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IV.2011.01274

Zusprache einer Rente gestützt auf zuverlässiges MEDAS-Gutachten; Nichtbeachten des RAD-Untersuchungsbericht wegen 'second opinion' (BGE 8C_895/2013)

Zürich SozVersG · 2013-10-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1971 geborene , zuletzt als Raumpflegerin/ Haushalthilfe (Urk. 12/19) sowie als Teppich-Reparateurin voll erwerbstätig ( vgl. auch Haushaltabk lärungsbericht vom 24. Mai 2011 [Urk. 12/65/2 Ziff. 2.5 ] )

gewesene X.___

mel dete sich i m September 2008 (Urk. 12/ 5 = Formular „Berufliche Integra tion/Rente“ ) beziehungsweise im Januar 2009 (Urk. 12/30)

unter Hinweis auf seit 7. Mai 2008 bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte dara ufhin die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatri sches, rheumatologisches und kardiologisches) Gutachten bei der MEDAS Z.___ (vom 30. März 2010 , Urk. 12/49/1- 30) . Weiter holte sie einen RAD-ärztlichen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungsbericht ,

beide vom 16. November 2010 , ein (Urk. 12/ 56- 59). Vor allem

g estützt auf letzte ren ( Urk. 12/59/1-8) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor besche idver fahren mit Verfügung vom 9 . Nove mber 2011

ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 28 % - einen Rentenanspruch (Urk. 2; siehe auch Feststellungs blätter vom 19. Juli 2011 [Urk. 12/70] und vom 9. November 2011 [Urk. 12/83]). 2.

Dagegen liess X.___ am 24. November 2011 (Urk. 1) -

mit Ergän zung vom

9. Dezember 2011 (Urk. 7) - Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 7. Mai 2008 eine ganze b eziehungsweise eventualiter

eine angemes sene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abkl ä rungen vorzunehmen , ins besondere bei m MEDAS-Teilgutachter

pract. med.

A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein ergänzendes Gutachten einzuholen . Subsub eventualiter sei ein neues polydisziplinäres (orthopädisches, rheumatologisches , neurologisches und psychiatri sches ) Gerichtsgutachten einzuholen . Dab ei liess die Beschwerdeführer in einen Be richt von med. pract.

B.___ , Psychiatriezentrum C.___ ,

vom 2. Dezember 2011 einreichen (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Replicando hielt d ie Beschwerdeführer in an ihr e n Anträgen fest (Urk. 15 , vgl. auch Zuschrift vom 7. Juni 2012 [Urk. 20] ), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 18). Die Frist für die Stellungnahme der beigeladenen Pensionskasse (Urk. 22), O.___ Pen sionskasse , ist am 16. September 2013 ungenutzt abgelaufen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfo rderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.

4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyn drom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet. 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4

1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. 2.1

Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenablehnung damit , dass gemäss den medizinischen Abklärungen , insbesondere gemäss dem p sychi atrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 16 . November 2010 (Urk. 12/59) der Beschwerdeführerin seit Mitte Oktober 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von wenigstens 80 % zumutbar sei . Dabei könnte die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen e rzielen (Urk. 2 und 11). 2.3

Demgegenüber macht die Beschwerdeführ erin geltend, sie sei in jeder Tätigkeit

vollständig

arbeitsunfähig . Auf den p sychiatrischen Untersuchungsb ericht von RAD-Arzt Dr. D.___ , welcher oberflächlich sei, könne nicht abgestellt werden. Abzustützen sei auf das p sychiatrische Konsilium des MEDAS-Teilgutachter s

med. pract. A.___ vom 4 . Februar 2010 ( Urk. 12/49/30-40) .

Z udem

weist die Beschwerdeführerin auf einen neuen Bericht von med. pract. B.___ , Psychiatrie zentrum C.___ , vom 2. Dezember 2011

hin

(Urk. 8) .

2.4

Aufgrund der Wartezeiteröffnung im Mai 2008 ( vgl. Urk. 12/70/9 ) und der im September 2008 erfolgten Leistungsanmeldung (Urk. 12/2 ) wäre der etwaige Rentenbeginn frühestens auf 1. Mai 2009 anzusetzen (vgl. E. 1.3.1 ). 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeit en

aus physischen Gründen vollständig eingeschränkt ist (vgl. Urk. 11 S. 2 letzter Absatz ) . Umstritten ist die aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 3.2

Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 30. März 2010 (der Dres. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin, und F.___ , Facharzt für Rheumatolo gie ; samt Kardiologischem Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Kardiologie, vom 19. Januar 2010 [Urk. 12/49/16-20],

R heuma tologischem Konsilium von Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 14. Januar 2010 [Urk. 12/49/22-28] und Psychiatrischem Konsilium von med. pract A.___ vom 4. Februar 2010 [Urk. 12/49/30-40] ) wurde

in rheu matologischer

Hins icht ein generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit als Raum pflegerin betrage 0 %; in einer leichten bi s mittel schweren Arbeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus kardiolo gischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkei t vor . Aus p sychiatrischer Sicht bestehe

sodann eine sch were depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und ein schädlicher Gebrauch von Opio iden (iatrogen) (ICD-10 F11.01) . P sychopa thol ogisch betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % für jeglich e Tätigkeit . Es sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen (vgl. zusammenfassende

Stellung nahme der RAD-Ärzte Dres. med. D.___ und I.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom 14. Juli 2010, Urk. 12/70/5 -6 ) .

Der Teilgutachter pract. med.

A.___

führt e in seiner psychiatrischen Beurtei lung aus (vgl. Urk. 12/49/ 36-38) , die 39jährige Beschwerdeführerin sei bezüg lich Stimmung und körp erliche Beschwerden sehr leidend gewesen . Sie habe f ast durchgehend geflüstert und gewünscht , auf der Unters uchungsliege abliegen zu dürfen und inhaltlich habe sich an keinem Punkt etwas Positives gezeigt. Sie sehe an keinem einzigen Punkt irgendeine Perspektive für sich. Alles zu Bemerkende habe schlüssig und angesichts der Entwicklung der letzten Zeit schlüssig gewirkt .

Im Vordergrund stehe die Depression, die sich seit der Untersuchung im Psychi atriezentrum J.___

(Bericht vom 20. Oktober 2008 [Urk. 12/40/25-27] )

deutlich zur schweren hin entwickelt habe . Es seien ausrei chend Symptome im Psychostatus erfasst um im Einklang mit dem klini schen Eindruck zu einer schweren Depression zu kommen, und welche

als hauptausschlaggebend für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne . Da die geschilderten körperlichen Beschwerd en nicht oder nur zu einem geringen Teil soma tisch erklärt werden könnten, sei die Diskussion einer somatofor men Schmerzstörung notwendig. Pract. med. A.___ prüfte im Folgenden die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 130 V 352, 130 V 396 und 132 V 65) geschaffenen Kriterien und führte dazu aus, die (psychische) Komorbidität sei mit der Depression gegeben und von erheblicher Schwere und Intensität. Eine Chronifizierung sei mittlerweile anzunehmen. Es habe ein deut licher sozialer Rückzug stattgefunden. Ein primärer Krankheitsgewinn sei inso fern festzustellen, als dass die Beschwerdeführerin nie Probleme in ih rem Leben wahrgenommen habe, sich aber ständig überfordert habe, bis sie schliesslich durch die chronis che Überbelastung dekompensiert habe . Noch nicht ausrei chend adäquat erscheine jedoch die Behandlung insbesondere im pharmakolo gischen Berei ch . Die Medikation mit MST, Sirdalud , Temesta und R emeron sei klar sedierend und beeinflusse die Aktivität, Motivation und die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin negativ. Insbesondere unter Berücksichtigung der we ni gen somatischen Diagnosen müsse die Schmerz- und Beruhigungsmedikation der Explorandin unbedin gt überprüft werden. Aktuell sei von einem schädli chen, iatrog enen Gebrauch auszugehen. Die ICF Klassifikation (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit nach WHO) laute für die Beschwerdeführerin wie folg t (Urk. 12/49/38) : Die Fähigkeit zur Anpa ssung an Regeln und Routinen sei schwer beeinträchtigt. Auch die Fäh ig keit zur Planung und Strukturierung von Aufg aben sei schwer beeinträchtigt und ebenso d ie Flexibilität und Umstellungsfähi gkeit. Die fachliche Kompetenz sei mittel mässig , die Durchhalte -

und Selbstbehauptungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei mittel mässig bis schwer beeinträ chtigt. Die Gruppenfähigkeit , die Fähigkeit zu ausserberuflichen Akti vitäten sowie zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sei en schwer beeinträchtigt . Die Fä higkeit zur Selbstversorgung sei mittel mässig beeinträc h tigt, ebenso die Wegefähigkeit . In Bezug auf die Frage nach dem chronologi schen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärte pract. med. A.___ (Urk. 12/49/40) , die in den Berichten des Psychiatriezentrums J.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit erscheine angesichts der damals bloss mit telgradigen Depression als etwas „zu hoch gegriffen“, jedoch sie die Beschwer deführerin damals aber kaum mehr als 20 bi s 30 % arbeitsfähig gewesen . 3.3

Darauf erklärten d ie RAD-Ä rzte Dres. D.___ und I.___ , das ME DAS-Gut ach ten sei umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, beruhe auf allseitigen U ntersuchungen und berücksichtige die geklag ten Beschwerden und sei in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht nachvoll ziehbar. Dagegen sei die a us ps ychiatrischer Sicht

attestierte volle Arbeitsunfä higkeit für jedwede Tätigkei t nicht ohne weiteres plausibel. I nsbesondere sei der versicherungspsychiatrisch relevante

Aspekt der gutachterlichen Interpretation und Gewichtung der subjektiven Angaben der Versicherten nicht hinreichend genug ausgeführt . Ähnliches gelte für die aufgrund der Diagnos e der somato formen Schmerzstörun g zu diskutierenden Försterschen Kriterien, diese seien erwähnt, aber ebenfalls nicht ausreichend spezifisch diskutiert .

Auf die psy chiatrische MEDAS-Beurteilung könne daher nicht abgestellt werden , wes halb

die Beschwerdeführerin für eine bidiszipli näre (orthopädische und psych i atrische )

RAD-ärztliche Untersuchung auf zu bieten

sei (Stellungnahme vom 14. Juli 2010, Urk. 12/70/5-6) . 4. 4.1

Zum Vorgehen der IV-Stelle ist in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes anzumer ken: Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen statu iere und es dabei im Ermessen des Versicherungsträgers liege, darüber zu befin den, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen habe. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen würden indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers bein halten, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sach verhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passe (SVR 2007 UV Nr. 33 S.

11, U 571/06 E.4.1 und 4.2; BGE 136 V 156 E. 3.3). Dies begründet das Bun des gericht damit, der versicherten Person stehe diese Möglichkeit ja ebenfalls nicht offen. Zudem gehe es namentlich nicht darum, „die Tunlichkeit einer medi zini schen Massnahme mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinter fragen“, son dern um das Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts mit dem massgebli chen Beweisgrad. Und dies wiederum hänge entscheidend mit dem Beweiswert des medizinischen Gutachtens zusammen (SVR 2007 UV Nr. 33 S.

11 , U 571/06 E. 4.1 und 4.2 ) 4.2

Den rechtsprechungsgemässen Beweiswert (siehe dazu im Detail vorne E. 1.4.2) wollen nun die beiden RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. D.___ dem polydis ziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. März 2010 nur bezüglich den somatischen Schlussfolgerungen zugestehen (siehe vorne E. 3.3). Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für jedwede Tätigkeit finden sie „nicht ohne weiteres plausibel“, dies insbesondere weil die subjektiven Angaben der Versicherten gutachterlicherseits ungenügend inter pretiert und gewichtet und die Försterschen Kriterien ebenfalls nicht ausrei chend spezifisch diskutiert worden seien ( Urk. 12/70/6). 4.3

Dieser Beurteilung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Die Vorgehens weise der RAD-Ärzte, nur die somatischen, nicht aber die psychiatrischen Schluss folgerungen eines - als Einheit zu begreifenden, weil auch von allen involvierten Gutachtern mitgetragenen - Gutachtens als beweiskräftig zuzulas sen, überzeugt nicht . Überdies ist unverständlich, wieso sie - auf deren Veran lassung das MEDAS-Gutachten überhaupt eingeholt worden war - nicht eine Ergänzung desselben verlangten beziehungsweise die Fragen, die ihnen nicht oder ungenügend beantwortet schienen, im Nachhinein den Gutachtern zusätz lich noch stellten, wie es üblicherweise der Fall ist. Insofern erstaunt denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle vorwirft, sie sei „ergebnisorien tiert“ vorgegangen ( Urk. 3 S. 4 Ziff. 11, vgl. auch Urk. 15 S.

2-4), kann diese Vorgehensweise einen solchen Eindruck doch leicht erwecken. Jedenfalls müs sen nach dem Gesagten die beiden Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. I.___ (orthopädische Expertise vom 8. beziehungsweise 1 6. November 2010, Urk. 12/57 und 58) und Dr. D.___ (psychiatrische Expertise vom 1 6. No vember 2010, Urk. 12/59) als „second opinions“ unberücksichtigt gelas sen werden. 4.4

Vorliegend

erweist sich überdies

das p sychiatrische Teilg utachten von pract. med. A.___ , welches die Vorakten ausreichend berücksichtigt (und übrigens die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit kritisiert [ vgl. Urk. 12/49/40 ] ) und auf ausgedehnten Befun derhebungen beruht (vgl. Urk. 12/49 /3 5 - 3 6)

als nach vollziehbar und einleuchtend . Insbesondere hat p ract. med . A.___ in seinem Untersuchungsbefund mässig bis stark erhöhte Werte für Depressivität , Psycho organizität und Apathie (Urk. 12/49/36) angegeben und festgehalten, die Beschwerdeführerin sei klar su izidal (Urk. 12/49/35 am Ende).

G emäss mehrere r Vorakten (vgl. auch „Krankheitsanamnese“ in Urk. 12/59/2-3 Ziff. 5 ) war während längerer Zeit (Juli 2008 bis [wenigstens ]

November 2009) eine mittel gradige Depression diagnostiziert worden . Dabei ist auf die folgende n medizi nische n

Berichte hinzuweisen : Bericht

der K.___ vom 25. August 2008 über die Hospitalisation vom 22. Juli 2008 bi s 25. August 2008 ( Urk.

12/21/20-23 = 12/40/15-18 ), Berichte von Dr. med. L.___ und med. pract. B.___ , Psyc hiatriezentrum J.___ ,

vom 20. Oktober 2008 nach Konsultationen vom 28. August, 8. September und 14. Oktober 2008 ( Urk. 12/21/34-36 = 12/40/25-27 )

und vom 24.

März 2008 ( bzw. rich tig :

30. März 2009 )

mit Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 28. August 2008 bis Behandlungsabschluss am

14. Oktober 2008 ( Urk. 12/37/ 2 ) , Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom

27. November 2008 (Urk. 12/21) und etwa

Bericht der vom 3. Juni 2009 bis 6. November 2009 behandelnden Psychotherapeutin Dr.

N.___ ,

welche in ihrem Bericht vom 18. November 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin seit 7. Mai 2008 attestierte ( Urk. 12/46).

Insgesamt ist die psychiatrische MEDAS- Abklärung

nicht in Frage zu stellen

und in psychischer Hinsicht

von einem länger dauernden

depressiven Zustand ,

der sich bis zur Untersuchung von pract. med. A.___

deutlich zur schweren Depression hin entwickelt hat, und von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auszugehen , wobei anzunehmen ist , dass sich die Beschw erdeführerin ständig überfordert e bis sie schliesslich durch die chro nis che Überbelastung dekompensiert e (vgl. Urk. 12/49/38 am Anfang), und dass psychosoziale Faktoren (vgl. Urk. 12/49/39 Ziff. 7)

keine Rolle spielen.

Damit ist d er medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung als erstellt zu betrachten. 4.5

In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung ist sodann festzustellen, dass aufgrund der schweren Depression eine - bei der unzumutbaren willentlichen Überwindung der Schmerzbewältigung im Vordergrund stehende (vorne E. 1.2.2) - relevante psychische Komorbidität gegeben ist. Auch eine Chronifi zierung ist mittlerweilen anzunehmen und die anderen rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien (wiederum vorne E. 1.2.2) sind wenn auch gemäss

pract. med. A.___ nicht alle „stark“ erfüllt: In der Gesamtwürdigung ist er aber zum Schluss ge kommen, dass sie ausreichend erfüllt seien, um die somato forme Schmerstörung „als gegeben zu werten“. Pract. med. A.___ verwies diesbezüglich überdies auf das Urteil des Bundesgerichts I 457/2002 vom 1 8. Mai 2004 E.

7.4 (publiziert unter BGE 130 V 396, aber ohne die zitierte E.

7.4), wonach die fraglichen Umstände nur zu berücksichtigen seien, wenn sie sich beim Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestierten. Nicht erforderlich sei, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspreche; entscheid massgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Situation. Diese wurde im MEDAS-Gutachten rechtsgenügend vorgenommen. 4. 6

Nach dem Gesagten ist damit bei Rentenbeginn am 1. Mai 2009 (vgl. E. 2.4 hievor) zunächst von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % (in jeder Tätigkeit auf grund psychischer Beschwerden [vgl. Urk. 49/30/40 Ziff. 4]) und ab der psy chiatrischen Untersuchung von pract. med. A.___ vom 8. Januar 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.

Aufgrund der bei der Invaliditätsbemessung eingesetzten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 2) ergibt sich ab Rentenbeginn offensichtlich ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführer in

ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1971 geborene , zuletzt als Raumpflegerin/ Haushalthilfe (Urk. 12/19) sowie als Teppich-Reparateurin voll erwerbstätig ( vgl. auch Haushaltabk lärungsbericht vom 24. Mai 2011 [Urk. 12/65/2 Ziff. 2.5 ] )

gewesene X.___

mel dete sich i m September 2008 (Urk. 12/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.

4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyn drom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

E. 1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. 2.1

Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenablehnung damit , dass gemäss den medizinischen Abklärungen , insbesondere gemäss dem p sychi atrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 16 . November 2010 (Urk. 12/59) der Beschwerdeführerin seit Mitte Oktober 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von wenigstens 80 % zumutbar sei . Dabei könnte die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen e rzielen (Urk. 2 und 11). 2.3

Demgegenüber macht die Beschwerdeführ erin geltend, sie sei in jeder Tätigkeit

vollständig

arbeitsunfähig . Auf den p sychiatrischen Untersuchungsb ericht von RAD-Arzt Dr. D.___ , welcher oberflächlich sei, könne nicht abgestellt werden. Abzustützen sei auf das p sychiatrische Konsilium des MEDAS-Teilgutachter s

med. pract. A.___ vom 4 . Februar 2010 ( Urk. 12/49/30-40) .

Z udem

weist die Beschwerdeführerin auf einen neuen Bericht von med. pract. B.___ , Psychiatrie zentrum C.___ , vom 2. Dezember 2011

hin

(Urk. 8) .

2.4

Aufgrund der Wartezeiteröffnung im Mai 2008 ( vgl. Urk. 12/70/9 ) und der im September 2008 erfolgten Leistungsanmeldung (Urk. 12/2 ) wäre der etwaige Rentenbeginn frühestens auf 1. Mai 2009 anzusetzen (vgl. E. 1.3.1 ). 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeit en

aus physischen Gründen vollständig eingeschränkt ist (vgl. Urk.

E. 5 = Formular „Berufliche Integra tion/Rente“ ) beziehungsweise im Januar 2009 (Urk. 12/30)

unter Hinweis auf seit 7. Mai 2008 bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte dara ufhin die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatri sches, rheumatologisches und kardiologisches) Gutachten bei der MEDAS Z.___ (vom 30. März 2010 , Urk. 12/49/1- 30) . Weiter holte sie einen RAD-ärztlichen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungsbericht ,

beide vom 16. November 2010 , ein (Urk. 12/ 56- 59). Vor allem

g estützt auf letzte ren ( Urk. 12/59/1-8) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor besche idver fahren mit Verfügung vom 9 . Nove mber 2011

ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 28 % - einen Rentenanspruch (Urk. 2; siehe auch Feststellungs blätter vom 19. Juli 2011 [Urk. 12/70] und vom 9. November 2011 [Urk. 12/83]). 2.

Dagegen liess X.___ am 24. November 2011 (Urk. 1) -

mit Ergän zung vom

9. Dezember 2011 (Urk. 7) - Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 7. Mai 2008 eine ganze b eziehungsweise eventualiter

eine angemes sene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abkl ä rungen vorzunehmen , ins besondere bei m MEDAS-Teilgutachter

pract. med.

A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein ergänzendes Gutachten einzuholen . Subsub eventualiter sei ein neues polydisziplinäres (orthopädisches, rheumatologisches , neurologisches und psychiatri sches ) Gerichtsgutachten einzuholen . Dab ei liess die Beschwerdeführer in einen Be richt von med. pract.

B.___ , Psychiatriezentrum C.___ ,

vom 2. Dezember 2011 einreichen (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Replicando hielt d ie Beschwerdeführer in an ihr e n Anträgen fest (Urk. 15 , vgl. auch Zuschrift vom 7. Juni 2012 [Urk. 20] ), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 18). Die Frist für die Stellungnahme der beigeladenen Pensionskasse (Urk. 22), O.___ Pen sionskasse , ist am 16. September 2013 ungenutzt abgelaufen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfo rderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 , U 571/06 E. 4.1 und 4.2 ) 4.2

Den rechtsprechungsgemässen Beweiswert (siehe dazu im Detail vorne E. 1.4.2) wollen nun die beiden RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. D.___ dem polydis ziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. März 2010 nur bezüglich den somatischen Schlussfolgerungen zugestehen (siehe vorne E. 3.3). Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für jedwede Tätigkeit finden sie „nicht ohne weiteres plausibel“, dies insbesondere weil die subjektiven Angaben der Versicherten gutachterlicherseits ungenügend inter pretiert und gewichtet und die Försterschen Kriterien ebenfalls nicht ausrei chend spezifisch diskutiert worden seien ( Urk. 12/70/6). 4.3

Dieser Beurteilung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Die Vorgehens weise der RAD-Ärzte, nur die somatischen, nicht aber die psychiatrischen Schluss folgerungen eines - als Einheit zu begreifenden, weil auch von allen involvierten Gutachtern mitgetragenen - Gutachtens als beweiskräftig zuzulas sen, überzeugt nicht . Überdies ist unverständlich, wieso sie - auf deren Veran lassung das MEDAS-Gutachten überhaupt eingeholt worden war - nicht eine Ergänzung desselben verlangten beziehungsweise die Fragen, die ihnen nicht oder ungenügend beantwortet schienen, im Nachhinein den Gutachtern zusätz lich noch stellten, wie es üblicherweise der Fall ist. Insofern erstaunt denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle vorwirft, sie sei „ergebnisorien tiert“ vorgegangen ( Urk. 3 S. 4 Ziff. 11, vgl. auch Urk.

E. 15 S.

2-4), kann diese Vorgehensweise einen solchen Eindruck doch leicht erwecken. Jedenfalls müs sen nach dem Gesagten die beiden Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. I.___ (orthopädische Expertise vom 8. beziehungsweise 1 6. November 2010, Urk. 12/57 und 58) und Dr. D.___ (psychiatrische Expertise vom 1 6. No vember 2010, Urk. 12/59) als „second opinions“ unberücksichtigt gelas sen werden. 4.4

Vorliegend

erweist sich überdies

das p sychiatrische Teilg utachten von pract. med. A.___ , welches die Vorakten ausreichend berücksichtigt (und übrigens die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit kritisiert [ vgl. Urk. 12/49/40 ] ) und auf ausgedehnten Befun derhebungen beruht (vgl. Urk. 12/49 /3 5 - 3 6)

als nach vollziehbar und einleuchtend . Insbesondere hat p ract. med . A.___ in seinem Untersuchungsbefund mässig bis stark erhöhte Werte für Depressivität , Psycho organizität und Apathie (Urk. 12/49/36) angegeben und festgehalten, die Beschwerdeführerin sei klar su izidal (Urk. 12/49/35 am Ende).

G emäss mehrere r Vorakten (vgl. auch „Krankheitsanamnese“ in Urk. 12/59/2-3 Ziff. 5 ) war während längerer Zeit (Juli 2008 bis [wenigstens ]

November 2009) eine mittel gradige Depression diagnostiziert worden . Dabei ist auf die folgende n medizi nische n

Berichte hinzuweisen : Bericht

der K.___ vom 25. August 2008 über die Hospitalisation vom 22. Juli 2008 bi s 25. August 2008 ( Urk.

12/21/20-23 = 12/40/15-18 ), Berichte von Dr. med. L.___ und med. pract. B.___ , Psyc hiatriezentrum J.___ ,

vom 20. Oktober 2008 nach Konsultationen vom 28. August, 8. September und 14. Oktober 2008 ( Urk. 12/21/34-36 = 12/40/25-27 )

und vom 24.

März 2008 ( bzw. rich tig :

30. März 2009 )

mit Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 28. August 2008 bis Behandlungsabschluss am

14. Oktober 2008 ( Urk. 12/37/ 2 ) , Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom

27. November 2008 (Urk. 12/21) und etwa

Bericht der vom 3. Juni 2009 bis 6. November 2009 behandelnden Psychotherapeutin Dr.

N.___ ,

welche in ihrem Bericht vom 18. November 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin seit 7. Mai 2008 attestierte ( Urk. 12/46).

Insgesamt ist die psychiatrische MEDAS- Abklärung

nicht in Frage zu stellen

und in psychischer Hinsicht

von einem länger dauernden

depressiven Zustand ,

der sich bis zur Untersuchung von pract. med. A.___

deutlich zur schweren Depression hin entwickelt hat, und von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auszugehen , wobei anzunehmen ist , dass sich die Beschw erdeführerin ständig überfordert e bis sie schliesslich durch die chro nis che Überbelastung dekompensiert e (vgl. Urk. 12/49/38 am Anfang), und dass psychosoziale Faktoren (vgl. Urk. 12/49/39 Ziff. 7)

keine Rolle spielen.

Damit ist d er medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung als erstellt zu betrachten. 4.5

In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung ist sodann festzustellen, dass aufgrund der schweren Depression eine - bei der unzumutbaren willentlichen Überwindung der Schmerzbewältigung im Vordergrund stehende (vorne E. 1.2.2) - relevante psychische Komorbidität gegeben ist. Auch eine Chronifi zierung ist mittlerweilen anzunehmen und die anderen rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien (wiederum vorne E. 1.2.2) sind wenn auch gemäss

pract. med. A.___ nicht alle „stark“ erfüllt: In der Gesamtwürdigung ist er aber zum Schluss ge kommen, dass sie ausreichend erfüllt seien, um die somato forme Schmerstörung „als gegeben zu werten“. Pract. med. A.___ verwies diesbezüglich überdies auf das Urteil des Bundesgerichts I 457/2002 vom 1 8. Mai 2004 E.

7.4 (publiziert unter BGE 130 V 396, aber ohne die zitierte E.

7.4), wonach die fraglichen Umstände nur zu berücksichtigen seien, wenn sie sich beim Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestierten. Nicht erforderlich sei, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspreche; entscheid massgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Situation. Diese wurde im MEDAS-Gutachten rechtsgenügend vorgenommen. 4. 6

Nach dem Gesagten ist damit bei Rentenbeginn am 1. Mai 2009 (vgl. E. 2.4 hievor) zunächst von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % (in jeder Tätigkeit auf grund psychischer Beschwerden [vgl. Urk. 49/30/40 Ziff. 4]) und ab der psy chiatrischen Untersuchung von pract. med. A.___ vom 8. Januar 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.

Aufgrund der bei der Invaliditätsbemessung eingesetzten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 2) ergibt sich ab Rentenbeginn offensichtlich ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführer in

ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01274 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

29. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic. iur. Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1971 geborene , zuletzt als Raumpflegerin/ Haushalthilfe (Urk. 12/19) sowie als Teppich-Reparateurin voll erwerbstätig ( vgl. auch Haushaltabk lärungsbericht vom 24. Mai 2011 [Urk. 12/65/2 Ziff. 2.5 ] )

gewesene X.___

mel dete sich i m September 2008 (Urk. 12/ 5 = Formular „Berufliche Integra tion/Rente“ ) beziehungsweise im Januar 2009 (Urk. 12/30)

unter Hinweis auf seit 7. Mai 2008 bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte dara ufhin die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatri sches, rheumatologisches und kardiologisches) Gutachten bei der MEDAS Z.___ (vom 30. März 2010 , Urk. 12/49/1- 30) . Weiter holte sie einen RAD-ärztlichen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungsbericht ,

beide vom 16. November 2010 , ein (Urk. 12/ 56- 59). Vor allem

g estützt auf letzte ren ( Urk. 12/59/1-8) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor besche idver fahren mit Verfügung vom 9 . Nove mber 2011

ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 28 % - einen Rentenanspruch (Urk. 2; siehe auch Feststellungs blätter vom 19. Juli 2011 [Urk. 12/70] und vom 9. November 2011 [Urk. 12/83]). 2.

Dagegen liess X.___ am 24. November 2011 (Urk. 1) -

mit Ergän zung vom

9. Dezember 2011 (Urk. 7) - Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 7. Mai 2008 eine ganze b eziehungsweise eventualiter

eine angemes sene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abkl ä rungen vorzunehmen , ins besondere bei m MEDAS-Teilgutachter

pract. med.

A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein ergänzendes Gutachten einzuholen . Subsub eventualiter sei ein neues polydisziplinäres (orthopädisches, rheumatologisches , neurologisches und psychiatri sches ) Gerichtsgutachten einzuholen . Dab ei liess die Beschwerdeführer in einen Be richt von med. pract.

B.___ , Psychiatriezentrum C.___ ,

vom 2. Dezember 2011 einreichen (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Replicando hielt d ie Beschwerdeführer in an ihr e n Anträgen fest (Urk. 15 , vgl. auch Zuschrift vom 7. Juni 2012 [Urk. 20] ), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 18). Die Frist für die Stellungnahme der beigeladenen Pensionskasse (Urk. 22), O.___ Pen sionskasse , ist am 16. September 2013 ungenutzt abgelaufen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfo rderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.

4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyn drom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet. 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4

1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. 2.1

Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenablehnung damit , dass gemäss den medizinischen Abklärungen , insbesondere gemäss dem p sychi atrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 16 . November 2010 (Urk. 12/59) der Beschwerdeführerin seit Mitte Oktober 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von wenigstens 80 % zumutbar sei . Dabei könnte die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen e rzielen (Urk. 2 und 11). 2.3

Demgegenüber macht die Beschwerdeführ erin geltend, sie sei in jeder Tätigkeit

vollständig

arbeitsunfähig . Auf den p sychiatrischen Untersuchungsb ericht von RAD-Arzt Dr. D.___ , welcher oberflächlich sei, könne nicht abgestellt werden. Abzustützen sei auf das p sychiatrische Konsilium des MEDAS-Teilgutachter s

med. pract. A.___ vom 4 . Februar 2010 ( Urk. 12/49/30-40) .

Z udem

weist die Beschwerdeführerin auf einen neuen Bericht von med. pract. B.___ , Psychiatrie zentrum C.___ , vom 2. Dezember 2011

hin

(Urk. 8) .

2.4

Aufgrund der Wartezeiteröffnung im Mai 2008 ( vgl. Urk. 12/70/9 ) und der im September 2008 erfolgten Leistungsanmeldung (Urk. 12/2 ) wäre der etwaige Rentenbeginn frühestens auf 1. Mai 2009 anzusetzen (vgl. E. 1.3.1 ). 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeit en

aus physischen Gründen vollständig eingeschränkt ist (vgl. Urk. 11 S. 2 letzter Absatz ) . Umstritten ist die aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 3.2

Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 30. März 2010 (der Dres. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin, und F.___ , Facharzt für Rheumatolo gie ; samt Kardiologischem Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Kardiologie, vom 19. Januar 2010 [Urk. 12/49/16-20],

R heuma tologischem Konsilium von Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 14. Januar 2010 [Urk. 12/49/22-28] und Psychiatrischem Konsilium von med. pract A.___ vom 4. Februar 2010 [Urk. 12/49/30-40] ) wurde

in rheu matologischer

Hins icht ein generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit als Raum pflegerin betrage 0 %; in einer leichten bi s mittel schweren Arbeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus kardiolo gischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkei t vor . Aus p sychiatrischer Sicht bestehe

sodann eine sch were depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und ein schädlicher Gebrauch von Opio iden (iatrogen) (ICD-10 F11.01) . P sychopa thol ogisch betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % für jeglich e Tätigkeit . Es sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen (vgl. zusammenfassende

Stellung nahme der RAD-Ärzte Dres. med. D.___ und I.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom 14. Juli 2010, Urk. 12/70/5 -6 ) .

Der Teilgutachter pract. med.

A.___

führt e in seiner psychiatrischen Beurtei lung aus (vgl. Urk. 12/49/ 36-38) , die 39jährige Beschwerdeführerin sei bezüg lich Stimmung und körp erliche Beschwerden sehr leidend gewesen . Sie habe f ast durchgehend geflüstert und gewünscht , auf der Unters uchungsliege abliegen zu dürfen und inhaltlich habe sich an keinem Punkt etwas Positives gezeigt. Sie sehe an keinem einzigen Punkt irgendeine Perspektive für sich. Alles zu Bemerkende habe schlüssig und angesichts der Entwicklung der letzten Zeit schlüssig gewirkt .

Im Vordergrund stehe die Depression, die sich seit der Untersuchung im Psychi atriezentrum J.___

(Bericht vom 20. Oktober 2008 [Urk. 12/40/25-27] )

deutlich zur schweren hin entwickelt habe . Es seien ausrei chend Symptome im Psychostatus erfasst um im Einklang mit dem klini schen Eindruck zu einer schweren Depression zu kommen, und welche

als hauptausschlaggebend für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne . Da die geschilderten körperlichen Beschwerd en nicht oder nur zu einem geringen Teil soma tisch erklärt werden könnten, sei die Diskussion einer somatofor men Schmerzstörung notwendig. Pract. med. A.___ prüfte im Folgenden die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 130 V 352, 130 V 396 und 132 V 65) geschaffenen Kriterien und führte dazu aus, die (psychische) Komorbidität sei mit der Depression gegeben und von erheblicher Schwere und Intensität. Eine Chronifizierung sei mittlerweile anzunehmen. Es habe ein deut licher sozialer Rückzug stattgefunden. Ein primärer Krankheitsgewinn sei inso fern festzustellen, als dass die Beschwerdeführerin nie Probleme in ih rem Leben wahrgenommen habe, sich aber ständig überfordert habe, bis sie schliesslich durch die chronis che Überbelastung dekompensiert habe . Noch nicht ausrei chend adäquat erscheine jedoch die Behandlung insbesondere im pharmakolo gischen Berei ch . Die Medikation mit MST, Sirdalud , Temesta und R emeron sei klar sedierend und beeinflusse die Aktivität, Motivation und die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin negativ. Insbesondere unter Berücksichtigung der we ni gen somatischen Diagnosen müsse die Schmerz- und Beruhigungsmedikation der Explorandin unbedin gt überprüft werden. Aktuell sei von einem schädli chen, iatrog enen Gebrauch auszugehen. Die ICF Klassifikation (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit nach WHO) laute für die Beschwerdeführerin wie folg t (Urk. 12/49/38) : Die Fähigkeit zur Anpa ssung an Regeln und Routinen sei schwer beeinträchtigt. Auch die Fäh ig keit zur Planung und Strukturierung von Aufg aben sei schwer beeinträchtigt und ebenso d ie Flexibilität und Umstellungsfähi gkeit. Die fachliche Kompetenz sei mittel mässig , die Durchhalte -

und Selbstbehauptungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei mittel mässig bis schwer beeinträ chtigt. Die Gruppenfähigkeit , die Fähigkeit zu ausserberuflichen Akti vitäten sowie zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen sei en schwer beeinträchtigt . Die Fä higkeit zur Selbstversorgung sei mittel mässig beeinträc h tigt, ebenso die Wegefähigkeit . In Bezug auf die Frage nach dem chronologi schen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärte pract. med. A.___ (Urk. 12/49/40) , die in den Berichten des Psychiatriezentrums J.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit erscheine angesichts der damals bloss mit telgradigen Depression als etwas „zu hoch gegriffen“, jedoch sie die Beschwer deführerin damals aber kaum mehr als 20 bi s 30 % arbeitsfähig gewesen . 3.3

Darauf erklärten d ie RAD-Ä rzte Dres. D.___ und I.___ , das ME DAS-Gut ach ten sei umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, beruhe auf allseitigen U ntersuchungen und berücksichtige die geklag ten Beschwerden und sei in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht nachvoll ziehbar. Dagegen sei die a us ps ychiatrischer Sicht

attestierte volle Arbeitsunfä higkeit für jedwede Tätigkei t nicht ohne weiteres plausibel. I nsbesondere sei der versicherungspsychiatrisch relevante

Aspekt der gutachterlichen Interpretation und Gewichtung der subjektiven Angaben der Versicherten nicht hinreichend genug ausgeführt . Ähnliches gelte für die aufgrund der Diagnos e der somato formen Schmerzstörun g zu diskutierenden Försterschen Kriterien, diese seien erwähnt, aber ebenfalls nicht ausreichend spezifisch diskutiert .

Auf die psy chiatrische MEDAS-Beurteilung könne daher nicht abgestellt werden , wes halb

die Beschwerdeführerin für eine bidiszipli näre (orthopädische und psych i atrische )

RAD-ärztliche Untersuchung auf zu bieten

sei (Stellungnahme vom 14. Juli 2010, Urk. 12/70/5-6) . 4. 4.1

Zum Vorgehen der IV-Stelle ist in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes anzumer ken: Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen statu iere und es dabei im Ermessen des Versicherungsträgers liege, darüber zu befin den, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen habe. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen würden indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers bein halten, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sach verhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passe (SVR 2007 UV Nr. 33 S.

11, U 571/06 E.4.1 und 4.2; BGE 136 V 156 E. 3.3). Dies begründet das Bun des gericht damit, der versicherten Person stehe diese Möglichkeit ja ebenfalls nicht offen. Zudem gehe es namentlich nicht darum, „die Tunlichkeit einer medi zini schen Massnahme mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinter fragen“, son dern um das Erstellen des rechtserheblichen Sachverhalts mit dem massgebli chen Beweisgrad. Und dies wiederum hänge entscheidend mit dem Beweiswert des medizinischen Gutachtens zusammen (SVR 2007 UV Nr. 33 S.

11 , U 571/06 E. 4.1 und 4.2 ) 4.2

Den rechtsprechungsgemässen Beweiswert (siehe dazu im Detail vorne E. 1.4.2) wollen nun die beiden RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. D.___ dem polydis ziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. März 2010 nur bezüglich den somatischen Schlussfolgerungen zugestehen (siehe vorne E. 3.3). Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für jedwede Tätigkeit finden sie „nicht ohne weiteres plausibel“, dies insbesondere weil die subjektiven Angaben der Versicherten gutachterlicherseits ungenügend inter pretiert und gewichtet und die Försterschen Kriterien ebenfalls nicht ausrei chend spezifisch diskutiert worden seien ( Urk. 12/70/6). 4.3

Dieser Beurteilung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Die Vorgehens weise der RAD-Ärzte, nur die somatischen, nicht aber die psychiatrischen Schluss folgerungen eines - als Einheit zu begreifenden, weil auch von allen involvierten Gutachtern mitgetragenen - Gutachtens als beweiskräftig zuzulas sen, überzeugt nicht . Überdies ist unverständlich, wieso sie - auf deren Veran lassung das MEDAS-Gutachten überhaupt eingeholt worden war - nicht eine Ergänzung desselben verlangten beziehungsweise die Fragen, die ihnen nicht oder ungenügend beantwortet schienen, im Nachhinein den Gutachtern zusätz lich noch stellten, wie es üblicherweise der Fall ist. Insofern erstaunt denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle vorwirft, sie sei „ergebnisorien tiert“ vorgegangen ( Urk. 3 S. 4 Ziff. 11, vgl. auch Urk. 15 S.

2-4), kann diese Vorgehensweise einen solchen Eindruck doch leicht erwecken. Jedenfalls müs sen nach dem Gesagten die beiden Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. I.___ (orthopädische Expertise vom 8. beziehungsweise 1 6. November 2010, Urk. 12/57 und 58) und Dr. D.___ (psychiatrische Expertise vom 1 6. No vember 2010, Urk. 12/59) als „second opinions“ unberücksichtigt gelas sen werden. 4.4

Vorliegend

erweist sich überdies

das p sychiatrische Teilg utachten von pract. med. A.___ , welches die Vorakten ausreichend berücksichtigt (und übrigens die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit kritisiert [ vgl. Urk. 12/49/40 ] ) und auf ausgedehnten Befun derhebungen beruht (vgl. Urk. 12/49 /3 5 - 3 6)

als nach vollziehbar und einleuchtend . Insbesondere hat p ract. med . A.___ in seinem Untersuchungsbefund mässig bis stark erhöhte Werte für Depressivität , Psycho organizität und Apathie (Urk. 12/49/36) angegeben und festgehalten, die Beschwerdeführerin sei klar su izidal (Urk. 12/49/35 am Ende).

G emäss mehrere r Vorakten (vgl. auch „Krankheitsanamnese“ in Urk. 12/59/2-3 Ziff. 5 ) war während längerer Zeit (Juli 2008 bis [wenigstens ]

November 2009) eine mittel gradige Depression diagnostiziert worden . Dabei ist auf die folgende n medizi nische n

Berichte hinzuweisen : Bericht

der K.___ vom 25. August 2008 über die Hospitalisation vom 22. Juli 2008 bi s 25. August 2008 ( Urk.

12/21/20-23 = 12/40/15-18 ), Berichte von Dr. med. L.___ und med. pract. B.___ , Psyc hiatriezentrum J.___ ,

vom 20. Oktober 2008 nach Konsultationen vom 28. August, 8. September und 14. Oktober 2008 ( Urk. 12/21/34-36 = 12/40/25-27 )

und vom 24.

März 2008 ( bzw. rich tig :

30. März 2009 )

mit Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 28. August 2008 bis Behandlungsabschluss am

14. Oktober 2008 ( Urk. 12/37/ 2 ) , Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom

27. November 2008 (Urk. 12/21) und etwa

Bericht der vom 3. Juni 2009 bis 6. November 2009 behandelnden Psychotherapeutin Dr.

N.___ ,

welche in ihrem Bericht vom 18. November 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin seit 7. Mai 2008 attestierte ( Urk. 12/46).

Insgesamt ist die psychiatrische MEDAS- Abklärung

nicht in Frage zu stellen

und in psychischer Hinsicht

von einem länger dauernden

depressiven Zustand ,

der sich bis zur Untersuchung von pract. med. A.___

deutlich zur schweren Depression hin entwickelt hat, und von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auszugehen , wobei anzunehmen ist , dass sich die Beschw erdeführerin ständig überfordert e bis sie schliesslich durch die chro nis che Überbelastung dekompensiert e (vgl. Urk. 12/49/38 am Anfang), und dass psychosoziale Faktoren (vgl. Urk. 12/49/39 Ziff. 7)

keine Rolle spielen.

Damit ist d er medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung als erstellt zu betrachten. 4.5

In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung ist sodann festzustellen, dass aufgrund der schweren Depression eine - bei der unzumutbaren willentlichen Überwindung der Schmerzbewältigung im Vordergrund stehende (vorne E. 1.2.2) - relevante psychische Komorbidität gegeben ist. Auch eine Chronifi zierung ist mittlerweilen anzunehmen und die anderen rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien (wiederum vorne E. 1.2.2) sind wenn auch gemäss

pract. med. A.___ nicht alle „stark“ erfüllt: In der Gesamtwürdigung ist er aber zum Schluss ge kommen, dass sie ausreichend erfüllt seien, um die somato forme Schmerstörung „als gegeben zu werten“. Pract. med. A.___ verwies diesbezüglich überdies auf das Urteil des Bundesgerichts I 457/2002 vom 1 8. Mai 2004 E.

7.4 (publiziert unter BGE 130 V 396, aber ohne die zitierte E.

7.4), wonach die fraglichen Umstände nur zu berücksichtigen seien, wenn sie sich beim Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestierten. Nicht erforderlich sei, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspreche; entscheid massgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Situation. Diese wurde im MEDAS-Gutachten rechtsgenügend vorgenommen. 4. 6

Nach dem Gesagten ist damit bei Rentenbeginn am 1. Mai 2009 (vgl. E. 2.4 hievor) zunächst von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % (in jeder Tätigkeit auf grund psychischer Beschwerden [vgl. Urk. 49/30/40 Ziff. 4]) und ab der psy chiatrischen Untersuchung von pract. med. A.___ vom 8. Januar 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.

Aufgrund der bei der Invaliditätsbemessung eingesetzten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 2) ergibt sich ab Rentenbeginn offensichtlich ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführer in

ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli