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IV.2012.00168

Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen ist.

Zürich SozVersG · 2013-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957 , war a ls Lastwagenfahrer bei Y.___ , Z.___ , tätig ( Urk. 8/7/94), als er am 17. April 1996 als Lenker eines Last wagens an einer Auffahrkollision zwischen zwei Lastwagen und ei nem Per sonenwagen beteiligt war , und sich dabei ein Distorsionstrauma der Hals wirbel säule (HWS) zuzog ( Urk. 8/7/90). Anschliessend litt der Versicherte unter Kopf- und Nackenschmerzen ( Urk. 8/7/47) und meldete sich am

3. November 2000 bei der Inva liden versi che rung zum Bezug von Versicherungs leistun gen (Umschulung;

Urk. 8/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

holte einen

Arztb ericht ( Urk. 8/ 3 ) und einen Arbeit geberbericht ( Urk. 8/9) ein und zog bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) die Ak ten betreffend den Unfall des Versicherten von 1996 ( Urk. 8/7/1-95) , bei der Ar beitslosenkasse des Kantons Zürich einen Bericht ( Urk. 8/8/1-2) und den Ver sicherten betreffende Akten ( Urk. 8/8/3-27) sowie einen Auszug aus dem indi viduellen Konto des Versicherten ( Urk. 8/11/2-4) bei . Nach Erlass des Vorbe scheids ( Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2001 ( Urk. 8/22) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er wachsen. 1.2

Der Versicherte war seit dem 1. Juni 2006 als Chauffeur bei der A.___ , B.___ ( Urk. 8/34/2-8 Ziff. 2.1), tätig, als er sich am 24. Juni 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Ver siche rungs leistungen (Massnahmen für die berufliche Ein gliederung, Rente; Urk. 8/28/1 ) anmeldete. Die

IV-Stelle zog erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cher ten ( Urk. 8/32) bei und holte einen Arbeit geberbericht (Urk. 8/34/2

8) sowie ver schiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten ein ( Urk. 8/40/4-7, Urk. 8/43, Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 ( Urk. 8/48) stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeits vermittlung fest.

Mit Vorbescheid vom 24. November 2010 ( Urk. 8/57) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44

% mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 in Aussicht. Dazu nahm die berufliche Vorsorgeeinrichtung der A.___ am 4. ( Urk. 8/62/1) und 10. Ja nu ar 2011 ( Urk. 8/63) Stellung. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 9. Juni 2011; Urk. 8/79/1-22) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88; Urk. 8/90) mit Verfügung vom 19. Januar 2012 ( Urk. 8/93 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6.

Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Ein e Kopie dieser Eingabe wurde dem Versi cher ten am 5. Juni 2012 zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali di tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

19. Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass seit Oktober 2009 weder in der angestammten Tä tigkeit noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit

ausgewiesen sei, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In vali den rente zu v erneinen sei . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in der linken Schulter dau ernd Schmerzen verspüre, und dass die Beweglichkeit seines linken Schul ter ge lenks stark eingeschränkt sei. Aus diesem Grunde seien ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates FMH, Chefarzt der Klinik für Orthopädische Chirur gie des D.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. De zember 2009 ( Urk. 8/40/4-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin residuelle

Schul ter schmerzen links b ei Status nach Supraspinatusseh nen Revision und Bizep sten dinose links am 21.

Oktober 2008 und einen Status nach Rehospitali sation bei postoperativer Schmerzexazerbation . Bei ausgereizter konservativer Behandlung und einer mittels MRI nachgewiesenen schweren Degeneration der Supra spina tus sehne sei am 21. Oktober 2008 eine Rotatorenmanschet ten -Revi sion und Bizepstenodese links durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich wegen einer massiven Schmerzexazerbation äusserst komplex gestal tet. Die Be handlung der Schulter sei vorläufig abgeschlossen. Die bisherige Tä tigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer mit dem Verteilen von Stückgut auf Bau stellen sei ihm nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer behinderungs ange passte n Tätigkeit ohne Belastung der linken oberen Extremität, insbesondere sitzende Tätigkeiten sowie vorwiegend im Ge hen auszuübende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Umfang eines Ar beitspensums von 70 % zuzumuten.

In seinem Bericht vom 7. Dez ember 2009 zuhanden von Dr. E.___ (Urk. 8/40/6-7) führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein frust rie rendes Operationsresultat zeige. Er habe ihn indes darauf hingewiesen, dass er trotz der residuellen Schmerzen im Bereich seiner linken Schulter kaum mit einer „hochprozentigen“ Berentung rechnen könne, und sich Gedanken über eine neue Arbeitsstelle machen solle. 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2010 ( Urk. 8/45/1-3) fest, dass der Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne Belastung für die linke Schulter und den linken Arm, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überko pfarbeit voraussicht lich nach der Zeit von einem Monat bis zwei Monaten werde ausüben können.

In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2010 ( Urk. 8/43) erwähnte Dr. E.___ , dass Dr. C.___ gegenüber der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers die sem

eine Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten attestiert habe, worauf diese die Tag geldleistungen eingestellt habe. 3.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates , Leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chi rur gie des D.___ , führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2010 ( Urk 3/6) aus, dass auf Grund des gute n Ansprechen s d es Beschwerdefüh rers auf eine subacromiale Infiltration die residuellen Schmerzen im Bereich der linken Schulter als Impingement

zu interpretieren seien . Bei insgesamt intakter Rota to ren manschette könne allenfalls eine subacromiale Dekompression durch geführt werden. Für einen solchen Schritt sei der Leidensdruck gegenwärtig je doch zu gering. Für leichte Arbeiten sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfä higkeit zu attestieren, damit er beim Arbeitsamt vermittelbar sei. 3.5

Mit Bericht vom 19. August 2010 ( Urk. 8/49/6-7) stellte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. August 2010 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als Schulbusfahrer tätig sei. Daneben sei er bei der Arbeitslosenversi cherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet und sei auf Arbeitssuche. Die ge gen wärtige Tätigkeit als Fahrer sei ihm im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. In einer optimal adaptierten Tätigkeit ohne belastende Arbei ten mit der linken oberen Extremität bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . 3.6

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8/61/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Minderbelastungs fä higkeit und Bewegungseinschränkung verbunden mit Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks leide. Diese Symptomatik entspreche einem Impinge ment- Syndrom . Zur genauen Diagnosestellung und Durchführung einer adä quaten Therapie müsste eine klinische MRI-Untersuchung durchgeführt werden. Die Aus übung von Tätigkeiten, welche ein Heben schwerer Lasten und Arbeiten mit dem linken Arm über Schulterhöhe erforderten, sei dem Beschwerdefüh rer nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung adaptierter Tätigkeiten ohne Belas tung der linken Schulter und des linken Arms , insbesondere Tätigkeiten auf Tischhöhe sowie die Tätigkeit eines Chauffeurs ohne das Tragen schwerer Lasten sei dem Be schwerdeführer vollumfänglich zuzumuten. 3.7

Dr. med. H.___ , Praktischer Arzt FMH, erwähnte in seinem undatier ten Bericht vom Januar 2011 (Datum des Arztberichtsformulars; Urk. 8/70), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, als Schulbusfahrer nur zu 50 % arbeits fähig zu sein ( Ziff. 1.6). Diese Arbeit komme ihm entgegen, da er zwischen den einzelnen Einsätzen etwas ausruhen könne ( Ziff. 1.7). 3.8

Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. Februar 2011 ( Urk. 8/73) aus, dass er den Beschwerdeführer gegenwärtig wegen arterieller Hypertonie, Tinnitus und chronischen Schulterschmerzen behandle. In der linken Schulter bestehe eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Sinne eines Rezidivimpingements bei Sta tus nach Sup raspinatussehnen -Rekonstruktion. Vorübergehend habe ein Zu stand bei „ Frozen

shoulder “ bestanden. Der Beschwerdeführer leide sowohl am Tag als auch in der Nacht unter Schmerzen im Bereich der linken Schulter. 3.9

PD Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, J.___ , erwähnte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 ( Urk. 8/ 79/1-11 ), dass er den Be schw erdeführer am 5. und 6. Mai 2011 unter sucht habe, wobei zusätzlich eine

Evaluation der arbeitsbezogenen funkti onel len Leistungsfähigkeit (EFL ) durch ge führt worden sei . Er stellte die folgenden Diagnosen (S. 9 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - klinisch subacromiales

Impingementsyndrom

links bei - Status nach Supraspinatussehnen -Revision, Bizepstenodese links am 2 1. Oktober 2008 - Status nach Rehospitalisation bei postoperativer Schmerzexazerbation - anamnestisch vorübergehender Frozen

shoulder der Schulter links - anamnestisch Lumbalgien, intermittierend lumbospondylogenes Syn drom rechts bei - Wirbelsäulenfehlhaltung - muskulärer Insuffizienz - kürzlich abdominaler Ausstrahlung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - anamnestisch Tinnitus beidseits

Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe beim Beschwerdeführer in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz der linken Schulter. Eine MRI- Untersuchung der Schulter habe keine Ruptur der operierten Rotatoren man schette ergeben. Sie habe höchstens eine Einengung des Subacromialraumes er geben, w o mit sich die persistierende Impingement symptomatik erklären lasse. Klinisch hätten sich keine Hinweise auf eine Frozen

shoulder oder eine retraktile

Kapsu litis ergeben (S. 8).

Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer sei dem Be schwer deführer weiterhin zuzumuten. Die zu hantierenden Gewichte zwischen fünf und zehn Kilogramm Gewicht lägen im Bereich der ermittelten Leistungs fähigkeit. Die Zumutbarkeit des Ziehens und Stossens eines Palettenwagens beim Transport von Paletten könne nicht abschliesse nd beurteilt werden, da das Zug ge wicht nicht bekannt sei. Zudem könne die Zumutbarkeit des Ziehens ei nes Rohr bundes nicht abschliessend beurteilt werden, da der effektive Kraftauf wand nicht bekannt sei. Auf Grund der Beobachtungen bei den Tests sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit mit hoher Wahr schein lichkeit bewältigen könne (S. 9).

Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Last wa genfahrer beim Tra nsport von Stückgut und Rohren im Umfang eines Ar beits pensums von 100 % seit Oktober 2009 zuzumuten. Jede andere, körperlich leichte

bis knapp mittelschwere Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, mit Tragen und Heben von Gewichten von höchstens 10 bis 15 Kilogramm, vom Boden bis höchstens zur Taillenhöhe und horizontal, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeits pensums von 100 % zuzumuten. Abgesehen von der Zeit unmittelbar nach der Schulter operation sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungs ange passten Tätigkeit immer zumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch die Ausübung der von ihm gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Schul busfahrer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (S. 10). 3.10

In seiner das Gutachten vom 9. Juni 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 ( Urk. 8/ 83 ) führte PD Dr. I.___ aus, dass die Arbeitsfähig keits beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 9. August 2010, wonach dem Beschwer de führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr zuzumuten und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ledig lich im Umfang eines Beschäftigungsgrads von 70 % zuzumuten sei, nicht nach vollziehbar sei. Denn die angestammte Tätigkeit als Stückgutchauffeur habe gemäss den Angaben des Beschwerdeführe r s und seiner ehemaligen Arbeit ge be rin das Hantieren mit Lasten im mittelschweren Bereich und kein Hantieren von Lasten über Kopf umfasst. Sodann habe Dr. C.___ offensichtlich die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers unterschätzt, was allenfalls durch das dysfunk tio nale Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers zu erklären sei. 3.11

Dr. H.___ erwähnte in seine r Stellungnahme vom 3. Februar 2012 zum Vor bescheid der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/94) , dass der Beschwerdeführer in Be zug auf seine bisherige Tätigkeit sicher mehr als 50 % eingeschränkt sei. Der Be schwerdeführer klage neu auch über Schmerzen in der rechten Schulter und weise eine depressive Veranlagung auf. 3.12

Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 ( Urk 8/95) aus, dass der Beschwerdeführer durch die Entlastung der linken Schulter zusätzlich unter Schmerzen in der rechten Schulter leide . Zudem leide er an einem chro nischen Lumbovertebralsyndrom , arterieller Hypertonie, Tinnitus und unter ei ner

chronischen existentiellen Angstsymptomatik. Er bemühe sich, trotz der Schmer zen seiner Tätigkeit als Schulbusfahrer nachzugehen. Die Angaben des Be schwer deführers, dass er nicht in einem höheren Umfang als dem tatsächlich aus geübten Arbeitspensum von 50 % arbeiten könne, seien nachvollziehbar. 3.13

E ine am 7. Februar 2012 durchgeführte MR- Arthrographie

der rechten Schulter des Beschwerdeführers ergab gemäss

Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 5/3) als Befund ein geringgradiges

suba c romiales

Impingement mit geringgradiger

bur sa seitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und Bursitis subacromialis und deltoidea sowie eine geringgradig e leicht aktivierte AC-Arthrose . 4. 4.1

Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer unter einer schweren Degeneration der Supraspinatussehne litt und am 2 1. Oktober 2008 an seiner linken Schulter operativ mittels Supraspinatus seh nen-Revision und Bizepstendinose behandelt wurde (vorstehende E. 3.2). Bei den nach der Operation persistierenden Schulter schmerzen

des Beschwerdefüh rers handelt es sich nach den Beurteilungen durch die beteilig t en Ärzte um eine einem Impingement -Syndrom entsprechende Symptomatik (E. 3.6), um ein Re zi divimpingement bei Status nach Supraspinatussehnen -Rekonstruktion ( E. 3/8 ), um ein klinisches und subacromiales

Impingement syndrom links ( E. 3.9 ) bezie hun gsweise um ein geringgradiges

subac romiales

Impingement mit geringgra diger

bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne , mit Bursitis subacro mialis und deltoidea

und geringgradig leicht aktivierte r AC-Arthrose ( E. 3/13 ). 4.2

In ihrer Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers wichen die be teiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Dr. C.___

ging in seinen Beurteilungen vom 7. Dezember 2009 ( E. 3.2 ) und vom 1 9. August 2010 ( E. 3.5 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lastwa genfahrer mit dem Verteilen von Stückgut nicht mehr und die Ausübu ng einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Belastung der linken oberen Extremi tät noch im Umfang eines Ar beitspensums von 70 % zuzumuten sei . Während Dr. H.___ am 3. Februar 2012 (E. 3.11 ) davon ausging, dass der Beschwer de führer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit sicher mehr als 50 % einge schränkt sei, ging Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 ( E. 3.12 ) da von aus, dass dem Beschwerdeführer höchstens noch die Ausübung der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Schulbusfahrer im Umfang eines Ar beits pensum s von 50 % zuzumuten sei.

Demgegenüber stellte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2010 ( E. 3.3 ) fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung eine r

behinderungs ange passte n

Tä tigkeit ohne Belastung für die linke Schulter und den linken Arm, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeit voraussichtlich in ein bis zwei Mo na ten zuzumuten sein werde. Damit übereinstimmend attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 (E. 3.4 ) für leichte Arbeiten eine Arbeits fähigkeit.

Dr. G.___ (E.

3.6 ) vertrat sodann die Meinung, dass dem Beschwerde führer behinderungs angepasste

Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter und des linken Arms, insbesondere Tätigkeiten auf Tischhöhe und insbesondere die Tätigkeit eines Chauffeurs ohne das Tragen schwerer Lasten vollumfänglich zu zumuten sei en . Damit übereinstimmend ging auch PD Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 ( E. 3.9 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer kör perlich leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, mit Tragen und Heben von Ge wichten vom Boden bis zur Taillenhöhe und horizon tal, ohne repetitive Rotati onsbewegungen mit der linken Schulter und insbe son dere seine bisherigen Tätigkeiten als Lastwagen- und Schulbusfahrer im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei en . 4.3

PD Dr. I.___ stützte sich in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (E. 3.9 ) auf die Ergebnisse der von ihm durchgeführten EFL. N ach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_976/2010 vom 2 3. Februar 2011 E. 5.5) ist in ge wissen Fällen neben den medi zinischen Befunden und Diagnosen für eine valide Beurteilung der Arbeitsfä higkeit und Zumutbarkeit auch eine arbeitsorientierte EFL wünschbar oder so gar erforderlich . In einem solchen ergonomischen Assess ment kann anhand von Arbeitssimulationstests das arbeitsbezogene Leistungs vermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit kon kret beurteilt wer den. Die EFL misst die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu ver richten, und schätzt den Zeitraum, während dessen diese im Verlaufe eines ganzen Tages ausgeübt werden können. Das umfassende Testverfahren ermög licht zudem re levante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomaus wei tung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewer tung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Die EFL ist indes nicht ge eignet, kogni tive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätz en oder

Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Be weg ungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 1 6. Januar 2009 E. 4.2.1). 4.4

Das Gutachten von PD Dr. I.___ vom 9. Juni 2011 ( E. 3.9 ) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grund lage vor aus gesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3 ). Denn ei nerseits verfügt der Gutachter als Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bili ta tion / Rheumatologie über eine für die Beurteilung der Gesundheitsbeein träch tigung des Beschwerdeführers und der von ihm geklagten Beschwerden ange zeigte fachme di zinische Spezialisierung. Anderer seits setzte er sich einge hend mit den me dizini schen Vorakten , den Resultaten seiner rheumatologischen Untersu chungen und insbesondere mit den Ergebnissen der von ihm durchge führten EFL

auseinander und begründete seine Schluss folgerungen , wonach dem Beschwer de führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgut fahrer und die Ausübung körperlich leichter bis knapp mittelschwerer Tätigkeit, ohne Über kop f arbeiten , mit Tragen und Heben von Gewichten vom Boden bis zur Taillen höhe und horizontal, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und wonach die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer dem Beschwerdeführer seit Oktober 2009 und die Ausübung

einer behinderungsangepassten Tätig keit – ab gesehen von der Zeit unmittelbar nach der Schulteroperation - immer zu zu mu ten gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise, sodass grundsätzlich auch in in hal tlicher Hinsicht darauf abgestellt werden kann.

4.5

D es Weiteren stellte PD Dr. I.___ beim EFL eine deutliche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers fest.

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2010 vom 2 1. Juli 2010 E. 4.2.1) wird auf Grund einer EFL der Zeit raum geschätzt, während dessen die Probanden die geprüften Tätigkeiten im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande sind, weshalb  eine objektive EFL bei einer Selbstlimitierung schwieriger ist. Die EFL erlaubt aber auch in sol chen Fällen eine Quantifizierung derjenigen Leistungen, welche die Probanden ein verstanden zu erbringen sind. Eine Selbstlimitierung allein spricht daher nicht grundsätzlich gegen eine EFL, solange die versicherte Person bereit und einver standen ist, sich einem entsprechenden Testverfahren zu unterziehen und Leis tungen zu erbringen. 4.6

Vorliegend konnte PD Dr. I.___ auf Grund der Selbstlimitierung die Zumut barkeit nicht abschliessend beurteilen, weshalb er neben den Beobachtungen bei den Leistungstests auch medizinisch-theoretische Überlegungen berücksichtig te

(vgl. Urk. 8/79/1-22 S. 10) . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die dabei gezogenen Schlussfolgerungen vermögen grundsätzlich zu überzeu gen.

4.7

Die Beurteilung durch PD Dr. I.___ vermag sodann auch insofern zu über zeu gen, als er in seinem Gutachten und in der dieses ergänzenden Stellung nahme (E.

3.10 ) dem Beschwerdeführer auch die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer für den Transport von Stückgut und Rohren seit Oktober 2009

uneingeschränkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %

zumuten wollte. Denn obwohl er in seinem Gutachten erwähnte, dass die Zu mutbarkeit des dabei erforderlichen Ziehens und Stossens eines Palettenwagens nicht ab schliessend beur teilt werden könne, da das Zug gewicht des Paletten wagens nicht bekannt sei, und dass die Zumutbarkeit des dabei erforderlichen Ziehens eines Rohrbundes nicht abschliessend beurteilt werden könne , begrün dete der Gut achter seine Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann .

4 .8

Demgegenüber lässt sich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___

keine nachvoll ziehbare Begründung der von ihm postulierte n vollständigen Arbeits unfähigkeit in den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten und in behin derungsan gepassten Tätigkeiten im Umfang von 70 % entnehmen. Im Vergleich zu der auf die Ergebnisse der durchgeführten EFL gestützten Beurteilung durch PD Dr. I.___ vermag diejenige durch Dr. C.___ daher nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann zudem noch aus einem weiteren Grund nicht abgestellt werden. Denn diesbezüglich gilt es die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E.

3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Rechtspre chung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu. 4. 9

Des Weiteren kann auf die Beurte ilung durch Dr. E.___

vom 6. Februar 2012 ( E. 3.12 ) nicht abgestellt werden, da diese keine nachvollziehbare Begründung der darin postulierten Arbeitsfähigkeit als Schulbusfahrer im Umfang von 50 %

enthält . Zudem ist auch in Bezug auf Dr. E.___ die Erfahrungstatsache zu be achten, dass be han delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrau ensstellung mitun ter eher zugunsten i hrer Pati enten aussagen . Die Beurteilung durch Dr. E.___

weist im Vergleich zu derjenigen durch PD Dr. I.___

da her einen geringeren Beweiswert auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . 4.1 0

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch PD Dr. I.___

steht da her fest, dass d em Beschwerdeführer sowohl die Ausübung seiner bisherigen Tätig keit als Stückgutfahrer als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körper lich leichter bis knapp mittelschwerer Tätigkeit en , ohne Überkopfarbeiten, wel che ein Tragen und Heben von Lasten von einem Gewicht

von höchstens 10 bis 15 Kilogramm, vom Boden bis höchstens zur Taillenhöhe erfordern , ohne repe ti tive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter im Umfang eines voll zeit lichen Arbeitspensums zuzumuten ist, und dass dem Beschwerdeführer nach Ein tritt des Gesundheitsschadens im Bereich seiner linken Schulter im Oktober 2008

die Ausübung seine r bisherige n Tätigkeit als Stückgutfahrer seit Oktober 2009 un eingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzu muten war . Auf die Durchführung weiterer Sachverhaltsa bklärungen, nament lich auch einer weiteren ärztlichen Begutachtung , kann verzichtet werden, da hievon keine neu en Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 130 II 425 E. 2.1 , BGE 124 V 90 E. 4b ) . 5.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der In validi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es dem Beschwerdeführer

an den für einen Rentenanspruch kumulativ vorausgesetzten Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres und einer Invalidität von mindestens 40 % nach Ablauf dieses Jahres (vgl. E.

1.2 ) fehlt, ist sein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen und die Be schwer de ist abzuweisen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz BB/VM/ESversandt

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ) fehlt, ist sein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen und die Be schwer de ist abzuweisen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz BB/VM/ESversandt

E. 1.3 ). Denn ei nerseits verfügt der Gutachter als Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bili ta tion / Rheumatologie über eine für die Beurteilung der Gesundheitsbeein träch tigung des Beschwerdeführers und der von ihm geklagten Beschwerden ange zeigte fachme di zinische Spezialisierung. Anderer seits setzte er sich einge hend mit den me dizini schen Vorakten , den Resultaten seiner rheumatologischen Untersu chungen und insbesondere mit den Ergebnissen der von ihm durchge führten EFL

auseinander und begründete seine Schluss folgerungen , wonach dem Beschwer de führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgut fahrer und die Ausübung körperlich leichter bis knapp mittelschwerer Tätigkeit, ohne Über kop f arbeiten , mit Tragen und Heben von Gewichten vom Boden bis zur Taillen höhe und horizontal, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und wonach die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer dem Beschwerdeführer seit Oktober 2009 und die Ausübung

einer behinderungsangepassten Tätig keit – ab gesehen von der Zeit unmittelbar nach der Schulteroperation - immer zu zu mu ten gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise, sodass grundsätzlich auch in in hal tlicher Hinsicht darauf abgestellt werden kann.

E. 3 ) und einen Arbeit geberbericht ( Urk. 8/9) ein und zog bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) die Ak ten betreffend den Unfall des Versicherten von 1996 ( Urk. 8/7/1-95) , bei der Ar beitslosenkasse des Kantons Zürich einen Bericht ( Urk. 8/8/1-2) und den Ver sicherten betreffende Akten ( Urk. 8/8/3-27) sowie einen Auszug aus dem indi viduellen Konto des Versicherten ( Urk. 8/11/2-4) bei . Nach Erlass des Vorbe scheids ( Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2001 ( Urk. 8/22) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er wachsen.

E. 3.1 Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

E. 3.2 ) und vom 1 9. August 2010 ( E.

E. 3.3 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2010 ( Urk. 8/45/1-3) fest, dass der Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne Belastung für die linke Schulter und den linken Arm, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überko pfarbeit voraussicht lich nach der Zeit von einem Monat bis zwei Monaten werde ausüben können.

In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2010 ( Urk. 8/43) erwähnte Dr. E.___ , dass Dr. C.___ gegenüber der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers die sem

eine Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten attestiert habe, worauf diese die Tag geldleistungen eingestellt habe.

E. 3.4 ) für leichte Arbeiten eine Arbeits fähigkeit.

Dr. G.___ (E.

E. 3.5 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lastwa genfahrer mit dem Verteilen von Stückgut nicht mehr und die Ausübu ng einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Belastung der linken oberen Extremi tät noch im Umfang eines Ar beitspensums von 70 % zuzumuten sei . Während Dr. H.___ am 3. Februar 2012 (E.

E. 3.6 ) vertrat sodann die Meinung, dass dem Beschwerde führer behinderungs angepasste

Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter und des linken Arms, insbesondere Tätigkeiten auf Tischhöhe und insbesondere die Tätigkeit eines Chauffeurs ohne das Tragen schwerer Lasten vollumfänglich zu zumuten sei en . Damit übereinstimmend ging auch PD Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 ( E.

E. 3.7 Dr. med. H.___ , Praktischer Arzt FMH, erwähnte in seinem undatier ten Bericht vom Januar 2011 (Datum des Arztberichtsformulars; Urk. 8/70), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, als Schulbusfahrer nur zu 50 % arbeits fähig zu sein ( Ziff. 1.6). Diese Arbeit komme ihm entgegen, da er zwischen den einzelnen Einsätzen etwas ausruhen könne ( Ziff. 1.7).

E. 3.8 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. Februar 2011 ( Urk. 8/73) aus, dass er den Beschwerdeführer gegenwärtig wegen arterieller Hypertonie, Tinnitus und chronischen Schulterschmerzen behandle. In der linken Schulter bestehe eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Sinne eines Rezidivimpingements bei Sta tus nach Sup raspinatussehnen -Rekonstruktion. Vorübergehend habe ein Zu stand bei „ Frozen

shoulder “ bestanden. Der Beschwerdeführer leide sowohl am Tag als auch in der Nacht unter Schmerzen im Bereich der linken Schulter.

E. 3.9 ) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grund lage vor aus gesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E.

E. 3.10 ) dem Beschwerdeführer auch die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer für den Transport von Stückgut und Rohren seit Oktober 2009

uneingeschränkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %

zumuten wollte. Denn obwohl er in seinem Gutachten erwähnte, dass die Zu mutbarkeit des dabei erforderlichen Ziehens und Stossens eines Palettenwagens nicht ab schliessend beur teilt werden könne, da das Zug gewicht des Paletten wagens nicht bekannt sei, und dass die Zumutbarkeit des dabei erforderlichen Ziehens eines Rohrbundes nicht abschliessend beurteilt werden könne , begrün dete der Gut achter seine Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann .

E. 3.11 ) davon ausging, dass der Beschwer de führer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit sicher mehr als 50 % einge schränkt sei, ging Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 ( E. 3.12 ) da von aus, dass dem Beschwerdeführer höchstens noch die Ausübung der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Schulbusfahrer im Umfang eines Ar beits pensum s von 50 % zuzumuten sei.

Demgegenüber stellte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2010 ( E. 3.3 ) fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung eine r

behinderungs ange passte n

Tä tigkeit ohne Belastung für die linke Schulter und den linken Arm, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeit voraussichtlich in ein bis zwei Mo na ten zuzumuten sein werde. Damit übereinstimmend attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 (E.

E. 3.12 ) nicht abgestellt werden, da diese keine nachvollziehbare Begründung der darin postulierten Arbeitsfähigkeit als Schulbusfahrer im Umfang von 50 %

enthält . Zudem ist auch in Bezug auf Dr. E.___ die Erfahrungstatsache zu be achten, dass be han delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrau ensstellung mitun ter eher zugunsten i hrer Pati enten aussagen . Die Beurteilung durch Dr. E.___

weist im Vergleich zu derjenigen durch PD Dr. I.___

da her einen geringeren Beweiswert auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann .

E. 3.13 E ine am 7. Februar 2012 durchgeführte MR- Arthrographie

der rechten Schulter des Beschwerdeführers ergab gemäss

Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 5/3) als Befund ein geringgradiges

suba c romiales

Impingement mit geringgradiger

bur sa seitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und Bursitis subacromialis und deltoidea sowie eine geringgradig e leicht aktivierte AC-Arthrose .

E. 4 .8

Demgegenüber lässt sich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___

keine nachvoll ziehbare Begründung der von ihm postulierte n vollständigen Arbeits unfähigkeit in den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten und in behin derungsan gepassten Tätigkeiten im Umfang von 70 % entnehmen. Im Vergleich zu der auf die Ergebnisse der durchgeführten EFL gestützten Beurteilung durch PD Dr. I.___ vermag diejenige durch Dr. C.___ daher nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann zudem noch aus einem weiteren Grund nicht abgestellt werden. Denn diesbezüglich gilt es die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E.

3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Rechtspre chung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu.

E. 4.1 0

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch PD Dr. I.___

steht da her fest, dass d em Beschwerdeführer sowohl die Ausübung seiner bisherigen Tätig keit als Stückgutfahrer als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körper lich leichter bis knapp mittelschwerer Tätigkeit en , ohne Überkopfarbeiten, wel che ein Tragen und Heben von Lasten von einem Gewicht

von höchstens 10 bis 15 Kilogramm, vom Boden bis höchstens zur Taillenhöhe erfordern , ohne repe ti tive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter im Umfang eines voll zeit lichen Arbeitspensums zuzumuten ist, und dass dem Beschwerdeführer nach Ein tritt des Gesundheitsschadens im Bereich seiner linken Schulter im Oktober 2008

die Ausübung seine r bisherige n Tätigkeit als Stückgutfahrer seit Oktober 2009 un eingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzu muten war . Auf die Durchführung weiterer Sachverhaltsa bklärungen, nament lich auch einer weiteren ärztlichen Begutachtung , kann verzichtet werden, da hievon keine neu en Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 130 II 425 E. 2.1 , BGE 124 V 90 E. 4b ) . 5.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der In validi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es dem Beschwerdeführer

an den für einen Rentenanspruch kumulativ vorausgesetzten Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres und einer Invalidität von mindestens 40 % nach Ablauf dieses Jahres (vgl. E.

E. 4.2 In ihrer Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers wichen die be teiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Dr. C.___

ging in seinen Beurteilungen vom 7. Dezember 2009 ( E.

E. 4.3 PD Dr. I.___ stützte sich in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (E.

E. 4.4 Das Gutachten von PD Dr. I.___ vom 9. Juni 2011 ( E.

E. 4.5 D es Weiteren stellte PD Dr. I.___ beim EFL eine deutliche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers fest.

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2010 vom 2 1. Juli 2010 E. 4.2.1) wird auf Grund einer EFL der Zeit raum geschätzt, während dessen die Probanden die geprüften Tätigkeiten im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande sind, weshalb  eine objektive EFL bei einer Selbstlimitierung schwieriger ist. Die EFL erlaubt aber auch in sol chen Fällen eine Quantifizierung derjenigen Leistungen, welche die Probanden ein verstanden zu erbringen sind. Eine Selbstlimitierung allein spricht daher nicht grundsätzlich gegen eine EFL, solange die versicherte Person bereit und einver standen ist, sich einem entsprechenden Testverfahren zu unterziehen und Leis tungen zu erbringen.

E. 4.6 Vorliegend konnte PD Dr. I.___ auf Grund der Selbstlimitierung die Zumut barkeit nicht abschliessend beurteilen, weshalb er neben den Beobachtungen bei den Leistungstests auch medizinisch-theoretische Überlegungen berücksichtig te

(vgl. Urk. 8/79/1-22 S. 10) . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die dabei gezogenen Schlussfolgerungen vermögen grundsätzlich zu überzeu gen.

E. 4.7 Die Beurteilung durch PD Dr. I.___ vermag sodann auch insofern zu über zeu gen, als er in seinem Gutachten und in der dieses ergänzenden Stellung nahme (E.

E. 9 Des Weiteren kann auf die Beurte ilung durch Dr. E.___

vom 6. Februar 2012 ( E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00168 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

16. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957 , war a ls Lastwagenfahrer bei Y.___ , Z.___ , tätig ( Urk. 8/7/94), als er am 17. April 1996 als Lenker eines Last wagens an einer Auffahrkollision zwischen zwei Lastwagen und ei nem Per sonenwagen beteiligt war , und sich dabei ein Distorsionstrauma der Hals wirbel säule (HWS) zuzog ( Urk. 8/7/90). Anschliessend litt der Versicherte unter Kopf- und Nackenschmerzen ( Urk. 8/7/47) und meldete sich am

3. November 2000 bei der Inva liden versi che rung zum Bezug von Versicherungs leistun gen (Umschulung;

Urk. 8/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

holte einen

Arztb ericht ( Urk. 8/ 3 ) und einen Arbeit geberbericht ( Urk. 8/9) ein und zog bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) die Ak ten betreffend den Unfall des Versicherten von 1996 ( Urk. 8/7/1-95) , bei der Ar beitslosenkasse des Kantons Zürich einen Bericht ( Urk. 8/8/1-2) und den Ver sicherten betreffende Akten ( Urk. 8/8/3-27) sowie einen Auszug aus dem indi viduellen Konto des Versicherten ( Urk. 8/11/2-4) bei . Nach Erlass des Vorbe scheids ( Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2001 ( Urk. 8/22) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er wachsen. 1.2

Der Versicherte war seit dem 1. Juni 2006 als Chauffeur bei der A.___ , B.___ ( Urk. 8/34/2-8 Ziff. 2.1), tätig, als er sich am 24. Juni 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Ver siche rungs leistungen (Massnahmen für die berufliche Ein gliederung, Rente; Urk. 8/28/1 ) anmeldete. Die

IV-Stelle zog erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cher ten ( Urk. 8/32) bei und holte einen Arbeit geberbericht (Urk. 8/34/2

8) sowie ver schiedene Arztberichte bei behandelnden Ärzten ein ( Urk. 8/40/4-7, Urk. 8/43, Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 ( Urk. 8/48) stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeits vermittlung fest.

Mit Vorbescheid vom 24. November 2010 ( Urk. 8/57) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44

% mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 in Aussicht. Dazu nahm die berufliche Vorsorgeeinrichtung der A.___ am 4. ( Urk. 8/62/1) und 10. Ja nu ar 2011 ( Urk. 8/63) Stellung. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 9. Juni 2011; Urk. 8/79/1-22) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88; Urk. 8/90) mit Verfügung vom 19. Januar 2012 ( Urk. 8/93 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6.

Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Ein e Kopie dieser Eingabe wurde dem Versi cher ten am 5. Juni 2012 zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali di tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

19. Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass seit Oktober 2009 weder in der angestammten Tä tigkeit noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit

ausgewiesen sei, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In vali den rente zu v erneinen sei . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in der linken Schulter dau ernd Schmerzen verspüre, und dass die Beweglichkeit seines linken Schul ter ge lenks stark eingeschränkt sei. Aus diesem Grunde seien ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates FMH, Chefarzt der Klinik für Orthopädische Chirur gie des D.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. De zember 2009 ( Urk. 8/40/4-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin residuelle

Schul ter schmerzen links b ei Status nach Supraspinatusseh nen Revision und Bizep sten dinose links am 21.

Oktober 2008 und einen Status nach Rehospitali sation bei postoperativer Schmerzexazerbation . Bei ausgereizter konservativer Behandlung und einer mittels MRI nachgewiesenen schweren Degeneration der Supra spina tus sehne sei am 21. Oktober 2008 eine Rotatorenmanschet ten -Revi sion und Bizepstenodese links durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich wegen einer massiven Schmerzexazerbation äusserst komplex gestal tet. Die Be handlung der Schulter sei vorläufig abgeschlossen. Die bisherige Tä tigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer mit dem Verteilen von Stückgut auf Bau stellen sei ihm nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer behinderungs ange passte n Tätigkeit ohne Belastung der linken oberen Extremität, insbesondere sitzende Tätigkeiten sowie vorwiegend im Ge hen auszuübende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im Umfang eines Ar beitspensums von 70 % zuzumuten.

In seinem Bericht vom 7. Dez ember 2009 zuhanden von Dr. E.___ (Urk. 8/40/6-7) führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein frust rie rendes Operationsresultat zeige. Er habe ihn indes darauf hingewiesen, dass er trotz der residuellen Schmerzen im Bereich seiner linken Schulter kaum mit einer „hochprozentigen“ Berentung rechnen könne, und sich Gedanken über eine neue Arbeitsstelle machen solle. 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2010 ( Urk. 8/45/1-3) fest, dass der Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste Tätigkeit ohne Belastung für die linke Schulter und den linken Arm, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überko pfarbeit voraussicht lich nach der Zeit von einem Monat bis zwei Monaten werde ausüben können.

In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2010 ( Urk. 8/43) erwähnte Dr. E.___ , dass Dr. C.___ gegenüber der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers die sem

eine Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten attestiert habe, worauf diese die Tag geldleistungen eingestellt habe. 3.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates , Leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chi rur gie des D.___ , führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2010 ( Urk 3/6) aus, dass auf Grund des gute n Ansprechen s d es Beschwerdefüh rers auf eine subacromiale Infiltration die residuellen Schmerzen im Bereich der linken Schulter als Impingement

zu interpretieren seien . Bei insgesamt intakter Rota to ren manschette könne allenfalls eine subacromiale Dekompression durch geführt werden. Für einen solchen Schritt sei der Leidensdruck gegenwärtig je doch zu gering. Für leichte Arbeiten sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfä higkeit zu attestieren, damit er beim Arbeitsamt vermittelbar sei. 3.5

Mit Bericht vom 19. August 2010 ( Urk. 8/49/6-7) stellte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. August 2010 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als Schulbusfahrer tätig sei. Daneben sei er bei der Arbeitslosenversi cherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet und sei auf Arbeitssuche. Die ge gen wärtige Tätigkeit als Fahrer sei ihm im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. In einer optimal adaptierten Tätigkeit ohne belastende Arbei ten mit der linken oberen Extremität bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . 3.6

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8/61/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer unter einer Minderbelastungs fä higkeit und Bewegungseinschränkung verbunden mit Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks leide. Diese Symptomatik entspreche einem Impinge ment- Syndrom . Zur genauen Diagnosestellung und Durchführung einer adä quaten Therapie müsste eine klinische MRI-Untersuchung durchgeführt werden. Die Aus übung von Tätigkeiten, welche ein Heben schwerer Lasten und Arbeiten mit dem linken Arm über Schulterhöhe erforderten, sei dem Beschwerdefüh rer nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung adaptierter Tätigkeiten ohne Belas tung der linken Schulter und des linken Arms , insbesondere Tätigkeiten auf Tischhöhe sowie die Tätigkeit eines Chauffeurs ohne das Tragen schwerer Lasten sei dem Be schwerdeführer vollumfänglich zuzumuten. 3.7

Dr. med. H.___ , Praktischer Arzt FMH, erwähnte in seinem undatier ten Bericht vom Januar 2011 (Datum des Arztberichtsformulars; Urk. 8/70), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, als Schulbusfahrer nur zu 50 % arbeits fähig zu sein ( Ziff. 1.6). Diese Arbeit komme ihm entgegen, da er zwischen den einzelnen Einsätzen etwas ausruhen könne ( Ziff. 1.7). 3.8

Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. Februar 2011 ( Urk. 8/73) aus, dass er den Beschwerdeführer gegenwärtig wegen arterieller Hypertonie, Tinnitus und chronischen Schulterschmerzen behandle. In der linken Schulter bestehe eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Sinne eines Rezidivimpingements bei Sta tus nach Sup raspinatussehnen -Rekonstruktion. Vorübergehend habe ein Zu stand bei „ Frozen

shoulder “ bestanden. Der Beschwerdeführer leide sowohl am Tag als auch in der Nacht unter Schmerzen im Bereich der linken Schulter. 3.9

PD Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, J.___ , erwähnte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 ( Urk. 8/ 79/1-11 ), dass er den Be schw erdeführer am 5. und 6. Mai 2011 unter sucht habe, wobei zusätzlich eine

Evaluation der arbeitsbezogenen funkti onel len Leistungsfähigkeit (EFL ) durch ge führt worden sei . Er stellte die folgenden Diagnosen (S. 9 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - klinisch subacromiales

Impingementsyndrom

links bei - Status nach Supraspinatussehnen -Revision, Bizepstenodese links am 2 1. Oktober 2008 - Status nach Rehospitalisation bei postoperativer Schmerzexazerbation - anamnestisch vorübergehender Frozen

shoulder der Schulter links - anamnestisch Lumbalgien, intermittierend lumbospondylogenes Syn drom rechts bei - Wirbelsäulenfehlhaltung - muskulärer Insuffizienz - kürzlich abdominaler Ausstrahlung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - anamnestisch Tinnitus beidseits

Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe beim Beschwerdeführer in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz der linken Schulter. Eine MRI- Untersuchung der Schulter habe keine Ruptur der operierten Rotatoren man schette ergeben. Sie habe höchstens eine Einengung des Subacromialraumes er geben, w o mit sich die persistierende Impingement symptomatik erklären lasse. Klinisch hätten sich keine Hinweise auf eine Frozen

shoulder oder eine retraktile

Kapsu litis ergeben (S. 8).

Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer sei dem Be schwer deführer weiterhin zuzumuten. Die zu hantierenden Gewichte zwischen fünf und zehn Kilogramm Gewicht lägen im Bereich der ermittelten Leistungs fähigkeit. Die Zumutbarkeit des Ziehens und Stossens eines Palettenwagens beim Transport von Paletten könne nicht abschliesse nd beurteilt werden, da das Zug ge wicht nicht bekannt sei. Zudem könne die Zumutbarkeit des Ziehens ei nes Rohr bundes nicht abschliessend beurteilt werden, da der effektive Kraftauf wand nicht bekannt sei. Auf Grund der Beobachtungen bei den Tests sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit mit hoher Wahr schein lichkeit bewältigen könne (S. 9).

Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Last wa genfahrer beim Tra nsport von Stückgut und Rohren im Umfang eines Ar beits pensums von 100 % seit Oktober 2009 zuzumuten. Jede andere, körperlich leichte

bis knapp mittelschwere Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, mit Tragen und Heben von Gewichten von höchstens 10 bis 15 Kilogramm, vom Boden bis höchstens zur Taillenhöhe und horizontal, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeits pensums von 100 % zuzumuten. Abgesehen von der Zeit unmittelbar nach der Schulter operation sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungs ange passten Tätigkeit immer zumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch die Ausübung der von ihm gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Schul busfahrer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (S. 10). 3.10

In seiner das Gutachten vom 9. Juni 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 ( Urk. 8/ 83 ) führte PD Dr. I.___ aus, dass die Arbeitsfähig keits beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 9. August 2010, wonach dem Beschwer de führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr zuzumuten und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ledig lich im Umfang eines Beschäftigungsgrads von 70 % zuzumuten sei, nicht nach vollziehbar sei. Denn die angestammte Tätigkeit als Stückgutchauffeur habe gemäss den Angaben des Beschwerdeführe r s und seiner ehemaligen Arbeit ge be rin das Hantieren mit Lasten im mittelschweren Bereich und kein Hantieren von Lasten über Kopf umfasst. Sodann habe Dr. C.___ offensichtlich die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers unterschätzt, was allenfalls durch das dysfunk tio nale Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers zu erklären sei. 3.11

Dr. H.___ erwähnte in seine r Stellungnahme vom 3. Februar 2012 zum Vor bescheid der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/94) , dass der Beschwerdeführer in Be zug auf seine bisherige Tätigkeit sicher mehr als 50 % eingeschränkt sei. Der Be schwerdeführer klage neu auch über Schmerzen in der rechten Schulter und weise eine depressive Veranlagung auf. 3.12

Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 ( Urk 8/95) aus, dass der Beschwerdeführer durch die Entlastung der linken Schulter zusätzlich unter Schmerzen in der rechten Schulter leide . Zudem leide er an einem chro nischen Lumbovertebralsyndrom , arterieller Hypertonie, Tinnitus und unter ei ner

chronischen existentiellen Angstsymptomatik. Er bemühe sich, trotz der Schmer zen seiner Tätigkeit als Schulbusfahrer nachzugehen. Die Angaben des Be schwer deführers, dass er nicht in einem höheren Umfang als dem tatsächlich aus geübten Arbeitspensum von 50 % arbeiten könne, seien nachvollziehbar. 3.13

E ine am 7. Februar 2012 durchgeführte MR- Arthrographie

der rechten Schulter des Beschwerdeführers ergab gemäss

Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 5/3) als Befund ein geringgradiges

suba c romiales

Impingement mit geringgradiger

bur sa seitiger Partialruptur der Supraspinatussehne und Bursitis subacromialis und deltoidea sowie eine geringgradig e leicht aktivierte AC-Arthrose . 4. 4.1

Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führer unter einer schweren Degeneration der Supraspinatussehne litt und am 2 1. Oktober 2008 an seiner linken Schulter operativ mittels Supraspinatus seh nen-Revision und Bizepstendinose behandelt wurde (vorstehende E. 3.2). Bei den nach der Operation persistierenden Schulter schmerzen

des Beschwerdefüh rers handelt es sich nach den Beurteilungen durch die beteilig t en Ärzte um eine einem Impingement -Syndrom entsprechende Symptomatik (E. 3.6), um ein Re zi divimpingement bei Status nach Supraspinatussehnen -Rekonstruktion ( E. 3/8 ), um ein klinisches und subacromiales

Impingement syndrom links ( E. 3.9 ) bezie hun gsweise um ein geringgradiges

subac romiales

Impingement mit geringgra diger

bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne , mit Bursitis subacro mialis und deltoidea

und geringgradig leicht aktivierte r AC-Arthrose ( E. 3/13 ). 4.2

In ihrer Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers wichen die be teiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Dr. C.___

ging in seinen Beurteilungen vom 7. Dezember 2009 ( E. 3.2 ) und vom 1 9. August 2010 ( E. 3.5 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lastwa genfahrer mit dem Verteilen von Stückgut nicht mehr und die Ausübu ng einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Belastung der linken oberen Extremi tät noch im Umfang eines Ar beitspensums von 70 % zuzumuten sei . Während Dr. H.___ am 3. Februar 2012 (E. 3.11 ) davon ausging, dass der Beschwer de führer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit sicher mehr als 50 % einge schränkt sei, ging Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 ( E. 3.12 ) da von aus, dass dem Beschwerdeführer höchstens noch die Ausübung der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Schulbusfahrer im Umfang eines Ar beits pensum s von 50 % zuzumuten sei.

Demgegenüber stellte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2010 ( E. 3.3 ) fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung eine r

behinderungs ange passte n

Tä tigkeit ohne Belastung für die linke Schulter und den linken Arm, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeit voraussichtlich in ein bis zwei Mo na ten zuzumuten sein werde. Damit übereinstimmend attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 (E. 3.4 ) für leichte Arbeiten eine Arbeits fähigkeit.

Dr. G.___ (E.

3.6 ) vertrat sodann die Meinung, dass dem Beschwerde führer behinderungs angepasste

Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter und des linken Arms, insbesondere Tätigkeiten auf Tischhöhe und insbesondere die Tätigkeit eines Chauffeurs ohne das Tragen schwerer Lasten vollumfänglich zu zumuten sei en . Damit übereinstimmend ging auch PD Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 ( E. 3.9 ) davon aus , dass dem Beschwerdeführer kör perlich leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, mit Tragen und Heben von Ge wichten vom Boden bis zur Taillenhöhe und horizon tal, ohne repetitive Rotati onsbewegungen mit der linken Schulter und insbe son dere seine bisherigen Tätigkeiten als Lastwagen- und Schulbusfahrer im Um fang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei en . 4.3

PD Dr. I.___ stützte sich in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (E. 3.9 ) auf die Ergebnisse der von ihm durchgeführten EFL. N ach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_976/2010 vom 2 3. Februar 2011 E. 5.5) ist in ge wissen Fällen neben den medi zinischen Befunden und Diagnosen für eine valide Beurteilung der Arbeitsfä higkeit und Zumutbarkeit auch eine arbeitsorientierte EFL wünschbar oder so gar erforderlich . In einem solchen ergonomischen Assess ment kann anhand von Arbeitssimulationstests das arbeitsbezogene Leistungs vermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit kon kret beurteilt wer den. Die EFL misst die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu ver richten, und schätzt den Zeitraum, während dessen diese im Verlaufe eines ganzen Tages ausgeübt werden können. Das umfassende Testverfahren ermög licht zudem re levante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomaus wei tung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewer tung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Die EFL ist indes nicht ge eignet, kogni tive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätz en oder

Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Be weg ungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 1 6. Januar 2009 E. 4.2.1). 4.4

Das Gutachten von PD Dr. I.___ vom 9. Juni 2011 ( E. 3.9 ) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grund lage vor aus gesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3 ). Denn ei nerseits verfügt der Gutachter als Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bili ta tion / Rheumatologie über eine für die Beurteilung der Gesundheitsbeein träch tigung des Beschwerdeführers und der von ihm geklagten Beschwerden ange zeigte fachme di zinische Spezialisierung. Anderer seits setzte er sich einge hend mit den me dizini schen Vorakten , den Resultaten seiner rheumatologischen Untersu chungen und insbesondere mit den Ergebnissen der von ihm durchge führten EFL

auseinander und begründete seine Schluss folgerungen , wonach dem Beschwer de führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgut fahrer und die Ausübung körperlich leichter bis knapp mittelschwerer Tätigkeit, ohne Über kop f arbeiten , mit Tragen und Heben von Gewichten vom Boden bis zur Taillen höhe und horizontal, ohne repetitive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und wonach die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer dem Beschwerdeführer seit Oktober 2009 und die Ausübung

einer behinderungsangepassten Tätig keit – ab gesehen von der Zeit unmittelbar nach der Schulteroperation - immer zu zu mu ten gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise, sodass grundsätzlich auch in in hal tlicher Hinsicht darauf abgestellt werden kann.

4.5

D es Weiteren stellte PD Dr. I.___ beim EFL eine deutliche Selbstlimitierung des Beschwerdeführers fest.

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2010 vom 2 1. Juli 2010 E. 4.2.1) wird auf Grund einer EFL der Zeit raum geschätzt, während dessen die Probanden die geprüften Tätigkeiten im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande sind, weshalb  eine objektive EFL bei einer Selbstlimitierung schwieriger ist. Die EFL erlaubt aber auch in sol chen Fällen eine Quantifizierung derjenigen Leistungen, welche die Probanden ein verstanden zu erbringen sind. Eine Selbstlimitierung allein spricht daher nicht grundsätzlich gegen eine EFL, solange die versicherte Person bereit und einver standen ist, sich einem entsprechenden Testverfahren zu unterziehen und Leis tungen zu erbringen. 4.6

Vorliegend konnte PD Dr. I.___ auf Grund der Selbstlimitierung die Zumut barkeit nicht abschliessend beurteilen, weshalb er neben den Beobachtungen bei den Leistungstests auch medizinisch-theoretische Überlegungen berücksichtig te

(vgl. Urk. 8/79/1-22 S. 10) . Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die dabei gezogenen Schlussfolgerungen vermögen grundsätzlich zu überzeu gen.

4.7

Die Beurteilung durch PD Dr. I.___ vermag sodann auch insofern zu über zeu gen, als er in seinem Gutachten und in der dieses ergänzenden Stellung nahme (E.

3.10 ) dem Beschwerdeführer auch die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer für den Transport von Stückgut und Rohren seit Oktober 2009

uneingeschränkt im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %

zumuten wollte. Denn obwohl er in seinem Gutachten erwähnte, dass die Zu mutbarkeit des dabei erforderlichen Ziehens und Stossens eines Palettenwagens nicht ab schliessend beur teilt werden könne, da das Zug gewicht des Paletten wagens nicht bekannt sei, und dass die Zumutbarkeit des dabei erforderlichen Ziehens eines Rohrbundes nicht abschliessend beurteilt werden könne , begrün dete der Gut achter seine Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Stückgutfahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin zuzumuten sei , in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann .

4 .8

Demgegenüber lässt sich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___

keine nachvoll ziehbare Begründung der von ihm postulierte n vollständigen Arbeits unfähigkeit in den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten und in behin derungsan gepassten Tätigkeiten im Umfang von 70 % entnehmen. Im Vergleich zu der auf die Ergebnisse der durchgeführten EFL gestützten Beurteilung durch PD Dr. I.___ vermag diejenige durch Dr. C.___ daher nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann zudem noch aus einem weiteren Grund nicht abgestellt werden. Denn diesbezüglich gilt es die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E.

3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Rechtspre chung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu. 4. 9

Des Weiteren kann auf die Beurte ilung durch Dr. E.___

vom 6. Februar 2012 ( E. 3.12 ) nicht abgestellt werden, da diese keine nachvollziehbare Begründung der darin postulierten Arbeitsfähigkeit als Schulbusfahrer im Umfang von 50 %

enthält . Zudem ist auch in Bezug auf Dr. E.___ die Erfahrungstatsache zu be achten, dass be han delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrau ensstellung mitun ter eher zugunsten i hrer Pati enten aussagen . Die Beurteilung durch Dr. E.___

weist im Vergleich zu derjenigen durch PD Dr. I.___

da her einen geringeren Beweiswert auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . 4.1 0

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch PD Dr. I.___

steht da her fest, dass d em Beschwerdeführer sowohl die Ausübung seiner bisherigen Tätig keit als Stückgutfahrer als auch die Ausübung behinderungsangepasster, körper lich leichter bis knapp mittelschwerer Tätigkeit en , ohne Überkopfarbeiten, wel che ein Tragen und Heben von Lasten von einem Gewicht

von höchstens 10 bis 15 Kilogramm, vom Boden bis höchstens zur Taillenhöhe erfordern , ohne repe ti tive Rotationsbewegungen mit der linken Schulter im Umfang eines voll zeit lichen Arbeitspensums zuzumuten ist, und dass dem Beschwerdeführer nach Ein tritt des Gesundheitsschadens im Bereich seiner linken Schulter im Oktober 2008

die Ausübung seine r bisherige n Tätigkeit als Stückgutfahrer seit Oktober 2009 un eingeschränkt im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzu muten war . Auf die Durchführung weiterer Sachverhaltsa bklärungen, nament lich auch einer weiteren ärztlichen Begutachtung , kann verzichtet werden, da hievon keine neu en Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 130 II 425 E. 2.1 , BGE 124 V 90 E. 4b ) . 5.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der In validi tät s grad beträgt jedenfalls 0 %. Da es dem Beschwerdeführer

an den für einen Rentenanspruch kumulativ vorausgesetzten Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres und einer Invalidität von mindestens 40 % nach Ablauf dieses Jahres (vgl. E.

1.2 ) fehlt, ist sein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen und die Be schwer de ist abzuweisen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz BB/VM/ESversandt