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IV.2008.00989

Rente; Rückweisung; bedingte Arbeitsfähigkeit; Würdigung eines Gutachtens. (BGE 8C_103/2011)

Zürich SozVersG · 2010-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.       Der 1961 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Januar 1990 bis zum 31. März 2008 (Urk. 9/8, 15/3) als Y.___ bei der Z.___ angestellt, welche ihm aus Gesundheitsgründen kündigte, wobei der 1. März 2006 sein effektiv letzter Arbeitstag war.

         Am 6. März 2007 (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte wegen seit Februar 2006 bestehender Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine Berufsberatung und eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Zusprechung einer Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/8), Berufsunterlagen (Urk. 9/21) und diverse Arztberichte (Urk. 9/9-12, 9/14-16) einholte. Mit Mitteilung vom

12. November 2007 (Urk. 9/19) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf beruf liche Massnahmen, wogegen der Versicherte innert Frist keine beschwerdefä hige Verfügung verlangte.

         Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. November 2007 (Urk. 9/25) die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt und der Beschwerdefüh rer mit Eingaben vom 14. Januar und 8. Februar 2008 (Urk. 9/29, 9/32) sowie unter Beilage eines Berichts von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgem einmedizin, vom 14. Januar 2008 (Urk. 9/31), dagegen opponiert hatte, holte die IV-Stelle einen Bericht des B.___ , Rheumaklinik und In stitut für Physikalische Medizin, vom 28. Februar 2008 (Urk. 9/35) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, der Klinik D.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 18. Juni 2008; Urk. 9/38). Anschliessend verneinte sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 37 % mit Verfügung vom 20. August 2008 (Urk. 2)  den Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die abweisende Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsa nwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 24. September 2008 (Urk. 1) so ­ wie unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde und be antragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. September 2006 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. De zember 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. März 2009 (Urk. 14) sowie unter Beilage verschiedener Unterla gen (Urk. 15/1-11) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und stellte zusätzlich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessf ührung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dem Gesuch entsprach das Gericht mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 (Urk. 19) verzichtete die IV-Stelle auf Duplik. Mit Eingabe vom 7. April 2010 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des O.___ für medizinische Radiologie vom 3. Februar 2010 (Urk. 25) ins Recht.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    #BeginnXX175; (ergänzt) <Intertemporalrecht 5. IV-Revision < letzte Revision: 09/08# Am 1.

Januar 2008 sind die im Zuge der 5.

IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6.

Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28.

September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6.

Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw.

1, 126 V 136 Erw.

4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5.

IV-Revision am 1.

Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poral rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31.

Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5.

IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4.

IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7.

Juni 2006 in Sachen M., I

428/04, Erw.

1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes ­ bestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. #EndeXX175#

1.2    #BeginnXX001 <Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen mit vollendetem 20. Altersjahr;  Gesetzestext (gültig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 04/08# Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). #EndeXX001#

1.3    #BeginnXX072; (gekürzt) <Invalidenrente, Anspruchsvoraussetzungen und Rentenabstufung, Gesetzestext  (gültig ab 1.1.08) < letzte Revision: 05/08# Gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50

Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60

Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. #EndeXX072#

1.4    #BeginnVV042 <Beweiswert eines med. Gutachtens < letzte Revision: 03/06# Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe an zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Be antwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti gen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist ? - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in ei ner Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw.

1c; U. Meyer ? - Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztli che Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). #EndeVV042#

2.       Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus so matischer Sicht weiterhin zu 50-75 % zumutbar sei. Eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, Armvorhalten und Überkopfarbeiten sei ihm medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht stehe die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund und bilde bei der bestehenden Schmerzstörung die Hauptursache der Schmerzen. Eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne hierdurch jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht abgeleitet werden (Urk. 2 S. 1-2).

         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, es sei unbestritten, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, hingegen sei aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % gegeben. Hinzu komme auch noch die psychische Einschränkung, welche gemäss Dr. C.___ 20-30 % betrage (Urk. 1 S. 7). Grundsätzlich sei die Diagnose von Dr. C.___ , eine An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, unbestritten, jedoch könne dessen Festlegung des Beginns der psychischen Erkrankung ab Februar 2008 aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 4). Die depres sive Entwicklung habe im Verlauf des Jahres 2007 begonnen, im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung habe bereits ein schwer chronifizierter Zustand vorgele gen, daher könne von einer günstigen Prognose kaum die Rede sein (Urk. 1

S. 5). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter nicht mit dem be handelnden Psychiater betreffend die Psychotherapie und deren mutmassli chen Erfolg Rücksprache genommen habe (Urk. 1 S. 5-6).

3.

3.1     Wegen linksseitiger Kreuz- und Beinschmerzen liess sich der Beschwerdeführer am 28. April 2006 in der

E.___ , Orthopädie (nachfolgend:

E.___ ), untersuchen (Urk. 9/9 S. 5 f.). Am 15. Mai 2006 erfolgte eine operative linksseitige mikroendoskopische Dekompression L5/S1 mit der Entfer nung der Diskushernie (vgl. Urk. 9/9 S. 7). Im Bericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 9/11 S. 6 ff.) führte Dr. med.

F.___ , Leitender Arzt des Stadtspitals G.___ ,

Kli nik für Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend: Stadtspital G.___ ) aus, seit der Operation vom 15. Mai 2006 habe der Beschwerdeführer persistie rende Schmerzen. Weder habe das an der Klinik E.___ durchgeführte MRI vom 26. September 2006 habe eine Rezidivhernie nachgewiesen, noch habe die klinische Untersuchung eine funktionelle Einschränkung ergeben. Sodann habe eine Fa cettengelenksinfiltration keine Veränderung der Schmerzen bewirkt. Dr.

F.___ diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzausweitung auf die ganze linke Kör perseite (Urk. 9/11 S. 6). Der Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte im Be richt vom 25. April 2007 (Urk. 9/9 S. 1 f.) unter anderem eine linksseitige Lum boi schial gie, einen Verdacht auf ein sensomotorisches Defizit und eine Zukunfts angst mit depressiver Entwicklung (Urk. 9/9 S. 1) und attestierte dem Beschwer de führer in der bisherigen Tätigkeit als H.___ ab 1. März 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tä tigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9 S. 2). Der Be schwer deführer unterzog sich vom 13. März bis zum 14. Juni 2007 im Stadt spital G.___ einem zwölfwöchigen Schmerzbewältigungsprogramm (Urk. 9/14 S. 3 ff.). Hiezu hiel ten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 15. Juni 2007 (Urk. 9/12 S. 7) fest, das ambulante Schmerzprogramm sei für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit ungeeignet.

         Aufgrund starker Rückenschmerzen nach einem Verhebetrauma wurde der Be schwerdeführer notfallmässig vom 28. August bis 6. September 2007 im I.___ hospitalisiert (vgl. Bericht vom 13. September 2007; Urk. 9/15 S. 7 ff.). Am 30. August fand ein neurologisches und am 4. September 2007 ein psy chiatrisches Konsilium statt (Urk. 9/15 S. 10 ff.). Die behandelnden Ärzte führ ten aus, aktuell bestehe keine radiologisch und neurologisch fassbare Pathologie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, hingegen bestehe der Verdacht auf eine psychosomatische Problematik, deren Prognose und Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit durch einen Psychiater beurteilt werden müsse (Urk. 9/15 S. 7). Sie diagnostizierten ein funktionelles lumbovertebrales und zervikales Schmerz-syndrom mit einer somatoformen Schmerzstörung bei einer psychoso zialen Be lastungssituation und einer linksseitigen Synovialzyste L5/S1 (Urk. 9/15 S. 8) und bescheinigten dem Beschwerdeführer ab dem jetzigen Zeitpunkt in der bis herigen Tätigkeit aus somatischer Sicht eine um 25-50 % reduzierte Arbeitsfä higkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vertretbar, wobei die psychische Belastung nicht berücksichtigt sei (Urk. 9/15 S. 9).

         Im Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 9/31) attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine steigerungsfähige Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings müsste diese beim Nachweis eines psy chischen Leidens reevaluiert werden.

         Im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde (RISS) des B.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfol gend: B.___ ; vgl. Bericht vom 28. Februar 2008; Urk. 9/35) wurde der Beschwer deführer vom 19. bis zum 28. Februar 2008 physio- und ergotherapeu tisch so wie psychologisch abgeklärt. Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die behan delnden Ärzte ausdrücklich keine Stellung, hielten jedoch in der Beurteilung fest, der Beschwerdeführer zeige depressive Symptome mit ausgeprägter An triebsschwäche, Anhedonie, Hoffnungslosigkeit, Entscheidungsschwierigkeiten und Suizidgedanken. Beim neurologisch und rheumatologisch umfassend abge klär ten Beschwerdeführer sei organisch die Ausprägung der Schmerzsympto matik nicht zu erklären (Urk. 9/35 S. 1).

3.2     Anlässlich seines Gutachtens vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/38) diagnostizierte Dr. C.___ eine sich seit ca. 3-4 Monaten schleichend entwickelte Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 9/38 S. 7). Im Rahmen der belastenden psychosozialen Situation (Aus einandersetzung mit den Schmerzen, drohendem Arbeitsplatzverlust sowie Verlust der Tagesstruktur) habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2006 unter Zukunftsängsten und pha senweisen Stimmungsschwankungen gelitten, welche aber in keinem Fall die Kriterien einer psychischen Erkrankung nach ICD-10 erfüllt hätten (Urk. 9/38

S. 7). Während seiner Untersuchung habe der Be schwerdeführer in psychopa tholo gischer Hinsicht leichte Konzentrationsstörun gen, eine leichte Deprimiert heit, leichte Antriebsstörungen sowie eine leicht verminderte Psychomotorik aufge wiesen. Aus psychiat rischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Anfang Feb ruar 2008 zu 70 bis 80 % ar beitsfähig. Nicht empfehlenswert seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration. Die attestierte Arbeitsunfähig keit sei auf die leichten Kon zentrations- und Antriebsstörungen sowie die vor han dene Psy chopathologie und die leicht reduzierte psychische Belastbarkeit zu rückzu führen (Urk. 9/38 S. 8). Die Prognose sei günstig. Der Beschwerdefüh rer stehe zurzeit in fachlich hochkompetenter psychiatrischer Behandlung, unter konse quenter Weiterführung der Therapie sei die Wiederherstellung der vollen Ar beitsfähigkeit in den nächsten drei Monaten zu erwarten (Urk. 9/38 S. 9).

3.3     Im Zeitraum vom 2. April bis 19. August 2008 hatte sich der Beschwer deführer der erwähnten Therapie in der

J.___ (nach folgend: J.___ ) unterzogen. In ihrem Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) führten die Ärzte aus, die Behandlung sei aufgrund des ausgebliebenen Be handlungserfolgs im gegenseitigen Einvernehmen am 19. August 2008 beendet worden, wobei der Misserfolg nicht primär dem Be schwerdeführer zur Last zu legen sei. Bei der Überwindung schmerzbedingter Anpassungsstörungen würden auch Faktoren eine Rolle spielen, die für den Beschwerdeführer auch bei guter Motivation nicht überwindbar seien. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe ein deutliches depressives Syndrom im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Der Beschwerdeführer sei al lein durch die depressive Störung mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Beein trächtigt seien insbesondere die Be lastbarkeit, die körperliche Vitalität und die geistige Flexibilität sowie in einem sehr deutlichen Ausmass auch die Kon zentrations- und Merkfähigkeit (Urk. 15/1 S. 1-2).

         Dr. med. K.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation, Sportme dizin und manuelle Medizin führte in seinem Bericht vom 12. Septem ber 2008 (Urk. 3/4) aus, es bestehe eine Schwäche und Gefühlsstörung des lin ken Beins, daher seien mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zumut bar. Im übrigen Befund bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den subjekti ven Angaben und dem objektivierbaren Befund, wobei seine Schmerzangaben glaubhaft seien. Aus somatischer Sicht bestehe für jegli che Arbeit seit dem 11. April 2008, dem Zeitpunkt der Untersuchung, bis auf Weiteres eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 3/4 S. 2).

4.

4.1     In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein lumbover ­ tebrales und ein zervikales Schmerzsyndrom vorliegen. Die involvierten Ärzte der Klinik E.___ , des Stadtspitals

G.___ , des

I.___ und des

B.___ sind sich darin einig, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schwerden nicht restlos einem objektiven Korrelat zugeordnet werden können (Urk. 9/11 S. 6 ff., 9/12 S. 7, 9/15 S. 7 ff.). Wäh rend Dr.

F.___ und Oberarzt

Dr.

L.___ vom

I.___ davon aus gingen, es liege aus somatischer Sicht bloss ein funktionelles Schmerzsyndrom im Bereich der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule vor (Urk. 9/12 S. 7 und Urk. 9/15 S. 8), erhob Dr. K.___ einen somatisch relevanten Befund respektive ein lumboradikuläres Ausfallsyn drom S1 links (Urk. 3/4), das sich durch eine Schwäche- und Gefühlsstörung des linken Beines manifestiert hatte. Daraus leitete Dr. K.___ im Unterschied zu den vorangehenden fachärztlichen Stel lungnahmen eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit ab.

         Bei dieser Sachlage kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, in somati scher Hinsicht erübrigten sich weitere fachärztliche Abklärungen, da hinsicht lich einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 4), nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht auszu schliessen, dass sich die gesundheitliche Problematik bereits vor Erlass der an gefochtenen Verfügung verschlechtert hat, zumal Dr.

K.___ den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf den 8.

April 2008 festgelegt hat.

4.2

4.2.1   Die IV-Stelle stützt sich in ihrer Beurteilung der psychiatrischen Gesundheitsbe einträchtigung des Beschwerdeführers mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/38). Unbestrittener massen diagnostizierte Dr. C.___ eine sich seit 3-4 Monaten schleichend ent wickelte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 9/38 S. 7, 1 S. 4) und attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätig keit eine 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/38 S. 9). ­­­­­ Soweit dieses Gut achten davon ausgeht, innerhalb der nächsten drei Monate komme es zu einer vollumfänglichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, handelt es sich um eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der nicht gefolgt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gut achten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig fest hält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zu ­ rückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Er werbsun fähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmass nahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch er heblichen Weise verringert werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2007 in Sachen N., I 968/06, Erw. 4.3). Im Wissen darum, dass sich der Beschwerdefüh rer aktuell in einer fachärztlichen Therapie bei der J.___ be fand (Urk. 9/38 S. 9), nahm Dr. C.___ mit den behandelnden Ärzten keine Rücksprache. Der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht der J.___ vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) zeigt auf, dass der von Dr. C.___ erwartete Therapieerfolg nicht einge treten ist, denn daraus geht hervor, dass die Behand lung am 19. August 2008 im gegenseitigen Einvernehmen erfolglos abgebro chen wurde. Somit kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C .___ nicht abgestellt werden, denn ei nerseits ist keine Kontaktaufnahme zur J.__ erfolgt und andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. C.___ die attestierte Arbeitsfähigkeit mit dem Erfolg der laufenden psychiatrischen Therapie verknüpft hat. Damit besteht we der aus somatischer noch aus psychi atrischer Sicht eine überzeugende Bemes sung der Arbeitsfähigkeit, was seitens der Verwaltung nachzuholen ist.

4.2.2   Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen dem Gutach ten von Dr. C.___ der Beginn der psychischen Erkrankung aufgrund der Akten nicht auf Februar 2008 festgesetzt werden könne. Vielmehr sei

Dr.

A.___ zu folgen, der im Bericht vom 12. September 2008 (Urk. 3/3) von einer psychischen Erkrankung seit mindestens Mitte 2007 ausgehe (Urk. 1 S. 4). Bezüglich des Beginns des psychiatrisch relevanten Leidens machen auch die J.___ -Ärzte im Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) keine Angaben. Ab welchem Zeitpunkt die psychosomatische Symptomatik das Ausmass einer IV-relevanten Störung mit Krankheitswert erreicht hat, kann vorliegend angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens dahin gestellt bleiben.

4.3     Aufgrund des Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in soma tischer als auch in psychischer Hinsicht fachärztlich abklären lässt und die Auswirkungen eines allfälligen iv-relevanten Gesundheitsschadens auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers neu prüft. Dabei wird sie gemäss dem Begehren des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 5) einen Bericht vom Stadtspital G.___ einzuholen haben, wo er sich nach eigenen Angaben einer Schmerztherapie unterzieht. Hernach hat die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG in der seit dem 1.

Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr.

800.-- an zu ­ setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.

5.2     Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist im einge reichten Tätigkeits nachweis vom 8.

März 2010 (Urk.

23) einen ab dem Zeitpunkt der Ein leitung dieses Beschwerdeverfahrens gerechtfertigten Zeitaufwand von 13.82 Stunden und Barauslagen von Fr.

193.70 aus. Beim gerichts üb lichen Stundenansatz von Fr.

200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr.

3'183.-- ([13.82 h à Fr.

200.-- + Fr.

193.70] + 7,6

% Mehr ­ wertsteuer). Entspre chend dem Aus gang des Verfah rens sind die Entschädigungskosten durch die Beschwerdegeg nerin zu überneh men.

Das Gericht erkennt:

1.

       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20.

August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführe rs neu verfüge.

2.         Die Gerichtskosten von Fr.

800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschä di gung von Fr. 3'183.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende   Der Gerichtssekretär

Grünig      Paradiso

PG/PP/JM  versandt

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 November 2007 (Urk. 9/19) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf beruf liche Massnahmen, wogegen der Versicherte innert Frist keine beschwerdefä hige Verfügung verlangte.

         Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. November 2007 (Urk. 9/25) die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt und der Beschwerdefüh rer mit Eingaben vom 14. Januar und 8. Februar 2008 (Urk. 9/29, 9/32) sowie unter Beilage eines Berichts von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgem einmedizin, vom 14. Januar 2008 (Urk. 9/31), dagegen opponiert hatte, holte die IV-Stelle einen Bericht des B.___ , Rheumaklinik und In stitut für Physikalische Medizin, vom 28. Februar 2008 (Urk. 9/35) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, der Klinik D.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 18. Juni 2008; Urk. 9/38). Anschliessend verneinte sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 37 % mit Verfügung vom 20. August 2008 (Urk. 2)  den Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die abweisende Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsa nwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 24. September 2008 (Urk. 1) so ­ wie unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde und be antragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. September 2006 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. De zember 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. März 2009 (Urk. 14) sowie unter Beilage verschiedener Unterla gen (Urk. 15/1-11) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und stellte zusätzlich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessf ührung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dem Gesuch entsprach das Gericht mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 (Urk. 19) verzichtete die IV-Stelle auf Duplik. Mit Eingabe vom 7. April 2010 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des O.___ für medizinische Radiologie vom 3. Februar 2010 (Urk. 25) ins Recht.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    #BeginnXX175; (ergänzt) <Intertemporalrecht 5. IV-Revision < letzte Revision: 09/08# Am 1.

Januar 2008 sind die im Zuge der 5.

IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6.

Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28.

September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6.

Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw.

1, 126 V 136 Erw.

4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5.

IV-Revision am 1.

Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poral rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31.

Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5.

IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4.

IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7.

Juni 2006 in Sachen M., I

428/04, Erw.

1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes ­ bestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. #EndeXX175#

1.2    #BeginnXX001 <Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen mit vollendetem 20. Altersjahr;  Gesetzestext (gültig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 04/08# Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). #EndeXX001#

1.3    #BeginnXX072; (gekürzt) <Invalidenrente, Anspruchsvoraussetzungen und Rentenabstufung, Gesetzestext  (gültig ab 1.1.08) < letzte Revision: 05/08# Gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50

Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60

Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. #EndeXX072#

1.4    #BeginnVV042 <Beweiswert eines med. Gutachtens < letzte Revision: 03/06# Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe an zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Be antwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti gen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist ? - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in ei ner Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw.

1c; U. Meyer ? - Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztli che Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). #EndeVV042#

2.       Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus so matischer Sicht weiterhin zu 50-75 % zumutbar sei. Eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, Armvorhalten und Überkopfarbeiten sei ihm medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht stehe die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund und bilde bei der bestehenden Schmerzstörung die Hauptursache der Schmerzen. Eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne hierdurch jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht abgeleitet werden (Urk. 2 S. 1-2).

         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, es sei unbestritten, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, hingegen sei aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % gegeben. Hinzu komme auch noch die psychische Einschränkung, welche gemäss Dr. C.___ 20-30 % betrage (Urk. 1 S. 7). Grundsätzlich sei die Diagnose von Dr. C.___ , eine An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, unbestritten, jedoch könne dessen Festlegung des Beginns der psychischen Erkrankung ab Februar 2008 aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 4). Die depres sive Entwicklung habe im Verlauf des Jahres 2007 begonnen, im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung habe bereits ein schwer chronifizierter Zustand vorgele gen, daher könne von einer günstigen Prognose kaum die Rede sein (Urk. 1

S. 5). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter nicht mit dem be handelnden Psychiater betreffend die Psychotherapie und deren mutmassli chen Erfolg Rücksprache genommen habe (Urk. 1 S. 5-6).

3.

3.1     Wegen linksseitiger Kreuz- und Beinschmerzen liess sich der Beschwerdeführer am 28. April 2006 in der

E.___ , Orthopädie (nachfolgend:

E.___ ), untersuchen (Urk. 9/9 S. 5 f.). Am 15. Mai 2006 erfolgte eine operative linksseitige mikroendoskopische Dekompression L5/S1 mit der Entfer nung der Diskushernie (vgl. Urk. 9/9 S. 7). Im Bericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 9/11 S. 6 ff.) führte Dr. med.

F.___ , Leitender Arzt des Stadtspitals G.___ ,

Kli nik für Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend: Stadtspital G.___ ) aus, seit der Operation vom 15. Mai 2006 habe der Beschwerdeführer persistie rende Schmerzen. Weder habe das an der Klinik E.___ durchgeführte MRI vom 26. September 2006 habe eine Rezidivhernie nachgewiesen, noch habe die klinische Untersuchung eine funktionelle Einschränkung ergeben. Sodann habe eine Fa cettengelenksinfiltration keine Veränderung der Schmerzen bewirkt. Dr.

F.___ diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzausweitung auf die ganze linke Kör perseite (Urk. 9/11 S. 6). Der Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte im Be richt vom 25. April 2007 (Urk. 9/9 S. 1 f.) unter anderem eine linksseitige Lum boi schial gie, einen Verdacht auf ein sensomotorisches Defizit und eine Zukunfts angst mit depressiver Entwicklung (Urk. 9/9 S. 1) und attestierte dem Beschwer de führer in der bisherigen Tätigkeit als H.___ ab 1. März 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tä tigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9 S. 2). Der Be schwer deführer unterzog sich vom 13. März bis zum 14. Juni 2007 im Stadt spital G.___ einem zwölfwöchigen Schmerzbewältigungsprogramm (Urk. 9/14 S. 3 ff.). Hiezu hiel ten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 15. Juni 2007 (Urk. 9/12 S. 7) fest, das ambulante Schmerzprogramm sei für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit ungeeignet.

         Aufgrund starker Rückenschmerzen nach einem Verhebetrauma wurde der Be schwerdeführer notfallmässig vom 28. August bis 6. September 2007 im I.___ hospitalisiert (vgl. Bericht vom 13. September 2007; Urk. 9/15 S. 7 ff.). Am 30. August fand ein neurologisches und am 4. September 2007 ein psy chiatrisches Konsilium statt (Urk. 9/15 S. 10 ff.). Die behandelnden Ärzte führ ten aus, aktuell bestehe keine radiologisch und neurologisch fassbare Pathologie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, hingegen bestehe der Verdacht auf eine psychosomatische Problematik, deren Prognose und Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit durch einen Psychiater beurteilt werden müsse (Urk. 9/15 S. 7). Sie diagnostizierten ein funktionelles lumbovertebrales und zervikales Schmerz-syndrom mit einer somatoformen Schmerzstörung bei einer psychoso zialen Be lastungssituation und einer linksseitigen Synovialzyste L5/S1 (Urk. 9/15 S. 8) und bescheinigten dem Beschwerdeführer ab dem jetzigen Zeitpunkt in der bis herigen Tätigkeit aus somatischer Sicht eine um 25-50 % reduzierte Arbeitsfä higkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vertretbar, wobei die psychische Belastung nicht berücksichtigt sei (Urk. 9/15 S. 9).

         Im Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 9/31) attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine steigerungsfähige Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings müsste diese beim Nachweis eines psy chischen Leidens reevaluiert werden.

         Im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde (RISS) des B.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfol gend: B.___ ; vgl. Bericht vom 28. Februar 2008; Urk. 9/35) wurde der Beschwer deführer vom 19. bis zum 28. Februar 2008 physio- und ergotherapeu tisch so wie psychologisch abgeklärt. Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die behan delnden Ärzte ausdrücklich keine Stellung, hielten jedoch in der Beurteilung fest, der Beschwerdeführer zeige depressive Symptome mit ausgeprägter An triebsschwäche, Anhedonie, Hoffnungslosigkeit, Entscheidungsschwierigkeiten und Suizidgedanken. Beim neurologisch und rheumatologisch umfassend abge klär ten Beschwerdeführer sei organisch die Ausprägung der Schmerzsympto matik nicht zu erklären (Urk. 9/35 S. 1).

3.2     Anlässlich seines Gutachtens vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/38) diagnostizierte Dr. C.___ eine sich seit ca. 3-4 Monaten schleichend entwickelte Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 9/38 S. 7). Im Rahmen der belastenden psychosozialen Situation (Aus einandersetzung mit den Schmerzen, drohendem Arbeitsplatzverlust sowie Verlust der Tagesstruktur) habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2006 unter Zukunftsängsten und pha senweisen Stimmungsschwankungen gelitten, welche aber in keinem Fall die Kriterien einer psychischen Erkrankung nach ICD-10 erfüllt hätten (Urk. 9/38

S. 7). Während seiner Untersuchung habe der Be schwerdeführer in psychopa tholo gischer Hinsicht leichte Konzentrationsstörun gen, eine leichte Deprimiert heit, leichte Antriebsstörungen sowie eine leicht verminderte Psychomotorik aufge wiesen. Aus psychiat rischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Anfang Feb ruar 2008 zu 70 bis 80 % ar beitsfähig. Nicht empfehlenswert seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration. Die attestierte Arbeitsunfähig keit sei auf die leichten Kon zentrations- und Antriebsstörungen sowie die vor han dene Psy chopathologie und die leicht reduzierte psychische Belastbarkeit zu rückzu führen (Urk. 9/38 S. 8). Die Prognose sei günstig. Der Beschwerdefüh rer stehe zurzeit in fachlich hochkompetenter psychiatrischer Behandlung, unter konse quenter Weiterführung der Therapie sei die Wiederherstellung der vollen Ar beitsfähigkeit in den nächsten drei Monaten zu erwarten (Urk. 9/38 S. 9).

3.3     Im Zeitraum vom 2. April bis 19. August 2008 hatte sich der Beschwer deführer der erwähnten Therapie in der

J.___ (nach folgend: J.___ ) unterzogen. In ihrem Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) führten die Ärzte aus, die Behandlung sei aufgrund des ausgebliebenen Be handlungserfolgs im gegenseitigen Einvernehmen am 19. August 2008 beendet worden, wobei der Misserfolg nicht primär dem Be schwerdeführer zur Last zu legen sei. Bei der Überwindung schmerzbedingter Anpassungsstörungen würden auch Faktoren eine Rolle spielen, die für den Beschwerdeführer auch bei guter Motivation nicht überwindbar seien. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe ein deutliches depressives Syndrom im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Der Beschwerdeführer sei al lein durch die depressive Störung mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Beein trächtigt seien insbesondere die Be lastbarkeit, die körperliche Vitalität und die geistige Flexibilität sowie in einem sehr deutlichen Ausmass auch die Kon zentrations- und Merkfähigkeit (Urk. 15/1 S. 1-2).

         Dr. med. K.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation, Sportme dizin und manuelle Medizin führte in seinem Bericht vom 12. Septem ber 2008 (Urk. 3/4) aus, es bestehe eine Schwäche und Gefühlsstörung des lin ken Beins, daher seien mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zumut bar. Im übrigen Befund bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den subjekti ven Angaben und dem objektivierbaren Befund, wobei seine Schmerzangaben glaubhaft seien. Aus somatischer Sicht bestehe für jegli che Arbeit seit dem 11. April 2008, dem Zeitpunkt der Untersuchung, bis auf Weiteres eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 3/4 S. 2).

4.

4.1     In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein lumbover ­ tebrales und ein zervikales Schmerzsyndrom vorliegen. Die involvierten Ärzte der Klinik E.___ , des Stadtspitals

G.___ , des

I.___ und des

B.___ sind sich darin einig, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schwerden nicht restlos einem objektiven Korrelat zugeordnet werden können (Urk. 9/11 S. 6 ff., 9/12 S. 7, 9/15 S. 7 ff.). Wäh rend Dr.

F.___ und Oberarzt

Dr.

L.___ vom

I.___ davon aus gingen, es liege aus somatischer Sicht bloss ein funktionelles Schmerzsyndrom im Bereich der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule vor (Urk. 9/12 S. 7 und Urk. 9/15 S. 8), erhob Dr. K.___ einen somatisch relevanten Befund respektive ein lumboradikuläres Ausfallsyn drom S1 links (Urk. 3/4), das sich durch eine Schwäche- und Gefühlsstörung des linken Beines manifestiert hatte. Daraus leitete Dr. K.___ im Unterschied zu den vorangehenden fachärztlichen Stel lungnahmen eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit ab.

         Bei dieser Sachlage kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, in somati scher Hinsicht erübrigten sich weitere fachärztliche Abklärungen, da hinsicht lich einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 4), nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht auszu schliessen, dass sich die gesundheitliche Problematik bereits vor Erlass der an gefochtenen Verfügung verschlechtert hat, zumal Dr.

K.___ den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf den 8.

April 2008 festgelegt hat.

4.2

4.2.1   Die IV-Stelle stützt sich in ihrer Beurteilung der psychiatrischen Gesundheitsbe einträchtigung des Beschwerdeführers mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/38). Unbestrittener massen diagnostizierte Dr. C.___ eine sich seit 3-4 Monaten schleichend ent wickelte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 9/38 S. 7, 1 S. 4) und attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätig keit eine 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/38 S. 9). ­­­­­ Soweit dieses Gut achten davon ausgeht, innerhalb der nächsten drei Monate komme es zu einer vollumfänglichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, handelt es sich um eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der nicht gefolgt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gut achten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig fest hält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zu ­ rückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Er werbsun fähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmass nahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch er heblichen Weise verringert werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2007 in Sachen N., I 968/06, Erw. 4.3). Im Wissen darum, dass sich der Beschwerdefüh rer aktuell in einer fachärztlichen Therapie bei der J.___ be fand (Urk. 9/38 S. 9), nahm Dr. C.___ mit den behandelnden Ärzten keine Rücksprache. Der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht der J.___ vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) zeigt auf, dass der von Dr. C.___ erwartete Therapieerfolg nicht einge treten ist, denn daraus geht hervor, dass die Behand lung am 19. August 2008 im gegenseitigen Einvernehmen erfolglos abgebro chen wurde. Somit kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C .___ nicht abgestellt werden, denn ei nerseits ist keine Kontaktaufnahme zur J.__ erfolgt und andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. C.___ die attestierte Arbeitsfähigkeit mit dem Erfolg der laufenden psychiatrischen Therapie verknüpft hat. Damit besteht we der aus somatischer noch aus psychi atrischer Sicht eine überzeugende Bemes sung der Arbeitsfähigkeit, was seitens der Verwaltung nachzuholen ist.

4.2.2   Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen dem Gutach ten von Dr. C.___ der Beginn der psychischen Erkrankung aufgrund der Akten nicht auf Februar 2008 festgesetzt werden könne. Vielmehr sei

Dr.

A.___ zu folgen, der im Bericht vom 12. September 2008 (Urk. 3/3) von einer psychischen Erkrankung seit mindestens Mitte 2007 ausgehe (Urk. 1 S. 4). Bezüglich des Beginns des psychiatrisch relevanten Leidens machen auch die J.___ -Ärzte im Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) keine Angaben. Ab welchem Zeitpunkt die psychosomatische Symptomatik das Ausmass einer IV-relevanten Störung mit Krankheitswert erreicht hat, kann vorliegend angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens dahin gestellt bleiben.

4.3     Aufgrund des Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in soma tischer als auch in psychischer Hinsicht fachärztlich abklären lässt und die Auswirkungen eines allfälligen iv-relevanten Gesundheitsschadens auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers neu prüft. Dabei wird sie gemäss dem Begehren des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 5) einen Bericht vom Stadtspital G.___ einzuholen haben, wo er sich nach eigenen Angaben einer Schmerztherapie unterzieht. Hernach hat die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG in der seit dem 1.

Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr.

800.-- an zu ­ setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.

5.2     Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist im einge reichten Tätigkeits nachweis vom 8.

März 2010 (Urk.

23) einen ab dem Zeitpunkt der Ein leitung dieses Beschwerdeverfahrens gerechtfertigten Zeitaufwand von 13.82 Stunden und Barauslagen von Fr.

193.70 aus. Beim gerichts üb lichen Stundenansatz von Fr.

200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr.

3'183.-- ([13.82 h à Fr.

200.-- + Fr.

193.70] + 7,6

% Mehr ­ wertsteuer). Entspre chend dem Aus gang des Verfah rens sind die Entschädigungskosten durch die Beschwerdegeg nerin zu überneh men.

Das Gericht erkennt:

1.

       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20.

August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführe rs neu verfüge.

2.         Die Gerichtskosten von Fr.

800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschä di gung von Fr. 3'183.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende   Der Gerichtssekretär

Grünig      Paradiso

PG/PP/JM  versandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV.2008.00989

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso

Urteil vom 30. April 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann

Bahnhofstrasse

12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       Der 1961 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Januar 1990 bis zum 31. März 2008 (Urk. 9/8, 15/3) als Y.___ bei der Z.___ angestellt, welche ihm aus Gesundheitsgründen kündigte, wobei der 1. März 2006 sein effektiv letzter Arbeitstag war.

Am 6. März 2007 (Urk. 9/2) meldete sich der Versicherte wegen seit Februar 2006 bestehender Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine Berufsberatung und eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Zusprechung einer Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/8), Berufsunterlagen (Urk. 9/21) und diverse Arztberichte (Urk. 9/9-12, 9/14-16) einholte. Mit Mitteilung vom

12. November 2007 (Urk. 9/19) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf beruf liche Massnahmen, wogegen der Versicherte innert Frist keine beschwerdefä hige Verfügung verlangte.

Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. November 2007 (Urk. 9/25) die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt und der Beschwerdefüh rer mit Eingaben vom 14. Januar und 8. Februar 2008 (Urk. 9/29, 9/32) sowie unter Beilage eines Berichts von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgem einmedizin, vom 14. Januar 2008 (Urk. 9/31), dagegen opponiert hatte, holte die IV-Stelle einen Bericht des B.___ , Rheumaklinik und In stitut für Physikalische Medizin, vom 28. Februar 2008 (Urk. 9/35) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, der Klinik D.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 18. Juni 2008; Urk. 9/38). Anschliessend verneinte sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 37 % mit Verfügung vom 20. August 2008 (Urk. 2)  den Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die abweisende Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsa nwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 24. September 2008 (Urk. 1) so ­ wie unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde und be antragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. September 2006 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. De zember 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. März 2009 (Urk. 14) sowie unter Beilage verschiedener Unterla gen (Urk. 15/1-11) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und stellte zusätzlich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessf ührung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dem Gesuch entsprach das Gericht mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 (Urk. 19) verzichtete die IV-Stelle auf Duplik. Mit Eingabe vom 7. April 2010 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des O.___ für medizinische Radiologie vom 3. Februar 2010 (Urk. 25) ins Recht.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 #BeginnXX175; (ergänzt) <Intertemporalrecht 5. IV-Revision < letzte Revision: 09/08# Am 1.

Januar 2008 sind die im Zuge der 5.

IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6.

Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28.

September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6.

Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw.

1, 126 V 136 Erw.

4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5.

IV-Revision am 1.

Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poral rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31.

Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5.

IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4.

IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7.

Juni 2006 in Sachen M., I

428/04, Erw.

1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes ­ bestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. #EndeXX175#

1.2 #BeginnXX001 <Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen mit vollendetem 20. Altersjahr;  Gesetzestext (gültig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 04/08# Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). #EndeXX001#

1.3 #BeginnXX072; (gekürzt) <Invalidenrente, Anspruchsvoraussetzungen und Rentenabstufung, Gesetzestext  (gültig ab 1.1.08) < letzte Revision: 05/08# Gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50

Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60

Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. #EndeXX072#

1.4 #BeginnVV042 <Beweiswert eines med. Gutachtens < letzte Revision: 03/06# Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe an zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Be antwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseiti gen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist ? - , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in ei ner Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw.

1c; U. Meyer ? - Blaser, Die Rechtspflege in der Sozi alversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztli che Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). #EndeVV042#

2.       Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus so matischer Sicht weiterhin zu 50-75 % zumutbar sei. Eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, Armvorhalten und Überkopfarbeiten sei ihm medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht stehe die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund und bilde bei der bestehenden Schmerzstörung die Hauptursache der Schmerzen. Eine invaliden versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne hierdurch jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht abgeleitet werden (Urk. 2 S. 1-2).

Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, es sei unbestritten, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, hingegen sei aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % gegeben. Hinzu komme auch noch die psychische Einschränkung, welche gemäss Dr. C.___ 20-30 % betrage (Urk. 1 S. 7). Grundsätzlich sei die Diagnose von Dr. C.___ , eine An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, unbestritten, jedoch könne dessen Festlegung des Beginns der psychischen Erkrankung ab Februar 2008 aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 4). Die depres sive Entwicklung habe im Verlauf des Jahres 2007 begonnen, im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung habe bereits ein schwer chronifizierter Zustand vorgele gen, daher könne von einer günstigen Prognose kaum die Rede sein (Urk. 1

S. 5). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter nicht mit dem be handelnden Psychiater betreffend die Psychotherapie und deren mutmassli chen Erfolg Rücksprache genommen habe (Urk. 1 S. 5-6).

3.

3.1     Wegen linksseitiger Kreuz- und Beinschmerzen liess sich der Beschwerdeführer am 28. April 2006 in der

E.___ , Orthopädie (nachfolgend:

E.___ ), untersuchen (Urk. 9/9 S. 5 f.). Am 15. Mai 2006 erfolgte eine operative linksseitige mikroendoskopische Dekompression L5/S1 mit der Entfer nung der Diskushernie (vgl. Urk. 9/9 S. 7). Im Bericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 9/11 S. 6 ff.) führte Dr. med.

F.___ , Leitender Arzt des Stadtspitals G.___ ,

Kli nik für Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend: Stadtspital G.___ ) aus, seit der Operation vom 15. Mai 2006 habe der Beschwerdeführer persistie rende Schmerzen. Weder habe das an der Klinik E.___ durchgeführte MRI vom 26. September 2006 habe eine Rezidivhernie nachgewiesen, noch habe die klinische Untersuchung eine funktionelle Einschränkung ergeben. Sodann habe eine Fa cettengelenksinfiltration keine Veränderung der Schmerzen bewirkt. Dr.

F.___ diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzausweitung auf die ganze linke Kör perseite (Urk. 9/11 S. 6). Der Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte im Be richt vom 25. April 2007 (Urk. 9/9 S. 1 f.) unter anderem eine linksseitige Lum boi schial gie, einen Verdacht auf ein sensomotorisches Defizit und eine Zukunfts angst mit depressiver Entwicklung (Urk. 9/9 S. 1) und attestierte dem Beschwer de führer in der bisherigen Tätigkeit als H.___ ab 1. März 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tä tigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9 S. 2). Der Be schwer deführer unterzog sich vom 13. März bis zum 14. Juni 2007 im Stadt spital G.___ einem zwölfwöchigen Schmerzbewältigungsprogramm (Urk. 9/14 S. 3 ff.). Hiezu hiel ten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 15. Juni 2007 (Urk. 9/12 S. 7) fest, das ambulante Schmerzprogramm sei für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit ungeeignet.

Aufgrund starker Rückenschmerzen nach einem Verhebetrauma wurde der Be schwerdeführer notfallmässig vom 28. August bis 6. September 2007 im I.___ hospitalisiert (vgl. Bericht vom 13. September 2007; Urk. 9/15 S. 7 ff.). Am 30. August fand ein neurologisches und am 4. September 2007 ein psy chiatrisches Konsilium statt (Urk. 9/15 S. 10 ff.). Die behandelnden Ärzte führ ten aus, aktuell bestehe keine radiologisch und neurologisch fassbare Pathologie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, hingegen bestehe der Verdacht auf eine psychosomatische Problematik, deren Prognose und Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit durch einen Psychiater beurteilt werden müsse (Urk. 9/15 S. 7). Sie diagnostizierten ein funktionelles lumbovertebrales und zervikales Schmerz-syndrom mit einer somatoformen Schmerzstörung bei einer psychoso zialen Be lastungssituation und einer linksseitigen Synovialzyste L5/S1 (Urk. 9/15 S. 8) und bescheinigten dem Beschwerdeführer ab dem jetzigen Zeitpunkt in der bis herigen Tätigkeit aus somatischer Sicht eine um 25-50 % reduzierte Arbeitsfä higkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vertretbar, wobei die psychische Belastung nicht berücksichtigt sei (Urk. 9/15 S. 9).

Im Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 9/31) attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine steigerungsfähige Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings müsste diese beim Nachweis eines psy chischen Leidens reevaluiert werden.

Im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde (RISS) des B.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfol gend: B.___ ; vgl. Bericht vom 28. Februar 2008; Urk. 9/35) wurde der Beschwer deführer vom 19. bis zum 28. Februar 2008 physio- und ergotherapeu tisch so wie psychologisch abgeklärt. Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die behan delnden Ärzte ausdrücklich keine Stellung, hielten jedoch in der Beurteilung fest, der Beschwerdeführer zeige depressive Symptome mit ausgeprägter An triebsschwäche, Anhedonie, Hoffnungslosigkeit, Entscheidungsschwierigkeiten und Suizidgedanken. Beim neurologisch und rheumatologisch umfassend abge klär ten Beschwerdeführer sei organisch die Ausprägung der Schmerzsympto matik nicht zu erklären (Urk. 9/35 S. 1).

3.2     Anlässlich seines Gutachtens vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/38) diagnostizierte Dr. C.___ eine sich seit ca. 3-4 Monaten schleichend entwickelte Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 9/38 S. 7). Im Rahmen der belastenden psychosozialen Situation (Aus einandersetzung mit den Schmerzen, drohendem Arbeitsplatzverlust sowie Verlust der Tagesstruktur) habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2006 unter Zukunftsängsten und pha senweisen Stimmungsschwankungen gelitten, welche aber in keinem Fall die Kriterien einer psychischen Erkrankung nach ICD-10 erfüllt hätten (Urk. 9/38

S. 7). Während seiner Untersuchung habe der Be schwerdeführer in psychopa tholo gischer Hinsicht leichte Konzentrationsstörun gen, eine leichte Deprimiert heit, leichte Antriebsstörungen sowie eine leicht verminderte Psychomotorik aufge wiesen. Aus psychiat rischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Anfang Feb ruar 2008 zu 70 bis 80 % ar beitsfähig. Nicht empfehlenswert seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration. Die attestierte Arbeitsunfähig keit sei auf die leichten Kon zentrations- und Antriebsstörungen sowie die vor han dene Psy chopathologie und die leicht reduzierte psychische Belastbarkeit zu rückzu führen (Urk. 9/38 S. 8). Die Prognose sei günstig. Der Beschwerdefüh rer stehe zurzeit in fachlich hochkompetenter psychiatrischer Behandlung, unter konse quenter Weiterführung der Therapie sei die Wiederherstellung der vollen Ar beitsfähigkeit in den nächsten drei Monaten zu erwarten (Urk. 9/38 S. 9).

3.3     Im Zeitraum vom 2. April bis 19. August 2008 hatte sich der Beschwer deführer der erwähnten Therapie in der

J.___ (nach folgend: J.___ ) unterzogen. In ihrem Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) führten die Ärzte aus, die Behandlung sei aufgrund des ausgebliebenen Be handlungserfolgs im gegenseitigen Einvernehmen am 19. August 2008 beendet worden, wobei der Misserfolg nicht primär dem Be schwerdeführer zur Last zu legen sei. Bei der Überwindung schmerzbedingter Anpassungsstörungen würden auch Faktoren eine Rolle spielen, die für den Beschwerdeführer auch bei guter Motivation nicht überwindbar seien. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe ein deutliches depressives Syndrom im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Der Beschwerdeführer sei al lein durch die depressive Störung mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Beein trächtigt seien insbesondere die Be lastbarkeit, die körperliche Vitalität und die geistige Flexibilität sowie in einem sehr deutlichen Ausmass auch die Kon zentrations- und Merkfähigkeit (Urk. 15/1 S. 1-2).

Dr. med. K.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation, Sportme dizin und manuelle Medizin führte in seinem Bericht vom 12. Septem ber 2008 (Urk. 3/4) aus, es bestehe eine Schwäche und Gefühlsstörung des lin ken Beins, daher seien mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zumut bar. Im übrigen Befund bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den subjekti ven Angaben und dem objektivierbaren Befund, wobei seine Schmerzangaben glaubhaft seien. Aus somatischer Sicht bestehe für jegli che Arbeit seit dem 11. April 2008, dem Zeitpunkt der Untersuchung, bis auf Weiteres eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 3/4 S. 2).

4.

4.1     In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein lumbover ­ tebrales und ein zervikales Schmerzsyndrom vorliegen. Die involvierten Ärzte der Klinik E.___ , des Stadtspitals

G.___ , des

I.___ und des

B.___ sind sich darin einig, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schwerden nicht restlos einem objektiven Korrelat zugeordnet werden können (Urk. 9/11 S. 6 ff., 9/12 S. 7, 9/15 S. 7 ff.). Wäh rend Dr.

F.___ und Oberarzt

Dr.

L.___ vom

I.___ davon aus gingen, es liege aus somatischer Sicht bloss ein funktionelles Schmerzsyndrom im Bereich der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule vor (Urk. 9/12 S. 7 und Urk. 9/15 S. 8), erhob Dr. K.___ einen somatisch relevanten Befund respektive ein lumboradikuläres Ausfallsyn drom S1 links (Urk. 3/4), das sich durch eine Schwäche- und Gefühlsstörung des linken Beines manifestiert hatte. Daraus leitete Dr. K.___ im Unterschied zu den vorangehenden fachärztlichen Stel lungnahmen eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit in jeglicher Tätigkeit ab.

Bei dieser Sachlage kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, in somati scher Hinsicht erübrigten sich weitere fachärztliche Abklärungen, da hinsicht lich einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 4), nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht auszu schliessen, dass sich die gesundheitliche Problematik bereits vor Erlass der an gefochtenen Verfügung verschlechtert hat, zumal Dr.

K.___ den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf den 8.

April 2008 festgelegt hat.

4.2

4.2.1   Die IV-Stelle stützt sich in ihrer Beurteilung der psychiatrischen Gesundheitsbe einträchtigung des Beschwerdeführers mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/38). Unbestrittener massen diagnostizierte Dr. C.___ eine sich seit 3-4 Monaten schleichend ent wickelte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 9/38 S. 7, 1 S. 4) und attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätig keit eine 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/38 S. 9). ­­­­­ Soweit dieses Gut achten davon ausgeht, innerhalb der nächsten drei Monate komme es zu einer vollumfänglichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, handelt es sich um eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der nicht gefolgt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gut achten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig fest hält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zu ­ rückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Er werbsun fähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmass nahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch er heblichen Weise verringert werden konnte (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2007 in Sachen N., I 968/06, Erw. 4.3). Im Wissen darum, dass sich der Beschwerdefüh rer aktuell in einer fachärztlichen Therapie bei der J.___ be fand (Urk. 9/38 S. 9), nahm Dr. C.___ mit den behandelnden Ärzten keine Rücksprache. Der vom Beschwerdeführer nachgereichte Bericht der J.___ vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) zeigt auf, dass der von Dr. C.___ erwartete Therapieerfolg nicht einge treten ist, denn daraus geht hervor, dass die Behand lung am 19. August 2008 im gegenseitigen Einvernehmen erfolglos abgebro chen wurde. Somit kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C .___ nicht abgestellt werden, denn ei nerseits ist keine Kontaktaufnahme zur J.__ erfolgt und andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. C.___ die attestierte Arbeitsfähigkeit mit dem Erfolg der laufenden psychiatrischen Therapie verknüpft hat. Damit besteht we der aus somatischer noch aus psychi atrischer Sicht eine überzeugende Bemes sung der Arbeitsfähigkeit, was seitens der Verwaltung nachzuholen ist.

4.2.2   Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen dem Gutach ten von Dr. C.___ der Beginn der psychischen Erkrankung aufgrund der Akten nicht auf Februar 2008 festgesetzt werden könne. Vielmehr sei

Dr.

A.___ zu folgen, der im Bericht vom 12. September 2008 (Urk. 3/3) von einer psychischen Erkrankung seit mindestens Mitte 2007 ausgehe (Urk. 1 S. 4). Bezüglich des Beginns des psychiatrisch relevanten Leidens machen auch die J.___ -Ärzte im Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 15/1) keine Angaben. Ab welchem Zeitpunkt die psychosomatische Symptomatik das Ausmass einer IV-relevanten Störung mit Krankheitswert erreicht hat, kann vorliegend angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens dahin gestellt bleiben.

4.3     Aufgrund des Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in soma tischer als auch in psychischer Hinsicht fachärztlich abklären lässt und die Auswirkungen eines allfälligen iv-relevanten Gesundheitsschadens auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers neu prüft. Dabei wird sie gemäss dem Begehren des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 5) einen Bericht vom Stadtspital G.___ einzuholen haben, wo er sich nach eigenen Angaben einer Schmerztherapie unterzieht. Hernach hat die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG in der seit dem 1.

Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr.

800.-- an zu ­ setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.

5.2     Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist im einge reichten Tätigkeits nachweis vom 8.

März 2010 (Urk.

23) einen ab dem Zeitpunkt der Ein leitung dieses Beschwerdeverfahrens gerechtfertigten Zeitaufwand von 13.82 Stunden und Barauslagen von Fr.

193.70 aus. Beim gerichts üb lichen Stundenansatz von Fr.

200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr.

3'183.-- ([13.82 h à Fr.

200.-- + Fr.

193.70] + 7,6

% Mehr ­ wertsteuer). Entspre chend dem Aus gang des Verfah rens sind die Entschädigungskosten durch die Beschwerdegeg nerin zu überneh men.

Das Gericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20.

August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführe rs neu verfüge.

2.         Die Gerichtskosten von Fr.

800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschä di gung von Fr. 3'183.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende   Der Gerichtssekretär

Grünig      Paradiso

PG/PP/JM  versandt