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IV.2011.01063

Bestätigung der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung, da die vom Gericht im ersten Rechtsgang (betreffend Zusprache einer Viertelsrente) angeordnete Begutachtung ergeben hatte, dass keine unüberwindbare Schmerzproblematik vorliegt

Zürich SozVersG · 2013-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (Urk. 13/52). Am 29. Mai 2004 erlitt er einen Unfall, in dessen Folge er Heilungskosten- und Taggeldleistungen der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog (Urk. 13/2/4 f.). Am 6. Juni 2005 meldete er sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2).

Zur Abklärung des Leistungsanspruchs zog die IV-Stelle fortlaufend die Akten der SUVA bei (Urk. 13/7/1-74, Urk. 13/21/1-3, Urk. 13/22/1-43, Urk. 13/24/1-26, Urk. 13/26/1-7), holte einen Bericht bei dem den Versicherten behandelnden Psy chi ater, Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, A.___, ein (Bericht vom 26. Juni 2005, Urk. 13/11) und liess den Versicher ten durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psy chotherapie, B.___, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2007, Urk. 13/35). Ferner wurden die medi zinischen Akten drei mal vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüft (von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats, am 28. August 2006 und 4. Dezember 2006 sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 19. Februar 2007, vgl. Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 17. April 2007, Urk. 13/41/2-4). Aufgrund der im unfall versicherungsrechtlichen Abklärungs verfah ren festgestellten somati schen Ein schränkungen wurde dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem adaptierten Belastungsprofil mit Tätigkei ten ohne Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm oder sonstigen schulter belastenden Arbeiten attestiert. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen folgte der RAD der Beur teilung Dr. Z.___, gemäss welcher auch in angepass ten Tätigkeiten allein aus psy chischen Grün den von einer Restarbeitsfähigkeit von nur 65 % auszugehen sei (vgl. Urk. 13/41/4).

Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invalidi tätsgrad von 47 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.) ein Invalideneinkommen gegenüberstellte, welches 65 % des Zentralwertes für Hilfsar beiterlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, reduziert um 10 % zur Berücksichtigung „diverser Einschränkun gen“ (Fr. 33'831.--) entsprach (Urk. 13/42) und stellte dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 17. April 2007 eine Viertelsrente der Invali den versiche rung ab Mai 2005 in Aussicht (Urk. 13/44). Hieran hielt die IV-Stelle nach erneuter Prüfung der medizinischen Akten durch den RAD (Dr. med. E.___ am 12. Juni 2007, Urk. 13/57/2) mit Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 13/63) und 24. Oktober 2007 (Urk. 13/73) fest. 1.2

Die von X.___

am 30. Oktober 2007 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13/74/3-18) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2009 Prozess Nr. IV.2007.01361 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 2 7. September un d 24. Oktober 2007 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Rente nanspruch neu verfüge (Urk. 13/89).

In Nachachtung dieses Urteils (vgl. Urk. 13/89/9) liess die IV-Stelle den Versicher ten durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 18. September 2010, Urk. 13/120, Gutachter: Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, med. pract . H.___, Chirurgie FMH, Dr. med. I.___, Fachärztin für Physika lische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Der gutachterli chen Beurteilung folgend stellte der RAD (Dr. D.___) am 7. Oktober 2010 fest, der Versicherte könne zwar seit dem Unfall im Jahr 2004 keine Schwerarbeit mehr leisten, sei aber für eine körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit nur gelegentli chem Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne Tragen und Heben von Lasten körperfern, ohne Arbeiten in Zwangshaltung sowie ohne repetitive, ste reotype Bewegungsabläufe von jeher uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 13/126/3).

Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditäts grad von 25 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.) den auf das Jahr 2005 hochgerechneten und wegen des einge schränkten Zumutbarkeitspro fils um 10 % reduzierten Zentralwert für Hilfsar beiterlöhne gemäss der Lohnstruk turerhebung 2004 des Bundesamts für Statis tik als Invalideneinkommen (Fr. 48‘293.--) gegenüberstellte (Urk. 13/125).

Mit Vorbescheid vom 15. November 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren wegen des für einen Rentenanspruch zu geringen Invaliditätsgrads abzuweisen gedenke (Urk. 13/128). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2011 Einspruch, mit welchem er geltend machte, auf das F.___ -Gut achten könne wegen dessen formeller und fachlich-inhaltlicher Mängel nicht abge stellt werden, und verlangte, die angeblich unlimitierte Arbeitsfähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit sei in einer Eingliederungsstätte überprüfen zu lassen (Urk. 13/134). Ferner reichte er den Bericht des ihn behan delnden Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates FMH, vom 7. Dezember 2010 zu den Akten (Urk. 13/135). Das F.___

nahm am 11. März 2011 (Dr. G.___ und Dr. J .___, Urk. 13/147) und am 22. März 2011 (Dr. G.___ und med. pract . H .___, Urk. 13/150) zur Kritik an seinem Gutachten Stel lung. Dazu wiederum äusserte sich der Versicherte am 14. April 2011 (Urk. 13/159) unter Beilage des Berichts Dr. K.___ vom 24. März 2011 (Urk. 13/158). In sei ner abschliessenden Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 17. Juni 2011 hielt der RAD (Dr. D.___) an seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2010 fest (Urk. 13/62). Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 29. August 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 28. September 2011 durch Andrea Müller-Rana cher Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf zuheben und dem Beschwer deführer in Bestätigung der Verfügungen vom 24. Oktober/ 27. September 2007 ab Mai 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ferner sei ein Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde führers einzuholen sowie diesem die unentgeltli che Prozessführung und Ver beiständung im Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 1 S.2).

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer seine Anga ben zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10 und Urk. 11/1-13) zu den Akten. Am 10. November 2011 liess sich die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten (Urk. 13/1-169) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 12). Davon wurde der Beschwerdeführer am 7. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

#BeginnXX001 <Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen mit vollendetem 20. Altersjahr; Gesetzestext (gültig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 01/10# Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). #EndeXX001# 1.1.2

#BeginnXX006 <psychische Gesundheitsschäden (gültig ab 1.1.04, 4. IV-Revision) < letzte Revision: 08/05# Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). #EndeXX006# 1.1.3

#BeginnXX072 <Invalidenrente, Anspruchsvoraussetzungen und Rentenabstufung, Gesetzestext (gültig ab 1.1.08) < letzte Revision: 01/10# Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). #EndeXX072# 1.1.4

Hinsichtlich der Rechtsprechung über den Einkommensvergleich unter Verwen dung statistischer Tabellenlöhne ist auf die ausführliche Darlegung in Erwägung 1.5 des Urteils IV.2007.01361 zu verweisen. 1.2 1.2.1

#BeginnXX075 <Beurteilung: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin < letzte Revision: 10/02# Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). #EndeXX075# 1.2.2

#BeginnVV042 <Beweiswert eines med. Gutachtens < letzte Revision: 03/06# Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechen der medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsicht lich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgege ben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmögli chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). #EndeVV042# 1.2.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht kön nen bzw. dürfen die medizinischen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizini sches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander abzuwägen und ist nach dem Beweis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläu fen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).

Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat be stand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Fest stellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Ent scheids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beur teilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.

Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretba ren - unterschiedliche Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein über wiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fak ten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersu chungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergut achten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, wel cher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten mögli chen Sachver haltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu dele gieren. 2. 2.1

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, mit dem in vorliegender Sache ergehen den Entscheid seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober/27. September 2007 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. Mai 2005 zu bestätigen (Beschwerdeantrag 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Verfügungen mit dem Urteil IV.2007.01361 des Sozialversicherungs gerichts vom 28. Juli 2009 rechtskräftig aufgehoben wurden (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des besagten Urteils, Urk. 13/89/10) und sie - abgesehen davon, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Bezug darauf nimmt - schon aus diesem Grund nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 2.2.1

Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm gestützt auf das den aufgehobe nen Verfügungen zugrunde gelegene Gutachten Dr. Z.___

sowie die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ bei einem sich daraus ergebenden Invaliditäts grad von 47 % erneut eine Viertelrente ab 1. Mai 2005 zuzusprechen, da rückwir kend nicht auf die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im F.___ -Gutachten abgestellt werden könne und es heute schlichtweg nicht mehr möglich sei, den sei nerzeitigen Sachverhalt noch zuverlässig abzuklären (Urk. 1 S. 13), verkennt er die Tragweite des Rückwei sungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Juli 2009. 2.2.2

Denn das Sozialversicherungsgericht hat in seiner den der damaligen Beurtei lung zugrunde gelegenen medizinischen Sachverhalt zusammenfassenden Erwägung 3.4 klar festgehalten, dass nach übereinstimmender psychiatrischer Auffassung vom Vorliegen einer die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers limitierenden soma toformen Schmerzstörung oder einer damit vergleichbaren Schmerzverarbeitungs störung auszugehen sei. Die polydisziplinäre Begutach tung wurde vom Sozialversi cherungsgericht aber nicht deshalb angeordnet, weil sich hinsichtlich des Umfangs der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen mit den dokumen tierten Expertenmeinungen von Dr. Z.___

und Dr. Y.___ zwei den rechtspre chungsgemässen Anforderungen genügende, aber in ihren Schlussfolgerungen von einander abweichende Beur teilungen gegenüberstanden. Vielmehr hat das Gericht in den Erwägungen 3.3.1 und 3.3.2 des Urteils IV.2007.01361 beide Beurteilungen als nicht beweistaug lich bezeichnet. Deshalb seien noch ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, wobei eine polydisziplinäre Begutachtung als angebracht erscheine, weil die psychiatrischen Beurteilungen etwelche Unsicherheiten hinsicht lich eines allfäl ligen Einflusses orthopädisch-rheumatologisch erklärbarer Schmer zen auf die vorwiegend psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähig keit in lei densangepasster Tätigkeit zeigten.

Gemäss den Erwägungen des Rückweisungsentscheids vom 28. Juli 2009 (auf die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils ausdrücklich verwiesen worden war) war somit auf grund des damals aktenkundigen Sachverhalts eine den Anspruch auf eine Invali denrente begründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit per 1. Mai 2005 medizi nisch nicht ausgewiesen und waren durch das vom Sozial versicherungsgericht angeregte polydisziplinäre Gutachten einerseits das ortho pädisch-rheumatologische Zumutbarkeitsprofil sowie andererseits die spezifi schen Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise - Invalidisierung durch nicht objektivierbare Schmerzen (vgl. IV.2007.01361 E. 1.3) zu überprüfen. 2.2.3

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr verlangt, es sei zur Beurteilung seiner Restar beitsfähigkeit ab 1. Mai 2005 auf das - im Prozess IV.2007.01361 auch von ihm selbst als nicht beweistauglich abgelehnte (vgl. Urk. 13/74/11) - Gut ac hten Dr. Z.___ abzustellen, da das von der Beschwerdegegnerin in Nach achtung des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts eingeholte F.___ -Gutachten nicht beweistauglich sei und auch eine erneute Begutachtung keine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts per 1. Mai 2005 mehr erlaube (Urk. 1 S. 13), entzieht er seinem Leistungsbegehren von vornhe rein die tatsächliche Grundlage. Denn er bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor (und es ist auch aus den seither ins Verfahren eingebrachten Akten nichts ersichtlich), was zu einer anderen Würdigung der vom Sozialversiche rungsgericht bereits im ersten Rechtsgang als nicht beweisbildend ange sehenen Beurteilungen Dr. Y.___ und Dr. Z.___

führen könnte. Wenn also auch das von der Beschwerdegegnerin einge holte F.___ -Gutachten nicht beweistauglich wäre und eine erneute Begutachtung ebenso wenig noch eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts per 1. Mai 2005 mehr erlauben würde, hätte es daher mit der Feststellung sein Bewenden, dass sich eine invali disierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Mai 2005 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. 2.3 2.3.1

Daraus wird nicht nur ersichtlich, dass die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juli 2009 angeordnete Begutachtung im wohlverstandenen Inte resse des Beschwerdeführers (eine sich zu seinem Nachteil auswirkende Beweislücke zu schliessen) erfolgte, sondern auch, dass es dabei nicht um die Erhebung neuer Fak ten zum bereits damals weit zurückliegenden medizinischen Sachverhalt per 1. Mai 2005 ging. 2.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mehr als vier Jahre später keine zuverlässigen Fakten - vor allem hinsichtlich psychisch bedingter Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit - mehr erhoben werden können, ist ihm in antizipierter Beweis würdigung nämlich durchaus zuzustimmen. 2.3.3

Ihrer Aufgabe, eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspre chende Reevaluation der bereits aktenkundigen Fakten im Lichte des seitherigen Verlaufs vorzunehmen (vgl. E. 2.2.2), sind die F.___ -Gutachter (insbesondere, die zur Beant wortung der vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juli 2009 aufgewor fenen Fragen berufenen Gutachter Dr. I.___, Physikalische Medizin und Rehabi litation, sowie Dr. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie) jedoch durchaus nachge kommen: - Dr. I.___ bestätigt im Wesentlichen das rheumatologische Zumutbar keits profil aus dem unfallversicherungsrechtlichen Abklärungs ver fah ren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Urk. 13/120/38). - Dr. J.___

fand weder in den von den Voruntersuchern dokumentierten Fak ten noch im Rahmen der eigenen Exploration Hinweise auf einen andauern den, schweren quälenden Schmerz, weshalb er die Diagnose einer anhalten den soma toformen Schmerzstörung von Dr. Z.___ nicht bestätigen konnte. Und gemäss den von Dr. J.___

erhobenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestand trotz der geklagten Beschwerden ausreichend Motivation und Antrieb für Ferienreisen ins Ausland (Urk. 13/120/64-65).

Insgesamt beantwortet das F.___ -Gutachten die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2007.01361 vom 28. Juli 2009 aufgeworfenen Fragen an die medi zinischen Experten dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologi scher Sicht in einer Verweisungstätigkeit gemäss dem bereits im unfallversi cherungsrechtlichen

Abklärungs verfah ren festgestellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) seit dem 1. Mai 2005 uneingeschränkt arbeitsfähig war und aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine ausnahmsweise unüberwindbare invalidisierende Schmerzproblematik nachgewiesen werden kann (Urk. 13/120/53). 2.4

Was der Beschwerdeführer gegen die F.___ -Begutachtung vorbringt, ist unbehelf lich, jedenfalls nicht entscheidrelevant . 2.4.1

Dies trifft insbesondere auf die Kritik an der internistischen Abklärung zu. Die Akten enthalten keinen Hinweis auf eine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigende internistische Problematik, und der Beschwerde führer selbst behauptet auch nicht, an einer solchen zu leiden. Es ist daher irre levant, ob dem internistischen Teil des F.___ -Gutachtens, welcher diesen Sach verhalt bestätigt, auf grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ein wände (Urk. 1 S. 4-7) die Beweiskraft abzusprechen wäre oder nicht. 2.4.2

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die rheumatologische Gutachterin hätte in Ergänzung ihres Teilgutachtens dar legen müssen, weshalb sie auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtete, obwohl für die internistische und für die psychiatrische Begutachtung der Bei zug eines solchen offensichtlich als nötig erachtet worden sei (Urk. 1 S. 8). Hier ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der seit rund 20 Jahren in der Schweiz lebende und nach eigenen Angaben zu rund 80 % Deutsch verstehende (vgl. Urk.  1 S. 8) Beschwerdeführer nicht substanziert behauptet, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung bei Dr. I.___ sei effektiv ein Kommuni kationsproblem aufgetreten, welches den Beizug eines Dolmetschers erfordert hätte. Und andererseits zeigt die Übereinstimm ung der Beurteilung Dr. I.___ (Urk. 13/120/35-38) mit dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bericht Dr. K.___ vom 24. März 2011 über dessen klini sche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2010 (Urk. 13/158), dass von einer wegen Verständigungsproblemen unvoll ständigen Abklärung der rheumatologischen Beschwerden keine Rede sein kann. Die von Dr. K.___ fest gestellte Schulterproblematik hat auch Dr. I.___ erkannt. 2.4.3

Ebenso wenig überzeugend ist es, wenn der Beschwerdeführer die Zuverlässig keit der psychi atrischen Beurteilung Dr. J.___ in Zweifel zieht, weil die Toch ter des Beschwerdeführers an einer der beiden Explorationssitzungen Dr. J.___ als Über setzerin beteiligt war (Urk. 1 S. 7 f.), aber gleichzeitig rügt, dass Dr. J.___ es unter lassen habe, Auskünfte von Dr. Y.___

einzuholen (Urk. 1 S. 9), bei welchem der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren ständig unter Mitwirkung seiner Tochter therapiert wird (vgl. Urk. 1 S. 9 in Verbindung mit Urk. 13/120/61). Auch in diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdefüh rer weder die von Dr. J.___ dokumen tierten klinischen (Urk. 13/120/63) und anamnestischen (Urk. 13/120/61-63) Fakten, noch behauptet er, Dr. J.___ seien zufolge von Verständigungsproblemen oder einer nicht korrekten Übersetzung seiner Tochter entscheidwesentliche Fakten verborgen geblieben. 2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten: 2.5.1

Da die vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2007.01361 vom 28. Juli 2009 angeordnete Überprüfung des den Verfügungen der Beschwerde gegnerin vom 24. Oktober/27. September 2007 zugrunde gelegenen rheumato logischen Zumutbar keitsprofils per 1. Mai 2005 durch das F.___ -Gutachten gezeigt hat, dass besagtes Profil die somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers korrekt und voll ständig erfasst, wurde es zu Recht auch der hier strittigen Neubeurteilung des damaligen medizinischen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2011 zugrunde gelegt. 2.5.2

Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers hat das F.___ -Gutachten das von Dr. Y.___

und Dr. Z.___ postulierte, aber nicht hin reichend nachgewiesene Vorliegen einer unüberwindbaren invalidisierenden Schmerz störung nicht bestätigt. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin bei der Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts richtigerweise davon ausgegan gen, dass per 1. Mai 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch die vorstehend genannten rheumatologischen Beschwerden eingeschränkt war. 2.5.3

Diese Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemes sung per 1. Mai 2005 hinreichend berücksichtigt, indem sie dem Beschwerde führer einen Leidensabzug von 10 % in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit gewährte. Daraus resultierte ein Invalidenein kommen von Fr. 48‘293.-- bzw. im Vergleich mit dem unbestrittenen Validen einkommen von Fr. 64‘311.-- ein Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f.). 2.5.4

Bis zum Erlass der angefochten Verfügung vom 29. August 2011 ist keine Entwicklung des medi zinischen Sachverhalts aktenkundig, welche eine andere Beurteilung erfor dern würde. 2.5.5

Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht wegen des für einen Rentenanspruch nicht genügenden Invaliditätsgrads abgelehnt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

In seiner Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Fami lie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung überwiegend aus den - mit den nicht in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 13/63) und 24. Oktober 2007 (Urk. 13/73) zugespro chenen - Rentenzahlungen der Beschwerdegegnerin sowie den daran anknüp fenden AHV/IV-Zusatzleistungen (vgl. Urk. 11/2) bestritten habe. Darüber hin aus hat ihm die Wohngemeinde subsidiäre Kostengutsprache gewährt (vgl. Urk. 10). Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung seien die Renten- und Zusatzleistungszahlun gen eingestellt worden, weshalb er nunmehr auf Sozial hilfe angewiesen sei (Urk. 9).

Diese Vorbringen erscheinen im Lichte der zum Bedürftigkeitsnachweis eingereich ten Unterlagen (Urk. 10 und Urk. 11/1-13) plausibel, weshalb der Beschwerdeführer als mittellos im Sinne von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsge richt (GSVGer) anzusehen ist. Da die Beschwerde auch nicht als von vornherein aus sichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren. Zudem hat er Anspruch darauf, dass ihm Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt wird (§ 16 Abs. 2 GSVGer). 3.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Ver sicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3

Am 3. Mai 2013 reichte Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher ihre Honorar note für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu den Akten (Urk. 15). Damit machte sie einen Aufwand von rund zwei Arbeitsta gen (insgesamt 17,25 Stunden, davon 16 Stunden für die Redaktion der Beschwerde) geltend.

Angesichts dessen, dass Rechtsanwätin Andrea Müller- Ranacher den Beschwerde führer bereits im Prozess Nr. IV.2007.01361 und nunmehr erneut im Verwaltungsverfahren vertreten hat, erscheint der geltend gemachte Zeitauf wand als unangemessen hoch. Nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) sowie unter Berücksichti gung der vom Gericht in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist die unentgeltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren (insgesamt einem Arbeitstag von rund achteinhalb Stunden entsprechend) mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entgelten. 3.4

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. September 2011 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, wird mit Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes geset zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IK

versandt

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1964, war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (Urk. 13/52). Am 29. Mai 2004 erlitt er einen Unfall, in dessen Folge er Heilungskosten- und Taggeldleistungen der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog (Urk. 13/2/4 f.). Am 6. Juni 2005 meldete er sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2).

Zur Abklärung des Leistungsanspruchs zog die IV-Stelle fortlaufend die Akten der SUVA bei (Urk. 13/7/1-74, Urk. 13/21/1-3, Urk. 13/22/1-43, Urk. 13/24/1-26, Urk. 13/26/1-7), holte einen Bericht bei dem den Versicherten behandelnden Psy chi ater, Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, A.___, ein (Bericht vom 26. Juni 2005, Urk. 13/11) und liess den Versicher ten durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psy chotherapie, B.___, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2007, Urk. 13/35). Ferner wurden die medi zinischen Akten drei mal vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüft (von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats, am 28. August 2006 und 4. Dezember 2006 sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 19. Februar 2007, vgl. Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 17. April 2007, Urk. 13/41/2-4). Aufgrund der im unfall versicherungsrechtlichen Abklärungs verfah ren festgestellten somati schen Ein schränkungen wurde dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem adaptierten Belastungsprofil mit Tätigkei ten ohne Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm oder sonstigen schulter belastenden Arbeiten attestiert. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen folgte der RAD der Beur teilung Dr. Z.___, gemäss welcher auch in angepass ten Tätigkeiten allein aus psy chischen Grün den von einer Restarbeitsfähigkeit von nur 65 % auszugehen sei (vgl. Urk. 13/41/4).

Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invalidi tätsgrad von 47 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.) ein Invalideneinkommen gegenüberstellte, welches 65 % des Zentralwertes für Hilfsar beiterlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, reduziert um 10 % zur Berücksichtigung „diverser Einschränkun gen“ (Fr. 33'831.--) entsprach (Urk. 13/42) und stellte dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 17. April 2007 eine Viertelsrente der Invali den versiche rung ab Mai 2005 in Aussicht (Urk. 13/44). Hieran hielt die IV-Stelle nach erneuter Prüfung der medizinischen Akten durch den RAD (Dr. med. E.___ am 12. Juni 2007, Urk. 13/57/2) mit Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 13/63) und 24. Oktober 2007 (Urk. 13/73) fest.

E. 1.1.1 #BeginnXX001 <Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen mit vollendetem 20. Altersjahr; Gesetzestext (gültig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 01/10# Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). #EndeXX001#

E. 1.1.2 #BeginnXX006 <psychische Gesundheitsschäden (gültig ab 1.1.04, 4. IV-Revision) < letzte Revision: 08/05# Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). #EndeXX006#

E. 1.1.3 #BeginnXX072 <Invalidenrente, Anspruchsvoraussetzungen und Rentenabstufung, Gesetzestext (gültig ab 1.1.08) < letzte Revision: 01/10# Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). #EndeXX072#

E. 1.1.4 Hinsichtlich der Rechtsprechung über den Einkommensvergleich unter Verwen dung statistischer Tabellenlöhne ist auf die ausführliche Darlegung in Erwägung 1.5 des Urteils IV.2007.01361 zu verweisen.

E. 1.2 Die von X.___

am 30. Oktober 2007 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13/74/3-18) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2009 Prozess Nr. IV.2007.01361 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 2 7. September un d 24. Oktober 2007 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Rente nanspruch neu verfüge (Urk. 13/89).

In Nachachtung dieses Urteils (vgl. Urk. 13/89/9) liess die IV-Stelle den Versicher ten durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 18. September 2010, Urk. 13/120, Gutachter: Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, med. pract . H.___, Chirurgie FMH, Dr. med. I.___, Fachärztin für Physika lische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Der gutachterli chen Beurteilung folgend stellte der RAD (Dr. D.___) am 7. Oktober 2010 fest, der Versicherte könne zwar seit dem Unfall im Jahr 2004 keine Schwerarbeit mehr leisten, sei aber für eine körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit nur gelegentli chem Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne Tragen und Heben von Lasten körperfern, ohne Arbeiten in Zwangshaltung sowie ohne repetitive, ste reotype Bewegungsabläufe von jeher uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 13/126/3).

Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditäts grad von 25 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.) den auf das Jahr 2005 hochgerechneten und wegen des einge schränkten Zumutbarkeitspro fils um 10 % reduzierten Zentralwert für Hilfsar beiterlöhne gemäss der Lohnstruk turerhebung 2004 des Bundesamts für Statis tik als Invalideneinkommen (Fr. 48‘293.--) gegenüberstellte (Urk. 13/125).

Mit Vorbescheid vom 15. November 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren wegen des für einen Rentenanspruch zu geringen Invaliditätsgrads abzuweisen gedenke (Urk. 13/128). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2011 Einspruch, mit welchem er geltend machte, auf das F.___ -Gut achten könne wegen dessen formeller und fachlich-inhaltlicher Mängel nicht abge stellt werden, und verlangte, die angeblich unlimitierte Arbeitsfähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit sei in einer Eingliederungsstätte überprüfen zu lassen (Urk. 13/134). Ferner reichte er den Bericht des ihn behan delnden Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates FMH, vom 7. Dezember 2010 zu den Akten (Urk. 13/135). Das F.___

nahm am 11. März 2011 (Dr. G.___ und Dr. J .___, Urk. 13/147) und am 22. März 2011 (Dr. G.___ und med. pract . H .___, Urk. 13/150) zur Kritik an seinem Gutachten Stel lung. Dazu wiederum äusserte sich der Versicherte am 14. April 2011 (Urk. 13/159) unter Beilage des Berichts Dr. K.___ vom 24. März 2011 (Urk. 13/158). In sei ner abschliessenden Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 17. Juni 2011 hielt der RAD (Dr. D.___) an seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2010 fest (Urk. 13/62). Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 29. August 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

E. 1.2.1 #BeginnXX075 <Beurteilung: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin < letzte Revision: 10/02# Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). #EndeXX075#

E. 1.2.2 #BeginnVV042 <Beweiswert eines med. Gutachtens < letzte Revision: 03/06# Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechen der medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsicht lich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgege ben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmögli chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). #EndeVV042#

E. 1.2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht kön nen bzw. dürfen die medizinischen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizini sches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander abzuwägen und ist nach dem Beweis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläu fen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).

Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat be stand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Fest stellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Ent scheids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beur teilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.

Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretba ren - unterschiedliche Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein über wiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fak ten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersu chungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergut achten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, wel cher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten mögli chen Sachver haltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu dele gieren.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 28. September 2011 durch Andrea Müller-Rana cher Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf zuheben und dem Beschwer deführer in Bestätigung der Verfügungen vom 24. Oktober/ 27. September 2007 ab Mai 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ferner sei ein Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde führers einzuholen sowie diesem die unentgeltli che Prozessführung und Ver beiständung im Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 1 S.2).

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer seine Anga ben zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10 und Urk. 11/1-13) zu den Akten. Am 10. November 2011 liess sich die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten (Urk. 13/1-169) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 12). Davon wurde der Beschwerdeführer am 7. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, mit dem in vorliegender Sache ergehen den Entscheid seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober/27. September 2007 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. Mai 2005 zu bestätigen (Beschwerdeantrag 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Verfügungen mit dem Urteil IV.2007.01361 des Sozialversicherungs gerichts vom 28. Juli 2009 rechtskräftig aufgehoben wurden (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des besagten Urteils, Urk. 13/89/10) und sie - abgesehen davon, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Bezug darauf nimmt - schon aus diesem Grund nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.2.1 Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm gestützt auf das den aufgehobe nen Verfügungen zugrunde gelegene Gutachten Dr. Z.___

sowie die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ bei einem sich daraus ergebenden Invaliditäts grad von 47 % erneut eine Viertelrente ab 1. Mai 2005 zuzusprechen, da rückwir kend nicht auf die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im F.___ -Gutachten abgestellt werden könne und es heute schlichtweg nicht mehr möglich sei, den sei nerzeitigen Sachverhalt noch zuverlässig abzuklären (Urk. 1 S. 13), verkennt er die Tragweite des Rückwei sungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Juli 2009.

E. 2.2.2 Denn das Sozialversicherungsgericht hat in seiner den der damaligen Beurtei lung zugrunde gelegenen medizinischen Sachverhalt zusammenfassenden Erwägung 3.4 klar festgehalten, dass nach übereinstimmender psychiatrischer Auffassung vom Vorliegen einer die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers limitierenden soma toformen Schmerzstörung oder einer damit vergleichbaren Schmerzverarbeitungs störung auszugehen sei. Die polydisziplinäre Begutach tung wurde vom Sozialversi cherungsgericht aber nicht deshalb angeordnet, weil sich hinsichtlich des Umfangs der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen mit den dokumen tierten Expertenmeinungen von Dr. Z.___

und Dr. Y.___ zwei den rechtspre chungsgemässen Anforderungen genügende, aber in ihren Schlussfolgerungen von einander abweichende Beur teilungen gegenüberstanden. Vielmehr hat das Gericht in den Erwägungen 3.3.1 und 3.3.2 des Urteils IV.2007.01361 beide Beurteilungen als nicht beweistaug lich bezeichnet. Deshalb seien noch ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, wobei eine polydisziplinäre Begutachtung als angebracht erscheine, weil die psychiatrischen Beurteilungen etwelche Unsicherheiten hinsicht lich eines allfäl ligen Einflusses orthopädisch-rheumatologisch erklärbarer Schmer zen auf die vorwiegend psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähig keit in lei densangepasster Tätigkeit zeigten.

Gemäss den Erwägungen des Rückweisungsentscheids vom 28. Juli 2009 (auf die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils ausdrücklich verwiesen worden war) war somit auf grund des damals aktenkundigen Sachverhalts eine den Anspruch auf eine Invali denrente begründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit per 1. Mai 2005 medizi nisch nicht ausgewiesen und waren durch das vom Sozial versicherungsgericht angeregte polydisziplinäre Gutachten einerseits das ortho pädisch-rheumatologische Zumutbarkeitsprofil sowie andererseits die spezifi schen Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise - Invalidisierung durch nicht objektivierbare Schmerzen (vgl. IV.2007.01361 E. 1.3) zu überprüfen.

E. 2.2.3 Wenn der Beschwerdeführer nunmehr verlangt, es sei zur Beurteilung seiner Restar beitsfähigkeit ab 1. Mai 2005 auf das - im Prozess IV.2007.01361 auch von ihm selbst als nicht beweistauglich abgelehnte (vgl. Urk. 13/74/11) - Gut ac hten Dr. Z.___ abzustellen, da das von der Beschwerdegegnerin in Nach achtung des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts eingeholte F.___ -Gutachten nicht beweistauglich sei und auch eine erneute Begutachtung keine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts per 1. Mai 2005 mehr erlaube (Urk. 1 S. 13), entzieht er seinem Leistungsbegehren von vornhe rein die tatsächliche Grundlage. Denn er bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor (und es ist auch aus den seither ins Verfahren eingebrachten Akten nichts ersichtlich), was zu einer anderen Würdigung der vom Sozialversiche rungsgericht bereits im ersten Rechtsgang als nicht beweisbildend ange sehenen Beurteilungen Dr. Y.___ und Dr. Z.___

führen könnte. Wenn also auch das von der Beschwerdegegnerin einge holte F.___ -Gutachten nicht beweistauglich wäre und eine erneute Begutachtung ebenso wenig noch eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts per 1. Mai 2005 mehr erlauben würde, hätte es daher mit der Feststellung sein Bewenden, dass sich eine invali disierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Mai 2005 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt.

E. 2.3.1 Daraus wird nicht nur ersichtlich, dass die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juli 2009 angeordnete Begutachtung im wohlverstandenen Inte resse des Beschwerdeführers (eine sich zu seinem Nachteil auswirkende Beweislücke zu schliessen) erfolgte, sondern auch, dass es dabei nicht um die Erhebung neuer Fak ten zum bereits damals weit zurückliegenden medizinischen Sachverhalt per 1. Mai 2005 ging.

E. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mehr als vier Jahre später keine zuverlässigen Fakten - vor allem hinsichtlich psychisch bedingter Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit - mehr erhoben werden können, ist ihm in antizipierter Beweis würdigung nämlich durchaus zuzustimmen.

E. 2.3.3 Ihrer Aufgabe, eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspre chende Reevaluation der bereits aktenkundigen Fakten im Lichte des seitherigen Verlaufs vorzunehmen (vgl. E. 2.2.2), sind die F.___ -Gutachter (insbesondere, die zur Beant wortung der vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juli 2009 aufgewor fenen Fragen berufenen Gutachter Dr. I.___, Physikalische Medizin und Rehabi litation, sowie Dr. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie) jedoch durchaus nachge kommen: - Dr. I.___ bestätigt im Wesentlichen das rheumatologische Zumutbar keits profil aus dem unfallversicherungsrechtlichen Abklärungs ver fah ren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Urk. 13/120/38). - Dr. J.___

fand weder in den von den Voruntersuchern dokumentierten Fak ten noch im Rahmen der eigenen Exploration Hinweise auf einen andauern den, schweren quälenden Schmerz, weshalb er die Diagnose einer anhalten den soma toformen Schmerzstörung von Dr. Z.___ nicht bestätigen konnte. Und gemäss den von Dr. J.___

erhobenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestand trotz der geklagten Beschwerden ausreichend Motivation und Antrieb für Ferienreisen ins Ausland (Urk. 13/120/64-65).

Insgesamt beantwortet das F.___ -Gutachten die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2007.01361 vom 28. Juli 2009 aufgeworfenen Fragen an die medi zinischen Experten dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologi scher Sicht in einer Verweisungstätigkeit gemäss dem bereits im unfallversi cherungsrechtlichen

Abklärungs verfah ren festgestellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) seit dem 1. Mai 2005 uneingeschränkt arbeitsfähig war und aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine ausnahmsweise unüberwindbare invalidisierende Schmerzproblematik nachgewiesen werden kann (Urk. 13/120/53).

E. 2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die F.___ -Begutachtung vorbringt, ist unbehelf lich, jedenfalls nicht entscheidrelevant .

E. 2.4.1 Dies trifft insbesondere auf die Kritik an der internistischen Abklärung zu. Die Akten enthalten keinen Hinweis auf eine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigende internistische Problematik, und der Beschwerde führer selbst behauptet auch nicht, an einer solchen zu leiden. Es ist daher irre levant, ob dem internistischen Teil des F.___ -Gutachtens, welcher diesen Sach verhalt bestätigt, auf grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ein wände (Urk. 1 S. 4-7) die Beweiskraft abzusprechen wäre oder nicht.

E. 2.4.2 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die rheumatologische Gutachterin hätte in Ergänzung ihres Teilgutachtens dar legen müssen, weshalb sie auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtete, obwohl für die internistische und für die psychiatrische Begutachtung der Bei zug eines solchen offensichtlich als nötig erachtet worden sei (Urk. 1 S. 8). Hier ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der seit rund 20 Jahren in der Schweiz lebende und nach eigenen Angaben zu rund 80 % Deutsch verstehende (vgl. Urk.  1 S. 8) Beschwerdeführer nicht substanziert behauptet, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung bei Dr. I.___ sei effektiv ein Kommuni kationsproblem aufgetreten, welches den Beizug eines Dolmetschers erfordert hätte. Und andererseits zeigt die Übereinstimm ung der Beurteilung Dr. I.___ (Urk. 13/120/35-38) mit dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bericht Dr. K.___ vom 24. März 2011 über dessen klini sche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2010 (Urk. 13/158), dass von einer wegen Verständigungsproblemen unvoll ständigen Abklärung der rheumatologischen Beschwerden keine Rede sein kann. Die von Dr. K.___ fest gestellte Schulterproblematik hat auch Dr. I.___ erkannt.

E. 2.4.3 Ebenso wenig überzeugend ist es, wenn der Beschwerdeführer die Zuverlässig keit der psychi atrischen Beurteilung Dr. J.___ in Zweifel zieht, weil die Toch ter des Beschwerdeführers an einer der beiden Explorationssitzungen Dr. J.___ als Über setzerin beteiligt war (Urk. 1 S. 7 f.), aber gleichzeitig rügt, dass Dr. J.___ es unter lassen habe, Auskünfte von Dr. Y.___

einzuholen (Urk. 1 S. 9), bei welchem der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren ständig unter Mitwirkung seiner Tochter therapiert wird (vgl. Urk. 1 S. 9 in Verbindung mit Urk. 13/120/61). Auch in diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdefüh rer weder die von Dr. J.___ dokumen tierten klinischen (Urk. 13/120/63) und anamnestischen (Urk. 13/120/61-63) Fakten, noch behauptet er, Dr. J.___ seien zufolge von Verständigungsproblemen oder einer nicht korrekten Übersetzung seiner Tochter entscheidwesentliche Fakten verborgen geblieben.

E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten:

E. 2.5.1 Da die vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2007.01361 vom 28. Juli 2009 angeordnete Überprüfung des den Verfügungen der Beschwerde gegnerin vom 24. Oktober/27. September 2007 zugrunde gelegenen rheumato logischen Zumutbar keitsprofils per 1. Mai 2005 durch das F.___ -Gutachten gezeigt hat, dass besagtes Profil die somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers korrekt und voll ständig erfasst, wurde es zu Recht auch der hier strittigen Neubeurteilung des damaligen medizinischen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2011 zugrunde gelegt.

E. 2.5.2 Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers hat das F.___ -Gutachten das von Dr. Y.___

und Dr. Z.___ postulierte, aber nicht hin reichend nachgewiesene Vorliegen einer unüberwindbaren invalidisierenden Schmerz störung nicht bestätigt. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin bei der Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts richtigerweise davon ausgegan gen, dass per 1. Mai 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch die vorstehend genannten rheumatologischen Beschwerden eingeschränkt war.

E. 2.5.3 Diese Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemes sung per 1. Mai 2005 hinreichend berücksichtigt, indem sie dem Beschwerde führer einen Leidensabzug von 10 % in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit gewährte. Daraus resultierte ein Invalidenein kommen von Fr. 48‘293.-- bzw. im Vergleich mit dem unbestrittenen Validen einkommen von Fr. 64‘311.-- ein Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.5.4 Bis zum Erlass der angefochten Verfügung vom 29. August 2011 ist keine Entwicklung des medi zinischen Sachverhalts aktenkundig, welche eine andere Beurteilung erfor dern würde.

E. 2.5.5 Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht wegen des für einen Rentenanspruch nicht genügenden Invaliditätsgrads abgelehnt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

E. 3.1 In seiner Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Fami lie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung überwiegend aus den - mit den nicht in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 13/63) und 24. Oktober 2007 (Urk. 13/73) zugespro chenen - Rentenzahlungen der Beschwerdegegnerin sowie den daran anknüp fenden AHV/IV-Zusatzleistungen (vgl. Urk. 11/2) bestritten habe. Darüber hin aus hat ihm die Wohngemeinde subsidiäre Kostengutsprache gewährt (vgl. Urk. 10). Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung seien die Renten- und Zusatzleistungszahlun gen eingestellt worden, weshalb er nunmehr auf Sozial hilfe angewiesen sei (Urk. 9).

Diese Vorbringen erscheinen im Lichte der zum Bedürftigkeitsnachweis eingereich ten Unterlagen (Urk. 10 und Urk. 11/1-13) plausibel, weshalb der Beschwerdeführer als mittellos im Sinne von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsge richt (GSVGer) anzusehen ist. Da die Beschwerde auch nicht als von vornherein aus sichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren. Zudem hat er Anspruch darauf, dass ihm Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt wird (§ 16 Abs. 2 GSVGer).

E. 3.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Ver sicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.3 Am 3. Mai 2013 reichte Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher ihre Honorar note für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu den Akten (Urk. 15). Damit machte sie einen Aufwand von rund zwei Arbeitsta gen (insgesamt 17,25 Stunden, davon 16 Stunden für die Redaktion der Beschwerde) geltend.

Angesichts dessen, dass Rechtsanwätin Andrea Müller- Ranacher den Beschwerde führer bereits im Prozess Nr. IV.2007.01361 und nunmehr erneut im Verwaltungsverfahren vertreten hat, erscheint der geltend gemachte Zeitauf wand als unangemessen hoch. Nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) sowie unter Berücksichti gung der vom Gericht in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist die unentgeltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren (insgesamt einem Arbeitstag von rund achteinhalb Stunden entsprechend) mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entgelten.

E. 3.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. September 2011 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes geset zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IK

versandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01063

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

29. Mai 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (Urk. 13/52). Am 29. Mai 2004 erlitt er einen Unfall, in dessen Folge er Heilungskosten- und Taggeldleistungen der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog (Urk. 13/2/4 f.). Am 6. Juni 2005 meldete er sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2).

Zur Abklärung des Leistungsanspruchs zog die IV-Stelle fortlaufend die Akten der SUVA bei (Urk. 13/7/1-74, Urk. 13/21/1-3, Urk. 13/22/1-43, Urk. 13/24/1-26, Urk. 13/26/1-7), holte einen Bericht bei dem den Versicherten behandelnden Psy chi ater, Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, A.___, ein (Bericht vom 26. Juni 2005, Urk. 13/11) und liess den Versicher ten durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psy chotherapie, B.___, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2007, Urk. 13/35). Ferner wurden die medi zinischen Akten drei mal vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüft (von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats, am 28. August 2006 und 4. Dezember 2006 sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 19. Februar 2007, vgl. Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 17. April 2007, Urk. 13/41/2-4). Aufgrund der im unfall versicherungsrechtlichen Abklärungs verfah ren festgestellten somati schen Ein schränkungen wurde dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem adaptierten Belastungsprofil mit Tätigkei ten ohne Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm oder sonstigen schulter belastenden Arbeiten attestiert. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen folgte der RAD der Beur teilung Dr. Z.___, gemäss welcher auch in angepass ten Tätigkeiten allein aus psy chischen Grün den von einer Restarbeitsfähigkeit von nur 65 % auszugehen sei (vgl. Urk. 13/41/4).

Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invalidi tätsgrad von 47 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.) ein Invalideneinkommen gegenüberstellte, welches 65 % des Zentralwertes für Hilfsar beiterlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, reduziert um 10 % zur Berücksichtigung „diverser Einschränkun gen“ (Fr. 33'831.--) entsprach (Urk. 13/42) und stellte dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 17. April 2007 eine Viertelsrente der Invali den versiche rung ab Mai 2005 in Aussicht (Urk. 13/44). Hieran hielt die IV-Stelle nach erneuter Prüfung der medizinischen Akten durch den RAD (Dr. med. E.___ am 12. Juni 2007, Urk. 13/57/2) mit Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 13/63) und 24. Oktober 2007 (Urk. 13/73) fest. 1.2

Die von X.___

am 30. Oktober 2007 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13/74/3-18) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2009 Prozess Nr. IV.2007.01361 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 2 7. September un d 24. Oktober 2007 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Rente nanspruch neu verfüge (Urk. 13/89).

In Nachachtung dieses Urteils (vgl. Urk. 13/89/9) liess die IV-Stelle den Versicher ten durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 18. September 2010, Urk. 13/120, Gutachter: Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, med. pract . H.___, Chirurgie FMH, Dr. med. I.___, Fachärztin für Physika lische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Der gutachterli chen Beurteilung folgend stellte der RAD (Dr. D.___) am 7. Oktober 2010 fest, der Versicherte könne zwar seit dem Unfall im Jahr 2004 keine Schwerarbeit mehr leisten, sei aber für eine körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit nur gelegentli chem Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne Tragen und Heben von Lasten körperfern, ohne Arbeiten in Zwangshaltung sowie ohne repetitive, ste reotype Bewegungsabläufe von jeher uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 13/126/3).

Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditäts grad von 25 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.) den auf das Jahr 2005 hochgerechneten und wegen des einge schränkten Zumutbarkeitspro fils um 10 % reduzierten Zentralwert für Hilfsar beiterlöhne gemäss der Lohnstruk turerhebung 2004 des Bundesamts für Statis tik als Invalideneinkommen (Fr. 48‘293.--) gegenüberstellte (Urk. 13/125).

Mit Vorbescheid vom 15. November 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren wegen des für einen Rentenanspruch zu geringen Invaliditätsgrads abzuweisen gedenke (Urk. 13/128). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2011 Einspruch, mit welchem er geltend machte, auf das F.___ -Gut achten könne wegen dessen formeller und fachlich-inhaltlicher Mängel nicht abge stellt werden, und verlangte, die angeblich unlimitierte Arbeitsfähigkeit in leidens angepasster Tätigkeit sei in einer Eingliederungsstätte überprüfen zu lassen (Urk. 13/134). Ferner reichte er den Bericht des ihn behan delnden Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates FMH, vom 7. Dezember 2010 zu den Akten (Urk. 13/135). Das F.___

nahm am 11. März 2011 (Dr. G.___ und Dr. J .___, Urk. 13/147) und am 22. März 2011 (Dr. G.___ und med. pract . H .___, Urk. 13/150) zur Kritik an seinem Gutachten Stel lung. Dazu wiederum äusserte sich der Versicherte am 14. April 2011 (Urk. 13/159) unter Beilage des Berichts Dr. K.___ vom 24. März 2011 (Urk. 13/158). In sei ner abschliessenden Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 17. Juni 2011 hielt der RAD (Dr. D.___) an seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2010 fest (Urk. 13/62). Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 29. August 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 28. September 2011 durch Andrea Müller-Rana cher Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf zuheben und dem Beschwer deführer in Bestätigung der Verfügungen vom 24. Oktober/ 27. September 2007 ab Mai 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ferner sei ein Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde führers einzuholen sowie diesem die unentgeltli che Prozessführung und Ver beiständung im Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 1 S.2).

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer seine Anga ben zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10 und Urk. 11/1-13) zu den Akten. Am 10. November 2011 liess sich die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten (Urk. 13/1-169) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 12). Davon wurde der Beschwerdeführer am 7. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

#BeginnXX001 <Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen mit vollendetem 20. Altersjahr; Gesetzestext (gültig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 01/10# Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). #EndeXX001# 1.1.2

#BeginnXX006 <psychische Gesundheitsschäden (gültig ab 1.1.04, 4. IV-Revision) < letzte Revision: 08/05# Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). #EndeXX006# 1.1.3

#BeginnXX072 <Invalidenrente, Anspruchsvoraussetzungen und Rentenabstufung, Gesetzestext (gültig ab 1.1.08) < letzte Revision: 01/10# Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). #EndeXX072# 1.1.4

Hinsichtlich der Rechtsprechung über den Einkommensvergleich unter Verwen dung statistischer Tabellenlöhne ist auf die ausführliche Darlegung in Erwägung 1.5 des Urteils IV.2007.01361 zu verweisen. 1.2 1.2.1

#BeginnXX075 <Beurteilung: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin < letzte Revision: 10/02# Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). #EndeXX075# 1.2.2

#BeginnVV042 <Beweiswert eines med. Gutachtens < letzte Revision: 03/06# Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechen der medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsicht lich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgege ben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmögli chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). #EndeVV042# 1.2.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht kön nen bzw. dürfen die medizinischen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizini sches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander abzuwägen und ist nach dem Beweis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläu fen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).

Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat be stand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Fest stellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Ent scheids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beur teilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.

Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretba ren - unterschiedliche Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein über wiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fak ten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersu chungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergut achten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, wel cher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten mögli chen Sachver haltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu dele gieren. 2. 2.1

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, mit dem in vorliegender Sache ergehen den Entscheid seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober/27. September 2007 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. Mai 2005 zu bestätigen (Beschwerdeantrag 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Verfügungen mit dem Urteil IV.2007.01361 des Sozialversicherungs gerichts vom 28. Juli 2009 rechtskräftig aufgehoben wurden (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des besagten Urteils, Urk. 13/89/10) und sie - abgesehen davon, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Bezug darauf nimmt - schon aus diesem Grund nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 2.2.1

Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm gestützt auf das den aufgehobe nen Verfügungen zugrunde gelegene Gutachten Dr. Z.___

sowie die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ bei einem sich daraus ergebenden Invaliditäts grad von 47 % erneut eine Viertelrente ab 1. Mai 2005 zuzusprechen, da rückwir kend nicht auf die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im F.___ -Gutachten abgestellt werden könne und es heute schlichtweg nicht mehr möglich sei, den sei nerzeitigen Sachverhalt noch zuverlässig abzuklären (Urk. 1 S. 13), verkennt er die Tragweite des Rückwei sungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Juli 2009. 2.2.2

Denn das Sozialversicherungsgericht hat in seiner den der damaligen Beurtei lung zugrunde gelegenen medizinischen Sachverhalt zusammenfassenden Erwägung 3.4 klar festgehalten, dass nach übereinstimmender psychiatrischer Auffassung vom Vorliegen einer die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers limitierenden soma toformen Schmerzstörung oder einer damit vergleichbaren Schmerzverarbeitungs störung auszugehen sei. Die polydisziplinäre Begutach tung wurde vom Sozialversi cherungsgericht aber nicht deshalb angeordnet, weil sich hinsichtlich des Umfangs der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen mit den dokumen tierten Expertenmeinungen von Dr. Z.___

und Dr. Y.___ zwei den rechtspre chungsgemässen Anforderungen genügende, aber in ihren Schlussfolgerungen von einander abweichende Beur teilungen gegenüberstanden. Vielmehr hat das Gericht in den Erwägungen 3.3.1 und 3.3.2 des Urteils IV.2007.01361 beide Beurteilungen als nicht beweistaug lich bezeichnet. Deshalb seien noch ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, wobei eine polydisziplinäre Begutachtung als angebracht erscheine, weil die psychiatrischen Beurteilungen etwelche Unsicherheiten hinsicht lich eines allfäl ligen Einflusses orthopädisch-rheumatologisch erklärbarer Schmer zen auf die vorwiegend psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähig keit in lei densangepasster Tätigkeit zeigten.

Gemäss den Erwägungen des Rückweisungsentscheids vom 28. Juli 2009 (auf die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils ausdrücklich verwiesen worden war) war somit auf grund des damals aktenkundigen Sachverhalts eine den Anspruch auf eine Invali denrente begründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit per 1. Mai 2005 medizi nisch nicht ausgewiesen und waren durch das vom Sozial versicherungsgericht angeregte polydisziplinäre Gutachten einerseits das ortho pädisch-rheumatologische Zumutbarkeitsprofil sowie andererseits die spezifi schen Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise - Invalidisierung durch nicht objektivierbare Schmerzen (vgl. IV.2007.01361 E. 1.3) zu überprüfen. 2.2.3

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr verlangt, es sei zur Beurteilung seiner Restar beitsfähigkeit ab 1. Mai 2005 auf das - im Prozess IV.2007.01361 auch von ihm selbst als nicht beweistauglich abgelehnte (vgl. Urk. 13/74/11) - Gut ac hten Dr. Z.___ abzustellen, da das von der Beschwerdegegnerin in Nach achtung des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts eingeholte F.___ -Gutachten nicht beweistauglich sei und auch eine erneute Begutachtung keine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts per 1. Mai 2005 mehr erlaube (Urk. 1 S. 13), entzieht er seinem Leistungsbegehren von vornhe rein die tatsächliche Grundlage. Denn er bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor (und es ist auch aus den seither ins Verfahren eingebrachten Akten nichts ersichtlich), was zu einer anderen Würdigung der vom Sozialversiche rungsgericht bereits im ersten Rechtsgang als nicht beweisbildend ange sehenen Beurteilungen Dr. Y.___ und Dr. Z.___

führen könnte. Wenn also auch das von der Beschwerdegegnerin einge holte F.___ -Gutachten nicht beweistauglich wäre und eine erneute Begutachtung ebenso wenig noch eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts per 1. Mai 2005 mehr erlauben würde, hätte es daher mit der Feststellung sein Bewenden, dass sich eine invali disierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Mai 2005 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. 2.3 2.3.1

Daraus wird nicht nur ersichtlich, dass die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juli 2009 angeordnete Begutachtung im wohlverstandenen Inte resse des Beschwerdeführers (eine sich zu seinem Nachteil auswirkende Beweislücke zu schliessen) erfolgte, sondern auch, dass es dabei nicht um die Erhebung neuer Fak ten zum bereits damals weit zurückliegenden medizinischen Sachverhalt per 1. Mai 2005 ging. 2.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mehr als vier Jahre später keine zuverlässigen Fakten - vor allem hinsichtlich psychisch bedingter Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit - mehr erhoben werden können, ist ihm in antizipierter Beweis würdigung nämlich durchaus zuzustimmen. 2.3.3

Ihrer Aufgabe, eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspre chende Reevaluation der bereits aktenkundigen Fakten im Lichte des seitherigen Verlaufs vorzunehmen (vgl. E. 2.2.2), sind die F.___ -Gutachter (insbesondere, die zur Beant wortung der vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juli 2009 aufgewor fenen Fragen berufenen Gutachter Dr. I.___, Physikalische Medizin und Rehabi litation, sowie Dr. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie) jedoch durchaus nachge kommen: - Dr. I.___ bestätigt im Wesentlichen das rheumatologische Zumutbar keits profil aus dem unfallversicherungsrechtlichen Abklärungs ver fah ren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Urk. 13/120/38). - Dr. J.___

fand weder in den von den Voruntersuchern dokumentierten Fak ten noch im Rahmen der eigenen Exploration Hinweise auf einen andauern den, schweren quälenden Schmerz, weshalb er die Diagnose einer anhalten den soma toformen Schmerzstörung von Dr. Z.___ nicht bestätigen konnte. Und gemäss den von Dr. J.___

erhobenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestand trotz der geklagten Beschwerden ausreichend Motivation und Antrieb für Ferienreisen ins Ausland (Urk. 13/120/64-65).

Insgesamt beantwortet das F.___ -Gutachten die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2007.01361 vom 28. Juli 2009 aufgeworfenen Fragen an die medi zinischen Experten dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologi scher Sicht in einer Verweisungstätigkeit gemäss dem bereits im unfallversi cherungsrechtlichen

Abklärungs verfah ren festgestellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) seit dem 1. Mai 2005 uneingeschränkt arbeitsfähig war und aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine ausnahmsweise unüberwindbare invalidisierende Schmerzproblematik nachgewiesen werden kann (Urk. 13/120/53). 2.4

Was der Beschwerdeführer gegen die F.___ -Begutachtung vorbringt, ist unbehelf lich, jedenfalls nicht entscheidrelevant . 2.4.1

Dies trifft insbesondere auf die Kritik an der internistischen Abklärung zu. Die Akten enthalten keinen Hinweis auf eine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigende internistische Problematik, und der Beschwerde führer selbst behauptet auch nicht, an einer solchen zu leiden. Es ist daher irre levant, ob dem internistischen Teil des F.___ -Gutachtens, welcher diesen Sach verhalt bestätigt, auf grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ein wände (Urk. 1 S. 4-7) die Beweiskraft abzusprechen wäre oder nicht. 2.4.2

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die rheumatologische Gutachterin hätte in Ergänzung ihres Teilgutachtens dar legen müssen, weshalb sie auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtete, obwohl für die internistische und für die psychiatrische Begutachtung der Bei zug eines solchen offensichtlich als nötig erachtet worden sei (Urk. 1 S. 8). Hier ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der seit rund 20 Jahren in der Schweiz lebende und nach eigenen Angaben zu rund 80 % Deutsch verstehende (vgl. Urk.  1 S. 8) Beschwerdeführer nicht substanziert behauptet, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung bei Dr. I.___ sei effektiv ein Kommuni kationsproblem aufgetreten, welches den Beizug eines Dolmetschers erfordert hätte. Und andererseits zeigt die Übereinstimm ung der Beurteilung Dr. I.___ (Urk. 13/120/35-38) mit dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bericht Dr. K.___ vom 24. März 2011 über dessen klini sche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2010 (Urk. 13/158), dass von einer wegen Verständigungsproblemen unvoll ständigen Abklärung der rheumatologischen Beschwerden keine Rede sein kann. Die von Dr. K.___ fest gestellte Schulterproblematik hat auch Dr. I.___ erkannt. 2.4.3

Ebenso wenig überzeugend ist es, wenn der Beschwerdeführer die Zuverlässig keit der psychi atrischen Beurteilung Dr. J.___ in Zweifel zieht, weil die Toch ter des Beschwerdeführers an einer der beiden Explorationssitzungen Dr. J.___ als Über setzerin beteiligt war (Urk. 1 S. 7 f.), aber gleichzeitig rügt, dass Dr. J.___ es unter lassen habe, Auskünfte von Dr. Y.___

einzuholen (Urk. 1 S. 9), bei welchem der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren ständig unter Mitwirkung seiner Tochter therapiert wird (vgl. Urk. 1 S. 9 in Verbindung mit Urk. 13/120/61). Auch in diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdefüh rer weder die von Dr. J.___ dokumen tierten klinischen (Urk. 13/120/63) und anamnestischen (Urk. 13/120/61-63) Fakten, noch behauptet er, Dr. J.___ seien zufolge von Verständigungsproblemen oder einer nicht korrekten Übersetzung seiner Tochter entscheidwesentliche Fakten verborgen geblieben. 2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten: 2.5.1

Da die vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2007.01361 vom 28. Juli 2009 angeordnete Überprüfung des den Verfügungen der Beschwerde gegnerin vom 24. Oktober/27. September 2007 zugrunde gelegenen rheumato logischen Zumutbar keitsprofils per 1. Mai 2005 durch das F.___ -Gutachten gezeigt hat, dass besagtes Profil die somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers korrekt und voll ständig erfasst, wurde es zu Recht auch der hier strittigen Neubeurteilung des damaligen medizinischen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2011 zugrunde gelegt. 2.5.2

Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers hat das F.___ -Gutachten das von Dr. Y.___

und Dr. Z.___ postulierte, aber nicht hin reichend nachgewiesene Vorliegen einer unüberwindbaren invalidisierenden Schmerz störung nicht bestätigt. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin bei der Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts richtigerweise davon ausgegan gen, dass per 1. Mai 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch die vorstehend genannten rheumatologischen Beschwerden eingeschränkt war. 2.5.3

Diese Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemes sung per 1. Mai 2005 hinreichend berücksichtigt, indem sie dem Beschwerde führer einen Leidensabzug von 10 % in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit gewährte. Daraus resultierte ein Invalidenein kommen von Fr. 48‘293.-- bzw. im Vergleich mit dem unbestrittenen Validen einkommen von Fr. 64‘311.-- ein Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f.). 2.5.4

Bis zum Erlass der angefochten Verfügung vom 29. August 2011 ist keine Entwicklung des medi zinischen Sachverhalts aktenkundig, welche eine andere Beurteilung erfor dern würde. 2.5.5

Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht wegen des für einen Rentenanspruch nicht genügenden Invaliditätsgrads abgelehnt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

In seiner Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Fami lie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung überwiegend aus den - mit den nicht in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 13/63) und 24. Oktober 2007 (Urk. 13/73) zugespro chenen - Rentenzahlungen der Beschwerdegegnerin sowie den daran anknüp fenden AHV/IV-Zusatzleistungen (vgl. Urk. 11/2) bestritten habe. Darüber hin aus hat ihm die Wohngemeinde subsidiäre Kostengutsprache gewährt (vgl. Urk. 10). Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung seien die Renten- und Zusatzleistungszahlun gen eingestellt worden, weshalb er nunmehr auf Sozial hilfe angewiesen sei (Urk. 9).

Diese Vorbringen erscheinen im Lichte der zum Bedürftigkeitsnachweis eingereich ten Unterlagen (Urk. 10 und Urk. 11/1-13) plausibel, weshalb der Beschwerdeführer als mittellos im Sinne von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsge richt (GSVGer) anzusehen ist. Da die Beschwerde auch nicht als von vornherein aus sichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren. Zudem hat er Anspruch darauf, dass ihm Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltli che Rechtsvertreterin bestellt wird (§ 16 Abs. 2 GSVGer). 3.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Ver sicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3

Am 3. Mai 2013 reichte Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher ihre Honorar note für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu den Akten (Urk. 15). Damit machte sie einen Aufwand von rund zwei Arbeitsta gen (insgesamt 17,25 Stunden, davon 16 Stunden für die Redaktion der Beschwerde) geltend.

Angesichts dessen, dass Rechtsanwätin Andrea Müller- Ranacher den Beschwerde führer bereits im Prozess Nr. IV.2007.01361 und nunmehr erneut im Verwaltungsverfahren vertreten hat, erscheint der geltend gemachte Zeitauf wand als unangemessen hoch. Nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) sowie unter Berücksichti gung der vom Gericht in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist die unentgeltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren (insgesamt einem Arbeitstag von rund achteinhalb Stunden entsprechend) mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entgelten. 3.4

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege ver pflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. September 2011 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, wird mit Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes geset zes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IK

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