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IV.2011.00958

Rentenbegehren nach Wiederanmeldung abgewiesen, da aufgrund von MEDAS-Gutachten keine anspruchsbegründende Invalidität vorlag und die behandelnden Ärzte keine Fakten nachweisen konnten, welche die Beweiskraft des Gutachtens erschütterten

Zürich SozVersG · 2013-03-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, meldete s ich am 7. August 2007 unter Hin weis auf einen am 17. Mai 2006 erlittenen Herzinfarkt sowie eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/1). Nach Einholen der Akten des Krankenversicherers (Urk. 9/9-10) sowie von Berichten der behandelnden Ärzte (Y.___, Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, vom 7. September 2007, Urk. 9/11, sowie vom 23. Dezember 2008, Urk. 9/24; Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Dezember 2007, Urk. 9/16, vom 6. März 2008, Urk. 9/18, sowie vom 1. Februar 2009, Urk. 9/26) und Auskünften des Arbeitgebers (Urk. 9/14 und Urk. 9/25) stellte der A.___ (B.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin) am 9. Februar 2009 fest, dass die Versic herte in ihrer bisherigen Tätig keit als Blumenfachangestellte bei einem Grossverteiler, welche als angepasst angesehen werden könne, durch das chronische Rücke nleiden und die koronare Herzer krankung seit dem Infarkt bis Mai 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen und seither zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/27/5). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Ende der Wartezeit bis Mai 2008 und einen solchen von 26 % (da der Lohn in der ab Mai 2008 effektiv ausgeübten 80 % Tätigkeit als Invalidenein kommen berücksichtigt wurde, vgl. Urk. 9/27/6) ab Ma i 2008 und sprach der Versicher ten gestützt darauf mit Verfügung vom 11. Juni 2009 eine befristete ganze Rente für die Zeit zwischen Mai 2007 und Mai 2008 zu (Urk. 9/38). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 10. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/47). Dazu reichte sie das ärztliche Zeugnis von C.___, Neurologie FMH, vom

1. März 2010 nach, aus dem her vorging, dass die Versicherte seit 3. Dezember 2009 bei C.___ in Behandlung stand und seit dem 14. Dezember 2009 bis voraussichtlich Ende April 2010 wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig war (Urk. 9/50).

Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte Y.___ s vom 12. März 2010 (Urk. 9/54), C.___ s (bzw. der von ihr delegierten nichtmedizinischen Psy chotherapeutin D.___) vom 30. April 2010 (Urk. 9/59), Z.___ s (undatiert, Urk. 9/62), der E.___ vom 14. April 2010 (Urk. 9/65) ein und liess die Versicherte durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2. Februar 2011, Urk. 9/76; Gutachter: G.___, Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie FMH; H.___, Allgemein e Innere Medizin und Rheumatolo gie FMH; I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH).

Am 15. Februar 2011 würdigte der A.___ (J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass dem F.___ -Gutachten folgend mit den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer chronischen belastungsabh ängigen lumbospondylogenen, thora kospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzerkrankung sowie einer koronaren Eingefässerkrankung ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/82/7). In der bisherigen Tätigkeit als Blumenfachverkäuferin bestehe seit dem 14. Dezember 2009 eine Arbeitsfä higkeit von 70 %, die wegen des vermehrten Pausenbedarfs im 100 % Zeitpen sum zu leisten sei. Dieselbe Einschränkung bestehe für andere wechselbelas tende, rückenadaptierte, leichte Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, Hocken, Knien und ohne Überkopftätigkeiten (Urk. 9/82/8).

Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30 % ab 14. Dezember 2009 und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Februar 2011 mit, dass das Rentenbegehren wegen des dafür zu geringen Invaliditäts grads abgewiesen werde und (am 6. Mai 2010 gesundheitsbedingt nicht möglich gewesene, vgl. Urk. 9/61) berufliche Massnahmen nach Verfügungserlass erneut geprüft würden (Urk. 9/84).

Zur Begründung ihres am 8. März 2011 gegen den Vorbescheid erhobenen Ein wands (Urk. 9/85) reichte die Versicherte die Stellungnahme C.___ s vom 28. April 2011 zum F.___ -Gutachten (Urk. 9/90) zu den Akten. Dazu liess die IV-Stelle die F.___ -Gutachter am 20. Juni 2011 Stellung nehmen (Urk. 9/93) und legte die medizinischen Akten noch einmal dem A.___ vor. Dieser (J.___) hielt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen an seiner Beurteilung vom 15. Februar 2011 fest (Urk. 9/96/3), worauf die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vom 4. August 2011 erging (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. August 2011 erhob X.___ am 13. September 2011 Beschwerde mit dem Rech tsbegehren, es sei die angefoch tene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In ver fahrensmässiger Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und eventualiter ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Ferner ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

Am 19. Oktober 2011 reichte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf Ver nehmlassung ihre Akten ein (Urk. 8). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 informiert (Urk. 11).

Am 15. September 2011 (vgl. Urk. 6) und 17. Oktober 2012 (vgl. Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin die Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde vom 11. September 2011 (Urk. 7 und Urk. 14/2) zu den Akten. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 10), und am 10. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträ chtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze ode r teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehen d objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der v ersi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 1.2.1

Um den Invaliditätsgrad bem essen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen de r versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.2.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverh alt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten . Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlic h des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwer en oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blase r, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 198 9, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.2.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinisc hen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander ab zuwägen und ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).

Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt e ines leistungszusprechenden Ent sche ids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhalts darstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.

Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedlic hen Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, abe r kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermi ttelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersuchungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermi ttelten möglichen Sachverhaltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu fol gen ist, an die Medizin zu dele gieren. 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, dass auf das der Invaliditätsbe messung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegende F.___ -G utach ten nicht abgestellt werden könne, weil insbesondere dessen psychiatrischer Teil mangelhaft sei (Urk. 1 S. 3). Dabei rügt sie, da ss die psychiatrischen Abklärun gen unvollständig erfolgt seien, weil der psychiatrische Gutachter sich nur ungenügend mit den Vorakten auseinandergesetzt und sich zu wenig Zeit für die Exploration der Beschwerdeführerin genommen habe (Urk. 1 S. 5). Es sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte ab zustellen, welche auf einer län geren Beobachtung beruht (Urk. 1 S. 6). 2.2

Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische F.___ -Gutachter die seiner Exploration vorausgegangene Beurteilung C.___ s vom 30. April 2010 (Urk. 9/59) bzw. die darin dokumentierten medizinischen Fakten umfassend berücksichtigt und in seine Dokumentation der anamnestischen Angaben („Aktuelle Beschwerden“, „Persönliche Anamnese“, Urk. 9/76/12-14) hat ein fliessen lassen. Auch sein psychopathologischer Befund (Urk. 9/76/14) korreliert mit den Befundangaben, welche der Beurteilung C.___ s zu entnehmen sind. In der nach Einsicht in das F.___ -Gutachten erfolgten Stellungnahme C.___ s vom 28. April 2011 (Urk. 9/90) werden denn auch keine Befunde oder anamnestischen Daten genannt, welche in der F.___ -Begutachtung unbe rücksichtigt geblieben wären. Stark unterschiedlich sind lediglich die Bewertun gen der medizinischen Fakten durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter und C.___ (bzw. die von ihr delegierte nichtärztliche Psychotherapeutin).

Bei dieser Sachlage sticht das Argument der unterschiedlic h langen Beobachtungs zeiten der beiden Experten nicht. Denn für die Beurteilung der Frage, ob die Dauer einer gutachterlichen Exploration der im konkreten Fall vorgelegenen Problemstellung angemessen war, ist nicht in erster Linie die dafür aufgewendete Zeit massgeblich, sondern die Vollständigkeit der Faktener hebung . Ungenügende Faktenabklärung kann einem fachärztlichen Gutachter aber nur vorgeworfen werden, indem wegen der zu knapp bemessenen Explora tionsdauer unberücksichtigt gebliebene Fakten genannt werden. Dementspre chend besteht im Hinblick auf das Ziel einer umfassenden Abklärung des medi zinischen Sachverhalts die Aufgabe der behandelnden Ärzte (und paramedizi nischen Experten) vor allem darin, ihre beurteilungsrelevanten Fakten einzu bringen, nicht darin, die fachärztlichen Gutachter bei der Faktenbeurteilung zu unterstützen.

Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die F.___ -Gutachter einerseits und durch C.___ sowie die von ihr delegierte Psychotherapeutin andererseits ist kein Grund, an der Zuverlässigkeit der im interdisziplinären fachärztlichen Diskurs erarbeiteten Beurteilung zu zweifeln. Ihr gemäss ist die Beschwerdeführerin in der Gesamtbeurteilung ihrer somati schen und psychischen Einschränkungen seit dem 14. Dezember 2009 in körperlich leichter adaptierter Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 9/76/25). 2.3

Unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Invaliditäts grad aufgrund anderer erwerblicher Faktoren zu ermitteln sei, da sie die Stelle, an der sie die angestammte Tätigkeit ausgeübt habe, verloren habe (Urk. 1 S. 5 f.). Denn dabei lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass ihre ange stammte Tätigkeit gemäss der Beurteilung des A.___ vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/82/7, unter Hinweis auf den Arbeitgeberbericht vom

15. März 2010, Urk. 9/56/6) be hinderungsangepasst ist. Was C.___ (fachfremd) aus rheu matologischer und kardiologischer Sicht dagegen vorbringt (Erfordernis des Hebens mittel schwerer Gewichte, wie Topfpflanzen, Gebi nde mit Blumenerde und Giesskan nen, Urk. 9/90/3), vermag nicht zu überzeugen, da die in der Blu menabteilung eines Grossverteilers umgesetzten Verkaufseinheiten - gerichts notorisch - kaum je die Limite für leichte Gewichte (10 kg, vgl. Urk. 9/56/6) übersteigen und zum Giessen auch nicht die grössten Giesskannen verwendet werden müssen. 2.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass dem der Inv aliditätsbemessung der Beschwer degegnerin zugrunde liegenden F.___ -Gutachten volle Beweiskraft zukommt, sich deshalb weitere Beweisanordnungen erübrigen und aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts eine mehr als 30%ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten (angepassten) Tätigkeit nicht ausgewiesen ist, wes halb der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs mit dem Validenein kommen (100 %) ermittelt werden kann.

Demzufolge liegt kein den Anspruch auf eine Inv alidenrente begründender Invali ditätsgrad vor und ist die Beschwerde abzuweisen. 3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensauf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600 .-- festzusetzen den Verfahrens kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskas se zu nehmen, da die Beschwerde führerin vom Gemeindesozialdienst unterstützt wird (vgl. Urk. 7), ihr daher offenkundig die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Ebenso ist der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (§ 16 Abs. 2 GSVGer), weshalb der vom Rechts vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 9,45 Hono rarstunden zum für freiberufliche Anwälte üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt und Barauslagen) mit insgesamt Fr. 2‘100.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IKversandt Geschäft-Nr.:

IV.2011.00958 Entscheid vom:

…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:

Rentenbegehren nach Wiederanmeldung abgewiesen, da aufgrund von MEDAS-Gutachten keine anspruchsbegründende Invalidität vorlag und die behandelnden Ärzte keine Fakten nachweisen konnten, welche die Beweiskraft des Gutachtens erschütterten IV. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1969, meldete s ich am 7. August 2007 unter Hin weis auf einen am 17. Mai 2006 erlittenen Herzinfarkt sowie eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/1). Nach Einholen der Akten des Krankenversicherers (Urk. 9/9-10) sowie von Berichten der behandelnden Ärzte (Y.___, Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, vom 7. September 2007, Urk. 9/11, sowie vom 23. Dezember 2008, Urk. 9/24; Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Dezember 2007, Urk. 9/16, vom 6. März 2008, Urk. 9/18, sowie vom 1. Februar 2009, Urk. 9/26) und Auskünften des Arbeitgebers (Urk. 9/14 und Urk. 9/25) stellte der A.___ (B.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin) am 9. Februar 2009 fest, dass die Versic herte in ihrer bisherigen Tätig keit als Blumenfachangestellte bei einem Grossverteiler, welche als angepasst angesehen werden könne, durch das chronische Rücke nleiden und die koronare Herzer krankung seit dem Infarkt bis Mai 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen und seither zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/27/5). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Ende der Wartezeit bis Mai 2008 und einen solchen von 26 % (da der Lohn in der ab Mai 2008 effektiv ausgeübten 80 % Tätigkeit als Invalidenein kommen berücksichtigt wurde, vgl. Urk. 9/27/6) ab Ma i 2008 und sprach der Versicher ten gestützt darauf mit Verfügung vom 11. Juni 2009 eine befristete ganze Rente für die Zeit zwischen Mai 2007 und Mai 2008 zu (Urk. 9/38). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträ chtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze ode r teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).

E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehen d objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der v ersi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2 Am 10. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/47). Dazu reichte sie das ärztliche Zeugnis von C.___, Neurologie FMH, vom

1. März 2010 nach, aus dem her vorging, dass die Versicherte seit 3. Dezember 2009 bei C.___ in Behandlung stand und seit dem 14. Dezember 2009 bis voraussichtlich Ende April 2010 wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig war (Urk. 9/50).

Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte Y.___ s vom 12. März 2010 (Urk. 9/54), C.___ s (bzw. der von ihr delegierten nichtmedizinischen Psy chotherapeutin D.___) vom 30. April 2010 (Urk. 9/59), Z.___ s (undatiert, Urk. 9/62), der E.___ vom 14. April 2010 (Urk. 9/65) ein und liess die Versicherte durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2. Februar 2011, Urk. 9/76; Gutachter: G.___, Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie FMH; H.___, Allgemein e Innere Medizin und Rheumatolo gie FMH; I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH).

Am 15. Februar 2011 würdigte der A.___ (J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass dem F.___ -Gutachten folgend mit den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer chronischen belastungsabh ängigen lumbospondylogenen, thora kospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzerkrankung sowie einer koronaren Eingefässerkrankung ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/82/7). In der bisherigen Tätigkeit als Blumenfachverkäuferin bestehe seit dem 14. Dezember 2009 eine Arbeitsfä higkeit von 70 %, die wegen des vermehrten Pausenbedarfs im 100 % Zeitpen sum zu leisten sei. Dieselbe Einschränkung bestehe für andere wechselbelas tende, rückenadaptierte, leichte Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, Hocken, Knien und ohne Überkopftätigkeiten (Urk. 9/82/8).

Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30 % ab 14. Dezember 2009 und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Februar 2011 mit, dass das Rentenbegehren wegen des dafür zu geringen Invaliditäts grads abgewiesen werde und (am 6. Mai 2010 gesundheitsbedingt nicht möglich gewesene, vgl. Urk. 9/61) berufliche Massnahmen nach Verfügungserlass erneut geprüft würden (Urk. 9/84).

Zur Begründung ihres am 8. März 2011 gegen den Vorbescheid erhobenen Ein wands (Urk. 9/85) reichte die Versicherte die Stellungnahme C.___ s vom 28. April 2011 zum F.___ -Gutachten (Urk. 9/90) zu den Akten. Dazu liess die IV-Stelle die F.___ -Gutachter am 20. Juni 2011 Stellung nehmen (Urk. 9/93) und legte die medizinischen Akten noch einmal dem A.___ vor. Dieser (J.___) hielt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen an seiner Beurteilung vom 15. Februar 2011 fest (Urk. 9/96/3), worauf die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vom 4. August 2011 erging (Urk. 2).

E. 1.2.1 Um den Invaliditätsgrad bem essen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen de r versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverh alt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten . Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlic h des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwer en oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blase r, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 198 9, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinisc hen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander ab zuwägen und ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).

Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt e ines leistungszusprechenden Ent sche ids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhalts darstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.

Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedlic hen Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, abe r kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermi ttelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersuchungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermi ttelten möglichen Sachverhaltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu fol gen ist, an die Medizin zu dele gieren.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 4. August 2011 erhob X.___ am 13. September 2011 Beschwerde mit dem Rech tsbegehren, es sei die angefoch tene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In ver fahrensmässiger Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und eventualiter ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Ferner ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

Am 19. Oktober 2011 reichte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf Ver nehmlassung ihre Akten ein (Urk. 8). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 informiert (Urk. 11).

Am 15. September 2011 (vgl. Urk. 6) und 17. Oktober 2012 (vgl. Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin die Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde vom 11. September 2011 (Urk. 7 und Urk. 14/2) zu den Akten. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 10), und am 10. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, dass auf das der Invaliditätsbe messung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegende F.___ -G utach ten nicht abgestellt werden könne, weil insbesondere dessen psychiatrischer Teil mangelhaft sei (Urk. 1 S. 3). Dabei rügt sie, da ss die psychiatrischen Abklärun gen unvollständig erfolgt seien, weil der psychiatrische Gutachter sich nur ungenügend mit den Vorakten auseinandergesetzt und sich zu wenig Zeit für die Exploration der Beschwerdeführerin genommen habe (Urk. 1 S. 5). Es sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte ab zustellen, welche auf einer län geren Beobachtung beruht (Urk. 1 S. 6).

E. 2.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische F.___ -Gutachter die seiner Exploration vorausgegangene Beurteilung C.___ s vom 30. April 2010 (Urk. 9/59) bzw. die darin dokumentierten medizinischen Fakten umfassend berücksichtigt und in seine Dokumentation der anamnestischen Angaben („Aktuelle Beschwerden“, „Persönliche Anamnese“, Urk. 9/76/12-14) hat ein fliessen lassen. Auch sein psychopathologischer Befund (Urk. 9/76/14) korreliert mit den Befundangaben, welche der Beurteilung C.___ s zu entnehmen sind. In der nach Einsicht in das F.___ -Gutachten erfolgten Stellungnahme C.___ s vom 28. April 2011 (Urk. 9/90) werden denn auch keine Befunde oder anamnestischen Daten genannt, welche in der F.___ -Begutachtung unbe rücksichtigt geblieben wären. Stark unterschiedlich sind lediglich die Bewertun gen der medizinischen Fakten durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter und C.___ (bzw. die von ihr delegierte nichtärztliche Psychotherapeutin).

Bei dieser Sachlage sticht das Argument der unterschiedlic h langen Beobachtungs zeiten der beiden Experten nicht. Denn für die Beurteilung der Frage, ob die Dauer einer gutachterlichen Exploration der im konkreten Fall vorgelegenen Problemstellung angemessen war, ist nicht in erster Linie die dafür aufgewendete Zeit massgeblich, sondern die Vollständigkeit der Faktener hebung . Ungenügende Faktenabklärung kann einem fachärztlichen Gutachter aber nur vorgeworfen werden, indem wegen der zu knapp bemessenen Explora tionsdauer unberücksichtigt gebliebene Fakten genannt werden. Dementspre chend besteht im Hinblick auf das Ziel einer umfassenden Abklärung des medi zinischen Sachverhalts die Aufgabe der behandelnden Ärzte (und paramedizi nischen Experten) vor allem darin, ihre beurteilungsrelevanten Fakten einzu bringen, nicht darin, die fachärztlichen Gutachter bei der Faktenbeurteilung zu unterstützen.

Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die F.___ -Gutachter einerseits und durch C.___ sowie die von ihr delegierte Psychotherapeutin andererseits ist kein Grund, an der Zuverlässigkeit der im interdisziplinären fachärztlichen Diskurs erarbeiteten Beurteilung zu zweifeln. Ihr gemäss ist die Beschwerdeführerin in der Gesamtbeurteilung ihrer somati schen und psychischen Einschränkungen seit dem 14. Dezember 2009 in körperlich leichter adaptierter Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 9/76/25).

E. 2.3 Unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Invaliditäts grad aufgrund anderer erwerblicher Faktoren zu ermitteln sei, da sie die Stelle, an der sie die angestammte Tätigkeit ausgeübt habe, verloren habe (Urk. 1 S. 5 f.). Denn dabei lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass ihre ange stammte Tätigkeit gemäss der Beurteilung des A.___ vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/82/7, unter Hinweis auf den Arbeitgeberbericht vom

15. März 2010, Urk. 9/56/6) be hinderungsangepasst ist. Was C.___ (fachfremd) aus rheu matologischer und kardiologischer Sicht dagegen vorbringt (Erfordernis des Hebens mittel schwerer Gewichte, wie Topfpflanzen, Gebi nde mit Blumenerde und Giesskan nen, Urk. 9/90/3), vermag nicht zu überzeugen, da die in der Blu menabteilung eines Grossverteilers umgesetzten Verkaufseinheiten - gerichts notorisch - kaum je die Limite für leichte Gewichte (10 kg, vgl. Urk. 9/56/6) übersteigen und zum Giessen auch nicht die grössten Giesskannen verwendet werden müssen.

E. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem der Inv aliditätsbemessung der Beschwer degegnerin zugrunde liegenden F.___ -Gutachten volle Beweiskraft zukommt, sich deshalb weitere Beweisanordnungen erübrigen und aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts eine mehr als 30%ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten (angepassten) Tätigkeit nicht ausgewiesen ist, wes halb der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs mit dem Validenein kommen (100 %) ermittelt werden kann.

Demzufolge liegt kein den Anspruch auf eine Inv alidenrente begründender Invali ditätsgrad vor und ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensauf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600 .-- festzusetzen den Verfahrens kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskas se zu nehmen, da die Beschwerde führerin vom Gemeindesozialdienst unterstützt wird (vgl. Urk. 7), ihr daher offenkundig die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Ebenso ist der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (§ 16 Abs. 2 GSVGer), weshalb der vom Rechts vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 9,45 Hono rarstunden zum für freiberufliche Anwälte üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt und Barauslagen) mit insgesamt Fr. 2‘100.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IKversandt Geschäft-Nr.:

IV.2011.00958 Entscheid vom:

…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:

Rentenbegehren nach Wiederanmeldung abgewiesen, da aufgrund von MEDAS-Gutachten keine anspruchsbegründende Invalidität vorlag und die behandelnden Ärzte keine Fakten nachweisen konnten, welche die Beweiskraft des Gutachtens erschütterten IV. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00958 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

27. März 2013 in Sachen X.__ _ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, meldete s ich am 7. August 2007 unter Hin weis auf einen am 17. Mai 2006 erlittenen Herzinfarkt sowie eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/1). Nach Einholen der Akten des Krankenversicherers (Urk. 9/9-10) sowie von Berichten der behandelnden Ärzte (Y.___, Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, vom 7. September 2007, Urk. 9/11, sowie vom 23. Dezember 2008, Urk. 9/24; Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Dezember 2007, Urk. 9/16, vom 6. März 2008, Urk. 9/18, sowie vom 1. Februar 2009, Urk. 9/26) und Auskünften des Arbeitgebers (Urk. 9/14 und Urk. 9/25) stellte der A.___ (B.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin) am 9. Februar 2009 fest, dass die Versic herte in ihrer bisherigen Tätig keit als Blumenfachangestellte bei einem Grossverteiler, welche als angepasst angesehen werden könne, durch das chronische Rücke nleiden und die koronare Herzer krankung seit dem Infarkt bis Mai 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen und seither zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/27/5). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Ende der Wartezeit bis Mai 2008 und einen solchen von 26 % (da der Lohn in der ab Mai 2008 effektiv ausgeübten 80 % Tätigkeit als Invalidenein kommen berücksichtigt wurde, vgl. Urk. 9/27/6) ab Ma i 2008 und sprach der Versicher ten gestützt darauf mit Verfügung vom 11. Juni 2009 eine befristete ganze Rente für die Zeit zwischen Mai 2007 und Mai 2008 zu (Urk. 9/38). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 10. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/47). Dazu reichte sie das ärztliche Zeugnis von C.___, Neurologie FMH, vom

1. März 2010 nach, aus dem her vorging, dass die Versicherte seit 3. Dezember 2009 bei C.___ in Behandlung stand und seit dem 14. Dezember 2009 bis voraussichtlich Ende April 2010 wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig war (Urk. 9/50).

Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte Y.___ s vom 12. März 2010 (Urk. 9/54), C.___ s (bzw. der von ihr delegierten nichtmedizinischen Psy chotherapeutin D.___) vom 30. April 2010 (Urk. 9/59), Z.___ s (undatiert, Urk. 9/62), der E.___ vom 14. April 2010 (Urk. 9/65) ein und liess die Versicherte durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2. Februar 2011, Urk. 9/76; Gutachter: G.___, Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie FMH; H.___, Allgemein e Innere Medizin und Rheumatolo gie FMH; I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH).

Am 15. Februar 2011 würdigte der A.___ (J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass dem F.___ -Gutachten folgend mit den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer chronischen belastungsabh ängigen lumbospondylogenen, thora kospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzerkrankung sowie einer koronaren Eingefässerkrankung ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/82/7). In der bisherigen Tätigkeit als Blumenfachverkäuferin bestehe seit dem 14. Dezember 2009 eine Arbeitsfä higkeit von 70 %, die wegen des vermehrten Pausenbedarfs im 100 % Zeitpen sum zu leisten sei. Dieselbe Einschränkung bestehe für andere wechselbelas tende, rückenadaptierte, leichte Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, Hocken, Knien und ohne Überkopftätigkeiten (Urk. 9/82/8).

Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30 % ab 14. Dezember 2009 und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Februar 2011 mit, dass das Rentenbegehren wegen des dafür zu geringen Invaliditäts grads abgewiesen werde und (am 6. Mai 2010 gesundheitsbedingt nicht möglich gewesene, vgl. Urk. 9/61) berufliche Massnahmen nach Verfügungserlass erneut geprüft würden (Urk. 9/84).

Zur Begründung ihres am 8. März 2011 gegen den Vorbescheid erhobenen Ein wands (Urk. 9/85) reichte die Versicherte die Stellungnahme C.___ s vom 28. April 2011 zum F.___ -Gutachten (Urk. 9/90) zu den Akten. Dazu liess die IV-Stelle die F.___ -Gutachter am 20. Juni 2011 Stellung nehmen (Urk. 9/93) und legte die medizinischen Akten noch einmal dem A.___ vor. Dieser (J.___) hielt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen an seiner Beurteilung vom 15. Februar 2011 fest (Urk. 9/96/3), worauf die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vom 4. August 2011 erging (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. August 2011 erhob X.___ am 13. September 2011 Beschwerde mit dem Rech tsbegehren, es sei die angefoch tene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In ver fahrensmässiger Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und eventualiter ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Ferner ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

Am 19. Oktober 2011 reichte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf Ver nehmlassung ihre Akten ein (Urk. 8). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 informiert (Urk. 11).

Am 15. September 2011 (vgl. Urk. 6) und 17. Oktober 2012 (vgl. Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin die Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde vom 11. September 2011 (Urk. 7 und Urk. 14/2) zu den Akten. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 10), und am 10. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträ chtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze ode r teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehen d objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der v ersi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 1.2.1

Um den Invaliditätsgrad bem essen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un terlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen de r versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.2.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverh alt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten . Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlic h des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwer en oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blase r, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 198 9, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.2.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinisc hen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander ab zuwägen und ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).

Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt e ines leistungszusprechenden Ent sche ids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhalts darstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.

Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedlic hen Wertungen der gleichen medi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, abe r kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermi ttelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersuchungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermi ttelten möglichen Sachverhaltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu fol gen ist, an die Medizin zu dele gieren. 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, dass auf das der Invaliditätsbe messung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegende F.___ -G utach ten nicht abgestellt werden könne, weil insbesondere dessen psychiatrischer Teil mangelhaft sei (Urk. 1 S. 3). Dabei rügt sie, da ss die psychiatrischen Abklärun gen unvollständig erfolgt seien, weil der psychiatrische Gutachter sich nur ungenügend mit den Vorakten auseinandergesetzt und sich zu wenig Zeit für die Exploration der Beschwerdeführerin genommen habe (Urk. 1 S. 5). Es sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte ab zustellen, welche auf einer län geren Beobachtung beruht (Urk. 1 S. 6). 2.2

Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische F.___ -Gutachter die seiner Exploration vorausgegangene Beurteilung C.___ s vom 30. April 2010 (Urk. 9/59) bzw. die darin dokumentierten medizinischen Fakten umfassend berücksichtigt und in seine Dokumentation der anamnestischen Angaben („Aktuelle Beschwerden“, „Persönliche Anamnese“, Urk. 9/76/12-14) hat ein fliessen lassen. Auch sein psychopathologischer Befund (Urk. 9/76/14) korreliert mit den Befundangaben, welche der Beurteilung C.___ s zu entnehmen sind. In der nach Einsicht in das F.___ -Gutachten erfolgten Stellungnahme C.___ s vom 28. April 2011 (Urk. 9/90) werden denn auch keine Befunde oder anamnestischen Daten genannt, welche in der F.___ -Begutachtung unbe rücksichtigt geblieben wären. Stark unterschiedlich sind lediglich die Bewertun gen der medizinischen Fakten durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter und C.___ (bzw. die von ihr delegierte nichtärztliche Psychotherapeutin).

Bei dieser Sachlage sticht das Argument der unterschiedlic h langen Beobachtungs zeiten der beiden Experten nicht. Denn für die Beurteilung der Frage, ob die Dauer einer gutachterlichen Exploration der im konkreten Fall vorgelegenen Problemstellung angemessen war, ist nicht in erster Linie die dafür aufgewendete Zeit massgeblich, sondern die Vollständigkeit der Faktener hebung . Ungenügende Faktenabklärung kann einem fachärztlichen Gutachter aber nur vorgeworfen werden, indem wegen der zu knapp bemessenen Explora tionsdauer unberücksichtigt gebliebene Fakten genannt werden. Dementspre chend besteht im Hinblick auf das Ziel einer umfassenden Abklärung des medi zinischen Sachverhalts die Aufgabe der behandelnden Ärzte (und paramedizi nischen Experten) vor allem darin, ihre beurteilungsrelevanten Fakten einzu bringen, nicht darin, die fachärztlichen Gutachter bei der Faktenbeurteilung zu unterstützen.

Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die F.___ -Gutachter einerseits und durch C.___ sowie die von ihr delegierte Psychotherapeutin andererseits ist kein Grund, an der Zuverlässigkeit der im interdisziplinären fachärztlichen Diskurs erarbeiteten Beurteilung zu zweifeln. Ihr gemäss ist die Beschwerdeführerin in der Gesamtbeurteilung ihrer somati schen und psychischen Einschränkungen seit dem 14. Dezember 2009 in körperlich leichter adaptierter Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 9/76/25). 2.3

Unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Invaliditäts grad aufgrund anderer erwerblicher Faktoren zu ermitteln sei, da sie die Stelle, an der sie die angestammte Tätigkeit ausgeübt habe, verloren habe (Urk. 1 S. 5 f.). Denn dabei lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass ihre ange stammte Tätigkeit gemäss der Beurteilung des A.___ vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/82/7, unter Hinweis auf den Arbeitgeberbericht vom

15. März 2010, Urk. 9/56/6) be hinderungsangepasst ist. Was C.___ (fachfremd) aus rheu matologischer und kardiologischer Sicht dagegen vorbringt (Erfordernis des Hebens mittel schwerer Gewichte, wie Topfpflanzen, Gebi nde mit Blumenerde und Giesskan nen, Urk. 9/90/3), vermag nicht zu überzeugen, da die in der Blu menabteilung eines Grossverteilers umgesetzten Verkaufseinheiten - gerichts notorisch - kaum je die Limite für leichte Gewichte (10 kg, vgl. Urk. 9/56/6) übersteigen und zum Giessen auch nicht die grössten Giesskannen verwendet werden müssen. 2.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass dem der Inv aliditätsbemessung der Beschwer degegnerin zugrunde liegenden F.___ -Gutachten volle Beweiskraft zukommt, sich deshalb weitere Beweisanordnungen erübrigen und aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts eine mehr als 30%ige Arbeitsunfä higkeit in der angestammten (angepassten) Tätigkeit nicht ausgewiesen ist, wes halb der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs mit dem Validenein kommen (100 %) ermittelt werden kann.

Demzufolge liegt kein den Anspruch auf eine Inv alidenrente begründender Invali ditätsgrad vor und ist die Beschwerde abzuweisen. 3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensauf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600 .-- festzusetzen den Verfahrens kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskas se zu nehmen, da die Beschwerde führerin vom Gemeindesozialdienst unterstützt wird (vgl. Urk. 7), ihr daher offenkundig die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Ebenso ist der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (§ 16 Abs. 2 GSVGer), weshalb der vom Rechts vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 9,45 Hono rarstunden zum für freiberufliche Anwälte üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt und Barauslagen) mit insgesamt Fr. 2‘100.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IKversandt Geschäft-Nr.:

IV.2011.00958 Entscheid vom:

…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:

Rentenbegehren nach Wiederanmeldung abgewiesen, da aufgrund von MEDAS-Gutachten keine anspruchsbegründende Invalidität vorlag und die behandelnden Ärzte keine Fakten nachweisen konnten, welche die Beweiskraft des Gutachtens erschütterten IV. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz: