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EO.2018.00004

Dienstleistende sind für die Festsetzung der Entschädigung entweder als Erwerbs- oder Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Eine Kombination bzw. Kumulation der beiden Entschädigungsarten ist gesetzlich nicht vorgesehen. (BGE 9C_560/2020)

Zürich SozVersG · 2020-06-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , welcher neben seinem Studium (vgl. Urk. 7/ 29/1-2 ) einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging, absolvierte vom 25. August bis am 4. Septem ber 2015, vom 6. bis am 18. September 2015 (Urk. 7/25) und vom 22. August bis am 17. September 2016 (Urk. 7/30) Militärdienst. Dafür rich tete ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche ihn als Er werbstätigen qualifizierte, eine Entschädigung für Dienstleis tende von Fr. 62.-- pro Tag aus (Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/ 31). Vom 8. bis am 9. Juni 2017, am 7. Juli 2017, vom 2

1. August bis am 1. Septem ber 2017 und vom 3. bis am 15. September 2017 (Urk. 7/36) leistete X.___ erneut Militär dienst. Die Ausglei chskasse richtete ihm dafür Tag gelder aus, wobei sie ihn wei terhin als Erwerbstätigen qualifizierte und das Taggeld auf Fr. 73.60 pro Tag fest setzte (Urk. 7/39-42). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Urk. 7/43) verlangte X.___ , dass ihm ne ben der Erwerbsausfallentschädi gung für seine Teilzeiterwerbstätigkeit auch eine Erwerbsausfallentschädigung für seine Teilzeittätigkeit als Student ausgerichtet werde . Mit Verfü gungen vom 10. April 2018 (Urk. 7/45) und vom 7. Juni

2018 (Urk. 7/59) lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung ab. Die dagegen von X.___ erhobenen Einsprachen (Urk. 7/51 und Urk. 7/61) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 ab (Urk. 2). 1.2

Dagegen erhob X.___ am 27. Dezember 2018 Beschwerd e (Pro zess Nr. EO.2018.00004; Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Erwerbsersatzordnung für seinen Teilzeitanteil als Student für die in den Jahren 2015, 2016 und 201 7 (vgl. Urk. 16 S. 2) absolvierten Dienstleistun gen in der Armee zur Auszahlung zu bringen. Die Beschwerdeg egnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 7. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Be schwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 8. Mai 2019 an sei nen Anträgen fest (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mi t Verfügung vom 13. Mai 2019 an gezeigt wurde (Urk. 18). 2. 2.1

Vom 27. August bis am 21. September 2018 (Urk. 7/80) und am 21. November 2018 (Urk. 7/84) hatte der Beschwerdeführer, welcher weiterhin neben seinem Studium einer Erwerbstätigkeit nachging, erneut Militärdienst geleistet. Mit Ver fügung vom 20. Februar 2019 (Urk. 20/9/6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass eine Kumulation von Entschädigungen gestützt auf den Status als Erwerbs tätiger und den Status als Nichterwerbstätiger vom Gesetz nicht vorgesehen sei und setzte die Entschädigung für die Dienstleistung vom 21. November 2018 ge stützt auf einen Tagesansatz von Fr. 62.40 (Urk. 20/9/3) und für die Dienstleis tung vom 27. August bis am 21. September 201 8 gestützt auf einen

Tages ansatz von Fr. 111. fest (Urk. 20/9/4-5). Die vom Beschwerdeführer dagegen am 25. März 2019 erhobene Einsprache (Urk. 20/9/8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2019 ab (Urk. 20/2). 2.2

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde (Prozess Nr. EO.2020.00001; Urk. 20/1) und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leis tungen der Erwerbsersatzordnung für seinen Teilzeitanteil als Student für die in den Jahren 2018 absolvierten Dienstleistungen in der Armee zur Aus zahlung zu bringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfahrens mit dem Prozess Nr. EO.2018.00004. Die Besch werdegegnerin bean tragte mit Be schwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 20/8) die Abweisung der Be schwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ebenfalls die Vereinigung des Verfahrens mit dem Prozess Nr. EO.2018.00004. 3.

Mit Verfügung en vom 2. März 2020 ( Urk. 21 , Urk. 20/10 ) wurde der Prozess Nr. EO.2020.00001 mit dem Prozess Nr. EO.2018.00004 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. EO.2020.00001 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde das Doppel der Eingabe der Be schwerdegegnerin vom 1 1. Februar

2020 (Beschwerdeantwort im Prozess Nr.

EO.2020.00001; Urk. 20/8) de m Beschwerdeführer zugestellt ( Urk. 21) . 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentli chen ( Urk. 2, Urk. 6, Urk. 20/2, Urk. 20/8), f ür die Berechnung der Höhe der Ent schädigung grenz e das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) die erwerbstätigen Personen von den nichterwerbs tätigen ab. Im Sinne des EOG g elte eine Person als erwerbstätig, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem E in rücken während mindestens vier Wochen er werbstätig gewesen sei . Die Bestimmung lege klar fest, dass auch ein Erwerbs tätiger in Teilzeit als Erwerbstätiger gelte. Demgegenüber gälten Personen, welche die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüll t en, als Nichterwerbstät ig

e. Eine dienstleistende Person erhalte demnach entweder eine Entschädigung als E r werbstätige oder als N i chterwerbstätige . Eine Kumulation von Entschädigungen sowohl gestützt auf den Status als Erwerbstätiger als auch auf den Status als Nic hterwerbstätiger sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Mit Blick auf den Zweck der Erwerbsausfallentschädigung als Verdienstausfallskompensation sei bei die ser Regelung auch keine Diskriminierung d es Teilz eiterwerbstätigen und - studen ten auszumachen. Dies gelte nicht nur gegenüber dem Vollzeitbeschäftigen, wel cher einen höheren Verdienst habe und demnach die höhere Kompensation erhalten sollte, sondern auch gegenüber dem Vollzeitstu den ten , da dessen Entschä digung lediglich den Mindestbeträgen entspreche, welche dem Erwerbstätigen in Teilzeit mit tiefem vordienstlichen Einkommen garantiert seien. 1.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1, Urk. 16, Urk. 20/1), er arbeite seit dem 1. Oktober 2014 für die Y.___ in einem Teilzeitpensum. Für die Dauer seiner Militärdienstleistungen

seien f ür den Ausfall des Erwerbsei nkommens Leistungen der Erwerbs ersatz ord nung ausgerichtet worden . Für den Ausfall, welche n er im Zusammenhang mit seiner weiteren Teilzeittätigkeit als Student erlitten habe, seien ihm jedoch keine Leistungen ausbezahlt worden. Es liege daher eine rechtsungleiche Behandlung vor. Einem Vollzeiterwerbstätigen werde eine Entschädigung für seine Vollzeit beschäftigun g ausbezahlt. Der Vollzeitstudent erhalte anhand des Mindestansat zes für Nichterwerbstätige eine Entschädigung ausbezahlt, welche anhand der Vollzeitbeschäftigung als Student berechnet werde. Anders seien die Verhältnisse beim Teilzeitstu de n t en. Dieser werde nicht voll entschädigt, obwohl er – wie ein Vollzeitbeschäftigter oder Vollzeitstu dent – in einem Vollzeitpensum Militär dienst leiste. Damit werde er gegenüber einem Vollzeiterwerbstätigen oder einem Vollzeitstudenten diskriminiert. Um die Rechtsgleichheit herzustellen, seien ihm zusätzlich für seine Teilzeitbeschäftigung als Student die Leistungen der Erwerbs ersatzordnung, berechnet anhand des Mindestansatzes, zu bezahlen.

Die Bestimmungen über die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung fänden sich zunächst in Art. 9 bis Art. 10a EOG. Dabei werde in Art. 10 EOG zwar zwi schen einer Grundentschädigung bei vordienstlichem Erwerbseinkommen und je ner bei fehlender Erwerbstätigkeit vor Beginn des Dienstes unterschieden. Wie aber die Grundentschädigung(-en) bei nur teilzeitiger Erwerbstätigkeit festzule gen seien, bestimme Art. 10 EOG nicht. Die Bestimmung enthalte auch keinen Hinweis für den Erlass einer weiteren Ausführungsgesetzgebung. Art. 11 EOG verweise zur Berechnung der Entschädigung auf das AHV-pflichtige Einkommen und überlasse den Erlass weiterer Ausführungsvorschriften dem Bundesrat. Diese Verordnungskompetenz gelte somit lediglich für die Berechnung der Entschädi gung Erwerbstätiger, nicht aber für je n e von Nichterwerbstätigen. Art. 16 EOG bestimme in Verbindung mit Art. 16a EOG den dem Dienstleistenden zu erbrin genden Mindest- bzw. Höchstbetrag. Das Gesetz schliesse aber eine Kumulation beziehungsweise gegenseitige Ergänzung von Entschädigungen auf Basis einer teilzeitigen Erwerbs- oder/und einer teilzeitigen Nichterwerbstätigkeit nicht aus, sondern bestimme lediglich die Mindest- und Höchstbeträge. Soweit Art. 1 und 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) eine Kumulation von Teilent schädigungen für teilzeitig Erwerbstätige beziehungsweise teilzeitig Nichter werbstätige ausschliessen soll t en, wäre keine formal- gesetzliche Grundlage gege ben. Art. 1 und 2 EOV schl ö ssen die Kumulation beziehungsweise gegenseitige Ergänzung jedoch ohnehin auch nicht aus. Sie definierten lediglich – aber im merhin – ab wann eine Erwerbstätigkeit – wohl auch ein e teilzeitige Erwerbstä tigkeit – anzunehmen sei und wann eine Nichterwerbstätigkeit vorliege. Zur Frage der Teilzeiter werbs- oder nichterwerbstätigke i t enthalte auch die EOV keine weiteren Bestimmungen. Insbesondere schliess e sie eine in gegenseitiger Ergän zung errechnete G rundentschädigu ng für Teilerwerbstätigkeit und gleichzeitiger Teilzeitnichterwerbstätigkeit nicht aus. Eine gegenseitige Ergänzung wäre nur dann unmöglich beziehungsweise nur teilweise möglich, wenn die Gesamtent schädigung gemäss Art. 16a EOG überst ie gen würde. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall.

2. 2.1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leis ten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienst li chen Erwerbseinkommens . Vorbehalten bleibt

Art. 16 Absätze 1

-

3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienst leistende Per son vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, s o entspricht die tägliche Grun d entschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.2

Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den le tzten zwölf Monaten vor dem Einrü cken während mindestens vier Wochen erwerbstä tig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose ( lit . a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären ( lit . b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten ( lit . c).

Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig ( Art. 2 EOV). 2.3

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechts anwendenden Behörden massgebend ( Art. 190 der Bundesverfassung, BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes be steht kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nur Rech nung getragen werden, soweit Wortlaut und Sinn einer Bestimmung es zulassen. Das Gericht darf sich daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut hinwegsetzen, um dem Prinzip der Rechtsgleichheit zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gericht kann ausnahmsweise bei offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen, die dem wahren Wil len des Gesetzes zuwiderlaufen, entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Norm aufgrund richterlicher Rechtsfindung entscheiden (BGE 115 V 65 E. 6b mit Hin weisen). 3. 3.1

Wie sich aus der Legaldefinition von Nichterwerbstätigen gemäss Art. 2 EOV ergibt, gelten als Nichterwerbstätige sämtliche versicherten Personen, welche we der Erwerbstätige im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV sind noch diesen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EOV gleichgestellt sind. Das heisst, gemäss der ausdrüc klichen ge setzlichen Definition schliessen sich die beiden Kategorien Erwerbstätige und Nichterwerbstätige aus, entweder eine versicherte Person gilt als erwerbstätig oder als n ichterwerbstätig. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Be schwerdeführers ergibt sich auch aus Art. 10 EOG, welcher die formal-gesetzliche Grundlage der Art. 1 und 2 EOV ist, nichts anderes . Vielmehr legt Art . 10 EOG fest, dass die Entschädigung entweder gemäss den Regeln für Erwerbstätige oder nach den Regeln für Nichterwerbstätige zu bestimmen ist . Dass der Gesetzgeber keine Kumulation der Entschädigung für Erwerbstätige und der Entschädigung für Nichterwerbstätige vorsieht , ist als quali fiziertes Schweigen zu qualifizieren , hätte er doch ansonsten entweder selber regeln müssen, wie bei einer Kumulation die Entschädigung zu bestimmen ist oder er hätte zumindest dem Verordnungs geber die entsprechende Kompetenz einräumen müssen. Dass der Gesetzgeber jede versicherte Person als E r werbstätige oder Nichter werbstätige qualifiziert, jedoch keine Kumulation beziehungsweise Kombination der beiden Status vor sieht , ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Regelung der Entschädigung, sondern auch aus derjenigen der Beiträge (vgl. Art. 27 Abs. 2 EOG). 3.2

Anzufügen bleibt, dass grundsätzlich auch eine Kombination beziehungsweise Kumulation der Entschädigungen für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers gesetzgeberisch vorgesehen wer den könnte. Dass der G esetz geber sich gegen eine Kombination beziehungsweise K u mulation entschieden hat, heisst jedoch nicht, dass diese Regelung eine un s achgerechte Schlechterstellung von Teilzeiterwerbstätigen bedeutet. So stellt die Tatsache, dass ein Teilzeiterwerbstätiger im Gegensatz zu einem vollzeitlich Er werbstätigen nicht für ein vollzeitliches Erwerbspensum entschädigt wird, offen kundig keine nicht sachgerechte Schlechterstellung dar, was auch vom Beschwer deführer anerkannt wird ( Urk. 16 S. 4). Ein Teilzeiterwerbstätiger erhält zudem mindestens die Entschädigung, welche einem Nichterwerbstätigen zusteht. Im Ge gensatz zu einem Nichterwerbstätigen kann er jedoch unter Umständen – wie der Beschwerdeführer – sogar eine höhere Entschädigung beziehen. Es liegt daher auch im Vergleich zu einem Nichterwerbstätigen keine r lei Schlechterstellung vor. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber

– wie dargelegt – auch hinsichtlich der zu leistenden Beiträge keine Kumulation beziehungsweise Kom bination von Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit vor (vgl. Art. 27 Abs. 2 EOG), weshalb grundsätzlich Teilzeiterwerbstätige für die Teilzeitnichterwerbstätigkeit auch keine Beiträge zu leisten haben . 3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der Ent schädigung von Dienstleistenden zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen unterscheidet und eine Kombination beziehungsweise Kumulation der beiden Entschädigungen nicht vorsieht. Die entsprechende Regelung bedeutet keine un sachgerechte Schlechterstellung von Teilzeiterwerbstätigen. 4.

Der Beschwerdeführer ging unbestrittenermassen vor der jeweiligen Dienstleis tung einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ihn als Erwerbstätigen qualifiziert e . Nachdem die Höhe der von der Beschwerdegegnerin für die Erwerbstätigkeit zugesprochene Entschä digung vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt wird , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monica Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentli chen ( Urk. 2, Urk. 6, Urk. 20/2, Urk. 20/8), f ür die Berechnung der Höhe der Ent schädigung grenz e das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) die erwerbstätigen Personen von den nichterwerbs tätigen ab. Im Sinne des EOG g elte eine Person als erwerbstätig, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem E in rücken während mindestens vier Wochen er werbstätig gewesen sei . Die Bestimmung lege klar fest, dass auch ein Erwerbs tätiger in Teilzeit als Erwerbstätiger gelte. Demgegenüber gälten Personen, welche die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüll t en, als Nichterwerbstät ig

e. Eine dienstleistende Person erhalte demnach entweder eine Entschädigung als E r werbstätige oder als N i chterwerbstätige . Eine Kumulation von Entschädigungen sowohl gestützt auf den Status als Erwerbstätiger als auch auf den Status als Nic hterwerbstätiger sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Mit Blick auf den Zweck der Erwerbsausfallentschädigung als Verdienstausfallskompensation sei bei die ser Regelung auch keine Diskriminierung d es Teilz eiterwerbstätigen und - studen ten auszumachen. Dies gelte nicht nur gegenüber dem Vollzeitbeschäftigen, wel cher einen höheren Verdienst habe und demnach die höhere Kompensation erhalten sollte, sondern auch gegenüber dem Vollzeitstu den ten , da dessen Entschä digung lediglich den Mindestbeträgen entspreche, welche dem Erwerbstätigen in Teilzeit mit tiefem vordienstlichen Einkommen garantiert seien.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1, Urk. 16, Urk. 20/1), er arbeite seit dem 1. Oktober 2014 für die Y.___ in einem Teilzeitpensum. Für die Dauer seiner Militärdienstleistungen

seien f ür den Ausfall des Erwerbsei nkommens Leistungen der Erwerbs ersatz ord nung ausgerichtet worden . Für den Ausfall, welche n er im Zusammenhang mit seiner weiteren Teilzeittätigkeit als Student erlitten habe, seien ihm jedoch keine Leistungen ausbezahlt worden. Es liege daher eine rechtsungleiche Behandlung vor. Einem Vollzeiterwerbstätigen werde eine Entschädigung für seine Vollzeit beschäftigun g ausbezahlt. Der Vollzeitstudent erhalte anhand des Mindestansat zes für Nichterwerbstätige eine Entschädigung ausbezahlt, welche anhand der Vollzeitbeschäftigung als Student berechnet werde. Anders seien die Verhältnisse beim Teilzeitstu de n t en. Dieser werde nicht voll entschädigt, obwohl er – wie ein Vollzeitbeschäftigter oder Vollzeitstu dent – in einem Vollzeitpensum Militär dienst leiste. Damit werde er gegenüber einem Vollzeiterwerbstätigen oder einem Vollzeitstudenten diskriminiert. Um die Rechtsgleichheit herzustellen, seien ihm zusätzlich für seine Teilzeitbeschäftigung als Student die Leistungen der Erwerbs ersatzordnung, berechnet anhand des Mindestansatzes, zu bezahlen.

Die Bestimmungen über die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung fänden sich zunächst in Art.

E. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leis ten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienst li chen Erwerbseinkommens . Vorbehalten bleibt

Art.

E. 2.2 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den le tzten zwölf Monaten vor dem Einrü cken während mindestens vier Wochen erwerbstä tig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose ( lit . a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären ( lit . b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten ( lit . c).

Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig ( Art. 2 EOV).

E. 2.3 Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechts anwendenden Behörden massgebend ( Art. 190 der Bundesverfassung, BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes be steht kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nur Rech nung getragen werden, soweit Wortlaut und Sinn einer Bestimmung es zulassen. Das Gericht darf sich daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut hinwegsetzen, um dem Prinzip der Rechtsgleichheit zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gericht kann ausnahmsweise bei offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen, die dem wahren Wil len des Gesetzes zuwiderlaufen, entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Norm aufgrund richterlicher Rechtsfindung entscheiden (BGE 115 V 65 E. 6b mit Hin weisen). 3.

E. 3 Mit Verfügung en vom 2. März 2020 ( Urk. 21 , Urk. 20/10 ) wurde der Prozess Nr. EO.2020.00001 mit dem Prozess Nr. EO.2018.00004 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. EO.2020.00001 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde das Doppel der Eingabe der Be schwerdegegnerin vom 1 1. Februar

2020 (Beschwerdeantwort im Prozess Nr.

EO.2020.00001; Urk. 20/8) de m Beschwerdeführer zugestellt ( Urk. 21) .

E. 3.1 Wie sich aus der Legaldefinition von Nichterwerbstätigen gemäss Art. 2 EOV ergibt, gelten als Nichterwerbstätige sämtliche versicherten Personen, welche we der Erwerbstätige im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV sind noch diesen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EOV gleichgestellt sind. Das heisst, gemäss der ausdrüc klichen ge setzlichen Definition schliessen sich die beiden Kategorien Erwerbstätige und Nichterwerbstätige aus, entweder eine versicherte Person gilt als erwerbstätig oder als n ichterwerbstätig. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Be schwerdeführers ergibt sich auch aus Art. 10 EOG, welcher die formal-gesetzliche Grundlage der Art. 1 und 2 EOV ist, nichts anderes . Vielmehr legt Art . 10 EOG fest, dass die Entschädigung entweder gemäss den Regeln für Erwerbstätige oder nach den Regeln für Nichterwerbstätige zu bestimmen ist . Dass der Gesetzgeber keine Kumulation der Entschädigung für Erwerbstätige und der Entschädigung für Nichterwerbstätige vorsieht , ist als quali fiziertes Schweigen zu qualifizieren , hätte er doch ansonsten entweder selber regeln müssen, wie bei einer Kumulation die Entschädigung zu bestimmen ist oder er hätte zumindest dem Verordnungs geber die entsprechende Kompetenz einräumen müssen. Dass der Gesetzgeber jede versicherte Person als E r werbstätige oder Nichter werbstätige qualifiziert, jedoch keine Kumulation beziehungsweise Kombination der beiden Status vor sieht , ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Regelung der Entschädigung, sondern auch aus derjenigen der Beiträge (vgl. Art. 27 Abs. 2 EOG).

E. 3.2 Anzufügen bleibt, dass grundsätzlich auch eine Kombination beziehungsweise Kumulation der Entschädigungen für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers gesetzgeberisch vorgesehen wer den könnte. Dass der G esetz geber sich gegen eine Kombination beziehungsweise K u mulation entschieden hat, heisst jedoch nicht, dass diese Regelung eine un s achgerechte Schlechterstellung von Teilzeiterwerbstätigen bedeutet. So stellt die Tatsache, dass ein Teilzeiterwerbstätiger im Gegensatz zu einem vollzeitlich Er werbstätigen nicht für ein vollzeitliches Erwerbspensum entschädigt wird, offen kundig keine nicht sachgerechte Schlechterstellung dar, was auch vom Beschwer deführer anerkannt wird ( Urk.

E. 3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der Ent schädigung von Dienstleistenden zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen unterscheidet und eine Kombination beziehungsweise Kumulation der beiden Entschädigungen nicht vorsieht. Die entsprechende Regelung bedeutet keine un sachgerechte Schlechterstellung von Teilzeiterwerbstätigen. 4.

Der Beschwerdeführer ging unbestrittenermassen vor der jeweiligen Dienstleis tung einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ihn als Erwerbstätigen qualifiziert e . Nachdem die Höhe der von der Beschwerdegegnerin für die Erwerbstätigkeit zugesprochene Entschä digung vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt wird , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monica Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 bis Art. 10a EOG. Dabei werde in Art.

E. 10 EOG nicht. Die Bestimmung enthalte auch keinen Hinweis für den Erlass einer weiteren Ausführungsgesetzgebung. Art.

E. 11 EOG verweise zur Berechnung der Entschädigung auf das AHV-pflichtige Einkommen und überlasse den Erlass weiterer Ausführungsvorschriften dem Bundesrat. Diese Verordnungskompetenz gelte somit lediglich für die Berechnung der Entschädi gung Erwerbstätiger, nicht aber für je n e von Nichterwerbstätigen. Art.

E. 16 S. 4). Ein Teilzeiterwerbstätiger erhält zudem mindestens die Entschädigung, welche einem Nichterwerbstätigen zusteht. Im Ge gensatz zu einem Nichterwerbstätigen kann er jedoch unter Umständen – wie der Beschwerdeführer – sogar eine höhere Entschädigung beziehen. Es liegt daher auch im Vergleich zu einem Nichterwerbstätigen keine r lei Schlechterstellung vor. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber

– wie dargelegt – auch hinsichtlich der zu leistenden Beiträge keine Kumulation beziehungsweise Kom bination von Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit vor (vgl. Art. 27 Abs. 2 EOG), weshalb grundsätzlich Teilzeiterwerbstätige für die Teilzeitnichterwerbstätigkeit auch keine Beiträge zu leisten haben .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2018.00004 damit vereinigt EO.2020.00001

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 3. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey Frey & Partner, Rechtsanwälte und Notare Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , welcher neben seinem Studium (vgl. Urk. 7/ 29/1-2 ) einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging, absolvierte vom 25. August bis am 4. Septem ber 2015, vom 6. bis am 18. September 2015 (Urk. 7/25) und vom 22. August bis am 17. September 2016 (Urk. 7/30) Militärdienst. Dafür rich tete ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche ihn als Er werbstätigen qualifizierte, eine Entschädigung für Dienstleis tende von Fr. 62.-- pro Tag aus (Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/ 31). Vom 8. bis am 9. Juni 2017, am 7. Juli 2017, vom 2

1. August bis am 1. Septem ber 2017 und vom 3. bis am 15. September 2017 (Urk. 7/36) leistete X.___ erneut Militär dienst. Die Ausglei chskasse richtete ihm dafür Tag gelder aus, wobei sie ihn wei terhin als Erwerbstätigen qualifizierte und das Taggeld auf Fr. 73.60 pro Tag fest setzte (Urk. 7/39-42). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Urk. 7/43) verlangte X.___ , dass ihm ne ben der Erwerbsausfallentschädi gung für seine Teilzeiterwerbstätigkeit auch eine Erwerbsausfallentschädigung für seine Teilzeittätigkeit als Student ausgerichtet werde . Mit Verfü gungen vom 10. April 2018 (Urk. 7/45) und vom 7. Juni

2018 (Urk. 7/59) lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung ab. Die dagegen von X.___ erhobenen Einsprachen (Urk. 7/51 und Urk. 7/61) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 ab (Urk. 2). 1.2

Dagegen erhob X.___ am 27. Dezember 2018 Beschwerd e (Pro zess Nr. EO.2018.00004; Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Erwerbsersatzordnung für seinen Teilzeitanteil als Student für die in den Jahren 2015, 2016 und 201 7 (vgl. Urk. 16 S. 2) absolvierten Dienstleistun gen in der Armee zur Auszahlung zu bringen. Die Beschwerdeg egnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 7. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Be schwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 8. Mai 2019 an sei nen Anträgen fest (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mi t Verfügung vom 13. Mai 2019 an gezeigt wurde (Urk. 18). 2. 2.1

Vom 27. August bis am 21. September 2018 (Urk. 7/80) und am 21. November 2018 (Urk. 7/84) hatte der Beschwerdeführer, welcher weiterhin neben seinem Studium einer Erwerbstätigkeit nachging, erneut Militärdienst geleistet. Mit Ver fügung vom 20. Februar 2019 (Urk. 20/9/6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass eine Kumulation von Entschädigungen gestützt auf den Status als Erwerbs tätiger und den Status als Nichterwerbstätiger vom Gesetz nicht vorgesehen sei und setzte die Entschädigung für die Dienstleistung vom 21. November 2018 ge stützt auf einen Tagesansatz von Fr. 62.40 (Urk. 20/9/3) und für die Dienstleis tung vom 27. August bis am 21. September 201 8 gestützt auf einen

Tages ansatz von Fr. 111. fest (Urk. 20/9/4-5). Die vom Beschwerdeführer dagegen am 25. März 2019 erhobene Einsprache (Urk. 20/9/8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2019 ab (Urk. 20/2). 2.2

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde (Prozess Nr. EO.2020.00001; Urk. 20/1) und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leis tungen der Erwerbsersatzordnung für seinen Teilzeitanteil als Student für die in den Jahren 2018 absolvierten Dienstleistungen in der Armee zur Aus zahlung zu bringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des Verfahrens mit dem Prozess Nr. EO.2018.00004. Die Besch werdegegnerin bean tragte mit Be schwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 20/8) die Abweisung der Be schwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ebenfalls die Vereinigung des Verfahrens mit dem Prozess Nr. EO.2018.00004. 3.

Mit Verfügung en vom 2. März 2020 ( Urk. 21 , Urk. 20/10 ) wurde der Prozess Nr. EO.2020.00001 mit dem Prozess Nr. EO.2018.00004 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. EO.2020.00001 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde das Doppel der Eingabe der Be schwerdegegnerin vom 1 1. Februar

2020 (Beschwerdeantwort im Prozess Nr.

EO.2020.00001; Urk. 20/8) de m Beschwerdeführer zugestellt ( Urk. 21) . 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentli chen ( Urk. 2, Urk. 6, Urk. 20/2, Urk. 20/8), f ür die Berechnung der Höhe der Ent schädigung grenz e das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) die erwerbstätigen Personen von den nichterwerbs tätigen ab. Im Sinne des EOG g elte eine Person als erwerbstätig, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem E in rücken während mindestens vier Wochen er werbstätig gewesen sei . Die Bestimmung lege klar fest, dass auch ein Erwerbs tätiger in Teilzeit als Erwerbstätiger gelte. Demgegenüber gälten Personen, welche die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüll t en, als Nichterwerbstät ig

e. Eine dienstleistende Person erhalte demnach entweder eine Entschädigung als E r werbstätige oder als N i chterwerbstätige . Eine Kumulation von Entschädigungen sowohl gestützt auf den Status als Erwerbstätiger als auch auf den Status als Nic hterwerbstätiger sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Mit Blick auf den Zweck der Erwerbsausfallentschädigung als Verdienstausfallskompensation sei bei die ser Regelung auch keine Diskriminierung d es Teilz eiterwerbstätigen und - studen ten auszumachen. Dies gelte nicht nur gegenüber dem Vollzeitbeschäftigen, wel cher einen höheren Verdienst habe und demnach die höhere Kompensation erhalten sollte, sondern auch gegenüber dem Vollzeitstu den ten , da dessen Entschä digung lediglich den Mindestbeträgen entspreche, welche dem Erwerbstätigen in Teilzeit mit tiefem vordienstlichen Einkommen garantiert seien. 1.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1, Urk. 16, Urk. 20/1), er arbeite seit dem 1. Oktober 2014 für die Y.___ in einem Teilzeitpensum. Für die Dauer seiner Militärdienstleistungen

seien f ür den Ausfall des Erwerbsei nkommens Leistungen der Erwerbs ersatz ord nung ausgerichtet worden . Für den Ausfall, welche n er im Zusammenhang mit seiner weiteren Teilzeittätigkeit als Student erlitten habe, seien ihm jedoch keine Leistungen ausbezahlt worden. Es liege daher eine rechtsungleiche Behandlung vor. Einem Vollzeiterwerbstätigen werde eine Entschädigung für seine Vollzeit beschäftigun g ausbezahlt. Der Vollzeitstudent erhalte anhand des Mindestansat zes für Nichterwerbstätige eine Entschädigung ausbezahlt, welche anhand der Vollzeitbeschäftigung als Student berechnet werde. Anders seien die Verhältnisse beim Teilzeitstu de n t en. Dieser werde nicht voll entschädigt, obwohl er – wie ein Vollzeitbeschäftigter oder Vollzeitstu dent – in einem Vollzeitpensum Militär dienst leiste. Damit werde er gegenüber einem Vollzeiterwerbstätigen oder einem Vollzeitstudenten diskriminiert. Um die Rechtsgleichheit herzustellen, seien ihm zusätzlich für seine Teilzeitbeschäftigung als Student die Leistungen der Erwerbs ersatzordnung, berechnet anhand des Mindestansatzes, zu bezahlen.

Die Bestimmungen über die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung fänden sich zunächst in Art. 9 bis Art. 10a EOG. Dabei werde in Art. 10 EOG zwar zwi schen einer Grundentschädigung bei vordienstlichem Erwerbseinkommen und je ner bei fehlender Erwerbstätigkeit vor Beginn des Dienstes unterschieden. Wie aber die Grundentschädigung(-en) bei nur teilzeitiger Erwerbstätigkeit festzule gen seien, bestimme Art. 10 EOG nicht. Die Bestimmung enthalte auch keinen Hinweis für den Erlass einer weiteren Ausführungsgesetzgebung. Art. 11 EOG verweise zur Berechnung der Entschädigung auf das AHV-pflichtige Einkommen und überlasse den Erlass weiterer Ausführungsvorschriften dem Bundesrat. Diese Verordnungskompetenz gelte somit lediglich für die Berechnung der Entschädi gung Erwerbstätiger, nicht aber für je n e von Nichterwerbstätigen. Art. 16 EOG bestimme in Verbindung mit Art. 16a EOG den dem Dienstleistenden zu erbrin genden Mindest- bzw. Höchstbetrag. Das Gesetz schliesse aber eine Kumulation beziehungsweise gegenseitige Ergänzung von Entschädigungen auf Basis einer teilzeitigen Erwerbs- oder/und einer teilzeitigen Nichterwerbstätigkeit nicht aus, sondern bestimme lediglich die Mindest- und Höchstbeträge. Soweit Art. 1 und 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) eine Kumulation von Teilent schädigungen für teilzeitig Erwerbstätige beziehungsweise teilzeitig Nichter werbstätige ausschliessen soll t en, wäre keine formal- gesetzliche Grundlage gege ben. Art. 1 und 2 EOV schl ö ssen die Kumulation beziehungsweise gegenseitige Ergänzung jedoch ohnehin auch nicht aus. Sie definierten lediglich – aber im merhin – ab wann eine Erwerbstätigkeit – wohl auch ein e teilzeitige Erwerbstä tigkeit – anzunehmen sei und wann eine Nichterwerbstätigkeit vorliege. Zur Frage der Teilzeiter werbs- oder nichterwerbstätigke i t enthalte auch die EOV keine weiteren Bestimmungen. Insbesondere schliess e sie eine in gegenseitiger Ergän zung errechnete G rundentschädigu ng für Teilerwerbstätigkeit und gleichzeitiger Teilzeitnichterwerbstätigkeit nicht aus. Eine gegenseitige Ergänzung wäre nur dann unmöglich beziehungsweise nur teilweise möglich, wenn die Gesamtent schädigung gemäss Art. 16a EOG überst ie gen würde. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall.

2. 2.1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leis ten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienst li chen Erwerbseinkommens . Vorbehalten bleibt

Art. 16 Absätze 1

-

3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienst leistende Per son vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, s o entspricht die tägliche Grun d entschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.2

Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den le tzten zwölf Monaten vor dem Einrü cken während mindestens vier Wochen erwerbstä tig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose ( lit . a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären ( lit . b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten ( lit . c).

Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig ( Art. 2 EOV). 2.3

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechts anwendenden Behörden massgebend ( Art. 190 der Bundesverfassung, BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes be steht kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nur Rech nung getragen werden, soweit Wortlaut und Sinn einer Bestimmung es zulassen. Das Gericht darf sich daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut hinwegsetzen, um dem Prinzip der Rechtsgleichheit zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gericht kann ausnahmsweise bei offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen, die dem wahren Wil len des Gesetzes zuwiderlaufen, entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Norm aufgrund richterlicher Rechtsfindung entscheiden (BGE 115 V 65 E. 6b mit Hin weisen). 3. 3.1

Wie sich aus der Legaldefinition von Nichterwerbstätigen gemäss Art. 2 EOV ergibt, gelten als Nichterwerbstätige sämtliche versicherten Personen, welche we der Erwerbstätige im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV sind noch diesen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EOV gleichgestellt sind. Das heisst, gemäss der ausdrüc klichen ge setzlichen Definition schliessen sich die beiden Kategorien Erwerbstätige und Nichterwerbstätige aus, entweder eine versicherte Person gilt als erwerbstätig oder als n ichterwerbstätig. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Be schwerdeführers ergibt sich auch aus Art. 10 EOG, welcher die formal-gesetzliche Grundlage der Art. 1 und 2 EOV ist, nichts anderes . Vielmehr legt Art . 10 EOG fest, dass die Entschädigung entweder gemäss den Regeln für Erwerbstätige oder nach den Regeln für Nichterwerbstätige zu bestimmen ist . Dass der Gesetzgeber keine Kumulation der Entschädigung für Erwerbstätige und der Entschädigung für Nichterwerbstätige vorsieht , ist als quali fiziertes Schweigen zu qualifizieren , hätte er doch ansonsten entweder selber regeln müssen, wie bei einer Kumulation die Entschädigung zu bestimmen ist oder er hätte zumindest dem Verordnungs geber die entsprechende Kompetenz einräumen müssen. Dass der Gesetzgeber jede versicherte Person als E r werbstätige oder Nichter werbstätige qualifiziert, jedoch keine Kumulation beziehungsweise Kombination der beiden Status vor sieht , ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Regelung der Entschädigung, sondern auch aus derjenigen der Beiträge (vgl. Art. 27 Abs. 2 EOG). 3.2

Anzufügen bleibt, dass grundsätzlich auch eine Kombination beziehungsweise Kumulation der Entschädigungen für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers gesetzgeberisch vorgesehen wer den könnte. Dass der G esetz geber sich gegen eine Kombination beziehungsweise K u mulation entschieden hat, heisst jedoch nicht, dass diese Regelung eine un s achgerechte Schlechterstellung von Teilzeiterwerbstätigen bedeutet. So stellt die Tatsache, dass ein Teilzeiterwerbstätiger im Gegensatz zu einem vollzeitlich Er werbstätigen nicht für ein vollzeitliches Erwerbspensum entschädigt wird, offen kundig keine nicht sachgerechte Schlechterstellung dar, was auch vom Beschwer deführer anerkannt wird ( Urk. 16 S. 4). Ein Teilzeiterwerbstätiger erhält zudem mindestens die Entschädigung, welche einem Nichterwerbstätigen zusteht. Im Ge gensatz zu einem Nichterwerbstätigen kann er jedoch unter Umständen – wie der Beschwerdeführer – sogar eine höhere Entschädigung beziehen. Es liegt daher auch im Vergleich zu einem Nichterwerbstätigen keine r lei Schlechterstellung vor. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber

– wie dargelegt – auch hinsichtlich der zu leistenden Beiträge keine Kumulation beziehungsweise Kom bination von Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit vor (vgl. Art. 27 Abs. 2 EOG), weshalb grundsätzlich Teilzeiterwerbstätige für die Teilzeitnichterwerbstätigkeit auch keine Beiträge zu leisten haben . 3.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der Ent schädigung von Dienstleistenden zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen unterscheidet und eine Kombination beziehungsweise Kumulation der beiden Entschädigungen nicht vorsieht. Die entsprechende Regelung bedeutet keine un sachgerechte Schlechterstellung von Teilzeiterwerbstätigen. 4.

Der Beschwerdeführer ging unbestrittenermassen vor der jeweiligen Dienstleis tung einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ihn als Erwerbstätigen qualifiziert e . Nachdem die Höhe der von der Beschwerdegegnerin für die Erwerbstätigkeit zugesprochene Entschä digung vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt wird , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monica Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler