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IV.2011.00258

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2012-10-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene und als Wirtschaftsinformatiker erwerbstätige X.___

ist seit einem im Alter von 14 Jahren erlittenen Unfall Tetraplegiker .

Seither bezieht er verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Unter an derem sprach die damals zuständige IV-Stelle Luzern mit Verfügungen vom 21. Dezember 1989 und 9. Februar 1990 dem noch bei seinen Eltern in Y.___

wohnhaft gewesenen

Versicherten die leihweise Abgabe zweier Treppenlifte in klusive Installationskosten zu . Dabei wurden die Kosten für Betrieb und Unter halt der Lifte ausgeklammert (Urk. 7/3 S. 5) .

Am 17. September 2010 musste der obere Treppenlift i nfolge einer Störung repa riert werden. Am 4. Oktober 2010 ersuchte der seit 2008 in Z.___ domi zilierte

Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Übernahme der Kosten für die durchgeführte Reparatur und die vom Servicetechniker empfohlene Revision der beiden in die Jahre gekommenen

A nlage n (Urk. 7/187 ). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens

am 16. Dezember 2010 (Urk. 7/198 ff.) erteilte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. Februar 2011 Kosten gutsprache für die Reparatur des einen Treppenliftes ge mäss Rechnung der Durchführungsstelle vom 27. September 2010 in Höhe von Fr. 400.95 (vgl. Urk. 7/187 S. 2) . Im Übrigen überliess sie die

Anlagen dem Ver sicherten zum weiteren Gebrauch und verweigerte die Kostengutsprache für die beantragten Sanierungs- und Revisionsarbeiten sowie für künftige Reparatur kosten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 7. März 2011 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Übernahme der Kosten für die beantragten Sanierungs- und Re visionsarbeiten sowie von künftigen Reparaturkosten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2. Mai 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( HVI ) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 3

V on der Invalidenversicherung werden einerseits Treppenlifte im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, leihweise abgegeben ,

sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird

(Ziff. 13.05 des Anhanges zur HVI ) . Andererseits werden Treppenlifte an Versi cherte abgegeben , die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlas sen können

( Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI ) . 1. 4

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls ab schliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuord nen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invali denversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2).

Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht offensicht lich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist auch keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfs mittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingrei fen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der frag lichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste die Bundesverf assung verletzt (BGE 131 V 9 E. 3.4.3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung über die zugesprochene Kosten gutschrift von Fr. 400.95 für die am 17. September 2010 durchgeführte Reparatur des einen Treppenliftes (Urk. 7/187 S. 2) hinaus die Kosten für die im Zeitpunkt der Gesuchstellung beabsichtigte Sanierung der Anlage n beziehungs weise für allfällige weitere Reparaturen zu überneh men hat. 2.2

D ie IV-Stelle lehnt die Leistungen mit der Begründung ab , infolge Wohnsitzwech sel des Beschwerdeführers im Jahre 2008 seien die Anspruchs voraussetzungen für einen Treppenlift am Wohnort der Eltern seit längerem nicht mehr erfüllt (Urk. 2) .

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei gesund heitlichen Problemen wohne er bei seinen Eltern, um deren Hilfe bean spruchen zu können . A m

25. November 2010 sei infolge eines Risses am Zugseil eine weitere Reparatur und in der Folge am 7. Dezember 2010 die nötige Revi sion

veranlasst worden (Urk. 1, Urk. 3/2-3). 3. 3.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker durch Einzug in eine behinde rungsgerecht umgebaute Wohnung im Mai 2008 in Z.___ Wohnsitz genommen hat (vgl. Urk. 7/146 , Urk. 7/149, Urk. 7/153, Urk. 7/162 ) . Beim Elternhaus im Y.___ handelt es sich somit nicht mehr um seine Wohnstätte im Sinne von Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI , weshalb ihm unter diesem Titel keine Leis tungen der Invalidenversicherung zur Deckung der Ausgaben für die sich noch dort befindenden, leihweise abgegebenen Treppenlifte zustehen.

Auch dienen die beiden Treppenlifte im Elternhaus nicht zur Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte (in Z.___ ), womit sich auch aus Ziff. 13.05 des Anhan ges zur HVI keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ableiten lässt. 3.2

Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass ihm die beiden Treppen lifte im Elternhaus überhaupt ermöglichten, seine Eltern zu besuchen (Urk. 1 S. 1), und damit des sinngemäss angerufenen Anspruch s auf Achtung des Fa milienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung [BV] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) ist schliesslich festzuhalten, dass rechtsprechungs gemäss aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden kann , welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozi alversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandha bung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rech nung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesge setze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden den Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist alsdann abzuwägen zwi schen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 134 I 105 E. 6 mit Hinweisen).

Vorliegend besteht jedoch weder Raum für eine Normenauslegung noch für eine Ermessenshandhabung, zumal der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bei der Abgabe von Treppenliften in Art. 21 IVG , in Art. 14 IVV , in der HVI sowie in Ziff. 13.05 und Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI abschliessend geregelt wurde. Zwar erleichtert es die Pflege eines angemessenen Kontaktes des Beschwerdeführers mit den Eltern, wenn auch deren Wohnstätte rollstuhlgängig ist. Jedoch ist die Invalidenversicherung selbst im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will. So sind

die versicherte Person und ihre Angehörigen grundsätzlich gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren in einer Weise einzu richten, welche den grundrechtlich geschützten persönlichen Kontakt gewähr leistet, ohne dass zusätzliche Versicherungsleistungen beansprucht werden müssen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_315/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.3) . Dies ist dem in einer behinderungsgerecht umgebauten Wohnung le benden Beschwerdeführer und seinen Eltern zumutbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineMeier-Wiesner

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1974 geborene und als Wirtschaftsinformatiker erwerbstätige X.___

ist seit einem im Alter von 14 Jahren erlittenen Unfall Tetraplegiker .

Seither bezieht er verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Unter an derem sprach die damals zuständige IV-Stelle Luzern mit Verfügungen vom 21. Dezember 1989 und 9. Februar 1990 dem noch bei seinen Eltern in Y.___

wohnhaft gewesenen

Versicherten die leihweise Abgabe zweier Treppenlifte in klusive Installationskosten zu . Dabei wurden die Kosten für Betrieb und Unter halt der Lifte ausgeklammert (Urk. 7/3 S. 5) .

Am 17. September 2010 musste der obere Treppenlift i nfolge einer Störung repa riert werden. Am 4. Oktober 2010 ersuchte der seit 2008 in Z.___ domi zilierte

Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Übernahme der Kosten für die durchgeführte Reparatur und die vom Servicetechniker empfohlene Revision der beiden in die Jahre gekommenen

A nlage n (Urk. 7/187 ). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens

am 16. Dezember 2010 (Urk. 7/198 ff.) erteilte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. Februar 2011 Kosten gutsprache für die Reparatur des einen Treppenliftes ge mäss Rechnung der Durchführungsstelle vom 27. September 2010 in Höhe von Fr. 400.95 (vgl. Urk. 7/187 S. 2) . Im Übrigen überliess sie die

Anlagen dem Ver sicherten zum weiteren Gebrauch und verweigerte die Kostengutsprache für die beantragten Sanierungs- und Revisionsarbeiten sowie für künftige Reparatur kosten (Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( HVI ) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 7. März 2011 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Übernahme der Kosten für die beantragten Sanierungs- und Re visionsarbeiten sowie von künftigen Reparaturkosten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2. Mai 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung über die zugesprochene Kosten gutschrift von Fr. 400.95 für die am 17. September 2010 durchgeführte Reparatur des einen Treppenliftes (Urk. 7/187 S. 2) hinaus die Kosten für die im Zeitpunkt der Gesuchstellung beabsichtigte Sanierung der Anlage n beziehungs weise für allfällige weitere Reparaturen zu überneh men hat.

E. 2.2 D ie IV-Stelle lehnt die Leistungen mit der Begründung ab , infolge Wohnsitzwech sel des Beschwerdeführers im Jahre 2008 seien die Anspruchs voraussetzungen für einen Treppenlift am Wohnort der Eltern seit längerem nicht mehr erfüllt (Urk. 2) .

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei gesund heitlichen Problemen wohne er bei seinen Eltern, um deren Hilfe bean spruchen zu können . A m

25. November 2010 sei infolge eines Risses am Zugseil eine weitere Reparatur und in der Folge am 7. Dezember 2010 die nötige Revi sion

veranlasst worden (Urk. 1, Urk. 3/2-3). 3.

E. 3 V on der Invalidenversicherung werden einerseits Treppenlifte im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, leihweise abgegeben ,

sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird

(Ziff. 13.05 des Anhanges zur HVI ) . Andererseits werden Treppenlifte an Versi cherte abgegeben , die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlas sen können

( Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI ) . 1.

E. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker durch Einzug in eine behinde rungsgerecht umgebaute Wohnung im Mai 2008 in Z.___ Wohnsitz genommen hat (vgl. Urk. 7/146 , Urk. 7/149, Urk. 7/153, Urk. 7/162 ) . Beim Elternhaus im Y.___ handelt es sich somit nicht mehr um seine Wohnstätte im Sinne von Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI , weshalb ihm unter diesem Titel keine Leis tungen der Invalidenversicherung zur Deckung der Ausgaben für die sich noch dort befindenden, leihweise abgegebenen Treppenlifte zustehen.

Auch dienen die beiden Treppenlifte im Elternhaus nicht zur Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte (in Z.___ ), womit sich auch aus Ziff. 13.05 des Anhan ges zur HVI keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ableiten lässt.

E. 3.2 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass ihm die beiden Treppen lifte im Elternhaus überhaupt ermöglichten, seine Eltern zu besuchen (Urk. 1 S. 1), und damit des sinngemäss angerufenen Anspruch s auf Achtung des Fa milienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung [BV] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) ist schliesslich festzuhalten, dass rechtsprechungs gemäss aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden kann , welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozi alversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandha bung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rech nung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesge setze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden den Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist alsdann abzuwägen zwi schen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 134 I 105 E.

E. 4 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls ab schliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuord nen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invali denversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2).

Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht offensicht lich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist auch keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfs mittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingrei fen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der frag lichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste die Bundesverf assung verletzt (BGE 131 V 9 E. 3.4.3). 2.

E. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00258

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom 2 5. Oktober 2012 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1974 geborene und als Wirtschaftsinformatiker erwerbstätige X.___

ist seit einem im Alter von 14 Jahren erlittenen Unfall Tetraplegiker .

Seither bezieht er verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Unter an derem sprach die damals zuständige IV-Stelle Luzern mit Verfügungen vom 21. Dezember 1989 und 9. Februar 1990 dem noch bei seinen Eltern in Y.___

wohnhaft gewesenen

Versicherten die leihweise Abgabe zweier Treppenlifte in klusive Installationskosten zu . Dabei wurden die Kosten für Betrieb und Unter halt der Lifte ausgeklammert (Urk. 7/3 S. 5) .

Am 17. September 2010 musste der obere Treppenlift i nfolge einer Störung repa riert werden. Am 4. Oktober 2010 ersuchte der seit 2008 in Z.___ domi zilierte

Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Übernahme der Kosten für die durchgeführte Reparatur und die vom Servicetechniker empfohlene Revision der beiden in die Jahre gekommenen

A nlage n (Urk. 7/187 ). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens

am 16. Dezember 2010 (Urk. 7/198 ff.) erteilte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. Februar 2011 Kosten gutsprache für die Reparatur des einen Treppenliftes ge mäss Rechnung der Durchführungsstelle vom 27. September 2010 in Höhe von Fr. 400.95 (vgl. Urk. 7/187 S. 2) . Im Übrigen überliess sie die

Anlagen dem Ver sicherten zum weiteren Gebrauch und verweigerte die Kostengutsprache für die beantragten Sanierungs- und Revisionsarbeiten sowie für künftige Reparatur kosten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 7. März 2011 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Übernahme der Kosten für die beantragten Sanierungs- und Re visionsarbeiten sowie von künftigen Reparaturkosten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2. Mai 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung ( HVI ) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 3

V on der Invalidenversicherung werden einerseits Treppenlifte im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, leihweise abgegeben ,

sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird

(Ziff. 13.05 des Anhanges zur HVI ) . Andererseits werden Treppenlifte an Versi cherte abgegeben , die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlas sen können

( Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI ) . 1. 4

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls ab schliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuord nen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invali denversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2).

Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht offensicht lich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist auch keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfs mittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingrei fen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der frag lichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste die Bundesverf assung verletzt (BGE 131 V 9 E. 3.4.3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung über die zugesprochene Kosten gutschrift von Fr. 400.95 für die am 17. September 2010 durchgeführte Reparatur des einen Treppenliftes (Urk. 7/187 S. 2) hinaus die Kosten für die im Zeitpunkt der Gesuchstellung beabsichtigte Sanierung der Anlage n beziehungs weise für allfällige weitere Reparaturen zu überneh men hat. 2.2

D ie IV-Stelle lehnt die Leistungen mit der Begründung ab , infolge Wohnsitzwech sel des Beschwerdeführers im Jahre 2008 seien die Anspruchs voraussetzungen für einen Treppenlift am Wohnort der Eltern seit längerem nicht mehr erfüllt (Urk. 2) .

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei gesund heitlichen Problemen wohne er bei seinen Eltern, um deren Hilfe bean spruchen zu können . A m

25. November 2010 sei infolge eines Risses am Zugseil eine weitere Reparatur und in der Folge am 7. Dezember 2010 die nötige Revi sion

veranlasst worden (Urk. 1, Urk. 3/2-3). 3. 3.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker durch Einzug in eine behinde rungsgerecht umgebaute Wohnung im Mai 2008 in Z.___ Wohnsitz genommen hat (vgl. Urk. 7/146 , Urk. 7/149, Urk. 7/153, Urk. 7/162 ) . Beim Elternhaus im Y.___ handelt es sich somit nicht mehr um seine Wohnstätte im Sinne von Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI , weshalb ihm unter diesem Titel keine Leis tungen der Invalidenversicherung zur Deckung der Ausgaben für die sich noch dort befindenden, leihweise abgegebenen Treppenlifte zustehen.

Auch dienen die beiden Treppenlifte im Elternhaus nicht zur Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte (in Z.___ ), womit sich auch aus Ziff. 13.05 des Anhan ges zur HVI keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ableiten lässt. 3.2

Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass ihm die beiden Treppen lifte im Elternhaus überhaupt ermöglichten, seine Eltern zu besuchen (Urk. 1 S. 1), und damit des sinngemäss angerufenen Anspruch s auf Achtung des Fa milienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung [BV] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) ist schliesslich festzuhalten, dass rechtsprechungs gemäss aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden kann , welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozi alversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandha bung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rech nung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesge setze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden den Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist alsdann abzuwägen zwi schen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 134 I 105 E. 6 mit Hinweisen).

Vorliegend besteht jedoch weder Raum für eine Normenauslegung noch für eine Ermessenshandhabung, zumal der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bei der Abgabe von Treppenliften in Art. 21 IVG , in Art. 14 IVV , in der HVI sowie in Ziff. 13.05 und Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI abschliessend geregelt wurde. Zwar erleichtert es die Pflege eines angemessenen Kontaktes des Beschwerdeführers mit den Eltern, wenn auch deren Wohnstätte rollstuhlgängig ist. Jedoch ist die Invalidenversicherung selbst im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will. So sind

die versicherte Person und ihre Angehörigen grundsätzlich gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren in einer Weise einzu richten, welche den grundrechtlich geschützten persönlichen Kontakt gewähr leistet, ohne dass zusätzliche Versicherungsleistungen beansprucht werden müssen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_315/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.3) . Dies ist dem in einer behinderungsgerecht umgebauten Wohnung le benden Beschwerdeführer und seinen Eltern zumutbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineMeier-Wiesner