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EO.2025.00002

Rückforderung Mutterschaftsentschädigung von einer Selbständigerwerbenden, nachdem die Beiträge für das Jahr vor der Niederkunft definitiv festgesetzt wurden.

Zürich SozVersG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1979 geborene X.___ war seit 1. Januar 2019

selbständigerwerbend (Urk.

10/8)

und

seit

dem

20.

August

2021

gleichzeitig

bei

der

Y.___ AG angestellt

(Urk.

10/104/5),

als

sie

a m

3.

Oktober

2023

(erneut)

Mutter

wurde

(Urk. 10/102). Sie beantragte die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung (Urk. 10/101, Urk. 10/104). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zeigte X.___ mit Berechnungsanzeigen vom 7. Dezember 2023 an, dass sie ihr vom 3.

Oktober 2023 bis 8. Januar 2024 eine Mutterschaftsentschädigung für die Tätigkeit bei der Y.___ AG

in Höhe von Fr.

25.10

und für ihre selbständige Erwerbstätigkeit in H öhe von Fr.

6.10 pro Tag ausrichten werde (Urk.

10/108+109). In der Folge richtete die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung für die unselbständige Erwerbstätigkeit der Y.___ AG und für die selbständige Erwerbstätigkeit X.___

persönlich entsprechend aus (Urk .

10/110+111, Urk. 10/113-116).

Nachdem

die

Ausgleichskasse

die

von

X.___

für

das

Jahr

2022

zu

entrich tenden Beiträge für Selbständigerwerbende am 10.

Februar 202 5 definitiv verfügt hatte

(Urk.

10/137),

forderte

sie

mit

Rückforderungsverfügung

vom

27.

März

2025 von

X.___

die

gesamte

ihr

als

S elbständigerwerbende

ausgerichtet

Mutter schaftsentschädigung in Höhe von Fr.

566.10 zurück (Urk.

10/142). Mit Abrechnung

vom

gleichen

Tag

setzte

die

Ausgleichskasse

die

Mutterschaftsentschädigung für die unselbständige Erwerbstätigkeit von X.___ mit der Begründung, es seien versehentlich Mon a t e mit Taggeldern bei der Berechnung miteinbezogen worden, neu auf Fr.

31. pro Tag fest, und richtete der Y.___ AG

die zusätzlich e Entschädigung in Höhe von Fr.

302.35 aus (Urk. 10/ 1 43) . Die von X.___

gegen die Rückforderungsverfügung vom 27. März 2025 erhobene Einsprache (Urk.

10/145+146) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

29.

Mai

2025

Beschwerde

(Urk.

1). Da sie der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte und der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen war, welcher Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid erlass en hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2025 Frist angesetzt, um den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach (vgl.

Urk. 6, Urk.

7/1-4).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

6 . August 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdefüh r er in mit Verfügung vom 7. August 2025 angezeigt wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Gemäss Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) hat eine Frau Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die: a)

während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war; b)

in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c)

im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist, 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. 2.2 2.2.1

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 sinngemäss anwendbar (Art. 16e EOG).

Gemäss Art. 11 Abs.

1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf stellen. 2.2.2

Zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter verweist Art.

32 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) auf Art. 7 Abs. 1 und Abs.

1 bis

EOV. Danach wird die Entschädigung - mit Bezug auf Dienstleistende - aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Abs. 1) . Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden

(Abs 1 bis) .

In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2). 2.2.3

Die Entschädigung für eine Arbeitnehmerin wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 31 Abs. 1 EOV) .

Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen: a)

Krankheit; b)

Unfall; c)

Arbeitslosigkeit; d)

Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e)

Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrecht s (OR) oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329g bis OR; f)

Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g)

Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; h)

anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

Für Mütter, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird für die Ermittlung des vorgeburtlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor der Niederkunft erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 EOV). 2.2.4

Die Entschädigung der Mutter, die gleichzeitig Arbeitnehm erin und Selbstständigerwerbende ist, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Art . 7 Abs . 1 und 1 bis sowie 31 EOV ermittelt werden (Art. 33 EOV). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Mutterschaftsentschädigung s ei aufgrund eines geschätzten Jahreseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'700.

ausgerichtet worden. Auf jeder Abrechnung sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass die Berechnungsgrundlage sich ändern könne, sobald sie die Angaben über das definitive Einkommen für das betreffende Jahr von der Steuerverwaltung erhalte. 3 .2

Die

Beschwerde führ erin

brachte

dagegen

vor

(Urk.

1),

ihr

Einkommen

aus

selbständiger Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2023 brutto Fr.

11'472.

und netto Fr.

4'954.

betragen. Aufgrund dieser Zahlen bea n trage sie eine Neuberechnung ihres Anspruchs. Sollte ihrem Antrag nicht stattgegeben werden, beantrage sie den Erlass der Rückforderung. 3 .3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 (Urk. 9), a m 19. Januar 2024 habe sie von der Steuerbehörde die Meldung erhalten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 Fr.

0.

betragen habe. Grundl a ge für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde das auf den Tag umgerechnet e

E rwerbseinkommen, das für den letzten vor der Geburt verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen sei. Lie g e dieses Einkommen mehr als ein Kalenderjahr zurück, sei auf das Einkommen des Kalenderjahres vor dem Geburtsjahr abzustellen . Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person könne auf das Einkommen des Geburtsjahres abgestellt w erden. Werde aufgrund der Steuermeldung nachträglich ein tieferer Betrag für das der Bemessung zugrunde liegende Einkommen verfügt, so müsse sie den zu viel bezahlten Betrag zurückfordern .

Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung bilde das

im

Jahr

202 2

erzielte

Erwerbseinkommen.

Erst

nach

dem

E röffnen

der

Rückfor derungsverfügung

und

vor

allem

erst

i m

Beschwerdeverfahren

h ab e

die

Besch w er defü h rerin den Wunsch geäussert, für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung auf das erwi r tschaftet e Einkommen des Geburtsjahres 2023 abzustellen. Da sie die Inform atio n nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung gehabt habe,

habe

sie

auf

das

Jahr

2022

abgestellt.

Die

Beschwerdeführerin

habe

sich

auch nicht nach Erhalt der Berechnun g sanzeige bei ihr gemelde t . Spätest ens dann hätte sie merken müssen, dass sie, die Beschwerdegegnerin, ein ti e fere s Einkommen für die Bemessung be igezogen habe . 4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin richtete die Mutterschaftsentschädigung ursprünglich gestützt

auf

ein

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

in

Höhe

von

Fr.

2'700.

pro

Jahr

und

gestützt

auf

ein

durchschnittliches

monatliches

Einkom men aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr.

925.85 aus. Letzteres basierte auf dem Einkommen der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2022 bis September

2023

([ Fr.

1’391.45

+

Fr.

1'005.30

+

Fr.

533.35

+

Fr.

1'243.55

+

Fr.

1'233.25 + Fr.

627.20

+ Fr.

651.25 + Fr.

1'288.15 + Fr.

909.70 + Fr.

645.50 + Fr.

655.50 ] : 11), wobei die Beschwerdegegnerin ausser Acht liess (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a EOV), dass die Beschwerdeführer in in den Monaten August und September teilweise Krankentaggeld bezog (Urk. 10/107/2). Aus den Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit resultierte

insgesamt ein Taggeldanspruch

von

Fr.

31.20

([Fr.

925.85

x

12

+

Fr.

2'700.-- ]

:

360

=

Fr.

38.36;

Fr.

39.

x

0,8

=

Fr.

31.20),

welchen

die

Beschwerdegegnerin

anteilsmässig

auf

die unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit auf teilte (Fr.

31.20 : ([925.85 x 12 + 2'700] x 2'700 = Fr.

6.10) . Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –

lediglich

-

die

Rückforderung

der

von

der

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerde führerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausgerichtete n

Mutterschaftse ntschädigung . 4.2

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'700.--, welches die Beschwerdegegnerin ihren Taggeldleistungen zugrunde legte, hat seinen Ursprung in einer Meldung der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2022, wonach sie im Jahr 2021 ein Einkommen aus s e lbständiger Erw e rbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'230.

erzielt habe und sie auch für das Jahr 2022 Akontob eiträge auf dem entsprechenden Einkommen

zu bezahlen wünsche (Urk. 10/73). Die Beschwerdegegnerin passte in der Folge die Akontobeiträge für die Jahre 2021 und 2022 ent sprechend an, wobei sie zum Erwerbseinkommen aus selb stä n d iger Erwerbstätigkeit

von

Fr.

2'230.

persönliche

Beiträge

in

H öhe

von

Fr.

503.

aufrechne te, woraus gerundet ein massgebendes Einkommen von Fr.

2'700.-- resultiert e (Urk.

10/77 +78). Die Akontobeiträge für das Jahr 2023 erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in H öhe von Fr.

2'700.-- (Urk. 10/93). D efinitiv veranlagt war im Zeitpunkt der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung noch keines der Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/137). 4.3

Die Abrechnungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Entschädigungen

zusprach,

waren

mit

folgender

Information

versehen:

«Sollte die

Beitragsverfügung

der

Ausgleichskasse

(infolge

der

definitiven

Steuerveranla gung

für

das

betreffende

Jahr)

ein

tieferes

oder

ein

höheres

Einkommen

aufweisen, wird die Ausgleichskasse nachträglich eine Nachza h lung der zu wenig bzw. eine Rückf orderung

der

zu

viel

entrichteten

Entschädigungen

vornehmen»

(Urk.

10/111, Urk.

10/114,

Urk.

10/115) .

Auf

Basis

welches

Einkommen

die

Beschwerdegegnerin die

Taggelder

festsetzte,

war

den

Abrechnungen

wie

auch

der

Berechnungsanzeige (Urk.

10/109)

jedoch

weder

hinsichtlich

des

massgebenden

Betrages

noch

des

mass gebenden Jahres zu entnehmen . Welches «das betreffende Jahr» ist, legte die Beschwerdegegnerin

nicht

dar.

Wie

dargelegt,

basierten

sowohl

die

Akontobeiträge

de r

Jahre

2021

und

2022

als

auch

des

Jahres

2023

auf

eine m

Einkommen

aus

selb ständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'700. (Urk. 10/77+78, Urk. 10/93) .

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Anmeldung zum Bezug der Mutterschaftsentschädi g ung die Akontorechnung für die persönlichen Beiträge Juli bis September 2023 eingereicht (Urk. 10/104 /11). Nachdem weder der Berechnungsanzeige (Urk. 10/109) noch den Abrechnungen der Mutterschaftsentschädigung (Urk. 10/111, Urk. 10/114, Urk. 10/115) zu entnehmen war, welches Einkommen Basis der Entschädigung bildet und die Beschwerdeführerin nur, aber immerhin die provisorische Beitragsverfügung Juli bis September 2023 mit ihrer Anmeldung einreichte, geh t der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe verspätet beantragt, es sei auf das Einkommen des Jahres 2023 abzustellen,

fehl. Vielmehr ist die Mutterschaftsentschädigung betreffend selbständige Erwerbstätigkeit wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf Basis des von ihr im Jahr 2023 bis zur Niederkunft erzielten Einkommen s zu berechnen. Da die Beiträge der Beschwerdeführerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr 2023 - s oweit ersichtlich

– noch nicht definitiv festgesetzt wurde n, ist zumindest vorerst (vgl. Urk. 3, Urk. 7/4, Urk. 10/146) von dem gemäss Akontorechnungen für das Jahr 2023 festgesetzten Einkommen auszugehen (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2) . Es besteht entsprechend zumindest momentan keine Grundlage für eine Rückforderung von Mutterschaftsentschädigung. 5.

Aus

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerde

gut z uheissen

und

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

8.

Mai

2025

ersatzlos

aufzuheben

ist.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass er ihr offensteht, nach der definitive n

Festsetzung

der

Beiträge

für

das

Jahr

2023

eine

Nachzahlung

zu

beantragen (Art. 7 Abs. 1 bis EOV;

Oes in, Pärli [Hrsg.], Kommentar zum EOG, Art.

16e N 15; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils [ KS MSEAE ], Rz. 1127) . Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. Mai 2025 ersatzlos aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1979 geborene X.___ war seit 1. Januar 2019

selbständigerwerbend (Urk.

10/8)

und

seit

dem

20.

August

2021

gleichzeitig

bei

der

Y.___ AG angestellt

(Urk.

10/104/5),

als

sie

a m

E. 3 Oktober

2023

(erneut)

Mutter

wurde

(Urk. 10/102). Sie beantragte die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung (Urk. 10/101, Urk. 10/104). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zeigte X.___ mit Berechnungsanzeigen vom 7. Dezember 2023 an, dass sie ihr vom 3.

Oktober 2023 bis 8. Januar 2024 eine Mutterschaftsentschädigung für die Tätigkeit bei der Y.___ AG

in Höhe von Fr.

25.10

und für ihre selbständige Erwerbstätigkeit in H öhe von Fr.

6.10 pro Tag ausrichten werde (Urk.

10/108+109). In der Folge richtete die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung für die unselbständige Erwerbstätigkeit der Y.___ AG und für die selbständige Erwerbstätigkeit X.___

persönlich entsprechend aus (Urk .

10/110+111, Urk. 10/113-116).

Nachdem

die

Ausgleichskasse

die

von

X.___

für

das

Jahr

2022

zu

entrich tenden Beiträge für Selbständigerwerbende am 10.

Februar 202

E. 5 definitiv verfügt hatte

(Urk.

10/137),

forderte

sie

mit

Rückforderungsverfügung

vom

27.

März

2025 von

X.___

die

gesamte

ihr

als

S elbständigerwerbende

ausgerichtet

Mutter schaftsentschädigung in Höhe von Fr.

566.10 zurück (Urk.

10/142). Mit Abrechnung

vom

gleichen

Tag

setzte

die

Ausgleichskasse

die

Mutterschaftsentschädigung für die unselbständige Erwerbstätigkeit von X.___ mit der Begründung, es seien versehentlich Mon a t e mit Taggeldern bei der Berechnung miteinbezogen worden, neu auf Fr.

31. pro Tag fest, und richtete der Y.___ AG

die zusätzlich e Entschädigung in Höhe von Fr.

302.35 aus (Urk. 10/ 1 43) . Die von X.___

gegen die Rückforderungsverfügung vom 27. März 2025 erhobene Einsprache (Urk.

10/145+146) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

29.

Mai

2025

Beschwerde

(Urk.

1). Da sie der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte und der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen war, welcher Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid erlass en hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2025 Frist angesetzt, um den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach (vgl.

Urk. 6, Urk.

7/1-4).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

E. 6 . August 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 6.10 ) . Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –

lediglich

-

die

Rückforderung

der

von

der

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerde führerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausgerichtete n

Mutterschaftse ntschädigung . 4.2

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'700.--, welches die Beschwerdegegnerin ihren Taggeldleistungen zugrunde legte, hat seinen Ursprung in einer Meldung der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2022, wonach sie im Jahr 2021 ein Einkommen aus s e lbständiger Erw e rbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'230.

erzielt habe und sie auch für das Jahr 2022 Akontob eiträge auf dem entsprechenden Einkommen

zu bezahlen wünsche (Urk. 10/73). Die Beschwerdegegnerin passte in der Folge die Akontobeiträge für die Jahre 2021 und 2022 ent sprechend an, wobei sie zum Erwerbseinkommen aus selb stä n d iger Erwerbstätigkeit

von

Fr.

2'230.

persönliche

Beiträge

in

H öhe

von

Fr.

503.

aufrechne te, woraus gerundet ein massgebendes Einkommen von Fr.

2'700.-- resultiert e (Urk.

10/77 +78). Die Akontobeiträge für das Jahr 2023 erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in H öhe von Fr.

2'700.-- (Urk. 10/93). D efinitiv veranlagt war im Zeitpunkt der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung noch keines der Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/137). 4.3

Die Abrechnungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Entschädigungen

zusprach,

waren

mit

folgender

Information

versehen:

«Sollte die

Beitragsverfügung

der

Ausgleichskasse

(infolge

der

definitiven

Steuerveranla gung

für

das

betreffende

Jahr)

ein

tieferes

oder

ein

höheres

Einkommen

aufweisen, wird die Ausgleichskasse nachträglich eine Nachza h lung der zu wenig bzw. eine Rückf orderung

der

zu

viel

entrichteten

Entschädigungen

vornehmen»

(Urk.

10/111, Urk.

10/114,

Urk.

10/115) .

Auf

Basis

welches

Einkommen

die

Beschwerdegegnerin die

Taggelder

festsetzte,

war

den

Abrechnungen

wie

auch

der

Berechnungsanzeige (Urk.

10/109)

jedoch

weder

hinsichtlich

des

massgebenden

Betrages

noch

des

mass gebenden Jahres zu entnehmen . Welches «das betreffende Jahr» ist, legte die Beschwerdegegnerin

nicht

dar.

Wie

dargelegt,

basierten

sowohl

die

Akontobeiträge

de r

Jahre

2021

und

2022

als

auch

des

Jahres

2023

auf

eine m

Einkommen

aus

selb ständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'700. (Urk. 10/77+78, Urk. 10/93) .

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Anmeldung zum Bezug der Mutterschaftsentschädi g ung die Akontorechnung für die persönlichen Beiträge Juli bis September 2023 eingereicht (Urk. 10/104 /11). Nachdem weder der Berechnungsanzeige (Urk. 10/109) noch den Abrechnungen der Mutterschaftsentschädigung (Urk. 10/111, Urk. 10/114, Urk. 10/115) zu entnehmen war, welches Einkommen Basis der Entschädigung bildet und die Beschwerdeführerin nur, aber immerhin die provisorische Beitragsverfügung Juli bis September 2023 mit ihrer Anmeldung einreichte, geh t der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe verspätet beantragt, es sei auf das Einkommen des Jahres 2023 abzustellen,

fehl. Vielmehr ist die Mutterschaftsentschädigung betreffend selbständige Erwerbstätigkeit wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf Basis des von ihr im Jahr 2023 bis zur Niederkunft erzielten Einkommen s zu berechnen. Da die Beiträge der Beschwerdeführerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr 2023 - s oweit ersichtlich

– noch nicht definitiv festgesetzt wurde n, ist zumindest vorerst (vgl. Urk. 3, Urk. 7/4, Urk. 10/146) von dem gemäss Akontorechnungen für das Jahr 2023 festgesetzten Einkommen auszugehen (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2) . Es besteht entsprechend zumindest momentan keine Grundlage für eine Rückforderung von Mutterschaftsentschädigung. 5.

Aus

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerde

gut z uheissen

und

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

8.

Mai

2025

ersatzlos

aufzuheben

ist.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass er ihr offensteht, nach der definitive n

Festsetzung

der

Beiträge

für

das

Jahr

2023

eine

Nachzahlung

zu

beantragen (Art. 7 Abs. 1 bis EOV;

Oes in, Pärli [Hrsg.], Kommentar zum EOG, Art.

16e N 15; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils [ KS MSEAE ], Rz. 1127) . Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. Mai 2025 ersatzlos aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 9 ), was der Beschwerdefüh r er in mit Verfügung vom 7. August 2025 angezeigt wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 11 ), wobei die Beschwerdegegnerin ausser Acht liess (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a EOV), dass die Beschwerdeführer in in den Monaten August und September teilweise Krankentaggeld bezog (Urk. 10/107/2). Aus den Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit resultierte

insgesamt ein Taggeldanspruch

von

Fr.

31.20

([Fr.

925.85

x

E. 12 +

Fr.

2'700.-- ]

:

360

=

Fr.

38.36;

Fr.

39.

x

0,8

=

Fr.

31.20),

welchen

die

Beschwerdegegnerin

anteilsmässig

auf

die unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit auf teilte (Fr.

31.20 : ([925.85 x 12 + 2'700] x 2'700 = Fr.

E. 15 Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2025.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

17. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1979 geborene X.___ war seit 1. Januar 2019

selbständigerwerbend (Urk.

10/8)

und

seit

dem

20.

August

2021

gleichzeitig

bei

der

Y.___ AG angestellt

(Urk.

10/104/5),

als

sie

a m

3.

Oktober

2023

(erneut)

Mutter

wurde

(Urk. 10/102). Sie beantragte die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung (Urk. 10/101, Urk. 10/104). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zeigte X.___ mit Berechnungsanzeigen vom 7. Dezember 2023 an, dass sie ihr vom 3.

Oktober 2023 bis 8. Januar 2024 eine Mutterschaftsentschädigung für die Tätigkeit bei der Y.___ AG

in Höhe von Fr.

25.10

und für ihre selbständige Erwerbstätigkeit in H öhe von Fr.

6.10 pro Tag ausrichten werde (Urk.

10/108+109). In der Folge richtete die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung für die unselbständige Erwerbstätigkeit der Y.___ AG und für die selbständige Erwerbstätigkeit X.___

persönlich entsprechend aus (Urk .

10/110+111, Urk. 10/113-116).

Nachdem

die

Ausgleichskasse

die

von

X.___

für

das

Jahr

2022

zu

entrich tenden Beiträge für Selbständigerwerbende am 10.

Februar 202 5 definitiv verfügt hatte

(Urk.

10/137),

forderte

sie

mit

Rückforderungsverfügung

vom

27.

März

2025 von

X.___

die

gesamte

ihr

als

S elbständigerwerbende

ausgerichtet

Mutter schaftsentschädigung in Höhe von Fr.

566.10 zurück (Urk.

10/142). Mit Abrechnung

vom

gleichen

Tag

setzte

die

Ausgleichskasse

die

Mutterschaftsentschädigung für die unselbständige Erwerbstätigkeit von X.___ mit der Begründung, es seien versehentlich Mon a t e mit Taggeldern bei der Berechnung miteinbezogen worden, neu auf Fr.

31. pro Tag fest, und richtete der Y.___ AG

die zusätzlich e Entschädigung in Höhe von Fr.

302.35 aus (Urk. 10/ 1 43) . Die von X.___

gegen die Rückforderungsverfügung vom 27. März 2025 erhobene Einsprache (Urk.

10/145+146) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

29.

Mai

2025

Beschwerde

(Urk.

1). Da sie der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte und der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen war, welcher Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid erlass en hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2025 Frist angesetzt, um den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach (vgl.

Urk. 6, Urk.

7/1-4).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

6 . August 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdefüh r er in mit Verfügung vom 7. August 2025 angezeigt wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr.

30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Gemäss Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) hat eine Frau Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die: a)

während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war; b)

in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c)

im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist, 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. 2.2 2.2.1

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 sinngemäss anwendbar (Art. 16e EOG).

Gemäss Art. 11 Abs.

1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf stellen. 2.2.2

Zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter verweist Art.

32 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) auf Art. 7 Abs. 1 und Abs.

1 bis

EOV. Danach wird die Entschädigung - mit Bezug auf Dienstleistende - aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Abs. 1) . Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden

(Abs 1 bis) .

In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2). 2.2.3

Die Entschädigung für eine Arbeitnehmerin wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 31 Abs. 1 EOV) .

Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen: a)

Krankheit; b)

Unfall; c)

Arbeitslosigkeit; d)

Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e)

Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrecht s (OR) oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329g bis OR; f)

Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g)

Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; h)

anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

Für Mütter, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird für die Ermittlung des vorgeburtlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor der Niederkunft erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 EOV). 2.2.4

Die Entschädigung der Mutter, die gleichzeitig Arbeitnehm erin und Selbstständigerwerbende ist, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Art . 7 Abs . 1 und 1 bis sowie 31 EOV ermittelt werden (Art. 33 EOV). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Mutterschaftsentschädigung s ei aufgrund eines geschätzten Jahreseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'700.

ausgerichtet worden. Auf jeder Abrechnung sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass die Berechnungsgrundlage sich ändern könne, sobald sie die Angaben über das definitive Einkommen für das betreffende Jahr von der Steuerverwaltung erhalte. 3 .2

Die

Beschwerde führ erin

brachte

dagegen

vor

(Urk.

1),

ihr

Einkommen

aus

selbständiger Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2023 brutto Fr.

11'472.

und netto Fr.

4'954.

betragen. Aufgrund dieser Zahlen bea n trage sie eine Neuberechnung ihres Anspruchs. Sollte ihrem Antrag nicht stattgegeben werden, beantrage sie den Erlass der Rückforderung. 3 .3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 (Urk. 9), a m 19. Januar 2024 habe sie von der Steuerbehörde die Meldung erhalten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 Fr.

0.

betragen habe. Grundl a ge für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde das auf den Tag umgerechnet e

E rwerbseinkommen, das für den letzten vor der Geburt verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen sei. Lie g e dieses Einkommen mehr als ein Kalenderjahr zurück, sei auf das Einkommen des Kalenderjahres vor dem Geburtsjahr abzustellen . Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person könne auf das Einkommen des Geburtsjahres abgestellt w erden. Werde aufgrund der Steuermeldung nachträglich ein tieferer Betrag für das der Bemessung zugrunde liegende Einkommen verfügt, so müsse sie den zu viel bezahlten Betrag zurückfordern .

Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung bilde das

im

Jahr

202 2

erzielte

Erwerbseinkommen.

Erst

nach

dem

E röffnen

der

Rückfor derungsverfügung

und

vor

allem

erst

i m

Beschwerdeverfahren

h ab e

die

Besch w er defü h rerin den Wunsch geäussert, für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung auf das erwi r tschaftet e Einkommen des Geburtsjahres 2023 abzustellen. Da sie die Inform atio n nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung gehabt habe,

habe

sie

auf

das

Jahr

2022

abgestellt.

Die

Beschwerdeführerin

habe

sich

auch nicht nach Erhalt der Berechnun g sanzeige bei ihr gemelde t . Spätest ens dann hätte sie merken müssen, dass sie, die Beschwerdegegnerin, ein ti e fere s Einkommen für die Bemessung be igezogen habe . 4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin richtete die Mutterschaftsentschädigung ursprünglich gestützt

auf

ein

Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

in

Höhe

von

Fr.

2'700.

pro

Jahr

und

gestützt

auf

ein

durchschnittliches

monatliches

Einkom men aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr.

925.85 aus. Letzteres basierte auf dem Einkommen der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2022 bis September

2023

([ Fr.

1’391.45

+

Fr.

1'005.30

+

Fr.

533.35

+

Fr.

1'243.55

+

Fr.

1'233.25 + Fr.

627.20

+ Fr.

651.25 + Fr.

1'288.15 + Fr.

909.70 + Fr.

645.50 + Fr.

655.50 ] : 11), wobei die Beschwerdegegnerin ausser Acht liess (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a EOV), dass die Beschwerdeführer in in den Monaten August und September teilweise Krankentaggeld bezog (Urk. 10/107/2). Aus den Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit resultierte

insgesamt ein Taggeldanspruch

von

Fr.

31.20

([Fr.

925.85

x

12

+

Fr.

2'700.-- ]

:

360

=

Fr.

38.36;

Fr.

39.

x

0,8

=

Fr.

31.20),

welchen

die

Beschwerdegegnerin

anteilsmässig

auf

die unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit auf teilte (Fr.

31.20 : ([925.85 x 12 + 2'700] x 2'700 = Fr.

6.10) . Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –

lediglich

-

die

Rückforderung

der

von

der

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerde führerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausgerichtete n

Mutterschaftse ntschädigung . 4.2

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'700.--, welches die Beschwerdegegnerin ihren Taggeldleistungen zugrunde legte, hat seinen Ursprung in einer Meldung der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2022, wonach sie im Jahr 2021 ein Einkommen aus s e lbständiger Erw e rbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'230.

erzielt habe und sie auch für das Jahr 2022 Akontob eiträge auf dem entsprechenden Einkommen

zu bezahlen wünsche (Urk. 10/73). Die Beschwerdegegnerin passte in der Folge die Akontobeiträge für die Jahre 2021 und 2022 ent sprechend an, wobei sie zum Erwerbseinkommen aus selb stä n d iger Erwerbstätigkeit

von

Fr.

2'230.

persönliche

Beiträge

in

H öhe

von

Fr.

503.

aufrechne te, woraus gerundet ein massgebendes Einkommen von Fr.

2'700.-- resultiert e (Urk.

10/77 +78). Die Akontobeiträge für das Jahr 2023 erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in H öhe von Fr.

2'700.-- (Urk. 10/93). D efinitiv veranlagt war im Zeitpunkt der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung noch keines der Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Urk. 10/120, Urk. 10/137). 4.3

Die Abrechnungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Entschädigungen

zusprach,

waren

mit

folgender

Information

versehen:

«Sollte die

Beitragsverfügung

der

Ausgleichskasse

(infolge

der

definitiven

Steuerveranla gung

für

das

betreffende

Jahr)

ein

tieferes

oder

ein

höheres

Einkommen

aufweisen, wird die Ausgleichskasse nachträglich eine Nachza h lung der zu wenig bzw. eine Rückf orderung

der

zu

viel

entrichteten

Entschädigungen

vornehmen»

(Urk.

10/111, Urk.

10/114,

Urk.

10/115) .

Auf

Basis

welches

Einkommen

die

Beschwerdegegnerin die

Taggelder

festsetzte,

war

den

Abrechnungen

wie

auch

der

Berechnungsanzeige (Urk.

10/109)

jedoch

weder

hinsichtlich

des

massgebenden

Betrages

noch

des

mass gebenden Jahres zu entnehmen . Welches «das betreffende Jahr» ist, legte die Beschwerdegegnerin

nicht

dar.

Wie

dargelegt,

basierten

sowohl

die

Akontobeiträge

de r

Jahre

2021

und

2022

als

auch

des

Jahres

2023

auf

eine m

Einkommen

aus

selb ständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

2'700. (Urk. 10/77+78, Urk. 10/93) .

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Anmeldung zum Bezug der Mutterschaftsentschädi g ung die Akontorechnung für die persönlichen Beiträge Juli bis September 2023 eingereicht (Urk. 10/104 /11). Nachdem weder der Berechnungsanzeige (Urk. 10/109) noch den Abrechnungen der Mutterschaftsentschädigung (Urk. 10/111, Urk. 10/114, Urk. 10/115) zu entnehmen war, welches Einkommen Basis der Entschädigung bildet und die Beschwerdeführerin nur, aber immerhin die provisorische Beitragsverfügung Juli bis September 2023 mit ihrer Anmeldung einreichte, geh t der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe verspätet beantragt, es sei auf das Einkommen des Jahres 2023 abzustellen,

fehl. Vielmehr ist die Mutterschaftsentschädigung betreffend selbständige Erwerbstätigkeit wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf Basis des von ihr im Jahr 2023 bis zur Niederkunft erzielten Einkommen s zu berechnen. Da die Beiträge der Beschwerdeführerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr 2023 - s oweit ersichtlich

– noch nicht definitiv festgesetzt wurde n, ist zumindest vorerst (vgl. Urk. 3, Urk. 7/4, Urk. 10/146) von dem gemäss Akontorechnungen für das Jahr 2023 festgesetzten Einkommen auszugehen (vgl. U rteil des Bundesgerichts 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2) . Es besteht entsprechend zumindest momentan keine Grundlage für eine Rückforderung von Mutterschaftsentschädigung. 5.

Aus

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

Beschwerde

gut z uheissen

und

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

8.

Mai

2025

ersatzlos

aufzuheben

ist.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass er ihr offensteht, nach der definitive n

Festsetzung

der

Beiträge

für

das

Jahr

2023

eine

Nachzahlung

zu

beantragen (Art. 7 Abs. 1 bis EOV;

Oes in, Pärli [Hrsg.], Kommentar zum EOG, Art.

16e N 15; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils [ KS MSEAE ], Rz. 1127) . Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. Mai 2025 ersatzlos aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler