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IV.2011.00641

Gerichtsgutachten, da gegen das Gutachten, auf das die IV-Stelle abgestellt hat, fachmedizinische Einwände erhoben wurden. Das sehr gründliche (und sehr aufwändige) Gutachten bestätigt, dass keine relevante Arbeitsfähigkeit attestiert werden kann.

Zürich SozVersG · 2013-07-04 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00641 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

4. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin S achverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, war seit 2001 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Traysetting tätig (Urk. 8/10 Ziff. 2.1 und 2.7) und erlitt am 1. März und am 19. April 2007 einen Auffahrunfall (Urk. 8/ 12/304, vgl. Urk. 8/12 /130-131 S. 1). Am 30. August 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicher ten am 3. März 2009 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/14).

Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2010 stellte sie der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab März 2008 in Aussicht (Urk. 8/24). Am 27. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, es seien weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 8/37). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2011 stellte sie der Versicherten in Aussicht, dass ein Anspruch auf Leistungen verneint werde (Urk. 8/39). Dagegen erhob die Versicherte am 25. Februar 2011 Einwände (Urk. 8/47). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/50) ein und verneinte mit Verfügung vom 6. Mai 2011 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/54 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2011 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 7. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab März 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2011 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde.

Am 27. September 2011 fand eine Instruktionsverhandlung und persönliche Befragung der Beschwerdeführerin statt (Prot. S.

2 ff.).

Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 nahm das Gericht ein psychiatrisches Gut achten in Aussicht (Urk. 22), das es a m 2 2. März 2012 in Auftrag gab (Urk. 26-27). Am 5. Juni 2012 (Urk.

28) reichte die Beschwerdegegnerin Observations unterlagen ein, die sie von der SUVA erhalten hatte (Urk. 29/1-6). Am 13. Okto ber 2012 reichte der behandelnde Psychiater weitere Arztbericht e ein (Urk. 31/1-3). Am

15. April 2013 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 34). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 13. Juni 2013, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 43) . Die Be schwerdeführerin beantragte am 24. Mai 2013, dem Gutachter sei eine Stel lungnahme ihres behandelnden Psychiaters (Urk. 41/1) zur Stellungnahme und im Sinne von Ergänzungsfragen zu unterbreite n (Urk. 40), was vom Gericht am 17. Juni 2013 abgelehnt wurde (Urk. 44) . Am 1. Juli 2013 (Urk.

45) reichte die Beschwerdeführerin eine Bericht vom 25. Juni 2013 über eine neuropsycholo gische Abklärung (Urk.

46) ein, ebenso am 16. Juli 201 3 (Urk. 47-48). 3.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte mit Verfügung vom 9. April und Einspracheentscheid vom 27. November 2009 die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen infolge fehlender Adäquanz des Kausalzusammen hanges ein. Dies wurde vom

hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Mai 2011 (Urk.

9) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2011 (Urk.

10) bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der - als voll erwerbstätig zu qualifizierenden - Beschwerdeführerin seien spätestens im Oktober 2007 sowohl die bisherige als auch sämtliche angepass ten Tätigkeiten aus somatischer Sicht wieder zu 100 % zumutbar gewesen (S. 1 unten). Die diagnostizierten Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; sie gälten gemäss der höchstrichterli chen Rechtsprechung als überwindbar und vermöchten deshalb keinen Renten anspruch zu begründen (S. 2 oben).

Auf das am 3. August 2010 von den Ärzten der Z.___ erstattete Gutachten (vgl. Urk. 8/ 36) könne abgestellt werden (Urk. 7 S. 2 ff. Ziff. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, es sei verschiedentlich eine schwere Depression diagnosti ziert worden (S. 3 f. Ziff. 5). Da eine klare psychiatrische Diagnose erstellt sei, könne von einer Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit keine Rede sein. Der Z.___ -Gutachter habe sich dieses Themas in äusserster Kürze und ohne fundierte Auseinandersetzung mit der Frage der Überwindbarkeit entledigt (S. 4 Ziff. 6). Weiter machte sie geltend, das Z.___ -Gutachten sei im Auftrag des Haftpflicht versicherers erstellt und es seien keine spezifisch IV-rechtliche Fragen gestellt worden (Urk. 18 S. 1). 2.3

Unstrittig ist, dass aus somatischer Sicht gemäss Z.___ -Gutachten keine Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind (Urk. 8/36 S. 32 Ziff. 6.1). Strittig und zu prüfen ist die psychiatrische Beurteilung.

Aus diesem Grund hat das Gericht ein entsprechendes Gutachten eingeholt. 3. 3.1

Am 15. April 2013 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das bei ihm vom Gericht in Auftrag gegebene Gut achten (Urk. 34). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 6 ff.), die von ihm im Rahmen der Untersuchung vom 9. November 2012 erhobenen Be funde (S. 29 ff.) und ein persönliches Gespräch mit dem behandelnden Psychi ater Dr .

B.___ (S. 105 ff.). 3.2

In einem Abschnitt mit den wichtigsten Botschaften der Beschwerdeführerin über sich selbst, das Leben und die anderen (S. 29 f. Ziff. 3.1) schilderte der Gutachter unter anderem sinngemäss die von ihr angegebenen Beschwerden. 3.3

Er stellte folgende Diagnosen (S. 35 Ziff. 1.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.41, namentlich: - Dysthymia: Verbitterungsstörung, F34.1 - Probleme bei bestimmten psychosozialen Umständen: unter gutachterli chen Untersuchungsbedingungen situativ stark ausgeprägte Aggravation, Z02.6 - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Symptomausweitung, Z73.4

Er erläuterte sodann bestimmte Aspekte der gestellten Diagnosen, so den körperli chen Ursprung der Symptomatik 2007, den Stellenwert der aktuellen körpermedizinischen Diagnosen, somatoforme Symptome, Art, Anzahl und Verlauf körpermedizinisch unerklärter Beschwerden, die Dimension „Komorbi dität“ Angst und / oder Depression, funktionale und dysfunktionale Bewälti gungsformen, die Verbitterungsstörung als Sonderform der Dysthymia, Aspekte des Verhaltens (passiv, vermeidend, expressiv, bizarr), Selbstlimitierung, Krank heitsverhalten als Symptomausweitung (S. 36 ff.). 3.4

Sodann äusserte er sich zu früheren psychiatrischen Beurteilungen (S. 53 ff.). Der behandelnde Dr. B.___ berufe sich bezüglich Depression nicht auf die kli nisch-diagnostischen Leitlinien für diese Diagnose, sondern diagnostiziere das Verhalten seiner Patientin anhand eines von ihm selbst entwickelten Persön lichkeitsmodells (S. 56 unten). Gemäss den Erläuterungen von B.___

seien es die fehlende n persönliche n Ressourcen, die es seiner Patientin heute verunmög lichten, ihre Lage konstruktiv zu beeinflussen. Diesbezüglich weiche er, der Gutachter, von Dr. B.___ ab (S. 57 oben). Weiter stellte

er frühere Diagnosen (Ganser-Syndrom, dissoziative Störungen)

zur Diskussion (S. 63 f.) und disku tierte und verneinte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 65 f.). 3.5

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter einleitend aus, für die Annahme eines (kompletten) Unvermögens könnte zunächst die Selbsteinschätzung der Be schwerdeführerin sprechen; sie erkläre sich für nicht arbeitsfähig. Sie begründe dies pauschal als Folge der Schmerzen (S. 67 oben). Er führte aus, dass Personen wie die Beschwerdeführerin in der Regel ein gesundes Augenmass für die Be lastungsgrenzen bei Mehrfachbeanspruchungen entwickelt hätten (S. 67) und erläuterte, dass Kranksein auch eine Antwort auf Überforderung darstellen könne (S. 68).

Unter Bezugnahme auf die von ihm erläuterten Leitlinien für die psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung von Arbeitsfähigkeit, speziell auf dem Gebiet soma toformer Beschwerden und chronischer Schmerzen (S. 69 ff.), führte der Gut achter sodann aus, den geklagten Funktionsstörungen stünden keine oder keine validen Befunde gegenüber (S. 75 Ziff. I).

Die festzustellende Verbitterung - aufgrund des Leidensdrucks auch Verbitte rungsstörung - entspreche keiner Störung mit Einfluss auf die Willensbildung (S. 75 Ziff. II).

Die geklagten beschwerdeassoziierten Funktionsstörungen basierten im Wesentli chen auf einem unspezifischen Vermeidungsverhalten (S. 75 f. Ziff. III). Die geklagten und zum Teil auch aufgezeigten beschwerdeassoziierten Funk tionsstörungen wiesen mehrfach erhebliche - näher beschriebene - Diskrepan zen / Inkonsistenzen auf (S. 76 f. Ziff. IV).

Die festzustellenden Diskrepanzen beziehungsweise Inkonsistenzen weckten grosse Zweifel an der Validität der geklagten und gegenüber behandelnden und begutachtenden Ärzten aufgezeigten Funktionsstörungen. Der gutachterliche Nachweis einer plausiblen - durchgängigen, konsistenten - Leistungsminderung misslinge. In der kritischen Zusammenschau überzeuge die Befundlage nicht, um eine Leistungsminderung bei der Beschwerdeführerin verlässlich zu begrün den (S. 77 Ziff. V).

Die Diskrepanzen / Inkonsistenzen seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht Ausdruck einer psychischen Störung (S. 77 Ziff. VI).

Der Gutachter gelangte sodann zum Fazit, bei leitliniengerechter psychiatrisch-gutachterlicher Beurteilung liessen sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht begründen (S. 77 unten). 3.6

In Beantwortung von Zusatzfragen der Beschwerdeführerin führte der Gutachter unter anderem aus, bei kritischer Würdigung der Befunde bestünden grösste Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Funktionsbeeinträchti gungen konstant und konsistent bestünden. Festzustellen seien mehrfache und erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Die Feststellungen im Rahmen der Observationen 2009 und 2010 seien nebst anderen Diskrepanzen der augenfäl ligste Beleg dafür, dass die von der Explorandin geltend gemachten schwersten Beeinträchtigungen im Alltag mindestens nicht konstant ausgeprägt seien. Das psychosoziale Funktionsniveau bei der dokumentierten Alltagsbewältigung (Autofahren, Einkaufen) sei augenscheinlich gut (S. 81 Ziff. 1.aa).

Das von der Beschwerdeführerin berichtete und gezeigte Ausmass der Beschwer den und

Funktionsstörungen könne kein Anhaltspunkt für eine Diag nostik der persönlichen Ressourcen sein. Diese dürfe sich nicht auf der Oberflä che der Phänomene bewegen (S. 82 Ziff. 1.bb) . 4.

Am 5. Mai 2013 nahm der behandelnde Psychiater Dr. B.___ zum Gerichtsgut achten Stellung (Urk. 41/1). Er führte einleitend aus, dass der Gutachter, der ge nötigt sei, den Patienten in ein ICD-Kleid zu bringen, eventuell strukturell Mühe habe, dem einzelnen Patienten gerecht zu werden (S. 1 Mitte).

Das sorgfältige Gutachten von Dr. A.___ sei durch die genannte Krux der Diag nostik bei bestem Vorgehen ja leider a priori auch deduktiv von der aktuellen Wissenschaftlichkeit her aufgebaut. Der Gutachter bringe die Patientin in den vorgegebenen diagnostischen Katastern nicht unter. Da s sei nicht der Fehler der Patientin, sondern der des vorliegenden Katasters, „denn die Patientin gibt es, sie hat dies, was sie hat und ist damit auch arbeitsunfähig“ (S. 2 oben).

Bei den im Gutachten erwähnten Autofahrten handle es sich ausnahmslos um „Miniautofahrten“ (S. 2 Mitte).

Zusammenfassend führte Dr . B.___ aus, es liege leider ein invalidisierendes Krankheitsbild vor, das leider keine Arbeitsfähigkeit von über 20 % erbringen könne. Therapeutisch wäre ein stationärer Klinikaufenthalt ins Auge zu fassen, dies allenfalls auch, um erst anschliessend zu einem Gerichtsurteil zu kommen (S. 4). Nachdem der Gutachter ihm in vorbildlicher Weise eine Begegnung in seiner Praxis eingeräumt habe, sei jetzt, da er dessen Ausführungen schriftlich vor sich habe, nochmals eine fachliche Runde indiziert (S. 4 Mitte). 5. 5.1

Das Gerichtsgutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich erfüllt, zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Be funde ausgesprochen gründlich und sorgfältig erhoben wurden, was im Gut achten selber lückenlos dokumentiert wurde. Von ebenso hoher Qualität sind Herleitung und Formulierung der Diagnosen und sodann - leitliniengestützt - die Beurteilung von Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit.

Es gibt aus der Sicht der Rechtsanwendung nichts, das am Gutachten zu bemän geln wäre. 5.2

Die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters bestätigt dies, wenn auch indi rekt und wohl ungewollt. Es ist in der Tat die Aufgabe des Gutachters, aus gehend von den erhobenen Befunden eine lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f.) zu stellen. Inwiefern der Gutachter dabei strukturell Mühe haben sollte, dem einzelnen Patienten gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich.

Es ist auch keineswegs bedauerlich, wenn und dass ein sorgfältiges Gutachten „a priori deduktiv von der aktuellen Wissenschaftlichkeit her aufgebaut ist“. Es wäre im Gegenteil für die Belange der Rechtsanwendung nicht verwendbar, wenn es das nicht wäre.

Sodann ist die Annahme, der Gutachter bringe die Patientin in den vorgegebe nen diagnostischen Katastern nicht unter, unzutreffend. Im Gutachten wurde sehr wohl eine - differenzierte - Diagnose gestellt (S. 35) und diese äusserst gründlich diskutiert und begründet (S. 36 ff.).

Der entscheidende konzeptionelle Unterschied zwischen der therapeutischen Optik und derjenigen von Gutachten und Rechtsanwendung kommt in der For mulierung zum Ausdruck, die Patient i n habe, was sie habe, und sei „deshalb auch arbeitsunfähig“. Ob die angegebenen Beschwerden, die erhobenen Befunde und die gestützt darauf gestellten Diagnosen eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit zu begründen vermögen, ist gerade die Frage, die im Rahmen einer möglichst nachvollziehbar begründeten und (im Hinblick auf die Rechtsgleich heit) am Ideal der Objektivität ausgerichteten Beurteilung zu beantworten ist. Der Gutachter hat - im Unterschied zum behandelnden Psychiater - die Frage

als solche erkannt, er hat sie geprüft und er hat sie - mit eingehender Begrün dung - verneint. 5.3

Im Bericht vom 2 5. Juni 2013 über eine neuro psycho logische Abklärung (Urk. 46)

– welcher inhaltlich dem Bericht vom 2 4. Juni 2013 (Urk.

48) entspricht - wurde zwar nicht explizit ein Datum der erfolgten Abklärung genann

t. Es ist aber of fensichtlich, dass er sich auf die aktuellen Verhältnisse bezieht, und es ist weder ersichtlich noch dargetan (vgl. Urk. 45), inwiefern daraus Schlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass (Mai 2011) zu ziehen wären (vgl. vorstehend E.

1.3). 5. 4

Somit hat es mit den überzeugenden Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten sein Bewenden.

Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass sich auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lässt.

Damit besteht kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind insbesondere nach dem Verfahrensaufwand festzusetzen und somit ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Ausgangs gemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2

Die (reduzierten) Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 10‘500.-- (vgl. Urk. 39) sind wie im Beschluss vom 2 0. Februar 2012 (Urk.

22) in Aussicht ge stellt, von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse

die Kosten des Gerichtsgut achtens von Fr. 10'500 .-- zu erstatt en. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopie n

der Urk. 39 und Urk. 45-48 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard MO/SL/BSversandt