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IV.2012.00150

leicht- bis mittelgradige depressive Episode, Rentenanspruch

Zürich SozVersG · 2013-07-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1951, ist seit Mai 1990 als Schleifer bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/14/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). E r meldete sich am 18. Januar 2011 wegen einer

Diskushernie und Beschwerden im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/6

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12, Urk. 7/18), einen Auszug aus dem individ uel len Konto (IK-Auszug, Urk. 7/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) ein.

Die IV-Stelle teilte dem Versicherten a m 1. Juni 2011 mit, dass weitere Massnah men zum Erhalt seines Arbeitsplatzes zurzeit nic ht angezeigt seien (Urk. 7/24). In der Folge holte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/30) ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-41) mit Verfü gung vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/42 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

einen Rentenanspruch . 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab Sep tember 2011 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 2. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 zugestellt (Urk. 8).

Am 21. Juni 2012 (Urk.

9) reichte er dem Gericht ein Schreiben des Krankentag geldversicherers

vom 20. Januar 2012 (Urk. 10) ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. August 2012 auf ein e Stellungnahme dazu (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 16. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 30. September bis 2 2. Oktober 2010 in der A.___ hospitalisiert (Urk. 7/30/7).

Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberärztin

A.___, führten in einem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/30/7-10) aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er seit zwei bis drei Jahren an einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndro m leide. Seit vier bis fünf Wochen bestehe ein verstärktes Schmerzsyndrom vom Nacken bis in den linken Arm und in den Zeige- und Mittelfinger links ausstrahlend . Ins besondere b ei Reklination des Kopfes träten

Kribbelparästhesien i m Bereich des linken Armes auf (S. 1 unten). Der Eintritt in die Klinik sei zur diagnostischen Standortbestimmung und intensiven physiotherapeutischen Behandlung sowie Adaption der Schmerzmedikation bei z ervikoradikulärem Schmerzsyndrom bei C7 links erfolgt (S. 3 oben).

Vom 30. September bis 31. Oktober 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für den Wiederbeginn werde ein Arbeitspensum von 50 % empfohlen. Aus medizinisch- rheumatologischer Sicht bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für beginnend mittelschwere Tä tigkeiten. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung sei die Arbeit des Beschwer deführers als mittelschwer mit möglichen Zwangshaltungen einz ustufen (S. 3 unten).

3.2

Am 23. November 2010 wurde i n der Rheumaklink und dem Institut für Physika lische Medizin, D.___, ein Arbeitsassessment durchgeführt. Der Bericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/12)

ist von E.___, Ergo-/Physiotherapeut, Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt D.___, unterzeichnet (S. 4).

Sie

nannten im Bericht

als ar beitsrelevante Diagnose ein zervikoradikuläres Reizsynd rom bei C7 links seit März 2010 und als andere Diagnosen ein rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei degenerativ veränderte r Brustwirbelsäule, eine arte rielle Hypertonie sowie

ein Aortenaneurysma (S. 2 Ziff. 1-2). Weiter wurde im Bericht ausgeführt, die arbeitsbezogen relevante n Probleme bestünden vor allem in einer gegenüber den Arbeitsanforderungen verminderte n Schulter- Armkraft sowie in einer verminderte n Belastbarkeit beim Heben über Schulterhöhe durch irritierbare radikuläre Beschwerden im linken Arm und der linken Hand. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 2 Ziff. 3).

Bei dem 59-jä hr igen Patienten seien im März 2010

linksseitig Nackenschmerzen aufgetreten, ab August mit Ausstrahlung in den linken Arm in die

2. und

3. Finger. R eklination des Kopfes sowie Rotation der Halswi rb elsäule nach rechts provozierten

S chmerzen und verursach ten

Parästhesien im Vorderarm und den Fingern. Im MRI der Halswirbelsäule vom 7. September 2010 zeige sich eine Osteochondrose mit breitbasiger und ins Foramen reichender Diskushernie bei C6/7 mit einer deutlichen Duralschlauchkompression und Beeinträchtigung der Wurzel bei C7 links. Intensive Physiotherapie habe keine Besserung gebracht. Trotz ausgebauter Analgesie und lokaler Infiltration während eines stationären Aufenthaltes in der A.___

persistierten die Schmerzen . Der beigezogene Wirbelsäulenchirurg habe die Ausschö pfung der konservativen Therapie vor einer allfälligen Operation empfohlen. In der klinischen Untersu chung zeige sich eine Kyphose der Brustwirbelsäule mit prominentem thorako zervikalem Übergang und einer Schmerzprovokation inklusive Ausstrahlung in den linken Arm bei Reklination

und Rotation der Halswirbelsäule, insbesondere bei gleichzeitiger Kombination beide r Bewegungen (S. 2 f. Ziff. 4).

In der derzeitigen Tätigkeit als Werkzeug-Schleifer seien die Arbeit und die Ar beitsbelastungen nicht anpassbar, was zu

kumulierenden Beschwerden im Ta gesverlauf führe. Für diese Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % (Präsenz halbtags mit vermehrten Pausen bei Beschwerdekumulation). Längerfristig sei in der bisherigen Tätigkeit mit einer gesteigerten Arbeitsfähig keit zu rechnen. Ob dadurch eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, müss e offen bleiben . Eine mittelschwere Arbeit (H antieren mit Gewichten von 10 bis maximal 25 kg) sei ganz tags, das Heben von Gewichten von der Taille bis zum Kopf mit einem Gewicht bis 10 kg manchmal möglich. Daraus ergebe sich für eine angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 5.1-5.2). Nach Abklingen der momentanen r adikulären Beschwerden sei am bisherigen Arbeitsplatz nach Möglichkeit die Gewichtslimite einzuhalten. Für die bisherige Arbeit bestehe ab dem 25. Dezember 2010 eine Arbeitsfähig keit von 40 % (S. 4). 3.3

Der Beschwerdeführer ist seit November 2006 bei Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Urk. 7/30/5 Ziff. 1.2). Dr. H.___

stellte in einem Bericht vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/30/5-6) folgende

Diagnosen (Ziff. 1.1): - zervikoradikuläres Reizsyn drom bei C7 links seit März 2010 - Diskushernie bei C6/7 mit Beeinträchtigung bei C7 links im MRI - CT - gesteuerte Fazettengelenksinfiltration bei C6/7 links im Oktober 2010 - chronische Wurzelirritation bei C7 links im EMG - rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - Aortenaneurysma

Dr. H.___ führte weiter aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 9. Januar 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in den letzten Wochen wieder akut auf getretenen Beschwerden beim Drehen im Nackenbereich und beim Heben von Lasten (Messer schleifen) eingeschränkt (Ziff. 1.7). Eingliederungsmassnahmen seien begrenzt (Ziff. 1.8). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % möglich (Ziff. 1.9). 3 .4

Dr. med. I.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2. November 2011 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 7/33 S. 4 f.). Er

führte aus, bei den gestellten Diagnosen liege seit dem 13. September 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitge hend deckungsgleich. In der bisherigen Tätigkeit habe vom 13. September bis 24. Dezember 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab dem 25. De zember 2010 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer angepassten Tä tigkeit mit Hantieren von Gewichten von 10 bis maximal 25 kg und einer Be lastungsreduktion auf 10 kg für das Heben von Gewichten von der Taillen- auf Kopfhöhe habe vom 13. September bis 24. Dezember 2010 eine Arbe itsfähigkeit von 0 % bestanden und bestehe ab dem 25. Dezember 2010 eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 5). 3.5

Dr. med. J.___, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabi litation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in einem Schreiben an den Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2011 (Urk. 7/36) aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 31. Oktober 2011 wegen eines sehr schmerzhaften z ervikoradikulären Syndrom s bei C7 zufolge einer forami nalen Diskushernie bei C6/7 links gesehen. Diese sei Ursache einer intensiven Z ervi k obrachialgie mit Bewegungsblockierung der Halswirbelsäule, Parästhesien und Hypästhesien der Dig . II/III links. Der Beschwerdeführer sei am 10. Novem ber 2011 auf Höhe C6/7 foraminal links infiltriert worden, worauf es zu einem Rückgang der Armschmerzen um 20 % gekommen sei. Er sei z urzeit als Mes serschleifer zu 100 % arbeitsunfähig. Der arbeitswillige Beschwerdeführer habe um ein ärztliches Zeugnis mit einer Arbeitsunf ähigkeit einstweilen von 75 % für die Zeit vom 31. Oktober bis 30. November 2011 gebeten . In vierzehn Tagen werde über eine weitere Infiltration oder eine Operation entschieden . Nach einer Operation könne mit einer signifikanten Beschwerdefreiheit gerechnet werden (vgl. auch den Bericht von Dr. J.___ vom 6. Januar 2012, Urk. 7/43). 3.6

Dr. med. K.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, führte in einem Bericht vom 13. April 2011 (Urk. 3/4) mit Verweis auf eine gleichen tags erfolgte Untersuchung aus, anamnestisch sei

es 1995 erstmalig zu depressi ve n Symptome n nach dem gewaltsamen Tod der Mutter des Beschwerdeführers

gekommen . Seither seien rezidivierende depressive Symptome aufgetreten. Ge genwärtig bestünden wieder Symptome einer leichten bis mittelgradigen de pressiven Episode trotz bestehender antidepressiver Behandlung mi t Citalopram . Dadurch bedingt bestehe eine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit im Ausmass von 20 -30 % . Der Beschwerdeführer berichte

über verschiedene Ängste im Zu sammenhang mit seiner Arbeit, ausgeprägte Durchschlafstörungen, Tagesmü digkeit und Antriebsprobleme

(S. 1). 4. 4.1

Die Fachpersonen des D.___ kamen aufgrund eines

am 23. November 2010

durch geführten

Arbeitsassessment s zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit

des Beschwerdeführers als Werkzeug-Schleifer

eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, in einer angepassten, mittelschweren Tätigkeit

aber eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %

besteht (vorstehend E. 3.2).

Der Beschwerdeführer b estreitet, dass ihm eine behin derungsangepasste Arbeit zu 100 % möglich

ist (Urk. 1 S. 4 unten). 4.2

Sowohl Dr. B.___ und Dr. C.___, A.___, als auch die Ärzte des D.___ gingen in ihrer Beurt eilung

davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Werkzeug-Schleifer nicht oder bestenfalls

sehr ein geschränkt möglich ist .

Dr. B.___ und Dr. C.___ mach t en in ihrem Bericht

vom 8. November 2010

keine Angaben zu einer möglichen Arb eitsfähigkeit in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit . Ebenso bezog sich

Dr. H.___ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2011 einzig

auf die derzeitige

Tätigkeit des Beschwerdeführers

als Werkzeug-Schlei fer, für welche Tätigkeit er gar eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

attestierte

(vor stehend E. 3.3). Die von Dr. J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % betrifft sodann ebenfalls die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 3.5). Als Er gebnis des Arbeitsassessment s im D.___

ist indes festzuhalten, dass es sich bei der derzeitigen Arbeit nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkei t handelt. Die Ärzte des D.___

wie auch der RAD der Beschwerdegegnerin legten

gestützt auf die im D.___ durchgeführten Tests

aus medizinischer Sicht einleuchtend und mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass der Beschwerdeführer trotz erheblicher Einschränkung in der angestammten in einer angepassten Tätigkeit

uneinge schränkt arbeitsfähig ist. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Arbeitsassessment im D.___ erheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 4 unten). Dr. J.___ berichtete am 16. November 2011 über eine im No vember 2011 durchgeführte Infiltration, worauf die geklagten Armschmerzen vorübergehend um 20 % zurückgegangen seien . Weiter wies er auf die Mög lichkeit einer Operation hin

(vorstehend E. 3.5), die offensichtlich bislang nicht stattgefunden hat . Eine massgebliche gesundhe itliche Verschlechterung ist den Berichten von Dr. J.___ vom 16. November 2011 und vom 6. Januar 2012 jedoch nicht zu entnehmen, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit länge rem an einem schmerzhaften z ervi k oradikulären Syndrom bei C7 leidet. Wie der RAD in einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 be stätigte (vorstehend E. 3.4),

werden

im Bericht von Dr. J.___

vom

16. November 2011 keine neuen Befunde beschrieben . D ies gilt auch für den Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/43).

Der Beschwerdef ührer brachte weiter vor, im Bericht des D.___

sei unberücksich tigt geblieben, dass er an einem Herzleiden mit Aneurysma sowie an einer De pressio n samt Schlafapnoesyndrom leide (Urk. 1 S. 5 unten). I m Bericht des D.___ vom 20. Dezember 2010 ist unter den Diagnosen aufgeführt, dass beim Be schwerdeführer ein Aortenaneurysma besteht (vorstehend E. 3.2). Den Ärzte n des D.___

war das erwähnte Herzleiden daher bekannt. In den Berichten von

Dr. H.___ und Dr. J.___ finden sich

sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer deswegen oder wegen eines Schlafapnoe-Syndrom s zusätz lich und massgeblich in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt sein könnte (vgl. vorstehend E. 3.3). 4. 4

Dr. K.___ diagnostizierte im Bericht vom 13. April 2011 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger depressiver Epi sode, welche die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers um Umfang von 20- 30 % einschränke (vorstehend E. 3.6).

Vorab stellen mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der be troffenen Person verunmöglichte, die Folgen d er Schmerzstörung zu überwin den. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2).

In Anbetracht des von Dr. K.___ beschriebenen Befundes ist nach der Recht sprechung nicht von einer psychischen Störung auszugehen, welche die Ar beitsfähigkeit dauerhaft in relevantem Ausmass einschränken würde. 4. 5

Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge dahingehend als erstellt zu erach ten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeit en und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E. 3c). 5.2

Nach dem Bericht der Y.___ vom 17. Februar 2011 hätte der Be schwerdeführer

zum Zeitpunkt des Berichtes als Werkzeug-Schleifer Fr. 76‘296.-- pro Jahr verdienen können (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.10). Da davon auszugehen ist, dass er im Gesundheitsfall unverändert mit einem vollen Arbeitspensum als Werkzeug-Schleifer arbeiten würde, ist das Valideneinkommen mit Fr. 76‘296.-- zu veranschlagen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.4

Nach dem Bericht des D.___ vom 2 0. Dezember 2010 ist dem Beschwerdeführer

eine mittelschwere Tätigkeit (Hantieren mit Gewichten von 10 bis maximal 25 kg) ganztags zumutbar,

wobei das Heben von Gewichten bis 10 kg von der Taille bis zum Kopf (manchmal) möglich ist (vorstehend E. 3.2). Wie die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung feststellte (Urk. 2 S. 2 oben), sind dem Beschwerdeführer damit

leichte Montagearbeiten, leichte Verpa ckungs -, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten möglich . Nachdem der Be schwerdeführer mit einem reduzierten Pensum weiterhin in der angestammten Tätigkeit als Werkezug-Schleifer arbeitet, ist d as Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhne n zu bestimmen .

Da bei

kann auf den mittleren Monatslohn abgestellt werden, den Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 erzielten, welcher Fr. 4‘901.-- betrug (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1). Die Beschwerdegegnerin nahm vom

Ta bellenlohn einen Abzug von 10 % vor (Urk. 7/32). Bei m genannten Abzug hat auch das Alter des Beschwerdeführers als mitberücksichtigt zu gelten. Der vor genommene Abzug erweist sich als angemessen und ist nicht zu beanstanden.

Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 6-2013, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirt schaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘732.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 x 1.01). 5.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘296.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 55‘732.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘564.-- bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 27 % .

Der Beschwerdeführer reichte am 2 1. Juni 2012 (Urk.

9) ein Schreiben der Helsa na Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) vom 2 0. Januar 2012 be treffend Anpassung der Krankentaggeldleistungen ein. Die Helsana erklärte da rin, sie schliesse sich der Feststellung und dem Entscheid der Invalidenversi cherung an, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei, und richte ein reduziertes Taggeld in Höhe von 60 % aus (Urk. 10). Nachdem gestützt auf die medizinischen Abklärung en für

eine behin derungsangepasste Tätigkeit von einer zumutbaren Ar beitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist, womit ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiert, vermag der Be schwerdeführer aus dem Schreiben des Krankentaggeldversicherers nichts zu seinen Gunst en abzuleiten.

Bei einem Invalidität sgrad von 27 %, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, besteht kein Rentenanspruch. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger MO/MA/BSversandt

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1951, ist seit Mai 1990 als Schleifer bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/14/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). E r meldete sich am 18. Januar 2011 wegen einer

Diskushernie und Beschwerden im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/6

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12, Urk. 7/18), einen Auszug aus dem individ uel len Konto (IK-Auszug, Urk. 7/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) ein.

Die IV-Stelle teilte dem Versicherten a m 1. Juni 2011 mit, dass weitere Massnah men zum Erhalt seines Arbeitsplatzes zurzeit nic ht angezeigt seien (Urk. 7/24). In der Folge holte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/30) ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-41) mit Verfü gung vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/42 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

einen Rentenanspruch .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat .

E. 3 .4

Dr. med. I.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2. November 2011 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 7/33 S. 4 f.). Er

führte aus, bei den gestellten Diagnosen liege seit dem 13. September 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitge hend deckungsgleich. In der bisherigen Tätigkeit habe vom 13. September bis 24. Dezember 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab dem 25. De zember 2010 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer angepassten Tä tigkeit mit Hantieren von Gewichten von 10 bis maximal 25 kg und einer Be lastungsreduktion auf 10 kg für das Heben von Gewichten von der Taillen- auf Kopfhöhe habe vom 13. September bis 24. Dezember 2010 eine Arbe itsfähigkeit von 0 % bestanden und bestehe ab dem 25. Dezember 2010 eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war vom 30. September bis 2 2. Oktober 2010 in der A.___ hospitalisiert (Urk. 7/30/7).

Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberärztin

A.___, führten in einem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/30/7-10) aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er seit zwei bis drei Jahren an einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndro m leide. Seit vier bis fünf Wochen bestehe ein verstärktes Schmerzsyndrom vom Nacken bis in den linken Arm und in den Zeige- und Mittelfinger links ausstrahlend . Ins besondere b ei Reklination des Kopfes träten

Kribbelparästhesien i m Bereich des linken Armes auf (S. 1 unten). Der Eintritt in die Klinik sei zur diagnostischen Standortbestimmung und intensiven physiotherapeutischen Behandlung sowie Adaption der Schmerzmedikation bei z ervikoradikulärem Schmerzsyndrom bei C7 links erfolgt (S. 3 oben).

Vom 30. September bis 31. Oktober 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für den Wiederbeginn werde ein Arbeitspensum von 50 % empfohlen. Aus medizinisch- rheumatologischer Sicht bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für beginnend mittelschwere Tä tigkeiten. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung sei die Arbeit des Beschwer deführers als mittelschwer mit möglichen Zwangshaltungen einz ustufen (S. 3 unten).

E. 3.2 Am 23. November 2010 wurde i n der Rheumaklink und dem Institut für Physika lische Medizin, D.___, ein Arbeitsassessment durchgeführt. Der Bericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/12)

ist von E.___, Ergo-/Physiotherapeut, Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt D.___, unterzeichnet (S. 4).

Sie

nannten im Bericht

als ar beitsrelevante Diagnose ein zervikoradikuläres Reizsynd rom bei C7 links seit März 2010 und als andere Diagnosen ein rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei degenerativ veränderte r Brustwirbelsäule, eine arte rielle Hypertonie sowie

ein Aortenaneurysma (S. 2 Ziff. 1-2). Weiter wurde im Bericht ausgeführt, die arbeitsbezogen relevante n Probleme bestünden vor allem in einer gegenüber den Arbeitsanforderungen verminderte n Schulter- Armkraft sowie in einer verminderte n Belastbarkeit beim Heben über Schulterhöhe durch irritierbare radikuläre Beschwerden im linken Arm und der linken Hand. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 2 Ziff. 3).

Bei dem 59-jä hr igen Patienten seien im März 2010

linksseitig Nackenschmerzen aufgetreten, ab August mit Ausstrahlung in den linken Arm in die

2. und

E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist seit November 2006 bei Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Urk. 7/30/5 Ziff. 1.2). Dr. H.___

stellte in einem Bericht vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/30/5-6) folgende

Diagnosen (Ziff. 1.1): - zervikoradikuläres Reizsyn drom bei C7 links seit März 2010 - Diskushernie bei C6/7 mit Beeinträchtigung bei C7 links im MRI - CT - gesteuerte Fazettengelenksinfiltration bei C6/7 links im Oktober 2010 - chronische Wurzelirritation bei C7 links im EMG - rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - Aortenaneurysma

Dr. H.___ führte weiter aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 9. Januar 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in den letzten Wochen wieder akut auf getretenen Beschwerden beim Drehen im Nackenbereich und beim Heben von Lasten (Messer schleifen) eingeschränkt (Ziff. 1.7). Eingliederungsmassnahmen seien begrenzt (Ziff. 1.8). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % möglich (Ziff. 1.9).

E. 3.5 Dr. med. J.___, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabi litation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in einem Schreiben an den Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2011 (Urk. 7/36) aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 31. Oktober 2011 wegen eines sehr schmerzhaften z ervikoradikulären Syndrom s bei C7 zufolge einer forami nalen Diskushernie bei C6/7 links gesehen. Diese sei Ursache einer intensiven Z ervi k obrachialgie mit Bewegungsblockierung der Halswirbelsäule, Parästhesien und Hypästhesien der Dig . II/III links. Der Beschwerdeführer sei am 10. Novem ber 2011 auf Höhe C6/7 foraminal links infiltriert worden, worauf es zu einem Rückgang der Armschmerzen um 20 % gekommen sei. Er sei z urzeit als Mes serschleifer zu 100 % arbeitsunfähig. Der arbeitswillige Beschwerdeführer habe um ein ärztliches Zeugnis mit einer Arbeitsunf ähigkeit einstweilen von 75 % für die Zeit vom 31. Oktober bis 30. November 2011 gebeten . In vierzehn Tagen werde über eine weitere Infiltration oder eine Operation entschieden . Nach einer Operation könne mit einer signifikanten Beschwerdefreiheit gerechnet werden (vgl. auch den Bericht von Dr. J.___ vom 6. Januar 2012, Urk. 7/43).

E. 3.6 Dr. med. K.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, führte in einem Bericht vom 13. April 2011 (Urk. 3/4) mit Verweis auf eine gleichen tags erfolgte Untersuchung aus, anamnestisch sei

es 1995 erstmalig zu depressi ve n Symptome n nach dem gewaltsamen Tod der Mutter des Beschwerdeführers

gekommen . Seither seien rezidivierende depressive Symptome aufgetreten. Ge genwärtig bestünden wieder Symptome einer leichten bis mittelgradigen de pressiven Episode trotz bestehender antidepressiver Behandlung mi t Citalopram . Dadurch bedingt bestehe eine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit im Ausmass von 20 -30 % . Der Beschwerdeführer berichte

über verschiedene Ängste im Zu sammenhang mit seiner Arbeit, ausgeprägte Durchschlafstörungen, Tagesmü digkeit und Antriebsprobleme

(S. 1).

E. 4 Dr. K.___ diagnostizierte im Bericht vom 13. April 2011 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger depressiver Epi sode, welche die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers um Umfang von 20- 30 % einschränke (vorstehend E. 3.6).

Vorab stellen mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der be troffenen Person verunmöglichte, die Folgen d er Schmerzstörung zu überwin den. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2).

In Anbetracht des von Dr. K.___ beschriebenen Befundes ist nach der Recht sprechung nicht von einer psychischen Störung auszugehen, welche die Ar beitsfähigkeit dauerhaft in relevantem Ausmass einschränken würde.

E. 4.1 Die Fachpersonen des D.___ kamen aufgrund eines

am 23. November 2010

durch geführten

Arbeitsassessment s zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit

des Beschwerdeführers als Werkzeug-Schleifer

eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, in einer angepassten, mittelschweren Tätigkeit

aber eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %

besteht (vorstehend E. 3.2).

Der Beschwerdeführer b estreitet, dass ihm eine behin derungsangepasste Arbeit zu 100 % möglich

ist (Urk. 1 S. 4 unten).

E. 4.2 Sowohl Dr. B.___ und Dr. C.___, A.___, als auch die Ärzte des D.___ gingen in ihrer Beurt eilung

davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Werkzeug-Schleifer nicht oder bestenfalls

sehr ein geschränkt möglich ist .

Dr. B.___ und Dr. C.___ mach t en in ihrem Bericht

vom 8. November 2010

keine Angaben zu einer möglichen Arb eitsfähigkeit in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit . Ebenso bezog sich

Dr. H.___ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2011 einzig

auf die derzeitige

Tätigkeit des Beschwerdeführers

als Werkzeug-Schlei fer, für welche Tätigkeit er gar eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

attestierte

(vor stehend E. 3.3). Die von Dr. J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % betrifft sodann ebenfalls die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 3.5). Als Er gebnis des Arbeitsassessment s im D.___

ist indes festzuhalten, dass es sich bei der derzeitigen Arbeit nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkei t handelt. Die Ärzte des D.___

wie auch der RAD der Beschwerdegegnerin legten

gestützt auf die im D.___ durchgeführten Tests

aus medizinischer Sicht einleuchtend und mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass der Beschwerdeführer trotz erheblicher Einschränkung in der angestammten in einer angepassten Tätigkeit

uneinge schränkt arbeitsfähig ist.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Arbeitsassessment im D.___ erheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 4 unten). Dr. J.___ berichtete am 16. November 2011 über eine im No vember 2011 durchgeführte Infiltration, worauf die geklagten Armschmerzen vorübergehend um 20 % zurückgegangen seien . Weiter wies er auf die Mög lichkeit einer Operation hin

(vorstehend E. 3.5), die offensichtlich bislang nicht stattgefunden hat . Eine massgebliche gesundhe itliche Verschlechterung ist den Berichten von Dr. J.___ vom 16. November 2011 und vom 6. Januar 2012 jedoch nicht zu entnehmen, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit länge rem an einem schmerzhaften z ervi k oradikulären Syndrom bei C7 leidet. Wie der RAD in einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 be stätigte (vorstehend E. 3.4),

werden

im Bericht von Dr. J.___

vom

16. November 2011 keine neuen Befunde beschrieben . D ies gilt auch für den Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/43).

Der Beschwerdef ührer brachte weiter vor, im Bericht des D.___

sei unberücksich tigt geblieben, dass er an einem Herzleiden mit Aneurysma sowie an einer De pressio n samt Schlafapnoesyndrom leide (Urk. 1 S. 5 unten). I m Bericht des D.___ vom 20. Dezember 2010 ist unter den Diagnosen aufgeführt, dass beim Be schwerdeführer ein Aortenaneurysma besteht (vorstehend E. 3.2). Den Ärzte n des D.___

war das erwähnte Herzleiden daher bekannt. In den Berichten von

Dr. H.___ und Dr. J.___ finden sich

sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer deswegen oder wegen eines Schlafapnoe-Syndrom s zusätz lich und massgeblich in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt sein könnte (vgl. vorstehend E. 3.3).

E. 5 Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge dahingehend als erstellt zu erach ten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeit en und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E. 3c).

E. 5.2 Nach dem Bericht der Y.___ vom 17. Februar 2011 hätte der Be schwerdeführer

zum Zeitpunkt des Berichtes als Werkzeug-Schleifer Fr. 76‘296.-- pro Jahr verdienen können (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.10). Da davon auszugehen ist, dass er im Gesundheitsfall unverändert mit einem vollen Arbeitspensum als Werkzeug-Schleifer arbeiten würde, ist das Valideneinkommen mit Fr. 76‘296.-- zu veranschlagen.

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 5.4 Nach dem Bericht des D.___ vom 2 0. Dezember 2010 ist dem Beschwerdeführer

eine mittelschwere Tätigkeit (Hantieren mit Gewichten von 10 bis maximal 25 kg) ganztags zumutbar,

wobei das Heben von Gewichten bis 10 kg von der Taille bis zum Kopf (manchmal) möglich ist (vorstehend E. 3.2). Wie die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung feststellte (Urk. 2 S. 2 oben), sind dem Beschwerdeführer damit

leichte Montagearbeiten, leichte Verpa ckungs -, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten möglich . Nachdem der Be schwerdeführer mit einem reduzierten Pensum weiterhin in der angestammten Tätigkeit als Werkezug-Schleifer arbeitet, ist d as Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhne n zu bestimmen .

Da bei

kann auf den mittleren Monatslohn abgestellt werden, den Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 erzielten, welcher Fr. 4‘901.-- betrug (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1). Die Beschwerdegegnerin nahm vom

Ta bellenlohn einen Abzug von 10 % vor (Urk. 7/32). Bei m genannten Abzug hat auch das Alter des Beschwerdeführers als mitberücksichtigt zu gelten. Der vor genommene Abzug erweist sich als angemessen und ist nicht zu beanstanden.

Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 6-2013, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirt schaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘732.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 x 1.01).

E. 5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘296.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 55‘732.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘564.-- bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 27 % .

Der Beschwerdeführer reichte am 2 1. Juni 2012 (Urk.

9) ein Schreiben der Helsa na Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) vom 2 0. Januar 2012 be treffend Anpassung der Krankentaggeldleistungen ein. Die Helsana erklärte da rin, sie schliesse sich der Feststellung und dem Entscheid der Invalidenversi cherung an, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei, und richte ein reduziertes Taggeld in Höhe von 60 % aus (Urk. 10). Nachdem gestützt auf die medizinischen Abklärung en für

eine behin derungsangepasste Tätigkeit von einer zumutbaren Ar beitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist, womit ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiert, vermag der Be schwerdeführer aus dem Schreiben des Krankentaggeldversicherers nichts zu seinen Gunst en abzuleiten.

Bei einem Invalidität sgrad von 27 %, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, besteht kein Rentenanspruch. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger MO/MA/BSversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00150

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

10. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1951, ist seit Mai 1990 als Schleifer bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 7/14/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). E r meldete sich am 18. Januar 2011 wegen einer

Diskushernie und Beschwerden im linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/6

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12, Urk. 7/18), einen Auszug aus dem individ uel len Konto (IK-Auszug, Urk. 7/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) ein.

Die IV-Stelle teilte dem Versicherten a m 1. Juni 2011 mit, dass weitere Massnah men zum Erhalt seines Arbeitsplatzes zurzeit nic ht angezeigt seien (Urk. 7/24). In der Folge holte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/30) ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-41) mit Verfü gung vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/42 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

einen Rentenanspruch . 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab Sep tember 2011 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 2. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 zugestellt (Urk. 8).

Am 21. Juni 2012 (Urk.

9) reichte er dem Gericht ein Schreiben des Krankentag geldversicherers

vom 20. Januar 2012 (Urk. 10) ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. August 2012 auf ein e Stellungnahme dazu (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 16. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 30. September bis 2 2. Oktober 2010 in der A.___ hospitalisiert (Urk. 7/30/7).

Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberärztin

A.___, führten in einem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/30/7-10) aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er seit zwei bis drei Jahren an einem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndro m leide. Seit vier bis fünf Wochen bestehe ein verstärktes Schmerzsyndrom vom Nacken bis in den linken Arm und in den Zeige- und Mittelfinger links ausstrahlend . Ins besondere b ei Reklination des Kopfes träten

Kribbelparästhesien i m Bereich des linken Armes auf (S. 1 unten). Der Eintritt in die Klinik sei zur diagnostischen Standortbestimmung und intensiven physiotherapeutischen Behandlung sowie Adaption der Schmerzmedikation bei z ervikoradikulärem Schmerzsyndrom bei C7 links erfolgt (S. 3 oben).

Vom 30. September bis 31. Oktober 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für den Wiederbeginn werde ein Arbeitspensum von 50 % empfohlen. Aus medizinisch- rheumatologischer Sicht bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für beginnend mittelschwere Tä tigkeiten. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung sei die Arbeit des Beschwer deführers als mittelschwer mit möglichen Zwangshaltungen einz ustufen (S. 3 unten).

3.2

Am 23. November 2010 wurde i n der Rheumaklink und dem Institut für Physika lische Medizin, D.___, ein Arbeitsassessment durchgeführt. Der Bericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/12)

ist von E.___, Ergo-/Physiotherapeut, Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt D.___, unterzeichnet (S. 4).

Sie

nannten im Bericht

als ar beitsrelevante Diagnose ein zervikoradikuläres Reizsynd rom bei C7 links seit März 2010 und als andere Diagnosen ein rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei degenerativ veränderte r Brustwirbelsäule, eine arte rielle Hypertonie sowie

ein Aortenaneurysma (S. 2 Ziff. 1-2). Weiter wurde im Bericht ausgeführt, die arbeitsbezogen relevante n Probleme bestünden vor allem in einer gegenüber den Arbeitsanforderungen verminderte n Schulter- Armkraft sowie in einer verminderte n Belastbarkeit beim Heben über Schulterhöhe durch irritierbare radikuläre Beschwerden im linken Arm und der linken Hand. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 2 Ziff. 3).

Bei dem 59-jä hr igen Patienten seien im März 2010

linksseitig Nackenschmerzen aufgetreten, ab August mit Ausstrahlung in den linken Arm in die

2. und

3. Finger. R eklination des Kopfes sowie Rotation der Halswi rb elsäule nach rechts provozierten

S chmerzen und verursach ten

Parästhesien im Vorderarm und den Fingern. Im MRI der Halswirbelsäule vom 7. September 2010 zeige sich eine Osteochondrose mit breitbasiger und ins Foramen reichender Diskushernie bei C6/7 mit einer deutlichen Duralschlauchkompression und Beeinträchtigung der Wurzel bei C7 links. Intensive Physiotherapie habe keine Besserung gebracht. Trotz ausgebauter Analgesie und lokaler Infiltration während eines stationären Aufenthaltes in der A.___

persistierten die Schmerzen . Der beigezogene Wirbelsäulenchirurg habe die Ausschö pfung der konservativen Therapie vor einer allfälligen Operation empfohlen. In der klinischen Untersu chung zeige sich eine Kyphose der Brustwirbelsäule mit prominentem thorako zervikalem Übergang und einer Schmerzprovokation inklusive Ausstrahlung in den linken Arm bei Reklination

und Rotation der Halswirbelsäule, insbesondere bei gleichzeitiger Kombination beide r Bewegungen (S. 2 f. Ziff. 4).

In der derzeitigen Tätigkeit als Werkzeug-Schleifer seien die Arbeit und die Ar beitsbelastungen nicht anpassbar, was zu

kumulierenden Beschwerden im Ta gesverlauf führe. Für diese Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % (Präsenz halbtags mit vermehrten Pausen bei Beschwerdekumulation). Längerfristig sei in der bisherigen Tätigkeit mit einer gesteigerten Arbeitsfähig keit zu rechnen. Ob dadurch eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, müss e offen bleiben . Eine mittelschwere Arbeit (H antieren mit Gewichten von 10 bis maximal 25 kg) sei ganz tags, das Heben von Gewichten von der Taille bis zum Kopf mit einem Gewicht bis 10 kg manchmal möglich. Daraus ergebe sich für eine angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 5.1-5.2). Nach Abklingen der momentanen r adikulären Beschwerden sei am bisherigen Arbeitsplatz nach Möglichkeit die Gewichtslimite einzuhalten. Für die bisherige Arbeit bestehe ab dem 25. Dezember 2010 eine Arbeitsfähig keit von 40 % (S. 4). 3.3

Der Beschwerdeführer ist seit November 2006 bei Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Urk. 7/30/5 Ziff. 1.2). Dr. H.___

stellte in einem Bericht vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/30/5-6) folgende

Diagnosen (Ziff. 1.1): - zervikoradikuläres Reizsyn drom bei C7 links seit März 2010 - Diskushernie bei C6/7 mit Beeinträchtigung bei C7 links im MRI - CT - gesteuerte Fazettengelenksinfiltration bei C6/7 links im Oktober 2010 - chronische Wurzelirritation bei C7 links im EMG - rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - arterielle Hypertonie - Aortenaneurysma

Dr. H.___ führte weiter aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 9. Januar 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in den letzten Wochen wieder akut auf getretenen Beschwerden beim Drehen im Nackenbereich und beim Heben von Lasten (Messer schleifen) eingeschränkt (Ziff. 1.7). Eingliederungsmassnahmen seien begrenzt (Ziff. 1.8). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % möglich (Ziff. 1.9). 3 .4

Dr. med. I.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2. November 2011 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 7/33 S. 4 f.). Er

führte aus, bei den gestellten Diagnosen liege seit dem 13. September 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitge hend deckungsgleich. In der bisherigen Tätigkeit habe vom 13. September bis 24. Dezember 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab dem 25. De zember 2010 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . In einer angepassten Tä tigkeit mit Hantieren von Gewichten von 10 bis maximal 25 kg und einer Be lastungsreduktion auf 10 kg für das Heben von Gewichten von der Taillen- auf Kopfhöhe habe vom 13. September bis 24. Dezember 2010 eine Arbe itsfähigkeit von 0 % bestanden und bestehe ab dem 25. Dezember 2010 eine Arbeitsfähig keit von 100 % (S. 5). 3.5

Dr. med. J.___, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabi litation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in einem Schreiben an den Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2011 (Urk. 7/36) aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 31. Oktober 2011 wegen eines sehr schmerzhaften z ervikoradikulären Syndrom s bei C7 zufolge einer forami nalen Diskushernie bei C6/7 links gesehen. Diese sei Ursache einer intensiven Z ervi k obrachialgie mit Bewegungsblockierung der Halswirbelsäule, Parästhesien und Hypästhesien der Dig . II/III links. Der Beschwerdeführer sei am 10. Novem ber 2011 auf Höhe C6/7 foraminal links infiltriert worden, worauf es zu einem Rückgang der Armschmerzen um 20 % gekommen sei. Er sei z urzeit als Mes serschleifer zu 100 % arbeitsunfähig. Der arbeitswillige Beschwerdeführer habe um ein ärztliches Zeugnis mit einer Arbeitsunf ähigkeit einstweilen von 75 % für die Zeit vom 31. Oktober bis 30. November 2011 gebeten . In vierzehn Tagen werde über eine weitere Infiltration oder eine Operation entschieden . Nach einer Operation könne mit einer signifikanten Beschwerdefreiheit gerechnet werden (vgl. auch den Bericht von Dr. J.___ vom 6. Januar 2012, Urk. 7/43). 3.6

Dr. med. K.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, führte in einem Bericht vom 13. April 2011 (Urk. 3/4) mit Verweis auf eine gleichen tags erfolgte Untersuchung aus, anamnestisch sei

es 1995 erstmalig zu depressi ve n Symptome n nach dem gewaltsamen Tod der Mutter des Beschwerdeführers

gekommen . Seither seien rezidivierende depressive Symptome aufgetreten. Ge genwärtig bestünden wieder Symptome einer leichten bis mittelgradigen de pressiven Episode trotz bestehender antidepressiver Behandlung mi t Citalopram . Dadurch bedingt bestehe eine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit im Ausmass von 20 -30 % . Der Beschwerdeführer berichte

über verschiedene Ängste im Zu sammenhang mit seiner Arbeit, ausgeprägte Durchschlafstörungen, Tagesmü digkeit und Antriebsprobleme

(S. 1). 4. 4.1

Die Fachpersonen des D.___ kamen aufgrund eines

am 23. November 2010

durch geführten

Arbeitsassessment s zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit

des Beschwerdeführers als Werkzeug-Schleifer

eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, in einer angepassten, mittelschweren Tätigkeit

aber eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %

besteht (vorstehend E. 3.2).

Der Beschwerdeführer b estreitet, dass ihm eine behin derungsangepasste Arbeit zu 100 % möglich

ist (Urk. 1 S. 4 unten). 4.2

Sowohl Dr. B.___ und Dr. C.___, A.___, als auch die Ärzte des D.___ gingen in ihrer Beurt eilung

davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Werkzeug-Schleifer nicht oder bestenfalls

sehr ein geschränkt möglich ist .

Dr. B.___ und Dr. C.___ mach t en in ihrem Bericht

vom 8. November 2010

keine Angaben zu einer möglichen Arb eitsfähigkeit in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit . Ebenso bezog sich

Dr. H.___ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2011 einzig

auf die derzeitige

Tätigkeit des Beschwerdeführers

als Werkzeug-Schlei fer, für welche Tätigkeit er gar eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

attestierte

(vor stehend E. 3.3). Die von Dr. J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % betrifft sodann ebenfalls die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 3.5). Als Er gebnis des Arbeitsassessment s im D.___

ist indes festzuhalten, dass es sich bei der derzeitigen Arbeit nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkei t handelt. Die Ärzte des D.___

wie auch der RAD der Beschwerdegegnerin legten

gestützt auf die im D.___ durchgeführten Tests

aus medizinischer Sicht einleuchtend und mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass der Beschwerdeführer trotz erheblicher Einschränkung in der angestammten in einer angepassten Tätigkeit

uneinge schränkt arbeitsfähig ist. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Arbeitsassessment im D.___ erheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 4 unten). Dr. J.___ berichtete am 16. November 2011 über eine im No vember 2011 durchgeführte Infiltration, worauf die geklagten Armschmerzen vorübergehend um 20 % zurückgegangen seien . Weiter wies er auf die Mög lichkeit einer Operation hin

(vorstehend E. 3.5), die offensichtlich bislang nicht stattgefunden hat . Eine massgebliche gesundhe itliche Verschlechterung ist den Berichten von Dr. J.___ vom 16. November 2011 und vom 6. Januar 2012 jedoch nicht zu entnehmen, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit länge rem an einem schmerzhaften z ervi k oradikulären Syndrom bei C7 leidet. Wie der RAD in einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 be stätigte (vorstehend E. 3.4),

werden

im Bericht von Dr. J.___

vom

16. November 2011 keine neuen Befunde beschrieben . D ies gilt auch für den Bericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/43).

Der Beschwerdef ührer brachte weiter vor, im Bericht des D.___

sei unberücksich tigt geblieben, dass er an einem Herzleiden mit Aneurysma sowie an einer De pressio n samt Schlafapnoesyndrom leide (Urk. 1 S. 5 unten). I m Bericht des D.___ vom 20. Dezember 2010 ist unter den Diagnosen aufgeführt, dass beim Be schwerdeführer ein Aortenaneurysma besteht (vorstehend E. 3.2). Den Ärzte n des D.___

war das erwähnte Herzleiden daher bekannt. In den Berichten von

Dr. H.___ und Dr. J.___ finden sich

sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer deswegen oder wegen eines Schlafapnoe-Syndrom s zusätz lich und massgeblich in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt sein könnte (vgl. vorstehend E. 3.3). 4. 4

Dr. K.___ diagnostizierte im Bericht vom 13. April 2011 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger depressiver Epi sode, welche die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers um Umfang von 20- 30 % einschränke (vorstehend E. 3.6).

Vorab stellen mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der be troffenen Person verunmöglichte, die Folgen d er Schmerzstörung zu überwin den. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2).

In Anbetracht des von Dr. K.___ beschriebenen Befundes ist nach der Recht sprechung nicht von einer psychischen Störung auszugehen, welche die Ar beitsfähigkeit dauerhaft in relevantem Ausmass einschränken würde. 4. 5

Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge dahingehend als erstellt zu erach ten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeit en und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E. 3c). 5.2

Nach dem Bericht der Y.___ vom 17. Februar 2011 hätte der Be schwerdeführer

zum Zeitpunkt des Berichtes als Werkzeug-Schleifer Fr. 76‘296.-- pro Jahr verdienen können (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.10). Da davon auszugehen ist, dass er im Gesundheitsfall unverändert mit einem vollen Arbeitspensum als Werkzeug-Schleifer arbeiten würde, ist das Valideneinkommen mit Fr. 76‘296.-- zu veranschlagen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.4

Nach dem Bericht des D.___ vom 2 0. Dezember 2010 ist dem Beschwerdeführer

eine mittelschwere Tätigkeit (Hantieren mit Gewichten von 10 bis maximal 25 kg) ganztags zumutbar,

wobei das Heben von Gewichten bis 10 kg von der Taille bis zum Kopf (manchmal) möglich ist (vorstehend E. 3.2). Wie die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung feststellte (Urk. 2 S. 2 oben), sind dem Beschwerdeführer damit

leichte Montagearbeiten, leichte Verpa ckungs -, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten möglich . Nachdem der Be schwerdeführer mit einem reduzierten Pensum weiterhin in der angestammten Tätigkeit als Werkezug-Schleifer arbeitet, ist d as Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhne n zu bestimmen .

Da bei

kann auf den mittleren Monatslohn abgestellt werden, den Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 erzielten, welcher Fr. 4‘901.-- betrug (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1). Die Beschwerdegegnerin nahm vom

Ta bellenlohn einen Abzug von 10 % vor (Urk. 7/32). Bei m genannten Abzug hat auch das Alter des Beschwerdeführers als mitberücksichtigt zu gelten. Der vor genommene Abzug erweist sich als angemessen und ist nicht zu beanstanden.

Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 6-2013, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirt schaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘732.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.9 x 1.01). 5.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘296.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 55‘732.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘564.-- bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 27 % .

Der Beschwerdeführer reichte am 2 1. Juni 2012 (Urk.

9) ein Schreiben der Helsa na Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) vom 2 0. Januar 2012 be treffend Anpassung der Krankentaggeldleistungen ein. Die Helsana erklärte da rin, sie schliesse sich der Feststellung und dem Entscheid der Invalidenversi cherung an, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei, und richte ein reduziertes Taggeld in Höhe von 60 % aus (Urk. 10). Nachdem gestützt auf die medizinischen Abklärung en für

eine behin derungsangepasste Tätigkeit von einer zumutbaren Ar beitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist, womit ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiert, vermag der Be schwerdeführer aus dem Schreiben des Krankentaggeldversicherers nichts zu seinen Gunst en abzuleiten.

Bei einem Invalidität sgrad von 27 %, wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, besteht kein Rentenanspruch. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger MO/MA/BSversandt