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IV.2006.00211

ERÖFFNUNG WARTEJAHR. RECHTSSCHUTZINTERESSE DER VORSORGEEINRICHTUNG.

Zürich SozVersG · 2008-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, gelernte Spitalgehilfin (Urk. 7/58 Ziff. 6.2), war bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (vgl. Urk. 7/56). Vom 1. September 2001 bis zum 30. Mai 2002 arbeitete sie als Pflegeassistentin beim Y.___ (Urk. 7/52 Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit dem 20. Juni 2002 war sie als Spitalgehilfin/Betreuerin in der Stiftung Z.___ tätig (Urk. 7/46 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 21. März 2003 kündigte die Ar beitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2003 (Urk. 7/46 S. 4). Am 20. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/58 Ziff. 7.8). Ab dem 14. Dezember 2004 war sie in ei nem von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsplatz als Mitarbeiterin im Housekeeping beim Hotel A.___ tätig (Urk. 7/16 S. 1). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/25/1-3, Urk. 7/23/1-2), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/52, Urk. 7/46) und zwei Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/56, Urk. 7/44) ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 sprach sie ihr eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/17). Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2005 erhob der Kanton Zürich, Beamtenversiche rungskasse, am 10. Februar 2005 eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/14), die sie am 23. Februar 2005 ergänzend begründete (Urk. 7/10). Am 10. Februar 2005 erhob auch die Versicherte Einsprache (Urk. 7/15) gegen die Verfügung vom 13. Januar 2005. Am 11. März 2005 (Urk. 7/22 S. 1) holte die IV-Stelle ei nen Bericht von Dr. med. B.___, Oberärztin, und med. pract. C.___, Assistenzärztin, Zentrum D.___, p sychiatrische K linik E.___, ein, welcher am 29. März 2005 erstattet wurde (Urk. 7/22). Am 1. Juni 2005 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 7/21 S. 1), welches am 23. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 7/21). Mit Ver fügung vom 3. Februar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 zu (Urk. 7/1). Gleichentags erliess sie den Entscheid, mit welchem sie die Einsprache der Versicherten vom 10. Februar 2005 guthiess und die von der Beamtenversicherungskasse am 10. Februar 2005 erhobene abwies (Urk. 7/5 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Beamten versicherungskasse mit Eingabe vom 20. Februar 2006 Beschwerde und bean tragte dessen Aufhebung und die Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 19. Februar 2002 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 21. April 2006 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), wel che am 12. Mai 2006 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13). Am 16. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14). Am 1. Juni 2006 reichte die Beamtenversicherungskasse eine Berichtigung/Ergänzung zur Beschwerde ein und beantragte, es sei der Beginn der Wartezeit auf den 19. Januar 2002 fest zusetzen (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete innert der ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2006 angesetzten Frist (vgl. Urk. 16-17) auf die Er stattung einer Stel lungnahme. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) geworden ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass wäh rend der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch voraus gesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).

Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des einjährigen Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 14. Oktober 2002 fest (Urk. 7/7 S. 4). Mit des sen Ablauf per 14. Oktober 2003 sprach sie der Beigeladenen ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/1). Diese IV-rechtliche Leis tungszu sprechung wird von der Beschwerdeführerin - bei welcher die Bei gela dene ab 20. Juni 2002 versichert war (Urk. 1 S. 3) - nicht bestritten, und zwar weder grundsätzlich noch masslich noch in der Höhe. Vielmehr macht sie in ihrer Be schwerde (Urk. 1 und Urk. 15) im Wesentlichen einzig geltend, die Wartefrist sei am 19. Januar 2002 statt am 14. Oktober 2002 zu eröff nen. 3.2

Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt jedoch voraus, dass die IV rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätz lich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Wird die IV rechtliche Leis tungszusprechung seitens des BVG-Versicherers grundsätzlich, masslich und der Höhe nach als zutreffend anerkannt und einzig eine über den Beginn des War tejahres nach IVG (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zurückreichende Arbeits unfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von mindestens 20 % be hauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im IV-recht li chen Verfahren einzureichen. Es mangelt ihm hiefür an einem schutz würdigen Interesse. Denn rechtsprechungsgemäss schliesst die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung nicht aus, dass die den berufsvorsorge recht li chen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in ge ringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfä higkeit bestand. Hingegen fällt IV-rechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Warte jah res Arbeits unfähigkeiten bestanden haben mögen. Insoweit fällt auch eine Bindungs wir kung ausser Betracht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts in Sachen N. vom 21. April 2006, I 349/05, Erw. 2.3 mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin daher nicht legitimiert, isoliert von der unbestrittenen IV-Leistungszusprechung eine über den Beginn des

IV-relevanten Wartejahres zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zu behaupten. Denn die Beschwerde zielt gemäss ihrem Antrag einzig darauf ab, den Beginn der Wartezeit vom 14. Oktober 2002 auf den 19. Januar 2002 zu verlegen. Einen Antrag auf entsprechende Abänderung der IV Leistungs zusprechung stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht (Urk. 1). Nach der oben erwähnten Rechtsprechung des früheren Eidge nössischen Versicherungsgerichts mangelt es einer Beschwerde in einem sol chen Fall an einem schutzwürdigen Interesse.

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste diese abgewiesen werden. 4.1

Vom 11. November bis zum 24. Dezember 2 002 war die Beigeladene in der p sy chiatrischen K linik E.___ hospitalisiert und wurde seit dem 6. Januar 2003 im Zentrum D.___ nachbehandelt (Urk. 7/25/3 S. 3). Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 folgende Diagnosen (urk. 7/25/3 S. 4):

-

Andauernde Persönlichkeitsveränderung mit Symptomen der

posttraumatischen Belastungsstörung nach sexueller Misshandlung in der

Kindheit (ICD-10: F62, Z 61)

-

Sekundärer, intermittierender schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1)

Bis zum Aufbrechen der Traumata mit Symptomen der posttraumatischen Belas tungsstörung sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Seit der Hospitalisation in der p sychiatrischen K linik E.___ im November 2002 bis zum Herbst 2003 habe aufgrund der oben erwähnten Symptomen keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Versicherte habe sich aufgrund ihrer Symptomatik im Beurteilungszeitpunkt nicht arbeitsfähig gefühlt. Um eine Chronifizierung des Leidens zu vermeiden sei im Beurteilungszeitpunkt eine Ar beitstätigkeit im Umfang von 50 % zu begrüssen und ihr auch zumutbar (Urk. 7/25/3 S. 4).

Ob die Versicherte den Anforderungen einer Stelle im freien Arbeitsmarkt genü gen könne, sei im Beurteilungszeitpunkt fraglich, da sie aufgrund ihrer Störung sehr kränkbar sei. Sie sei psychisch und physisch durch die Schlafstörungen re duziert belastbar und daher rasch überfordert (Urk. 7/25/3 S. 5). 4.2

Im Bericht vom 1. März 2004 stellte Dr. C.___ dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 (vgl. Urk. 7/25/1 S. 1 lit. A). Weiter führte sie aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin sei die Versi cherte seit dem 17. Februar 2003 bis auf weiteres zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) be ziehungsweise zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B). 4.3

Der Hausarzt Dr. med. G.___ c/o Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 14. Juni 2004 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23/1 S. 1 lit. A):

-

Psychose bei posttraumatischem Erlebnis

Die Versicherte sei in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt. Es sei ihr sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten keine Tä tigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/23/2 S. 2). 4.4

Am 29. März 2005 hielt Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, aufgrund der psychischen Belastung sei diese immer noch begrenzt und betrage vorläufig 50 bis 60 %. Der Verlauf sei im Beurteilungszeitpunkt als günstig zu bewerten. Zur Stabilisation des verbesserten Zustandes empfahl sie, dass die Versicherte innert der nächsten sechs Monate ihr Arbeitspensum im geschützten Rahmen kontinuierlich auf mindestens 80 % steigerte (Urk. 7/22 S. 1). 4.5

In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten, auf Anamnese, Akten stu dium, subjektiven Angaben der Versicherten und eigenen Befunden beru henden psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2005 nannte Dr. F.___ fol gende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 3):

-

Posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler Verwahrlosung

beziehungsweise sexuellem Missbrauch in der Kindheit und

Retraumatisierung durch selbstschädigende Partnerbeziehungen (ICD-10:

F43.1, Z 61, Z63)

-

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen

und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0)

-

Essstörung mit sekundären Essattacken (ICD-10: F50.4)

-

Sekundärer schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1)

-

Rezidivierende Suizidalität mit Status nach dreimaligem Suizidversuch

(Tabletten- beziehungsweise Alkoholintoxikationen; ICD-10: X61, X65)

In ihrer Beurteilung gab sie an, bis zur klinischen Manifestation der post traumati schen Belastungsstörung ab 2002 habe die Versicherte verschie dene Krankheitsbilder entwickelt, die retrospektiv als dissoziativ und psychore aktiv beziehungsweise im Rahmen der Entwicklung einer schweren Persönlich keits störung auf der Grundlage der frühkindlichen beziehungsweise kindlichen Traumatisierung einzuordnen seien (Urk. 7/21 S. 10 Ziff. 3).

Die Versicherte sei als Pflegeassistentin und Verkäuferin/Kassiererin tätig gewe sen. In diesem Aufgabenbereich liege aus rein psychiatrischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % vor. Diese Angabe gelte auch für die zurückliegende Zeit ab etwa Ende 2003, als ihr die letzte reguläre Arbeitsstelle gekündigt wor den sei. Ab 2000 sei von einer graduellen Abnahme der Arbeitsfähigkeit, ab 2002 von einer faktisch zu 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen ge wesen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 5).

Seit Januar 2003 werde die Versicherte im Zentrum D.___ adäquat sozialpsychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Auch psychopharmakologisch erschienen die eingesetzten Medikamente adäquat. Auch die Tagesstrukturierung durch den Einsatz im Umfang von 60 % als Hauswirtschaftsangestellte in einem geschützten Rahmen entspreche der Belast barkeit der Versicherten und habe primär einen therapeutischen Wert. Es sei - bezogen auf die freie Marktwirtschaft - keine Restarbeitsfähigkeit gegeben und im Beurteilungszeitpunkt erschienen weitere berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung aussichtslos (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 5).

Die Versicherte sei insbesondere durch ihre schwere strukturelle Persönlichkeits pathologie (emotionale Labilität, fehlender innerer Halt, Frustrationstoleranz, Impulsivität, dependente Züge, Dissoziation und flüchtige psychotische Belas tungsreaktion, rezidivierende Suizidalität) als schwer psychisch krank zu be zeichnen, wobei sich die therapeutischen Bemühungen lediglich auf eine Kon solidierung des im Beurteilungszeitpunkt erreichten - labilen - Gleichgewichts fokussieren könnten. Realistischerweise sei daher von einer dauerhaften Ar beitsunfähigkeit ohne Restarbeitsfähigkeit seit Ende 2003 auszugehen. Erst nach Konsolidierung der Tätigkeit im geschützten Rahmen, welche die Versicherte im Beurteilungszeitpunkt während zwei Jahren ausübte mit anzustrebender Pen sumserhöhung, sei eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit von der Versicherten trotz der Konstellation mit einer engmaschigen, sozialpsychiatrischen Behand lung, insbesondere durch die therapeutische Tagesstruktur in einem absolut ge schützten Rahmen, dennoch nur knapp kompensiert. Daneben bestehe eine un befriedigende private Situation mit einer belastenden Ehe, mit einer als schutz los erlebten Wohnform, ohne nennenswertes soziales Beziehungsnetz und mit lediglich professionellen Bezugspersonen, die beim dürftigen Persönlichkeitsin ventar der Versicherten die Prognose als sehr belastet erscheinen liesse (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 6). 5. 5.1

Die Voraussetzungen für den Beginn des Rentenanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wurden bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Demzufolge ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Versicherten eine Arbeits unfähigkeit in der massgebenden Höhe attestiert wurde. 5.2

Bei der Versicherten liegen eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung nach sexueller Miss handlung in der Kindheit (ICD-10: F62, Z61), ein sekundärer, intermittierender schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1; Urk. 7/25/3 S. 4) und eine Psy chose bei posttraumatischem Erlebnis seit dem 11. November 2002 (Urk. 7/23/1 lit. A und B), eine posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler Ver wahrlosung beziehungsweise sexuellem Missbrauch in der Kindheit und Retraumatisierung durch selbstschädigende Partnerbeziehungen (ICD-10: F43.1, Z61, Z63), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0), eine Essstörung mit se kundären Essattacken (ICD-10: F50.4), ein sekundärer schädlicher Alkohol gebrauch (ICD-10: F11.1) sowie eine rezidivierende Suizidalität mit Status nach dreimaligem Suizidversuch (Tabletten- beziehungsweise Alkoholintoxikationen; ICD-10: X61, X65; Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 3) vor. 5.3

Wegen dieser psychischen Leiden war die Versicherte vom 11. November bi s zum 24. Dezember 2002 in der p sychiatrischen K linik E.___ hospi talisiert und wurde seit dem 6. Januar 2003 im Zentrum D.___ nachbehandelt (Urk. 7/25/3 S. 3). Diese Ärzte führten in ihrem Be richt vom 27. Februar 2004 aus, seit der Hospitalisation im November 2002 bis im Herbst 2003 habe aufgrund der beschriebenen Symptome keine Arbeitsfä higkeit bestanden. Im Beurteilungszeitpunkt sei ihr indessen eine Arbeitstätig keit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 7/25/3 S. 4). Am 1. März 2004 führte Dr. C.___ aus, die Versicherte sei seit dem 17. Februar 2003 in ihrer bishe rigen Tätigkeit als Pflegeassistentin bis auf weiteres zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise zu 100 % (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B) arbeitsunfähig. In ihrem Be richt vom 29. März 2005 schätzte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten aufgrund der psychischen Belastung immer noch auf lediglich 50 bis 60 % und empfahl zur Stabilisation des verbesserten Zustandes eine Erhöhung des Pensums im Rahmen des geschützten Arbeitsplatzes auf mindestens 80 % (Urk. 7/22 S. 1).

Der Hausarzt Dr. G.___ dagegen attestierte der Versicherten eine Arbeits unfähig keit von 100 % sowohl in der bisherigen als auch in einer lei densange passten Tätigkeit, wobei er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Ar beitsunfähig keit nicht äusserte (Urk. 7/23/2 S. 2).

Dr. F.___ wies in ihrer Beurteilung darauf hin, dass die Versicherte bis zur klinischen Manifestation der posttraumatischen Belastungsstörung ab 2002 verschiedene Krankheitsbilder entwickelt habe (Urk. 7/21 S. 10 Ziff. 3). In den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Pflegeassistentin und Verkäuferin/Kassiererin bestehe aus psychischer Sicht seit etwa Ende 2003 - als ihr die letzte reguläre Stelle gekündigt worden sei - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem Jahr 2000 sei von einer graduellen Abnahme der Arbeitsfähigkeit, ab dem Jahr 2002 von einer faktisch zu 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 5). Seit Januar 2003, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte im Zentrum D.___ behandelt wurde, sei sie als Haus wirtschaftsangestellte in einem geschützten Rahmen im Umfang von 60 % ar beitsfähig gewesen. Bezogen auf die freie Marktwirtschaft hingegen sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 5). Seit Ende 2003 sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 6). 5.4

Auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ und Dr. F.___ kann nicht abgestellt werden. Dr. G.___ äusserte sich nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit und be gründete seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch nicht näher. Dr. F.___ untersuchte die Versicherte am 21. Juni 2005 (Urk. 7/21 S. 2), weshalb sie die Arbeitsunfähigkeit für die zurückliegende Zeit ab dem Jahr 2000 nicht anhand der Ergebnisse ihrer eigenen Untersuchung beurteilen konnte.

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ dagegen behandelten die Versicherte ab dem 11. November 2002 und beurteilten die Arbeitsunfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt. In der Anamnese gingen sie - unter Aufrollen der Lebensgeschichte der Versicherten - auf die Krankheitsentwicklung mit den seit mehreren Jahren bestehenden, immer wieder auftretenden, insbesondere psy chischen und psychosomatischen Beschwerden und den diesbezüglichen ärztli chen Behandlungen ausführlich ein. In ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit legten sie nachvollziehbar dar, dass die Versicherte bis zum Aufbrechen der Traumata mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung, welche zur Hospitalisierung ab dem 11. November 2002 führte, zu 100 % arbeitsfähig ge wesen sei (Urk. 7/25/3 S. 4). Für die darauffolgende Zeit erachteten sie die Ver sicherte bis Herbst 2003 weiterhin als zu 100 % (Urk. 7/25/3 S. 4) und ab Feb ruar 2004 zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise 100 % (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B) arbeitsunfähig, wobei im Februar 2004 fraglich war, ob die Versicherte aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen den Anforderungen einer Stelle im freien Arbeitsmarkt zu genügen vermochte (vgl. Urk. 7/25/3 S. 5). Daher ist für die Beurteilung des Beginnes der vollständigen Arbeitsunfähigkeit d ie Ein schätzung der Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ heranzuzie hen.

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beginn der Wartezeit sei bereits auf den 19. Januar 2002 festzusetzen (vgl. Urk. 15 S. 1, Urk. 1 S. 1). Dabei stützt sie sich auf die Angabe im Arbeitgeberbericht des Y.___, wonach die Versicherte ihren letzten effektiven Arbeitstag am 18. Januar 2002 hatte und bis zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses am 30. Mai 2002 Krankentaggelder bezog (Urk. 7/52 Ziff. 4). Diese Tatsache liesse sich indessen nur dann zu Gunsten der Versicherten umsetzen, wenn die ent scheidende, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch bis zum Rentenbeginn andauerte. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Ren tenanspruch bei der Invalidenversicherung, wenn die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeits unfähig war (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Ein wesentlicher Unterbruch ist dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgen den Tagen vollständig arbeitsfähig war. Tritt ein solcher Unterbruch ein und folgt nachher wieder eine Phase von Arbeitsunfähigkeit, beginnt bei der Invali denversicherung die Wartefrist von neuem. Aus dem Bericht der Stiftung Z.___ ist ersichtlich, dass die Versicherte während ihrer dortigen Tätig keit ab dem 20. Juni 2002 während mindestens 30 Tagen in einem vollen Um fang arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 21). Die vom 19. Januar bis zum 30. Mai 2002 im Bericht des Y.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende eröffnete Wartezeit wurde entspre chend für die Invalidenversicherung unterbrochen und begann im Oktober 2002 von neuem. 5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der ununterbrochenen Arbeits unfähigkeit von 100 % und somit die Eröffnung des Wartejahres auf ei nen Zeitpunkt kurz vor der Hospitalisierung ab dem 11. November 2002, mithin auf den

14. Oktober 2002 (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 21), und somit der Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente auf den 1. Oktober 2003 festzusetzen sind.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 f. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin WalserFehr

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1969, gelernte Spitalgehilfin (Urk. 7/58 Ziff. 6.2), war bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (vgl. Urk. 7/56). Vom 1. September 2001 bis zum 30. Mai 2002 arbeitete sie als Pflegeassistentin beim Y.___ (Urk. 7/52 Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit dem 20. Juni 2002 war sie als Spitalgehilfin/Betreuerin in der Stiftung Z.___ tätig (Urk. 7/46 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 21. März 2003 kündigte die Ar beitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2003 (Urk. 7/46 S. 4). Am 20. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/58 Ziff. 7.8). Ab dem 14. Dezember 2004 war sie in ei nem von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsplatz als Mitarbeiterin im Housekeeping beim Hotel A.___ tätig (Urk. 7/16 S. 1).

E. 1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/25/1-3, Urk. 7/23/1-2), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/52, Urk. 7/46) und zwei Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/56, Urk. 7/44) ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 sprach sie ihr eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/17). Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2005 erhob der Kanton Zürich, Beamtenversiche rungskasse, am 10. Februar 2005 eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/14), die sie am 23. Februar 2005 ergänzend begründete (Urk. 7/10). Am 10. Februar 2005 erhob auch die Versicherte Einsprache (Urk. 7/15) gegen die Verfügung vom 13. Januar 2005. Am 11. März 2005 (Urk. 7/22 S. 1) holte die IV-Stelle ei nen Bericht von Dr. med. B.___, Oberärztin, und med. pract. C.___, Assistenzärztin, Zentrum D.___, p sychiatrische K linik E.___, ein, welcher am 29. März 2005 erstattet wurde (Urk. 7/22). Am 1. Juni 2005 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 7/21 S. 1), welches am 23. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 7/21). Mit Ver fügung vom 3. Februar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 zu (Urk. 7/1). Gleichentags erliess sie den Entscheid, mit welchem sie die Einsprache der Versicherten vom 10. Februar 2005 guthiess und die von der Beamtenversicherungskasse am 10. Februar 2005 erhobene abwies (Urk. 7/5 = Urk. 2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Beamten versicherungskasse mit Eingabe vom 20. Februar 2006 Beschwerde und bean tragte dessen Aufhebung und die Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 19. Februar 2002 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 21. April 2006 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), wel che am 12. Mai 2006 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13). Am 16. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14). Am 1. Juni 2006 reichte die Beamtenversicherungskasse eine Berichtigung/Ergänzung zur Beschwerde ein und beantragte, es sei der Beginn der Wartezeit auf den 19. Januar 2002 fest zusetzen (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete innert der ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2006 angesetzten Frist (vgl. Urk. 16-17) auf die Er stattung einer Stel lungnahme. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) geworden ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass wäh rend der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch voraus gesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).

Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).

E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des einjährigen Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 14. Oktober 2002 fest (Urk. 7/7 S. 4). Mit des sen Ablauf per 14. Oktober 2003 sprach sie der Beigeladenen ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/1). Diese IV-rechtliche Leis tungszu sprechung wird von der Beschwerdeführerin - bei welcher die Bei gela dene ab 20. Juni 2002 versichert war (Urk. 1 S. 3) - nicht bestritten, und zwar weder grundsätzlich noch masslich noch in der Höhe. Vielmehr macht sie in ihrer Be schwerde (Urk. 1 und Urk. 15) im Wesentlichen einzig geltend, die Wartefrist sei am 19. Januar 2002 statt am 14. Oktober 2002 zu eröff nen.

E. 3.2 Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt jedoch voraus, dass die IV rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätz lich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Wird die IV rechtliche Leis tungszusprechung seitens des BVG-Versicherers grundsätzlich, masslich und der Höhe nach als zutreffend anerkannt und einzig eine über den Beginn des War tejahres nach IVG (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zurückreichende Arbeits unfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von mindestens 20 % be hauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im IV-recht li chen Verfahren einzureichen. Es mangelt ihm hiefür an einem schutz würdigen Interesse. Denn rechtsprechungsgemäss schliesst die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung nicht aus, dass die den berufsvorsorge recht li chen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in ge ringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfä higkeit bestand. Hingegen fällt IV-rechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Warte jah res Arbeits unfähigkeiten bestanden haben mögen. Insoweit fällt auch eine Bindungs wir kung ausser Betracht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts in Sachen N. vom 21. April 2006, I 349/05, Erw. 2.3 mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin daher nicht legitimiert, isoliert von der unbestrittenen IV-Leistungszusprechung eine über den Beginn des

IV-relevanten Wartejahres zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zu behaupten. Denn die Beschwerde zielt gemäss ihrem Antrag einzig darauf ab, den Beginn der Wartezeit vom 14. Oktober 2002 auf den 19. Januar 2002 zu verlegen. Einen Antrag auf entsprechende Abänderung der IV Leistungs zusprechung stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht (Urk. 1). Nach der oben erwähnten Rechtsprechung des früheren Eidge nössischen Versicherungsgerichts mangelt es einer Beschwerde in einem sol chen Fall an einem schutzwürdigen Interesse.

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste diese abgewiesen werden.

E. 4.1 Vom 11. November bis zum 24. Dezember 2 002 war die Beigeladene in der p sy chiatrischen K linik E.___ hospitalisiert und wurde seit dem 6. Januar 2003 im Zentrum D.___ nachbehandelt (Urk. 7/25/3 S. 3). Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 folgende Diagnosen (urk. 7/25/3 S. 4):

-

Andauernde Persönlichkeitsveränderung mit Symptomen der

posttraumatischen Belastungsstörung nach sexueller Misshandlung in der

Kindheit (ICD-10: F62, Z 61)

-

Sekundärer, intermittierender schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1)

Bis zum Aufbrechen der Traumata mit Symptomen der posttraumatischen Belas tungsstörung sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Seit der Hospitalisation in der p sychiatrischen K linik E.___ im November 2002 bis zum Herbst 2003 habe aufgrund der oben erwähnten Symptomen keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Versicherte habe sich aufgrund ihrer Symptomatik im Beurteilungszeitpunkt nicht arbeitsfähig gefühlt. Um eine Chronifizierung des Leidens zu vermeiden sei im Beurteilungszeitpunkt eine Ar beitstätigkeit im Umfang von 50 % zu begrüssen und ihr auch zumutbar (Urk. 7/25/3 S. 4).

Ob die Versicherte den Anforderungen einer Stelle im freien Arbeitsmarkt genü gen könne, sei im Beurteilungszeitpunkt fraglich, da sie aufgrund ihrer Störung sehr kränkbar sei. Sie sei psychisch und physisch durch die Schlafstörungen re duziert belastbar und daher rasch überfordert (Urk. 7/25/3 S. 5).

E. 4.2 Im Bericht vom 1. März 2004 stellte Dr. C.___ dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 (vgl. Urk. 7/25/1 S. 1 lit. A). Weiter führte sie aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin sei die Versi cherte seit dem 17. Februar 2003 bis auf weiteres zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) be ziehungsweise zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B).

E. 4.3 Der Hausarzt Dr. med. G.___ c/o Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 14. Juni 2004 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23/1 S. 1 lit. A):

-

Psychose bei posttraumatischem Erlebnis

Die Versicherte sei in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt. Es sei ihr sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten keine Tä tigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/23/2 S. 2).

E. 4.4 Am 29. März 2005 hielt Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, aufgrund der psychischen Belastung sei diese immer noch begrenzt und betrage vorläufig 50 bis 60 %. Der Verlauf sei im Beurteilungszeitpunkt als günstig zu bewerten. Zur Stabilisation des verbesserten Zustandes empfahl sie, dass die Versicherte innert der nächsten sechs Monate ihr Arbeitspensum im geschützten Rahmen kontinuierlich auf mindestens 80 % steigerte (Urk. 7/22 S. 1).

E. 4.5 In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten, auf Anamnese, Akten stu dium, subjektiven Angaben der Versicherten und eigenen Befunden beru henden psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2005 nannte Dr. F.___ fol gende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 3):

-

Posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler Verwahrlosung

beziehungsweise sexuellem Missbrauch in der Kindheit und

Retraumatisierung durch selbstschädigende Partnerbeziehungen (ICD-10:

F43.1, Z 61, Z63)

-

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen

und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0)

-

Essstörung mit sekundären Essattacken (ICD-10: F50.4)

-

Sekundärer schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1)

-

Rezidivierende Suizidalität mit Status nach dreimaligem Suizidversuch

(Tabletten- beziehungsweise Alkoholintoxikationen; ICD-10: X61, X65)

In ihrer Beurteilung gab sie an, bis zur klinischen Manifestation der post traumati schen Belastungsstörung ab 2002 habe die Versicherte verschie dene Krankheitsbilder entwickelt, die retrospektiv als dissoziativ und psychore aktiv beziehungsweise im Rahmen der Entwicklung einer schweren Persönlich keits störung auf der Grundlage der frühkindlichen beziehungsweise kindlichen Traumatisierung einzuordnen seien (Urk. 7/21 S. 10 Ziff. 3).

Die Versicherte sei als Pflegeassistentin und Verkäuferin/Kassiererin tätig gewe sen. In diesem Aufgabenbereich liege aus rein psychiatrischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % vor. Diese Angabe gelte auch für die zurückliegende Zeit ab etwa Ende 2003, als ihr die letzte reguläre Arbeitsstelle gekündigt wor den sei. Ab 2000 sei von einer graduellen Abnahme der Arbeitsfähigkeit, ab 2002 von einer faktisch zu 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen ge wesen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 5).

Seit Januar 2003 werde die Versicherte im Zentrum D.___ adäquat sozialpsychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Auch psychopharmakologisch erschienen die eingesetzten Medikamente adäquat. Auch die Tagesstrukturierung durch den Einsatz im Umfang von 60 % als Hauswirtschaftsangestellte in einem geschützten Rahmen entspreche der Belast barkeit der Versicherten und habe primär einen therapeutischen Wert. Es sei - bezogen auf die freie Marktwirtschaft - keine Restarbeitsfähigkeit gegeben und im Beurteilungszeitpunkt erschienen weitere berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung aussichtslos (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 5).

Die Versicherte sei insbesondere durch ihre schwere strukturelle Persönlichkeits pathologie (emotionale Labilität, fehlender innerer Halt, Frustrationstoleranz, Impulsivität, dependente Züge, Dissoziation und flüchtige psychotische Belas tungsreaktion, rezidivierende Suizidalität) als schwer psychisch krank zu be zeichnen, wobei sich die therapeutischen Bemühungen lediglich auf eine Kon solidierung des im Beurteilungszeitpunkt erreichten - labilen - Gleichgewichts fokussieren könnten. Realistischerweise sei daher von einer dauerhaften Ar beitsunfähigkeit ohne Restarbeitsfähigkeit seit Ende 2003 auszugehen. Erst nach Konsolidierung der Tätigkeit im geschützten Rahmen, welche die Versicherte im Beurteilungszeitpunkt während zwei Jahren ausübte mit anzustrebender Pen sumserhöhung, sei eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit von der Versicherten trotz der Konstellation mit einer engmaschigen, sozialpsychiatrischen Behand lung, insbesondere durch die therapeutische Tagesstruktur in einem absolut ge schützten Rahmen, dennoch nur knapp kompensiert. Daneben bestehe eine un befriedigende private Situation mit einer belastenden Ehe, mit einer als schutz los erlebten Wohnform, ohne nennenswertes soziales Beziehungsnetz und mit lediglich professionellen Bezugspersonen, die beim dürftigen Persönlichkeitsin ventar der Versicherten die Prognose als sehr belastet erscheinen liesse (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 6).

E. 5.1 Die Voraussetzungen für den Beginn des Rentenanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wurden bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Demzufolge ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Versicherten eine Arbeits unfähigkeit in der massgebenden Höhe attestiert wurde.

E. 5.2 Bei der Versicherten liegen eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung nach sexueller Miss handlung in der Kindheit (ICD-10: F62, Z61), ein sekundärer, intermittierender schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1; Urk. 7/25/3 S. 4) und eine Psy chose bei posttraumatischem Erlebnis seit dem 11. November 2002 (Urk. 7/23/1 lit. A und B), eine posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler Ver wahrlosung beziehungsweise sexuellem Missbrauch in der Kindheit und Retraumatisierung durch selbstschädigende Partnerbeziehungen (ICD-10: F43.1, Z61, Z63), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0), eine Essstörung mit se kundären Essattacken (ICD-10: F50.4), ein sekundärer schädlicher Alkohol gebrauch (ICD-10: F11.1) sowie eine rezidivierende Suizidalität mit Status nach dreimaligem Suizidversuch (Tabletten- beziehungsweise Alkoholintoxikationen; ICD-10: X61, X65; Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 3) vor.

E. 5.3 Wegen dieser psychischen Leiden war die Versicherte vom 11. November bi s zum 24. Dezember 2002 in der p sychiatrischen K linik E.___ hospi talisiert und wurde seit dem 6. Januar 2003 im Zentrum D.___ nachbehandelt (Urk. 7/25/3 S. 3). Diese Ärzte führten in ihrem Be richt vom 27. Februar 2004 aus, seit der Hospitalisation im November 2002 bis im Herbst 2003 habe aufgrund der beschriebenen Symptome keine Arbeitsfä higkeit bestanden. Im Beurteilungszeitpunkt sei ihr indessen eine Arbeitstätig keit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 7/25/3 S. 4). Am 1. März 2004 führte Dr. C.___ aus, die Versicherte sei seit dem 17. Februar 2003 in ihrer bishe rigen Tätigkeit als Pflegeassistentin bis auf weiteres zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise zu 100 % (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B) arbeitsunfähig. In ihrem Be richt vom 29. März 2005 schätzte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten aufgrund der psychischen Belastung immer noch auf lediglich 50 bis 60 % und empfahl zur Stabilisation des verbesserten Zustandes eine Erhöhung des Pensums im Rahmen des geschützten Arbeitsplatzes auf mindestens 80 % (Urk. 7/22 S. 1).

Der Hausarzt Dr. G.___ dagegen attestierte der Versicherten eine Arbeits unfähig keit von 100 % sowohl in der bisherigen als auch in einer lei densange passten Tätigkeit, wobei er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Ar beitsunfähig keit nicht äusserte (Urk. 7/23/2 S. 2).

Dr. F.___ wies in ihrer Beurteilung darauf hin, dass die Versicherte bis zur klinischen Manifestation der posttraumatischen Belastungsstörung ab 2002 verschiedene Krankheitsbilder entwickelt habe (Urk. 7/21 S. 10 Ziff. 3). In den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Pflegeassistentin und Verkäuferin/Kassiererin bestehe aus psychischer Sicht seit etwa Ende 2003 - als ihr die letzte reguläre Stelle gekündigt worden sei - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem Jahr 2000 sei von einer graduellen Abnahme der Arbeitsfähigkeit, ab dem Jahr 2002 von einer faktisch zu 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 5). Seit Januar 2003, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte im Zentrum D.___ behandelt wurde, sei sie als Haus wirtschaftsangestellte in einem geschützten Rahmen im Umfang von 60 % ar beitsfähig gewesen. Bezogen auf die freie Marktwirtschaft hingegen sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 5). Seit Ende 2003 sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 6).

E. 5.4 Auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ und Dr. F.___ kann nicht abgestellt werden. Dr. G.___ äusserte sich nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit und be gründete seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch nicht näher. Dr. F.___ untersuchte die Versicherte am 21. Juni 2005 (Urk. 7/21 S. 2), weshalb sie die Arbeitsunfähigkeit für die zurückliegende Zeit ab dem Jahr 2000 nicht anhand der Ergebnisse ihrer eigenen Untersuchung beurteilen konnte.

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ dagegen behandelten die Versicherte ab dem 11. November 2002 und beurteilten die Arbeitsunfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt. In der Anamnese gingen sie - unter Aufrollen der Lebensgeschichte der Versicherten - auf die Krankheitsentwicklung mit den seit mehreren Jahren bestehenden, immer wieder auftretenden, insbesondere psy chischen und psychosomatischen Beschwerden und den diesbezüglichen ärztli chen Behandlungen ausführlich ein. In ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit legten sie nachvollziehbar dar, dass die Versicherte bis zum Aufbrechen der Traumata mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung, welche zur Hospitalisierung ab dem 11. November 2002 führte, zu 100 % arbeitsfähig ge wesen sei (Urk. 7/25/3 S. 4). Für die darauffolgende Zeit erachteten sie die Ver sicherte bis Herbst 2003 weiterhin als zu 100 % (Urk. 7/25/3 S. 4) und ab Feb ruar 2004 zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise 100 % (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B) arbeitsunfähig, wobei im Februar 2004 fraglich war, ob die Versicherte aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen den Anforderungen einer Stelle im freien Arbeitsmarkt zu genügen vermochte (vgl. Urk. 7/25/3 S. 5). Daher ist für die Beurteilung des Beginnes der vollständigen Arbeitsunfähigkeit d ie Ein schätzung der Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ heranzuzie hen.

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beginn der Wartezeit sei bereits auf den 19. Januar 2002 festzusetzen (vgl. Urk. 15 S. 1, Urk. 1 S. 1). Dabei stützt sie sich auf die Angabe im Arbeitgeberbericht des Y.___, wonach die Versicherte ihren letzten effektiven Arbeitstag am 18. Januar 2002 hatte und bis zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses am 30. Mai 2002 Krankentaggelder bezog (Urk. 7/52 Ziff. 4). Diese Tatsache liesse sich indessen nur dann zu Gunsten der Versicherten umsetzen, wenn die ent scheidende, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch bis zum Rentenbeginn andauerte. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Ren tenanspruch bei der Invalidenversicherung, wenn die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeits unfähig war (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Ein wesentlicher Unterbruch ist dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgen den Tagen vollständig arbeitsfähig war. Tritt ein solcher Unterbruch ein und folgt nachher wieder eine Phase von Arbeitsunfähigkeit, beginnt bei der Invali denversicherung die Wartefrist von neuem. Aus dem Bericht der Stiftung Z.___ ist ersichtlich, dass die Versicherte während ihrer dortigen Tätig keit ab dem 20. Juni 2002 während mindestens 30 Tagen in einem vollen Um fang arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 21). Die vom 19. Januar bis zum 30. Mai 2002 im Bericht des Y.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende eröffnete Wartezeit wurde entspre chend für die Invalidenversicherung unterbrochen und begann im Oktober 2002 von neuem.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der ununterbrochenen Arbeits unfähigkeit von 100 % und somit die Eröffnung des Wartejahres auf ei nen Zeitpunkt kurz vor der Hospitalisierung ab dem 11. November 2002, mithin auf den

14. Oktober 2002 (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 21), und somit der Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente auf den 1. Oktober 2003 festzusetzen sind.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 f. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin WalserFehr

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2006.00211 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter Gerichtssekretärin Fehr Verfügung vom 30. Mai 2008 in Sachen Kanton Zürich Beschwerdeführer vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, gelernte Spitalgehilfin (Urk. 7/58 Ziff. 6.2), war bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (vgl. Urk. 7/56). Vom 1. September 2001 bis zum 30. Mai 2002 arbeitete sie als Pflegeassistentin beim Y.___ (Urk. 7/52 Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit dem 20. Juni 2002 war sie als Spitalgehilfin/Betreuerin in der Stiftung Z.___ tätig (Urk. 7/46 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 21. März 2003 kündigte die Ar beitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2003 (Urk. 7/46 S. 4). Am 20. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/58 Ziff. 7.8). Ab dem 14. Dezember 2004 war sie in ei nem von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsplatz als Mitarbeiterin im Housekeeping beim Hotel A.___ tätig (Urk. 7/16 S. 1). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/25/1-3, Urk. 7/23/1-2), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/52, Urk. 7/46) und zwei Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/56, Urk. 7/44) ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 sprach sie ihr eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/17). Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2005 erhob der Kanton Zürich, Beamtenversiche rungskasse, am 10. Februar 2005 eine vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/14), die sie am 23. Februar 2005 ergänzend begründete (Urk. 7/10). Am 10. Februar 2005 erhob auch die Versicherte Einsprache (Urk. 7/15) gegen die Verfügung vom 13. Januar 2005. Am 11. März 2005 (Urk. 7/22 S. 1) holte die IV-Stelle ei nen Bericht von Dr. med. B.___, Oberärztin, und med. pract. C.___, Assistenzärztin, Zentrum D.___, p sychiatrische K linik E.___, ein, welcher am 29. März 2005 erstattet wurde (Urk. 7/22). Am 1. Juni 2005 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten zu erstellen (Urk. 7/21 S. 1), welches am 23. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 7/21). Mit Ver fügung vom 3. Februar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 zu (Urk. 7/1). Gleichentags erliess sie den Entscheid, mit welchem sie die Einsprache der Versicherten vom 10. Februar 2005 guthiess und die von der Beamtenversicherungskasse am 10. Februar 2005 erhobene abwies (Urk. 7/5 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Beamten versicherungskasse mit Eingabe vom 20. Februar 2006 Beschwerde und bean tragte dessen Aufhebung und die Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 19. Februar 2002 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 21. April 2006 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), wel che am 12. Mai 2006 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13). Am 16. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14). Am 1. Juni 2006 reichte die Beamtenversicherungskasse eine Berichtigung/Ergänzung zur Beschwerde ein und beantragte, es sei der Beginn der Wartezeit auf den 19. Januar 2002 fest zusetzen (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete innert der ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2006 angesetzten Frist (vgl. Urk. 16-17) auf die Er stattung einer Stel lungnahme. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) geworden ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass wäh rend der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch voraus gesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).

Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des einjährigen Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 14. Oktober 2002 fest (Urk. 7/7 S. 4). Mit des sen Ablauf per 14. Oktober 2003 sprach sie der Beigeladenen ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/1). Diese IV-rechtliche Leis tungszu sprechung wird von der Beschwerdeführerin - bei welcher die Bei gela dene ab 20. Juni 2002 versichert war (Urk. 1 S. 3) - nicht bestritten, und zwar weder grundsätzlich noch masslich noch in der Höhe. Vielmehr macht sie in ihrer Be schwerde (Urk. 1 und Urk. 15) im Wesentlichen einzig geltend, die Wartefrist sei am 19. Januar 2002 statt am 14. Oktober 2002 zu eröff nen. 3.2

Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt jedoch voraus, dass die IV rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätz lich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Wird die IV rechtliche Leis tungszusprechung seitens des BVG-Versicherers grundsätzlich, masslich und der Höhe nach als zutreffend anerkannt und einzig eine über den Beginn des War tejahres nach IVG (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zurückreichende Arbeits unfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von mindestens 20 % be hauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im IV-recht li chen Verfahren einzureichen. Es mangelt ihm hiefür an einem schutz würdigen Interesse. Denn rechtsprechungsgemäss schliesst die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung nicht aus, dass die den berufsvorsorge recht li chen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in ge ringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfä higkeit bestand. Hingegen fällt IV-rechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Warte jah res Arbeits unfähigkeiten bestanden haben mögen. Insoweit fällt auch eine Bindungs wir kung ausser Betracht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts in Sachen N. vom 21. April 2006, I 349/05, Erw. 2.3 mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin daher nicht legitimiert, isoliert von der unbestrittenen IV-Leistungszusprechung eine über den Beginn des

IV-relevanten Wartejahres zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zu behaupten. Denn die Beschwerde zielt gemäss ihrem Antrag einzig darauf ab, den Beginn der Wartezeit vom 14. Oktober 2002 auf den 19. Januar 2002 zu verlegen. Einen Antrag auf entsprechende Abänderung der IV Leistungs zusprechung stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht (Urk. 1). Nach der oben erwähnten Rechtsprechung des früheren Eidge nössischen Versicherungsgerichts mangelt es einer Beschwerde in einem sol chen Fall an einem schutzwürdigen Interesse.

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste diese abgewiesen werden. 4.1

Vom 11. November bis zum 24. Dezember 2 002 war die Beigeladene in der p sy chiatrischen K linik E.___ hospitalisiert und wurde seit dem 6. Januar 2003 im Zentrum D.___ nachbehandelt (Urk. 7/25/3 S. 3). Dr. B.___ und Dr. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 folgende Diagnosen (urk. 7/25/3 S. 4):

-

Andauernde Persönlichkeitsveränderung mit Symptomen der

posttraumatischen Belastungsstörung nach sexueller Misshandlung in der

Kindheit (ICD-10: F62, Z 61)

-

Sekundärer, intermittierender schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1)

Bis zum Aufbrechen der Traumata mit Symptomen der posttraumatischen Belas tungsstörung sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Seit der Hospitalisation in der p sychiatrischen K linik E.___ im November 2002 bis zum Herbst 2003 habe aufgrund der oben erwähnten Symptomen keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Versicherte habe sich aufgrund ihrer Symptomatik im Beurteilungszeitpunkt nicht arbeitsfähig gefühlt. Um eine Chronifizierung des Leidens zu vermeiden sei im Beurteilungszeitpunkt eine Ar beitstätigkeit im Umfang von 50 % zu begrüssen und ihr auch zumutbar (Urk. 7/25/3 S. 4).

Ob die Versicherte den Anforderungen einer Stelle im freien Arbeitsmarkt genü gen könne, sei im Beurteilungszeitpunkt fraglich, da sie aufgrund ihrer Störung sehr kränkbar sei. Sie sei psychisch und physisch durch die Schlafstörungen re duziert belastbar und daher rasch überfordert (Urk. 7/25/3 S. 5). 4.2

Im Bericht vom 1. März 2004 stellte Dr. C.___ dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 27. Februar 2004 (vgl. Urk. 7/25/1 S. 1 lit. A). Weiter führte sie aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin sei die Versi cherte seit dem 17. Februar 2003 bis auf weiteres zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) be ziehungsweise zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B). 4.3

Der Hausarzt Dr. med. G.___ c/o Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 14. Juni 2004 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23/1 S. 1 lit. A):

-

Psychose bei posttraumatischem Erlebnis

Die Versicherte sei in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt. Es sei ihr sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten keine Tä tigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/23/2 S. 2). 4.4

Am 29. März 2005 hielt Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, aufgrund der psychischen Belastung sei diese immer noch begrenzt und betrage vorläufig 50 bis 60 %. Der Verlauf sei im Beurteilungszeitpunkt als günstig zu bewerten. Zur Stabilisation des verbesserten Zustandes empfahl sie, dass die Versicherte innert der nächsten sechs Monate ihr Arbeitspensum im geschützten Rahmen kontinuierlich auf mindestens 80 % steigerte (Urk. 7/22 S. 1). 4.5

In ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten, auf Anamnese, Akten stu dium, subjektiven Angaben der Versicherten und eigenen Befunden beru henden psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2005 nannte Dr. F.___ fol gende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 3):

-

Posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler Verwahrlosung

beziehungsweise sexuellem Missbrauch in der Kindheit und

Retraumatisierung durch selbstschädigende Partnerbeziehungen (ICD-10:

F43.1, Z 61, Z63)

-

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen

und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0)

-

Essstörung mit sekundären Essattacken (ICD-10: F50.4)

-

Sekundärer schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1)

-

Rezidivierende Suizidalität mit Status nach dreimaligem Suizidversuch

(Tabletten- beziehungsweise Alkoholintoxikationen; ICD-10: X61, X65)

In ihrer Beurteilung gab sie an, bis zur klinischen Manifestation der post traumati schen Belastungsstörung ab 2002 habe die Versicherte verschie dene Krankheitsbilder entwickelt, die retrospektiv als dissoziativ und psychore aktiv beziehungsweise im Rahmen der Entwicklung einer schweren Persönlich keits störung auf der Grundlage der frühkindlichen beziehungsweise kindlichen Traumatisierung einzuordnen seien (Urk. 7/21 S. 10 Ziff. 3).

Die Versicherte sei als Pflegeassistentin und Verkäuferin/Kassiererin tätig gewe sen. In diesem Aufgabenbereich liege aus rein psychiatrischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % vor. Diese Angabe gelte auch für die zurückliegende Zeit ab etwa Ende 2003, als ihr die letzte reguläre Arbeitsstelle gekündigt wor den sei. Ab 2000 sei von einer graduellen Abnahme der Arbeitsfähigkeit, ab 2002 von einer faktisch zu 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen ge wesen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 5).

Seit Januar 2003 werde die Versicherte im Zentrum D.___ adäquat sozialpsychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Auch psychopharmakologisch erschienen die eingesetzten Medikamente adäquat. Auch die Tagesstrukturierung durch den Einsatz im Umfang von 60 % als Hauswirtschaftsangestellte in einem geschützten Rahmen entspreche der Belast barkeit der Versicherten und habe primär einen therapeutischen Wert. Es sei - bezogen auf die freie Marktwirtschaft - keine Restarbeitsfähigkeit gegeben und im Beurteilungszeitpunkt erschienen weitere berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung aussichtslos (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 5).

Die Versicherte sei insbesondere durch ihre schwere strukturelle Persönlichkeits pathologie (emotionale Labilität, fehlender innerer Halt, Frustrationstoleranz, Impulsivität, dependente Züge, Dissoziation und flüchtige psychotische Belas tungsreaktion, rezidivierende Suizidalität) als schwer psychisch krank zu be zeichnen, wobei sich die therapeutischen Bemühungen lediglich auf eine Kon solidierung des im Beurteilungszeitpunkt erreichten - labilen - Gleichgewichts fokussieren könnten. Realistischerweise sei daher von einer dauerhaften Ar beitsunfähigkeit ohne Restarbeitsfähigkeit seit Ende 2003 auszugehen. Erst nach Konsolidierung der Tätigkeit im geschützten Rahmen, welche die Versicherte im Beurteilungszeitpunkt während zwei Jahren ausübte mit anzustrebender Pen sumserhöhung, sei eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit von der Versicherten trotz der Konstellation mit einer engmaschigen, sozialpsychiatrischen Behand lung, insbesondere durch die therapeutische Tagesstruktur in einem absolut ge schützten Rahmen, dennoch nur knapp kompensiert. Daneben bestehe eine un befriedigende private Situation mit einer belastenden Ehe, mit einer als schutz los erlebten Wohnform, ohne nennenswertes soziales Beziehungsnetz und mit lediglich professionellen Bezugspersonen, die beim dürftigen Persönlichkeitsin ventar der Versicherten die Prognose als sehr belastet erscheinen liesse (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 6). 5. 5.1

Die Voraussetzungen für den Beginn des Rentenanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wurden bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Demzufolge ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Versicherten eine Arbeits unfähigkeit in der massgebenden Höhe attestiert wurde. 5.2

Bei der Versicherten liegen eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung nach sexueller Miss handlung in der Kindheit (ICD-10: F62, Z61), ein sekundärer, intermittierender schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F11.1; Urk. 7/25/3 S. 4) und eine Psy chose bei posttraumatischem Erlebnis seit dem 11. November 2002 (Urk. 7/23/1 lit. A und B), eine posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler Ver wahrlosung beziehungsweise sexuellem Missbrauch in der Kindheit und Retraumatisierung durch selbstschädigende Partnerbeziehungen (ICD-10: F43.1, Z61, Z63), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0), eine Essstörung mit se kundären Essattacken (ICD-10: F50.4), ein sekundärer schädlicher Alkohol gebrauch (ICD-10: F11.1) sowie eine rezidivierende Suizidalität mit Status nach dreimaligem Suizidversuch (Tabletten- beziehungsweise Alkoholintoxikationen; ICD-10: X61, X65; Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 3) vor. 5.3

Wegen dieser psychischen Leiden war die Versicherte vom 11. November bi s zum 24. Dezember 2002 in der p sychiatrischen K linik E.___ hospi talisiert und wurde seit dem 6. Januar 2003 im Zentrum D.___ nachbehandelt (Urk. 7/25/3 S. 3). Diese Ärzte führten in ihrem Be richt vom 27. Februar 2004 aus, seit der Hospitalisation im November 2002 bis im Herbst 2003 habe aufgrund der beschriebenen Symptome keine Arbeitsfä higkeit bestanden. Im Beurteilungszeitpunkt sei ihr indessen eine Arbeitstätig keit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 7/25/3 S. 4). Am 1. März 2004 führte Dr. C.___ aus, die Versicherte sei seit dem 17. Februar 2003 in ihrer bishe rigen Tätigkeit als Pflegeassistentin bis auf weiteres zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise zu 100 % (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B) arbeitsunfähig. In ihrem Be richt vom 29. März 2005 schätzte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Versi cherten aufgrund der psychischen Belastung immer noch auf lediglich 50 bis 60 % und empfahl zur Stabilisation des verbesserten Zustandes eine Erhöhung des Pensums im Rahmen des geschützten Arbeitsplatzes auf mindestens 80 % (Urk. 7/22 S. 1).

Der Hausarzt Dr. G.___ dagegen attestierte der Versicherten eine Arbeits unfähig keit von 100 % sowohl in der bisherigen als auch in einer lei densange passten Tätigkeit, wobei er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Ar beitsunfähig keit nicht äusserte (Urk. 7/23/2 S. 2).

Dr. F.___ wies in ihrer Beurteilung darauf hin, dass die Versicherte bis zur klinischen Manifestation der posttraumatischen Belastungsstörung ab 2002 verschiedene Krankheitsbilder entwickelt habe (Urk. 7/21 S. 10 Ziff. 3). In den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Pflegeassistentin und Verkäuferin/Kassiererin bestehe aus psychischer Sicht seit etwa Ende 2003 - als ihr die letzte reguläre Stelle gekündigt worden sei - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem Jahr 2000 sei von einer graduellen Abnahme der Arbeitsfähigkeit, ab dem Jahr 2002 von einer faktisch zu 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen (Urk. 7/21 S. 12 Ziff. 5). Seit Januar 2003, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte im Zentrum D.___ behandelt wurde, sei sie als Haus wirtschaftsangestellte in einem geschützten Rahmen im Umfang von 60 % ar beitsfähig gewesen. Bezogen auf die freie Marktwirtschaft hingegen sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 5). Seit Ende 2003 sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/21 S. 13 Ziff. 6). 5.4

Auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ und Dr. F.___ kann nicht abgestellt werden. Dr. G.___ äusserte sich nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit und be gründete seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch nicht näher. Dr. F.___ untersuchte die Versicherte am 21. Juni 2005 (Urk. 7/21 S. 2), weshalb sie die Arbeitsunfähigkeit für die zurückliegende Zeit ab dem Jahr 2000 nicht anhand der Ergebnisse ihrer eigenen Untersuchung beurteilen konnte.

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ dagegen behandelten die Versicherte ab dem 11. November 2002 und beurteilten die Arbeitsunfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt. In der Anamnese gingen sie - unter Aufrollen der Lebensgeschichte der Versicherten - auf die Krankheitsentwicklung mit den seit mehreren Jahren bestehenden, immer wieder auftretenden, insbesondere psy chischen und psychosomatischen Beschwerden und den diesbezüglichen ärztli chen Behandlungen ausführlich ein. In ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit legten sie nachvollziehbar dar, dass die Versicherte bis zum Aufbrechen der Traumata mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung, welche zur Hospitalisierung ab dem 11. November 2002 führte, zu 100 % arbeitsfähig ge wesen sei (Urk. 7/25/3 S. 4). Für die darauffolgende Zeit erachteten sie die Ver sicherte bis Herbst 2003 weiterhin als zu 100 % (Urk. 7/25/3 S. 4) und ab Feb ruar 2004 zu 50 % (Urk. 7/25/2 S. 2) beziehungsweise 100 % (Urk. 7/25/1 S. 1 lit. B) arbeitsunfähig, wobei im Februar 2004 fraglich war, ob die Versicherte aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen den Anforderungen einer Stelle im freien Arbeitsmarkt zu genügen vermochte (vgl. Urk. 7/25/3 S. 5). Daher ist für die Beurteilung des Beginnes der vollständigen Arbeitsunfähigkeit d ie Ein schätzung der Ärzte der p sychiatrischen K linik E.___ heranzuzie hen.

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beginn der Wartezeit sei bereits auf den 19. Januar 2002 festzusetzen (vgl. Urk. 15 S. 1, Urk. 1 S. 1). Dabei stützt sie sich auf die Angabe im Arbeitgeberbericht des Y.___, wonach die Versicherte ihren letzten effektiven Arbeitstag am 18. Januar 2002 hatte und bis zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses am 30. Mai 2002 Krankentaggelder bezog (Urk. 7/52 Ziff. 4). Diese Tatsache liesse sich indessen nur dann zu Gunsten der Versicherten umsetzen, wenn die ent scheidende, zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch bis zum Rentenbeginn andauerte. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Ren tenanspruch bei der Invalidenversicherung, wenn die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeits unfähig war (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Ein wesentlicher Unterbruch ist dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgen den Tagen vollständig arbeitsfähig war. Tritt ein solcher Unterbruch ein und folgt nachher wieder eine Phase von Arbeitsunfähigkeit, beginnt bei der Invali denversicherung die Wartefrist von neuem. Aus dem Bericht der Stiftung Z.___ ist ersichtlich, dass die Versicherte während ihrer dortigen Tätig keit ab dem 20. Juni 2002 während mindestens 30 Tagen in einem vollen Um fang arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 21). Die vom 19. Januar bis zum 30. Mai 2002 im Bericht des Y.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende eröffnete Wartezeit wurde entspre chend für die Invalidenversicherung unterbrochen und begann im Oktober 2002 von neuem. 5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der ununterbrochenen Arbeits unfähigkeit von 100 % und somit die Eröffnung des Wartejahres auf ei nen Zeitpunkt kurz vor der Hospitalisierung ab dem 11. November 2002, mithin auf den

14. Oktober 2002 (vgl. Urk. 7/46 Ziff. 21), und somit der Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente auf den 1. Oktober 2003 festzusetzen sind.

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 f. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin WalserFehr