Sachverhalt
1.
1.1
X1.___, geboren 1967, ohne Berufsbildung, reiste am 10. März
1992 in die Schweiz ein (Urk. 7/1 Ziff. 2.4) und arbeitete zuletzt ab 15. Septem ber
2001 bis Ende September 2010 als Verkäuferin bei Y.___ in Dietlikon (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Urk. 7/15).
1.2
Am 21 . Februar 20 10 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Entzün dung im rechten und linken Arm und eine Diskushernie bei der In validen versi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, da run ter ein polydisziplinäres Gutachten d es Z.___ vom
25. Oktober 2010
(Urk. 7/28), bei und holte verschiedene medi zinische Be rich te sowie
einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 / 8) und einen Auszug a us dem in di viduellen Konto (IK- Auszug vom 2. März 2010, Urk. 7 / 3) ein . Mit Schreiben vom
1. Juli 2010 (Urk. 7/12) teilte sie der Ver sicherten mit, dass zurzeit keine be ruf liche n Mass nahmen möglich seien .
Am 2. Juli 2010 (Urk. 7/11) aufer legte sie der Versicherten eine Schaden minderungs pflicht in Form einer intensiven Phy sio therapie und einer M edizinischen Trainings therapie . Sodann veranlasste sie eine bi disziplinäre Be gutachtung durch Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___
(Gutachten vom 30. Juli respektive 11. August 2011, Urk. 7/40-41). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 7/4
4) ver neinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Februar 2012
(Urk. 2) ei nen Renten anspruch . 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.
Es sei ihr rückwirkend ab November 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zuzusprechen. 2.
Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. 3.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 . M ai 2012
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. September 2012 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin unter Auflage medizinischer Berichte (Urk. 13/1-2) an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19 . Sep tem ber 2012 (Urk. 16) verzichtete die IV-Stelle au f eine Duplik, was der Ver sicherten am 20 . September 2012 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde .
Mit Eingabe v om 1. Oktober 2012 (Urk. 18)
legte die Be schwer de führerin einen wei tere n medizinischen Bericht
(Urk. 19) auf . Die IV-Stelle verzichtete mit Ein gabe vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 22) auf eine ausführliche Stellungnahme, was der Beschwerde führerin wiederum zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 2 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden bestehe und eine volle Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, auf das der Leistung s ab weisung zugrunde liegende Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
könne
nicht abgestellt werden und es sei ihr min destens eine halbe Rente zuzu sprechen. 3. 3.1
Dr. med. C.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/7/27-29) anamnestische Mischkopfschmerzen, wechselseitige Zer vikobrachialgien, leichte fokale Neuropathien computertomographisch rechts be tont und einen Sulcus ulnaris links betont sowie anamnestisch ein lumbo ra di kuläres Syndrom S1 links bei angeblicher Diskushernie. 3.2
Mit Bericht vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/7 /1-6) nannte die behandelnde Hausärztin Dr. med.
D.___, Fach ärztin FMH Allgemeinmedizin, als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein chronisches lumbo vertebrales Syn drom bei belastungs ab hängigem lumboradikulärem Schmerz
- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links, fokaler Diskushernie L 5- S1 lateral / foraminal links, eine Osteochondrose L4/L5, Spondy lar t hrosen der Lendenwirbelsäule (LWS), Hy per laxi zitätssyndrom mit Haltungs insuffizienz und Fehlhaltung, Zervikobr a chi al gien beidseits, ein leichtes C arpal tunnelsydnrom (CTS) rechts, eine leichte Lä sion des N ervus ulnaris im S ulcus links, eine chronische Epicondylitis ulnaris und radial is beidseits, Kopfschm er zen vom Misch typ und eine mittel sch w ere De pression sowie eine Schlafstörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannte sie zudem einen Status nach Vitamin B12-Mangel, ak tuell substituiert, und einen Status nach Eisenmangelanämie.
Dr. D.___ atte stierte der Beschwerdeführerin als Verkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 23. November 2009 bis dato.
Dr. D.___
bemerkte, dass sie die Angaben der Rheumaklinik über Anam nese und ä rztlichen Befund bestätigen könne. Da die Symptome somatisch und psy chisch seien und durch die schwierige familiäre Situation eine zusätzliche see lische Erschöpfung bestehe, sei die Prognose zurzeit schlecht. Es bestünden körperliche und psychische Ein schränkungen in Form von Rückenschmerzen, Muskelschwäche, Schmerzen und Gefühls störungen in den Händen, Kopf- und Nackenschmerzen, traurig de pres siver Stimmung, Opferhaltung, sozialer Zu rück gezoge nheit, Konzentrations störungen und Müdigkeit sowie Vergesslich keit. Das Bücken und Heben von Gegen ständen sowie das Drehen in der Hüfte seien ein geschränkt, die Gefühls störungen in den Händen würden zum plötzli chen und un ge wollten Fallen las sen von Lasten mit Ver letzungsgefahr führen . Die de pressi ve Stimmung könne von Kol legen als Des interesse, Ablehnung und Hochmu t miss verstanden werden und zu Problemen am Arbeits platz führen, die Konzen trationsstörung zu Fehlern bei der Buch führung und Dokumentation von wich tigen Arbeits ab läufen. Aus medi zinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bis herige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In behinderungsangepasster Tätig keit sei der Beschwerde führerin eine rein " sitzende“ Tätigkeit während zwei bis drei Stunden pro Tag respektive zu 50 % zumutbar. 3.3
Im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2010 (Urk. 7/21, vgl. dazu auch Urk. 7/7/8-12, Urk. 7/7/13-26)
nannten Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Di rektor Rheumaklinik, G.___, Departement Medizin, Rheuma tologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :
1.
Chronisches lumbovertebrales/s pondylogenes Schmerzsyndrom mit /bei - belastungsabhängigem lumboradikulärem Schmerz- und anam nes tisch sensiblem Ausfallsyndrom L5 links - fokaler Diskushernie L5-S1 lateral/foraminal links, im Liegen keine
Ner venwurzelkompressionen, Osteochondrosen L4-5 und L5-S1, Spon dy l arthr osen der LWS
(Magnet resonanz tomo graphie [MRI]-LWS vom 5. November 2009) - Computertomographiegesteuerte PRT-L5 links am 30. März 2010 - Hyperlaxizitätssyndrom mit Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung - Differentialdiagnose: somatoforme Überlagerung
2.
Zervikobrachialgien beidseits - leichtes CTS rec htsbetont, leichte Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus linksbetont (Elektroneurographie [ENG] Dr. C.___ vom 15.
De zember 2009) - Epicondylitis medialis und lateralis beidseits
3.
Kopfschmerzen vom Mischtyp - Besserung auf Novalgin, Imigran bisher noch nicht versucht
4.
Mittelschwere Depression bei psychosozialen Problemen - Gesprächstherapie bei H.___ seit Dezember 2009 - mit Schlafstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
1.
Vitamin B12-Mangel - aktueller Spiegel 1215 pmol/l
2.
Grenzwertiger Eisenmangel ohne Anämie - einmalig Ferinject 500 mg intravenös
Dr. E.___ und Dr. F.___
hielten fest, bei der Beschwerdeführerin sei bei Eintritt eine Hyper laxizität in allen Gelenken aufgefallen sowie eine Druckdolenz im tief lumbalen Bereich über dem LWK 5 ohne Muskelhartspann und bei erhaltener eher verstärkter Beweglichkeit im LWS-Bereich. Beim Gehen sei kein Hinken und keine Bewegungslimitation sichtbar gewesen. Senso motorische Ausfälle hätten ebenfalls keine bestanden. Im Bereich der Hände sei der Tinel- und Phalentest negativ ausgefallen. Gemäss Bericht des Neurologen Dr. C.___ habe in der im Dezember durchgeführten Elektroneurograph ie ein fokal nachweis ba res leichtes Carpaltunnelsyndrom rechtsbeto nt und eine leichte Läsion des N ervus
ulnaris im Sulcus linksbetont festgestellt werden können . Zu dem
sei eine The rapie mit Handgelenk s schienen nachts sowie das Vermeiden von Über lastung emp fohlen wor den.
Die Handgelenksschienen hätten keine Besserung gebracht. Am Ende der Hos pi talisation hätten die Schmerzen in beiden Ellbogen wieder zugenommen, wel che ulnar und radial auf Druck auslösbar gewesen seien. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähig keit
vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 wegen Depression und Rücken schmerzen. Die körperlichen Einschränkungen seien vor allem durch die Zervi ko brachialgien beidseits bedingt. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin aber auch durch die Depression eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei nach Austritt f ür leichte wechselbelastende Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die Ell bogen schmerzen beidseits bedingt. Aus r heumatologischer Sicht wäre ein 50%iger Wie dereinsti e g ab dem 6. April 2010
möglich. 3.4
Nach Durchführung einer allgemeininternistischen, rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchung nannten d ie Fachpersonen des Z.___
in ihrem poly disziplinären Gutachten vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/28)
zu Händen des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 31 f.) :
1.
L umb alsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits
mit/bei - degenerative r Diskopathie L4/5 und L5/S1, linkslaterale r Diskusher nie L5/S1, radiologisch keine Neurokompression nachweisbar - Status nach periradikulärer Infiltration computertomographisch ge steuert Wurzel L5 links am 30. März 2010 mit anamnestisch gutem An sprechen - Flachrücken, Myogelosen in Adduktoren und Peroneusloge
2.
Zervikozephalsyndrom mit/bei - Migräne - d ifferentialdiagnostisch: zusätzliche medikamentöse induzierte Kopf schmerzkomponente
3.
Epicondylopathia humeri radialis beidseits - a namnestisch vorübergehend auch Epicondylopathia humeri ulnaris - a namnestisch Status nach traumatischer Ellenbogenverletzung vor Jahren - ele ktromyographisch diskretes C TS rechtsbetont, Sulcus ulnaris syn drom linksbetont (Dezember 2009)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
4 .
Klinisch Fasziitis plantaris beidseits
5 .
Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - Differentialdiagnose: Anpassungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F43.2)
6.
Spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)
Die Z.___ -Gutachter führten zusammenfassend aus (S. 32 ff.), aus psy chiatri scher Sicht kön ne aufgrund der psychischen Befunde keine längerfristige Ar beits un fähig keit der Beschwerdeführerin begründet werden. Sie sollte in der Lage sein, die bisherige wie auch jegliche alternative Tä tigkeit vollum fäng lich auszuüben. In der Haushalttätigkeit könne ebenfalls keine Ein schränkung aus psy chiatrischer Sicht festgestellt werden. Aus rheu matologischer Sicht könne be stätigt werden, dass eine komplexe Problematik von Seiten des Be wegungs appa rates bestehe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche gemäss dem vorlie gen den Arbeitsprofil den im rheumatologi schen Fach gutachten genannten Kriterien.
Diese Arbeit könne der Be schwerde führerin mit einer 30%igen Einschränkung auf grund der chronischen Schmerz problematik zu gemutet werden. Kurzzeitige Arbeits un fähig keiten aufgrund ak tueller Schmerz exazerbationen, wie aktuell, sei en
aus rheuma tologischer Sicht durch aus nachvollziehbar. Theoretisch könnte nach adäquater analgetischer Behandlung der aktuellen Schmerzexazerbation in einer, spätestens in zwei Wochen, wieder von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit (drei Halbtage) in einer an gepassten Tätigkeit ausgegangen werden, innerhalb von drei Monaten sollten bei begleitender adäquater Physiotherapie und schritt weiser Steigerung die rheumatologisch zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit erreicht werden können. Betreffend die Haus halt arbeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht sämtliche Haushaltarbeiten zugemutet werden könnten, auch da es zu mut bar sei, dass sie diese in ihren Beschwerden angepassten Belastungs entitäten durch führe und da immer wieder Pausen eingelegt werden könn t en, sofern nötig . 3.5
Am 17. Januar 2011 (Urk. 7/40/68-71) nannten Dr. med. I.___, FMH Neu ro logie, und Dr. med. J.___, FMH Neurologie, Leiter des K.___, als Kopfwehdiagnosen eine Migräne ohne Aura (IHS-Code 1.1), ein chronisches Spannungstypkopfweh (IHS-Code 2.2) sowie einen Ver dacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (IHS-Code 8.2). Als andere Diagnosen nannten sie ein chronisches lumbovertebrales/spondylogenes Schmerz syndrom mit/bei fokaler Diskushernie L5/S1 lateroforaminal links, eine Osteo chondrose L4/5 und L5/S1 und Spondyloarthrosen der LWS, Zerviko bra chialg ien beidseits mit/bei leichtem CTS rechts betont und leichtem " Suncosy naressyndrom " links betont, ein Hyperlaxi z itätssyndrom mit Haltungs insuffizienz und Fehlhaltung, einen Verdacht auf eine Schmerz ver arbeitungs störung, eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungs situation und eine Schlafstö rung bei schlechter Schlaf hygiene
und einen Vitamin B12-Mangel, substituiert, sowie einen Eisen mangel, substituiert. 3.6
Mit Verlaufsbericht vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/32) wiederholte Dr. med. L.___, Ober arzt, G.___, Departement Medizin, Rheumatologie, die von Dr. F.___ und Dr. E.___ am 26. Juli 2010 (E. 3.3 hievor) genannten Diagnosen
(mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit) und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 20 09 bis 25. Oktober 2010.
Dr. L.___
hielt fest, Einschränkungen bestünden auf grund der be lastungs ab häng igen Lumbalgien und wirkten sich in Form einer Schmerzzunahme aus. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Ver meidung von repetitivem Vor n überbeugen sowie Anheben von schweren Gegenständen sollte ab der Verlaufs kontrolle vom 2 2. September 2010 möglich sein. 3.7
Im Austrittsbericht vom 1 2. April 2011 (Urk. 7/40/78-80) über die Hospitali sation vom 17. März bis 6. April 2011 diagnostizierten Dr. med. M.___, Leitende Ärztin, und prakt . med. N.___, Assistenzärztin, O.___, Reha bilitations zentrum, eine Migräne ohne Aura, chronische Span nungs kopf schmerzen, Medikamentenübergebrauchskopfschmerz durch NSAR und Dafalgan, ein en Status nach Medikamentenentzug im Spital P.___ vom 10. bis 17.
März 2011, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit kleiner Diskushernie L5/S1 lin ks und Spondylarthrose der LWS und ein
chro nisches zerviko brachospondylogenes Schmerzsyndrom mit C TS rechts sowie Schlaf störungen.
Dr. M.___ und prakt . med. N.___ attestierten der Be schwerde führerin vom 17.
März bis 21. April 2011 eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Im Anschluss emp f ahlen sie einen vorsichtigen, stufenweisen Wieder ein stieg und baten den nach behandelnden Arzt um eine weitere Beurteilung der Arbeits fähigkeit. 3.8
Im Bericht vom 26. Juni 2011 (Urk. 7/40/67) nannte Dr. med. Q.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, eine akute Migräne bei bekannter rezi divie ren der Migräne und eine aktuelle Hypertonie. 3. 9
Im undatierten Verlaufsbericht (Dokumenten-Eingangsdatum: 3. März 2011, Urk. 7/35, vg
l. dazu auch Urk. 7/10, Urk. 19) diagnostizierten Dr. med. R.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und D ipl .
P sych.
H.___, de legiert arbeitender Psycho therapeut, eine depressive Störung, gegenwärtig eine mittel gradige Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11), Probleme in der Be ziehung zum Ehe partner (Gewalt und Übergriffe; ICD-10 Z63.0), Er zie hungs pro bleme mit Sohn (ICD-10 Z62), einen Status nach Probleme n in Ver bindung mit der Arbeits platz situation/Mobbing (ICD-10 Z56), spezifische Pho bien (Tier phobien im Be sonderen vor Hunden, ICD-19 F40.2), differentialdiag nostisch eine Panik störung (epi sodisch paroxy smale Angst, ICD-10 F40.2) und spezifi sche Phobien wie Höhen- und Platz angst sowie eine Nikotinabhängigkeit mit ständi gem Sub stanz ge brauch
(ICD-10 F17.25).
Dr. R.___ und Dipl. P s ych.
H.___ hielten fest, dass die Be schwerde führe rin berichtet habe, aktuell sehr stark unter Nervosität, Antriebslosig keit, Nerven stö rungen, häufigem Grübeln (Situation mit ihrem Sohn sowie Arbeits platzsitu ation)
sowie Ängste n (Überprotektion der Kinder) zu leiden. Zu dem sei sie mit Bezieh ungs proble men (Ehemann) belastet.
A us psychiatrisch-psycho thera peutischer Sicht bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit für die anges tammte Tätigkeit als Verkaufskraft ab 12. Januar 2011 bis dato . Diese liege in der Schwere der bestehenden Symptome begründet. Im Sinne eines Versuchs möchten sie die Beschwerdeführerin unter stützen, wieder zu 50 % in den ersten Arbeitsmarkt einzu treten . Ihrer angestammten Tätigkeit könne die Be schwerde führerin indes nicht mehr nachgehen, weil sie sich auf grund von Zu stände n in nerer Unruhe nicht kon zentrieren könne. Auch die üblichen Tätig keiten seien deut lich beeinträchtigt. Zu dem fielen eine Umständlichkeit sowie eine V er lang samung des Denkens auf. Ferner träten bei der Beschwerde führerin Angst zu stä nde mit körper lichen Symptomen (Herz- und Pulsrasen, Schwitzen, in nere Un ruhe) auf, welche teilweise ausgeprägte Einschränkungen des All tags leben s durch ei n Ver meidungs verhalten bewirk en würden. E in de pressives Ge schehen ver hindere weiter ein aus dauerndes Dranbleiben an einer Tätigkeit und
die erwar tete Zu ver lässig keit. D ie Beschwerdeführerin sei zudem inhaltlich sehr eingeengt auf ihre Schmerzsymptomatik. Aus psychischer Sicht lasse sich die Frage, ob die bis herige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, nicht ab schlies send be antworten. Die Beschwerdeführerin habe deutlich geäussert, dass sie nich t mehr im Verkauf (Y.___) arbeiten wolle. Einen guten Neueinstieg in die Arbeits welt könne auch durch einen Filialwechsel nicht ermöglicht werden – das erlebte Mobbing würde dies verhindern. Die Weiterführung und allenfalls Inten siv ie rung der Psychotherapie sei für die Be schwerdeführerin wichtig. Inwieweit dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erreicht werde, könne zum heu tigen Zeitpunkt nicht eruiert werden. Auch für angepasste Tätigkeiten könne ak tuell ledig lich eine 20-50%ige Restar beitsfähigkeit angenommen werden, wel che sich auf leichte Haus arbeiten be schränken dürfte. Bei der Beschwerde füh rerin seien mittel gradige Haupt fähig keitsstörungen gemäss Mini-ICF-APP (vgl. dazu Urk. 7/10/8-11) vor handen. Bei wichtigen Akti vitäten/Fähigkeiten könne sie Rollenerwartungen in wesentlichen Teilen nicht mehr gerecht werden. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tig keit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet wer den und zwar im Umfang von zirka 50 % . Ab wann dies der Fall sein soll, lasse sich nicht abschliessend beantworten. 3.10
Im Gutachten vom
30. Juli 2011 respektive 11. August 2011 (Urk. 7/ 40-41) nannten Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt, zerti fizier ter medizinischer Gutachter SIM, Klinik S.___, und Dr. Dr. sc. nat. ETH
A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheuma er krankungen, zertifizierte medizini sche Gut achterin SIM, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/41 S. 9 ff. Ziff. 9.1.1 ff.) :
1.
Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes S yndrom bei dseits bei - geringen Osteochondrosen, Spondyl arthrosen und zirkulärer Band scheibenvorwölbung und fokale r Diskusprotrusion recessal beidseits L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts ohne Kompression und - geringe r osteodiskale r Forameneinengung L4/L5 und L5/S1 mit Kon takt zu den Nervenwurzeln L4/L5 und L5/S1 ohne Kompression und - deutliche r Grössenabnahme der im November 2009 nachgewiesenen Diskushernie L5/S1, die nun nur noch eine geringe fokale Dis kusprotrusion ist ohne Kontakt zu Nervenwurzeln (MRI vom Juli 2011 gegenüber November 2009) - klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: 1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2.
Spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) 3.
Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) 4.
Ausgedehnte chronische Schmerzen 5.
Leichter Vitamin D-Mangel (54 nmol/l) 6.
Migräne ohne Aura und chronische Spannungstypkopfschmerzen 7.
Status nach Hemithyreoidekt omie rechts am 4. Mai 2009 wegen - h yperplastischem Knoten ohne Neoplasie mit - n ormaler Schilddrüsenfunktion
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 30. Juli 2011 erläuterte Dr. A.___ (Urk. 7/40 S. 50 f. Ziff. 8), in der klinischen Untersuchung habe sich kein we sentlicher Be fund finden lassen. Bei guter Beweglichkeit sämtlicher Gelenke seien auch die drei Wirbel säulen ab schnitte in alle Richtungen normal beweg lich. Die M RI -Untersuchung der LWS vom 4. Juli 2011 zeige eine deut liche Ver kleinerung der am 5. November 2009 vorhandenen Diskushernie L5/S1. Aus ser dem seien geringe degenerative Veränderungen mit Kontakten zur Nerven wur zel nachweisbar. Es sei aber nirgends eine Nervenwurzelkompression vor han d en. Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 26. Januar 2011 zeige eine harmlose Ganglioncyste in der oberen Brustwirbelsäule, jedoch keinen wesent lichen pathologischen Befund. In der Blutuntersuchung finde sich ein leichter Vitamin D-Mangel. Seit Monaten brauche die Beschwerdeführerin keine Schmerz mittel mehr. Die vorhandenen geringen Befunde würden weder das Aus mass noch die Dauer der Beschwerden erklären . Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom
11. August 2011 (Urk. 7/41
S. 7 Ziff. 6) führte Dr. med. B.___ aus, bei der Be schwerde führerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben keine geneti sche Vul nera bilität für psychiatrische Er krankungen inklusive depressiver Störung fest gestellt werden (ein isolierter Fall der Depression ihrer Schwester in einer sehr gros sen Familie deute nicht auf die genetische Vorbelastung hin). Die Kind heit der Be schwerde führerin sei durch Alkoholprobleme und Gewalt tätig keiten des Vaters geprägt gewesen, sei jedoch ohne aussergewöhnliche tr aumatische Ereignisse verlaufen .
D amit ergäben sich auch keine Hinweise auf die Bil dung der Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wick lung psy chi atrischer Er krankungen. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht ein geschult worden und habe die acht Jahre Grundschule im Heimatland absolviert . Damit könnten so wohl Intelligenzminderung als auch Verhaltens stö rung en oder sonstige psy chi sche Problem e mit Krankheitswert in der Kindheit und dem Pubertätsalter aus ge schlossen werden. I m Er wachsenenalter sei die Be schwerdeführerin den sozi alen Anforderungen über Jahre ohne Probleme ge wach sen gewesen; sie habe jahre lang eine kon stante Arbeitsleistung erbracht und
konstante zwischen mensch li che Beziehungen gep flegt.
D ie anhaltenden Stö rung en der Impuls- oder Affekt kontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig do kumentiert worden, womit auch
im Erwachsenenalter prämorbid psychische Probleme mit Krank heits wert ausgeschlossen werden könnten . Die Be schwerde führerin habe seit Jahren eine sehr belastende Familien situation (ins besondere Gewalt tätigkeit des Ehe mannes sowie Suchtproblematik und Ver hal tens auffällig keiten des Soh nes) erlebt, was zur Fixierung auf die somatischen Be schwerden be ziehungsweise zur Ent wick lung einer an haltenden somatoforme n Schmerz störung geführt habe. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei es bei der Beschwerdeführerin im Ver lauf des Jahres 2010 auch zur Rück bil dung einer mittel gradigen depressiven Episode im Rahmen der Anpassungs stö rung gekom men, die aber anlässlich der psy chi atri schen Unter suchung von Dr. T.___, Basel, vom 20. September 2010 remit tiert gewesen sei. S eit dem Todes fall eines Be kannten habe die Beschwerdefüh rerin ausserdem im März 2010 spezifische Phobien entwickelt, die aber sozial medizinisch ihre Arbeitsfähigkeit nie einge schränkt hät ten. Die n ach der psy chiatrischen Be gutachtung im Sep tember 2010 durch den behandelnden Psychologen be ziehungs weise Psychiater sowie
durch weitere Ärzte
dokumentierte m ittelgradige depressive Episode könne
weder auf grund anamnestischer An ga ben no ch der gegen wärtigen psy chia tri schen Be funde bestätigt
werden . Auch im Austritts be richt der O.___
(Hospitali sa tion vom 17. März bis 6. April 2011) sei keine de pressive Störung unter den Diag nosen aufgeführt, und es sei davon auszugehen, dass die Stimmungs ein brüche und inter mit tierenden Schlaf störungen auf die Schmerzen und die be lastende Fa milien situation zurück zu führen seien. Der von der Be schwerde führerin geschil derte Tages ablauf inklusive selbständige Haus halt führung, Kochen für die Fa milie, selb stä ndige Einkäufe und regelmässige Internet kontakte sprächen ge gen eine mittel gradige depressive Symptomatik. An läss lich der Exploration am 3.
August 2011 seien bei der Beschwerde füh rerin in psycho pathologischer Hinsicht lediglich eine leichte Deprimiertheit und Affekt labilität bei der Schil derung ihrer Familien probleme aufgefallen, was aber isoliert be ziehungsweise bei sonst ganz unauffälligem Psychostatus und unein ge schränkten psychokog nitiven Funktionen die Kriterien einer psy chiatrischen Erkrankung - abgesehen von einer anhalt enden somatoformen Schmerz störung - nicht erfülle . Die regel mässig e ambulante psychiatrische Be hand lung der Be schwerdeführerin habe of fen bar eine gravierende Ver schlechterung ihres psy chischen Zustandes ver hin dern können, weshalb die etablierten therapeutischen Mass nahmen zur Er hal tung der vollen Arbeits fähig keit weiter hin konsequent durch geführt werden sollten .
Dr. A.___ und Dr. B.___ attestierten der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fä hig keit (Urk. 7/41 S.10 Ziff. 9.2 .1-4),
wobei sie durch die einge schränkte Funk tion der LWS limitiert sei und Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelsc hweres Belastungsniveau) könne.
Die Be schwerde führerin sei weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeits un fä hig gewesen. Die berufliche Eingliederung kön ne jederzeit und auf die übliche Art unter Mitberücksichtigung des Be lastungs profils erfolgen (Urk. 7/41 S. 10 Ziff. 9.3.2). 3.11
Am
27. September 2011 (Urk. 7/59/3-4) diagnostizierte Dr. med. U.___, Ober ärztin,
G.___, Interdisziplinärer Notfall, unklare intermittierende Kribbel paräs thesien occipital, differentialdiagnostisch im Rahmen der Migräne, sowie eine Migräne in Behandlung im K.___ und eine un auffällige Magnetr esonanztomographie des Schädels im Februar 2011. 3.12
Im Bericht vom
30. November 2011 (Urk. 7/59/1-2) diagnostizierte Dr. med. V.___, FMH für Neurologie, Speziell Schmerztherapie/Kopfschmerztherapie, Spital P.___, Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin, ein chroni sches lumbovertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei fokaler Disku s hernie L5/S1 lateroforaminal links, eine Osteo chondrose L4/5 und L5/S1, Spon dyl arthrosen der LWS, Zerviko b rachial gien beidseits mit/bei CTS rechts, ein Sulkus - ulnaris - Syndrom links, eine Schlafstörung, einen Eisenmangel sub s ti tuiert, eine depressive Reaktion bei psy chosozialer Belastungssituation, eine Migräne ohne Aura und Spannungskopf schmerzen und medikamentenindu zierte
Kopf schmer zen, einen Zustand nach medi kamentösem Entzug (Dr. W.___, Spital P.___) vom
10. bis 17. März 2011 und nachfolgende r Reha bili tations be hand lung in O.___ vom 1
7. März bis 6. April 2011 und atte stierte der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzen, der zervi ka len Symptomatik, der schweren Mi gräne und der S1-Radikulopathie
(die mit lumbalen Schmerzen einhergehe) eine Ar beitsunfähigkeit bezüglich einer Tätig keit als Hilfsarbeiterin; die Einschränkun gen würden mit 80 % einge schätzt. Zur zeit seien nur leichte Hausarbeiten denkbar. Das Gutachten ziehe das chronische Schmerzsyndrom, die debilitie rende Migräne, die Fibromyalgie, das chronische Erschöpfungssyndrom (Fati gue) und die schwere Schlafstörung nicht in Be tracht.
Die genannten Beschwer den seien Be gleit erscheinungen und Symptome einer Fi bromyalgie. Aufgrund der chronischen Schmerzen und der chronifizierten Migrä ne sei die Leistungs fä hig keit sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne der Tätigkeit als Ver käuferin nicht nachgehen. Durch die Schmerzen, die innere Un ruhe, die Schlaf störung und das chronische Erschöpfungssyndrom sei sie deut lich g emindert, sich zu konzentrieren, wo raus
auch eine Ver langsamung des Denkens resul tiere . Zurz eit werde die Be schwerdeführerin schmerztherapeutisch und gegen Migräne mit multiplen Medi kamenten und multiple n Modalitäten be handelt. 4.
4.1
Das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten vom 30. Juli respek tive 11. August 2011 (Dres. B.___ und A.___, E. 3.10 hie vor) ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich
Aus kunft über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (ang estammten) sowie in an ge passter Tä tig keit unter Berücksichtigung der Schmerzkomponente und einer die Arbeits fähigkeit nicht beein flus senden psy chischen Patho logie. D ie Ex pertise basiert auf ein lässlichen internistisch- rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander. Ins besondere zeigten die Ärzte auf, dass die vorhandenen geringen Befunde weder das Aus mass noch die Dauer der Beschwerden erklären können. Das Gutachten wurde weiter in Ken nt nis der Vorakten ab ge geben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurtei lung.
Die
Expertise leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Einzelnen wurde nachvollziebar und schlüssig dar ge legt, dass weder eine depressive Symptomatik noch ein anderes psychisches Lei den mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteh t und die Beschwerdeführerin angesichts der nur geringen rheumatologischen Befunde aus bidisziplinärer Sicht
sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit mit leichtem bis mittelschwerem Belastungsniveau noch im Um fang von 100 % arbeitsfähig ist.
Im Übrigen teilten
die Fachpersonen des Z.___ (E. 3.4 hie vor) die Auffassung von Dr. B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Patho lo gie mit Aus wir kung auf die Ar beitsfähigkeit vorliege . A uch wurde im Aus tritts bericht vom 1 2. April 2011 über die Hospitalisation vom 17. März bis 6. April 2011 keine psychiatri sche Diagnose gestellt, einzig eine befristete 100%ige Ar beits unfähigkeit vom 17. März bis 21. April 2011 attestiert und hernach ein stufen weiser Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess empfohlen (E. 3.7). Das Gut achten der Dres. B.___ und A.___ (vom 30. Juli respektive 11. August 2011)
entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise. Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 (Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 2010 für polydisziplinäre MEDAS-Be gut - achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass solche nach
altem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer je weiligen Über zeu gungs kraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichts urteil 9C _ 148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4) . 4 .2
4.2.1
Was den Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. D.___ angeht (E. 3.2 hie vor), nannte diese
ledig lich somatische sowie psychiatrische Diagnosen, schil derte
aber keine ei genen Befunde und verwies diesbezüglich einzig auf den Be richt der Rheu ma klinik . Ausserdem ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wes halb die Be schwerdeführerin aufgrund der genannten Ein schränkun gen in bis heriger Tätig keit generell zu 100% (seit 23. November 2009 bis dato)
ar beits unfähig sein soll te . Zudem ist die Angabe, wonach die Beschwerde führerin in einer rein "sitzenden" Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag noch zu 50 % arbeits fähig sei, widersprüchlich. Zudem verlässt die Hausärztin mit den in den Raum ge stellten somatischen und psy chiatrischen Diagnosen ihr an ge stammtes Fach ge biet.
Auch aus d e r
Einschätzung des Psychiaters
Dr. R.___ und des delegiert arbei ten den und behandelnden D ipl. P sych. H.___
(E. 3. 9 hiervor)
kann d ie Be schwer de führer in nichts zu ihren Gunsten ab leiten .
Dr. R.___ und D ipl. Psych.
H.___ nannten ebenfalls
lediglich psychiatrische Diagnosen, ohne hiefür die Grundlage, namentlich die erhobenen Befunde, zu liefern. Bemerkenswert ist denn auch, dass sie festhielten, bei der Beschwerdeführerin bestehe zum heu ti gen
Zeitpunkt aus psy chiatrisch-psy chotherapeutischer Sicht eine 50%ige Arbeits un fähig keit, gleich zeitig indes ausführten, dass die Frage, wann mit einer Wieder aufnahme der Tätig keit zu rechnen sei, nicht beantwortet werden könne.
N icht ganz nachvollziehbar ist zudem, weshalb die aktuelle Ar beitsun fähigkeit der Be schwerde führerin in behinderungsangepasster Tätigkeit (in Höhe von 50-80 %) gar höher sein soll als die attestierte 50%ige Arbeitsunfä higkeit in der ange stammte n Tätigkeit.
Zu den von Dr. R.___ und D ipl. Psych.
H.___ gestellten psychiatrischen Diag no sen
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer depressiven Störung, ge gen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, spezifischer Phobien
sowie einer Nikotinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch ist anzumer ken, dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er mes sens frei er folgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zi nisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Ge sichts punkte, wel che im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung durch Dr. B.___ uner kannt geblieben und geeignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beurtei lung zu führen, sind nicht er sicht lich.
Was die Einschätzung von Dr. V.___ vom 30. November 2011 (E. 3.12) an be langt, wonach die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin ar beits unfähig sei, ist festzuhalten, dass sie als Ärztin für Neurologie nicht über die erforderliche Qualifikation für eine psychiatrische Diagnosestellung verfügt.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt analog für die behandelnde Fachärzte. 4.2 .2
Sodann vermögen auch die rheumatologischen Beurteilungen von Dr. E.___ und
Dr. F.___
(E. 3.3 hie vor), von Dr. X2.___ (3.4 hievor) und von Dr. L.___
(E. 3.12 hie vor) das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom
30. Juli 2011 be zieh ungs weise 11. August 2011
nicht in Zweifel zu ziehen .
In Bezug auf die von Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten
von 100 %
vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 respektive von 50 %
ab 2. April 2010 für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ist zum einen fest zu hal ten, dass der Beginn der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht au f ihre r
eigene n Wahrnehmung beruhen kann, da die Beschwerdeführerin erst vom
18. März bis 1. April 2010 stationär in der Rheumaklinik des G.___ in Behandlung war. Zum anderen erscheint nicht ohne weiteres schlüssig, weshalb die generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 zunächst durch Rückenschmerzen und eine De pres sion und ab Klinikaustritt die 50%ige Ein schränkung d es Leistungs vermögens vor allem durch die Ellbogenschmerzen be dingt sein sollte.
In Bezug auf die genannte Diagnose einer mittelschweren Depression bei psychosozialen Problemen ist zudem anzu merken, dass Dr. E.___ und Dr. F.___ als Ärzte für Allg e meine Innere Medizin beziehungsweise Rheumatologie nicht über die fachlichen Qualifikationen für eine entsprechende abschliessende Diagnose stel lung verfügen .
Was die divergierende rheumatologische Einschätzung von Dr. X2.___ im Z.___ -Gutachten vom 25. Oktober 2010 (E. 3.4 hievor) anbelangt, wonach die Be schwer deführerin aus somatischer Sicht im Umfang von 30 % in ihrer Leis tungs fähigkeit eingeschränkt sein soll, ist festzuhalten, dass Dr. A.___
ein zig Be funde im Bereich der LWS objektivieren k o nn t e . Zudem erläuterte Dr. A.___, dass sich sowohl die geringen klinischen als auch die bild geben den Befunde seit der Begutachtung durch die Fachpersonen des
Z.___
deutlich ge bes sert hätten, womit
deren Einschätzung
mit der jenigen von Dr. A.___ nicht im Wider spruc h
steht (vgl. dazu Urk. 7/40 S. 53 Ziff. 10.4) .
D er Bericht von Dr. L.___ vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.6 hievor) vermag die Über zeugungskraft des zur Diskussion stehenden bi dis zi pli nären Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, zu mal auf grund der erhobenen Befunde und des unveränderten Krank heits ver laufs seit Ende der Hospitalisation (am 1. April 2010) und der ge nann ten Ein schränkung eine generelle 100%ige, während elf Monaten beste hende Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht ohne weiteres schlüssig erscheint
(vgl. dazu auch Urk. 7/40 S. 53 Ziff. 10.4) . 4.2 . 3
A uch die weiteren von der Beschwerdeführerin aufge legten medizinischen Be richte vermögen an der Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht s
zu ändern (E. 3.1, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.11, Urk. 13/1-2, Urk. 19, Urk. 59/3-4) .
D ie be handelnden Ärzte nannten in ihren Berichten ledig lich Diagnosen,
ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen beziehungsweise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hinderungs ange passter Tätigkeit zu machen .
Was die nach Verfügungserlass am 6. Februar 2012 aufgelegten beziehungs weise
ver fassten Berichte anbelangt (Urk. 13/1-2, Urk. 19), ist festzuhalten, dass das Da tum der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der rich ter li chen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen). 4.2.4
Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. V.___ (E. 3.12 hievor) geltend machte, dass das Gut achten von Dr. A.___ und Dr. B.___ das chronische Schmerz syndrom, die debilitierende Migräne, die Fibromyalgie, das chron i sche Erschöp fungs syn drom (Fatigue) und die schwere Schlafstörung nicht in Betracht ge zo gen
hät ten und die genannten Beschwerden Begleiterscheinungen und Symptome einer Fibro myalgie seien, ist festzuhalten, dass die Dres.
A.___ und B.___
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ausgedehnte chronische Schmer zen sowie eine Migräne ohne Aura und chronische Span nungs kopf schmerzen sehr wohl in Betracht zogen und als Diag nosen nannten, letzteren jedoch kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen. Was die diagnostizierte an haltende somatoforme Schmerzstörung an belangt ist festzuhalten, dass recht sprech ungsgemäss die Vermutung besteht, die Krankheit beziehungsweise ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willens an strengung überwindbar . Anhalts punkte für
e ine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit lieg en hier of fensichtlich nicht vor. Überdies schloss Dr. A.___ eine Fibrom yalgie explizit aus, da in der Dolorimetrie sämtliche (18 von 18) Tender-Points sowie Kontroll punkte (acht von acht) pathologisch gewesen seien (Urk. 7/40 S. 50 Ziff. 8).
Mit Bezug auf den im Bericht von D ipl. Psych. H.___ vom 26. Sep tember 2012 (Urk. 19) vorgebrachten Einwand, dass die Beschwerdeführerin
– wohl krank heits bedingt – nicht in der Lage gewesen sei, das gesamte Ausmass ihres Leiden s dem Guta chter Dr. B.___ zu offenbaren,
sie zu ei ner Dissimulation neige und sich betreffend ihre eigent liche Lebens situation oft fassadenhaft gebe,
ist festzu halten,
dass es gerade Aufgabe eines psychiatrischen Facharztes ist, die objektiv e Schwere des ps y chischen Leidens festzustellen.
4.3
Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom
10. Juli respektive 11. August 2011 abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, das s die Be schwerde führer in
so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit mit einem leichten bis mittelschweren Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 .
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ver käuferin
in der Molkereiabteilung bei Y.___
a daptiert; es handelt sich um eine leichte bis mittelschwere wech selbelastende Tätigkeit (vgl. dazu Urk. 7/40 S. 51 Ziff. 9.1 unten) . Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangte n Durchführung von be ruf lichen Massnahmen sowie Integrationsmassnahmen bleibt festzuhalten, dass
v on der Beschwerdeinstanz nur Punkte überprüft werden können, welche Gegen stand des angefochtenen Entscheids bildeten . Aus der Verfügung der Be schwer degegnerin geht nicht hervor, dass ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen oder Integrationsmass nahmen geprüft worden wäre. Mangels eines Anfech tungs objekt s kann daher insoweit auf die Besch werde nicht eingetreten werden . 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsg emäss der Beschwerdeführer in aufzu er le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden bestehe und eine volle Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, auf das der Leistung s ab weisung zugrunde liegende Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
könne
nicht abgestellt werden und es sei ihr min destens eine halbe Rente zuzu sprechen. 3.
E. 3 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
E. 3.1 Dr. med. C.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/7/27-29) anamnestische Mischkopfschmerzen, wechselseitige Zer vikobrachialgien, leichte fokale Neuropathien computertomographisch rechts be tont und einen Sulcus ulnaris links betont sowie anamnestisch ein lumbo ra di kuläres Syndrom S1 links bei angeblicher Diskushernie.
E. 3.2 Mit Bericht vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/7 /1-6) nannte die behandelnde Hausärztin Dr. med.
D.___, Fach ärztin FMH Allgemeinmedizin, als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein chronisches lumbo vertebrales Syn drom bei belastungs ab hängigem lumboradikulärem Schmerz
- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links, fokaler Diskushernie L 5- S1 lateral / foraminal links, eine Osteochondrose L4/L5, Spondy lar t hrosen der Lendenwirbelsäule (LWS), Hy per laxi zitätssyndrom mit Haltungs insuffizienz und Fehlhaltung, Zervikobr a chi al gien beidseits, ein leichtes C arpal tunnelsydnrom (CTS) rechts, eine leichte Lä sion des N ervus ulnaris im S ulcus links, eine chronische Epicondylitis ulnaris und radial is beidseits, Kopfschm er zen vom Misch typ und eine mittel sch w ere De pression sowie eine Schlafstörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannte sie zudem einen Status nach Vitamin B12-Mangel, ak tuell substituiert, und einen Status nach Eisenmangelanämie.
Dr. D.___ atte stierte der Beschwerdeführerin als Verkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 23. November 2009 bis dato.
Dr. D.___
bemerkte, dass sie die Angaben der Rheumaklinik über Anam nese und ä rztlichen Befund bestätigen könne. Da die Symptome somatisch und psy chisch seien und durch die schwierige familiäre Situation eine zusätzliche see lische Erschöpfung bestehe, sei die Prognose zurzeit schlecht. Es bestünden körperliche und psychische Ein schränkungen in Form von Rückenschmerzen, Muskelschwäche, Schmerzen und Gefühls störungen in den Händen, Kopf- und Nackenschmerzen, traurig de pres siver Stimmung, Opferhaltung, sozialer Zu rück gezoge nheit, Konzentrations störungen und Müdigkeit sowie Vergesslich keit. Das Bücken und Heben von Gegen ständen sowie das Drehen in der Hüfte seien ein geschränkt, die Gefühls störungen in den Händen würden zum plötzli chen und un ge wollten Fallen las sen von Lasten mit Ver letzungsgefahr führen . Die de pressi ve Stimmung könne von Kol legen als Des interesse, Ablehnung und Hochmu t miss verstanden werden und zu Problemen am Arbeits platz führen, die Konzen trationsstörung zu Fehlern bei der Buch führung und Dokumentation von wich tigen Arbeits ab läufen. Aus medi zinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bis herige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In behinderungsangepasster Tätig keit sei der Beschwerde führerin eine rein " sitzende“ Tätigkeit während zwei bis drei Stunden pro Tag respektive zu 50 % zumutbar.
E. 3.3 Im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2010 (Urk. 7/21, vgl. dazu auch Urk. 7/7/8-12, Urk. 7/7/13-26)
nannten Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Di rektor Rheumaklinik, G.___, Departement Medizin, Rheuma tologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :
1.
Chronisches lumbovertebrales/s pondylogenes Schmerzsyndrom mit /bei - belastungsabhängigem lumboradikulärem Schmerz- und anam nes tisch sensiblem Ausfallsyndrom L5 links - fokaler Diskushernie L5-S1 lateral/foraminal links, im Liegen keine
Ner venwurzelkompressionen, Osteochondrosen L4-5 und L5-S1, Spon dy l arthr osen der LWS
(Magnet resonanz tomo graphie [MRI]-LWS vom 5. November 2009) - Computertomographiegesteuerte PRT-L5 links am 30. März 2010 - Hyperlaxizitätssyndrom mit Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung - Differentialdiagnose: somatoforme Überlagerung
2.
Zervikobrachialgien beidseits - leichtes CTS rec htsbetont, leichte Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus linksbetont (Elektroneurographie [ENG] Dr. C.___ vom 15.
De zember 2009) - Epicondylitis medialis und lateralis beidseits
3.
Kopfschmerzen vom Mischtyp - Besserung auf Novalgin, Imigran bisher noch nicht versucht
4.
Mittelschwere Depression bei psychosozialen Problemen - Gesprächstherapie bei H.___ seit Dezember 2009 - mit Schlafstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
1.
Vitamin B12-Mangel - aktueller Spiegel 1215 pmol/l
2.
Grenzwertiger Eisenmangel ohne Anämie - einmalig Ferinject 500 mg intravenös
Dr. E.___ und Dr. F.___
hielten fest, bei der Beschwerdeführerin sei bei Eintritt eine Hyper laxizität in allen Gelenken aufgefallen sowie eine Druckdolenz im tief lumbalen Bereich über dem LWK 5 ohne Muskelhartspann und bei erhaltener eher verstärkter Beweglichkeit im LWS-Bereich. Beim Gehen sei kein Hinken und keine Bewegungslimitation sichtbar gewesen. Senso motorische Ausfälle hätten ebenfalls keine bestanden. Im Bereich der Hände sei der Tinel- und Phalentest negativ ausgefallen. Gemäss Bericht des Neurologen Dr. C.___ habe in der im Dezember durchgeführten Elektroneurograph ie ein fokal nachweis ba res leichtes Carpaltunnelsyndrom rechtsbeto nt und eine leichte Läsion des N ervus
ulnaris im Sulcus linksbetont festgestellt werden können . Zu dem
sei eine The rapie mit Handgelenk s schienen nachts sowie das Vermeiden von Über lastung emp fohlen wor den.
Die Handgelenksschienen hätten keine Besserung gebracht. Am Ende der Hos pi talisation hätten die Schmerzen in beiden Ellbogen wieder zugenommen, wel che ulnar und radial auf Druck auslösbar gewesen seien. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähig keit
vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 wegen Depression und Rücken schmerzen. Die körperlichen Einschränkungen seien vor allem durch die Zervi ko brachialgien beidseits bedingt. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin aber auch durch die Depression eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei nach Austritt f ür leichte wechselbelastende Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die Ell bogen schmerzen beidseits bedingt. Aus r heumatologischer Sicht wäre ein 50%iger Wie dereinsti e g ab dem 6. April 2010
möglich.
E. 3.4 Nach Durchführung einer allgemeininternistischen, rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchung nannten d ie Fachpersonen des Z.___
in ihrem poly disziplinären Gutachten vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/28)
zu Händen des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 31 f.) :
1.
L umb alsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits
mit/bei - degenerative r Diskopathie L4/5 und L5/S1, linkslaterale r Diskusher nie L5/S1, radiologisch keine Neurokompression nachweisbar - Status nach periradikulärer Infiltration computertomographisch ge steuert Wurzel L5 links am 30. März 2010 mit anamnestisch gutem An sprechen - Flachrücken, Myogelosen in Adduktoren und Peroneusloge
2.
Zervikozephalsyndrom mit/bei - Migräne - d ifferentialdiagnostisch: zusätzliche medikamentöse induzierte Kopf schmerzkomponente
3.
Epicondylopathia humeri radialis beidseits - a namnestisch vorübergehend auch Epicondylopathia humeri ulnaris - a namnestisch Status nach traumatischer Ellenbogenverletzung vor Jahren - ele ktromyographisch diskretes C TS rechtsbetont, Sulcus ulnaris syn drom linksbetont (Dezember 2009)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
4 .
Klinisch Fasziitis plantaris beidseits
5 .
Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - Differentialdiagnose: Anpassungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F43.2)
6.
Spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)
Die Z.___ -Gutachter führten zusammenfassend aus (S. 32 ff.), aus psy chiatri scher Sicht kön ne aufgrund der psychischen Befunde keine längerfristige Ar beits un fähig keit der Beschwerdeführerin begründet werden. Sie sollte in der Lage sein, die bisherige wie auch jegliche alternative Tä tigkeit vollum fäng lich auszuüben. In der Haushalttätigkeit könne ebenfalls keine Ein schränkung aus psy chiatrischer Sicht festgestellt werden. Aus rheu matologischer Sicht könne be stätigt werden, dass eine komplexe Problematik von Seiten des Be wegungs appa rates bestehe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche gemäss dem vorlie gen den Arbeitsprofil den im rheumatologi schen Fach gutachten genannten Kriterien.
Diese Arbeit könne der Be schwerde führerin mit einer 30%igen Einschränkung auf grund der chronischen Schmerz problematik zu gemutet werden. Kurzzeitige Arbeits un fähig keiten aufgrund ak tueller Schmerz exazerbationen, wie aktuell, sei en
aus rheuma tologischer Sicht durch aus nachvollziehbar. Theoretisch könnte nach adäquater analgetischer Behandlung der aktuellen Schmerzexazerbation in einer, spätestens in zwei Wochen, wieder von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit (drei Halbtage) in einer an gepassten Tätigkeit ausgegangen werden, innerhalb von drei Monaten sollten bei begleitender adäquater Physiotherapie und schritt weiser Steigerung die rheumatologisch zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit erreicht werden können. Betreffend die Haus halt arbeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht sämtliche Haushaltarbeiten zugemutet werden könnten, auch da es zu mut bar sei, dass sie diese in ihren Beschwerden angepassten Belastungs entitäten durch führe und da immer wieder Pausen eingelegt werden könn t en, sofern nötig .
E. 3.5 Am 17. Januar 2011 (Urk. 7/40/68-71) nannten Dr. med. I.___, FMH Neu ro logie, und Dr. med. J.___, FMH Neurologie, Leiter des K.___, als Kopfwehdiagnosen eine Migräne ohne Aura (IHS-Code 1.1), ein chronisches Spannungstypkopfweh (IHS-Code 2.2) sowie einen Ver dacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (IHS-Code 8.2). Als andere Diagnosen nannten sie ein chronisches lumbovertebrales/spondylogenes Schmerz syndrom mit/bei fokaler Diskushernie L5/S1 lateroforaminal links, eine Osteo chondrose L4/5 und L5/S1 und Spondyloarthrosen der LWS, Zerviko bra chialg ien beidseits mit/bei leichtem CTS rechts betont und leichtem " Suncosy naressyndrom " links betont, ein Hyperlaxi z itätssyndrom mit Haltungs insuffizienz und Fehlhaltung, einen Verdacht auf eine Schmerz ver arbeitungs störung, eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungs situation und eine Schlafstö rung bei schlechter Schlaf hygiene
und einen Vitamin B12-Mangel, substituiert, sowie einen Eisen mangel, substituiert.
E. 3.6 Mit Verlaufsbericht vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/32) wiederholte Dr. med. L.___, Ober arzt, G.___, Departement Medizin, Rheumatologie, die von Dr. F.___ und Dr. E.___ am 26. Juli 2010 (E. 3.3 hievor) genannten Diagnosen
(mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit) und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 20
E. 3.7 Im Austrittsbericht vom 1 2. April 2011 (Urk. 7/40/78-80) über die Hospitali sation vom 17. März bis 6. April 2011 diagnostizierten Dr. med. M.___, Leitende Ärztin, und prakt . med. N.___, Assistenzärztin, O.___, Reha bilitations zentrum, eine Migräne ohne Aura, chronische Span nungs kopf schmerzen, Medikamentenübergebrauchskopfschmerz durch NSAR und Dafalgan, ein en Status nach Medikamentenentzug im Spital P.___ vom 10. bis 17.
März 2011, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit kleiner Diskushernie L5/S1 lin ks und Spondylarthrose der LWS und ein
chro nisches zerviko brachospondylogenes Schmerzsyndrom mit C TS rechts sowie Schlaf störungen.
Dr. M.___ und prakt . med. N.___ attestierten der Be schwerde führerin vom 17.
März bis 21. April 2011 eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Im Anschluss emp f ahlen sie einen vorsichtigen, stufenweisen Wieder ein stieg und baten den nach behandelnden Arzt um eine weitere Beurteilung der Arbeits fähigkeit.
E. 3.8 Im Bericht vom 26. Juni 2011 (Urk. 7/40/67) nannte Dr. med. Q.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, eine akute Migräne bei bekannter rezi divie ren der Migräne und eine aktuelle Hypertonie. 3.
E. 3.10 Im Gutachten vom
30. Juli 2011 respektive 11. August 2011 (Urk. 7/ 40-41) nannten Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt, zerti fizier ter medizinischer Gutachter SIM, Klinik S.___, und Dr. Dr. sc. nat. ETH
A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheuma er krankungen, zertifizierte medizini sche Gut achterin SIM, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/41 S. 9 ff. Ziff. 9.1.1 ff.) :
1.
Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes S yndrom bei dseits bei - geringen Osteochondrosen, Spondyl arthrosen und zirkulärer Band scheibenvorwölbung und fokale r Diskusprotrusion recessal beidseits L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts ohne Kompression und - geringe r osteodiskale r Forameneinengung L4/L5 und L5/S1 mit Kon takt zu den Nervenwurzeln L4/L5 und L5/S1 ohne Kompression und - deutliche r Grössenabnahme der im November 2009 nachgewiesenen Diskushernie L5/S1, die nun nur noch eine geringe fokale Dis kusprotrusion ist ohne Kontakt zu Nervenwurzeln (MRI vom Juli 2011 gegenüber November 2009) - klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: 1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2.
Spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) 3.
Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) 4.
Ausgedehnte chronische Schmerzen 5.
Leichter Vitamin D-Mangel (54 nmol/l) 6.
Migräne ohne Aura und chronische Spannungstypkopfschmerzen 7.
Status nach Hemithyreoidekt omie rechts am 4. Mai 2009 wegen - h yperplastischem Knoten ohne Neoplasie mit - n ormaler Schilddrüsenfunktion
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 30. Juli 2011 erläuterte Dr. A.___ (Urk. 7/40 S. 50 f. Ziff. 8), in der klinischen Untersuchung habe sich kein we sentlicher Be fund finden lassen. Bei guter Beweglichkeit sämtlicher Gelenke seien auch die drei Wirbel säulen ab schnitte in alle Richtungen normal beweg lich. Die M RI -Untersuchung der LWS vom 4. Juli 2011 zeige eine deut liche Ver kleinerung der am 5. November 2009 vorhandenen Diskushernie L5/S1. Aus ser dem seien geringe degenerative Veränderungen mit Kontakten zur Nerven wur zel nachweisbar. Es sei aber nirgends eine Nervenwurzelkompression vor han d en. Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 26. Januar 2011 zeige eine harmlose Ganglioncyste in der oberen Brustwirbelsäule, jedoch keinen wesent lichen pathologischen Befund. In der Blutuntersuchung finde sich ein leichter Vitamin D-Mangel. Seit Monaten brauche die Beschwerdeführerin keine Schmerz mittel mehr. Die vorhandenen geringen Befunde würden weder das Aus mass noch die Dauer der Beschwerden erklären . Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom
E. 3.11 Am
27. September 2011 (Urk. 7/59/3-4) diagnostizierte Dr. med. U.___, Ober ärztin,
G.___, Interdisziplinärer Notfall, unklare intermittierende Kribbel paräs thesien occipital, differentialdiagnostisch im Rahmen der Migräne, sowie eine Migräne in Behandlung im K.___ und eine un auffällige Magnetr esonanztomographie des Schädels im Februar 2011.
E. 3.12 hie vor) das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom
30. Juli 2011 be zieh ungs weise 11. August 2011
nicht in Zweifel zu ziehen .
In Bezug auf die von Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten
von 100 %
vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 respektive von 50 %
ab 2. April 2010 für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ist zum einen fest zu hal ten, dass der Beginn der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht au f ihre r
eigene n Wahrnehmung beruhen kann, da die Beschwerdeführerin erst vom
18. März bis 1. April 2010 stationär in der Rheumaklinik des G.___ in Behandlung war. Zum anderen erscheint nicht ohne weiteres schlüssig, weshalb die generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 zunächst durch Rückenschmerzen und eine De pres sion und ab Klinikaustritt die 50%ige Ein schränkung d es Leistungs vermögens vor allem durch die Ellbogenschmerzen be dingt sein sollte.
In Bezug auf die genannte Diagnose einer mittelschweren Depression bei psychosozialen Problemen ist zudem anzu merken, dass Dr. E.___ und Dr. F.___ als Ärzte für Allg e meine Innere Medizin beziehungsweise Rheumatologie nicht über die fachlichen Qualifikationen für eine entsprechende abschliessende Diagnose stel lung verfügen .
Was die divergierende rheumatologische Einschätzung von Dr. X2.___ im Z.___ -Gutachten vom 25. Oktober 2010 (E. 3.4 hievor) anbelangt, wonach die Be schwer deführerin aus somatischer Sicht im Umfang von 30 % in ihrer Leis tungs fähigkeit eingeschränkt sein soll, ist festzuhalten, dass Dr. A.___
ein zig Be funde im Bereich der LWS objektivieren k o nn t e . Zudem erläuterte Dr. A.___, dass sich sowohl die geringen klinischen als auch die bild geben den Befunde seit der Begutachtung durch die Fachpersonen des
Z.___
deutlich ge bes sert hätten, womit
deren Einschätzung
mit der jenigen von Dr. A.___ nicht im Wider spruc h
steht (vgl. dazu Urk. 7/40 S. 53 Ziff. 10.4) .
D er Bericht von Dr. L.___ vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.6 hievor) vermag die Über zeugungskraft des zur Diskussion stehenden bi dis zi pli nären Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, zu mal auf grund der erhobenen Befunde und des unveränderten Krank heits ver laufs seit Ende der Hospitalisation (am 1. April 2010) und der ge nann ten Ein schränkung eine generelle 100%ige, während elf Monaten beste hende Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht ohne weiteres schlüssig erscheint
(vgl. dazu auch Urk. 7/40 S. 53 Ziff. 10.4) .
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 . M ai 2012
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. September 2012 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin unter Auflage medizinischer Berichte (Urk. 13/1-2) an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19 . Sep tem ber 2012 (Urk. 16) verzichtete die IV-Stelle au f eine Duplik, was der Ver sicherten am 20 . September 2012 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde .
Mit Eingabe v om 1. Oktober 2012 (Urk. 18)
legte die Be schwer de führerin einen wei tere n medizinischen Bericht
(Urk. 19) auf . Die IV-Stelle verzichtete mit Ein gabe vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 22) auf eine ausführliche Stellungnahme, was der Beschwerde führerin wiederum zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 2 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten vom 30. Juli respek tive 11. August 2011 (Dres. B.___ und A.___, E. 3.10 hie vor) ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich
Aus kunft über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (ang estammten) sowie in an ge passter Tä tig keit unter Berücksichtigung der Schmerzkomponente und einer die Arbeits fähigkeit nicht beein flus senden psy chischen Patho logie. D ie Ex pertise basiert auf ein lässlichen internistisch- rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander. Ins besondere zeigten die Ärzte auf, dass die vorhandenen geringen Befunde weder das Aus mass noch die Dauer der Beschwerden erklären können. Das Gutachten wurde weiter in Ken nt nis der Vorakten ab ge geben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurtei lung.
Die
Expertise leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Einzelnen wurde nachvollziebar und schlüssig dar ge legt, dass weder eine depressive Symptomatik noch ein anderes psychisches Lei den mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteh t und die Beschwerdeführerin angesichts der nur geringen rheumatologischen Befunde aus bidisziplinärer Sicht
sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit mit leichtem bis mittelschwerem Belastungsniveau noch im Um fang von 100 % arbeitsfähig ist.
Im Übrigen teilten
die Fachpersonen des Z.___ (E. 3.4 hie vor) die Auffassung von Dr. B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Patho lo gie mit Aus wir kung auf die Ar beitsfähigkeit vorliege . A uch wurde im Aus tritts bericht vom 1 2. April 2011 über die Hospitalisation vom 17. März bis 6. April 2011 keine psychiatri sche Diagnose gestellt, einzig eine befristete 100%ige Ar beits unfähigkeit vom 17. März bis 21. April 2011 attestiert und hernach ein stufen weiser Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess empfohlen (E. 3.7). Das Gut achten der Dres. B.___ und A.___ (vom 30. Juli respektive 11. August 2011)
entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise. Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 (Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 2010 für polydisziplinäre MEDAS-Be gut - achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass solche nach
altem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer je weiligen Über zeu gungs kraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichts urteil 9C _ 148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4) . 4 .2
4.2.1
Was den Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. D.___ angeht (E. 3.2 hie vor), nannte diese
ledig lich somatische sowie psychiatrische Diagnosen, schil derte
aber keine ei genen Befunde und verwies diesbezüglich einzig auf den Be richt der Rheu ma klinik . Ausserdem ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wes halb die Be schwerdeführerin aufgrund der genannten Ein schränkun gen in bis heriger Tätig keit generell zu 100% (seit 23. November 2009 bis dato)
ar beits unfähig sein soll te . Zudem ist die Angabe, wonach die Beschwerde führerin in einer rein "sitzenden" Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag noch zu 50 % arbeits fähig sei, widersprüchlich. Zudem verlässt die Hausärztin mit den in den Raum ge stellten somatischen und psy chiatrischen Diagnosen ihr an ge stammtes Fach ge biet.
Auch aus d e r
Einschätzung des Psychiaters
Dr. R.___ und des delegiert arbei ten den und behandelnden D ipl. P sych. H.___
(E. 3. 9 hiervor)
kann d ie Be schwer de führer in nichts zu ihren Gunsten ab leiten .
Dr. R.___ und D ipl. Psych.
H.___ nannten ebenfalls
lediglich psychiatrische Diagnosen, ohne hiefür die Grundlage, namentlich die erhobenen Befunde, zu liefern. Bemerkenswert ist denn auch, dass sie festhielten, bei der Beschwerdeführerin bestehe zum heu ti gen
Zeitpunkt aus psy chiatrisch-psy chotherapeutischer Sicht eine 50%ige Arbeits un fähig keit, gleich zeitig indes ausführten, dass die Frage, wann mit einer Wieder aufnahme der Tätig keit zu rechnen sei, nicht beantwortet werden könne.
N icht ganz nachvollziehbar ist zudem, weshalb die aktuelle Ar beitsun fähigkeit der Be schwerde führerin in behinderungsangepasster Tätigkeit (in Höhe von 50-80 %) gar höher sein soll als die attestierte 50%ige Arbeitsunfä higkeit in der ange stammte n Tätigkeit.
Zu den von Dr. R.___ und D ipl. Psych.
H.___ gestellten psychiatrischen Diag no sen
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer depressiven Störung, ge gen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, spezifischer Phobien
sowie einer Nikotinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch ist anzumer ken, dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er mes sens frei er folgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zi nisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Ge sichts punkte, wel che im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung durch Dr. B.___ uner kannt geblieben und geeignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beurtei lung zu führen, sind nicht er sicht lich.
Was die Einschätzung von Dr. V.___ vom 30. November 2011 (E. 3.12) an be langt, wonach die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin ar beits unfähig sei, ist festzuhalten, dass sie als Ärztin für Neurologie nicht über die erforderliche Qualifikation für eine psychiatrische Diagnosestellung verfügt.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt analog für die behandelnde Fachärzte.
E. 4.2 . 3
A uch die weiteren von der Beschwerdeführerin aufge legten medizinischen Be richte vermögen an der Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht s
zu ändern (E. 3.1, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.11, Urk. 13/1-2, Urk. 19, Urk. 59/3-4) .
D ie be handelnden Ärzte nannten in ihren Berichten ledig lich Diagnosen,
ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen beziehungsweise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hinderungs ange passter Tätigkeit zu machen .
Was die nach Verfügungserlass am 6. Februar 2012 aufgelegten beziehungs weise
ver fassten Berichte anbelangt (Urk. 13/1-2, Urk. 19), ist festzuhalten, dass das Da tum der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der rich ter li chen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen).
E. 4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. V.___ (E. 3.12 hievor) geltend machte, dass das Gut achten von Dr. A.___ und Dr. B.___ das chronische Schmerz syndrom, die debilitierende Migräne, die Fibromyalgie, das chron i sche Erschöp fungs syn drom (Fatigue) und die schwere Schlafstörung nicht in Betracht ge zo gen
hät ten und die genannten Beschwerden Begleiterscheinungen und Symptome einer Fibro myalgie seien, ist festzuhalten, dass die Dres.
A.___ und B.___
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ausgedehnte chronische Schmer zen sowie eine Migräne ohne Aura und chronische Span nungs kopf schmerzen sehr wohl in Betracht zogen und als Diag nosen nannten, letzteren jedoch kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen. Was die diagnostizierte an haltende somatoforme Schmerzstörung an belangt ist festzuhalten, dass recht sprech ungsgemäss die Vermutung besteht, die Krankheit beziehungsweise ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willens an strengung überwindbar . Anhalts punkte für
e ine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit lieg en hier of fensichtlich nicht vor. Überdies schloss Dr. A.___ eine Fibrom yalgie explizit aus, da in der Dolorimetrie sämtliche (18 von 18) Tender-Points sowie Kontroll punkte (acht von acht) pathologisch gewesen seien (Urk. 7/40 S. 50 Ziff. 8).
Mit Bezug auf den im Bericht von D ipl. Psych. H.___ vom 26. Sep tember 2012 (Urk. 19) vorgebrachten Einwand, dass die Beschwerdeführerin
– wohl krank heits bedingt – nicht in der Lage gewesen sei, das gesamte Ausmass ihres Leiden s dem Guta chter Dr. B.___ zu offenbaren,
sie zu ei ner Dissimulation neige und sich betreffend ihre eigent liche Lebens situation oft fassadenhaft gebe,
ist festzu halten,
dass es gerade Aufgabe eines psychiatrischen Facharztes ist, die objektiv e Schwere des ps y chischen Leidens festzustellen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom
10. Juli respektive 11. August 2011 abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, das s die Be schwerde führer in
so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit mit einem leichten bis mittelschweren Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 .
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ver käuferin
in der Molkereiabteilung bei Y.___
a daptiert; es handelt sich um eine leichte bis mittelschwere wech selbelastende Tätigkeit (vgl. dazu Urk. 7/40 S. 51 Ziff.
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 09 bis 25. Oktober 2010.
Dr. L.___
hielt fest, Einschränkungen bestünden auf grund der be lastungs ab häng igen Lumbalgien und wirkten sich in Form einer Schmerzzunahme aus. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Ver meidung von repetitivem Vor n überbeugen sowie Anheben von schweren Gegenständen sollte ab der Verlaufs kontrolle vom 2 2. September 2010 möglich sein.
E. 9 Im undatierten Verlaufsbericht (Dokumenten-Eingangsdatum: 3. März 2011, Urk. 7/35, vg
l. dazu auch Urk. 7/10, Urk. 19) diagnostizierten Dr. med. R.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und D ipl .
P sych.
H.___, de legiert arbeitender Psycho therapeut, eine depressive Störung, gegenwärtig eine mittel gradige Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11), Probleme in der Be ziehung zum Ehe partner (Gewalt und Übergriffe; ICD-10 Z63.0), Er zie hungs pro bleme mit Sohn (ICD-10 Z62), einen Status nach Probleme n in Ver bindung mit der Arbeits platz situation/Mobbing (ICD-10 Z56), spezifische Pho bien (Tier phobien im Be sonderen vor Hunden, ICD-19 F40.2), differentialdiag nostisch eine Panik störung (epi sodisch paroxy smale Angst, ICD-10 F40.2) und spezifi sche Phobien wie Höhen- und Platz angst sowie eine Nikotinabhängigkeit mit ständi gem Sub stanz ge brauch
(ICD-10 F17.25).
Dr. R.___ und Dipl. P s ych.
H.___ hielten fest, dass die Be schwerde führe rin berichtet habe, aktuell sehr stark unter Nervosität, Antriebslosig keit, Nerven stö rungen, häufigem Grübeln (Situation mit ihrem Sohn sowie Arbeits platzsitu ation)
sowie Ängste n (Überprotektion der Kinder) zu leiden. Zu dem sei sie mit Bezieh ungs proble men (Ehemann) belastet.
A us psychiatrisch-psycho thera peutischer Sicht bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit für die anges tammte Tätigkeit als Verkaufskraft ab 12. Januar 2011 bis dato . Diese liege in der Schwere der bestehenden Symptome begründet. Im Sinne eines Versuchs möchten sie die Beschwerdeführerin unter stützen, wieder zu 50 % in den ersten Arbeitsmarkt einzu treten . Ihrer angestammten Tätigkeit könne die Be schwerde führerin indes nicht mehr nachgehen, weil sie sich auf grund von Zu stände n in nerer Unruhe nicht kon zentrieren könne. Auch die üblichen Tätig keiten seien deut lich beeinträchtigt. Zu dem fielen eine Umständlichkeit sowie eine V er lang samung des Denkens auf. Ferner träten bei der Beschwerde führerin Angst zu stä nde mit körper lichen Symptomen (Herz- und Pulsrasen, Schwitzen, in nere Un ruhe) auf, welche teilweise ausgeprägte Einschränkungen des All tags leben s durch ei n Ver meidungs verhalten bewirk en würden. E in de pressives Ge schehen ver hindere weiter ein aus dauerndes Dranbleiben an einer Tätigkeit und
die erwar tete Zu ver lässig keit. D ie Beschwerdeführerin sei zudem inhaltlich sehr eingeengt auf ihre Schmerzsymptomatik. Aus psychischer Sicht lasse sich die Frage, ob die bis herige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, nicht ab schlies send be antworten. Die Beschwerdeführerin habe deutlich geäussert, dass sie nich t mehr im Verkauf (Y.___) arbeiten wolle. Einen guten Neueinstieg in die Arbeits welt könne auch durch einen Filialwechsel nicht ermöglicht werden – das erlebte Mobbing würde dies verhindern. Die Weiterführung und allenfalls Inten siv ie rung der Psychotherapie sei für die Be schwerdeführerin wichtig. Inwieweit dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erreicht werde, könne zum heu tigen Zeitpunkt nicht eruiert werden. Auch für angepasste Tätigkeiten könne ak tuell ledig lich eine 20-50%ige Restar beitsfähigkeit angenommen werden, wel che sich auf leichte Haus arbeiten be schränken dürfte. Bei der Beschwerde füh rerin seien mittel gradige Haupt fähig keitsstörungen gemäss Mini-ICF-APP (vgl. dazu Urk. 7/10/8-11) vor handen. Bei wichtigen Akti vitäten/Fähigkeiten könne sie Rollenerwartungen in wesentlichen Teilen nicht mehr gerecht werden. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tig keit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet wer den und zwar im Umfang von zirka 50 % . Ab wann dies der Fall sein soll, lasse sich nicht abschliessend beantworten.
E. 9.1 unten) . Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangte n Durchführung von be ruf lichen Massnahmen sowie Integrationsmassnahmen bleibt festzuhalten, dass
v on der Beschwerdeinstanz nur Punkte überprüft werden können, welche Gegen stand des angefochtenen Entscheids bildeten . Aus der Verfügung der Be schwer degegnerin geht nicht hervor, dass ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen oder Integrationsmass nahmen geprüft worden wäre. Mangels eines Anfech tungs objekt s kann daher insoweit auf die Besch werde nicht eingetreten werden . 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsg emäss der Beschwerdeführer in aufzu er le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 9.2 .1-4),
wobei sie durch die einge schränkte Funk tion der LWS limitiert sei und Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelsc hweres Belastungsniveau) könne.
Die Be schwerde führerin sei weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeits un fä hig gewesen. Die berufliche Eingliederung kön ne jederzeit und auf die übliche Art unter Mitberücksichtigung des Be lastungs profils erfolgen (Urk. 7/41 S. 10 Ziff. 9.3.2).
E. 11 August 2011 (Urk. 7/41
S. 7 Ziff. 6) führte Dr. med. B.___ aus, bei der Be schwerde führerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben keine geneti sche Vul nera bilität für psychiatrische Er krankungen inklusive depressiver Störung fest gestellt werden (ein isolierter Fall der Depression ihrer Schwester in einer sehr gros sen Familie deute nicht auf die genetische Vorbelastung hin). Die Kind heit der Be schwerde führerin sei durch Alkoholprobleme und Gewalt tätig keiten des Vaters geprägt gewesen, sei jedoch ohne aussergewöhnliche tr aumatische Ereignisse verlaufen .
D amit ergäben sich auch keine Hinweise auf die Bil dung der Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wick lung psy chi atrischer Er krankungen. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht ein geschult worden und habe die acht Jahre Grundschule im Heimatland absolviert . Damit könnten so wohl Intelligenzminderung als auch Verhaltens stö rung en oder sonstige psy chi sche Problem e mit Krankheitswert in der Kindheit und dem Pubertätsalter aus ge schlossen werden. I m Er wachsenenalter sei die Be schwerdeführerin den sozi alen Anforderungen über Jahre ohne Probleme ge wach sen gewesen; sie habe jahre lang eine kon stante Arbeitsleistung erbracht und
konstante zwischen mensch li che Beziehungen gep flegt.
D ie anhaltenden Stö rung en der Impuls- oder Affekt kontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig do kumentiert worden, womit auch
im Erwachsenenalter prämorbid psychische Probleme mit Krank heits wert ausgeschlossen werden könnten . Die Be schwerde führerin habe seit Jahren eine sehr belastende Familien situation (ins besondere Gewalt tätigkeit des Ehe mannes sowie Suchtproblematik und Ver hal tens auffällig keiten des Soh nes) erlebt, was zur Fixierung auf die somatischen Be schwerden be ziehungsweise zur Ent wick lung einer an haltenden somatoforme n Schmerz störung geführt habe. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei es bei der Beschwerdeführerin im Ver lauf des Jahres 2010 auch zur Rück bil dung einer mittel gradigen depressiven Episode im Rahmen der Anpassungs stö rung gekom men, die aber anlässlich der psy chi atri schen Unter suchung von Dr. T.___, Basel, vom 20. September 2010 remit tiert gewesen sei. S eit dem Todes fall eines Be kannten habe die Beschwerdefüh rerin ausserdem im März 2010 spezifische Phobien entwickelt, die aber sozial medizinisch ihre Arbeitsfähigkeit nie einge schränkt hät ten. Die n ach der psy chiatrischen Be gutachtung im Sep tember 2010 durch den behandelnden Psychologen be ziehungs weise Psychiater sowie
durch weitere Ärzte
dokumentierte m ittelgradige depressive Episode könne
weder auf grund anamnestischer An ga ben no ch der gegen wärtigen psy chia tri schen Be funde bestätigt
werden . Auch im Austritts be richt der O.___
(Hospitali sa tion vom 17. März bis 6. April 2011) sei keine de pressive Störung unter den Diag nosen aufgeführt, und es sei davon auszugehen, dass die Stimmungs ein brüche und inter mit tierenden Schlaf störungen auf die Schmerzen und die be lastende Fa milien situation zurück zu führen seien. Der von der Be schwerde führerin geschil derte Tages ablauf inklusive selbständige Haus halt führung, Kochen für die Fa milie, selb stä ndige Einkäufe und regelmässige Internet kontakte sprächen ge gen eine mittel gradige depressive Symptomatik. An läss lich der Exploration am 3.
August 2011 seien bei der Beschwerde füh rerin in psycho pathologischer Hinsicht lediglich eine leichte Deprimiertheit und Affekt labilität bei der Schil derung ihrer Familien probleme aufgefallen, was aber isoliert be ziehungsweise bei sonst ganz unauffälligem Psychostatus und unein ge schränkten psychokog nitiven Funktionen die Kriterien einer psy chiatrischen Erkrankung - abgesehen von einer anhalt enden somatoformen Schmerz störung - nicht erfülle . Die regel mässig e ambulante psychiatrische Be hand lung der Be schwerdeführerin habe of fen bar eine gravierende Ver schlechterung ihres psy chischen Zustandes ver hin dern können, weshalb die etablierten therapeutischen Mass nahmen zur Er hal tung der vollen Arbeits fähig keit weiter hin konsequent durch geführt werden sollten .
Dr. A.___ und Dr. B.___ attestierten der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fä hig keit (Urk. 7/41 S.10 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00291 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
31. Oktober 2013 in Sachen X1.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X1.___, geboren 1967, ohne Berufsbildung, reiste am 10. März
1992 in die Schweiz ein (Urk. 7/1 Ziff. 2.4) und arbeitete zuletzt ab 15. Septem ber
2001 bis Ende September 2010 als Verkäuferin bei Y.___ in Dietlikon (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Urk. 7/15).
1.2
Am 21 . Februar 20 10 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Entzün dung im rechten und linken Arm und eine Diskushernie bei der In validen versi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, da run ter ein polydisziplinäres Gutachten d es Z.___ vom
25. Oktober 2010
(Urk. 7/28), bei und holte verschiedene medi zinische Be rich te sowie
einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 / 8) und einen Auszug a us dem in di viduellen Konto (IK- Auszug vom 2. März 2010, Urk. 7 / 3) ein . Mit Schreiben vom
1. Juli 2010 (Urk. 7/12) teilte sie der Ver sicherten mit, dass zurzeit keine be ruf liche n Mass nahmen möglich seien .
Am 2. Juli 2010 (Urk. 7/11) aufer legte sie der Versicherten eine Schaden minderungs pflicht in Form einer intensiven Phy sio therapie und einer M edizinischen Trainings therapie . Sodann veranlasste sie eine bi disziplinäre Be gutachtung durch Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___
(Gutachten vom 30. Juli respektive 11. August 2011, Urk. 7/40-41). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 7/4
4) ver neinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Februar 2012
(Urk. 2) ei nen Renten anspruch . 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.
Es sei ihr rückwirkend ab November 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zuzusprechen. 2.
Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. 3.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 . M ai 2012
(Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. September 2012 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin unter Auflage medizinischer Berichte (Urk. 13/1-2) an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19 . Sep tem ber 2012 (Urk. 16) verzichtete die IV-Stelle au f eine Duplik, was der Ver sicherten am 20 . September 2012 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde .
Mit Eingabe v om 1. Oktober 2012 (Urk. 18)
legte die Be schwer de führerin einen wei tere n medizinischen Bericht
(Urk. 19) auf . Die IV-Stelle verzichtete mit Ein gabe vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 22) auf eine ausführliche Stellungnahme, was der Beschwerde führerin wiederum zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 2 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden bestehe und eine volle Restarbeitsfähigkeit gegeben sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, auf das der Leistung s ab weisung zugrunde liegende Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___
könne
nicht abgestellt werden und es sei ihr min destens eine halbe Rente zuzu sprechen. 3. 3.1
Dr. med. C.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/7/27-29) anamnestische Mischkopfschmerzen, wechselseitige Zer vikobrachialgien, leichte fokale Neuropathien computertomographisch rechts be tont und einen Sulcus ulnaris links betont sowie anamnestisch ein lumbo ra di kuläres Syndrom S1 links bei angeblicher Diskushernie. 3.2
Mit Bericht vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/7 /1-6) nannte die behandelnde Hausärztin Dr. med.
D.___, Fach ärztin FMH Allgemeinmedizin, als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit ein chronisches lumbo vertebrales Syn drom bei belastungs ab hängigem lumboradikulärem Schmerz
- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links, fokaler Diskushernie L 5- S1 lateral / foraminal links, eine Osteochondrose L4/L5, Spondy lar t hrosen der Lendenwirbelsäule (LWS), Hy per laxi zitätssyndrom mit Haltungs insuffizienz und Fehlhaltung, Zervikobr a chi al gien beidseits, ein leichtes C arpal tunnelsydnrom (CTS) rechts, eine leichte Lä sion des N ervus ulnaris im S ulcus links, eine chronische Epicondylitis ulnaris und radial is beidseits, Kopfschm er zen vom Misch typ und eine mittel sch w ere De pression sowie eine Schlafstörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannte sie zudem einen Status nach Vitamin B12-Mangel, ak tuell substituiert, und einen Status nach Eisenmangelanämie.
Dr. D.___ atte stierte der Beschwerdeführerin als Verkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 23. November 2009 bis dato.
Dr. D.___
bemerkte, dass sie die Angaben der Rheumaklinik über Anam nese und ä rztlichen Befund bestätigen könne. Da die Symptome somatisch und psy chisch seien und durch die schwierige familiäre Situation eine zusätzliche see lische Erschöpfung bestehe, sei die Prognose zurzeit schlecht. Es bestünden körperliche und psychische Ein schränkungen in Form von Rückenschmerzen, Muskelschwäche, Schmerzen und Gefühls störungen in den Händen, Kopf- und Nackenschmerzen, traurig de pres siver Stimmung, Opferhaltung, sozialer Zu rück gezoge nheit, Konzentrations störungen und Müdigkeit sowie Vergesslich keit. Das Bücken und Heben von Gegen ständen sowie das Drehen in der Hüfte seien ein geschränkt, die Gefühls störungen in den Händen würden zum plötzli chen und un ge wollten Fallen las sen von Lasten mit Ver letzungsgefahr führen . Die de pressi ve Stimmung könne von Kol legen als Des interesse, Ablehnung und Hochmu t miss verstanden werden und zu Problemen am Arbeits platz führen, die Konzen trationsstörung zu Fehlern bei der Buch führung und Dokumentation von wich tigen Arbeits ab läufen. Aus medi zinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bis herige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In behinderungsangepasster Tätig keit sei der Beschwerde führerin eine rein " sitzende“ Tätigkeit während zwei bis drei Stunden pro Tag respektive zu 50 % zumutbar. 3.3
Im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2010 (Urk. 7/21, vgl. dazu auch Urk. 7/7/8-12, Urk. 7/7/13-26)
nannten Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Di rektor Rheumaklinik, G.___, Departement Medizin, Rheuma tologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :
1.
Chronisches lumbovertebrales/s pondylogenes Schmerzsyndrom mit /bei - belastungsabhängigem lumboradikulärem Schmerz- und anam nes tisch sensiblem Ausfallsyndrom L5 links - fokaler Diskushernie L5-S1 lateral/foraminal links, im Liegen keine
Ner venwurzelkompressionen, Osteochondrosen L4-5 und L5-S1, Spon dy l arthr osen der LWS
(Magnet resonanz tomo graphie [MRI]-LWS vom 5. November 2009) - Computertomographiegesteuerte PRT-L5 links am 30. März 2010 - Hyperlaxizitätssyndrom mit Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung - Differentialdiagnose: somatoforme Überlagerung
2.
Zervikobrachialgien beidseits - leichtes CTS rec htsbetont, leichte Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus linksbetont (Elektroneurographie [ENG] Dr. C.___ vom 15.
De zember 2009) - Epicondylitis medialis und lateralis beidseits
3.
Kopfschmerzen vom Mischtyp - Besserung auf Novalgin, Imigran bisher noch nicht versucht
4.
Mittelschwere Depression bei psychosozialen Problemen - Gesprächstherapie bei H.___ seit Dezember 2009 - mit Schlafstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
1.
Vitamin B12-Mangel - aktueller Spiegel 1215 pmol/l
2.
Grenzwertiger Eisenmangel ohne Anämie - einmalig Ferinject 500 mg intravenös
Dr. E.___ und Dr. F.___
hielten fest, bei der Beschwerdeführerin sei bei Eintritt eine Hyper laxizität in allen Gelenken aufgefallen sowie eine Druckdolenz im tief lumbalen Bereich über dem LWK 5 ohne Muskelhartspann und bei erhaltener eher verstärkter Beweglichkeit im LWS-Bereich. Beim Gehen sei kein Hinken und keine Bewegungslimitation sichtbar gewesen. Senso motorische Ausfälle hätten ebenfalls keine bestanden. Im Bereich der Hände sei der Tinel- und Phalentest negativ ausgefallen. Gemäss Bericht des Neurologen Dr. C.___ habe in der im Dezember durchgeführten Elektroneurograph ie ein fokal nachweis ba res leichtes Carpaltunnelsyndrom rechtsbeto nt und eine leichte Läsion des N ervus
ulnaris im Sulcus linksbetont festgestellt werden können . Zu dem
sei eine The rapie mit Handgelenk s schienen nachts sowie das Vermeiden von Über lastung emp fohlen wor den.
Die Handgelenksschienen hätten keine Besserung gebracht. Am Ende der Hos pi talisation hätten die Schmerzen in beiden Ellbogen wieder zugenommen, wel che ulnar und radial auf Druck auslösbar gewesen seien. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits unfähig keit
vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 wegen Depression und Rücken schmerzen. Die körperlichen Einschränkungen seien vor allem durch die Zervi ko brachialgien beidseits bedingt. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin aber auch durch die Depression eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei nach Austritt f ür leichte wechselbelastende Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die Ell bogen schmerzen beidseits bedingt. Aus r heumatologischer Sicht wäre ein 50%iger Wie dereinsti e g ab dem 6. April 2010
möglich. 3.4
Nach Durchführung einer allgemeininternistischen, rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchung nannten d ie Fachpersonen des Z.___
in ihrem poly disziplinären Gutachten vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/28)
zu Händen des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 31 f.) :
1.
L umb alsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits
mit/bei - degenerative r Diskopathie L4/5 und L5/S1, linkslaterale r Diskusher nie L5/S1, radiologisch keine Neurokompression nachweisbar - Status nach periradikulärer Infiltration computertomographisch ge steuert Wurzel L5 links am 30. März 2010 mit anamnestisch gutem An sprechen - Flachrücken, Myogelosen in Adduktoren und Peroneusloge
2.
Zervikozephalsyndrom mit/bei - Migräne - d ifferentialdiagnostisch: zusätzliche medikamentöse induzierte Kopf schmerzkomponente
3.
Epicondylopathia humeri radialis beidseits - a namnestisch vorübergehend auch Epicondylopathia humeri ulnaris - a namnestisch Status nach traumatischer Ellenbogenverletzung vor Jahren - ele ktromyographisch diskretes C TS rechtsbetont, Sulcus ulnaris syn drom linksbetont (Dezember 2009)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
4 .
Klinisch Fasziitis plantaris beidseits
5 .
Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - Differentialdiagnose: Anpassungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F43.2)
6.
Spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)
Die Z.___ -Gutachter führten zusammenfassend aus (S. 32 ff.), aus psy chiatri scher Sicht kön ne aufgrund der psychischen Befunde keine längerfristige Ar beits un fähig keit der Beschwerdeführerin begründet werden. Sie sollte in der Lage sein, die bisherige wie auch jegliche alternative Tä tigkeit vollum fäng lich auszuüben. In der Haushalttätigkeit könne ebenfalls keine Ein schränkung aus psy chiatrischer Sicht festgestellt werden. Aus rheu matologischer Sicht könne be stätigt werden, dass eine komplexe Problematik von Seiten des Be wegungs appa rates bestehe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche gemäss dem vorlie gen den Arbeitsprofil den im rheumatologi schen Fach gutachten genannten Kriterien.
Diese Arbeit könne der Be schwerde führerin mit einer 30%igen Einschränkung auf grund der chronischen Schmerz problematik zu gemutet werden. Kurzzeitige Arbeits un fähig keiten aufgrund ak tueller Schmerz exazerbationen, wie aktuell, sei en
aus rheuma tologischer Sicht durch aus nachvollziehbar. Theoretisch könnte nach adäquater analgetischer Behandlung der aktuellen Schmerzexazerbation in einer, spätestens in zwei Wochen, wieder von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit (drei Halbtage) in einer an gepassten Tätigkeit ausgegangen werden, innerhalb von drei Monaten sollten bei begleitender adäquater Physiotherapie und schritt weiser Steigerung die rheumatologisch zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit erreicht werden können. Betreffend die Haus halt arbeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht sämtliche Haushaltarbeiten zugemutet werden könnten, auch da es zu mut bar sei, dass sie diese in ihren Beschwerden angepassten Belastungs entitäten durch führe und da immer wieder Pausen eingelegt werden könn t en, sofern nötig . 3.5
Am 17. Januar 2011 (Urk. 7/40/68-71) nannten Dr. med. I.___, FMH Neu ro logie, und Dr. med. J.___, FMH Neurologie, Leiter des K.___, als Kopfwehdiagnosen eine Migräne ohne Aura (IHS-Code 1.1), ein chronisches Spannungstypkopfweh (IHS-Code 2.2) sowie einen Ver dacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (IHS-Code 8.2). Als andere Diagnosen nannten sie ein chronisches lumbovertebrales/spondylogenes Schmerz syndrom mit/bei fokaler Diskushernie L5/S1 lateroforaminal links, eine Osteo chondrose L4/5 und L5/S1 und Spondyloarthrosen der LWS, Zerviko bra chialg ien beidseits mit/bei leichtem CTS rechts betont und leichtem " Suncosy naressyndrom " links betont, ein Hyperlaxi z itätssyndrom mit Haltungs insuffizienz und Fehlhaltung, einen Verdacht auf eine Schmerz ver arbeitungs störung, eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungs situation und eine Schlafstö rung bei schlechter Schlaf hygiene
und einen Vitamin B12-Mangel, substituiert, sowie einen Eisen mangel, substituiert. 3.6
Mit Verlaufsbericht vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/32) wiederholte Dr. med. L.___, Ober arzt, G.___, Departement Medizin, Rheumatologie, die von Dr. F.___ und Dr. E.___ am 26. Juli 2010 (E. 3.3 hievor) genannten Diagnosen
(mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit) und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 20 09 bis 25. Oktober 2010.
Dr. L.___
hielt fest, Einschränkungen bestünden auf grund der be lastungs ab häng igen Lumbalgien und wirkten sich in Form einer Schmerzzunahme aus. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Ver meidung von repetitivem Vor n überbeugen sowie Anheben von schweren Gegenständen sollte ab der Verlaufs kontrolle vom 2 2. September 2010 möglich sein. 3.7
Im Austrittsbericht vom 1 2. April 2011 (Urk. 7/40/78-80) über die Hospitali sation vom 17. März bis 6. April 2011 diagnostizierten Dr. med. M.___, Leitende Ärztin, und prakt . med. N.___, Assistenzärztin, O.___, Reha bilitations zentrum, eine Migräne ohne Aura, chronische Span nungs kopf schmerzen, Medikamentenübergebrauchskopfschmerz durch NSAR und Dafalgan, ein en Status nach Medikamentenentzug im Spital P.___ vom 10. bis 17.
März 2011, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit kleiner Diskushernie L5/S1 lin ks und Spondylarthrose der LWS und ein
chro nisches zerviko brachospondylogenes Schmerzsyndrom mit C TS rechts sowie Schlaf störungen.
Dr. M.___ und prakt . med. N.___ attestierten der Be schwerde führerin vom 17.
März bis 21. April 2011 eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Im Anschluss emp f ahlen sie einen vorsichtigen, stufenweisen Wieder ein stieg und baten den nach behandelnden Arzt um eine weitere Beurteilung der Arbeits fähigkeit. 3.8
Im Bericht vom 26. Juni 2011 (Urk. 7/40/67) nannte Dr. med. Q.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, eine akute Migräne bei bekannter rezi divie ren der Migräne und eine aktuelle Hypertonie. 3. 9
Im undatierten Verlaufsbericht (Dokumenten-Eingangsdatum: 3. März 2011, Urk. 7/35, vg
l. dazu auch Urk. 7/10, Urk. 19) diagnostizierten Dr. med. R.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und D ipl .
P sych.
H.___, de legiert arbeitender Psycho therapeut, eine depressive Störung, gegenwärtig eine mittel gradige Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11), Probleme in der Be ziehung zum Ehe partner (Gewalt und Übergriffe; ICD-10 Z63.0), Er zie hungs pro bleme mit Sohn (ICD-10 Z62), einen Status nach Probleme n in Ver bindung mit der Arbeits platz situation/Mobbing (ICD-10 Z56), spezifische Pho bien (Tier phobien im Be sonderen vor Hunden, ICD-19 F40.2), differentialdiag nostisch eine Panik störung (epi sodisch paroxy smale Angst, ICD-10 F40.2) und spezifi sche Phobien wie Höhen- und Platz angst sowie eine Nikotinabhängigkeit mit ständi gem Sub stanz ge brauch
(ICD-10 F17.25).
Dr. R.___ und Dipl. P s ych.
H.___ hielten fest, dass die Be schwerde führe rin berichtet habe, aktuell sehr stark unter Nervosität, Antriebslosig keit, Nerven stö rungen, häufigem Grübeln (Situation mit ihrem Sohn sowie Arbeits platzsitu ation)
sowie Ängste n (Überprotektion der Kinder) zu leiden. Zu dem sei sie mit Bezieh ungs proble men (Ehemann) belastet.
A us psychiatrisch-psycho thera peutischer Sicht bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine 50 %ige Arbeitsunfä higkeit für die anges tammte Tätigkeit als Verkaufskraft ab 12. Januar 2011 bis dato . Diese liege in der Schwere der bestehenden Symptome begründet. Im Sinne eines Versuchs möchten sie die Beschwerdeführerin unter stützen, wieder zu 50 % in den ersten Arbeitsmarkt einzu treten . Ihrer angestammten Tätigkeit könne die Be schwerde führerin indes nicht mehr nachgehen, weil sie sich auf grund von Zu stände n in nerer Unruhe nicht kon zentrieren könne. Auch die üblichen Tätig keiten seien deut lich beeinträchtigt. Zu dem fielen eine Umständlichkeit sowie eine V er lang samung des Denkens auf. Ferner träten bei der Beschwerde führerin Angst zu stä nde mit körper lichen Symptomen (Herz- und Pulsrasen, Schwitzen, in nere Un ruhe) auf, welche teilweise ausgeprägte Einschränkungen des All tags leben s durch ei n Ver meidungs verhalten bewirk en würden. E in de pressives Ge schehen ver hindere weiter ein aus dauerndes Dranbleiben an einer Tätigkeit und
die erwar tete Zu ver lässig keit. D ie Beschwerdeführerin sei zudem inhaltlich sehr eingeengt auf ihre Schmerzsymptomatik. Aus psychischer Sicht lasse sich die Frage, ob die bis herige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, nicht ab schlies send be antworten. Die Beschwerdeführerin habe deutlich geäussert, dass sie nich t mehr im Verkauf (Y.___) arbeiten wolle. Einen guten Neueinstieg in die Arbeits welt könne auch durch einen Filialwechsel nicht ermöglicht werden – das erlebte Mobbing würde dies verhindern. Die Weiterführung und allenfalls Inten siv ie rung der Psychotherapie sei für die Be schwerdeführerin wichtig. Inwieweit dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfä higkeit erreicht werde, könne zum heu tigen Zeitpunkt nicht eruiert werden. Auch für angepasste Tätigkeiten könne ak tuell ledig lich eine 20-50%ige Restar beitsfähigkeit angenommen werden, wel che sich auf leichte Haus arbeiten be schränken dürfte. Bei der Beschwerde füh rerin seien mittel gradige Haupt fähig keitsstörungen gemäss Mini-ICF-APP (vgl. dazu Urk. 7/10/8-11) vor handen. Bei wichtigen Akti vitäten/Fähigkeiten könne sie Rollenerwartungen in wesentlichen Teilen nicht mehr gerecht werden. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tig keit be ziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet wer den und zwar im Umfang von zirka 50 % . Ab wann dies der Fall sein soll, lasse sich nicht abschliessend beantworten. 3.10
Im Gutachten vom
30. Juli 2011 respektive 11. August 2011 (Urk. 7/ 40-41) nannten Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt, zerti fizier ter medizinischer Gutachter SIM, Klinik S.___, und Dr. Dr. sc. nat. ETH
A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheuma er krankungen, zertifizierte medizini sche Gut achterin SIM, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/41 S. 9 ff. Ziff. 9.1.1 ff.) :
1.
Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes S yndrom bei dseits bei - geringen Osteochondrosen, Spondyl arthrosen und zirkulärer Band scheibenvorwölbung und fokale r Diskusprotrusion recessal beidseits L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts ohne Kompression und - geringe r osteodiskale r Forameneinengung L4/L5 und L5/S1 mit Kon takt zu den Nervenwurzeln L4/L5 und L5/S1 ohne Kompression und - deutliche r Grössenabnahme der im November 2009 nachgewiesenen Diskushernie L5/S1, die nun nur noch eine geringe fokale Dis kusprotrusion ist ohne Kontakt zu Nervenwurzeln (MRI vom Juli 2011 gegenüber November 2009) - klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: 1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2.
Spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) 3.
Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) 4.
Ausgedehnte chronische Schmerzen 5.
Leichter Vitamin D-Mangel (54 nmol/l) 6.
Migräne ohne Aura und chronische Spannungstypkopfschmerzen 7.
Status nach Hemithyreoidekt omie rechts am 4. Mai 2009 wegen - h yperplastischem Knoten ohne Neoplasie mit - n ormaler Schilddrüsenfunktion
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 30. Juli 2011 erläuterte Dr. A.___ (Urk. 7/40 S. 50 f. Ziff. 8), in der klinischen Untersuchung habe sich kein we sentlicher Be fund finden lassen. Bei guter Beweglichkeit sämtlicher Gelenke seien auch die drei Wirbel säulen ab schnitte in alle Richtungen normal beweg lich. Die M RI -Untersuchung der LWS vom 4. Juli 2011 zeige eine deut liche Ver kleinerung der am 5. November 2009 vorhandenen Diskushernie L5/S1. Aus ser dem seien geringe degenerative Veränderungen mit Kontakten zur Nerven wur zel nachweisbar. Es sei aber nirgends eine Nervenwurzelkompression vor han d en. Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 26. Januar 2011 zeige eine harmlose Ganglioncyste in der oberen Brustwirbelsäule, jedoch keinen wesent lichen pathologischen Befund. In der Blutuntersuchung finde sich ein leichter Vitamin D-Mangel. Seit Monaten brauche die Beschwerdeführerin keine Schmerz mittel mehr. Die vorhandenen geringen Befunde würden weder das Aus mass noch die Dauer der Beschwerden erklären . Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom
11. August 2011 (Urk. 7/41
S. 7 Ziff. 6) führte Dr. med. B.___ aus, bei der Be schwerde führerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben keine geneti sche Vul nera bilität für psychiatrische Er krankungen inklusive depressiver Störung fest gestellt werden (ein isolierter Fall der Depression ihrer Schwester in einer sehr gros sen Familie deute nicht auf die genetische Vorbelastung hin). Die Kind heit der Be schwerde führerin sei durch Alkoholprobleme und Gewalt tätig keiten des Vaters geprägt gewesen, sei jedoch ohne aussergewöhnliche tr aumatische Ereignisse verlaufen .
D amit ergäben sich auch keine Hinweise auf die Bil dung der Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wick lung psy chi atrischer Er krankungen. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht ein geschult worden und habe die acht Jahre Grundschule im Heimatland absolviert . Damit könnten so wohl Intelligenzminderung als auch Verhaltens stö rung en oder sonstige psy chi sche Problem e mit Krankheitswert in der Kindheit und dem Pubertätsalter aus ge schlossen werden. I m Er wachsenenalter sei die Be schwerdeführerin den sozi alen Anforderungen über Jahre ohne Probleme ge wach sen gewesen; sie habe jahre lang eine kon stante Arbeitsleistung erbracht und
konstante zwischen mensch li che Beziehungen gep flegt.
D ie anhaltenden Stö rung en der Impuls- oder Affekt kontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig do kumentiert worden, womit auch
im Erwachsenenalter prämorbid psychische Probleme mit Krank heits wert ausgeschlossen werden könnten . Die Be schwerde führerin habe seit Jahren eine sehr belastende Familien situation (ins besondere Gewalt tätigkeit des Ehe mannes sowie Suchtproblematik und Ver hal tens auffällig keiten des Soh nes) erlebt, was zur Fixierung auf die somatischen Be schwerden be ziehungsweise zur Ent wick lung einer an haltenden somatoforme n Schmerz störung geführt habe. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei es bei der Beschwerdeführerin im Ver lauf des Jahres 2010 auch zur Rück bil dung einer mittel gradigen depressiven Episode im Rahmen der Anpassungs stö rung gekom men, die aber anlässlich der psy chi atri schen Unter suchung von Dr. T.___, Basel, vom 20. September 2010 remit tiert gewesen sei. S eit dem Todes fall eines Be kannten habe die Beschwerdefüh rerin ausserdem im März 2010 spezifische Phobien entwickelt, die aber sozial medizinisch ihre Arbeitsfähigkeit nie einge schränkt hät ten. Die n ach der psy chiatrischen Be gutachtung im Sep tember 2010 durch den behandelnden Psychologen be ziehungs weise Psychiater sowie
durch weitere Ärzte
dokumentierte m ittelgradige depressive Episode könne
weder auf grund anamnestischer An ga ben no ch der gegen wärtigen psy chia tri schen Be funde bestätigt
werden . Auch im Austritts be richt der O.___
(Hospitali sa tion vom 17. März bis 6. April 2011) sei keine de pressive Störung unter den Diag nosen aufgeführt, und es sei davon auszugehen, dass die Stimmungs ein brüche und inter mit tierenden Schlaf störungen auf die Schmerzen und die be lastende Fa milien situation zurück zu führen seien. Der von der Be schwerde führerin geschil derte Tages ablauf inklusive selbständige Haus halt führung, Kochen für die Fa milie, selb stä ndige Einkäufe und regelmässige Internet kontakte sprächen ge gen eine mittel gradige depressive Symptomatik. An läss lich der Exploration am 3.
August 2011 seien bei der Beschwerde füh rerin in psycho pathologischer Hinsicht lediglich eine leichte Deprimiertheit und Affekt labilität bei der Schil derung ihrer Familien probleme aufgefallen, was aber isoliert be ziehungsweise bei sonst ganz unauffälligem Psychostatus und unein ge schränkten psychokog nitiven Funktionen die Kriterien einer psy chiatrischen Erkrankung - abgesehen von einer anhalt enden somatoformen Schmerz störung - nicht erfülle . Die regel mässig e ambulante psychiatrische Be hand lung der Be schwerdeführerin habe of fen bar eine gravierende Ver schlechterung ihres psy chischen Zustandes ver hin dern können, weshalb die etablierten therapeutischen Mass nahmen zur Er hal tung der vollen Arbeits fähig keit weiter hin konsequent durch geführt werden sollten .
Dr. A.___ und Dr. B.___ attestierten der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fä hig keit (Urk. 7/41 S.10 Ziff. 9.2 .1-4),
wobei sie durch die einge schränkte Funk tion der LWS limitiert sei und Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelsc hweres Belastungsniveau) könne.
Die Be schwerde führerin sei weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeits un fä hig gewesen. Die berufliche Eingliederung kön ne jederzeit und auf die übliche Art unter Mitberücksichtigung des Be lastungs profils erfolgen (Urk. 7/41 S. 10 Ziff. 9.3.2). 3.11
Am
27. September 2011 (Urk. 7/59/3-4) diagnostizierte Dr. med. U.___, Ober ärztin,
G.___, Interdisziplinärer Notfall, unklare intermittierende Kribbel paräs thesien occipital, differentialdiagnostisch im Rahmen der Migräne, sowie eine Migräne in Behandlung im K.___ und eine un auffällige Magnetr esonanztomographie des Schädels im Februar 2011. 3.12
Im Bericht vom
30. November 2011 (Urk. 7/59/1-2) diagnostizierte Dr. med. V.___, FMH für Neurologie, Speziell Schmerztherapie/Kopfschmerztherapie, Spital P.___, Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin, ein chroni sches lumbovertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei fokaler Disku s hernie L5/S1 lateroforaminal links, eine Osteo chondrose L4/5 und L5/S1, Spon dyl arthrosen der LWS, Zerviko b rachial gien beidseits mit/bei CTS rechts, ein Sulkus - ulnaris - Syndrom links, eine Schlafstörung, einen Eisenmangel sub s ti tuiert, eine depressive Reaktion bei psy chosozialer Belastungssituation, eine Migräne ohne Aura und Spannungskopf schmerzen und medikamentenindu zierte
Kopf schmer zen, einen Zustand nach medi kamentösem Entzug (Dr. W.___, Spital P.___) vom
10. bis 17. März 2011 und nachfolgende r Reha bili tations be hand lung in O.___ vom 1
7. März bis 6. April 2011 und atte stierte der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzen, der zervi ka len Symptomatik, der schweren Mi gräne und der S1-Radikulopathie
(die mit lumbalen Schmerzen einhergehe) eine Ar beitsunfähigkeit bezüglich einer Tätig keit als Hilfsarbeiterin; die Einschränkun gen würden mit 80 % einge schätzt. Zur zeit seien nur leichte Hausarbeiten denkbar. Das Gutachten ziehe das chronische Schmerzsyndrom, die debilitie rende Migräne, die Fibromyalgie, das chronische Erschöpfungssyndrom (Fati gue) und die schwere Schlafstörung nicht in Be tracht.
Die genannten Beschwer den seien Be gleit erscheinungen und Symptome einer Fi bromyalgie. Aufgrund der chronischen Schmerzen und der chronifizierten Migrä ne sei die Leistungs fä hig keit sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne der Tätigkeit als Ver käuferin nicht nachgehen. Durch die Schmerzen, die innere Un ruhe, die Schlaf störung und das chronische Erschöpfungssyndrom sei sie deut lich g emindert, sich zu konzentrieren, wo raus
auch eine Ver langsamung des Denkens resul tiere . Zurz eit werde die Be schwerdeführerin schmerztherapeutisch und gegen Migräne mit multiplen Medi kamenten und multiple n Modalitäten be handelt. 4.
4.1
Das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten vom 30. Juli respek tive 11. August 2011 (Dres. B.___ und A.___, E. 3.10 hie vor) ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt namentlich
Aus kunft über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (ang estammten) sowie in an ge passter Tä tig keit unter Berücksichtigung der Schmerzkomponente und einer die Arbeits fähigkeit nicht beein flus senden psy chischen Patho logie. D ie Ex pertise basiert auf ein lässlichen internistisch- rheumatologischen und psychiatri schen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander. Ins besondere zeigten die Ärzte auf, dass die vorhandenen geringen Befunde weder das Aus mass noch die Dauer der Beschwerden erklären können. Das Gutachten wurde weiter in Ken nt nis der Vorakten ab ge geben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vor berichte und würdigten die Er geb nisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurtei lung.
Die
Expertise leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Einzelnen wurde nachvollziebar und schlüssig dar ge legt, dass weder eine depressive Symptomatik noch ein anderes psychisches Lei den mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteh t und die Beschwerdeführerin angesichts der nur geringen rheumatologischen Befunde aus bidisziplinärer Sicht
sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit mit leichtem bis mittelschwerem Belastungsniveau noch im Um fang von 100 % arbeitsfähig ist.
Im Übrigen teilten
die Fachpersonen des Z.___ (E. 3.4 hie vor) die Auffassung von Dr. B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Patho lo gie mit Aus wir kung auf die Ar beitsfähigkeit vorliege . A uch wurde im Aus tritts bericht vom 1 2. April 2011 über die Hospitalisation vom 17. März bis 6. April 2011 keine psychiatri sche Diagnose gestellt, einzig eine befristete 100%ige Ar beits unfähigkeit vom 17. März bis 21. April 2011 attestiert und hernach ein stufen weiser Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess empfohlen (E. 3.7). Das Gut achten der Dres. B.___ und A.___ (vom 30. Juli respektive 11. August 2011)
entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Ex pertise. Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 (Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 2010 für polydisziplinäre MEDAS-Be gut - achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass solche nach
altem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer je weiligen Über zeu gungs kraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichts urteil 9C _ 148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4) . 4 .2
4.2.1
Was den Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. D.___ angeht (E. 3.2 hie vor), nannte diese
ledig lich somatische sowie psychiatrische Diagnosen, schil derte
aber keine ei genen Befunde und verwies diesbezüglich einzig auf den Be richt der Rheu ma klinik . Ausserdem ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wes halb die Be schwerdeführerin aufgrund der genannten Ein schränkun gen in bis heriger Tätig keit generell zu 100% (seit 23. November 2009 bis dato)
ar beits unfähig sein soll te . Zudem ist die Angabe, wonach die Beschwerde führerin in einer rein "sitzenden" Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag noch zu 50 % arbeits fähig sei, widersprüchlich. Zudem verlässt die Hausärztin mit den in den Raum ge stellten somatischen und psy chiatrischen Diagnosen ihr an ge stammtes Fach ge biet.
Auch aus d e r
Einschätzung des Psychiaters
Dr. R.___ und des delegiert arbei ten den und behandelnden D ipl. P sych. H.___
(E. 3. 9 hiervor)
kann d ie Be schwer de führer in nichts zu ihren Gunsten ab leiten .
Dr. R.___ und D ipl. Psych.
H.___ nannten ebenfalls
lediglich psychiatrische Diagnosen, ohne hiefür die Grundlage, namentlich die erhobenen Befunde, zu liefern. Bemerkenswert ist denn auch, dass sie festhielten, bei der Beschwerdeführerin bestehe zum heu ti gen
Zeitpunkt aus psy chiatrisch-psy chotherapeutischer Sicht eine 50%ige Arbeits un fähig keit, gleich zeitig indes ausführten, dass die Frage, wann mit einer Wieder aufnahme der Tätig keit zu rechnen sei, nicht beantwortet werden könne.
N icht ganz nachvollziehbar ist zudem, weshalb die aktuelle Ar beitsun fähigkeit der Be schwerde führerin in behinderungsangepasster Tätigkeit (in Höhe von 50-80 %) gar höher sein soll als die attestierte 50%ige Arbeitsunfä higkeit in der ange stammte n Tätigkeit.
Zu den von Dr. R.___ und D ipl. Psych.
H.___ gestellten psychiatrischen Diag no sen
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer depressiven Störung, ge gen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, spezifischer Phobien
sowie einer Nikotinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch ist anzumer ken, dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er mes sens frei er folgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zi nisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Ge sichts punkte, wel che im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung durch Dr. B.___ uner kannt geblieben und geeignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beurtei lung zu führen, sind nicht er sicht lich.
Was die Einschätzung von Dr. V.___ vom 30. November 2011 (E. 3.12) an be langt, wonach die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin ar beits unfähig sei, ist festzuhalten, dass sie als Ärztin für Neurologie nicht über die erforderliche Qualifikation für eine psychiatrische Diagnosestellung verfügt.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt analog für die behandelnde Fachärzte. 4.2 .2
Sodann vermögen auch die rheumatologischen Beurteilungen von Dr. E.___ und
Dr. F.___
(E. 3.3 hie vor), von Dr. X2.___ (3.4 hievor) und von Dr. L.___
(E. 3.12 hie vor) das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom
30. Juli 2011 be zieh ungs weise 11. August 2011
nicht in Zweifel zu ziehen .
In Bezug auf die von Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten
von 100 %
vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 respektive von 50 %
ab 2. April 2010 für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ist zum einen fest zu hal ten, dass der Beginn der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht au f ihre r
eigene n Wahrnehmung beruhen kann, da die Beschwerdeführerin erst vom
18. März bis 1. April 2010 stationär in der Rheumaklinik des G.___ in Behandlung war. Zum anderen erscheint nicht ohne weiteres schlüssig, weshalb die generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 zunächst durch Rückenschmerzen und eine De pres sion und ab Klinikaustritt die 50%ige Ein schränkung d es Leistungs vermögens vor allem durch die Ellbogenschmerzen be dingt sein sollte.
In Bezug auf die genannte Diagnose einer mittelschweren Depression bei psychosozialen Problemen ist zudem anzu merken, dass Dr. E.___ und Dr. F.___ als Ärzte für Allg e meine Innere Medizin beziehungsweise Rheumatologie nicht über die fachlichen Qualifikationen für eine entsprechende abschliessende Diagnose stel lung verfügen .
Was die divergierende rheumatologische Einschätzung von Dr. X2.___ im Z.___ -Gutachten vom 25. Oktober 2010 (E. 3.4 hievor) anbelangt, wonach die Be schwer deführerin aus somatischer Sicht im Umfang von 30 % in ihrer Leis tungs fähigkeit eingeschränkt sein soll, ist festzuhalten, dass Dr. A.___
ein zig Be funde im Bereich der LWS objektivieren k o nn t e . Zudem erläuterte Dr. A.___, dass sich sowohl die geringen klinischen als auch die bild geben den Befunde seit der Begutachtung durch die Fachpersonen des
Z.___
deutlich ge bes sert hätten, womit
deren Einschätzung
mit der jenigen von Dr. A.___ nicht im Wider spruc h
steht (vgl. dazu Urk. 7/40 S. 53 Ziff. 10.4) .
D er Bericht von Dr. L.___ vom 2 2. Februar 2012 (E. 3.6 hievor) vermag die Über zeugungskraft des zur Diskussion stehenden bi dis zi pli nären Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, zu mal auf grund der erhobenen Befunde und des unveränderten Krank heits ver laufs seit Ende der Hospitalisation (am 1. April 2010) und der ge nann ten Ein schränkung eine generelle 100%ige, während elf Monaten beste hende Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht ohne weiteres schlüssig erscheint
(vgl. dazu auch Urk. 7/40 S. 53 Ziff. 10.4) . 4.2 . 3
A uch die weiteren von der Beschwerdeführerin aufge legten medizinischen Be richte vermögen an der Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht s
zu ändern (E. 3.1, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.11, Urk. 13/1-2, Urk. 19, Urk. 59/3-4) .
D ie be handelnden Ärzte nannten in ihren Berichten ledig lich Diagnosen,
ohne nähere Angaben zu funktionellen Ein schränkungen beziehungsweise zur Arbeits fähig keit in bis heriger sowie be hinderungs ange passter Tätigkeit zu machen .
Was die nach Verfügungserlass am 6. Februar 2012 aufgelegten beziehungs weise
ver fassten Berichte anbelangt (Urk. 13/1-2, Urk. 19), ist festzuhalten, dass das Da tum der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der rich ter li chen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen). 4.2.4
Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. V.___ (E. 3.12 hievor) geltend machte, dass das Gut achten von Dr. A.___ und Dr. B.___ das chronische Schmerz syndrom, die debilitierende Migräne, die Fibromyalgie, das chron i sche Erschöp fungs syn drom (Fatigue) und die schwere Schlafstörung nicht in Betracht ge zo gen
hät ten und die genannten Beschwerden Begleiterscheinungen und Symptome einer Fibro myalgie seien, ist festzuhalten, dass die Dres.
A.___ und B.___
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ausgedehnte chronische Schmer zen sowie eine Migräne ohne Aura und chronische Span nungs kopf schmerzen sehr wohl in Betracht zogen und als Diag nosen nannten, letzteren jedoch kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen. Was die diagnostizierte an haltende somatoforme Schmerzstörung an belangt ist festzuhalten, dass recht sprech ungsgemäss die Vermutung besteht, die Krankheit beziehungsweise ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willens an strengung überwindbar . Anhalts punkte für
e ine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit lieg en hier of fensichtlich nicht vor. Überdies schloss Dr. A.___ eine Fibrom yalgie explizit aus, da in der Dolorimetrie sämtliche (18 von 18) Tender-Points sowie Kontroll punkte (acht von acht) pathologisch gewesen seien (Urk. 7/40 S. 50 Ziff. 8).
Mit Bezug auf den im Bericht von D ipl. Psych. H.___ vom 26. Sep tember 2012 (Urk. 19) vorgebrachten Einwand, dass die Beschwerdeführerin
– wohl krank heits bedingt – nicht in der Lage gewesen sei, das gesamte Ausmass ihres Leiden s dem Guta chter Dr. B.___ zu offenbaren,
sie zu ei ner Dissimulation neige und sich betreffend ihre eigent liche Lebens situation oft fassadenhaft gebe,
ist festzu halten,
dass es gerade Aufgabe eines psychiatrischen Facharztes ist, die objektiv e Schwere des ps y chischen Leidens festzustellen.
4.3
Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom
10. Juli respektive 11. August 2011 abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, das s die Be schwerde führer in
so wohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit mit einem leichten bis mittelschweren Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 .
Was die erwerbliche Seite angeht, ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ver käuferin
in der Molkereiabteilung bei Y.___
a daptiert; es handelt sich um eine leichte bis mittelschwere wech selbelastende Tätigkeit (vgl. dazu Urk. 7/40 S. 51 Ziff. 9.1 unten) . Bei einer Ar beitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangte n Durchführung von be ruf lichen Massnahmen sowie Integrationsmassnahmen bleibt festzuhalten, dass
v on der Beschwerdeinstanz nur Punkte überprüft werden können, welche Gegen stand des angefochtenen Entscheids bildeten . Aus der Verfügung der Be schwer degegnerin geht nicht hervor, dass ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen oder Integrationsmass nahmen geprüft worden wäre. Mangels eines Anfech tungs objekt s kann daher insoweit auf die Besch werde nicht eingetreten werden . 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsg emäss der Beschwerdeführer in aufzu er le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich