Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1945 und türkischer Staatsangehöriger, erlitt im Jahre 1959 in der Türkei ein Überrolltrauma des rechten Fusses, woraus eine Fehl stellung resultierte. Im August 1969 reiste er in die Schweiz ein, wo er seither einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Am 7. Mai 1997 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Spezialschuhe) an (Urk. 8/20). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1. Juli 1997 mangels Vorlie gen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Urk. 8/7). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Am 7. Januar 2005 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Massschuhe) an (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 trat die IV- Stelle auf das Gesuch nicht ein (Urk. 8/5) und wies eine dagegen erhobene Einsprache vom 14. Februar 2005 mit Entscheid vom 3. März 2005 ab (Urk. 2). 3.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Milosav Milovanovic, Bera tungs stelle für Ausländer, hierorts am 4. April 2005 Beschwerde mit dem An trag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die beantragten Ver sicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dar aufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2005 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle am 14. Januar 2005 zu Recht nicht auf das Ge such des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für orthopädische Massschuhe eingetreten ist beziehungsweise ob sie die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat . Obwohl die Beschwerde sich ausschliesslich mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, gilt der Antrag auf Eintreten als miteingeschlossen. Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist hingegen der materielle Anspruch des Versicherten an sich. Auf die mate riellen Anträge ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 109 V 119 Erw. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hatte den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2005 (wie auch die Nichteintretensverfügung vom 14. Januar 2005) im Wesentlichen damit begründet, dass, wie bereits in der Verfügung vom 1. Juli 1997 angeführt, die Schuhversorgung bereits vor der Einreise in die Schweiz objektiv notwendig gewesen sei. In jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch noch keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und nicht während eines Jahres Beiträge entrichtet. Mit dem Gesuch seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden und seit dem damaligen Entscheid habe sich die Rechtslage für türkische Staatsangehörige nicht verändert. Eine eingetretene Verschlechterung ändere nichts, da die Versorgung schon vorher erforderlich gewesen sei (Urk. 2 und Urk. 8/6). 3.2
Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machen, es treffe zu, dass der Unfall im Jahre 1960 (recte 1959) einge treten und er danach in die Schweiz eingereist sei. Bis vor einem Jahr habe er problemlos gearbeitet. Er habe einen orthopädischen Schuh beantragt; nach 30 Jahren aktiven Erwerbslebens sei es zu einer Verschlimmerung des Gesund heitszustandes gekommen, weshalb er der Meinung sei, dass er Anrecht auf Hilfsmittel habe (Urk. 1). 4. 4.1
Für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für Hilfsmittel (orthopädische Mass schuhe) eingetreten ist, ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung auf die Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsleistungen die Grundsätze über die Neuanmeldung bei Renten und Hilflosenentschädigungen analog an zuwenden sind (siehe dazu BGE 105 V 173).
Nach letzteren wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit
1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwan des) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflo sigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflo sigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Wurde eine Eingliederungsleistung verweigert, ist demnach auch in diesem Falle eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert haben (vgl. dazu auch BGE 109 V 122 Erw. 3a). 4.2
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung ist, dass der Ansprecher im Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Laut Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969; SR 0.831.109.763.1) steht türkischen Staatsan gehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Zu den Eingliederungs massnahmen gehören nach Artikel 8 Abs. 3 IVG auch Hilfsmittel (Bst. d). Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für den An spruch auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen, zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 105 V 60). Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objek tiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 62). Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt, gehen auch gleichartige spätere Massnah men, welche denselben Versicherungsfall zum Gegenstand haben, nicht zulasten der Invalidenversicherung (BGE 108 V 61 Erw. 2b). Da Art. 4 Abs. 2 IVG von der jeweiligen Leistung spricht, ist grundsätzlich möglich, dass ein und derselbe Gesundheitsschaden mehrere Versicherungsfälle bewirkt. 5.
5.1
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1959 einen Unfall erlitt, bei welchem sein rechter Fuss schwer verletzt wurde, und dass er seither aufgrund der daraus resultieren den massiven Fehlstellung des Fusses (objektiv) auf eine orthopädische Hilfs mittelversorgung angewiesen ist. Gegenstand der ersten Ablehnungsverfügung im Jahre 1997 waren orthopädische Spezialschuhe, welche der Beschwerdefüh rer (einzig) unter Hinweis auf die Fehlstellung ("Verstümmelung") seines rechten Fusses beantragt hatte. 5.2
Unter der Ziff. 7.2 ("nähere Angaben über die Art der Behinderung") des Formu lars Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, mit welchem der Beschwerdeführer Hilfsmittel in Form von nunmehr orthopädischen Mass schuhen beantragt hatte, führte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2005 aus: "Blutvergiftung, Entzündung, schlechte Blutzirkulation am rechten Unterschen kel", zudem wies er auf Arthrose an beiden Schultern sowie auf eine "Abnut zung der Knochen und Riss an den Schultern" hin. Ergänzend bemerkte er (sinngemäss), 1959 habe er bei einem Unfall Verletzungen erlitten, welche in der Folge abgeheilt seien. Im Jahr 1969 sei er in die Schweiz eingereist. Im Jahre 1993 sei erstmals eine Entzündung aufgetreten, welche im Y.___ stationär behandelt worden sei. Diese sei seither ca. alle 2.5 Jahre wieder auf getreten, zuletzt im August 2004. Aus diesem Grund hätten sich die Ärzte der Z.___ für eine bessere orthopädische Versorgung entschie den (vgl. Ziff. 8 von Urk. 8/16).
Gemäss dem bei den Akten liegenden Auftragsschein hatte Dr. med. A.___ , Leiten der Arzt an der Z.___ , am 4. Januar 2005 eine schwerste Pes equinovarusfehlstellung mit skelettiertem Unterschenkel sowie ein rezidivierendes Erysipel bei Status nach Überrolltrauma 1959 diagnostiziert und die Anfertigung orthopädischer Massschuhe angeordnet (Urk. 8/9). 5.3
In ZAK 1992 S. 359 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Versicherten die Abgabe eines Elektrofahrstuhles anstatt - wie bisher - eines me chanischen Rollstuhles im Streite lag. Das EVG führte dabei in Bestätigung des kantonalen Entscheides aus, jedes einzelne Hilfsmittel, welches sich in Be zug auf die invaliditätsmässigen Voraussetzungen von den übrigen Hilfsmitteln zur Fortbewegung unterscheide, bilde eine eigenständige Kategorie und stelle einen neuen Versicherungsfall dar. So erwog es hinsichtlich der konkret zu be urtei lenden Frage, die Abgabe eines Fahrstuhles nach Ziff. 9.1 des Anhangs zur Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI-Anhang) einerseits und nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang andererseits sei von unterschiedlichen Anforderungen an Art und Schwere des Gebrechens abhän gig. Die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, welche für die Abgabe ei nes Elektrofahrstuhles statt eines mechanischen Rollstuhles ursächlich kausal sei, stelle daher einen neuen Versicherungsfall dar (Erw. 3c). Bei einem ge wöhnlichen Fahrstuhl und einem solchen mit elektromotorischem Antrieb handle es sich zudem nicht um gleichartige Leistungen, was schon daraus er helle, dass für sie unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen gelten würden (Erw. 3d).
Nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang werden Elektrorollstühle nur Versicherten gewährt, die einen gewöhnlichen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI-An hang) nicht (mehr) bedienen können und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. 5.4
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist aufgrund der Akten zumindest glaubhaft gemacht, dass auch im Falle des Beschwerdeführers von einem neuen Versi cherungsfall auszugehen ist. Denn aufgrund seiner Angaben wie auch des bei den medizinischen Akten liegenden Auftragsscheins ist zu schliessen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Leistungsabweisung verschlechtert hat (namentlich aufgrund des Erysipels, welches anscheinend im Jahr 1993 als Ent zündung erstmals auftrat, indessen wieder abheilte, und sich erst später zu ei nem wiederkehrenden Leiden entwickelte), und nunmehr offenbar das Tragen von Massschuhen erforderlich macht (anstelle von Spezialschuhen beziehungs weise orthopädischen Einlagen).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht nur, dass das Erysipel beziehungsweise das Rezidiv zu einem Zeitpunkt zum ursprünglichen Gesund heitsschaden hinzugetreten sind, in welchem der Beschwerdeführer längst Wohnsitz in der Schweiz hatte und die versicherungsmässigen Voraussetzungen fraglos erfüllte. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die orthopädischen Massschuhe nach der erwähnten Rechtsprechung zu dem auch als neue Leistungskategorie zu betrachten. Denn gleich wie im Falle der Elektrorollstühle nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang, die nur Versicherten gewährt werden, die einen gewöhnlichen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI-Anhang) nicht (mehr) bedienen können, werden nach Ziff. 4.01 HVI-An hang orthopädische Massschuhe (nur) dann übernommen, wenn eine Versor gung mit den Hilfsmitteln nach Ziffern 4.2 bis 4.04 HVI-Anhang (worunter nach Ziff. 4.3 auch orthopädische Spezialschuhe fallen) nicht möglich ist; mit hin werden auch hier an die Art und Schwere des Gebrechens im Vergleich zu den letztgenannten Hilfsmitteln erhöhte Anforderungen gestellt. Damit gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen, womit nach der vorerwähnten Rechtsprechung des EVG nicht mehr die gleiche Leistungsart in Frage steht. Daran ändert nichts, dass es sich um Hilfsmittel ähnlicher Art handelt wie die zuvor beantragten, indes nicht zugesprochenen Spezialschuhe (vgl. ZAK 1992 S. 359, Erw. 3d). Der Annahme eines neuen Versicherungsfalls steht diese Ähn lichkeit nicht entgegen. 5.5
Hat der Beschwerdeführer jedoch einen neuen Versicherungsfall (beziehungs weise eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer für den An spruch erheblichen Weise) zumindest glaubhaft gemacht, wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Die Beschwerde ist demzufolge, soweit auf diese ein zutreten ist (vgl. Erw. 2), gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 3. März 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuches zurückzuweisen. 6.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerdefüh rers vom
7. Januar 2005 materiell prüfe und darüber entscheide. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin DaubenmeyerBachmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1945 und türkischer Staatsangehöriger, erlitt im Jahre 1959 in der Türkei ein Überrolltrauma des rechten Fusses, woraus eine Fehl stellung resultierte. Im August 1969 reiste er in die Schweiz ein, wo er seither einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Am 7. Mai 1997 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Spezialschuhe) an (Urk. 8/20). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1. Juli 1997 mangels Vorlie gen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Urk. 8/7). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 2 Am 7. Januar 2005 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Massschuhe) an (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 trat die IV- Stelle auf das Gesuch nicht ein (Urk. 8/5) und wies eine dagegen erhobene Einsprache vom 14. Februar 2005 mit Entscheid vom 3. März 2005 ab (Urk. 2).
E. 3 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Milosav Milovanovic, Bera tungs stelle für Ausländer, hierorts am 4. April 2005 Beschwerde mit dem An trag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die beantragten Ver sicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dar aufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2005 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle am 14. Januar 2005 zu Recht nicht auf das Ge such des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für orthopädische Massschuhe eingetreten ist beziehungsweise ob sie die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat . Obwohl die Beschwerde sich ausschliesslich mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, gilt der Antrag auf Eintreten als miteingeschlossen. Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist hingegen der materielle Anspruch des Versicherten an sich. Auf die mate riellen Anträge ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 109 V 119 Erw. 1).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2005 (wie auch die Nichteintretensverfügung vom 14. Januar 2005) im Wesentlichen damit begründet, dass, wie bereits in der Verfügung vom 1. Juli 1997 angeführt, die Schuhversorgung bereits vor der Einreise in die Schweiz objektiv notwendig gewesen sei. In jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch noch keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und nicht während eines Jahres Beiträge entrichtet. Mit dem Gesuch seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden und seit dem damaligen Entscheid habe sich die Rechtslage für türkische Staatsangehörige nicht verändert. Eine eingetretene Verschlechterung ändere nichts, da die Versorgung schon vorher erforderlich gewesen sei (Urk. 2 und Urk. 8/6).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machen, es treffe zu, dass der Unfall im Jahre 1960 (recte 1959) einge treten und er danach in die Schweiz eingereist sei. Bis vor einem Jahr habe er problemlos gearbeitet. Er habe einen orthopädischen Schuh beantragt; nach 30 Jahren aktiven Erwerbslebens sei es zu einer Verschlimmerung des Gesund heitszustandes gekommen, weshalb er der Meinung sei, dass er Anrecht auf Hilfsmittel habe (Urk. 1).
E. 4.1 Für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für Hilfsmittel (orthopädische Mass schuhe) eingetreten ist, ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung auf die Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsleistungen die Grundsätze über die Neuanmeldung bei Renten und Hilflosenentschädigungen analog an zuwenden sind (siehe dazu BGE 105 V 173).
Nach letzteren wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit
1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwan des) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflo sigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflo sigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Wurde eine Eingliederungsleistung verweigert, ist demnach auch in diesem Falle eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert haben (vgl. dazu auch BGE 109 V 122 Erw. 3a).
E. 4.2 Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung ist, dass der Ansprecher im Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Laut Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969; SR 0.831.109.763.1) steht türkischen Staatsan gehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Zu den Eingliederungs massnahmen gehören nach Artikel 8 Abs. 3 IVG auch Hilfsmittel (Bst. d). Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für den An spruch auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen, zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 105 V 60). Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objek tiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 62). Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt, gehen auch gleichartige spätere Massnah men, welche denselben Versicherungsfall zum Gegenstand haben, nicht zulasten der Invalidenversicherung (BGE 108 V 61 Erw. 2b). Da Art. 4 Abs. 2 IVG von der jeweiligen Leistung spricht, ist grundsätzlich möglich, dass ein und derselbe Gesundheitsschaden mehrere Versicherungsfälle bewirkt.
E. 5.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1959 einen Unfall erlitt, bei welchem sein rechter Fuss schwer verletzt wurde, und dass er seither aufgrund der daraus resultieren den massiven Fehlstellung des Fusses (objektiv) auf eine orthopädische Hilfs mittelversorgung angewiesen ist. Gegenstand der ersten Ablehnungsverfügung im Jahre 1997 waren orthopädische Spezialschuhe, welche der Beschwerdefüh rer (einzig) unter Hinweis auf die Fehlstellung ("Verstümmelung") seines rechten Fusses beantragt hatte.
E. 5.2 Unter der Ziff. 7.2 ("nähere Angaben über die Art der Behinderung") des Formu lars Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, mit welchem der Beschwerdeführer Hilfsmittel in Form von nunmehr orthopädischen Mass schuhen beantragt hatte, führte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2005 aus: "Blutvergiftung, Entzündung, schlechte Blutzirkulation am rechten Unterschen kel", zudem wies er auf Arthrose an beiden Schultern sowie auf eine "Abnut zung der Knochen und Riss an den Schultern" hin. Ergänzend bemerkte er (sinngemäss), 1959 habe er bei einem Unfall Verletzungen erlitten, welche in der Folge abgeheilt seien. Im Jahr 1969 sei er in die Schweiz eingereist. Im Jahre 1993 sei erstmals eine Entzündung aufgetreten, welche im Y.___ stationär behandelt worden sei. Diese sei seither ca. alle 2.5 Jahre wieder auf getreten, zuletzt im August 2004. Aus diesem Grund hätten sich die Ärzte der Z.___ für eine bessere orthopädische Versorgung entschie den (vgl. Ziff. 8 von Urk. 8/16).
Gemäss dem bei den Akten liegenden Auftragsschein hatte Dr. med. A.___ , Leiten der Arzt an der Z.___ , am 4. Januar 2005 eine schwerste Pes equinovarusfehlstellung mit skelettiertem Unterschenkel sowie ein rezidivierendes Erysipel bei Status nach Überrolltrauma 1959 diagnostiziert und die Anfertigung orthopädischer Massschuhe angeordnet (Urk. 8/9).
E. 5.3 In ZAK 1992 S. 359 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Versicherten die Abgabe eines Elektrofahrstuhles anstatt - wie bisher - eines me chanischen Rollstuhles im Streite lag. Das EVG führte dabei in Bestätigung des kantonalen Entscheides aus, jedes einzelne Hilfsmittel, welches sich in Be zug auf die invaliditätsmässigen Voraussetzungen von den übrigen Hilfsmitteln zur Fortbewegung unterscheide, bilde eine eigenständige Kategorie und stelle einen neuen Versicherungsfall dar. So erwog es hinsichtlich der konkret zu be urtei lenden Frage, die Abgabe eines Fahrstuhles nach Ziff. 9.1 des Anhangs zur Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI-Anhang) einerseits und nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang andererseits sei von unterschiedlichen Anforderungen an Art und Schwere des Gebrechens abhän gig. Die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, welche für die Abgabe ei nes Elektrofahrstuhles statt eines mechanischen Rollstuhles ursächlich kausal sei, stelle daher einen neuen Versicherungsfall dar (Erw. 3c). Bei einem ge wöhnlichen Fahrstuhl und einem solchen mit elektromotorischem Antrieb handle es sich zudem nicht um gleichartige Leistungen, was schon daraus er helle, dass für sie unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen gelten würden (Erw. 3d).
Nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang werden Elektrorollstühle nur Versicherten gewährt, die einen gewöhnlichen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI-An hang) nicht (mehr) bedienen können und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.
E. 5.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist aufgrund der Akten zumindest glaubhaft gemacht, dass auch im Falle des Beschwerdeführers von einem neuen Versi cherungsfall auszugehen ist. Denn aufgrund seiner Angaben wie auch des bei den medizinischen Akten liegenden Auftragsscheins ist zu schliessen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Leistungsabweisung verschlechtert hat (namentlich aufgrund des Erysipels, welches anscheinend im Jahr 1993 als Ent zündung erstmals auftrat, indessen wieder abheilte, und sich erst später zu ei nem wiederkehrenden Leiden entwickelte), und nunmehr offenbar das Tragen von Massschuhen erforderlich macht (anstelle von Spezialschuhen beziehungs weise orthopädischen Einlagen).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht nur, dass das Erysipel beziehungsweise das Rezidiv zu einem Zeitpunkt zum ursprünglichen Gesund heitsschaden hinzugetreten sind, in welchem der Beschwerdeführer längst Wohnsitz in der Schweiz hatte und die versicherungsmässigen Voraussetzungen fraglos erfüllte. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die orthopädischen Massschuhe nach der erwähnten Rechtsprechung zu dem auch als neue Leistungskategorie zu betrachten. Denn gleich wie im Falle der Elektrorollstühle nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang, die nur Versicherten gewährt werden, die einen gewöhnlichen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI-Anhang) nicht (mehr) bedienen können, werden nach Ziff. 4.01 HVI-An hang orthopädische Massschuhe (nur) dann übernommen, wenn eine Versor gung mit den Hilfsmitteln nach Ziffern 4.2 bis 4.04 HVI-Anhang (worunter nach Ziff. 4.3 auch orthopädische Spezialschuhe fallen) nicht möglich ist; mit hin werden auch hier an die Art und Schwere des Gebrechens im Vergleich zu den letztgenannten Hilfsmitteln erhöhte Anforderungen gestellt. Damit gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen, womit nach der vorerwähnten Rechtsprechung des EVG nicht mehr die gleiche Leistungsart in Frage steht. Daran ändert nichts, dass es sich um Hilfsmittel ähnlicher Art handelt wie die zuvor beantragten, indes nicht zugesprochenen Spezialschuhe (vgl. ZAK 1992 S. 359, Erw. 3d). Der Annahme eines neuen Versicherungsfalls steht diese Ähn lichkeit nicht entgegen.
E. 5.5 Hat der Beschwerdeführer jedoch einen neuen Versicherungsfall (beziehungs weise eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer für den An spruch erheblichen Weise) zumindest glaubhaft gemacht, wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Die Beschwerde ist demzufolge, soweit auf diese ein zutreten ist (vgl. Erw. 2), gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 3. März 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuches zurückzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerdefüh rers vom
7. Januar 2005 materiell prüfe und darüber entscheide. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin DaubenmeyerBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2005.00362
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 30. Juni 2006 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Schützengasse 7, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1945 und türkischer Staatsangehöriger, erlitt im Jahre 1959 in der Türkei ein Überrolltrauma des rechten Fusses, woraus eine Fehl stellung resultierte. Im August 1969 reiste er in die Schweiz ein, wo er seither einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Am 7. Mai 1997 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Spezialschuhe) an (Urk. 8/20). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1. Juli 1997 mangels Vorlie gen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Urk. 8/7). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Am 7. Januar 2005 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Massschuhe) an (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 trat die IV- Stelle auf das Gesuch nicht ein (Urk. 8/5) und wies eine dagegen erhobene Einsprache vom 14. Februar 2005 mit Entscheid vom 3. März 2005 ab (Urk. 2). 3.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Milosav Milovanovic, Bera tungs stelle für Ausländer, hierorts am 4. April 2005 Beschwerde mit dem An trag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die beantragten Ver sicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dar aufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2005 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle am 14. Januar 2005 zu Recht nicht auf das Ge such des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für orthopädische Massschuhe eingetreten ist beziehungsweise ob sie die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat . Obwohl die Beschwerde sich ausschliesslich mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, gilt der Antrag auf Eintreten als miteingeschlossen. Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist hingegen der materielle Anspruch des Versicherten an sich. Auf die mate riellen Anträge ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 109 V 119 Erw. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hatte den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2005 (wie auch die Nichteintretensverfügung vom 14. Januar 2005) im Wesentlichen damit begründet, dass, wie bereits in der Verfügung vom 1. Juli 1997 angeführt, die Schuhversorgung bereits vor der Einreise in die Schweiz objektiv notwendig gewesen sei. In jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch noch keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und nicht während eines Jahres Beiträge entrichtet. Mit dem Gesuch seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden und seit dem damaligen Entscheid habe sich die Rechtslage für türkische Staatsangehörige nicht verändert. Eine eingetretene Verschlechterung ändere nichts, da die Versorgung schon vorher erforderlich gewesen sei (Urk. 2 und Urk. 8/6). 3.2
Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machen, es treffe zu, dass der Unfall im Jahre 1960 (recte 1959) einge treten und er danach in die Schweiz eingereist sei. Bis vor einem Jahr habe er problemlos gearbeitet. Er habe einen orthopädischen Schuh beantragt; nach 30 Jahren aktiven Erwerbslebens sei es zu einer Verschlimmerung des Gesund heitszustandes gekommen, weshalb er der Meinung sei, dass er Anrecht auf Hilfsmittel habe (Urk. 1). 4. 4.1
Für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für Hilfsmittel (orthopädische Mass schuhe) eingetreten ist, ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung auf die Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsleistungen die Grundsätze über die Neuanmeldung bei Renten und Hilflosenentschädigungen analog an zuwenden sind (siehe dazu BGE 105 V 173).
Nach letzteren wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit
1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwan des) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflo sigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflo sigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Wurde eine Eingliederungsleistung verweigert, ist demnach auch in diesem Falle eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert haben (vgl. dazu auch BGE 109 V 122 Erw. 3a). 4.2
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung ist, dass der Ansprecher im Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Laut Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969; SR 0.831.109.763.1) steht türkischen Staatsan gehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Zu den Eingliederungs massnahmen gehören nach Artikel 8 Abs. 3 IVG auch Hilfsmittel (Bst. d). Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für den An spruch auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen, zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 105 V 60). Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objek tiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 62). Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt, gehen auch gleichartige spätere Massnah men, welche denselben Versicherungsfall zum Gegenstand haben, nicht zulasten der Invalidenversicherung (BGE 108 V 61 Erw. 2b). Da Art. 4 Abs. 2 IVG von der jeweiligen Leistung spricht, ist grundsätzlich möglich, dass ein und derselbe Gesundheitsschaden mehrere Versicherungsfälle bewirkt. 5.
5.1
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1959 einen Unfall erlitt, bei welchem sein rechter Fuss schwer verletzt wurde, und dass er seither aufgrund der daraus resultieren den massiven Fehlstellung des Fusses (objektiv) auf eine orthopädische Hilfs mittelversorgung angewiesen ist. Gegenstand der ersten Ablehnungsverfügung im Jahre 1997 waren orthopädische Spezialschuhe, welche der Beschwerdefüh rer (einzig) unter Hinweis auf die Fehlstellung ("Verstümmelung") seines rechten Fusses beantragt hatte. 5.2
Unter der Ziff. 7.2 ("nähere Angaben über die Art der Behinderung") des Formu lars Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, mit welchem der Beschwerdeführer Hilfsmittel in Form von nunmehr orthopädischen Mass schuhen beantragt hatte, führte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2005 aus: "Blutvergiftung, Entzündung, schlechte Blutzirkulation am rechten Unterschen kel", zudem wies er auf Arthrose an beiden Schultern sowie auf eine "Abnut zung der Knochen und Riss an den Schultern" hin. Ergänzend bemerkte er (sinngemäss), 1959 habe er bei einem Unfall Verletzungen erlitten, welche in der Folge abgeheilt seien. Im Jahr 1969 sei er in die Schweiz eingereist. Im Jahre 1993 sei erstmals eine Entzündung aufgetreten, welche im Y.___ stationär behandelt worden sei. Diese sei seither ca. alle 2.5 Jahre wieder auf getreten, zuletzt im August 2004. Aus diesem Grund hätten sich die Ärzte der Z.___ für eine bessere orthopädische Versorgung entschie den (vgl. Ziff. 8 von Urk. 8/16).
Gemäss dem bei den Akten liegenden Auftragsschein hatte Dr. med. A.___ , Leiten der Arzt an der Z.___ , am 4. Januar 2005 eine schwerste Pes equinovarusfehlstellung mit skelettiertem Unterschenkel sowie ein rezidivierendes Erysipel bei Status nach Überrolltrauma 1959 diagnostiziert und die Anfertigung orthopädischer Massschuhe angeordnet (Urk. 8/9). 5.3
In ZAK 1992 S. 359 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Versicherten die Abgabe eines Elektrofahrstuhles anstatt - wie bisher - eines me chanischen Rollstuhles im Streite lag. Das EVG führte dabei in Bestätigung des kantonalen Entscheides aus, jedes einzelne Hilfsmittel, welches sich in Be zug auf die invaliditätsmässigen Voraussetzungen von den übrigen Hilfsmitteln zur Fortbewegung unterscheide, bilde eine eigenständige Kategorie und stelle einen neuen Versicherungsfall dar. So erwog es hinsichtlich der konkret zu be urtei lenden Frage, die Abgabe eines Fahrstuhles nach Ziff. 9.1 des Anhangs zur Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI-Anhang) einerseits und nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang andererseits sei von unterschiedlichen Anforderungen an Art und Schwere des Gebrechens abhän gig. Die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, welche für die Abgabe ei nes Elektrofahrstuhles statt eines mechanischen Rollstuhles ursächlich kausal sei, stelle daher einen neuen Versicherungsfall dar (Erw. 3c). Bei einem ge wöhnlichen Fahrstuhl und einem solchen mit elektromotorischem Antrieb handle es sich zudem nicht um gleichartige Leistungen, was schon daraus er helle, dass für sie unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen gelten würden (Erw. 3d).
Nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang werden Elektrorollstühle nur Versicherten gewährt, die einen gewöhnlichen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI-An hang) nicht (mehr) bedienen können und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. 5.4
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist aufgrund der Akten zumindest glaubhaft gemacht, dass auch im Falle des Beschwerdeführers von einem neuen Versi cherungsfall auszugehen ist. Denn aufgrund seiner Angaben wie auch des bei den medizinischen Akten liegenden Auftragsscheins ist zu schliessen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Leistungsabweisung verschlechtert hat (namentlich aufgrund des Erysipels, welches anscheinend im Jahr 1993 als Ent zündung erstmals auftrat, indessen wieder abheilte, und sich erst später zu ei nem wiederkehrenden Leiden entwickelte), und nunmehr offenbar das Tragen von Massschuhen erforderlich macht (anstelle von Spezialschuhen beziehungs weise orthopädischen Einlagen).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht nur, dass das Erysipel beziehungsweise das Rezidiv zu einem Zeitpunkt zum ursprünglichen Gesund heitsschaden hinzugetreten sind, in welchem der Beschwerdeführer längst Wohnsitz in der Schweiz hatte und die versicherungsmässigen Voraussetzungen fraglos erfüllte. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die orthopädischen Massschuhe nach der erwähnten Rechtsprechung zu dem auch als neue Leistungskategorie zu betrachten. Denn gleich wie im Falle der Elektrorollstühle nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang, die nur Versicherten gewährt werden, die einen gewöhnlichen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01 HVI-Anhang) nicht (mehr) bedienen können, werden nach Ziff. 4.01 HVI-An hang orthopädische Massschuhe (nur) dann übernommen, wenn eine Versor gung mit den Hilfsmitteln nach Ziffern 4.2 bis 4.04 HVI-Anhang (worunter nach Ziff. 4.3 auch orthopädische Spezialschuhe fallen) nicht möglich ist; mit hin werden auch hier an die Art und Schwere des Gebrechens im Vergleich zu den letztgenannten Hilfsmitteln erhöhte Anforderungen gestellt. Damit gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen, womit nach der vorerwähnten Rechtsprechung des EVG nicht mehr die gleiche Leistungsart in Frage steht. Daran ändert nichts, dass es sich um Hilfsmittel ähnlicher Art handelt wie die zuvor beantragten, indes nicht zugesprochenen Spezialschuhe (vgl. ZAK 1992 S. 359, Erw. 3d). Der Annahme eines neuen Versicherungsfalls steht diese Ähn lichkeit nicht entgegen. 5.5
Hat der Beschwerdeführer jedoch einen neuen Versicherungsfall (beziehungs weise eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer für den An spruch erheblichen Weise) zumindest glaubhaft gemacht, wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Die Beschwerde ist demzufolge, soweit auf diese ein zutreten ist (vgl. Erw. 2), gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 3. März 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuches zurückzuweisen. 6.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädi gung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerdefüh rers vom
7. Januar 2005 materiell prüfe und darüber entscheide. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin DaubenmeyerBachmann