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EO.2015.00002

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bejaht, da wegen nichtiger Kündigung am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis noch bestand und die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig war

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, arbeitete seit dem 1. Januar 2014 mit einem unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag auf Abruf als Reinigerin bei der Firma Y.___ , Z.___ , (Urk. 10/8). Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2014, effektiv aufge löst wurde das Arbeitsverhältnis gemäss Angaben der Arbeitgeberin per 3 1. August 2014 (Urk. 10/9 und Urk. 10/3/4). Am 4. August 2014 teilte die Ver sicherte ihrem Arbeitgeber mit, sie betrachte die Kündigung als nichtig, da sie schwanger sei (Urk. 10/10). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 1. August 2014 attes tierte Frau Dr. med. A.___ , Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur Geburt (Urk. 10/4).

Im

Oktober 2014 gebar die Versicherte eine Tochter und meldete sich am 18. November 2014 zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (Urk. 10/3 ). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab, da im Zeitpunkt der Niederkunft kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis mehr bestanden habe (Urk. 10/6 ). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. April 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aus richtung einer Mutterschaftsentschädigung, da kein e rechtmässige Kündigung erfolgt sei (Urk. 1). Auf Verlangen des Gerichts (Verfügung vom 13. April 2015, Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin am 2 3. April 2015 den angefochtenen Entscheid nach (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich nur Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten, sei es als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, wel che zudem während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war en und während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16b Abs. 1 lit . a-c des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]).

Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit . c Ziffer 1 EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Ein zelgesetz beziehen. Damit wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massgebendem Lohn vorgenommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10). 2.2

Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschafts entschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mit hin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Ge burt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betreffen den Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3

Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG regelte der Bun desrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) u.a., dass aus nahmsweise auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist , Anspruch auf die Entschädigung hat , wenn sie bis zur Geburt eine Entschädi gung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatver sicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Abs. 1) . Feh len diese Voraussetzungen , so hat die arbeitsunfähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeit punkt schon erschöpft war (Abs. 2 ). 3.

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass im Zeitpunkt der Geburt kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und die Beschwerdeführerin weder Lohn noch Taggelder bezog. Im Lichte der Ausnahmebestimmung des Art. 30 Abs. 2 EOV ist indes die Frage des Arbeitsverhältnisses von zentraler Bedeutung und vorab zu klären. 3.1

Gemäss Art.

336c Abs. 1 lit . c des Obligationenrechts (OR) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht kündigen. Die Kündi gung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig (Abs. 2 erster Halb satz). Einzig die ausserordentliche (fristlose) Kündigung im Sinne von Art. 337 OR, welche an das Vorliegen von wichtigen Gründen gebunden ist, braucht weder auf die vertraglichen noch auf die gesetzlichen Fristen Rücksicht zu nehmen (Kren Kostkiewicz /Nobel/Schwander/ Wolf, Kommentar OR, 2009 , N 4 zu Art. 335 OR) . Das Aussprechen einer fristlosen Entlassung hat hinsichtlich Kündigungserklärung als auch bezüglich ihrer Fristlosigkeit unmissverständlich und eindeutig zu erfolgen. Im Zweifel ist von einer ordentlichen Kündigung auszugehen ( Streiff /von Kaenel /Rudolph, Arbe itsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 18 zu Art. 337 OR , vgl. auch N 2 zu Art. 335 OR S. 892 ). 3.2

Aus dem Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 3 1. Juli 2014 geht nicht ansatzweise hervor, dass eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde . Viel mehr ist aus dem Umstand, dass nach Auffassung der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2014 beendet worden sei (vgl. Urk. 10/3/4) , von einer ordentlichen Kündigung auszugehen. Die Kündigung fällt wegen der Schwangerschaft in die Sperrfrist des Art.

336c Abs. 1 lit . c OR und ist daher nichtig. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Geburt ihrer Tochter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Da sie zudem bis zur Geburt arbeitsunfähig war, trifft auf sie der Ausnahmefall des Art. 30 Abs. 2 EOV zu, was grundsätzlich einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung begründet.

Da die Ausnahmebestimmung des Art. 30 Abs. 2 EOV insbesondere dann greift, wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor der Geburt bereits erschöpft ist (vgl. E. 2.3), ist die Frage weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsver hältnis (Lohnfortzahlung oder Krankentaggelder) für das vorliegende Verfahren nicht relevant und kann offen bleiben. 3.3

Dass die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Mutterschaftsent schädigung ( Art. 16b Abs. 1 EOG) nicht erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demnach ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem Tag der Niederkunft (vgl. Art. 16c EOG), mithin ab 2 4. Oktober 2014, anspruchsberechtigt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheen tscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 2 4. Oktober 2014 Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, arbeitete seit dem 1. Januar 2014 mit einem unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag auf Abruf als Reinigerin bei der Firma Y.___ , Z.___ , (Urk. 10/8). Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2014, effektiv aufge löst wurde das Arbeitsverhältnis gemäss Angaben der Arbeitgeberin per 3 1. August 2014 (Urk. 10/9 und Urk. 10/3/4). Am 4. August 2014 teilte die Ver sicherte ihrem Arbeitgeber mit, sie betrachte die Kündigung als nichtig, da sie schwanger sei (Urk. 10/10). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 1. August 2014 attes tierte Frau Dr. med. A.___ , Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur Geburt (Urk. 10/4).

Im

Oktober 2014 gebar die Versicherte eine Tochter und meldete sich am 18. November 2014 zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (Urk. 10/3 ). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab, da im Zeitpunkt der Niederkunft kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis mehr bestanden habe (Urk. 10/6 ). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 fest (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. April 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aus richtung einer Mutterschaftsentschädigung, da kein e rechtmässige Kündigung erfolgt sei (Urk. 1). Auf Verlangen des Gerichts (Verfügung vom 13. April 2015, Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin am 2 3. April 2015 den angefochtenen Entscheid nach (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

E. 2.1 Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich nur Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten, sei es als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, wel che zudem während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war en und während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16b Abs. 1 lit . a-c des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]).

Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit . c Ziffer 1 EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Ein zelgesetz beziehen. Damit wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massgebendem Lohn vorgenommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10).

E. 2.2 Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschafts entschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mit hin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Ge burt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betreffen den Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG regelte der Bun desrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) u.a., dass aus nahmsweise auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist , Anspruch auf die Entschädigung hat , wenn sie bis zur Geburt eine Entschädi gung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatver sicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Abs. 1) . Feh len diese Voraussetzungen , so hat die arbeitsunfähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeit punkt schon erschöpft war (Abs. 2 ).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3.1 Gemäss Art.

336c Abs. 1 lit . c des Obligationenrechts (OR) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht kündigen. Die Kündi gung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig (Abs. 2 erster Halb satz). Einzig die ausserordentliche (fristlose) Kündigung im Sinne von Art. 337 OR, welche an das Vorliegen von wichtigen Gründen gebunden ist, braucht weder auf die vertraglichen noch auf die gesetzlichen Fristen Rücksicht zu nehmen (Kren Kostkiewicz /Nobel/Schwander/ Wolf, Kommentar OR, 2009 , N 4 zu Art. 335 OR) . Das Aussprechen einer fristlosen Entlassung hat hinsichtlich Kündigungserklärung als auch bezüglich ihrer Fristlosigkeit unmissverständlich und eindeutig zu erfolgen. Im Zweifel ist von einer ordentlichen Kündigung auszugehen ( Streiff /von Kaenel /Rudolph, Arbe itsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 18 zu Art. 337 OR , vgl. auch N 2 zu Art. 335 OR S. 892 ).

E. 3.2 Aus dem Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 3 1. Juli 2014 geht nicht ansatzweise hervor, dass eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde . Viel mehr ist aus dem Umstand, dass nach Auffassung der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2014 beendet worden sei (vgl. Urk. 10/3/4) , von einer ordentlichen Kündigung auszugehen. Die Kündigung fällt wegen der Schwangerschaft in die Sperrfrist des Art.

336c Abs. 1 lit . c OR und ist daher nichtig. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Geburt ihrer Tochter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Da sie zudem bis zur Geburt arbeitsunfähig war, trifft auf sie der Ausnahmefall des Art. 30 Abs. 2 EOV zu, was grundsätzlich einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung begründet.

Da die Ausnahmebestimmung des Art. 30 Abs. 2 EOV insbesondere dann greift, wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor der Geburt bereits erschöpft ist (vgl. E. 2.3), ist die Frage weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsver hältnis (Lohnfortzahlung oder Krankentaggelder) für das vorliegende Verfahren nicht relevant und kann offen bleiben.

E. 3.3 Dass die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Mutterschaftsent schädigung ( Art. 16b Abs. 1 EOG) nicht erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demnach ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem Tag der Niederkunft (vgl. Art. 16c EOG), mithin ab 2 4. Oktober 2014, anspruchsberechtigt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheen tscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 2 4. Oktober 2014 Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2015.00002 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, arbeitete seit dem 1. Januar 2014 mit einem unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag auf Abruf als Reinigerin bei der Firma Y.___ , Z.___ , (Urk. 10/8). Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2014 kün digte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2014, effektiv aufge löst wurde das Arbeitsverhältnis gemäss Angaben der Arbeitgeberin per 3 1. August 2014 (Urk. 10/9 und Urk. 10/3/4). Am 4. August 2014 teilte die Ver sicherte ihrem Arbeitgeber mit, sie betrachte die Kündigung als nichtig, da sie schwanger sei (Urk. 10/10). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 1. August 2014 attes tierte Frau Dr. med. A.___ , Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur Geburt (Urk. 10/4).

Im

Oktober 2014 gebar die Versicherte eine Tochter und meldete sich am 18. November 2014 zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (Urk. 10/3 ). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab, da im Zeitpunkt der Niederkunft kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis mehr bestanden habe (Urk. 10/6 ). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. März 2015 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. April 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aus richtung einer Mutterschaftsentschädigung, da kein e rechtmässige Kündigung erfolgt sei (Urk. 1). Auf Verlangen des Gerichts (Verfügung vom 13. April 2015, Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin am 2 3. April 2015 den angefochtenen Entscheid nach (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich nur Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten, sei es als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, wel che zudem während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war en und während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16b Abs. 1 lit . a-c des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]).

Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit . c Ziffer 1 EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Ein zelgesetz beziehen. Damit wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massgebendem Lohn vorgenommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10). 2.2

Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschafts entschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mit hin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Ge burt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betreffen den Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3

Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG regelte der Bun desrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) u.a., dass aus nahmsweise auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist , Anspruch auf die Entschädigung hat , wenn sie bis zur Geburt eine Entschädi gung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatver sicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Abs. 1) . Feh len diese Voraussetzungen , so hat die arbeitsunfähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeit punkt schon erschöpft war (Abs. 2 ). 3.

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass im Zeitpunkt der Geburt kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und die Beschwerdeführerin weder Lohn noch Taggelder bezog. Im Lichte der Ausnahmebestimmung des Art. 30 Abs. 2 EOV ist indes die Frage des Arbeitsverhältnisses von zentraler Bedeutung und vorab zu klären. 3.1

Gemäss Art.

336c Abs. 1 lit . c des Obligationenrechts (OR) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht kündigen. Die Kündi gung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig (Abs. 2 erster Halb satz). Einzig die ausserordentliche (fristlose) Kündigung im Sinne von Art. 337 OR, welche an das Vorliegen von wichtigen Gründen gebunden ist, braucht weder auf die vertraglichen noch auf die gesetzlichen Fristen Rücksicht zu nehmen (Kren Kostkiewicz /Nobel/Schwander/ Wolf, Kommentar OR, 2009 , N 4 zu Art. 335 OR) . Das Aussprechen einer fristlosen Entlassung hat hinsichtlich Kündigungserklärung als auch bezüglich ihrer Fristlosigkeit unmissverständlich und eindeutig zu erfolgen. Im Zweifel ist von einer ordentlichen Kündigung auszugehen ( Streiff /von Kaenel /Rudolph, Arbe itsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 18 zu Art. 337 OR , vgl. auch N 2 zu Art. 335 OR S. 892 ). 3.2

Aus dem Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 3 1. Juli 2014 geht nicht ansatzweise hervor, dass eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde . Viel mehr ist aus dem Umstand, dass nach Auffassung der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2014 beendet worden sei (vgl. Urk. 10/3/4) , von einer ordentlichen Kündigung auszugehen. Die Kündigung fällt wegen der Schwangerschaft in die Sperrfrist des Art.

336c Abs. 1 lit . c OR und ist daher nichtig. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Geburt ihrer Tochter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Da sie zudem bis zur Geburt arbeitsunfähig war, trifft auf sie der Ausnahmefall des Art. 30 Abs. 2 EOV zu, was grundsätzlich einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung begründet.

Da die Ausnahmebestimmung des Art. 30 Abs. 2 EOV insbesondere dann greift, wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor der Geburt bereits erschöpft ist (vgl. E. 2.3), ist die Frage weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsver hältnis (Lohnfortzahlung oder Krankentaggelder) für das vorliegende Verfahren nicht relevant und kann offen bleiben. 3.3

Dass die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Mutterschaftsent schädigung ( Art. 16b Abs. 1 EOG) nicht erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demnach ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem Tag der Niederkunft (vgl. Art. 16c EOG), mithin ab 2 4. Oktober 2014, anspruchsberechtigt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheen tscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2. März 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 2 4. Oktober 2014 Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli