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IV.2012.00225

Rente: keine Einschränkung aufgrund psychischer Beeinträchtigungen; Einkommensvergleich: Abstellen auf Tabelle TA7 rechtfertigt sich vorliegend nicht

Zürich SozVersG · 2013-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1954, gelernter Fotolithograf, war seit Juli 2003 im Verkaufs-Aussendienst für die Y.___ tätig , die er zusa mmen mit seiner Ehefrau betrieb (vgl. Urk. 6/ 2

Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4 ; Urk. 6/11 ). Am 1 1. Februar 2009 musste er sich notfallmässig einer Lungen-Teilamputation unter ziehen (vgl. Operationsbericht,

Urk. 6/ 3/7-8 ).

Am 2 7. Juli 2009 meldete sich d er Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6 /2). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/7 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/11 ) sowie medizinische Berichte ( Urk. 6 / 10; Urk. 6/13; Urk. 6/ 1 5; Urk. 6/17 ; Urk. 6/ 19 ) ein und zog Akten der Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/3 ) . Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2011 ( Urk. 6/30) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertels rente ab dem

1. Februar 2010 in Aussicht. Der Versicherte erhob Einwand ( Urk. 6/32; Urk. 6/39) und reichte medizinische Berichte ein ( Urk. 6/38; Urk. 6/43). Die IV-Stelle holte ebenfalls weitere Arztbericht e ( Urk. 6 / 41 ; Urk. 6/4 5 ) ein und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 1 7. Januar 2012

eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2010 zu ( Urk. 6/56 und Urk. 6/50

= Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2012

(Urk. 2) erhob d er Versicherte am 1 6. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine Dreivier tels rente zuzusprechen ; eventuel l sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 1 6. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Dies e Eingabe wurde dem Beschwerdefüh rer am 2 7. März 2012

zur Kenntnis nahme zugestellt

( Urk. 7) . Mit Eingabe vom 2 4. Mai 2012 ( Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen medizini schen Bericht ( Urk.

9) ins Recht. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).

Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2013 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge , Basel , zum Prozess beigeladen ( Urk. 11 ). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 2 6. September 201 3 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva liditätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V

472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit dem 1 1. Februar 2009 (Beginn der einjähri gen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei en ihm behinderungsangepasste Tätigkeit en , wie beispielsweise Büroarbeiten, Verkaufstätigkeiten ohne Gehbelastung oder Beratungsfunktionen, zu 7 0 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 1 unten) .

Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 98'016. 00 ein In va lideneinkommen von Fr. 50'069.90 gegen über und ermittelte einen Invali di täts grad von 49 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) , womit sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ergab . 2.2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er leide unter erheblichen Atembeschwerden und selbst bei geringen Anstrengungen unter Erschöpfungssymptomen; zudem bereite ihm das Sprechen beträchtliche Schwierigkeiten. Weiter habe sich eine psychische Belastung entwickelt. Diese Einschränkungen würden sich massiv auf die ber ufliche Tätigkeit mit Schwer punkt Kundenbetreuung/Verkaufsberatung auswirken (S. 3 oben). Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung vermöge nicht zu überzeugen. In rein internistischer Hinsicht habe sich die Situation seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ verschlechtert (S. 7 oben). Entgegen der ange fochtenen Verfügung sei auch von einer invalidisierenden psychischen Proble matik auszugehen (S. 7 unten). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei in einer Bürotätigkeit ohne körperliche Anstrengungen von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8) . 2.3

Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invalidi tätsgrad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Lungenzentrum

B.___ ,

nann te im Bericht vom

1. Juli 2009 ( Urk. 6/ 10 / 5-6 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach massive r

Hämoptoe am linken Oberlappen - notfallmässige

Oberlappen lobektomie am 1 1. Februar 20 09 - s chlitzförmige Einengung des Ostiums zu den basalen Unterlappen segmenten - COPD (chronisch obstru k tive Lungenerkrankung) mit Emphysem - Status nach Nikotin 60 py - r ezidivierende Infekte der unteren Luftwege - a namnestisch frühkindlicher Herzfehler, im Verlauf ausgewachsen

Dr. Z.___ führte aus, dass die schlitzförmige Einengung zu den basalen Unter lappensegmenten links für die rezidivierenden Infekte verantwortlich sein könnte (S. 2).

3.2

Mit Bericht vom 2 1. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/10/1-3) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Februar bis mindestens 2 9. März 2009 ( Ziff. 1.6). Aktuell sei sie ihm im Ausmass von mindestens 50 % zumutbar.

Er sei körperlich nicht belastbar und pulmonal limit iert. Eine sitzende Tätigkeit sei ihm seit April 2009 im Umfang von 50-75 % möglich ( Ziff. 1.7). 3. 3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH , diagnostizierte im Bericht vom 3 0. September 2009 ( Urk. 6/13 /1-4 ) neben den bekannten Diagnosen

zusätzlich eine posttrauma tische Belastungsstörung (PTBS) , bestehend seit Februar 2009 ( Ziff. 1.1) . Er führte aus, die Genesung sei sehr schleppend, seines Erachtens vor allem aus psychischen Gründen. Trotz wöchentlichen speziellen Physiotherapien sei der Beschwerdeführer nach wie vor stark reduziert und in Anstrengungsdyspnoe. Er sei ängstlich und psychisch in reduziertem Zustand mit depressiver Verstim mung

( Ziff. 1.4). Eine Psychotherapie lehne der Beschwerdeführer ab ( Ziff. 1.5).

Dr. A.___ attestierte ihm in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmit arbeiter / Geschäftsmitinhaber vom 1 1. Februar bis zum 3 0. September 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Oktober 2009 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es bestehe eine deutlich reduzierte kör perliche Leistungsfähigkeit . Zudem sei die Konzentration beeinträchtigt . Der Beschwerdeführer sei als Büroarbeiter maximal zwei Stunden pro Tag

arbeits fähig . Ein Wechsel auf eine neue Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Die bisherige Tätigkeit we rd e schrittweise wieder aufgenommen, ab Oktober 2009 zunächst zu 10 %, ab anfangs 2010 sei eine Steigerung geplant ( Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9 ) . 3. 4

Dr. Z.___ ergänzte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2009 zuhanden der Be schwer degegnerin ( Urk. 6/15 /5-6 ) die Diagnose des COPD wie folgt : COPD mit Emphysem GOLD Stadium II. Er berichtete über eine kontinuierliche Ver besse rung des Zustandes des Beschwerdeführers s eit August 20 0 9. Dieser habe wieder mehr Energie, fühle sich leistungsfähiger und leide seltener an Husten. Auch seien die Thoraxschmerzen deutlich zurückgegangen (S. 1).

Sowohl sein Allge meinzustand als auch seine pulmonale Situation hätten sich in den letzten Wo chen deutlich gebessert. Das FEV1 sei derzeit auf 60 % reduziert, weshalb der Beschwerdeführer nur noch bei körperlicher Belastung dyspnoisch werde (S. 2) . 3. 5

Dem Bericht des Notfallzentrums der B.___ vom 1 4. Januar 2010 ( Urk. 6/17/10-11) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Januar 2010 wegen Hals- und Schluckschmerzen vorstellte (S. 1). Die behan delnden Ärzte gingen von einer leichten Reizung der Rachenhinterwand aus, möglicherweise im Rahmen eines beginnenden viralen Infektes. Aufgrund der Vorgeschichte und des aktuellen Verhaltens sei von einer starken Traumatisie rung des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe auch berichtet, grosse Men schenansammlungen aus Angst vor pulmonalen Infekten zu vermeiden. Die behandelnden Ärzte empfahlen eine psychologische/psychotherapeutische Auf arbeitung des vorangegangenen Geschehens (S. 2). 3. 6

Dr. A.___ gab im Verlaufsb ericht vom 1 1. Februar 2010 zuhanden der Be schwerdegegnerin ( Urk. 6/17 /5-7 ) an, dass etwa alle drei Monate eine sp ezial ärztliche Kontrolle bei Dr. Z.___

und einmal pro Monat h ausärztliche Gesprä che erfolgen würden.

Die p ulmologisch -physiotherapeutische Behandlung finde einmal wöchentlich in der B.___

statt ( Ziff. 1.5) . Der Beschwerde führer sei weiterhin schnell ermüdbar aufgrund der Atembehinderung. Dadurch sei auch die Konzentrationsfähigkeit deutlich reduziert, insbesondere was die Zeitdauer betreffe.

Die b isherige Tätig keit könne im zeitlichen Rahmen von etwa

drei Stunden pro Tag ausgeübt werden ( Ziff. 1.7) .

Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit ( Ziff. 1.6). 3. 7

Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2010 ( Urk. 6/19 /1-2 ) über eine weitere Stabilisierung seit Dezember 200 9. Der Beschwerdeführer

klage über eine deutliche Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III. Es liege eine mit telschwere Ventilationsstörung GOLD-Stadium II vor . I m Vergleich zur Vorun tersuchung vom Dezember 20 09 habe sich keine relevante Befundänderung ergeben (S. 1) .

Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %. F ür eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit sei sie indessen kleiner ; er schätze diese auf etwa 30 % . Die e inzige körperliche

Limitier ung sei die ein geschränkte Lungenfunktion. E ine psychische Einschränkung der Arbeitsfähig keit bestehe seines Erachtens nicht . Die T ätigkeit des Beschwerdeführers sollte eine körperlich nicht belastende Arbeit umfassen. Eine sitzende Bürotätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und ohne das Tragen von schwere n Lasten sollte in weiterer Zukunft zumutbar sein (S. 2) . 3. 8

Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2011 ( Urk. 6/38/12-13) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Analgetica mehr einn eh m e und auch keine inhalative Therapie erfolg e (S. 1 Mitte). Er we ise eine deutliche Anstrengungsdys pnoe auf, welche ihn jedoch nicht wesentlich störe; er passe den Lebensstil den Limitierungen an (S. 2). 3. 9

Dr. A.___ hielt mit Schreiben vom 1 3. April 2011 zuhanden des Rechtsvertre ters des Beschwerdeführers ( Urk. 6/38 /1-2 ) fest, die Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit sei in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf 60 % ab dem 1. Juli 2010 festgelegt worden. D ie Arbeitsunfähigkeit s etze sich aus zwei Komponen ten zusammen. Einerseits bestehe eine körperliche Behinderung im Bereich des Brustkastens mit Beschwerden und Atmungseinschränkung und andererseits eine Komponente psychischer Genese, welche seines Erachtens als posttrauma tische Belastungsstörung zusammengefasst werden könne. Die

voraussichtlich weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit betrage

etwa 50 % (S. 1) . 3. 10

Mit Bericht vom 1 4. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/41/8 -10 ) führte Dr. A.___ aus, die Genesung erfolge schleppend bis stationär. Der Beschwerdeführer sei schnell ermüdbar und in der Atmung immer wieder gestört. Psychisch sei er begrenzt belastbar ( Ziff. 1.4) . Im Büro sei er während maximal vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Konzentration sfähigkeit sei nach wie vor deutlich reduziert. Eine andere Tätigkeit sei aus seiner Sicht nicht sinnvoll ( Ziff. 1.7). 3. 1 1

Dr. Z.___ berichtete am 2 9. Juni 2011 ( Urk. 6/43), die Lungenfunktion zeige aktuell einen etwas schlechteren Wert, was auf eine kürzlich durchgemachte Infek texazerbation zurückzuführen sei (S. 2) .

Es liege eine

s chwere obstruktive Ventilationsstörung GOLD-Stadium I I I vor (S. 1) . 3.12

Dr. A.___ gab am 8. Juli 2011 ( Urk. 6/45/1) auf Ergänzungsfragen der Be schwerdegegnerin hin an, dass er als Allgemeinarzt nicht mit dem ICD-10 Code arbeite. S eines Erachtens lägen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latent depressive Verstimmung vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein inter nistischer Sicht um etwa 20-25 % eingeschränkt und aus rein psychiatrischer Sicht um etwa 30 %. 3. 1 3

Dr. Z.___

führte im Bericht vom 2 5. April 2012 ( Urk.

9) a us , der Beschwerde führer habe wechselnde Beschwerden mit intermittierend Dyspnoe (S. 1).

Sein Zustand halte sich lungenfunktionell relativ stabil . Eine regelmässige inhalative Therapie führe er nicht durch; die Bedarfsmedikation mit Bricanyl wirke jeweils sehr gut (S. 2). 4. 4.1

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen die Einschätzungen d es Pneumologen Dr. Z.___ sowie des Allgemein arztes Dr. A.___ vor. Während Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attes tierte, ging Dr. A.___ von einer voraussichtlich weiterbestehenden Arbeitsun fähigkeit von 50 % aus, bestehend aus einer körperlichen und einer psychischen Komponente . 4.2

In Würdigung der medizinischen Berichte ergibt sich, dass betreffend

Lungen funktion

zwar ein deutlich reduzierter, aber im W esentlich en stabilisierter Zustand vor liegt . Gemäss Beurteilung durch den Pneumologen D r. Z.___ vom März 2010 besteht f ür eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 % , dies aufgrund der eingeschränkten Lungen funktion .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Situation aus rein internistischer Sicht seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ verschlech tert habe ( Urk. 1 S. 7 oben) , ist darauf hinzuweisen, dass den aktuellen Ver laufsberichten von Dr. Z.___ von Juni 2011 und April 2012 keine dauerhafte Verschlechterung zu entnehmen ist. Vielmehr ist von einem relativ stabilen Zustand die Rede.

Gewisse Schwankungen waren und sind zu verzeichnen; d as Gesamtbild wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom Dezember 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur noch bei körperlicher Belastung dyspnoisch wird. Im Januar 2011 berichtete Dr. Z.___ über eine deutliche Anstrengungsdyspnoe, welche den Beschwer deführer jedoch nicht wesentlich störe. Mit Bericht vom April 2012 hielt Dr. Z.___ schliesslich fest, dass keine regelmässige inhalative Therapie erfolge und die Bedarfsmedikation jeweils sehr gut wirke. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich nicht belasten de n Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.

Auch

Dr. A.___ ging

nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit

im Zusammenhang mit der einge schränkten Lungenfunktion aus, bezifferte er die Einschränkung der Arbeits fähigkeit

aus rein internistischer Sicht

im Juli 2011 doch mit etwa 20-25 % . Die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. Z.___ betreffend das Lungenleiden weisen somit keine namhaften Differenzen auf . Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Lungen problematik

von einer 70%igen Arbe itsfähigkeit des Beschwerdeführers

i n einer angepasste n Tätigkeit ausging . 4. 3

Zum psychischen Zustand liegen keine fachärztlichen Diagnosen vor.

Der Beschwerdeführer suchte bisher auch keinen Psychiater auf, sondern lässt sich diesbezüglich durch den Hausarzt

Dr. A.___ betreuen . Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latent depressive Verstim mung . Die Behandlung erfolgt mittels psychotherapeutische r Gespräche ; Psy chopharmaka werden offenbar keine verabreicht (vgl. Urk. 6/41/9 Ziff. 1.5). Die Ärzte des Notfallzentrums der B.___ vermuteten im Januar 2010 eine Traumatisierung des Beschwerdeführers und empfahlen eine psychothera peutische Aufarbeitung. Dr. Z.___ , ebenfalls kein Facharzt für Psychiatrie, gab im März 2010 an, dass seines Erachtens ke ine Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychischer Sicht bestehe.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt e ine psychisch bedingte Inva lidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Vorliegend fehlt es an einer fachärztlich aus gewiesenen psychischen Störung. Wie die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegeg nerin , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, mit Stellung nahme vom 2 6. Juli 2011 ( Urk. 6/48/4) zu Recht festhielt, sind die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung klarerweise nicht erfüllt.

Dr. A.___

führte z u den psychischen Befunden aus , dass der Beschwerdeführer ängstlich, (latent) depressiv verstimmt und allgemein psychisch in reduziertem Zustand sei. Auch sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich reduziert. Weitere Befunde wu rden nicht genannt.

Aus der Beurteilung von Dr. A.___ kann

keine psychi atrische Diagnose mit Krankheitswert abgeleitet werden.

Ebensowenig geben die hausärztlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigung en

Anlass zu weitere n

Abklärungen.

Demzufolge ergibt sich, dass aufgrund der psychischen Beschwer den keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4.4

Zu bemerken bleibt, dass sich b eim Zusammentreffen verschiedener Gesund heits beeinträchtigungen

(zum Beispiel aus psychischen und somatischen Grün den) deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden , weshalb recht sprechungsgemäss jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf ein zelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähig keitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Urteil des

Bundes gerichts I 904/05

vom 3 0. Juni 2006 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen könnte auch gestützt auf die durch Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten – von 30 % aus psy chiatrischer Sicht und 20-25 % aus internistischer Sicht – nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden , wie dies der Beschwer defüh rer beantragte . 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende, kör perlich nicht belastende Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist .

5. 5.1

Z ur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn des Beschwerdeführers

bei der Y.___ abzustellen. Dem Schreiben des Treuhänders der Y.___ vom 1 2. November 2010 ( Urk. 6 / 23 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2008 einen Monatslohn von Fr. 8‘000.-- erzielte und ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009

Fr. 96 ‘ 000 .-- verdient hätte.

Damit ergibt sich unter weiterer Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2011, Nominallöhne Männer 2010 ) für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 96'672.-- ( Fr. 96 ‘ 000 .-- x 1.007), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist. 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn TA7 ( Ziff. 20-38 Dienstleistungen , Anforderungsniveau 3 ) der LSE 2008 ( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten ).

Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE vom Zentralwert (Median) der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszu gehen . Üblich ist die Tabelle TA 1. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf diese Tabelle abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So kann es sich etwa durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplat zes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 4.2.1.1 mit weiteren Hinweisen ).

Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führe r , ein gelernter Fotolithograf, stets in der Privatwirtschaft tätig war. Er war während beinahe 20 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 6/7) , war

bis zum Mitglied der Geschäftsleitung aufgestiegen und hatte hohe Einkommen erzielt (vgl. Urk. 1 S.

2 sowie Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/7 ) . Im Jahr 2003 grün dete er zusammen mit seine r Ehefrau eine GmbH im Bereich Marketing-Beratung von B anken und Versicherungen .

Der Beschwerdeführer selbst war im Aussen dienst für die Kundenberatung und die Akquisition zuständig (vgl. Urk. 6/ 1 1).

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Be schwerdegegnerin eine Tabelle betreffend den privaten und den öffentlichen Sektor heranzog,

zu mal fraglich ist , ob d er Beschwerdeführer seine Kenntnisse gleichermassen in einer ähnlich verantwortungsvollen Position im öffentlichen Sektor einbringen könnte. Des Weiteren st ütz te sich die Beschwerdegegnerin nicht auf eine kon krete, in der Tabelle TA7 aufgeführte Tätigkeit, sondern pau schal auf die unter der Rubrik „Dienstleistungen“ zusammengefassten , mannig faltigen Tätigkeiten. Eine genauere Festsetzung des Invalidenein kommens ist dadurch nicht möglich.

Somit

rechtfertigen es die konkreten Verhältnisse vor liegend nicht, ausnahms weise eine von TA1 abweichende Tabelle heranzu ziehen.

Dass die Beschwerde gegnerin

den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung dem Niveau 3 ( „ Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt")

zu ordnet e , ist hingegen

nicht zu beanstanden . Es ist somit angezeigt, das Invalideneinkommen gestützt auf die in Tabelle TA1 der LSE 2010 für männliche Arbeitnehmer im sektoren- und branchenübergreifenden Bereich ( „ Total") in Berücksichtigung des Arbeits platzanforderungsniveaus 3 ausgewie senen Werte s von Fr. 5‘909.-- festzuset zen.

Ausgehend von einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden ( Die Volkswirts chaft 1/2-2012, S. 94 Tab. B9.2 Total ) ist demnach als Basis ein Verdienst von Fr. 73 ' 744 . 3 0 jährlich ( Fr. 5‘909 . -

- : 40 x 41, 6 x 12) zugrunde zu legen.

Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 70 % ergibt sich ein Einkom men von Fr. 51 ' 621.-- ( Fr. 73 ' 744 . 3 0 x 0.7).

Der seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erscheint angemessen , zumal dem 58-jährigen Beschwerdeführer nur noch eine Te ilzeitbeschäftigung möglich ist

(vgl. E. 1.3) . Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46'459.-- ( Fr. 51'621.-- x 0.9). 5.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 96'672.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 46'459 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 50‘213 .--, was einem Invaliditätsgrad von 5 1 . 9 4 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 2012 ( Urk.

2) daher insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass ab dem 1. Februar 2010 ein Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 2012 insoweit abge änder t, als festge stell t wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2010

Anspruch auf eine halbe Rente de r Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni BB/CN/MTversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva liditätsbemessung ( Art.

E. 1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V

472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.7 und Ziff.

E. 1.9 ) . 3. 4

Dr. Z.___ ergänzte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2009 zuhanden der Be schwer degegnerin ( Urk. 6/15 /5-6 ) die Diagnose des COPD wie folgt : COPD mit Emphysem GOLD Stadium II. Er berichtete über eine kontinuierliche Ver besse rung des Zustandes des Beschwerdeführers s eit August

E. 2 7. Juli 2009 meldete sich d er Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit dem 1 1. Februar 2009 (Beginn der einjähri gen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei en ihm behinderungsangepasste Tätigkeit en , wie beispielsweise Büroarbeiten, Verkaufstätigkeiten ohne Gehbelastung oder Beratungsfunktionen, zu 7 0 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 1 unten) .

Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 98'016. 00 ein In va lideneinkommen von Fr. 50'069.90 gegen über und ermittelte einen Invali di täts grad von 49 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) , womit sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ergab .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er leide unter erheblichen Atembeschwerden und selbst bei geringen Anstrengungen unter Erschöpfungssymptomen; zudem bereite ihm das Sprechen beträchtliche Schwierigkeiten. Weiter habe sich eine psychische Belastung entwickelt. Diese Einschränkungen würden sich massiv auf die ber ufliche Tätigkeit mit Schwer punkt Kundenbetreuung/Verkaufsberatung auswirken (S. 3 oben). Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung vermöge nicht zu überzeugen. In rein internistischer Hinsicht habe sich die Situation seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ verschlechtert (S. 7 oben). Entgegen der ange fochtenen Verfügung sei auch von einer invalidisierenden psychischen Proble matik auszugehen (S. 7 unten). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei in einer Bürotätigkeit ohne körperliche Anstrengungen von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8) .

E. 2.3 Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invalidi tätsgrad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Lungenzentrum

B.___ ,

nann te im Bericht vom

1. Juli 2009 ( Urk. 6/ 10 / 5-6 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach massive r

Hämoptoe am linken Oberlappen - notfallmässige

Oberlappen lobektomie am 1 1. Februar 20 09 - s chlitzförmige Einengung des Ostiums zu den basalen Unterlappen segmenten - COPD (chronisch obstru k tive Lungenerkrankung) mit Emphysem - Status nach Nikotin 60 py - r ezidivierende Infekte der unteren Luftwege - a namnestisch frühkindlicher Herzfehler, im Verlauf ausgewachsen

Dr. Z.___ führte aus, dass die schlitzförmige Einengung zu den basalen Unter lappensegmenten links für die rezidivierenden Infekte verantwortlich sein könnte (S. 2).

3.2

Mit Bericht vom 2 1. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/10/1-3) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Februar bis mindestens 2 9. März 2009 ( Ziff. 1.6). Aktuell sei sie ihm im Ausmass von mindestens 50 % zumutbar.

Er sei körperlich nicht belastbar und pulmonal limit iert. Eine sitzende Tätigkeit sei ihm seit April 2009 im Umfang von 50-75 % möglich ( Ziff. 1.7). 3. 3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH , diagnostizierte im Bericht vom 3 0. September 2009 ( Urk. 6/13 /1-4 ) neben den bekannten Diagnosen

zusätzlich eine posttrauma tische Belastungsstörung (PTBS) , bestehend seit Februar 2009 ( Ziff. 1.1) . Er führte aus, die Genesung sei sehr schleppend, seines Erachtens vor allem aus psychischen Gründen. Trotz wöchentlichen speziellen Physiotherapien sei der Beschwerdeführer nach wie vor stark reduziert und in Anstrengungsdyspnoe. Er sei ängstlich und psychisch in reduziertem Zustand mit depressiver Verstim mung

( Ziff. 1.4). Eine Psychotherapie lehne der Beschwerdeführer ab ( Ziff. 1.5).

Dr. A.___ attestierte ihm in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmit arbeiter / Geschäftsmitinhaber vom 1 1. Februar bis zum 3 0. September 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Oktober 2009 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es bestehe eine deutlich reduzierte kör perliche Leistungsfähigkeit . Zudem sei die Konzentration beeinträchtigt . Der Beschwerdeführer sei als Büroarbeiter maximal zwei Stunden pro Tag

arbeits fähig . Ein Wechsel auf eine neue Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Die bisherige Tätigkeit we rd e schrittweise wieder aufgenommen, ab Oktober 2009 zunächst zu 10 %, ab anfangs 2010 sei eine Steigerung geplant ( Ziff.

E. 6 / 41 ; Urk. 6/4 5 ) ein und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 1 7. Januar 2012

eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2010 zu ( Urk. 6/56 und Urk. 6/50

= Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2012

(Urk. 2) erhob d er Versicherte am 1 6. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine Dreivier tels rente zuzusprechen ; eventuel l sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 1 6. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Dies e Eingabe wurde dem Beschwerdefüh rer am 2 7. März 2012

zur Kenntnis nahme zugestellt

( Urk. 7) . Mit Eingabe vom 2 4. Mai 2012 ( Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen medizini schen Bericht ( Urk.

9) ins Recht. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).

Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2013 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge , Basel , zum Prozess beigeladen ( Urk.

E. 11 ). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 2 6. September 201 3 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 20 0 9. Dieser habe wieder mehr Energie, fühle sich leistungsfähiger und leide seltener an Husten. Auch seien die Thoraxschmerzen deutlich zurückgegangen (S. 1).

Sowohl sein Allge meinzustand als auch seine pulmonale Situation hätten sich in den letzten Wo chen deutlich gebessert. Das FEV1 sei derzeit auf 60 % reduziert, weshalb der Beschwerdeführer nur noch bei körperlicher Belastung dyspnoisch werde (S. 2) . 3. 5

Dem Bericht des Notfallzentrums der B.___ vom 1 4. Januar 2010 ( Urk. 6/17/10-11) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Januar 2010 wegen Hals- und Schluckschmerzen vorstellte (S. 1). Die behan delnden Ärzte gingen von einer leichten Reizung der Rachenhinterwand aus, möglicherweise im Rahmen eines beginnenden viralen Infektes. Aufgrund der Vorgeschichte und des aktuellen Verhaltens sei von einer starken Traumatisie rung des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe auch berichtet, grosse Men schenansammlungen aus Angst vor pulmonalen Infekten zu vermeiden. Die behandelnden Ärzte empfahlen eine psychologische/psychotherapeutische Auf arbeitung des vorangegangenen Geschehens (S. 2). 3. 6

Dr. A.___ gab im Verlaufsb ericht vom 1 1. Februar 2010 zuhanden der Be schwerdegegnerin ( Urk. 6/17 /5-7 ) an, dass etwa alle drei Monate eine sp ezial ärztliche Kontrolle bei Dr. Z.___

und einmal pro Monat h ausärztliche Gesprä che erfolgen würden.

Die p ulmologisch -physiotherapeutische Behandlung finde einmal wöchentlich in der B.___

statt ( Ziff. 1.5) . Der Beschwerde führer sei weiterhin schnell ermüdbar aufgrund der Atembehinderung. Dadurch sei auch die Konzentrationsfähigkeit deutlich reduziert, insbesondere was die Zeitdauer betreffe.

Die b isherige Tätig keit könne im zeitlichen Rahmen von etwa

drei Stunden pro Tag ausgeübt werden ( Ziff. 1.7) .

Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit ( Ziff. 1.6). 3. 7

Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2010 ( Urk. 6/19 /1-2 ) über eine weitere Stabilisierung seit Dezember 200 9. Der Beschwerdeführer

klage über eine deutliche Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III. Es liege eine mit telschwere Ventilationsstörung GOLD-Stadium II vor . I m Vergleich zur Vorun tersuchung vom Dezember 20 09 habe sich keine relevante Befundänderung ergeben (S. 1) .

Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %. F ür eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit sei sie indessen kleiner ; er schätze diese auf etwa 30 % . Die e inzige körperliche

Limitier ung sei die ein geschränkte Lungenfunktion. E ine psychische Einschränkung der Arbeitsfähig keit bestehe seines Erachtens nicht . Die T ätigkeit des Beschwerdeführers sollte eine körperlich nicht belastende Arbeit umfassen. Eine sitzende Bürotätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und ohne das Tragen von schwere n Lasten sollte in weiterer Zukunft zumutbar sein (S. 2) . 3. 8

Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2011 ( Urk. 6/38/12-13) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Analgetica mehr einn eh m e und auch keine inhalative Therapie erfolg e (S. 1 Mitte). Er we ise eine deutliche Anstrengungsdys pnoe auf, welche ihn jedoch nicht wesentlich störe; er passe den Lebensstil den Limitierungen an (S. 2). 3. 9

Dr. A.___ hielt mit Schreiben vom 1 3. April 2011 zuhanden des Rechtsvertre ters des Beschwerdeführers ( Urk. 6/38 /1-2 ) fest, die Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit sei in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf 60 % ab dem 1. Juli 2010 festgelegt worden. D ie Arbeitsunfähigkeit s etze sich aus zwei Komponen ten zusammen. Einerseits bestehe eine körperliche Behinderung im Bereich des Brustkastens mit Beschwerden und Atmungseinschränkung und andererseits eine Komponente psychischer Genese, welche seines Erachtens als posttrauma tische Belastungsstörung zusammengefasst werden könne. Die

voraussichtlich weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit betrage

etwa 50 % (S. 1) . 3. 10

Mit Bericht vom 1 4. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/41/8 -10 ) führte Dr. A.___ aus, die Genesung erfolge schleppend bis stationär. Der Beschwerdeführer sei schnell ermüdbar und in der Atmung immer wieder gestört. Psychisch sei er begrenzt belastbar ( Ziff. 1.4) . Im Büro sei er während maximal vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Konzentration sfähigkeit sei nach wie vor deutlich reduziert. Eine andere Tätigkeit sei aus seiner Sicht nicht sinnvoll ( Ziff. 1.7). 3. 1 1

Dr. Z.___ berichtete am 2 9. Juni 2011 ( Urk. 6/43), die Lungenfunktion zeige aktuell einen etwas schlechteren Wert, was auf eine kürzlich durchgemachte Infek texazerbation zurückzuführen sei (S. 2) .

Es liege eine

s chwere obstruktive Ventilationsstörung GOLD-Stadium I I I vor (S. 1) . 3.12

Dr. A.___ gab am 8. Juli 2011 ( Urk. 6/45/1) auf Ergänzungsfragen der Be schwerdegegnerin hin an, dass er als Allgemeinarzt nicht mit dem ICD-10 Code arbeite. S eines Erachtens lägen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latent depressive Verstimmung vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein inter nistischer Sicht um etwa 20-25 % eingeschränkt und aus rein psychiatrischer Sicht um etwa 30 %. 3. 1 3

Dr. Z.___

führte im Bericht vom 2 5. April 2012 ( Urk.

9) a us , der Beschwerde führer habe wechselnde Beschwerden mit intermittierend Dyspnoe (S. 1).

Sein Zustand halte sich lungenfunktionell relativ stabil . Eine regelmässige inhalative Therapie führe er nicht durch; die Bedarfsmedikation mit Bricanyl wirke jeweils sehr gut (S. 2). 4. 4.1

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen die Einschätzungen d es Pneumologen Dr. Z.___ sowie des Allgemein arztes Dr. A.___ vor. Während Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attes tierte, ging Dr. A.___ von einer voraussichtlich weiterbestehenden Arbeitsun fähigkeit von 50 % aus, bestehend aus einer körperlichen und einer psychischen Komponente . 4.2

In Würdigung der medizinischen Berichte ergibt sich, dass betreffend

Lungen funktion

zwar ein deutlich reduzierter, aber im W esentlich en stabilisierter Zustand vor liegt . Gemäss Beurteilung durch den Pneumologen D r. Z.___ vom März 2010 besteht f ür eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 % , dies aufgrund der eingeschränkten Lungen funktion .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Situation aus rein internistischer Sicht seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ verschlech tert habe ( Urk. 1 S. 7 oben) , ist darauf hinzuweisen, dass den aktuellen Ver laufsberichten von Dr. Z.___ von Juni 2011 und April 2012 keine dauerhafte Verschlechterung zu entnehmen ist. Vielmehr ist von einem relativ stabilen Zustand die Rede.

Gewisse Schwankungen waren und sind zu verzeichnen; d as Gesamtbild wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom Dezember 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur noch bei körperlicher Belastung dyspnoisch wird. Im Januar 2011 berichtete Dr. Z.___ über eine deutliche Anstrengungsdyspnoe, welche den Beschwer deführer jedoch nicht wesentlich störe. Mit Bericht vom April 2012 hielt Dr. Z.___ schliesslich fest, dass keine regelmässige inhalative Therapie erfolge und die Bedarfsmedikation jeweils sehr gut wirke. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich nicht belasten de n Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.

Auch

Dr. A.___ ging

nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit

im Zusammenhang mit der einge schränkten Lungenfunktion aus, bezifferte er die Einschränkung der Arbeits fähigkeit

aus rein internistischer Sicht

im Juli 2011 doch mit etwa 20-25 % . Die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. Z.___ betreffend das Lungenleiden weisen somit keine namhaften Differenzen auf . Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Lungen problematik

von einer 70%igen Arbe itsfähigkeit des Beschwerdeführers

i n einer angepasste n Tätigkeit ausging . 4. 3

Zum psychischen Zustand liegen keine fachärztlichen Diagnosen vor.

Der Beschwerdeführer suchte bisher auch keinen Psychiater auf, sondern lässt sich diesbezüglich durch den Hausarzt

Dr. A.___ betreuen . Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latent depressive Verstim mung . Die Behandlung erfolgt mittels psychotherapeutische r Gespräche ; Psy chopharmaka werden offenbar keine verabreicht (vgl. Urk. 6/41/9 Ziff. 1.5). Die Ärzte des Notfallzentrums der B.___ vermuteten im Januar 2010 eine Traumatisierung des Beschwerdeführers und empfahlen eine psychothera peutische Aufarbeitung. Dr. Z.___ , ebenfalls kein Facharzt für Psychiatrie, gab im März 2010 an, dass seines Erachtens ke ine Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychischer Sicht bestehe.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt e ine psychisch bedingte Inva lidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Vorliegend fehlt es an einer fachärztlich aus gewiesenen psychischen Störung. Wie die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegeg nerin , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, mit Stellung nahme vom 2 6. Juli 2011 ( Urk. 6/48/4) zu Recht festhielt, sind die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung klarerweise nicht erfüllt.

Dr. A.___

führte z u den psychischen Befunden aus , dass der Beschwerdeführer ängstlich, (latent) depressiv verstimmt und allgemein psychisch in reduziertem Zustand sei. Auch sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich reduziert. Weitere Befunde wu rden nicht genannt.

Aus der Beurteilung von Dr. A.___ kann

keine psychi atrische Diagnose mit Krankheitswert abgeleitet werden.

Ebensowenig geben die hausärztlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigung en

Anlass zu weitere n

Abklärungen.

Demzufolge ergibt sich, dass aufgrund der psychischen Beschwer den keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4.4

Zu bemerken bleibt, dass sich b eim Zusammentreffen verschiedener Gesund heits beeinträchtigungen

(zum Beispiel aus psychischen und somatischen Grün den) deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden , weshalb recht sprechungsgemäss jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf ein zelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähig keitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Urteil des

Bundes gerichts I 904/05

vom 3 0. Juni 2006 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen könnte auch gestützt auf die durch Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten – von 30 % aus psy chiatrischer Sicht und 20-25 % aus internistischer Sicht – nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden , wie dies der Beschwer defüh rer beantragte . 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende, kör perlich nicht belastende Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist .

5. 5.1

Z ur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn des Beschwerdeführers

bei der Y.___ abzustellen. Dem Schreiben des Treuhänders der Y.___ vom 1 2. November 2010 ( Urk. 6 /

E. 23 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2008 einen Monatslohn von Fr. 8‘000.-- erzielte und ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009

Fr. 96 ‘ 000 .-- verdient hätte.

Damit ergibt sich unter weiterer Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2011, Nominallöhne Männer 2010 ) für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 96'672.-- ( Fr. 96 ‘ 000 .-- x 1.007), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist. 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn TA7 ( Ziff. 20-38 Dienstleistungen , Anforderungsniveau 3 ) der LSE 2008 ( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten ).

Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE vom Zentralwert (Median) der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszu gehen . Üblich ist die Tabelle TA 1. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf diese Tabelle abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So kann es sich etwa durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplat zes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 4.2.1.1 mit weiteren Hinweisen ).

Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führe r , ein gelernter Fotolithograf, stets in der Privatwirtschaft tätig war. Er war während beinahe 20 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 6/7) , war

bis zum Mitglied der Geschäftsleitung aufgestiegen und hatte hohe Einkommen erzielt (vgl. Urk. 1 S.

2 sowie Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/7 ) . Im Jahr 2003 grün dete er zusammen mit seine r Ehefrau eine GmbH im Bereich Marketing-Beratung von B anken und Versicherungen .

Der Beschwerdeführer selbst war im Aussen dienst für die Kundenberatung und die Akquisition zuständig (vgl. Urk. 6/ 1 1).

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Be schwerdegegnerin eine Tabelle betreffend den privaten und den öffentlichen Sektor heranzog,

zu mal fraglich ist , ob d er Beschwerdeführer seine Kenntnisse gleichermassen in einer ähnlich verantwortungsvollen Position im öffentlichen Sektor einbringen könnte. Des Weiteren st ütz te sich die Beschwerdegegnerin nicht auf eine kon krete, in der Tabelle TA7 aufgeführte Tätigkeit, sondern pau schal auf die unter der Rubrik „Dienstleistungen“ zusammengefassten , mannig faltigen Tätigkeiten. Eine genauere Festsetzung des Invalidenein kommens ist dadurch nicht möglich.

Somit

rechtfertigen es die konkreten Verhältnisse vor liegend nicht, ausnahms weise eine von TA1 abweichende Tabelle heranzu ziehen.

Dass die Beschwerde gegnerin

den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung dem Niveau 3 ( „ Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt")

zu ordnet e , ist hingegen

nicht zu beanstanden . Es ist somit angezeigt, das Invalideneinkommen gestützt auf die in Tabelle TA1 der LSE 2010 für männliche Arbeitnehmer im sektoren- und branchenübergreifenden Bereich ( „ Total") in Berücksichtigung des Arbeits platzanforderungsniveaus 3 ausgewie senen Werte s von Fr. 5‘909.-- festzuset zen.

Ausgehend von einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden ( Die Volkswirts chaft 1/2-2012, S. 94 Tab. B9.2 Total ) ist demnach als Basis ein Verdienst von Fr. 73 ' 744 . 3 0 jährlich ( Fr. 5‘909 . -

- : 40 x 41, 6 x 12) zugrunde zu legen.

Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 70 % ergibt sich ein Einkom men von Fr. 51 ' 621.-- ( Fr. 73 ' 744 . 3 0 x 0.7).

Der seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erscheint angemessen , zumal dem 58-jährigen Beschwerdeführer nur noch eine Te ilzeitbeschäftigung möglich ist

(vgl. E. 1.3) . Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46'459.-- ( Fr. 51'621.-- x 0.9). 5.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 96'672.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 46'459 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 50‘213 .--, was einem Invaliditätsgrad von 5 1 . 9 4 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 2012 ( Urk.

2) daher insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass ab dem 1. Februar 2010 ein Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 2012 insoweit abge änder t, als festge stell t wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2010

Anspruch auf eine halbe Rente de r Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni BB/CN/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00225 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

21. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1954, gelernter Fotolithograf, war seit Juli 2003 im Verkaufs-Aussendienst für die Y.___ tätig , die er zusa mmen mit seiner Ehefrau betrieb (vgl. Urk. 6/ 2

Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4 ; Urk. 6/11 ). Am 1 1. Februar 2009 musste er sich notfallmässig einer Lungen-Teilamputation unter ziehen (vgl. Operationsbericht,

Urk. 6/ 3/7-8 ).

Am 2 7. Juli 2009 meldete sich d er Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6 /2). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 6/7 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/11 ) sowie medizinische Berichte ( Urk. 6 / 10; Urk. 6/13; Urk. 6/ 1 5; Urk. 6/17 ; Urk. 6/ 19 ) ein und zog Akten der Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/3 ) . Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2011 ( Urk. 6/30) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertels rente ab dem

1. Februar 2010 in Aussicht. Der Versicherte erhob Einwand ( Urk. 6/32; Urk. 6/39) und reichte medizinische Berichte ein ( Urk. 6/38; Urk. 6/43). Die IV-Stelle holte ebenfalls weitere Arztbericht e ( Urk. 6 / 41 ; Urk. 6/4 5 ) ein und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 1 7. Januar 2012

eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2010 zu ( Urk. 6/56 und Urk. 6/50

= Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2012

(Urk. 2) erhob d er Versicherte am 1 6. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine Dreivier tels rente zuzusprechen ; eventuel l sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 1 6. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Dies e Eingabe wurde dem Beschwerdefüh rer am 2 7. März 2012

zur Kenntnis nahme zugestellt

( Urk. 7) . Mit Eingabe vom 2 4. Mai 2012 ( Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen medizini schen Bericht ( Urk.

9) ins Recht. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).

Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2013 wurde die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge , Basel , zum Prozess beigeladen ( Urk. 11 ). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 2 6. September 201 3 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva liditätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V

472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit dem 1 1. Februar 2009 (Beginn der einjähri gen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei en ihm behinderungsangepasste Tätigkeit en , wie beispielsweise Büroarbeiten, Verkaufstätigkeiten ohne Gehbelastung oder Beratungsfunktionen, zu 7 0 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 1 unten) .

Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 98'016. 00 ein In va lideneinkommen von Fr. 50'069.90 gegen über und ermittelte einen Invali di täts grad von 49 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) , womit sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ergab . 2.2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er leide unter erheblichen Atembeschwerden und selbst bei geringen Anstrengungen unter Erschöpfungssymptomen; zudem bereite ihm das Sprechen beträchtliche Schwierigkeiten. Weiter habe sich eine psychische Belastung entwickelt. Diese Einschränkungen würden sich massiv auf die ber ufliche Tätigkeit mit Schwer punkt Kundenbetreuung/Verkaufsberatung auswirken (S. 3 oben). Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung vermöge nicht zu überzeugen. In rein internistischer Hinsicht habe sich die Situation seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ verschlechtert (S. 7 oben). Entgegen der ange fochtenen Verfügung sei auch von einer invalidisierenden psychischen Proble matik auszugehen (S. 7 unten). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei in einer Bürotätigkeit ohne körperliche Anstrengungen von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8) . 2.3

Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invalidi tätsgrad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Lungenzentrum

B.___ ,

nann te im Bericht vom

1. Juli 2009 ( Urk. 6/ 10 / 5-6 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach massive r

Hämoptoe am linken Oberlappen - notfallmässige

Oberlappen lobektomie am 1 1. Februar 20 09 - s chlitzförmige Einengung des Ostiums zu den basalen Unterlappen segmenten - COPD (chronisch obstru k tive Lungenerkrankung) mit Emphysem - Status nach Nikotin 60 py - r ezidivierende Infekte der unteren Luftwege - a namnestisch frühkindlicher Herzfehler, im Verlauf ausgewachsen

Dr. Z.___ führte aus, dass die schlitzförmige Einengung zu den basalen Unter lappensegmenten links für die rezidivierenden Infekte verantwortlich sein könnte (S. 2).

3.2

Mit Bericht vom 2 1. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/10/1-3) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Februar bis mindestens 2 9. März 2009 ( Ziff. 1.6). Aktuell sei sie ihm im Ausmass von mindestens 50 % zumutbar.

Er sei körperlich nicht belastbar und pulmonal limit iert. Eine sitzende Tätigkeit sei ihm seit April 2009 im Umfang von 50-75 % möglich ( Ziff. 1.7). 3. 3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH , diagnostizierte im Bericht vom 3 0. September 2009 ( Urk. 6/13 /1-4 ) neben den bekannten Diagnosen

zusätzlich eine posttrauma tische Belastungsstörung (PTBS) , bestehend seit Februar 2009 ( Ziff. 1.1) . Er führte aus, die Genesung sei sehr schleppend, seines Erachtens vor allem aus psychischen Gründen. Trotz wöchentlichen speziellen Physiotherapien sei der Beschwerdeführer nach wie vor stark reduziert und in Anstrengungsdyspnoe. Er sei ängstlich und psychisch in reduziertem Zustand mit depressiver Verstim mung

( Ziff. 1.4). Eine Psychotherapie lehne der Beschwerdeführer ab ( Ziff. 1.5).

Dr. A.___ attestierte ihm in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmit arbeiter / Geschäftsmitinhaber vom 1 1. Februar bis zum 3 0. September 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Oktober 2009 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Es bestehe eine deutlich reduzierte kör perliche Leistungsfähigkeit . Zudem sei die Konzentration beeinträchtigt . Der Beschwerdeführer sei als Büroarbeiter maximal zwei Stunden pro Tag

arbeits fähig . Ein Wechsel auf eine neue Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Die bisherige Tätigkeit we rd e schrittweise wieder aufgenommen, ab Oktober 2009 zunächst zu 10 %, ab anfangs 2010 sei eine Steigerung geplant ( Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9 ) . 3. 4

Dr. Z.___ ergänzte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2009 zuhanden der Be schwer degegnerin ( Urk. 6/15 /5-6 ) die Diagnose des COPD wie folgt : COPD mit Emphysem GOLD Stadium II. Er berichtete über eine kontinuierliche Ver besse rung des Zustandes des Beschwerdeführers s eit August 20 0 9. Dieser habe wieder mehr Energie, fühle sich leistungsfähiger und leide seltener an Husten. Auch seien die Thoraxschmerzen deutlich zurückgegangen (S. 1).

Sowohl sein Allge meinzustand als auch seine pulmonale Situation hätten sich in den letzten Wo chen deutlich gebessert. Das FEV1 sei derzeit auf 60 % reduziert, weshalb der Beschwerdeführer nur noch bei körperlicher Belastung dyspnoisch werde (S. 2) . 3. 5

Dem Bericht des Notfallzentrums der B.___ vom 1 4. Januar 2010 ( Urk. 6/17/10-11) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Januar 2010 wegen Hals- und Schluckschmerzen vorstellte (S. 1). Die behan delnden Ärzte gingen von einer leichten Reizung der Rachenhinterwand aus, möglicherweise im Rahmen eines beginnenden viralen Infektes. Aufgrund der Vorgeschichte und des aktuellen Verhaltens sei von einer starken Traumatisie rung des Beschwerdeführers auszugehen. Er habe auch berichtet, grosse Men schenansammlungen aus Angst vor pulmonalen Infekten zu vermeiden. Die behandelnden Ärzte empfahlen eine psychologische/psychotherapeutische Auf arbeitung des vorangegangenen Geschehens (S. 2). 3. 6

Dr. A.___ gab im Verlaufsb ericht vom 1 1. Februar 2010 zuhanden der Be schwerdegegnerin ( Urk. 6/17 /5-7 ) an, dass etwa alle drei Monate eine sp ezial ärztliche Kontrolle bei Dr. Z.___

und einmal pro Monat h ausärztliche Gesprä che erfolgen würden.

Die p ulmologisch -physiotherapeutische Behandlung finde einmal wöchentlich in der B.___

statt ( Ziff. 1.5) . Der Beschwerde führer sei weiterhin schnell ermüdbar aufgrund der Atembehinderung. Dadurch sei auch die Konzentrationsfähigkeit deutlich reduziert, insbesondere was die Zeitdauer betreffe.

Die b isherige Tätig keit könne im zeitlichen Rahmen von etwa

drei Stunden pro Tag ausgeübt werden ( Ziff. 1.7) .

Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit ( Ziff. 1.6). 3. 7

Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2010 ( Urk. 6/19 /1-2 ) über eine weitere Stabilisierung seit Dezember 200 9. Der Beschwerdeführer

klage über eine deutliche Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III. Es liege eine mit telschwere Ventilationsstörung GOLD-Stadium II vor . I m Vergleich zur Vorun tersuchung vom Dezember 20 09 habe sich keine relevante Befundänderung ergeben (S. 1) .

Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %. F ür eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit sei sie indessen kleiner ; er schätze diese auf etwa 30 % . Die e inzige körperliche

Limitier ung sei die ein geschränkte Lungenfunktion. E ine psychische Einschränkung der Arbeitsfähig keit bestehe seines Erachtens nicht . Die T ätigkeit des Beschwerdeführers sollte eine körperlich nicht belastende Arbeit umfassen. Eine sitzende Bürotätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und ohne das Tragen von schwere n Lasten sollte in weiterer Zukunft zumutbar sein (S. 2) . 3. 8

Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Januar 2011 ( Urk. 6/38/12-13) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Analgetica mehr einn eh m e und auch keine inhalative Therapie erfolg e (S. 1 Mitte). Er we ise eine deutliche Anstrengungsdys pnoe auf, welche ihn jedoch nicht wesentlich störe; er passe den Lebensstil den Limitierungen an (S. 2). 3. 9

Dr. A.___ hielt mit Schreiben vom 1 3. April 2011 zuhanden des Rechtsvertre ters des Beschwerdeführers ( Urk. 6/38 /1-2 ) fest, die Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit sei in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf 60 % ab dem 1. Juli 2010 festgelegt worden. D ie Arbeitsunfähigkeit s etze sich aus zwei Komponen ten zusammen. Einerseits bestehe eine körperliche Behinderung im Bereich des Brustkastens mit Beschwerden und Atmungseinschränkung und andererseits eine Komponente psychischer Genese, welche seines Erachtens als posttrauma tische Belastungsstörung zusammengefasst werden könne. Die

voraussichtlich weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit betrage

etwa 50 % (S. 1) . 3. 10

Mit Bericht vom 1 4. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/41/8 -10 ) führte Dr. A.___ aus, die Genesung erfolge schleppend bis stationär. Der Beschwerdeführer sei schnell ermüdbar und in der Atmung immer wieder gestört. Psychisch sei er begrenzt belastbar ( Ziff. 1.4) . Im Büro sei er während maximal vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Konzentration sfähigkeit sei nach wie vor deutlich reduziert. Eine andere Tätigkeit sei aus seiner Sicht nicht sinnvoll ( Ziff. 1.7). 3. 1 1

Dr. Z.___ berichtete am 2 9. Juni 2011 ( Urk. 6/43), die Lungenfunktion zeige aktuell einen etwas schlechteren Wert, was auf eine kürzlich durchgemachte Infek texazerbation zurückzuführen sei (S. 2) .

Es liege eine

s chwere obstruktive Ventilationsstörung GOLD-Stadium I I I vor (S. 1) . 3.12

Dr. A.___ gab am 8. Juli 2011 ( Urk. 6/45/1) auf Ergänzungsfragen der Be schwerdegegnerin hin an, dass er als Allgemeinarzt nicht mit dem ICD-10 Code arbeite. S eines Erachtens lägen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latent depressive Verstimmung vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein inter nistischer Sicht um etwa 20-25 % eingeschränkt und aus rein psychiatrischer Sicht um etwa 30 %. 3. 1 3

Dr. Z.___

führte im Bericht vom 2 5. April 2012 ( Urk.

9) a us , der Beschwerde führer habe wechselnde Beschwerden mit intermittierend Dyspnoe (S. 1).

Sein Zustand halte sich lungenfunktionell relativ stabil . Eine regelmässige inhalative Therapie führe er nicht durch; die Bedarfsmedikation mit Bricanyl wirke jeweils sehr gut (S. 2). 4. 4.1

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen die Einschätzungen d es Pneumologen Dr. Z.___ sowie des Allgemein arztes Dr. A.___ vor. Während Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig keit und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attes tierte, ging Dr. A.___ von einer voraussichtlich weiterbestehenden Arbeitsun fähigkeit von 50 % aus, bestehend aus einer körperlichen und einer psychischen Komponente . 4.2

In Würdigung der medizinischen Berichte ergibt sich, dass betreffend

Lungen funktion

zwar ein deutlich reduzierter, aber im W esentlich en stabilisierter Zustand vor liegt . Gemäss Beurteilung durch den Pneumologen D r. Z.___ vom März 2010 besteht f ür eine sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 % , dies aufgrund der eingeschränkten Lungen funktion .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass sich die Situation aus rein internistischer Sicht seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ verschlech tert habe ( Urk. 1 S. 7 oben) , ist darauf hinzuweisen, dass den aktuellen Ver laufsberichten von Dr. Z.___ von Juni 2011 und April 2012 keine dauerhafte Verschlechterung zu entnehmen ist. Vielmehr ist von einem relativ stabilen Zustand die Rede.

Gewisse Schwankungen waren und sind zu verzeichnen; d as Gesamtbild wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom Dezember 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur noch bei körperlicher Belastung dyspnoisch wird. Im Januar 2011 berichtete Dr. Z.___ über eine deutliche Anstrengungsdyspnoe, welche den Beschwer deführer jedoch nicht wesentlich störe. Mit Bericht vom April 2012 hielt Dr. Z.___ schliesslich fest, dass keine regelmässige inhalative Therapie erfolge und die Bedarfsmedikation jeweils sehr gut wirke. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich nicht belasten de n Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.

Auch

Dr. A.___ ging

nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit

im Zusammenhang mit der einge schränkten Lungenfunktion aus, bezifferte er die Einschränkung der Arbeits fähigkeit

aus rein internistischer Sicht

im Juli 2011 doch mit etwa 20-25 % . Die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. Z.___ betreffend das Lungenleiden weisen somit keine namhaften Differenzen auf . Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Lungen problematik

von einer 70%igen Arbe itsfähigkeit des Beschwerdeführers

i n einer angepasste n Tätigkeit ausging . 4. 3

Zum psychischen Zustand liegen keine fachärztlichen Diagnosen vor.

Der Beschwerdeführer suchte bisher auch keinen Psychiater auf, sondern lässt sich diesbezüglich durch den Hausarzt

Dr. A.___ betreuen . Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latent depressive Verstim mung . Die Behandlung erfolgt mittels psychotherapeutische r Gespräche ; Psy chopharmaka werden offenbar keine verabreicht (vgl. Urk. 6/41/9 Ziff. 1.5). Die Ärzte des Notfallzentrums der B.___ vermuteten im Januar 2010 eine Traumatisierung des Beschwerdeführers und empfahlen eine psychothera peutische Aufarbeitung. Dr. Z.___ , ebenfalls kein Facharzt für Psychiatrie, gab im März 2010 an, dass seines Erachtens ke ine Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus psychischer Sicht bestehe.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt e ine psychisch bedingte Inva lidität im Sinne des Gesetzes nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nach zugehen (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Vorliegend fehlt es an einer fachärztlich aus gewiesenen psychischen Störung. Wie die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegeg nerin , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, mit Stellung nahme vom 2 6. Juli 2011 ( Urk. 6/48/4) zu Recht festhielt, sind die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung klarerweise nicht erfüllt.

Dr. A.___

führte z u den psychischen Befunden aus , dass der Beschwerdeführer ängstlich, (latent) depressiv verstimmt und allgemein psychisch in reduziertem Zustand sei. Auch sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich reduziert. Weitere Befunde wu rden nicht genannt.

Aus der Beurteilung von Dr. A.___ kann

keine psychi atrische Diagnose mit Krankheitswert abgeleitet werden.

Ebensowenig geben die hausärztlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigung en

Anlass zu weitere n

Abklärungen.

Demzufolge ergibt sich, dass aufgrund der psychischen Beschwer den keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 4.4

Zu bemerken bleibt, dass sich b eim Zusammentreffen verschiedener Gesund heits beeinträchtigungen

(zum Beispiel aus psychischen und somatischen Grün den) deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden , weshalb recht sprechungsgemäss jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf ein zelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähig keitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Urteil des

Bundes gerichts I 904/05

vom 3 0. Juni 2006 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen könnte auch gestützt auf die durch Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten – von 30 % aus psy chiatrischer Sicht und 20-25 % aus internistischer Sicht – nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden , wie dies der Beschwer defüh rer beantragte . 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende, kör perlich nicht belastende Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist .

5. 5.1

Z ur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn des Beschwerdeführers

bei der Y.___ abzustellen. Dem Schreiben des Treuhänders der Y.___ vom 1 2. November 2010 ( Urk. 6 / 23 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2008 einen Monatslohn von Fr. 8‘000.-- erzielte und ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009

Fr. 96 ‘ 000 .-- verdient hätte.

Damit ergibt sich unter weiterer Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2011, Nominallöhne Männer 2010 ) für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 96'672.-- ( Fr. 96 ‘ 000 .-- x 1.007), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist. 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn TA7 ( Ziff. 20-38 Dienstleistungen , Anforderungsniveau 3 ) der LSE 2008 ( vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten ).

Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE vom Zentralwert (Median) der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszu gehen . Üblich ist die Tabelle TA 1. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf diese Tabelle abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So kann es sich etwa durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplat zes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 4.2.1.1 mit weiteren Hinweisen ).

Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führe r , ein gelernter Fotolithograf, stets in der Privatwirtschaft tätig war. Er war während beinahe 20 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 6/7) , war

bis zum Mitglied der Geschäftsleitung aufgestiegen und hatte hohe Einkommen erzielt (vgl. Urk. 1 S.

2 sowie Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/7 ) . Im Jahr 2003 grün dete er zusammen mit seine r Ehefrau eine GmbH im Bereich Marketing-Beratung von B anken und Versicherungen .

Der Beschwerdeführer selbst war im Aussen dienst für die Kundenberatung und die Akquisition zuständig (vgl. Urk. 6/ 1 1).

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Be schwerdegegnerin eine Tabelle betreffend den privaten und den öffentlichen Sektor heranzog,

zu mal fraglich ist , ob d er Beschwerdeführer seine Kenntnisse gleichermassen in einer ähnlich verantwortungsvollen Position im öffentlichen Sektor einbringen könnte. Des Weiteren st ütz te sich die Beschwerdegegnerin nicht auf eine kon krete, in der Tabelle TA7 aufgeführte Tätigkeit, sondern pau schal auf die unter der Rubrik „Dienstleistungen“ zusammengefassten , mannig faltigen Tätigkeiten. Eine genauere Festsetzung des Invalidenein kommens ist dadurch nicht möglich.

Somit

rechtfertigen es die konkreten Verhältnisse vor liegend nicht, ausnahms weise eine von TA1 abweichende Tabelle heranzu ziehen.

Dass die Beschwerde gegnerin

den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung dem Niveau 3 ( „ Berufs- und Fachkenntnisse voraus gesetzt")

zu ordnet e , ist hingegen

nicht zu beanstanden . Es ist somit angezeigt, das Invalideneinkommen gestützt auf die in Tabelle TA1 der LSE 2010 für männliche Arbeitnehmer im sektoren- und branchenübergreifenden Bereich ( „ Total") in Berücksichtigung des Arbeits platzanforderungsniveaus 3 ausgewie senen Werte s von Fr. 5‘909.-- festzuset zen.

Ausgehend von einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden ( Die Volkswirts chaft 1/2-2012, S. 94 Tab. B9.2 Total ) ist demnach als Basis ein Verdienst von Fr. 73 ' 744 . 3 0 jährlich ( Fr. 5‘909 . -

- : 40 x 41, 6 x 12) zugrunde zu legen.

Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 70 % ergibt sich ein Einkom men von Fr. 51 ' 621.-- ( Fr. 73 ' 744 . 3 0 x 0.7).

Der seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erscheint angemessen , zumal dem 58-jährigen Beschwerdeführer nur noch eine Te ilzeitbeschäftigung möglich ist

(vgl. E. 1.3) . Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46'459.-- ( Fr. 51'621.-- x 0.9). 5.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 96'672.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 46'459 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 50‘213 .--, was einem Invaliditätsgrad von 5 1 . 9 4 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 2012 ( Urk.

2) daher insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass ab dem 1. Februar 2010 ein Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 2012 insoweit abge änder t, als festge stell t wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2010

Anspruch auf eine halbe Rente de r Invalidenversicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni BB/CN/MTversandt