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IV.2012.00236

Würdigung bidisziplinäres Gutachten; Verneinung sowohl eines unbefristeten als auch eines befristeten Rentenanspruchs; Abweisung Antrag auf Verfahrenssistierung.

Zürich SozVersG · 2013-09-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, gelernte Betriebspraktikantin und seit 2000 als Leiterin einer Spielgruppe tätig, meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) und die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/11). Sodann tätigte sie medizinische Abklärungen (Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheum atologie und Innere Medizin FMH,

Urk. 8/14/5-7; Bericht der Institution Z.___, Urk. 8/1 4/8; Bericht von Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, Urk. 8/15; Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Urk. 8/16) und führte am 2 2. Februar 2011 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 8/8).

Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, es sei eine medizinische Abklärung (psychiatrisch/rheumatologisch) notwendig, welche von Dr. C.___, In nere Medizin FMH spez. Rheumaer krankungen, und von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik E.___, durchgeführt werde (Urk. 8/19). Am 1 8. Juli 2011 fand die psychiatrische Untersuchung durch Dr. D.___ und am 5. Oktober 2011 die rheumatolog ische Untersuchung durch Dr. C.___ statt. Das rheumatologische Gutachten wurde am 1 3. Oktober 2011 erstattet (Urk. 8/28), das psychiatrische Gutachten mit inter dis ziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und rheumatologisch) am 1 7. Okto ber 2011 (Urk. 8/29).

Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle gegenüber der Versicherten fest, es bestehe

kein Anspruch auf eine In validenrente (Urk. 8/32) . Die Versicherte erhob daraufhin am 7. November 2011 Einwand (Urk. 8/33). W eitere Einwä nd e liess sie ausserdem am 3 0. November 2011 durch Dr. B.___

vorbringen (Urk. 8/40). Am 2 3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt K. Gehring, mit Eingabe vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten – allenfalls nach Vornahme der notwendigen Abklä rungen – die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ihrer Beschwerdeschrift legte s ie einen Austrittsbericht des Spitals F.___ (Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin) vom 2 8. Oktober 2011 bei (Urk. 3). In ihre r Ver nehm lassung vom 2 2. März 2012

beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7),

was d er Beschwerdeführerin am 2. April 2012 ange zeigt wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 1 6. April 2013 liess die Beschwer de führerin mitteilen, es sei geplant, dass sie an einer mehrwöchigen Rehabilita tion in der Einrichtung G.___ teilnehme. Sie ersuche deshalb um eine Sistierung des Verfahrens für vorerst einmal drei Monate (Urk. 10). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

Die Wartezeit im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar: 2.1

Dr. Y.___ nannte in seinem Arztbericht vom 3 0. März 2011 als Diagn ose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syn drom beidseits mit intermittierender radikulärer Reizung L5 beidseits bei grössenprogredienter breitbasiger mittelgrosser medianer Diskushernie auf Höhe L4/L 5. Die Beschwerdeführerin leide seit 1992 an belastungsabhängigen lum balen Rückenbeschwerden. Anfänglich hätten nicht- steroidale Antirheumatika, steroidhaltige Infiltrationen sowie Physiotherapien eine regelmässige Besserung gebracht. Im Jahr 200 8 seien erstmals radikuläre Sym p t ome im Rahmen einer Diskushernie L4/L5 aufgetreten. Eine CT-gesteuerte epidurale Infiltration habe damals während eineinhalb Jahren eine weitgehende Beschwerdefreiheit ge bracht. Seit einem Jahr nun bestünden progrediente lumbale Rückenschmerzen beim Stehen, Bücken, Heben von Lasten und zeitweise auch nachtsüber. Ausser dem liege ein positiver Husten- und Pressschmerz vor . Für Arbeit en, die länge res Stehen, Sitzen

oder Positionen in gebückter Haltung erforderten, sei die Beschwerdeführerin auf fremde Hilfe angewiesen. Ihren Beruf als Kleinkin der betreuerin könne sie derzeit nicht ausüben. Es seien nur leichtere Tätigkeiten im Rahmen der Kinderbetreuung im zeitlichen Rahmen von vier Stunden pro Tag möglich. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit bzw. einer Er höhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 8/14/5-7). 2.2

Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 6. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit intermittierenden radikulären Reizungen L5 beidseits bei grössenprogredienter breitbasiger mittelgrosser Diskushernie auf Höhe L4/5; Erschöpfungsdepression und Angstzustände. Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Seit 1. September 2010 weise sie eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % auf . Eine weitere Verbesserung ihres Zustands sollte möglich sein (Urk. 8/15). 2.3

Mit Arztbericht vom 1 2. April 2011 stellte Dr. B.___ die Diagnosen Angst und Depression gemischt, bestehend seit Ende 200 9. Ausserdem leide die Be schwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Diskushernie. Unter den Befunden gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin wirke verzweifelt, kraftlos, verär gert, deprimiert. Auch sei sie stressintolerant. Vor vier Tagen habe sie einen Panikanfall erlitten. In der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin habe vom 9. Juli bis 1 1. November 2010 eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 1 2. November 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit nun bis auf weiteres 50 % . Dieses Pensum könne sie indes nur mit grosser Mühe erfüllen, manchmal auch gar nicht. Die Prognose sei unsicher, diese sei auch abhängig vom somatischen Verlauf (Urk. 8/16). 2.4

2.4.1

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ /Dr. D.___ vom 13./1 7. Oktober 2011 werden fol gende rheumatologischen und psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/29/9): - L umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei Diskusprotrusion L4/5 median bis recessal links mehr als rechts und de g e nerativer osteodiskaler bilateraler Recessusstenose mit: - deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits recessal

linksbe tont und - leichter Besserung des Befunds bezüglich Diskusprotrusion und bezüg lich MRI 10/2011 im Vergleich zu MRI 03/2011; - k linisch ohne radikuläre Zeichen .

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt: - Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22); - Panikstörung (ICD-10: F41.0); - ausgedehnte chronische Schmerzen; - Alkohol-Abusus,

bei einem CDT von 3,5 % (ICD-10: F10.1); - a kuter Harnwegsinfekt. 2.4.2

In der interdisziplinären Zusammenfassung gelangt en die Gutachter zum Ergeb nis, die Beschwerdeführerin sei in der angestammte n Tätigkeit als Spielgruppenleiterin oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit

aus rheumatolo gisch-psychi atrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer ideal angepassten Tätigkeit sei indes zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch die einge schränkte Funktion der LWS limitiert sei. Sie könne Lasten bis 15 kg heben und tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiat rischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Die Prognose sei aus rheu matologisch-psychiatrischer Sicht günstig.

In Bezug auf den gesund heitlichen Verlauf ist dem Gutachten zu entnehmen, a us psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli bis 1 1. Novem ber 2010, sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2010 bis Juli 2011 attestiert werden. Ab Juli 2011 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits un fähigkeit mehr gegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführer in in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/29/10) . 2.4.3

Die Rheumatologin Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung fest (Urk. 8/28/22-24), die 40-jährige, kräftige Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Schmer zen im Rücken, die sich unterdessen auf den ganzen Körper ausgedehnt hätten, rechts mehr als links. Die vorhandenen Befunde würden indes weder das Aus mass noch die Dauer der vorhandenen Beschwerden erklären. In der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Befund gezeigt . Alle Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich. Die Beschwerdegegnerin habe auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was eine wesentliche lum bale Kompression ausschliesse. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der MR-Untersuchung der LWS im Oktober 201 1 seien eine Diskusprotrusion L4/L5 median bis recessal linksbetont sowie degenerative osteodiskale Irritatio nen der Nervenwurzeln L5 beidseits linksbetont die wesentlichsten Befunde gewesen. Im Vergleich zur MR-Voruntersuchung im März 2011 hätten die bildgebenden Befunde etwas gebessert. Auffallend sei, dass die bildgebenden Befunde linksbetont seien, während die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden rechts mehr als links spüre. Es sei daher fraglich, inwieweit die bildgebenden Befunde tatsächlich Ursache ihrer Beschwerden seien. Bei der Urinuntersuchung habe sich ein Harnweginfekt gezeigt. Bei der Blutuntersuchung habe eine stark erhöhte CDT auf einen aktuellen Alkohol-Abusus hingewiesen. Hingegen sei keines der vier geprüften Medikamente in ihrem Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen . Von den beiden Antidepressiva Seropram und Saroten

hätten sich nur Spuren im Blut bzw. Urin gefunden . Beide verordnete n Schmerzmittel (Aspirin bzw .

Arthrotec) hätten jedoch gänzlich gefehlt . Die Be schwerdeführerin sei somit ungenügend medikamentös behandelt.

Es sei davon auszugehen, dass, wenn die Beschwerdeführerin sich wirklich derart krank ein schätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde .

In der Dolorimetrie seien sämtliche

(18 der 18) Tender Po ints pathologisch wie auch sechs der acht Kontrollpunkte. Sanfte Berührungen würden von der Be schwerdeführerin bereits als schmerz haft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei. Die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausge dehnten chronischen Schmerzen zu interpretieren.

Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits normal gewesen. Die Be schwerdeführerin habe angegeben, dass die Gebrauchsspuren an beiden Händen von ihrer Arbeit in der Spielgruppe stammten, was eine plausible Erklärung sei. Diskrepant hierzu sei

die gezeigte maximale Handkraft von 36 % der Norm links (und 69 % rechts) . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Erklärung für eine deutlich verminderte Handkraft links.

Am ehesten sei diesbezüglich von einer Selbstlimitierung in der Un tersuchungssituation auszugehen .

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die Be schwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneig ter Haltung – ob ste hend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien uner wartete, asymmetri sche Lasteinwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit als Spielgruppenleiterin könne sie zu 100 % ausüben; es handle sich dabei um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit. Daneben sei ihr auch jede andere Tätigkeit, die dem beschriebenen Belastungsprofil entspreche, zu einem 100 % -Pensum zumutbar.

Aus rheumatologischer Sicht habe in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 2. 4.4

Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ führte im Zusammenhang mit dem Psychostatus der Beschwerdeführerin aus, diese habe im Rahmen der Untersu chung bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des gesamten Gesprächs habe sie ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die ge stellten Fragen gegeben. Sie habe ihre Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stimmungsmässig sei sie ausgeglichen und affektiv modulierbar gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten bzw. ein affektiver Rapport gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik habe sie sich unauffällig präsentiert. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung hätten keine bestanden. I n seiner Beurteilung

h ielt der Gutachter sodann fest, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, sie sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primar- und Sekundarschule habe sie eine dreijährige Ausbildung bei der Post abgeschlossen. Damit könnten bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät oder im Früherwachsenenalter ausge schlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen, sie habe jah relang eine konstante Arbeitsleistung erbracht, sie pflege konstante zwischen menschliche Beziehungen, anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnetisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert, und damit würden sich bei der Beschwerdeführerin auch im Erwachsenenalter keine Hinweise auf psychische Probleme mit Krankheitswert ergeben. Die Be schwer deführerin habe im Rahmen der Untersuchung berichtet, dass bei ihr seit Ende 2009 panikartige Ängste, allgemeine Ängstlichkeit und Stimmungseinbrüche bestünden. Dies sei auch von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ in dessen Bericht vom 1 2. April 2011 dokumentiert worden. Die im Juli 2010 eingeleitete ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ habe offen bar zur zunehmenden Rückbildung der Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Reaktionen gemischt geführt . Anlässlich der Untersu chung vo m 1 8. Juli 2011 seien diese Befunde nicht mehr festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über panikartige Ängste sowie „Ängste vor den Ängsten“ berichtet .

Indes sei festzustellen, dass diese nur intermittierend auf treten und sozialmedizinisch

die Arbeitsfähigkeit nicht üb er längere Zeit beein trächtigen würden . Für die erhaltene Arbeitsfähigkeit spreche der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf bzw. die berufliche Tätigkeit vor mittags und nachmittags, die Haushaltführung und Kinderbetreuung. Die Be schwerdeführerin habe auch berichtet, wieder vermehrt soziale Kontakte zu pflegen. Subjektiv stünden bei ihr ausserdem gegenwärtig die muskulo-skelettären Schmerzen im Vordergrund. Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angabe n, der vorhandenen Akten und der aktuelle n psychiatrische n Befunde ein Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine Panikstörung diagnostiziert werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin objektiv keine psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexi bilität, Antrieb und Psychomotorik) könne ihr gegenwärtig, abgesehen von einer Panikstörung, keine weitere psychiatrische Erkrankung nach ICD-10 attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig. Rückblickend sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli bis 1 1. November 2010 auszugehen, sowie von einer 50%igen Arbeitsunfähig keit vom 1 2. November 2010 bis Juli 201 1. Ab Juli 2011 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits un fähigkeit mehr gegeben (Urk. 8/29/5-7) . 2.5

Im Austrittsbericht des Spitals F.___

(Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin), wo die Beschwerdeführerin sich vom 1 2. bis 2 8. Oktober 2011 in stationärer Behandlung befand, werden folgende Diagnosen genannt: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (EM als lumbovertebrales Schmerzsyndrom 1992, lumbospondylogen seit 8/11) : - MRI 10/11: Diskusprotrusion L4/5 mit engem Spinalkanal, keine neuro gene Kompression; - Infiltration loci dolenti Beckenkamm li. am 13.10.11; - multimodale komplexe Therapie; - z ervikovertebrales Schmerzsyndrom - Depression (ED 2009) - in regelmässiger psychiatrischer Behandlung - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom bds .

In der Beurteilung wird ausgeführt, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur intensiven Physiotherapie erfolgt, bei einem chronischen lumbospondyloge nen Schmerzsyndrom links seit 199 2. In der klinischen Untersuchung hätten sich eine Haltungsinsuffizienz sowie Myalgien gluteal links präsentiert. Die neurologische Untersuchung habe sich unauffällig gestaltet. In einer vorgängig durchgeführten externen MR-Untersuchung hätten sich eine Diskusprotrusion L4/5 mit grenzwertig engem Spinalkanal L4/5 und keine neurogene Kompres sion gezeigt. Vom 2 2. (gemeint wohl 12.) bis 2 8. Oktober 2011 habe eine Ar beitsunfähigkeit von 100 %

bestanden, vom 2 9. Oktober bis 4. November 2011 eine solche von 80 % (Urk. 3). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin stützte ihren ablehnenden Entscheid auf das rheumato logisch-psychiatrische Gutachten Dr. C.___ / Dr. D.___ . Die Beschwerde führerin hält dieses Gutachten in verschiedener Hinsicht nicht für beweiskräftig. So macht sie zunächst geltend, es liege gar kein „interdisziplinäres“ Gutachten vor, sondern es handle sich im Prinzip um zwei separate Gutachten . Komorbiditäten würden nicht diskutiert. Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit und welche

Komorbiditäten hier eine Rolle spielen. Der Vorwurf, es seien von den Gutachtern allfällige Überschneidungspunkte zwi schen der rheumatologischen und der psychiatrischen Disziplin ausser Acht gelassen worden, ist jedenfalls nicht erstellt.

3.2

In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten bringt die Beschwerdeführerin vor, dessen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Die psychiatrische Unt ersuchung sei zu oberflächlich bzw. es bleibe unklar, was der Gutachter überhaupt untersucht habe. Dr. D.___ habe zudem auch unzureichend die Einschätzungen des behandelnden Psychiater Dr. B.___ berücksichtigt. Nicht hinreichend begründet werde sodann die Behauptung, wonach eine intermittie rend auftretende Panikstörung die Arbeitsfähigkeit nicht über längere Zeit ein schränke. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer den. So ist zunächst festzustellen, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unvollständige Untersuchung finden. Dr. D.___ hat ein leitend in seinem Gutachten (S. 1)

ausreichend offengelegt, worauf sich seine Erkenntnisse stützen. Es gilt dabei auch festzuhalten, dass die Wiedergabe sämtlicher Fragen und Antworten, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, nicht zu verlangen ist; massgebend

erscheint einzig, ob es der begutachtenden Person in ihrer Beurteilung gelingt, schlüssig aufzuzeigen, welches Bild sich von dem Exploranden im Rahmen der Untersuchung präsentiert hat. Nicht angebracht ist sodann der Vorwurf, Dr. D.___ habe die Einschätzungen von Dr. B.___ unzureichend berücksichtigt. So erklärte der Gutachter gar aus drücklich, dass er sowohl eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt als auch eine Panikstörung bestätigen könne, und dass auch die bis herigen von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten plausibel sei en . Dr. D.___

hielt dann aber auch nachvollziehbar fest, dass es aufgrund der psy chiatrischen Behandlung offenbar zur zunehmenden Rückbildung der Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Reaktionen gemischt gekommen sei; diese Befunde seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht mehr festzustellen gewesen.

Letzteres bestätigt sich auch im fehlenden Nachweis entspre chender Medikamente im Blut- und Urinspiegel. Aufgrund der klaren Fest stellungen des Gutachters ist kein Mangel darin zu sehen, dass dieser keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater mehr nahm. Gesamthaft ist ent gegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass gemäss den Einschätzungen von Dr. D.___ zu r Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung erforderlich ist . Soweit sich nämlich eine drohende Erwerbsun fähigkeit durch zumutbare Behandlungsanstrengungen vermeiden lässt, fällt die Annahme einer Invalidität ausser Betracht. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit besteht. 3.3

Was das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ betrifft, beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, dass Dr. D.___ unter den erhobenen Befun den einen leicht hinkenden Gang bemerkt habe. Bei Dr. C.___ sei davon in des keine Rede bzw. setze sich die Gutachterin mit diesem Widerspruch nicht auseinander. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. C.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Befunde erhoben habe. Dies stehe im Ge gensatz zu den Beurteilungen von Dr. Y.___ und der behandelnden Ärzten des Spitals F.___ .

Falsch sei ausserdem die Feststellung, es sei frag lich, inwieweit die bildgebenden Befunde tatsächlich Ursache der Beschwerden seien. Das im Oktober 2011 erstellte MRI würde gegenüber jenem aus dem März 2011 gerade keine Verbesserung dokumentieren.

Schliesslich sei die Gutachterin auch unzutreffend davon ausgegangen, die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin sei leidensadaptiert. In Bezug auf diese Vorbringen ist festzuhalten, dass

Dr. C.___ im Gegensatz zu Dr. D.___ (Untersuchungszeitpunkt 1 8. Juli 2011)

zwar in der Tat nichts von einem leicht hinkenden Gang erwähnte. Es ist jedoch nicht anzuzweifeln, dass ein solches Hinken im Rahmen der rheumatolo gischen Begutachtung (drei Monate später) am

5. Oktober 2011 nicht (mehr) feststellbar war, zumal auch dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 2 8. Oktober 2011 kein entsprechender Befund zu entnehmen ist. Sodann trifft nicht zu, dass Dr. C.___ gar k eine klinischen Befunde erhoben hat (vgl. Urk. 7/28/16-18 und Urk. 7/28/22) .

Das

Spital F.___ ortete eine Haltungsinsuffizienz sowie Myalgien gluteal links. Soweit vorliegend überhaupt von einer Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungen auszugehen ist, kommt dieser von vornherein keine grössere Bedeutung. So sind Haltungsinsuffizienzen grundsätzlich durch entsprechendes Training behandelbar, wie auch der Austrittsbericht vom

2 8. Oktober 2011 klar auf zeigt. Sodann ergibt sich im Hinblick auf die einzig relevante Arbeitsfähigkeitsschätzung gerade keine Diskrepanz . Das Spital nahm nämlich für den Zeitraum der zweiwöchigen Hospitalisation bis zum 2 8. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an und anschliessend noch bis zum 4. November 2011 eine solche von 80 % . Hinsichtlich des darauf folgenden Zeitraums ist indes gar keine Ar beitsunfähigkeit mehr dokumentiert. Bei Austritt wurde eine deutliche Schmerzbesserung festgehalten und dabei auch eine Fortführung der muskulären Kräftigung empfohlen . Aufgrund dieser Angaben ist festz ustellen, dass das S pital bezüglich der von ihm erho benen Be funde nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen scheint.

Was die Ausführun gen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den bildgebenden Befunden betrifft, so sind ihre Behauptungen für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung von

Dr. C.___, wonach die im Oktober 2011 getätigten Aufnahmen gegenüber jenen aus dem März 2011 eine leicht e

Verbesserung erkennen lassen und wo nach die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Be schwerden zu erklären vermöcht en, nicht belegt .

Schliesslich ist festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin durchaus leidensadaptiert ist. In einer Spielgruppe geht es darum, das sozial e Verhalten der Kinder zu för der n und ihnen Kenntnisse in Bereiche n wie Basteln, Malen, S ingen, etc. zu ver mittel n . Dr. C.___ ist diesbezüglich in zutreffender Weise von einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit einer Sp ielgruppenleiterin keine besonderen körperlichen Anstrengungen mit sich bringt bzw. dass Tätigkeiten, bei welchen Rückenfunktionseinschränkungen hinderlich s ind – also insbesondere das häufige Tragen von Lasten ohne Hilfs mittel oder das längere Einnehmen von Zwangshaltungen - verm i e den werden können . Gesamthaft ist festzustellen, dass das rheumatologische Teilgutachten schlüssig und gut nachvollziehbar erscheint. Ein Indiz für die Zuver lässigkeit der Beurteilung ist dabei insbesondere im Umstand zu sehen, dass sie mit jener des Spitals F.___ grundsätzlich übereinstimmt. Im Ergeb nis ist damit bei der Beschwerdeführerin auch aus r heumatologischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 3.4

In ihrem Schreiben vom 1 6. April 2013 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei neu bei der Einrichtung G.___ in Behandlung, wo eine mehrwöchige Rehabilitation geplant sei. Es seien von dieser Behandlung we sentliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das Ver fahren zu sistieren sei, bis die Einrichtung G.___ seinen Bericht erstattet habe.

Dazu ist

festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung am 2 3. Januar 2012 erlassen wurde.

Diese erging somit deutlich vor dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerde führerin ihre Behandlung in der Einrichtung G .___

in Angriff nahm. Angesichts dieser Tatsache muss von vornherein bezweifelt werden, dass dem betreffenden Austrittsbericht ein relevanter Beweiswert beizumessen sein wird. Die behandelnden Ärzte könnten sich nämlich

höchstens retrospektiv zur Frage der Arbeitsfähigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern . Eine solche Beurteilung vermöchte indes keine Zweifel an dem Gutachten der Dres .

D.___ / C.___ zu erwecken, diesem käme – zumal vor Verfügungserlass erstattet - gegenüber den Einschätzungen der Einrichtung G.___

rechtsprechungsgemäss Priorität zu.

Sollte im Übrigen von Seiten der Einrichtung G.___ eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands nach Verfügungserlass geltend gemacht werden, wäre dies nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen einer Neu anmeldung zu prüfen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen;

BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Gesamthaft ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festzustellen, dass kein Anlass be steht, den Austrittsbericht de r Einrichtung G.___

abzuwarten . Entsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. 4.

Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ergebnisse des rheumatolo gisch-psychiatrischen Gutachtens in ihrer bisherigen Tätigkeit als Spielgruppenleiterin als voll arbeitsfähig zu qualifizieren ist, fällt die Annahme einer Invalidität ausser Betracht. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint . 5.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend eine befris tete Rente zusteht. Dr. D.___ nahm gestützt auf die Angaben von Dr. B.___

z wischen dem 9. Juli und dem 1 1. November 2010 eine Arbeits un fähigkeit von 100 % an und ab dem 1 2. November 2010 eine solche von 50 % . Dr. D.___ hielt jedoch weiter fest, e ine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit sei nur bis Juli 2011 anzunehmen, ab Juli 2011 könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert werden. Die Ausführungen von Dr. D.___ zur Frage, wann die Arbeitsunfähigkeit endete, sind zwar eher unpräzise .

Die Beurteilung einer 50 %igen Arbeits (un) fähigkeit ist jedoch gestützt auf die betreffenden Angaben bis zum Datum vor dem Untersuchungszeitpunkt am 1 8. Juni 2011 als gültig anzusehen. Damit ist grundsätzlich festzustellen, dass die von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG verlangte durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % zwischen dem 9. Juli 2010 (Beginn der Wartezeit) und dem 8. Juli 2011 überschritten wird; konkret beträgt sie aufgerundet 70 % (145 Tage à 100 %; 220 Tage à 50 %) .

Für einen Rentenanspruch wird jedoch wie erwähnt auch vorausgesetzt, dass nach Ablauf des Wartejahres eine Invalidität von mindes tens 40 % besteht, wobei die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 8 ATSG „voraus sichtlich bleibend“ oder „längere Zeit dauernd“ sein muss. In diesem Zu sam menhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 1 8. Juli 2011 – also nur zehn Tage nach Ablauf der Wartezeit - keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus machen konnte. Das Erfordernis der langen Dauer gemäss Art. 8 ATSG ist somit klarerweise nicht erfüllt. Ebenso wenig konnte die Invalidität bei Ablauf des Wartejahres aus damaliger Sicht als voraussichtlich bleibend qualifiziert wer den, vielmehr muss die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bereits damals ab sehbar gewesen sein. Gesamthaft ist die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG somit nicht gegeben und ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente demgemäss zu verneinen. 6.

6.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MTversandt

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 7. Okto ber 2011 (Urk. 8/29).

Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle gegenüber der Versicherten fest, es bestehe

kein Anspruch auf eine In validenrente (Urk. 8/32) . Die Versicherte erhob daraufhin am 7. November 2011 Einwand (Urk. 8/33). W eitere Einwä nd e liess sie ausserdem am 3 0. November 2011 durch Dr. B.___

vorbringen (Urk. 8/40). Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

Die Wartezeit im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

E. 2 0. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten – allenfalls nach Vornahme der notwendigen Abklä rungen – die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ihrer Beschwerdeschrift legte s ie einen Austrittsbericht des Spitals F.___ (Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin) vom 2 8. Oktober 2011 bei (Urk. 3). In ihre r Ver nehm lassung vom 2 2. März 2012

beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7),

was d er Beschwerdeführerin am 2. April 2012 ange zeigt wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 1 6. April 2013 liess die Beschwer de führerin mitteilen, es sei geplant, dass sie an einer mehrwöchigen Rehabilita tion in der Einrichtung G.___ teilnehme. Sie ersuche deshalb um eine Sistierung des Verfahrens für vorerst einmal drei Monate (Urk. 10).

E. 2.1 Dr. Y.___ nannte in seinem Arztbericht vom 3 0. März 2011 als Diagn ose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syn drom beidseits mit intermittierender radikulärer Reizung L5 beidseits bei grössenprogredienter breitbasiger mittelgrosser medianer Diskushernie auf Höhe L4/L 5. Die Beschwerdeführerin leide seit 1992 an belastungsabhängigen lum balen Rückenbeschwerden. Anfänglich hätten nicht- steroidale Antirheumatika, steroidhaltige Infiltrationen sowie Physiotherapien eine regelmässige Besserung gebracht. Im Jahr 200

E. 2.2 Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 6. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit intermittierenden radikulären Reizungen L5 beidseits bei grössenprogredienter breitbasiger mittelgrosser Diskushernie auf Höhe L4/5; Erschöpfungsdepression und Angstzustände. Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Seit 1. September 2010 weise sie eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % auf . Eine weitere Verbesserung ihres Zustands sollte möglich sein (Urk. 8/15).

E. 2.3 Mit Arztbericht vom 1 2. April 2011 stellte Dr. B.___ die Diagnosen Angst und Depression gemischt, bestehend seit Ende 200 9. Ausserdem leide die Be schwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Diskushernie. Unter den Befunden gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin wirke verzweifelt, kraftlos, verär gert, deprimiert. Auch sei sie stressintolerant. Vor vier Tagen habe sie einen Panikanfall erlitten. In der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin habe vom 9. Juli bis 1 1. November 2010 eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 1 2. November 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit nun bis auf weiteres 50 % . Dieses Pensum könne sie indes nur mit grosser Mühe erfüllen, manchmal auch gar nicht. Die Prognose sei unsicher, diese sei auch abhängig vom somatischen Verlauf (Urk. 8/16).

E. 2.4.1 Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ /Dr. D.___ vom 13./1 7. Oktober 2011 werden fol gende rheumatologischen und psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/29/9): - L umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei Diskusprotrusion L4/5 median bis recessal links mehr als rechts und de g e nerativer osteodiskaler bilateraler Recessusstenose mit: - deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits recessal

linksbe tont und - leichter Besserung des Befunds bezüglich Diskusprotrusion und bezüg lich MRI 10/2011 im Vergleich zu MRI 03/2011; - k linisch ohne radikuläre Zeichen .

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt: - Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22); - Panikstörung (ICD-10: F41.0); - ausgedehnte chronische Schmerzen; - Alkohol-Abusus,

bei einem CDT von 3,5 % (ICD-10: F10.1); - a kuter Harnwegsinfekt.

E. 2.4.2 In der interdisziplinären Zusammenfassung gelangt en die Gutachter zum Ergeb nis, die Beschwerdeführerin sei in der angestammte n Tätigkeit als Spielgruppenleiterin oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit

aus rheumatolo gisch-psychi atrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer ideal angepassten Tätigkeit sei indes zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch die einge schränkte Funktion der LWS limitiert sei. Sie könne Lasten bis 15 kg heben und tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiat rischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Die Prognose sei aus rheu matologisch-psychiatrischer Sicht günstig.

In Bezug auf den gesund heitlichen Verlauf ist dem Gutachten zu entnehmen, a us psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli bis 1 1. Novem ber 2010, sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2010 bis Juli 2011 attestiert werden. Ab Juli 2011 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits un fähigkeit mehr gegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführer in in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/29/10) .

E. 2.4.3 Die Rheumatologin Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung fest (Urk. 8/28/22-24), die 40-jährige, kräftige Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Schmer zen im Rücken, die sich unterdessen auf den ganzen Körper ausgedehnt hätten, rechts mehr als links. Die vorhandenen Befunde würden indes weder das Aus mass noch die Dauer der vorhandenen Beschwerden erklären. In der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Befund gezeigt . Alle Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich. Die Beschwerdegegnerin habe auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was eine wesentliche lum bale Kompression ausschliesse. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der MR-Untersuchung der LWS im Oktober 201 1 seien eine Diskusprotrusion L4/L5 median bis recessal linksbetont sowie degenerative osteodiskale Irritatio nen der Nervenwurzeln L5 beidseits linksbetont die wesentlichsten Befunde gewesen. Im Vergleich zur MR-Voruntersuchung im März 2011 hätten die bildgebenden Befunde etwas gebessert. Auffallend sei, dass die bildgebenden Befunde linksbetont seien, während die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden rechts mehr als links spüre. Es sei daher fraglich, inwieweit die bildgebenden Befunde tatsächlich Ursache ihrer Beschwerden seien. Bei der Urinuntersuchung habe sich ein Harnweginfekt gezeigt. Bei der Blutuntersuchung habe eine stark erhöhte CDT auf einen aktuellen Alkohol-Abusus hingewiesen. Hingegen sei keines der vier geprüften Medikamente in ihrem Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen . Von den beiden Antidepressiva Seropram und Saroten

hätten sich nur Spuren im Blut bzw. Urin gefunden . Beide verordnete n Schmerzmittel (Aspirin bzw .

Arthrotec) hätten jedoch gänzlich gefehlt . Die Be schwerdeführerin sei somit ungenügend medikamentös behandelt.

Es sei davon auszugehen, dass, wenn die Beschwerdeführerin sich wirklich derart krank ein schätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde .

In der Dolorimetrie seien sämtliche

(18 der 18) Tender Po ints pathologisch wie auch sechs der acht Kontrollpunkte. Sanfte Berührungen würden von der Be schwerdeführerin bereits als schmerz haft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei. Die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausge dehnten chronischen Schmerzen zu interpretieren.

Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits normal gewesen. Die Be schwerdeführerin habe angegeben, dass die Gebrauchsspuren an beiden Händen von ihrer Arbeit in der Spielgruppe stammten, was eine plausible Erklärung sei. Diskrepant hierzu sei

die gezeigte maximale Handkraft von 36 % der Norm links (und 69 % rechts) . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Erklärung für eine deutlich verminderte Handkraft links.

Am ehesten sei diesbezüglich von einer Selbstlimitierung in der Un tersuchungssituation auszugehen .

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die Be schwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneig ter Haltung – ob ste hend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien uner wartete, asymmetri sche Lasteinwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit als Spielgruppenleiterin könne sie zu 100 % ausüben; es handle sich dabei um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit. Daneben sei ihr auch jede andere Tätigkeit, die dem beschriebenen Belastungsprofil entspreche, zu einem 100 % -Pensum zumutbar.

Aus rheumatologischer Sicht habe in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 2. 4.4

Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ führte im Zusammenhang mit dem Psychostatus der Beschwerdeführerin aus, diese habe im Rahmen der Untersu chung bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des gesamten Gesprächs habe sie ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die ge stellten Fragen gegeben. Sie habe ihre Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stimmungsmässig sei sie ausgeglichen und affektiv modulierbar gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten bzw. ein affektiver Rapport gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik habe sie sich unauffällig präsentiert. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung hätten keine bestanden. I n seiner Beurteilung

h ielt der Gutachter sodann fest, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, sie sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primar- und Sekundarschule habe sie eine dreijährige Ausbildung bei der Post abgeschlossen. Damit könnten bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät oder im Früherwachsenenalter ausge schlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen, sie habe jah relang eine konstante Arbeitsleistung erbracht, sie pflege konstante zwischen menschliche Beziehungen, anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnetisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert, und damit würden sich bei der Beschwerdeführerin auch im Erwachsenenalter keine Hinweise auf psychische Probleme mit Krankheitswert ergeben. Die Be schwer deführerin habe im Rahmen der Untersuchung berichtet, dass bei ihr seit Ende 2009 panikartige Ängste, allgemeine Ängstlichkeit und Stimmungseinbrüche bestünden. Dies sei auch von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ in dessen Bericht vom 1 2. April 2011 dokumentiert worden. Die im Juli 2010 eingeleitete ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ habe offen bar zur zunehmenden Rückbildung der Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Reaktionen gemischt geführt . Anlässlich der Untersu chung vo m 1 8. Juli 2011 seien diese Befunde nicht mehr festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über panikartige Ängste sowie „Ängste vor den Ängsten“ berichtet .

Indes sei festzustellen, dass diese nur intermittierend auf treten und sozialmedizinisch

die Arbeitsfähigkeit nicht üb er längere Zeit beein trächtigen würden . Für die erhaltene Arbeitsfähigkeit spreche der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf bzw. die berufliche Tätigkeit vor mittags und nachmittags, die Haushaltführung und Kinderbetreuung. Die Be schwerdeführerin habe auch berichtet, wieder vermehrt soziale Kontakte zu pflegen. Subjektiv stünden bei ihr ausserdem gegenwärtig die muskulo-skelettären Schmerzen im Vordergrund. Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angabe n, der vorhandenen Akten und der aktuelle n psychiatrische n Befunde ein Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine Panikstörung diagnostiziert werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin objektiv keine psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexi bilität, Antrieb und Psychomotorik) könne ihr gegenwärtig, abgesehen von einer Panikstörung, keine weitere psychiatrische Erkrankung nach ICD-10 attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig. Rückblickend sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli bis 1 1. November 2010 auszugehen, sowie von einer 50%igen Arbeitsunfähig keit vom 1 2. November 2010 bis Juli 201 1. Ab Juli 2011 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits un fähigkeit mehr gegeben (Urk. 8/29/5-7) .

E. 2.5 Im Austrittsbericht des Spitals F.___

(Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin), wo die Beschwerdeführerin sich vom 1 2. bis 2 8. Oktober 2011 in stationärer Behandlung befand, werden folgende Diagnosen genannt: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (EM als lumbovertebrales Schmerzsyndrom 1992, lumbospondylogen seit 8/11) : - MRI 10/11: Diskusprotrusion L4/5 mit engem Spinalkanal, keine neuro gene Kompression; - Infiltration loci dolenti Beckenkamm li. am 13.10.11; - multimodale komplexe Therapie; - z ervikovertebrales Schmerzsyndrom - Depression (ED 2009) - in regelmässiger psychiatrischer Behandlung - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom bds .

In der Beurteilung wird ausgeführt, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur intensiven Physiotherapie erfolgt, bei einem chronischen lumbospondyloge nen Schmerzsyndrom links seit 199 2. In der klinischen Untersuchung hätten sich eine Haltungsinsuffizienz sowie Myalgien gluteal links präsentiert. Die neurologische Untersuchung habe sich unauffällig gestaltet. In einer vorgängig durchgeführten externen MR-Untersuchung hätten sich eine Diskusprotrusion L4/5 mit grenzwertig engem Spinalkanal L4/5 und keine neurogene Kompres sion gezeigt. Vom 2 2. (gemeint wohl 12.) bis 2 8. Oktober 2011 habe eine Ar beitsunfähigkeit von 100 %

bestanden, vom 2 9. Oktober bis 4. November 2011 eine solche von 80 % (Urk. 3). 3.

E. 3 Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin stützte ihren ablehnenden Entscheid auf das rheumato logisch-psychiatrische Gutachten Dr. C.___ / Dr. D.___ . Die Beschwerde führerin hält dieses Gutachten in verschiedener Hinsicht nicht für beweiskräftig. So macht sie zunächst geltend, es liege gar kein „interdisziplinäres“ Gutachten vor, sondern es handle sich im Prinzip um zwei separate Gutachten . Komorbiditäten würden nicht diskutiert. Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit und welche

Komorbiditäten hier eine Rolle spielen. Der Vorwurf, es seien von den Gutachtern allfällige Überschneidungspunkte zwi schen der rheumatologischen und der psychiatrischen Disziplin ausser Acht gelassen worden, ist jedenfalls nicht erstellt.

E. 3.2 In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten bringt die Beschwerdeführerin vor, dessen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Die psychiatrische Unt ersuchung sei zu oberflächlich bzw. es bleibe unklar, was der Gutachter überhaupt untersucht habe. Dr. D.___ habe zudem auch unzureichend die Einschätzungen des behandelnden Psychiater Dr. B.___ berücksichtigt. Nicht hinreichend begründet werde sodann die Behauptung, wonach eine intermittie rend auftretende Panikstörung die Arbeitsfähigkeit nicht über längere Zeit ein schränke. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer den. So ist zunächst festzustellen, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unvollständige Untersuchung finden. Dr. D.___ hat ein leitend in seinem Gutachten (S. 1)

ausreichend offengelegt, worauf sich seine Erkenntnisse stützen. Es gilt dabei auch festzuhalten, dass die Wiedergabe sämtlicher Fragen und Antworten, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, nicht zu verlangen ist; massgebend

erscheint einzig, ob es der begutachtenden Person in ihrer Beurteilung gelingt, schlüssig aufzuzeigen, welches Bild sich von dem Exploranden im Rahmen der Untersuchung präsentiert hat. Nicht angebracht ist sodann der Vorwurf, Dr. D.___ habe die Einschätzungen von Dr. B.___ unzureichend berücksichtigt. So erklärte der Gutachter gar aus drücklich, dass er sowohl eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt als auch eine Panikstörung bestätigen könne, und dass auch die bis herigen von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten plausibel sei en . Dr. D.___

hielt dann aber auch nachvollziehbar fest, dass es aufgrund der psy chiatrischen Behandlung offenbar zur zunehmenden Rückbildung der Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Reaktionen gemischt gekommen sei; diese Befunde seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht mehr festzustellen gewesen.

Letzteres bestätigt sich auch im fehlenden Nachweis entspre chender Medikamente im Blut- und Urinspiegel. Aufgrund der klaren Fest stellungen des Gutachters ist kein Mangel darin zu sehen, dass dieser keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater mehr nahm. Gesamthaft ist ent gegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass gemäss den Einschätzungen von Dr. D.___ zu r Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung erforderlich ist . Soweit sich nämlich eine drohende Erwerbsun fähigkeit durch zumutbare Behandlungsanstrengungen vermeiden lässt, fällt die Annahme einer Invalidität ausser Betracht. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit besteht.

E. 3.3 Was das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ betrifft, beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, dass Dr. D.___ unter den erhobenen Befun den einen leicht hinkenden Gang bemerkt habe. Bei Dr. C.___ sei davon in des keine Rede bzw. setze sich die Gutachterin mit diesem Widerspruch nicht auseinander. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. C.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Befunde erhoben habe. Dies stehe im Ge gensatz zu den Beurteilungen von Dr. Y.___ und der behandelnden Ärzten des Spitals F.___ .

Falsch sei ausserdem die Feststellung, es sei frag lich, inwieweit die bildgebenden Befunde tatsächlich Ursache der Beschwerden seien. Das im Oktober 2011 erstellte MRI würde gegenüber jenem aus dem März 2011 gerade keine Verbesserung dokumentieren.

Schliesslich sei die Gutachterin auch unzutreffend davon ausgegangen, die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin sei leidensadaptiert. In Bezug auf diese Vorbringen ist festzuhalten, dass

Dr. C.___ im Gegensatz zu Dr. D.___ (Untersuchungszeitpunkt 1 8. Juli 2011)

zwar in der Tat nichts von einem leicht hinkenden Gang erwähnte. Es ist jedoch nicht anzuzweifeln, dass ein solches Hinken im Rahmen der rheumatolo gischen Begutachtung (drei Monate später) am

5. Oktober 2011 nicht (mehr) feststellbar war, zumal auch dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 2 8. Oktober 2011 kein entsprechender Befund zu entnehmen ist. Sodann trifft nicht zu, dass Dr. C.___ gar k eine klinischen Befunde erhoben hat (vgl. Urk. 7/28/16-18 und Urk. 7/28/22) .

Das

Spital F.___ ortete eine Haltungsinsuffizienz sowie Myalgien gluteal links. Soweit vorliegend überhaupt von einer Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungen auszugehen ist, kommt dieser von vornherein keine grössere Bedeutung. So sind Haltungsinsuffizienzen grundsätzlich durch entsprechendes Training behandelbar, wie auch der Austrittsbericht vom

2 8. Oktober 2011 klar auf zeigt. Sodann ergibt sich im Hinblick auf die einzig relevante Arbeitsfähigkeitsschätzung gerade keine Diskrepanz . Das Spital nahm nämlich für den Zeitraum der zweiwöchigen Hospitalisation bis zum 2 8. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an und anschliessend noch bis zum 4. November 2011 eine solche von 80 % . Hinsichtlich des darauf folgenden Zeitraums ist indes gar keine Ar beitsunfähigkeit mehr dokumentiert. Bei Austritt wurde eine deutliche Schmerzbesserung festgehalten und dabei auch eine Fortführung der muskulären Kräftigung empfohlen . Aufgrund dieser Angaben ist festz ustellen, dass das S pital bezüglich der von ihm erho benen Be funde nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen scheint.

Was die Ausführun gen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den bildgebenden Befunden betrifft, so sind ihre Behauptungen für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung von

Dr. C.___, wonach die im Oktober 2011 getätigten Aufnahmen gegenüber jenen aus dem März 2011 eine leicht e

Verbesserung erkennen lassen und wo nach die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Be schwerden zu erklären vermöcht en, nicht belegt .

Schliesslich ist festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin durchaus leidensadaptiert ist. In einer Spielgruppe geht es darum, das sozial e Verhalten der Kinder zu för der n und ihnen Kenntnisse in Bereiche n wie Basteln, Malen, S ingen, etc. zu ver mittel n . Dr. C.___ ist diesbezüglich in zutreffender Weise von einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit einer Sp ielgruppenleiterin keine besonderen körperlichen Anstrengungen mit sich bringt bzw. dass Tätigkeiten, bei welchen Rückenfunktionseinschränkungen hinderlich s ind – also insbesondere das häufige Tragen von Lasten ohne Hilfs mittel oder das längere Einnehmen von Zwangshaltungen - verm i e den werden können . Gesamthaft ist festzustellen, dass das rheumatologische Teilgutachten schlüssig und gut nachvollziehbar erscheint. Ein Indiz für die Zuver lässigkeit der Beurteilung ist dabei insbesondere im Umstand zu sehen, dass sie mit jener des Spitals F.___ grundsätzlich übereinstimmt. Im Ergeb nis ist damit bei der Beschwerdeführerin auch aus r heumatologischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

E. 3.4 In ihrem Schreiben vom 1 6. April 2013 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei neu bei der Einrichtung G.___ in Behandlung, wo eine mehrwöchige Rehabilitation geplant sei. Es seien von dieser Behandlung we sentliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das Ver fahren zu sistieren sei, bis die Einrichtung G.___ seinen Bericht erstattet habe.

Dazu ist

festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung am 2 3. Januar 2012 erlassen wurde.

Diese erging somit deutlich vor dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerde führerin ihre Behandlung in der Einrichtung G .___

in Angriff nahm. Angesichts dieser Tatsache muss von vornherein bezweifelt werden, dass dem betreffenden Austrittsbericht ein relevanter Beweiswert beizumessen sein wird. Die behandelnden Ärzte könnten sich nämlich

höchstens retrospektiv zur Frage der Arbeitsfähigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern . Eine solche Beurteilung vermöchte indes keine Zweifel an dem Gutachten der Dres .

D.___ / C.___ zu erwecken, diesem käme – zumal vor Verfügungserlass erstattet - gegenüber den Einschätzungen der Einrichtung G.___

rechtsprechungsgemäss Priorität zu.

Sollte im Übrigen von Seiten der Einrichtung G.___ eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands nach Verfügungserlass geltend gemacht werden, wäre dies nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen einer Neu anmeldung zu prüfen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen;

BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Gesamthaft ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festzustellen, dass kein Anlass be steht, den Austrittsbericht de r Einrichtung G.___

abzuwarten . Entsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. 4.

Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ergebnisse des rheumatolo gisch-psychiatrischen Gutachtens in ihrer bisherigen Tätigkeit als Spielgruppenleiterin als voll arbeitsfähig zu qualifizieren ist, fällt die Annahme einer Invalidität ausser Betracht. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint . 5.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend eine befris tete Rente zusteht. Dr. D.___ nahm gestützt auf die Angaben von Dr. B.___

z wischen dem 9. Juli und dem 1 1. November 2010 eine Arbeits un fähigkeit von 100 % an und ab dem 1 2. November 2010 eine solche von 50 % . Dr. D.___ hielt jedoch weiter fest, e ine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit sei nur bis Juli 2011 anzunehmen, ab Juli 2011 könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert werden. Die Ausführungen von Dr. D.___ zur Frage, wann die Arbeitsunfähigkeit endete, sind zwar eher unpräzise .

Die Beurteilung einer 50 %igen Arbeits (un) fähigkeit ist jedoch gestützt auf die betreffenden Angaben bis zum Datum vor dem Untersuchungszeitpunkt am 1 8. Juni 2011 als gültig anzusehen. Damit ist grundsätzlich festzustellen, dass die von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG verlangte durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % zwischen dem 9. Juli 2010 (Beginn der Wartezeit) und dem 8. Juli 2011 überschritten wird; konkret beträgt sie aufgerundet 70 % (145 Tage à 100 %; 220 Tage à 50 %) .

Für einen Rentenanspruch wird jedoch wie erwähnt auch vorausgesetzt, dass nach Ablauf des Wartejahres eine Invalidität von mindes tens 40 % besteht, wobei die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art.

E. 8 ATSG ist somit klarerweise nicht erfüllt. Ebenso wenig konnte die Invalidität bei Ablauf des Wartejahres aus damaliger Sicht als voraussichtlich bleibend qualifiziert wer den, vielmehr muss die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bereits damals ab sehbar gewesen sein. Gesamthaft ist die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG somit nicht gegeben und ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente demgemäss zu verneinen. 6.

6.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00236 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

23. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, gelernte Betriebspraktikantin und seit 2000 als Leiterin einer Spielgruppe tätig, meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) und die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/11). Sodann tätigte sie medizinische Abklärungen (Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheum atologie und Innere Medizin FMH,

Urk. 8/14/5-7; Bericht der Institution Z.___, Urk. 8/1 4/8; Bericht von Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, Urk. 8/15; Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Urk. 8/16) und führte am 2 2. Februar 2011 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 8/8).

Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, es sei eine medizinische Abklärung (psychiatrisch/rheumatologisch) notwendig, welche von Dr. C.___, In nere Medizin FMH spez. Rheumaer krankungen, und von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik E.___, durchgeführt werde (Urk. 8/19). Am 1 8. Juli 2011 fand die psychiatrische Untersuchung durch Dr. D.___ und am 5. Oktober 2011 die rheumatolog ische Untersuchung durch Dr. C.___ statt. Das rheumatologische Gutachten wurde am 1 3. Oktober 2011 erstattet (Urk. 8/28), das psychiatrische Gutachten mit inter dis ziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und rheumatologisch) am 1 7. Okto ber 2011 (Urk. 8/29).

Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle gegenüber der Versicherten fest, es bestehe

kein Anspruch auf eine In validenrente (Urk. 8/32) . Die Versicherte erhob daraufhin am 7. November 2011 Einwand (Urk. 8/33). W eitere Einwä nd e liess sie ausserdem am 3 0. November 2011 durch Dr. B.___

vorbringen (Urk. 8/40). Am 2 3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt K. Gehring, mit Eingabe vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten – allenfalls nach Vornahme der notwendigen Abklä rungen – die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ihrer Beschwerdeschrift legte s ie einen Austrittsbericht des Spitals F.___ (Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin) vom 2 8. Oktober 2011 bei (Urk. 3). In ihre r Ver nehm lassung vom 2 2. März 2012

beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7),

was d er Beschwerdeführerin am 2. April 2012 ange zeigt wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 1 6. April 2013 liess die Beschwer de führerin mitteilen, es sei geplant, dass sie an einer mehrwöchigen Rehabilita tion in der Einrichtung G.___ teilnehme. Sie ersuche deshalb um eine Sistierung des Verfahrens für vorerst einmal drei Monate (Urk. 10). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

Die Wartezeit im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar: 2.1

Dr. Y.___ nannte in seinem Arztbericht vom 3 0. März 2011 als Diagn ose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syn drom beidseits mit intermittierender radikulärer Reizung L5 beidseits bei grössenprogredienter breitbasiger mittelgrosser medianer Diskushernie auf Höhe L4/L 5. Die Beschwerdeführerin leide seit 1992 an belastungsabhängigen lum balen Rückenbeschwerden. Anfänglich hätten nicht- steroidale Antirheumatika, steroidhaltige Infiltrationen sowie Physiotherapien eine regelmässige Besserung gebracht. Im Jahr 200 8 seien erstmals radikuläre Sym p t ome im Rahmen einer Diskushernie L4/L5 aufgetreten. Eine CT-gesteuerte epidurale Infiltration habe damals während eineinhalb Jahren eine weitgehende Beschwerdefreiheit ge bracht. Seit einem Jahr nun bestünden progrediente lumbale Rückenschmerzen beim Stehen, Bücken, Heben von Lasten und zeitweise auch nachtsüber. Ausser dem liege ein positiver Husten- und Pressschmerz vor . Für Arbeit en, die länge res Stehen, Sitzen

oder Positionen in gebückter Haltung erforderten, sei die Beschwerdeführerin auf fremde Hilfe angewiesen. Ihren Beruf als Kleinkin der betreuerin könne sie derzeit nicht ausüben. Es seien nur leichtere Tätigkeiten im Rahmen der Kinderbetreuung im zeitlichen Rahmen von vier Stunden pro Tag möglich. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit bzw. einer Er höhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 8/14/5-7). 2.2

Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 6. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit intermittierenden radikulären Reizungen L5 beidseits bei grössenprogredienter breitbasiger mittelgrosser Diskushernie auf Höhe L4/5; Erschöpfungsdepression und Angstzustände. Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Seit 1. September 2010 weise sie eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % auf . Eine weitere Verbesserung ihres Zustands sollte möglich sein (Urk. 8/15). 2.3

Mit Arztbericht vom 1 2. April 2011 stellte Dr. B.___ die Diagnosen Angst und Depression gemischt, bestehend seit Ende 200 9. Ausserdem leide die Be schwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Diskushernie. Unter den Befunden gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin wirke verzweifelt, kraftlos, verär gert, deprimiert. Auch sei sie stressintolerant. Vor vier Tagen habe sie einen Panikanfall erlitten. In der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin habe vom 9. Juli bis 1 1. November 2010 eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 1 2. November 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit nun bis auf weiteres 50 % . Dieses Pensum könne sie indes nur mit grosser Mühe erfüllen, manchmal auch gar nicht. Die Prognose sei unsicher, diese sei auch abhängig vom somatischen Verlauf (Urk. 8/16). 2.4

2.4.1

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ /Dr. D.___ vom 13./1 7. Oktober 2011 werden fol gende rheumatologischen und psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/29/9): - L umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei Diskusprotrusion L4/5 median bis recessal links mehr als rechts und de g e nerativer osteodiskaler bilateraler Recessusstenose mit: - deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits recessal

linksbe tont und - leichter Besserung des Befunds bezüglich Diskusprotrusion und bezüg lich MRI 10/2011 im Vergleich zu MRI 03/2011; - k linisch ohne radikuläre Zeichen .

Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt: - Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22); - Panikstörung (ICD-10: F41.0); - ausgedehnte chronische Schmerzen; - Alkohol-Abusus,

bei einem CDT von 3,5 % (ICD-10: F10.1); - a kuter Harnwegsinfekt. 2.4.2

In der interdisziplinären Zusammenfassung gelangt en die Gutachter zum Ergeb nis, die Beschwerdeführerin sei in der angestammte n Tätigkeit als Spielgruppenleiterin oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit

aus rheumatolo gisch-psychi atrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer ideal angepassten Tätigkeit sei indes zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch die einge schränkte Funktion der LWS limitiert sei. Sie könne Lasten bis 15 kg heben und tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiat rischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Die Prognose sei aus rheu matologisch-psychiatrischer Sicht günstig.

In Bezug auf den gesund heitlichen Verlauf ist dem Gutachten zu entnehmen, a us psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli bis 1 1. Novem ber 2010, sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2010 bis Juli 2011 attestiert werden. Ab Juli 2011 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits un fähigkeit mehr gegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführer in in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/29/10) . 2.4.3

Die Rheumatologin Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung fest (Urk. 8/28/22-24), die 40-jährige, kräftige Beschwerdeführerin klage seit Jahren über Schmer zen im Rücken, die sich unterdessen auf den ganzen Körper ausgedehnt hätten, rechts mehr als links. Die vorhandenen Befunde würden indes weder das Aus mass noch die Dauer der vorhandenen Beschwerden erklären. In der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Befund gezeigt . Alle Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich. Die Beschwerdegegnerin habe auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was eine wesentliche lum bale Kompression ausschliesse. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der MR-Untersuchung der LWS im Oktober 201 1 seien eine Diskusprotrusion L4/L5 median bis recessal linksbetont sowie degenerative osteodiskale Irritatio nen der Nervenwurzeln L5 beidseits linksbetont die wesentlichsten Befunde gewesen. Im Vergleich zur MR-Voruntersuchung im März 2011 hätten die bildgebenden Befunde etwas gebessert. Auffallend sei, dass die bildgebenden Befunde linksbetont seien, während die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden rechts mehr als links spüre. Es sei daher fraglich, inwieweit die bildgebenden Befunde tatsächlich Ursache ihrer Beschwerden seien. Bei der Urinuntersuchung habe sich ein Harnweginfekt gezeigt. Bei der Blutuntersuchung habe eine stark erhöhte CDT auf einen aktuellen Alkohol-Abusus hingewiesen. Hingegen sei keines der vier geprüften Medikamente in ihrem Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen . Von den beiden Antidepressiva Seropram und Saroten

hätten sich nur Spuren im Blut bzw. Urin gefunden . Beide verordnete n Schmerzmittel (Aspirin bzw .

Arthrotec) hätten jedoch gänzlich gefehlt . Die Be schwerdeführerin sei somit ungenügend medikamentös behandelt.

Es sei davon auszugehen, dass, wenn die Beschwerdeführerin sich wirklich derart krank ein schätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde .

In der Dolorimetrie seien sämtliche

(18 der 18) Tender Po ints pathologisch wie auch sechs der acht Kontrollpunkte. Sanfte Berührungen würden von der Be schwerdeführerin bereits als schmerz haft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei. Die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausge dehnten chronischen Schmerzen zu interpretieren.

Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits normal gewesen. Die Be schwerdeführerin habe angegeben, dass die Gebrauchsspuren an beiden Händen von ihrer Arbeit in der Spielgruppe stammten, was eine plausible Erklärung sei. Diskrepant hierzu sei

die gezeigte maximale Handkraft von 36 % der Norm links (und 69 % rechts) . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Erklärung für eine deutlich verminderte Handkraft links.

Am ehesten sei diesbezüglich von einer Selbstlimitierung in der Un tersuchungssituation auszugehen .

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die Be schwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneig ter Haltung – ob ste hend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien uner wartete, asymmetri sche Lasteinwirkungen auszuschliessen . Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit als Spielgruppenleiterin könne sie zu 100 % ausüben; es handle sich dabei um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit. Daneben sei ihr auch jede andere Tätigkeit, die dem beschriebenen Belastungsprofil entspreche, zu einem 100 % -Pensum zumutbar.

Aus rheumatologischer Sicht habe in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 2. 4.4

Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ führte im Zusammenhang mit dem Psychostatus der Beschwerdeführerin aus, diese habe im Rahmen der Untersu chung bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des gesamten Gesprächs habe sie ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die ge stellten Fragen gegeben. Sie habe ihre Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stimmungsmässig sei sie ausgeglichen und affektiv modulierbar gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten bzw. ein affektiver Rapport gut herstellbar gewesen. In Antrieb und Motorik habe sie sich unauffällig präsentiert. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung hätten keine bestanden. I n seiner Beurteilung

h ielt der Gutachter sodann fest, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psy chiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, sie sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primar- und Sekundarschule habe sie eine dreijährige Ausbildung bei der Post abgeschlossen. Damit könnten bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät oder im Früherwachsenenalter ausge schlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen, sie habe jah relang eine konstante Arbeitsleistung erbracht, sie pflege konstante zwischen menschliche Beziehungen, anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnetisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert, und damit würden sich bei der Beschwerdeführerin auch im Erwachsenenalter keine Hinweise auf psychische Probleme mit Krankheitswert ergeben. Die Be schwer deführerin habe im Rahmen der Untersuchung berichtet, dass bei ihr seit Ende 2009 panikartige Ängste, allgemeine Ängstlichkeit und Stimmungseinbrüche bestünden. Dies sei auch von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ in dessen Bericht vom 1 2. April 2011 dokumentiert worden. Die im Juli 2010 eingeleitete ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ habe offen bar zur zunehmenden Rückbildung der Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Reaktionen gemischt geführt . Anlässlich der Untersu chung vo m 1 8. Juli 2011 seien diese Befunde nicht mehr festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über panikartige Ängste sowie „Ängste vor den Ängsten“ berichtet .

Indes sei festzustellen, dass diese nur intermittierend auf treten und sozialmedizinisch

die Arbeitsfähigkeit nicht üb er längere Zeit beein trächtigen würden . Für die erhaltene Arbeitsfähigkeit spreche der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf bzw. die berufliche Tätigkeit vor mittags und nachmittags, die Haushaltführung und Kinderbetreuung. Die Be schwerdeführerin habe auch berichtet, wieder vermehrt soziale Kontakte zu pflegen. Subjektiv stünden bei ihr ausserdem gegenwärtig die muskulo-skelettären Schmerzen im Vordergrund. Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angabe n, der vorhandenen Akten und der aktuelle n psychiatrische n Befunde ein Zustand nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine Panikstörung diagnostiziert werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin objektiv keine psychopathologischen Merkmale aufgewiesen und bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexi bilität, Antrieb und Psychomotorik) könne ihr gegenwärtig, abgesehen von einer Panikstörung, keine weitere psychiatrische Erkrankung nach ICD-10 attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig. Rückblickend sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli bis 1 1. November 2010 auszugehen, sowie von einer 50%igen Arbeitsunfähig keit vom 1 2. November 2010 bis Juli 201 1. Ab Juli 2011 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits un fähigkeit mehr gegeben (Urk. 8/29/5-7) . 2.5

Im Austrittsbericht des Spitals F.___

(Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin), wo die Beschwerdeführerin sich vom 1 2. bis 2 8. Oktober 2011 in stationärer Behandlung befand, werden folgende Diagnosen genannt: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (EM als lumbovertebrales Schmerzsyndrom 1992, lumbospondylogen seit 8/11) : - MRI 10/11: Diskusprotrusion L4/5 mit engem Spinalkanal, keine neuro gene Kompression; - Infiltration loci dolenti Beckenkamm li. am 13.10.11; - multimodale komplexe Therapie; - z ervikovertebrales Schmerzsyndrom - Depression (ED 2009) - in regelmässiger psychiatrischer Behandlung - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom bds .

In der Beurteilung wird ausgeführt, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur intensiven Physiotherapie erfolgt, bei einem chronischen lumbospondyloge nen Schmerzsyndrom links seit 199 2. In der klinischen Untersuchung hätten sich eine Haltungsinsuffizienz sowie Myalgien gluteal links präsentiert. Die neurologische Untersuchung habe sich unauffällig gestaltet. In einer vorgängig durchgeführten externen MR-Untersuchung hätten sich eine Diskusprotrusion L4/5 mit grenzwertig engem Spinalkanal L4/5 und keine neurogene Kompres sion gezeigt. Vom 2 2. (gemeint wohl 12.) bis 2 8. Oktober 2011 habe eine Ar beitsunfähigkeit von 100 %

bestanden, vom 2 9. Oktober bis 4. November 2011 eine solche von 80 % (Urk. 3). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin stützte ihren ablehnenden Entscheid auf das rheumato logisch-psychiatrische Gutachten Dr. C.___ / Dr. D.___ . Die Beschwerde führerin hält dieses Gutachten in verschiedener Hinsicht nicht für beweiskräftig. So macht sie zunächst geltend, es liege gar kein „interdisziplinäres“ Gutachten vor, sondern es handle sich im Prinzip um zwei separate Gutachten . Komorbiditäten würden nicht diskutiert. Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit und welche

Komorbiditäten hier eine Rolle spielen. Der Vorwurf, es seien von den Gutachtern allfällige Überschneidungspunkte zwi schen der rheumatologischen und der psychiatrischen Disziplin ausser Acht gelassen worden, ist jedenfalls nicht erstellt.

3.2

In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten bringt die Beschwerdeführerin vor, dessen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Die psychiatrische Unt ersuchung sei zu oberflächlich bzw. es bleibe unklar, was der Gutachter überhaupt untersucht habe. Dr. D.___ habe zudem auch unzureichend die Einschätzungen des behandelnden Psychiater Dr. B.___ berücksichtigt. Nicht hinreichend begründet werde sodann die Behauptung, wonach eine intermittie rend auftretende Panikstörung die Arbeitsfähigkeit nicht über längere Zeit ein schränke. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer den. So ist zunächst festzustellen, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder unvollständige Untersuchung finden. Dr. D.___ hat ein leitend in seinem Gutachten (S. 1)

ausreichend offengelegt, worauf sich seine Erkenntnisse stützen. Es gilt dabei auch festzuhalten, dass die Wiedergabe sämtlicher Fragen und Antworten, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, nicht zu verlangen ist; massgebend

erscheint einzig, ob es der begutachtenden Person in ihrer Beurteilung gelingt, schlüssig aufzuzeigen, welches Bild sich von dem Exploranden im Rahmen der Untersuchung präsentiert hat. Nicht angebracht ist sodann der Vorwurf, Dr. D.___ habe die Einschätzungen von Dr. B.___ unzureichend berücksichtigt. So erklärte der Gutachter gar aus drücklich, dass er sowohl eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt als auch eine Panikstörung bestätigen könne, und dass auch die bis herigen von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten plausibel sei en . Dr. D.___

hielt dann aber auch nachvollziehbar fest, dass es aufgrund der psy chiatrischen Behandlung offenbar zur zunehmenden Rückbildung der Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Reaktionen gemischt gekommen sei; diese Befunde seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht mehr festzustellen gewesen.

Letzteres bestätigt sich auch im fehlenden Nachweis entspre chender Medikamente im Blut- und Urinspiegel. Aufgrund der klaren Fest stellungen des Gutachters ist kein Mangel darin zu sehen, dass dieser keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater mehr nahm. Gesamthaft ist ent gegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwieweit das psychiatrische Teilgutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass gemäss den Einschätzungen von Dr. D.___ zu r Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung erforderlich ist . Soweit sich nämlich eine drohende Erwerbsun fähigkeit durch zumutbare Behandlungsanstrengungen vermeiden lässt, fällt die Annahme einer Invalidität ausser Betracht. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit besteht. 3.3

Was das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ betrifft, beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, dass Dr. D.___ unter den erhobenen Befun den einen leicht hinkenden Gang bemerkt habe. Bei Dr. C.___ sei davon in des keine Rede bzw. setze sich die Gutachterin mit diesem Widerspruch nicht auseinander. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. C.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung keine Befunde erhoben habe. Dies stehe im Ge gensatz zu den Beurteilungen von Dr. Y.___ und der behandelnden Ärzten des Spitals F.___ .

Falsch sei ausserdem die Feststellung, es sei frag lich, inwieweit die bildgebenden Befunde tatsächlich Ursache der Beschwerden seien. Das im Oktober 2011 erstellte MRI würde gegenüber jenem aus dem März 2011 gerade keine Verbesserung dokumentieren.

Schliesslich sei die Gutachterin auch unzutreffend davon ausgegangen, die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin sei leidensadaptiert. In Bezug auf diese Vorbringen ist festzuhalten, dass

Dr. C.___ im Gegensatz zu Dr. D.___ (Untersuchungszeitpunkt 1 8. Juli 2011)

zwar in der Tat nichts von einem leicht hinkenden Gang erwähnte. Es ist jedoch nicht anzuzweifeln, dass ein solches Hinken im Rahmen der rheumatolo gischen Begutachtung (drei Monate später) am

5. Oktober 2011 nicht (mehr) feststellbar war, zumal auch dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 2 8. Oktober 2011 kein entsprechender Befund zu entnehmen ist. Sodann trifft nicht zu, dass Dr. C.___ gar k eine klinischen Befunde erhoben hat (vgl. Urk. 7/28/16-18 und Urk. 7/28/22) .

Das

Spital F.___ ortete eine Haltungsinsuffizienz sowie Myalgien gluteal links. Soweit vorliegend überhaupt von einer Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungen auszugehen ist, kommt dieser von vornherein keine grössere Bedeutung. So sind Haltungsinsuffizienzen grundsätzlich durch entsprechendes Training behandelbar, wie auch der Austrittsbericht vom

2 8. Oktober 2011 klar auf zeigt. Sodann ergibt sich im Hinblick auf die einzig relevante Arbeitsfähigkeitsschätzung gerade keine Diskrepanz . Das Spital nahm nämlich für den Zeitraum der zweiwöchigen Hospitalisation bis zum 2 8. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an und anschliessend noch bis zum 4. November 2011 eine solche von 80 % . Hinsichtlich des darauf folgenden Zeitraums ist indes gar keine Ar beitsunfähigkeit mehr dokumentiert. Bei Austritt wurde eine deutliche Schmerzbesserung festgehalten und dabei auch eine Fortführung der muskulären Kräftigung empfohlen . Aufgrund dieser Angaben ist festz ustellen, dass das S pital bezüglich der von ihm erho benen Be funde nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen scheint.

Was die Ausführun gen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den bildgebenden Befunden betrifft, so sind ihre Behauptungen für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung von

Dr. C.___, wonach die im Oktober 2011 getätigten Aufnahmen gegenüber jenen aus dem März 2011 eine leicht e

Verbesserung erkennen lassen und wo nach die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Be schwerden zu erklären vermöcht en, nicht belegt .

Schliesslich ist festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin durchaus leidensadaptiert ist. In einer Spielgruppe geht es darum, das sozial e Verhalten der Kinder zu för der n und ihnen Kenntnisse in Bereiche n wie Basteln, Malen, S ingen, etc. zu ver mittel n . Dr. C.___ ist diesbezüglich in zutreffender Weise von einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit einer Sp ielgruppenleiterin keine besonderen körperlichen Anstrengungen mit sich bringt bzw. dass Tätigkeiten, bei welchen Rückenfunktionseinschränkungen hinderlich s ind – also insbesondere das häufige Tragen von Lasten ohne Hilfs mittel oder das längere Einnehmen von Zwangshaltungen - verm i e den werden können . Gesamthaft ist festzustellen, dass das rheumatologische Teilgutachten schlüssig und gut nachvollziehbar erscheint. Ein Indiz für die Zuver lässigkeit der Beurteilung ist dabei insbesondere im Umstand zu sehen, dass sie mit jener des Spitals F.___ grundsätzlich übereinstimmt. Im Ergeb nis ist damit bei der Beschwerdeführerin auch aus r heumatologischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 3.4

In ihrem Schreiben vom 1 6. April 2013 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei neu bei der Einrichtung G.___ in Behandlung, wo eine mehrwöchige Rehabilitation geplant sei. Es seien von dieser Behandlung we sentliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das Ver fahren zu sistieren sei, bis die Einrichtung G.___ seinen Bericht erstattet habe.

Dazu ist

festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung am 2 3. Januar 2012 erlassen wurde.

Diese erging somit deutlich vor dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerde führerin ihre Behandlung in der Einrichtung G .___

in Angriff nahm. Angesichts dieser Tatsache muss von vornherein bezweifelt werden, dass dem betreffenden Austrittsbericht ein relevanter Beweiswert beizumessen sein wird. Die behandelnden Ärzte könnten sich nämlich

höchstens retrospektiv zur Frage der Arbeitsfähigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern . Eine solche Beurteilung vermöchte indes keine Zweifel an dem Gutachten der Dres .

D.___ / C.___ zu erwecken, diesem käme – zumal vor Verfügungserlass erstattet - gegenüber den Einschätzungen der Einrichtung G.___

rechtsprechungsgemäss Priorität zu.

Sollte im Übrigen von Seiten der Einrichtung G.___ eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands nach Verfügungserlass geltend gemacht werden, wäre dies nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen einer Neu anmeldung zu prüfen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen;

BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Gesamthaft ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festzustellen, dass kein Anlass be steht, den Austrittsbericht de r Einrichtung G.___

abzuwarten . Entsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. 4.

Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ergebnisse des rheumatolo gisch-psychiatrischen Gutachtens in ihrer bisherigen Tätigkeit als Spielgruppenleiterin als voll arbeitsfähig zu qualifizieren ist, fällt die Annahme einer Invalidität ausser Betracht. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint . 5.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend eine befris tete Rente zusteht. Dr. D.___ nahm gestützt auf die Angaben von Dr. B.___

z wischen dem 9. Juli und dem 1 1. November 2010 eine Arbeits un fähigkeit von 100 % an und ab dem 1 2. November 2010 eine solche von 50 % . Dr. D.___ hielt jedoch weiter fest, e ine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit sei nur bis Juli 2011 anzunehmen, ab Juli 2011 könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit mehr attestiert werden. Die Ausführungen von Dr. D.___ zur Frage, wann die Arbeitsunfähigkeit endete, sind zwar eher unpräzise .

Die Beurteilung einer 50 %igen Arbeits (un) fähigkeit ist jedoch gestützt auf die betreffenden Angaben bis zum Datum vor dem Untersuchungszeitpunkt am 1 8. Juni 2011 als gültig anzusehen. Damit ist grundsätzlich festzustellen, dass die von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG verlangte durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % zwischen dem 9. Juli 2010 (Beginn der Wartezeit) und dem 8. Juli 2011 überschritten wird; konkret beträgt sie aufgerundet 70 % (145 Tage à 100 %; 220 Tage à 50 %) .

Für einen Rentenanspruch wird jedoch wie erwähnt auch vorausgesetzt, dass nach Ablauf des Wartejahres eine Invalidität von mindes tens 40 % besteht, wobei die Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 8 ATSG „voraus sichtlich bleibend“ oder „längere Zeit dauernd“ sein muss. In diesem Zu sam menhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 1 8. Juli 2011 – also nur zehn Tage nach Ablauf der Wartezeit - keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus machen konnte. Das Erfordernis der langen Dauer gemäss Art. 8 ATSG ist somit klarerweise nicht erfüllt. Ebenso wenig konnte die Invalidität bei Ablauf des Wartejahres aus damaliger Sicht als voraussichtlich bleibend qualifiziert wer den, vielmehr muss die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bereits damals ab sehbar gewesen sein. Gesamthaft ist die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG somit nicht gegeben und ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente demgemäss zu verneinen. 6.

6.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger CA/GI/MTversandt