Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren am 2 1. September 2001, wurde am 8. Oktober 2001 (Postaufgabe) von ihrer Mutter bei der Invalidenversicherung erstmals zum Be zug von Leistungen für Minder jährige angemeldet ( Urk. 8/4). Die damals zu ständige IV-Stelle des Kantons Luzern erbrachte darauf
infolge dessen, dass die Versicherte an mehreren Geburtsgebrechen gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang ) leidet, verschiedene Leistungen wie me dizinische Massnahmen (vgl. Urk. 8/12; Urk. 8/14-17; Urk. 8/24; Urk. 8/72-73), Hauspflegebeiträge (vgl. Urk. 8/49), Sonder schul massnahmen (vgl. Urk. 8/31), Pflegebeiträge für eine Hilf losig keit leichten Grades (vgl. Urk. 8/57-58), mittle ren Grades (vgl. Urk. 8/68) bzw. schweren Grades (vgl. Urk. 8/86) sowie Hilfs mittel (vgl. Urk. 8/108). Dabei wurde von der IV-Stelle Luzern anerkannt, dass die Versicherte seit ihrer Geburt an angeborenen Wirbelmiss bildungen ( Ziff. 152 GgV -Anhang) , an einem angeborenen Verschluss oder einer angeborenen Ver engung von Magen, Darm, Mastdarm und After ( Ziff. 274 GgV -Anhang) , an Malformationen der rechten Niere ( Ziff. 342 GgV -Anhang) , an einem angebore nen vesico-ureteralem Reflux ( Ziff. 346 GgV -Anhang) , an schweren neonatalen Infekten ( Ziff. 495 GgV -Anhang) sowie an schweren respiratorischen Adaptati ons störungen ( Ziff. 497 GgV -Anhang) leidet (vgl .
Urk. 8/14-17;
Urk. 8/72-73; Urk. 8/ 148).
Ferner sprach die IV-Stelle Luzern der Versicher ten auch medizinische Mass nah men vom 2 3. September 2001 bis längstens 3 0. Sep tember 2003 für die Behandlung leichter zerebraler Bewegungsstörungen (Be hand lung bis Ende des zweiten Lebensjahres gemäss Ziff. 395 GgV -Anhang ) zu (Mitteilung vom 2 2. Februar 2002, Urk. 8/12). Infolge Vollendung des zweiten Alters jahrs ver neinte die IV-Stelle Luzern einen weiteren Anspruch auf medizinische Mass nahmen für dieses Geburtsgebrechen, prüfte, ob eine angeborene zerebrale Lähmung (spas tisch, dyskinetisch [ dyston , choreo-athetoid ], ataktisch) gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang vorliegt, was sie ebenfalls verneinte, und wies die Über nahme der Kosten für die Behandlung eines Geburtsgebrechens sowohl nach Ziff. 395 als auch nach Ziff. 390 GgV -Anhang ab ( Verfü gung vom 1 6. Dezember 2003, Urk. 8/50) .
Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2004 ( Urk. 8/62) hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang gegeben sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren am 2 1. September 2001, wurde am 8. Oktober 2001 (Postaufgabe) von ihrer Mutter bei der Invalidenversicherung erstmals zum Be zug von Leistungen für Minder jährige angemeldet ( Urk. 8/4). Die damals zu ständige IV-Stelle des Kantons Luzern erbrachte darauf
infolge dessen, dass die Versicherte an mehreren Geburtsgebrechen gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang ) leidet, verschiedene Leistungen wie me dizinische Massnahmen (vgl. Urk. 8/12; Urk. 8/14-17; Urk. 8/24; Urk. 8/72-73), Hauspflegebeiträge (vgl. Urk. 8/49), Sonder schul massnahmen (vgl. Urk. 8/31), Pflegebeiträge für eine Hilf losig keit leichten Grades (vgl. Urk. 8/57-58), mittle ren Grades (vgl. Urk. 8/68) bzw. schweren Grades (vgl. Urk. 8/86) sowie Hilfs mittel (vgl. Urk. 8/108). Dabei wurde von der IV-Stelle Luzern anerkannt, dass die Versicherte seit ihrer Geburt an angeborenen Wirbelmiss bildungen ( Ziff. 152 GgV -Anhang) , an einem angeborenen Verschluss oder einer angeborenen Ver engung von Magen, Darm, Mastdarm und After ( Ziff. 274 GgV -Anhang) , an Malformationen der rechten Niere ( Ziff. 342 GgV -Anhang) , an einem angebore nen vesico-ureteralem Reflux ( Ziff. 346 GgV -Anhang) , an schweren neonatalen Infekten ( Ziff. 495 GgV -Anhang) sowie an schweren respiratorischen Adaptati ons störungen ( Ziff. 497 GgV -Anhang) leidet (vgl .
Urk. 8/14-17;
Urk. 8/72-73; Urk. 8/ 148).
Ferner sprach die IV-Stelle Luzern der Versicher ten auch medizinische Mass nah men vom 2 3. September 2001 bis längstens 3 0. Sep tember 2003 für die Behandlung leichter zerebraler Bewegungsstörungen (Be hand lung bis Ende des zweiten Lebensjahres gemäss Ziff. 395 GgV -Anhang ) zu (Mitteilung vom 2 2. Februar 2002, Urk. 8/12). Infolge Vollendung des zweiten Alters jahrs ver neinte die IV-Stelle Luzern einen weiteren Anspruch auf medizinische Mass nahmen für dieses Geburtsgebrechen, prüfte, ob eine angeborene zerebrale Lähmung (spas tisch, dyskinetisch [ dyston , choreo-athetoid ], ataktisch) gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang vorliegt, was sie ebenfalls verneinte, und wies die Über nahme der Kosten für die Behandlung eines Geburtsgebrechens sowohl nach Ziff. 395 als auch nach Ziff. 390 GgV -Anhang ab ( Verfü gung vom 1 6. Dezember 2003, Urk. 8/50) .
Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2004 ( Urk. 8/62) hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang gegeben sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Dispositiv
- 2 Am 1
- Mai 2010 stellte die Mutter der Versicherten bei der Invalidenversiche rung unter anderem das Gesuch um Übernahme der Kosten für die behinde rungs bedingt nach wie vor benötigten Windeln (vgl. Urk. 8/132 und Urk. 8/134, unter Beilage eines Schreibens von Prof. Dr. med. Z.___ , Chefarzt an der Pädiatrischen Klinik des Kinderspitals A.___ , vom 2
- April 2010 , Urk. 8/133 ). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte darauf hin medizinische Berichte ein ( Urk. 8/135-136) und teilte mit Vorbescheid vom
- Juni 2010 der Ver sicherten mit, dass keine Kosten- übernahme der Windeln erfolge ( Urk. 8/140). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 1
- Juni 2010 gegen den Vorbescheid Einwand hatte erheben lassen ( Urk. 8/147), teilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilungen vom
- Dezember 2010 mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in ein facher und zweckmässiger Ausführung (Urk. 8/179) sowie in diesem Zusam menhang die Kosten für die Windeln (Urk. 8/181) vom 1
- Juli 2010 bis zum 3
- September 2021 übernommen werden. Gegen die Mitteilung betreffend die Übernahme der Kosten für die Windeln opponierte die Versicherte mit Schrei ben vom 1
- Februar 2011 ( Urk. 8/198) und beantragte die Kostenübernahme bereits ab dem 2
- September 2001 ( Urk. 8/198 ). Am 2
- März 2011 verfügte die IV-Stelle wie am
- Dezember 2010 mitgeteilt ( Urk. 2).
- Hiergegen liess die Versicherte durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG mit Eingabe vom
- Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich zustehenden Leistungen für Windeln als medizini sche Massnahmen seit wann rechtens, spä testens ab dem 2
- September 2004, zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwer deführerin mit Brief vom 2
- Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- Vorab ist festzuhalten, dass Inkontinenzmaterialien keinen Hilfsmittelcharakter haben. Hilfsmittel sind definitionsgemäss Gegenstände, deren Gebrauch - im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit oder auf die soziale Integration und die Selbstsorge - den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Kör pers zu ersetzen vermögen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozial versiche rungsrechts,
- Auflage, Bern 2003, S. 242, § 36, N 5; BGE 115 V 194 E. 2c). Windeln sind in der abschliessenden Liste des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( KHMI ; Stand
- Juli 2011) nicht aufgeführt und können keiner der Hilfsmittel kate gorien zugeordnet werden. Dabei fallen Windeln auch nicht unter den Begriff "mass gefertigte Kleider" (vgl. Ziffer 15.07 des Anhangs zur KHMI ), weshalb eine Abgabe unter dem Titel von Art. 21 IVG ausser Betracht fällt.
- 3.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Satz 1 GgV ). Da bei gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizi nische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat ( Art. 3 Abs. 1 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1, Sätze 2 f. GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehraus gaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Im Anhang der GgV werden in Ziff. 390 die ang eborenen zerebralen Lähmun gen (spastisch, dyskinetisch [ dyston , choreo-athetoid ], ataktisch) als Geburtsge brechen angeführt. 3.2 3.2.1 Bis zum vollendeten 2
- Altersjahr haben Versicherte laut Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ATSG notwendigen medizinischen Massnahmen. Dabei gelten als medi zinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens not wendig sind, sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizi nischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG). 3.2.2 Medizinische Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logo pädi schen und psychomotorischen Therapien (lit. a) sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b) ( Abs. 1). 3.3 Der Anspruch beginnt bei Geburtsgebrechen mit der Einleitung von medizini schen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollende ter Geburt ( Art. 2 Abs. 1 GgV ). 3.4 3.4.1 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 E. 2 in fine ). 3.4.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- März 2011 die Kosten für die Windeln ab dem 1
- Juli 2010 , dem Datum des erstma ligen fachärztlichen Ausweises eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang, übernommen. Strittig ist , ob sie solche weiter rückwirkend zu über nehmen hat (vgl. Urk. 1-2 ). Die Invalidenversicherung hatte mit Einspracheent scheid vom 2
- Oktober 2004 (Urk. 8/62) die Anerkennung des Geburtsgebre chens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang rechtskräftig verneint, weshalb sich zu nächst die Frage stellt, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglich abweisend e Verfügung zurückgekommen ist. 4.1 4.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Abs. 1). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat ( Abs. 2). Nach formell rechtskräftig abgewiesenem Anspruch einer Dauerleis tung gilt ebenfalls, dass sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert haben muss, damit neu Leistungen zugesprochen werden können (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Art. 17 Abs. 2 ATSG ist auf alle Dauerleistungen anwendbar ( Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG,
- Au. Zürich 2009, N 39 zu Art. 17) und setzt eine Erheblichkeit der Sachver haltsänderung voraus. Diese muss so gestaltet sein, dass eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt, wobei die Änderung des Anspruchs nicht bloss geringfügig sein darf ( Kieser , a.a.O., N 43 zu Art. 17). Im Übrigen gelten die zur Rentenanpassung entwickel ten Grund sätze analog (vgl. Kieser , a.a.O., N 44 zu Art. 17). 4.1.2 Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichti gung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzel falles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 4.1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versi cherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als neu gelten daher Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Ebenso wenig als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b). Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grund lage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Ent scheid resultiert ( Kieser , Kommentar zum ATSG, N 13 f. zu Art. 53). Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen behauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu BGE 122 V 273 E. 4). Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Ver fahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (BGE 110 V 141 E. 2; RKUV 2001 Nr. KV 150 S. 68, 1991 Nr. K 855 S. 16, je mit Hinweisen; SVR 1997 IV Nr. 104 S. 319; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversi cherungs rechts,
- Aufl. Bern 2003, S. 467 f.). Bei den Beweis mitteln hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium der Erheblichkeit nicht ver wen det. Massgebendes Krite rium für die Anerkennung eines - neu aufgefun de nen - Beweismittels als Revisionsgrund bildet einzig die Frage, ob es vor der Entscheidfällung beige bracht werden konnte. Diese besondere Betrachtungs weise erklärt sich dadurch, dass angesichts der oft komplexen sachverhaltlichen Fragen das Kriterium der Erheblichkeit eines Beweismittels gelegentlich kaum zu klären ist, weshalb das Kriterium nicht im Rahmen der Eintretensprüfung , sondern bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigung finden soll ( Kieser , a.a.O., N 16 zu Art. 53). Die konkretisierenden Grundsätze, welche vor Inkraft treten des ATSG betreffend das Kriterium der Erheblichkeit bei den Beweismit teln festgelegt worden sind, finden jedoch im Rahmen der materiellen Entschei dung ebenfalls analog Anwendung. So ist ausschlaggebend, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts ermitt lung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die (früheren) Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils (oder des verwaltungsmässigen Hauptentscheids) bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht (oder die Verwaltung). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tat sachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsa chen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 E. 5b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG , U 34/05 vom 2
- Juli 2005 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). 4.2 Es liegt im Wesen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, dass der Rückkommenstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung verlangt und dass – gegebenenfalls – die Korrektur rückwirkend, das heisst ex tunc , greift (dazu BGE 129 V 219). Darin unterscheidet sich die prozessuale Revision grundlegend von der Wiedererwägung, bei welcher der Versicherungs trä ger bezüglich der zeitlichen Wirkungen - sofern diese nicht gesetzlich nor miert sind - ein freies Ermessen hat, und von der Anpassung nach Art. 17 ATSG, wo die Wirkungen grundsätzlich nur für die Zukunft greifen ( Kieser , Kommentar zum ATSG, N 25 zu Art. 53 mit Hinweis). Denn gemäss Art. 88 bis Abs. 1 ATSG wirkt eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG erst von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a), und eine Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG erst von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). Damit kommt vorliegend eine rückwirkende Übernahme der Kosten für die Win deln nur bei einer prozessualen Revision in Frage. Die Beschwerdegegnerin scheint mit ihrer Annahme, erst ab dem erstmaligen fachärztlichen Ausweis des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang am 1
- Juli 2010 die Windel kosten übernehmen zu müssen (vgl. Urk. 2), demgegenüber entweder von einer Wiedererwägung oder allenfalls von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausgegangen zu sein.
- Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im um schrie be nen Sinn erfüllt sind. 5.1 Die IV-Stelle Luzern wies das erstmalige Begehren der Beschwerdeführerin um Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang mit der Begründung ab, es liege ein motorischer Entwicklungsrückstand vor, welcher nicht mit einer eindeutigen typischen, also zweifelsfrei diagnostizierbaren klas sisch spastischen, athethotischen oder ataktischen Symptomatik gleichzu setzen sei (Verfügung vom 1
- Dezember 2003, Urk. 8/50/1). Den nachfolgenden Einspracheentscheid begründete sie damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine kinderärztliche Feststellung einer eindeutigen, zwei fels frei diagnostizierbaren Ataxie nicht möglich gewesen sei. Eine Rumpfataxie bei generalisierter musku lärer Hypotonie sei keine ataktische Zerebralparese im klassischen Sinn ( Ein sprache ent scheid vom 2
- Oktober 2004, Urk. 8/62/2-3). 5.2 Das erneute Gesuch um Übernahme der Kosten für die Windeln vom 1
- Mai 2010 wurde mit dem Hinweis auf einen schweren psychomotorischen Entwick lungsrückstand und eine komplexe nephro logisch-urologi sche Fehlbil dung be grün det (vgl. Urk. 8/133; Urk. 8/208/2). Der psychomo torische Ent wicklungs rück stand stellt indes kein Geburts gebrechen dar, er ist nicht im GgV -Anhang enthalten. Die Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 152, 274, 342 und 346 hinwiederum kommen medizinisch nicht als Ursache der Inkon tinenz in Frage ( Urk. 8/208/2; Urk. 8/136/5; Urk. 8/180), so dass die Windeln diesbezüglich nicht als Behandlungsgerät aner kannt wer den können. Dr. B.___, Kinderärztin FMH , brachte die notwendige Versorgung mit Windeln zwar im Mai 2010 in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang , legte sich aber nicht fest, sondern schlug dies bezüglich eine Neubeurteilung durch die Neuropädiatrie im Kinderspital C.___ vor (Bericht vom 9. Februar 2010, Urk. 8/122/1; vgl. auch Bericht vom 1
- Mai 2010, Urk. 8/13 6/5). Wei tere medizinische Gründe für den leidensbedingten Windelgebrauch wurden von den medizini schen Fachpersonen in den Akten nicht bezeichnet. 5.3 Erst Dr. med. D.___ , Leitende Ärztin, und med. pract. E.___ , Assistenzärz tin Neuropädiatrie am Kinderspital C.___ , attestierten - unter Bezugnahme auf ihre Untersuchung vom 1
- Juli 2010 - in ihrem Bericht vom 2. November 2010 , dass bei der Beschwerdeführerin das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang vorliege, indem sie auf eine Ataxie ( hypotrophe Muskulatur, breitbeiniges und sehr unsicheres Gangbild, kein Rennen, kein Hüpfen, kein selbständiges Treppensteigen, nicht alternierend) hinwiesen (Urk. 8/172/5-10). Darauf gestützt anerkannte Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Ärztin des Regi onalen Ärztlichen Diens tes (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 30. No vember 2010, dass bei der Beschwer deführerin doch eine ataktische zerebrale Bewegungsstörung vorliege. Damit könne ein Geburtsgebrechen 390 anerkannt werden ab der Untersuchung in der Neuropädiatrie des Kinderspitals C.___ vom 1
- Juli 2010 bis zur Voll endung des 2
- Altersjahres. Hierzu könne dann auch die Physiotherapie und die Hippotherapie sowie die Windeln ebenso lang übernommen werden ( Urk. 8/177/3). Entsprechend übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
- Dezember 2010 (Urk. 8/179 ), bestätigt durch die angefochtene Verfü gung (Urk. 2), die Kosten für die Windeln ab dem 1
- Juli 2010 bis zum 3
- Septemb er 2021 . 5.4 Das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang besteht definitionsgemäss ab Geburt und der Zeitpunkt, wann ein solches erkannt wird, spielt grundsätz lich keine Rolle (vgl. E. 3.1). Es ist jedoch ohne Weiteres denkbar, dass es erst später festgestellt werden kann. Es stellt sich daher revisionsrechtlich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 4.1.3) die Frage, ob das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang bereits früher hätte ausgewiesen werden können , insbe sondere ob dieser Nachweis nicht schon bei der erstmaligen Ab wei sung hätte beigebracht werden können. Nun kann der Schweregrad einer Störung mit zunehmendem Alter und Entwick lungs rückstand offensichtlicher werden, so dass erst in einem fortgeschritteneren Kindesalter ein Geburtsgebrechen mit dem notwendigen Beweisgrad festgestellt werden kann. Genau so verhält es sich hier. Während Dr. B.___ bei der damals drei Jahre alten Beschwerdeführerin eine Ataxie noch nicht zweifelsfrei zu diagnostizieren in der Lage war (vgl. Einspracheentscheid vom 2
- Oktober 2004, Urk. 8/62/2), stellten Dr. D.___ und med. pract. E.___ anlässlich der Untersuchung vom 1
- Juli 2010 auch in den Augen der Beschwerdegegnerin mit der notwendigen Gewissheit fest, dass doch ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 des Anhangs der GgV vorliege. Dr. D.___ und med. pract. E.___ haben dabei nicht den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders bewertet, sondern neue Befunde - hypotrophe Muskulatur, breitbeiniges und sehr unsicheres Gangbild, kein Rennen, kein Hüpfen, kein selbständiges Treppensteigen, nicht alternierend - jedenfalls inso weit erhoben , als diese Befunde bei einem fast neunjährigen Kind allesamt ein deutig als Defizite zu betrachten sind, während sie damals, anlässlich der erst maligen Verneinung eines Anspruchs gestützt auf Ziff. 390 GgV -Anhang teil weise noch als Normvarianten durchgingen (bzw. hätten durchgehen können). Damit erhoben sie gestützt auf neue Elemente tatsächlicher Natur mit rechts genüglicher Gewissheit eine ataktische Bewegungsstörung und damit eine neue Tatsache im prozessual-revisionsrechtlichen Sinn. D emnach sind vorliegend die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt, so dass im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang – wie bei einer erstmaligen Leistungszugsprache – der Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 1 GgV mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen , frühestens jedoch nach vollendeter Geburt beginnt (vgl. E. 3.3). 5.5 Wird im Zusammenhang mit einer seitens der Invalidenver sicherung zugesproche nen medizinischen Mass nahme der Einsatz von Behand lungsgerä ten erforderlich, gehen die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Art. 3, Art. 11 und Art. 12 ATSG sowie Art. 13 IVG zu Lasten der Invaliden versiche rung (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung [ KSME ], gültig ab
- März 2012, Rz . 1215). D ie Verwen dung von Inkontinenzmaterial (Windeln) stellt vorliegend unbestrit tener massen eine Leidensbehandlung im Zusammenhang mit dem Geburts gebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang dar (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4; Urk. 2). Der Gebrauch der Windeln dient vorliegend zwar nicht der direkten Heilung dieses Gebrechens, verhindert aber das Auftreten neuer zusätz licher Komponenten beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen. Insofern können die Windeln als Behand lungs geräte im Dienste der medizini schen Behand lung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang gelten. Dabei können die Windeln spätestens dann als Behandlungsgeräte betrachtet werden, als ein gleichaltriges Kind nicht mehr auf Windeln ange wiesen ist (vgl. auch Art. 10 IVG in den verschiedenen geltungszeitlichen Versi onen). Zu wel chem Zeitpunkt dies genau der Fall ist, kann mit Blick auf die nach folgenden Erwägungen offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin am
- Januar 2007 bereits fünf Jahre alt war und ohne Behinderung spätestens zu diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr auf Windeln angewiesen gewesen wäre. Da kein einfacheres, kostengünstigeres Mittel, das dem gleichen Zweck dient, vorhanden ist, und die Windeln dem Zweck der Ver hinderung weiterer Leidenskomponenten dienlich sind, sind die Windeln sind einfach und zweckm ässig. Die Beschwerde gegnerin übernahm deren Kosten damit ohne Weiteres zu Recht.
- 6.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis am 3
- Dezember 2007, wer den die Leistungen – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – bloss für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine ver sicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist. Weitergehende Nach zahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchs be gründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Seit dem
- Januar 2008 gelten die Verjährungsregeln von Art. 24 ATSG auch in der Invalidenversicherung. Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG). 6.2 Es ist kein Übergangsrecht betreffend die Aufhebung des bis am 3
- Dezember 2007 geltenden a Art . 48 IVG erlassen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom
- Januar 2011 E. 4.1). Die aufgeworfene intertemporal recht liche Frage ist daher anhand allgemeiner Grundsätze zu entscheiden. Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungs bestim mungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (Urteil des Bundesge richts 9C_973/2010 vom 1
- März 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3 Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln findet bis zum 31. Dezember 2007 auf die eben erwähnten Normen die bis dahin in Kraft gestandene Bestimmung von a Art . 48 Abs. 2 IVG Anwendung (E. 6.2). Gestützt darauf erlischt der nicht angemeldete Leistungsanspruch 12 Monate nach sei nem Entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2010 vom 1
- März 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vor dem
- Januar 2007 fälligen Betreffnisse der Kos tenübernahme bezüglich der Windeln sind daher mangels einer vor dem 1. Januar 2008 erfolgten erneuten Leistungsanmeldung bei Inkrafttreten von Art. 24 Abs. 1 ATSG – das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Windeln stellte die Mutter am 1
- Mai 2010 (Sachverhalt Ziff. 1.3) – untergegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2010 vom 1
- März 2011 E. 3.2 mit Hinwei sen). Die Verjährung der nach altem Recht noch nicht verwirkten monatlichen Ansprü che richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 6.2). Es können mithin die ab dem
- Januar 2007 fälligen Leistungen eingefordert werden. 6.4 Folglich müssen die Kosten der Windeln von der Invaliden versicherung rückwir kend seit dem
- Januar 2007 übernommen werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- 7.1 Ab Fälligkeit der Forderung sind Verzugszinsen zu entrichten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist ( Art. 26 Abs. 2 ATSG). Mit der Angabe von 24 Monaten bzw. 12 Monaten setzt Art. 26 Abs. 2 ATSG den Fälligkeitstermin fest. Verzugszinsen sind für diejenigen Leistungen ge schul det, auf die bereits seit mindestens 24 Monaten ein Anspruch besteht. Werden also Leistungen später als 12 Monate nach der Anmeldung ausgerichtet, sind keine Verzugszinsen geschuldet, wenn nicht zugleich mindestens 24 Mo nate seit der Anspruchsentstehung verstrichen sind (BGE 131 V 358 E. 2.2; Ueli Kieser , ATSG Kommentar,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 N 17 ff.). 7.2 Gemäss vorstehender Erwägung richtet sich die Verzugszinspflicht nach der Geltendmachung bzw. Anmeldung des Anspruchs sowie dessen Entstehung. Vorliegend kann nicht genau beurteilt werden, in welchem Zeitpunkt der Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin entstand (vgl. E. 5.5 ). Fest steht jedoch, dass der Anspruchs beginn infolge der Verjährung eines früheren Leistungs an spruchs auf den
- Januar 2007 festgelegt werden kann (aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 6.4 vorstehend). Die Verzugszinspflicht beginnt zwei Jahre nach Entstehung der Anspruchsberechtigung als solcher, nicht jeweils erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Forderung (BGE 133 V 9 E. 3.6). Die Beschwerdeführerin hat sich am 1
- Mai 2010 zum Leistungsbezug angemeldet. Sie hat sich keiner Verletzung der Mitwirkungspflichten zu Schulden kommen lassen, und es sind seit dem auf den
- Januar 2007 festgelegten Anspruchs be ginn 24 Monate vergangen. Demzufolge ist die Beschw erdegegnerin ab dem 1
- Mai 2011 verzugszinspflichtig zu einem Zinssatz von 5 Prozent im Jahr ( Art. 7 Abs. 1 ATSV ).
- Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- Januar 2007 gegenüber der Beschwerde geg nerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Windeln hat, wobei die Beschwer degegnerin seit dem 1
- Mai 2011 zu einem Zinssatz von 5 Prozent jährlich verzugszinspflichtig ist.
- 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versi che rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auf zuerlegen ist . 9.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine reduzierte Proz essentschädigung von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2011 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- Januar 2007 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Win deln sowie seit dem 1
- Mai 2011 Anspruch auf einen Verzugszins zu einem Zinssatz von 5 Prozent pro Jahr hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstRöllin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00482
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Röllin Urteil vom 1 0. Januar 2013 in Sachen X.___ , geb. 2001 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Fürsprecher Renato Diener Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren am 2 1. September 2001, wurde am 8. Oktober 2001 (Postaufgabe) von ihrer Mutter bei der Invalidenversicherung erstmals zum Be zug von Leistungen für Minder jährige angemeldet ( Urk. 8/4). Die damals zu ständige IV-Stelle des Kantons Luzern erbrachte darauf
infolge dessen, dass die Versicherte an mehreren Geburtsgebrechen gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang ) leidet, verschiedene Leistungen wie me dizinische Massnahmen (vgl. Urk. 8/12; Urk. 8/14-17; Urk. 8/24; Urk. 8/72-73), Hauspflegebeiträge (vgl. Urk. 8/49), Sonder schul massnahmen (vgl. Urk. 8/31), Pflegebeiträge für eine Hilf losig keit leichten Grades (vgl. Urk. 8/57-58), mittle ren Grades (vgl. Urk. 8/68) bzw. schweren Grades (vgl. Urk. 8/86) sowie Hilfs mittel (vgl. Urk. 8/108). Dabei wurde von der IV-Stelle Luzern anerkannt, dass die Versicherte seit ihrer Geburt an angeborenen Wirbelmiss bildungen ( Ziff. 152 GgV -Anhang) , an einem angeborenen Verschluss oder einer angeborenen Ver engung von Magen, Darm, Mastdarm und After ( Ziff. 274 GgV -Anhang) , an Malformationen der rechten Niere ( Ziff. 342 GgV -Anhang) , an einem angebore nen vesico-ureteralem Reflux ( Ziff. 346 GgV -Anhang) , an schweren neonatalen Infekten ( Ziff. 495 GgV -Anhang) sowie an schweren respiratorischen Adaptati ons störungen ( Ziff. 497 GgV -Anhang) leidet (vgl .
Urk. 8/14-17;
Urk. 8/72-73; Urk. 8/ 148).
Ferner sprach die IV-Stelle Luzern der Versicher ten auch medizinische Mass nah men vom 2 3. September 2001 bis längstens 3 0. Sep tember 2003 für die Behandlung leichter zerebraler Bewegungsstörungen (Be hand lung bis Ende des zweiten Lebensjahres gemäss Ziff. 395 GgV -Anhang ) zu (Mitteilung vom 2 2. Februar 2002, Urk. 8/12). Infolge Vollendung des zweiten Alters jahrs ver neinte die IV-Stelle Luzern einen weiteren Anspruch auf medizinische Mass nahmen für dieses Geburtsgebrechen, prüfte, ob eine angeborene zerebrale Lähmung (spas tisch, dyskinetisch [ dyston , choreo-athetoid ], ataktisch) gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang vorliegt, was sie ebenfalls verneinte, und wies die Über nahme der Kosten für die Behandlung eines Geburtsgebrechens sowohl nach Ziff. 395 als auch nach Ziff. 390 GgV -Anhang ab ( Verfü gung vom 1 6. Dezember 2003, Urk. 8/50) .
Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2004 ( Urk. 8/62) hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang gegeben sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1. 2
Am 1 0. Mai 2010 stellte die Mutter der Versicherten bei der Invalidenversiche rung unter anderem das Gesuch um Übernahme der Kosten für die behinde rungs bedingt nach wie vor benötigten Windeln (vgl. Urk. 8/132 und Urk. 8/134, unter Beilage eines Schreibens von Prof. Dr. med. Z.___ , Chefarzt an der Pädiatrischen Klinik des Kinderspitals A.___ , vom 2 9. April 2010 , Urk. 8/133 ). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte darauf hin medizinische Berichte ein ( Urk. 8/135-136) und teilte mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 der Ver sicherten mit, dass keine Kosten- übernahme der Windeln erfolge ( Urk. 8/140). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 1 7. Juni 2010 gegen den Vorbescheid Einwand hatte erheben lassen ( Urk. 8/147), teilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilungen vom
2. Dezember 2010 mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in ein facher und zweckmässiger Ausführung (Urk. 8/179) sowie in diesem Zusam menhang die Kosten für die Windeln (Urk. 8/181) vom 1 2. Juli 2010 bis zum 3 0. September 2021 übernommen werden. Gegen die Mitteilung betreffend die Übernahme der Kosten für die Windeln opponierte die Versicherte mit Schrei ben vom 1 5. Februar 2011 ( Urk. 8/198) und beantragte die Kostenübernahme bereits ab dem 2 1. September 2001 ( Urk. 8/198 ). Am 2 9. März 2011 verfügte die IV-Stelle wie am 2. Dezember 2010 mitgeteilt ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich zustehenden Leistungen für Windeln als medizini sche Massnahmen seit wann rechtens, spä testens ab dem 2 1. September 2004, zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwer deführerin mit Brief vom 2 1. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Vorab ist festzuhalten, dass Inkontinenzmaterialien keinen Hilfsmittelcharakter haben. Hilfsmittel sind definitionsgemäss Gegenstände, deren Gebrauch - im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit oder auf die soziale Integration und die Selbstsorge - den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Kör pers zu ersetzen vermögen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozial versiche rungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 242, § 36, N 5; BGE 115 V 194 E. 2c). Windeln sind in der abschliessenden Liste des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( KHMI ; Stand 1. Juli 2011) nicht aufgeführt und können keiner der Hilfsmittel kate gorien zugeordnet werden. Dabei fallen Windeln auch nicht unter den Begriff "mass gefertigte Kleider" (vgl. Ziffer 15.07 des Anhangs zur KHMI ), weshalb eine Abgabe unter dem Titel von Art. 21 IVG ausser Betracht fällt. 3.
3.1
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Satz 1 GgV ). Da bei gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizi nische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat ( Art. 3 Abs. 1 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1, Sätze 2 f. GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehraus gaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ).
Im Anhang der GgV werden in Ziff. 390 die ang eborenen zerebralen Lähmun gen (spastisch, dyskinetisch [ dyston , choreo-athetoid ], ataktisch) als Geburtsge brechen angeführt. 3.2 3.2.1
Bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr haben Versicherte laut Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ATSG notwendigen medizinischen Massnahmen. Dabei gelten als medi zinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens not wendig sind, sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizi nischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG). 3.2.2
Medizinische Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logo pädi schen und psychomotorischen Therapien (lit. a) sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b) ( Abs. 1). 3.3
Der Anspruch beginnt bei Geburtsgebrechen mit der Einleitung von medizini schen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollende ter Geburt ( Art. 2 Abs. 1 GgV ). 3.4 3.4.1
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 E. 2 in fine ). 3.4.2
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be lange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 2 9. März 2011 die Kosten für die Windeln ab dem 1 2. Juli 2010 , dem Datum des erstma ligen fachärztlichen Ausweises eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang, übernommen. Strittig ist , ob sie solche weiter rückwirkend zu über nehmen hat (vgl. Urk. 1-2 ). Die Invalidenversicherung hatte mit Einspracheent scheid vom 2 8. Oktober 2004 (Urk. 8/62) die Anerkennung des Geburtsgebre chens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang rechtskräftig verneint, weshalb sich zu nächst die Frage stellt, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglich abweisend e Verfügung zurückgekommen ist. 4.1 4.1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Abs. 1). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat ( Abs. 2). Nach formell rechtskräftig abgewiesenem Anspruch einer Dauerleis tung gilt ebenfalls, dass sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert haben muss, damit neu Leistungen zugesprochen werden können (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Art. 17 Abs. 2 ATSG ist auf alle Dauerleistungen anwendbar ( Ueli Kieser , Kommentar zum ATSG, 2. Au. Zürich 2009, N 39 zu Art.
17) und setzt eine Erheblichkeit der Sachver haltsänderung voraus. Diese muss so gestaltet sein, dass eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt, wobei die Änderung des Anspruchs nicht bloss geringfügig sein darf ( Kieser , a.a.O., N 43 zu Art. 17). Im Übrigen gelten die zur Rentenanpassung entwickel ten Grund sätze analog (vgl. Kieser , a.a.O., N 44 zu Art. 17). 4.1.2
Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichti gung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzel falles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 4.1.3
Gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versi cherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als neu gelten daher Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinrei chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Ebenso wenig als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b). Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grund lage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Ent scheid resultiert ( Kieser , Kommentar zum ATSG, N 13 f. zu Art. 53). Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen behauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu BGE 122 V 273 E. 4). Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Ver fahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (BGE 110 V 141 E. 2; RKUV 2001 Nr. KV 150 S. 68, 1991 Nr. K 855 S. 16, je mit Hinweisen; SVR 1997 IV Nr. 104 S. 319; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversi cherungs rechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 467 f.). Bei den Beweis mitteln hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium der Erheblichkeit nicht ver wen det. Massgebendes Krite rium für die Anerkennung eines - neu aufgefun de nen - Beweismittels als Revisionsgrund bildet einzig die Frage, ob es vor der Entscheidfällung beige bracht werden konnte. Diese besondere Betrachtungs weise erklärt sich dadurch, dass angesichts der oft komplexen sachverhaltlichen Fragen das Kriterium der Erheblichkeit eines Beweismittels gelegentlich kaum zu klären ist, weshalb das Kriterium nicht im Rahmen der Eintretensprüfung , sondern bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigung finden soll ( Kieser , a.a.O., N 16 zu Art. 53). Die konkretisierenden Grundsätze, welche vor Inkraft treten des ATSG betreffend das Kriterium der Erheblichkeit bei den Beweismit teln festgelegt worden sind, finden jedoch im Rahmen der materiellen Entschei dung ebenfalls analog Anwendung. So ist ausschlaggebend, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts ermitt lung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die (früheren) Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils (oder des verwaltungsmässigen Hauptentscheids) bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht (oder die Verwaltung). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tat sachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsa chen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 E. 5b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG , U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). 4.2
Es liegt im Wesen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, dass der Rückkommenstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung verlangt und dass – gegebenenfalls – die Korrektur rückwirkend, das heisst ex tunc , greift (dazu BGE 129 V 219). Darin unterscheidet sich die prozessuale Revision grundlegend von der Wiedererwägung, bei welcher der Versicherungs trä ger bezüglich der zeitlichen Wirkungen - sofern diese nicht gesetzlich nor miert sind - ein freies Ermessen hat, und von der Anpassung nach Art. 17 ATSG, wo die Wirkungen grundsätzlich nur für die Zukunft greifen ( Kieser , Kommentar zum ATSG, N 25 zu Art. 53 mit Hinweis).
Denn gemäss Art. 88 bis
Abs. 1 ATSG wirkt eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG erst von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a), und eine Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG erst von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c).
Damit kommt vorliegend eine rückwirkende Übernahme der Kosten für die Win deln nur bei einer prozessualen Revision in Frage. Die Beschwerdegegnerin scheint mit ihrer Annahme, erst ab dem erstmaligen fachärztlichen Ausweis des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang am 1 2. Juli 2010 die Windel kosten übernehmen zu müssen (vgl. Urk. 2), demgegenüber entweder von einer Wiedererwägung oder allenfalls von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausgegangen zu sein. 5.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im um schrie be nen Sinn erfüllt sind. 5.1
Die IV-Stelle Luzern wies das erstmalige Begehren der Beschwerdeführerin um Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss
Ziff. 390 GgV -Anhang mit der Begründung ab, es liege ein motorischer Entwicklungsrückstand vor, welcher nicht mit einer eindeutigen typischen, also zweifelsfrei diagnostizierbaren klas sisch spastischen, athethotischen oder ataktischen Symptomatik gleichzu setzen sei (Verfügung vom 1 6. Dezember 2003, Urk. 8/50/1). Den nachfolgenden Einspracheentscheid begründete sie damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine kinderärztliche Feststellung einer eindeutigen, zwei fels frei diagnostizierbaren Ataxie nicht möglich gewesen sei. Eine Rumpfataxie bei generalisierter musku lärer Hypotonie sei keine ataktische Zerebralparese im klassischen Sinn ( Ein sprache ent scheid vom 2 8. Oktober 2004, Urk. 8/62/2-3). 5.2
Das erneute Gesuch um Übernahme der Kosten für die Windeln vom 1 0. Mai 2010 wurde mit dem Hinweis auf einen schweren psychomotorischen Entwick lungsrückstand und eine komplexe
nephro logisch-urologi sche Fehlbil dung be grün det (vgl. Urk. 8/133; Urk. 8/208/2). Der psychomo torische Ent wicklungs rück stand stellt indes kein Geburts gebrechen dar, er ist nicht im GgV -Anhang enthalten. Die Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 152, 274, 342 und 346 hinwiederum kommen medizinisch nicht als Ursache der Inkon tinenz in Frage ( Urk. 8/208/2; Urk. 8/136/5; Urk. 8/180), so dass die Windeln diesbezüglich nicht als Behandlungsgerät aner kannt wer den können. Dr.
B.___, Kinderärztin FMH , brachte die notwendige Versorgung mit Windeln zwar im Mai 2010 in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390
GgV -Anhang , legte sich aber nicht fest, sondern schlug dies bezüglich eine Neubeurteilung durch die Neuropädiatrie im Kinderspital C.___ vor (Bericht vom 9. Februar 2010, Urk. 8/122/1; vgl. auch Bericht vom 1 8. Mai 2010, Urk. 8/13 6/5).
Wei tere medizinische Gründe für den leidensbedingten Windelgebrauch wurden von den medizini schen Fachpersonen in den Akten nicht bezeichnet. 5.3
Erst Dr. med. D.___ , Leitende Ärztin, und med. pract. E.___ , Assistenzärz tin Neuropädiatrie am Kinderspital C.___ ,
attestierten - unter Bezugnahme auf ihre Untersuchung vom 1 2. Juli 2010 - in ihrem Bericht vom 2. November 2010 , dass bei der Beschwerdeführerin das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang vorliege, indem sie auf eine Ataxie ( hypotrophe Muskulatur, breitbeiniges und sehr unsicheres Gangbild, kein Rennen, kein Hüpfen, kein selbständiges Treppensteigen, nicht alternierend) hinwiesen (Urk. 8/172/5-10). Darauf gestützt anerkannte Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Ärztin des Regi onalen Ärztlichen Diens tes (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 30. No vember 2010, dass bei der Beschwer deführerin doch eine ataktische zerebrale Bewegungsstörung vorliege. Damit könne ein Geburtsgebrechen 390 anerkannt werden ab der Untersuchung in der Neuropädiatrie des Kinderspitals C.___ vom 1 2. Juli 2010 bis zur Voll endung des 2 0. Altersjahres. Hierzu könne dann auch die Physiotherapie und die Hippotherapie sowie die Windeln ebenso lang übernommen werden ( Urk. 8/177/3). Entsprechend übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 8/179 ), bestätigt durch die angefochtene Verfü gung (Urk. 2), die Kosten für die Windeln ab dem 1 2. Juli 2010 bis zum 3 0. Septemb er 2021 . 5.4
Das Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff. 390 GgV -Anhang besteht definitionsgemäss ab Geburt und der Zeitpunkt, wann ein solches erkannt wird, spielt grundsätz lich keine Rolle (vgl. E. 3.1). Es ist jedoch ohne Weiteres denkbar, dass es erst später festgestellt werden kann. Es stellt sich daher
revisionsrechtlich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 4.1.3) die Frage, ob das Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 390 GgV -Anhang bereits früher hätte ausgewiesen werden können , insbe sondere ob dieser Nachweis nicht schon bei der erstmaligen Ab wei sung hätte beigebracht werden können. Nun kann der Schweregrad einer Störung mit zunehmendem Alter und Entwick lungs rückstand offensichtlicher werden, so dass erst in einem fortgeschritteneren Kindesalter ein Geburtsgebrechen mit dem notwendigen Beweisgrad festgestellt werden kann. Genau so verhält es sich hier. Während Dr. B.___ bei der damals drei Jahre alten Beschwerdeführerin eine Ataxie noch nicht zweifelsfrei zu diagnostizieren in der Lage war (vgl. Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2004, Urk. 8/62/2), stellten Dr. D.___
und med. pract. E.___ anlässlich der Untersuchung vom 1 2. Juli 2010 auch in den Augen der Beschwerdegegnerin mit der notwendigen Gewissheit fest, dass doch ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 des Anhangs der GgV
vorliege. Dr. D.___ und med. pract. E.___ haben dabei nicht den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders bewertet, sondern neue Befunde - hypotrophe Muskulatur, breitbeiniges und sehr unsicheres Gangbild, kein Rennen, kein Hüpfen, kein selbständiges Treppensteigen, nicht alternierend - jedenfalls inso weit erhoben , als diese Befunde bei einem fast neunjährigen Kind allesamt ein deutig als Defizite zu betrachten sind, während sie damals, anlässlich der erst maligen Verneinung eines Anspruchs gestützt auf Ziff. 390 GgV -Anhang teil weise noch als Normvarianten durchgingen (bzw. hätten durchgehen können). Damit erhoben sie gestützt auf neue Elemente tatsächlicher Natur mit rechts genüglicher Gewissheit eine ataktische Bewegungsstörung und damit eine neue Tatsache im prozessual-revisionsrechtlichen Sinn.
D emnach sind vorliegend die Voraussetzungen einer prozessualen Revision
erfüllt, so dass im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 390 GgV -Anhang – wie bei einer erstmaligen Leistungszugsprache
– der Anspruch
gemäss
Art. 2 Abs. 1 GgV mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen , frühestens jedoch nach vollendeter Geburt beginnt (vgl. E. 3.3). 5.5
Wird im Zusammenhang mit einer seitens der Invalidenver sicherung zugesproche nen medizinischen Mass nahme der Einsatz von Behand lungsgerä ten erforderlich, gehen die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Art. 3, Art. 11 und Art. 12 ATSG sowie Art. 13 IVG zu Lasten der Invaliden versiche rung (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung [ KSME ], gültig ab 1. März 2012, Rz . 1215). D ie Verwen dung von Inkontinenzmaterial (Windeln) stellt vorliegend unbestrit tener massen eine Leidensbehandlung im Zusammenhang mit dem Geburts gebrechen gemäss Ziff. 390 GgV -Anhang dar (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4; Urk. 2). Der Gebrauch der Windeln dient vorliegend zwar nicht der direkten Heilung dieses Gebrechens, verhindert aber das Auftreten neuer zusätz licher Komponenten beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen. Insofern können die Windeln als Behand lungs geräte im Dienste der medizini schen Behand lung des Geburtsgebrechens gemäss
Ziff. 390 GgV -Anhang gelten. Dabei können die Windeln spätestens dann als Behandlungsgeräte betrachtet werden, als ein gleichaltriges Kind nicht mehr auf Windeln ange wiesen ist (vgl. auch Art. 10 IVG in den verschiedenen geltungszeitlichen Versi onen). Zu wel chem Zeitpunkt dies genau der Fall ist, kann mit Blick auf die nach folgenden Erwägungen offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2007 bereits fünf Jahre alt war und ohne Behinderung spätestens zu diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr auf Windeln angewiesen gewesen wäre. Da kein einfacheres, kostengünstigeres Mittel, das dem gleichen Zweck dient, vorhanden ist, und die Windeln dem Zweck der Ver hinderung weiterer Leidenskomponenten dienlich sind, sind die Windeln sind einfach und zweckm ässig. Die Beschwerde gegnerin übernahm deren Kosten damit ohne Weiteres zu Recht.
6. 6.1
Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis am 3 1. Dezember 2007, wer den die Leistungen – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – bloss für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine ver sicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist. Weitergehende Nach zahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchs be gründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
Seit dem 1. Januar 2008 gelten die Verjährungsregeln von Art. 24 ATSG auch in der Invalidenversicherung. Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG). 6.2
Es ist kein Übergangsrecht betreffend die Aufhebung des bis am 3 1. Dezember 2007 geltenden a Art . 48 IVG erlassen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.1). Die aufgeworfene intertemporal recht liche Frage ist daher anhand allgemeiner Grundsätze zu entscheiden.
Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungs bestim mungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (Urteil des Bundesge richts 9C_973/2010 vom 1 0. März 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3
Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln findet bis zum 31. Dezember 2007 auf die eben erwähnten Normen die bis dahin in Kraft gestandene Bestimmung von a Art . 48 Abs. 2 IVG Anwendung (E. 6.2). Gestützt darauf erlischt der nicht angemeldete Leistungsanspruch 12 Monate nach sei nem Entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2010 vom 1 0. März 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vor dem 1. Januar 2007 fälligen Betreffnisse der Kos tenübernahme bezüglich der Windeln sind daher mangels einer vor dem 1. Januar 2008 erfolgten erneuten Leistungsanmeldung bei Inkrafttreten von Art. 24 Abs. 1 ATSG – das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Windeln stellte die Mutter am 1 0. Mai 2010 (Sachverhalt Ziff. 1.3) – untergegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2010 vom 1 0. März 2011 E. 3.2 mit Hinwei sen).
Die Verjährung der nach altem Recht noch nicht verwirkten monatlichen Ansprü che richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 6.2). Es können mithin die ab dem 1. Januar 2007 fälligen Leistungen eingefordert werden. 6.4
Folglich müssen die Kosten der Windeln von der Invaliden versicherung rückwir kend seit dem 1. Januar 2007 übernommen werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. 7.1
Ab Fälligkeit der Forderung sind Verzugszinsen zu entrichten. Gemäss
Art. 26 Abs. 2 ATSG werden Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist ( Art. 26 Abs. 2 ATSG). Mit der Angabe von 24 Monaten bzw. 12 Monaten setzt Art. 26 Abs. 2 ATSG den Fälligkeitstermin fest. Verzugszinsen sind für diejenigen Leistungen ge schul det, auf die bereits seit mindestens 24 Monaten ein Anspruch besteht. Werden also Leistungen später als 12 Monate nach der Anmeldung ausgerichtet, sind keine Verzugszinsen geschuldet, wenn nicht zugleich mindestens 24 Mo nate seit der Anspruchsentstehung verstrichen sind (BGE 131 V 358 E. 2.2; Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 N 17 ff.). 7.2
Gemäss vorstehender Erwägung richtet sich die Verzugszinspflicht nach der Geltendmachung bzw. Anmeldung des Anspruchs sowie dessen Entstehung. Vorliegend kann nicht genau beurteilt werden, in welchem Zeitpunkt der Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin entstand (vgl. E. 5.5 ). Fest steht jedoch, dass der Anspruchs beginn infolge der Verjährung eines früheren Leistungs an spruchs auf den 1. Januar 2007 festgelegt werden kann (aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 6.4 vorstehend). Die Verzugszinspflicht beginnt zwei Jahre nach Entstehung der Anspruchsberechtigung als solcher, nicht jeweils erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Forderung (BGE 133 V 9 E. 3.6). Die Beschwerdeführerin hat sich am 1 0. Mai 2010 zum Leistungsbezug angemeldet. Sie hat sich keiner Verletzung der Mitwirkungspflichten zu Schulden kommen lassen, und es sind seit dem auf den 1. Januar 2007 festgelegten Anspruchs be ginn 24 Monate vergangen. Demzufolge ist die Beschw erdegegnerin ab dem 1 0. Mai 2011 verzugszinspflichtig zu einem Zinssatz von 5 Prozent im Jahr ( Art. 7 Abs. 1 ATSV ). 8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2007 gegenüber der Beschwerde geg nerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Windeln hat, wobei die Beschwer degegnerin seit dem 1 0. Mai 2011 zu einem Zinssatz von 5 Prozent jährlich verzugszinspflichtig ist. 9. 9.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versi che rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemes sen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auf zuerlegen ist . 9.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine reduzierte Proz essentschädigung von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2011 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2007 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Win deln sowie seit dem 1 0. Mai 2011 Anspruch auf einen Verzugszins zu einem Zinssatz von 5 Prozent pro Jahr hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstRöllin