Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___ verfügt über ein en kaufmännische n
L ehrab schluss , arbeitete jedoch zuletzt nach der konkursbedingten Aufgabe seines Gastronomiebetriebes im Jahre 2005 von 2006 bis 2009 bei der Y.___ als
Temporärhilfsarbeiter (Urk. 10/4, Urk. 10/11/7). Am 5. März 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/4). In der Folge tätigte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/9, Urk. 10/13, Urk. 10/14) sowie medizinische (Urk. 10/11, Urk. 10/15, Urk. 10/16, Urk. 10/18) Abklärungen. Mit Mitteilung vom 13. Juli 2009 erklärte die IV Stelle die Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen als abge schlossen (Urk. 10/22). Nachdem sie dem Versicherten am 27. Juli 2009 mitgeteilt hatte, dass zur Zeit mangels erfülltem Wartejahr kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe und die Rentenprüfung nach Ablauf des Wartejahrs am 1. März 2010 erneut an die Hand genommen werde (Urk. 10/24), klärte sie den medizi nischen Sachverhalt ab März 2010 weiter ab (Urk. 10/
28) und lies s den Versi cherte n durch das Z.___ begutachten ( Gutachten vom 1 6. Juni 2010, Urk. 10/34). Im Rahmen des Vor bescheidverfahrens (Vorbescheid vom 24. September 2010, Urk. 10/38; Ein wand vom 2. November 2010, Urk. 10/45, Begründung vom 10. Dezember 2010, Urk. 10/50) zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 10/53, Urk. 10/54, Urk. 10/59). Ferner liess sie die Führertauglichkeit durch das Strassenverkehrs amt des Kantons Zürich abklären (vgl. Verfügung „ Verkehrs medizinische Aufla gen “ vom 12. Mai 2011, Urk. 10/65). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2009 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2012 Beschwerde und liess folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 f.): "A. Hauptanträge 1.
Die Verfügung vom 13. Januar 2012 sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. B. Eventualanträge 3.
Es seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben, gemäss den Vorgaben im Z.___ -Gutachten auf Seite 13. 4.
Es sei eine berufliche Abklärung bei einer A.___ in Auftrag zu geben, die sich dazu äussert, inwiefern der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwerten kann. 5.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers sei vom statistischen Durchschnittslohn eines Autokuriers auszugehen und nicht vom Tabellenlohn für alle Branchen. 6.
Der invaliditätsbedingte Abzug beim Invalideneinkommen des Beschwer deführers sei von 10 % auf 25 % zu erhöhen. 7.
Dr. B.___ sei Gelegenheit zu geben, zur abweichenden Diagnose des Z.___ Stellung zu nehmen. C. Prozessuale Anträge 8.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent gelt liche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltli cher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzusetzen. 9.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwer de führers."
Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes seiner Wohngemeinde (Urk. 8) zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 beantragte die IV Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom
27. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Armenrechtsgesuch zurück, da mittlerweilen die Voraussetzungen bezüglich Mittellosigkeit nicht mehr gegeben seien (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gastwirt und Koch nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne regel mässige, repetitive feinmotorische Tätigkeiten, ohne PC- und regelmässige Schreib tätigkeiten , ohne Anforderungen an das Gleichgewicht, ohne Tätigkeiten im Gelände und ohne länger andauernde Tätigkeiten in der Kälte und Hitze) zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundes amtes für Statistik ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 2 S. 3 f.). 1.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das Z.___ habe keine klare Diagnose stellen können, weshalb die vom Z.___ erwähnten Abklärungen vor Erlass einer Verfügung hätten nachgeholt werden müssen (Urk. 1 S. 5). Gemäss seinem Hausarzt sei eine professionelle Fahrertätigkeit nicht möglich und sinnvoll (Urk. 1 S. 7 f.). Die vom Strassenverkehrsamt festge haltene Fahrtauglichkeit genüge nicht, da dieses nur die Fähigkeit für private Tätigkeiten und nicht explizit auch für Berufsfahrten geprüft habe ( Urk. 1 S. 6). Ob die Tätigkeit als Berufschauffeur zumutbar sei, müsse von einer A.___ abgeklärt werden (Urk. 1 S. 10). Auch die vom Z.___ als zumutbar erachtete Bürotätigkeit sei undenkbar, könne er doch seine Finger für die Tastatur nicht mehr richtig gebrauchen (Urk. 1 S. 11). Beim Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den Tabellenlohn für alle Branchen abge stellt und lediglich einen Abzug von 10 % gewährt. Zudem sei er am 21. Sep tember 2010 am Arm operiert worden. Daher sei vom behandelnden Arzt ein Bericht einzuholen, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit äussere (Urk. 1 S. 12). 2. 2.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es trotz der das Beschwerdeverfahren beherr schenden Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe des kantonalen Versi cherungsgerichts ist, das vom Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren allenfalls Versäumte nachzuholen und erhebliche notwendige Abklärungen selbst durchzuführen. So holt das Gericht in der Regel keine Berichte und Stellungnahmen behandelnder Ärzte ein und unterlässt es auch, Abklärungen bezüglich noch offener medizinischer Punkte in Auftrag zu geben. Auch die Anordnung von Aufenthalten in spezialisierten Institutionen der Invalidenversi cherung gehört nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes. Solche kön nen bloss von der Verwaltung im Zusammenwirken mit der betroffenen Institu tion veranlasst werden. Im Beschwerdeverfahren ist dagegen vielmehr zu prü fen, ob der Entscheid des Versicherungsträgers den massgebenden Rechtsnor men entspricht und der zugrundeliegende Sachverhalt in einem ordnungsge mäss durchgeführten Verwaltungsverfahren korrekt ermittelt worden ist. In der Beschwerdeschrift muss mit hinreichender Klarheit eine andere Entscheidung verlangt werden; das Rechtsbegehren ist mit Vorteil so präzise abzufassen, dass es als Urteilsformel dienen könnte ( Hafter , Strategie und Technik des Zivilpro zesses, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 150 N 826). Soweit sich die als "Eventualanträge" bezeichneten Begehren bloss mit einzelnen Begründungsele menten für die zuvor verlangte Zusprechung von Rentenleistungen befassen, ist darauf lediglich in letzterem Zusammenhang einzugehen; im Übrigen sind sie wohl als Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzen den Abklärung und anschliessendem Neuentscheid zu verstehen. 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49). 2.2.2
Die Überlegungen der Verwaltung zur Invaliditätsbemessung wurden im ange fochtenen Entscheid hinreichend dargestellt (vgl. vorne E. 1.1). Im Zusammen hang mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden erwog die IV Stelle sodann, die auf Wunsch des Beschwerdeführers eingeholten zusätzli chen Arztberichte vermöchten an ihrer Beurteilung, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, nichts zu ändern. Da das Strassenverkehrsamt die Fahrtauglichkeit unter Einhaltung von ver kehrsmedizinischen Auflagen für weiterhin gegeben erachte, sei dem Versi cherten eine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Pensum von 50 % zumutbar; vor diesem Hintergrund seien keine weiteren beruflichen Abklärungen durchzu führen (Urk. 2). Trotz der eher knappen Begründung konnten die Adressaten erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV Stelle entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Da nicht verlangt wird, dass sich eine Behörde mit sämtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Parteistandpunkten befassen und diese widerlegen muss (BGE
137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), war es nicht notwendig, dass sie expli zit auf den Einwand, die im Gutachten angeregten zusätzlichen medi zinischen Untersuchungen seien im Abklärungsverfahren durchzuführen (vgl. die entspre chende Rüge in der Beschwerde, Urk. 1 S. 5), einging. Eine Ver letzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerde führers auf recht liches Gehör liegt daher nicht vor. 3.
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 4 . 4 .1
Dr . med. B.___ , FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 10/11) eine chronische distal symmetrische, sensomotorische, axonale
Poly neuropathie wahrscheinlich im Rahmen des bekannten Diabetes mellitus Typ 2 und zusätzlich ein fortgeschrittenes sensomotorisches Sulcus
ulnaris -Syn drom links und vermutlich auch sensibel rechts neben einem Karpaltunnel syn drom beidseits fest. Für die ursprünglich erlernte kaufmännische Tätigkeit und auch das frühere Führen eines Gastronomiebetriebes bzw. die Tätigkeit als Koch betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Hingegen sei in behinderungsangepass ter Tätig keit, ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik sowie das Gleich gewicht und ohne vermehrte Steh- und Gangbelastung , eine Arbeitsfä higkeit von 100 % ab sofort zumutbar (Urk. 10/11/4-5).
4 .2
Am 6. April 2009 berichtete Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, über eine leichte, nicht proliferative diabetische Retinopathie beidseits (Urk. 10/15). Betreffend die Fluoreszenzangiographie und eine allfällige Laserbehandlung habe sie den Beschwerdeführer ans D.___ überwiesen (Urk. 10/15/2). Aus ophtalmologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit ohne Leistungsminderung noch zumutbar (Urk. 10/15/4). 4 .3
Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 29. April 2009 (Urk. 10/16) bei den bekannten Diagnosen eine schlechte Prognose
aufgrund der zunehmenden Polyneuropathie, welche allen falls stabilisierbar sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. März 2009, aber eigentlich bereits vorher, bis auf Weiteres als L agerist zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/16/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Bei guter Min derung der Risikofaktoren sei eventuell wieder eine ganz leichte Tätigkeit mög lich (Urk. 10/16/4). 4 .4
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr . B.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2009 gestützt auf seine neurologische Beurteilung vom 2. März 2009 aus neurologischer Sicht für fahrtauglich (Urk. 10/18/6). 4 .5
Am 5. März 2010 bestätigte Dr. E.___ die bereits prognostizierte Zunahme der Polyneuropathie und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit für kaum realistisch (Urk. 10/28/2). Eine Schreibtischtätigkeit sei theoretisch möglich. Der Beschwerdeführer könne aber die Finger für die Tastatur nicht mehr richtig gebrauchen (Urk. 10/28/3). 4 .6
Im G utachten des Z.___ vom
1 6. Juni 2010 (Urk. 10/34) sind unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (1) eine schwergradige
akrodistale symmetrische, überwiegend axonale sensomotorische Neuropathie bislang unklarer Genese mit multifokaler Muskelatrophie der Hand- und Fussmuskulatur (Differenzialdiagnose z.B. CIPD [= chronic
in flammatory
demyelinating
polyneuropathy ]) und (2) ein Maculaödem OD>OS, nicht proliferative diabetische Retinopathie OU, Status nach Laserkoagulation OU (2009), Myopia
media , Presbyopie , sowie unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (3) ein Diabetes melli tus, (4) ein Status nach langjährigem schwergradigem Alkoholkonsum, Absti nenz seit zweieinhalb Jahren und (5) eine Polyarthrose, insbesondere
Cox arthrose und Gonarthrose links betont aufgeführt (Urk. 10/34/15-16). In der bisherigen, zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastwirt sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Verweistätigkeiten seien limitiert auf wenige Tätigkeitsbereiche. Zum Begutachtungszeitpunkt noch möglich seien beispielsweise Kuriertätigkei ten mit einem P KW mit Automatikgetriebe in einer Grössenordnung von 50 % sowie Bürotätigkeiten. Die Tätigkeiten sollten auf leichte Arbeiten beschränkt sein ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf bis zehn Kilogramm, ohne höheren Anspruch an die taktilen Fähigkeiten oder Geschicklichkeit der Hände. Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder erdfern auf Leitern oder Gerüs ten seien nicht möglich (Urk. 10/34/17). 4 .7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie FMH, führte am 21. Dezember 2010 bei fortgeschrittener axonaler sensomotorischer Ulna risteilläsion über dem Sulcus
ulnaris links sowie leichtgradig sensibel rechts, mittelgradigem Karpaltunnelsyndrom links und leichtgradigem
Karpaltunnel syndrom rechts eine offene Dekompression des N. ulnaris im Sulcus
ulnaris links und eine subkutane Vorverlagerung, eine offen e Karpaldachspaltung und eine ausgedehnte Beugesehnensynovektomie links durch (Urk. 10/54/9). Am 10. November 2010 berichtete er über einen insgesamt völlig unauffälligen postoperativen Zustand, so dass er die Nachbehandlung in seiner handchirur gischen Sprechstunde zunächst abgeschlossen habe. Inwieweit eine Erholung des dekomprimierten N. medianus und N. ulnaris stattfinden werde, sei bei der bekannten diabetischen Polyneuropathie unklar. Ein Resultat könne jedoch der zeit noch nicht erwartet werden. Aufgrund der Vorschädigung erwarte er im Moment überhaupt erst eine Besserung in den nächsten sechs bis zwölf Mona ten. Sollte diese im Verlauf spürbar sein, werde sich der Beschwerdeführer ge gebenenfalls für eine Therapie der Gegenseite wieder vorstellen (Urk. 10/54/5- 6). 4 .8
Dr. B.___ erachtete im Bericht vom 18./2 0. Dezember 2010 (Urk. 10/53) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag bzw. von 50 % als möglich. Dabei müssten es vorwiegend sitzen de Tätigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen und insofern insbesondere auch keine Bürotätigkeit en mit Schreib- oder Computerarbeit sein. Stehende Tätigkeiten und solche in unebenem Gelände oder mit Anforderungen an das Gleichgewicht seien zu vermeiden. Insofern sei das in Frage kommende Profil äusserst schmal und beschränke sich im Wesentlichen beispielsweise auf die Tätigkeit als Staplerfahrer oder eine Kurierfahrertätigkeit mit automatikge triebenem PKW (Urk. 10/53/8). 4 .9
Dr . E.___
berichtete am
8. März 2011, dass aufgrund des Diabetes mellitus und der inzwischen starken Insulinabhängigkeit des Beschwerdeführers eine pro fessionelle Fahrertätigkeit zur Zeit medizinisch gesehen nicht möglich/sinnvoll sei (Urk. 10/59). 4 .10
Am 12. Mai 2011 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ver kehrs medizinische Auflagen (Urk. 10/65). D er Arzt sei zum Ergebnis gelangt , dass d er Beschwerdeführer unter Einhaltung bestimmter Auflagen führertaug lich sei. So müsse er beim Lenken von Motorfahrzeugen
eine Brille oder Kon taktlinsen tragen , sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen und einer Behand lung der Zuckerkrankheit mit striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen unterziehen sowie die Weisungen im Merkblatt für insulinbehandelte Fahr zeuglenker einhalten, insbesondere das Messen des Blutzuckers vor Antritt der Fahrt und der Verzicht auf das Fahren, wenn der Blutzuckerspiegel unter 5
mmol/l liege . 5 . 5 .1
Das Gutachten des Z.___ vom
16 . Juni 2010 basiert auf internisti schen, neuro lo gischen und ophtalmologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Gutachten des Z.___ kommt somit grundsätzlich volle Bew eiskraft zu (vgl. Erwägung 3 .4). 5 .2
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig . 5 .2.1
Es ist zwar richtig, dass Gutachter Dr. med . G.___ , Facharzt für Neurolo gie, dringend w eitere Untersuchungen zur Verifizierung der Ursachen der Poly neuropathie
und deren Therapie empfahl (Urk. 10/34/13). Dies ist allerdings für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, ist doch Dr. G.___ der Meinung, dass mit einer allenfalls genaueren oder revidierten Diagnose bezüglich der Therapierbarkeit der Polyneuropathie Fortschritte gemacht und damit eine Ver besserung der Beschwerden erreicht werden könnte. Dies wiederum hätte aber im Endeffekt eine höhere Arbeitsfähigkeit zur Folge, weshalb der Beschwerde führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Kommt hinzu, dass nicht die Diagnosen massgeb lich sind , sondern die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.2.1 mit Hinweis), die ihm Rahmen der Z.___ -Begutachtung hinreichend geklärt wurde. Die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter und 50 % in ange passter Tätigkeit begründete er nachvollziehbar (Urk. 10/34/14). Zudem steht sie mit der Beurteilung von Facharztkollege Dr. B.___ in Einklang. Selbst Hausarzt Dr. E.___ erachtete in seinem Bericht vom
29. April 2009 eine ganz leichte Tätigkeit allenfalls wieder als zumutbar (vgl. E. 3.3). Die von Dr. E.___ im späteren Bericht vom 5. März 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % leite te sich aus der Diagnose der progredienten Polyneuropathie ab (vgl. Urk. 10/28), welche jedoch von den beiden Fachärzten B.___ und G.___ als lediglich mit Auswirkungen von 50 % auf die Arbeitsfähigkeit beur teilt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neurologe Dr. B.___
zur vom Z.___ empfohlene n weiterführende n Diagnostik festhielt, seines Erachtens könne bei im Übrigen normalem Laborscreening ohne neue Aspekte von einer Weiterevaluation mittels Liquoruntersuchung und Nervenbi opsie abgesehen werden (Urk. 10/53/9). 5 .2.2
Unbehilflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers , gestüt zt auf die Bestätigung von Dr. E.___ (vgl. E. 4.9 ) sei eine angepasste Tätigkeit als Auto kurier
nicht möglich. Sowohl die Gutachter des Z.___ als auch Dr. B.___ hiel ten diese Tätigkeit in einem Umfang von 50 % als zumutbar. Auch das mit der Abklärung der Fahrtauglichkeit befasste Strassenverkehrsamt gelangte nach Untersuchung und
ärztllicher Begutachtung des Beschwerdeführers zu r selben Auffassung (vgl . Rechnung des U niversitätsspitals Zürich vom 2. Mai 2011, Urk. 10/68/2). Dieses bestätigte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers unter spe zifischer Berücksichtigung des Diabetes. Das angeführte Merkblatt schliesslich weist darauf hin, dass trotz Diabetes berufsmässig gefahren werden kann, sofern die notwendigen Sicherheitsvorkehren getroffen und eingehalten werden. Der Beschwerdeführer begründete se ine 100% ige Arbeitsunfähigkeit als Berufs chauff eur fast ausschliesslich mit seiner Diabetes erkrankung, vermochte aber nicht darzulegen, inwiefern diese seine Arbeitsfähigkeit zu mehr als 50 % einschränkt. Sowohl Gutachter Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, als auch Dr. E.___ attestierten dem Diabetes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/2, Urk. 10/32/4). Dass der B eschwerdeführer für die empfohlenen Blutzuckermessungen Zeit aufwenden müsste, wird nicht in Abrede gestellt, nur ist dies in Anbetracht des bereits zu 50 % eingeschränkten Arbeitspensums nicht gesondert zu berücksichtigen. Damit stehen dem Beschwer deführer entgegen seinen Ausführungen trotz seines Gesundheitsscha dens eine genügende Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten (insbesondere Kurier dienste, einfache Bürotätigkeiten sowie Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen ) offen , sind doch gemäss Praxis des Bundesgericht an die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten nicht übermäs sige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n u tzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. Erw . 3b; Urteile des Eid genössischen Versicherungsgerichtes I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Insofern sind die Vorbringen des Beschwer deführers, Kurierfirmen hätten keine behinderungsangepasste n Autos in ihrer Flotte, es werde in Schichten gefahren, die einen ganzen Arbeitstag dauerten, Autokuriere würden in d er Regel für den Transport von schweren W aren ein gesetzt, weshalb er keine Anstellung bekäme, da er ja nur bis ca. fünf Kilo gramm tragen könne (Urk. 1 S. 10) , nicht stichhaltig . Zwar ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nurmehr einen sogenannten Nischenarbeitsplatz besetzen könn t
e. Solche Stellen sind bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage jedoch nicht nur theoretischer Natur, weshalb die vorgetrage nen Anforderungen an den Arbeitsplatz allein nicht zur Verneinung des Vor handenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeits markt führen (Urteil des Bundesgerichts I 180/05 vom 16. Januar 2006 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 5 .2.3
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt , er sei an der Hand operiert worden und daher sei Dr . F.___ zur Arbeitsfähigkeit zu befragen. Die erwähnte Hando peration ist zwar aktenkundig ,
jedoch ist von einer lediglich vorübergehenden erhöhten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dr . F.___
berichtete a m 10 . N ovember 2010 von einem völlig unauffälligen posto p er ativen Ver lauf und schloss die Nachbehandlu n g ab (vgl. E. 4.7 ). 5 .3
Aufgrund der schlüssigen Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung alle n guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelte nden Grundsatzes der Scha denminderungs pflicht zuzumuten ist, die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu verwerten . Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen) . 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 10/4/6), arbeite te jedoch nur etwa eineinhalb Jahre auf diesem Beruf (Urk. 10/23/3). Für die Dauer von fünf Jahren war er als Taxichauffeur und anschliessend für neun Jahre als Aussendienstmitarbeiter für verschiedene Arbeitgeber tätig . Danach führte er als Selbständigerwerbender für sechs Jahre
ein eigenes Wirtshaus. Die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
betätigte er sich als Hilfsarbeiter im Lager bei der Y.___ (Urk. 10/23/3-4).
Angesichts dieser Erwerbsbiografie ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die LSE stützte und damit im Ergebnis einen Pro zentvergleich vornahm, nicht zu beanstanden. Dass die Löhne in der Autoku rierbranche unterdurchschnittlich wären, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Selbst wenn dem so wäre, so würde sich ein allfälliges unterdurch schnittliches Inval i deneinkommen mit einem – angesichts der Löhne im Tag lohn (Urk. 10/3/3-6), als selbständiger Wirt und als Kurierfahrer –
mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unterdurchschnittlichen Validenein kommen parallelisieren lassen . 6 . 2 6.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn ) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa S. 323) und je nach Ausprägung die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 126 V 75 E.
5b/ bb -cc S. 80; Urteil 9C_368/2009 vom 1 7. Juli 2009 E. 2.1). 6.2.2
Der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 %, weil kein e schweren Arbeiten mehr möglich seien (Urk. 10/36/7) ist im Lichte dieser Rechtsprechung (Urk. 2 S. 2) zu prüfen . Der Versicherte leidet an multiplen Beschwerden, so dass er auch bei grundsätzlich zumutbaren Tätigkeiten zahlreichen Einschränkungen un ter liegt. Zudem ist ihm nur noch eine teilzeitliche Tätigkeit von 50% zu mut bar. Recht sprechungsgemäss gebietet sich deshalb grundsätzlich ein leidens bedingter Abzug. Was die Höhe dieses Abzugs betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeit angestellten er fahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (vgl. BGE 126 V 472 E.
4.2.3 S. 481). So verdienen Männer mit einem Beschäfti gungsgrad von 50% bis 74% im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2006, Tabelle T8* (S. 28), 10.09% weniger als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (>=90%) ver dienten (10.04% gemäss LSE 2006, T2*, S. 16). Hinzu kommt, dass das umschriebene Anforderungsprofil Limitierungen enthält und die Einsatzmög lichkeiten des bis anhin erwerbstätigen Versicherten, der im Verfügungszeit punkt 54 Jahre alt war, weiter einschränkt. Bei gesamthafter Berücksichtigung all dieser Umstände gebietet sich daher ein Abzug von 15 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2010 vom 1 0. Februar 2011 E. 4.3) . 6 .3
Bei Vornahme eines Prozentvergleichs ist d as ohne Invalidität erzielbare hypo the tische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invali den ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinwei sen ). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw . 3.2 mit Hinweisen). Bei der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invali ditätsgrad von 57,5 % ( 50 x 0.85 = 42.5; 100 - 42.5 = 57.5 ) und damit Anspruch auf eine halbe Rente.
6.4
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm Rechtsanwalt Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Am 27. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 9. Februar 2012 um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsver tretung zurück (Urk. 13). Rechtsanwalt Pierre Heusser ist daher als unentgeltli cher Rechtsvertreter zu entlassen. 7 . 2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kann tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/MPversandt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___ verfügt über ein en kaufmännische n
L ehrab schluss , arbeitete jedoch zuletzt nach der konkursbedingten Aufgabe seines Gastronomiebetriebes im Jahre 2005 von 2006 bis 2009 bei der Y.___ als
Temporärhilfsarbeiter (Urk. 10/4, Urk. 10/11/7). Am 5. März 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/4). In der Folge tätigte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/9, Urk. 10/13, Urk. 10/14) sowie medizinische (Urk. 10/11, Urk. 10/15, Urk. 10/16, Urk. 10/18) Abklärungen. Mit Mitteilung vom 13. Juli 2009 erklärte die IV Stelle die Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen als abge schlossen (Urk. 10/22). Nachdem sie dem Versicherten am 27. Juli 2009 mitgeteilt hatte, dass zur Zeit mangels erfülltem Wartejahr kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe und die Rentenprüfung nach Ablauf des Wartejahrs am 1. März 2010 erneut an die Hand genommen werde (Urk. 10/24), klärte sie den medizi nischen Sachverhalt ab März 2010 weiter ab (Urk. 10/
28) und lies s den Versi cherte n durch das Z.___ begutachten ( Gutachten vom 1 6. Juni 2010, Urk. 10/34). Im Rahmen des Vor bescheidverfahrens (Vorbescheid vom 24. September 2010, Urk. 10/38; Ein wand vom 2. November 2010, Urk. 10/45, Begründung vom 10. Dezember 2010, Urk. 10/50) zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 10/53, Urk. 10/54, Urk. 10/59). Ferner liess sie die Führertauglichkeit durch das Strassenverkehrs amt des Kantons Zürich abklären (vgl. Verfügung „ Verkehrs medizinische Aufla gen “ vom 12. Mai 2011, Urk. 10/65). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2009 zu (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gastwirt und Koch nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne regel mässige, repetitive feinmotorische Tätigkeiten, ohne PC- und regelmässige Schreib tätigkeiten , ohne Anforderungen an das Gleichgewicht, ohne Tätigkeiten im Gelände und ohne länger andauernde Tätigkeiten in der Kälte und Hitze) zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundes amtes für Statistik ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 1.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das Z.___ habe keine klare Diagnose stellen können, weshalb die vom Z.___ erwähnten Abklärungen vor Erlass einer Verfügung hätten nachgeholt werden müssen (Urk. 1 S. 5). Gemäss seinem Hausarzt sei eine professionelle Fahrertätigkeit nicht möglich und sinnvoll (Urk. 1 S. 7 f.). Die vom Strassenverkehrsamt festge haltene Fahrtauglichkeit genüge nicht, da dieses nur die Fähigkeit für private Tätigkeiten und nicht explizit auch für Berufsfahrten geprüft habe ( Urk. 1 S. 6). Ob die Tätigkeit als Berufschauffeur zumutbar sei, müsse von einer A.___ abgeklärt werden (Urk. 1 S. 10). Auch die vom Z.___ als zumutbar erachtete Bürotätigkeit sei undenkbar, könne er doch seine Finger für die Tastatur nicht mehr richtig gebrauchen (Urk. 1 S. 11). Beim Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den Tabellenlohn für alle Branchen abge stellt und lediglich einen Abzug von 10 % gewährt. Zudem sei er am 21. Sep tember 2010 am Arm operiert worden. Daher sei vom behandelnden Arzt ein Bericht einzuholen, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit äussere (Urk. 1 S. 12). 2.
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. B. Eventualanträge
E. 2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es trotz der das Beschwerdeverfahren beherr schenden Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe des kantonalen Versi cherungsgerichts ist, das vom Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren allenfalls Versäumte nachzuholen und erhebliche notwendige Abklärungen selbst durchzuführen. So holt das Gericht in der Regel keine Berichte und Stellungnahmen behandelnder Ärzte ein und unterlässt es auch, Abklärungen bezüglich noch offener medizinischer Punkte in Auftrag zu geben. Auch die Anordnung von Aufenthalten in spezialisierten Institutionen der Invalidenversi cherung gehört nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes. Solche kön nen bloss von der Verwaltung im Zusammenwirken mit der betroffenen Institu tion veranlasst werden. Im Beschwerdeverfahren ist dagegen vielmehr zu prü fen, ob der Entscheid des Versicherungsträgers den massgebenden Rechtsnor men entspricht und der zugrundeliegende Sachverhalt in einem ordnungsge mäss durchgeführten Verwaltungsverfahren korrekt ermittelt worden ist. In der Beschwerdeschrift muss mit hinreichender Klarheit eine andere Entscheidung verlangt werden; das Rechtsbegehren ist mit Vorteil so präzise abzufassen, dass es als Urteilsformel dienen könnte ( Hafter , Strategie und Technik des Zivilpro zesses, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 150 N 826). Soweit sich die als "Eventualanträge" bezeichneten Begehren bloss mit einzelnen Begründungsele menten für die zuvor verlangte Zusprechung von Rentenleistungen befassen, ist darauf lediglich in letzterem Zusammenhang einzugehen; im Übrigen sind sie wohl als Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzen den Abklärung und anschliessendem Neuentscheid zu verstehen.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
E. 2.2.2 Die Überlegungen der Verwaltung zur Invaliditätsbemessung wurden im ange fochtenen Entscheid hinreichend dargestellt (vgl. vorne E. 1.1). Im Zusammen hang mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden erwog die IV Stelle sodann, die auf Wunsch des Beschwerdeführers eingeholten zusätzli chen Arztberichte vermöchten an ihrer Beurteilung, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, nichts zu ändern. Da das Strassenverkehrsamt die Fahrtauglichkeit unter Einhaltung von ver kehrsmedizinischen Auflagen für weiterhin gegeben erachte, sei dem Versi cherten eine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Pensum von 50 % zumutbar; vor diesem Hintergrund seien keine weiteren beruflichen Abklärungen durchzu führen (Urk. 2). Trotz der eher knappen Begründung konnten die Adressaten erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV Stelle entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Da nicht verlangt wird, dass sich eine Behörde mit sämtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Parteistandpunkten befassen und diese widerlegen muss (BGE
137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), war es nicht notwendig, dass sie expli zit auf den Einwand, die im Gutachten angeregten zusätzlichen medi zinischen Untersuchungen seien im Abklärungsverfahren durchzuführen (vgl. die entspre chende Rüge in der Beschwerde, Urk. 1 S. 5), einging. Eine Ver letzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerde führers auf recht liches Gehör liegt daher nicht vor. 3.
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 4 . 4 .1
Dr . med. B.___ , FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 10/11) eine chronische distal symmetrische, sensomotorische, axonale
Poly neuropathie wahrscheinlich im Rahmen des bekannten Diabetes mellitus Typ 2 und zusätzlich ein fortgeschrittenes sensomotorisches Sulcus
ulnaris -Syn drom links und vermutlich auch sensibel rechts neben einem Karpaltunnel syn drom beidseits fest. Für die ursprünglich erlernte kaufmännische Tätigkeit und auch das frühere Führen eines Gastronomiebetriebes bzw. die Tätigkeit als Koch betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Hingegen sei in behinderungsangepass ter Tätig keit, ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik sowie das Gleich gewicht und ohne vermehrte Steh- und Gangbelastung , eine Arbeitsfä higkeit von 100 % ab sofort zumutbar (Urk. 10/11/4-5).
4 .2
Am 6. April 2009 berichtete Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, über eine leichte, nicht proliferative diabetische Retinopathie beidseits (Urk. 10/15). Betreffend die Fluoreszenzangiographie und eine allfällige Laserbehandlung habe sie den Beschwerdeführer ans D.___ überwiesen (Urk. 10/15/2). Aus ophtalmologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit ohne Leistungsminderung noch zumutbar (Urk. 10/15/4). 4 .3
Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 29. April 2009 (Urk. 10/16) bei den bekannten Diagnosen eine schlechte Prognose
aufgrund der zunehmenden Polyneuropathie, welche allen falls stabilisierbar sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. März 2009, aber eigentlich bereits vorher, bis auf Weiteres als L agerist zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/16/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Bei guter Min derung der Risikofaktoren sei eventuell wieder eine ganz leichte Tätigkeit mög lich (Urk. 10/16/4). 4 .4
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr . B.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2009 gestützt auf seine neurologische Beurteilung vom 2. März 2009 aus neurologischer Sicht für fahrtauglich (Urk. 10/18/6). 4 .5
Am 5. März 2010 bestätigte Dr. E.___ die bereits prognostizierte Zunahme der Polyneuropathie und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit für kaum realistisch (Urk. 10/28/2). Eine Schreibtischtätigkeit sei theoretisch möglich. Der Beschwerdeführer könne aber die Finger für die Tastatur nicht mehr richtig gebrauchen (Urk. 10/28/3). 4 .6
Im G utachten des Z.___ vom
1 6. Juni 2010 (Urk. 10/34) sind unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (1) eine schwergradige
akrodistale symmetrische, überwiegend axonale sensomotorische Neuropathie bislang unklarer Genese mit multifokaler Muskelatrophie der Hand- und Fussmuskulatur (Differenzialdiagnose z.B. CIPD [= chronic
in flammatory
demyelinating
polyneuropathy ]) und (2) ein Maculaödem OD>OS, nicht proliferative diabetische Retinopathie OU, Status nach Laserkoagulation OU (2009), Myopia
media , Presbyopie , sowie unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (3) ein Diabetes melli tus, (4) ein Status nach langjährigem schwergradigem Alkoholkonsum, Absti nenz seit zweieinhalb Jahren und (5) eine Polyarthrose, insbesondere
Cox arthrose und Gonarthrose links betont aufgeführt (Urk. 10/34/15-16). In der bisherigen, zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastwirt sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Verweistätigkeiten seien limitiert auf wenige Tätigkeitsbereiche. Zum Begutachtungszeitpunkt noch möglich seien beispielsweise Kuriertätigkei ten mit einem P KW mit Automatikgetriebe in einer Grössenordnung von 50 % sowie Bürotätigkeiten. Die Tätigkeiten sollten auf leichte Arbeiten beschränkt sein ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf bis zehn Kilogramm, ohne höheren Anspruch an die taktilen Fähigkeiten oder Geschicklichkeit der Hände. Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder erdfern auf Leitern oder Gerüs ten seien nicht möglich (Urk. 10/34/17). 4 .7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie FMH, führte am 21. Dezember 2010 bei fortgeschrittener axonaler sensomotorischer Ulna risteilläsion über dem Sulcus
ulnaris links sowie leichtgradig sensibel rechts, mittelgradigem Karpaltunnelsyndrom links und leichtgradigem
Karpaltunnel syndrom rechts eine offene Dekompression des N. ulnaris im Sulcus
ulnaris links und eine subkutane Vorverlagerung, eine offen e Karpaldachspaltung und eine ausgedehnte Beugesehnensynovektomie links durch (Urk. 10/54/9). Am 10. November 2010 berichtete er über einen insgesamt völlig unauffälligen postoperativen Zustand, so dass er die Nachbehandlung in seiner handchirur gischen Sprechstunde zunächst abgeschlossen habe. Inwieweit eine Erholung des dekomprimierten N. medianus und N. ulnaris stattfinden werde, sei bei der bekannten diabetischen Polyneuropathie unklar. Ein Resultat könne jedoch der zeit noch nicht erwartet werden. Aufgrund der Vorschädigung erwarte er im Moment überhaupt erst eine Besserung in den nächsten sechs bis zwölf Mona ten. Sollte diese im Verlauf spürbar sein, werde sich der Beschwerdeführer ge gebenenfalls für eine Therapie der Gegenseite wieder vorstellen (Urk. 10/54/5- 6). 4 .8
Dr. B.___ erachtete im Bericht vom 18./2 0. Dezember 2010 (Urk. 10/53) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag bzw. von 50 % als möglich. Dabei müssten es vorwiegend sitzen de Tätigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen und insofern insbesondere auch keine Bürotätigkeit en mit Schreib- oder Computerarbeit sein. Stehende Tätigkeiten und solche in unebenem Gelände oder mit Anforderungen an das Gleichgewicht seien zu vermeiden. Insofern sei das in Frage kommende Profil äusserst schmal und beschränke sich im Wesentlichen beispielsweise auf die Tätigkeit als Staplerfahrer oder eine Kurierfahrertätigkeit mit automatikge triebenem PKW (Urk. 10/53/8). 4 .9
Dr . E.___
berichtete am
8. März 2011, dass aufgrund des Diabetes mellitus und der inzwischen starken Insulinabhängigkeit des Beschwerdeführers eine pro fessionelle Fahrertätigkeit zur Zeit medizinisch gesehen nicht möglich/sinnvoll sei (Urk. 10/59). 4 .10
Am 12. Mai 2011 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ver kehrs medizinische Auflagen (Urk. 10/65). D er Arzt sei zum Ergebnis gelangt , dass d er Beschwerdeführer unter Einhaltung bestimmter Auflagen führertaug lich sei. So müsse er beim Lenken von Motorfahrzeugen
eine Brille oder Kon taktlinsen tragen , sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen und einer Behand lung der Zuckerkrankheit mit striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen unterziehen sowie die Weisungen im Merkblatt für insulinbehandelte Fahr zeuglenker einhalten, insbesondere das Messen des Blutzuckers vor Antritt der Fahrt und der Verzicht auf das Fahren, wenn der Blutzuckerspiegel unter 5
mmol/l liege . 5 . 5 .1
Das Gutachten des Z.___ vom
16 . Juni 2010 basiert auf internisti schen, neuro lo gischen und ophtalmologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Gutachten des Z.___ kommt somit grundsätzlich volle Bew eiskraft zu (vgl. Erwägung 3 .4). 5 .2
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig . 5 .2.1
Es ist zwar richtig, dass Gutachter Dr. med . G.___ , Facharzt für Neurolo gie, dringend w eitere Untersuchungen zur Verifizierung der Ursachen der Poly neuropathie
und deren Therapie empfahl (Urk. 10/34/13). Dies ist allerdings für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, ist doch Dr. G.___ der Meinung, dass mit einer allenfalls genaueren oder revidierten Diagnose bezüglich der Therapierbarkeit der Polyneuropathie Fortschritte gemacht und damit eine Ver besserung der Beschwerden erreicht werden könnte. Dies wiederum hätte aber im Endeffekt eine höhere Arbeitsfähigkeit zur Folge, weshalb der Beschwerde führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Kommt hinzu, dass nicht die Diagnosen massgeb lich sind , sondern die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.2.1 mit Hinweis), die ihm Rahmen der Z.___ -Begutachtung hinreichend geklärt wurde. Die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter und 50 % in ange passter Tätigkeit begründete er nachvollziehbar (Urk. 10/34/14). Zudem steht sie mit der Beurteilung von Facharztkollege Dr. B.___ in Einklang. Selbst Hausarzt Dr. E.___ erachtete in seinem Bericht vom
29. April 2009 eine ganz leichte Tätigkeit allenfalls wieder als zumutbar (vgl. E. 3.3). Die von Dr. E.___ im späteren Bericht vom 5. März 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % leite te sich aus der Diagnose der progredienten Polyneuropathie ab (vgl. Urk. 10/28), welche jedoch von den beiden Fachärzten B.___ und G.___ als lediglich mit Auswirkungen von 50 % auf die Arbeitsfähigkeit beur teilt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neurologe Dr. B.___
zur vom Z.___ empfohlene n weiterführende n Diagnostik festhielt, seines Erachtens könne bei im Übrigen normalem Laborscreening ohne neue Aspekte von einer Weiterevaluation mittels Liquoruntersuchung und Nervenbi opsie abgesehen werden (Urk. 10/53/9). 5 .2.2
Unbehilflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers , gestüt zt auf die Bestätigung von Dr. E.___ (vgl. E.
E. 3 Es seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben, gemäss den Vorgaben im Z.___ -Gutachten auf Seite 13.
E. 4 Es sei eine berufliche Abklärung bei einer A.___ in Auftrag zu geben, die sich dazu äussert, inwiefern der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
E. 4.9 ) sei eine angepasste Tätigkeit als Auto kurier
nicht möglich. Sowohl die Gutachter des Z.___ als auch Dr. B.___ hiel ten diese Tätigkeit in einem Umfang von 50 % als zumutbar. Auch das mit der Abklärung der Fahrtauglichkeit befasste Strassenverkehrsamt gelangte nach Untersuchung und
ärztllicher Begutachtung des Beschwerdeführers zu r selben Auffassung (vgl . Rechnung des U niversitätsspitals Zürich vom 2. Mai 2011, Urk. 10/68/2). Dieses bestätigte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers unter spe zifischer Berücksichtigung des Diabetes. Das angeführte Merkblatt schliesslich weist darauf hin, dass trotz Diabetes berufsmässig gefahren werden kann, sofern die notwendigen Sicherheitsvorkehren getroffen und eingehalten werden. Der Beschwerdeführer begründete se ine 100% ige Arbeitsunfähigkeit als Berufs chauff eur fast ausschliesslich mit seiner Diabetes erkrankung, vermochte aber nicht darzulegen, inwiefern diese seine Arbeitsfähigkeit zu mehr als 50 % einschränkt. Sowohl Gutachter Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, als auch Dr. E.___ attestierten dem Diabetes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/2, Urk. 10/32/4). Dass der B eschwerdeführer für die empfohlenen Blutzuckermessungen Zeit aufwenden müsste, wird nicht in Abrede gestellt, nur ist dies in Anbetracht des bereits zu 50 % eingeschränkten Arbeitspensums nicht gesondert zu berücksichtigen. Damit stehen dem Beschwer deführer entgegen seinen Ausführungen trotz seines Gesundheitsscha dens eine genügende Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten (insbesondere Kurier dienste, einfache Bürotätigkeiten sowie Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen ) offen , sind doch gemäss Praxis des Bundesgericht an die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten nicht übermäs sige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n u tzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. Erw . 3b; Urteile des Eid genössischen Versicherungsgerichtes I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Insofern sind die Vorbringen des Beschwer deführers, Kurierfirmen hätten keine behinderungsangepasste n Autos in ihrer Flotte, es werde in Schichten gefahren, die einen ganzen Arbeitstag dauerten, Autokuriere würden in d er Regel für den Transport von schweren W aren ein gesetzt, weshalb er keine Anstellung bekäme, da er ja nur bis ca. fünf Kilo gramm tragen könne (Urk. 1 S. 10) , nicht stichhaltig . Zwar ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nurmehr einen sogenannten Nischenarbeitsplatz besetzen könn t
e. Solche Stellen sind bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage jedoch nicht nur theoretischer Natur, weshalb die vorgetrage nen Anforderungen an den Arbeitsplatz allein nicht zur Verneinung des Vor handenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeits markt führen (Urteil des Bundesgerichts I 180/05 vom 16. Januar 2006 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 5 .2.3
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt , er sei an der Hand operiert worden und daher sei Dr . F.___ zur Arbeitsfähigkeit zu befragen. Die erwähnte Hando peration ist zwar aktenkundig ,
jedoch ist von einer lediglich vorübergehenden erhöhten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dr . F.___
berichtete a m 10 . N ovember 2010 von einem völlig unauffälligen posto p er ativen Ver lauf und schloss die Nachbehandlu n g ab (vgl. E. 4.7 ). 5 .3
Aufgrund der schlüssigen Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung alle n guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelte nden Grundsatzes der Scha denminderungs pflicht zuzumuten ist, die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu verwerten . Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen) . 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 10/4/6), arbeite te jedoch nur etwa eineinhalb Jahre auf diesem Beruf (Urk. 10/23/3). Für die Dauer von fünf Jahren war er als Taxichauffeur und anschliessend für neun Jahre als Aussendienstmitarbeiter für verschiedene Arbeitgeber tätig . Danach führte er als Selbständigerwerbender für sechs Jahre
ein eigenes Wirtshaus. Die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
betätigte er sich als Hilfsarbeiter im Lager bei der Y.___ (Urk. 10/23/3-4).
Angesichts dieser Erwerbsbiografie ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die LSE stützte und damit im Ergebnis einen Pro zentvergleich vornahm, nicht zu beanstanden. Dass die Löhne in der Autoku rierbranche unterdurchschnittlich wären, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Selbst wenn dem so wäre, so würde sich ein allfälliges unterdurch schnittliches Inval i deneinkommen mit einem – angesichts der Löhne im Tag lohn (Urk. 10/3/3-6), als selbständiger Wirt und als Kurierfahrer –
mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unterdurchschnittlichen Validenein kommen parallelisieren lassen . 6 . 2 6.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn ) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa S. 323) und je nach Ausprägung die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 126 V 75 E.
5b/ bb -cc S. 80; Urteil 9C_368/2009 vom 1 7. Juli 2009 E. 2.1). 6.2.2
Der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 %, weil kein e schweren Arbeiten mehr möglich seien (Urk. 10/36/7) ist im Lichte dieser Rechtsprechung (Urk. 2 S. 2) zu prüfen . Der Versicherte leidet an multiplen Beschwerden, so dass er auch bei grundsätzlich zumutbaren Tätigkeiten zahlreichen Einschränkungen un ter liegt. Zudem ist ihm nur noch eine teilzeitliche Tätigkeit von 50% zu mut bar. Recht sprechungsgemäss gebietet sich deshalb grundsätzlich ein leidens bedingter Abzug. Was die Höhe dieses Abzugs betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeit angestellten er fahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (vgl. BGE 126 V 472 E.
4.2.3 S. 481). So verdienen Männer mit einem Beschäfti gungsgrad von 50% bis 74% im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2006, Tabelle T8* (S. 28), 10.09% weniger als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (>=90%) ver dienten (10.04% gemäss LSE 2006, T2*, S. 16). Hinzu kommt, dass das umschriebene Anforderungsprofil Limitierungen enthält und die Einsatzmög lichkeiten des bis anhin erwerbstätigen Versicherten, der im Verfügungszeit punkt 54 Jahre alt war, weiter einschränkt. Bei gesamthafter Berücksichtigung all dieser Umstände gebietet sich daher ein Abzug von 15 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2010 vom 1 0. Februar 2011 E. 4.3) . 6 .3
Bei Vornahme eines Prozentvergleichs ist d as ohne Invalidität erzielbare hypo the tische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invali den ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinwei sen ). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw . 3.2 mit Hinweisen). Bei der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invali ditätsgrad von 57,5 % ( 50 x 0.85 = 42.5; 100 - 42.5 = 57.5 ) und damit Anspruch auf eine halbe Rente.
E. 5 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers sei vom statistischen Durchschnittslohn eines Autokuriers auszugehen und nicht vom Tabellenlohn für alle Branchen.
E. 6 Der invaliditätsbedingte Abzug beim Invalideneinkommen des Beschwer deführers sei von 10 % auf 25 % zu erhöhen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm Rechtsanwalt Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Am 27. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 9. Februar 2012 um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsver tretung zurück (Urk. 13). Rechtsanwalt Pierre Heusser ist daher als unentgeltli cher Rechtsvertreter zu entlassen. 7 . 2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kann tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/MPversandt
E. 7 Dr. B.___ sei Gelegenheit zu geben, zur abweichenden Diagnose des Z.___ Stellung zu nehmen. C. Prozessuale Anträge
E. 8 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent gelt liche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltli cher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzusetzen.
E. 9 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwer de führers."
Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes seiner Wohngemeinde (Urk. 8) zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 beantragte die IV Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom
27. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Armenrechtsgesuch zurück, da mittlerweilen die Voraussetzungen bezüglich Mittellosigkeit nicht mehr gegeben seien (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00182 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
3. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___ verfügt über ein en kaufmännische n
L ehrab schluss , arbeitete jedoch zuletzt nach der konkursbedingten Aufgabe seines Gastronomiebetriebes im Jahre 2005 von 2006 bis 2009 bei der Y.___ als
Temporärhilfsarbeiter (Urk. 10/4, Urk. 10/11/7). Am 5. März 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/4). In der Folge tätigte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/9, Urk. 10/13, Urk. 10/14) sowie medizinische (Urk. 10/11, Urk. 10/15, Urk. 10/16, Urk. 10/18) Abklärungen. Mit Mitteilung vom 13. Juli 2009 erklärte die IV Stelle die Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen als abge schlossen (Urk. 10/22). Nachdem sie dem Versicherten am 27. Juli 2009 mitgeteilt hatte, dass zur Zeit mangels erfülltem Wartejahr kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe und die Rentenprüfung nach Ablauf des Wartejahrs am 1. März 2010 erneut an die Hand genommen werde (Urk. 10/24), klärte sie den medizi nischen Sachverhalt ab März 2010 weiter ab (Urk. 10/
28) und lies s den Versi cherte n durch das Z.___ begutachten ( Gutachten vom 1 6. Juni 2010, Urk. 10/34). Im Rahmen des Vor bescheidverfahrens (Vorbescheid vom 24. September 2010, Urk. 10/38; Ein wand vom 2. November 2010, Urk. 10/45, Begründung vom 10. Dezember 2010, Urk. 10/50) zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei (Urk. 10/53, Urk. 10/54, Urk. 10/59). Ferner liess sie die Führertauglichkeit durch das Strassenverkehrs amt des Kantons Zürich abklären (vgl. Verfügung „ Verkehrs medizinische Aufla gen “ vom 12. Mai 2011, Urk. 10/65). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2009 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2012 Beschwerde und liess folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 f.): "A. Hauptanträge 1.
Die Verfügung vom 13. Januar 2012 sei aufzuheben. 2.
Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. B. Eventualanträge 3.
Es seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben, gemäss den Vorgaben im Z.___ -Gutachten auf Seite 13. 4.
Es sei eine berufliche Abklärung bei einer A.___ in Auftrag zu geben, die sich dazu äussert, inwiefern der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwerten kann. 5.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers sei vom statistischen Durchschnittslohn eines Autokuriers auszugehen und nicht vom Tabellenlohn für alle Branchen. 6.
Der invaliditätsbedingte Abzug beim Invalideneinkommen des Beschwer deführers sei von 10 % auf 25 % zu erhöhen. 7.
Dr. B.___ sei Gelegenheit zu geben, zur abweichenden Diagnose des Z.___ Stellung zu nehmen. C. Prozessuale Anträge 8.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent gelt liche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltli cher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzusetzen. 9.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwer de führers."
Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes seiner Wohngemeinde (Urk. 8) zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 beantragte die IV Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom
27. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Armenrechtsgesuch zurück, da mittlerweilen die Voraussetzungen bezüglich Mittellosigkeit nicht mehr gegeben seien (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gastwirt und Koch nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne regel mässige, repetitive feinmotorische Tätigkeiten, ohne PC- und regelmässige Schreib tätigkeiten , ohne Anforderungen an das Gleichgewicht, ohne Tätigkeiten im Gelände und ohne länger andauernde Tätigkeiten in der Kälte und Hitze) zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundes amtes für Statistik ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 2 S. 3 f.). 1.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das Z.___ habe keine klare Diagnose stellen können, weshalb die vom Z.___ erwähnten Abklärungen vor Erlass einer Verfügung hätten nachgeholt werden müssen (Urk. 1 S. 5). Gemäss seinem Hausarzt sei eine professionelle Fahrertätigkeit nicht möglich und sinnvoll (Urk. 1 S. 7 f.). Die vom Strassenverkehrsamt festge haltene Fahrtauglichkeit genüge nicht, da dieses nur die Fähigkeit für private Tätigkeiten und nicht explizit auch für Berufsfahrten geprüft habe ( Urk. 1 S. 6). Ob die Tätigkeit als Berufschauffeur zumutbar sei, müsse von einer A.___ abgeklärt werden (Urk. 1 S. 10). Auch die vom Z.___ als zumutbar erachtete Bürotätigkeit sei undenkbar, könne er doch seine Finger für die Tastatur nicht mehr richtig gebrauchen (Urk. 1 S. 11). Beim Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den Tabellenlohn für alle Branchen abge stellt und lediglich einen Abzug von 10 % gewährt. Zudem sei er am 21. Sep tember 2010 am Arm operiert worden. Daher sei vom behandelnden Arzt ein Bericht einzuholen, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit äussere (Urk. 1 S. 12). 2. 2.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es trotz der das Beschwerdeverfahren beherr schenden Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe des kantonalen Versi cherungsgerichts ist, das vom Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren allenfalls Versäumte nachzuholen und erhebliche notwendige Abklärungen selbst durchzuführen. So holt das Gericht in der Regel keine Berichte und Stellungnahmen behandelnder Ärzte ein und unterlässt es auch, Abklärungen bezüglich noch offener medizinischer Punkte in Auftrag zu geben. Auch die Anordnung von Aufenthalten in spezialisierten Institutionen der Invalidenversi cherung gehört nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes. Solche kön nen bloss von der Verwaltung im Zusammenwirken mit der betroffenen Institu tion veranlasst werden. Im Beschwerdeverfahren ist dagegen vielmehr zu prü fen, ob der Entscheid des Versicherungsträgers den massgebenden Rechtsnor men entspricht und der zugrundeliegende Sachverhalt in einem ordnungsge mäss durchgeführten Verwaltungsverfahren korrekt ermittelt worden ist. In der Beschwerdeschrift muss mit hinreichender Klarheit eine andere Entscheidung verlangt werden; das Rechtsbegehren ist mit Vorteil so präzise abzufassen, dass es als Urteilsformel dienen könnte ( Hafter , Strategie und Technik des Zivilpro zesses, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 150 N 826). Soweit sich die als "Eventualanträge" bezeichneten Begehren bloss mit einzelnen Begründungsele menten für die zuvor verlangte Zusprechung von Rentenleistungen befassen, ist darauf lediglich in letzterem Zusammenhang einzugehen; im Übrigen sind sie wohl als Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzen den Abklärung und anschliessendem Neuentscheid zu verstehen. 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49). 2.2.2
Die Überlegungen der Verwaltung zur Invaliditätsbemessung wurden im ange fochtenen Entscheid hinreichend dargestellt (vgl. vorne E. 1.1). Im Zusammen hang mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden erwog die IV Stelle sodann, die auf Wunsch des Beschwerdeführers eingeholten zusätzli chen Arztberichte vermöchten an ihrer Beurteilung, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, nichts zu ändern. Da das Strassenverkehrsamt die Fahrtauglichkeit unter Einhaltung von ver kehrsmedizinischen Auflagen für weiterhin gegeben erachte, sei dem Versi cherten eine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Pensum von 50 % zumutbar; vor diesem Hintergrund seien keine weiteren beruflichen Abklärungen durchzu führen (Urk. 2). Trotz der eher knappen Begründung konnten die Adressaten erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV Stelle entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Da nicht verlangt wird, dass sich eine Behörde mit sämtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Parteistandpunkten befassen und diese widerlegen muss (BGE
137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), war es nicht notwendig, dass sie expli zit auf den Einwand, die im Gutachten angeregten zusätzlichen medi zinischen Untersuchungen seien im Abklärungsverfahren durchzuführen (vgl. die entspre chende Rüge in der Beschwerde, Urk. 1 S. 5), einging. Eine Ver letzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerde führers auf recht liches Gehör liegt daher nicht vor. 3.
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 4 . 4 .1
Dr . med. B.___ , FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 10/11) eine chronische distal symmetrische, sensomotorische, axonale
Poly neuropathie wahrscheinlich im Rahmen des bekannten Diabetes mellitus Typ 2 und zusätzlich ein fortgeschrittenes sensomotorisches Sulcus
ulnaris -Syn drom links und vermutlich auch sensibel rechts neben einem Karpaltunnel syn drom beidseits fest. Für die ursprünglich erlernte kaufmännische Tätigkeit und auch das frühere Führen eines Gastronomiebetriebes bzw. die Tätigkeit als Koch betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Hingegen sei in behinderungsangepass ter Tätig keit, ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik sowie das Gleich gewicht und ohne vermehrte Steh- und Gangbelastung , eine Arbeitsfä higkeit von 100 % ab sofort zumutbar (Urk. 10/11/4-5).
4 .2
Am 6. April 2009 berichtete Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, über eine leichte, nicht proliferative diabetische Retinopathie beidseits (Urk. 10/15). Betreffend die Fluoreszenzangiographie und eine allfällige Laserbehandlung habe sie den Beschwerdeführer ans D.___ überwiesen (Urk. 10/15/2). Aus ophtalmologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit ohne Leistungsminderung noch zumutbar (Urk. 10/15/4). 4 .3
Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 29. April 2009 (Urk. 10/16) bei den bekannten Diagnosen eine schlechte Prognose
aufgrund der zunehmenden Polyneuropathie, welche allen falls stabilisierbar sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. März 2009, aber eigentlich bereits vorher, bis auf Weiteres als L agerist zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/16/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Bei guter Min derung der Risikofaktoren sei eventuell wieder eine ganz leichte Tätigkeit mög lich (Urk. 10/16/4). 4 .4
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr . B.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2009 gestützt auf seine neurologische Beurteilung vom 2. März 2009 aus neurologischer Sicht für fahrtauglich (Urk. 10/18/6). 4 .5
Am 5. März 2010 bestätigte Dr. E.___ die bereits prognostizierte Zunahme der Polyneuropathie und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit für kaum realistisch (Urk. 10/28/2). Eine Schreibtischtätigkeit sei theoretisch möglich. Der Beschwerdeführer könne aber die Finger für die Tastatur nicht mehr richtig gebrauchen (Urk. 10/28/3). 4 .6
Im G utachten des Z.___ vom
1 6. Juni 2010 (Urk. 10/34) sind unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (1) eine schwergradige
akrodistale symmetrische, überwiegend axonale sensomotorische Neuropathie bislang unklarer Genese mit multifokaler Muskelatrophie der Hand- und Fussmuskulatur (Differenzialdiagnose z.B. CIPD [= chronic
in flammatory
demyelinating
polyneuropathy ]) und (2) ein Maculaödem OD>OS, nicht proliferative diabetische Retinopathie OU, Status nach Laserkoagulation OU (2009), Myopia
media , Presbyopie , sowie unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (3) ein Diabetes melli tus, (4) ein Status nach langjährigem schwergradigem Alkoholkonsum, Absti nenz seit zweieinhalb Jahren und (5) eine Polyarthrose, insbesondere
Cox arthrose und Gonarthrose links betont aufgeführt (Urk. 10/34/15-16). In der bisherigen, zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastwirt sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Verweistätigkeiten seien limitiert auf wenige Tätigkeitsbereiche. Zum Begutachtungszeitpunkt noch möglich seien beispielsweise Kuriertätigkei ten mit einem P KW mit Automatikgetriebe in einer Grössenordnung von 50 % sowie Bürotätigkeiten. Die Tätigkeiten sollten auf leichte Arbeiten beschränkt sein ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf bis zehn Kilogramm, ohne höheren Anspruch an die taktilen Fähigkeiten oder Geschicklichkeit der Hände. Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder erdfern auf Leitern oder Gerüs ten seien nicht möglich (Urk. 10/34/17). 4 .7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie FMH, führte am 21. Dezember 2010 bei fortgeschrittener axonaler sensomotorischer Ulna risteilläsion über dem Sulcus
ulnaris links sowie leichtgradig sensibel rechts, mittelgradigem Karpaltunnelsyndrom links und leichtgradigem
Karpaltunnel syndrom rechts eine offene Dekompression des N. ulnaris im Sulcus
ulnaris links und eine subkutane Vorverlagerung, eine offen e Karpaldachspaltung und eine ausgedehnte Beugesehnensynovektomie links durch (Urk. 10/54/9). Am 10. November 2010 berichtete er über einen insgesamt völlig unauffälligen postoperativen Zustand, so dass er die Nachbehandlung in seiner handchirur gischen Sprechstunde zunächst abgeschlossen habe. Inwieweit eine Erholung des dekomprimierten N. medianus und N. ulnaris stattfinden werde, sei bei der bekannten diabetischen Polyneuropathie unklar. Ein Resultat könne jedoch der zeit noch nicht erwartet werden. Aufgrund der Vorschädigung erwarte er im Moment überhaupt erst eine Besserung in den nächsten sechs bis zwölf Mona ten. Sollte diese im Verlauf spürbar sein, werde sich der Beschwerdeführer ge gebenenfalls für eine Therapie der Gegenseite wieder vorstellen (Urk. 10/54/5- 6). 4 .8
Dr. B.___ erachtete im Bericht vom 18./2 0. Dezember 2010 (Urk. 10/53) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag bzw. von 50 % als möglich. Dabei müssten es vorwiegend sitzen de Tätigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen und insofern insbesondere auch keine Bürotätigkeit en mit Schreib- oder Computerarbeit sein. Stehende Tätigkeiten und solche in unebenem Gelände oder mit Anforderungen an das Gleichgewicht seien zu vermeiden. Insofern sei das in Frage kommende Profil äusserst schmal und beschränke sich im Wesentlichen beispielsweise auf die Tätigkeit als Staplerfahrer oder eine Kurierfahrertätigkeit mit automatikge triebenem PKW (Urk. 10/53/8). 4 .9
Dr . E.___
berichtete am
8. März 2011, dass aufgrund des Diabetes mellitus und der inzwischen starken Insulinabhängigkeit des Beschwerdeführers eine pro fessionelle Fahrertätigkeit zur Zeit medizinisch gesehen nicht möglich/sinnvoll sei (Urk. 10/59). 4 .10
Am 12. Mai 2011 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ver kehrs medizinische Auflagen (Urk. 10/65). D er Arzt sei zum Ergebnis gelangt , dass d er Beschwerdeführer unter Einhaltung bestimmter Auflagen führertaug lich sei. So müsse er beim Lenken von Motorfahrzeugen
eine Brille oder Kon taktlinsen tragen , sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen und einer Behand lung der Zuckerkrankheit mit striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen unterziehen sowie die Weisungen im Merkblatt für insulinbehandelte Fahr zeuglenker einhalten, insbesondere das Messen des Blutzuckers vor Antritt der Fahrt und der Verzicht auf das Fahren, wenn der Blutzuckerspiegel unter 5
mmol/l liege . 5 . 5 .1
Das Gutachten des Z.___ vom
16 . Juni 2010 basiert auf internisti schen, neuro lo gischen und ophtalmologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Gutachten des Z.___ kommt somit grundsätzlich volle Bew eiskraft zu (vgl. Erwägung 3 .4). 5 .2
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig . 5 .2.1
Es ist zwar richtig, dass Gutachter Dr. med . G.___ , Facharzt für Neurolo gie, dringend w eitere Untersuchungen zur Verifizierung der Ursachen der Poly neuropathie
und deren Therapie empfahl (Urk. 10/34/13). Dies ist allerdings für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, ist doch Dr. G.___ der Meinung, dass mit einer allenfalls genaueren oder revidierten Diagnose bezüglich der Therapierbarkeit der Polyneuropathie Fortschritte gemacht und damit eine Ver besserung der Beschwerden erreicht werden könnte. Dies wiederum hätte aber im Endeffekt eine höhere Arbeitsfähigkeit zur Folge, weshalb der Beschwerde führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Kommt hinzu, dass nicht die Diagnosen massgeb lich sind , sondern die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 953/2010 vom 29. April 2011 E. 5.2.1 mit Hinweis), die ihm Rahmen der Z.___ -Begutachtung hinreichend geklärt wurde. Die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 0 % in angestammter und 50 % in ange passter Tätigkeit begründete er nachvollziehbar (Urk. 10/34/14). Zudem steht sie mit der Beurteilung von Facharztkollege Dr. B.___ in Einklang. Selbst Hausarzt Dr. E.___ erachtete in seinem Bericht vom
29. April 2009 eine ganz leichte Tätigkeit allenfalls wieder als zumutbar (vgl. E. 3.3). Die von Dr. E.___ im späteren Bericht vom 5. März 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % leite te sich aus der Diagnose der progredienten Polyneuropathie ab (vgl. Urk. 10/28), welche jedoch von den beiden Fachärzten B.___ und G.___ als lediglich mit Auswirkungen von 50 % auf die Arbeitsfähigkeit beur teilt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neurologe Dr. B.___
zur vom Z.___ empfohlene n weiterführende n Diagnostik festhielt, seines Erachtens könne bei im Übrigen normalem Laborscreening ohne neue Aspekte von einer Weiterevaluation mittels Liquoruntersuchung und Nervenbi opsie abgesehen werden (Urk. 10/53/9). 5 .2.2
Unbehilflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers , gestüt zt auf die Bestätigung von Dr. E.___ (vgl. E. 4.9 ) sei eine angepasste Tätigkeit als Auto kurier
nicht möglich. Sowohl die Gutachter des Z.___ als auch Dr. B.___ hiel ten diese Tätigkeit in einem Umfang von 50 % als zumutbar. Auch das mit der Abklärung der Fahrtauglichkeit befasste Strassenverkehrsamt gelangte nach Untersuchung und
ärztllicher Begutachtung des Beschwerdeführers zu r selben Auffassung (vgl . Rechnung des U niversitätsspitals Zürich vom 2. Mai 2011, Urk. 10/68/2). Dieses bestätigte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers unter spe zifischer Berücksichtigung des Diabetes. Das angeführte Merkblatt schliesslich weist darauf hin, dass trotz Diabetes berufsmässig gefahren werden kann, sofern die notwendigen Sicherheitsvorkehren getroffen und eingehalten werden. Der Beschwerdeführer begründete se ine 100% ige Arbeitsunfähigkeit als Berufs chauff eur fast ausschliesslich mit seiner Diabetes erkrankung, vermochte aber nicht darzulegen, inwiefern diese seine Arbeitsfähigkeit zu mehr als 50 % einschränkt. Sowohl Gutachter Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, als auch Dr. E.___ attestierten dem Diabetes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/2, Urk. 10/32/4). Dass der B eschwerdeführer für die empfohlenen Blutzuckermessungen Zeit aufwenden müsste, wird nicht in Abrede gestellt, nur ist dies in Anbetracht des bereits zu 50 % eingeschränkten Arbeitspensums nicht gesondert zu berücksichtigen. Damit stehen dem Beschwer deführer entgegen seinen Ausführungen trotz seines Gesundheitsscha dens eine genügende Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten (insbesondere Kurier dienste, einfache Bürotätigkeiten sowie Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen ) offen , sind doch gemäss Praxis des Bundesgericht an die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten nicht übermäs sige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n u tzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. Erw . 3b; Urteile des Eid genössischen Versicherungsgerichtes I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Insofern sind die Vorbringen des Beschwer deführers, Kurierfirmen hätten keine behinderungsangepasste n Autos in ihrer Flotte, es werde in Schichten gefahren, die einen ganzen Arbeitstag dauerten, Autokuriere würden in d er Regel für den Transport von schweren W aren ein gesetzt, weshalb er keine Anstellung bekäme, da er ja nur bis ca. fünf Kilo gramm tragen könne (Urk. 1 S. 10) , nicht stichhaltig . Zwar ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nurmehr einen sogenannten Nischenarbeitsplatz besetzen könn t
e. Solche Stellen sind bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage jedoch nicht nur theoretischer Natur, weshalb die vorgetrage nen Anforderungen an den Arbeitsplatz allein nicht zur Verneinung des Vor handenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeits markt führen (Urteil des Bundesgerichts I 180/05 vom 16. Januar 2006 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 5 .2.3
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt , er sei an der Hand operiert worden und daher sei Dr . F.___ zur Arbeitsfähigkeit zu befragen. Die erwähnte Hando peration ist zwar aktenkundig ,
jedoch ist von einer lediglich vorübergehenden erhöhten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dr . F.___
berichtete a m 10 . N ovember 2010 von einem völlig unauffälligen posto p er ativen Ver lauf und schloss die Nachbehandlu n g ab (vgl. E. 4.7 ). 5 .3
Aufgrund der schlüssigen Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung alle n guten Willens (BGE 131 V 49 E . 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelte nden Grundsatzes der Scha denminderungs pflicht zuzumuten ist, die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu verwerten . Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen) . 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 10/4/6), arbeite te jedoch nur etwa eineinhalb Jahre auf diesem Beruf (Urk. 10/23/3). Für die Dauer von fünf Jahren war er als Taxichauffeur und anschliessend für neun Jahre als Aussendienstmitarbeiter für verschiedene Arbeitgeber tätig . Danach führte er als Selbständigerwerbender für sechs Jahre
ein eigenes Wirtshaus. Die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsscha dens
betätigte er sich als Hilfsarbeiter im Lager bei der Y.___ (Urk. 10/23/3-4).
Angesichts dieser Erwerbsbiografie ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die LSE stützte und damit im Ergebnis einen Pro zentvergleich vornahm, nicht zu beanstanden. Dass die Löhne in der Autoku rierbranche unterdurchschnittlich wären, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Selbst wenn dem so wäre, so würde sich ein allfälliges unterdurch schnittliches Inval i deneinkommen mit einem – angesichts der Löhne im Tag lohn (Urk. 10/3/3-6), als selbständiger Wirt und als Kurierfahrer –
mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unterdurchschnittlichen Validenein kommen parallelisieren lassen . 6 . 2 6.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert ( Tabellen lohn ) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa S. 323) und je nach Ausprägung die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 126 V 75 E.
5b/ bb -cc S. 80; Urteil 9C_368/2009 vom 1 7. Juli 2009 E. 2.1). 6.2.2
Der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 %, weil kein e schweren Arbeiten mehr möglich seien (Urk. 10/36/7) ist im Lichte dieser Rechtsprechung (Urk. 2 S. 2) zu prüfen . Der Versicherte leidet an multiplen Beschwerden, so dass er auch bei grundsätzlich zumutbaren Tätigkeiten zahlreichen Einschränkungen un ter liegt. Zudem ist ihm nur noch eine teilzeitliche Tätigkeit von 50% zu mut bar. Recht sprechungsgemäss gebietet sich deshalb grundsätzlich ein leidens bedingter Abzug. Was die Höhe dieses Abzugs betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeit angestellten er fahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (vgl. BGE 126 V 472 E.
4.2.3 S. 481). So verdienen Männer mit einem Beschäfti gungsgrad von 50% bis 74% im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2006, Tabelle T8* (S. 28), 10.09% weniger als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (>=90%) ver dienten (10.04% gemäss LSE 2006, T2*, S. 16). Hinzu kommt, dass das umschriebene Anforderungsprofil Limitierungen enthält und die Einsatzmög lichkeiten des bis anhin erwerbstätigen Versicherten, der im Verfügungszeit punkt 54 Jahre alt war, weiter einschränkt. Bei gesamthafter Berücksichtigung all dieser Umstände gebietet sich daher ein Abzug von 15 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2010 vom 1 0. Februar 2011 E. 4.3) . 6 .3
Bei Vornahme eines Prozentvergleichs ist d as ohne Invalidität erzielbare hypo the tische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invali den ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad er gibt (BGE 114 V 313 mit Hinwei sen ). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw . 3.2 mit Hinweisen). Bei der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invali ditätsgrad von 57,5 % ( 50 x 0.85 = 42.5; 100 - 42.5 = 57.5 ) und damit Anspruch auf eine halbe Rente.
6.4
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltli che Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm Rechtsanwalt Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Am 27. November 2012 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 9. Februar 2012 um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsver tretung zurück (Urk. 13). Rechtsanwalt Pierre Heusser ist daher als unentgeltli cher Rechtsvertreter zu entlassen. 7 . 2
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kann tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/MPversandt