Sachverhalt
1.
Der 1981 geborene X.___ absolvierte eine Detailhandelslehre und arbeitete bis 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Detailhandelsange stellter . Am 12. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Störung seit Kindheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Mass nahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/5). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/19, Urk. 8/20) sowie medizinische (Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/ 26, Urk. 8/27, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/51) Abklärungen . Mit Mitteilung vom 18. April 2011 schloss sie die am 7. Dezember 2010 (Urk. 8/56/3) aufgenommene Arbeitsvermittlung erfolglos ab (Urk. 8/55). Anschliessend zog sie eine n weiteren Arztbericht (Urk. 8/57) bei und liess den Versi cherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/62). Nach Erlass des Vorbescheides vom 9. November 2011 (Urk. 8/71) verneinte sie mit Ve rfügung vom 4. Januar 2012 ein en Leistungsa nspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 2. Februar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm rück wirkend ab Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. März 2012 bewilligte das Gericht für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltli che Rechtsvertreterin (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 19. März 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdefüh rer einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Inva lidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, Gutachter Dr. Y.___ ersehe zwar ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, sei jedoch im Widerspruch dazu der Auffassung, die Sucht sei Ursache des psychischen und somatischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens. Dabei verkenne er den tatsächlichen Ablauf der bereits seit der Jugend bestehenden Borderline -Störung sowie der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstö rung (ADHS) mit depressiver Entwicklung. Dr. Y.___ halte zwar fest, dass er bereits im vierten und fünften Lebensjahr unter den Streitigkeiten der Eltern und der Alkoholabhängigkeit des Vaters schwer gelitten habe, er zuhause des wegen ständig Angst gehabt habe, etwas falsch zu machen, und er, wie auch seine Mutter und Schwester, vom Vater immer im Affekt geschlagen worden sei. Bereits im Primarschulalter habe er sich heimlich Schnittverletzungen zugefügt. Dr. Y.___
habe sich mit der traumatisier ten Jugend in keiner Art und Weise auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt aufgrund der hier unstrittig vorliegenden Suchtproblematik davon ab, ob die Polytoxikomanie
im Sinne der dargelegten Recht sprechung (vgl. E. 1.1) Folge einer vorbestehenden, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist oder die Suchtmittelabhängigkeit zu einer solchen geführt hat, oder ob ohne kausale Verknüpfung mit der Suchtproblematik eine Gesund heitsstörung mit invaliden versicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit besteht. 3. 2 3.2.1
Gemäss Bericht des Z.___, Poliklinik für Drogenmedizin, vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/18) befand sich der Beschwerdeführer ab dem 24. November 2005 auf grund von Alkohol-, Opioid- und Kokainabusus in einer Substitutionsbehand lung, welche er am 24. Februar 2009 abbrach. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung seit dem 20. April 2006, unter Antidepressiva remittiert, diagnostiziert (Urk. 8/18/2). 3.2.2
Von August 2007 bis Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch den Psychologen lic . phil. A.___ sowie Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt, welche im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/16) neben den Abhängigkeitsdiagnosen (ICD-10 F11.22 und F14.20) eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine Dys thymie (ICD -10 F34. 1) diagnostizierten sowie den Verdacht auf ein e ADHS äusserten (Urk. 8/16/2). 3.2.3
Die erste psychiatrische Hospitalisation fand vom 18. Februar bis 12. Mai 2009 in der Privatklinik C.___ (Klinik C.___) statt (Urk. 8/15). Im Aus trittsbericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/26) wurden ein Opiatabhängigkeitssyn drom (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro gramm), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine remittierte leichte depressive Episode diagnostiziert (Urk. 8/26/1). Von den Wochenendur lauben sei
d er Beschwerdeführer bis auf einen einmaligen Rückfall mit Konsum von Kokain und Alkohol stets ohne Konsum zurückgekehrt. Er habe erlernte Handlungsstrategien zunehmend besser umsetzen und in dieser Zeit auch wie der Kontakt zu den für ihn wichtigen Personen aufnehmen und kleine Unter nehmungen durchführen können. Der Beschwerdeführer sei psychisch gut sta bilisiert in die Therapieeinrichtung D.___ zur Anschlussbehandlung überge treten (Urk. 8/26/4). 3.2. 4
Im Anschluss an die Hospitalisation in der Klinik C.___ nahm der Beschwerde führer vom
12. Mai 2009 bis 14. Mai 2010 an einem sozialthera peutischen abstinenzorientierten Programm der Sozialtherapeutischen Gemein schaft D.___ teil (Urk. 8/39/6, Urk. 8/41/2). Parallel dazu wurde er in der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 29. Mai bis 8. Dezember 2009 ambulant behandelt (Urk. 8/37/1). Dem Bericht des D.___ vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/39) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten motiviert und angepasst verhalten habe. Mit der Zeit habe sich eine Art Doppelleben etabliert, das in Rückfällen, mangelnder Transparenz und letztlich einem Diebstahl ge gipfelt habe, der zum Ausschluss aus dem The rapieprogramm geführt habe (Urk. 8/3 9 /6). Die behandelnden Ärzte der E.___ hielten im Bericht vom 1. Juli 2010 (Urk. 8/37) fest, die beim Beschwerdeführer bestehende ADHS habe einen hohen Erklärungswert für die Einschränkungen des Beschwerdeführers. Insbesondere die Schwierigkeiten in der Handlungspla nung bei komplexeren Anforderungen und die nachlassende Konzentration im ida liessen sich so plausibel erklären. Der in der Vergangenheit liegende Sub stanzkonsum könne dabei im Wesentlichen als eine Selbstmedikation verstan den werden. Der Gebrauch von Kokain reduziere dabei die spezifischen Defizite durch die ADHS und diene gleichzeitig der Regulation der Gefühlswelt zum Beispiel bei Spannungen . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne noch auf eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hingearbeitet werden. Dies, da der Beschwerdeführer trotz klarer Einschränkungen auch selbst eine Tätigkeit auf dem Ersten Arbeitsmarkt anstrebe. Der Umgang mit krankheitsspezifischen Einschränkungen könne durch supportive Psychotherapie erlernt werden (Urk. 8/37/3). 3.2.5
Im Anschluss an seinen Aufenthalt im D.___ trat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 in die Klinik C.___ über . Im gegenseitigen Einvernehmen bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung wechselte er am 1. Juli 2010 in die Stiftung F.___ (Interinstitutionelle Zusammenarbeit, Urk. 8/41/4). Im Zeitpunkt der Entlassung gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass durch kontinuierliches Arbeitstraining und berufliche Fördermassnahmen eine Ein gliederung ins Erwerbsleben im Umfange von 80 bis 100 % möglich sein sollte (Urk. 8/41/5). 3.2.6 3.2.6.1 Vom 10. Juli 2010 bis 5. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer in der E.___, Tagesklinik, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, teilstatio när und anschliessend ambulant intern und extern durch den Psychologen A.___ behandelt (Urk. 8/57/1) . Im Bericht der E.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer i m September 2010 einen Konsum r ückfall mit danach lückenhafter Präsenz erlitten habe. Insgesamt falle eine Diskrepanz zwischen höflichen Umgangsformen, hoher Reflexionsbereitschaft und dekla rierter Behandlungsmotivation und andererseits dem Nicht-Einhalten von Ter minen und Absprachen auf. Formal sei die tagesklinische Behandlung per Ende April 2011 abgeschlossen gewesen, nachdem diese de facto seit Wochen nicht mehr gegeben gewesen sei (Urk. 8/57/4). Mittelfristig sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar, zum Beispiel im Verlauf des Jahres 2011 (Urk. 8/57/6). 3.2.6.2 Im Bericht vom 12. Dezember 2010 (Urk. 8/51) führten die behandelnden Ärzte der E.___
zur psychiatrischen Vorgeschichte auf, beim Beschwerdeführer bestün den seit der Jugend schnelle Stimmungswechsel . Er habe in der Schule anfäng lich Konzentrations- und Lernschwierigkeiten gehabt . Später habe er sich Selbstverletzungen zwecks Spannungsreduktion zugefügt sowie an depressiven Tiefs immer wieder über einige Tage gelitten. Vor vier bis fünf Jahren habe eine längere depressive Verstimmung mit sozialem Rückzug, Ängsten, massiven Antriebsstörungen und exzessivem Konsum insgesamt länger als ein Jahr ange dauert. Vor ca. eineinhalb Jahren sei nach einer entsprechenden Abklärung und Testung die Erstdiagnose ADHS erfolgt. Unter der Behandlung mit Ritalin habe sich der Beschwerdeführer deutlich stabiler, weniger impulsiv und konzentrier ter gezeigt. Er beschreibe intermittierende Flashbacks mit Schwitzen und innerer Unruhe sowie Spannungen im Zusammenhang mit seinen Erinnerungen an seine Zeit auf dem Stric h mit Gewalterfahrungen, wobei früher oft Selbstverlet zungen in diesem Zusammenhang erfolgt seien (Urk. 8/51/3). 3.2.6.3 Im Bericht vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) hielten die behandelnden Ärzte der E.___ a namnestisch fest, dass der Beschwerdeführer die Familienverhältnisse als sehr schwierig beschrieben habe . Bereits als Kind sei er regelmässig vom Vater geschlagen worden. Der Beschwerdeführer werde von seiner Mutter als „unruhig und zappelig“ beschrieben. Er habe sich schlecht konzentrieren können, was schon im Kindergarten und später auch in der Schule zu Schwierigkeiten geführt habe. Im Rahmen einer schulpsychologischen Abklärung sei eine Legasthenie diagnostiziert worden. Aufgrund von Lispeln sei er logopädisch behandelt worden. In der Schule sei er gut integriert gewesen und habe viele Freunde gehabt. Mittels Nachhilfeunterricht in Mathematik sei ein prüfungs freier Übertritt in die Sekundarschule möglich gewesen. Dort seien keine gros sen schulischen Schwierigkeiten aufgetreten. Auch sozial sei er gut integriert geblieben und habe sich mit Fussball und Musik befasst. Er habe eine Ausbil dung zum Kaminfeger aufgenommen, welche er mangels beruflicher Perspekti ven nach eineinhalb Jahren wieder abgebrochen habe. Mit ca. 15 Jahren habe er begonnen, Partydrogen zu konsumieren. Mit 16 Jahren sei auch Heroin- und Kokaingebrauch dazugekommen. Als Zusatzverdienst sei der Beschwerdeführer während etwa eineinhalb Jahren anschaffen gewesen. Im selben Zeitraum habe eine etwa sechs Jahre dauernde Phase mit Selbstverletzungen (Schneiden an Armen und Beinen sowie Zufügen von Verbrennungen) eingesetzt, welche er zur Spannungsreduktion eingesetzt habe. Er habe später eine Ausbildung zum Detailhandelsangestellten aufgenommen. Nach Ausbildungsabschluss sei er zuerst als stellvertretender Geschäftsführer, dann
für zwei Jahre als Geschäfts führer in einem Feinkostladen tätig gewesen . Später sei die Filiale geschlossen worden. An den nächsten Stellen habe er die Arbeit als monoton und langweilig erlebt. Er habe keine Herausforderung mehr gesehen, was zu einer Steigerung des Konsums von Heroin, Kokain und Alkohol geführt habe. Die späteren Anstellungen bei G.___ und H.___
habe er aufgrund von Drogenkonsum und Konflikten mit seinen Vorgesetzten nach kurzer Zeit verloren. Seit 2006 gehe er keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Zwischenzeitlich sei er bei Taglohnprojekten und Kursen des Regionalen A rbeitsvermittlungszent rums eingebunden gewesen (Urk. 8/57/2). 3.2.7
Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8/62) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie, ICD-10 F19, Alkohol, Cannabis, Heroin, Kokain, LSD, etc., seit Jugend, unter Meth adon und Stimulanzienbehandlung sowie nach Therapieprogrammen bzw. bei laufender Rehabilitation teilweise stabilisiert, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine persistierende ADHS, ICD-10 F90.0, seit Kindheit, unter Stimulanzientherapie weitgehend remittiert, (2) eine emotionale Dysregulation mit Selbstverletzungen, ICD-10 X.84, inzwischen weitgehend stabilisiert, nicht im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, (3) eine rezidivie rende depressive Störung, vorwiegend leichte Episoden, ICD-10 F33.4, langjäh rig, gegenwärtig remittiert sowie (4) eine subsyndromale bis leichtgradige Ago raphobie mit Panikstörung, F40.01, langjährig, ohn e wesentliche „ alltagsprak tische “ Einschränkungen, fest (Urk. 8/62/15-16). Die mit Ritalin inzwischen gut kompensierte ADHS wie auch die bisherigen leichtgradigen depressiven Episo den schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur geringfügig ein. Aktuell könnten beide Störungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vernachlässigt wer den. Die fragliche Persönlichkeitsstörung bzw. emotionale Instabilität an sich habe bis Ende 2006 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Es gebe keinen erkennbaren Grund, warum dies jetzt, nach/bei fortgeschrittener Suchttherapie und unter stabilisierender Medikation, der Fall sein sollte. Die Arbeitsfähigkeit sei und werde durch den langjährigen Substanzabusus beein trächtigt. Ab 2007, mit Verlust der Stelle bei G.___, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr über längere Zeit gelungen, arbeitstätig zu sein. Während der laufenden Therapie habe ohnehin aufgrund der Therapien keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer halbschichtig geschützt im Bürobereich. Eine stabile Abstinenz habe bisher nicht erreicht werden können. Bis Ende 2011 müsse man deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im freien Markt bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen ausgehen. Ab Januar 2012, eine Fortführung der aktuellen Therapie vorausgesetzt, sollte der Beschwerdeführer wieder stabiler sein und folglich die Arbeitsfähigkeit auch im freien Markt bei 50 % liegen, mit einer Steigerung auf 100 % innerhalb von drei bis sechs Monaten (Urk. 8/62/19). 3.3 3.3.1
Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8/62) basiert auf psychiat rischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dr. Y.___ erhob detail lierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinan der. Zudem legte er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten von Dr. Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.2). 3.3.2
Einigkeit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich der Diagnosen der Polytoxi komanie, der Depression sowie der ADHS (Urk. 8/62/18). Streitig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchti genden Persönlichkeitsstörung, welche die Sucht verursachte, oder aber er an einer emotio nalen Dysregulation leidet, welche als Folge der Suchterkrankung bereits in der Jugend entstand. 3.3.3
Dr. Y.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer einzig eine Polytoxikomanie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ein anderes selbständiges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte er hingegen beim Beschwer deführer nicht ersehen. So führte er bezüglich der streitigen Persönlichkeitsstö rung aus, durchgängig sei en Selbstverletzungen zur intrapsychischen Span nungsregulation dokumentiert. Diese hätten sich aber offenbar deutlich gebes sert. Die Emotionsregulation sei nur ein Teilbereich der Persönlichkeit. Es gebe durchaus Patienten, die zwar eine emotionale Dysregulation hätten, aber keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Auf Strukturebene könne sich der Beschwerdeführer selber und seine wichtigsten Lebensziele konsistent beschrei ben. Auch die sexuelle Identität sei klar. Insofern liege keine emotional-insta bile Persönlichkeitsstörung vor, sondern nur eine inzwischen gut kompensierte Störung der emotionalen Dysregulation (Urk. 8/62/15). Bezüglich abweichender ärztlicher Beurteilungen in den Akten hielt Dr. Y.___ fest, der frühe Suchtmit telgebrauch blockiere die übliche altersgerechte emotionale Entwicklung, inso fern hätten Suchtkranke, wenn sie später abstinent würden, erhebliche Defiz ite im emotionalen Bereich, die sie dann aber im Verlauf weiterer Therapie wieder schliessen könnten. Auch der Beschwerdeführer könne sich emotional inzwi schen besser regulieren. Die emotionale Dysregulation mit Selbstverletzungen rechtfertige zudem alleine noch keine Persönlichkeits störungs diagnose. Min destens aktuell erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die Kriterien einer Per sönlichkeitsstörung im Sinne der ICD. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche vorläge, wäre damit keine Arbeitsunfähigkeit verknüpft, da der Beschwerdeführer jahrelang trotz Drogenkonsum und Persönlichkeitsstörung hatte vollzeitig lernen und arbeiten können. Über die emotionale Dysregulation, die aktuell gut kompensiert sei, lasse sich auch kein sekundärer Drogenkonsum herleiten. Die Hauptmotivation für den Drogenkonsum sei en Experimentierlust und die Vermeidung von Langeweile mit rascher Abhängigkeitsentwicklung und suchtspezifischer Eigendynamik gewesen (Urk. 8/62/18). Einleuchtend qua lifizierte Dr. Y.___
die Polytoxikomanie
als primäre Krankheit und als Ursache eines psychischen Leiden s ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.3.4
Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Einwand, wonach er bereits in der Pri marschulzeit mit Selbstverletzungen begonnen und Dr. Y.___ die schwierigen Familienverhältnisse zwar erhoben, jedoch nicht berücksichtig t habe, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer gab an, im Zusammenhang mit dem beginnenden Heroin- und Kokaingebrauch und dadurch bedingtem „Anschaffen“ habe eine Phase mit
Selbstverletzungen begonnen. Damals war der Beschwerdeführer aber bereits 16 Jahre alt (vgl. E. 3.2.6.3). Andernorts wurde festgehalten, in der Schule habe er anfänglich Konzentrations- und Lernschwierigkeiten gehabt und später habe er sich Selbstverletzungen zwecks Spannungsreduktion zugefügt (vgl. E. 3.2.6.2). Nicht belegt sind damit Selbstverletzungen bereits während der Primarschulzeit. Unter „Krankheitsentwicklung“ notierte Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer beschriebenen schwierigen Familienv er h ältnisse (vgl. Urk. 8/62/8) . Allerdings erachtete er sie nicht als derart gravierend, dass sie eine ursächliche Persönlichkeitsstörung bewirkten. Dies erscheint angesichts der anamnestischen Anhaltspunkte überzeugend . Aktenkundig sind zwar die durch die ADHS induzierten Probleme in Kindergarten und Primarschule, jedoch war der Beschwerdeführer immer gut in der Schule i ntegriert und benötigte lediglich zum prüfungsfreien Übertritt in die Sekundarschule Nachhilfeunterricht in Mathematik. Anschliessend erfolgte das Durchlaufen der Sekun darschule ohne grosse Probleme (vgl. E. 3.2.6.2). Der Drogenkonsum begann somit in einer Phase ohne nennenswerte Schwierigkeiten. Selbst die erst viel später diagnosti zierte, jedoch gemäss med izinischer Beurteilung schon seit Kindheit bestehende und damals unbehandelte ADHS vermochte nicht, ihm in der Sekundarschule Probleme zu bereiten . Die anschliessend e Lehre als Kaminfeger brach er wegen mangelnder Berufsaussichten und nicht aufgrund psychische r
Beschwerden
ab. Ebenso absolvierte er die Detailhandelslehre mühe los mit einer Gesamtnote 5.0 (Urk. 8/4/15). Auch der Berufseinstieg und die Berufsausübung an mehreren Stellen waren unauffällig . Der Beschwerdeführer erhöhte den Suchtkonsum,
nachdem er seine Tätigkeit als Geschäftsführer hatte aufgeben müssen und weil die nächste n Stelle n langweilig und öde gewesen waren (vg l . E. 3.2.6.3) . Richtig ist zwar, dass die E.___
die Polytoxikomanie als durch die Persönlichkeitsstörung verursacht qualifizierte . Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass rechtsprechungsge mäss psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedli che Beurteilung der Kausalität erklären . Kommt hinzu, dass die abweichende Einschätzung anderer – insbesondere behandelnder – Ärzte nicht zwingend gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Y.___ sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb und cc S. 353). 3.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.____ lediglich eine primäre Polytoxikomanie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung invalidenversiche rungsrechtlich ohne Relevanz bleibt. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 4. 4.1
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. 4.2
Mit Honorarnote vom 25. Juni 2013 machte Rechtsanwältin Christina Ammann
Aufwendungen von total 8.25 S tunden sowie Auslagen von Fr. 27.80
geltend (Urk. 15, Urk. 16), was angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berück sich ti gung von Barauslagen von Fr.
27.80 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 8 % Mehrwert steuer von Fr. 1‘812.-- (8.25 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1‘650.--; Barausla gen : Fr. 27.80; 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 134.20). 4.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhän gig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zule gen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 1‘812 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Der 1981 geborene X.___ absolvierte eine Detailhandelslehre und arbeitete bis 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Detailhandelsange stellter . Am 12. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Störung seit Kindheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Mass nahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/5). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/19, Urk. 8/20) sowie medizinische (Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/ 26, Urk. 8/27, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/51) Abklärungen . Mit Mitteilung vom 18. April 2011 schloss sie die am 7. Dezember 2010 (Urk. 8/56/3) aufgenommene Arbeitsvermittlung erfolglos ab (Urk. 8/55). Anschliessend zog sie eine n weiteren Arztbericht (Urk. 8/57) bei und liess den Versi cherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/62). Nach Erlass des Vorbescheides vom 9. November 2011 (Urk. 8/71) verneinte sie mit Ve rfügung vom 4. Januar 2012 ein en Leistungsa nspruch des Versicherten (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 2. Februar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm rück wirkend ab Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. März 2012 bewilligte das Gericht für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltli che Rechtsvertreterin (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 19. März 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdefüh rer einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 11).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Inva lidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2).
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, Gutachter Dr. Y.___ ersehe zwar ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, sei jedoch im Widerspruch dazu der Auffassung, die Sucht sei Ursache des psychischen und somatischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens. Dabei verkenne er den tatsächlichen Ablauf der bereits seit der Jugend bestehenden Borderline -Störung sowie der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstö rung (ADHS) mit depressiver Entwicklung. Dr. Y.___ halte zwar fest, dass er bereits im vierten und fünften Lebensjahr unter den Streitigkeiten der Eltern und der Alkoholabhängigkeit des Vaters schwer gelitten habe, er zuhause des wegen ständig Angst gehabt habe, etwas falsch zu machen, und er, wie auch seine Mutter und Schwester, vom Vater immer im Affekt geschlagen worden sei. Bereits im Primarschulalter habe er sich heimlich Schnittverletzungen zugefügt. Dr. Y.___
habe sich mit der traumatisier ten Jugend in keiner Art und Weise auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 6). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt aufgrund der hier unstrittig vorliegenden Suchtproblematik davon ab, ob die Polytoxikomanie
im Sinne der dargelegten Recht sprechung (vgl. E. 1.1) Folge einer vorbestehenden, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist oder die Suchtmittelabhängigkeit zu einer solchen geführt hat, oder ob ohne kausale Verknüpfung mit der Suchtproblematik eine Gesund heitsstörung mit invaliden versicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit besteht. 3. 2 3.2.1
Gemäss Bericht des Z.___, Poliklinik für Drogenmedizin, vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/18) befand sich der Beschwerdeführer ab dem 24. November 2005 auf grund von Alkohol-, Opioid- und Kokainabusus in einer Substitutionsbehand lung, welche er am 24. Februar 2009 abbrach. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung seit dem 20. April 2006, unter Antidepressiva remittiert, diagnostiziert (Urk. 8/18/2). 3.2.2
Von August 2007 bis Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch den Psychologen lic . phil. A.___ sowie Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt, welche im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/16) neben den Abhängigkeitsdiagnosen (ICD-10 F11.22 und F14.20) eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine Dys thymie (ICD -10 F34. 1) diagnostizierten sowie den Verdacht auf ein e ADHS äusserten (Urk. 8/16/2). 3.2.3
Die erste psychiatrische Hospitalisation fand vom 18. Februar bis 12. Mai 2009 in der Privatklinik C.___ (Klinik C.___) statt (Urk. 8/15). Im Aus trittsbericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/26) wurden ein Opiatabhängigkeitssyn drom (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro gramm), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine remittierte leichte depressive Episode diagnostiziert (Urk. 8/26/1). Von den Wochenendur lauben sei
d er Beschwerdeführer bis auf einen einmaligen Rückfall mit Konsum von Kokain und Alkohol stets ohne Konsum zurückgekehrt. Er habe erlernte Handlungsstrategien zunehmend besser umsetzen und in dieser Zeit auch wie der Kontakt zu den für ihn wichtigen Personen aufnehmen und kleine Unter nehmungen durchführen können. Der Beschwerdeführer sei psychisch gut sta bilisiert in die Therapieeinrichtung D.___ zur Anschlussbehandlung überge treten (Urk. 8/26/4).
E. 3.2 4
Im Anschluss an die Hospitalisation in der Klinik C.___ nahm der Beschwerde führer vom
12. Mai 2009 bis 14. Mai 2010 an einem sozialthera peutischen abstinenzorientierten Programm der Sozialtherapeutischen Gemein schaft D.___ teil (Urk. 8/39/6, Urk. 8/41/2). Parallel dazu wurde er in der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 29. Mai bis 8. Dezember 2009 ambulant behandelt (Urk. 8/37/1). Dem Bericht des D.___ vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/39) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten motiviert und angepasst verhalten habe. Mit der Zeit habe sich eine Art Doppelleben etabliert, das in Rückfällen, mangelnder Transparenz und letztlich einem Diebstahl ge gipfelt habe, der zum Ausschluss aus dem The rapieprogramm geführt habe (Urk. 8/3
E. 3.2.5 Im Anschluss an seinen Aufenthalt im D.___ trat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 in die Klinik C.___ über . Im gegenseitigen Einvernehmen bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung wechselte er am 1. Juli 2010 in die Stiftung F.___ (Interinstitutionelle Zusammenarbeit, Urk. 8/41/4). Im Zeitpunkt der Entlassung gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass durch kontinuierliches Arbeitstraining und berufliche Fördermassnahmen eine Ein gliederung ins Erwerbsleben im Umfange von 80 bis 100 % möglich sein sollte (Urk. 8/41/5).
E. 3.2.6.1 Vom 10. Juli 2010 bis 5. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer in der E.___, Tagesklinik, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, teilstatio när und anschliessend ambulant intern und extern durch den Psychologen A.___ behandelt (Urk. 8/57/1) . Im Bericht der E.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer i m September 2010 einen Konsum r ückfall mit danach lückenhafter Präsenz erlitten habe. Insgesamt falle eine Diskrepanz zwischen höflichen Umgangsformen, hoher Reflexionsbereitschaft und dekla rierter Behandlungsmotivation und andererseits dem Nicht-Einhalten von Ter minen und Absprachen auf. Formal sei die tagesklinische Behandlung per Ende April 2011 abgeschlossen gewesen, nachdem diese de facto seit Wochen nicht mehr gegeben gewesen sei (Urk. 8/57/4). Mittelfristig sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar, zum Beispiel im Verlauf des Jahres 2011 (Urk. 8/57/6).
E. 3.2.6.2 Im Bericht vom 12. Dezember 2010 (Urk. 8/51) führten die behandelnden Ärzte der E.___
zur psychiatrischen Vorgeschichte auf, beim Beschwerdeführer bestün den seit der Jugend schnelle Stimmungswechsel . Er habe in der Schule anfäng lich Konzentrations- und Lernschwierigkeiten gehabt . Später habe er sich Selbstverletzungen zwecks Spannungsreduktion zugefügt sowie an depressiven Tiefs immer wieder über einige Tage gelitten. Vor vier bis fünf Jahren habe eine längere depressive Verstimmung mit sozialem Rückzug, Ängsten, massiven Antriebsstörungen und exzessivem Konsum insgesamt länger als ein Jahr ange dauert. Vor ca. eineinhalb Jahren sei nach einer entsprechenden Abklärung und Testung die Erstdiagnose ADHS erfolgt. Unter der Behandlung mit Ritalin habe sich der Beschwerdeführer deutlich stabiler, weniger impulsiv und konzentrier ter gezeigt. Er beschreibe intermittierende Flashbacks mit Schwitzen und innerer Unruhe sowie Spannungen im Zusammenhang mit seinen Erinnerungen an seine Zeit auf dem Stric h mit Gewalterfahrungen, wobei früher oft Selbstverlet zungen in diesem Zusammenhang erfolgt seien (Urk. 8/51/3).
E. 3.2.6.3 Im Bericht vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) hielten die behandelnden Ärzte der E.___ a namnestisch fest, dass der Beschwerdeführer die Familienverhältnisse als sehr schwierig beschrieben habe . Bereits als Kind sei er regelmässig vom Vater geschlagen worden. Der Beschwerdeführer werde von seiner Mutter als „unruhig und zappelig“ beschrieben. Er habe sich schlecht konzentrieren können, was schon im Kindergarten und später auch in der Schule zu Schwierigkeiten geführt habe. Im Rahmen einer schulpsychologischen Abklärung sei eine Legasthenie diagnostiziert worden. Aufgrund von Lispeln sei er logopädisch behandelt worden. In der Schule sei er gut integriert gewesen und habe viele Freunde gehabt. Mittels Nachhilfeunterricht in Mathematik sei ein prüfungs freier Übertritt in die Sekundarschule möglich gewesen. Dort seien keine gros sen schulischen Schwierigkeiten aufgetreten. Auch sozial sei er gut integriert geblieben und habe sich mit Fussball und Musik befasst. Er habe eine Ausbil dung zum Kaminfeger aufgenommen, welche er mangels beruflicher Perspekti ven nach eineinhalb Jahren wieder abgebrochen habe. Mit ca. 15 Jahren habe er begonnen, Partydrogen zu konsumieren. Mit 16 Jahren sei auch Heroin- und Kokaingebrauch dazugekommen. Als Zusatzverdienst sei der Beschwerdeführer während etwa eineinhalb Jahren anschaffen gewesen. Im selben Zeitraum habe eine etwa sechs Jahre dauernde Phase mit Selbstverletzungen (Schneiden an Armen und Beinen sowie Zufügen von Verbrennungen) eingesetzt, welche er zur Spannungsreduktion eingesetzt habe. Er habe später eine Ausbildung zum Detailhandelsangestellten aufgenommen. Nach Ausbildungsabschluss sei er zuerst als stellvertretender Geschäftsführer, dann
für zwei Jahre als Geschäfts führer in einem Feinkostladen tätig gewesen . Später sei die Filiale geschlossen worden. An den nächsten Stellen habe er die Arbeit als monoton und langweilig erlebt. Er habe keine Herausforderung mehr gesehen, was zu einer Steigerung des Konsums von Heroin, Kokain und Alkohol geführt habe. Die späteren Anstellungen bei G.___ und H.___
habe er aufgrund von Drogenkonsum und Konflikten mit seinen Vorgesetzten nach kurzer Zeit verloren. Seit 2006 gehe er keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Zwischenzeitlich sei er bei Taglohnprojekten und Kursen des Regionalen A rbeitsvermittlungszent rums eingebunden gewesen (Urk. 8/57/2).
E. 3.2.7 Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8/62) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie, ICD-10 F19, Alkohol, Cannabis, Heroin, Kokain, LSD, etc., seit Jugend, unter Meth adon und Stimulanzienbehandlung sowie nach Therapieprogrammen bzw. bei laufender Rehabilitation teilweise stabilisiert, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine persistierende ADHS, ICD-10 F90.0, seit Kindheit, unter Stimulanzientherapie weitgehend remittiert, (2) eine emotionale Dysregulation mit Selbstverletzungen, ICD-10 X.84, inzwischen weitgehend stabilisiert, nicht im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, (3) eine rezidivie rende depressive Störung, vorwiegend leichte Episoden, ICD-10 F33.4, langjäh rig, gegenwärtig remittiert sowie (4) eine subsyndromale bis leichtgradige Ago raphobie mit Panikstörung, F40.01, langjährig, ohn e wesentliche „ alltagsprak tische “ Einschränkungen, fest (Urk. 8/62/15-16). Die mit Ritalin inzwischen gut kompensierte ADHS wie auch die bisherigen leichtgradigen depressiven Episo den schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur geringfügig ein. Aktuell könnten beide Störungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vernachlässigt wer den. Die fragliche Persönlichkeitsstörung bzw. emotionale Instabilität an sich habe bis Ende 2006 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Es gebe keinen erkennbaren Grund, warum dies jetzt, nach/bei fortgeschrittener Suchttherapie und unter stabilisierender Medikation, der Fall sein sollte. Die Arbeitsfähigkeit sei und werde durch den langjährigen Substanzabusus beein trächtigt. Ab 2007, mit Verlust der Stelle bei G.___, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr über längere Zeit gelungen, arbeitstätig zu sein. Während der laufenden Therapie habe ohnehin aufgrund der Therapien keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer halbschichtig geschützt im Bürobereich. Eine stabile Abstinenz habe bisher nicht erreicht werden können. Bis Ende 2011 müsse man deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im freien Markt bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen ausgehen. Ab Januar 2012, eine Fortführung der aktuellen Therapie vorausgesetzt, sollte der Beschwerdeführer wieder stabiler sein und folglich die Arbeitsfähigkeit auch im freien Markt bei 50 % liegen, mit einer Steigerung auf 100 % innerhalb von drei bis sechs Monaten (Urk. 8/62/19).
E. 3.3.1 Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8/62) basiert auf psychiat rischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dr. Y.___ erhob detail lierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinan der. Zudem legte er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten von Dr. Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.2).
E. 3.3.2 Einigkeit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich der Diagnosen der Polytoxi komanie, der Depression sowie der ADHS (Urk. 8/62/18). Streitig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchti genden Persönlichkeitsstörung, welche die Sucht verursachte, oder aber er an einer emotio nalen Dysregulation leidet, welche als Folge der Suchterkrankung bereits in der Jugend entstand.
E. 3.3.3 Dr. Y.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer einzig eine Polytoxikomanie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ein anderes selbständiges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte er hingegen beim Beschwer deführer nicht ersehen. So führte er bezüglich der streitigen Persönlichkeitsstö rung aus, durchgängig sei en Selbstverletzungen zur intrapsychischen Span nungsregulation dokumentiert. Diese hätten sich aber offenbar deutlich gebes sert. Die Emotionsregulation sei nur ein Teilbereich der Persönlichkeit. Es gebe durchaus Patienten, die zwar eine emotionale Dysregulation hätten, aber keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Auf Strukturebene könne sich der Beschwerdeführer selber und seine wichtigsten Lebensziele konsistent beschrei ben. Auch die sexuelle Identität sei klar. Insofern liege keine emotional-insta bile Persönlichkeitsstörung vor, sondern nur eine inzwischen gut kompensierte Störung der emotionalen Dysregulation (Urk. 8/62/15). Bezüglich abweichender ärztlicher Beurteilungen in den Akten hielt Dr. Y.___ fest, der frühe Suchtmit telgebrauch blockiere die übliche altersgerechte emotionale Entwicklung, inso fern hätten Suchtkranke, wenn sie später abstinent würden, erhebliche Defiz ite im emotionalen Bereich, die sie dann aber im Verlauf weiterer Therapie wieder schliessen könnten. Auch der Beschwerdeführer könne sich emotional inzwi schen besser regulieren. Die emotionale Dysregulation mit Selbstverletzungen rechtfertige zudem alleine noch keine Persönlichkeits störungs diagnose. Min destens aktuell erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die Kriterien einer Per sönlichkeitsstörung im Sinne der ICD. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche vorläge, wäre damit keine Arbeitsunfähigkeit verknüpft, da der Beschwerdeführer jahrelang trotz Drogenkonsum und Persönlichkeitsstörung hatte vollzeitig lernen und arbeiten können. Über die emotionale Dysregulation, die aktuell gut kompensiert sei, lasse sich auch kein sekundärer Drogenkonsum herleiten. Die Hauptmotivation für den Drogenkonsum sei en Experimentierlust und die Vermeidung von Langeweile mit rascher Abhängigkeitsentwicklung und suchtspezifischer Eigendynamik gewesen (Urk. 8/62/18). Einleuchtend qua lifizierte Dr. Y.___
die Polytoxikomanie
als primäre Krankheit und als Ursache eines psychischen Leiden s ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit.
E. 3.3.4 Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Einwand, wonach er bereits in der Pri marschulzeit mit Selbstverletzungen begonnen und Dr. Y.___ die schwierigen Familienverhältnisse zwar erhoben, jedoch nicht berücksichtig t habe, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer gab an, im Zusammenhang mit dem beginnenden Heroin- und Kokaingebrauch und dadurch bedingtem „Anschaffen“ habe eine Phase mit
Selbstverletzungen begonnen. Damals war der Beschwerdeführer aber bereits 16 Jahre alt (vgl. E. 3.2.6.3). Andernorts wurde festgehalten, in der Schule habe er anfänglich Konzentrations- und Lernschwierigkeiten gehabt und später habe er sich Selbstverletzungen zwecks Spannungsreduktion zugefügt (vgl. E. 3.2.6.2). Nicht belegt sind damit Selbstverletzungen bereits während der Primarschulzeit. Unter „Krankheitsentwicklung“ notierte Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer beschriebenen schwierigen Familienv er h ältnisse (vgl. Urk. 8/62/8) . Allerdings erachtete er sie nicht als derart gravierend, dass sie eine ursächliche Persönlichkeitsstörung bewirkten. Dies erscheint angesichts der anamnestischen Anhaltspunkte überzeugend . Aktenkundig sind zwar die durch die ADHS induzierten Probleme in Kindergarten und Primarschule, jedoch war der Beschwerdeführer immer gut in der Schule i ntegriert und benötigte lediglich zum prüfungsfreien Übertritt in die Sekundarschule Nachhilfeunterricht in Mathematik. Anschliessend erfolgte das Durchlaufen der Sekun darschule ohne grosse Probleme (vgl. E. 3.2.6.2). Der Drogenkonsum begann somit in einer Phase ohne nennenswerte Schwierigkeiten. Selbst die erst viel später diagnosti zierte, jedoch gemäss med izinischer Beurteilung schon seit Kindheit bestehende und damals unbehandelte ADHS vermochte nicht, ihm in der Sekundarschule Probleme zu bereiten . Die anschliessend e Lehre als Kaminfeger brach er wegen mangelnder Berufsaussichten und nicht aufgrund psychische r
Beschwerden
ab. Ebenso absolvierte er die Detailhandelslehre mühe los mit einer Gesamtnote 5.0 (Urk. 8/4/15). Auch der Berufseinstieg und die Berufsausübung an mehreren Stellen waren unauffällig . Der Beschwerdeführer erhöhte den Suchtkonsum,
nachdem er seine Tätigkeit als Geschäftsführer hatte aufgeben müssen und weil die nächste n Stelle n langweilig und öde gewesen waren (vg l . E. 3.2.6.3) . Richtig ist zwar, dass die E.___
die Polytoxikomanie als durch die Persönlichkeitsstörung verursacht qualifizierte . Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass rechtsprechungsge mäss psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedli che Beurteilung der Kausalität erklären . Kommt hinzu, dass die abweichende Einschätzung anderer – insbesondere behandelnder – Ärzte nicht zwingend gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Y.___ sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb und cc S. 353).
E. 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.____ lediglich eine primäre Polytoxikomanie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung invalidenversiche rungsrechtlich ohne Relevanz bleibt. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 4. 4.1
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. 4.2
Mit Honorarnote vom 25. Juni 2013 machte Rechtsanwältin Christina Ammann
Aufwendungen von total
E. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
E. 8.25 S tunden sowie Auslagen von Fr. 27.80
geltend (Urk. 15, Urk. 16), was angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berück sich ti gung von Barauslagen von Fr.
27.80 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 8 % Mehrwert steuer von Fr. 1‘812.-- (8.25 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1‘650.--; Barausla gen : Fr. 27.80; 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 134.20). 4.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhän gig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zule gen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 1‘812 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt
E. 9 /6). Die behandelnden Ärzte der E.___ hielten im Bericht vom 1. Juli 2010 (Urk. 8/37) fest, die beim Beschwerdeführer bestehende ADHS habe einen hohen Erklärungswert für die Einschränkungen des Beschwerdeführers. Insbesondere die Schwierigkeiten in der Handlungspla nung bei komplexeren Anforderungen und die nachlassende Konzentration im ida liessen sich so plausibel erklären. Der in der Vergangenheit liegende Sub stanzkonsum könne dabei im Wesentlichen als eine Selbstmedikation verstan den werden. Der Gebrauch von Kokain reduziere dabei die spezifischen Defizite durch die ADHS und diene gleichzeitig der Regulation der Gefühlswelt zum Beispiel bei Spannungen . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne noch auf eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hingearbeitet werden. Dies, da der Beschwerdeführer trotz klarer Einschränkungen auch selbst eine Tätigkeit auf dem Ersten Arbeitsmarkt anstrebe. Der Umgang mit krankheitsspezifischen Einschränkungen könne durch supportive Psychotherapie erlernt werden (Urk. 8/37/3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00149
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom 1 6. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Am mann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1981 geborene X.___ absolvierte eine Detailhandelslehre und arbeitete bis 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern als Detailhandelsange stellter . Am 12. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Störung seit Kindheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Mass nahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/5). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/19, Urk. 8/20) sowie medizinische (Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/ 26, Urk. 8/27, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/51) Abklärungen . Mit Mitteilung vom 18. April 2011 schloss sie die am 7. Dezember 2010 (Urk. 8/56/3) aufgenommene Arbeitsvermittlung erfolglos ab (Urk. 8/55). Anschliessend zog sie eine n weiteren Arztbericht (Urk. 8/57) bei und liess den Versi cherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 2011, Urk. 8/62). Nach Erlass des Vorbescheides vom 9. November 2011 (Urk. 8/71) verneinte sie mit Ve rfügung vom 4. Januar 2012 ein en Leistungsa nspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 2. Februar 2012 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm rück wirkend ab Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. März 2012 bewilligte das Gericht für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltli che Rechtsvertreterin (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 19. März 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdefüh rer einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Inva lidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, Gutachter Dr. Y.___ ersehe zwar ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, sei jedoch im Widerspruch dazu der Auffassung, die Sucht sei Ursache des psychischen und somatischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens. Dabei verkenne er den tatsächlichen Ablauf der bereits seit der Jugend bestehenden Borderline -Störung sowie der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstö rung (ADHS) mit depressiver Entwicklung. Dr. Y.___ halte zwar fest, dass er bereits im vierten und fünften Lebensjahr unter den Streitigkeiten der Eltern und der Alkoholabhängigkeit des Vaters schwer gelitten habe, er zuhause des wegen ständig Angst gehabt habe, etwas falsch zu machen, und er, wie auch seine Mutter und Schwester, vom Vater immer im Affekt geschlagen worden sei. Bereits im Primarschulalter habe er sich heimlich Schnittverletzungen zugefügt. Dr. Y.___
habe sich mit der traumatisier ten Jugend in keiner Art und Weise auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt aufgrund der hier unstrittig vorliegenden Suchtproblematik davon ab, ob die Polytoxikomanie
im Sinne der dargelegten Recht sprechung (vgl. E. 1.1) Folge einer vorbestehenden, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist oder die Suchtmittelabhängigkeit zu einer solchen geführt hat, oder ob ohne kausale Verknüpfung mit der Suchtproblematik eine Gesund heitsstörung mit invaliden versicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit besteht. 3. 2 3.2.1
Gemäss Bericht des Z.___, Poliklinik für Drogenmedizin, vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/18) befand sich der Beschwerdeführer ab dem 24. November 2005 auf grund von Alkohol-, Opioid- und Kokainabusus in einer Substitutionsbehand lung, welche er am 24. Februar 2009 abbrach. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung seit dem 20. April 2006, unter Antidepressiva remittiert, diagnostiziert (Urk. 8/18/2). 3.2.2
Von August 2007 bis Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch den Psychologen lic . phil. A.___ sowie Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt, welche im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/16) neben den Abhängigkeitsdiagnosen (ICD-10 F11.22 und F14.20) eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine Dys thymie (ICD -10 F34. 1) diagnostizierten sowie den Verdacht auf ein e ADHS äusserten (Urk. 8/16/2). 3.2.3
Die erste psychiatrische Hospitalisation fand vom 18. Februar bis 12. Mai 2009 in der Privatklinik C.___ (Klinik C.___) statt (Urk. 8/15). Im Aus trittsbericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/26) wurden ein Opiatabhängigkeitssyn drom (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro gramm), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine remittierte leichte depressive Episode diagnostiziert (Urk. 8/26/1). Von den Wochenendur lauben sei
d er Beschwerdeführer bis auf einen einmaligen Rückfall mit Konsum von Kokain und Alkohol stets ohne Konsum zurückgekehrt. Er habe erlernte Handlungsstrategien zunehmend besser umsetzen und in dieser Zeit auch wie der Kontakt zu den für ihn wichtigen Personen aufnehmen und kleine Unter nehmungen durchführen können. Der Beschwerdeführer sei psychisch gut sta bilisiert in die Therapieeinrichtung D.___ zur Anschlussbehandlung überge treten (Urk. 8/26/4). 3.2. 4
Im Anschluss an die Hospitalisation in der Klinik C.___ nahm der Beschwerde führer vom
12. Mai 2009 bis 14. Mai 2010 an einem sozialthera peutischen abstinenzorientierten Programm der Sozialtherapeutischen Gemein schaft D.___ teil (Urk. 8/39/6, Urk. 8/41/2). Parallel dazu wurde er in der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 29. Mai bis 8. Dezember 2009 ambulant behandelt (Urk. 8/37/1). Dem Bericht des D.___ vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/39) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten motiviert und angepasst verhalten habe. Mit der Zeit habe sich eine Art Doppelleben etabliert, das in Rückfällen, mangelnder Transparenz und letztlich einem Diebstahl ge gipfelt habe, der zum Ausschluss aus dem The rapieprogramm geführt habe (Urk. 8/3 9 /6). Die behandelnden Ärzte der E.___ hielten im Bericht vom 1. Juli 2010 (Urk. 8/37) fest, die beim Beschwerdeführer bestehende ADHS habe einen hohen Erklärungswert für die Einschränkungen des Beschwerdeführers. Insbesondere die Schwierigkeiten in der Handlungspla nung bei komplexeren Anforderungen und die nachlassende Konzentration im ida liessen sich so plausibel erklären. Der in der Vergangenheit liegende Sub stanzkonsum könne dabei im Wesentlichen als eine Selbstmedikation verstan den werden. Der Gebrauch von Kokain reduziere dabei die spezifischen Defizite durch die ADHS und diene gleichzeitig der Regulation der Gefühlswelt zum Beispiel bei Spannungen . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne noch auf eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hingearbeitet werden. Dies, da der Beschwerdeführer trotz klarer Einschränkungen auch selbst eine Tätigkeit auf dem Ersten Arbeitsmarkt anstrebe. Der Umgang mit krankheitsspezifischen Einschränkungen könne durch supportive Psychotherapie erlernt werden (Urk. 8/37/3). 3.2.5
Im Anschluss an seinen Aufenthalt im D.___ trat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 in die Klinik C.___ über . Im gegenseitigen Einvernehmen bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung wechselte er am 1. Juli 2010 in die Stiftung F.___ (Interinstitutionelle Zusammenarbeit, Urk. 8/41/4). Im Zeitpunkt der Entlassung gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass durch kontinuierliches Arbeitstraining und berufliche Fördermassnahmen eine Ein gliederung ins Erwerbsleben im Umfange von 80 bis 100 % möglich sein sollte (Urk. 8/41/5). 3.2.6 3.2.6.1 Vom 10. Juli 2010 bis 5. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer in der E.___, Tagesklinik, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, teilstatio när und anschliessend ambulant intern und extern durch den Psychologen A.___ behandelt (Urk. 8/57/1) . Im Bericht der E.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer i m September 2010 einen Konsum r ückfall mit danach lückenhafter Präsenz erlitten habe. Insgesamt falle eine Diskrepanz zwischen höflichen Umgangsformen, hoher Reflexionsbereitschaft und dekla rierter Behandlungsmotivation und andererseits dem Nicht-Einhalten von Ter minen und Absprachen auf. Formal sei die tagesklinische Behandlung per Ende April 2011 abgeschlossen gewesen, nachdem diese de facto seit Wochen nicht mehr gegeben gewesen sei (Urk. 8/57/4). Mittelfristig sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar, zum Beispiel im Verlauf des Jahres 2011 (Urk. 8/57/6). 3.2.6.2 Im Bericht vom 12. Dezember 2010 (Urk. 8/51) führten die behandelnden Ärzte der E.___
zur psychiatrischen Vorgeschichte auf, beim Beschwerdeführer bestün den seit der Jugend schnelle Stimmungswechsel . Er habe in der Schule anfäng lich Konzentrations- und Lernschwierigkeiten gehabt . Später habe er sich Selbstverletzungen zwecks Spannungsreduktion zugefügt sowie an depressiven Tiefs immer wieder über einige Tage gelitten. Vor vier bis fünf Jahren habe eine längere depressive Verstimmung mit sozialem Rückzug, Ängsten, massiven Antriebsstörungen und exzessivem Konsum insgesamt länger als ein Jahr ange dauert. Vor ca. eineinhalb Jahren sei nach einer entsprechenden Abklärung und Testung die Erstdiagnose ADHS erfolgt. Unter der Behandlung mit Ritalin habe sich der Beschwerdeführer deutlich stabiler, weniger impulsiv und konzentrier ter gezeigt. Er beschreibe intermittierende Flashbacks mit Schwitzen und innerer Unruhe sowie Spannungen im Zusammenhang mit seinen Erinnerungen an seine Zeit auf dem Stric h mit Gewalterfahrungen, wobei früher oft Selbstverlet zungen in diesem Zusammenhang erfolgt seien (Urk. 8/51/3). 3.2.6.3 Im Bericht vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/57) hielten die behandelnden Ärzte der E.___ a namnestisch fest, dass der Beschwerdeführer die Familienverhältnisse als sehr schwierig beschrieben habe . Bereits als Kind sei er regelmässig vom Vater geschlagen worden. Der Beschwerdeführer werde von seiner Mutter als „unruhig und zappelig“ beschrieben. Er habe sich schlecht konzentrieren können, was schon im Kindergarten und später auch in der Schule zu Schwierigkeiten geführt habe. Im Rahmen einer schulpsychologischen Abklärung sei eine Legasthenie diagnostiziert worden. Aufgrund von Lispeln sei er logopädisch behandelt worden. In der Schule sei er gut integriert gewesen und habe viele Freunde gehabt. Mittels Nachhilfeunterricht in Mathematik sei ein prüfungs freier Übertritt in die Sekundarschule möglich gewesen. Dort seien keine gros sen schulischen Schwierigkeiten aufgetreten. Auch sozial sei er gut integriert geblieben und habe sich mit Fussball und Musik befasst. Er habe eine Ausbil dung zum Kaminfeger aufgenommen, welche er mangels beruflicher Perspekti ven nach eineinhalb Jahren wieder abgebrochen habe. Mit ca. 15 Jahren habe er begonnen, Partydrogen zu konsumieren. Mit 16 Jahren sei auch Heroin- und Kokaingebrauch dazugekommen. Als Zusatzverdienst sei der Beschwerdeführer während etwa eineinhalb Jahren anschaffen gewesen. Im selben Zeitraum habe eine etwa sechs Jahre dauernde Phase mit Selbstverletzungen (Schneiden an Armen und Beinen sowie Zufügen von Verbrennungen) eingesetzt, welche er zur Spannungsreduktion eingesetzt habe. Er habe später eine Ausbildung zum Detailhandelsangestellten aufgenommen. Nach Ausbildungsabschluss sei er zuerst als stellvertretender Geschäftsführer, dann
für zwei Jahre als Geschäfts führer in einem Feinkostladen tätig gewesen . Später sei die Filiale geschlossen worden. An den nächsten Stellen habe er die Arbeit als monoton und langweilig erlebt. Er habe keine Herausforderung mehr gesehen, was zu einer Steigerung des Konsums von Heroin, Kokain und Alkohol geführt habe. Die späteren Anstellungen bei G.___ und H.___
habe er aufgrund von Drogenkonsum und Konflikten mit seinen Vorgesetzten nach kurzer Zeit verloren. Seit 2006 gehe er keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Zwischenzeitlich sei er bei Taglohnprojekten und Kursen des Regionalen A rbeitsvermittlungszent rums eingebunden gewesen (Urk. 8/57/2). 3.2.7
Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8/62) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie, ICD-10 F19, Alkohol, Cannabis, Heroin, Kokain, LSD, etc., seit Jugend, unter Meth adon und Stimulanzienbehandlung sowie nach Therapieprogrammen bzw. bei laufender Rehabilitation teilweise stabilisiert, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine persistierende ADHS, ICD-10 F90.0, seit Kindheit, unter Stimulanzientherapie weitgehend remittiert, (2) eine emotionale Dysregulation mit Selbstverletzungen, ICD-10 X.84, inzwischen weitgehend stabilisiert, nicht im Ausmass einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, (3) eine rezidivie rende depressive Störung, vorwiegend leichte Episoden, ICD-10 F33.4, langjäh rig, gegenwärtig remittiert sowie (4) eine subsyndromale bis leichtgradige Ago raphobie mit Panikstörung, F40.01, langjährig, ohn e wesentliche „ alltagsprak tische “ Einschränkungen, fest (Urk. 8/62/15-16). Die mit Ritalin inzwischen gut kompensierte ADHS wie auch die bisherigen leichtgradigen depressiven Episo den schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur geringfügig ein. Aktuell könnten beide Störungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vernachlässigt wer den. Die fragliche Persönlichkeitsstörung bzw. emotionale Instabilität an sich habe bis Ende 2006 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Es gebe keinen erkennbaren Grund, warum dies jetzt, nach/bei fortgeschrittener Suchttherapie und unter stabilisierender Medikation, der Fall sein sollte. Die Arbeitsfähigkeit sei und werde durch den langjährigen Substanzabusus beein trächtigt. Ab 2007, mit Verlust der Stelle bei G.___, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr über längere Zeit gelungen, arbeitstätig zu sein. Während der laufenden Therapie habe ohnehin aufgrund der Therapien keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer halbschichtig geschützt im Bürobereich. Eine stabile Abstinenz habe bisher nicht erreicht werden können. Bis Ende 2011 müsse man deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im freien Markt bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen ausgehen. Ab Januar 2012, eine Fortführung der aktuellen Therapie vorausgesetzt, sollte der Beschwerdeführer wieder stabiler sein und folglich die Arbeitsfähigkeit auch im freien Markt bei 50 % liegen, mit einer Steigerung auf 100 % innerhalb von drei bis sechs Monaten (Urk. 8/62/19). 3.3 3.3.1
Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. Oktober 2011 (Urk. 8/62) basiert auf psychiat rischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dr. Y.___ erhob detail lierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzte sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinan der. Zudem legte er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten von Dr. Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.2). 3.3.2
Einigkeit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich der Diagnosen der Polytoxi komanie, der Depression sowie der ADHS (Urk. 8/62/18). Streitig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchti genden Persönlichkeitsstörung, welche die Sucht verursachte, oder aber er an einer emotio nalen Dysregulation leidet, welche als Folge der Suchterkrankung bereits in der Jugend entstand. 3.3.3
Dr. Y.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer einzig eine Polytoxikomanie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ein anderes selbständiges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte er hingegen beim Beschwer deführer nicht ersehen. So führte er bezüglich der streitigen Persönlichkeitsstö rung aus, durchgängig sei en Selbstverletzungen zur intrapsychischen Span nungsregulation dokumentiert. Diese hätten sich aber offenbar deutlich gebes sert. Die Emotionsregulation sei nur ein Teilbereich der Persönlichkeit. Es gebe durchaus Patienten, die zwar eine emotionale Dysregulation hätten, aber keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne. Auf Strukturebene könne sich der Beschwerdeführer selber und seine wichtigsten Lebensziele konsistent beschrei ben. Auch die sexuelle Identität sei klar. Insofern liege keine emotional-insta bile Persönlichkeitsstörung vor, sondern nur eine inzwischen gut kompensierte Störung der emotionalen Dysregulation (Urk. 8/62/15). Bezüglich abweichender ärztlicher Beurteilungen in den Akten hielt Dr. Y.___ fest, der frühe Suchtmit telgebrauch blockiere die übliche altersgerechte emotionale Entwicklung, inso fern hätten Suchtkranke, wenn sie später abstinent würden, erhebliche Defiz ite im emotionalen Bereich, die sie dann aber im Verlauf weiterer Therapie wieder schliessen könnten. Auch der Beschwerdeführer könne sich emotional inzwi schen besser regulieren. Die emotionale Dysregulation mit Selbstverletzungen rechtfertige zudem alleine noch keine Persönlichkeits störungs diagnose. Min destens aktuell erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die Kriterien einer Per sönlichkeitsstörung im Sinne der ICD. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche vorläge, wäre damit keine Arbeitsunfähigkeit verknüpft, da der Beschwerdeführer jahrelang trotz Drogenkonsum und Persönlichkeitsstörung hatte vollzeitig lernen und arbeiten können. Über die emotionale Dysregulation, die aktuell gut kompensiert sei, lasse sich auch kein sekundärer Drogenkonsum herleiten. Die Hauptmotivation für den Drogenkonsum sei en Experimentierlust und die Vermeidung von Langeweile mit rascher Abhängigkeitsentwicklung und suchtspezifischer Eigendynamik gewesen (Urk. 8/62/18). Einleuchtend qua lifizierte Dr. Y.___
die Polytoxikomanie
als primäre Krankheit und als Ursache eines psychischen Leiden s ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.3.4
Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Einwand, wonach er bereits in der Pri marschulzeit mit Selbstverletzungen begonnen und Dr. Y.___ die schwierigen Familienverhältnisse zwar erhoben, jedoch nicht berücksichtig t habe, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer gab an, im Zusammenhang mit dem beginnenden Heroin- und Kokaingebrauch und dadurch bedingtem „Anschaffen“ habe eine Phase mit
Selbstverletzungen begonnen. Damals war der Beschwerdeführer aber bereits 16 Jahre alt (vgl. E. 3.2.6.3). Andernorts wurde festgehalten, in der Schule habe er anfänglich Konzentrations- und Lernschwierigkeiten gehabt und später habe er sich Selbstverletzungen zwecks Spannungsreduktion zugefügt (vgl. E. 3.2.6.2). Nicht belegt sind damit Selbstverletzungen bereits während der Primarschulzeit. Unter „Krankheitsentwicklung“ notierte Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer beschriebenen schwierigen Familienv er h ältnisse (vgl. Urk. 8/62/8) . Allerdings erachtete er sie nicht als derart gravierend, dass sie eine ursächliche Persönlichkeitsstörung bewirkten. Dies erscheint angesichts der anamnestischen Anhaltspunkte überzeugend . Aktenkundig sind zwar die durch die ADHS induzierten Probleme in Kindergarten und Primarschule, jedoch war der Beschwerdeführer immer gut in der Schule i ntegriert und benötigte lediglich zum prüfungsfreien Übertritt in die Sekundarschule Nachhilfeunterricht in Mathematik. Anschliessend erfolgte das Durchlaufen der Sekun darschule ohne grosse Probleme (vgl. E. 3.2.6.2). Der Drogenkonsum begann somit in einer Phase ohne nennenswerte Schwierigkeiten. Selbst die erst viel später diagnosti zierte, jedoch gemäss med izinischer Beurteilung schon seit Kindheit bestehende und damals unbehandelte ADHS vermochte nicht, ihm in der Sekundarschule Probleme zu bereiten . Die anschliessend e Lehre als Kaminfeger brach er wegen mangelnder Berufsaussichten und nicht aufgrund psychische r
Beschwerden
ab. Ebenso absolvierte er die Detailhandelslehre mühe los mit einer Gesamtnote 5.0 (Urk. 8/4/15). Auch der Berufseinstieg und die Berufsausübung an mehreren Stellen waren unauffällig . Der Beschwerdeführer erhöhte den Suchtkonsum,
nachdem er seine Tätigkeit als Geschäftsführer hatte aufgeben müssen und weil die nächste n Stelle n langweilig und öde gewesen waren (vg l . E. 3.2.6.3) . Richtig ist zwar, dass die E.___
die Polytoxikomanie als durch die Persönlichkeitsstörung verursacht qualifizierte . Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass rechtsprechungsge mäss psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedli che Beurteilung der Kausalität erklären . Kommt hinzu, dass die abweichende Einschätzung anderer – insbesondere behandelnder – Ärzte nicht zwingend gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Y.___ sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb und cc S. 353). 3.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.____ lediglich eine primäre Polytoxikomanie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung invalidenversiche rungsrechtlich ohne Relevanz bleibt. Damit verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 4. 4.1
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. 4.2
Mit Honorarnote vom 25. Juni 2013 machte Rechtsanwältin Christina Ammann
Aufwendungen von total 8.25 S tunden sowie Auslagen von Fr. 27.80
geltend (Urk. 15, Urk. 16), was angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berück sich ti gung von Barauslagen von Fr.
27.80 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 8 % Mehrwert steuer von Fr. 1‘812.-- (8.25 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1‘650.--; Barausla gen : Fr. 27.80; 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 134.20). 4.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhän gig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zule gen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 1‘812 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt