Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1955, war seit Dezember 1994 im Bereich Kan tine und Reinigung bei der Firma A.___ angestellt , als sie sich am
16. September 2009 ihren re chten Ellbogen an einer
Lifttüre
an schlug
und sich dabei verletzte (Urk. 8/10/ 12 ). Am 9. Dezember 2009 meldete sich die Versi cher t e
unter Hinweis auf ein Schmerzsyndrom sowie eine Depression bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 8/2) und a m 1 9. Januar 2010 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung (Rente ) an ( Urk. 8/7).
Die SUVA richtete
nach dem Unfall Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus.
Gegen die Einstellung der entsprechenden Versicherungsleistungen per 12.
Mai 2010 erhob die Versicherte ohne Erfolg Beschwerde vor dem hiesigen Gericht (Ur teil UV.2011.00172 vom 2 8. Juni 2012 ) sowie vor Bundesgericht (Urteil 8C_685/2012 vom 1 8. Dezember 2012 ).
Die IV-Stelle zog nach der Anmeldung zum Rentenbezug die Unterlagen der SUVA ( Urk. 8/10 und Urk. 8/29 ) sowie jene des Taggeldversicherers Concordia bei
( Urk. 8/15) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/11), Arzt berichte ( Urk. 8/14 , Urk. 8/19, Urk. 8/20 und Urk. 8/21 )
sowie einen Arbeit geberbericht ( Urk. 8/17) ein.
Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung beim Begutachtungsinstitut B.___ . Das Institut B .___ erstattete sein
Gutachten am 1 4. Oktober 2010 ( Urk. 8/27 ). Mit Vorbescheid vom 2 5. Novem ber
2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht
( Urk. 8/33) .
Dagegen erhob X.___
unter Nachrei chung
von Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/40 und Urk. 8/42) Einwa nd
( Urk. 8/38) . Die IV-Stelle veranlasste nach Rückfrage bei
ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst
( RAD; Urk. 8/51 ) eine Stellungnahme des I nstituts B.___ zu den Einwen dung en der Versicherten gegen das Gut achten ( Urk. 8/45), einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters ( Urk. 8/46)
und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 8/49). Nach erneuter Durchführung des
Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/53, Urk. 8/57 und Urk. 8/63 ) verfügte sie am 3 0. Januar 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. Januar 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6.
März 2012 Beschwerde ( Urk.
1) mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012 aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zuzusprechen. 3.
Es sei das Gutachten des Instituts B.___ aus dem Recht zu weisen. 4.
Es sei ein Gerichtsgutachten einzuhol en zwecks Durchführung weiterer medizini scher Sachverhaltsabklärungen; eventualiter seien eine rheumatologische und neu rologische Begutachtung sowie eine neuropsychologische Abklärung durchzufüh ren. 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin schloss am 2. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Am 1 2. Juni 2012 erstattete die Versicherte ihre Replik ( Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik ( Urk. 14), was der
Versicherten am 1 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).
Am 8. Januar 2013 reichte d ie Versicherte ein Gutachten de s Begutachtungsinstituts C.___ vom 1 3. Dezember 2012 ein ( Urk. 17)
und stellte am 1 7. Januar 2013 den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Gut achten in der Höhe von Fr. 8‘320.--
( Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin ver zich tete am 4. Februar 2013 auf eine Stellungnahme zum Gut achten des Instituts C.___ ( Urk. 21 ), was der Versicherten am 6.
Februar 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 22).
Am 27. August 2013 ging beim hiesigen Gericht die M eldung ein, wonach X.___ im August 2013 verstorben war (Urk. 23 und 24). Am 6. September 2013 teilte Rechtsanwältin Franziska Venghaus
unter Beilage ei nes Berichts der p sychiatri sch e n Einrichtung D.___ vom 17. Mai 2013 (Urk. 27) mit, die Erben seien gewillt den P rozess weiterzuführen ( Urk.
26) . Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2013 wurde dieses Verfahren sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden sei , und es wurde der Be klagten eine Kopie des Berichts vom 1 7. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 28). Rechtsanwalt Massimo Aliotta reichte in der Folge das Urteil des Be zirksge richts E.___ vom 31. Oktober 2013 betreffend Testamenter öffnung (Urk. 32)
sowie einen weiteren Bericht der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 11.
Oktobe r 2013 ins Recht , aus dem hervorgeht, dass die Versicherte Suizid begangen hat ( Urk. 35) . Nach Ein gang schriftlicher Erklärungen des Ehemannes der verstorbenen Versi cher ten ,
Z.___ ( Urk. 37) , und des Sohnes, Y.___ (Urk. 41),
wonach diese gewillt sei en , in das hän gige Beschwerdeverfahren ein zutreten und
den Prozess weiterzuführen , sowie
des Erbschein s vom 6. Januar 2014 (Urk. 40) ,
wurde die Sistierung mit Verfügung vom 2 0. Januar 2014 aufge hoben und vom Ein tritt von Y.___ und Z.___ in den Prozess Vormerk genommen ( Urk. 43).
Zudem wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Berichts der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 1 1. Oktober 2013 zur Stellungnahme zugestellt; die da rauf hin am 5. Februar 2014 ergangene Stellungnahme ( Urk.
45) wurde den Be schwerdeführern am 12.
Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 46). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem
im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). Mit BGE 137 V 210
hat das Bundesgericht die rechts staat lichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invaliden ver sicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutach ten büssen des wegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeu gung s kraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Ent scheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E.
2.2 und E.
2.3 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Versicherte stellte sich im Rahmen ihrer Beschwerde und Replik auf den Standpunkt, sie habe vor dem Unfall in einem 90%-Pensum gearbeitet und sei lediglich zu 10% im Haushalt tätig gewesen. Zudem sei sie – entgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin – auch im Haushalt beeinträchtigt . Die Abklä rung en betreffend Einschränkung im Haushaltbereich seien nur unvollständig vorgenommen worden und
a uch der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt ; das Gutachten des Instituts B.___ sei formell und materiell unzureichend und weder schlüssig noch nachvollziehbar und zwar nicht nur in Bezug auf die psychiat ri sche Begutachtung , sondern auch bezüglich des internisti schen/allgemeinmedizinischen und orthopädischen Teilgutachtens . Ferner habe die einjährigen Warte frist bereits am 23.
September 2009 und nicht erst im De zember 2009 beziehungs weise Februar 2010 zu laufen begonnen ( Urk. 1 und 11 ). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30.
Ja nu ar 2012 ( Urk. 2) den Standpunkt , die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt sei en sehr ausführlich, gut begründet und für den Rentenentscheid vollständig. Sie hätten ergeben, dass die Versi cherte als zu 85 % im Erwerb sbereich und zu 15 % im Haushalt tätig zu qualifi zieren sei . Die Abklärungen hätten zudem gezeigt, dass die Versicherte im Haushalt nicht ein geschränkt sei. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % , weshalb kein Ren ten an spruch bestehe. 3. 3.1
Die medizinische Erstversorgung nach der Verletzung des Ellbogens durch eine Lifttüre
fand beim Hausarzt Dr. med. F.___ ,
Allgemeinmedizin FMH , am 22.
Sep tember 2009, statt. Er diagnostizierte eine Ellbogenkontusion rechts mit post trau matischer Epicondylitis
humeri
radialis und wies im Arztzeugnis zu handen der
SUVA vom 1 7. November 2009 zudem auf eine depressive Stimmungslage hin ( Urk. 8/10/9). Er attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3.2
Am 1 7. März 2010 erstattete
Dr. med. G.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, der IV-Stelle seinen Bericht ( Urk. 8/19 /5 ). Er diagnostizierte eine posttraumatische laterale Epicondylopathie rechts mit/bei Status nach Kon tusion am 1 6. September 2009, ein myofasziales Schmerzsyndrom der gelenksnahen Muskulatur mit deutlicher Generalisierungstendenz sowie psychoso ziale Belastungsfaktoren (depressive Episoden nach dem Suizid der Tochter vor drei Jahren).
Dr. G.___
hielt fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschw ere Tätigkeit arbeitsfähig ; d ie Ellbogenbeschwerden be ziehungsweise die laterale Epicondylopathie sollte n im Verlauf abklingen. Un klar bleibe, inwieweit die psychische Situation eine Arbeitsunfähigkeit recht fer ti ge. Hier zu müsste ein Psychiater befragt werd en . 3.3
Der Hausarzt Dr. F.___
stellte im Bericht vom 3. April 2010 (Urk.
8/20 /1-12 ) die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisch agitierte Depression mit Angststörung - Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom der gelenknahen Muskulatur - Posttraumatische Epicond ylopathie nach Ellbogenkontusion rechts am 16.
September 2009 - Restless
legs -Syndrom bei diabetischer Polyneuropathie seit mindestens 2006
Die Versicherte sei seit dem 2 3. September 2009 (bis 3 1. Dezember 2009 unfall bedingt, anschliessend krankheitsbedingt) zu 50 %
arbeitsunfähig. A nge sichts der
chronischen Angststörung und der rezidivierenden depressiven Episo den mit dem
unverarbeiteten Suizid der Tochter im Jahr 2007 und der chroni schen Depressi on des Ehemannes – welcher in der Vergangenheit schon öfter s habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen – sei bei diabetischer Polyneuropathie mit sekun därem Restless
legs -Syndrom und Generalisierungstendenz der Muskelbeschwer den die Prognose langfristig nicht so gut. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei vorbestehendem Pensum von 70 % langfristig zu erwarten. 3.4
Med. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Deutschland) , diag nostizierte am 7. Mai 2010 ( Urk. 8/21) aus psychiatrischer Sicht eine mittel gradige depressive E pisode (larviert, agitiert; ICD- 10 F32.1) bei Verdacht auf eine
rezidivierende depr essive Störung (ICD- 10 F33.1) sowie eine generalisierte Angst störung (ICD- 10 F41.1). Die
Versicherte befinde sich seit dem 4. Februar 2010 bei
ihm in ambulanter Behandlung. Die Behandlung umfasse ein inte griertes psy chiatrisch-psychotherapeutisches Vorgehen, einschliesslich der Be handlung mit Psy chopharmaka, aktuell die zusätzliche Einstellung auf Seroquel . Zeitlich um fasse die Behandlung meist vierzehntäglich stattfindende fün f zig minütige Termine.
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht, ohne Berück sich ti gung der somatischen Symptomatik und der Schmerzsymptomatik , 50 % (S.
1 f.) . Den Haushalt könne die Versicherte nach eigenen Angaben al leine bezieh ungs weise mit Unterstützung des Ehemannes erledigen (S.
1 f.). Es sei anzunehmen, dass diese Einschränkung auch schon vor Beginn der Be handlung längere Zeit bestanden habe. Die depressive Symptomatik gehe einher mit einer Vermin de rung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Konzentration, Aufnahmevermögen), einer deutlich erhöhten Erschöpfbarkeit und einer verminderten Belastbarkeit. Die soziale Interaktion könne beeinträchtigt sein. Die bisherige Tätigkeit sei zu maximal 50 % , das heisse drei bis vier Stunden am Tag , zumut bar. Die Leis tungsfähigkeit könne je nach momentaner Ausprägung der Symp tomatik beein trächtigt sein (Arbeitstempo, Arbeitspensum, Symptomatik). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht notwendig und würde wahrschein lich nicht zu einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Ein Wechsel der Tä tig keit würde das Risiko einer Destabilisierung und weiteren Verschlechterung be inhalten (S. 4). 3.5
Dr. med. I.___ , Neurologie FMH , diagnost i zi erte am 2 0. Juli 2010 ( Urk. 8/27/20-21) eine vermutlich diabetische Polyneuropathie mit sekundärem Restless
legs -Syndrom sowie eine depressive Stimmungslage. Im Vergleich zur letzten neu rologischen Untersuchung am 6. November 2009 bestehe ein im Wesentlichen unverändertes Befinden bezüglich der neuropathischen Schmerzen. Für die Ver si cherte stünden weiterhin die Missempfindungen seitens der schmerzhaften, ver mut lich diabet ogenen Polyneuropathie im Vordergrund. 3. 6
Am 1 4. Oktober 2 010 erstattete das Institut B.___ sein polydisziplinäres Gutachten ( Dr.
med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie sowie Dr. med. L.___ , intern istische/allgemeine Fallführung;
Urk. 8/27 /1-19 ) .
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. J.___
erhob keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine anhal ten de somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.4) im Zusammenhang mit dem Tod eines Familienangehörigen. Dr. J.___ kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht könne weder aktuell noch rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit at testiert werden (S. 8 f.).
Im orthopädischen Teilgutachten erhob Dr. K.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das unspezi fi sche multilokuläre Schmerzsyndrom (ICD- 10 R52.9). Es bestehe eine völlig diffu se Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche vom Scheitel bis in sämtli che Finger- und Zehenspitzen beider Seiten. Bei der gesamten Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei es wiederholt zur diffusen Schmerzäusserung an Stamm und Extremitäten gekommen ; andererseits seien selbst forciert durchgeführte Manöver wie Lasègue , Meniskusprovokationstests oder die funk tionelle Untersuchung der Schultergelenke problemlos toleriert worden . Vier von
fünf Waddell -Zeichen seien positiv. Zusammenfassend könne festgehalten wer den, dass sich die von der Versicherten angegebenen, äusserst diffusen Be schwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begrün den liessen . Aktuell arbeite die Versicherte
gemäss ihren Angaben fünfmal wö chent lich mit einem Pensum von 4.5 Stunden täglich beziehungsweise zu 50 % . Aus orthopädischer Sicht könne für körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten wie jene im Reinigungsdienst ( mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
vom 2 3. September 2009 bis längstens 3 1. Dezember 2009 ) keine län ger dau ernde Einschränkung im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attes tiert werden (S.
13 f.) .
In der Gesamtbeurteilung berichte te n die Gutachter des Instituts B.___ , die weiteren internisti schen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eindeutige Befunde, welche auf die anamnestisch als Verdachtsdiagnose erwähnte Polyneuropathie hinweisen wür de n, seien im Neurostatus weder bei der internistischen noch bei der orthopä di schen Untersuchung festgestellt worden. Eine diskrete, beginnende Polyneuro pathie bei metabolischem Syndrom könne nicht ausgeschlossen werden, die vor handenen objektiven Befunde schränkten aber die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht ein. Zusammenfassend sei die
Versicherte aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Raum pflegerin wie auch für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfä hig. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 f.).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 23.
September 2009 zu 50 % eingeschränkt gewesen sei. Spätestens nach Abschluss der Unfallbehandlung Ende Dezember 2009 habe objektiv medizinisch wieder eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestanden (S.
16). 3. 7
Am 1 5. März 2011 hielt
Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD fest ( Urk. 8/51 S. 2 ) , auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 1 4. Oktober 2010 könne, was den somatischen Teil betreffe, abgestellt werden (vgl. auch die ent sprechende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. N.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 2 4. Mai 2011, Urk. 8/52 S.
3 f.) . Die Ver sicherte sei aus orthopädischer Perspektive ab 1. Januar 2010 für wechsel belastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15
Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig.
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens seien a llerdings Mängel und zahl reiche Wi dersprüche in der psychopathologischen Befunderhebung zu ver zeichnen. Es würden einerseits formale Denkstörungen und Erregungszustände im Explorationsverlauf beschrieben , wie häufiges Vorbeiantworten, Erregungs z u s tände, subjektive Grübelneigung ; andererseits werde ein unbeeinträchtigtes Auf merksamkeits- und Konzentrationsvermögen attestiert. Auch ein zeitlich nachvollziehbarer Verlauf in der psychiatrischen Anamnese , der zur Diagnose der attestierten s omatoformen Schmerzstörung führ e, werde nicht ersichtlich. Da allen falls Einschränkungen aus dem fachpsychiatrischen Bereich bestünden und von med. pract .
H.___ bereits nachvollziehbare Beurteilungen des medizi nisch- psy chiatrischen Sachverhaltes vorliegen würden , erscheine es sinnvoll, von med.
pract .
H.___ einen aktuellen Verlaufsbericht mit expliziter Fragestel lung ein zu holen ( Urk. 8/51 S. 2). 3. 8
Im in der Folge angeforderten Verlaufsbericht vom 8. Mai 2011 ( Urk. 8/46) hielt
med. pract .
H.___
fest , nach ICD- 10 liege eine bipolare Störung, aktuell ge misch te
Episode (F31.6) vor . D ifferentialdiagnostisch müsse an eine schizoa ffektive Stö rung gedacht werden; anamnestisch bestehe weiterhin die Diagnose einer gene ralisierten Angststörung (F41.1). Bei multipler Symptomatik und Hinweisen auf einen langjährigen Verlauf sei auch eine komorbide Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und impulsiven Zügen nicht auszuschliessen (F61.0).
Im Rahmen der akuten hypomanischen Entwicklung habe die Versicherte ge plant, den Arbeitsplatz zu kündigen und sich eine höherqualifizierte Arbeit zu suchen. In Zusammenarbeit mit einem sehr kooperativen Arbeitgeber sei es ge lungen, die Versicherte
dazu zu bewegen, ihre Arbeitsstelle zu behalten und sich von ihren Kündigungsabsichten zu distanzieren . Bei anhaltender Kritikminderung beschreibe die Versicherte , dass sie ihrer Arbeit gut nachgehen könne. Bei näherer Exploration zeigten sich Zeichen für eine erhöhte Ermüdbarkeit, für unterschwellige Überforderungsgefühle und deutlich erhöhte Angespanntheit bei
der Arbeit. Bei der gegebenen Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Ver sicherte zu Fehlleistungen neige und es sie erhebliche Anstrengung koste, ihre Arbeitsleistung unverändert aufrecht zu erhalten. Eine Leistungsmind erung sei nicht auszuschliessen; hier wären allenfalls Auskünfte beim Arbeitgeber ein zu holen. Unverändert bedeute die 50%ige Tätigkeit auch einen stabilisierenden Faktor. Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer 50%- bis 70%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen. Zur genaueren Abklärung bedürfe es der Beobachtun gen des Arbeitgebers .
Bei gutem Ansprechen auf die Behandlung und Fortsetzung der aktuellen Ten den z zur Remission könne mittelfristig eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50
% erreicht werden. Bei bisher instabilem Verlauf bestehe jedoch durchaus die Mög lichkeit weiterer Verschlechterungen bis hin zur Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung und einer vollständig aufgehobene n Arbeitsfähigkeit. Von einer angepassten Tätigkeit seien seiner Meinung nach keine weiteren Ver besse rungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3.9
Die RAD-Ärztin Dr. M.___ empfahl in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/51 S.
4) auf den Bericht von pract . med. H.___ vom 7. Mai 2011 (richtig: 8. Mai 2011) abzu stellen, der in der Gesamtschau seiner bisherigen Arztzeugnisse medizinisch nach vollziehbar und plausibel sei sowie eine detaillierte Anamneseerhebung und Diagnosefindung erkennen lasse. Aktuell, das heisse seit April 2011 handle es sich um einen instabilen Gesundheitsschaden ; die Arbeitsu nfähigkeit der Ver sicherten sei nicht klar bezifferbar und liege bei 50-70%. Da sich die Versi cherte jedoch in fachadäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befin de, sei medizinisch-theoretisch von einer Stabilisierung und Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen. Aus diesem Grund sei eine zeitnahe Neube urteilung in einem halben Jahr empfohlen. In ihrer Ergänzung vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 63 S.
1 f.) hielt Dr. M.___ fest, es könn e mit überwie gender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die relevante psy chische Er kran kung sich schon zu Ende 2009 entwickelt habe und somit kein effektiver Unterbruch der 50-70%igen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähig keit ab Ende De zember 2009 bestanden habe. Sie fügte unter Hinweis auf den Bericht vom 7. Mai 2010 von med. pract . H.___ an, aufgrund des Krankheitsbil des sei aus psy chiatrischer Perspektive nicht von Einschränkungen in der Haus haltstätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Aus somatischer Sicht kann auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 1 4. Oktober 2010 abgestellt werden ( vgl. E. 3.6) , das diesbezüglich
den von der Rechtsprechung kon kretisierten Anforderungen entspricht ( vgl. E. 1.5 ). Es ist für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend, die Gutachter berücksichtigten die medi zini schen
Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen und dem Verhalten der Versicherten auseinander. Die Darlegung der me dizinischen Befunde leuchtet ein und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel.
Was die somatische Gesundheit betrifft
stimmen die
Gutachter des Instituts B.___ im Wesent li chen mit
den behandelnden Ärzte n
überein . Sie übernahmen auch die von den entsprechenden Ärzten nach dem Unfall vom 1 6. September 2009 at testierte Ar beits unfähigkeit von 50 % vom 2 3. September 2009 bis längstens 3 1. Dezember 200 9. Dass die Gutachter
des Instituts B.___ bereits ab Januar 2010 und nicht wie
der Rheu ma tologe Dr.
G.___
im Bericht vom 1 7. März 2010 erst ab Mitte März 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster wie auch ange stammter Tätig keit ausgingen , ist mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr.
G.___ an den Haus arzt vom 2. Dezember 2009 nachvollziehbar begründet. Dr. G.___
hielt damals fest , er würde die Arbeitsfähigkeit bis zum 31.
Dezember 2009 bei 50 % be lassen,
um dann ab dem 1. Januar 2010 eine volle Ar beitsfä higkeit zu attestieren .
Lei der tendiere die Versicherte auf eine 50%ige Arbeitsreduktion auch länger fristig und beharre auf der IV-Anmeldung. Aus rheumato logischer Sicht dürfte aber keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin vorliegen ( Urk. 8/ 20 / 13-14 ).
Eine Auswirkung der vom Neurologen Dr. I.___ diagnostizierten ( vermutlich diabetogenen )
Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutach ten
des Instituts B.___ nachvollziehbar
verneint .
Dr. I.___
nahm selber nie zur Arbeitsfähigkeit
Stell ung . Der Hausarzt der Versicherten , der mit Dr. I.___
und Dr. G.___
in Kon takt stand, ging seit dem 2 3. September 2009 von einer insgesamt 50%igen Ar beitsfähig keit
( aus somatischer und psychiatrischer Hinsicht) als Raumpflegerin aus , was ebenfalls nicht auf wesentliche Einschränkungen in neurologischer Hinsicht schliess en lässt . 4.2
Auf die psychiatrische Einschätzung im Gutachten des Instituts B.___ kann allerdings, wie be reits die RAD-Ärztin
Dr. M.___ mit plausibler Begründung feststellte (vgl. E. 3.7 und E.
3.9 hievor ) , wegen Widersprüche n in der psychopathologischen Befunderhebung nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich in psychia tri scher Hinsicht
deshalb zu Recht auf die nachvollziehbare n
Berichte
des be handelnden Psychiaters med. pract .
H.___
gestützt .
Dr. M.___ ist auch in ihrer Einschätzung zu folgen, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden könne , dass die relevante psychiatrische Erkran kung sich schon Ende 2009 entwickelt habe und somit kein effektiver Unterbruch der 50-70%igen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Ende De zember 2009 be standen habe ( Urk. 8/63 S.
1 f.).
In Anbetracht des tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums, das (auch noch im Zeitpunkt der Haushaltabklärung am 2 0. September 2011 ; vgl. E. 5.2) mit 4.5 Stunden etwas über 50 %
lag , und den
Vorbehalte n des behandelnden Psychiater s in Bezug auf das tatsächli che Leis tungs vermögen , ist aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Ar beits fähig keit in der als angepasst zu betrachtenden angestammten Tätigkeit auszugehen . Ein Wechsel der Tätigkeit hätte nach Einschätzung von pract . med. H.___ das Ri siko einer Destabilisierung und weiteren Verschlechterung beinhal tet .
Zusammenfassend ergibt sich eine 50%ige Arbeitsfähig keit ab 2 3. September 2009 in der angestammten Tätigkeit, wobei es aus medizinischer Sicht nicht an gezeigt war, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. 4.3
Bei dieser eindeutigen Sachlage ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen (antizipierte Beweisw ürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), so auch vom in der Be schwerde beantragten Beizug der UV-Akten , zumal die dortige Fragestellung nach der Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden eine andere war (vgl. Urteil UV.2011.00172 vom 2 8. Juni 2012).
Das Psychiatrische Gut ach ten vom 1 3. Dezember 2012 des Instituts C.___ ( Urk.
17) kam
zu keinem anderen Er geb nis als der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___ und trägt angesichts der bereits rechtsgenügenden Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs nichts bei . Die Berichte der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.
27) und 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 35) betreffen schliesslich
– wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
5. Februar 2014 zu Recht geltend macht ( Urk.
45) – Ereig nisse nach Verfügungs erlass und sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichts ver fahrens (BGE 129 V 1 E.
1.2) . 5. 5.1 5.1.1
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt – , ergibt sich – auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) – aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli ch e Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pen sum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen V er hältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV ; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.
151, E.
5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E.
5c/ bb S.
157). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der ver si cher ten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerb s tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E.
3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.
486). Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Be treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu be rück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält ni ss en , wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Da bei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lich keit erforderlich (BGE 125 V 146 E.
2c, 117 V 194 E.
3b, je mit Hinweisen, Ur teil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E.
4.2, vgl. auch BGE 13 3 V 504 E.
3.3). 5. 1.2
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu b e rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in
BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93
f. E.
4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsb ericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend , sondern gelten analog für je nen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb li chen Tätigkeit von teiler werbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Auf gaben bereich im Gesundheitsfall betrifft ( Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann , wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3) . Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nah men mehr Gewicht einzuräumen als d em Bericht über die Haushalt abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E.
7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 5. 2
5.2.1
Im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 0. September 2011 ( Urk. 8/49) hielt die Abklärungsperson fest, die
Versicherte habe ihr berichtet, dass sie sich anfangs 2011 vom Ehemann ge trennt habe und nun alleine wohne. Sie habe erklärt, dass sie weiterhin Montag bis Freitag jeweils 4.5 Stunden pro Tag arbeite. Die Versicherte habe mehrmals mit Nachdruck gesagt , dass sie vor Eintritt der gesundheitlichen Be ein träch ti gung im Umfang von 90 %
erwerbstätig gewesen sei . So habe sie normalerweise circa 8.5 Stunden pro Tag gearbeitet, ab und zu auch an Sams tagen. Das Pen sum sei variabel gewesen.
Sie habe das ursprüngliche Pensum von 50 %
deut lich steigern können , indem sie Ferienvertretung en für eine Kol legin gemacht habe. Die Kolle gin habe zu 100 % als Reinigungskraft im selben Unternehmen gear bei tet. Die Versicherte habe ferner erklärt, dass sie seit jeher jeweils acht Wochen Ferien pro Jahr beziehe . Auf Vorhalt der Angaben des Ar beitgebers, wonach sie im Durch schnitt während 33.2 Stunden in der Woche gearbeitet habe, habe die Ver si cherte
von einer „ etwas komplizierten Geschichte “ berichtet, wonach sie je weils gewisse Stunden gestempelt habe und gewisse Stunden nur notiert wor den seien . Schlussendlich seien jedoch alle Stunden ausbezahlt worden. Trotz mehr maliger Rückfrage bezüglich des tat sächlich geleisteten durchschnittlichen Pensums sei es nicht gelungen, eine ef fektiv befriedigende Antwort zu erhalten. Die Versi cherte habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit ohne Zweifel wei ter hin im bis he rigen Umfang gearbeitet hätte. Sie hätte dieses Pensum sicher bei behalten müssen, da sie mittlerweile für ihren Lebensunterhalt weitgehend selber aufkommen müsse. Ihr jetziges Ein kommen betrage rund Fr. 2‘ 2 00. -- im Monat,
die Miete
Fr. 1‘634. - - . Ihr Ehe mann müsste ihr monatlich
Fr. 1‘800. -- ausrich ten; er zahle jedoch unzuverläs sig. Die Abklärungsperson wies darauf hin, dass die Versicherte , obwohl aus führlich besprochen, wenig konkret habe angeben können, wie viel sie vor dem Unfall gearbeitet habe, wobei es sich offensichtlich um ein Pensum im Rahmen von 80
% bis 9 0 % gehandelt haben müsse. Die Abklärungsperson errechnete in der Folge ein Pensum von rund 85 % , indem sie die gemäss den Angaben des Arbeitgebers im Jahr 2008 geleisteten 1596 Ar beits stunden durch 44 Wochen teilte (unter Berücksichtigung von acht Wochen Ferien im Jahr), was einen Durchschnitt von 36.27 Stunden pro Woche ergab . Vergl ichen mit einem 100%-Pensum von 43 St unden pro Woche resultierte ein Pensum von 84.34 % . Daraus ergab sich die Qualifikation 85 % Erwerb und 15 % Haushalt (S. 3 f.).
Zur Einschränkung im Haushaltsbereich f ührte die Abklärungsperson aus , die Versicherte wohne allein und habe erklärt, dass sie im Haushalt keine Dritthilfe erhalte. Sie teile sich die Arbeit auf und erledige diese in Etappen. Anzumerken sei, dass die Versicherte auch vor ihrem Umzug im Haushaltbereich keine Un ter stützung erhalten habe. Der Ehemann habe kaum geholfen und die Versi cherte habe sich die Arbeiten entsprechend ihrem Zustand eingeteilt. Somit könne da von ausgegangen werden, dass die Situation in diesem Bereich seit längerem stabil sei. Insgesamt bestehe im Haushaltsbereich keine Einschrän kung (S. 5 ff.).
5. 2.2
Auf den Haushalt abklärungsbericht
kann abgestellt werden . Er beruht auf eine r ausführliche n Abklärung
vor Ort sowie
auf den
Aussagen der Versicherten und erging in Kenntnis der Aktenlage .
Die Einschätzungen wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet . Anzumerken bleibt, dass das Ergebnis, wonach im Haushaltsbereich keine wesentlichen Einschränkungen bestanden , sich auch mit der Einschätzung der psychiatrischen Fachärzte deckt (vgl. der Einwand in Ziff. 12 der Beschwerde) . Der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___
führte in seinem Bericht vom
7. Mai 2010 aus (vgl. E. 3.4) , die Versicherte erledige den Haus halt alleine beziehung sweise mit Hilfe ihres Ehemanns, ohne auf Ein schrän kungen hinzuweisen. Die RAD-Ärztin Dr. M.___ stellte fest, aufgrund des Krank heitsbildes sei aus psychiatrischer Perspektive nicht von Einschrän kungen in der Haushaltstätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.9).
Der Umstand, dass die Versicherte sich so eingerichtet hat te , dass sie den Haus halt bewältigen konnte , etwa indem sie das Essen ohne grossen Aufwand zube reitete , Reinigungsarbeiten und Bügeln nur in Etappen erledigt e , Einkäufe in kleinen Mengen tätigt e und schwere Arbeiten wie Fensterreinigen von ihrem Sohn besorgen liess , begründet keine recht lich relevanten Einschränkungen . Diese
Vorkehrungen sind vielmehr
im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebo ten ,
wonach Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würden, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwar ten hätte (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Die Versicherte wohnte zudem im Zeit pu nkt der Haushalt abklärung bereits über ein halbes Jahr alleine in einer neuen Wohnung und musste während dieser Zeit nie auf Hilfe bei der Wohnungspflege zurück greifen ( Urk. 8/49 S. 7). Es ist somit erstellt, dass die Versicherte im Haushalt nich t rechtserheblich eingeschränkt war .
Z um im Gesundheitsfall mutmasslichen Umfang von Erwerbstätigkeit und Haus halt ist Folgendes zu bemerken:
Die Versicherte
erklärte gegenüber der Abklä rungsperson , sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im ange stamm ten
Pensum weiterarbeiten . Sie
habe in einem 90%-Pensum gearbeitet, da sie oft eine Ferienvertretung übernommen habe. Z udem wies sie auf acht Wo chen Ferien bezug im Jahr hin. Dieser höhere Ferienbezug kann nicht unberück sichtigt blei ben . Die Versicherte
war im Stundenlohn beschäftigt unter Ein schluss einer Fei er tags- sowie einer Ferienentschädigung für sechs Wochen ( Urk. 8/17 Ziff. 2.10) .
Gemäss Unfallschein ( Urk. 8/10/12) arbe itete sie während 38. 9 Stunden in der Woche , was ohne den höheren Ferienbezug einem 90%-Pensum entsprechen wür de . Multipliziert mit 42 Arbeitswochen ( acht Wochen Ferien und ungefähr zwei Wochen Feiertage pro Jahr) ergeben sich allerdings nur 1633,8 Jahres arbeitsstunden . Werden diese auf 4 4
Arbeitswochen ( die be zahlten
sechs Wochen Ferien und ungefähr zwei Wochen Feiertage pro Jahr) aufgeteilt, verbleibt
eine durchschnittliche w öchentliche Arbeitszeit von 3 7 . 1 Stunden, was im Vergleich zur betrieblichen Volla rbeitszeit von 43 Stunden ei nem Pensum von 86 % ent spricht.
Zum selben Ergebnis führt die Berechnung anhand der Angaben im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 8/17/7) . In den
Jahre n 2008 und 2009 leistete die Versicherte
durchschnittlich 1634 Arbeitsstunden , was umgerechnet auf 4 4 Woch en im Jahr wiederum 3 7 . 1 Stunden ergibt bezie hungsweise einem Pensum von 86 % entspricht . Vor diesem Hintergrund und unter Würdigung aller rele van ten konkreten Umstände erscheint ein hypotheti sches Erwerbspensum als Gesunde von jedenfalls nicht mehr als 86 % als über wiegend wahrscheinlich . 6. 6.1
In sich nicht konsistent ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Be rech nung von Validen- und Invalideneinkommen, indem sie das Pensum vor Ein tritt des Gesundheitsschadens mit 77 % beziffert e , schliesslich aber gestützt auf den Abklärungsbericht und den dar in festgehaltenen Erwägungen zum vor Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeführten Pensum davon aus ging , bei Gesundheit wäre die Versicherte zu 85 % im Erwerbsbereich tätig .
Fest steht n ach dem Gesagten , dass die Versicherte im Gesundheitsfall nicht zu mehr als 86 % arbeitstätig gewesen wäre. Auch nach Eintritt des Gesundheits schadens war sie weiterhin zu 50 %
als Reinigungskraft bei der Firma A.___ beschäftigt , was nach Einschätzung des Psychiaters med. pract .
H.___ einer angepassten Tätigkeit entsprach . Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung dieselbe Tätigkeit in zeitlich reduziertem Um fang aus wie vorher, kann für die Invaliditätsbemessung auf die effektiv ge leis tete Arbeitszeit abgestellt werden, wenn kumulativ ein besonders stabiles Ar beits verhältnis gegeben ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen der Arbeitsleistung ent spricht, also keine Soziallohnkomponente enthält (Urteile des Bundesgerichts I 850/05
Urteil vom 2 1. August 2006 E.
4.2 mit Hinweisen ). Diese Voraussetzun gen sind vor lie gend gegeben. Der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___
er achtete die 50%ige Tätigkeit bei der Firma A.___ als stabilisierenden Faktor; ein Wechsel der Tätigkeit würde demgegenüber das Risiko einer Desta bilisierung und weite ren Verschlechterung beinhalten . Auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im September 2011 war die Versicherte noch zu 50 % bei der Firma A.___ beschäftigt ( Urk. 8/49) . Diese s Arbeitsverhältnis er wies sich ferner
als ausser ordentlich beständig
und die Arbeitgeberin als sehr kooperativ , wie die Schil derung des Psychiaters med. pract . H.___ , wonach eine von der Versicher ten im Rahmen einer akuten hypomanischen Entwicklung ge plante Kündigung in Zu sam menarbeit mit der Arbeitgeberin habe abgewendet werden können (E.
3.8), eindrücklich zeigt.
Im Gesundheitsfall wäre
die verstorbene Versicherte nach dem Gesagten zu 86
% erwerbstätig gewesen , seit dem 2 3. September 2009 war ihr nur noch das auch tatsächlich ausgeübte 50 % -Pensum zumutbar . Daraus resultiert eine Ein schränkung von 41.86 % ( 36 : 86 x 100). Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 86 % ergibt sich ein Teili nvaliditätsgrad von 36 % . Im Haushaltsbereich war die Versicherte nicht eingeschränkt.
Der somit resultierende Invaliditätsgrad von 36 % liegt unter der rentenbe gründenden Grenze von 40 % . 6.2
Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012
erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprech end abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Be schwerdeführer n aufzuerle gen 7. 2
Die Versicherte
liess am 8. Januar 2013 ein privat beim Institut C.___ in Auftrag gegebenes Psychiatrisches Gutachten vom 1 3. Dezember 2012 ins Recht (Urk.
16 und 17)
legen ohne zum Ergebnis des Gutachtens Stellung zu nehmen und be an tragte, dass die
Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 8‘320.-- von der Gegen seit e zu tragen seien ( Urk. 20). Das Gutachten
des Instituts C.___ war indes nach dem Ge sag ten für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht erforderlich , da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung pflichtgemäss
rechtsgenüglich abgeklärt
hat ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG sowie Urteil e des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 1 4. April 2010 E. 2 und 8C_411/2012 vom 27. Dezember 2012 E. 5 mit Hinweisen).
Dem Antrag auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht stattzugeben . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführer n auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franziska Venghaus - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 4. Oktober 2010 ( Urk. 8/27 ). Mit Vorbescheid vom 2 5. Novem ber
2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht
( Urk. 8/33) .
Dagegen erhob X.___
unter Nachrei chung
von Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/40 und Urk. 8/42) Einwa nd
( Urk. 8/38) . Die IV-Stelle veranlasste nach Rückfrage bei
ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst
( RAD; Urk. 8/51 ) eine Stellungnahme des I nstituts B.___ zu den Einwen dung en der Versicherten gegen das Gut achten ( Urk. 8/45), einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters ( Urk. 8/46)
und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 8/49). Nach erneuter Durchführung des
Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/53, Urk. 8/57 und Urk. 8/63 ) verfügte sie am 3 0. Januar 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu b e rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem
im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). Mit BGE 137 V 210
hat das Bundesgericht die rechts staat lichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invaliden ver sicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutach ten büssen des wegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeu gung s kraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Ent scheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 3 0. Januar 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6.
März 2012 Beschwerde ( Urk.
1) mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012 aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zuzusprechen. 3.
Es sei das Gutachten des Instituts B.___ aus dem Recht zu weisen.
E. 2.1 Die Versicherte stellte sich im Rahmen ihrer Beschwerde und Replik auf den Standpunkt, sie habe vor dem Unfall in einem 90%-Pensum gearbeitet und sei lediglich zu 10% im Haushalt tätig gewesen. Zudem sei sie – entgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin – auch im Haushalt beeinträchtigt . Die Abklä rung en betreffend Einschränkung im Haushaltbereich seien nur unvollständig vorgenommen worden und
a uch der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt ; das Gutachten des Instituts B.___ sei formell und materiell unzureichend und weder schlüssig noch nachvollziehbar und zwar nicht nur in Bezug auf die psychiat ri sche Begutachtung , sondern auch bezüglich des internisti schen/allgemeinmedizinischen und orthopädischen Teilgutachtens . Ferner habe die einjährigen Warte frist bereits am 23.
September 2009 und nicht erst im De zember 2009 beziehungs weise Februar 2010 zu laufen begonnen ( Urk. 1 und 11 ).
E. 2.2 Auf den Haushalt abklärungsbericht
kann abgestellt werden . Er beruht auf eine r ausführliche n Abklärung
vor Ort sowie
auf den
Aussagen der Versicherten und erging in Kenntnis der Aktenlage .
Die Einschätzungen wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet . Anzumerken bleibt, dass das Ergebnis, wonach im Haushaltsbereich keine wesentlichen Einschränkungen bestanden , sich auch mit der Einschätzung der psychiatrischen Fachärzte deckt (vgl. der Einwand in Ziff. 12 der Beschwerde) . Der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___
führte in seinem Bericht vom
7. Mai 2010 aus (vgl. E. 3.4) , die Versicherte erledige den Haus halt alleine beziehung sweise mit Hilfe ihres Ehemanns, ohne auf Ein schrän kungen hinzuweisen. Die RAD-Ärztin Dr. M.___ stellte fest, aufgrund des Krank heitsbildes sei aus psychiatrischer Perspektive nicht von Einschrän kungen in der Haushaltstätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.9).
Der Umstand, dass die Versicherte sich so eingerichtet hat te , dass sie den Haus halt bewältigen konnte , etwa indem sie das Essen ohne grossen Aufwand zube reitete , Reinigungsarbeiten und Bügeln nur in Etappen erledigt e , Einkäufe in kleinen Mengen tätigt e und schwere Arbeiten wie Fensterreinigen von ihrem Sohn besorgen liess , begründet keine recht lich relevanten Einschränkungen . Diese
Vorkehrungen sind vielmehr
im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebo ten ,
wonach Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würden, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwar ten hätte (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Die Versicherte wohnte zudem im Zeit pu nkt der Haushalt abklärung bereits über ein halbes Jahr alleine in einer neuen Wohnung und musste während dieser Zeit nie auf Hilfe bei der Wohnungspflege zurück greifen ( Urk. 8/49 S. 7). Es ist somit erstellt, dass die Versicherte im Haushalt nich t rechtserheblich eingeschränkt war .
Z um im Gesundheitsfall mutmasslichen Umfang von Erwerbstätigkeit und Haus halt ist Folgendes zu bemerken:
Die Versicherte
erklärte gegenüber der Abklä rungsperson , sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im ange stamm ten
Pensum weiterarbeiten . Sie
habe in einem 90%-Pensum gearbeitet, da sie oft eine Ferienvertretung übernommen habe. Z udem wies sie auf acht Wo chen Ferien bezug im Jahr hin. Dieser höhere Ferienbezug kann nicht unberück sichtigt blei ben . Die Versicherte
war im Stundenlohn beschäftigt unter Ein schluss einer Fei er tags- sowie einer Ferienentschädigung für sechs Wochen ( Urk. 8/17 Ziff. 2.10) .
Gemäss Unfallschein ( Urk. 8/10/12) arbe itete sie während 38. 9 Stunden in der Woche , was ohne den höheren Ferienbezug einem 90%-Pensum entsprechen wür de . Multipliziert mit 42 Arbeitswochen ( acht Wochen Ferien und ungefähr zwei Wochen Feiertage pro Jahr) ergeben sich allerdings nur 1633,8 Jahres arbeitsstunden . Werden diese auf 4 4
Arbeitswochen ( die be zahlten
sechs Wochen Ferien und ungefähr zwei Wochen Feiertage pro Jahr) aufgeteilt, verbleibt
eine durchschnittliche w öchentliche Arbeitszeit von 3 7 . 1 Stunden, was im Vergleich zur betrieblichen Volla rbeitszeit von 43 Stunden ei nem Pensum von 86 % ent spricht.
Zum selben Ergebnis führt die Berechnung anhand der Angaben im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 8/17/7) . In den
Jahre n 2008 und 2009 leistete die Versicherte
durchschnittlich 1634 Arbeitsstunden , was umgerechnet auf 4 4 Woch en im Jahr wiederum 3 7 . 1 Stunden ergibt bezie hungsweise einem Pensum von 86 % entspricht . Vor diesem Hintergrund und unter Würdigung aller rele van ten konkreten Umstände erscheint ein hypotheti sches Erwerbspensum als Gesunde von jedenfalls nicht mehr als 86 % als über wiegend wahrscheinlich . 6. 6.1
In sich nicht konsistent ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Be rech nung von Validen- und Invalideneinkommen, indem sie das Pensum vor Ein tritt des Gesundheitsschadens mit 77 % beziffert e , schliesslich aber gestützt auf den Abklärungsbericht und den dar in festgehaltenen Erwägungen zum vor Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeführten Pensum davon aus ging , bei Gesundheit wäre die Versicherte zu 85 % im Erwerbsbereich tätig .
Fest steht n ach dem Gesagten , dass die Versicherte im Gesundheitsfall nicht zu mehr als 86 % arbeitstätig gewesen wäre. Auch nach Eintritt des Gesundheits schadens war sie weiterhin zu 50 %
als Reinigungskraft bei der Firma A.___ beschäftigt , was nach Einschätzung des Psychiaters med. pract .
H.___ einer angepassten Tätigkeit entsprach . Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung dieselbe Tätigkeit in zeitlich reduziertem Um fang aus wie vorher, kann für die Invaliditätsbemessung auf die effektiv ge leis tete Arbeitszeit abgestellt werden, wenn kumulativ ein besonders stabiles Ar beits verhältnis gegeben ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen der Arbeitsleistung ent spricht, also keine Soziallohnkomponente enthält (Urteile des Bundesgerichts I 850/05
Urteil vom 2 1. August 2006 E.
E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.
E. 2.3.2 [in
BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93
f. E.
4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsb ericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend , sondern gelten analog für je nen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb li chen Tätigkeit von teiler werbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Auf gaben bereich im Gesundheitsfall betrifft ( Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann , wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3) . Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nah men mehr Gewicht einzuräumen als d em Bericht über die Haushalt abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E.
7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 5. 2
5.2.1
Im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 0. September 2011 ( Urk. 8/49) hielt die Abklärungsperson fest, die
Versicherte habe ihr berichtet, dass sie sich anfangs 2011 vom Ehemann ge trennt habe und nun alleine wohne. Sie habe erklärt, dass sie weiterhin Montag bis Freitag jeweils
E. 4 Es sei ein Gerichtsgutachten einzuhol en zwecks Durchführung weiterer medizini scher Sachverhaltsabklärungen; eventualiter seien eine rheumatologische und neu rologische Begutachtung sowie eine neuropsychologische Abklärung durchzufüh ren. 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin schloss am 2. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Am 1 2. Juni 2012 erstattete die Versicherte ihre Replik ( Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik ( Urk. 14), was der
Versicherten am 1 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).
Am 8. Januar 2013 reichte d ie Versicherte ein Gutachten de s Begutachtungsinstituts C.___ vom 1 3. Dezember 2012 ein ( Urk. 17)
und stellte am 1 7. Januar 2013 den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Gut achten in der Höhe von Fr. 8‘320.--
( Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin ver zich tete am 4. Februar 2013 auf eine Stellungnahme zum Gut achten des Instituts C.___ ( Urk. 21 ), was der Versicherten am 6.
Februar 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 22).
Am 27. August 2013 ging beim hiesigen Gericht die M eldung ein, wonach X.___ im August 2013 verstorben war (Urk. 23 und 24). Am 6. September 2013 teilte Rechtsanwältin Franziska Venghaus
unter Beilage ei nes Berichts der p sychiatri sch e n Einrichtung D.___ vom 17. Mai 2013 (Urk. 27) mit, die Erben seien gewillt den P rozess weiterzuführen ( Urk.
26) . Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2013 wurde dieses Verfahren sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden sei , und es wurde der Be klagten eine Kopie des Berichts vom 1 7. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 28). Rechtsanwalt Massimo Aliotta reichte in der Folge das Urteil des Be zirksge richts E.___ vom 31. Oktober 2013 betreffend Testamenter öffnung (Urk. 32)
sowie einen weiteren Bericht der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 11.
Oktobe r 2013 ins Recht , aus dem hervorgeht, dass die Versicherte Suizid begangen hat ( Urk. 35) . Nach Ein gang schriftlicher Erklärungen des Ehemannes der verstorbenen Versi cher ten ,
Z.___ ( Urk. 37) , und des Sohnes, Y.___ (Urk. 41),
wonach diese gewillt sei en , in das hän gige Beschwerdeverfahren ein zutreten und
den Prozess weiterzuführen , sowie
des Erbschein s vom 6. Januar 2014 (Urk. 40) ,
wurde die Sistierung mit Verfügung vom 2 0. Januar 2014 aufge hoben und vom Ein tritt von Y.___ und Z.___ in den Prozess Vormerk genommen ( Urk. 43).
Zudem wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Berichts der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 1 1. Oktober 2013 zur Stellungnahme zugestellt; die da rauf hin am 5. Februar 2014 ergangene Stellungnahme ( Urk.
45) wurde den Be schwerdeführern am 12.
Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 46). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Aus somatischer Sicht kann auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 1 4. Oktober 2010 abgestellt werden ( vgl. E. 3.6) , das diesbezüglich
den von der Rechtsprechung kon kretisierten Anforderungen entspricht ( vgl. E. 1.5 ). Es ist für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend, die Gutachter berücksichtigten die medi zini schen
Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen und dem Verhalten der Versicherten auseinander. Die Darlegung der me dizinischen Befunde leuchtet ein und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel.
Was die somatische Gesundheit betrifft
stimmen die
Gutachter des Instituts B.___ im Wesent li chen mit
den behandelnden Ärzte n
überein . Sie übernahmen auch die von den entsprechenden Ärzten nach dem Unfall vom 1 6. September 2009 at testierte Ar beits unfähigkeit von 50 % vom 2 3. September 2009 bis längstens 3 1. Dezember 200 9. Dass die Gutachter
des Instituts B.___ bereits ab Januar 2010 und nicht wie
der Rheu ma tologe Dr.
G.___
im Bericht vom 1 7. März 2010 erst ab Mitte März 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster wie auch ange stammter Tätig keit ausgingen , ist mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr.
G.___ an den Haus arzt vom 2. Dezember 2009 nachvollziehbar begründet. Dr. G.___
hielt damals fest , er würde die Arbeitsfähigkeit bis zum 31.
Dezember 2009 bei 50 % be lassen,
um dann ab dem 1. Januar 2010 eine volle Ar beitsfä higkeit zu attestieren .
Lei der tendiere die Versicherte auf eine 50%ige Arbeitsreduktion auch länger fristig und beharre auf der IV-Anmeldung. Aus rheumato logischer Sicht dürfte aber keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin vorliegen ( Urk. 8/ 20 / 13-14 ).
Eine Auswirkung der vom Neurologen Dr. I.___ diagnostizierten ( vermutlich diabetogenen )
Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutach ten
des Instituts B.___ nachvollziehbar
verneint .
Dr. I.___
nahm selber nie zur Arbeitsfähigkeit
Stell ung . Der Hausarzt der Versicherten , der mit Dr. I.___
und Dr. G.___
in Kon takt stand, ging seit dem 2 3. September 2009 von einer insgesamt 50%igen Ar beitsfähig keit
( aus somatischer und psychiatrischer Hinsicht) als Raumpflegerin aus , was ebenfalls nicht auf wesentliche Einschränkungen in neurologischer Hinsicht schliess en lässt .
E. 4.2 mit Hinweisen ). Diese Voraussetzun gen sind vor lie gend gegeben. Der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___
er achtete die 50%ige Tätigkeit bei der Firma A.___ als stabilisierenden Faktor; ein Wechsel der Tätigkeit würde demgegenüber das Risiko einer Desta bilisierung und weite ren Verschlechterung beinhalten . Auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im September 2011 war die Versicherte noch zu 50 % bei der Firma A.___ beschäftigt ( Urk. 8/49) . Diese s Arbeitsverhältnis er wies sich ferner
als ausser ordentlich beständig
und die Arbeitgeberin als sehr kooperativ , wie die Schil derung des Psychiaters med. pract . H.___ , wonach eine von der Versicher ten im Rahmen einer akuten hypomanischen Entwicklung ge plante Kündigung in Zu sam menarbeit mit der Arbeitgeberin habe abgewendet werden können (E.
3.8), eindrücklich zeigt.
Im Gesundheitsfall wäre
die verstorbene Versicherte nach dem Gesagten zu 86
% erwerbstätig gewesen , seit dem 2 3. September 2009 war ihr nur noch das auch tatsächlich ausgeübte 50 % -Pensum zumutbar . Daraus resultiert eine Ein schränkung von 41.86 % ( 36 : 86 x 100). Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 86 % ergibt sich ein Teili nvaliditätsgrad von 36 % . Im Haushaltsbereich war die Versicherte nicht eingeschränkt.
Der somit resultierende Invaliditätsgrad von 36 % liegt unter der rentenbe gründenden Grenze von 40 % . 6.2
Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012
erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprech end abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Be schwerdeführer n aufzuerle gen 7. 2
Die Versicherte
liess am 8. Januar 2013 ein privat beim Institut C.___ in Auftrag gegebenes Psychiatrisches Gutachten vom 1 3. Dezember 2012 ins Recht (Urk.
16 und 17)
legen ohne zum Ergebnis des Gutachtens Stellung zu nehmen und be an tragte, dass die
Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 8‘320.-- von der Gegen seit e zu tragen seien ( Urk. 20). Das Gutachten
des Instituts C.___ war indes nach dem Ge sag ten für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht erforderlich , da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung pflichtgemäss
rechtsgenüglich abgeklärt
hat ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG sowie Urteil e des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 1 4. April 2010 E. 2 und 8C_411/2012 vom 27. Dezember 2012 E. 5 mit Hinweisen).
Dem Antrag auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht stattzugeben . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführer n auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franziska Venghaus - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 4.3 Bei dieser eindeutigen Sachlage ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen (antizipierte Beweisw ürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), so auch vom in der Be schwerde beantragten Beizug der UV-Akten , zumal die dortige Fragestellung nach der Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden eine andere war (vgl. Urteil UV.2011.00172 vom 2 8. Juni 2012).
Das Psychiatrische Gut ach ten vom 1 3. Dezember 2012 des Instituts C.___ ( Urk.
17) kam
zu keinem anderen Er geb nis als der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___ und trägt angesichts der bereits rechtsgenügenden Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs nichts bei . Die Berichte der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.
27) und 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 35) betreffen schliesslich
– wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
5. Februar 2014 zu Recht geltend macht ( Urk.
45) – Ereig nisse nach Verfügungs erlass und sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichts ver fahrens (BGE 129 V 1 E.
1.2) . 5. 5.1 5.1.1
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art.
E. 4.5 Stunden pro Tag arbeite. Die Versicherte habe mehrmals mit Nachdruck gesagt , dass sie vor Eintritt der gesundheitlichen Be ein träch ti gung im Umfang von 90 %
erwerbstätig gewesen sei . So habe sie normalerweise circa 8.5 Stunden pro Tag gearbeitet, ab und zu auch an Sams tagen. Das Pen sum sei variabel gewesen.
Sie habe das ursprüngliche Pensum von 50 %
deut lich steigern können , indem sie Ferienvertretung en für eine Kol legin gemacht habe. Die Kolle gin habe zu 100 % als Reinigungskraft im selben Unternehmen gear bei tet. Die Versicherte habe ferner erklärt, dass sie seit jeher jeweils acht Wochen Ferien pro Jahr beziehe . Auf Vorhalt der Angaben des Ar beitgebers, wonach sie im Durch schnitt während 33.2 Stunden in der Woche gearbeitet habe, habe die Ver si cherte
von einer „ etwas komplizierten Geschichte “ berichtet, wonach sie je weils gewisse Stunden gestempelt habe und gewisse Stunden nur notiert wor den seien . Schlussendlich seien jedoch alle Stunden ausbezahlt worden. Trotz mehr maliger Rückfrage bezüglich des tat sächlich geleisteten durchschnittlichen Pensums sei es nicht gelungen, eine ef fektiv befriedigende Antwort zu erhalten. Die Versi cherte habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit ohne Zweifel wei ter hin im bis he rigen Umfang gearbeitet hätte. Sie hätte dieses Pensum sicher bei behalten müssen, da sie mittlerweile für ihren Lebensunterhalt weitgehend selber aufkommen müsse. Ihr jetziges Ein kommen betrage rund Fr. 2‘ 2 00. -- im Monat,
die Miete
Fr. 1‘634. - - . Ihr Ehe mann müsste ihr monatlich
Fr. 1‘800. -- ausrich ten; er zahle jedoch unzuverläs sig. Die Abklärungsperson wies darauf hin, dass die Versicherte , obwohl aus führlich besprochen, wenig konkret habe angeben können, wie viel sie vor dem Unfall gearbeitet habe, wobei es sich offensichtlich um ein Pensum im Rahmen von 80
% bis 9 0 % gehandelt haben müsse. Die Abklärungsperson errechnete in der Folge ein Pensum von rund 85 % , indem sie die gemäss den Angaben des Arbeitgebers im Jahr 2008 geleisteten 1596 Ar beits stunden durch 44 Wochen teilte (unter Berücksichtigung von acht Wochen Ferien im Jahr), was einen Durchschnitt von 36.27 Stunden pro Woche ergab . Vergl ichen mit einem 100%-Pensum von 43 St unden pro Woche resultierte ein Pensum von 84.34 % . Daraus ergab sich die Qualifikation 85 % Erwerb und 15 % Haushalt (S. 3 f.).
Zur Einschränkung im Haushaltsbereich f ührte die Abklärungsperson aus , die Versicherte wohne allein und habe erklärt, dass sie im Haushalt keine Dritthilfe erhalte. Sie teile sich die Arbeit auf und erledige diese in Etappen. Anzumerken sei, dass die Versicherte auch vor ihrem Umzug im Haushaltbereich keine Un ter stützung erhalten habe. Der Ehemann habe kaum geholfen und die Versi cherte habe sich die Arbeiten entsprechend ihrem Zustand eingeteilt. Somit könne da von ausgegangen werden, dass die Situation in diesem Bereich seit längerem stabil sei. Insgesamt bestehe im Haushaltsbereich keine Einschrän kung (S. 5 ff.).
5.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 010 erstattete das Institut B.___ sein polydisziplinäres Gutachten ( Dr.
med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie sowie Dr. med. L.___ , intern istische/allgemeine Fallführung;
Urk. 8/27 /1-19 ) .
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. J.___
erhob keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine anhal ten de somatoforme Schmerzstörung (ICD-
E. 10 R52.9). Es bestehe eine völlig diffu se Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche vom Scheitel bis in sämtli che Finger- und Zehenspitzen beider Seiten. Bei der gesamten Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei es wiederholt zur diffusen Schmerzäusserung an Stamm und Extremitäten gekommen ; andererseits seien selbst forciert durchgeführte Manöver wie Lasègue , Meniskusprovokationstests oder die funk tionelle Untersuchung der Schultergelenke problemlos toleriert worden . Vier von
fünf Waddell -Zeichen seien positiv. Zusammenfassend könne festgehalten wer den, dass sich die von der Versicherten angegebenen, äusserst diffusen Be schwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begrün den liessen . Aktuell arbeite die Versicherte
gemäss ihren Angaben fünfmal wö chent lich mit einem Pensum von 4.5 Stunden täglich beziehungsweise zu 50 % . Aus orthopädischer Sicht könne für körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten wie jene im Reinigungsdienst ( mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
vom 2 3. September 2009 bis längstens 3 1. Dezember 2009 ) keine län ger dau ernde Einschränkung im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attes tiert werden (S.
E. 13 f.) .
In der Gesamtbeurteilung berichte te n die Gutachter des Instituts B.___ , die weiteren internisti schen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eindeutige Befunde, welche auf die anamnestisch als Verdachtsdiagnose erwähnte Polyneuropathie hinweisen wür de n, seien im Neurostatus weder bei der internistischen noch bei der orthopä di schen Untersuchung festgestellt worden. Eine diskrete, beginnende Polyneuro pathie bei metabolischem Syndrom könne nicht ausgeschlossen werden, die vor handenen objektiven Befunde schränkten aber die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht ein. Zusammenfassend sei die
Versicherte aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Raum pflegerin wie auch für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfä hig. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 f.).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 23.
September 2009 zu 50 % eingeschränkt gewesen sei. Spätestens nach Abschluss der Unfallbehandlung Ende Dezember 2009 habe objektiv medizinisch wieder eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestanden (S.
16). 3. 7
Am 1 5. März 2011 hielt
Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD fest ( Urk. 8/51 S. 2 ) , auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 1 4. Oktober 2010 könne, was den somatischen Teil betreffe, abgestellt werden (vgl. auch die ent sprechende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. N.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 2 4. Mai 2011, Urk. 8/52 S.
3 f.) . Die Ver sicherte sei aus orthopädischer Perspektive ab 1. Januar 2010 für wechsel belastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15
Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig.
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens seien a llerdings Mängel und zahl reiche Wi dersprüche in der psychopathologischen Befunderhebung zu ver zeichnen. Es würden einerseits formale Denkstörungen und Erregungszustände im Explorationsverlauf beschrieben , wie häufiges Vorbeiantworten, Erregungs z u s tände, subjektive Grübelneigung ; andererseits werde ein unbeeinträchtigtes Auf merksamkeits- und Konzentrationsvermögen attestiert. Auch ein zeitlich nachvollziehbarer Verlauf in der psychiatrischen Anamnese , der zur Diagnose der attestierten s omatoformen Schmerzstörung führ e, werde nicht ersichtlich. Da allen falls Einschränkungen aus dem fachpsychiatrischen Bereich bestünden und von med. pract .
H.___ bereits nachvollziehbare Beurteilungen des medizi nisch- psy chiatrischen Sachverhaltes vorliegen würden , erscheine es sinnvoll, von med.
pract .
H.___ einen aktuellen Verlaufsbericht mit expliziter Fragestel lung ein zu holen ( Urk. 8/51 S. 2). 3. 8
Im in der Folge angeforderten Verlaufsbericht vom 8. Mai 2011 ( Urk. 8/46) hielt
med. pract .
H.___
fest , nach ICD- 10 liege eine bipolare Störung, aktuell ge misch te
Episode (F31.6) vor . D ifferentialdiagnostisch müsse an eine schizoa ffektive Stö rung gedacht werden; anamnestisch bestehe weiterhin die Diagnose einer gene ralisierten Angststörung (F41.1). Bei multipler Symptomatik und Hinweisen auf einen langjährigen Verlauf sei auch eine komorbide Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und impulsiven Zügen nicht auszuschliessen (F61.0).
Im Rahmen der akuten hypomanischen Entwicklung habe die Versicherte ge plant, den Arbeitsplatz zu kündigen und sich eine höherqualifizierte Arbeit zu suchen. In Zusammenarbeit mit einem sehr kooperativen Arbeitgeber sei es ge lungen, die Versicherte
dazu zu bewegen, ihre Arbeitsstelle zu behalten und sich von ihren Kündigungsabsichten zu distanzieren . Bei anhaltender Kritikminderung beschreibe die Versicherte , dass sie ihrer Arbeit gut nachgehen könne. Bei näherer Exploration zeigten sich Zeichen für eine erhöhte Ermüdbarkeit, für unterschwellige Überforderungsgefühle und deutlich erhöhte Angespanntheit bei
der Arbeit. Bei der gegebenen Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Ver sicherte zu Fehlleistungen neige und es sie erhebliche Anstrengung koste, ihre Arbeitsleistung unverändert aufrecht zu erhalten. Eine Leistungsmind erung sei nicht auszuschliessen; hier wären allenfalls Auskünfte beim Arbeitgeber ein zu holen. Unverändert bedeute die 50%ige Tätigkeit auch einen stabilisierenden Faktor. Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer 50%- bis 70%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen. Zur genaueren Abklärung bedürfe es der Beobachtun gen des Arbeitgebers .
Bei gutem Ansprechen auf die Behandlung und Fortsetzung der aktuellen Ten den z zur Remission könne mittelfristig eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50
% erreicht werden. Bei bisher instabilem Verlauf bestehe jedoch durchaus die Mög lichkeit weiterer Verschlechterungen bis hin zur Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung und einer vollständig aufgehobene n Arbeitsfähigkeit. Von einer angepassten Tätigkeit seien seiner Meinung nach keine weiteren Ver besse rungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3.9
Die RAD-Ärztin Dr. M.___ empfahl in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/51 S.
4) auf den Bericht von pract . med. H.___ vom 7. Mai 2011 (richtig: 8. Mai 2011) abzu stellen, der in der Gesamtschau seiner bisherigen Arztzeugnisse medizinisch nach vollziehbar und plausibel sei sowie eine detaillierte Anamneseerhebung und Diagnosefindung erkennen lasse. Aktuell, das heisse seit April 2011 handle es sich um einen instabilen Gesundheitsschaden ; die Arbeitsu nfähigkeit der Ver sicherten sei nicht klar bezifferbar und liege bei 50-70%. Da sich die Versi cherte jedoch in fachadäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befin de, sei medizinisch-theoretisch von einer Stabilisierung und Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen. Aus diesem Grund sei eine zeitnahe Neube urteilung in einem halben Jahr empfohlen. In ihrer Ergänzung vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 63 S.
1 f.) hielt Dr. M.___ fest, es könn e mit überwie gender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die relevante psy chische Er kran kung sich schon zu Ende 2009 entwickelt habe und somit kein effektiver Unterbruch der 50-70%igen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähig keit ab Ende De zember 2009 bestanden habe. Sie fügte unter Hinweis auf den Bericht vom 7. Mai 2010 von med. pract . H.___ an, aufgrund des Krankheitsbil des sei aus psy chiatrischer Perspektive nicht von Einschränkungen in der Haus haltstätigkeit auszugehen. 4.
E. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt – , ergibt sich – auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) – aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli ch e Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pen sum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen V er hältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV ; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.
151, E.
5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E.
5c/ bb S.
157). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der ver si cher ten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerb s tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E.
3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.
486). Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Be treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu be rück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält ni ss en , wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Da bei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lich keit erforderlich (BGE 125 V 146 E.
2c, 117 V 194 E.
3b, je mit Hinweisen, Ur teil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E.
4.2, vgl. auch BGE 13 3 V 504 E.
3.3). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00285 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen Erbe der X.___, gestorben im August 2013 nämlich: Y.___ Beschwerdeführer sowie Z.___ Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur dieser substituiert durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1955, war seit Dezember 1994 im Bereich Kan tine und Reinigung bei der Firma A.___ angestellt , als sie sich am
16. September 2009 ihren re chten Ellbogen an einer
Lifttüre
an schlug
und sich dabei verletzte (Urk. 8/10/ 12 ). Am 9. Dezember 2009 meldete sich die Versi cher t e
unter Hinweis auf ein Schmerzsyndrom sowie eine Depression bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 8/2) und a m 1 9. Januar 2010 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung (Rente ) an ( Urk. 8/7).
Die SUVA richtete
nach dem Unfall Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus.
Gegen die Einstellung der entsprechenden Versicherungsleistungen per 12.
Mai 2010 erhob die Versicherte ohne Erfolg Beschwerde vor dem hiesigen Gericht (Ur teil UV.2011.00172 vom 2 8. Juni 2012 ) sowie vor Bundesgericht (Urteil 8C_685/2012 vom 1 8. Dezember 2012 ).
Die IV-Stelle zog nach der Anmeldung zum Rentenbezug die Unterlagen der SUVA ( Urk. 8/10 und Urk. 8/29 ) sowie jene des Taggeldversicherers Concordia bei
( Urk. 8/15) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/11), Arzt berichte ( Urk. 8/14 , Urk. 8/19, Urk. 8/20 und Urk. 8/21 )
sowie einen Arbeit geberbericht ( Urk. 8/17) ein.
Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung beim Begutachtungsinstitut B.___ . Das Institut B .___ erstattete sein
Gutachten am 1 4. Oktober 2010 ( Urk. 8/27 ). Mit Vorbescheid vom 2 5. Novem ber
2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht
( Urk. 8/33) .
Dagegen erhob X.___
unter Nachrei chung
von Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/40 und Urk. 8/42) Einwa nd
( Urk. 8/38) . Die IV-Stelle veranlasste nach Rückfrage bei
ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst
( RAD; Urk. 8/51 ) eine Stellungnahme des I nstituts B.___ zu den Einwen dung en der Versicherten gegen das Gut achten ( Urk. 8/45), einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters ( Urk. 8/46)
und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 8/49). Nach erneuter Durchführung des
Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/53, Urk. 8/57 und Urk. 8/63 ) verfügte sie am 3 0. Januar 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. Januar 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6.
März 2012 Beschwerde ( Urk.
1) mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012 aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zuzusprechen. 3.
Es sei das Gutachten des Instituts B.___ aus dem Recht zu weisen. 4.
Es sei ein Gerichtsgutachten einzuhol en zwecks Durchführung weiterer medizini scher Sachverhaltsabklärungen; eventualiter seien eine rheumatologische und neu rologische Begutachtung sowie eine neuropsychologische Abklärung durchzufüh ren. 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin schloss am 2. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Am 1 2. Juni 2012 erstattete die Versicherte ihre Replik ( Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik ( Urk. 14), was der
Versicherten am 1 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).
Am 8. Januar 2013 reichte d ie Versicherte ein Gutachten de s Begutachtungsinstituts C.___ vom 1 3. Dezember 2012 ein ( Urk. 17)
und stellte am 1 7. Januar 2013 den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Gut achten in der Höhe von Fr. 8‘320.--
( Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin ver zich tete am 4. Februar 2013 auf eine Stellungnahme zum Gut achten des Instituts C.___ ( Urk. 21 ), was der Versicherten am 6.
Februar 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 22).
Am 27. August 2013 ging beim hiesigen Gericht die M eldung ein, wonach X.___ im August 2013 verstorben war (Urk. 23 und 24). Am 6. September 2013 teilte Rechtsanwältin Franziska Venghaus
unter Beilage ei nes Berichts der p sychiatri sch e n Einrichtung D.___ vom 17. Mai 2013 (Urk. 27) mit, die Erben seien gewillt den P rozess weiterzuführen ( Urk.
26) . Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2013 wurde dieses Verfahren sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden sei , und es wurde der Be klagten eine Kopie des Berichts vom 1 7. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 28). Rechtsanwalt Massimo Aliotta reichte in der Folge das Urteil des Be zirksge richts E.___ vom 31. Oktober 2013 betreffend Testamenter öffnung (Urk. 32)
sowie einen weiteren Bericht der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 11.
Oktobe r 2013 ins Recht , aus dem hervorgeht, dass die Versicherte Suizid begangen hat ( Urk. 35) . Nach Ein gang schriftlicher Erklärungen des Ehemannes der verstorbenen Versi cher ten ,
Z.___ ( Urk. 37) , und des Sohnes, Y.___ (Urk. 41),
wonach diese gewillt sei en , in das hän gige Beschwerdeverfahren ein zutreten und
den Prozess weiterzuführen , sowie
des Erbschein s vom 6. Januar 2014 (Urk. 40) ,
wurde die Sistierung mit Verfügung vom 2 0. Januar 2014 aufge hoben und vom Ein tritt von Y.___ und Z.___ in den Prozess Vormerk genommen ( Urk. 43).
Zudem wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Berichts der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 1 1. Oktober 2013 zur Stellungnahme zugestellt; die da rauf hin am 5. Februar 2014 ergangene Stellungnahme ( Urk.
45) wurde den Be schwerdeführern am 12.
Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 46). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem
im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). Mit BGE 137 V 210
hat das Bundesgericht die rechts staat lichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invaliden ver sicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutach ten büssen des wegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeu gung s kraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Ent scheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E.
2.2 und E.
2.3 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Versicherte stellte sich im Rahmen ihrer Beschwerde und Replik auf den Standpunkt, sie habe vor dem Unfall in einem 90%-Pensum gearbeitet und sei lediglich zu 10% im Haushalt tätig gewesen. Zudem sei sie – entgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin – auch im Haushalt beeinträchtigt . Die Abklä rung en betreffend Einschränkung im Haushaltbereich seien nur unvollständig vorgenommen worden und
a uch der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt ; das Gutachten des Instituts B.___ sei formell und materiell unzureichend und weder schlüssig noch nachvollziehbar und zwar nicht nur in Bezug auf die psychiat ri sche Begutachtung , sondern auch bezüglich des internisti schen/allgemeinmedizinischen und orthopädischen Teilgutachtens . Ferner habe die einjährigen Warte frist bereits am 23.
September 2009 und nicht erst im De zember 2009 beziehungs weise Februar 2010 zu laufen begonnen ( Urk. 1 und 11 ). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30.
Ja nu ar 2012 ( Urk. 2) den Standpunkt , die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt sei en sehr ausführlich, gut begründet und für den Rentenentscheid vollständig. Sie hätten ergeben, dass die Versi cherte als zu 85 % im Erwerb sbereich und zu 15 % im Haushalt tätig zu qualifi zieren sei . Die Abklärungen hätten zudem gezeigt, dass die Versicherte im Haushalt nicht ein geschränkt sei. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % , weshalb kein Ren ten an spruch bestehe. 3. 3.1
Die medizinische Erstversorgung nach der Verletzung des Ellbogens durch eine Lifttüre
fand beim Hausarzt Dr. med. F.___ ,
Allgemeinmedizin FMH , am 22.
Sep tember 2009, statt. Er diagnostizierte eine Ellbogenkontusion rechts mit post trau matischer Epicondylitis
humeri
radialis und wies im Arztzeugnis zu handen der
SUVA vom 1 7. November 2009 zudem auf eine depressive Stimmungslage hin ( Urk. 8/10/9). Er attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3.2
Am 1 7. März 2010 erstattete
Dr. med. G.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, der IV-Stelle seinen Bericht ( Urk. 8/19 /5 ). Er diagnostizierte eine posttraumatische laterale Epicondylopathie rechts mit/bei Status nach Kon tusion am 1 6. September 2009, ein myofasziales Schmerzsyndrom der gelenksnahen Muskulatur mit deutlicher Generalisierungstendenz sowie psychoso ziale Belastungsfaktoren (depressive Episoden nach dem Suizid der Tochter vor drei Jahren).
Dr. G.___
hielt fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschw ere Tätigkeit arbeitsfähig ; d ie Ellbogenbeschwerden be ziehungsweise die laterale Epicondylopathie sollte n im Verlauf abklingen. Un klar bleibe, inwieweit die psychische Situation eine Arbeitsunfähigkeit recht fer ti ge. Hier zu müsste ein Psychiater befragt werd en . 3.3
Der Hausarzt Dr. F.___
stellte im Bericht vom 3. April 2010 (Urk.
8/20 /1-12 ) die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisch agitierte Depression mit Angststörung - Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom der gelenknahen Muskulatur - Posttraumatische Epicond ylopathie nach Ellbogenkontusion rechts am 16.
September 2009 - Restless
legs -Syndrom bei diabetischer Polyneuropathie seit mindestens 2006
Die Versicherte sei seit dem 2 3. September 2009 (bis 3 1. Dezember 2009 unfall bedingt, anschliessend krankheitsbedingt) zu 50 %
arbeitsunfähig. A nge sichts der
chronischen Angststörung und der rezidivierenden depressiven Episo den mit dem
unverarbeiteten Suizid der Tochter im Jahr 2007 und der chroni schen Depressi on des Ehemannes – welcher in der Vergangenheit schon öfter s habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen – sei bei diabetischer Polyneuropathie mit sekun därem Restless
legs -Syndrom und Generalisierungstendenz der Muskelbeschwer den die Prognose langfristig nicht so gut. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei vorbestehendem Pensum von 70 % langfristig zu erwarten. 3.4
Med. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Deutschland) , diag nostizierte am 7. Mai 2010 ( Urk. 8/21) aus psychiatrischer Sicht eine mittel gradige depressive E pisode (larviert, agitiert; ICD- 10 F32.1) bei Verdacht auf eine
rezidivierende depr essive Störung (ICD- 10 F33.1) sowie eine generalisierte Angst störung (ICD- 10 F41.1). Die
Versicherte befinde sich seit dem 4. Februar 2010 bei
ihm in ambulanter Behandlung. Die Behandlung umfasse ein inte griertes psy chiatrisch-psychotherapeutisches Vorgehen, einschliesslich der Be handlung mit Psy chopharmaka, aktuell die zusätzliche Einstellung auf Seroquel . Zeitlich um fasse die Behandlung meist vierzehntäglich stattfindende fün f zig minütige Termine.
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht, ohne Berück sich ti gung der somatischen Symptomatik und der Schmerzsymptomatik , 50 % (S.
1 f.) . Den Haushalt könne die Versicherte nach eigenen Angaben al leine bezieh ungs weise mit Unterstützung des Ehemannes erledigen (S.
1 f.). Es sei anzunehmen, dass diese Einschränkung auch schon vor Beginn der Be handlung längere Zeit bestanden habe. Die depressive Symptomatik gehe einher mit einer Vermin de rung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Konzentration, Aufnahmevermögen), einer deutlich erhöhten Erschöpfbarkeit und einer verminderten Belastbarkeit. Die soziale Interaktion könne beeinträchtigt sein. Die bisherige Tätigkeit sei zu maximal 50 % , das heisse drei bis vier Stunden am Tag , zumut bar. Die Leis tungsfähigkeit könne je nach momentaner Ausprägung der Symp tomatik beein trächtigt sein (Arbeitstempo, Arbeitspensum, Symptomatik). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht notwendig und würde wahrschein lich nicht zu einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Ein Wechsel der Tä tig keit würde das Risiko einer Destabilisierung und weiteren Verschlechterung be inhalten (S. 4). 3.5
Dr. med. I.___ , Neurologie FMH , diagnost i zi erte am 2 0. Juli 2010 ( Urk. 8/27/20-21) eine vermutlich diabetische Polyneuropathie mit sekundärem Restless
legs -Syndrom sowie eine depressive Stimmungslage. Im Vergleich zur letzten neu rologischen Untersuchung am 6. November 2009 bestehe ein im Wesentlichen unverändertes Befinden bezüglich der neuropathischen Schmerzen. Für die Ver si cherte stünden weiterhin die Missempfindungen seitens der schmerzhaften, ver mut lich diabet ogenen Polyneuropathie im Vordergrund. 3. 6
Am 1 4. Oktober 2 010 erstattete das Institut B.___ sein polydisziplinäres Gutachten ( Dr.
med. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , FMH Orthopädische Chirurgie sowie Dr. med. L.___ , intern istische/allgemeine Fallführung;
Urk. 8/27 /1-19 ) .
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. J.___
erhob keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine anhal ten de somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.4) im Zusammenhang mit dem Tod eines Familienangehörigen. Dr. J.___ kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht könne weder aktuell noch rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit at testiert werden (S. 8 f.).
Im orthopädischen Teilgutachten erhob Dr. K.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das unspezi fi sche multilokuläre Schmerzsyndrom (ICD- 10 R52.9). Es bestehe eine völlig diffu se Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche vom Scheitel bis in sämtli che Finger- und Zehenspitzen beider Seiten. Bei der gesamten Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei es wiederholt zur diffusen Schmerzäusserung an Stamm und Extremitäten gekommen ; andererseits seien selbst forciert durchgeführte Manöver wie Lasègue , Meniskusprovokationstests oder die funk tionelle Untersuchung der Schultergelenke problemlos toleriert worden . Vier von
fünf Waddell -Zeichen seien positiv. Zusammenfassend könne festgehalten wer den, dass sich die von der Versicherten angegebenen, äusserst diffusen Be schwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begrün den liessen . Aktuell arbeite die Versicherte
gemäss ihren Angaben fünfmal wö chent lich mit einem Pensum von 4.5 Stunden täglich beziehungsweise zu 50 % . Aus orthopädischer Sicht könne für körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten wie jene im Reinigungsdienst ( mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
vom 2 3. September 2009 bis längstens 3 1. Dezember 2009 ) keine län ger dau ernde Einschränkung im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attes tiert werden (S.
13 f.) .
In der Gesamtbeurteilung berichte te n die Gutachter des Instituts B.___ , die weiteren internisti schen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eindeutige Befunde, welche auf die anamnestisch als Verdachtsdiagnose erwähnte Polyneuropathie hinweisen wür de n, seien im Neurostatus weder bei der internistischen noch bei der orthopä di schen Untersuchung festgestellt worden. Eine diskrete, beginnende Polyneuro pathie bei metabolischem Syndrom könne nicht ausgeschlossen werden, die vor handenen objektiven Befunde schränkten aber die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht ein. Zusammenfassend sei die
Versicherte aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Raum pflegerin wie auch für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfä hig. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 f.).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 23.
September 2009 zu 50 % eingeschränkt gewesen sei. Spätestens nach Abschluss der Unfallbehandlung Ende Dezember 2009 habe objektiv medizinisch wieder eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestanden (S.
16). 3. 7
Am 1 5. März 2011 hielt
Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD fest ( Urk. 8/51 S. 2 ) , auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 1 4. Oktober 2010 könne, was den somatischen Teil betreffe, abgestellt werden (vgl. auch die ent sprechende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. N.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 2 4. Mai 2011, Urk. 8/52 S.
3 f.) . Die Ver sicherte sei aus orthopädischer Perspektive ab 1. Januar 2010 für wechsel belastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15
Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig.
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens seien a llerdings Mängel und zahl reiche Wi dersprüche in der psychopathologischen Befunderhebung zu ver zeichnen. Es würden einerseits formale Denkstörungen und Erregungszustände im Explorationsverlauf beschrieben , wie häufiges Vorbeiantworten, Erregungs z u s tände, subjektive Grübelneigung ; andererseits werde ein unbeeinträchtigtes Auf merksamkeits- und Konzentrationsvermögen attestiert. Auch ein zeitlich nachvollziehbarer Verlauf in der psychiatrischen Anamnese , der zur Diagnose der attestierten s omatoformen Schmerzstörung führ e, werde nicht ersichtlich. Da allen falls Einschränkungen aus dem fachpsychiatrischen Bereich bestünden und von med. pract .
H.___ bereits nachvollziehbare Beurteilungen des medizi nisch- psy chiatrischen Sachverhaltes vorliegen würden , erscheine es sinnvoll, von med.
pract .
H.___ einen aktuellen Verlaufsbericht mit expliziter Fragestel lung ein zu holen ( Urk. 8/51 S. 2). 3. 8
Im in der Folge angeforderten Verlaufsbericht vom 8. Mai 2011 ( Urk. 8/46) hielt
med. pract .
H.___
fest , nach ICD- 10 liege eine bipolare Störung, aktuell ge misch te
Episode (F31.6) vor . D ifferentialdiagnostisch müsse an eine schizoa ffektive Stö rung gedacht werden; anamnestisch bestehe weiterhin die Diagnose einer gene ralisierten Angststörung (F41.1). Bei multipler Symptomatik und Hinweisen auf einen langjährigen Verlauf sei auch eine komorbide Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und impulsiven Zügen nicht auszuschliessen (F61.0).
Im Rahmen der akuten hypomanischen Entwicklung habe die Versicherte ge plant, den Arbeitsplatz zu kündigen und sich eine höherqualifizierte Arbeit zu suchen. In Zusammenarbeit mit einem sehr kooperativen Arbeitgeber sei es ge lungen, die Versicherte
dazu zu bewegen, ihre Arbeitsstelle zu behalten und sich von ihren Kündigungsabsichten zu distanzieren . Bei anhaltender Kritikminderung beschreibe die Versicherte , dass sie ihrer Arbeit gut nachgehen könne. Bei näherer Exploration zeigten sich Zeichen für eine erhöhte Ermüdbarkeit, für unterschwellige Überforderungsgefühle und deutlich erhöhte Angespanntheit bei
der Arbeit. Bei der gegebenen Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Ver sicherte zu Fehlleistungen neige und es sie erhebliche Anstrengung koste, ihre Arbeitsleistung unverändert aufrecht zu erhalten. Eine Leistungsmind erung sei nicht auszuschliessen; hier wären allenfalls Auskünfte beim Arbeitgeber ein zu holen. Unverändert bedeute die 50%ige Tätigkeit auch einen stabilisierenden Faktor. Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer 50%- bis 70%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen. Zur genaueren Abklärung bedürfe es der Beobachtun gen des Arbeitgebers .
Bei gutem Ansprechen auf die Behandlung und Fortsetzung der aktuellen Ten den z zur Remission könne mittelfristig eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50
% erreicht werden. Bei bisher instabilem Verlauf bestehe jedoch durchaus die Mög lichkeit weiterer Verschlechterungen bis hin zur Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung und einer vollständig aufgehobene n Arbeitsfähigkeit. Von einer angepassten Tätigkeit seien seiner Meinung nach keine weiteren Ver besse rungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3.9
Die RAD-Ärztin Dr. M.___ empfahl in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/51 S.
4) auf den Bericht von pract . med. H.___ vom 7. Mai 2011 (richtig: 8. Mai 2011) abzu stellen, der in der Gesamtschau seiner bisherigen Arztzeugnisse medizinisch nach vollziehbar und plausibel sei sowie eine detaillierte Anamneseerhebung und Diagnosefindung erkennen lasse. Aktuell, das heisse seit April 2011 handle es sich um einen instabilen Gesundheitsschaden ; die Arbeitsu nfähigkeit der Ver sicherten sei nicht klar bezifferbar und liege bei 50-70%. Da sich die Versi cherte jedoch in fachadäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befin de, sei medizinisch-theoretisch von einer Stabilisierung und Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen. Aus diesem Grund sei eine zeitnahe Neube urteilung in einem halben Jahr empfohlen. In ihrer Ergänzung vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 63 S.
1 f.) hielt Dr. M.___ fest, es könn e mit überwie gender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die relevante psy chische Er kran kung sich schon zu Ende 2009 entwickelt habe und somit kein effektiver Unterbruch der 50-70%igen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähig keit ab Ende De zember 2009 bestanden habe. Sie fügte unter Hinweis auf den Bericht vom 7. Mai 2010 von med. pract . H.___ an, aufgrund des Krankheitsbil des sei aus psy chiatrischer Perspektive nicht von Einschränkungen in der Haus haltstätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Aus somatischer Sicht kann auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 1 4. Oktober 2010 abgestellt werden ( vgl. E. 3.6) , das diesbezüglich
den von der Rechtsprechung kon kretisierten Anforderungen entspricht ( vgl. E. 1.5 ). Es ist für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend, die Gutachter berücksichtigten die medi zini schen
Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen und dem Verhalten der Versicherten auseinander. Die Darlegung der me dizinischen Befunde leuchtet ein und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel.
Was die somatische Gesundheit betrifft
stimmen die
Gutachter des Instituts B.___ im Wesent li chen mit
den behandelnden Ärzte n
überein . Sie übernahmen auch die von den entsprechenden Ärzten nach dem Unfall vom 1 6. September 2009 at testierte Ar beits unfähigkeit von 50 % vom 2 3. September 2009 bis längstens 3 1. Dezember 200 9. Dass die Gutachter
des Instituts B.___ bereits ab Januar 2010 und nicht wie
der Rheu ma tologe Dr.
G.___
im Bericht vom 1 7. März 2010 erst ab Mitte März 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster wie auch ange stammter Tätig keit ausgingen , ist mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr.
G.___ an den Haus arzt vom 2. Dezember 2009 nachvollziehbar begründet. Dr. G.___
hielt damals fest , er würde die Arbeitsfähigkeit bis zum 31.
Dezember 2009 bei 50 % be lassen,
um dann ab dem 1. Januar 2010 eine volle Ar beitsfä higkeit zu attestieren .
Lei der tendiere die Versicherte auf eine 50%ige Arbeitsreduktion auch länger fristig und beharre auf der IV-Anmeldung. Aus rheumato logischer Sicht dürfte aber keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin vorliegen ( Urk. 8/ 20 / 13-14 ).
Eine Auswirkung der vom Neurologen Dr. I.___ diagnostizierten ( vermutlich diabetogenen )
Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutach ten
des Instituts B.___ nachvollziehbar
verneint .
Dr. I.___
nahm selber nie zur Arbeitsfähigkeit
Stell ung . Der Hausarzt der Versicherten , der mit Dr. I.___
und Dr. G.___
in Kon takt stand, ging seit dem 2 3. September 2009 von einer insgesamt 50%igen Ar beitsfähig keit
( aus somatischer und psychiatrischer Hinsicht) als Raumpflegerin aus , was ebenfalls nicht auf wesentliche Einschränkungen in neurologischer Hinsicht schliess en lässt . 4.2
Auf die psychiatrische Einschätzung im Gutachten des Instituts B.___ kann allerdings, wie be reits die RAD-Ärztin
Dr. M.___ mit plausibler Begründung feststellte (vgl. E. 3.7 und E.
3.9 hievor ) , wegen Widersprüche n in der psychopathologischen Befunderhebung nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich in psychia tri scher Hinsicht
deshalb zu Recht auf die nachvollziehbare n
Berichte
des be handelnden Psychiaters med. pract .
H.___
gestützt .
Dr. M.___ ist auch in ihrer Einschätzung zu folgen, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden könne , dass die relevante psychiatrische Erkran kung sich schon Ende 2009 entwickelt habe und somit kein effektiver Unterbruch der 50-70%igen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Ende De zember 2009 be standen habe ( Urk. 8/63 S.
1 f.).
In Anbetracht des tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums, das (auch noch im Zeitpunkt der Haushaltabklärung am 2 0. September 2011 ; vgl. E. 5.2) mit 4.5 Stunden etwas über 50 %
lag , und den
Vorbehalte n des behandelnden Psychiater s in Bezug auf das tatsächli che Leis tungs vermögen , ist aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Ar beits fähig keit in der als angepasst zu betrachtenden angestammten Tätigkeit auszugehen . Ein Wechsel der Tätigkeit hätte nach Einschätzung von pract . med. H.___ das Ri siko einer Destabilisierung und weiteren Verschlechterung beinhal tet .
Zusammenfassend ergibt sich eine 50%ige Arbeitsfähig keit ab 2 3. September 2009 in der angestammten Tätigkeit, wobei es aus medizinischer Sicht nicht an gezeigt war, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. 4.3
Bei dieser eindeutigen Sachlage ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen (antizipierte Beweisw ürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), so auch vom in der Be schwerde beantragten Beizug der UV-Akten , zumal die dortige Fragestellung nach der Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden eine andere war (vgl. Urteil UV.2011.00172 vom 2 8. Juni 2012).
Das Psychiatrische Gut ach ten vom 1 3. Dezember 2012 des Instituts C.___ ( Urk.
17) kam
zu keinem anderen Er geb nis als der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___ und trägt angesichts der bereits rechtsgenügenden Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs nichts bei . Die Berichte der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.
27) und 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 35) betreffen schliesslich
– wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
5. Februar 2014 zu Recht geltend macht ( Urk.
45) – Ereig nisse nach Verfügungs erlass und sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichts ver fahrens (BGE 129 V 1 E.
1.2) . 5. 5.1 5.1.1
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt – , ergibt sich – auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) – aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitli ch e Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbs tätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pen sum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen V er hältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invaliden ver sicherung, IVV ; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.
151, E.
5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E.
5c/ bb S.
157). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der ver si cher ten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerb s tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E.
3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.
486). Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Be treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu be rück sichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält ni ss en , wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Da bei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lich keit erforderlich (BGE 125 V 146 E.
2c, 117 V 194 E.
3b, je mit Hinweisen, Ur teil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E.
4.2, vgl. auch BGE 13 3 V 504 E.
3.3). 5. 1.2
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu b e rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen so wie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.
218 E.
2.3.2 [in
BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93
f. E.
4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsb ericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend , sondern gelten analog für je nen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb li chen Tätigkeit von teiler werbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Auf gaben bereich im Gesundheitsfall betrifft ( Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann , wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.
137 E.
5.3) . Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nah men mehr Gewicht einzuräumen als d em Bericht über die Haushalt abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E.
7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 5. 2
5.2.1
Im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 0. September 2011 ( Urk. 8/49) hielt die Abklärungsperson fest, die
Versicherte habe ihr berichtet, dass sie sich anfangs 2011 vom Ehemann ge trennt habe und nun alleine wohne. Sie habe erklärt, dass sie weiterhin Montag bis Freitag jeweils 4.5 Stunden pro Tag arbeite. Die Versicherte habe mehrmals mit Nachdruck gesagt , dass sie vor Eintritt der gesundheitlichen Be ein träch ti gung im Umfang von 90 %
erwerbstätig gewesen sei . So habe sie normalerweise circa 8.5 Stunden pro Tag gearbeitet, ab und zu auch an Sams tagen. Das Pen sum sei variabel gewesen.
Sie habe das ursprüngliche Pensum von 50 %
deut lich steigern können , indem sie Ferienvertretung en für eine Kol legin gemacht habe. Die Kolle gin habe zu 100 % als Reinigungskraft im selben Unternehmen gear bei tet. Die Versicherte habe ferner erklärt, dass sie seit jeher jeweils acht Wochen Ferien pro Jahr beziehe . Auf Vorhalt der Angaben des Ar beitgebers, wonach sie im Durch schnitt während 33.2 Stunden in der Woche gearbeitet habe, habe die Ver si cherte
von einer „ etwas komplizierten Geschichte “ berichtet, wonach sie je weils gewisse Stunden gestempelt habe und gewisse Stunden nur notiert wor den seien . Schlussendlich seien jedoch alle Stunden ausbezahlt worden. Trotz mehr maliger Rückfrage bezüglich des tat sächlich geleisteten durchschnittlichen Pensums sei es nicht gelungen, eine ef fektiv befriedigende Antwort zu erhalten. Die Versi cherte habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit ohne Zweifel wei ter hin im bis he rigen Umfang gearbeitet hätte. Sie hätte dieses Pensum sicher bei behalten müssen, da sie mittlerweile für ihren Lebensunterhalt weitgehend selber aufkommen müsse. Ihr jetziges Ein kommen betrage rund Fr. 2‘ 2 00. -- im Monat,
die Miete
Fr. 1‘634. - - . Ihr Ehe mann müsste ihr monatlich
Fr. 1‘800. -- ausrich ten; er zahle jedoch unzuverläs sig. Die Abklärungsperson wies darauf hin, dass die Versicherte , obwohl aus führlich besprochen, wenig konkret habe angeben können, wie viel sie vor dem Unfall gearbeitet habe, wobei es sich offensichtlich um ein Pensum im Rahmen von 80
% bis 9 0 % gehandelt haben müsse. Die Abklärungsperson errechnete in der Folge ein Pensum von rund 85 % , indem sie die gemäss den Angaben des Arbeitgebers im Jahr 2008 geleisteten 1596 Ar beits stunden durch 44 Wochen teilte (unter Berücksichtigung von acht Wochen Ferien im Jahr), was einen Durchschnitt von 36.27 Stunden pro Woche ergab . Vergl ichen mit einem 100%-Pensum von 43 St unden pro Woche resultierte ein Pensum von 84.34 % . Daraus ergab sich die Qualifikation 85 % Erwerb und 15 % Haushalt (S. 3 f.).
Zur Einschränkung im Haushaltsbereich f ührte die Abklärungsperson aus , die Versicherte wohne allein und habe erklärt, dass sie im Haushalt keine Dritthilfe erhalte. Sie teile sich die Arbeit auf und erledige diese in Etappen. Anzumerken sei, dass die Versicherte auch vor ihrem Umzug im Haushaltbereich keine Un ter stützung erhalten habe. Der Ehemann habe kaum geholfen und die Versi cherte habe sich die Arbeiten entsprechend ihrem Zustand eingeteilt. Somit könne da von ausgegangen werden, dass die Situation in diesem Bereich seit längerem stabil sei. Insgesamt bestehe im Haushaltsbereich keine Einschrän kung (S. 5 ff.).
5. 2.2
Auf den Haushalt abklärungsbericht
kann abgestellt werden . Er beruht auf eine r ausführliche n Abklärung
vor Ort sowie
auf den
Aussagen der Versicherten und erging in Kenntnis der Aktenlage .
Die Einschätzungen wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet . Anzumerken bleibt, dass das Ergebnis, wonach im Haushaltsbereich keine wesentlichen Einschränkungen bestanden , sich auch mit der Einschätzung der psychiatrischen Fachärzte deckt (vgl. der Einwand in Ziff. 12 der Beschwerde) . Der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___
führte in seinem Bericht vom
7. Mai 2010 aus (vgl. E. 3.4) , die Versicherte erledige den Haus halt alleine beziehung sweise mit Hilfe ihres Ehemanns, ohne auf Ein schrän kungen hinzuweisen. Die RAD-Ärztin Dr. M.___ stellte fest, aufgrund des Krank heitsbildes sei aus psychiatrischer Perspektive nicht von Einschrän kungen in der Haushaltstätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.9).
Der Umstand, dass die Versicherte sich so eingerichtet hat te , dass sie den Haus halt bewältigen konnte , etwa indem sie das Essen ohne grossen Aufwand zube reitete , Reinigungsarbeiten und Bügeln nur in Etappen erledigt e , Einkäufe in kleinen Mengen tätigt e und schwere Arbeiten wie Fensterreinigen von ihrem Sohn besorgen liess , begründet keine recht lich relevanten Einschränkungen . Diese
Vorkehrungen sind vielmehr
im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebo ten ,
wonach Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würden, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwar ten hätte (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Die Versicherte wohnte zudem im Zeit pu nkt der Haushalt abklärung bereits über ein halbes Jahr alleine in einer neuen Wohnung und musste während dieser Zeit nie auf Hilfe bei der Wohnungspflege zurück greifen ( Urk. 8/49 S. 7). Es ist somit erstellt, dass die Versicherte im Haushalt nich t rechtserheblich eingeschränkt war .
Z um im Gesundheitsfall mutmasslichen Umfang von Erwerbstätigkeit und Haus halt ist Folgendes zu bemerken:
Die Versicherte
erklärte gegenüber der Abklä rungsperson , sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im ange stamm ten
Pensum weiterarbeiten . Sie
habe in einem 90%-Pensum gearbeitet, da sie oft eine Ferienvertretung übernommen habe. Z udem wies sie auf acht Wo chen Ferien bezug im Jahr hin. Dieser höhere Ferienbezug kann nicht unberück sichtigt blei ben . Die Versicherte
war im Stundenlohn beschäftigt unter Ein schluss einer Fei er tags- sowie einer Ferienentschädigung für sechs Wochen ( Urk. 8/17 Ziff. 2.10) .
Gemäss Unfallschein ( Urk. 8/10/12) arbe itete sie während 38. 9 Stunden in der Woche , was ohne den höheren Ferienbezug einem 90%-Pensum entsprechen wür de . Multipliziert mit 42 Arbeitswochen ( acht Wochen Ferien und ungefähr zwei Wochen Feiertage pro Jahr) ergeben sich allerdings nur 1633,8 Jahres arbeitsstunden . Werden diese auf 4 4
Arbeitswochen ( die be zahlten
sechs Wochen Ferien und ungefähr zwei Wochen Feiertage pro Jahr) aufgeteilt, verbleibt
eine durchschnittliche w öchentliche Arbeitszeit von 3 7 . 1 Stunden, was im Vergleich zur betrieblichen Volla rbeitszeit von 43 Stunden ei nem Pensum von 86 % ent spricht.
Zum selben Ergebnis führt die Berechnung anhand der Angaben im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 8/17/7) . In den
Jahre n 2008 und 2009 leistete die Versicherte
durchschnittlich 1634 Arbeitsstunden , was umgerechnet auf 4 4 Woch en im Jahr wiederum 3 7 . 1 Stunden ergibt bezie hungsweise einem Pensum von 86 % entspricht . Vor diesem Hintergrund und unter Würdigung aller rele van ten konkreten Umstände erscheint ein hypotheti sches Erwerbspensum als Gesunde von jedenfalls nicht mehr als 86 % als über wiegend wahrscheinlich . 6. 6.1
In sich nicht konsistent ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Be rech nung von Validen- und Invalideneinkommen, indem sie das Pensum vor Ein tritt des Gesundheitsschadens mit 77 % beziffert e , schliesslich aber gestützt auf den Abklärungsbericht und den dar in festgehaltenen Erwägungen zum vor Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeführten Pensum davon aus ging , bei Gesundheit wäre die Versicherte zu 85 % im Erwerbsbereich tätig .
Fest steht n ach dem Gesagten , dass die Versicherte im Gesundheitsfall nicht zu mehr als 86 % arbeitstätig gewesen wäre. Auch nach Eintritt des Gesundheits schadens war sie weiterhin zu 50 %
als Reinigungskraft bei der Firma A.___ beschäftigt , was nach Einschätzung des Psychiaters med. pract .
H.___ einer angepassten Tätigkeit entsprach . Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung dieselbe Tätigkeit in zeitlich reduziertem Um fang aus wie vorher, kann für die Invaliditätsbemessung auf die effektiv ge leis tete Arbeitszeit abgestellt werden, wenn kumulativ ein besonders stabiles Ar beits verhältnis gegeben ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen der Arbeitsleistung ent spricht, also keine Soziallohnkomponente enthält (Urteile des Bundesgerichts I 850/05
Urteil vom 2 1. August 2006 E.
4.2 mit Hinweisen ). Diese Voraussetzun gen sind vor lie gend gegeben. Der behandelnde Psychiater med. pract .
H.___
er achtete die 50%ige Tätigkeit bei der Firma A.___ als stabilisierenden Faktor; ein Wechsel der Tätigkeit würde demgegenüber das Risiko einer Desta bilisierung und weite ren Verschlechterung beinhalten . Auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im September 2011 war die Versicherte noch zu 50 % bei der Firma A.___ beschäftigt ( Urk. 8/49) . Diese s Arbeitsverhältnis er wies sich ferner
als ausser ordentlich beständig
und die Arbeitgeberin als sehr kooperativ , wie die Schil derung des Psychiaters med. pract . H.___ , wonach eine von der Versicher ten im Rahmen einer akuten hypomanischen Entwicklung ge plante Kündigung in Zu sam menarbeit mit der Arbeitgeberin habe abgewendet werden können (E.
3.8), eindrücklich zeigt.
Im Gesundheitsfall wäre
die verstorbene Versicherte nach dem Gesagten zu 86
% erwerbstätig gewesen , seit dem 2 3. September 2009 war ihr nur noch das auch tatsächlich ausgeübte 50 % -Pensum zumutbar . Daraus resultiert eine Ein schränkung von 41.86 % ( 36 : 86 x 100). Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 86 % ergibt sich ein Teili nvaliditätsgrad von 36 % . Im Haushaltsbereich war die Versicherte nicht eingeschränkt.
Der somit resultierende Invaliditätsgrad von 36 % liegt unter der rentenbe gründenden Grenze von 40 % . 6.2
Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012
erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprech end abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Be schwerdeführer n aufzuerle gen 7. 2
Die Versicherte
liess am 8. Januar 2013 ein privat beim Institut C.___ in Auftrag gegebenes Psychiatrisches Gutachten vom 1 3. Dezember 2012 ins Recht (Urk.
16 und 17)
legen ohne zum Ergebnis des Gutachtens Stellung zu nehmen und be an tragte, dass die
Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 8‘320.-- von der Gegen seit e zu tragen seien ( Urk. 20). Das Gutachten
des Instituts C.___ war indes nach dem Ge sag ten für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht erforderlich , da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung pflichtgemäss
rechtsgenüglich abgeklärt
hat ( Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG sowie Urteil e des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 1 4. April 2010 E. 2 und 8C_411/2012 vom 27. Dezember 2012 E. 5 mit Hinweisen).
Dem Antrag auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht stattzugeben . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Beschwerdeführer n auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Franziska Venghaus - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli