Sachverhalt
1.
Der 1988 geborene X.___, welcher im Sommer 2015 einen Bachelor of Arts der Y.___ erworben hatte (Urk. 6/19), leistete ab 17. August 2015 Zivildienst. Mit Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 13. Oktober 2015 beantragte er, die Erwerbsausfallentschädigung sei basierend auf einem marktüblichen Anfangs lohn von Fr. 7'440.-- festzusetzen (Urk. 6/17; Urk. 6/14-16). Die Ausgleichskas se teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2015 (Urk. 6/20) mit, für die Festlegung der Erwerbsausfallentschädigung zum höhe ren Ansatz für Inhaber eines Bachelorabschlusses bräuchten sie weitere Unterla gen. Vorläufig überwies die Ausgleichskasse die Entschädigung zum Mindestan satz von Fr. 62.-- pro Tag (Urk. 6/21-24; vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG). Nachdem der Versicherte – ohne dass er wei tere Unterlagen eingereicht hätte – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/26/1), stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 fest, dass sie dem Begehren, die Erwerbsausfallentschädi gung auf der Grundlage eines theoretischen Lohnes auszubezahlen, nicht ent sprechen könne (Urk. 6/27). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/30) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 24. Februar 2016 nicht ein und überwies die Akten zur Behandlung der Einsprache an die Ausgleichskasse (Urk. 6/33). Im Juni 2016 reichte der Versicherte der Aus gleichskasse die von dieser mit Schreiben vom 18. November 2015 (Urk. 6/20) einverlangten Unterlagen ein (Urk. 6/66-69). Nach Rücksprache mit dem Versi cherten überwies ihm die Ausgleichskasse im Februar und März 2017 für den vom 17. August 2015 bis 24. Januar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbs ausfallentschädigung auf Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 197.--, abzüglich der bereits im Jahr 2015 ausbezahlten Entschädigung (Urk. 6/48-63).
Am 29. November 2017 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, er habe telefonisch wie auch schriftlich mehrfach darauf hingewiesen, dass er weiterhin ein Interesse an der Fortführung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2015 habe. Er ersuchte die Ausgleichskasse um Erlass eines Einspracheenetscheides (Urk. 6/65). Mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2017 schrieb die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren infolge Gegenstands losigkeit ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 27. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die Einsprache vom 29. Januar 2016 innert 30 Tagen materiell zu entscheiden. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 50.-- und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem verlangte er, es sei dem Verein Z.___ die Möglichkeit zu geben, sich mittels Verbandsbe schwerde als Verfahrenspartei vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 5), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeant wort wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2018 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschä digung ( Art. 1a Abs. 2 EOG ). Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet ( Art. 4 Abs. 1 der Vero rdnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV) . Bei Versicherten die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet ( Art. 4 Abs. 2 EOV). 1.2
Richtet sich eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid gefällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des for mellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (betreffend Nicht eintreten vgl.: BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer im Februar bzw. März 2017 für den vom 17. August 2015 bis 24. Januar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbsausfallentschädigung auf Basis eines durchschnittlichen Tagesein kommens von Fr. 197.-- aus, abzüglich der bereits im Jahr 2015 ausbezahlten Entschädigung (Urk. 6/48-63). Dieses Einkommen errechnete sie basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn als Sozialarbeiter (Urk. 6/47). Wie sich aus der Notiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 (Urk. 6/47) ergibt, erklärte sich der Beschwerdeführer damit ausdrücklich einverstanden. Der Beschwerde führer stellt e nach Zusprache und Erhalt die Höhe der von der Beschwerdegeg nerin ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung nicht in Frage bzw. er aner kannte sie ausdrücklich . Er verlangt e sowohl mit seiner Einsprache (Urk. 6/65) wie auch mit seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen lediglich, dass über seinen Antrag auf Festsetzung der Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem ortsüblichen Anfangsloh n, materiell entschieden werde . 2.2
Ein Rechtsmittel ist von einer Rechtsmittelinstanz nur zu behandeln, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels dem Verfügungsadressaten ver schaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirt schaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, wel chen die angefochtene Verfügung mit sic h bringen würde (BGE 127 V 1 E. 1b). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hat durch Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädi gung basierend auf einem Einkommen von Fr. 5‘900. -- faktisch die Verfügung vom
23. Dezember 2015 in Wiederwägung gezogen (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und neu formlos (vgl. Art. 18 Abs. 2 EOG) materiell über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf einem ortsüblichen Anfangslohn basierende E ntschädigung entschieden. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, dass über die Verfügung vom
23. Dezember 2015 , welche wiedererwägungswei se aufgehoben wurde, mittels Einspracheentscheid entschieden wird, besteht somit nicht mehr . Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Einsprache des Beschwerdeführers wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegen standslos geworden abgeschrieben hat. 3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist mit dem Hinweis, dass für eine Beiladung des Vereins Z.___ kein Anlass besteht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U307/01 sowie U 308/01 vom 22. April 2003 E. 3.2), abzuweisen. 4.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Prozessentschädigung. Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1988 geborene X.___, welcher im Sommer 2015 einen Bachelor of Arts der Y.___ erworben hatte (Urk. 6/19), leistete ab 17. August 2015 Zivildienst. Mit Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 13. Oktober 2015 beantragte er, die Erwerbsausfallentschädigung sei basierend auf einem marktüblichen Anfangs lohn von Fr. 7'440.-- festzusetzen (Urk. 6/17; Urk. 6/14-16). Die Ausgleichskas se teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2015 (Urk. 6/20) mit, für die Festlegung der Erwerbsausfallentschädigung zum höhe ren Ansatz für Inhaber eines Bachelorabschlusses bräuchten sie weitere Unterla gen. Vorläufig überwies die Ausgleichskasse die Entschädigung zum Mindestan satz von Fr. 62.-- pro Tag (Urk. 6/21-24; vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG). Nachdem der Versicherte – ohne dass er wei tere Unterlagen eingereicht hätte – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/26/1), stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 fest, dass sie dem Begehren, die Erwerbsausfallentschädi gung auf der Grundlage eines theoretischen Lohnes auszubezahlen, nicht ent sprechen könne (Urk. 6/27). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/30) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 24. Februar 2016 nicht ein und überwies die Akten zur Behandlung der Einsprache an die Ausgleichskasse (Urk. 6/33). Im Juni 2016 reichte der Versicherte der Aus gleichskasse die von dieser mit Schreiben vom 18. November 2015 (Urk. 6/20) einverlangten Unterlagen ein (Urk. 6/66-69). Nach Rücksprache mit dem Versi cherten überwies ihm die Ausgleichskasse im Februar und März 2017 für den vom 17. August 2015 bis 24. Januar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbs ausfallentschädigung auf Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 197.--, abzüglich der bereits im Jahr 2015 ausbezahlten Entschädigung (Urk. 6/48-63).
Am 29. November 2017 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, er habe telefonisch wie auch schriftlich mehrfach darauf hingewiesen, dass er weiterhin ein Interesse an der Fortführung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2015 habe. Er ersuchte die Ausgleichskasse um Erlass eines Einspracheenetscheides (Urk. 6/65). Mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2017 schrieb die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren infolge Gegenstands losigkeit ab (Urk. 2).
E. 1.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschä digung ( Art. 1a Abs. 2 EOG ). Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet ( Art.
E. 1.2 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid gefällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des for mellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (betreffend Nicht eintreten vgl.: BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 27. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die Einsprache vom 29. Januar 2016 innert 30 Tagen materiell zu entscheiden. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 50.-- und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem verlangte er, es sei dem Verein Z.___ die Möglichkeit zu geben, sich mittels Verbandsbe schwerde als Verfahrenspartei vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 5), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeant wort wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2018 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer im Februar bzw. März 2017 für den vom 17. August 2015 bis 24. Januar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbsausfallentschädigung auf Basis eines durchschnittlichen Tagesein kommens von Fr. 197.-- aus, abzüglich der bereits im Jahr 2015 ausbezahlten Entschädigung (Urk. 6/48-63). Dieses Einkommen errechnete sie basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn als Sozialarbeiter (Urk. 6/47). Wie sich aus der Notiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 (Urk. 6/47) ergibt, erklärte sich der Beschwerdeführer damit ausdrücklich einverstanden. Der Beschwerde führer stellt e nach Zusprache und Erhalt die Höhe der von der Beschwerdegeg nerin ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung nicht in Frage bzw. er aner kannte sie ausdrücklich . Er verlangt e sowohl mit seiner Einsprache (Urk. 6/65) wie auch mit seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen lediglich, dass über seinen Antrag auf Festsetzung der Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem ortsüblichen Anfangsloh n, materiell entschieden werde .
E. 2.2 Ein Rechtsmittel ist von einer Rechtsmittelinstanz nur zu behandeln, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels dem Verfügungsadressaten ver schaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirt schaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, wel chen die angefochtene Verfügung mit sic h bringen würde (BGE 127 V 1 E. 1b).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat durch Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädi gung basierend auf einem Einkommen von Fr. 5‘900. -- faktisch die Verfügung vom
23. Dezember 2015 in Wiederwägung gezogen (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und neu formlos (vgl. Art. 18 Abs. 2 EOG) materiell über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf einem ortsüblichen Anfangslohn basierende E ntschädigung entschieden. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, dass über die Verfügung vom
23. Dezember 2015 , welche wiedererwägungswei se aufgehoben wurde, mittels Einspracheentscheid entschieden wird, besteht somit nicht mehr . Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Einsprache des Beschwerdeführers wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegen standslos geworden abgeschrieben hat. 3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist mit dem Hinweis, dass für eine Beiladung des Vereins Z.___ kein Anlass besteht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U307/01 sowie U 308/01 vom 22. April 2003 E. 3.2), abzuweisen.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2018.00001
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 10. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1988 geborene X.___, welcher im Sommer 2015 einen Bachelor of Arts der Y.___ erworben hatte (Urk. 6/19), leistete ab 17. August 2015 Zivildienst. Mit Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 13. Oktober 2015 beantragte er, die Erwerbsausfallentschädigung sei basierend auf einem marktüblichen Anfangs lohn von Fr. 7'440.-- festzusetzen (Urk. 6/17; Urk. 6/14-16). Die Ausgleichskas se teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2015 (Urk. 6/20) mit, für die Festlegung der Erwerbsausfallentschädigung zum höhe ren Ansatz für Inhaber eines Bachelorabschlusses bräuchten sie weitere Unterla gen. Vorläufig überwies die Ausgleichskasse die Entschädigung zum Mindestan satz von Fr. 62.-- pro Tag (Urk. 6/21-24; vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende und bei Mutterschaft, EOG). Nachdem der Versicherte – ohne dass er wei tere Unterlagen eingereicht hätte – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/26/1), stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 fest, dass sie dem Begehren, die Erwerbsausfallentschädi gung auf der Grundlage eines theoretischen Lohnes auszubezahlen, nicht ent sprechen könne (Urk. 6/27). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/30) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 24. Februar 2016 nicht ein und überwies die Akten zur Behandlung der Einsprache an die Ausgleichskasse (Urk. 6/33). Im Juni 2016 reichte der Versicherte der Aus gleichskasse die von dieser mit Schreiben vom 18. November 2015 (Urk. 6/20) einverlangten Unterlagen ein (Urk. 6/66-69). Nach Rücksprache mit dem Versi cherten überwies ihm die Ausgleichskasse im Februar und März 2017 für den vom 17. August 2015 bis 24. Januar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbs ausfallentschädigung auf Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 197.--, abzüglich der bereits im Jahr 2015 ausbezahlten Entschädigung (Urk. 6/48-63).
Am 29. November 2017 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, er habe telefonisch wie auch schriftlich mehrfach darauf hingewiesen, dass er weiterhin ein Interesse an der Fortführung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2015 habe. Er ersuchte die Ausgleichskasse um Erlass eines Einspracheenetscheides (Urk. 6/65). Mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2017 schrieb die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren infolge Gegenstands losigkeit ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 27. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die Einsprache vom 29. Januar 2016 innert 30 Tagen materiell zu entscheiden. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 50.-- und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem verlangte er, es sei dem Verein Z.___ die Möglichkeit zu geben, sich mittels Verbandsbe schwerde als Verfahrenspartei vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 5), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeant wort wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2018 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschä digung ( Art. 1a Abs. 2 EOG ). Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet ( Art. 4 Abs. 1 der Vero rdnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV) . Bei Versicherten die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet ( Art. 4 Abs. 2 EOV). 1.2
Richtet sich eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid gefällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des for mellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (betreffend Nicht eintreten vgl.: BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer im Februar bzw. März 2017 für den vom 17. August 2015 bis 24. Januar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbsausfallentschädigung auf Basis eines durchschnittlichen Tagesein kommens von Fr. 197.-- aus, abzüglich der bereits im Jahr 2015 ausbezahlten Entschädigung (Urk. 6/48-63). Dieses Einkommen errechnete sie basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn als Sozialarbeiter (Urk. 6/47). Wie sich aus der Notiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 (Urk. 6/47) ergibt, erklärte sich der Beschwerdeführer damit ausdrücklich einverstanden. Der Beschwerde führer stellt e nach Zusprache und Erhalt die Höhe der von der Beschwerdegeg nerin ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung nicht in Frage bzw. er aner kannte sie ausdrücklich . Er verlangt e sowohl mit seiner Einsprache (Urk. 6/65) wie auch mit seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen lediglich, dass über seinen Antrag auf Festsetzung der Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem ortsüblichen Anfangsloh n, materiell entschieden werde . 2.2
Ein Rechtsmittel ist von einer Rechtsmittelinstanz nur zu behandeln, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels dem Verfügungsadressaten ver schaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirt schaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, wel chen die angefochtene Verfügung mit sic h bringen würde (BGE 127 V 1 E. 1b). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hat durch Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädi gung basierend auf einem Einkommen von Fr. 5‘900. -- faktisch die Verfügung vom
23. Dezember 2015 in Wiederwägung gezogen (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und neu formlos (vgl. Art. 18 Abs. 2 EOG) materiell über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf einem ortsüblichen Anfangslohn basierende E ntschädigung entschieden. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, dass über die Verfügung vom
23. Dezember 2015 , welche wiedererwägungswei se aufgehoben wurde, mittels Einspracheentscheid entschieden wird, besteht somit nicht mehr . Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Einsprache des Beschwerdeführers wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegen standslos geworden abgeschrieben hat. 3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist mit dem Hinweis, dass für eine Beiladung des Vereins Z.___ kein Anlass besteht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U307/01 sowie U 308/01 vom 22. April 2003 E. 3.2), abzuweisen. 4.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Prozessentschädigung. Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler