Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1952, arbeitete von Jan uar 1987 bis November 2009 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 9/3/4 und Urk. 29 S.
21 ). Am 1 0. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen generalisierten Gelenk- und chronischen degenerativ en Rücken schmer zen sowie Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus
dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. April 2011, Urk. 9/8), holte den Bericht von Prof. Dr. med. A.___ , FMH Gynäkologie und Ge burtshilfe , vom 20. April 2011 (Eingangsdatum ; Urk. 9/10 ) und den Be richt von Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , vom 30. April 2011 (Urk. 9/11) ein. In der Folge gab sie bei Dr. med. C.___ ,
FMH Ps y chia trie und Psychotherapie , und Dr. med. D.___ , FMH Rheu matolog ie , ein bi dis ziplinäres Guta c hten in Auftrag, welches am 12. August 2011 erstattet wurde ( U rk. 9/17 und Urk. 9/18). Nach durchgeführ tem Vorbe scheidverfahren ( Vor be scheid vom 13. September 2011,
Urk. 9/23, und Einwand vom 30. September 2011 , Urk. 9/24 , vgl. auch Urk. 9/28 ) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen m it Verfügung vom 11. Ja nu ar 2012 und be gründete dies damit, dass aus versi cherungsmedizini scher Sich t zu keinem Zeit punkt eine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 2). 2.
2.1
Da gegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2012 Beschwerde und bean trag te,
es sei ihr in Aufh ebung der a ngefochtenen Verfügung gestützt auf einen Inva li ditätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente auszurichten. E ventuali ter sei eine ergänzende polydiszipli näre Abklärung durchzuführen mit an schliessen dem neuen Entscheid (Urk. 1). Als Beilage legte sie das Gutachten von Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und P sychotherapie , vom 6. Febru ar 2012 ins Recht ( Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2 6. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerde füh rerin am 2 8. März 2012 angezeigt wurde (Urk. 10).
2.2
Da das Gericht zur Auffassung gelangte , dass sich der psychische Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit aufgrund der vorhande nen Akten nicht beurteilen liessen , wurden mit Ver fügungen vom 26. August 2013 ( Urk.
11) und 1 8. Oktober 2013 ( Urk.
17) weitere
medizinische Unterlagen ein geholt ( Urk. 14/1-6 und Urk. 19/1-15). Da raufhin ord nete das Gericht m it Bes chluss vom 22. Januar 2014 ein Gerichts gutachten
an ( Urk. 22 ), das Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, am
1 9. April 2014 erstattete ( Urk. 29) . Nachdem das Gutachten von Dr. F.___ und die vom Gericht eingeholten medizinischen Unterlagen den Parteien am 2 9. April 2014 zur S tellungnahme z ugestellt worden waren ( Urk. 31) , bean trag te
die Beschwerdegegnerin m it Eingabe vom 6. Juni 2014, es sei die Beschwerde gut zuheissen und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 34). Die Beschwerdeführe rin hielt m it Eingabe vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 35)
an ihren beschwerd eweise gestellten Anträgen fest und reichte die psychiatrische Stellungnahme von Dr. E.___ vom 5. Juni 2014 ( Urk.
36) ein .
Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2014 erklärte sich die Beschwerde führerin
mit der von der Beschwerdegegnerin be antr agten Rentenzusprache ab dem 1. Januar 2012
einverstanden ( Urk. 40). Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. August 2014 mit, dass sie auf eine Stellung nahme zur Eingabe der Beschwer de führerin vom 2 3. Juni 2014 verzichte ( Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dr. D.___
stellte in seinem rheumatologischen (Teil-) Gutachten vom 3. August 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 9/18/8): (1) generalisierte Schmerzen ohne erkennbare, ausreichend erklärende somatische Be funde (2) ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (3) eine Adipositas per magna (4) Status nach Sturz mit Com motio cerebri und Rissquetschwunde über linker Augenbraue am 1 9. November 2009 (5) ein leichtes Reizknie rechts (6) ( gemäss den Ak ten ) unklare Unterbauchschmerzen Dr. D.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselnd belastenden Tätigkeit ohne erhebliche statische und dynamische Belastung der Lendenwir bel säule , wozu er auch die angestammte Tätigkeit im Bürobereich (sowie Post dienst,
Pa rtyservice, Catering etc. ) bei der Y.___ AG zählte (vgl.
Urk. 9/18/4) , aus soma tischer Sicht voll arbeitsfähig sei ( Urk. 9/18/9) . Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar und ein leuchtend , weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. zu
den Anfor derungen an
die Beweistauglichkei t von medizinischen Gutachten BGE 134 V 231 E.
5.1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Dr. F.___ nannte in ihrem psychiatrischen Gerichtsg utachten vom 1 9. April 2014 f olgende Diagnosen ( Urk. 29/47): ( 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere
agitier te depressive Episode mit posttraumatischer Teilsymptomatik (ICD-10 F33.2; F 43.1) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3 ) eine somatoforme autono me Funktionsstörung ( Gastrointestinaltrakt ; ICD-10 F45.32) mit - iatrogener Opiat abhängigkeit (Schmerzmittel vom Opioidtypus ) - schädlichem Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen/
Analgetika-Abusus (ICD-10 F 55.2) (4) akzentuierte dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Dr. F.___ legte
in ihrer ausführlichen Expertise schlüssig
dar , dass di e Be schwerdeführerin unter schweren psychischen Störung en mit Krankheitswert leide , infolge derer sie seit dem 7. Januar 2011 bzw. seit dem Auffinden der ver westen Leiche ihres Sohnes nach dessen Suizid
sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
ar beitsunfähig sei . Dabei setzte sich Dr. F.___
insbesondere auch mit den Gut achten von Dr. C.___ und Dr. E.___ auseinander und zeigte auf, wes halb die Einschätzungen dieser beiden Psychiater nicht z u überzeugen ver mögen
( Urk. 29/42 -56). 2 .2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2014 zutreffend gel tend machte ( Urk. 34) , ist dem Gutachten von Dr. F.___
jedoch entgegenzu halten, dass die
der Beschwerdeführerin bereits ab dem 2 0. April 2010
aus psy chischen Gründen attestierte Arbeitsunfähi gkeit von 70 % in sämtlichen Tätig keitsbereichen aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar er scheint . Ab dem 2 0. April 2010 befand sich die Beschwerdeführerin zur Ab klä rung
von unklaren Unterbauchschmerzen
im Spital G.___ , wo sie in in ner me dizinisch er Hinsicht
eingehend untersucht und am 2 9. April 2010 bei un auf fällige n Untersuchungsresultaten , in leicht gebessertem Zustand und unter Verzicht auf weitere (ärztliche) Massnahmen nach Hause entlassen wurde ( Urk. 9/11/ 12-13 ). Dass die Beschwerdeführerin bereits damals aus psychischen Gründen
in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht akten kun dig. Für den Z eitraum von Ende April 2010 bis anfangs Januar 2011 liegen sodann auch keine rlei fachärztlich-psychiatrische Arbeitsunfähigkeits atteste vor .
Von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschw erdeführerin aus psychi schen Gründen ist daher erst ab dem 7. Januar 2011 , als sie den Leichnam ihres Sohn es auffand und daraufhin die schwere depressive und p osttraumatische Sympto matik auftrat,
auszugehen. Mit dieser Einschrä nkung kann auf das an sonsten
überzeugende Gutachten von Dr. F.___ abgestellt werden ( B GE 134 V 231 E.
5.1 mit Hinweisen). 3.
Angesichts der ab dem 7. Januar 2011 bestehenden andauernden Arbeitsun fähig keit ( und Erwerbsunfähigkeit ; vgl. Art. 6 und Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)
der Beschwer de führerin endete die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherun g (IVG) am 6 . Januar 201 2. Ab dem 1. Janu ar 2012 hat die Beschwerdeführerin demnach
gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 100 %
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Art. 28 IVG , vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4 .
4 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 1‘0 00 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Die Kosten für das Gerichtsg utach ten von Dr. F.___ in der Höhe von Fr. 8‘845.--
( Urk. 30) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen ( BGE 13 9 V 502 E. 4.4). 4 .3
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG
in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. F.___ , H.___ , in der Höhe von Fr. 8‘845.-- werden
auf die Gerichtskasse genommen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter unter Beilage des Doppels von Urk. 41 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 40 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1952, arbeitete von Jan uar 1987 bis November 2009 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 9/3/4 und Urk. 29 S.
21 ). Am 1 0. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen generalisierten Gelenk- und chronischen degenerativ en Rücken schmer zen sowie Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus
dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. April 2011, Urk. 9/8), holte den Bericht von Prof. Dr. med. A.___ , FMH Gynäkologie und Ge burtshilfe , vom 20. April 2011 (Eingangsdatum ; Urk. 9/10 ) und den Be richt von Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , vom 30. April 2011 (Urk. 9/11) ein. In der Folge gab sie bei Dr. med. C.___ ,
FMH Ps y chia trie und Psychotherapie , und Dr. med. D.___ , FMH Rheu matolog ie , ein bi dis ziplinäres Guta c hten in Auftrag, welches am 12. August 2011 erstattet wurde ( U rk. 9/17 und Urk. 9/18). Nach durchgeführ tem Vorbe scheidverfahren ( Vor be scheid vom 13. September 2011,
Urk. 9/23, und Einwand vom 30. September 2011 , Urk. 9/24 , vgl. auch Urk. 9/28 ) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen m it Verfügung vom 11. Ja nu ar 2012 und be gründete dies damit, dass aus versi cherungsmedizini scher Sich t zu keinem Zeit punkt eine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 2).
E. 2 .2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2014 zutreffend gel tend machte ( Urk. 34) , ist dem Gutachten von Dr. F.___
jedoch entgegenzu halten, dass die
der Beschwerdeführerin bereits ab dem 2 0. April 2010
aus psy chischen Gründen attestierte Arbeitsunfähi gkeit von 70 % in sämtlichen Tätig keitsbereichen aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar er scheint . Ab dem 2 0. April 2010 befand sich die Beschwerdeführerin zur Ab klä rung
von unklaren Unterbauchschmerzen
im Spital G.___ , wo sie in in ner me dizinisch er Hinsicht
eingehend untersucht und am 2 9. April 2010 bei un auf fällige n Untersuchungsresultaten , in leicht gebessertem Zustand und unter Verzicht auf weitere (ärztliche) Massnahmen nach Hause entlassen wurde ( Urk. 9/11/ 12-13 ). Dass die Beschwerdeführerin bereits damals aus psychischen Gründen
in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht akten kun dig. Für den Z eitraum von Ende April 2010 bis anfangs Januar 2011 liegen sodann auch keine rlei fachärztlich-psychiatrische Arbeitsunfähigkeits atteste vor .
Von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschw erdeführerin aus psychi schen Gründen ist daher erst ab dem 7. Januar 2011 , als sie den Leichnam ihres Sohn es auffand und daraufhin die schwere depressive und p osttraumatische Sympto matik auftrat,
auszugehen. Mit dieser Einschrä nkung kann auf das an sonsten
überzeugende Gutachten von Dr. F.___ abgestellt werden ( B GE 134 V 231 E.
5.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Dr. F.___ nannte in ihrem psychiatrischen Gerichtsg utachten vom 1 9. April 2014 f olgende Diagnosen ( Urk. 29/47): ( 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere
agitier te depressive Episode mit posttraumatischer Teilsymptomatik (ICD-10 F33.2; F 43.1) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3 ) eine somatoforme autono me Funktionsstörung ( Gastrointestinaltrakt ; ICD-10 F45.32) mit - iatrogener Opiat abhängigkeit (Schmerzmittel vom Opioidtypus ) - schädlichem Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen/
Analgetika-Abusus (ICD-10 F 55.2) (4) akzentuierte dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Dr. F.___ legte
in ihrer ausführlichen Expertise schlüssig
dar , dass di e Be schwerdeführerin unter schweren psychischen Störung en mit Krankheitswert leide , infolge derer sie seit dem 7. Januar 2011 bzw. seit dem Auffinden der ver westen Leiche ihres Sohnes nach dessen Suizid
sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
ar beitsunfähig sei . Dabei setzte sich Dr. F.___
insbesondere auch mit den Gut achten von Dr. C.___ und Dr. E.___ auseinander und zeigte auf, wes halb die Einschätzungen dieser beiden Psychiater nicht z u überzeugen ver mögen
( Urk. 29/42 -56).
E. 2.2 Da das Gericht zur Auffassung gelangte , dass sich der psychische Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit aufgrund der vorhande nen Akten nicht beurteilen liessen , wurden mit Ver fügungen vom 26. August 2013 ( Urk.
11) und 1 8. Oktober 2013 ( Urk.
17) weitere
medizinische Unterlagen ein geholt ( Urk. 14/1-6 und Urk. 19/1-15). Da raufhin ord nete das Gericht m it Bes chluss vom 22. Januar 2014 ein Gerichts gutachten
an ( Urk. 22 ), das Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, am
1 9. April 2014 erstattete ( Urk. 29) . Nachdem das Gutachten von Dr. F.___ und die vom Gericht eingeholten medizinischen Unterlagen den Parteien am
E. 3 Angesichts der ab dem 7. Januar 2011 bestehenden andauernden Arbeitsun fähig keit ( und Erwerbsunfähigkeit ; vgl. Art.
E. 6 und Art.
E. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)
der Beschwer de führerin endete die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherun g (IVG) am 6 . Januar 201 2. Ab dem 1. Janu ar 2012 hat die Beschwerdeführerin demnach
gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 100 %
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Art. 28 IVG , vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4 .
4 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 1‘0 00 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Die Kosten für das Gerichtsg utach ten von Dr. F.___ in der Höhe von Fr. 8‘845.--
( Urk. 30) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen ( BGE 13
E. 9 V 502 E. 4.4). 4 .3
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG
in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. F.___ , H.___ , in der Höhe von Fr. 8‘845.-- werden
auf die Gerichtskasse genommen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter unter Beilage des Doppels von Urk. 41 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 40 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00195 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
12. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1952, arbeitete von Jan uar 1987 bis November 2009 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 9/3/4 und Urk. 29 S.
21 ). Am 1 0. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen generalisierten Gelenk- und chronischen degenerativ en Rücken schmer zen sowie Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus
dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. April 2011, Urk. 9/8), holte den Bericht von Prof. Dr. med. A.___ , FMH Gynäkologie und Ge burtshilfe , vom 20. April 2011 (Eingangsdatum ; Urk. 9/10 ) und den Be richt von Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , vom 30. April 2011 (Urk. 9/11) ein. In der Folge gab sie bei Dr. med. C.___ ,
FMH Ps y chia trie und Psychotherapie , und Dr. med. D.___ , FMH Rheu matolog ie , ein bi dis ziplinäres Guta c hten in Auftrag, welches am 12. August 2011 erstattet wurde ( U rk. 9/17 und Urk. 9/18). Nach durchgeführ tem Vorbe scheidverfahren ( Vor be scheid vom 13. September 2011,
Urk. 9/23, und Einwand vom 30. September 2011 , Urk. 9/24 , vgl. auch Urk. 9/28 ) ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen m it Verfügung vom 11. Ja nu ar 2012 und be gründete dies damit, dass aus versi cherungsmedizini scher Sich t zu keinem Zeit punkt eine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 2). 2.
2.1
Da gegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2012 Beschwerde und bean trag te,
es sei ihr in Aufh ebung der a ngefochtenen Verfügung gestützt auf einen Inva li ditätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente auszurichten. E ventuali ter sei eine ergänzende polydiszipli näre Abklärung durchzuführen mit an schliessen dem neuen Entscheid (Urk. 1). Als Beilage legte sie das Gutachten von Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und P sychotherapie , vom 6. Febru ar 2012 ins Recht ( Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 2 6. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerde füh rerin am 2 8. März 2012 angezeigt wurde (Urk. 10).
2.2
Da das Gericht zur Auffassung gelangte , dass sich der psychische Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit aufgrund der vorhande nen Akten nicht beurteilen liessen , wurden mit Ver fügungen vom 26. August 2013 ( Urk.
11) und 1 8. Oktober 2013 ( Urk.
17) weitere
medizinische Unterlagen ein geholt ( Urk. 14/1-6 und Urk. 19/1-15). Da raufhin ord nete das Gericht m it Bes chluss vom 22. Januar 2014 ein Gerichts gutachten
an ( Urk. 22 ), das Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, am
1 9. April 2014 erstattete ( Urk. 29) . Nachdem das Gutachten von Dr. F.___ und die vom Gericht eingeholten medizinischen Unterlagen den Parteien am 2 9. April 2014 zur S tellungnahme z ugestellt worden waren ( Urk. 31) , bean trag te
die Beschwerdegegnerin m it Eingabe vom 6. Juni 2014, es sei die Beschwerde gut zuheissen und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 34). Die Beschwerdeführe rin hielt m it Eingabe vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 35)
an ihren beschwerd eweise gestellten Anträgen fest und reichte die psychiatrische Stellungnahme von Dr. E.___ vom 5. Juni 2014 ( Urk.
36) ein .
Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2014 erklärte sich die Beschwerde führerin
mit der von der Beschwerdegegnerin be antr agten Rentenzusprache ab dem 1. Januar 2012
einverstanden ( Urk. 40). Die Beschwerdegegnerin teilte am 4. August 2014 mit, dass sie auf eine Stellung nahme zur Eingabe der Beschwer de führerin vom 2 3. Juni 2014 verzichte ( Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dr. D.___
stellte in seinem rheumatologischen (Teil-) Gutachten vom 3. August 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 9/18/8): (1) generalisierte Schmerzen ohne erkennbare, ausreichend erklärende somatische Be funde (2) ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (3) eine Adipositas per magna (4) Status nach Sturz mit Com motio cerebri und Rissquetschwunde über linker Augenbraue am 1 9. November 2009 (5) ein leichtes Reizknie rechts (6) ( gemäss den Ak ten ) unklare Unterbauchschmerzen Dr. D.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselnd belastenden Tätigkeit ohne erhebliche statische und dynamische Belastung der Lendenwir bel säule , wozu er auch die angestammte Tätigkeit im Bürobereich (sowie Post dienst,
Pa rtyservice, Catering etc. ) bei der Y.___ AG zählte (vgl.
Urk. 9/18/4) , aus soma tischer Sicht voll arbeitsfähig sei ( Urk. 9/18/9) . Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar und ein leuchtend , weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. zu
den Anfor derungen an
die Beweistauglichkei t von medizinischen Gutachten BGE 134 V 231 E.
5.1 mit Hin weisen). 2. 2.1
Dr. F.___ nannte in ihrem psychiatrischen Gerichtsg utachten vom 1 9. April 2014 f olgende Diagnosen ( Urk. 29/47): ( 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere
agitier te depressive Episode mit posttraumatischer Teilsymptomatik (ICD-10 F33.2; F 43.1) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3 ) eine somatoforme autono me Funktionsstörung ( Gastrointestinaltrakt ; ICD-10 F45.32) mit - iatrogener Opiat abhängigkeit (Schmerzmittel vom Opioidtypus ) - schädlichem Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen/
Analgetika-Abusus (ICD-10 F 55.2) (4) akzentuierte dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Dr. F.___ legte
in ihrer ausführlichen Expertise schlüssig
dar , dass di e Be schwerdeführerin unter schweren psychischen Störung en mit Krankheitswert leide , infolge derer sie seit dem 7. Januar 2011 bzw. seit dem Auffinden der ver westen Leiche ihres Sohnes nach dessen Suizid
sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
ar beitsunfähig sei . Dabei setzte sich Dr. F.___
insbesondere auch mit den Gut achten von Dr. C.___ und Dr. E.___ auseinander und zeigte auf, wes halb die Einschätzungen dieser beiden Psychiater nicht z u überzeugen ver mögen
( Urk. 29/42 -56). 2 .2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2014 zutreffend gel tend machte ( Urk. 34) , ist dem Gutachten von Dr. F.___
jedoch entgegenzu halten, dass die
der Beschwerdeführerin bereits ab dem 2 0. April 2010
aus psy chischen Gründen attestierte Arbeitsunfähi gkeit von 70 % in sämtlichen Tätig keitsbereichen aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar er scheint . Ab dem 2 0. April 2010 befand sich die Beschwerdeführerin zur Ab klä rung
von unklaren Unterbauchschmerzen
im Spital G.___ , wo sie in in ner me dizinisch er Hinsicht
eingehend untersucht und am 2 9. April 2010 bei un auf fällige n Untersuchungsresultaten , in leicht gebessertem Zustand und unter Verzicht auf weitere (ärztliche) Massnahmen nach Hause entlassen wurde ( Urk. 9/11/ 12-13 ). Dass die Beschwerdeführerin bereits damals aus psychischen Gründen
in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht akten kun dig. Für den Z eitraum von Ende April 2010 bis anfangs Januar 2011 liegen sodann auch keine rlei fachärztlich-psychiatrische Arbeitsunfähigkeits atteste vor .
Von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschw erdeführerin aus psychi schen Gründen ist daher erst ab dem 7. Januar 2011 , als sie den Leichnam ihres Sohn es auffand und daraufhin die schwere depressive und p osttraumatische Sympto matik auftrat,
auszugehen. Mit dieser Einschrä nkung kann auf das an sonsten
überzeugende Gutachten von Dr. F.___ abgestellt werden ( B GE 134 V 231 E.
5.1 mit Hinweisen). 3.
Angesichts der ab dem 7. Januar 2011 bestehenden andauernden Arbeitsun fähig keit ( und Erwerbsunfähigkeit ; vgl. Art. 6 und Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)
der Beschwer de führerin endete die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherun g (IVG) am 6 . Januar 201 2. Ab dem 1. Janu ar 2012 hat die Beschwerdeführerin demnach
gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 100 %
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Art. 28 IVG , vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 4 .
4 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 1‘0 00 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Die Kosten für das Gerichtsg utach ten von Dr. F.___ in der Höhe von Fr. 8‘845.--
( Urk. 30) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen ( BGE 13 9 V 502 E. 4.4). 4 .3
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG
in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2‘900 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. F.___ , H.___ , in der Höhe von Fr. 8‘845.-- werden
auf die Gerichtskasse genommen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter unter Beilage des Doppels von Urk. 41 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 40 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl