Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, ist Mutter von drei Kin dern (geboren 2001, 2006 und 2009, Urk. 9/56 Ziff. 3) . Am 7. April 2006 mel dete sie sich
wegen chronischer Hand- und Unterarmschmerzen bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 9/9, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/29 , Urk. 9/33 ), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/32), Auszüge aus dem individuellen Konto ( IK Auszüge , Urk. 9/6 , Urk. 9/48 ) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk.
9/40) ein. Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2008 ( Urk. 9/51) verneinte die IV Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen R entenanspruch . Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Die Versicherte war
von Ju ni 2008 bis Februar 2010
für die
Y.___ AG in Z.___ im Service tätig ( Urk. 9/65/2 Ziff. 2.1, Urk. 9/65/7 Ziff. 5 ) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 22.
Februar 2010 auf die rechte Hand stürzte ( Urk. 9/62/2 Ziff. 4, Urk. 9/62/3 Ziff. 1, Urk. 9/62/5). Die Allianz stellte die infolge des Unfalles erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 0. August 2010 ( Urk. 9/66/2-4) per 3 1. Mai 2010 ein.
Am 1 2. Mai 2010 meldete sich d ie Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/56). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk.
9/ 61), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/65) und Akten der All ianz (Urk.
9/62, Urk. 9/66) ein. Am 2 6. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei und
sie keinen Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 9/70).
D ie IV-Stelle veranlasste nach einer weiteren Anmeldung der Versicherten vom 2 0. Januar 2011 ( Urk. 9/74) eine polydisziplinäre Begutachtung im A.___ (Gutachten des A.___ vom 15.
September 2011, Urk. 9/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/86-89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 9/90 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 0. Januar 2012 Beschwerde mit de m Antr a g, es sei ihr eine angemessene Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den Rentenanspruch neu zu beurteilen. Subeventuell sei von Amtes wegen ein aus führliches interdisziplinäres Obergutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2012 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8). 2.2
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 forderte das hiesige Gericht die Gutachter des A.___
zu einer weiteren
Stellung nahme auf . Gleichzeitig wies es d as Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 0. Januar 2012 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab und stellte ihr eine Kopie der Vernehmlassung zu (Urk.
11 Dispositiv Ziff. 1-3).
Die Gutachter des A.___
reichten am 2 8. Juni 2013 ihre Stellungnahme (Urk.
13) ein . Die Beschwerdeführerin liess sich dazu innert angesetzter Frist ( Urk. 15) nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. Oktober 2012 ( Urk.
18) auf eine Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde der Beschwer deführerin am 1 7. Oktober 2012 zugestellt ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7.
Dezember 2011 auf den Standpunkt, dass bereits die Anspruchsv oraussetzung der einjährigen
Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt sei . Die neuen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit Februar 2010 keine schwerwiegenden und lang anhaltenden Einschränkungen bestanden hätten, weshalb sich der Beginn der Wartezeit verschoben habe. Die Beschwerdeführe rin sei zwischen dem 1 1. April und dem 1 2. Juli 2011 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
A b dem 1 3. Juli 2011 sei sie bereits wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen mit Tendenz zur Erreichung einer höheren Arbeitsfähigkeit bei Wahrnehmung einer psychiatrischen Therapie (Urk.
2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde gegen das Gutac hten des A.___
vom 1 5. September 201 1. Sie beanstandete namentlich , dass ein Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 den Gutachtern des A.___ nicht vorgelegen habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 ). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai 2010 eingetreten. Das Gericht hat daher in materieller Hinsicht zu prü fen, ob sich der Invaliditätsgrad
seit der rechtskräftigen anspruchsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Mai 2008 ( Urk. 9/51) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2011 in leistungsbe gründendem Ausmass verändert hat. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , A llgemeinm edizin FMH, diagnostizierte in einem Bericht vom 2 5. April 2006 ( Urk. 9/9/3-4) chronische Hand- und Unterarm schmerzen beidseits (rechts betont) unklarer Zuordnung ( lit . A) und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 3 0. August 2005 und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B). 3.2
Dr. med. D.___ , Oberarzt Medizinische Poliklinik, Dr. med. E.___ , Stell vertreten der Chefarzt, und Dr. med. F.___ , G.___ , erstatteten am 1 2. Februar 2008 im Auftrag der Beschwerde gegnerin ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/40).
Die Gutachter des G.___ stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 15 Ziff. 6.1): 1. chronische Hand- und Unterarmschmerzen rechts, ursprünglich wahrscheinlich infolge Karpaltunnelsyndrom - Status nach CTS-Operation rechts am 2 2. September 2000 - Status nach erneuter CTS-Operation rechts mit Ganglion-Exzision Handgelenk rechts am 1 0. September 2002 - MRI Handgelenk rechts vo m 8. Februar 2005 unauffällig - neurophysiologische Untersuchung vom 2. November 2005 ohne Hinweis auf CTS, TOS oder Ulnarispathologie 2. sekundäres zervi k ozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen
Exazerbationen - MRI Halswirbelsäule vom 2 2. Februar 2006 unauffällig - aktuell keine Hinweise für ein radik uläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom 3. Dysthymia 4. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung
aus , die Beschwerdeführerin leide seit 2002 an Hand- und Unterarmschmerzen rechts . Dies hindere sie, ihren Beruf als Serviceangestellte wahrzunehmen . Trotz mehrerer Operationen und Behandlungen sei die Schmerzsituation unverändert (S. 16 Ziff. 7.1 oben). Im angestammten Beruf sei grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumut bar. Repetitive Belastungen seien ungeeignet. Aus neurologischer und psychiat rischer Sicht bestehe derzeit für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer psychischen Belastbarkeit eingeschränkt. Für Tätigkeiten, die unter Zeitdruck ausgeführt werden müssten, bestehe eine verminderte Stresstoleranz. Mit einer Zunahme der Schmerzproblematik müsse gerechnet werden (S. 16 Ziff. 7.2-7.3).
Gemäss einem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 3. April 2006 sei ab dem 3 0. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit wegen chronischer Hand- und Unter armschmerzen nach vollziehbar (S. 17 Ziff. 7.4). 3. 3
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin
mit Verfügung vom 1 9. Mai 2008
ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit
einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin ( Urk. 9/51). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 2 2. Februar 2010 auf die rechte Hand (vgl. Urk. 9/62/2 Ziff. 4, Urk. 9/62/7 Ziff. 2).
Dr. med. H.___ , Allgemeine Medizin, attestierte der Beschwerdeführe rin in einem Bericht vom 8. Juni 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service seit dem 2 5. Februar 2010 und aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 9/61/2 Ziff. 1.6).
Dr. H.___ berichtete sodann am 1 6. Juli 2010 ( Urk. 9/73/1) , dass es bei der Beschwerdeführerin wegen Nichtzahlung von Taggeldern zu einer schweren Depression mit mass iver Hyperventilation gekommen sei. 4.2
Dr. H.___ gab in einem weiteren Bericht vom 1 5. März 2011 an, die bishe rige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit Pausen zu 50 %
zumutbar . Vor läufig bestehe noch eine verminderte Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/77/2 Ziff.
1.7). 4 .3
Dr. phil. I.___ , Klinischer Psychologe, med. pract . J.___ , Assistenz arzt, Facharzt für Psychiatrie FMH, Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. L.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädie FMH, B.___ , erstatteten am 25.
März 2011 ( Urk. 3/1) einen Bericht über eine interdisziplinäre Schmerzbe handlung .
Die Ärzte des B.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1):
1. chronische Hand- und Unterarmschmerzen rechts, unklarer Zuordnung 2. zervikozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen Exazerbationen 3. Fibromyalgie 4. mittelgradige depressive Episode 5. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Ärzte des B.___
führten weiter aus , d ie Beschwerdeführerin sei subjektiv zirka zu 50 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 % in der Reinigung werde über das genaue Ausmass der Arbeitsunfähigkeit Klar heit bringen. Sie könne zirka 30 Minuten sitzen ohne viel Schmerzen, zirka 30 Minuten gehen und 7 kg heben (positives Leistungsbild). Längere schwere Arbeiten, Stress, Publikumsverkehr und Lärm seien ihr nicht möglich (negatives Leistungsbild). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des positiven und negati ven Leistungsbildes zirka 50 % arbeitsunfähig (S. 5 oben) . Aus rheumatologi scher Sicht sei
sie für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg und ohne dauernde Computertätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Konsens beurteilung (somatisch und psychiatrisch) habe ergeben, dass die Beschwerde führerin als Serviceangestellte wegen Handschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig sei . In einer leichten, angepassten Tätigkeit sei ihr jedoch eine Arbeitstätigkeit von 50 % zuzumuten (S. 5 unten ). 4.4
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie FMH, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. R.___ und S.___ , A.___ , erstatteten am 1 5. September 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/82).
Die Gutachter führten im Rahmen des neurologisch en Hauptgutachten s aus, die Beschwerdeführerin mache ei ne chronische Schmerzsymptomatik geltend , ins besondere im Bereich der rechten Han d und des rechten Armes . Aus der Vor geschichte seien eine CTS- und eine Ganglion-Operation so wie Rezidivopera tionen bekannt . Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein relevantes Carpaltunnelsyndrom längst nicht mehr vorliege und nicht zur Erklärung der Schmerzproblematik beitrage (S. 21 Ziff. 1.3). In der klinischen Untersuchung habe sich eine zumindest leichte funktionelle T h oracic - outlet -Dysfunktion gezeigt zur Erklärung der beschriebenen zeitweiligen Ameisen parästhesi en in den Händen. Dies stelle jedoch eine eher unspezifische, leichte myofasciale Beschwerdesymptomatik dar (S. 21 f.). Zum aktuellen Zeitpunkt könne ein Carpaltunnelsyndrom, eine Schädigung des N.
medianus allgemein beziehungsweise des N. ul n aris und insbesondere ein Sulcus - ulnaris -Syndrom ausgeschlossen werden (S. 22 oben). A us neurologischer Perspektive liessen sich keine Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz erfassen . Sämtliche beklagten Schmerzbilder seien nicht neurogen zu erklären (S. 23 unten).
In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin im Frühjahr dieses Jahres bei sonst unauffälliger psychischer Vorgeschichte ein depressives Syn drom mit Angstsymptomatik, möglicherweise auch paranoiden Vorstellungen, Schlafstörungen und Realitätsverkennung entwickelt. Nach einer tagesklini schen
Behandlung im T.___ sei eine Stabili sierung und weitgehende Remission eingetreten. Eine ambulante Weiterbe handlung unter Einschluss psychotherapeutischer und psychopharmakologi scher Massnahmen werde zuverlässig durchgeführt. Die Schmerzsituation werde durch die depressive Symptomatik ungünstig moduliert . Eine klassische soma toforme Schmerzstörung könne bei fehlenden tiefenpsychologisch relevanten Konfliktfaktoren nicht festgestellt werden (S. 25 oben).
Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, aktuell in Remission begriffen (S. 26 lit .
E. 1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten die Gutachter (S. 26 lit . E. 2): 1. chronische Schmerzen im Bereich des rechten Unterarms und der rechten Hand bei Status nach Sturz auf die rechte Hand im Februar 2010, Status nach Dekompression des Carpaltunnels rechts sowie Ganglion-Operation rechtes Handgelenk 2001 2. anamnestisch Zervikalsyndrom ohne neurologische Wurzelreizung oder sensomotorisches Defizitsyndrom 3. anamnestisch Lumbal gie ohne Hinweis für neurologische Wurzelreizung oder sensomotorisches Defizitsyndrom 4. klinischer Verdacht auf leichtes Restless - legs -Syndrom 5. episodische Migräne
Zusammenfassend bestünden auf somatischem Fachgebiet keine Hinweise für eine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch retro spektiv lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Von psychiatrischer Seite zeige sich die Beschwerdeführerin emotional noch minder belastbar und in der Affektivität leicht eingeschränkt. Es bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeits fähigkeit bei konsequent durchgeführter Therapie gesteigert werden, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne (S. 26 lit . F). Die aktu elle Tätigkeit als Aufsicht in einer Reinigungsfirma wie auch die frühere Tätig keit als Servicetochter sei en gegenwärtig aufgrund der psychiatrischen Diagno sen in einem Pensum von 70 % zumutbar. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grös senordnung von 70 % . Die bisherigen Tätigkeiten hätten als ange passt zu gelten (S. 27 Mitte).
Die Guta chter antworteten auf die Frage der Beschwerdegegnerin, a us psychiatri scher Sicht sei die retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit natur gemäss stets schwierig und mit Unsicherheit behaftet (S. 28 lit . G.1 Mitte). Inzwischen sei eine echte depressive Episode im Rahmen einer affektiven Erkrankung aufgetreten. Nach einem Bericht des T.___ vom 2 1. Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkei ten zu 50 % arbeitsunfähig. Aus gutachterlicher Sicht bestehe im Wesentlichen Übereinstimmung mit dem Bericht des T.___ . Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin weiter gebessert habe, liege die Arbeitsfähigkeit jedoch höher in der Grössenordnung von 70 % . Als massgebliches Datum für eine psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde der 1 1. April 2011 (Aufnahme in die psychiatrische Tagesklinik) angesehen (S. 28 lit . G.1 unten). 4.5
Dr. med. U.___ , Praktische Ärztin, V.___ , führte in einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 ( Urk. 9/85 S. 4 f.) zum Gutachten des A.___ aus, es sei davon auszugehen, dass auf somatischer Ebene keine Diagnosen bestünden, die eine dauerhafte Arb eits unfähigkeit begründen würden . Ebenso seien seitens der Psyche seit Februar 2010 keine schwerwiegenden und lang anhaltenden Einschränkungen ausge wiesen. Ab dem 1 1. April 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt worden, wobei die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode aktuell in Remission begriffen sei. Zum Begutachtungszeitpunkt sei eine Arbeitsunfähig keit von 30 % festgestellt worden.
4.6
Dr. I.___ und Dr. med. W.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothera pie FMH, T.___ , nahmen am 1 2. Januar 2012 zum Gutachten des A.___ Stellung ( Urk. 3/2).
Dr. I.___ und Dr. W.___
führten aus , es werde kein Parteigutachten erstellt, sondern lediglich deutliche Kritik an der Qualität des Gutachtens von Dr.
O.___
geäussert. Die Kritik betreffe allein die Nachvollziehbarkei t der Befundaufnahme und die darauf folgenden Schlussfolgerungen aus fachlich fundierter und nicht lediglich aus juristischer Sicht (S. 1 unten). Die Ausführun gen zeigten so deutliche Mängel an der Beweisführung im Gutachten auf, dass darauf nicht abgestellt werden könne (S. 2 Ziff. 3).
D ie psychiatrische Begutachtung durch Dr. O.___ habe zirka eine Stunde gedauert mit guter Übersetzung, was adäquat sei (S. 2 Ziff. 4). Der Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 über eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung fehle in den im Gutachten aufgeführten Akten (S. 2 Ziff. 5).
Die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin hätten sich nicht im 1 3. Lebensjahr, sondern erst nach der Geburt der Kinder 1998 entwickelt. Die Schmerzen dau erten nicht zwei bis drei Stunden, sondern bis zu fünf Stunden. Die Mutter habe keine Migräne, nur die Schwester . Der Vater der Beschwerdeführerin sei nicht an einem Sekundentod verstorben (S. 2 Ziff. 6).
Die Beschwerden seien im Gutachten
o berflächlich aufgenommen worden: Sch merzen, Ängste, Schlafstörungen sei alles, was man mit Bedeutung für die abschliessende Beurteilung erfahre . Die Ärzte des B.___ führten demgegenüber etwa an, die Beschwerdeführerin klage seit März 2010 über Schmerzen an der rechten Hand, Parästhesien und Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörun gen , Sinnlosigkeit sgedanken , Vergesslichkeit und Traurigkeit (S. 2 Ziff. 7-8). Weiter fehlten im Gutachten ein Tagesablauf und eine Fremdanamnese. Die Ärzte des T.___
führten unter Ziff. 10 (Fremdanamnese) aus , d ie Schwester der Beschwerdeführerin berichte, dass diese zu Hause sehr unruhig sei. Sie sitze, stehe auf, setze sich wieder hin . Sie müsse auch immer abliegen wegen der Schmerzen. Auch nachts könne sie nicht lange im Bett bleiben (S. 3 Ziff. 9-10). Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression habe bei Eintritt in die Tagesklinik einen Wert im Sinne einer mittleren Depression ergeben. Bei Aus tritt habe sich eine leichte Verbesserung gezeigt (S. 3 Ziff. 11).
Im Gegensatz zur Einschätzung durch Dr. O.___ führe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , weil noch eine deutliche Schmerzverarbeitungsstörung mit einem Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit dazukomme. Die im Gutachten vorgeschlagene Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei völlig unre alistisch (S. 4). 4.7
Dr. O.___ , Dr. R.___
und S.___ , A.___ , nahmen am 2 8. Juni 2012 ( Urk. 13) zuhanden des Sozialversicherungsgerichtes zu den Berichten des B.___ und T.___
Stellung. Die Fachärzte des A.___ führten aus, diagnostisch würden im Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 eine Fibromya l gie , eine mittel gradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gesehen (S. 1). Eine mittelgradige depressive Episode werde auch gutachterlich- psychiatrischerseits gesehen, allerdings deutlich in Teilremission befindlich mit Tendenz zur Besserung. Anhaltspunkte für eine klassische somatoforme Schmerzstörung bestünden nicht. Vielmehr habe aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Symptomausweitung (bei fehlendem organischem, pathologisch-ana tomischem Substrat der Beschwerden) vorgelegen. Diese werde durch die wiederholt vorgetragene n finanzielle n Probleme der Beschwerdeführerin ungünstig moduliert. Nach Abzug der geklagten sozialen Belastungsfaktoren, die als invaliditätsfremd zu beurteilen seien, verbleibe eine Restarbeitsunfähig keit von 30 % mit insgesamt guter Prognose. Eine Würdigung der invaliditäts fremden Faktoren sei im Bericht des B.___ nicht vorgenommen worden. Mög licherweise ergebe sich daraus eine Differenz von 20 % in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1).
Das leide r partiell unsachlich gehaltene Schreiben des T.___ vom 1 2. Januar 2012 greife das Gutachten von
Dr. O.___ an . Unter Punkt 5 der Stellung nahme des T.___
werde auf unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin bei der jeweiligen Anamneseerhebung bei verschiedenen Stellen hingewiesen. Hier handle es sich allerdings um ein typisches Phänomen: Würden Menschen zum Beispiel an fünf verschiedenen Stellen eine komplexe Vorgeschichte vor tragen , fänden sich regelhaft Abweichungen. Dieses Phänomen sei auch aus Zeugenbefragungen gut bekannt .
Das Erheben einer Fremdanamnese sei bei der geordnet vortragenden Beschwer deführerin entbehrlich gewesen. Es habe eine gute Rapportfähigkeit bestanden. Die Übersetzung sei durch eine Portugiesisch sprechende Übersetzerin gewähr leistet gewesen (S. 2 Ziff. 2). 5. 5.1
Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2010 erneut die Wartezeit zu bestehen hatte.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine ). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse auf deren Beurteilung während der War tezeit grundsätzlich unerheblich sin d (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a; ZAK 1986 S. 476 E. 3).
Nach dem Bericht von Dr. C.___ vom April 2006 bestand für die Tätig keit als Serviceangestellte ab dem 3 0. August 2005
eine volle Arbeitsunfähig keit. Im Gutachten des G.___ vom 1 2. Februar 2008 wird für die angestammte sowie für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert, wobei die Gutachter für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Dr. C.___ verwiesen ( vgl. E. 3.2 hiervor ).
Der Beginn des Wartejahres ist daher per 3 0. August 2005 anzusetzen und dieses ist mangels eines wesentlichen Unterbruchs infolge der W iedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit längstens abgelaufen.
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Der Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 ist im Gutachten des A.___ nicht unter den Vorakten aufgeführt ( Urk. 9/82 S. 4 ff.) . Dass der Bericht den Gut achtern zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorlag, schadet indes nicht, nachdem diese am 2 8. Juni 2012 zuhanden des Gerichts zum Bericht Stellung nehmen konnten (vorstehend E. 4.7). Die Gu tachter des A.___
äusserten sich dabei auch
zur von Seiten des
T.___ vorgebrachten Kritik . Die Ausführungen von Dr. I.___ und Dr. W.___ , wonach sich etwa die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin erst nach der Geburt ihrer Kinder entwickelt hätten und die Schmerzen nicht zwei bis drei Stunden, sondern bis zu fünf Stunden andauerten (E. 4.6 vorstehend), sind nicht geeignet den Beweiswert des G utachtens in Zweifel zu ziehen , nachdem es sich um eher geringfügige Abweichungen zum Gutachten handelt .
Das Gutachten des A.___
erfüllt im Übrigen die Anforderungen an den Beweis wert eine r medizinischen Expertise . Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, legt es doch die gesundhe itlichen Beeinträchtigungen der Beschwer deführerin im E inzelnen dar und äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise. E s beruht auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Das Gutach ten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Gutachter setzten sich sodann mit der abweichenden Beurteilung der Ärzte des B.___ auseinander und legte n dar, weshalb nach erfolgter Behandlung eine r depressiven Episode zum Zeitpunkt der Begutachtung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (mit der Mög lichkeit zur weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit) auszugehen ist.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die abweichende Beurteilung im Bericht des B.___ beruft , übersieht sie mit ihrer diesbezüglichen Kritik am Gutachten des A.___ , dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachm edizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangten (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2011 vom 3 0. März 2012, E. 3.3.2). Auf das Einholen eines Obergutachtens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist daher zu verzichten.
Die im Bericht des B.___
aufgeführte
Diagnose einer Fibromyalgie (vorstehend E.
4.3) geht sodann auf einen älteren Arz tbericht von Dr. med. AA.___ vom 1 7. Februar 2005, zurück ( vgl. Urk. 9/82 S. 4 f. lit . B.1). Die Ärzte des B.___ äusserten sich in ihrem Bericht nicht weiter z ur Diagnose einer Fibromylagie , so dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 5.4
Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass für die angestammte und jede andere Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.
6. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundes gerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis). 6.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 1 9. Mai 2008 auf das in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Service erzielte Ein kommen ab . Das so ermittelte Valideneinkommen von Fr. 47‘361.60 entsprach einem vollen Arbeitspensum von 100 %
( Urk. 9/51 S. 2, Urk. 9/42 S.
1 , Urk. 9/32/2 Ziff. 9 ) .
Nach dem Gutachten des A.___ ist der Beschwerdeführerin die frühere Tätigkeit im Service wie auch jede an dere Tätigkeit zu 70 % möglich. Da ihr die Tätigkeit im Service mit einem reduzierten Pensum weiterhin möglich ist, lässt sich der Invaliditätsgrad durch einen Prozentverglich ermitteln und ist mit 30 % zu bestimmen.
6.3
Zusammenfassend fehlt es verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 9. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von neu 30 % an einer wesentlichen
Änderung der massgeblichen Verhältnisse . Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung
demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger BB/MA/MPversandt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 5 ) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 22.
Februar 2010 auf die rechte Hand stürzte ( Urk. 9/62/2 Ziff. 4, Urk. 9/62/3 Ziff. 1, Urk. 9/62/5). Die Allianz stellte die infolge des Unfalles erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 0. August 2010 ( Urk. 9/66/2-4) per 3 1. Mai 2010 ein.
Am 1 2. Mai 2010 meldete sich d ie Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/56). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk.
9/ 61), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/65) und Akten der All ianz (Urk.
9/62, Urk. 9/66) ein. Am 2 6. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei und
sie keinen Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 9/70).
D ie IV-Stelle veranlasste nach einer weiteren Anmeldung der Versicherten vom 2 0. Januar 2011 ( Urk. 9/74) eine polydisziplinäre Begutachtung im A.___ (Gutachten des A.___ vom 15.
September 2011, Urk. 9/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/86-89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 9/90 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 0. Januar 2012 Beschwerde mit de m Antr a g, es sei ihr eine angemessene Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den Rentenanspruch neu zu beurteilen. Subeventuell sei von Amtes wegen ein aus führliches interdisziplinäres Obergutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2012 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8). 2.2
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 forderte das hiesige Gericht die Gutachter des A.___
zu einer weiteren
Stellung nahme auf . Gleichzeitig wies es d as Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 0. Januar 2012 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab und stellte ihr eine Kopie der Vernehmlassung zu (Urk.
11 Dispositiv Ziff. 1-3).
Die Gutachter des A.___
reichten am 2 8. Juni 2013 ihre Stellungnahme (Urk.
13) ein . Die Beschwerdeführerin liess sich dazu innert angesetzter Frist ( Urk. 15) nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. Oktober 2012 ( Urk.
18) auf eine Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde der Beschwer deführerin am 1 7. Oktober 2012 zugestellt ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2010 erneut die Wartezeit zu bestehen hatte.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine ). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse auf deren Beurteilung während der War tezeit grundsätzlich unerheblich sin d (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a; ZAK 1986 S. 476 E. 3).
Nach dem Bericht von Dr. C.___ vom April 2006 bestand für die Tätig keit als Serviceangestellte ab dem 3 0. August 2005
eine volle Arbeitsunfähig keit. Im Gutachten des G.___ vom 1 2. Februar 2008 wird für die angestammte sowie für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert, wobei die Gutachter für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Dr. C.___ verwiesen ( vgl. E. 3.2 hiervor ).
Der Beginn des Wartejahres ist daher per 3 0. August 2005 anzusetzen und dieses ist mangels eines wesentlichen Unterbruchs infolge der W iedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit längstens abgelaufen.
E. 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 5.3 Der Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 ist im Gutachten des A.___ nicht unter den Vorakten aufgeführt ( Urk. 9/82 S. 4 ff.) . Dass der Bericht den Gut achtern zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorlag, schadet indes nicht, nachdem diese am 2 8. Juni 2012 zuhanden des Gerichts zum Bericht Stellung nehmen konnten (vorstehend E. 4.7). Die Gu tachter des A.___
äusserten sich dabei auch
zur von Seiten des
T.___ vorgebrachten Kritik . Die Ausführungen von Dr. I.___ und Dr. W.___ , wonach sich etwa die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin erst nach der Geburt ihrer Kinder entwickelt hätten und die Schmerzen nicht zwei bis drei Stunden, sondern bis zu fünf Stunden andauerten (E. 4.6 vorstehend), sind nicht geeignet den Beweiswert des G utachtens in Zweifel zu ziehen , nachdem es sich um eher geringfügige Abweichungen zum Gutachten handelt .
Das Gutachten des A.___
erfüllt im Übrigen die Anforderungen an den Beweis wert eine r medizinischen Expertise . Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, legt es doch die gesundhe itlichen Beeinträchtigungen der Beschwer deführerin im E inzelnen dar und äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise. E s beruht auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Das Gutach ten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Gutachter setzten sich sodann mit der abweichenden Beurteilung der Ärzte des B.___ auseinander und legte n dar, weshalb nach erfolgter Behandlung eine r depressiven Episode zum Zeitpunkt der Begutachtung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (mit der Mög lichkeit zur weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit) auszugehen ist.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die abweichende Beurteilung im Bericht des B.___ beruft , übersieht sie mit ihrer diesbezüglichen Kritik am Gutachten des A.___ , dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachm edizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangten (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2011 vom 3 0. März 2012, E. 3.3.2). Auf das Einholen eines Obergutachtens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist daher zu verzichten.
Die im Bericht des B.___
aufgeführte
Diagnose einer Fibromyalgie (vorstehend E.
4.3) geht sodann auf einen älteren Arz tbericht von Dr. med. AA.___ vom 1 7. Februar 2005, zurück ( vgl. Urk. 9/82 S. 4 f. lit . B.1). Die Ärzte des B.___ äusserten sich in ihrem Bericht nicht weiter z ur Diagnose einer Fibromylagie , so dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
E. 5.4 Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass für die angestammte und jede andere Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.
6. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundes gerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis). 6.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 1 9. Mai 2008 auf das in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Service erzielte Ein kommen ab . Das so ermittelte Valideneinkommen von Fr. 47‘361.60 entsprach einem vollen Arbeitspensum von 100 %
( Urk. 9/51 S. 2, Urk. 9/42 S.
1 , Urk. 9/32/2 Ziff. 9 ) .
Nach dem Gutachten des A.___ ist der Beschwerdeführerin die frühere Tätigkeit im Service wie auch jede an dere Tätigkeit zu 70 % möglich. Da ihr die Tätigkeit im Service mit einem reduzierten Pensum weiterhin möglich ist, lässt sich der Invaliditätsgrad durch einen Prozentverglich ermitteln und ist mit 30 % zu bestimmen.
6.3
Zusammenfassend fehlt es verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 9. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von neu 30 % an einer wesentlichen
Änderung der massgeblichen Verhältnisse . Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung
demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger BB/MA/MPversandt
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7.
Dezember 2011 auf den Standpunkt, dass bereits die Anspruchsv oraussetzung der einjährigen
Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt sei . Die neuen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit Februar 2010 keine schwerwiegenden und lang anhaltenden Einschränkungen bestanden hätten, weshalb sich der Beginn der Wartezeit verschoben habe. Die Beschwerdeführe rin sei zwischen dem 1 1. April und dem 1 2. Juli 2011 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
A b dem 1 3. Juli 2011 sei sie bereits wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen mit Tendenz zur Erreichung einer höheren Arbeitsfähigkeit bei Wahrnehmung einer psychiatrischen Therapie (Urk.
2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde gegen das Gutac hten des A.___
vom 1 5. September 201 1. Sie beanstandete namentlich , dass ein Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 den Gutachtern des A.___ nicht vorgelegen habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 ). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai 2010 eingetreten. Das Gericht hat daher in materieller Hinsicht zu prü fen, ob sich der Invaliditätsgrad
seit der rechtskräftigen anspruchsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Mai 2008 ( Urk. 9/51) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2011 in leistungsbe gründendem Ausmass verändert hat. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , A llgemeinm edizin FMH, diagnostizierte in einem Bericht vom 2 5. April 2006 ( Urk. 9/9/3-4) chronische Hand- und Unterarm schmerzen beidseits (rechts betont) unklarer Zuordnung ( lit . A) und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 3 0. August 2005 und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B). 3.2
Dr. med. D.___ , Oberarzt Medizinische Poliklinik, Dr. med. E.___ , Stell vertreten der Chefarzt, und Dr. med. F.___ , G.___ , erstatteten am 1 2. Februar 2008 im Auftrag der Beschwerde gegnerin ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/40).
Die Gutachter des G.___ stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 15 Ziff. 6.1): 1. chronische Hand- und Unterarmschmerzen rechts, ursprünglich wahrscheinlich infolge Karpaltunnelsyndrom - Status nach CTS-Operation rechts am 2 2. September 2000 - Status nach erneuter CTS-Operation rechts mit Ganglion-Exzision Handgelenk rechts am 1 0. September 2002 - MRI Handgelenk rechts vo m 8. Februar 2005 unauffällig - neurophysiologische Untersuchung vom 2. November 2005 ohne Hinweis auf CTS, TOS oder Ulnarispathologie 2. sekundäres zervi k ozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen
Exazerbationen - MRI Halswirbelsäule vom 2 2. Februar 2006 unauffällig - aktuell keine Hinweise für ein radik uläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom 3. Dysthymia 4. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung
aus , die Beschwerdeführerin leide seit 2002 an Hand- und Unterarmschmerzen rechts . Dies hindere sie, ihren Beruf als Serviceangestellte wahrzunehmen . Trotz mehrerer Operationen und Behandlungen sei die Schmerzsituation unverändert (S. 16 Ziff. 7.1 oben). Im angestammten Beruf sei grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumut bar. Repetitive Belastungen seien ungeeignet. Aus neurologischer und psychiat rischer Sicht bestehe derzeit für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer psychischen Belastbarkeit eingeschränkt. Für Tätigkeiten, die unter Zeitdruck ausgeführt werden müssten, bestehe eine verminderte Stresstoleranz. Mit einer Zunahme der Schmerzproblematik müsse gerechnet werden (S. 16 Ziff. 7.2-7.3).
Gemäss einem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 3. April 2006 sei ab dem 3 0. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit wegen chronischer Hand- und Unter armschmerzen nach vollziehbar (S. 17 Ziff. 7.4). 3. 3
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin
mit Verfügung vom 1 9. Mai 2008
ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit
einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin ( Urk. 9/51). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 2 2. Februar 2010 auf die rechte Hand (vgl. Urk. 9/62/2 Ziff. 4, Urk. 9/62/7 Ziff. 2).
Dr. med. H.___ , Allgemeine Medizin, attestierte der Beschwerdeführe rin in einem Bericht vom 8. Juni 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service seit dem 2 5. Februar 2010 und aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 9/61/2 Ziff. 1.6).
Dr. H.___ berichtete sodann am 1 6. Juli 2010 ( Urk. 9/73/1) , dass es bei der Beschwerdeführerin wegen Nichtzahlung von Taggeldern zu einer schweren Depression mit mass iver Hyperventilation gekommen sei. 4.2
Dr. H.___ gab in einem weiteren Bericht vom 1 5. März 2011 an, die bishe rige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit Pausen zu 50 %
zumutbar . Vor läufig bestehe noch eine verminderte Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/77/2 Ziff.
1.7). 4 .3
Dr. phil. I.___ , Klinischer Psychologe, med. pract . J.___ , Assistenz arzt, Facharzt für Psychiatrie FMH, Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. L.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädie FMH, B.___ , erstatteten am 25.
März 2011 ( Urk. 3/1) einen Bericht über eine interdisziplinäre Schmerzbe handlung .
Die Ärzte des B.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1):
1. chronische Hand- und Unterarmschmerzen rechts, unklarer Zuordnung 2. zervikozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen Exazerbationen 3. Fibromyalgie 4. mittelgradige depressive Episode 5. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Ärzte des B.___
führten weiter aus , d ie Beschwerdeführerin sei subjektiv zirka zu 50 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 % in der Reinigung werde über das genaue Ausmass der Arbeitsunfähigkeit Klar heit bringen. Sie könne zirka 30 Minuten sitzen ohne viel Schmerzen, zirka 30 Minuten gehen und 7 kg heben (positives Leistungsbild). Längere schwere Arbeiten, Stress, Publikumsverkehr und Lärm seien ihr nicht möglich (negatives Leistungsbild). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des positiven und negati ven Leistungsbildes zirka 50 % arbeitsunfähig (S. 5 oben) . Aus rheumatologi scher Sicht sei
sie für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg und ohne dauernde Computertätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Konsens beurteilung (somatisch und psychiatrisch) habe ergeben, dass die Beschwerde führerin als Serviceangestellte wegen Handschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig sei . In einer leichten, angepassten Tätigkeit sei ihr jedoch eine Arbeitstätigkeit von 50 % zuzumuten (S. 5 unten ). 4.4
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie FMH, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. R.___ und S.___ , A.___ , erstatteten am 1 5. September 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/82).
Die Gutachter führten im Rahmen des neurologisch en Hauptgutachten s aus, die Beschwerdeführerin mache ei ne chronische Schmerzsymptomatik geltend , ins besondere im Bereich der rechten Han d und des rechten Armes . Aus der Vor geschichte seien eine CTS- und eine Ganglion-Operation so wie Rezidivopera tionen bekannt . Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein relevantes Carpaltunnelsyndrom längst nicht mehr vorliege und nicht zur Erklärung der Schmerzproblematik beitrage (S. 21 Ziff. 1.3). In der klinischen Untersuchung habe sich eine zumindest leichte funktionelle T h oracic - outlet -Dysfunktion gezeigt zur Erklärung der beschriebenen zeitweiligen Ameisen parästhesi en in den Händen. Dies stelle jedoch eine eher unspezifische, leichte myofasciale Beschwerdesymptomatik dar (S. 21 f.). Zum aktuellen Zeitpunkt könne ein Carpaltunnelsyndrom, eine Schädigung des N.
medianus allgemein beziehungsweise des N. ul n aris und insbesondere ein Sulcus - ulnaris -Syndrom ausgeschlossen werden (S. 22 oben). A us neurologischer Perspektive liessen sich keine Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz erfassen . Sämtliche beklagten Schmerzbilder seien nicht neurogen zu erklären (S. 23 unten).
In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin im Frühjahr dieses Jahres bei sonst unauffälliger psychischer Vorgeschichte ein depressives Syn drom mit Angstsymptomatik, möglicherweise auch paranoiden Vorstellungen, Schlafstörungen und Realitätsverkennung entwickelt. Nach einer tagesklini schen
Behandlung im T.___ sei eine Stabili sierung und weitgehende Remission eingetreten. Eine ambulante Weiterbe handlung unter Einschluss psychotherapeutischer und psychopharmakologi scher Massnahmen werde zuverlässig durchgeführt. Die Schmerzsituation werde durch die depressive Symptomatik ungünstig moduliert . Eine klassische soma toforme Schmerzstörung könne bei fehlenden tiefenpsychologisch relevanten Konfliktfaktoren nicht festgestellt werden (S. 25 oben).
Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, aktuell in Remission begriffen (S. 26 lit .
E. 1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten die Gutachter (S. 26 lit . E. 2): 1. chronische Schmerzen im Bereich des rechten Unterarms und der rechten Hand bei Status nach Sturz auf die rechte Hand im Februar 2010, Status nach Dekompression des Carpaltunnels rechts sowie Ganglion-Operation rechtes Handgelenk 2001 2. anamnestisch Zervikalsyndrom ohne neurologische Wurzelreizung oder sensomotorisches Defizitsyndrom 3. anamnestisch Lumbal gie ohne Hinweis für neurologische Wurzelreizung oder sensomotorisches Defizitsyndrom 4. klinischer Verdacht auf leichtes Restless - legs -Syndrom 5. episodische Migräne
Zusammenfassend bestünden auf somatischem Fachgebiet keine Hinweise für eine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch retro spektiv lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Von psychiatrischer Seite zeige sich die Beschwerdeführerin emotional noch minder belastbar und in der Affektivität leicht eingeschränkt. Es bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeits fähigkeit bei konsequent durchgeführter Therapie gesteigert werden, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne (S. 26 lit . F). Die aktu elle Tätigkeit als Aufsicht in einer Reinigungsfirma wie auch die frühere Tätig keit als Servicetochter sei en gegenwärtig aufgrund der psychiatrischen Diagno sen in einem Pensum von 70 % zumutbar. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grös senordnung von 70 % . Die bisherigen Tätigkeiten hätten als ange passt zu gelten (S. 27 Mitte).
Die Guta chter antworteten auf die Frage der Beschwerdegegnerin, a us psychiatri scher Sicht sei die retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit natur gemäss stets schwierig und mit Unsicherheit behaftet (S. 28 lit . G.1 Mitte). Inzwischen sei eine echte depressive Episode im Rahmen einer affektiven Erkrankung aufgetreten. Nach einem Bericht des T.___ vom 2 1. Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkei ten zu 50 % arbeitsunfähig. Aus gutachterlicher Sicht bestehe im Wesentlichen Übereinstimmung mit dem Bericht des T.___ . Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin weiter gebessert habe, liege die Arbeitsfähigkeit jedoch höher in der Grössenordnung von 70 % . Als massgebliches Datum für eine psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde der 1 1. April 2011 (Aufnahme in die psychiatrische Tagesklinik) angesehen (S. 28 lit . G.1 unten). 4.5
Dr. med. U.___ , Praktische Ärztin, V.___ , führte in einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 ( Urk. 9/85 S. 4 f.) zum Gutachten des A.___ aus, es sei davon auszugehen, dass auf somatischer Ebene keine Diagnosen bestünden, die eine dauerhafte Arb eits unfähigkeit begründen würden . Ebenso seien seitens der Psyche seit Februar 2010 keine schwerwiegenden und lang anhaltenden Einschränkungen ausge wiesen. Ab dem 1 1. April 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt worden, wobei die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode aktuell in Remission begriffen sei. Zum Begutachtungszeitpunkt sei eine Arbeitsunfähig keit von 30 % festgestellt worden.
4.6
Dr. I.___ und Dr. med. W.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothera pie FMH, T.___ , nahmen am 1 2. Januar 2012 zum Gutachten des A.___ Stellung ( Urk. 3/2).
Dr. I.___ und Dr. W.___
führten aus , es werde kein Parteigutachten erstellt, sondern lediglich deutliche Kritik an der Qualität des Gutachtens von Dr.
O.___
geäussert. Die Kritik betreffe allein die Nachvollziehbarkei t der Befundaufnahme und die darauf folgenden Schlussfolgerungen aus fachlich fundierter und nicht lediglich aus juristischer Sicht (S. 1 unten). Die Ausführun gen zeigten so deutliche Mängel an der Beweisführung im Gutachten auf, dass darauf nicht abgestellt werden könne (S. 2 Ziff. 3).
D ie psychiatrische Begutachtung durch Dr. O.___ habe zirka eine Stunde gedauert mit guter Übersetzung, was adäquat sei (S. 2 Ziff. 4). Der Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 über eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung fehle in den im Gutachten aufgeführten Akten (S. 2 Ziff. 5).
Die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin hätten sich nicht im 1 3. Lebensjahr, sondern erst nach der Geburt der Kinder 1998 entwickelt. Die Schmerzen dau erten nicht zwei bis drei Stunden, sondern bis zu fünf Stunden. Die Mutter habe keine Migräne, nur die Schwester . Der Vater der Beschwerdeführerin sei nicht an einem Sekundentod verstorben (S. 2 Ziff. 6).
Die Beschwerden seien im Gutachten
o berflächlich aufgenommen worden: Sch merzen, Ängste, Schlafstörungen sei alles, was man mit Bedeutung für die abschliessende Beurteilung erfahre . Die Ärzte des B.___ führten demgegenüber etwa an, die Beschwerdeführerin klage seit März 2010 über Schmerzen an der rechten Hand, Parästhesien und Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörun gen , Sinnlosigkeit sgedanken , Vergesslichkeit und Traurigkeit (S. 2 Ziff. 7-8). Weiter fehlten im Gutachten ein Tagesablauf und eine Fremdanamnese. Die Ärzte des T.___
führten unter Ziff.
E. 10 (Fremdanamnese) aus , d ie Schwester der Beschwerdeführerin berichte, dass diese zu Hause sehr unruhig sei. Sie sitze, stehe auf, setze sich wieder hin . Sie müsse auch immer abliegen wegen der Schmerzen. Auch nachts könne sie nicht lange im Bett bleiben (S. 3 Ziff. 9-10). Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression habe bei Eintritt in die Tagesklinik einen Wert im Sinne einer mittleren Depression ergeben. Bei Aus tritt habe sich eine leichte Verbesserung gezeigt (S. 3 Ziff. 11).
Im Gegensatz zur Einschätzung durch Dr. O.___ führe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , weil noch eine deutliche Schmerzverarbeitungsstörung mit einem Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit dazukomme. Die im Gutachten vorgeschlagene Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei völlig unre alistisch (S. 4). 4.7
Dr. O.___ , Dr. R.___
und S.___ , A.___ , nahmen am 2 8. Juni 2012 ( Urk. 13) zuhanden des Sozialversicherungsgerichtes zu den Berichten des B.___ und T.___
Stellung. Die Fachärzte des A.___ führten aus, diagnostisch würden im Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 eine Fibromya l gie , eine mittel gradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gesehen (S. 1). Eine mittelgradige depressive Episode werde auch gutachterlich- psychiatrischerseits gesehen, allerdings deutlich in Teilremission befindlich mit Tendenz zur Besserung. Anhaltspunkte für eine klassische somatoforme Schmerzstörung bestünden nicht. Vielmehr habe aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Symptomausweitung (bei fehlendem organischem, pathologisch-ana tomischem Substrat der Beschwerden) vorgelegen. Diese werde durch die wiederholt vorgetragene n finanzielle n Probleme der Beschwerdeführerin ungünstig moduliert. Nach Abzug der geklagten sozialen Belastungsfaktoren, die als invaliditätsfremd zu beurteilen seien, verbleibe eine Restarbeitsunfähig keit von 30 % mit insgesamt guter Prognose. Eine Würdigung der invaliditäts fremden Faktoren sei im Bericht des B.___ nicht vorgenommen worden. Mög licherweise ergebe sich daraus eine Differenz von 20 % in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1).
Das leide r partiell unsachlich gehaltene Schreiben des T.___ vom 1 2. Januar 2012 greife das Gutachten von
Dr. O.___ an . Unter Punkt 5 der Stellung nahme des T.___
werde auf unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin bei der jeweiligen Anamneseerhebung bei verschiedenen Stellen hingewiesen. Hier handle es sich allerdings um ein typisches Phänomen: Würden Menschen zum Beispiel an fünf verschiedenen Stellen eine komplexe Vorgeschichte vor tragen , fänden sich regelhaft Abweichungen. Dieses Phänomen sei auch aus Zeugenbefragungen gut bekannt .
Das Erheben einer Fremdanamnese sei bei der geordnet vortragenden Beschwer deführerin entbehrlich gewesen. Es habe eine gute Rapportfähigkeit bestanden. Die Übersetzung sei durch eine Portugiesisch sprechende Übersetzerin gewähr leistet gewesen (S. 2 Ziff. 2). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00087 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
21. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller Bravest AG Stampfenbachstrasse 138, Postfach 2570, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, ist Mutter von drei Kin dern (geboren 2001, 2006 und 2009, Urk. 9/56 Ziff. 3) . Am 7. April 2006 mel dete sie sich
wegen chronischer Hand- und Unterarmschmerzen bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 9/9, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/29 , Urk. 9/33 ), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/32), Auszüge aus dem individuellen Konto ( IK Auszüge , Urk. 9/6 , Urk. 9/48 ) sowie ein polydisziplinäres Gutachten (Urk.
9/40) ein. Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2008 ( Urk. 9/51) verneinte die IV Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen R entenanspruch . Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Die Versicherte war
von Ju ni 2008 bis Februar 2010
für die
Y.___ AG in Z.___ im Service tätig ( Urk. 9/65/2 Ziff. 2.1, Urk. 9/65/7 Ziff. 5 ) und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 22.
Februar 2010 auf die rechte Hand stürzte ( Urk. 9/62/2 Ziff. 4, Urk. 9/62/3 Ziff. 1, Urk. 9/62/5). Die Allianz stellte die infolge des Unfalles erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 0. August 2010 ( Urk. 9/66/2-4) per 3 1. Mai 2010 ein.
Am 1 2. Mai 2010 meldete sich d ie Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 9/56). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk.
9/ 61), einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/65) und Akten der All ianz (Urk.
9/62, Urk. 9/66) ein. Am 2 6. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei und
sie keinen Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 9/70).
D ie IV-Stelle veranlasste nach einer weiteren Anmeldung der Versicherten vom 2 0. Januar 2011 ( Urk. 9/74) eine polydisziplinäre Begutachtung im A.___ (Gutachten des A.___ vom 15.
September 2011, Urk. 9/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/86-89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 9/90 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 0. Januar 2012 Beschwerde mit de m Antr a g, es sei ihr eine angemessene Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den Rentenanspruch neu zu beurteilen. Subeventuell sei von Amtes wegen ein aus führliches interdisziplinäres Obergutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2012 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8). 2.2
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 forderte das hiesige Gericht die Gutachter des A.___
zu einer weiteren
Stellung nahme auf . Gleichzeitig wies es d as Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 0. Januar 2012 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab und stellte ihr eine Kopie der Vernehmlassung zu (Urk.
11 Dispositiv Ziff. 1-3).
Die Gutachter des A.___
reichten am 2 8. Juni 2013 ihre Stellungnahme (Urk.
13) ein . Die Beschwerdeführerin liess sich dazu innert angesetzter Frist ( Urk. 15) nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. Oktober 2012 ( Urk.
18) auf eine Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde der Beschwer deführerin am 1 7. Oktober 2012 zugestellt ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7.
Dezember 2011 auf den Standpunkt, dass bereits die Anspruchsv oraussetzung der einjährigen
Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt sei . Die neuen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit Februar 2010 keine schwerwiegenden und lang anhaltenden Einschränkungen bestanden hätten, weshalb sich der Beginn der Wartezeit verschoben habe. Die Beschwerdeführe rin sei zwischen dem 1 1. April und dem 1 2. Juli 2011 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
A b dem 1 3. Juli 2011 sei sie bereits wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen mit Tendenz zur Erreichung einer höheren Arbeitsfähigkeit bei Wahrnehmung einer psychiatrischen Therapie (Urk.
2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde gegen das Gutac hten des A.___
vom 1 5. September 201 1. Sie beanstandete namentlich , dass ein Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 den Gutachtern des A.___ nicht vorgelegen habe ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 ). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai 2010 eingetreten. Das Gericht hat daher in materieller Hinsicht zu prü fen, ob sich der Invaliditätsgrad
seit der rechtskräftigen anspruchsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Mai 2008 ( Urk. 9/51) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2011 in leistungsbe gründendem Ausmass verändert hat. 3.
3.1
Dr. med. C.___ , A llgemeinm edizin FMH, diagnostizierte in einem Bericht vom 2 5. April 2006 ( Urk. 9/9/3-4) chronische Hand- und Unterarm schmerzen beidseits (rechts betont) unklarer Zuordnung ( lit . A) und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 3 0. August 2005 und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B). 3.2
Dr. med. D.___ , Oberarzt Medizinische Poliklinik, Dr. med. E.___ , Stell vertreten der Chefarzt, und Dr. med. F.___ , G.___ , erstatteten am 1 2. Februar 2008 im Auftrag der Beschwerde gegnerin ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/40).
Die Gutachter des G.___ stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 15 Ziff. 6.1): 1. chronische Hand- und Unterarmschmerzen rechts, ursprünglich wahrscheinlich infolge Karpaltunnelsyndrom - Status nach CTS-Operation rechts am 2 2. September 2000 - Status nach erneuter CTS-Operation rechts mit Ganglion-Exzision Handgelenk rechts am 1 0. September 2002 - MRI Handgelenk rechts vo m 8. Februar 2005 unauffällig - neurophysiologische Untersuchung vom 2. November 2005 ohne Hinweis auf CTS, TOS oder Ulnarispathologie 2. sekundäres zervi k ozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen
Exazerbationen - MRI Halswirbelsäule vom 2 2. Februar 2006 unauffällig - aktuell keine Hinweise für ein radik uläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom 3. Dysthymia 4. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung
aus , die Beschwerdeführerin leide seit 2002 an Hand- und Unterarmschmerzen rechts . Dies hindere sie, ihren Beruf als Serviceangestellte wahrzunehmen . Trotz mehrerer Operationen und Behandlungen sei die Schmerzsituation unverändert (S. 16 Ziff. 7.1 oben). Im angestammten Beruf sei grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumut bar. Repetitive Belastungen seien ungeeignet. Aus neurologischer und psychiat rischer Sicht bestehe derzeit für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Beschwerdeführerin sei in ihrer psychischen Belastbarkeit eingeschränkt. Für Tätigkeiten, die unter Zeitdruck ausgeführt werden müssten, bestehe eine verminderte Stresstoleranz. Mit einer Zunahme der Schmerzproblematik müsse gerechnet werden (S. 16 Ziff. 7.2-7.3).
Gemäss einem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 3. April 2006 sei ab dem 3 0. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit wegen chronischer Hand- und Unter armschmerzen nach vollziehbar (S. 17 Ziff. 7.4). 3. 3
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin
mit Verfügung vom 1 9. Mai 2008
ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit
einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin ( Urk. 9/51). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin stürzte am 2 2. Februar 2010 auf die rechte Hand (vgl. Urk. 9/62/2 Ziff. 4, Urk. 9/62/7 Ziff. 2).
Dr. med. H.___ , Allgemeine Medizin, attestierte der Beschwerdeführe rin in einem Bericht vom 8. Juni 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service seit dem 2 5. Februar 2010 und aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 9/61/2 Ziff. 1.6).
Dr. H.___ berichtete sodann am 1 6. Juli 2010 ( Urk. 9/73/1) , dass es bei der Beschwerdeführerin wegen Nichtzahlung von Taggeldern zu einer schweren Depression mit mass iver Hyperventilation gekommen sei. 4.2
Dr. H.___ gab in einem weiteren Bericht vom 1 5. März 2011 an, die bishe rige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit Pausen zu 50 %
zumutbar . Vor läufig bestehe noch eine verminderte Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/77/2 Ziff.
1.7). 4 .3
Dr. phil. I.___ , Klinischer Psychologe, med. pract . J.___ , Assistenz arzt, Facharzt für Psychiatrie FMH, Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. L.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädie FMH, B.___ , erstatteten am 25.
März 2011 ( Urk. 3/1) einen Bericht über eine interdisziplinäre Schmerzbe handlung .
Die Ärzte des B.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1):
1. chronische Hand- und Unterarmschmerzen rechts, unklarer Zuordnung 2. zervikozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen Exazerbationen 3. Fibromyalgie 4. mittelgradige depressive Episode 5. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Ärzte des B.___
führten weiter aus , d ie Beschwerdeführerin sei subjektiv zirka zu 50 % arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 % in der Reinigung werde über das genaue Ausmass der Arbeitsunfähigkeit Klar heit bringen. Sie könne zirka 30 Minuten sitzen ohne viel Schmerzen, zirka 30 Minuten gehen und 7 kg heben (positives Leistungsbild). Längere schwere Arbeiten, Stress, Publikumsverkehr und Lärm seien ihr nicht möglich (negatives Leistungsbild). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des positiven und negati ven Leistungsbildes zirka 50 % arbeitsunfähig (S. 5 oben) . Aus rheumatologi scher Sicht sei
sie für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg und ohne dauernde Computertätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Konsens beurteilung (somatisch und psychiatrisch) habe ergeben, dass die Beschwerde führerin als Serviceangestellte wegen Handschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig sei . In einer leichten, angepassten Tätigkeit sei ihr jedoch eine Arbeitstätigkeit von 50 % zuzumuten (S. 5 unten ). 4.4
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___ , Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie FMH, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. R.___ und S.___ , A.___ , erstatteten am 1 5. September 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/82).
Die Gutachter führten im Rahmen des neurologisch en Hauptgutachten s aus, die Beschwerdeführerin mache ei ne chronische Schmerzsymptomatik geltend , ins besondere im Bereich der rechten Han d und des rechten Armes . Aus der Vor geschichte seien eine CTS- und eine Ganglion-Operation so wie Rezidivopera tionen bekannt . Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein relevantes Carpaltunnelsyndrom längst nicht mehr vorliege und nicht zur Erklärung der Schmerzproblematik beitrage (S. 21 Ziff. 1.3). In der klinischen Untersuchung habe sich eine zumindest leichte funktionelle T h oracic - outlet -Dysfunktion gezeigt zur Erklärung der beschriebenen zeitweiligen Ameisen parästhesi en in den Händen. Dies stelle jedoch eine eher unspezifische, leichte myofasciale Beschwerdesymptomatik dar (S. 21 f.). Zum aktuellen Zeitpunkt könne ein Carpaltunnelsyndrom, eine Schädigung des N.
medianus allgemein beziehungsweise des N. ul n aris und insbesondere ein Sulcus - ulnaris -Syndrom ausgeschlossen werden (S. 22 oben). A us neurologischer Perspektive liessen sich keine Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz erfassen . Sämtliche beklagten Schmerzbilder seien nicht neurogen zu erklären (S. 23 unten).
In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin im Frühjahr dieses Jahres bei sonst unauffälliger psychischer Vorgeschichte ein depressives Syn drom mit Angstsymptomatik, möglicherweise auch paranoiden Vorstellungen, Schlafstörungen und Realitätsverkennung entwickelt. Nach einer tagesklini schen
Behandlung im T.___ sei eine Stabili sierung und weitgehende Remission eingetreten. Eine ambulante Weiterbe handlung unter Einschluss psychotherapeutischer und psychopharmakologi scher Massnahmen werde zuverlässig durchgeführt. Die Schmerzsituation werde durch die depressive Symptomatik ungünstig moduliert . Eine klassische soma toforme Schmerzstörung könne bei fehlenden tiefenpsychologisch relevanten Konfliktfaktoren nicht festgestellt werden (S. 25 oben).
Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, aktuell in Remission begriffen (S. 26 lit .
E. 1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten die Gutachter (S. 26 lit . E. 2): 1. chronische Schmerzen im Bereich des rechten Unterarms und der rechten Hand bei Status nach Sturz auf die rechte Hand im Februar 2010, Status nach Dekompression des Carpaltunnels rechts sowie Ganglion-Operation rechtes Handgelenk 2001 2. anamnestisch Zervikalsyndrom ohne neurologische Wurzelreizung oder sensomotorisches Defizitsyndrom 3. anamnestisch Lumbal gie ohne Hinweis für neurologische Wurzelreizung oder sensomotorisches Defizitsyndrom 4. klinischer Verdacht auf leichtes Restless - legs -Syndrom 5. episodische Migräne
Zusammenfassend bestünden auf somatischem Fachgebiet keine Hinweise für eine relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch retro spektiv lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Von psychiatrischer Seite zeige sich die Beschwerdeführerin emotional noch minder belastbar und in der Affektivität leicht eingeschränkt. Es bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeits fähigkeit bei konsequent durchgeführter Therapie gesteigert werden, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne (S. 26 lit . F). Die aktu elle Tätigkeit als Aufsicht in einer Reinigungsfirma wie auch die frühere Tätig keit als Servicetochter sei en gegenwärtig aufgrund der psychiatrischen Diagno sen in einem Pensum von 70 % zumutbar. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grös senordnung von 70 % . Die bisherigen Tätigkeiten hätten als ange passt zu gelten (S. 27 Mitte).
Die Guta chter antworteten auf die Frage der Beschwerdegegnerin, a us psychiatri scher Sicht sei die retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit natur gemäss stets schwierig und mit Unsicherheit behaftet (S. 28 lit . G.1 Mitte). Inzwischen sei eine echte depressive Episode im Rahmen einer affektiven Erkrankung aufgetreten. Nach einem Bericht des T.___ vom 2 1. Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkei ten zu 50 % arbeitsunfähig. Aus gutachterlicher Sicht bestehe im Wesentlichen Übereinstimmung mit dem Bericht des T.___ . Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin weiter gebessert habe, liege die Arbeitsfähigkeit jedoch höher in der Grössenordnung von 70 % . Als massgebliches Datum für eine psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde der 1 1. April 2011 (Aufnahme in die psychiatrische Tagesklinik) angesehen (S. 28 lit . G.1 unten). 4.5
Dr. med. U.___ , Praktische Ärztin, V.___ , führte in einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 ( Urk. 9/85 S. 4 f.) zum Gutachten des A.___ aus, es sei davon auszugehen, dass auf somatischer Ebene keine Diagnosen bestünden, die eine dauerhafte Arb eits unfähigkeit begründen würden . Ebenso seien seitens der Psyche seit Februar 2010 keine schwerwiegenden und lang anhaltenden Einschränkungen ausge wiesen. Ab dem 1 1. April 2011 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt worden, wobei die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode aktuell in Remission begriffen sei. Zum Begutachtungszeitpunkt sei eine Arbeitsunfähig keit von 30 % festgestellt worden.
4.6
Dr. I.___ und Dr. med. W.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothera pie FMH, T.___ , nahmen am 1 2. Januar 2012 zum Gutachten des A.___ Stellung ( Urk. 3/2).
Dr. I.___ und Dr. W.___
führten aus , es werde kein Parteigutachten erstellt, sondern lediglich deutliche Kritik an der Qualität des Gutachtens von Dr.
O.___
geäussert. Die Kritik betreffe allein die Nachvollziehbarkei t der Befundaufnahme und die darauf folgenden Schlussfolgerungen aus fachlich fundierter und nicht lediglich aus juristischer Sicht (S. 1 unten). Die Ausführun gen zeigten so deutliche Mängel an der Beweisführung im Gutachten auf, dass darauf nicht abgestellt werden könne (S. 2 Ziff. 3).
D ie psychiatrische Begutachtung durch Dr. O.___ habe zirka eine Stunde gedauert mit guter Übersetzung, was adäquat sei (S. 2 Ziff. 4). Der Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 über eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung fehle in den im Gutachten aufgeführten Akten (S. 2 Ziff. 5).
Die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin hätten sich nicht im 1 3. Lebensjahr, sondern erst nach der Geburt der Kinder 1998 entwickelt. Die Schmerzen dau erten nicht zwei bis drei Stunden, sondern bis zu fünf Stunden. Die Mutter habe keine Migräne, nur die Schwester . Der Vater der Beschwerdeführerin sei nicht an einem Sekundentod verstorben (S. 2 Ziff. 6).
Die Beschwerden seien im Gutachten
o berflächlich aufgenommen worden: Sch merzen, Ängste, Schlafstörungen sei alles, was man mit Bedeutung für die abschliessende Beurteilung erfahre . Die Ärzte des B.___ führten demgegenüber etwa an, die Beschwerdeführerin klage seit März 2010 über Schmerzen an der rechten Hand, Parästhesien und Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörun gen , Sinnlosigkeit sgedanken , Vergesslichkeit und Traurigkeit (S. 2 Ziff. 7-8). Weiter fehlten im Gutachten ein Tagesablauf und eine Fremdanamnese. Die Ärzte des T.___
führten unter Ziff. 10 (Fremdanamnese) aus , d ie Schwester der Beschwerdeführerin berichte, dass diese zu Hause sehr unruhig sei. Sie sitze, stehe auf, setze sich wieder hin . Sie müsse auch immer abliegen wegen der Schmerzen. Auch nachts könne sie nicht lange im Bett bleiben (S. 3 Ziff. 9-10). Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression habe bei Eintritt in die Tagesklinik einen Wert im Sinne einer mittleren Depression ergeben. Bei Aus tritt habe sich eine leichte Verbesserung gezeigt (S. 3 Ziff. 11).
Im Gegensatz zur Einschätzung durch Dr. O.___ führe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , weil noch eine deutliche Schmerzverarbeitungsstörung mit einem Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit dazukomme. Die im Gutachten vorgeschlagene Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei völlig unre alistisch (S. 4). 4.7
Dr. O.___ , Dr. R.___
und S.___ , A.___ , nahmen am 2 8. Juni 2012 ( Urk. 13) zuhanden des Sozialversicherungsgerichtes zu den Berichten des B.___ und T.___
Stellung. Die Fachärzte des A.___ führten aus, diagnostisch würden im Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 eine Fibromya l gie , eine mittel gradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gesehen (S. 1). Eine mittelgradige depressive Episode werde auch gutachterlich- psychiatrischerseits gesehen, allerdings deutlich in Teilremission befindlich mit Tendenz zur Besserung. Anhaltspunkte für eine klassische somatoforme Schmerzstörung bestünden nicht. Vielmehr habe aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Symptomausweitung (bei fehlendem organischem, pathologisch-ana tomischem Substrat der Beschwerden) vorgelegen. Diese werde durch die wiederholt vorgetragene n finanzielle n Probleme der Beschwerdeführerin ungünstig moduliert. Nach Abzug der geklagten sozialen Belastungsfaktoren, die als invaliditätsfremd zu beurteilen seien, verbleibe eine Restarbeitsunfähig keit von 30 % mit insgesamt guter Prognose. Eine Würdigung der invaliditäts fremden Faktoren sei im Bericht des B.___ nicht vorgenommen worden. Mög licherweise ergebe sich daraus eine Differenz von 20 % in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1).
Das leide r partiell unsachlich gehaltene Schreiben des T.___ vom 1 2. Januar 2012 greife das Gutachten von
Dr. O.___ an . Unter Punkt 5 der Stellung nahme des T.___
werde auf unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin bei der jeweiligen Anamneseerhebung bei verschiedenen Stellen hingewiesen. Hier handle es sich allerdings um ein typisches Phänomen: Würden Menschen zum Beispiel an fünf verschiedenen Stellen eine komplexe Vorgeschichte vor tragen , fänden sich regelhaft Abweichungen. Dieses Phänomen sei auch aus Zeugenbefragungen gut bekannt .
Das Erheben einer Fremdanamnese sei bei der geordnet vortragenden Beschwer deführerin entbehrlich gewesen. Es habe eine gute Rapportfähigkeit bestanden. Die Übersetzung sei durch eine Portugiesisch sprechende Übersetzerin gewähr leistet gewesen (S. 2 Ziff. 2). 5. 5.1
Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2010 erneut die Wartezeit zu bestehen hatte.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine ). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse auf deren Beurteilung während der War tezeit grundsätzlich unerheblich sin d (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a; ZAK 1986 S. 476 E. 3).
Nach dem Bericht von Dr. C.___ vom April 2006 bestand für die Tätig keit als Serviceangestellte ab dem 3 0. August 2005
eine volle Arbeitsunfähig keit. Im Gutachten des G.___ vom 1 2. Februar 2008 wird für die angestammte sowie für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert, wobei die Gutachter für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Dr. C.___ verwiesen ( vgl. E. 3.2 hiervor ).
Der Beginn des Wartejahres ist daher per 3 0. August 2005 anzusetzen und dieses ist mangels eines wesentlichen Unterbruchs infolge der W iedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit längstens abgelaufen.
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Der Bericht des B.___ vom 2 5. März 2011 ist im Gutachten des A.___ nicht unter den Vorakten aufgeführt ( Urk. 9/82 S. 4 ff.) . Dass der Bericht den Gut achtern zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorlag, schadet indes nicht, nachdem diese am 2 8. Juni 2012 zuhanden des Gerichts zum Bericht Stellung nehmen konnten (vorstehend E. 4.7). Die Gu tachter des A.___
äusserten sich dabei auch
zur von Seiten des
T.___ vorgebrachten Kritik . Die Ausführungen von Dr. I.___ und Dr. W.___ , wonach sich etwa die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin erst nach der Geburt ihrer Kinder entwickelt hätten und die Schmerzen nicht zwei bis drei Stunden, sondern bis zu fünf Stunden andauerten (E. 4.6 vorstehend), sind nicht geeignet den Beweiswert des G utachtens in Zweifel zu ziehen , nachdem es sich um eher geringfügige Abweichungen zum Gutachten handelt .
Das Gutachten des A.___
erfüllt im Übrigen die Anforderungen an den Beweis wert eine r medizinischen Expertise . Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, legt es doch die gesundhe itlichen Beeinträchtigungen der Beschwer deführerin im E inzelnen dar und äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise. E s beruht auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Das Gutach ten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Gutachter setzten sich sodann mit der abweichenden Beurteilung der Ärzte des B.___ auseinander und legte n dar, weshalb nach erfolgter Behandlung eine r depressiven Episode zum Zeitpunkt der Begutachtung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (mit der Mög lichkeit zur weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit) auszugehen ist.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die abweichende Beurteilung im Bericht des B.___ beruft , übersieht sie mit ihrer diesbezüglichen Kritik am Gutachten des A.___ , dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachm edizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangten (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2011 vom 3 0. März 2012, E. 3.3.2). Auf das Einholen eines Obergutachtens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist daher zu verzichten.
Die im Bericht des B.___
aufgeführte
Diagnose einer Fibromyalgie (vorstehend E.
4.3) geht sodann auf einen älteren Arz tbericht von Dr. med. AA.___ vom 1 7. Februar 2005, zurück ( vgl. Urk. 9/82 S. 4 f. lit . B.1). Die Ärzte des B.___ äusserten sich in ihrem Bericht nicht weiter z ur Diagnose einer Fibromylagie , so dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 5.4
Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass für die angestammte und jede andere Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.
6. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundes gerichts 8C_131/2011 vom 5. Ju li 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis). 6.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 1 9. Mai 2008 auf das in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Service erzielte Ein kommen ab . Das so ermittelte Valideneinkommen von Fr. 47‘361.60 entsprach einem vollen Arbeitspensum von 100 %
( Urk. 9/51 S. 2, Urk. 9/42 S.
1 , Urk. 9/32/2 Ziff. 9 ) .
Nach dem Gutachten des A.___ ist der Beschwerdeführerin die frühere Tätigkeit im Service wie auch jede an dere Tätigkeit zu 70 % möglich. Da ihr die Tätigkeit im Service mit einem reduzierten Pensum weiterhin möglich ist, lässt sich der Invaliditätsgrad durch einen Prozentverglich ermitteln und ist mit 30 % zu bestimmen.
6.3
Zusammenfassend fehlt es verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 9. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von neu 30 % an einer wesentlichen
Änderung der massgeblichen Verhältnisse . Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung
demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger BB/MA/MPversandt