Sachverhalt
1.
1.1
Am 15. Mai 2007 meldete sich die 1964 geborene X.___
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand zum Bezug von Leistungen der In vali denversicherung an (Urk. 8 /2). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizi nische und erwerbliche Situation ab. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS Y.___ mit einer Begutachtung (Guta chten vom 24. April 2008; Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 30. September 2008
(Urk. 8/47) einen Rentenanspruch der Versicherten . Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2008 (Urk. 8/ 51) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2010
im Prozess-Nr.
IV.2008.01105 ab (Urk. 8/59). 1.2
Am 24 . Dezember 20 10
(Urk. 8/60, Urk. 8/62) meldete sich X.___
unter Auflage von Arztberichten
(Urk. 8/6 1) erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte Auszü g e aus dem individuellen Konto (IK-Auszu g vom 31. März 2011
respektive 17. August 2011,
Urk. 8/67, Urk. 8/72) ein und ver anlasste eine interdisziplinäre Begutachtung der Versi cherten durch die Ab klä rungsstelle
Z.___
Gutachten vom
19. Juli 2011, Urk. 8/ 70) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 75) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 8 . November 2011 (Urk. 2) weiter hin einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2
9. November 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (psychiatrisches und rheu matologisches Obergutachten) und zu einem neuen Entscheid an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulas ten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf
un ent gelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann .
2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2 . Januar 20 12 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 6 . März 2012 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge währt und Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesent lichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V
294 E.
5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz beitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung ([IVV] bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs begründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 8 . November 2011 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass kein IV-relevant er Gesundheitsschaden vorliege .
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
24. Dezember 2010 (Urk. 8/60, Urk. 8/62)
ist die Verwaltung demnach eingetreten (vgl. Urk. 1 S. 5),
womit sich die richterliche Be ur teilung der Ein tretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging
in der Verfügung vom
8. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer, internistischer und psy chi atrischer Sicht abgesehen von einer Limitierung (Be lastungs profil : Ver meiden von Überkopfarbeiten und/oder repetitive Be lastung en des rechten Schultergürtels) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe. Zudem hätten ihre erneuten medi zi nischen Abklärungen ergeben, dass keine neuen objektiven Befunde gel tend gemacht worden seien. 2.3
Dagegen machte die Beschwerdeführerin unter Auflage von verschiedenen medi zinischen Berichten (Urk. 3/4/1 -4)
geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Verfügungsdatum vom 30. September 2008 (Urk. 8/47) erheblich und dauernd verschlechtert
(Urk. 1 S. 3) . Zudem äusserte sie in Bezug auf d ie medizinische Abklärung durch das Z.___ verschiedene Kritikpunkte. Ins beson dere machte sie geltend, das Z.___ -Gutachten sei tendenziös, wider sprüch lich und unvollständig (S. 6 f. Ziff. 3.2)
sowie die darin gezogenen Schluss folgerun gen seien nicht nach voll ziehbar
und unhaltbar (S. 19 unten) und verwies auf die nachvollziehbaren, medizinisch begründeten und plausiblen medizinischen Bericht e von
Dr. med. A.___, Dr. med. B.___, Dr. med . C.___ und Dr. med. D.___, auf welche abzustellen sei (S. 20) .
3.
3.1
Im Rahmen der Erstanmeldung stellten
die Fachpersonen der MEDAS Y.___ am
24. April 2008 (Urk. 8/31) keine Diagnosen mit wesentlicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkei t sowie (S. 23 f . Ziff. 4.1)
als Diagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 23
f.
Ziff. 4.2), eine a nhalt ende somatoforme
Schmerz störung, eine An passungs stö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge fühlen, eine Panik stö rung mit Herz klopfen, ein Schmerzsyndrom der rechten Hand beziehungs weise der rechten Hand gelenksregion, sich ausdehnend auf die rechte obere Extremi tät mit " Neglect -Symptomatik" und mit funk tioneller Kral len hand, einen Status nach Sehnen fachspaltung unter der Diagnose einer Tendo vagi niti s de Quervain im September 2006, einen Status nach Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndrom s (CRPS) mit unsicheren, fluktuierenden Sta dien-Einteilungen, ein Hyper mobilitätssyndrom (wahr schein lich in diesem Zusammenhang inter mittierende Knie schmer zen), a namnestisch eine chronische Gastritis bei eine m
Status nach Helico bacter-Eradikationen 2003 und 2007, a namnestisch eine Bienen gift allergie, eine Allergie auf Assan, Lyrica
und Neu rontin, eine r e zidivie rende Eisen mangel-Anämie und einen Spreizfuss mit Hallux
valgus beidseits fest .
Die Gutachter der MEDAS Y.___ kamen zum Schluss, dass die Be schwerdeführerin seit dem Tag der Schlussbesprechung am 4. April 2008 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kantinenangestellte als auch in allen anderen, übli cherweise durch eine Frau ausgeübten Tätigkeiten, voll ar beitsfähig sei. Die erfolgte Krankschreibung ab dem 25. Mai 2006 konnten sie aus ihrer Optik hingegen nicht nachvollziehen (Urk. 8/31 S. 24 Ziff. 5.1-5.2 und Ziff. 5.4; vgl. dazu Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. 2008.01105 v om 30. März 2010 E. 3.5, Urk. 8/59). 3.2
Am 28. Mai 2010 (Urk. 8/61/19-20) berichtete Dr. D.___, Oberarzt, Rheuma tologie, Spital E.___, zu Händen der Beschwerde führerin und na nnte folgende Diagnosen: - Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I) - im dystrophen bis athrophen Stadium - Schmerzzentralisierung und Wind- Up -Phänomen - sekundäre muskuläre Dysbalancen und Myotendinosen im Nacken- / Schulter gürtel bereich beidseits - Status nach Sehnenfachspaltung bei Tendovaginitis de Quervain rechts (9/2006) - Depressive Entwicklung gemäss Diagnosestellung und Berichte der psy chiat rischen Fachärzte Dr. A.___ und Dr. C.___
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich im Verlauf eine chroni sche Algodystrophie bis hin zum atrophen Stadium entwickelt und eine um fas sende multimodale Therapie inklusive Ausschöpfung aller medi kamentösen The ra piemöglichkeiten die Problematik nur unwesentlich positiv be ein flusst habe. Die rechte Hand werde in Schonstellung, rumpf nah getragen und prak tisch für alle Tätigk eiten geschont beziehungsweise n eglectartig aus dem Kör perschema ausgeblendet. Mittlerweile hätten sich zudem Finger kontraktionen gebildet. In dieser Situation sei die Beschwerde führerin funktionell eine Einhän derin, wobei zu bemerken se i, dass auch die " gesunde“ linke obere Extremität und linke Hand nur vermindert belastbar sei en . Das etablierte Endstadium der Atrophie sei als irreversibel und als Dauerzustand zu betrachten. Eine Verbes serung der Funktionalität jener Extremität sei kaum noch möglich. Als Nah- und Fernziel gelte es, weitere schmerz- und muskel ver spannungsbedingte
mul tiregionäre Sekundärprobleme zu verhindern, so dass die Beschwerdeführerin möglichst für die Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig bleibe n könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Be schwerde führerin a ls funktionelle Ein händerin weder arbeitsfähig noch vermittelbar (S. 19-20). 3.3
Die die Beschwerdeführerin seit Juni 2008 in Gruppentherapie behandelnde Psy chiaterin Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie be rich tete am
1. Juli 2010 (Urk. 8/61 /13-16)
an den Rechtsanwalt der Beschwerde führerin und nannte - nebst den von Dr. D.___ mit Bericht vom 28. Mai 2010 gestellten rheuma tologischen Diagnosen –
als psychiatrische Diagnosen eine d e pressive Störung ohne zwischen zeitliche Remission, phasenweise schwer gra diges Aus mass mit Todes wün schen (ICD-10 F32.2), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Hyper venti lation (ICD-10 45.33), eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.42) und a kzentuierte ängst liche, selbst un sichere und dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) .
Dr. A.___ führte in ihrem Ber icht aus, es habe sich ein schwer gradig depressi ves Zustandsbild mit erheblicher Verzweiflung, Weinen, An triebs verlust, Inte res senverlust, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verlust des Selbst wert gefühls, Gefühl von Nutzlosigkeit, Schuld- und Schamgefühlen, Todes wünschen, erhöh ter Ermüdbarkeit, Schlafstörung, App etitverminderung, Libido ver lust und sozi a lem Rückzug gezeigt. Zudem hielt sie Schmerzklagen
in verschiedene n
Kör per regionen (rechter und linker Arm, Schulter-Nacken-Kopf, Rücken) mit Ein schränkungen der Funktionsfähigkeit und Be we g lich keit sowie eine Angststörung mit Ängsten
(insbesondere Angst vor Ausweitung der Krankheit mit schwe rer Be hinderung und Abhängigkeit) fest . Die Regulation von Panikattacken und Hyper ventilationskrisen habe die Beschwerdeführerin im Lauf der Therapie etwas verbessern können, sodass keine notfallmedizinischen Konsultationen mehr erfolgt seien . Sodann führte sie danach gefragt aus, dass ab Sommer 2009 eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit de pressiver Ein engung, katastrophisierenden Ängsten, Rückzug, verarmtem An trieb, ge rin gem Handlungs- und Bewegungsspielraum und Todeswünschen ein ge treten sei, so
dass die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Be hand lung ein gewiesen worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin (mindestens ab Sommer 2009) zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Mit Austrittsbericht vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/61/5-10)
berichteten Dr. B.___, Oberärztin, und dipl. psych.
F.___, Psychologin, G.___, über die stationäre Behandlung vom 2. bis 12. Juli 2010
in der Depressions- und Angststation. In ihrem Bericht nannten sie als Diagnosen
eine m ittel gradige de pres sive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Agoraphobie m it Panik störung (ICD-10 F40.01) und eine a nhaltende somato forme
Sc hmerz störung (ICD-10 F45.4) bei einem Status nach Carpaltunnel-Operation (9/2007) sowie sonstige oder nicht näher bezeichnete Probleme mit Be zug auf die Berufs tätig keit (abgelehnte IV Rente bei subjektiver Arbeits un fähig keit; ICD-10 Z56.7) .
In ihrer Beurteil ung führten die Fachpersonen der
G.___ aus, die Be schwerde füh rerin leide an einer depressiven Symptomatik mit Suizidalität und Ängsten als Folge langjähriger Schmerzstörung nach Operation wegen eines Car paltun nel-Syndroms (2006). Das dauernde Sc hmerzerleben und in der Folge da s Erleben von Abhän gigkeit, Ohnmacht, Hilf- und Perspektivlosigkeit seien die aus lösen den und aufrechterhaltenden Bedingungen für die depressive Symp tomatik ge wesen . Zudem verfüge d ie Beschwerdeführerin über wenig e
Bewältigungsmög lichkeiten . Die Tat sache, dass ihr bisheriges Lebens- und Selbstkonzept vor der Erkrankung (stark und unabhängig sein, viel arbeiten, für die anderen sorgen, Werte schaf fen) nicht mehr erreichbar sei, und es ihr bisher kaum möglich gewesen sei, ein neues Konzept zu entwickeln, trage zur Chron ifizierung der Symptomatik bei.
Des Weiteren führten sie aus, dass bei Austritt der Hospitali sation die Symp tomatik in deutlich geringerer Ausprägung und keine akute Suizidalität mehr bestanden habe, jedoch das Schmerzerleben der Beschwerde führerin un ver ändert geblieben sei. Schliesslich attestierten sie eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis zum 2
5. Juli 2010 . 3.5
Gleichen Datums
(Urk. 8/61/11-12) berichtete der ärztliche Co-Direktor für Phy sio
- und Bewegungstherapie H .___, Physiotherapeut FH, über den
stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der G.___
zu Hän den der be handelnden Hausärztin Dr. med. I .___ und nannte die physio therapeutische Diagnose einer mittelgradig depressiven Beschwerde führerin mit ängstlicher Persön lichkeit und chroni scher somatoformer
Schmerz störung mit Bewegungs ein schränkung der rechten Hand (Diagnose CRPS I) bei lang an haltender Situa tion eines aspezifisch erhöhten Arousals mit inadäquater Schmerz verarbeitung . 3.6
Der seit April 2007 behandelnde Psychiater Dr. C.___, Oberarzt der
G.___, J.___, berichtete am 23 . Juli 2010 (Urk. 8/61/17-18) an den Rechts vertreter der Beschwerdeführerin und bestätigte seine am
14. Oktober 2008 genannten Diagnosen einer m ittelgradige n bis schwere n de pres sive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine r g emischte n Angststörung mit generalisierten, phobischen, panikartigen, agoraphobischen, hypochondrischen und post traum a tischen Ängsten (ICD-10 F41.3 9). Zudem stellte er die Diagnose eine r c hroni sche n
Schmerz störung mit somatischen (gemäss Bericht des Rheuma tologen) und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, dass er die im Bericht vom 14. Oktober 2008 von ihm prospektiv positive Einschätzung einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit mittler weile nicht mehr bestätigen könne. Im Verlauf habe sich ein durch gängig depressives Zustandsbild mit anhaltenden Suizidgedanken, teil weise auch kon krete Handlungsabsichten, ausgeprägte Scham- und Schuld ge fühle, Schlafstö rungen mit Albträumen, Verlust von Lebensfreude und Ge danken kreisen mit selbstabwertenden Inhalten bis hin zum Selbsthass gezeigt. Über dies habe die Beschwerdeführerin phasenweise ihr Haus nicht mehr alleine ver lassen, mithin habe sich der soziale Rückzug weiterhin verstärkt. Dabei handle e s sich, so Dr. C.___ weiter, um eine chronische psychiatrische Erkrankung mit komor bider chronischer Schmerzstörung. Eine somato forme Schmer zstörung schliesse er indes aus, da sich d as typische Drängen auf wiederholte medizinische Untersuchungen und eine Konflikthypothese für die Verursachung und Aufrechterhaltung der Schmerzstörung nicht feststellen lasse .
B ei verfestigtem Krankheitsverlauf, erfolglos durchgeführter psycho somatischer Rehabilitation, ausgeprägte m soziale m Rückzug, depressiver Erkrankung mit mittelschwerer, teilweise schwerer Ausprägung, Angststörung und chronischer Schmerzstörung beurteile er die Prognose als ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Ob im weiteren Verlauf nach stationärer psychi atrischer Be handlung und weiterer intensiverer langfristiger Psychotherapie eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit hergestellt werden könne, sei zum gegen wär tigen Zeitpunkt nicht abschätzbar . 3.7
Am 19. Juli 2011 (Urk. 8/70 /1-49) erstatteten die Fachpersonen des Z.___ nach Untersuchungen
internistische, rheumatologische und psychiatrische Fach dis ziplin
ein polydisziplinäres Gutachten zu Händen der Beschwerde gegnerin
und nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 41 f. Ziff. 6.2): - Tachykarder Sinusrhythmus (anamnestisch bekannt) - Funktionelles Schulter-Hand-Syndrom rechts bei/mit - Status nach Sehnenfachspaltung I bei Tendovaginits de Quervain rechts (9/2006) - aktenmässig em Status nach Diagnose eines CRPS Stadium I bis II - myofasz ialem Schmerzsyndrom rechter Schultergürtel - reaktiver Brachialgie mit Kettentendomyosen, referred
pain -Symptomatik und irritiertem Nervensystem rechts - klinisch rechte Hand nicht adäquat untersuchbar - deutlich demonstrativer Komponente mit Schmerzausweitung und Schmerz verarbeitungsstörung - röntgenologisch beidseits unauffällige ossäre Strukturen der Hände (1 3. und 20. Mai 2011) - radiologisch normale Schultergelenke beidseits und unauffällige Hals wir bel säule (HWS) / Brustwirbelsäule ([ BWS ]
20. Mai 2011) - Lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links bei/mit - wenig segmentalen Bewegungsstörungen mittelthorakal und untere L enden wirbelsäule - reaktiven Tendomyosen
gluteal links mit referred
pain -Symptomatik - klinisch ohne Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Aus fall syn drom - radiologisch Lumbalisation
von S1, sonst unauffällig (13. Mai 2011) - magnetresonanztomographisch mediane r
Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression (Dezember 2010)
Die Z.___ -Gutachter führten aus, die internistische Untersuchung der Be schwer de führerin habe das Bild einer 47-jährigen, leicht übergewichtigen, kardio pul monal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem All ge mein zustand
gezeigt . In der klinische n Untersuchung h ätten sich keine Hin weise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine
Lungen er krankung er geben. Im Abdom inal- und Neurostatus hätten sich ebenfalls keine neuro logischen Be fund e erheben lassen. Korrelierend dazu hätten sich in den Labor untersuchun gen mit Ausnahme eines grenzwertig erhöhten Cholesterin wertes durchwegs Normalwerte (inklusive unauffälligem TSH-Wert) finden lassen. Das Elektrokar diogramm habe ebenfalls einen unauffälligen Erregungs ablauf bei einem tachykarden
Sinusrhytmus, welcher eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertige und sich auch nicht auf eine allfällige Schild drüsen über funktion bei normalem TSH-Wert zurückführen lasse, gezeigt. Aus internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus ange passten Verweistätig keit begründen (S. 45 f. Ziff. 7.3).
Des Weitern führten sie aus, dass sich bei der aktuellen rheumatologischen Unter suchung keine Hinweise auf eine massiv den Alltag erheblich ein schrän kende lokale Schmerzsymptomatik, keine Zeichen einer Muskelatrophie bei sym metrischen Umfangmassen und aktiv möglicher Innervation der Thenar -Mus kulatur sowie keinerlei
zu erwartende Mazerationen im Bereiche der Hohlhand bei fixierter „Krallenhandstellung“ gezeigt hätten . Es sei davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin ihre Hand für bestimmte Tätigkeiten mindestens teilweise als Hilfshand einsetzen könne. Vom demonstrativen Krank heitsbild her sei die Beschwerdeführerin ei narmig (linksseitig, adominante Hand), nicht aber aufgrund der objektiven Kriterien. Unter diesem Ge sichts punkt sowie aufgrund der erhobenen Befunde sei die linke obere Extremität voll einsetzbar;
für den rechten Arm seien wegen des myofaszialen
Schulter gürtel syndroms
rechts rein rheumaorthopädisch qualitative Ein schränkungen für Überkopfarbeiten und/oder repetitive Be lastungen des rechten Schultergürtels zu objektivieren. Diese Beurteilung erfolge rein aufgrund der erwähnten nach weisbaren somatischen Kriterien und bildgebenden Ab klärungen und nicht unter Mitberücksichtigung der angegebenen und klinisch nicht objektivierbaren Funktionslosigkeit der rechten Hand. In Bezug auf das lumbo spondy loge ne Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links seien höchstens etwas qualitative Einschränkungen für körperliche Schwerstarbeiten mit häufigem He ben und Tragen schwerer Gewichte aufgrund des spärlichen klinischen Befundes und der erwähnten bildgebenden A bklärungen zu objektivieren (S. 46 Ziff. 7.3).
Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sei ein nahezu un auffälliger psychischer Befundstatus erhoben und versicherungs medizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gestellt worden . D ie Be schwerde führerin habe zum Explorationszeitpunkt nicht über eigen ständige psychiatrische Beschwerden, sondern mehr heitlich über be ste hende Beeinträchtigungen aufgrund von körperlichen Schmerzen und psy cho sozialen Belastungsfaktoren
berichtet. Sie habe sich auch in einer defizit- und beschwerdeorientierten Schilderungsweise über gewisse Un pässlich keit en und Unbehagen im Alltag geäussert. Die berichtete Symp tomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Schmerzen im Rahmen der sozio konstel lati ven Umstände zu interpretieren gewesen sei en, habe nich t aus gereicht, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung mit Krankheitswert mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren . Über einen spezifischen psy chi atri schen Symptomkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert habe die Be schwerdeführerin als solches nicht berichtet. Eine klagsame Grundhaltung, eine Forderungshaltung, regressive Verhaltensmuster mit Krankheitsgewinn oder die
soziokonstellativen Umstände wü rden nicht im Sinne einer psy chi atrisch invali di sierenden Störung interpretiert, weshalb auch nicht von einer Be ein trächti gung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus zu gehen sei (S. 47 Ziff. 7.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest,
aus rheuma tolo gischer, inter nisti scher und aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte/Kantinenmitarbeiterin als auch in entsprechenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, indes mit quali tativen rheumatologischen Einschränkungen . Insbesondere seien körper liche Schwerst- und Überkopfarbeiten sowie repetitive Belastungen des rechten Schulter gürtels zu vermeiden (S. 47 -48
Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7.7).
4.
4.1
Umstritten ist vorliegend, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf grund eines inzwischen (siehe E.
2) verschlechterten somatischen und psychi schen Ge sund heits zustand es ein geschränkt ist. 4.2
Für die Frage, ob eine Verschlechterung des somatischen und psychischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eingetreten ist, kann auf das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juli 2011 (E. 3.7 hiervor) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weis wert einer Expertise . So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit (100 %) unter Berücksichtigung der rheuma ortho pädischen
Ein schränkungen und unter Aus schluss einer psychischen Pathologie. Das Gutachten basiert auf internistischen (S. 20 ff. Ziff. 4.1-4.2), rheuma tologischen (S. 25 ff. Ziff. 5.1, S.
50-60) sowie psychiatrischen (S. 34 ff. Ziff.
5.2) Unter suchungen
und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (S. 1-10 Ziff. 1.2-1.3). Unter anderem
setzten sich die Z.___ - Gutachter mit dem Gutachten der MEDAS Y.___ sowie mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 28. Mai 2010
(E. 3.2 hiervor) und der darin gestellten Dia gnose einer Algo dystro phie der rechten Hand (CRPS I) im dy strophen bis atro phen Stadium aus einander . Insbesondere führten sie diesbezüglich aus, dass die ent sprechenden Diagnose kriterien für ein CRPS I nicht zuträfen (S. 33 Mitte).
D as Gutachten berücksichtigt ferner die geklagten Beschwerden (S. 18 Ziff. 3.4, S. 52 f.), setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Be schwerde führerin aus einander und leuchtet
in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein . Sodann sind die Schluss fol gerungen in der Expertise in einer Weise begründet, dass die rechts an wendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Die Z.___ -Gutachter legten schlüs sig dar, das s keine objektiven Befunde für den Funktionsverlust der rechten dominanten Hand vorlägen und die Be schwerde führerin
ihre Hand zu mindest teil weise als Hilfs hand einsetzen könne und lediglich qualitative rheumatologische Ein schränkungen aufgrund des myo faszialen
Schulter gürtel syndroms rechts sowie aufgrund des lumbo spondy logene n Syndroms mit pseudoradikulären Aus strahlungen links be stünden. Zu dem hielten sie auch in nachvollziehbarer Weise in ihrer Be urteilung fest, dass im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung ein nahezu unauffälliger psy chi scher Befundstatus festgestellt worden sei, weshalb aus versicherungs medizini scher Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigk eit habe gestellt werden können, da die Be schwerdeführerin vor wiegend über körperliche Beschwerden sowie über Beein trächtigungen im Zusam men hang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren ge klagt habe (S. 46-47).
Über dies
legten sie auch in schlüssiger Weise dar, wes halb im Beurteilungs zeit raum eine depressive Problematik, eine somato forme
Schmerz störung sowie eine Angst- und Panik symptomatik nicht aus zumachen gewesen seien (S. 37-41). 4.3
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen, gemäss welchen die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer oder somati schen Beschwerden 100 % betrage, vermögen den Beweiswert des Z.___ -Gut achtens vom
19. Juli 2011 nicht zu schmälern. Mit der somatischen Kompo nente setzte n sich Dr. D.___ (E. 3.2 hiervor) sowie Physio therapeut H.___ (E.
3.5 hiervor) auseinander.
Vertieft mit der psychischen Kom po nente befassten sich Dr. A.__ (E. 3. 3), Dr. B.___
vom
G.___
(E. 3. 4), sowie Dr. C.___ (E.
3. 6) : 4.3.1
Das gilt zunächst für den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Mai 2010 (E. 3.2 hiervor), worin er der Beschwerdeführerin vorwiegend gestützt auf die Diagnose einer Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I)
,
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Zwar führte
Dr. D.___ in seinem Bericht aus, da ss die Kri terien für diese Diagnose einer Sudeck’schen
Algodystrophie sowohl nach der steinbrock’schen Definition wie auch gemäss den revidierten validierten Krite rien nach Brüehl et alteri erfüllt seien, auf welche klinischen
und allenfalls bild gebenden Befunde er seine dies be zügliche Schlussfolgerung stützte, geht indes aus dem Bericht nicht hervor, wes halb seine Beurteilung auch nicht ohne wei t eres nachvollziehbar er scheint.
Anzufügen bleibt, dass bereits die Fachpersonen der MEDAS Y.___ anlässlich ihrer Beurteilung im Jahr 2008 die von den Fachärzten des E.___ diagnostizierte Diagnose einer Algody strophie der rechten Hand zum Be gut achtungszeitpunkt
nicht bestätigen konnten und d er Beschwerdeführerin aus rheumaorthopädischer Sicht bei fehlenden klar objektivierbare n Befunden keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/31 S. 32 Ziff. 6), was wiederum für die Beurteilung der Fachpersonen des Z.___ s pricht .
4.3.2
Auch aus dem Bericht des Physiotherapeuten H.___
vom 2 2. Juli 2010 (E. 3.5 hiervor) des G.___
an die behandelnde Hausärztin kann die Be schwerde führerin nichts zu ihren Gu nsten ableiten, verfügt Physiotherapeut H.___
doch nicht über die fach ärztliche Qualifikation für eine rheumatologische respektive psy chiatrische Diagnose stellung .
4.3.3
Bei Dr. A.___
und Dr. C.___,
welche der Beschwerdeführerin gestützt auf die gestellten p sychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
(E.
3.3 und 3.4 hiervor) attestierten, ha ndelt es sich um die einzel- beziehungs weise gruppen therapeutisch behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin. Da z wische n der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und den behandelnden Psychiater
auf der anderen Seite ein besonderes Ver trauens verhältnis - wie es auch zwischen Patient und Hausarzt
besteht
- vorliegt, sind auch
diese Bericht e rechtsprechungsgemäss im Zwei felsfall mit einem gewissen Vor behalt zu be trachten, zumal sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungs auftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten ande rerseits lassen es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen ge langen. Anders ver hält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichts punkte vor bringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begut achtung unerkannt ge blieben und die geeignet sind, zu einer abweichen den Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hin weis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinwei sen) . Ob jektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psych iatri schen Begutachtung durch die Z.___ -Gutachter un erkannt geblieben und geeig net ge wesen wären, zu einer abweichenden Be urteilung zu führen, sind nicht ersicht lich.
D ie Z.___ -Gutachter legten in ausführlicher Art und Weise dar, wes halb sie im Beurteilungszeitpunkt kein medizinische s Substrat
feststellen konn ten, w el ches die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, e rho ben sie
in ihrer psychiatrischen Beurteilung doch
einzig Befunde, welche von körperlichen Beeinträchtigungen sowie psychosozialen und soziok onstell a tiven
Faktoren her rühren (Urk. 8/70 S. 36 unten und 47 oben) und darin ihre hin längliche Erklä rung finden . 4.3.4 In Bezug auf den Austrittsbericht von Dr. B.___ und dipl. psych. F.___ de s
G.___ vom 2 2. Juli 2010 (E. 3.4 hiervor) ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Einschätzung d urch die Fachpersonen des Z.___ nicht grund sätzlich
ent ge gensteht, da
die Z.___ - Gutachter eine Verschlechterung des Ge sundheitszustan des für den Zeitraum der stationären Hospitalisation in der G.___
nicht in Frage stellten (Urk. 8/70 S. 41). Zudem attestierten Dr. B.___ und dipl. psych. F.___
der Beschwerdeführerin bei Austritt
aus dem G.___
lediglich eine befris tete Arbeits unfähigkeit von 100 % bis zum 25. Juli 2010 und damit keine lang an haltende Arbeitsunfähigkeit bei deutlich geringerer Symptomatik unter Aus sc hluss einer akuten Suizidalität . 4.4
An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die psychiatrische Befragung durch Dr. med. K.___
höchstens 20 Minuten gedauert habe und anlässlich der all gemein internistischen Untersuchung erfolgt sei. Sie habe nicht einmal reali siert, dass es sich dabei um die psychiatrische Begutachtung gehandelt habe (Urk. 1 S. 7-8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es für den Aussage gehalt ei nes medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grundsätzlich nicht ent scheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass Dr. K.___
das Verhalten der Be schwerdeführerin als Fachärztin für All gemeinmedizin und Psychiatrie auch während der Durchführung einer internistischen Untersuchung beobachten und würdigen sowie den Psychostatus zumindest teilweise erheben
konnte . Zudem setzte sich Dr. K.___ auch mit den Vorakten auseinander, aus welchem auch der Längsschnitt des Krank heits verlaufs ersichtlich ist.
Ferner brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf einzelne Aus führungen (Urk. 1 S. 8-10) vor, die Formulierungen des Z.___ seien verharm losend und tendenziös . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es die Aufgabe der Gutachter ist, ihre Wahrnehmungen zu schildern und auf all fällige Inkonsistenzen hinzuweisen.
Auch der Einwand, wonach das Gutachten widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 11-14), z ielt ins Leere, leitete die Beschwerdeführerin doch die geltend gemachten Wider sprüche vorwiegend aus der Di vergenz zwischen den subjektiv geklagten Be schwerden und den Fest stellungen der Gutachter ab .
E s i st gerade die Auf gabe eines Gutachters, die geklagten Beschwerden kritisch und in fach medizi nischer Art und Weise zu würdigen. Wesentliche und ent scheidrelevante Wider sprüche sind hingegen nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, das Z.___ -Gutachten sei un voll stän dig (Urk. 1 S. 14- 18), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden . In diesem Zu sam menhang monierte die Beschwerdeführerin vorwiegend,
aus dem Gutachten sei nicht ers ichtlich, ob überhaupt eine ausreichende psychiatrische Prüfung ins be sondere betreffend Angststörung, Depression, depressionstypische Denk in halte, mnestische und kognitive Funktionen, Konzentrations- und Auf fas sungs vermö gen, eigenständige psychiatrische Beschwerden, stabiler Krank heits ver lauf, Re mission der anamnestischen Symptomatologie unter anti depressiver Be hand lung durchgeführt worden sei und machte zudem geltend,
dass es sich hierbei eher um un be gründete Behauptungen denn um eine seriöse Be urteilung handle . In Bezug auf diese Kritikpunkte ist festzuhalten, dass es sich bei den verurkun deten Feststellungen um Schlussfolgerungen der Gutachter han delt und von den Gutachtern kaum je verlangt werden kann, alles im Detail fest zu halten. We sentliche Aspekte, die bei der Beurteilung nicht berücksichtigt wor den sind und an der Beurteilung durch d as Z.___ etwas zu ändern ver möchten, sind nicht er sichtlich.
Die Beschwerdeführerin monierte bezugnehmend auf die auf Seite 18 in der Be schwerdeschrift (Urk. 1) zitierte Passage weiter, dass ein beharrliche s Auftreten ihrerseits weder in einem der Arztberichte noch in den Unter suchungs befunden der Begutachtungssituation beschrieben worden und die Einschaltung eines Rechts anwaltes ihr elementares Recht sei. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als in den medizinischen Be rich ten keine diesbezüglichen Feststellungen konstatiert worden sind und es ihr gu tes Recht ist, anwaltliche Unterstützung anzufordern. Die Tatsache, dass sich die Z.___ -Gutachter aber trotzdem dazu äusserten, ändert jedoch nicht s am Be weis wert des Gutachtens, stellten sie in Bezug auf die frühere Attestierung doch einzig Vermutungen an, wonach letztere aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie weiterer konstellativer Aspekte erfolgt sein könnte (Urk. 7/70 S. 40 f.). 5.
Nach dem Gesagten ist in erwerblicher Hinsicht gestützt auf das interdiszip linäre Gutachten vom
19. Juli 2011 (Urk. 8/70)
mit dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin sowohl in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit (die bis herige Tätigkeit als Serviceangestellte/Kantinenmitarbeiterin entspricht dem
noch zumutbaren Stellenprofil [ Urk . 8/70 S. 47 -48
Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7. 7 ])
als auch in angepasster Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist .
Die an gefochtene renten abweis ende Verfügung vom 8. November 2011 erweist sich somit als rechtens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, nach Einsicht in sein Leistungsverzeichnis
vom
17. Juli 2013 (Urk. 11) mit Fr. 2‘ 929 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf
§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Lee mann, Winterthur, wird mit Fr. 2‘ 929 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MTversandt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 ) erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte Auszü g e aus dem individuellen Konto (IK-Auszu g vom 31. März 2011
respektive 17. August 2011,
Urk. 8/67, Urk. 8/72) ein und ver anlasste eine interdisziplinäre Begutachtung der Versi cherten durch die Ab klä rungsstelle
Z.___
Gutachten vom
19. Juli 2011, Urk. 8/ 70) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 75) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 8 . November 2011 (Urk. 2) weiter hin einen Rentenanspruch der Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz beitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung ([IVV] bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs begründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 . Januar 20 12 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2
E. 2.1 Mit Verfügung vom
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging
in der Verfügung vom
8. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer, internistischer und psy chi atrischer Sicht abgesehen von einer Limitierung (Be lastungs profil : Ver meiden von Überkopfarbeiten und/oder repetitive Be lastung en des rechten Schultergürtels) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe. Zudem hätten ihre erneuten medi zi nischen Abklärungen ergeben, dass keine neuen objektiven Befunde gel tend gemacht worden seien.
E. 2.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin unter Auflage von verschiedenen medi zinischen Berichten (Urk. 3/4/1 -4)
geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Verfügungsdatum vom 30. September 2008 (Urk. 8/47) erheblich und dauernd verschlechtert
(Urk. 1 S. 3) . Zudem äusserte sie in Bezug auf d ie medizinische Abklärung durch das Z.___ verschiedene Kritikpunkte. Ins beson dere machte sie geltend, das Z.___ -Gutachten sei tendenziös, wider sprüch lich und unvollständig (S. 6 f. Ziff. 3.2)
sowie die darin gezogenen Schluss folgerun gen seien nicht nach voll ziehbar
und unhaltbar (S. 19 unten) und verwies auf die nachvollziehbaren, medizinisch begründeten und plausiblen medizinischen Bericht e von
Dr. med. A.___, Dr. med. B.___, Dr. med . C.___ und Dr. med. D.___, auf welche abzustellen sei (S. 20) .
3.
3.1
Im Rahmen der Erstanmeldung stellten
die Fachpersonen der MEDAS Y.___ am
24. April 2008 (Urk. 8/31) keine Diagnosen mit wesentlicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkei t sowie (S. 23 f . Ziff. 4.1)
als Diagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 23
f.
Ziff. 4.2), eine a nhalt ende somatoforme
Schmerz störung, eine An passungs stö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge fühlen, eine Panik stö rung mit Herz klopfen, ein Schmerzsyndrom der rechten Hand beziehungs weise der rechten Hand gelenksregion, sich ausdehnend auf die rechte obere Extremi tät mit " Neglect -Symptomatik" und mit funk tioneller Kral len hand, einen Status nach Sehnen fachspaltung unter der Diagnose einer Tendo vagi niti s de Quervain im September 2006, einen Status nach Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndrom s (CRPS) mit unsicheren, fluktuierenden Sta dien-Einteilungen, ein Hyper mobilitätssyndrom (wahr schein lich in diesem Zusammenhang inter mittierende Knie schmer zen), a namnestisch eine chronische Gastritis bei eine m
Status nach Helico bacter-Eradikationen 2003 und 2007, a namnestisch eine Bienen gift allergie, eine Allergie auf Assan, Lyrica
und Neu rontin, eine r e zidivie rende Eisen mangel-Anämie und einen Spreizfuss mit Hallux
valgus beidseits fest .
Die Gutachter der MEDAS Y.___ kamen zum Schluss, dass die Be schwerdeführerin seit dem Tag der Schlussbesprechung am 4. April 2008 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kantinenangestellte als auch in allen anderen, übli cherweise durch eine Frau ausgeübten Tätigkeiten, voll ar beitsfähig sei. Die erfolgte Krankschreibung ab dem 25. Mai 2006 konnten sie aus ihrer Optik hingegen nicht nachvollziehen (Urk. 8/31 S. 24 Ziff. 5.1-5.2 und Ziff. 5.4; vgl. dazu Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. 2008.01105 v om 30. März 2010 E. 3.5, Urk. 8/59). 3.2
Am 28. Mai 2010 (Urk. 8/61/19-20) berichtete Dr. D.___, Oberarzt, Rheuma tologie, Spital E.___, zu Händen der Beschwerde führerin und na nnte folgende Diagnosen: - Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I) - im dystrophen bis athrophen Stadium - Schmerzzentralisierung und Wind- Up -Phänomen - sekundäre muskuläre Dysbalancen und Myotendinosen im Nacken- / Schulter gürtel bereich beidseits - Status nach Sehnenfachspaltung bei Tendovaginitis de Quervain rechts (9/2006) - Depressive Entwicklung gemäss Diagnosestellung und Berichte der psy chiat rischen Fachärzte Dr. A.___ und Dr. C.___
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich im Verlauf eine chroni sche Algodystrophie bis hin zum atrophen Stadium entwickelt und eine um fas sende multimodale Therapie inklusive Ausschöpfung aller medi kamentösen The ra piemöglichkeiten die Problematik nur unwesentlich positiv be ein flusst habe. Die rechte Hand werde in Schonstellung, rumpf nah getragen und prak tisch für alle Tätigk eiten geschont beziehungsweise n eglectartig aus dem Kör perschema ausgeblendet. Mittlerweile hätten sich zudem Finger kontraktionen gebildet. In dieser Situation sei die Beschwerde führerin funktionell eine Einhän derin, wobei zu bemerken se i, dass auch die " gesunde“ linke obere Extremität und linke Hand nur vermindert belastbar sei en . Das etablierte Endstadium der Atrophie sei als irreversibel und als Dauerzustand zu betrachten. Eine Verbes serung der Funktionalität jener Extremität sei kaum noch möglich. Als Nah- und Fernziel gelte es, weitere schmerz- und muskel ver spannungsbedingte
mul tiregionäre Sekundärprobleme zu verhindern, so dass die Beschwerdeführerin möglichst für die Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig bleibe n könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Be schwerde führerin a ls funktionelle Ein händerin weder arbeitsfähig noch vermittelbar (S. 19-20). 3.3
Die die Beschwerdeführerin seit Juni 2008 in Gruppentherapie behandelnde Psy chiaterin Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie be rich tete am
1. Juli 2010 (Urk. 8/61 /13-16)
an den Rechtsanwalt der Beschwerde führerin und nannte - nebst den von Dr. D.___ mit Bericht vom 28. Mai 2010 gestellten rheuma tologischen Diagnosen –
als psychiatrische Diagnosen eine d e pressive Störung ohne zwischen zeitliche Remission, phasenweise schwer gra diges Aus mass mit Todes wün schen (ICD-10 F32.2), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Hyper venti lation (ICD-10 45.33), eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.42) und a kzentuierte ängst liche, selbst un sichere und dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) .
Dr. A.___ führte in ihrem Ber icht aus, es habe sich ein schwer gradig depressi ves Zustandsbild mit erheblicher Verzweiflung, Weinen, An triebs verlust, Inte res senverlust, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verlust des Selbst wert gefühls, Gefühl von Nutzlosigkeit, Schuld- und Schamgefühlen, Todes wünschen, erhöh ter Ermüdbarkeit, Schlafstörung, App etitverminderung, Libido ver lust und sozi a lem Rückzug gezeigt. Zudem hielt sie Schmerzklagen
in verschiedene n
Kör per regionen (rechter und linker Arm, Schulter-Nacken-Kopf, Rücken) mit Ein schränkungen der Funktionsfähigkeit und Be we g lich keit sowie eine Angststörung mit Ängsten
(insbesondere Angst vor Ausweitung der Krankheit mit schwe rer Be hinderung und Abhängigkeit) fest . Die Regulation von Panikattacken und Hyper ventilationskrisen habe die Beschwerdeführerin im Lauf der Therapie etwas verbessern können, sodass keine notfallmedizinischen Konsultationen mehr erfolgt seien . Sodann führte sie danach gefragt aus, dass ab Sommer 2009 eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit de pressiver Ein engung, katastrophisierenden Ängsten, Rückzug, verarmtem An trieb, ge rin gem Handlungs- und Bewegungsspielraum und Todeswünschen ein ge treten sei, so
dass die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Be hand lung ein gewiesen worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin (mindestens ab Sommer 2009) zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Mit Austrittsbericht vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/61/5-10)
berichteten Dr. B.___, Oberärztin, und dipl. psych.
F.___, Psychologin, G.___, über die stationäre Behandlung vom 2. bis 12. Juli 2010
in der Depressions- und Angststation. In ihrem Bericht nannten sie als Diagnosen
eine m ittel gradige de pres sive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Agoraphobie m it Panik störung (ICD-10 F40.01) und eine a nhaltende somato forme
Sc hmerz störung (ICD-10 F45.4) bei einem Status nach Carpaltunnel-Operation (9/2007) sowie sonstige oder nicht näher bezeichnete Probleme mit Be zug auf die Berufs tätig keit (abgelehnte IV Rente bei subjektiver Arbeits un fähig keit; ICD-10 Z56.7) .
In ihrer Beurteil ung führten die Fachpersonen der
G.___ aus, die Be schwerde füh rerin leide an einer depressiven Symptomatik mit Suizidalität und Ängsten als Folge langjähriger Schmerzstörung nach Operation wegen eines Car paltun nel-Syndroms (2006). Das dauernde Sc hmerzerleben und in der Folge da s Erleben von Abhän gigkeit, Ohnmacht, Hilf- und Perspektivlosigkeit seien die aus lösen den und aufrechterhaltenden Bedingungen für die depressive Symp tomatik ge wesen . Zudem verfüge d ie Beschwerdeführerin über wenig e
Bewältigungsmög lichkeiten . Die Tat sache, dass ihr bisheriges Lebens- und Selbstkonzept vor der Erkrankung (stark und unabhängig sein, viel arbeiten, für die anderen sorgen, Werte schaf fen) nicht mehr erreichbar sei, und es ihr bisher kaum möglich gewesen sei, ein neues Konzept zu entwickeln, trage zur Chron ifizierung der Symptomatik bei.
Des Weiteren führten sie aus, dass bei Austritt der Hospitali sation die Symp tomatik in deutlich geringerer Ausprägung und keine akute Suizidalität mehr bestanden habe, jedoch das Schmerzerleben der Beschwerde führerin un ver ändert geblieben sei. Schliesslich attestierten sie eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis zum 2
5. Juli 2010 . 3.5
Gleichen Datums
(Urk. 8/61/11-12) berichtete der ärztliche Co-Direktor für Phy sio
- und Bewegungstherapie H .___, Physiotherapeut FH, über den
stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der G.___
zu Hän den der be handelnden Hausärztin Dr. med. I .___ und nannte die physio therapeutische Diagnose einer mittelgradig depressiven Beschwerde führerin mit ängstlicher Persön lichkeit und chroni scher somatoformer
Schmerz störung mit Bewegungs ein schränkung der rechten Hand (Diagnose CRPS I) bei lang an haltender Situa tion eines aspezifisch erhöhten Arousals mit inadäquater Schmerz verarbeitung . 3.6
Der seit April 2007 behandelnde Psychiater Dr. C.___, Oberarzt der
G.___, J.___, berichtete am 23 . Juli 2010 (Urk. 8/61/17-18) an den Rechts vertreter der Beschwerdeführerin und bestätigte seine am
14. Oktober 2008 genannten Diagnosen einer m ittelgradige n bis schwere n de pres sive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine r g emischte n Angststörung mit generalisierten, phobischen, panikartigen, agoraphobischen, hypochondrischen und post traum a tischen Ängsten (ICD-10 F41.3 9). Zudem stellte er die Diagnose eine r c hroni sche n
Schmerz störung mit somatischen (gemäss Bericht des Rheuma tologen) und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, dass er die im Bericht vom 14. Oktober 2008 von ihm prospektiv positive Einschätzung einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit mittler weile nicht mehr bestätigen könne. Im Verlauf habe sich ein durch gängig depressives Zustandsbild mit anhaltenden Suizidgedanken, teil weise auch kon krete Handlungsabsichten, ausgeprägte Scham- und Schuld ge fühle, Schlafstö rungen mit Albträumen, Verlust von Lebensfreude und Ge danken kreisen mit selbstabwertenden Inhalten bis hin zum Selbsthass gezeigt. Über dies habe die Beschwerdeführerin phasenweise ihr Haus nicht mehr alleine ver lassen, mithin habe sich der soziale Rückzug weiterhin verstärkt. Dabei handle e s sich, so Dr. C.___ weiter, um eine chronische psychiatrische Erkrankung mit komor bider chronischer Schmerzstörung. Eine somato forme Schmer zstörung schliesse er indes aus, da sich d as typische Drängen auf wiederholte medizinische Untersuchungen und eine Konflikthypothese für die Verursachung und Aufrechterhaltung der Schmerzstörung nicht feststellen lasse .
B ei verfestigtem Krankheitsverlauf, erfolglos durchgeführter psycho somatischer Rehabilitation, ausgeprägte m soziale m Rückzug, depressiver Erkrankung mit mittelschwerer, teilweise schwerer Ausprägung, Angststörung und chronischer Schmerzstörung beurteile er die Prognose als ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Ob im weiteren Verlauf nach stationärer psychi atrischer Be handlung und weiterer intensiverer langfristiger Psychotherapie eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit hergestellt werden könne, sei zum gegen wär tigen Zeitpunkt nicht abschätzbar . 3.7
Am 19. Juli 2011 (Urk. 8/70 /1-49) erstatteten die Fachpersonen des Z.___ nach Untersuchungen
internistische, rheumatologische und psychiatrische Fach dis ziplin
ein polydisziplinäres Gutachten zu Händen der Beschwerde gegnerin
und nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 41 f. Ziff. 6.2): - Tachykarder Sinusrhythmus (anamnestisch bekannt) - Funktionelles Schulter-Hand-Syndrom rechts bei/mit - Status nach Sehnenfachspaltung I bei Tendovaginits de Quervain rechts (9/2006) - aktenmässig em Status nach Diagnose eines CRPS Stadium I bis II - myofasz ialem Schmerzsyndrom rechter Schultergürtel - reaktiver Brachialgie mit Kettentendomyosen, referred
pain -Symptomatik und irritiertem Nervensystem rechts - klinisch rechte Hand nicht adäquat untersuchbar - deutlich demonstrativer Komponente mit Schmerzausweitung und Schmerz verarbeitungsstörung - röntgenologisch beidseits unauffällige ossäre Strukturen der Hände (1 3. und 20. Mai 2011) - radiologisch normale Schultergelenke beidseits und unauffällige Hals wir bel säule (HWS) / Brustwirbelsäule ([ BWS ]
20. Mai 2011) - Lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links bei/mit - wenig segmentalen Bewegungsstörungen mittelthorakal und untere L enden wirbelsäule - reaktiven Tendomyosen
gluteal links mit referred
pain -Symptomatik - klinisch ohne Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Aus fall syn drom - radiologisch Lumbalisation
von S1, sonst unauffällig (13. Mai 2011) - magnetresonanztomographisch mediane r
Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression (Dezember 2010)
Die Z.___ -Gutachter führten aus, die internistische Untersuchung der Be schwer de führerin habe das Bild einer 47-jährigen, leicht übergewichtigen, kardio pul monal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem All ge mein zustand
gezeigt . In der klinische n Untersuchung h ätten sich keine Hin weise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine
Lungen er krankung er geben. Im Abdom inal- und Neurostatus hätten sich ebenfalls keine neuro logischen Be fund e erheben lassen. Korrelierend dazu hätten sich in den Labor untersuchun gen mit Ausnahme eines grenzwertig erhöhten Cholesterin wertes durchwegs Normalwerte (inklusive unauffälligem TSH-Wert) finden lassen. Das Elektrokar diogramm habe ebenfalls einen unauffälligen Erregungs ablauf bei einem tachykarden
Sinusrhytmus, welcher eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertige und sich auch nicht auf eine allfällige Schild drüsen über funktion bei normalem TSH-Wert zurückführen lasse, gezeigt. Aus internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus ange passten Verweistätig keit begründen (S. 45 f. Ziff. 7.3).
Des Weitern führten sie aus, dass sich bei der aktuellen rheumatologischen Unter suchung keine Hinweise auf eine massiv den Alltag erheblich ein schrän kende lokale Schmerzsymptomatik, keine Zeichen einer Muskelatrophie bei sym metrischen Umfangmassen und aktiv möglicher Innervation der Thenar -Mus kulatur sowie keinerlei
zu erwartende Mazerationen im Bereiche der Hohlhand bei fixierter „Krallenhandstellung“ gezeigt hätten . Es sei davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin ihre Hand für bestimmte Tätigkeiten mindestens teilweise als Hilfshand einsetzen könne. Vom demonstrativen Krank heitsbild her sei die Beschwerdeführerin ei narmig (linksseitig, adominante Hand), nicht aber aufgrund der objektiven Kriterien. Unter diesem Ge sichts punkt sowie aufgrund der erhobenen Befunde sei die linke obere Extremität voll einsetzbar;
für den rechten Arm seien wegen des myofaszialen
Schulter gürtel syndroms
rechts rein rheumaorthopädisch qualitative Ein schränkungen für Überkopfarbeiten und/oder repetitive Be lastungen des rechten Schultergürtels zu objektivieren. Diese Beurteilung erfolge rein aufgrund der erwähnten nach weisbaren somatischen Kriterien und bildgebenden Ab klärungen und nicht unter Mitberücksichtigung der angegebenen und klinisch nicht objektivierbaren Funktionslosigkeit der rechten Hand. In Bezug auf das lumbo spondy loge ne Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links seien höchstens etwas qualitative Einschränkungen für körperliche Schwerstarbeiten mit häufigem He ben und Tragen schwerer Gewichte aufgrund des spärlichen klinischen Befundes und der erwähnten bildgebenden A bklärungen zu objektivieren (S. 46 Ziff. 7.3).
Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sei ein nahezu un auffälliger psychischer Befundstatus erhoben und versicherungs medizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gestellt worden . D ie Be schwerde führerin habe zum Explorationszeitpunkt nicht über eigen ständige psychiatrische Beschwerden, sondern mehr heitlich über be ste hende Beeinträchtigungen aufgrund von körperlichen Schmerzen und psy cho sozialen Belastungsfaktoren
berichtet. Sie habe sich auch in einer defizit- und beschwerdeorientierten Schilderungsweise über gewisse Un pässlich keit en und Unbehagen im Alltag geäussert. Die berichtete Symp tomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Schmerzen im Rahmen der sozio konstel lati ven Umstände zu interpretieren gewesen sei en, habe nich t aus gereicht, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung mit Krankheitswert mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren . Über einen spezifischen psy chi atri schen Symptomkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert habe die Be schwerdeführerin als solches nicht berichtet. Eine klagsame Grundhaltung, eine Forderungshaltung, regressive Verhaltensmuster mit Krankheitsgewinn oder die
soziokonstellativen Umstände wü rden nicht im Sinne einer psy chi atrisch invali di sierenden Störung interpretiert, weshalb auch nicht von einer Be ein trächti gung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus zu gehen sei (S. 47 Ziff. 7.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest,
aus rheuma tolo gischer, inter nisti scher und aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte/Kantinenmitarbeiterin als auch in entsprechenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, indes mit quali tativen rheumatologischen Einschränkungen . Insbesondere seien körper liche Schwerst- und Überkopfarbeiten sowie repetitive Belastungen des rechten Schulter gürtels zu vermeiden (S. 47 -48
Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7.7).
4.
4.1
Umstritten ist vorliegend, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf grund eines inzwischen (siehe E.
2) verschlechterten somatischen und psychi schen Ge sund heits zustand es ein geschränkt ist. 4.2
Für die Frage, ob eine Verschlechterung des somatischen und psychischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eingetreten ist, kann auf das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juli 2011 (E. 3.7 hiervor) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weis wert einer Expertise . So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit (100 %) unter Berücksichtigung der rheuma ortho pädischen
Ein schränkungen und unter Aus schluss einer psychischen Pathologie. Das Gutachten basiert auf internistischen (S. 20 ff. Ziff. 4.1-4.2), rheuma tologischen (S. 25 ff. Ziff. 5.1, S.
50-60) sowie psychiatrischen (S. 34 ff. Ziff.
5.2) Unter suchungen
und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (S. 1-10 Ziff. 1.2-1.3). Unter anderem
setzten sich die Z.___ - Gutachter mit dem Gutachten der MEDAS Y.___ sowie mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 28. Mai 2010
(E. 3.2 hiervor) und der darin gestellten Dia gnose einer Algo dystro phie der rechten Hand (CRPS I) im dy strophen bis atro phen Stadium aus einander . Insbesondere führten sie diesbezüglich aus, dass die ent sprechenden Diagnose kriterien für ein CRPS I nicht zuträfen (S. 33 Mitte).
D as Gutachten berücksichtigt ferner die geklagten Beschwerden (S. 18 Ziff. 3.4, S. 52 f.), setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Be schwerde führerin aus einander und leuchtet
in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein . Sodann sind die Schluss fol gerungen in der Expertise in einer Weise begründet, dass die rechts an wendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Die Z.___ -Gutachter legten schlüs sig dar, das s keine objektiven Befunde für den Funktionsverlust der rechten dominanten Hand vorlägen und die Be schwerde führerin
ihre Hand zu mindest teil weise als Hilfs hand einsetzen könne und lediglich qualitative rheumatologische Ein schränkungen aufgrund des myo faszialen
Schulter gürtel syndroms rechts sowie aufgrund des lumbo spondy logene n Syndroms mit pseudoradikulären Aus strahlungen links be stünden. Zu dem hielten sie auch in nachvollziehbarer Weise in ihrer Be urteilung fest, dass im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung ein nahezu unauffälliger psy chi scher Befundstatus festgestellt worden sei, weshalb aus versicherungs medizini scher Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigk eit habe gestellt werden können, da die Be schwerdeführerin vor wiegend über körperliche Beschwerden sowie über Beein trächtigungen im Zusam men hang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren ge klagt habe (S. 46-47).
Über dies
legten sie auch in schlüssiger Weise dar, wes halb im Beurteilungs zeit raum eine depressive Problematik, eine somato forme
Schmerz störung sowie eine Angst- und Panik symptomatik nicht aus zumachen gewesen seien (S. 37-41). 4.3
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen, gemäss welchen die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer oder somati schen Beschwerden 100 % betrage, vermögen den Beweiswert des Z.___ -Gut achtens vom
19. Juli 2011 nicht zu schmälern. Mit der somatischen Kompo nente setzte n sich Dr. D.___ (E. 3.2 hiervor) sowie Physio therapeut H.___ (E.
3.5 hiervor) auseinander.
Vertieft mit der psychischen Kom po nente befassten sich Dr. A.__ (E. 3. 3), Dr. B.___
vom
G.___
(E. 3. 4), sowie Dr. C.___ (E.
3. 6) : 4.3.1
Das gilt zunächst für den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Mai 2010 (E. 3.2 hiervor), worin er der Beschwerdeführerin vorwiegend gestützt auf die Diagnose einer Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I)
,
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Zwar führte
Dr. D.___ in seinem Bericht aus, da ss die Kri terien für diese Diagnose einer Sudeck’schen
Algodystrophie sowohl nach der steinbrock’schen Definition wie auch gemäss den revidierten validierten Krite rien nach Brüehl et alteri erfüllt seien, auf welche klinischen
und allenfalls bild gebenden Befunde er seine dies be zügliche Schlussfolgerung stützte, geht indes aus dem Bericht nicht hervor, wes halb seine Beurteilung auch nicht ohne wei t eres nachvollziehbar er scheint.
Anzufügen bleibt, dass bereits die Fachpersonen der MEDAS Y.___ anlässlich ihrer Beurteilung im Jahr 2008 die von den Fachärzten des E.___ diagnostizierte Diagnose einer Algody strophie der rechten Hand zum Be gut achtungszeitpunkt
nicht bestätigen konnten und d er Beschwerdeführerin aus rheumaorthopädischer Sicht bei fehlenden klar objektivierbare n Befunden keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/31 S. 32 Ziff. 6), was wiederum für die Beurteilung der Fachpersonen des Z.___ s pricht .
4.3.2
Auch aus dem Bericht des Physiotherapeuten H.___
vom 2 2. Juli 2010 (E. 3.5 hiervor) des G.___
an die behandelnde Hausärztin kann die Be schwerde führerin nichts zu ihren Gu nsten ableiten, verfügt Physiotherapeut H.___
doch nicht über die fach ärztliche Qualifikation für eine rheumatologische respektive psy chiatrische Diagnose stellung .
4.3.3
Bei Dr. A.___
und Dr. C.___,
welche der Beschwerdeführerin gestützt auf die gestellten p sychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
(E.
3.3 und 3.4 hiervor) attestierten, ha ndelt es sich um die einzel- beziehungs weise gruppen therapeutisch behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin. Da z wische n der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und den behandelnden Psychiater
auf der anderen Seite ein besonderes Ver trauens verhältnis - wie es auch zwischen Patient und Hausarzt
besteht
- vorliegt, sind auch
diese Bericht e rechtsprechungsgemäss im Zwei felsfall mit einem gewissen Vor behalt zu be trachten, zumal sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungs auftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten ande rerseits lassen es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen ge langen. Anders ver hält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichts punkte vor bringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begut achtung unerkannt ge blieben und die geeignet sind, zu einer abweichen den Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hin weis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinwei sen) . Ob jektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psych iatri schen Begutachtung durch die Z.___ -Gutachter un erkannt geblieben und geeig net ge wesen wären, zu einer abweichenden Be urteilung zu führen, sind nicht ersicht lich.
D ie Z.___ -Gutachter legten in ausführlicher Art und Weise dar, wes halb sie im Beurteilungszeitpunkt kein medizinische s Substrat
feststellen konn ten, w el ches die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, e rho ben sie
in ihrer psychiatrischen Beurteilung doch
einzig Befunde, welche von körperlichen Beeinträchtigungen sowie psychosozialen und soziok onstell a tiven
Faktoren her rühren (Urk. 8/70 S. 36 unten und 47 oben) und darin ihre hin längliche Erklä rung finden . 4.3.4 In Bezug auf den Austrittsbericht von Dr. B.___ und dipl. psych. F.___ de s
G.___ vom 2 2. Juli 2010 (E. 3.4 hiervor) ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Einschätzung d urch die Fachpersonen des Z.___ nicht grund sätzlich
ent ge gensteht, da
die Z.___ - Gutachter eine Verschlechterung des Ge sundheitszustan des für den Zeitraum der stationären Hospitalisation in der G.___
nicht in Frage stellten (Urk. 8/70 S. 41). Zudem attestierten Dr. B.___ und dipl. psych. F.___
der Beschwerdeführerin bei Austritt
aus dem G.___
lediglich eine befris tete Arbeits unfähigkeit von 100 % bis zum 25. Juli 2010 und damit keine lang an haltende Arbeitsunfähigkeit bei deutlich geringerer Symptomatik unter Aus sc hluss einer akuten Suizidalität . 4.4
An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die psychiatrische Befragung durch Dr. med. K.___
höchstens 20 Minuten gedauert habe und anlässlich der all gemein internistischen Untersuchung erfolgt sei. Sie habe nicht einmal reali siert, dass es sich dabei um die psychiatrische Begutachtung gehandelt habe (Urk. 1 S. 7-8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es für den Aussage gehalt ei nes medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grundsätzlich nicht ent scheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass Dr. K.___
das Verhalten der Be schwerdeführerin als Fachärztin für All gemeinmedizin und Psychiatrie auch während der Durchführung einer internistischen Untersuchung beobachten und würdigen sowie den Psychostatus zumindest teilweise erheben
konnte . Zudem setzte sich Dr. K.___ auch mit den Vorakten auseinander, aus welchem auch der Längsschnitt des Krank heits verlaufs ersichtlich ist.
Ferner brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf einzelne Aus führungen (Urk. 1 S. 8-10) vor, die Formulierungen des Z.___ seien verharm losend und tendenziös . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es die Aufgabe der Gutachter ist, ihre Wahrnehmungen zu schildern und auf all fällige Inkonsistenzen hinzuweisen.
Auch der Einwand, wonach das Gutachten widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 11-14), z ielt ins Leere, leitete die Beschwerdeführerin doch die geltend gemachten Wider sprüche vorwiegend aus der Di vergenz zwischen den subjektiv geklagten Be schwerden und den Fest stellungen der Gutachter ab .
E s i st gerade die Auf gabe eines Gutachters, die geklagten Beschwerden kritisch und in fach medizi nischer Art und Weise zu würdigen. Wesentliche und ent scheidrelevante Wider sprüche sind hingegen nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, das Z.___ -Gutachten sei un voll stän dig (Urk. 1 S. 14- 18), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden . In diesem Zu sam menhang monierte die Beschwerdeführerin vorwiegend,
aus dem Gutachten sei nicht ers ichtlich, ob überhaupt eine ausreichende psychiatrische Prüfung ins be sondere betreffend Angststörung, Depression, depressionstypische Denk in halte, mnestische und kognitive Funktionen, Konzentrations- und Auf fas sungs vermö gen, eigenständige psychiatrische Beschwerden, stabiler Krank heits ver lauf, Re mission der anamnestischen Symptomatologie unter anti depressiver Be hand lung durchgeführt worden sei und machte zudem geltend,
dass es sich hierbei eher um un be gründete Behauptungen denn um eine seriöse Be urteilung handle . In Bezug auf diese Kritikpunkte ist festzuhalten, dass es sich bei den verurkun deten Feststellungen um Schlussfolgerungen der Gutachter han delt und von den Gutachtern kaum je verlangt werden kann, alles im Detail fest zu halten. We sentliche Aspekte, die bei der Beurteilung nicht berücksichtigt wor den sind und an der Beurteilung durch d as Z.___ etwas zu ändern ver möchten, sind nicht er sichtlich.
Die Beschwerdeführerin monierte bezugnehmend auf die auf Seite 18 in der Be schwerdeschrift (Urk. 1) zitierte Passage weiter, dass ein beharrliche s Auftreten ihrerseits weder in einem der Arztberichte noch in den Unter suchungs befunden der Begutachtungssituation beschrieben worden und die Einschaltung eines Rechts anwaltes ihr elementares Recht sei. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als in den medizinischen Be rich ten keine diesbezüglichen Feststellungen konstatiert worden sind und es ihr gu tes Recht ist, anwaltliche Unterstützung anzufordern. Die Tatsache, dass sich die Z.___ -Gutachter aber trotzdem dazu äusserten, ändert jedoch nicht s am Be weis wert des Gutachtens, stellten sie in Bezug auf die frühere Attestierung doch einzig Vermutungen an, wonach letztere aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie weiterer konstellativer Aspekte erfolgt sein könnte (Urk. 7/70 S. 40 f.). 5.
Nach dem Gesagten ist in erwerblicher Hinsicht gestützt auf das interdiszip linäre Gutachten vom
19. Juli 2011 (Urk. 8/70)
mit dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin sowohl in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit (die bis herige Tätigkeit als Serviceangestellte/Kantinenmitarbeiterin entspricht dem
noch zumutbaren Stellenprofil [ Urk . 8/70 S. 47 -48
Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7. 7 ])
als auch in angepasster Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist .
Die an gefochtene renten abweis ende Verfügung vom 8. November 2011 erweist sich somit als rechtens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, nach Einsicht in sein Leistungsverzeichnis
vom
17. Juli 2013 (Urk.
E. 6 . März 2012 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge währt und Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 . November 2011 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass kein IV-relevant er Gesundheitsschaden vorliege .
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
24. Dezember 2010 (Urk. 8/60, Urk. 8/62)
ist die Verwaltung demnach eingetreten (vgl. Urk. 1 S. 5),
womit sich die richterliche Be ur teilung der Ein tretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 11 ) mit Fr. 2‘ 929 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf
§
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01285 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil
vom
6. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Am 15. Mai 2007 meldete sich die 1964 geborene X.___
erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand zum Bezug von Leistungen der In vali denversicherung an (Urk. 8 /2). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizi nische und erwerbliche Situation ab. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS Y.___ mit einer Begutachtung (Guta chten vom 24. April 2008; Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 30. September 2008
(Urk. 8/47) einen Rentenanspruch der Versicherten . Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2008 (Urk. 8/ 51) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2010
im Prozess-Nr.
IV.2008.01105 ab (Urk. 8/59). 1.2
Am 24 . Dezember 20 10
(Urk. 8/60, Urk. 8/62) meldete sich X.___
unter Auflage von Arztberichten
(Urk. 8/6 1) erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte Auszü g e aus dem individuellen Konto (IK-Auszu g vom 31. März 2011
respektive 17. August 2011,
Urk. 8/67, Urk. 8/72) ein und ver anlasste eine interdisziplinäre Begutachtung der Versi cherten durch die Ab klä rungsstelle
Z.___
Gutachten vom
19. Juli 2011, Urk. 8/ 70) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 75) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 8 . November 2011 (Urk. 2) weiter hin einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2
9. November 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (psychiatrisches und rheu matologisches Obergutachten) und zu einem neuen Entscheid an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulas ten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf
un ent gelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann .
2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2 . Januar 20 12 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 6 . März 2012 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge währt und Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesent lichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V
294 E.
5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz beitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung ([IVV] bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs begründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 8 . November 2011 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass kein IV-relevant er Gesundheitsschaden vorliege .
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
24. Dezember 2010 (Urk. 8/60, Urk. 8/62)
ist die Verwaltung demnach eingetreten (vgl. Urk. 1 S. 5),
womit sich die richterliche Be ur teilung der Ein tretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging
in der Verfügung vom
8. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer, internistischer und psy chi atrischer Sicht abgesehen von einer Limitierung (Be lastungs profil : Ver meiden von Überkopfarbeiten und/oder repetitive Be lastung en des rechten Schultergürtels) in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe. Zudem hätten ihre erneuten medi zi nischen Abklärungen ergeben, dass keine neuen objektiven Befunde gel tend gemacht worden seien. 2.3
Dagegen machte die Beschwerdeführerin unter Auflage von verschiedenen medi zinischen Berichten (Urk. 3/4/1 -4)
geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Verfügungsdatum vom 30. September 2008 (Urk. 8/47) erheblich und dauernd verschlechtert
(Urk. 1 S. 3) . Zudem äusserte sie in Bezug auf d ie medizinische Abklärung durch das Z.___ verschiedene Kritikpunkte. Ins beson dere machte sie geltend, das Z.___ -Gutachten sei tendenziös, wider sprüch lich und unvollständig (S. 6 f. Ziff. 3.2)
sowie die darin gezogenen Schluss folgerun gen seien nicht nach voll ziehbar
und unhaltbar (S. 19 unten) und verwies auf die nachvollziehbaren, medizinisch begründeten und plausiblen medizinischen Bericht e von
Dr. med. A.___, Dr. med. B.___, Dr. med . C.___ und Dr. med. D.___, auf welche abzustellen sei (S. 20) .
3.
3.1
Im Rahmen der Erstanmeldung stellten
die Fachpersonen der MEDAS Y.___ am
24. April 2008 (Urk. 8/31) keine Diagnosen mit wesentlicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkei t sowie (S. 23 f . Ziff. 4.1)
als Diagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 23
f.
Ziff. 4.2), eine a nhalt ende somatoforme
Schmerz störung, eine An passungs stö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge fühlen, eine Panik stö rung mit Herz klopfen, ein Schmerzsyndrom der rechten Hand beziehungs weise der rechten Hand gelenksregion, sich ausdehnend auf die rechte obere Extremi tät mit " Neglect -Symptomatik" und mit funk tioneller Kral len hand, einen Status nach Sehnen fachspaltung unter der Diagnose einer Tendo vagi niti s de Quervain im September 2006, einen Status nach Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndrom s (CRPS) mit unsicheren, fluktuierenden Sta dien-Einteilungen, ein Hyper mobilitätssyndrom (wahr schein lich in diesem Zusammenhang inter mittierende Knie schmer zen), a namnestisch eine chronische Gastritis bei eine m
Status nach Helico bacter-Eradikationen 2003 und 2007, a namnestisch eine Bienen gift allergie, eine Allergie auf Assan, Lyrica
und Neu rontin, eine r e zidivie rende Eisen mangel-Anämie und einen Spreizfuss mit Hallux
valgus beidseits fest .
Die Gutachter der MEDAS Y.___ kamen zum Schluss, dass die Be schwerdeführerin seit dem Tag der Schlussbesprechung am 4. April 2008 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kantinenangestellte als auch in allen anderen, übli cherweise durch eine Frau ausgeübten Tätigkeiten, voll ar beitsfähig sei. Die erfolgte Krankschreibung ab dem 25. Mai 2006 konnten sie aus ihrer Optik hingegen nicht nachvollziehen (Urk. 8/31 S. 24 Ziff. 5.1-5.2 und Ziff. 5.4; vgl. dazu Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. 2008.01105 v om 30. März 2010 E. 3.5, Urk. 8/59). 3.2
Am 28. Mai 2010 (Urk. 8/61/19-20) berichtete Dr. D.___, Oberarzt, Rheuma tologie, Spital E.___, zu Händen der Beschwerde führerin und na nnte folgende Diagnosen: - Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I) - im dystrophen bis athrophen Stadium - Schmerzzentralisierung und Wind- Up -Phänomen - sekundäre muskuläre Dysbalancen und Myotendinosen im Nacken- / Schulter gürtel bereich beidseits - Status nach Sehnenfachspaltung bei Tendovaginitis de Quervain rechts (9/2006) - Depressive Entwicklung gemäss Diagnosestellung und Berichte der psy chiat rischen Fachärzte Dr. A.___ und Dr. C.___
Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich im Verlauf eine chroni sche Algodystrophie bis hin zum atrophen Stadium entwickelt und eine um fas sende multimodale Therapie inklusive Ausschöpfung aller medi kamentösen The ra piemöglichkeiten die Problematik nur unwesentlich positiv be ein flusst habe. Die rechte Hand werde in Schonstellung, rumpf nah getragen und prak tisch für alle Tätigk eiten geschont beziehungsweise n eglectartig aus dem Kör perschema ausgeblendet. Mittlerweile hätten sich zudem Finger kontraktionen gebildet. In dieser Situation sei die Beschwerde führerin funktionell eine Einhän derin, wobei zu bemerken se i, dass auch die " gesunde“ linke obere Extremität und linke Hand nur vermindert belastbar sei en . Das etablierte Endstadium der Atrophie sei als irreversibel und als Dauerzustand zu betrachten. Eine Verbes serung der Funktionalität jener Extremität sei kaum noch möglich. Als Nah- und Fernziel gelte es, weitere schmerz- und muskel ver spannungsbedingte
mul tiregionäre Sekundärprobleme zu verhindern, so dass die Beschwerdeführerin möglichst für die Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig bleibe n könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Be schwerde führerin a ls funktionelle Ein händerin weder arbeitsfähig noch vermittelbar (S. 19-20). 3.3
Die die Beschwerdeführerin seit Juni 2008 in Gruppentherapie behandelnde Psy chiaterin Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie be rich tete am
1. Juli 2010 (Urk. 8/61 /13-16)
an den Rechtsanwalt der Beschwerde führerin und nannte - nebst den von Dr. D.___ mit Bericht vom 28. Mai 2010 gestellten rheuma tologischen Diagnosen –
als psychiatrische Diagnosen eine d e pressive Störung ohne zwischen zeitliche Remission, phasenweise schwer gra diges Aus mass mit Todes wün schen (ICD-10 F32.2), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Hyper venti lation (ICD-10 45.33), eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.42) und a kzentuierte ängst liche, selbst un sichere und dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) .
Dr. A.___ führte in ihrem Ber icht aus, es habe sich ein schwer gradig depressi ves Zustandsbild mit erheblicher Verzweiflung, Weinen, An triebs verlust, Inte res senverlust, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verlust des Selbst wert gefühls, Gefühl von Nutzlosigkeit, Schuld- und Schamgefühlen, Todes wünschen, erhöh ter Ermüdbarkeit, Schlafstörung, App etitverminderung, Libido ver lust und sozi a lem Rückzug gezeigt. Zudem hielt sie Schmerzklagen
in verschiedene n
Kör per regionen (rechter und linker Arm, Schulter-Nacken-Kopf, Rücken) mit Ein schränkungen der Funktionsfähigkeit und Be we g lich keit sowie eine Angststörung mit Ängsten
(insbesondere Angst vor Ausweitung der Krankheit mit schwe rer Be hinderung und Abhängigkeit) fest . Die Regulation von Panikattacken und Hyper ventilationskrisen habe die Beschwerdeführerin im Lauf der Therapie etwas verbessern können, sodass keine notfallmedizinischen Konsultationen mehr erfolgt seien . Sodann führte sie danach gefragt aus, dass ab Sommer 2009 eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit de pressiver Ein engung, katastrophisierenden Ängsten, Rückzug, verarmtem An trieb, ge rin gem Handlungs- und Bewegungsspielraum und Todeswünschen ein ge treten sei, so
dass die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Be hand lung ein gewiesen worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin (mindestens ab Sommer 2009) zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Mit Austrittsbericht vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/61/5-10)
berichteten Dr. B.___, Oberärztin, und dipl. psych.
F.___, Psychologin, G.___, über die stationäre Behandlung vom 2. bis 12. Juli 2010
in der Depressions- und Angststation. In ihrem Bericht nannten sie als Diagnosen
eine m ittel gradige de pres sive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Agoraphobie m it Panik störung (ICD-10 F40.01) und eine a nhaltende somato forme
Sc hmerz störung (ICD-10 F45.4) bei einem Status nach Carpaltunnel-Operation (9/2007) sowie sonstige oder nicht näher bezeichnete Probleme mit Be zug auf die Berufs tätig keit (abgelehnte IV Rente bei subjektiver Arbeits un fähig keit; ICD-10 Z56.7) .
In ihrer Beurteil ung führten die Fachpersonen der
G.___ aus, die Be schwerde füh rerin leide an einer depressiven Symptomatik mit Suizidalität und Ängsten als Folge langjähriger Schmerzstörung nach Operation wegen eines Car paltun nel-Syndroms (2006). Das dauernde Sc hmerzerleben und in der Folge da s Erleben von Abhän gigkeit, Ohnmacht, Hilf- und Perspektivlosigkeit seien die aus lösen den und aufrechterhaltenden Bedingungen für die depressive Symp tomatik ge wesen . Zudem verfüge d ie Beschwerdeführerin über wenig e
Bewältigungsmög lichkeiten . Die Tat sache, dass ihr bisheriges Lebens- und Selbstkonzept vor der Erkrankung (stark und unabhängig sein, viel arbeiten, für die anderen sorgen, Werte schaf fen) nicht mehr erreichbar sei, und es ihr bisher kaum möglich gewesen sei, ein neues Konzept zu entwickeln, trage zur Chron ifizierung der Symptomatik bei.
Des Weiteren führten sie aus, dass bei Austritt der Hospitali sation die Symp tomatik in deutlich geringerer Ausprägung und keine akute Suizidalität mehr bestanden habe, jedoch das Schmerzerleben der Beschwerde führerin un ver ändert geblieben sei. Schliesslich attestierten sie eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis zum 2
5. Juli 2010 . 3.5
Gleichen Datums
(Urk. 8/61/11-12) berichtete der ärztliche Co-Direktor für Phy sio
- und Bewegungstherapie H .___, Physiotherapeut FH, über den
stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der G.___
zu Hän den der be handelnden Hausärztin Dr. med. I .___ und nannte die physio therapeutische Diagnose einer mittelgradig depressiven Beschwerde führerin mit ängstlicher Persön lichkeit und chroni scher somatoformer
Schmerz störung mit Bewegungs ein schränkung der rechten Hand (Diagnose CRPS I) bei lang an haltender Situa tion eines aspezifisch erhöhten Arousals mit inadäquater Schmerz verarbeitung . 3.6
Der seit April 2007 behandelnde Psychiater Dr. C.___, Oberarzt der
G.___, J.___, berichtete am 23 . Juli 2010 (Urk. 8/61/17-18) an den Rechts vertreter der Beschwerdeführerin und bestätigte seine am
14. Oktober 2008 genannten Diagnosen einer m ittelgradige n bis schwere n de pres sive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine r g emischte n Angststörung mit generalisierten, phobischen, panikartigen, agoraphobischen, hypochondrischen und post traum a tischen Ängsten (ICD-10 F41.3 9). Zudem stellte er die Diagnose eine r c hroni sche n
Schmerz störung mit somatischen (gemäss Bericht des Rheuma tologen) und psy chi schen Faktoren (ICD-10 F45.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, dass er die im Bericht vom 14. Oktober 2008 von ihm prospektiv positive Einschätzung einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit mittler weile nicht mehr bestätigen könne. Im Verlauf habe sich ein durch gängig depressives Zustandsbild mit anhaltenden Suizidgedanken, teil weise auch kon krete Handlungsabsichten, ausgeprägte Scham- und Schuld ge fühle, Schlafstö rungen mit Albträumen, Verlust von Lebensfreude und Ge danken kreisen mit selbstabwertenden Inhalten bis hin zum Selbsthass gezeigt. Über dies habe die Beschwerdeführerin phasenweise ihr Haus nicht mehr alleine ver lassen, mithin habe sich der soziale Rückzug weiterhin verstärkt. Dabei handle e s sich, so Dr. C.___ weiter, um eine chronische psychiatrische Erkrankung mit komor bider chronischer Schmerzstörung. Eine somato forme Schmer zstörung schliesse er indes aus, da sich d as typische Drängen auf wiederholte medizinische Untersuchungen und eine Konflikthypothese für die Verursachung und Aufrechterhaltung der Schmerzstörung nicht feststellen lasse .
B ei verfestigtem Krankheitsverlauf, erfolglos durchgeführter psycho somatischer Rehabilitation, ausgeprägte m soziale m Rückzug, depressiver Erkrankung mit mittelschwerer, teilweise schwerer Ausprägung, Angststörung und chronischer Schmerzstörung beurteile er die Prognose als ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % . Ob im weiteren Verlauf nach stationärer psychi atrischer Be handlung und weiterer intensiverer langfristiger Psychotherapie eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit hergestellt werden könne, sei zum gegen wär tigen Zeitpunkt nicht abschätzbar . 3.7
Am 19. Juli 2011 (Urk. 8/70 /1-49) erstatteten die Fachpersonen des Z.___ nach Untersuchungen
internistische, rheumatologische und psychiatrische Fach dis ziplin
ein polydisziplinäres Gutachten zu Händen der Beschwerde gegnerin
und nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 41 f. Ziff. 6.2): - Tachykarder Sinusrhythmus (anamnestisch bekannt) - Funktionelles Schulter-Hand-Syndrom rechts bei/mit - Status nach Sehnenfachspaltung I bei Tendovaginits de Quervain rechts (9/2006) - aktenmässig em Status nach Diagnose eines CRPS Stadium I bis II - myofasz ialem Schmerzsyndrom rechter Schultergürtel - reaktiver Brachialgie mit Kettentendomyosen, referred
pain -Symptomatik und irritiertem Nervensystem rechts - klinisch rechte Hand nicht adäquat untersuchbar - deutlich demonstrativer Komponente mit Schmerzausweitung und Schmerz verarbeitungsstörung - röntgenologisch beidseits unauffällige ossäre Strukturen der Hände (1 3. und 20. Mai 2011) - radiologisch normale Schultergelenke beidseits und unauffällige Hals wir bel säule (HWS) / Brustwirbelsäule ([ BWS ]
20. Mai 2011) - Lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links bei/mit - wenig segmentalen Bewegungsstörungen mittelthorakal und untere L enden wirbelsäule - reaktiven Tendomyosen
gluteal links mit referred
pain -Symptomatik - klinisch ohne Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Aus fall syn drom - radiologisch Lumbalisation
von S1, sonst unauffällig (13. Mai 2011) - magnetresonanztomographisch mediane r
Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression (Dezember 2010)
Die Z.___ -Gutachter führten aus, die internistische Untersuchung der Be schwer de führerin habe das Bild einer 47-jährigen, leicht übergewichtigen, kardio pul monal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem All ge mein zustand
gezeigt . In der klinische n Untersuchung h ätten sich keine Hin weise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine
Lungen er krankung er geben. Im Abdom inal- und Neurostatus hätten sich ebenfalls keine neuro logischen Be fund e erheben lassen. Korrelierend dazu hätten sich in den Labor untersuchun gen mit Ausnahme eines grenzwertig erhöhten Cholesterin wertes durchwegs Normalwerte (inklusive unauffälligem TSH-Wert) finden lassen. Das Elektrokar diogramm habe ebenfalls einen unauffälligen Erregungs ablauf bei einem tachykarden
Sinusrhytmus, welcher eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertige und sich auch nicht auf eine allfällige Schild drüsen über funktion bei normalem TSH-Wert zurückführen lasse, gezeigt. Aus internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus ange passten Verweistätig keit begründen (S. 45 f. Ziff. 7.3).
Des Weitern führten sie aus, dass sich bei der aktuellen rheumatologischen Unter suchung keine Hinweise auf eine massiv den Alltag erheblich ein schrän kende lokale Schmerzsymptomatik, keine Zeichen einer Muskelatrophie bei sym metrischen Umfangmassen und aktiv möglicher Innervation der Thenar -Mus kulatur sowie keinerlei
zu erwartende Mazerationen im Bereiche der Hohlhand bei fixierter „Krallenhandstellung“ gezeigt hätten . Es sei davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin ihre Hand für bestimmte Tätigkeiten mindestens teilweise als Hilfshand einsetzen könne. Vom demonstrativen Krank heitsbild her sei die Beschwerdeführerin ei narmig (linksseitig, adominante Hand), nicht aber aufgrund der objektiven Kriterien. Unter diesem Ge sichts punkt sowie aufgrund der erhobenen Befunde sei die linke obere Extremität voll einsetzbar;
für den rechten Arm seien wegen des myofaszialen
Schulter gürtel syndroms
rechts rein rheumaorthopädisch qualitative Ein schränkungen für Überkopfarbeiten und/oder repetitive Be lastungen des rechten Schultergürtels zu objektivieren. Diese Beurteilung erfolge rein aufgrund der erwähnten nach weisbaren somatischen Kriterien und bildgebenden Ab klärungen und nicht unter Mitberücksichtigung der angegebenen und klinisch nicht objektivierbaren Funktionslosigkeit der rechten Hand. In Bezug auf das lumbo spondy loge ne Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links seien höchstens etwas qualitative Einschränkungen für körperliche Schwerstarbeiten mit häufigem He ben und Tragen schwerer Gewichte aufgrund des spärlichen klinischen Befundes und der erwähnten bildgebenden A bklärungen zu objektivieren (S. 46 Ziff. 7.3).
Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sei ein nahezu un auffälliger psychischer Befundstatus erhoben und versicherungs medizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gestellt worden . D ie Be schwerde führerin habe zum Explorationszeitpunkt nicht über eigen ständige psychiatrische Beschwerden, sondern mehr heitlich über be ste hende Beeinträchtigungen aufgrund von körperlichen Schmerzen und psy cho sozialen Belastungsfaktoren
berichtet. Sie habe sich auch in einer defizit- und beschwerdeorientierten Schilderungsweise über gewisse Un pässlich keit en und Unbehagen im Alltag geäussert. Die berichtete Symp tomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Schmerzen im Rahmen der sozio konstel lati ven Umstände zu interpretieren gewesen sei en, habe nich t aus gereicht, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung mit Krankheitswert mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren . Über einen spezifischen psy chi atri schen Symptomkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert habe die Be schwerdeführerin als solches nicht berichtet. Eine klagsame Grundhaltung, eine Forderungshaltung, regressive Verhaltensmuster mit Krankheitsgewinn oder die
soziokonstellativen Umstände wü rden nicht im Sinne einer psy chi atrisch invali di sierenden Störung interpretiert, weshalb auch nicht von einer Be ein trächti gung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus zu gehen sei (S. 47 Ziff. 7.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest,
aus rheuma tolo gischer, inter nisti scher und aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte/Kantinenmitarbeiterin als auch in entsprechenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, indes mit quali tativen rheumatologischen Einschränkungen . Insbesondere seien körper liche Schwerst- und Überkopfarbeiten sowie repetitive Belastungen des rechten Schulter gürtels zu vermeiden (S. 47 -48
Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7.7).
4.
4.1
Umstritten ist vorliegend, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf grund eines inzwischen (siehe E.
2) verschlechterten somatischen und psychi schen Ge sund heits zustand es ein geschränkt ist. 4.2
Für die Frage, ob eine Verschlechterung des somatischen und psychischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eingetreten ist, kann auf das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juli 2011 (E. 3.7 hiervor) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Be weis wert einer Expertise . So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeits fähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit (100 %) unter Berücksichtigung der rheuma ortho pädischen
Ein schränkungen und unter Aus schluss einer psychischen Pathologie. Das Gutachten basiert auf internistischen (S. 20 ff. Ziff. 4.1-4.2), rheuma tologischen (S. 25 ff. Ziff. 5.1, S.
50-60) sowie psychiatrischen (S. 34 ff. Ziff.
5.2) Unter suchungen
und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (S. 1-10 Ziff. 1.2-1.3). Unter anderem
setzten sich die Z.___ - Gutachter mit dem Gutachten der MEDAS Y.___ sowie mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 28. Mai 2010
(E. 3.2 hiervor) und der darin gestellten Dia gnose einer Algo dystro phie der rechten Hand (CRPS I) im dy strophen bis atro phen Stadium aus einander . Insbesondere führten sie diesbezüglich aus, dass die ent sprechenden Diagnose kriterien für ein CRPS I nicht zuträfen (S. 33 Mitte).
D as Gutachten berücksichtigt ferner die geklagten Beschwerden (S. 18 Ziff. 3.4, S. 52 f.), setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Be schwerde führerin aus einander und leuchtet
in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein . Sodann sind die Schluss fol gerungen in der Expertise in einer Weise begründet, dass die rechts an wendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Die Z.___ -Gutachter legten schlüs sig dar, das s keine objektiven Befunde für den Funktionsverlust der rechten dominanten Hand vorlägen und die Be schwerde führerin
ihre Hand zu mindest teil weise als Hilfs hand einsetzen könne und lediglich qualitative rheumatologische Ein schränkungen aufgrund des myo faszialen
Schulter gürtel syndroms rechts sowie aufgrund des lumbo spondy logene n Syndroms mit pseudoradikulären Aus strahlungen links be stünden. Zu dem hielten sie auch in nachvollziehbarer Weise in ihrer Be urteilung fest, dass im Rahmen der psy chiatrischen Untersuchung ein nahezu unauffälliger psy chi scher Befundstatus festgestellt worden sei, weshalb aus versicherungs medizini scher Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigk eit habe gestellt werden können, da die Be schwerdeführerin vor wiegend über körperliche Beschwerden sowie über Beein trächtigungen im Zusam men hang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren ge klagt habe (S. 46-47).
Über dies
legten sie auch in schlüssiger Weise dar, wes halb im Beurteilungs zeit raum eine depressive Problematik, eine somato forme
Schmerz störung sowie eine Angst- und Panik symptomatik nicht aus zumachen gewesen seien (S. 37-41). 4.3
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen, gemäss welchen die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer oder somati schen Beschwerden 100 % betrage, vermögen den Beweiswert des Z.___ -Gut achtens vom
19. Juli 2011 nicht zu schmälern. Mit der somatischen Kompo nente setzte n sich Dr. D.___ (E. 3.2 hiervor) sowie Physio therapeut H.___ (E.
3.5 hiervor) auseinander.
Vertieft mit der psychischen Kom po nente befassten sich Dr. A.__ (E. 3. 3), Dr. B.___
vom
G.___
(E. 3. 4), sowie Dr. C.___ (E.
3. 6) : 4.3.1
Das gilt zunächst für den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Mai 2010 (E. 3.2 hiervor), worin er der Beschwerdeführerin vorwiegend gestützt auf die Diagnose einer Algodystrophie der rechten Hand (CRPS I)
,
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Zwar führte
Dr. D.___ in seinem Bericht aus, da ss die Kri terien für diese Diagnose einer Sudeck’schen
Algodystrophie sowohl nach der steinbrock’schen Definition wie auch gemäss den revidierten validierten Krite rien nach Brüehl et alteri erfüllt seien, auf welche klinischen
und allenfalls bild gebenden Befunde er seine dies be zügliche Schlussfolgerung stützte, geht indes aus dem Bericht nicht hervor, wes halb seine Beurteilung auch nicht ohne wei t eres nachvollziehbar er scheint.
Anzufügen bleibt, dass bereits die Fachpersonen der MEDAS Y.___ anlässlich ihrer Beurteilung im Jahr 2008 die von den Fachärzten des E.___ diagnostizierte Diagnose einer Algody strophie der rechten Hand zum Be gut achtungszeitpunkt
nicht bestätigen konnten und d er Beschwerdeführerin aus rheumaorthopädischer Sicht bei fehlenden klar objektivierbare n Befunden keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/31 S. 32 Ziff. 6), was wiederum für die Beurteilung der Fachpersonen des Z.___ s pricht .
4.3.2
Auch aus dem Bericht des Physiotherapeuten H.___
vom 2 2. Juli 2010 (E. 3.5 hiervor) des G.___
an die behandelnde Hausärztin kann die Be schwerde führerin nichts zu ihren Gu nsten ableiten, verfügt Physiotherapeut H.___
doch nicht über die fach ärztliche Qualifikation für eine rheumatologische respektive psy chiatrische Diagnose stellung .
4.3.3
Bei Dr. A.___
und Dr. C.___,
welche der Beschwerdeführerin gestützt auf die gestellten p sychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
(E.
3.3 und 3.4 hiervor) attestierten, ha ndelt es sich um die einzel- beziehungs weise gruppen therapeutisch behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin. Da z wische n der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und den behandelnden Psychiater
auf der anderen Seite ein besonderes Ver trauens verhältnis - wie es auch zwischen Patient und Hausarzt
besteht
- vorliegt, sind auch
diese Bericht e rechtsprechungsgemäss im Zwei felsfall mit einem gewissen Vor behalt zu be trachten, zumal sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungs auftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten ande rerseits lassen es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen ge langen. Anders ver hält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv fest stellbare Gesichts punkte vor bringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begut achtung unerkannt ge blieben und die geeignet sind, zu einer abweichen den Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hin weis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinwei sen) . Ob jektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psych iatri schen Begutachtung durch die Z.___ -Gutachter un erkannt geblieben und geeig net ge wesen wären, zu einer abweichenden Be urteilung zu führen, sind nicht ersicht lich.
D ie Z.___ -Gutachter legten in ausführlicher Art und Weise dar, wes halb sie im Beurteilungszeitpunkt kein medizinische s Substrat
feststellen konn ten, w el ches die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, e rho ben sie
in ihrer psychiatrischen Beurteilung doch
einzig Befunde, welche von körperlichen Beeinträchtigungen sowie psychosozialen und soziok onstell a tiven
Faktoren her rühren (Urk. 8/70 S. 36 unten und 47 oben) und darin ihre hin längliche Erklä rung finden . 4.3.4 In Bezug auf den Austrittsbericht von Dr. B.___ und dipl. psych. F.___ de s
G.___ vom 2 2. Juli 2010 (E. 3.4 hiervor) ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Einschätzung d urch die Fachpersonen des Z.___ nicht grund sätzlich
ent ge gensteht, da
die Z.___ - Gutachter eine Verschlechterung des Ge sundheitszustan des für den Zeitraum der stationären Hospitalisation in der G.___
nicht in Frage stellten (Urk. 8/70 S. 41). Zudem attestierten Dr. B.___ und dipl. psych. F.___
der Beschwerdeführerin bei Austritt
aus dem G.___
lediglich eine befris tete Arbeits unfähigkeit von 100 % bis zum 25. Juli 2010 und damit keine lang an haltende Arbeitsunfähigkeit bei deutlich geringerer Symptomatik unter Aus sc hluss einer akuten Suizidalität . 4.4
An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die psychiatrische Befragung durch Dr. med. K.___
höchstens 20 Minuten gedauert habe und anlässlich der all gemein internistischen Untersuchung erfolgt sei. Sie habe nicht einmal reali siert, dass es sich dabei um die psychiatrische Begutachtung gehandelt habe (Urk. 1 S. 7-8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es für den Aussage gehalt ei nes medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grundsätzlich nicht ent scheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Anzufügen bleibt, dass Dr. K.___
das Verhalten der Be schwerdeführerin als Fachärztin für All gemeinmedizin und Psychiatrie auch während der Durchführung einer internistischen Untersuchung beobachten und würdigen sowie den Psychostatus zumindest teilweise erheben
konnte . Zudem setzte sich Dr. K.___ auch mit den Vorakten auseinander, aus welchem auch der Längsschnitt des Krank heits verlaufs ersichtlich ist.
Ferner brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf einzelne Aus führungen (Urk. 1 S. 8-10) vor, die Formulierungen des Z.___ seien verharm losend und tendenziös . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es die Aufgabe der Gutachter ist, ihre Wahrnehmungen zu schildern und auf all fällige Inkonsistenzen hinzuweisen.
Auch der Einwand, wonach das Gutachten widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 11-14), z ielt ins Leere, leitete die Beschwerdeführerin doch die geltend gemachten Wider sprüche vorwiegend aus der Di vergenz zwischen den subjektiv geklagten Be schwerden und den Fest stellungen der Gutachter ab .
E s i st gerade die Auf gabe eines Gutachters, die geklagten Beschwerden kritisch und in fach medizi nischer Art und Weise zu würdigen. Wesentliche und ent scheidrelevante Wider sprüche sind hingegen nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, das Z.___ -Gutachten sei un voll stän dig (Urk. 1 S. 14- 18), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden . In diesem Zu sam menhang monierte die Beschwerdeführerin vorwiegend,
aus dem Gutachten sei nicht ers ichtlich, ob überhaupt eine ausreichende psychiatrische Prüfung ins be sondere betreffend Angststörung, Depression, depressionstypische Denk in halte, mnestische und kognitive Funktionen, Konzentrations- und Auf fas sungs vermö gen, eigenständige psychiatrische Beschwerden, stabiler Krank heits ver lauf, Re mission der anamnestischen Symptomatologie unter anti depressiver Be hand lung durchgeführt worden sei und machte zudem geltend,
dass es sich hierbei eher um un be gründete Behauptungen denn um eine seriöse Be urteilung handle . In Bezug auf diese Kritikpunkte ist festzuhalten, dass es sich bei den verurkun deten Feststellungen um Schlussfolgerungen der Gutachter han delt und von den Gutachtern kaum je verlangt werden kann, alles im Detail fest zu halten. We sentliche Aspekte, die bei der Beurteilung nicht berücksichtigt wor den sind und an der Beurteilung durch d as Z.___ etwas zu ändern ver möchten, sind nicht er sichtlich.
Die Beschwerdeführerin monierte bezugnehmend auf die auf Seite 18 in der Be schwerdeschrift (Urk. 1) zitierte Passage weiter, dass ein beharrliche s Auftreten ihrerseits weder in einem der Arztberichte noch in den Unter suchungs befunden der Begutachtungssituation beschrieben worden und die Einschaltung eines Rechts anwaltes ihr elementares Recht sei. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als in den medizinischen Be rich ten keine diesbezüglichen Feststellungen konstatiert worden sind und es ihr gu tes Recht ist, anwaltliche Unterstützung anzufordern. Die Tatsache, dass sich die Z.___ -Gutachter aber trotzdem dazu äusserten, ändert jedoch nicht s am Be weis wert des Gutachtens, stellten sie in Bezug auf die frühere Attestierung doch einzig Vermutungen an, wonach letztere aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie weiterer konstellativer Aspekte erfolgt sein könnte (Urk. 7/70 S. 40 f.). 5.
Nach dem Gesagten ist in erwerblicher Hinsicht gestützt auf das interdiszip linäre Gutachten vom
19. Juli 2011 (Urk. 8/70)
mit dem im Sozialversiche rungs recht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin sowohl in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit (die bis herige Tätigkeit als Serviceangestellte/Kantinenmitarbeiterin entspricht dem
noch zumutbaren Stellenprofil [ Urk . 8/70 S. 47 -48
Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7. 7 ])
als auch in angepasster Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist .
Die an gefochtene renten abweis ende Verfügung vom 8. November 2011 erweist sich somit als rechtens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, nach Einsicht in sein Leistungsverzeichnis
vom
17. Juli 2013 (Urk. 11) mit Fr. 2‘ 929 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf
§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der un entgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Urs Lee mann, Winterthur, wird mit Fr. 2‘ 929 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MTversandt