Sachverhalt
1.
Die 1978
geborene X.___ war von Dezember 2004 bis zu ihrer Kündi gung per
30. November 2008 als Mitarbeiterin im 2-Schicht-Betrieb für die Linienbedienung bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/ 14 und Urk.
8/48/4 f.).
Am
8. Mai 2008 (Urk. 8/7) hatte sie sich wegen Darm- und Steissbeinproblemen mit mehreren Operationen und dauernder Schmerzen zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an gemeldet . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält nisse ab und v eranlasste die Erstellung eines Gutachtens bei m
Z.___, welches am
21. Oktober 2009 (Urk. 8/39) erstattet wurde.
Am
1. März 2010 (Urk. 8/48) trat die Versicherte eine 50%-Stelle bei der A.___ an.
Mit Vorbescheid vom
15. Oktober 2010 (Urk. 8/62) stellte die IV-Stelle
die Ableh nung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am
19. Oktober 2010 (Urk. 8/63) vorsorglich und am 20. Januar 2011 (Urk. 8/71) begründeten Einwand erheben.
Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme des Z.___ ein, welche dieses am 2. November 2011 (Urk. 8/76) erstattete . Am
30. Januar 2012 (Urk.
2) verfügte sie im angekündigten Sinn. 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am
5. März 2012 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Rente der In validenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin an zuweisen, eine erneute psychiatrische und gastroenterologische Begutachtung durchzuführen . Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanw ältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Winterthur, zu r unentgeltlichen Rechtsvertreter in . Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehm lassung vom
5. April 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Am
1. Juni 2012 (Urk. 10) wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zufolge Nichteinreichung der notwendigen Unterlagen ab.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des B undesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrecht
s. ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten
des Z.___ eine 70%ige Arbeitsfä higkeit bestehe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 %, der keinen Rentenanspruch begründe.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Gutachten
des Z.___ leide an diver sen Mängeln und sei nicht verwertbar. Es sei insbesondere nicht berück sichtigt wor den, dass sie im Alter von 14 Jahren vergewaltigt und durch diesen Vorfall traumatisiert worden sei.
3.
3.1
Im Jahr 1992 hatte sich die Beschwerdeführerin einer VY-Analplastik mit Becken bodenplastik und Sphinkteropexie wegen Sphinkterdysplasie Grad II unterziehen müssen. Im Jahr 1995 erfolgte die Exzision eines Handgelenk ganglions links. 1999 wurde eine laterale Sphinkterotomie wegen einer chroni schen Fissur durchgeführt, und in den Jahren 2005 und 2006 wurden Botox-Injektionen bei analer Schmerzproblematik durchgeführt. Im Jahr 2007 erfolg ten eine Hämorrhoiden-Koagulation und die Resektion eines Analfibroms und im Januar 2008 wurde die Drainage einer Flüssigkeitskollektion am anococ cygealen Übergang durchgeführt. Am 30. September 2008 wurde eine sakrale Granulomexzision und eine Deckung mit einem Limberg-Flap vorgenommen (vgl. Urk. 8/39/5). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am
8. Juni 2008 (Urk. 8/15), die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Analproblemen nach
verschiedenen Operationen, und die behandeln de Psychologin Dr. phil. C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, nannte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/16) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach dem Tod des Vaters und nach einer sexuellen Belästigung am Ar beitsplatz sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) nach körperlicher Erkrankung mit einer 100%igen Arbe itsunfähigkeit. Der be handelnde Hausarzt Dr. med. D.___ bestätigte im Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/17) diese Angaben. 3.3
Anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ im Juni und September 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Schmerzen im Steissbein und am Darmaus gang. Diese Schmerzen habe sie schon lange und sie seien im mer schlimmer geworden. Trotz O p e rationen und Medikamenten habe sich keine Besserung eingestellt. Sie könne kaum sitzen. Auch habe sie sowohl beim Stehen wie auch beim Gehen Schmerzen. Sie müsse immer wieder Pausen einlegen, und sie könne etwa 20 Minuten gehen. Am wenigsten Schmerzen habe sie beim Liegen.
Die Gutachter hielten fest, dass wiederholt Analfissuren nachgewiesen und behan delt worden seien. Dadurch habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Anus und des Sakrums entwickelt, wo sich auch verschiedene Operationsnarben befänden. Eine eingehende Untersuchung sei wegen der star ken Schmerzabwehr nicht möglich
gewesen. Aus gastroenterologischer Sicht könnten die Schmerzen zumindest teilweise mit den organischen Befunden er klärt werden. Es bestehe auch die Möglichkeit einer neuen Analfissur, was aber wegen der starken Schmerzreaktion der Beschwerdeführerin nicht weiter habe abgeklärt werden können. Aus gastroenterologischer Sicht sei die Beschwerde führerin für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungs fähig in einem höheren Pensum mit vermehrten Pausen . Bei der neurologischen Untersuchung habe keine neurologische Ursache für das Schmerzsyndrom festgestellt werden kön nen, und es ergebe sich aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden, dies erkläre die von der Beschwerdeführerin vermehrt empfundene n Schmerzen, welche nicht durch somatische Befunde erklärt wer den könnten. Ein zusätzliches psychisches Leiden sei nicht vorhanden, und aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde verneint, da kein zugrunde liegendes Trauma g enannt worden war.
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztä g igen Pensum verwertbar. 4.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter des Z.___ die in der Kindheit erlittene Vergewaltigung nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 3 f.).
Den Gutachtern des Z.___ lag unter anderem der Bericht der Kinderklinik des E.___ vom 5. Mai 1992 (Urk. 8/39/32) vor, in dem der Ver dacht geäussert wurde, die damals 14jährige Versicherte sei im Rahmen der en gen Familienverhältnisse sexuell missbraucht worden; die gynäkologische Un tersuchung habe indes keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Der psychiatrische Gutachter unterliess es, die Beschwerdeführerin auf diesen Aktenhinweis anzu sprechen beziehungsweise sie nach einem entsprechenden Erlebnis zu befragen, und ging auch unter dem Titel „Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschät zungen“ nicht auf diese Aussage ein (Urk. 8/39/7-12). Als ihm die IV-Stelle den Einwand der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2011, in welchem sie explizit auf den im Jahr 1992 geäusserten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs hinge wiesen hatte (Urk. 8/71/5), zur Stellungnahme unterbreitete, ging der Gutachter erneut über diese Passage hinweg mit dem Hinweis, er habe die Beschwerde führerin im bei einer Begutachtung üblichen Umfang zu ihrer Kindheit befragt und die subjektiven Angaben im Gutachten festgehalten (Urk. 8/76).
Wohl fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren, nachdem ihr Versicherungsleistungen verweigert worden sind, ausdrücklich geltend macht, sie sei als Kind tatsächlich vergewaltigt worden, und ihre Er klärung, aufgrund der Familientradition habe sie dieses Vorkommnis insbeson dere vor dem Vater geheim halten müssen, ist angesichts der Tatsache, dass ihr Vater bereits im Jahr 2001 verstarb (vgl. Urk. 8/39/8), für das lange Schweigen nicht vollends überzeugend. Anderseits kann ein derartiges Erlebnis Schamge fühle auslösen, die es verhindern, von sich aus darüber zu sprechen. Umso mehr wäre es die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, die Beschwerde führerin als Fachmann darauf anzusprechen, um einerseits zu eruieren, ob ein solcher Vorfall stattgefunden hat, um andererseits zu beurteilen, welche Folgen ein allfälliges derartiges Erlebnis bei der Beschwerdeführerin hinterlassen hat.
Indem sich das Gutachten mit der Frage eines sexuellen Missbrauchs in der Kind heit nicht auseinandersetzte und auch eine weitere, 2007 stattgefundene sexuelle Belästigung nicht erwähnte, vermag die Schlussfolgerung, in psychi scher Hinsicht liege ausser einer die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Schmerzverarbeitungsstörung kein Gesundheitsschaden vor, nicht zu überzeu gen. Bereits aus diesem Grund ist die Sache zur neuen Begutachtung der Be schwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen am Gutachten weiter eingegangen werden muss. Dabei wird nicht nur die psychische Seite erneut abzuklären sein, sondern auch die somatische Situ ation, da die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen durchaus in ei nen organischen Zusammenhang gestellt und sogar die Möglichkeit einer erneut Analfistelbildung in Betracht gezogen wurde, ohne dass die notwendigen Ab klärungen vorgenommen wurden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800 .-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt GR/YK/JMversandt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 März 2010 (Urk. 8/48) trat die Versicherte eine 50%-Stelle bei der A.___ an.
Mit Vorbescheid vom
15. Oktober 2010 (Urk. 8/62) stellte die IV-Stelle
die Ableh nung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am
19. Oktober 2010 (Urk. 8/63) vorsorglich und am 20. Januar 2011 (Urk. 8/71) begründeten Einwand erheben.
Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme des Z.___ ein, welche dieses am 2. November 2011 (Urk. 8/76) erstattete . Am
30. Januar 2012 (Urk.
2) verfügte sie im angekündigten Sinn. 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des B undesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrecht
s. ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten
des Z.___ eine 70%ige Arbeitsfä higkeit bestehe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 %, der keinen Rentenanspruch begründe.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Gutachten
des Z.___ leide an diver sen Mängeln und sei nicht verwertbar. Es sei insbesondere nicht berück sichtigt wor den, dass sie im Alter von 14 Jahren vergewaltigt und durch diesen Vorfall traumatisiert worden sei.
3.
3.1
Im Jahr 1992 hatte sich die Beschwerdeführerin einer VY-Analplastik mit Becken bodenplastik und Sphinkteropexie wegen Sphinkterdysplasie Grad II unterziehen müssen. Im Jahr 1995 erfolgte die Exzision eines Handgelenk ganglions links. 1999 wurde eine laterale Sphinkterotomie wegen einer chroni schen Fissur durchgeführt, und in den Jahren 2005 und 2006 wurden Botox-Injektionen bei analer Schmerzproblematik durchgeführt. Im Jahr 2007 erfolg ten eine Hämorrhoiden-Koagulation und die Resektion eines Analfibroms und im Januar 2008 wurde die Drainage einer Flüssigkeitskollektion am anococ cygealen Übergang durchgeführt. Am 30. September 2008 wurde eine sakrale Granulomexzision und eine Deckung mit einem Limberg-Flap vorgenommen (vgl. Urk. 8/39/5). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am
8. Juni 2008 (Urk. 8/15), die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Analproblemen nach
verschiedenen Operationen, und die behandeln de Psychologin Dr. phil. C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, nannte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/16) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach dem Tod des Vaters und nach einer sexuellen Belästigung am Ar beitsplatz sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) nach körperlicher Erkrankung mit einer 100%igen Arbe itsunfähigkeit. Der be handelnde Hausarzt Dr. med. D.___ bestätigte im Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/17) diese Angaben. 3.3
Anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ im Juni und September 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Schmerzen im Steissbein und am Darmaus gang. Diese Schmerzen habe sie schon lange und sie seien im mer schlimmer geworden. Trotz O p e rationen und Medikamenten habe sich keine Besserung eingestellt. Sie könne kaum sitzen. Auch habe sie sowohl beim Stehen wie auch beim Gehen Schmerzen. Sie müsse immer wieder Pausen einlegen, und sie könne etwa 20 Minuten gehen. Am wenigsten Schmerzen habe sie beim Liegen.
Die Gutachter hielten fest, dass wiederholt Analfissuren nachgewiesen und behan delt worden seien. Dadurch habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Anus und des Sakrums entwickelt, wo sich auch verschiedene Operationsnarben befänden. Eine eingehende Untersuchung sei wegen der star ken Schmerzabwehr nicht möglich
gewesen. Aus gastroenterologischer Sicht könnten die Schmerzen zumindest teilweise mit den organischen Befunden er klärt werden. Es bestehe auch die Möglichkeit einer neuen Analfissur, was aber wegen der starken Schmerzreaktion der Beschwerdeführerin nicht weiter habe abgeklärt werden können. Aus gastroenterologischer Sicht sei die Beschwerde führerin für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungs fähig in einem höheren Pensum mit vermehrten Pausen . Bei der neurologischen Untersuchung habe keine neurologische Ursache für das Schmerzsyndrom festgestellt werden kön nen, und es ergebe sich aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden, dies erkläre die von der Beschwerdeführerin vermehrt empfundene n Schmerzen, welche nicht durch somatische Befunde erklärt wer den könnten. Ein zusätzliches psychisches Leiden sei nicht vorhanden, und aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde verneint, da kein zugrunde liegendes Trauma g enannt worden war.
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztä g igen Pensum verwertbar. 4.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter des Z.___ die in der Kindheit erlittene Vergewaltigung nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 3 f.).
Den Gutachtern des Z.___ lag unter anderem der Bericht der Kinderklinik des E.___ vom 5. Mai 1992 (Urk. 8/39/32) vor, in dem der Ver dacht geäussert wurde, die damals 14jährige Versicherte sei im Rahmen der en gen Familienverhältnisse sexuell missbraucht worden; die gynäkologische Un tersuchung habe indes keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Der psychiatrische Gutachter unterliess es, die Beschwerdeführerin auf diesen Aktenhinweis anzu sprechen beziehungsweise sie nach einem entsprechenden Erlebnis zu befragen, und ging auch unter dem Titel „Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschät zungen“ nicht auf diese Aussage ein (Urk. 8/39/7-12). Als ihm die IV-Stelle den Einwand der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2011, in welchem sie explizit auf den im Jahr 1992 geäusserten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs hinge wiesen hatte (Urk. 8/71/5), zur Stellungnahme unterbreitete, ging der Gutachter erneut über diese Passage hinweg mit dem Hinweis, er habe die Beschwerde führerin im bei einer Begutachtung üblichen Umfang zu ihrer Kindheit befragt und die subjektiven Angaben im Gutachten festgehalten (Urk. 8/76).
Wohl fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren, nachdem ihr Versicherungsleistungen verweigert worden sind, ausdrücklich geltend macht, sie sei als Kind tatsächlich vergewaltigt worden, und ihre Er klärung, aufgrund der Familientradition habe sie dieses Vorkommnis insbeson dere vor dem Vater geheim halten müssen, ist angesichts der Tatsache, dass ihr Vater bereits im Jahr 2001 verstarb (vgl. Urk. 8/39/8), für das lange Schweigen nicht vollends überzeugend. Anderseits kann ein derartiges Erlebnis Schamge fühle auslösen, die es verhindern, von sich aus darüber zu sprechen. Umso mehr wäre es die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, die Beschwerde führerin als Fachmann darauf anzusprechen, um einerseits zu eruieren, ob ein solcher Vorfall stattgefunden hat, um andererseits zu beurteilen, welche Folgen ein allfälliges derartiges Erlebnis bei der Beschwerdeführerin hinterlassen hat.
Indem sich das Gutachten mit der Frage eines sexuellen Missbrauchs in der Kind heit nicht auseinandersetzte und auch eine weitere, 2007 stattgefundene sexuelle Belästigung nicht erwähnte, vermag die Schlussfolgerung, in psychi scher Hinsicht liege ausser einer die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Schmerzverarbeitungsstörung kein Gesundheitsschaden vor, nicht zu überzeu gen. Bereits aus diesem Grund ist die Sache zur neuen Begutachtung der Be schwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen am Gutachten weiter eingegangen werden muss. Dabei wird nicht nur die psychische Seite erneut abzuklären sein, sondern auch die somatische Situ ation, da die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen durchaus in ei nen organischen Zusammenhang gestellt und sogar die Möglichkeit einer erneut Analfistelbildung in Betracht gezogen wurde, ohne dass die notwendigen Ab klärungen vorgenommen wurden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
E. 5 April 2012 (Urk.
E. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800 .-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt GR/YK/JMversandt
E. 10 ) wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zufolge Nichteinreichung der notwendigen Unterlagen ab.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00282 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Klemmt Urteil vom
13. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz Huber Keller Wachter Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1978
geborene X.___ war von Dezember 2004 bis zu ihrer Kündi gung per
30. November 2008 als Mitarbeiterin im 2-Schicht-Betrieb für die Linienbedienung bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/ 14 und Urk.
8/48/4 f.).
Am
8. Mai 2008 (Urk. 8/7) hatte sie sich wegen Darm- und Steissbeinproblemen mit mehreren Operationen und dauernder Schmerzen zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an gemeldet . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält nisse ab und v eranlasste die Erstellung eines Gutachtens bei m
Z.___, welches am
21. Oktober 2009 (Urk. 8/39) erstattet wurde.
Am
1. März 2010 (Urk. 8/48) trat die Versicherte eine 50%-Stelle bei der A.___ an.
Mit Vorbescheid vom
15. Oktober 2010 (Urk. 8/62) stellte die IV-Stelle
die Ableh nung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am
19. Oktober 2010 (Urk. 8/63) vorsorglich und am 20. Januar 2011 (Urk. 8/71) begründeten Einwand erheben.
Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme des Z.___ ein, welche dieses am 2. November 2011 (Urk. 8/76) erstattete . Am
30. Januar 2012 (Urk.
2) verfügte sie im angekündigten Sinn. 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am
5. März 2012 (Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Rente der In validenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin an zuweisen, eine erneute psychiatrische und gastroenterologische Begutachtung durchzuführen . Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanw ältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Winterthur, zu r unentgeltlichen Rechtsvertreter in . Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehm lassung vom
5. April 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Am
1. Juni 2012 (Urk. 10) wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zufolge Nichteinreichung der notwendigen Unterlagen ab.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des B undesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrecht
s. ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten
des Z.___ eine 70%ige Arbeitsfä higkeit bestehe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 %, der keinen Rentenanspruch begründe.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Gutachten
des Z.___ leide an diver sen Mängeln und sei nicht verwertbar. Es sei insbesondere nicht berück sichtigt wor den, dass sie im Alter von 14 Jahren vergewaltigt und durch diesen Vorfall traumatisiert worden sei.
3.
3.1
Im Jahr 1992 hatte sich die Beschwerdeführerin einer VY-Analplastik mit Becken bodenplastik und Sphinkteropexie wegen Sphinkterdysplasie Grad II unterziehen müssen. Im Jahr 1995 erfolgte die Exzision eines Handgelenk ganglions links. 1999 wurde eine laterale Sphinkterotomie wegen einer chroni schen Fissur durchgeführt, und in den Jahren 2005 und 2006 wurden Botox-Injektionen bei analer Schmerzproblematik durchgeführt. Im Jahr 2007 erfolg ten eine Hämorrhoiden-Koagulation und die Resektion eines Analfibroms und im Januar 2008 wurde die Drainage einer Flüssigkeitskollektion am anococ cygealen Übergang durchgeführt. Am 30. September 2008 wurde eine sakrale Granulomexzision und eine Deckung mit einem Limberg-Flap vorgenommen (vgl. Urk. 8/39/5). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am
8. Juni 2008 (Urk. 8/15), die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Analproblemen nach
verschiedenen Operationen, und die behandeln de Psychologin Dr. phil. C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, nannte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/16) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach dem Tod des Vaters und nach einer sexuellen Belästigung am Ar beitsplatz sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) nach körperlicher Erkrankung mit einer 100%igen Arbe itsunfähigkeit. Der be handelnde Hausarzt Dr. med. D.___ bestätigte im Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/17) diese Angaben. 3.3
Anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ im Juni und September 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Schmerzen im Steissbein und am Darmaus gang. Diese Schmerzen habe sie schon lange und sie seien im mer schlimmer geworden. Trotz O p e rationen und Medikamenten habe sich keine Besserung eingestellt. Sie könne kaum sitzen. Auch habe sie sowohl beim Stehen wie auch beim Gehen Schmerzen. Sie müsse immer wieder Pausen einlegen, und sie könne etwa 20 Minuten gehen. Am wenigsten Schmerzen habe sie beim Liegen.
Die Gutachter hielten fest, dass wiederholt Analfissuren nachgewiesen und behan delt worden seien. Dadurch habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Anus und des Sakrums entwickelt, wo sich auch verschiedene Operationsnarben befänden. Eine eingehende Untersuchung sei wegen der star ken Schmerzabwehr nicht möglich
gewesen. Aus gastroenterologischer Sicht könnten die Schmerzen zumindest teilweise mit den organischen Befunden er klärt werden. Es bestehe auch die Möglichkeit einer neuen Analfissur, was aber wegen der starken Schmerzreaktion der Beschwerdeführerin nicht weiter habe abgeklärt werden können. Aus gastroenterologischer Sicht sei die Beschwerde führerin für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungs fähig in einem höheren Pensum mit vermehrten Pausen . Bei der neurologischen Untersuchung habe keine neurologische Ursache für das Schmerzsyndrom festgestellt werden kön nen, und es ergebe sich aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden, dies erkläre die von der Beschwerdeführerin vermehrt empfundene n Schmerzen, welche nicht durch somatische Befunde erklärt wer den könnten. Ein zusätzliches psychisches Leiden sei nicht vorhanden, und aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde verneint, da kein zugrunde liegendes Trauma g enannt worden war.
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztä g igen Pensum verwertbar. 4.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter des Z.___ die in der Kindheit erlittene Vergewaltigung nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 3 f.).
Den Gutachtern des Z.___ lag unter anderem der Bericht der Kinderklinik des E.___ vom 5. Mai 1992 (Urk. 8/39/32) vor, in dem der Ver dacht geäussert wurde, die damals 14jährige Versicherte sei im Rahmen der en gen Familienverhältnisse sexuell missbraucht worden; die gynäkologische Un tersuchung habe indes keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Der psychiatrische Gutachter unterliess es, die Beschwerdeführerin auf diesen Aktenhinweis anzu sprechen beziehungsweise sie nach einem entsprechenden Erlebnis zu befragen, und ging auch unter dem Titel „Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschät zungen“ nicht auf diese Aussage ein (Urk. 8/39/7-12). Als ihm die IV-Stelle den Einwand der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2011, in welchem sie explizit auf den im Jahr 1992 geäusserten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs hinge wiesen hatte (Urk. 8/71/5), zur Stellungnahme unterbreitete, ging der Gutachter erneut über diese Passage hinweg mit dem Hinweis, er habe die Beschwerde führerin im bei einer Begutachtung üblichen Umfang zu ihrer Kindheit befragt und die subjektiven Angaben im Gutachten festgehalten (Urk. 8/76).
Wohl fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren, nachdem ihr Versicherungsleistungen verweigert worden sind, ausdrücklich geltend macht, sie sei als Kind tatsächlich vergewaltigt worden, und ihre Er klärung, aufgrund der Familientradition habe sie dieses Vorkommnis insbeson dere vor dem Vater geheim halten müssen, ist angesichts der Tatsache, dass ihr Vater bereits im Jahr 2001 verstarb (vgl. Urk. 8/39/8), für das lange Schweigen nicht vollends überzeugend. Anderseits kann ein derartiges Erlebnis Schamge fühle auslösen, die es verhindern, von sich aus darüber zu sprechen. Umso mehr wäre es die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, die Beschwerde führerin als Fachmann darauf anzusprechen, um einerseits zu eruieren, ob ein solcher Vorfall stattgefunden hat, um andererseits zu beurteilen, welche Folgen ein allfälliges derartiges Erlebnis bei der Beschwerdeführerin hinterlassen hat.
Indem sich das Gutachten mit der Frage eines sexuellen Missbrauchs in der Kind heit nicht auseinandersetzte und auch eine weitere, 2007 stattgefundene sexuelle Belästigung nicht erwähnte, vermag die Schlussfolgerung, in psychi scher Hinsicht liege ausser einer die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Schmerzverarbeitungsstörung kein Gesundheitsschaden vor, nicht zu überzeu gen. Bereits aus diesem Grund ist die Sache zur neuen Begutachtung der Be schwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen am Gutachten weiter eingegangen werden muss. Dabei wird nicht nur die psychische Seite erneut abzuklären sein, sondern auch die somatische Situ ation, da die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen durchaus in ei nen organischen Zusammenhang gestellt und sogar die Möglichkeit einer erneut Analfistelbildung in Betracht gezogen wurde, ohne dass die notwendigen Ab klärungen vorgenommen wurden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800 .-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt GR/YK/JMversandt