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IV.2005.01288

Rente (ohne Herabsetzung/Aufhebung)

Zürich SozVersG · 2007-05-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1949, arbeitete von 1991 bis 30. November 2003 als Koch und Küchenchef im Y.___, Zürich (Urk. 7/58). Er meldete sich erstmals am 27. Mai 2003 zum Leistungsbezug bei der Invali denversicherung an (Urk. 7/63). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 7/35-36) und einen Bericht des Arbeitge bers (Urk. 7/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten (Urk. 7/61) bei. Mit Verfügung vom 20. August 2003 wies sie das Leis tungsbegehren des Versicherten ab, da die einjährige Wartefrist erst per 2. Februar 2004 erfüllt sei (Urk. 7/23).

Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 ersuchte der Versicherte erneut um Leistun gen der Invalidenversicherung, da die einjährige Wartefrist abgelaufen sei und sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe (Urk. 7/57). Die IV Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 7/29-32, Urk. 7/34/1-4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 7/55) und veranlasste be rufliche Abklärungen (Urk. 7/52) sowie eine medizinische Begutachtung (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 3. September 2004 sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditäts grad von 41 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/17, Urk. 7/20). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/13-15) wurde mit un datiertem Einspracheentscheid teilweise gutgeheissen, indem aufgrund der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes per 25. November 2004 die Viertels rente gemäss den Revisionsbestimmungen ab März 2005 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 2). Die neue Rentenverfügung datiert vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen In validenrente ab 1. Februar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 13. Januar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. nachste hend Erw . 3.1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt). 2.

2.1

Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidi tät (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbin dung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Renten anspruchs (Art. 29 IVG), die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fach leute sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a der Verordnung über die In validenversicherung, IVV) in der Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 Erw . 1c). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän dert haben (BGE 130 V 349 f. Erw . 3.5, 117 V 199 Erw . 3b, 113 V 275 Erw . 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü gung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw . 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw . 5.4). Unerheblich unter revi sionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe nen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw . 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw . 3a). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. Februar 2004 bis 28. Februar 2005 und damit zusammenhängend die Frage, ob ihm eine Viertels- oder eine ganze Rente zusteht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Verfügung vom 20. Oktober 2005, Urk. 7/2). 3.2 3.2.1

Die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. April 2003 fol gende, hier leicht gekürzt wiedergegebene, Diagnosen (Urk. 7/34/4 S. 1): 1.

Generalisierte Arteriosklerose -

koronare 3-Gefäss-Erkrankung -

Intermittierender symptomatischer AV-Block III unter B-Blocker-Therapie -

Periphere arterielle Verschlusskrankheit 2.

Diabetes mellitus Typ 2 -

unter oralen Antidiabetica 3.

Arterielle Hypertonie 4.

Adipositas per magna -

BMI 35,5 kg/m 2 .

Die behandelnden Ärzte des Z.___ berichteten, es ergebe sich beim Beschwerde füh rer insgesamt ein sehr erfreuliches Langzeitergebnis. Die Be schwerden seien stationär der Funktionsklasse NYHA II zuzuordnen. Im Be lastungs-EKG erreiche er etwa 72 % seines altersentsprechenden Solls ohne ein deutige signifikante ischämie -typische Veränderungen. Im Mittelpunkt der Be mühungen stehe in je dem Fall eine konsequente Risikofaktorprophylaxe. Er sei noch einmal ein dringlich darauf hingewiesen worden, einen Versuch der unbe dingten Nikotin karenz zu unternehmen und ebenso einen Versuch der weiteren Gewichtsreduk tion (Urk. 7/34/4 S. 2 f.). 3.2.2

In ihrem Bericht vom 25. November 2004 gaben die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, an, der Beschwerdeführer habe sich mit koronarer 3-Gefäss-Erkrankung und peripherer arterieller Verschluss krankheit kardiopulmonal kompensiert vorgestellt. In der Fahrradergometrie habe er 80 Watt (49 % des Soll) geleistet, wobei wegen pektanginöser Be schwerden, die sich nach zwei Hüben Nitroglycerin gebessert hätten, und Bein schwäche habe abgebrochen werden müssen. Es hätten sich sowohl in Ruhe als auch in der Belastungsergometrie hypertone Blutdruckwerte gezeigt. Den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liege aufgrund dessen Vorge schichte und der zahlreichen kardiovaskulären Risikofaktoren am ehesten eine koronar-ischämische Ursache zu Grunde. Daher sei die anti-ischämische Therapie durch Zugabe von Sorbidilat ausgebaut worden. Zur Objektivierung einer myo kardialen

Minderperusion sei die Durchführung einer Herz-PET Untersuchung geplant, anhand deren Befund in Absprache mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen entschieden werde. Eine Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren im Rahmen der Sekundärprävention sei beim Beschwerdeführer von zwingender Dringlichkeit. Es sollte eine Gewichtsreduktion, regelmässige körperliche Betätigung sowie ein Stop des Nikotinabusus angestrebt werden. Zu diesem Zweck sei der Beschwerdeführer in die Raucherentwöhnungssprech stunde aufgeboten worden. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch nicht arbeitsfähig. Eine genauere Beurteilung sollten die Befunde der Herz-PET Untersuchung ermöglichen (Urk. 7/30 S. 3). 3.2.3

Sowohl am 24. Februar 2005 (Urk. 7/27) als auch am 16. März 2005 (Urk. 7/26/2) hielten die behandelnden Ärzte des Z.___, Departement für Innere Medizin Kar diologie, sinngemäss fest, dass sie erst im Anschluss an die geplante Korona rangiographie in der Lage seien Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers zu machen. 3.2.4

Am 23. Mai 2005 bezifferte die behandelnde Ärztin des Z.___, Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh rers in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch mit 100 % ab 25. November 2004 bis auf Weiteres (Urk. 7/25 S. 2 oben). Sie berichtete, in der angestammten Tä tigkeit als Koch sei aufgrund der schweren koronaren Herzkrankheit keine Ar beitsfähigkeit mehr gegeben. Aus medizinischer Sicht dürfe der Beschwerde führer sicherlich nicht mehr als 10 Kilogramm schwere Lasten heben. Die ge naue Belastbarkeit in Stunden pro Arbeitstag müsse nach Ausbau der antiangi nösen Therapie beurteilt werden (Urk. 7/25 S. 3) 3.3

Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, erstattete am 28. April 2004 sein im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 7/33). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/33 S. 2 f.): -

Generalisierte Arteriosklerose mit: -

koronarer 3-Gefäss-Erkrankung -

Periphere arterielle Verschlusskrankheit -

Metabolisches Syndrom -

Nikotinabusus ca. 120PY

Dr. B.___ berichtete, beim Beschwerdeführer liege eine generalisierte Arte riosklerose mit einer asymptomatischen koronaren 3-Gefäss-Erkrankung und einer asymptomatischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit bei metabo lischem Syndrom vor. Insgesamt sei aufgrund der kardiologischen Be funde die koronare Herzkrankheit als stationäre einzustufen und entspreche der Kardiolo gie des Z.___ vom 26. März 2003. Bezüglich der peripheren arteriellen Ver schlusskrankheit sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und es bestünden keine Anhaltspunkte für Claudicatiobeschwerden . Dies werde durch die erhobe nen Befunde der angiologischen Verlaufs-Untersuchung vom 4. Februar 2004 gestützt. Zudem liege das Vollbild eines metabolischen Syn droms vor, welches sich mit der generalisierten Arteriosklerose klinisch mani festiert habe. Die kar diovaskulären Risikofaktoren würden durch den ungünsti gen Gewichtsverlauf, die fehlende körperliche Aktivität und den fortgesetzten Nikotinkonsum un günstig beeinflusst. Das Rauchen habe bisher nicht sistiert werden können. Als Ursache für die Gewichtsentwicklung kämen die Essge wohnheiten, Diätfehler, die ungenügende körperliche Aktivität und die fehlende Motivation in Frage und seien dem Beschwerdeführer anzulasten (Urk. 7/33 S. 3).

Aufgrund der angeführten Bemerkungen sei der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Alleinkoch seit dem 3. Februar 2003 zu 100 % arbeits unfähig, das heisst wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit nicht einsetzbar. Hingegen sei der Beschwerdeführer als Koch in einer angepassten Tätigkeit in einer Gruppe mindestens zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine Tä tigkeit in einem Grosshotelbetrieb, einer Grosskantine oder Grossküche in einem Dienstleistungsbetrieb (Bank, Versicherung, Universität, Coop- oder Migroskü che). Mindestens zu 80 % zumutbar sei eine Tätigkeit im administrativen Be reich mit Disposition/Planung in einer Grossküche oder einem Gastrobetrieb . Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit müsse der Beschwerdeführer zur ver mehrten körperlichen Aktivität und Abnahme des Körpergewichts motiviert werden, um die Leistungsfähigkeit zu steigern. Begleitend müsse eine optimale Behandlung der Risikofaktoren angestrebt und der Nikotinkonsum sistiert wer den. Bezüglich der kardiovaskulären Erkrankungen sei der Beschwerdeführer seit August 2002 beschwerdefrei. Von einer erfolgreichen Gewichtsreduktion und Sistierung des Nikotinkonsums dürfe eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit und infolge dessen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Diese Massnahmen seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 7/33 S. 4).

Seit August 2002 sei keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit eingetreten. Der Beschwerdeführer habe bis am 2. Februar 2003 mit Unterbrüchen auch zu 100 % gearbeitet. Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit je nach erwähntem möglichen Tätigkeitsfeld sei auf die zunehmende Adipositas bei ungenügender körperlicher Aktivität und einer fehlenden Leis tungsbereitschaft zurückzuführen. Aufgrund der Akten und der aktuellen Un tersuchungsbefunde könne er keine Erklärung für die Diskrepanz bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit finden. Seine Einschätzung der Leistungsfä higkeit entspreche der Beurteilung der Kardiologie des Z.___ vom 20. März 2003. Die angegebenen Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Anstren gungsdyspnoe seien aufgrund der vorliegenden Befunde vor allem auf die Adi positas und die fehlende körperliche Aktivität zurückzuführen (Urk. 7/33 S. 4). 4.

Aus den angeführten medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, ergibt sich, dass diese dem Be schwerdeführer in ihrem Bericht vom 25. November 2004 aufgrund aktuell auf getretener pektanginöser Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch attestierten, wobei sie aufgrund der noch be vorstehenden Untersuchung keine genauere Beurteilung abgeben konnten (Urk. 7/30 S. 3). Mithin äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ebenso wenig waren dazu die behandelnden Ärzte des Z.___, Departement für Innere Medizin Kardio logie, und Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, aufgrund der noch bevorstehenden Untersuchungen in ihren Berichten vom 24. Februar und 23. Mai 2005 in der Lage. Letzterem ist immerhin zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer in medizinischer Hinsicht nicht mehr als 10 Kilogramm schwere Lasten heben könne, wobei die genaue Belastbarkeit in Stunden pro Arbeitstag nach der antianginösen Therapie beurteilt werden müsse (Urk. 7/25 S. 3). In ih rem Bericht vom 4. April 2003 hingegen hatten die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, noch festgehalten, es ergebe sich beim Beschwerdeführer ein insgesamt sehr erfreuliches Langzeitergebnis und dieser erreiche im Belastungs-EKG etwa 72 % seines altersentsprechenden Solls (Urk. 7/34/4 S. 3).

Aus diesen Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Z.___ lässt sich keine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab Mai 2004 oder gar ab Februar 2004, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ableiten. Vielmehr konnten die behandelnden Ärzte des Z.___ die Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund noch ausstehender Untersuchungen und Therapien noch nicht beurteilen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 28. April 2004 Anhaltspunkte für eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in jenem Zeitpunkt, ging doch Dr. B.___ im Untersuchungszeitpunkt davon aus, dass seit August 2002 keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ein getreten sei (Urk. 7/33 S. 4) und der Beschwerdeführer als Koch in einer ange passten Tätigkeit in einer Gruppe zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/33 S. 3).

Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Bericht des Z.___ vom 25. November 2004 gestützt hatte und erst ab jenem Zeitpunkt von einer gene rellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Vor jenem Zeitpunkt ist eine generelle, volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht ausge wiesen. Vielmehr scheint die Festsetzung dieses Zeitpunkts eher wohlwollend im Interesse des Beschwerdeführers, nachdem wie bereits erwähnt, die behandeln den Ärzte aufgrund noch ausstehender Untersuchungen und Therapien zu je nem Zeitpunkt gar nicht in der Lage waren die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer leidensangepassten Tätigkeit im Detail zu beurteilen.

Daran vermag auch die ohne jegliche Begründung angegebene, anderslautende Einschätzung des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedi zin, der keinerlei Arbeitstätigkeit für möglich hielt, nichts zu ändern, da sein Bericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. vorstehend Erw . 2.2) nicht erfüllt. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte aus psy chiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit sondern verwies betreffend die Be urteilung aus somatischer Sicht auf die Einschätzung des Hausarztes (Urk. 7/32 lit . D7).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Z.___ sowie gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. vorstehend Erw . 2.2) vollum fänglich zu ge nügen vermögen, von Februar 2003 bis November 2004 von einer Arbeitsfähig keit von 75% in einer leidensangepassten Tätigkeit als Koch in ei nem grösseren Betrieb und erst ab Ende November 2004 von einer generellen 100%igen Ar beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 5. 5.1

Bei er werbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw . 3.4.2 mit Hinwei sen). 5.2

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw . 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2004 abzustellen ist.

Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Koch und Küchenchef im Y.___, Zürich. Gemäss dem Ar beit gebe rbericht vom 12. Juni 2003 verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 6’209.-- pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 7/58 S. 2 Ziff. 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahr 2004 von 0,9 % (Die Volkswirtschaft, 5/2007, S. 87, Tab. B10.2) ergibt dies ein für das Jahr 2004 massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 81'443.-- (Fr. 6'209.— x 13 x 1,009). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw . 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw . 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw . 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Me dian) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausser dem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstun den zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stun den, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volks wirt schaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw . 4.3.2, 126 V 77 f. Erw . 3b/ bb, 124 V 322 Erw . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 Erw . 2a). 5.4

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom Lohn für einen qualifizierten Koch aus und ermittelte für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 49'959.— bei einem Pensum von 75 % (Urk. 7/52). Der Be schwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten auszugehen sowie aufgrund der inva liditätsbedingten Benachteili gungen auf dem Arbeitsmarkt (Teilzeitarbeit, Be schränkung auf leichte Arbei ten) ein Abzug von 25 % auf dem Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf das Total aller Wirtschaftszweige abzustellen, jedoch muss beim Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen qualifizierten Tätigkeit vom Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausge setzt) ausgegangen werden. Demnach bestimmt sich das Invalideneinkommen wie folgt: Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer mit Be rufs- und Fachkenntnissen, be lief sich 2004 auf monatlich Fr. 5’550. (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total, Niveau 3). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wo chen stunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonder zahlungen im Tabellenlohn bereits mit einbezogen, weshalb für die Fest setzung des Jahreslohnes lediglich der Fak tor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden ergibt dies ein Einkom men von rund Fr. 51’948.-- (Fr. 5’550. : 40 x 41,6 x 12 x 0,75) bei einem Pensum von 75 %. Da die Tabellenlöhne auch Löhne für kör perlich schwere Tätigkeiten beinhalten, die in der Regel besser entlöhnt werden und der Beschwerdeführerin diese nicht mehr ausüben kann sowie aufgrund der lediglich noch möglichen Teilzeittätig keit, ist ein Abzug vom Tabellen lohn von maximal 10 % zu berücksichtigen (BGE 129 V 481 f. Erw . 4.2.3 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2004 rund Fr. 46’753.-- (Fr. 51’948.-- x 0,9). 5.5

Nach dem Gesagten resultiert bei einem Invaliden einkom men von Fr. 46’753.-- und bei einem Validen ein kommen von rund Fr. 81'443.-- (vgl. vorstehend Erw . 5.2) eine Einkom mens ein busse von Fr. 34’690.--, was einem Invaliditäts grad von 43 % und damit einer Viertelsrente entspricht. 6.

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhö hung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflus sende Änderung zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

Nachdem die volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wie unter Erwä gung 4 dargelegt frühestens ab Ende November 2004 ausgewiesen ist, ist die Erhöhung der Rente per 1. März 2005 nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannDall'O

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1949, arbeitete von 1991 bis 30. November 2003 als Koch und Küchenchef im Y.___, Zürich (Urk. 7/58). Er meldete sich erstmals am 27. Mai 2003 zum Leistungsbezug bei der Invali denversicherung an (Urk. 7/63). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 7/35-36) und einen Bericht des Arbeitge bers (Urk. 7/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten (Urk. 7/61) bei. Mit Verfügung vom 20. August 2003 wies sie das Leis tungsbegehren des Versicherten ab, da die einjährige Wartefrist erst per 2. Februar 2004 erfüllt sei (Urk. 7/23).

Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 ersuchte der Versicherte erneut um Leistun gen der Invalidenversicherung, da die einjährige Wartefrist abgelaufen sei und sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe (Urk. 7/57). Die IV Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 7/29-32, Urk. 7/34/1-4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 7/55) und veranlasste be rufliche Abklärungen (Urk. 7/52) sowie eine medizinische Begutachtung (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 3. September 2004 sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditäts grad von 41 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/17, Urk. 7/20). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/13-15) wurde mit un datiertem Einspracheentscheid teilweise gutgeheissen, indem aufgrund der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes per 25. November 2004 die Viertels rente gemäss den Revisionsbestimmungen ab März 2005 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 2). Die neue Rentenverfügung datiert vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen In validenrente ab 1. Februar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 13. Januar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. nachste hend Erw . 3.1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt).

E. 2.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidi tät (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbin dung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Renten anspruchs (Art. 29 IVG), die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fach leute sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a der Verordnung über die In validenversicherung, IVV) in der Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 Erw . 1c).

E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän dert haben (BGE 130 V 349 f. Erw . 3.5, 117 V 199 Erw . 3b, 113 V 275 Erw . 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü gung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw . 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw . 5.4). Unerheblich unter revi sionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe nen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw . 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw . 3a).

E. 3 Arterielle Hypertonie

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. Februar 2004 bis 28. Februar 2005 und damit zusammenhängend die Frage, ob ihm eine Viertels- oder eine ganze Rente zusteht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Verfügung vom 20. Oktober 2005, Urk. 7/2).

E. 3.2.1 Die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. April 2003 fol gende, hier leicht gekürzt wiedergegebene, Diagnosen (Urk. 7/34/4 S. 1): 1.

Generalisierte Arteriosklerose -

koronare 3-Gefäss-Erkrankung -

Intermittierender symptomatischer AV-Block III unter B-Blocker-Therapie -

Periphere arterielle Verschlusskrankheit 2.

Diabetes mellitus Typ 2 -

unter oralen Antidiabetica

E. 3.2.2 In ihrem Bericht vom 25. November 2004 gaben die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, an, der Beschwerdeführer habe sich mit koronarer 3-Gefäss-Erkrankung und peripherer arterieller Verschluss krankheit kardiopulmonal kompensiert vorgestellt. In der Fahrradergometrie habe er 80 Watt (49 % des Soll) geleistet, wobei wegen pektanginöser Be schwerden, die sich nach zwei Hüben Nitroglycerin gebessert hätten, und Bein schwäche habe abgebrochen werden müssen. Es hätten sich sowohl in Ruhe als auch in der Belastungsergometrie hypertone Blutdruckwerte gezeigt. Den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liege aufgrund dessen Vorge schichte und der zahlreichen kardiovaskulären Risikofaktoren am ehesten eine koronar-ischämische Ursache zu Grunde. Daher sei die anti-ischämische Therapie durch Zugabe von Sorbidilat ausgebaut worden. Zur Objektivierung einer myo kardialen

Minderperusion sei die Durchführung einer Herz-PET Untersuchung geplant, anhand deren Befund in Absprache mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen entschieden werde. Eine Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren im Rahmen der Sekundärprävention sei beim Beschwerdeführer von zwingender Dringlichkeit. Es sollte eine Gewichtsreduktion, regelmässige körperliche Betätigung sowie ein Stop des Nikotinabusus angestrebt werden. Zu diesem Zweck sei der Beschwerdeführer in die Raucherentwöhnungssprech stunde aufgeboten worden. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch nicht arbeitsfähig. Eine genauere Beurteilung sollten die Befunde der Herz-PET Untersuchung ermöglichen (Urk. 7/30 S. 3).

E. 3.2.3 Sowohl am 24. Februar 2005 (Urk. 7/27) als auch am 16. März 2005 (Urk. 7/26/2) hielten die behandelnden Ärzte des Z.___, Departement für Innere Medizin Kar diologie, sinngemäss fest, dass sie erst im Anschluss an die geplante Korona rangiographie in der Lage seien Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers zu machen.

E. 3.2.4 Am 23. Mai 2005 bezifferte die behandelnde Ärztin des Z.___, Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh rers in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch mit 100 % ab 25. November 2004 bis auf Weiteres (Urk. 7/25 S. 2 oben). Sie berichtete, in der angestammten Tä tigkeit als Koch sei aufgrund der schweren koronaren Herzkrankheit keine Ar beitsfähigkeit mehr gegeben. Aus medizinischer Sicht dürfe der Beschwerde führer sicherlich nicht mehr als 10 Kilogramm schwere Lasten heben. Die ge naue Belastbarkeit in Stunden pro Arbeitstag müsse nach Ausbau der antiangi nösen Therapie beurteilt werden (Urk. 7/25 S. 3)

E. 3.3 Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, erstattete am 28. April 2004 sein im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 7/33). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/33 S. 2 f.): -

Generalisierte Arteriosklerose mit: -

koronarer 3-Gefäss-Erkrankung -

Periphere arterielle Verschlusskrankheit -

Metabolisches Syndrom -

Nikotinabusus ca. 120PY

Dr. B.___ berichtete, beim Beschwerdeführer liege eine generalisierte Arte riosklerose mit einer asymptomatischen koronaren 3-Gefäss-Erkrankung und einer asymptomatischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit bei metabo lischem Syndrom vor. Insgesamt sei aufgrund der kardiologischen Be funde die koronare Herzkrankheit als stationäre einzustufen und entspreche der Kardiolo gie des Z.___ vom 26. März 2003. Bezüglich der peripheren arteriellen Ver schlusskrankheit sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und es bestünden keine Anhaltspunkte für Claudicatiobeschwerden . Dies werde durch die erhobe nen Befunde der angiologischen Verlaufs-Untersuchung vom 4. Februar 2004 gestützt. Zudem liege das Vollbild eines metabolischen Syn droms vor, welches sich mit der generalisierten Arteriosklerose klinisch mani festiert habe. Die kar diovaskulären Risikofaktoren würden durch den ungünsti gen Gewichtsverlauf, die fehlende körperliche Aktivität und den fortgesetzten Nikotinkonsum un günstig beeinflusst. Das Rauchen habe bisher nicht sistiert werden können. Als Ursache für die Gewichtsentwicklung kämen die Essge wohnheiten, Diätfehler, die ungenügende körperliche Aktivität und die fehlende Motivation in Frage und seien dem Beschwerdeführer anzulasten (Urk. 7/33 S. 3).

Aufgrund der angeführten Bemerkungen sei der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Alleinkoch seit dem 3. Februar 2003 zu 100 % arbeits unfähig, das heisst wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit nicht einsetzbar. Hingegen sei der Beschwerdeführer als Koch in einer angepassten Tätigkeit in einer Gruppe mindestens zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine Tä tigkeit in einem Grosshotelbetrieb, einer Grosskantine oder Grossküche in einem Dienstleistungsbetrieb (Bank, Versicherung, Universität, Coop- oder Migroskü che). Mindestens zu 80 % zumutbar sei eine Tätigkeit im administrativen Be reich mit Disposition/Planung in einer Grossküche oder einem Gastrobetrieb . Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit müsse der Beschwerdeführer zur ver mehrten körperlichen Aktivität und Abnahme des Körpergewichts motiviert werden, um die Leistungsfähigkeit zu steigern. Begleitend müsse eine optimale Behandlung der Risikofaktoren angestrebt und der Nikotinkonsum sistiert wer den. Bezüglich der kardiovaskulären Erkrankungen sei der Beschwerdeführer seit August 2002 beschwerdefrei. Von einer erfolgreichen Gewichtsreduktion und Sistierung des Nikotinkonsums dürfe eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit und infolge dessen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Diese Massnahmen seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 7/33 S. 4).

Seit August 2002 sei keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit eingetreten. Der Beschwerdeführer habe bis am 2. Februar 2003 mit Unterbrüchen auch zu 100 % gearbeitet. Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit je nach erwähntem möglichen Tätigkeitsfeld sei auf die zunehmende Adipositas bei ungenügender körperlicher Aktivität und einer fehlenden Leis tungsbereitschaft zurückzuführen. Aufgrund der Akten und der aktuellen Un tersuchungsbefunde könne er keine Erklärung für die Diskrepanz bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit finden. Seine Einschätzung der Leistungsfä higkeit entspreche der Beurteilung der Kardiologie des Z.___ vom 20. März 2003. Die angegebenen Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Anstren gungsdyspnoe seien aufgrund der vorliegenden Befunde vor allem auf die Adi positas und die fehlende körperliche Aktivität zurückzuführen (Urk. 7/33 S. 4).

E. 4 Aus den angeführten medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, ergibt sich, dass diese dem Be schwerdeführer in ihrem Bericht vom 25. November 2004 aufgrund aktuell auf getretener pektanginöser Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch attestierten, wobei sie aufgrund der noch be vorstehenden Untersuchung keine genauere Beurteilung abgeben konnten (Urk. 7/30 S. 3). Mithin äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ebenso wenig waren dazu die behandelnden Ärzte des Z.___, Departement für Innere Medizin Kardio logie, und Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, aufgrund der noch bevorstehenden Untersuchungen in ihren Berichten vom 24. Februar und 23. Mai 2005 in der Lage. Letzterem ist immerhin zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer in medizinischer Hinsicht nicht mehr als 10 Kilogramm schwere Lasten heben könne, wobei die genaue Belastbarkeit in Stunden pro Arbeitstag nach der antianginösen Therapie beurteilt werden müsse (Urk. 7/25 S. 3). In ih rem Bericht vom 4. April 2003 hingegen hatten die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, noch festgehalten, es ergebe sich beim Beschwerdeführer ein insgesamt sehr erfreuliches Langzeitergebnis und dieser erreiche im Belastungs-EKG etwa 72 % seines altersentsprechenden Solls (Urk. 7/34/4 S. 3).

Aus diesen Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Z.___ lässt sich keine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab Mai 2004 oder gar ab Februar 2004, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ableiten. Vielmehr konnten die behandelnden Ärzte des Z.___ die Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund noch ausstehender Untersuchungen und Therapien noch nicht beurteilen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 28. April 2004 Anhaltspunkte für eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in jenem Zeitpunkt, ging doch Dr. B.___ im Untersuchungszeitpunkt davon aus, dass seit August 2002 keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ein getreten sei (Urk. 7/33 S. 4) und der Beschwerdeführer als Koch in einer ange passten Tätigkeit in einer Gruppe zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/33 S. 3).

Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Bericht des Z.___ vom 25. November 2004 gestützt hatte und erst ab jenem Zeitpunkt von einer gene rellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Vor jenem Zeitpunkt ist eine generelle, volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht ausge wiesen. Vielmehr scheint die Festsetzung dieses Zeitpunkts eher wohlwollend im Interesse des Beschwerdeführers, nachdem wie bereits erwähnt, die behandeln den Ärzte aufgrund noch ausstehender Untersuchungen und Therapien zu je nem Zeitpunkt gar nicht in der Lage waren die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer leidensangepassten Tätigkeit im Detail zu beurteilen.

Daran vermag auch die ohne jegliche Begründung angegebene, anderslautende Einschätzung des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedi zin, der keinerlei Arbeitstätigkeit für möglich hielt, nichts zu ändern, da sein Bericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. vorstehend Erw . 2.2) nicht erfüllt. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte aus psy chiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit sondern verwies betreffend die Be urteilung aus somatischer Sicht auf die Einschätzung des Hausarztes (Urk. 7/32 lit . D7).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Z.___ sowie gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. vorstehend Erw . 2.2) vollum fänglich zu ge nügen vermögen, von Februar 2003 bis November 2004 von einer Arbeitsfähig keit von 75% in einer leidensangepassten Tätigkeit als Koch in ei nem grösseren Betrieb und erst ab Ende November 2004 von einer generellen 100%igen Ar beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

E. 5.1 Bei er werbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw . 3.4.2 mit Hinwei sen).

E. 5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw . 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2004 abzustellen ist.

Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Koch und Küchenchef im Y.___, Zürich. Gemäss dem Ar beit gebe rbericht vom 12. Juni 2003 verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 6’209.-- pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 7/58 S. 2 Ziff. 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahr 2004 von 0,9 % (Die Volkswirtschaft, 5/2007, S. 87, Tab. B10.2) ergibt dies ein für das Jahr 2004 massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 81'443.-- (Fr. 6'209.— x 13 x 1,009).

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw . 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw . 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw . 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Me dian) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausser dem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstun den zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stun den, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volks wirt schaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw . 4.3.2, 126 V 77 f. Erw . 3b/ bb, 124 V 322 Erw . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 Erw . 2a).

E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom Lohn für einen qualifizierten Koch aus und ermittelte für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 49'959.— bei einem Pensum von 75 % (Urk. 7/52). Der Be schwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten auszugehen sowie aufgrund der inva liditätsbedingten Benachteili gungen auf dem Arbeitsmarkt (Teilzeitarbeit, Be schränkung auf leichte Arbei ten) ein Abzug von 25 % auf dem Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf das Total aller Wirtschaftszweige abzustellen, jedoch muss beim Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen qualifizierten Tätigkeit vom Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausge setzt) ausgegangen werden. Demnach bestimmt sich das Invalideneinkommen wie folgt: Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer mit Be rufs- und Fachkenntnissen, be lief sich 2004 auf monatlich Fr. 5’550. (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total, Niveau 3). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wo chen stunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonder zahlungen im Tabellenlohn bereits mit einbezogen, weshalb für die Fest setzung des Jahreslohnes lediglich der Fak tor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden ergibt dies ein Einkom men von rund Fr. 51’948.-- (Fr. 5’550. : 40 x 41,6 x 12 x 0,75) bei einem Pensum von 75 %. Da die Tabellenlöhne auch Löhne für kör perlich schwere Tätigkeiten beinhalten, die in der Regel besser entlöhnt werden und der Beschwerdeführerin diese nicht mehr ausüben kann sowie aufgrund der lediglich noch möglichen Teilzeittätig keit, ist ein Abzug vom Tabellen lohn von maximal 10 % zu berücksichtigen (BGE 129 V 481 f. Erw . 4.2.3 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2004 rund Fr. 46’753.-- (Fr. 51’948.-- x 0,9).

E. 5.5 Nach dem Gesagten resultiert bei einem Invaliden einkom men von Fr. 46’753.-- und bei einem Validen ein kommen von rund Fr. 81'443.-- (vgl. vorstehend Erw . 5.2) eine Einkom mens ein busse von Fr. 34’690.--, was einem Invaliditäts grad von 43 % und damit einer Viertelsrente entspricht.

E. 6 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhö hung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflus sende Änderung zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

Nachdem die volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wie unter Erwä gung 4 dargelegt frühestens ab Ende November 2004 ausgewiesen ist, ist die Erhöhung der Rente per 1. März 2005 nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannDall'O

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2005.01288

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 16. Mai 2007 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe c/o Gamma Hug Christe

Stehli Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1949, arbeitete von 1991 bis 30. November 2003 als Koch und Küchenchef im Y.___, Zürich (Urk. 7/58). Er meldete sich erstmals am 27. Mai 2003 zum Leistungsbezug bei der Invali denversicherung an (Urk. 7/63). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 7/35-36) und einen Bericht des Arbeitge bers (Urk. 7/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten (Urk. 7/61) bei. Mit Verfügung vom 20. August 2003 wies sie das Leis tungsbegehren des Versicherten ab, da die einjährige Wartefrist erst per 2. Februar 2004 erfüllt sei (Urk. 7/23).

Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 ersuchte der Versicherte erneut um Leistun gen der Invalidenversicherung, da die einjährige Wartefrist abgelaufen sei und sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe (Urk. 7/57). Die IV Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 7/29-32, Urk. 7/34/1-4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 7/55) und veranlasste be rufliche Abklärungen (Urk. 7/52) sowie eine medizinische Begutachtung (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 3. September 2004 sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditäts grad von 41 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/17, Urk. 7/20). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/13-15) wurde mit un datiertem Einspracheentscheid teilweise gutgeheissen, indem aufgrund der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes per 25. November 2004 die Viertels rente gemäss den Revisionsbestimmungen ab März 2005 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 2). Die neue Rentenverfügung datiert vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen In validenrente ab 1. Februar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 13. Januar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. nachste hend Erw . 3.1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt). 2.

2.1

Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidi tät (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbin dung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Renten anspruchs (Art. 29 IVG), die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fach leute sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a der Verordnung über die In validenversicherung, IVV) in der Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 Erw . 1c). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän dert haben (BGE 130 V 349 f. Erw . 3.5, 117 V 199 Erw . 3b, 113 V 275 Erw . 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü gung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw . 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw . 5.4). Unerheblich unter revi sionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe nen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw . 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw . 3a). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. Februar 2004 bis 28. Februar 2005 und damit zusammenhängend die Frage, ob ihm eine Viertels- oder eine ganze Rente zusteht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Verfügung vom 20. Oktober 2005, Urk. 7/2). 3.2 3.2.1

Die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. April 2003 fol gende, hier leicht gekürzt wiedergegebene, Diagnosen (Urk. 7/34/4 S. 1): 1.

Generalisierte Arteriosklerose -

koronare 3-Gefäss-Erkrankung -

Intermittierender symptomatischer AV-Block III unter B-Blocker-Therapie -

Periphere arterielle Verschlusskrankheit 2.

Diabetes mellitus Typ 2 -

unter oralen Antidiabetica 3.

Arterielle Hypertonie 4.

Adipositas per magna -

BMI 35,5 kg/m 2 .

Die behandelnden Ärzte des Z.___ berichteten, es ergebe sich beim Beschwerde füh rer insgesamt ein sehr erfreuliches Langzeitergebnis. Die Be schwerden seien stationär der Funktionsklasse NYHA II zuzuordnen. Im Be lastungs-EKG erreiche er etwa 72 % seines altersentsprechenden Solls ohne ein deutige signifikante ischämie -typische Veränderungen. Im Mittelpunkt der Be mühungen stehe in je dem Fall eine konsequente Risikofaktorprophylaxe. Er sei noch einmal ein dringlich darauf hingewiesen worden, einen Versuch der unbe dingten Nikotin karenz zu unternehmen und ebenso einen Versuch der weiteren Gewichtsreduk tion (Urk. 7/34/4 S. 2 f.). 3.2.2

In ihrem Bericht vom 25. November 2004 gaben die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, an, der Beschwerdeführer habe sich mit koronarer 3-Gefäss-Erkrankung und peripherer arterieller Verschluss krankheit kardiopulmonal kompensiert vorgestellt. In der Fahrradergometrie habe er 80 Watt (49 % des Soll) geleistet, wobei wegen pektanginöser Be schwerden, die sich nach zwei Hüben Nitroglycerin gebessert hätten, und Bein schwäche habe abgebrochen werden müssen. Es hätten sich sowohl in Ruhe als auch in der Belastungsergometrie hypertone Blutdruckwerte gezeigt. Den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liege aufgrund dessen Vorge schichte und der zahlreichen kardiovaskulären Risikofaktoren am ehesten eine koronar-ischämische Ursache zu Grunde. Daher sei die anti-ischämische Therapie durch Zugabe von Sorbidilat ausgebaut worden. Zur Objektivierung einer myo kardialen

Minderperusion sei die Durchführung einer Herz-PET Untersuchung geplant, anhand deren Befund in Absprache mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen entschieden werde. Eine Reduktion der kardiovaskulären Risikofaktoren im Rahmen der Sekundärprävention sei beim Beschwerdeführer von zwingender Dringlichkeit. Es sollte eine Gewichtsreduktion, regelmässige körperliche Betätigung sowie ein Stop des Nikotinabusus angestrebt werden. Zu diesem Zweck sei der Beschwerdeführer in die Raucherentwöhnungssprech stunde aufgeboten worden. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch nicht arbeitsfähig. Eine genauere Beurteilung sollten die Befunde der Herz-PET Untersuchung ermöglichen (Urk. 7/30 S. 3). 3.2.3

Sowohl am 24. Februar 2005 (Urk. 7/27) als auch am 16. März 2005 (Urk. 7/26/2) hielten die behandelnden Ärzte des Z.___, Departement für Innere Medizin Kar diologie, sinngemäss fest, dass sie erst im Anschluss an die geplante Korona rangiographie in der Lage seien Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers zu machen. 3.2.4

Am 23. Mai 2005 bezifferte die behandelnde Ärztin des Z.___, Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh rers in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch mit 100 % ab 25. November 2004 bis auf Weiteres (Urk. 7/25 S. 2 oben). Sie berichtete, in der angestammten Tä tigkeit als Koch sei aufgrund der schweren koronaren Herzkrankheit keine Ar beitsfähigkeit mehr gegeben. Aus medizinischer Sicht dürfe der Beschwerde führer sicherlich nicht mehr als 10 Kilogramm schwere Lasten heben. Die ge naue Belastbarkeit in Stunden pro Arbeitstag müsse nach Ausbau der antiangi nösen Therapie beurteilt werden (Urk. 7/25 S. 3) 3.3

Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, erstattete am 28. April 2004 sein im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 7/33). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/33 S. 2 f.): -

Generalisierte Arteriosklerose mit: -

koronarer 3-Gefäss-Erkrankung -

Periphere arterielle Verschlusskrankheit -

Metabolisches Syndrom -

Nikotinabusus ca. 120PY

Dr. B.___ berichtete, beim Beschwerdeführer liege eine generalisierte Arte riosklerose mit einer asymptomatischen koronaren 3-Gefäss-Erkrankung und einer asymptomatischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit bei metabo lischem Syndrom vor. Insgesamt sei aufgrund der kardiologischen Be funde die koronare Herzkrankheit als stationäre einzustufen und entspreche der Kardiolo gie des Z.___ vom 26. März 2003. Bezüglich der peripheren arteriellen Ver schlusskrankheit sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und es bestünden keine Anhaltspunkte für Claudicatiobeschwerden . Dies werde durch die erhobe nen Befunde der angiologischen Verlaufs-Untersuchung vom 4. Februar 2004 gestützt. Zudem liege das Vollbild eines metabolischen Syn droms vor, welches sich mit der generalisierten Arteriosklerose klinisch mani festiert habe. Die kar diovaskulären Risikofaktoren würden durch den ungünsti gen Gewichtsverlauf, die fehlende körperliche Aktivität und den fortgesetzten Nikotinkonsum un günstig beeinflusst. Das Rauchen habe bisher nicht sistiert werden können. Als Ursache für die Gewichtsentwicklung kämen die Essge wohnheiten, Diätfehler, die ungenügende körperliche Aktivität und die fehlende Motivation in Frage und seien dem Beschwerdeführer anzulasten (Urk. 7/33 S. 3).

Aufgrund der angeführten Bemerkungen sei der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Alleinkoch seit dem 3. Februar 2003 zu 100 % arbeits unfähig, das heisst wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit nicht einsetzbar. Hingegen sei der Beschwerdeführer als Koch in einer angepassten Tätigkeit in einer Gruppe mindestens zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine Tä tigkeit in einem Grosshotelbetrieb, einer Grosskantine oder Grossküche in einem Dienstleistungsbetrieb (Bank, Versicherung, Universität, Coop- oder Migroskü che). Mindestens zu 80 % zumutbar sei eine Tätigkeit im administrativen Be reich mit Disposition/Planung in einer Grossküche oder einem Gastrobetrieb . Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit müsse der Beschwerdeführer zur ver mehrten körperlichen Aktivität und Abnahme des Körpergewichts motiviert werden, um die Leistungsfähigkeit zu steigern. Begleitend müsse eine optimale Behandlung der Risikofaktoren angestrebt und der Nikotinkonsum sistiert wer den. Bezüglich der kardiovaskulären Erkrankungen sei der Beschwerdeführer seit August 2002 beschwerdefrei. Von einer erfolgreichen Gewichtsreduktion und Sistierung des Nikotinkonsums dürfe eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit und infolge dessen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Diese Massnahmen seien dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 7/33 S. 4).

Seit August 2002 sei keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit eingetreten. Der Beschwerdeführer habe bis am 2. Februar 2003 mit Unterbrüchen auch zu 100 % gearbeitet. Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit je nach erwähntem möglichen Tätigkeitsfeld sei auf die zunehmende Adipositas bei ungenügender körperlicher Aktivität und einer fehlenden Leis tungsbereitschaft zurückzuführen. Aufgrund der Akten und der aktuellen Un tersuchungsbefunde könne er keine Erklärung für die Diskrepanz bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit finden. Seine Einschätzung der Leistungsfä higkeit entspreche der Beurteilung der Kardiologie des Z.___ vom 20. März 2003. Die angegebenen Beschwerden mit allgemeiner Müdigkeit und Anstren gungsdyspnoe seien aufgrund der vorliegenden Befunde vor allem auf die Adi positas und die fehlende körperliche Aktivität zurückzuführen (Urk. 7/33 S. 4). 4.

Aus den angeführten medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, ergibt sich, dass diese dem Be schwerdeführer in ihrem Bericht vom 25. November 2004 aufgrund aktuell auf getretener pektanginöser Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch attestierten, wobei sie aufgrund der noch be vorstehenden Untersuchung keine genauere Beurteilung abgeben konnten (Urk. 7/30 S. 3). Mithin äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ebenso wenig waren dazu die behandelnden Ärzte des Z.___, Departement für Innere Medizin Kardio logie, und Departement für Innere Medizin, Abklärungsstation, aufgrund der noch bevorstehenden Untersuchungen in ihren Berichten vom 24. Februar und 23. Mai 2005 in der Lage. Letzterem ist immerhin zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer in medizinischer Hinsicht nicht mehr als 10 Kilogramm schwere Lasten heben könne, wobei die genaue Belastbarkeit in Stunden pro Arbeitstag nach der antianginösen Therapie beurteilt werden müsse (Urk. 7/25 S. 3). In ih rem Bericht vom 4. April 2003 hingegen hatten die behandelnden Ärzte des Z.___, A.___, noch festgehalten, es ergebe sich beim Beschwerdeführer ein insgesamt sehr erfreuliches Langzeitergebnis und dieser erreiche im Belastungs-EKG etwa 72 % seines altersentsprechenden Solls (Urk. 7/34/4 S. 3).

Aus diesen Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Z.___ lässt sich keine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ab Mai 2004 oder gar ab Februar 2004, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ableiten. Vielmehr konnten die behandelnden Ärzte des Z.___ die Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund noch ausstehender Untersuchungen und Therapien noch nicht beurteilen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 28. April 2004 Anhaltspunkte für eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in jenem Zeitpunkt, ging doch Dr. B.___ im Untersuchungszeitpunkt davon aus, dass seit August 2002 keine Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ein getreten sei (Urk. 7/33 S. 4) und der Beschwerdeführer als Koch in einer ange passten Tätigkeit in einer Gruppe zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/33 S. 3).

Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Bericht des Z.___ vom 25. November 2004 gestützt hatte und erst ab jenem Zeitpunkt von einer gene rellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Vor jenem Zeitpunkt ist eine generelle, volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht ausge wiesen. Vielmehr scheint die Festsetzung dieses Zeitpunkts eher wohlwollend im Interesse des Beschwerdeführers, nachdem wie bereits erwähnt, die behandeln den Ärzte aufgrund noch ausstehender Untersuchungen und Therapien zu je nem Zeitpunkt gar nicht in der Lage waren die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer leidensangepassten Tätigkeit im Detail zu beurteilen.

Daran vermag auch die ohne jegliche Begründung angegebene, anderslautende Einschätzung des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedi zin, der keinerlei Arbeitstätigkeit für möglich hielt, nichts zu ändern, da sein Bericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. vorstehend Erw . 2.2) nicht erfüllt. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte aus psy chiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit sondern verwies betreffend die Be urteilung aus somatischer Sicht auf die Einschätzung des Hausarztes (Urk. 7/32 lit . D7).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Z.___ sowie gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (vgl. vorstehend Erw . 2.2) vollum fänglich zu ge nügen vermögen, von Februar 2003 bis November 2004 von einer Arbeitsfähig keit von 75% in einer leidensangepassten Tätigkeit als Koch in ei nem grösseren Betrieb und erst ab Ende November 2004 von einer generellen 100%igen Ar beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 5. 5.1

Bei er werbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw . 3.4.2 mit Hinwei sen). 5.2

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw . 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2004 abzustellen ist.

Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Koch und Küchenchef im Y.___, Zürich. Gemäss dem Ar beit gebe rbericht vom 12. Juni 2003 verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 6’209.-- pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 7/58 S. 2 Ziff. 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahr 2004 von 0,9 % (Die Volkswirtschaft, 5/2007, S. 87, Tab. B10.2) ergibt dies ein für das Jahr 2004 massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 81'443.-- (Fr. 6'209.— x 13 x 1,009). 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw . 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw . 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw . 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Me dian) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausser dem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstun den zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stun den, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volks wirt schaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw . 4.3.2, 126 V 77 f. Erw . 3b/ bb, 124 V 322 Erw . 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 Erw . 2a). 5.4

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom Lohn für einen qualifizierten Koch aus und ermittelte für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 49'959.— bei einem Pensum von 75 % (Urk. 7/52). Der Be schwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten auszugehen sowie aufgrund der inva liditätsbedingten Benachteili gungen auf dem Arbeitsmarkt (Teilzeitarbeit, Be schränkung auf leichte Arbei ten) ein Abzug von 25 % auf dem Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf das Total aller Wirtschaftszweige abzustellen, jedoch muss beim Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen qualifizierten Tätigkeit vom Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausge setzt) ausgegangen werden. Demnach bestimmt sich das Invalideneinkommen wie folgt: Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer mit Be rufs- und Fachkenntnissen, be lief sich 2004 auf monatlich Fr. 5’550. (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total, Niveau 3). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wo chen stunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonder zahlungen im Tabellenlohn bereits mit einbezogen, weshalb für die Fest setzung des Jahreslohnes lediglich der Fak tor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeits zeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden ergibt dies ein Einkom men von rund Fr. 51’948.-- (Fr. 5’550. : 40 x 41,6 x 12 x 0,75) bei einem Pensum von 75 %. Da die Tabellenlöhne auch Löhne für kör perlich schwere Tätigkeiten beinhalten, die in der Regel besser entlöhnt werden und der Beschwerdeführerin diese nicht mehr ausüben kann sowie aufgrund der lediglich noch möglichen Teilzeittätig keit, ist ein Abzug vom Tabellen lohn von maximal 10 % zu berücksichtigen (BGE 129 V 481 f. Erw . 4.2.3 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2004 rund Fr. 46’753.-- (Fr. 51’948.-- x 0,9). 5.5

Nach dem Gesagten resultiert bei einem Invaliden einkom men von Fr. 46’753.-- und bei einem Validen ein kommen von rund Fr. 81'443.-- (vgl. vorstehend Erw . 5.2) eine Einkom mens ein busse von Fr. 34’690.--, was einem Invaliditäts grad von 43 % und damit einer Viertelsrente entspricht. 6.

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhö hung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflus sende Änderung zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

Nachdem die volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wie unter Erwä gung 4 dargelegt frühestens ab Ende November 2004 ausgewiesen ist, ist die Erhöhung der Rente per 1. März 2005 nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannDall'O