Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1952, Hausfrau und teilzeitlich als Hilfspflege rin in einem Alterszentrum tätig, meldete sich am 3. Oktober 2000 unter Hin weis auf seit ca. 1994 bestehende Rückenschmerzen sowie Beilage von ärztli chen Berichten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ vom 23. Oktober 1996 (Urk. 7/1), ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. Juni 2000 (Urk. 7/2) und der Klinik A.___ vom 20. Juli 2000 (Urk. 7/3) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach der Anmeldung holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes vom 6. November 2000 ein (Urk. 7/8) und klärte ab, dass die Versicherte bei voller Gesundheit zu 70 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/11) verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da die Versicherte bei zumutbarer Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘090.-- erzielen könne, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 33‘260.-- einen Invaliditätsgrad von 19 % im erwerblichen Bereich ergebe, und im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliege (Urk. 7/12). 1.2
Am 30. März 2009 ging bei der IV-Stelle die Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/18). Im Rahmen ihrer neuen Abklärungen zog die IV-Stelle das für die Berufsvorsorgeeinrichtung der Versicherten erstellte vertrauensärztliche Gutachten des Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 25. März 2009 (Urk. 7/26), die Berichte des Hausarztes, Dr. Z.___, vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/29) und vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/37) sowie den Bericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 1. Mai 2009 (Urk. 7/30) bei. Ferner liess sie die Haushaltabklärung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/33) und die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, sowie Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 19. Mai 2010, Urk. 7/40) durchführen.
Am 3. August 2010 fasste der F.___ (med. pract . G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation) den medi zinischen Sachverhalt dahingehend zusammen, dass vom 19. August 2008 bis zum 13. Februar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Er werbstätigkeit bestanden habe, vom 14. Februar bis zum 31. Dezember 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie eine 20%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit, vom 1. Januar bis zum 9. Mai 2010 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie in angepasster Tätigkeit und ab dem 10. Mai 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine solche von 90 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/44/5-6). Als angepasst bezeichnete er eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne erforderliche geistige Flexibilität. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 22 % im erwerblichen Bereich, indem sie das gemäss dem Ergebnis der Haushaltsabklärung auf 60 % eines Vollzeitlohns gewichtete Valideneinkommen von Fr. 37‘014.-- mit einem entsprechenden Anteil des - wegen der behinderungsbedingten Beschränkung auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten - um 10 % reduzierten Zentralwerts der Lohnstrukturerhebung für Hilfsarbeiten (Fr. 28‘916.--) verglich (vgl. Urk. 7/43). Für den mit 40 % gewich teten Haushaltsanteil hatte die Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2009 einen In validitätsgrad von 26 % ergeben (vgl. Urk. 7/33). Insgesamt resultierte aus den gewichteten Invaliditätsgraden (60 % x 22 %; 40 % x 26 %) ein Gesamtinvali ditätsgrad von 23,6 %. Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Februar 2011 mit, dass sie das Rentenbegehren wegen des für einen Rentenanspruch zu geringen Invaliditätsgrads abzulehnen ge denke (Urk. 7/46). Dagegen opponierte die Versicherte am 19. Februar 2011 unter Hinweis darauf, dass ihr eine Berufsvorsorgerente auf der Basis eines In validitätsgrades von 100 % zugesprochen worden sei (Urk. 7/47-48). Diesen Einwand verwarf die IV-Stelle, indem sie darlegte, dass die Berufsvorsorgeein richtung (im Zeitpunkt von deren Entscheid) nur die Einschränkung in der an gestammten Tätigkeit berücksichtigt habe, das vertrauensärztliche Gutachten aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausweise (vgl. Urk. 2). Aus diesem Grund wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2011 (Urk. 2) das Rentenbegehren ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2011 unter Beilage neuer ärztlicher Berichte von Dr. Z.___ (vom 6. Mai 2011, Urk. 3/1, sowie vom 10. Mai 2011, Urk. 3/6-7) und Dr. C.___ (vom 24. Mai 2011, Urk. 3/5) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer zumindest halben Rente (Urk. 1 S. 2).
Am 11. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme und Verweisung auf die Akten die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicher ten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidi tätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.2
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva liditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hil febedarf seit Erlass der frü he ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbe gründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Invaliditätsgrad von der Beschwer degegnerin stark abweichend zur Beurteilung der Berufsvorsorgeein richtung festgelegt worden sei, ist die Beschwerdeführerin noch einmal (vgl. bereits Urk. 2 S. 3) darauf hinzuweisen, dass die Berufsvorsorgeeinrichtung ihr eine sogenannte Berufsinvalidenrente ausrichtet (vgl. Urk. 3/4). Dies bedeutet, dass hier alleine die Einschränkung in der früher ausgeübten Tätigkeit als Hilfs pflegerin für den Invaliditätsgrad massgebend ist. Im Gegensatz dazu hatte die Beschwer degegnerin zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, anstelle der körperlich anspruchsvollen Arbeit in der Pflege eine weniger an strengende Tätigkeit auszuüben, wenn sie auf diese Weise ein höheres Erwerbs einkommen erzielen kann (vgl. E. 1.1). 2.2
Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochte nen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wie zum Beispiel Kontrollar beiten, leichtere Montagearbeiten oder Überwachungstätigkeiten zu 90 % zu mutbar wäre und dass sie damit in einem 60%-Pensum Fr. 28‘916.-- verdie nen könnte (Urk. 2 S. 2). Die in dieser Beurteilung enthaltene Umschreibung der der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens noch zumutbaren Tätig keiten (Zumutbarkeitsprofil) beruht auf der medizinischen Beurteilung der Gut achter Dr. D.___ und Dr. E.___ (Gutachten vom 19. Mai 2010 gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2010, Urk. 7/40). Im Gutachten wird auch begründet, weshalb die Gutachter der Einschätzung Dr. Z.___, welcher eine grössere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, nicht folgten (vgl. Urk. 7/40/25). Weder in der Beschwerde, noch in den damit zu den Akten gereichten neuen Berichten Dr. Z.___ und Dr. C.___ (Urk. 3/1 und Urk. 3/5) werden medizinische Fakten genannt, welche den Gutachtern nicht bekannt waren und deren Beurteilung in Frage stellen könnten.
Dies gilt ebenso für das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/33). Soweit Dr. Z.___ und Dr. C.___ beanstanden, dass den Ein schränkungen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen werde, lassen sie die zumutbare Mithilfe des Ehemanns bei der häuslichen Tätigkeit ausser Betracht. 2.3
Insgesamt zeigt sich, dass die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___ den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen entspricht und die Beschwerdeführerin bzw. deren Ärzte diese Beurteilung nicht durch neue Fakten in Frage stellen können. Im Übrigen wird die Einschätzung dieser beiden Gutachter durch den Vertrauensarzt der Berufsvorsorgeeinrichtung, Dr. B.___, bestätigt, welcher der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit gar eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestierte (Urk. 7/26/4).
Die Beschwerdegegnerin hat das gut achterlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil für die Restarbeitsfähigkeit auch richtig umgesetzt (die Rechenoperationen in Urk. 2 sind korrekt, aber falsch kommentiert: das zumutbare Invalideneinkom men von Fr. 28‘916.-- entspricht dem mit einem um 10 % reduzierten Hilfsar beiterinnenlohn in einem 60%-Pensum erzielbaren Einkommen).
Die Einschränkungen im erwerblichen und im häuslichen Bereich begründen demnach keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.
Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrens kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicher ten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidi tätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva liditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hil febedarf seit Erlass der frü he ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbe gründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2011 unter Beilage neuer ärztlicher Berichte von Dr. Z.___ (vom 6. Mai 2011, Urk. 3/1, sowie vom 10. Mai 2011, Urk. 3/6-7) und Dr. C.___ (vom 24. Mai 2011, Urk. 3/5) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer zumindest halben Rente (Urk. 1 S. 2).
Am 11. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme und Verweisung auf die Akten die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Invaliditätsgrad von der Beschwer degegnerin stark abweichend zur Beurteilung der Berufsvorsorgeein richtung festgelegt worden sei, ist die Beschwerdeführerin noch einmal (vgl. bereits Urk. 2 S. 3) darauf hinzuweisen, dass die Berufsvorsorgeeinrichtung ihr eine sogenannte Berufsinvalidenrente ausrichtet (vgl. Urk. 3/4). Dies bedeutet, dass hier alleine die Einschränkung in der früher ausgeübten Tätigkeit als Hilfs pflegerin für den Invaliditätsgrad massgebend ist. Im Gegensatz dazu hatte die Beschwer degegnerin zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, anstelle der körperlich anspruchsvollen Arbeit in der Pflege eine weniger an strengende Tätigkeit auszuüben, wenn sie auf diese Weise ein höheres Erwerbs einkommen erzielen kann (vgl. E. 1.1).
E. 2.2 Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochte nen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wie zum Beispiel Kontrollar beiten, leichtere Montagearbeiten oder Überwachungstätigkeiten zu 90 % zu mutbar wäre und dass sie damit in einem 60%-Pensum Fr. 28‘916.-- verdie nen könnte (Urk. 2 S. 2). Die in dieser Beurteilung enthaltene Umschreibung der der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens noch zumutbaren Tätig keiten (Zumutbarkeitsprofil) beruht auf der medizinischen Beurteilung der Gut achter Dr. D.___ und Dr. E.___ (Gutachten vom 19. Mai 2010 gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2010, Urk. 7/40). Im Gutachten wird auch begründet, weshalb die Gutachter der Einschätzung Dr. Z.___, welcher eine grössere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, nicht folgten (vgl. Urk. 7/40/25). Weder in der Beschwerde, noch in den damit zu den Akten gereichten neuen Berichten Dr. Z.___ und Dr. C.___ (Urk. 3/1 und Urk. 3/5) werden medizinische Fakten genannt, welche den Gutachtern nicht bekannt waren und deren Beurteilung in Frage stellen könnten.
Dies gilt ebenso für das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/33). Soweit Dr. Z.___ und Dr. C.___ beanstanden, dass den Ein schränkungen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen werde, lassen sie die zumutbare Mithilfe des Ehemanns bei der häuslichen Tätigkeit ausser Betracht.
E. 2.3 Insgesamt zeigt sich, dass die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___ den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen entspricht und die Beschwerdeführerin bzw. deren Ärzte diese Beurteilung nicht durch neue Fakten in Frage stellen können. Im Übrigen wird die Einschätzung dieser beiden Gutachter durch den Vertrauensarzt der Berufsvorsorgeeinrichtung, Dr. B.___, bestätigt, welcher der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit gar eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestierte (Urk. 7/26/4).
Die Beschwerdegegnerin hat das gut achterlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil für die Restarbeitsfähigkeit auch richtig umgesetzt (die Rechenoperationen in Urk. 2 sind korrekt, aber falsch kommentiert: das zumutbare Invalideneinkom men von Fr. 28‘916.-- entspricht dem mit einem um 10 % reduzierten Hilfsar beiterinnenlohn in einem 60%-Pensum erzielbaren Einkommen).
Die Einschränkungen im erwerblichen und im häuslichen Bereich begründen demnach keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00624 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
20. Februar 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1952, Hausfrau und teilzeitlich als Hilfspflege rin in einem Alterszentrum tätig, meldete sich am 3. Oktober 2000 unter Hin weis auf seit ca. 1994 bestehende Rückenschmerzen sowie Beilage von ärztli chen Berichten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Y.___ vom 23. Oktober 1996 (Urk. 7/1), ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. Juni 2000 (Urk. 7/2) und der Klinik A.___ vom 20. Juli 2000 (Urk. 7/3) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach der Anmeldung holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes vom 6. November 2000 ein (Urk. 7/8) und klärte ab, dass die Versicherte bei voller Gesundheit zu 70 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/11) verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da die Versicherte bei zumutbarer Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘090.-- erzielen könne, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 33‘260.-- einen Invaliditätsgrad von 19 % im erwerblichen Bereich ergebe, und im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliege (Urk. 7/12). 1.2
Am 30. März 2009 ging bei der IV-Stelle die Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/18). Im Rahmen ihrer neuen Abklärungen zog die IV-Stelle das für die Berufsvorsorgeeinrichtung der Versicherten erstellte vertrauensärztliche Gutachten des Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 25. März 2009 (Urk. 7/26), die Berichte des Hausarztes, Dr. Z.___, vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/29) und vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/37) sowie den Bericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 1. Mai 2009 (Urk. 7/30) bei. Ferner liess sie die Haushaltabklärung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/33) und die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, sowie Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Gutachten vom 19. Mai 2010, Urk. 7/40) durchführen.
Am 3. August 2010 fasste der F.___ (med. pract . G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation) den medi zinischen Sachverhalt dahingehend zusammen, dass vom 19. August 2008 bis zum 13. Februar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Er werbstätigkeit bestanden habe, vom 14. Februar bis zum 31. Dezember 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie eine 20%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit, vom 1. Januar bis zum 9. Mai 2010 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie in angepasster Tätigkeit und ab dem 10. Mai 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 35 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine solche von 90 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/44/5-6). Als angepasst bezeichnete er eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne erforderliche geistige Flexibilität. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 22 % im erwerblichen Bereich, indem sie das gemäss dem Ergebnis der Haushaltsabklärung auf 60 % eines Vollzeitlohns gewichtete Valideneinkommen von Fr. 37‘014.-- mit einem entsprechenden Anteil des - wegen der behinderungsbedingten Beschränkung auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten - um 10 % reduzierten Zentralwerts der Lohnstrukturerhebung für Hilfsarbeiten (Fr. 28‘916.--) verglich (vgl. Urk. 7/43). Für den mit 40 % gewich teten Haushaltsanteil hatte die Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2009 einen In validitätsgrad von 26 % ergeben (vgl. Urk. 7/33). Insgesamt resultierte aus den gewichteten Invaliditätsgraden (60 % x 22 %; 40 % x 26 %) ein Gesamtinvali ditätsgrad von 23,6 %. Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Februar 2011 mit, dass sie das Rentenbegehren wegen des für einen Rentenanspruch zu geringen Invaliditätsgrads abzulehnen ge denke (Urk. 7/46). Dagegen opponierte die Versicherte am 19. Februar 2011 unter Hinweis darauf, dass ihr eine Berufsvorsorgerente auf der Basis eines In validitätsgrades von 100 % zugesprochen worden sei (Urk. 7/47-48). Diesen Einwand verwarf die IV-Stelle, indem sie darlegte, dass die Berufsvorsorgeein richtung (im Zeitpunkt von deren Entscheid) nur die Einschränkung in der an gestammten Tätigkeit berücksichtigt habe, das vertrauensärztliche Gutachten aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausweise (vgl. Urk. 2). Aus diesem Grund wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2011 (Urk. 2) das Rentenbegehren ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2011 unter Beilage neuer ärztlicher Berichte von Dr. Z.___ (vom 6. Mai 2011, Urk. 3/1, sowie vom 10. Mai 2011, Urk. 3/6-7) und Dr. C.___ (vom 24. Mai 2011, Urk. 3/5) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer zumindest halben Rente (Urk. 1 S. 2).
Am 11. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme und Verweisung auf die Akten die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicher ten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidi tätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.2
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva liditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hil febedarf seit Erlass der frü he ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbe gründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Invaliditätsgrad von der Beschwer degegnerin stark abweichend zur Beurteilung der Berufsvorsorgeein richtung festgelegt worden sei, ist die Beschwerdeführerin noch einmal (vgl. bereits Urk. 2 S. 3) darauf hinzuweisen, dass die Berufsvorsorgeeinrichtung ihr eine sogenannte Berufsinvalidenrente ausrichtet (vgl. Urk. 3/4). Dies bedeutet, dass hier alleine die Einschränkung in der früher ausgeübten Tätigkeit als Hilfs pflegerin für den Invaliditätsgrad massgebend ist. Im Gegensatz dazu hatte die Beschwer degegnerin zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, anstelle der körperlich anspruchsvollen Arbeit in der Pflege eine weniger an strengende Tätigkeit auszuüben, wenn sie auf diese Weise ein höheres Erwerbs einkommen erzielen kann (vgl. E. 1.1). 2.2
Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochte nen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit wie zum Beispiel Kontrollar beiten, leichtere Montagearbeiten oder Überwachungstätigkeiten zu 90 % zu mutbar wäre und dass sie damit in einem 60%-Pensum Fr. 28‘916.-- verdie nen könnte (Urk. 2 S. 2). Die in dieser Beurteilung enthaltene Umschreibung der der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens noch zumutbaren Tätig keiten (Zumutbarkeitsprofil) beruht auf der medizinischen Beurteilung der Gut achter Dr. D.___ und Dr. E.___ (Gutachten vom 19. Mai 2010 gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2010, Urk. 7/40). Im Gutachten wird auch begründet, weshalb die Gutachter der Einschätzung Dr. Z.___, welcher eine grössere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, nicht folgten (vgl. Urk. 7/40/25). Weder in der Beschwerde, noch in den damit zu den Akten gereichten neuen Berichten Dr. Z.___ und Dr. C.___ (Urk. 3/1 und Urk. 3/5) werden medizinische Fakten genannt, welche den Gutachtern nicht bekannt waren und deren Beurteilung in Frage stellen könnten.
Dies gilt ebenso für das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/33). Soweit Dr. Z.___ und Dr. C.___ beanstanden, dass den Ein schränkungen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen werde, lassen sie die zumutbare Mithilfe des Ehemanns bei der häuslichen Tätigkeit ausser Betracht. 2.3
Insgesamt zeigt sich, dass die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___ den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen entspricht und die Beschwerdeführerin bzw. deren Ärzte diese Beurteilung nicht durch neue Fakten in Frage stellen können. Im Übrigen wird die Einschätzung dieser beiden Gutachter durch den Vertrauensarzt der Berufsvorsorgeeinrichtung, Dr. B.___, bestätigt, welcher der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit gar eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestierte (Urk. 7/26/4).
Die Beschwerdegegnerin hat das gut achterlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil für die Restarbeitsfähigkeit auch richtig umgesetzt (die Rechenoperationen in Urk. 2 sind korrekt, aber falsch kommentiert: das zumutbare Invalideneinkom men von Fr. 28‘916.-- entspricht dem mit einem um 10 % reduzierten Hilfsar beiterinnenlohn in einem 60%-Pensum erzielbaren Einkommen).
Die Einschränkungen im erwerblichen und im häuslichen Bereich begründen demnach keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.
Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrens kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MTversandt