Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 28. August 2003 um die Neuab gabe von Hör geräten als Hilfs mittel (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 24. März 2004 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch der Ver sicherten auf eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 als Hilfsmittel und sprach der Versicher ten den für die binaurale Versorgung mit dem Hörgerät Phonak Perseo 311dAZ tarif lich vorgesehenen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 (inklusive Mehr wert steuer) zu (Urk. 8/6). Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Y.___, am 26. April 2004 erhobene Ein spra che, worin die Versicherte die Übernahme eines Mehrbetrags für eine Fernbedienung von Fr. 2'750.25 beantragte ( Urk , 8/4 S. 1), wies die IV-Stelle mit Einspracheent scheid vom 4. August 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Y.___ , am 3. September 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren: „ Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die leihweise Ab gabe eines Hörgerätes Phonak Perseo 311dAZ, beziehungsweise die Fern bedie nung zu diesen Geräten im Betrage von Fr. 2'750.25, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.“
In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si cherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die In validen versicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht aus drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 8/6) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) davon aus, dass ein Anspruch auf eine beidseitige (binaurale) Versorgung mit Hörge räten der Indikationsstufe 3 im Umfang eines Gesamtbetrages nach Tarifvertrag von Fr. 4'922.70 (inklusive Mehrwertsteuer) bestehe. Darin eingeschlossen seien die Kosten für eine Fernbedienung der Hörgeräte (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht hiegegen geltend, dass sie aus beruflichen Grün den auf eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung mit Fernbedienung angewiesen sei (Urk. 1 S. 5). 2.3
Im Streite steht somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in An wen dung des Tarifvertrages den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hör ge räte in Anwendung des Tarifvertrags für die Abgabe von Hörge räten auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 begrenzte. 3. 3.1
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeits dauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnah men nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 3.2
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöh nung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). Es besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässi ger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich verein barten Ta rifen können vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) angemes sene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Art. 2 Abs. 4 HVI). 3.3
Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein sol ches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Um welt verständigen können. 3.4
Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufs verbän den den Medizinalpersonen und den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusam menar beit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzule gen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge fest setzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmass nahmen vergütet werden (Abs. 3). Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. 3.5
Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welcher das BSV für die Invaliden- und Alters- und Hinterlas senenversicherung mit den auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum Tarifver trag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäften abgeschlossen hat. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die Lieferantenliste. Die Tarifgestaltung beruht auf einem Indikationenmodell mit drei Indikationsstufen, wobei das Erreichen der Indikationsstufe 1 zu einer einfachen Versorgung, der Indikationsstufe 2 zu einer komplexeren Versorgung und der Indikationsstufe 3 zu einer sehr komplexen Versorgung mit Hörgeräten berechtigt. Wesentlich ist Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 be stimmt werden (Art. 4.1 Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten muss medizi nisch indiziert sein, von einem Expertenarzt oder einer Expertenärztin verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem oder dieser überprüft werden (Schlussexpertise oder Expertise 2). Für die Invalidenversicherung gilt die Ab gabe erst nach Eintreffen der Schlussexpertise bei der IV-Stelle als abgeschlos sen (Art. 4.2 Tarifvertrag). Für die Versicherungen dürfen nur Geräte angepasst und verrechnet werden, welche auf der Hörgeräteliste des BSV (= Anhang 6) aufgeführt sind und für welche ein einwandfreier Informations-, Kunden- und Reparaturdienst durch eine Vertretung oder Niederlassung in der Schweiz ge währleistet ist (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der Hörgeräte-Tarif bezweckt einerseits, die Invalidenversicherung von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, und andererseits, der versicherten Person eine genügende Versor gung mit Hörgeräten zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sieht der Hörgerä tetarif gemäss Anhang 3 Preislimiten vor (BGE 130 V 167 Erw . 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 17. Juni 2004, I 167/04, Erw . 4.1). 3.6
Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) bei der Indi kationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- Fr. 970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-). 3.7
Das Bundesamt hat für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das BSV ausgeübt. Das BSV erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitli chen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen (Art. 92 Abs. 1 IVV). Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten Bestimmungen in dem ab 1. Februar 2000 gültigen Kreisschreiben über die Ab gabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) konkretisiert, worin der am 1. April 1999 in Kraft getretene Hörgeräte-Tarifvertrag mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert wurde ( Rz 5.07.01 ff. KHMI). Danach richtet sich das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang (4) des Hörgerätetarifvertrages ( Rz 5.07.01 KHMI). In jedem Fall ist durch einen zugelassenen Spezialarzt eine audiologische Abklärung durchzuführen ( Rz 5.07.03 KHMI). 3.8
Bei den vom BSV abgeschlossenen Tarifverträgen handelt es sich um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche dienen Tarifverträge wie die Verwal tungsweisungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechtsanwendung mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung der Versicherten und um die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw . 3 mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchfüh rungsstellen; für die Sozialversicherungsgerichte sind sie nicht verbindlich (BGE 129 V 205 Erw . 3.2 mit Hinweisen). Dies heisst indessen nicht, dass Tarif vertrag und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge setzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 129 V 205 Erw . 3.2, 127 V 61 Erw . 3a, 126 V 68 Erw . 4b, 427 Erw . 5a, je mit Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verord nungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, Erw . 4.3.1). Nach der Rechtsprechung des EVG können deshalb Preislimiten , welche in Verwaltungsweisungen und Tarifverträgen des BSV enthalten sind, den An spruch der versicherten Person auf Hilfsmittel nicht rechtswirksam ein schränken (BGE 130 V 172 f. Erw . 4.3.2 mit Hinweisen auf BGE 123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208). 3.9
Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 174 Erw . 4.3.4; Urteil des EVG in Sachen K. vom 17. Juni 2004 (I 167/04, Erw . 5) ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass eine den Ansätzen des Hörgeräte-Tarifvertrags entspre chende Leistungszuerkennung in der Regel den invaliditätsbedingten Einglie derungs be dürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweck mässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständi gung führt. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Ein zelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarif vertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn letztlich ist stets das konkrete Eingliederungs bedürfnis der Versicherten massgebend. 3.10
Allerdings rechtfertigt sich das Abgehen von der Indikationsstufeneinteilung mit der Begründung, die tarifarische Hörgeräteversorgung decke das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person nicht, nur in Ausnahmefällen. Das Indikationenmodell, auf welchem der Tarifvertrag beruht, stellt eine über zeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen dar, unter anderem mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hörgerätever sorgung. Das System der Punktevergabe ist so abgestimmt und darauf ausge legt, dass es im überwiegenden Regelfall eine hinreichende Hörgeräteversorgung gewährleistet, aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in dem Sinne be rücksichtigt, dass eine geringe Hörschädigung keinen Anspruch auf eine Gerä teversorgung nach hoher Indikationsstufe begründet. Das bedeutet, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine vom Tarifvertrag abweichende Versorgung rechtfertigt. Vielmehr ist ein ausnahmsweises Abgehen vom Tarif vertrag Fällen vorbehalten, in denen sich die Hörstörung als besonders schwer wiegend oder die Hörsituation als sehr komplex darstellt; denn die Ausnahme möglichkeit dient nur dazu, schwerwiegende und ausserordentliche Hörstörun gen aufzufangen, die vom Indikationenmodell auf Grund ihrer Besonderheiten nicht erfasst werden. Die versicherte Person trägt die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation (Urteil des EVG in Sachen K. vom 17. Juni 2004, I 167/04, Erw . 5).
4. 4.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für ORL ( Oto -, Rhino-, Laryngolo gie), speziell Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte in seinem Expertenbe richt (1. Expertise zur Hörgeräteversorgung IV) vom 16. Oktober 2003 (Urk. 8/11) eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits. Eine bi naurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 sei möglich. Als Bib liotheka rin leide die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz unter Kom muni kations problemen und ermüde stark. Eine Neuversorgung mit digitalen starken HdO-Geräten beidseits sei indiziert (Urk. 8/11 S. 1). 4.2
Im ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 18. März 2004 stellte Dr. Z.___ fest, dass eine binaurale Versorgung der Beschwerdeführerin mit Hörgeräten vom Typ Phonak Perseo 311 dAZ die Schlussexpertise mit 19 von 20 möglichen Punkten bestanden habe (Urk. 10/12 S. 2). 5.
Vorliegend besteht auf Grund der Expertisen von Dr. Z.___ ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikati onsstufe 3. Das entsprechende Abklärungsverfahren erfolgte regel- und verfah renskonform. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie sei auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine Fernbedienung im Umfang eines Mehrbetra ges von Fr. 2'750.25 angewiesen (Urk. 1 S. 2). An ihrem Arbeitsplatz am Infor mationsschalter einer Hochschulbibliothek habe sie mit Bibliotheks benützern zu tun, welche oft sehr leise und in englischer Sprache sprechen würden (Urk. 1 S. 3). Der Schalter befinde sich sodann in der Nähe des Eingangs der Bibliothek, weshalb in den Vorlesungspausen ein hoher Lärmpegel bestehe. Sie müsse je weils ihre Hörgeräte dem Umgebungslärm anpassen und sei deshalb auf eine Fernbedienung ihrer Hörgeräte angewiesen (Urk. 1 S. 4). 6.
6.1
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht zweifelsfrei hervor, wie häufig die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz die Lautstärke an ihren Hörgeräte regulieren muss. Auf Grund der Akten ist hingegen nicht davon aus zugehen, dass die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Fernbedie nung unbedingt erforderte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Tätigkeit am Informationsschalter einer Bibliothek es der Beschwerdeführe rin nicht verunmöglicht, ihre Hörgeräte jeweils manuell durch einen Griff ans Ohr zu regulieren. Obwohl nicht zu bezweifeln ist, dass eine Feineinstellung der Lautstärke der Hörgeräte mittels einer Fernbedienung im Vergleich zu einer ma nuellen Einstellung direkt an den Geräten für die Beschwerdeführerin vorteil hafter und komfortabler ist, begründet dies noch keine berufliche Notwendigkeit einer Fernbedienung. 6.2
Auf Grund der Aktenlage hat mit dem massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw . 2, 121 V 47 Erw . 2a, 208 Erw . 6b mit Hinweis) als erstellt zu gelten, dass die berufliche Tätigkeit der Be schwerdeführerin eine Fernbedienung der Hörgeräte nicht zwingend erforderte, und dass eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 ohne Fernbedienung gemäss dem Tarifvertrag eine zwar einfache, aber zweckmässige, genügende und taugliche Hörgeräteversorgung darstellte. Ein gesteigertes Ein gliederungs bedürfnis, welches eine Versorgung mit einer Fernbedienung aus nahmsweise als geboten und not wendig erscheinen liesse, ist vorliegend daher nicht ausgewiesen. In Nachachtung der ihr obliegenden Schaden minderungs pflicht (BGE 123 V 233 Erw . 3c, 113 V 28 Erw . 4a, AHI 2001 S. 277) ist die Be schwerdeführerin vielmehr gehalten, die Lautstärke an ihren Hörgeräten ohne Fernbedienung manuell einzustellen. 7.
Nach Gesagtem sind demnach die Voraussetzungen für eine aus nahmsweise Überschreitung der tarifvertraglichen Preisobergrenze für die binaurale Versor gung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 im Betrag von Fr. 4'922.70 (inklu sive 7,6 % Mehrwertsteuer; Fr. 4'575 x 1,076) vorliegend nicht erfüllt. Der An spruch der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der Kosten einer diesen Be trag überschreitenden Hörgeräteversorgung ist deshalb zu verneinen, so dass die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) er hobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär MeyerVolz
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 28. August 2003 um die Neuab gabe von Hör geräten als Hilfs mittel (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 24. März 2004 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch der Ver sicherten auf eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 als Hilfsmittel und sprach der Versicher ten den für die binaurale Versorgung mit dem Hörgerät Phonak Perseo 311dAZ tarif lich vorgesehenen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 (inklusive Mehr wert steuer) zu (Urk. 8/6). Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Y.___, am 26. April 2004 erhobene Ein spra che, worin die Versicherte die Übernahme eines Mehrbetrags für eine Fernbedienung von Fr. 2'750.25 beantragte ( Urk , 8/4 S. 1), wies die IV-Stelle mit Einspracheent scheid vom 4. August 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si cherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die In validen versicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht aus drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Y.___ , am 3. September 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren: „ Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die leihweise Ab gabe eines Hörgerätes Phonak Perseo 311dAZ, beziehungsweise die Fern bedie nung zu diesen Geräten im Betrage von Fr. 2'750.25, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.“
In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 8/6) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) davon aus, dass ein Anspruch auf eine beidseitige (binaurale) Versorgung mit Hörge räten der Indikationsstufe 3 im Umfang eines Gesamtbetrages nach Tarifvertrag von Fr. 4'922.70 (inklusive Mehrwertsteuer) bestehe. Darin eingeschlossen seien die Kosten für eine Fernbedienung der Hörgeräte (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht hiegegen geltend, dass sie aus beruflichen Grün den auf eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung mit Fernbedienung angewiesen sei (Urk. 1 S. 5).
E. 2.3 Im Streite steht somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in An wen dung des Tarifvertrages den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hör ge räte in Anwendung des Tarifvertrags für die Abgabe von Hörge räten auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 begrenzte.
E. 3.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeits dauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnah men nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG).
E. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöh nung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). Es besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässi ger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich verein barten Ta rifen können vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) angemes sene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Art. 2 Abs. 4 HVI).
E. 3.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein sol ches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Um welt verständigen können.
E. 3.4 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufs verbän den den Medizinalpersonen und den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusam menar beit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzule gen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge fest setzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmass nahmen vergütet werden (Abs. 3). Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert.
E. 3.5 Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welcher das BSV für die Invaliden- und Alters- und Hinterlas senenversicherung mit den auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum Tarifver trag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäften abgeschlossen hat. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die Lieferantenliste. Die Tarifgestaltung beruht auf einem Indikationenmodell mit drei Indikationsstufen, wobei das Erreichen der Indikationsstufe 1 zu einer einfachen Versorgung, der Indikationsstufe 2 zu einer komplexeren Versorgung und der Indikationsstufe 3 zu einer sehr komplexen Versorgung mit Hörgeräten berechtigt. Wesentlich ist Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 be stimmt werden (Art. 4.1 Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten muss medizi nisch indiziert sein, von einem Expertenarzt oder einer Expertenärztin verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem oder dieser überprüft werden (Schlussexpertise oder Expertise 2). Für die Invalidenversicherung gilt die Ab gabe erst nach Eintreffen der Schlussexpertise bei der IV-Stelle als abgeschlos sen (Art. 4.2 Tarifvertrag). Für die Versicherungen dürfen nur Geräte angepasst und verrechnet werden, welche auf der Hörgeräteliste des BSV (= Anhang 6) aufgeführt sind und für welche ein einwandfreier Informations-, Kunden- und Reparaturdienst durch eine Vertretung oder Niederlassung in der Schweiz ge währleistet ist (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der Hörgeräte-Tarif bezweckt einerseits, die Invalidenversicherung von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, und andererseits, der versicherten Person eine genügende Versor gung mit Hörgeräten zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sieht der Hörgerä tetarif gemäss Anhang 3 Preislimiten vor (BGE 130 V 167 Erw . 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 17. Juni 2004, I 167/04, Erw . 4.1).
E. 3.6 Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) bei der Indi kationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- Fr. 970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-).
E. 3.7 Das Bundesamt hat für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das BSV ausgeübt. Das BSV erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitli chen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen (Art. 92 Abs. 1 IVV). Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten Bestimmungen in dem ab 1. Februar 2000 gültigen Kreisschreiben über die Ab gabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) konkretisiert, worin der am 1. April 1999 in Kraft getretene Hörgeräte-Tarifvertrag mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert wurde ( Rz 5.07.01 ff. KHMI). Danach richtet sich das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang (4) des Hörgerätetarifvertrages ( Rz 5.07.01 KHMI). In jedem Fall ist durch einen zugelassenen Spezialarzt eine audiologische Abklärung durchzuführen ( Rz 5.07.03 KHMI).
E. 3.8 Bei den vom BSV abgeschlossenen Tarifverträgen handelt es sich um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche dienen Tarifverträge wie die Verwal tungsweisungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechtsanwendung mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung der Versicherten und um die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw . 3 mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchfüh rungsstellen; für die Sozialversicherungsgerichte sind sie nicht verbindlich (BGE 129 V 205 Erw . 3.2 mit Hinweisen). Dies heisst indessen nicht, dass Tarif vertrag und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge setzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 129 V 205 Erw . 3.2, 127 V 61 Erw . 3a, 126 V 68 Erw . 4b, 427 Erw . 5a, je mit Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verord nungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, Erw . 4.3.1). Nach der Rechtsprechung des EVG können deshalb Preislimiten , welche in Verwaltungsweisungen und Tarifverträgen des BSV enthalten sind, den An spruch der versicherten Person auf Hilfsmittel nicht rechtswirksam ein schränken (BGE 130 V 172 f. Erw . 4.3.2 mit Hinweisen auf BGE 123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208).
E. 3.9 Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 174 Erw . 4.3.4; Urteil des EVG in Sachen K. vom 17. Juni 2004 (I 167/04, Erw . 5) ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass eine den Ansätzen des Hörgeräte-Tarifvertrags entspre chende Leistungszuerkennung in der Regel den invaliditätsbedingten Einglie derungs be dürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweck mässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständi gung führt. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Ein zelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarif vertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn letztlich ist stets das konkrete Eingliederungs bedürfnis der Versicherten massgebend.
E. 3.10 Allerdings rechtfertigt sich das Abgehen von der Indikationsstufeneinteilung mit der Begründung, die tarifarische Hörgeräteversorgung decke das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person nicht, nur in Ausnahmefällen. Das Indikationenmodell, auf welchem der Tarifvertrag beruht, stellt eine über zeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen dar, unter anderem mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hörgerätever sorgung. Das System der Punktevergabe ist so abgestimmt und darauf ausge legt, dass es im überwiegenden Regelfall eine hinreichende Hörgeräteversorgung gewährleistet, aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in dem Sinne be rücksichtigt, dass eine geringe Hörschädigung keinen Anspruch auf eine Gerä teversorgung nach hoher Indikationsstufe begründet. Das bedeutet, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine vom Tarifvertrag abweichende Versorgung rechtfertigt. Vielmehr ist ein ausnahmsweises Abgehen vom Tarif vertrag Fällen vorbehalten, in denen sich die Hörstörung als besonders schwer wiegend oder die Hörsituation als sehr komplex darstellt; denn die Ausnahme möglichkeit dient nur dazu, schwerwiegende und ausserordentliche Hörstörun gen aufzufangen, die vom Indikationenmodell auf Grund ihrer Besonderheiten nicht erfasst werden. Die versicherte Person trägt die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation (Urteil des EVG in Sachen K. vom 17. Juni 2004, I 167/04, Erw . 5).
E. 4.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für ORL ( Oto -, Rhino-, Laryngolo gie), speziell Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte in seinem Expertenbe richt (1. Expertise zur Hörgeräteversorgung IV) vom 16. Oktober 2003 (Urk. 8/11) eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits. Eine bi naurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 sei möglich. Als Bib liotheka rin leide die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz unter Kom muni kations problemen und ermüde stark. Eine Neuversorgung mit digitalen starken HdO-Geräten beidseits sei indiziert (Urk. 8/11 S. 1).
E. 4.2 Im ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 18. März 2004 stellte Dr. Z.___ fest, dass eine binaurale Versorgung der Beschwerdeführerin mit Hörgeräten vom Typ Phonak Perseo 311 dAZ die Schlussexpertise mit 19 von 20 möglichen Punkten bestanden habe (Urk. 10/12 S. 2).
E. 5 Vorliegend besteht auf Grund der Expertisen von Dr. Z.___ ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikati onsstufe 3. Das entsprechende Abklärungsverfahren erfolgte regel- und verfah renskonform. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie sei auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine Fernbedienung im Umfang eines Mehrbetra ges von Fr. 2'750.25 angewiesen (Urk. 1 S. 2). An ihrem Arbeitsplatz am Infor mationsschalter einer Hochschulbibliothek habe sie mit Bibliotheks benützern zu tun, welche oft sehr leise und in englischer Sprache sprechen würden (Urk. 1 S. 3). Der Schalter befinde sich sodann in der Nähe des Eingangs der Bibliothek, weshalb in den Vorlesungspausen ein hoher Lärmpegel bestehe. Sie müsse je weils ihre Hörgeräte dem Umgebungslärm anpassen und sei deshalb auf eine Fernbedienung ihrer Hörgeräte angewiesen (Urk. 1 S. 4).
E. 6.1 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht zweifelsfrei hervor, wie häufig die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz die Lautstärke an ihren Hörgeräte regulieren muss. Auf Grund der Akten ist hingegen nicht davon aus zugehen, dass die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Fernbedie nung unbedingt erforderte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Tätigkeit am Informationsschalter einer Bibliothek es der Beschwerdeführe rin nicht verunmöglicht, ihre Hörgeräte jeweils manuell durch einen Griff ans Ohr zu regulieren. Obwohl nicht zu bezweifeln ist, dass eine Feineinstellung der Lautstärke der Hörgeräte mittels einer Fernbedienung im Vergleich zu einer ma nuellen Einstellung direkt an den Geräten für die Beschwerdeführerin vorteil hafter und komfortabler ist, begründet dies noch keine berufliche Notwendigkeit einer Fernbedienung.
E. 6.2 Auf Grund der Aktenlage hat mit dem massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw . 2, 121 V 47 Erw . 2a, 208 Erw . 6b mit Hinweis) als erstellt zu gelten, dass die berufliche Tätigkeit der Be schwerdeführerin eine Fernbedienung der Hörgeräte nicht zwingend erforderte, und dass eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 ohne Fernbedienung gemäss dem Tarifvertrag eine zwar einfache, aber zweckmässige, genügende und taugliche Hörgeräteversorgung darstellte. Ein gesteigertes Ein gliederungs bedürfnis, welches eine Versorgung mit einer Fernbedienung aus nahmsweise als geboten und not wendig erscheinen liesse, ist vorliegend daher nicht ausgewiesen. In Nachachtung der ihr obliegenden Schaden minderungs pflicht (BGE 123 V 233 Erw . 3c, 113 V 28 Erw . 4a, AHI 2001 S. 277) ist die Be schwerdeführerin vielmehr gehalten, die Lautstärke an ihren Hörgeräten ohne Fernbedienung manuell einzustellen.
E. 7 Nach Gesagtem sind demnach die Voraussetzungen für eine aus nahmsweise Überschreitung der tarifvertraglichen Preisobergrenze für die binaurale Versor gung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 im Betrag von Fr. 4'922.70 (inklu sive 7,6 % Mehrwertsteuer; Fr. 4'575 x 1,076) vorliegend nicht erfüllt. Der An spruch der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der Kosten einer diesen Be trag überschreitenden Hörgeräteversorgung ist deshalb zu verneinen, so dass die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) er hobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär MeyerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00555
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter Gerichtssekretär Volz Urteil vom 27. April 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 28. August 2003 um die Neuab gabe von Hör geräten als Hilfs mittel (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 24. März 2004 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch der Ver sicherten auf eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 als Hilfsmittel und sprach der Versicher ten den für die binaurale Versorgung mit dem Hörgerät Phonak Perseo 311dAZ tarif lich vorgesehenen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 (inklusive Mehr wert steuer) zu (Urk. 8/6). Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Y.___, am 26. April 2004 erhobene Ein spra che, worin die Versicherte die Übernahme eines Mehrbetrags für eine Fernbedienung von Fr. 2'750.25 beantragte ( Urk , 8/4 S. 1), wies die IV-Stelle mit Einspracheent scheid vom 4. August 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Y.___ , am 3. September 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren: „ Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die leihweise Ab gabe eines Hörgerätes Phonak Perseo 311dAZ, beziehungsweise die Fern bedie nung zu diesen Geräten im Betrage von Fr. 2'750.25, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.“
In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si cherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die In validen versicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht aus drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 8/6) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) davon aus, dass ein Anspruch auf eine beidseitige (binaurale) Versorgung mit Hörge räten der Indikationsstufe 3 im Umfang eines Gesamtbetrages nach Tarifvertrag von Fr. 4'922.70 (inklusive Mehrwertsteuer) bestehe. Darin eingeschlossen seien die Kosten für eine Fernbedienung der Hörgeräte (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht hiegegen geltend, dass sie aus beruflichen Grün den auf eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung mit Fernbedienung angewiesen sei (Urk. 1 S. 5). 2.3
Im Streite steht somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in An wen dung des Tarifvertrages den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hör ge räte in Anwendung des Tarifvertrags für die Abgabe von Hörge räten auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 begrenzte. 3. 3.1
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeits dauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnah men nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 3.2
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöh nung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). Es besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässi ger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich verein barten Ta rifen können vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) angemes sene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Art. 2 Abs. 4 HVI). 3.3
Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein sol ches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Um welt verständigen können. 3.4
Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufs verbän den den Medizinalpersonen und den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusam menar beit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzule gen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge fest setzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmass nahmen vergütet werden (Abs. 3). Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. 3.5
Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welcher das BSV für die Invaliden- und Alters- und Hinterlas senenversicherung mit den auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum Tarifver trag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäften abgeschlossen hat. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die Lieferantenliste. Die Tarifgestaltung beruht auf einem Indikationenmodell mit drei Indikationsstufen, wobei das Erreichen der Indikationsstufe 1 zu einer einfachen Versorgung, der Indikationsstufe 2 zu einer komplexeren Versorgung und der Indikationsstufe 3 zu einer sehr komplexen Versorgung mit Hörgeräten berechtigt. Wesentlich ist Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 be stimmt werden (Art. 4.1 Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten muss medizi nisch indiziert sein, von einem Expertenarzt oder einer Expertenärztin verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem oder dieser überprüft werden (Schlussexpertise oder Expertise 2). Für die Invalidenversicherung gilt die Ab gabe erst nach Eintreffen der Schlussexpertise bei der IV-Stelle als abgeschlos sen (Art. 4.2 Tarifvertrag). Für die Versicherungen dürfen nur Geräte angepasst und verrechnet werden, welche auf der Hörgeräteliste des BSV (= Anhang 6) aufgeführt sind und für welche ein einwandfreier Informations-, Kunden- und Reparaturdienst durch eine Vertretung oder Niederlassung in der Schweiz ge währleistet ist (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der Hörgeräte-Tarif bezweckt einerseits, die Invalidenversicherung von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, und andererseits, der versicherten Person eine genügende Versor gung mit Hörgeräten zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sieht der Hörgerä tetarif gemäss Anhang 3 Preislimiten vor (BGE 130 V 167 Erw . 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 17. Juni 2004, I 167/04, Erw . 4.1). 3.6
Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv Mehrwertsteuer) bei der Indi kationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- Fr. 970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-). 3.7
Das Bundesamt hat für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das BSV ausgeübt. Das BSV erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitli chen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen (Art. 92 Abs. 1 IVV). Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten Bestimmungen in dem ab 1. Februar 2000 gültigen Kreisschreiben über die Ab gabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) konkretisiert, worin der am 1. April 1999 in Kraft getretene Hörgeräte-Tarifvertrag mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert wurde ( Rz 5.07.01 ff. KHMI). Danach richtet sich das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang (4) des Hörgerätetarifvertrages ( Rz 5.07.01 KHMI). In jedem Fall ist durch einen zugelassenen Spezialarzt eine audiologische Abklärung durchzuführen ( Rz 5.07.03 KHMI). 3.8
Bei den vom BSV abgeschlossenen Tarifverträgen handelt es sich um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche dienen Tarifverträge wie die Verwal tungsweisungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechtsanwendung mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung der Versicherten und um die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw . 3 mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchfüh rungsstellen; für die Sozialversicherungsgerichte sind sie nicht verbindlich (BGE 129 V 205 Erw . 3.2 mit Hinweisen). Dies heisst indessen nicht, dass Tarif vertrag und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzel fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge setzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 129 V 205 Erw . 3.2, 127 V 61 Erw . 3a, 126 V 68 Erw . 4b, 427 Erw . 5a, je mit Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verord nungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, Erw . 4.3.1). Nach der Rechtsprechung des EVG können deshalb Preislimiten , welche in Verwaltungsweisungen und Tarifverträgen des BSV enthalten sind, den An spruch der versicherten Person auf Hilfsmittel nicht rechtswirksam ein schränken (BGE 130 V 172 f. Erw . 4.3.2 mit Hinweisen auf BGE 123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208). 3.9
Nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 174 Erw . 4.3.4; Urteil des EVG in Sachen K. vom 17. Juni 2004 (I 167/04, Erw . 5) ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass eine den Ansätzen des Hörgeräte-Tarifvertrags entspre chende Leistungszuerkennung in der Regel den invaliditätsbedingten Einglie derungs be dürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweck mässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständi gung führt. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Ein zelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarif vertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn letztlich ist stets das konkrete Eingliederungs bedürfnis der Versicherten massgebend. 3.10
Allerdings rechtfertigt sich das Abgehen von der Indikationsstufeneinteilung mit der Begründung, die tarifarische Hörgeräteversorgung decke das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person nicht, nur in Ausnahmefällen. Das Indikationenmodell, auf welchem der Tarifvertrag beruht, stellt eine über zeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen dar, unter anderem mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hörgerätever sorgung. Das System der Punktevergabe ist so abgestimmt und darauf ausge legt, dass es im überwiegenden Regelfall eine hinreichende Hörgeräteversorgung gewährleistet, aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in dem Sinne be rücksichtigt, dass eine geringe Hörschädigung keinen Anspruch auf eine Gerä teversorgung nach hoher Indikationsstufe begründet. Das bedeutet, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine vom Tarifvertrag abweichende Versorgung rechtfertigt. Vielmehr ist ein ausnahmsweises Abgehen vom Tarif vertrag Fällen vorbehalten, in denen sich die Hörstörung als besonders schwer wiegend oder die Hörsituation als sehr komplex darstellt; denn die Ausnahme möglichkeit dient nur dazu, schwerwiegende und ausserordentliche Hörstörun gen aufzufangen, die vom Indikationenmodell auf Grund ihrer Besonderheiten nicht erfasst werden. Die versicherte Person trägt die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation (Urteil des EVG in Sachen K. vom 17. Juni 2004, I 167/04, Erw . 5).
4. 4.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für ORL ( Oto -, Rhino-, Laryngolo gie), speziell Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte in seinem Expertenbe richt (1. Expertise zur Hörgeräteversorgung IV) vom 16. Oktober 2003 (Urk. 8/11) eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits. Eine bi naurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 sei möglich. Als Bib liotheka rin leide die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz unter Kom muni kations problemen und ermüde stark. Eine Neuversorgung mit digitalen starken HdO-Geräten beidseits sei indiziert (Urk. 8/11 S. 1). 4.2
Im ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 18. März 2004 stellte Dr. Z.___ fest, dass eine binaurale Versorgung der Beschwerdeführerin mit Hörgeräten vom Typ Phonak Perseo 311 dAZ die Schlussexpertise mit 19 von 20 möglichen Punkten bestanden habe (Urk. 10/12 S. 2). 5.
Vorliegend besteht auf Grund der Expertisen von Dr. Z.___ ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikati onsstufe 3. Das entsprechende Abklärungsverfahren erfolgte regel- und verfah renskonform. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie sei auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine Fernbedienung im Umfang eines Mehrbetra ges von Fr. 2'750.25 angewiesen (Urk. 1 S. 2). An ihrem Arbeitsplatz am Infor mationsschalter einer Hochschulbibliothek habe sie mit Bibliotheks benützern zu tun, welche oft sehr leise und in englischer Sprache sprechen würden (Urk. 1 S. 3). Der Schalter befinde sich sodann in der Nähe des Eingangs der Bibliothek, weshalb in den Vorlesungspausen ein hoher Lärmpegel bestehe. Sie müsse je weils ihre Hörgeräte dem Umgebungslärm anpassen und sei deshalb auf eine Fernbedienung ihrer Hörgeräte angewiesen (Urk. 1 S. 4). 6.
6.1
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht zweifelsfrei hervor, wie häufig die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz die Lautstärke an ihren Hörgeräte regulieren muss. Auf Grund der Akten ist hingegen nicht davon aus zugehen, dass die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Fernbedie nung unbedingt erforderte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Tätigkeit am Informationsschalter einer Bibliothek es der Beschwerdeführe rin nicht verunmöglicht, ihre Hörgeräte jeweils manuell durch einen Griff ans Ohr zu regulieren. Obwohl nicht zu bezweifeln ist, dass eine Feineinstellung der Lautstärke der Hörgeräte mittels einer Fernbedienung im Vergleich zu einer ma nuellen Einstellung direkt an den Geräten für die Beschwerdeführerin vorteil hafter und komfortabler ist, begründet dies noch keine berufliche Notwendigkeit einer Fernbedienung. 6.2
Auf Grund der Aktenlage hat mit dem massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw . 2, 121 V 47 Erw . 2a, 208 Erw . 6b mit Hinweis) als erstellt zu gelten, dass die berufliche Tätigkeit der Be schwerdeführerin eine Fernbedienung der Hörgeräte nicht zwingend erforderte, und dass eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 ohne Fernbedienung gemäss dem Tarifvertrag eine zwar einfache, aber zweckmässige, genügende und taugliche Hörgeräteversorgung darstellte. Ein gesteigertes Ein gliederungs bedürfnis, welches eine Versorgung mit einer Fernbedienung aus nahmsweise als geboten und not wendig erscheinen liesse, ist vorliegend daher nicht ausgewiesen. In Nachachtung der ihr obliegenden Schaden minderungs pflicht (BGE 123 V 233 Erw . 3c, 113 V 28 Erw . 4a, AHI 2001 S. 277) ist die Be schwerdeführerin vielmehr gehalten, die Lautstärke an ihren Hörgeräten ohne Fernbedienung manuell einzustellen. 7.
Nach Gesagtem sind demnach die Voraussetzungen für eine aus nahmsweise Überschreitung der tarifvertraglichen Preisobergrenze für die binaurale Versor gung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 im Betrag von Fr. 4'922.70 (inklu sive 7,6 % Mehrwertsteuer; Fr. 4'575 x 1,076) vorliegend nicht erfüllt. Der An spruch der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der Kosten einer diesen Be trag überschreitenden Hörgeräteversorgung ist deshalb zu verneinen, so dass die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 (Urk. 2) er hobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär MeyerVolz