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IV.2012.00021

Weder überwiegend wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor ihrem 25. Altersjahr ein invalidisierendes Ausmass angenommen hat, noch, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes keine berufliche Ausbildung gemacht hat. Bestätigung der Dreiviertelsrente.

Zürich SozVersG · 2013-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1974 geborene X.___ hatte nach der obligatorischen Schulpflicht von 1992 bis zum 31. Mai 2008 den Haushalt der Familie Y.___

in Z.___ und hernach in A.___ geführt und deren zwei Kinder betreut (Urk. 9/3/5 und 9/21/6). Am 24. Juni 2003 hatte sich die Versicherte mit B.___ verheiratet; die Ehe wurde am

17. Oktober 2009 geschieden (Urk. 9/ 48/1-5) . Aufgrund der im Sommer 2008 diagnostizierten multiplen Sklerose (Urk. 9/3/1 und 9/3/3) melde te sich X.___, welche seit September 2008 bei Dr. C.___ auch in psychiatrischer Behandlung st and (Urk. 9/24/1), am 19. Dezember 2008

bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5/1-8).

D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11, 9/12, 9/39/1-6 und 9/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 9/13) und führte eine berufliche Abklärung durch (Urk. 9/27/1-2, 9/31 und 9/44/1-3).

Mit in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 15. September 2010 lehnte die IV-Stelle berufliche Massnahmen ab

(Urk. 9/58/1-2).

Mit Bezug auf die Rentenfrage stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 22. Oktober 2010 die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierenden halben Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht (Urk. 9/67/1-3 in Verbindung mit Urk. 9/63, 9/64/1-7 [ Feststel lungsblatt für den Beschluss] und 9/65/1-2 [Auferlegung der Schadenminde rungspflicht ]).

Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für Neurologie, Psychiat rie und Psychotherapie, vom 9. November 2010 (Urk. 9/71) erhob die Stadt D.___ namens der Versicherten

Einwand (Urk. 9/73). Die IV-Stelle zog einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 9/75/1-9), ordnete eine ambulante neu rologisch-psychiatrische Abklärung an und betraute damit Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/77 /1-2). Die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Barmet (Urk. 9/87), liess mit Eingabe vom 26.

April 2011 zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2011 (Urk. 9/78/1-18) Stellung nehmen (Urk. 9/90/1-3), wo rauf die IV-Stelle von Dr. E.___ einen ergänzenden Bericht einholte (Urk. 9/92). Gestützt auf die vom 2. Juli 2011 datierende Ergänzung von Dr. E.___ (Urk. 9/93/1-2) sowie auf die Stellungnahmen des F.___ vom 10. Mai und vom 11. Juli 2011 (Urk. 9/100/4-5) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine

Dreiviertelsrente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Juli 2009 eine ganze Invali denrente auszurichten. Weiter ersuchte s ie um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2012 wurde X.___ die unent geltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt (Urk. 10). Die Versicherte liess in der Replik vom 8. Mai 2012 an ihren Be gehren festhalten, korrigierte indes den Antrag bezüglich Rentenbeginn inso weit, als die Rente ab 1. Juni 2009 auszurichten sei (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 14), was der Versicherten am 26. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Ände rungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 2), die rechtspre chungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiell rechtlicher Hinsicht gel ten den allgemei nen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Ent scheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufge nom menen oder neu gefassten gesetzlichen Bestim mungen hier nicht an wend bar. Im Folgenden wer den daher die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts anderes ver merkt ist - in der seit der 5. IV-Revi sion geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Er werbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 9/78/ 1-18), dessen Ergänzung vom

2. Juli 2011 (Urk. 9/ 93/1-2) sowie die Stellungnahme des F.___ (Urk. 9/100/ 5), ging die Be schwerdegegnerin von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 40 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 62 %, weshalb der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 ausgewiesen sei

(Urk. 2 und 8). 3.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend machen (Urk. 1 und 12), sie sei als Frühinvalide zu betrachten, da die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit ih rer Kindheit bestehe und sie aufgrund der Abhän gigkeit von einer Sekte keine Ausbildung habe machen können . Dementspre chend sei die Rente anders zu berechnen . S chliesslich macht sie geltend, der Rentenanspruch bestehe bereits ab dem 1. Juni 2009 . 3.3

Streitig und zu prüfen sind somit nebst dem Eintritt der Invalidität der Rentenbe ginn sowie die Rentenbe rechnung . 4. 4.1

Wegen Sensibilitätsstörungen im linken Arm und im linken Bein liess sich die Beschwerdeführerin im September 2008 neurologisch a bklär en (Urk. 9/3/3). Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 15. September 2008 eine Encephalomyelitis

disseminata

(M ultiple Sklerose) bei Status nach Retrobulärneuritis rechts im November 2007 und zweimaliger sen sibler linksseitiger Hemisymptomatik 1997 und im August 2008 (Urk. 9/3/1-2). Im Bericht vom 27. Januar 2009 attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin eine seit August 2008 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit betreffend die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Haushälterin und Erzieherin und empfahl dringend die Einleitung einer immun modularischen Therapie, da die Versicherte bis anhin lediglich homöopathische Mittel eingenommen habe (Urk. 9/11/6-7) .

Med. prakt. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behan delt die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 2008. Seinem Bericht vom 2. März 2009 sind ausser der Diagnose der M ult i plen Sklerose die weitere n Di agnosen eine r ab hängig-asthenische n Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.7) bestehend seit Kindheit und eine r schwere n depressive n Episode (ICD - 10 F32.2) seit Juni 2008 zu entnehmen (Urk. 9/12/4). Die Versicherte habe über einen starken Energiemangel, Schlafstörungen und Verzweiflungszustände geklagt. Ihr Selbstvertrauen sei vermindert und sie sei wenig belastbar .

Dr. H.___

stellte hinsichtlich der Depression eine günstige Prognose, erachtete eine solche jedoch mit Bezug auf d ie Persönlichkeitsstörung und die Multiple S klerose als eher un gewiss

(Urk. 9/12/5).

Im Zeitpunkt der Berichterstattung stand die Beschwerde führerin in der Ausbildung zur Haushaltleiterin und zur Spielgruppenleiterin. Für die Absolvierung dieser Ausbildung erachtete Dr. H.___ die Versicherte als zu knapp 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/8).

Bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie, steht die Versicherte seit dem 22. September 2008 in Behandlung . Er bestätigte die bisher bekannten Diagnosen und bejahte zusätzlich das Vo r lie gen einer Neurasthenie sowie einer hochfrequenten schweren Migräne mit und ohne Aura (Urk. 9/24/1).

Im Zeitpunkt der Berichterstattung am 29. September 2009 attestierte er der Versicherten, welche ihm als hochgradig arbeitsmotiviert erschien, eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, empfahl die

Intensivierung und die An passung der antidepressiven Therapie, wobei er ein höheres Arbeitspensum al lenfalls längerfristig als möglich erachtete (Urk. 9/24/3).

4.2

4.2.1

Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 9 . Februar 2011 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. I.___, Facharzt für Neu rologie und Verhaltensneurologi e SGVN, untersucht.

Im Alltag ist die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen durch eine vermehrte Müdigkeit, welche sie zum Einhalten von Ruhephasen zwing e, be einträchtigt. Auch klagte sie gegenüber den Gutachtern über zeitweise auftre tende Gefühlsstörungen und eine Schwäche in der linken Körperhälfte und er wähnte eine Ungeschicklichkeit bezüglich des linken Arms und der linken Hand; gelegentlich habe sie eine Sehstörung am rechten Auge, welche seit der Erkrankung an MS aufgetreten sei (Urk. 9/78/6 und 9/78/12). In der Gehfähig keit sei sie auf unebenem Boden und beim Treppensteigen eingeschränkt. Sie fühle sich durch das Erlebte im Zusammenhang mit der jahrelangen Haushalt führung für das Ehepaar Y.___

immer noch stark traum a tisiert. Im Weiteren klagte die Beschwerdeführerin über eine - je nach Tagesform - beeinträchtigte Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit (Urk. 9/78/6). Die neurologische Un tersuchung fiel im Grossen und Ganzen normentsprechend aus. Der Geruchs sinn sei fraglich reduziert, da die Versicherte zwar Gerüche wahrnehmen, diese aber nicht sicher zuordnen könne . Im Übrigen stellte Dr. I.___

lediglich mit Bezug auf die Extremitäten eine Sensibilität für Berührung und Schmerzemp finden mit Hy p ästhie im Bereich des lateralen Oberarms links sowie eine leicht reduzierte Berührungs- und Schmerzempfindung an linkem Bein fest (Urk. 9/78/7-8). Da die Beschwerdeführerin nach einer im Januar 2011 - als Folge eines im Dezember 2010 erlittenen Skiunfalles (Kreuzbandriss am rechten Knie; Urk. 9/78/5) -

durchgeführten Kniearthroskopie mit Gehstöcken zur Un tersuchung erschien, waren Gang- und St andproben erschw ert und deren Durchführung teils unmöglich (Urk. 9/78/7). Der Gutachter stell t e einen kleinen Schober fest, ansonsten habe die Beweglichkeit der Wirbelsäule praktisch der Norm entsprochen (Urk. 9/78/8). In neuropsychologischer Hinsicht

erreichte die Beschwerdeführerin im Testprofil praktisch durchwegs Normwerte. Die Koope ration bezeichnete der Gutachter als g ut, das Arbeitstempo als normal.

L eicht gestört erschienen ihm bezüglich Konzentration die geteilte Aufmerksamkeit und Interferenzfestigkeit sowie die Suppressions fähigkeit (Urk. 9/78/9).

Auf grund der

elektroencephalographische n Untersuchung besteh e eine leichte un s pezifische Allgemeinveränderung ohne Herdbefund und ohne Anhaltspunkte für eine cerebrale Übererregbarkeit (Urk. 9/78/10). Nach Auffassung des Gut achters besteht die Beeinträchtigung vor allem zufolge der vermehrten Ermüd barkeit, jedoch auch wegen der einschränkten Geschicklichkeit der linken Kör perhälfte, insbesondere der linken Hand, welche sich bei bi ma nuellen Tätigkei ten negativ auswirke . Dazu komme als Folge der MS eine leichte Gang- und Standataxie (Urk. 9/78/11) .

Zusammenfassend gelangte der Neurologe zum Schluss, die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Multiple Sklerose mit leicht ausgeprägter Hemisymptomatik links, die mit dieser Erkrankung verbun dene Fatigue und die damit einhergehenden diskreten kognitiven Störungen sowie d i e Migräne mit und ohne Aura würden die Versicherte arbeitsmässig im Ausmass von 40 % beeinträchtigen (Urk. 9/78/12) . Dr. I.___ erachtete die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit in einem Altersheim - Alltagsge staltung für die Bewohner und Bewohnerinnen (Urk. 9/78/5) - als den Be schwerden angepasst (Urk. 9/78/12). 4.2.2

D em Psychiater, Dr. E.___, berichtete die Beschwerdeführerin über ihren unmittelbar an die Schulpflicht anschliessenden jahrelangen Aufenthalt im Haushalt von Y.___, dem Führer der christlich- antroposophischen Le bensgemeinschaft J.___, der ihre ganze Familie seit 1986 angehört habe. S ie habe dort nebst der Haushaltführung auch Veranstaltungen organisiert und Sekretariatsarbeiten übernommen und schliesslich

d ie kranke Frau von Y.___ gepflegt . Herr Y.___ habe alles bestimmt, von der Kleidung über die Ernährung bis hin zum Tagesablauf. Es sei zwar nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen, doch habe sie von Herrn Y.___ viel e Dro hungen und mor alische Anweisungen erhalten; es seien bei ihr Schuldgefühle ausgelöst worden. 2003 sei die ganze Lebensgemeinschaft

von Z.___ in die Schweiz übersiedelt. Wegen der Erkrankung der Ehefrau sei das Haus ab 2005 völlig abgedunkelt gewesen; sie habe dieses kaum verlassen können. Mit Hilfe ihres Ehemannes, der ebenfalls der Sekte angehört habe, habe sie sich schliess lich im Jahr 2008 von der Sekte trennen können (Urk. 9/78/14) .

Angesichts der gesamten Situation in der Adoleszenz der Beschwerdeführerin bejahte Dr. E.___ das Vorliegen eines narzis s tisch-perverse n Missbrauch s, indem ihre Wünsche, ihre eigenständige Entwicklung und ihre Freiheit durch die Allmachtsdominanz von Herrn Y.___ systematisch bedroht und zerstört worden seien . Als Diagnosen bestätigte der Psychiater das Vorliegen einer Per sönlichkeitsstörung vom abhängigen, asthenischen Typ (ICD-10 F61.0) und er hob rezidivierende depressive Episoden leichten und mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1), wobei er darauf

hin wies, die noch im Jahre 2008 vorhanden gewesene schwere depressive Verstimmung sei zwischenzeitlich abgeklungen, doch leide die Versicherte immer noch an Insuffizienz- und heftigen Schuldgefühlen, sei in ihrer Aggression gehemmt, erlebe Freud- und Hoffnungslosigkeit verbunden mit Schlafstörungen (Urk. 9/78/16). Medikamentös wird die Beschwerdeführerin mit Cipralex 10 mg behandelt . Nachdem sie anfänglich dreimal wöchentlich eine Psychotherapie in Anspruch

genommen hatte, reduzierte sie die Besuche auf zwei pro Woche (Urk. 9/78/12).

In Anbetracht des psychischen Beschwerdebil des attestierte Dr. E.___ der Versicherten

- in Übereinstimmung mit Dr. H.___ (Urk. 9/12/8) - eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/78/17). 4.2.3

Aufgrund der Konsensbesprechung gelangten die Dres . I.___ und E.___ zum Schluss, aus gesamtmedizinischer Betrachtung sei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Präsenz von viereinhalb Stunden am Arbeitsplatz möglich, wobei sie eine Arbeitsleistung von 80 % zu erbringen vermöge, da die kognitive Leistungsfähigkeit im Verlaufe der Arbeitszeit nach lasse (Urk. 9/78/18). An dieser Schlussfolgerung hielt Dr. E.___ im ergän zend abgegebenen Bericht vom 2. Juli 2012 fest (Urk. 9/93/1-2), wobei er be tonte, in einer nicht angepassten Tätigkeit liege die Einschränkung deutlich hö her. 4.3

D ie Beurteilung der Dres . I.___ und E.___ basiert auf den erhobenen objek tiven Befun den und steht nachvollziehbar im Einklang mit diesen. Die Gutachter begründeten ihre Schlussfolgerungen einleuchtend und setzten sich

d es Weiteren auch mit den übrigen ärztlichen Beurteilungen auseinander . Auf das ne u rologisch-psychiatrische Gutachten ist somit abzustellen, da es d ie

pra xisgemässen

Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 2.6) vollumfänglich erfüllt; es wird denn zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 12 S. 4).

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizini schen Aktenlage an Multipler Sklerose, unter depressiven Episoden leichten und mittleren Grades, einer abhängig-asthenischen

Persönlichkeitsstö rung

bei Status

nach jahrelangem narzi s stisch-perversem Missbrauch in einer Sekte und unter Migräne mit und ohne Aura leidet

(Urk. 9/78/10, 9/78/15, vgl. auch Urk. 9/71), weshalb sie leidensangepasst, unter Berücksichtig ung der fol genden Limitierungen, nämlich

wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätig keit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben/Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm (Urk. 9/30 und 9/11/5),

noch in einem Ausmass von 40 % arbeitsfähig ist. Diese Restarbeitsfähigkeit, von welcher auch die Beschwerde - gegnerin - und zwar zu Recht - ausgeht (Urk. 2 und Urk. 9/100/5), steht im Übrigen im Ein klang mit der gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerde - führerin, nachdem in älteren ärztlichen Attesten (vgl. die Berichte von Dr. G.___, Urk. 9/ 11/6-7; Dr. H.___, Urk. 9/12/8; Dr. C.___,

Urk. 9/43) noch von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war . 5.

5.1

Die Beschwerde führerin erachtet die Invalidität

- entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 und 8 S. 1) - in einem weit früheren Zeitpunkt als eingetreten (Urk. 1 S. 3 f. und 12 S. 2 f.).

Im Hinblick auf den Eintritt der Invalidität ist zunächst näher auf ihren beruf lich-erwerblichen Werdegang einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat nach der Absolvierung der obligatorischen Schulpflicht in der Schule K.___

im Jahr 1991 oder 1992 (Urk. 9/78/ 4 und 9/78/14; vgl. auch Urk. 9/3/5 und 9/28/1)

die Haushaltführung beim Ehepaar Y.___

einzig gegen Kost und Logis - einen Lohn erhielt sie nicht - übernommen . Das Paar stand der christlich-antroposo phischen Lebensgemeinschaft J.___ vor (Urk. 9/78/14). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war ihre Familie seit ungefähr 1986 Mitglied dieser Gemeinschaft, welche als Splittergruppe aus der allgemeinen antroposophischen Gesel lschaft hervorging . Das Domizil des Ehepaars befand sich bis im Jahr 2003 in Z.___ . Einen Beruf erlernte die Beschwerdeführerin deshalb nicht, war nebst der Haushaltführung jedoch auch in organisatorischer Hinsicht (Veranstaltungen) tätig, befasste sich mit der Erziehung der beiden Knaben und wurde durch die Pflege der zuneh mend erkrankten Ehefrau in Anspruch genommen (vgl. das Empfehlungsschrei ben vom 31. März 2008; Urk. 9/3/5). Im individuellen Konto (IK) ist die Be schwerdeführerin als Nichterwerbstätige aufgeführt (Urk. 9/ 1 und 9/2).

Auf grund der grossen arbeitsmässigen Beanspruchung, sie habe sich richtig veraus gabt (Urk. 9/78/5), stellten sich bei ih r zunehmend Beschwerden ein, zum Bei spiel Schulterschmerzen, welche nach ihren Angaben homöopathisch angegan gen wurden (Urk. 9/78/4). Da die Mitglieder der Lebensgemeinschaft aus religi ösen Gründen nicht zum Arzt gegangen seien, habe sie sich auch nicht in ärzt liche Behandlung begeben können. Die Beschwerdeführerin stellt sich mit dieser Argumentation auf den Standpunkt, sowohl die bei ihr im September 2008 di agnostizierte Multiple Sklerose als auch die abhängig- asthenische Persönlich keitsstörung hätten schon viele Jahre vor den jeweiligen Erstdiagnose n vorgele gen, zumal die Ärzte übereinstimmend ein Zurückgehen d ies er Erkrankung en bis in die Kindheit/Jugend (Persönlichkeitsstörung) respektive bis ins Jahr 2001 (MS) bestätigen würden (Urk. 9/ 3/1, 9/12/4, 9/12/8, 9/24/2). 5.2

Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Trennung von der Lebensgemeinschaft J.___ im Frühling 2008 in ärztliche Behandlung begeben hat, während dem sie vorher nach ihren Angaben einzig mit homöopathischen Mitteln behandelt w u rde (Urk. 9/78/4) .

So stellte Dr. G.___ noch im Januar 2009 bei der Versicherten eine Zurückhaltung ge genüber der schulmedizinischen Behandlung fest (Urk. 9/11/7). Wie dem Attest von Dr. C.___ vom 29. September 2009 entnommen werden kann, lehnte die Beschwerdeführerin die von Dr. G.___ im September 2008 zur Behandlung der Multiplen Sklerose empfohlene immunmodularische Therapie (Urk. 9/11/7) strikte ab (Urk. 9/24/2). Immerhin konnten mit der angew andten komplementär-medizinischen Therapie in neurologischer Hinsicht Fortschritte erzielt werden. Mit Bezug auf die Multiple Sklerose liegen Anhaltspunkte vor, wonach erste Schübe im Jahr 2001 aufgetreten sein könnten. Dr. I.___ ging sogar davon aus, dass die Krankheit bereits ungefähr zehn Jahre vor der Erstdiagnose ausge brochen sei n dürfte (Urk. 9/78/11).

Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie zudem

bereits als Schü lerin

eine neur asthenische Konstitu t ion gehabt (Urk. 9/12/8), wobei damals offenbar weder seitens der Eltern noch seitens der Schule Anlass bestand, eine ärztliche Abklärung vorzunehmen und eine Behandlung einzuleiten. Somit kann das Vorliegen einer in die Kindheit zurückgehende n

Persöhnlichkeitsstö rung vom abhängig - asthenischen Typ nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit als erstellt gelten. Insbesondere dürfte sich das Element der Abhängigkeit

- was verständlich und nachvollziehbar wäre - auch gerade

erst im Verl aufe der Zeit, als die Versicherte

im Haushalt der Familie

Y.___

lebte, manifestiert ha ben .

Weder mit Bezug auf die Persönlichkeitsstörung noch hinsichtlich der Multiplen Sklerose liegen Anhaltspunkte vor, wonach diese Erkrankungen, sollten sie sich tatsächlich bereits vor dem 25. Altersjahr der Versicherten manifestiert haben, von invali di sierendem Ausmass waren (E. 2. 2). Damit ist der Eintritt einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG, unter welcher

der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 4 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 28 ff. IVG) zu verstehen ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_378/2010 vom 21. November 2011 E. 2.2.4),

nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt. 5.3

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrad es

ist ein Einkommen s vergleich durchzufüh ren . Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 9/53/5) . S ie war nach der obligatorischen Schulpflicht zur Hauptsache im Bereich Hauswirtschaft und Erziehung tätig. Auch nach dem Austritt aus der Gemeinschaft im Jahr 2008 blieb die Versicherte in erwerblicher Hinsicht im bisher igen Rahmen tätig und erwarb Diplome im Hauswirtschafts bereich und als Spielgruppenleiterin (Urk. 9/ 28/2, 9/ 37 und 9/47/1) . Da die Ver sicherte nicht ansatzweise dartut, was sie ausbildungsmässig gemacht hätte, wäre sie nach der obligatorischen Schulpflicht nicht in den Haushalt des Ehe paars Y.___ eingetreten, hat die Beschwerdegegnerin punkto Valideneinkom men zu Recht an die bisherige Be tätigung im Haushalt angeknüpft .

Denn auch die Beschwerdeführerin führte gegenüber der Berufsberaterin aus, sie hätte eine Ganztagsstelle als Haushälterin und Kinderbetreuerin gesucht, wäre sie nicht krank geworden (Urk. 9/53/5 und 9/53/8). E s ist der Beschwerdegegnerin

beizu pflichten, wenn sie deshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens

auf die Lohnempfehlungen des Berufsverbandes für Haushaltleiterinnen abstellte (Urk. 9/53/1 und 9/47/3). Gemäss diesen Richtlinien lag der Bruttov erdienst für die selbständige Führung eines privaten Haushaltes im 2010 bei Fr. 55‘930.-- im Jahr (Urk. 9/47/3).

Der Nominallohnentwicklung angepasst errechnete die Beschwerdegegnerin für 2011 (Erlass der angefochtenen Verfügung) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 56‘545.-- (Urk. 9/97).

Da - wie erwähnt - keine Frühinvalidität vorliegt (E. 5.2) und damit nicht gesund heitliche Umstände dafür verantwortlich sind, dass die Beschwerdefüh rerin keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, kann nicht von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘000.-- ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 und 12 S. 6). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Nur wenn kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, werden nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Auf Vermittlung ihre r Mutter, welche im L.___

in M.___

als kaufmänni sche Angestellte arbeitet,

erhielt d ie Beschwerdeführerin eine Stelle als Alltags gestalterin

(Urk. 9/78/15 und 9/53/6). Seit dem 8. Januar 2009 ist sie bei einem Pensum von 50 % dort angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Dezember 2010,

Urk. 9/75/1-9), wob ei sie aus ärztlicher Sicht ledi glich eine Leistung von 40 % erbringen kann (Urk. 9/78 und 9/100/5) .

Der Lohn für ein 50 %-Pensum beträgt Fr. 2‘069.90 im Monat, wobei zusätzlich 8,33 % als

13. Monatslohn ausbezahlt werden (Urk. 9/ 56/1) . Die dort verrichtete Tätigkeit als Alltagsgestalterin für die Bewohner und Bewohnerinnen entspricht einer lei densangepassten Tätigkeit (Urk. 9/ 78/12). Mit dem ihr zumutbaren Pensum von 40 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 1‘655.90 im Monat (Fr. 2‘069.90 :

5

x 4). Dazu kommen 8,33 % als 13. Monatslohn (Fr. 137.93; total somit Fr. 1‘793.83 x 12 = Fr. 21‘525.95 im Jahr). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung von 1,1 % setzte die Beschwerdegegnerin das

Invaliden einkommen

auf Fr. 21‘763.-- fest (Urk. 9/97).

5.5

In Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 56‘545.--) und Invalidenein kommen (Fr. 21‘763.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 34‘782.--, weshalb der Invaliditätsgrad bei gerundet 62 % liegt. Zu Recht besteht daher ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 5.6

In Ermangelung einer Frühinvalidität (E. 5.2) gelangt auch Art. 37 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidenrente mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zu treffenden Vollrente betragen würde, nicht zur Anwendung. 5. 7

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG haben versicherte Personen vor Entste hen des Rentenanspruchs das Wartejahr zu erfüllen, indem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche, mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben muss und weiterhin vorliegt.

Der Rentenanspruch entsteht sodann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Die Beschwerdeführerin liess ihre vom 19. Dezember 200 8 datierende Anmel dung zum Leistungsbezug am 22. Dezember 200 8 einreichen (Urk. 9/4 und 9/5), worauf die Beschwerdegegnerin deren Erhalt am 30. Dezember 2008 bestätigte (Urk. 9/9). Demnach wäre der Rentenanspruch - wie d ie Beschwerdeführerin geltend machen lässt (Urk. 1 S. 5 und 12 S. 2) - im Juni 2009 entstanden. Aller dings muss für die Entstehung des Anspruchs auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sein. Nachdem eine Frühinvalidität zu verneinen ist und einzig Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2008 be scheinigt (Urk. 9/12/5) - Dr. G.___ attestiert die Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 (Urk. 9/39/6) - besteht der Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2009.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21.

November 2011 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemes sen.

Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens

sind s ie der unterliegend en Beschwer de führerin aufzuerle gen, zufolge der ihr währten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Kostennote vom

9. Oktober 2012 macht d e r unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in einen Aufwand von 15,95 Stunden

und

Barausla gen

von pauschal 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 16). Der geltend ge machte Aufwand ist, was den dargelegten Stundenaufwand angeht, nicht unan gemessen.

Unter Berücksichtigung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 00 .-- (x 15,95 Stunden) ergibt sich ein Aufwand von Fr. 3‘190.--; die Barauslagen be tragen Fr. 95.70 (3 % von Fr. 3‘190.--). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 262.85 (8 % von Fr. 3‘285.70), so dass sich das zu vergütende Honor ar ein schliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 3‘548.55 beläuft . In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3‘548.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny GR/HY/JMversandt

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die 1974 geborene X.___ hatte nach der obligatorischen Schulpflicht von 1992 bis zum 31. Mai 2008 den Haushalt der Familie Y.___

in Z.___ und hernach in A.___ geführt und deren zwei Kinder betreut (Urk. 9/3/5 und 9/21/6). Am 24. Juni 2003 hatte sich die Versicherte mit B.___ verheiratet; die Ehe wurde am

17. Oktober 2009 geschieden (Urk. 9/ 48/1-5) . Aufgrund der im Sommer 2008 diagnostizierten multiplen Sklerose (Urk. 9/3/1 und 9/3/3) melde te sich X.___, welche seit September 2008 bei Dr. C.___ auch in psychiatrischer Behandlung st and (Urk. 9/24/1), am 19. Dezember 2008

bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5/1-8).

D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11, 9/12, 9/39/1-6 und 9/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 9/13) und führte eine berufliche Abklärung durch (Urk. 9/27/1-2, 9/31 und 9/44/1-3).

Mit in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 15. September 2010 lehnte die IV-Stelle berufliche Massnahmen ab

(Urk. 9/58/1-2).

Mit Bezug auf die Rentenfrage stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 22. Oktober 2010 die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierenden halben Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht (Urk. 9/67/1-3 in Verbindung mit Urk. 9/63, 9/64/1-7 [ Feststel lungsblatt für den Beschluss] und 9/65/1-2 [Auferlegung der Schadenminde rungspflicht ]).

Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für Neurologie, Psychiat rie und Psychotherapie, vom 9. November 2010 (Urk. 9/71) erhob die Stadt D.___ namens der Versicherten

Einwand (Urk. 9/73). Die IV-Stelle zog einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 9/75/1-9), ordnete eine ambulante neu rologisch-psychiatrische Abklärung an und betraute damit Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/77 /1-2). Die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Barmet (Urk. 9/87), liess mit Eingabe vom 26.

April 2011 zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2011 (Urk. 9/78/1-18) Stellung nehmen (Urk. 9/90/1-3), wo rauf die IV-Stelle von Dr. E.___ einen ergänzenden Bericht einholte (Urk. 9/92). Gestützt auf die vom 2. Juli 2011 datierende Ergänzung von Dr. E.___ (Urk. 9/93/1-2) sowie auf die Stellungnahmen des F.___ vom 10. Mai und vom 11. Juli 2011 (Urk. 9/100/4-5) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine

Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 2.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Er werbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2.6 ) vollumfänglich erfüllt; es wird denn zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk.

E. 3.1 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 9/78/ 1-18), dessen Ergänzung vom

2. Juli 2011 (Urk. 9/ 93/1-2) sowie die Stellungnahme des F.___ (Urk. 9/100/

E. 3.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend machen (Urk. 1 und 12), sie sei als Frühinvalide zu betrachten, da die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit ih rer Kindheit bestehe und sie aufgrund der Abhän gigkeit von einer Sekte keine Ausbildung habe machen können . Dementspre chend sei die Rente anders zu berechnen . S chliesslich macht sie geltend, der Rentenanspruch bestehe bereits ab dem 1. Juni 2009 .

E. 3.3 Streitig und zu prüfen sind somit nebst dem Eintritt der Invalidität der Rentenbe ginn sowie die Rentenbe rechnung . 4. 4.1

Wegen Sensibilitätsstörungen im linken Arm und im linken Bein liess sich die Beschwerdeführerin im September 2008 neurologisch a bklär en (Urk. 9/3/3). Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 15. September 2008 eine Encephalomyelitis

disseminata

(M ultiple Sklerose) bei Status nach Retrobulärneuritis rechts im November 2007 und zweimaliger sen sibler linksseitiger Hemisymptomatik 1997 und im August 2008 (Urk. 9/3/1-2). Im Bericht vom 27. Januar 2009 attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin eine seit August 2008 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit betreffend die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Haushälterin und Erzieherin und empfahl dringend die Einleitung einer immun modularischen Therapie, da die Versicherte bis anhin lediglich homöopathische Mittel eingenommen habe (Urk. 9/11/6-7) .

Med. prakt. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behan delt die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 2008. Seinem Bericht vom 2. März 2009 sind ausser der Diagnose der M ult i plen Sklerose die weitere n Di agnosen eine r ab hängig-asthenische n Persönlichkeitsstörung (ICD-

E. 5 ), ging die Be schwerdegegnerin von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 40 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 62 %, weshalb der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 ausgewiesen sei

(Urk. 2 und 8).

E. 5.1 Die Beschwerde führerin erachtet die Invalidität

- entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 und 8 S. 1) - in einem weit früheren Zeitpunkt als eingetreten (Urk. 1 S. 3 f. und 12 S. 2 f.).

Im Hinblick auf den Eintritt der Invalidität ist zunächst näher auf ihren beruf lich-erwerblichen Werdegang einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat nach der Absolvierung der obligatorischen Schulpflicht in der Schule K.___

im Jahr 1991 oder 1992 (Urk. 9/78/ 4 und 9/78/14; vgl. auch Urk. 9/3/5 und 9/28/1)

die Haushaltführung beim Ehepaar Y.___

einzig gegen Kost und Logis - einen Lohn erhielt sie nicht - übernommen . Das Paar stand der christlich-antroposo phischen Lebensgemeinschaft J.___ vor (Urk. 9/78/14). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war ihre Familie seit ungefähr 1986 Mitglied dieser Gemeinschaft, welche als Splittergruppe aus der allgemeinen antroposophischen Gesel lschaft hervorging . Das Domizil des Ehepaars befand sich bis im Jahr 2003 in Z.___ . Einen Beruf erlernte die Beschwerdeführerin deshalb nicht, war nebst der Haushaltführung jedoch auch in organisatorischer Hinsicht (Veranstaltungen) tätig, befasste sich mit der Erziehung der beiden Knaben und wurde durch die Pflege der zuneh mend erkrankten Ehefrau in Anspruch genommen (vgl. das Empfehlungsschrei ben vom 31. März 2008; Urk. 9/3/5). Im individuellen Konto (IK) ist die Be schwerdeführerin als Nichterwerbstätige aufgeführt (Urk. 9/ 1 und 9/2).

Auf grund der grossen arbeitsmässigen Beanspruchung, sie habe sich richtig veraus gabt (Urk. 9/78/5), stellten sich bei ih r zunehmend Beschwerden ein, zum Bei spiel Schulterschmerzen, welche nach ihren Angaben homöopathisch angegan gen wurden (Urk. 9/78/4). Da die Mitglieder der Lebensgemeinschaft aus religi ösen Gründen nicht zum Arzt gegangen seien, habe sie sich auch nicht in ärzt liche Behandlung begeben können. Die Beschwerdeführerin stellt sich mit dieser Argumentation auf den Standpunkt, sowohl die bei ihr im September 2008 di agnostizierte Multiple Sklerose als auch die abhängig- asthenische Persönlich keitsstörung hätten schon viele Jahre vor den jeweiligen Erstdiagnose n vorgele gen, zumal die Ärzte übereinstimmend ein Zurückgehen d ies er Erkrankung en bis in die Kindheit/Jugend (Persönlichkeitsstörung) respektive bis ins Jahr 2001 (MS) bestätigen würden (Urk. 9/ 3/1, 9/12/4, 9/12/8, 9/24/2).

E. 5.2 Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Trennung von der Lebensgemeinschaft J.___ im Frühling 2008 in ärztliche Behandlung begeben hat, während dem sie vorher nach ihren Angaben einzig mit homöopathischen Mitteln behandelt w u rde (Urk. 9/78/4) .

So stellte Dr. G.___ noch im Januar 2009 bei der Versicherten eine Zurückhaltung ge genüber der schulmedizinischen Behandlung fest (Urk. 9/11/7). Wie dem Attest von Dr. C.___ vom 29. September 2009 entnommen werden kann, lehnte die Beschwerdeführerin die von Dr. G.___ im September 2008 zur Behandlung der Multiplen Sklerose empfohlene immunmodularische Therapie (Urk. 9/11/7) strikte ab (Urk. 9/24/2). Immerhin konnten mit der angew andten komplementär-medizinischen Therapie in neurologischer Hinsicht Fortschritte erzielt werden. Mit Bezug auf die Multiple Sklerose liegen Anhaltspunkte vor, wonach erste Schübe im Jahr 2001 aufgetreten sein könnten. Dr. I.___ ging sogar davon aus, dass die Krankheit bereits ungefähr zehn Jahre vor der Erstdiagnose ausge brochen sei n dürfte (Urk. 9/78/11).

Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie zudem

bereits als Schü lerin

eine neur asthenische Konstitu t ion gehabt (Urk. 9/12/8), wobei damals offenbar weder seitens der Eltern noch seitens der Schule Anlass bestand, eine ärztliche Abklärung vorzunehmen und eine Behandlung einzuleiten. Somit kann das Vorliegen einer in die Kindheit zurückgehende n

Persöhnlichkeitsstö rung vom abhängig - asthenischen Typ nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit als erstellt gelten. Insbesondere dürfte sich das Element der Abhängigkeit

- was verständlich und nachvollziehbar wäre - auch gerade

erst im Verl aufe der Zeit, als die Versicherte

im Haushalt der Familie

Y.___

lebte, manifestiert ha ben .

Weder mit Bezug auf die Persönlichkeitsstörung noch hinsichtlich der Multiplen Sklerose liegen Anhaltspunkte vor, wonach diese Erkrankungen, sollten sie sich tatsächlich bereits vor dem 25. Altersjahr der Versicherten manifestiert haben, von invali di sierendem Ausmass waren (E. 2. 2). Damit ist der Eintritt einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG, unter welcher

der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 4 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 28 ff. IVG) zu verstehen ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_378/2010 vom 21. November 2011 E. 2.2.4),

nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt.

E. 5.3 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrad es

ist ein Einkommen s vergleich durchzufüh ren . Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 9/53/5) . S ie war nach der obligatorischen Schulpflicht zur Hauptsache im Bereich Hauswirtschaft und Erziehung tätig. Auch nach dem Austritt aus der Gemeinschaft im Jahr 2008 blieb die Versicherte in erwerblicher Hinsicht im bisher igen Rahmen tätig und erwarb Diplome im Hauswirtschafts bereich und als Spielgruppenleiterin (Urk. 9/ 28/2, 9/ 37 und 9/47/1) . Da die Ver sicherte nicht ansatzweise dartut, was sie ausbildungsmässig gemacht hätte, wäre sie nach der obligatorischen Schulpflicht nicht in den Haushalt des Ehe paars Y.___ eingetreten, hat die Beschwerdegegnerin punkto Valideneinkom men zu Recht an die bisherige Be tätigung im Haushalt angeknüpft .

Denn auch die Beschwerdeführerin führte gegenüber der Berufsberaterin aus, sie hätte eine Ganztagsstelle als Haushälterin und Kinderbetreuerin gesucht, wäre sie nicht krank geworden (Urk. 9/53/5 und 9/53/8). E s ist der Beschwerdegegnerin

beizu pflichten, wenn sie deshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens

auf die Lohnempfehlungen des Berufsverbandes für Haushaltleiterinnen abstellte (Urk. 9/53/1 und 9/47/3). Gemäss diesen Richtlinien lag der Bruttov erdienst für die selbständige Führung eines privaten Haushaltes im 2010 bei Fr. 55‘930.-- im Jahr (Urk. 9/47/3).

Der Nominallohnentwicklung angepasst errechnete die Beschwerdegegnerin für 2011 (Erlass der angefochtenen Verfügung) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 56‘545.-- (Urk. 9/97).

Da - wie erwähnt - keine Frühinvalidität vorliegt (E. 5.2) und damit nicht gesund heitliche Umstände dafür verantwortlich sind, dass die Beschwerdefüh rerin keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, kann nicht von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘000.-- ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 und 12 S. 6).

E. 5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Nur wenn kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, werden nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Auf Vermittlung ihre r Mutter, welche im L.___

in M.___

als kaufmänni sche Angestellte arbeitet,

erhielt d ie Beschwerdeführerin eine Stelle als Alltags gestalterin

(Urk. 9/78/15 und 9/53/6). Seit dem 8. Januar 2009 ist sie bei einem Pensum von 50 % dort angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Dezember 2010,

Urk. 9/75/1-9), wob ei sie aus ärztlicher Sicht ledi glich eine Leistung von 40 % erbringen kann (Urk. 9/78 und 9/100/5) .

Der Lohn für ein 50 %-Pensum beträgt Fr. 2‘069.90 im Monat, wobei zusätzlich 8,33 % als

E. 5.5 In Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 56‘545.--) und Invalidenein kommen (Fr. 21‘763.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 34‘782.--, weshalb der Invaliditätsgrad bei gerundet 62 % liegt. Zu Recht besteht daher ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

E. 5.6 In Ermangelung einer Frühinvalidität (E. 5.2) gelangt auch Art. 37 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidenrente mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zu treffenden Vollrente betragen würde, nicht zur Anwendung. 5. 7

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG haben versicherte Personen vor Entste hen des Rentenanspruchs das Wartejahr zu erfüllen, indem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche, mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben muss und weiterhin vorliegt.

Der Rentenanspruch entsteht sodann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Die Beschwerdeführerin liess ihre vom 19. Dezember 200 8 datierende Anmel dung zum Leistungsbezug am 22. Dezember 200 8 einreichen (Urk. 9/4 und 9/5), worauf die Beschwerdegegnerin deren Erhalt am 30. Dezember 2008 bestätigte (Urk. 9/9). Demnach wäre der Rentenanspruch - wie d ie Beschwerdeführerin geltend machen lässt (Urk. 1 S. 5 und 12 S. 2) - im Juni 2009 entstanden. Aller dings muss für die Entstehung des Anspruchs auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sein. Nachdem eine Frühinvalidität zu verneinen ist und einzig Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2008 be scheinigt (Urk. 9/12/5) - Dr. G.___ attestiert die Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 (Urk. 9/39/6) - besteht der Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2009.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21.

November 2011 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemes sen.

Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens

sind s ie der unterliegend en Beschwer de führerin aufzuerle gen, zufolge der ihr währten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Kostennote vom

9. Oktober 2012 macht d e r unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in einen Aufwand von 15,95 Stunden

und

Barausla gen

von pauschal 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk.

E. 10 mg behandelt . Nachdem sie anfänglich dreimal wöchentlich eine Psychotherapie in Anspruch

genommen hatte, reduzierte sie die Besuche auf zwei pro Woche (Urk. 9/78/12).

In Anbetracht des psychischen Beschwerdebil des attestierte Dr. E.___ der Versicherten

- in Übereinstimmung mit Dr. H.___ (Urk. 9/12/8) - eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/78/17). 4.2.3

Aufgrund der Konsensbesprechung gelangten die Dres . I.___ und E.___ zum Schluss, aus gesamtmedizinischer Betrachtung sei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Präsenz von viereinhalb Stunden am Arbeitsplatz möglich, wobei sie eine Arbeitsleistung von 80 % zu erbringen vermöge, da die kognitive Leistungsfähigkeit im Verlaufe der Arbeitszeit nach lasse (Urk. 9/78/18). An dieser Schlussfolgerung hielt Dr. E.___ im ergän zend abgegebenen Bericht vom 2. Juli 2012 fest (Urk. 9/93/1-2), wobei er be tonte, in einer nicht angepassten Tätigkeit liege die Einschränkung deutlich hö her. 4.3

D ie Beurteilung der Dres . I.___ und E.___ basiert auf den erhobenen objek tiven Befun den und steht nachvollziehbar im Einklang mit diesen. Die Gutachter begründeten ihre Schlussfolgerungen einleuchtend und setzten sich

d es Weiteren auch mit den übrigen ärztlichen Beurteilungen auseinander . Auf das ne u rologisch-psychiatrische Gutachten ist somit abzustellen, da es d ie

pra xisgemässen

Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E.

E. 12 S. 4).

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizini schen Aktenlage an Multipler Sklerose, unter depressiven Episoden leichten und mittleren Grades, einer abhängig-asthenischen

Persönlichkeitsstö rung

bei Status

nach jahrelangem narzi s stisch-perversem Missbrauch in einer Sekte und unter Migräne mit und ohne Aura leidet

(Urk. 9/78/10, 9/78/15, vgl. auch Urk. 9/71), weshalb sie leidensangepasst, unter Berücksichtig ung der fol genden Limitierungen, nämlich

wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätig keit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben/Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm (Urk. 9/30 und 9/11/5),

noch in einem Ausmass von 40 % arbeitsfähig ist. Diese Restarbeitsfähigkeit, von welcher auch die Beschwerde - gegnerin - und zwar zu Recht - ausgeht (Urk. 2 und Urk. 9/100/5), steht im Übrigen im Ein klang mit der gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerde - führerin, nachdem in älteren ärztlichen Attesten (vgl. die Berichte von Dr. G.___, Urk. 9/ 11/6-7; Dr. H.___, Urk. 9/12/8; Dr. C.___,

Urk. 9/43) noch von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war . 5.

E. 13 Monatslohn ausbezahlt werden (Urk. 9/ 56/1) . Die dort verrichtete Tätigkeit als Alltagsgestalterin für die Bewohner und Bewohnerinnen entspricht einer lei densangepassten Tätigkeit (Urk. 9/ 78/12). Mit dem ihr zumutbaren Pensum von 40 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 1‘655.90 im Monat (Fr. 2‘069.90 :

5

x 4). Dazu kommen 8,33 % als 13. Monatslohn (Fr. 137.93; total somit Fr. 1‘793.83 x 12 = Fr. 21‘525.95 im Jahr). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung von 1,1 % setzte die Beschwerdegegnerin das

Invaliden einkommen

auf Fr. 21‘763.-- fest (Urk. 9/97).

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny GR/HY/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00021 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Häny Urteil vom

27. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1974 geborene X.___ hatte nach der obligatorischen Schulpflicht von 1992 bis zum 31. Mai 2008 den Haushalt der Familie Y.___

in Z.___ und hernach in A.___ geführt und deren zwei Kinder betreut (Urk. 9/3/5 und 9/21/6). Am 24. Juni 2003 hatte sich die Versicherte mit B.___ verheiratet; die Ehe wurde am

17. Oktober 2009 geschieden (Urk. 9/ 48/1-5) . Aufgrund der im Sommer 2008 diagnostizierten multiplen Sklerose (Urk. 9/3/1 und 9/3/3) melde te sich X.___, welche seit September 2008 bei Dr. C.___ auch in psychiatrischer Behandlung st and (Urk. 9/24/1), am 19. Dezember 2008

bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5/1-8).

D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11, 9/12, 9/39/1-6 und 9/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 9/13) und führte eine berufliche Abklärung durch (Urk. 9/27/1-2, 9/31 und 9/44/1-3).

Mit in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 15. September 2010 lehnte die IV-Stelle berufliche Massnahmen ab

(Urk. 9/58/1-2).

Mit Bezug auf die Rentenfrage stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 22. Oktober 2010 die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 52 % basierenden halben Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 in Aussicht (Urk. 9/67/1-3 in Verbindung mit Urk. 9/63, 9/64/1-7 [ Feststel lungsblatt für den Beschluss] und 9/65/1-2 [Auferlegung der Schadenminde rungspflicht ]).

Gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für Neurologie, Psychiat rie und Psychotherapie, vom 9. November 2010 (Urk. 9/71) erhob die Stadt D.___ namens der Versicherten

Einwand (Urk. 9/73). Die IV-Stelle zog einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 9/75/1-9), ordnete eine ambulante neu rologisch-psychiatrische Abklärung an und betraute damit Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/77 /1-2). Die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Barmet (Urk. 9/87), liess mit Eingabe vom 26.

April 2011 zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2011 (Urk. 9/78/1-18) Stellung nehmen (Urk. 9/90/1-3), wo rauf die IV-Stelle von Dr. E.___ einen ergänzenden Bericht einholte (Urk. 9/92). Gestützt auf die vom 2. Juli 2011 datierende Ergänzung von Dr. E.___ (Urk. 9/93/1-2) sowie auf die Stellungnahmen des F.___ vom 10. Mai und vom 11. Juli 2011 (Urk. 9/100/4-5) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine

Dreiviertelsrente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Juli 2009 eine ganze Invali denrente auszurichten. Weiter ersuchte s ie um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2012 wurde X.___ die unent geltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt (Urk. 10). Die Versicherte liess in der Replik vom 8. Mai 2012 an ihren Be gehren festhalten, korrigierte indes den Antrag bezüglich Rentenbeginn inso weit, als die Rente ab 1. Juni 2009 auszurichten sei (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 14), was der Versicherten am 26. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Ände rungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 2), die rechtspre chungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiell rechtlicher Hinsicht gel ten den allgemei nen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Ent scheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufge nom menen oder neu gefassten gesetzlichen Bestim mungen hier nicht an wend bar. Im Folgenden wer den daher die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts anderes ver merkt ist - in der seit der 5. IV-Revi sion geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden berufli chen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Er werbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 9/78/ 1-18), dessen Ergänzung vom

2. Juli 2011 (Urk. 9/ 93/1-2) sowie die Stellungnahme des F.___ (Urk. 9/100/ 5), ging die Be schwerdegegnerin von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 40 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 62 %, weshalb der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 ausgewiesen sei

(Urk. 2 und 8). 3.2

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend machen (Urk. 1 und 12), sie sei als Frühinvalide zu betrachten, da die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit ih rer Kindheit bestehe und sie aufgrund der Abhän gigkeit von einer Sekte keine Ausbildung habe machen können . Dementspre chend sei die Rente anders zu berechnen . S chliesslich macht sie geltend, der Rentenanspruch bestehe bereits ab dem 1. Juni 2009 . 3.3

Streitig und zu prüfen sind somit nebst dem Eintritt der Invalidität der Rentenbe ginn sowie die Rentenbe rechnung . 4. 4.1

Wegen Sensibilitätsstörungen im linken Arm und im linken Bein liess sich die Beschwerdeführerin im September 2008 neurologisch a bklär en (Urk. 9/3/3). Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 15. September 2008 eine Encephalomyelitis

disseminata

(M ultiple Sklerose) bei Status nach Retrobulärneuritis rechts im November 2007 und zweimaliger sen sibler linksseitiger Hemisymptomatik 1997 und im August 2008 (Urk. 9/3/1-2). Im Bericht vom 27. Januar 2009 attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin eine seit August 2008 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit betreffend die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Haushälterin und Erzieherin und empfahl dringend die Einleitung einer immun modularischen Therapie, da die Versicherte bis anhin lediglich homöopathische Mittel eingenommen habe (Urk. 9/11/6-7) .

Med. prakt. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behan delt die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 2008. Seinem Bericht vom 2. März 2009 sind ausser der Diagnose der M ult i plen Sklerose die weitere n Di agnosen eine r ab hängig-asthenische n Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.7) bestehend seit Kindheit und eine r schwere n depressive n Episode (ICD - 10 F32.2) seit Juni 2008 zu entnehmen (Urk. 9/12/4). Die Versicherte habe über einen starken Energiemangel, Schlafstörungen und Verzweiflungszustände geklagt. Ihr Selbstvertrauen sei vermindert und sie sei wenig belastbar .

Dr. H.___

stellte hinsichtlich der Depression eine günstige Prognose, erachtete eine solche jedoch mit Bezug auf d ie Persönlichkeitsstörung und die Multiple S klerose als eher un gewiss

(Urk. 9/12/5).

Im Zeitpunkt der Berichterstattung stand die Beschwerde führerin in der Ausbildung zur Haushaltleiterin und zur Spielgruppenleiterin. Für die Absolvierung dieser Ausbildung erachtete Dr. H.___ die Versicherte als zu knapp 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/8).

Bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie, steht die Versicherte seit dem 22. September 2008 in Behandlung . Er bestätigte die bisher bekannten Diagnosen und bejahte zusätzlich das Vo r lie gen einer Neurasthenie sowie einer hochfrequenten schweren Migräne mit und ohne Aura (Urk. 9/24/1).

Im Zeitpunkt der Berichterstattung am 29. September 2009 attestierte er der Versicherten, welche ihm als hochgradig arbeitsmotiviert erschien, eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, empfahl die

Intensivierung und die An passung der antidepressiven Therapie, wobei er ein höheres Arbeitspensum al lenfalls längerfristig als möglich erachtete (Urk. 9/24/3).

4.2

4.2.1

Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 9 . Februar 2011 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. I.___, Facharzt für Neu rologie und Verhaltensneurologi e SGVN, untersucht.

Im Alltag ist die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen durch eine vermehrte Müdigkeit, welche sie zum Einhalten von Ruhephasen zwing e, be einträchtigt. Auch klagte sie gegenüber den Gutachtern über zeitweise auftre tende Gefühlsstörungen und eine Schwäche in der linken Körperhälfte und er wähnte eine Ungeschicklichkeit bezüglich des linken Arms und der linken Hand; gelegentlich habe sie eine Sehstörung am rechten Auge, welche seit der Erkrankung an MS aufgetreten sei (Urk. 9/78/6 und 9/78/12). In der Gehfähig keit sei sie auf unebenem Boden und beim Treppensteigen eingeschränkt. Sie fühle sich durch das Erlebte im Zusammenhang mit der jahrelangen Haushalt führung für das Ehepaar Y.___

immer noch stark traum a tisiert. Im Weiteren klagte die Beschwerdeführerin über eine - je nach Tagesform - beeinträchtigte Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit (Urk. 9/78/6). Die neurologische Un tersuchung fiel im Grossen und Ganzen normentsprechend aus. Der Geruchs sinn sei fraglich reduziert, da die Versicherte zwar Gerüche wahrnehmen, diese aber nicht sicher zuordnen könne . Im Übrigen stellte Dr. I.___

lediglich mit Bezug auf die Extremitäten eine Sensibilität für Berührung und Schmerzemp finden mit Hy p ästhie im Bereich des lateralen Oberarms links sowie eine leicht reduzierte Berührungs- und Schmerzempfindung an linkem Bein fest (Urk. 9/78/7-8). Da die Beschwerdeführerin nach einer im Januar 2011 - als Folge eines im Dezember 2010 erlittenen Skiunfalles (Kreuzbandriss am rechten Knie; Urk. 9/78/5) -

durchgeführten Kniearthroskopie mit Gehstöcken zur Un tersuchung erschien, waren Gang- und St andproben erschw ert und deren Durchführung teils unmöglich (Urk. 9/78/7). Der Gutachter stell t e einen kleinen Schober fest, ansonsten habe die Beweglichkeit der Wirbelsäule praktisch der Norm entsprochen (Urk. 9/78/8). In neuropsychologischer Hinsicht

erreichte die Beschwerdeführerin im Testprofil praktisch durchwegs Normwerte. Die Koope ration bezeichnete der Gutachter als g ut, das Arbeitstempo als normal.

L eicht gestört erschienen ihm bezüglich Konzentration die geteilte Aufmerksamkeit und Interferenzfestigkeit sowie die Suppressions fähigkeit (Urk. 9/78/9).

Auf grund der

elektroencephalographische n Untersuchung besteh e eine leichte un s pezifische Allgemeinveränderung ohne Herdbefund und ohne Anhaltspunkte für eine cerebrale Übererregbarkeit (Urk. 9/78/10). Nach Auffassung des Gut achters besteht die Beeinträchtigung vor allem zufolge der vermehrten Ermüd barkeit, jedoch auch wegen der einschränkten Geschicklichkeit der linken Kör perhälfte, insbesondere der linken Hand, welche sich bei bi ma nuellen Tätigkei ten negativ auswirke . Dazu komme als Folge der MS eine leichte Gang- und Standataxie (Urk. 9/78/11) .

Zusammenfassend gelangte der Neurologe zum Schluss, die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Multiple Sklerose mit leicht ausgeprägter Hemisymptomatik links, die mit dieser Erkrankung verbun dene Fatigue und die damit einhergehenden diskreten kognitiven Störungen sowie d i e Migräne mit und ohne Aura würden die Versicherte arbeitsmässig im Ausmass von 40 % beeinträchtigen (Urk. 9/78/12) . Dr. I.___ erachtete die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit in einem Altersheim - Alltagsge staltung für die Bewohner und Bewohnerinnen (Urk. 9/78/5) - als den Be schwerden angepasst (Urk. 9/78/12). 4.2.2

D em Psychiater, Dr. E.___, berichtete die Beschwerdeführerin über ihren unmittelbar an die Schulpflicht anschliessenden jahrelangen Aufenthalt im Haushalt von Y.___, dem Führer der christlich- antroposophischen Le bensgemeinschaft J.___, der ihre ganze Familie seit 1986 angehört habe. S ie habe dort nebst der Haushaltführung auch Veranstaltungen organisiert und Sekretariatsarbeiten übernommen und schliesslich

d ie kranke Frau von Y.___ gepflegt . Herr Y.___ habe alles bestimmt, von der Kleidung über die Ernährung bis hin zum Tagesablauf. Es sei zwar nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen, doch habe sie von Herrn Y.___ viel e Dro hungen und mor alische Anweisungen erhalten; es seien bei ihr Schuldgefühle ausgelöst worden. 2003 sei die ganze Lebensgemeinschaft

von Z.___ in die Schweiz übersiedelt. Wegen der Erkrankung der Ehefrau sei das Haus ab 2005 völlig abgedunkelt gewesen; sie habe dieses kaum verlassen können. Mit Hilfe ihres Ehemannes, der ebenfalls der Sekte angehört habe, habe sie sich schliess lich im Jahr 2008 von der Sekte trennen können (Urk. 9/78/14) .

Angesichts der gesamten Situation in der Adoleszenz der Beschwerdeführerin bejahte Dr. E.___ das Vorliegen eines narzis s tisch-perverse n Missbrauch s, indem ihre Wünsche, ihre eigenständige Entwicklung und ihre Freiheit durch die Allmachtsdominanz von Herrn Y.___ systematisch bedroht und zerstört worden seien . Als Diagnosen bestätigte der Psychiater das Vorliegen einer Per sönlichkeitsstörung vom abhängigen, asthenischen Typ (ICD-10 F61.0) und er hob rezidivierende depressive Episoden leichten und mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1), wobei er darauf

hin wies, die noch im Jahre 2008 vorhanden gewesene schwere depressive Verstimmung sei zwischenzeitlich abgeklungen, doch leide die Versicherte immer noch an Insuffizienz- und heftigen Schuldgefühlen, sei in ihrer Aggression gehemmt, erlebe Freud- und Hoffnungslosigkeit verbunden mit Schlafstörungen (Urk. 9/78/16). Medikamentös wird die Beschwerdeführerin mit Cipralex 10 mg behandelt . Nachdem sie anfänglich dreimal wöchentlich eine Psychotherapie in Anspruch

genommen hatte, reduzierte sie die Besuche auf zwei pro Woche (Urk. 9/78/12).

In Anbetracht des psychischen Beschwerdebil des attestierte Dr. E.___ der Versicherten

- in Übereinstimmung mit Dr. H.___ (Urk. 9/12/8) - eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/78/17). 4.2.3

Aufgrund der Konsensbesprechung gelangten die Dres . I.___ und E.___ zum Schluss, aus gesamtmedizinischer Betrachtung sei der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Präsenz von viereinhalb Stunden am Arbeitsplatz möglich, wobei sie eine Arbeitsleistung von 80 % zu erbringen vermöge, da die kognitive Leistungsfähigkeit im Verlaufe der Arbeitszeit nach lasse (Urk. 9/78/18). An dieser Schlussfolgerung hielt Dr. E.___ im ergän zend abgegebenen Bericht vom 2. Juli 2012 fest (Urk. 9/93/1-2), wobei er be tonte, in einer nicht angepassten Tätigkeit liege die Einschränkung deutlich hö her. 4.3

D ie Beurteilung der Dres . I.___ und E.___ basiert auf den erhobenen objek tiven Befun den und steht nachvollziehbar im Einklang mit diesen. Die Gutachter begründeten ihre Schlussfolgerungen einleuchtend und setzten sich

d es Weiteren auch mit den übrigen ärztlichen Beurteilungen auseinander . Auf das ne u rologisch-psychiatrische Gutachten ist somit abzustellen, da es d ie

pra xisgemässen

Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 2.6) vollumfänglich erfüllt; es wird denn zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 12 S. 4).

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizini schen Aktenlage an Multipler Sklerose, unter depressiven Episoden leichten und mittleren Grades, einer abhängig-asthenischen

Persönlichkeitsstö rung

bei Status

nach jahrelangem narzi s stisch-perversem Missbrauch in einer Sekte und unter Migräne mit und ohne Aura leidet

(Urk. 9/78/10, 9/78/15, vgl. auch Urk. 9/71), weshalb sie leidensangepasst, unter Berücksichtig ung der fol genden Limitierungen, nämlich

wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätig keit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben/Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm (Urk. 9/30 und 9/11/5),

noch in einem Ausmass von 40 % arbeitsfähig ist. Diese Restarbeitsfähigkeit, von welcher auch die Beschwerde - gegnerin - und zwar zu Recht - ausgeht (Urk. 2 und Urk. 9/100/5), steht im Übrigen im Ein klang mit der gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerde - führerin, nachdem in älteren ärztlichen Attesten (vgl. die Berichte von Dr. G.___, Urk. 9/ 11/6-7; Dr. H.___, Urk. 9/12/8; Dr. C.___,

Urk. 9/43) noch von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war . 5.

5.1

Die Beschwerde führerin erachtet die Invalidität

- entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 und 8 S. 1) - in einem weit früheren Zeitpunkt als eingetreten (Urk. 1 S. 3 f. und 12 S. 2 f.).

Im Hinblick auf den Eintritt der Invalidität ist zunächst näher auf ihren beruf lich-erwerblichen Werdegang einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat nach der Absolvierung der obligatorischen Schulpflicht in der Schule K.___

im Jahr 1991 oder 1992 (Urk. 9/78/ 4 und 9/78/14; vgl. auch Urk. 9/3/5 und 9/28/1)

die Haushaltführung beim Ehepaar Y.___

einzig gegen Kost und Logis - einen Lohn erhielt sie nicht - übernommen . Das Paar stand der christlich-antroposo phischen Lebensgemeinschaft J.___ vor (Urk. 9/78/14). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war ihre Familie seit ungefähr 1986 Mitglied dieser Gemeinschaft, welche als Splittergruppe aus der allgemeinen antroposophischen Gesel lschaft hervorging . Das Domizil des Ehepaars befand sich bis im Jahr 2003 in Z.___ . Einen Beruf erlernte die Beschwerdeführerin deshalb nicht, war nebst der Haushaltführung jedoch auch in organisatorischer Hinsicht (Veranstaltungen) tätig, befasste sich mit der Erziehung der beiden Knaben und wurde durch die Pflege der zuneh mend erkrankten Ehefrau in Anspruch genommen (vgl. das Empfehlungsschrei ben vom 31. März 2008; Urk. 9/3/5). Im individuellen Konto (IK) ist die Be schwerdeführerin als Nichterwerbstätige aufgeführt (Urk. 9/ 1 und 9/2).

Auf grund der grossen arbeitsmässigen Beanspruchung, sie habe sich richtig veraus gabt (Urk. 9/78/5), stellten sich bei ih r zunehmend Beschwerden ein, zum Bei spiel Schulterschmerzen, welche nach ihren Angaben homöopathisch angegan gen wurden (Urk. 9/78/4). Da die Mitglieder der Lebensgemeinschaft aus religi ösen Gründen nicht zum Arzt gegangen seien, habe sie sich auch nicht in ärzt liche Behandlung begeben können. Die Beschwerdeführerin stellt sich mit dieser Argumentation auf den Standpunkt, sowohl die bei ihr im September 2008 di agnostizierte Multiple Sklerose als auch die abhängig- asthenische Persönlich keitsstörung hätten schon viele Jahre vor den jeweiligen Erstdiagnose n vorgele gen, zumal die Ärzte übereinstimmend ein Zurückgehen d ies er Erkrankung en bis in die Kindheit/Jugend (Persönlichkeitsstörung) respektive bis ins Jahr 2001 (MS) bestätigen würden (Urk. 9/ 3/1, 9/12/4, 9/12/8, 9/24/2). 5.2

Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Trennung von der Lebensgemeinschaft J.___ im Frühling 2008 in ärztliche Behandlung begeben hat, während dem sie vorher nach ihren Angaben einzig mit homöopathischen Mitteln behandelt w u rde (Urk. 9/78/4) .

So stellte Dr. G.___ noch im Januar 2009 bei der Versicherten eine Zurückhaltung ge genüber der schulmedizinischen Behandlung fest (Urk. 9/11/7). Wie dem Attest von Dr. C.___ vom 29. September 2009 entnommen werden kann, lehnte die Beschwerdeführerin die von Dr. G.___ im September 2008 zur Behandlung der Multiplen Sklerose empfohlene immunmodularische Therapie (Urk. 9/11/7) strikte ab (Urk. 9/24/2). Immerhin konnten mit der angew andten komplementär-medizinischen Therapie in neurologischer Hinsicht Fortschritte erzielt werden. Mit Bezug auf die Multiple Sklerose liegen Anhaltspunkte vor, wonach erste Schübe im Jahr 2001 aufgetreten sein könnten. Dr. I.___ ging sogar davon aus, dass die Krankheit bereits ungefähr zehn Jahre vor der Erstdiagnose ausge brochen sei n dürfte (Urk. 9/78/11).

Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie zudem

bereits als Schü lerin

eine neur asthenische Konstitu t ion gehabt (Urk. 9/12/8), wobei damals offenbar weder seitens der Eltern noch seitens der Schule Anlass bestand, eine ärztliche Abklärung vorzunehmen und eine Behandlung einzuleiten. Somit kann das Vorliegen einer in die Kindheit zurückgehende n

Persöhnlichkeitsstö rung vom abhängig - asthenischen Typ nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit als erstellt gelten. Insbesondere dürfte sich das Element der Abhängigkeit

- was verständlich und nachvollziehbar wäre - auch gerade

erst im Verl aufe der Zeit, als die Versicherte

im Haushalt der Familie

Y.___

lebte, manifestiert ha ben .

Weder mit Bezug auf die Persönlichkeitsstörung noch hinsichtlich der Multiplen Sklerose liegen Anhaltspunkte vor, wonach diese Erkrankungen, sollten sie sich tatsächlich bereits vor dem 25. Altersjahr der Versicherten manifestiert haben, von invali di sierendem Ausmass waren (E. 2. 2). Damit ist der Eintritt einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG, unter welcher

der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 4 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 28 ff. IVG) zu verstehen ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_378/2010 vom 21. November 2011 E. 2.2.4),

nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt. 5.3

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrad es

ist ein Einkommen s vergleich durchzufüh ren . Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 9/53/5) . S ie war nach der obligatorischen Schulpflicht zur Hauptsache im Bereich Hauswirtschaft und Erziehung tätig. Auch nach dem Austritt aus der Gemeinschaft im Jahr 2008 blieb die Versicherte in erwerblicher Hinsicht im bisher igen Rahmen tätig und erwarb Diplome im Hauswirtschafts bereich und als Spielgruppenleiterin (Urk. 9/ 28/2, 9/ 37 und 9/47/1) . Da die Ver sicherte nicht ansatzweise dartut, was sie ausbildungsmässig gemacht hätte, wäre sie nach der obligatorischen Schulpflicht nicht in den Haushalt des Ehe paars Y.___ eingetreten, hat die Beschwerdegegnerin punkto Valideneinkom men zu Recht an die bisherige Be tätigung im Haushalt angeknüpft .

Denn auch die Beschwerdeführerin führte gegenüber der Berufsberaterin aus, sie hätte eine Ganztagsstelle als Haushälterin und Kinderbetreuerin gesucht, wäre sie nicht krank geworden (Urk. 9/53/5 und 9/53/8). E s ist der Beschwerdegegnerin

beizu pflichten, wenn sie deshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens

auf die Lohnempfehlungen des Berufsverbandes für Haushaltleiterinnen abstellte (Urk. 9/53/1 und 9/47/3). Gemäss diesen Richtlinien lag der Bruttov erdienst für die selbständige Führung eines privaten Haushaltes im 2010 bei Fr. 55‘930.-- im Jahr (Urk. 9/47/3).

Der Nominallohnentwicklung angepasst errechnete die Beschwerdegegnerin für 2011 (Erlass der angefochtenen Verfügung) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 56‘545.-- (Urk. 9/97).

Da - wie erwähnt - keine Frühinvalidität vorliegt (E. 5.2) und damit nicht gesund heitliche Umstände dafür verantwortlich sind, dass die Beschwerdefüh rerin keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, kann nicht von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘000.-- ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 und 12 S. 6). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Nur wenn kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, werden nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Auf Vermittlung ihre r Mutter, welche im L.___

in M.___

als kaufmänni sche Angestellte arbeitet,

erhielt d ie Beschwerdeführerin eine Stelle als Alltags gestalterin

(Urk. 9/78/15 und 9/53/6). Seit dem 8. Januar 2009 ist sie bei einem Pensum von 50 % dort angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Dezember 2010,

Urk. 9/75/1-9), wob ei sie aus ärztlicher Sicht ledi glich eine Leistung von 40 % erbringen kann (Urk. 9/78 und 9/100/5) .

Der Lohn für ein 50 %-Pensum beträgt Fr. 2‘069.90 im Monat, wobei zusätzlich 8,33 % als

13. Monatslohn ausbezahlt werden (Urk. 9/ 56/1) . Die dort verrichtete Tätigkeit als Alltagsgestalterin für die Bewohner und Bewohnerinnen entspricht einer lei densangepassten Tätigkeit (Urk. 9/ 78/12). Mit dem ihr zumutbaren Pensum von 40 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 1‘655.90 im Monat (Fr. 2‘069.90 :

5

x 4). Dazu kommen 8,33 % als 13. Monatslohn (Fr. 137.93; total somit Fr. 1‘793.83 x 12 = Fr. 21‘525.95 im Jahr). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung von 1,1 % setzte die Beschwerdegegnerin das

Invaliden einkommen

auf Fr. 21‘763.-- fest (Urk. 9/97).

5.5

In Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 56‘545.--) und Invalidenein kommen (Fr. 21‘763.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 34‘782.--, weshalb der Invaliditätsgrad bei gerundet 62 % liegt. Zu Recht besteht daher ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . 5.6

In Ermangelung einer Frühinvalidität (E. 5.2) gelangt auch Art. 37 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidenrente mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zu treffenden Vollrente betragen würde, nicht zur Anwendung. 5. 7

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG haben versicherte Personen vor Entste hen des Rentenanspruchs das Wartejahr zu erfüllen, indem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche, mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben muss und weiterhin vorliegt.

Der Rentenanspruch entsteht sodann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Die Beschwerdeführerin liess ihre vom 19. Dezember 200 8 datierende Anmel dung zum Leistungsbezug am 22. Dezember 200 8 einreichen (Urk. 9/4 und 9/5), worauf die Beschwerdegegnerin deren Erhalt am 30. Dezember 2008 bestätigte (Urk. 9/9). Demnach wäre der Rentenanspruch - wie d ie Beschwerdeführerin geltend machen lässt (Urk. 1 S. 5 und 12 S. 2) - im Juni 2009 entstanden. Aller dings muss für die Entstehung des Anspruchs auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt sein. Nachdem eine Frühinvalidität zu verneinen ist und einzig Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2008 be scheinigt (Urk. 9/12/5) - Dr. G.___ attestiert die Arbeitsunfähigkeit ab August 2008 (Urk. 9/39/6) - besteht der Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2009.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21.

November 2011 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemes sen.

Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens

sind s ie der unterliegend en Beschwer de führerin aufzuerle gen, zufolge der ihr währten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Kostennote vom

9. Oktober 2012 macht d e r unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in einen Aufwand von 15,95 Stunden

und

Barausla gen

von pauschal 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 16). Der geltend ge machte Aufwand ist, was den dargelegten Stundenaufwand angeht, nicht unan gemessen.

Unter Berücksichtigung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 00 .-- (x 15,95 Stunden) ergibt sich ein Aufwand von Fr. 3‘190.--; die Barauslagen be tragen Fr. 95.70 (3 % von Fr. 3‘190.--). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 262.85 (8 % von Fr. 3‘285.70), so dass sich das zu vergütende Honor ar ein schliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 3‘548.55 beläuft . In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3‘548.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny GR/HY/JMversandt