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IV.2012.00057

Gemischte Methode; Anspruch bejaht, da Erwerbspensum höher als von IV eingesetzt. (BGE 9C_634/2013)

Zürich SozVersG · 2013-07-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, Mutter von 3 erwachsenen Kindern, war teil zeitlich al s Unterhaltsreinigerin beschäftigt (Urk. 11/11-12), als sie am 2 2. April 2007 einen Unfall erlitt (Urk. 11/8/97 Ziff. 1-6); sie meldete sich am 7. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnah men, Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 3.1, 6.3.1 und 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/9-10, Urk. 11/15), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/11-12) und einen Aus zug

aus dem individuellen Konto (Urk. 11/7) ein, zog Akten der Schweizeri schen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/8, Urk. 11/13-15, Urk. 11/17) und

veranlasste ein Gutachten, das am 16. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 11/22) so wie eine Haushaltabklärung (Urk. 11/25).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/30 = Urk. 11/27/1-3, Urk. 11/31) verneinte sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 einen Renten an spruch (Urk. 11/38 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk.

2) erhob die Versicherte am

18. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein e neutrale psychiatrische Begut achtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2012 (Urk.

10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2012 wurde die Beschwerdeantwort zuge stellt und das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk.

1 S.

1 unten) abgewiesen (Urk.

12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Unter anderem bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für di e sen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festge legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tä tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige

und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invaliden ver siche rung, IVV). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 40 % erwerbstätig wäre, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 25 % zu mutbar sei, dass vom statistischen Tabellenlohn ein Abzug von 10 % angezeigt sei und dass die Einschränkung im Haushalt 34 % betrage (S. 2 oben). Auf dieser Grundlage ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend, ge mäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei sie in jeglicher Tätig keit zu 70 % arbeitsunfähig, und angesichts ihres Alters sei ein Leidensabzug von m in destens 25 % angezeigt (Urk. 1 S. 3). Sie sei nur schon wegen somati scher Un fallfolgen zu 75 % arbeitsunfähig. Dazu sei sie auch noch psychisch krank; unter diesen Umständen sei sie nicht in der Lage zu arbeiten (Urk. 1 S. 4).

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit

- im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und einen allfälligen Rentenanspruch - insbesondere, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht und allenfalls, wie es sich mit der Höhe des Leidensabzugs verhält. 3.

3.1

Am 16. Juni 2011 erstatteten PD Dr. med . Y.___, Oberarzt Ortho pädie

und Traumatologie, und

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psy chotherapie, fallverantwortlicher Arzt, O.___ (O.___),

ein bidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin (Urk. 11/22), dies gestützt auf ihr orthopädisches (Urk. 11/22/15-22) und psychi a trisches (Urk. 11/22/3-14) Fachgutachten.

Im Bericht über die bidisziplinäre Konsensbesprechung vom 14. April 2012 (Urk. 11/22/23-25) nannten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - posttraumatische Gonarthrose links bei Status nach imprimierter Tibi akopffraktur links mit offener Reposition und Osteosynthese am 29.

April 2007 - anteriore / inferiore Schulterluxation mit Avulsionsfraktur der ventra len Kante des Glenoids (Bankartläsion), undislozierte Akromionfraktur Schulter rechts - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit - Rippenserienfraktur rechts - Status nach Osteosynthesematerialentfernung Tibiakopf links 3. Okto ber 2008 - Status nach Ellenbogenkontusion rechts - Adipositas per magna - arterielle Hypertonie - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

Weiter führten die Gutachter aus, aus bidisziplinärer Sicht sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 25 % arbeitsfähig. Die Ar beitsfähigkeit als Hausfrau sei ebenfalls zu 25 % vorhanden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem höheren Pausenbedarf, einer gerin gen Gewichtsbelastung (Lasten bis zu 5 kg) sowie einer deutlich eingeschränk ten Geh strecke an Unterarmgehstöcken von 500 m (S. 1 Ziff. 2). Auch in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Verweistätigkeit, die im Bereich von leichter körperlicher Tätigkeit angesiedelt sei, sei die Versicherte im Um fang von 25 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3). 3.2

In psychiatrischer Hinsicht sind die folgenden Berichte relevant:

Dr. med . A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem - ersten aktenkundigen - Bericht vom 11. Februar 2008 (Urk. 11/9/8-10) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 25. Oktober 2007 in ihrer Behand lung, und zwar regelmässig einmal monatlich (S.

1), und nannte als Diagnose eine

posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 (S. 3 oben).

In ihrem Bericht vom 4. März 2008 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/9/1-7) bezeichnete sie den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Ziff. 5.1) und gab an, es bestehe (angestammt oder angepasst) keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2).

Im Bericht über den stationären Aufenthalt in der B.___ vom 14.

Feb ruar bis 20. März sowie vom 30. April bis 7. Mai 2008 (Urk. 11/16/6-13 =

Urk. 11/13/18-25) wurden unter anderem eine mittelgradige bis schwere de pressive Episode (F32.1) und eine subsyndromale Form einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (S. 1 lit. A3).

Der letzte aktenkundige Bericht von Dr. A.___ datiert vom 8 . März 20 10

(Urk. 11/ 17/8-9). Darin nannte sie als Diagnosen eine posttraumatische Belas tungsstörung (F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (F3 2.11), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der an gestammten Tätigkeit (S. 1).

Im psychiatrischen O.___ -Fachgutachten vom 23. Mai 2011 (Urk. 11/22/3-14) nannte der Gutachter

- basierend auf seiner am 14. April 2011 erfolgten Un ter suchung (S. 1 Mitte) - als Diagnosen (S. 10 Ziff.

3) keine solchen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit, und als solche ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ein depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.41). Er führte aus, die Versicherte sei

bei einem vor vier Jahren erlebten Autounfall einer Belastung ausgesetzt gewe sen, die objektiv gesehen eine aussergewöhnliche Bedrohung darstelle (S.

10 Mitte). Nach ICD-10 sei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gegeben (S. 10 unten).

Es könne - aus näher dargelegten Gründen (S. 11 f.) - davon ausgegangen wer den, dass die Versicherte ausserhalb der Situationen, in denen sie direkt mit unfallassoziierten Stimuli konfrontiert werde, keine relevanten Beeinträchtigun gen aufweise (S. 12 oben).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätig keit voll arbeitsfähig. Für Verweistätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt wer den

müssten, sowie für Tätigkeiten, die das Bedienen von gefährlichen Maschi nen und Mechanismen erforderten, betrage die Arbeitsfähigkeit - bedingt durch die verminderte emotionale Belastbarkeit und affektive Instabilität - 70 bis 80 % (S.

12).

3.3

Gemäss dem psychiatrischen Fachgutachten bestand im Untersuchungszeitpunkt (April 2011) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dies einerseits, weil sich die posttraumatische Belastungsstörung nur in bestimmten Kontexten ein schrän kend auswirkt, und andererseits, weil die depressive Episode remittiert war. Dies erscheint plausibel, wurde doch im Mai 2008 in der B.___ noch eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, im März 2010 je doch von der behandelnden Psychiaterin nur noch eine mittelgradige depressive Episode dia g nos tiziert.

Auf die aktuelle Einschätzung aus psychiatrischer Sicht im O.___ -Gutachten ist dem nach abzustellen.

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass aus somatischer Sicht eine

verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht, wurde doch im Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % aus bidisziplinärer Sicht attestiert (vorstehend E. 3.1), die angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht aus schlies s lich somatisch begründet ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass im Gutachten die genannte Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auch auf die an gestam mte Tätigkeit als Reinigungskraft bezogen wurde.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der ange stammten Tätigkeit eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der Anmeldung war die Beschwerdeführerin bei zwei Arbeitgebern tätig, beim einen im Umfang von 9.6 Stunden pro Woche (Urk. 11/11 S. 10), beim anderen im Umfang von 12 Stunden pro Woche (Urk. 11/12 Ziff. 2.9).

Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit von 21.6 Stunden pro Woche entspricht im Verhältnis zur (übereinstimmenden) betrieblichen Arbeitszeit

von 42 Stun den einem Beschäftigungsgrad von rund 51 % .

Die Beschwerdegegnerin hat ein Erwerbspensum von 40 % ange nommen, dies weil sie für beide Anstellungen von einem Beschäftigungsgrad von „zirka 20 % “ ausging (vgl. Urk. 11/25 S. 2 Ziff. 2.2). Der entsprechende (Ab-) Run dungseffekt erklärt die Differenz zu m vorstehend ermittelten - und zutreffenden - Pensum von 51 % .

Somit ist die Beschwerdeführerin als zu 51 % erwerbtätig und zu 49 % im Auf gaben bereich tätig zu qualifizieren. 4.2

Die gutachterlich umschriebene Arbeitsfähigkeit von 25 % bezog sich ausdrück lich auch auf die angestammte Tätigkeit. Es besteht deshalb keine Veranlassung, das Valideneinkommen in Franken zu beziffern (zumal auch dafür Tabellen löhne verwendet wurden) und einem gestützt auf Tabellenlöhne ermittelten (un d um einen Abzug vermindert en) Invalideneinkommen gegenüberzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 11/26).

Die Einbusse im Erwerbsbereich ergibt sich vielmehr direkt und in augenfälliger Weise aus der Differenz z wischen dem Pensum vor Eintritt des Gesundheits schadens (51 %) und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 % . Sie beträgt 26 %, was einer Einschränkung von 50.98 % und dem Erwerbspensum entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 26.00 % (50.98 % x 0.51) entspricht. 4.3

Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 34 % beziffert (Urk. 11/25 S. 7 Ziff. 8). Dies ergibt dem Pensum entsprechend einen Teilinvaliditätsgrad von 16.66 % (34 % x 0.49). 4.4

Die Addition der Teilinvaliditätsgrade in den beiden Bereichen ergibt einen In va li ditätsgrad von rund 43 % (26 % + 16.66 % = 42.66 %).

Damit besteht An spruch auf eine Viertelsrente. 4.5

Ausweislich der SUVA-Akten war die Beschwerdeführerin seit dem 23. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/8/94 Ziff. 8). Mit hin war das War te jahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 2 2. April 2008 bestanden. Da von ging sinngemäss auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

Die Beschwerdeführerin hat sich am 7. Februar 2008 zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 11/2), also noch vor Ende Juni 200 8. Mithin richtet sich die Ent stehung des Rentenanspruchs gemäss der vom Bundesgericht präzisierten Über gangsordnung (BGE 138 V 475) noch nach den bis Ende 2007 geltenden Bestimmungen (E. 3.4) und der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wartejahres (E. 2.1.1).

Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2008, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung,

die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2011 aufgeho ben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard MO/SL/ESversandt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954, Mutter von 3 erwachsenen Kindern, war teil zeitlich al s Unterhaltsreinigerin beschäftigt (Urk. 11/11-12), als sie am 2 2. April 2007 einen Unfall erlitt (Urk. 11/8/97 Ziff. 1-6); sie meldete sich am 7. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnah men, Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 3.1, 6.3.1 und 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/9-10, Urk. 11/15), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/11-12) und einen Aus zug

aus dem individuellen Konto (Urk. 11/7) ein, zog Akten der Schweizeri schen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/8, Urk. 11/13-15, Urk. 11/17) und

veranlasste ein Gutachten, das am 16. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 11/22) so wie eine Haushaltabklärung (Urk. 11/25).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/30 = Urk. 11/27/1-3, Urk. 11/31) verneinte sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 einen Renten an spruch (Urk. 11/38 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Unter anderem bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für di e sen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festge legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tä tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 40 % erwerbstätig wäre, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 25 % zu mutbar sei, dass vom statistischen Tabellenlohn ein Abzug von 10 % angezeigt sei und dass die Einschränkung im Haushalt 34 % betrage (S. 2 oben). Auf dieser Grundlage ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend, ge mäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei sie in jeglicher Tätig keit zu 70 % arbeitsunfähig, und angesichts ihres Alters sei ein Leidensabzug von m in destens 25 % angezeigt (Urk. 1 S. 3). Sie sei nur schon wegen somati scher Un fallfolgen zu 75 % arbeitsunfähig. Dazu sei sie auch noch psychisch krank; unter diesen Umständen sei sie nicht in der Lage zu arbeiten (Urk. 1 S. 4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit

- im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und einen allfälligen Rentenanspruch - insbesondere, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht und allenfalls, wie es sich mit der Höhe des Leidensabzugs verhält.

E. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige

und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invaliden ver siche rung, IVV).

E. 3.1 Am 16. Juni 2011 erstatteten PD Dr. med . Y.___, Oberarzt Ortho pädie

und Traumatologie, und

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psy chotherapie, fallverantwortlicher Arzt, O.___ (O.___),

ein bidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin (Urk. 11/22), dies gestützt auf ihr orthopädisches (Urk. 11/22/15-22) und psychi a trisches (Urk. 11/22/3-14) Fachgutachten.

Im Bericht über die bidisziplinäre Konsensbesprechung vom 14. April 2012 (Urk. 11/22/23-25) nannten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - posttraumatische Gonarthrose links bei Status nach imprimierter Tibi akopffraktur links mit offener Reposition und Osteosynthese am 29.

April 2007 - anteriore / inferiore Schulterluxation mit Avulsionsfraktur der ventra len Kante des Glenoids (Bankartläsion), undislozierte Akromionfraktur Schulter rechts - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit - Rippenserienfraktur rechts - Status nach Osteosynthesematerialentfernung Tibiakopf links 3. Okto ber 2008 - Status nach Ellenbogenkontusion rechts - Adipositas per magna - arterielle Hypertonie - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

Weiter führten die Gutachter aus, aus bidisziplinärer Sicht sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 25 % arbeitsfähig. Die Ar beitsfähigkeit als Hausfrau sei ebenfalls zu 25 % vorhanden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem höheren Pausenbedarf, einer gerin gen Gewichtsbelastung (Lasten bis zu 5 kg) sowie einer deutlich eingeschränk ten Geh strecke an Unterarmgehstöcken von 500 m (S. 1 Ziff. 2). Auch in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Verweistätigkeit, die im Bereich von leichter körperlicher Tätigkeit angesiedelt sei, sei die Versicherte im Um fang von 25 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3).

E. 3.2 In psychiatrischer Hinsicht sind die folgenden Berichte relevant:

Dr. med . A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem - ersten aktenkundigen - Bericht vom 11. Februar 2008 (Urk. 11/9/8-10) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 25. Oktober 2007 in ihrer Behand lung, und zwar regelmässig einmal monatlich (S.

1), und nannte als Diagnose eine

posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 (S. 3 oben).

In ihrem Bericht vom 4. März 2008 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/9/1-7) bezeichnete sie den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Ziff. 5.1) und gab an, es bestehe (angestammt oder angepasst) keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2).

Im Bericht über den stationären Aufenthalt in der B.___ vom 14.

Feb ruar bis 20. März sowie vom 30. April bis 7. Mai 2008 (Urk. 11/16/6-13 =

Urk. 11/13/18-25) wurden unter anderem eine mittelgradige bis schwere de pressive Episode (F32.1) und eine subsyndromale Form einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (S. 1 lit. A3).

Der letzte aktenkundige Bericht von Dr. A.___ datiert vom

E. 3.3 Gemäss dem psychiatrischen Fachgutachten bestand im Untersuchungszeitpunkt (April 2011) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dies einerseits, weil sich die posttraumatische Belastungsstörung nur in bestimmten Kontexten ein schrän kend auswirkt, und andererseits, weil die depressive Episode remittiert war. Dies erscheint plausibel, wurde doch im Mai 2008 in der B.___ noch eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, im März 2010 je doch von der behandelnden Psychiaterin nur noch eine mittelgradige depressive Episode dia g nos tiziert.

Auf die aktuelle Einschätzung aus psychiatrischer Sicht im O.___ -Gutachten ist dem nach abzustellen.

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass aus somatischer Sicht eine

verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht, wurde doch im Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % aus bidisziplinärer Sicht attestiert (vorstehend E. 3.1), die angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht aus schlies s lich somatisch begründet ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass im Gutachten die genannte Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auch auf die an gestam mte Tätigkeit als Reinigungskraft bezogen wurde.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der ange stammten Tätigkeit eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der Anmeldung war die Beschwerdeführerin bei zwei Arbeitgebern tätig, beim einen im Umfang von 9.6 Stunden pro Woche (Urk. 11/11 S. 10), beim anderen im Umfang von 12 Stunden pro Woche (Urk. 11/12 Ziff. 2.9).

Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit von 21.6 Stunden pro Woche entspricht im Verhältnis zur (übereinstimmenden) betrieblichen Arbeitszeit

von 42 Stun den einem Beschäftigungsgrad von rund 51 % .

Die Beschwerdegegnerin hat ein Erwerbspensum von 40 % ange nommen, dies weil sie für beide Anstellungen von einem Beschäftigungsgrad von „zirka 20 % “ ausging (vgl. Urk. 11/25 S. 2 Ziff. 2.2). Der entsprechende (Ab-) Run dungseffekt erklärt die Differenz zu m vorstehend ermittelten - und zutreffenden - Pensum von 51 % .

Somit ist die Beschwerdeführerin als zu 51 % erwerbtätig und zu 49 % im Auf gaben bereich tätig zu qualifizieren. 4.2

Die gutachterlich umschriebene Arbeitsfähigkeit von 25 % bezog sich ausdrück lich auch auf die angestammte Tätigkeit. Es besteht deshalb keine Veranlassung, das Valideneinkommen in Franken zu beziffern (zumal auch dafür Tabellen löhne verwendet wurden) und einem gestützt auf Tabellenlöhne ermittelten (un d um einen Abzug vermindert en) Invalideneinkommen gegenüberzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 11/26).

Die Einbusse im Erwerbsbereich ergibt sich vielmehr direkt und in augenfälliger Weise aus der Differenz z wischen dem Pensum vor Eintritt des Gesundheits schadens (51 %) und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 % . Sie beträgt 26 %, was einer Einschränkung von 50.98 % und dem Erwerbspensum entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 26.00 % (50.98 % x 0.51) entspricht. 4.3

Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 34 % beziffert (Urk. 11/25 S. 7 Ziff. 8). Dies ergibt dem Pensum entsprechend einen Teilinvaliditätsgrad von 16.66 % (34 % x 0.49). 4.4

Die Addition der Teilinvaliditätsgrade in den beiden Bereichen ergibt einen In va li ditätsgrad von rund 43 % (26 % + 16.66 % = 42.66 %).

Damit besteht An spruch auf eine Viertelsrente. 4.5

Ausweislich der SUVA-Akten war die Beschwerdeführerin seit dem 23. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/8/94 Ziff. 8). Mit hin war das War te jahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 2 2. April 2008 bestanden. Da von ging sinngemäss auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

Die Beschwerdeführerin hat sich am 7. Februar 2008 zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 11/2), also noch vor Ende Juni 200 8. Mithin richtet sich die Ent stehung des Rentenanspruchs gemäss der vom Bundesgericht präzisierten Über gangsordnung (BGE 138 V 475) noch nach den bis Ende 2007 geltenden Bestimmungen (E. 3.4) und der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wartejahres (E. 2.1.1).

Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2008, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung,

die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2011 aufgeho ben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard MO/SL/ESversandt

E. 8 . März 20

E. 10 Mitte). Nach ICD-10 sei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gegeben (S. 10 unten).

Es könne - aus näher dargelegten Gründen (S. 11 f.) - davon ausgegangen wer den, dass die Versicherte ausserhalb der Situationen, in denen sie direkt mit unfallassoziierten Stimuli konfrontiert werde, keine relevanten Beeinträchtigun gen aufweise (S. 12 oben).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätig keit voll arbeitsfähig. Für Verweistätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt wer den

müssten, sowie für Tätigkeiten, die das Bedienen von gefährlichen Maschi nen und Mechanismen erforderten, betrage die Arbeitsfähigkeit - bedingt durch die verminderte emotionale Belastbarkeit und affektive Instabilität - 70 bis 80 % (S.

12).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00057 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

29. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, Mutter von 3 erwachsenen Kindern, war teil zeitlich al s Unterhaltsreinigerin beschäftigt (Urk. 11/11-12), als sie am 2 2. April 2007 einen Unfall erlitt (Urk. 11/8/97 Ziff. 1-6); sie meldete sich am 7. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnah men, Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 3.1, 6.3.1 und 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/9-10, Urk. 11/15), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/11-12) und einen Aus zug

aus dem individuellen Konto (Urk. 11/7) ein, zog Akten der Schweizeri schen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/8, Urk. 11/13-15, Urk. 11/17) und

veranlasste ein Gutachten, das am 16. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 11/22) so wie eine Haushaltabklärung (Urk. 11/25).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/30 = Urk. 11/27/1-3, Urk. 11/31) verneinte sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 einen Renten an spruch (Urk. 11/38 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk.

2) erhob die Versicherte am

18. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein e neutrale psychiatrische Begut achtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1 unten).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2012 (Urk.

10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2012 wurde die Beschwerdeantwort zuge stellt und das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk.

1 S.

1 unten) abgewiesen (Urk.

12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Unter anderem bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für di e sen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festge legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tä tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige

und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invaliden ver siche rung, IVV). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 40 % erwerbstätig wäre, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 25 % zu mutbar sei, dass vom statistischen Tabellenlohn ein Abzug von 10 % angezeigt sei und dass die Einschränkung im Haushalt 34 % betrage (S. 2 oben). Auf dieser Grundlage ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend, ge mäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei sie in jeglicher Tätig keit zu 70 % arbeitsunfähig, und angesichts ihres Alters sei ein Leidensabzug von m in destens 25 % angezeigt (Urk. 1 S. 3). Sie sei nur schon wegen somati scher Un fallfolgen zu 75 % arbeitsunfähig. Dazu sei sie auch noch psychisch krank; unter diesen Umständen sei sie nicht in der Lage zu arbeiten (Urk. 1 S. 4).

2.3

Strittig und zu prüfen ist somit

- im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und einen allfälligen Rentenanspruch - insbesondere, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht und allenfalls, wie es sich mit der Höhe des Leidensabzugs verhält. 3.

3.1

Am 16. Juni 2011 erstatteten PD Dr. med . Y.___, Oberarzt Ortho pädie

und Traumatologie, und

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psy chotherapie, fallverantwortlicher Arzt, O.___ (O.___),

ein bidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin (Urk. 11/22), dies gestützt auf ihr orthopädisches (Urk. 11/22/15-22) und psychi a trisches (Urk. 11/22/3-14) Fachgutachten.

Im Bericht über die bidisziplinäre Konsensbesprechung vom 14. April 2012 (Urk. 11/22/23-25) nannten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - posttraumatische Gonarthrose links bei Status nach imprimierter Tibi akopffraktur links mit offener Reposition und Osteosynthese am 29.

April 2007 - anteriore / inferiore Schulterluxation mit Avulsionsfraktur der ventra len Kante des Glenoids (Bankartläsion), undislozierte Akromionfraktur Schulter rechts - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit - Rippenserienfraktur rechts - Status nach Osteosynthesematerialentfernung Tibiakopf links 3. Okto ber 2008 - Status nach Ellenbogenkontusion rechts - Adipositas per magna - arterielle Hypertonie - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

Weiter führten die Gutachter aus, aus bidisziplinärer Sicht sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 25 % arbeitsfähig. Die Ar beitsfähigkeit als Hausfrau sei ebenfalls zu 25 % vorhanden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem höheren Pausenbedarf, einer gerin gen Gewichtsbelastung (Lasten bis zu 5 kg) sowie einer deutlich eingeschränk ten Geh strecke an Unterarmgehstöcken von 500 m (S. 1 Ziff. 2). Auch in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Verweistätigkeit, die im Bereich von leichter körperlicher Tätigkeit angesiedelt sei, sei die Versicherte im Um fang von 25 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3). 3.2

In psychiatrischer Hinsicht sind die folgenden Berichte relevant:

Dr. med . A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem - ersten aktenkundigen - Bericht vom 11. Februar 2008 (Urk. 11/9/8-10) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 25. Oktober 2007 in ihrer Behand lung, und zwar regelmässig einmal monatlich (S.

1), und nannte als Diagnose eine

posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 (S. 3 oben).

In ihrem Bericht vom 4. März 2008 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/9/1-7) bezeichnete sie den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Ziff. 5.1) und gab an, es bestehe (angestammt oder angepasst) keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2).

Im Bericht über den stationären Aufenthalt in der B.___ vom 14.

Feb ruar bis 20. März sowie vom 30. April bis 7. Mai 2008 (Urk. 11/16/6-13 =

Urk. 11/13/18-25) wurden unter anderem eine mittelgradige bis schwere de pressive Episode (F32.1) und eine subsyndromale Form einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (S. 1 lit. A3).

Der letzte aktenkundige Bericht von Dr. A.___ datiert vom 8 . März 20 10

(Urk. 11/ 17/8-9). Darin nannte sie als Diagnosen eine posttraumatische Belas tungsstörung (F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (F3 2.11), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der an gestammten Tätigkeit (S. 1).

Im psychiatrischen O.___ -Fachgutachten vom 23. Mai 2011 (Urk. 11/22/3-14) nannte der Gutachter

- basierend auf seiner am 14. April 2011 erfolgten Un ter suchung (S. 1 Mitte) - als Diagnosen (S. 10 Ziff.

3) keine solchen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit, und als solche ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ein depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.41). Er führte aus, die Versicherte sei

bei einem vor vier Jahren erlebten Autounfall einer Belastung ausgesetzt gewe sen, die objektiv gesehen eine aussergewöhnliche Bedrohung darstelle (S.

10 Mitte). Nach ICD-10 sei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gegeben (S. 10 unten).

Es könne - aus näher dargelegten Gründen (S. 11 f.) - davon ausgegangen wer den, dass die Versicherte ausserhalb der Situationen, in denen sie direkt mit unfallassoziierten Stimuli konfrontiert werde, keine relevanten Beeinträchtigun gen aufweise (S. 12 oben).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätig keit voll arbeitsfähig. Für Verweistätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt wer den

müssten, sowie für Tätigkeiten, die das Bedienen von gefährlichen Maschi nen und Mechanismen erforderten, betrage die Arbeitsfähigkeit - bedingt durch die verminderte emotionale Belastbarkeit und affektive Instabilität - 70 bis 80 % (S.

12).

3.3

Gemäss dem psychiatrischen Fachgutachten bestand im Untersuchungszeitpunkt (April 2011) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dies einerseits, weil sich die posttraumatische Belastungsstörung nur in bestimmten Kontexten ein schrän kend auswirkt, und andererseits, weil die depressive Episode remittiert war. Dies erscheint plausibel, wurde doch im Mai 2008 in der B.___ noch eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, im März 2010 je doch von der behandelnden Psychiaterin nur noch eine mittelgradige depressive Episode dia g nos tiziert.

Auf die aktuelle Einschätzung aus psychiatrischer Sicht im O.___ -Gutachten ist dem nach abzustellen.

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass aus somatischer Sicht eine

verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht, wurde doch im Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 25 % aus bidisziplinärer Sicht attestiert (vorstehend E. 3.1), die angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht aus schlies s lich somatisch begründet ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass im Gutachten die genannte Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auch auf die an gestam mte Tätigkeit als Reinigungskraft bezogen wurde.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in der ange stammten Tätigkeit eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % besteht. 4. 4.1

Im Zeitpunkt der Anmeldung war die Beschwerdeführerin bei zwei Arbeitgebern tätig, beim einen im Umfang von 9.6 Stunden pro Woche (Urk. 11/11 S. 10), beim anderen im Umfang von 12 Stunden pro Woche (Urk. 11/12 Ziff. 2.9).

Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit von 21.6 Stunden pro Woche entspricht im Verhältnis zur (übereinstimmenden) betrieblichen Arbeitszeit

von 42 Stun den einem Beschäftigungsgrad von rund 51 % .

Die Beschwerdegegnerin hat ein Erwerbspensum von 40 % ange nommen, dies weil sie für beide Anstellungen von einem Beschäftigungsgrad von „zirka 20 % “ ausging (vgl. Urk. 11/25 S. 2 Ziff. 2.2). Der entsprechende (Ab-) Run dungseffekt erklärt die Differenz zu m vorstehend ermittelten - und zutreffenden - Pensum von 51 % .

Somit ist die Beschwerdeführerin als zu 51 % erwerbtätig und zu 49 % im Auf gaben bereich tätig zu qualifizieren. 4.2

Die gutachterlich umschriebene Arbeitsfähigkeit von 25 % bezog sich ausdrück lich auch auf die angestammte Tätigkeit. Es besteht deshalb keine Veranlassung, das Valideneinkommen in Franken zu beziffern (zumal auch dafür Tabellen löhne verwendet wurden) und einem gestützt auf Tabellenlöhne ermittelten (un d um einen Abzug vermindert en) Invalideneinkommen gegenüberzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 11/26).

Die Einbusse im Erwerbsbereich ergibt sich vielmehr direkt und in augenfälliger Weise aus der Differenz z wischen dem Pensum vor Eintritt des Gesundheits schadens (51 %) und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 % . Sie beträgt 26 %, was einer Einschränkung von 50.98 % und dem Erwerbspensum entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 26.00 % (50.98 % x 0.51) entspricht. 4.3

Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 34 % beziffert (Urk. 11/25 S. 7 Ziff. 8). Dies ergibt dem Pensum entsprechend einen Teilinvaliditätsgrad von 16.66 % (34 % x 0.49). 4.4

Die Addition der Teilinvaliditätsgrade in den beiden Bereichen ergibt einen In va li ditätsgrad von rund 43 % (26 % + 16.66 % = 42.66 %).

Damit besteht An spruch auf eine Viertelsrente. 4.5

Ausweislich der SUVA-Akten war die Beschwerdeführerin seit dem 23. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/8/94 Ziff. 8). Mit hin war das War te jahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 2 2. April 2008 bestanden. Da von ging sinngemäss auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

Die Beschwerdeführerin hat sich am 7. Februar 2008 zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 11/2), also noch vor Ende Juni 200 8. Mithin richtet sich die Ent stehung des Rentenanspruchs gemäss der vom Bundesgericht präzisierten Über gangsordnung (BGE 138 V 475) noch nach den bis Ende 2007 geltenden Bestimmungen (E. 3.4) und der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wartejahres (E. 2.1.1).

Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2008, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung,

die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2011 aufgeho ben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard MO/SL/ESversandt