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IV.2007.01477

VERRECHNUNG VON VORSCHUSSLEISTUNGEN

Zürich SozVersG · 2009-07-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1951, verstorben am 11. September 2007 (Urk. 13/88), mit Verfügung vom 7. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % nach träglich ab 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 eine befristete ganze Rente zu. Gleichzeitig verfügte sie die Nachzahlung von Leistungen an die Krankentag geldversicherung SWICA (nachfolgend SWICA) in Höhe von Fr. 8'056.90 und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) in Höhe von Fr. 4'851.05 (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 2) erhob die SWICA am 27. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefoch tenen Entscheides und Zusprache eines Nachzahlungsbetrages von Fr. 12'907.95 und eventualiter Rückweisung zur Neuberechnung. Weiter beantragte die SWICA die Sistierung des Verfahrens, bis ein materieller Entscheid des Bundes gerichts in einem gleichartigen, bereits hängigen Verfahren vorliegt (Urk. 1 S. 2). Dem wurde mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 4) entspro chen. Nach Eingang des die vorliegende Rechtsfrage beantwortenden Bundesgerichts urteils vom 20. Oktober 2008 in Sachen C. und Soziale Dienste X. (9C_806/2007) wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Mit Beschwerdeant wort vom 17. März 2009 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be schwerde sei gutzuheissen und die Prozesskosten seien der Sozialbehörde auf zuerlegen. Am 30. März 2009 wurden die Sozialbehörde beigeladen (Urk. 14), die sich mit Eingabe vom 8. April 2009 äusserte (Urk. 16). Am 1. Juli 2009 wurde die Ein gabe der Beigeladenen den Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. %1.2 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-

zial versicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar

noch verpfändbar . Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

Nach Abs. 2 der selben Bestimmung können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden: - dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit . a) - einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit . b). %1.3 Im Bereich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für sorge stellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen er bracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbe halten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85 bis Abs. 2 IVV freiwillige Leistun gen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schrift lich zugestimmt hat (lit . a) und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit . b).

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). %1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt in Ziff. 10075 der Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest, dass die Nachzahlung unter mehreren bevor schus senden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen auf zuteilen ist, wenn mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung eingereicht haben und die Gesuchsteller die Voraussetzungen dazu erfüllen. 2. 1.%2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil vom 20. Oktober 2008 in Sachen C. und Soziale Dienste X., 9C_806/2007) muss die anteilsmässige Aufteilung in jedem Fall zurücktreten, wenn einer der Bevor schussenden nur in Ergänzung zur Invalidenversicherung leistungspflichtig ist, während der andere auch dann, wenn die IV-Rente von Anfang an bezahlt wor den wäre, seine volle Leistung hätte erbringen müssen, diese Leistung mithin unabhängig von der IV-Rente und kumulativ zu ihr so oder so geschuldet wäre. Dies sei der Fall, wenn die Krankentaggeldversicherung vertragsgemäss das Taggeld nur in Ergänzung zur IV-Rente schulde: Würde die Invalidenversiche rung von Beginn weg eine Rente ausbezahlen, so hätte die Krankentaggeldver sicherung nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Tag geld zahlen müssen. Der betreffende Versicherte hätte somit von der Invaliden- und der Krankentaggeldversicherung zusammen gleich viel erhalten, wie er tatsächlich von letzterer allein erhalten habe. Auch in diesem Fall hätte die So zialhilfe den gesamten verbleibenden Betrag zur Deckung des monatlichen Be darfs der versicherten Person alleine tragen müssen, weshalb deren Leistungen nicht als Vorschussleistungen im Hinblick auf die IV-Rente zu betrachten seien. Gemäss BGE 131 V 242 müssten zwar die Vorschüsse im Sinne von Art.  85 bis Abs. 1 IVV nicht in subjektiver Kenntnis eines Rentenbegehrens erfolgt sein. Vorausgesetzt bleibe aber, dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leis tungsbezugs erforderliche Drittauszahlung die normativen Erfordernisse des Art. 85 bis Abs. 1-3 erfüllt seien. Daran fehle es, wenn die Drittauszahlung zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs nicht erforderlich sei, weil die Leistung des Dritten so oder so hätte erbracht werden müssen, auch wenn im fraglichen Zeitraum die Leistung der Invalidenversicherung bereits gewährt worden wäre. Der Sozialhilfebehörde stehe daher kein Drittauszahlungsanspruch zu und die Frage der Aufteilung gemäss Rz . 10075 RWL stelle sich nicht (a.a.O.; Erw . 3.2). 2.%2 Die Beschwerdeführerin schuldete auch vorliegend lediglich die Differenz zwi schen IV-Rente und versichertem Taggeld (vgl. Urk. 3/1; Urk. 1 S. 3). Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, die den Versicherten seit 25. April 2005 unterstützte (vgl. Urk. 13/93), dies weiterhin zusätzlich hätte tun müssen, auch wenn die Invalidenrente bereits ab Mai 2005 ausbezahlt worden wäre. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht; die Beigeladene verzichtete ausdrücklich auf eigene materielle Anträge (vgl. Urk. 16 S. 1). Die vorliegende Situation entspricht deshalb derjenigen im genannten Bundesge richtsentscheid. Nachdem gleichlautende Anträge vorliegen und diese im Ein klang mit der Rechtspraxis stehen, ist die angefochtene Verfügung, soweit sie die Verrechnungsmodalitäten betrifft, dahingehend abzuändern, dass der Be schwerdeführerin Fr. 12'907.95 zustehen. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. 3.%2 In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin, es seien der Beigelade nen die Prozesskosten aufzuerlegen. Nachdem es jedoch vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung handelt, ist das Verfahren kostenlos. Der diesbezügliche Antrag der Beschwer degegnerin erweist sich deshalb - und auch infolge des Umstands, dass die Bei geladene keine eigenen Anträge stellte - als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2007 dahingehend abgeändert, dass der SWICA Krankenversicherung AG Fr. 12'907.95 zustehen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin WalserLienhard

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1951, verstorben am 11. September 2007 (Urk. 13/88), mit Verfügung vom 7. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % nach träglich ab 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 eine befristete ganze Rente zu. Gleichzeitig verfügte sie die Nachzahlung von Leistungen an die Krankentag geldversicherung SWICA (nachfolgend SWICA) in Höhe von Fr. 8'056.90 und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) in Höhe von Fr. 4'851.05 (Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-

zial versicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar

noch verpfändbar . Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

Nach Abs. 2 der selben Bestimmung können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden: - dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit . a) - einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit . b). %1.3 Im Bereich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für sorge stellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen er bracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbe halten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85 bis Abs. 2 IVV freiwillige Leistun gen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schrift lich zugestimmt hat (lit . a) und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit . b).

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). %1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt in Ziff. 10075 der Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest, dass die Nachzahlung unter mehreren bevor schus senden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen auf zuteilen ist, wenn mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung eingereicht haben und die Gesuchsteller die Voraussetzungen dazu erfüllen.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin WalserLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2007.01477

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter Gerichtssekretärin Lienhard Urteil vom 28. Juli 2009 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Maria Londis Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Soziale Dienste der Stadt Zürich Ausstellungsstrasse 88, 8005 Zürich Beigeladene vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich Sachverhalt: 1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1951, verstorben am 11. September 2007 (Urk. 13/88), mit Verfügung vom 7. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % nach träglich ab 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 eine befristete ganze Rente zu. Gleichzeitig verfügte sie die Nachzahlung von Leistungen an die Krankentag geldversicherung SWICA (nachfolgend SWICA) in Höhe von Fr. 8'056.90 und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) in Höhe von Fr. 4'851.05 (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 2) erhob die SWICA am 27. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefoch tenen Entscheides und Zusprache eines Nachzahlungsbetrages von Fr. 12'907.95 und eventualiter Rückweisung zur Neuberechnung. Weiter beantragte die SWICA die Sistierung des Verfahrens, bis ein materieller Entscheid des Bundes gerichts in einem gleichartigen, bereits hängigen Verfahren vorliegt (Urk. 1 S. 2). Dem wurde mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 4) entspro chen. Nach Eingang des die vorliegende Rechtsfrage beantwortenden Bundesgerichts urteils vom 20. Oktober 2008 in Sachen C. und Soziale Dienste X. (9C_806/2007) wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Mit Beschwerdeant wort vom 17. März 2009 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be schwerde sei gutzuheissen und die Prozesskosten seien der Sozialbehörde auf zuerlegen. Am 30. März 2009 wurden die Sozialbehörde beigeladen (Urk. 14), die sich mit Eingabe vom 8. April 2009 äusserte (Urk. 16). Am 1. Juli 2009 wurde die Ein gabe der Beigeladenen den Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. %1.2 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-

zial versicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar

noch verpfändbar . Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

Nach Abs. 2 der selben Bestimmung können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden: - dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit . a) - einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit . b). %1.3 Im Bereich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für sorge stellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen er bracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbe halten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85 bis Abs. 2 IVV freiwillige Leistun gen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schrift lich zugestimmt hat (lit . a) und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit . b).

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). %1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt in Ziff. 10075 der Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest, dass die Nachzahlung unter mehreren bevor schus senden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen auf zuteilen ist, wenn mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung eingereicht haben und die Gesuchsteller die Voraussetzungen dazu erfüllen. 2. 1.%2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil vom 20. Oktober 2008 in Sachen C. und Soziale Dienste X., 9C_806/2007) muss die anteilsmässige Aufteilung in jedem Fall zurücktreten, wenn einer der Bevor schussenden nur in Ergänzung zur Invalidenversicherung leistungspflichtig ist, während der andere auch dann, wenn die IV-Rente von Anfang an bezahlt wor den wäre, seine volle Leistung hätte erbringen müssen, diese Leistung mithin unabhängig von der IV-Rente und kumulativ zu ihr so oder so geschuldet wäre. Dies sei der Fall, wenn die Krankentaggeldversicherung vertragsgemäss das Taggeld nur in Ergänzung zur IV-Rente schulde: Würde die Invalidenversiche rung von Beginn weg eine Rente ausbezahlen, so hätte die Krankentaggeldver sicherung nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Tag geld zahlen müssen. Der betreffende Versicherte hätte somit von der Invaliden- und der Krankentaggeldversicherung zusammen gleich viel erhalten, wie er tatsächlich von letzterer allein erhalten habe. Auch in diesem Fall hätte die So zialhilfe den gesamten verbleibenden Betrag zur Deckung des monatlichen Be darfs der versicherten Person alleine tragen müssen, weshalb deren Leistungen nicht als Vorschussleistungen im Hinblick auf die IV-Rente zu betrachten seien. Gemäss BGE 131 V 242 müssten zwar die Vorschüsse im Sinne von Art.  85 bis Abs. 1 IVV nicht in subjektiver Kenntnis eines Rentenbegehrens erfolgt sein. Vorausgesetzt bleibe aber, dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leis tungsbezugs erforderliche Drittauszahlung die normativen Erfordernisse des Art. 85 bis Abs. 1-3 erfüllt seien. Daran fehle es, wenn die Drittauszahlung zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs nicht erforderlich sei, weil die Leistung des Dritten so oder so hätte erbracht werden müssen, auch wenn im fraglichen Zeitraum die Leistung der Invalidenversicherung bereits gewährt worden wäre. Der Sozialhilfebehörde stehe daher kein Drittauszahlungsanspruch zu und die Frage der Aufteilung gemäss Rz . 10075 RWL stelle sich nicht (a.a.O.; Erw . 3.2). 2.%2 Die Beschwerdeführerin schuldete auch vorliegend lediglich die Differenz zwi schen IV-Rente und versichertem Taggeld (vgl. Urk. 3/1; Urk. 1 S. 3). Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene, die den Versicherten seit 25. April 2005 unterstützte (vgl. Urk. 13/93), dies weiterhin zusätzlich hätte tun müssen, auch wenn die Invalidenrente bereits ab Mai 2005 ausbezahlt worden wäre. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht; die Beigeladene verzichtete ausdrücklich auf eigene materielle Anträge (vgl. Urk. 16 S. 1). Die vorliegende Situation entspricht deshalb derjenigen im genannten Bundesge richtsentscheid. Nachdem gleichlautende Anträge vorliegen und diese im Ein klang mit der Rechtspraxis stehen, ist die angefochtene Verfügung, soweit sie die Verrechnungsmodalitäten betrifft, dahingehend abzuändern, dass der Be schwerdeführerin Fr. 12'907.95 zustehen. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. 3.%2 In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin, es seien der Beigelade nen die Prozesskosten aufzuerlegen. Nachdem es jedoch vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung handelt, ist das Verfahren kostenlos. Der diesbezügliche Antrag der Beschwer degegnerin erweist sich deshalb - und auch infolge des Umstands, dass die Bei geladene keine eigenen Anträge stellte - als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2007 dahingehend abgeändert, dass der SWICA Krankenversicherung AG Fr. 12'907.95 zustehen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin WalserLienhard