Sachverhalt
1.
1.1 Die X.___ GmbH
wurde
von
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
mit
Verfügungen
vom
7.
September
2022
zur
Rückzahlung
von
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
bis
30.
Juni
2021
ausgerichteten
Corona-Erwerbsausfallentschädigungen
in
der
Höhe
von
total
Fr.
51'612.55
verpflichtet,
was
die
Ausgleichskasse
m it
Einspracheentscheid
vom
14.
Mai
2024
bestätigte
(Urk.
7/ 115).
Hiergegen
führte
die X.___ GmbH
am
14.
Juni
2024
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
(Urk.
7/123/3-13) .
Das
Sozialversicherungsgericht
wies
die
Beschwerde
mit
Urteil
EE.2024.00004
vom
6.
November
2024
ab
(Urk.
7/132) .
Die
von
der X.___ GmbH
dagegen
am
2 0.
Januar
2025
(Urk.
7/137/2-16)
erhobene
Beschwerde
wies
das
Bundes gericht
mit
Urteil
9C_40/2025
vom
2 2.
August
2025
ab
(Urk.
7/147).
1.2 Mit
Eingabe
vom
13 .
Oktober
2025
ersuchte
die X.___ GmbH
die
Aus gleichs kasse
um
Erlass
des
Rückforderungsbetrages
in
der
Höhe
von
Fr.
51'612.55
(Urk.
7/ 149).
Die
Ausgleichskasse
wies
das
Erlassgesuch
mit
Verfügung
vom
13 .
November
2025
ab
(Urk.
7/ 162).
Da gegen
erhob
die X.___ GmbH
am
15 .
Dezember
2025
Einsprache
(Urk.
7/ 166),
welche
die
Ausgleichskasse
mit
Einspracheentscheid
vom
14 .
Januar
202 6
abwies
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die X.___ GmbH
am
13 .
Februar
202 6
Beschwerde
(Urk.
1) .
Sie
beantragte,
dass
ihr
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
14 .
Januar
202 6
die
Rückforderung
der
zu
viel
aus gerichteten
Corona-Erwerbs ausfallentschädigung
zu
erlassen
sei.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
weiteren
Abklärung
und
Neubeurteilung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
am
26 .
Februar
202 6
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
der
Kassenakten,
Urk.
7/1- 176),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
2 7 .
Februar
202 6
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 ATSG
sind
unrechtmässig
bezogene
Leis tungen
zurück zu er statten.
Wer
Leistungen
in
gutem
Glauben
empfangen
hat,
muss
sie
nicht
zurücker statten,
wenn
eine
grosse
Härte
vorliegt.
Dabei
wird
die
Rückerstattung
ganz
oder
teilweise
erlassen
(Art.
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.2 Nach
der
Rechtsprechung
ist
der
gute
Glaube
nicht
schon
bei
Unkenntnis
des
Rechtsmangels
gegeben.
Vielmehr
darf
sich
der
Leistungsempfänger
oder
die
Leistungsempfängerin
nicht
nur
keiner
böswilligen
Absicht,
sondern
auch
keiner
groben
Nachlässigkeit
schuldig
gemacht
haben.
Der
gute
Glaube
als
Erlassvo raussetzung
entfällt
somit
einerseits
von
vornherein,
wenn
die
zu
Unrecht
erfolgte
Leistungsausrichtung
auf
eine
arglistige
oder
grobfahrlässige
Melde-
oder
Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen
ist.
Anderseits
kann
sich
die
rückerstattungspflichtige
Person
auf
den
guten
Glauben
berufen,
wenn
ihr
fehler haftes
Verhalten
nur
leicht
fahrlässig
war
(BGE
138
V
218
E.
4,
112
V
97
E.
2c).
Wie
in
anderen
Bereichen
beurteilt
sich
das
Mass
der
erforderlichen
Sorgfalt
nach
einem
objektiven
Massstab,
wobei
aber
das
den
Betroffenen
in
ihrer
Subjektivität
Mögliche
und
Zumutbare
(wie
etwa
Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand,
Bildungs grad)
nicht
ausgeblendet
werden
darf
(BGE
138
V
218
E.
E. 4 Januar
2026
führte
die
Beschwer degegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
beziehungsweise
ihre
Gesellschafterin
und
ihr
Gesellschafter,
Y.___
und
Z.___,
jeweils
per
Ende
Monat
Lohnzahlungen
über
ein en
Lohndurchlauf
«neutralisiert»
hätten
und
schliesslich
als
Schuld
(Haben)
auf
das
Kontokorrent
von
Y.___
und
Z.___
gebucht
hätten.
Mit
dieser
Buchung
auf
das
Kontokorrent
habe
die
Beschwerde führerin
den
Lohn
an
Y.___
und
Z.___
entrichtet.
Denn
ab
diesem
Zeitpunkt
habe
sich
die
Schuld
der
Firma
gegenüber
den
Gesellschaftern
entsprechend
erhöht.
Daran
ändere
nichts,
dass
die
Auszahlung
vom
Firmenkonto
erst
später
auf
das
Privatkonto
der
beiden
er folgt
sei.
Eine
Lohneinbusse
sei
somit
weder
im
Zeitpunkt
der
Gesuche
noch
im
Zeitpunkt
der
Auszahlung
der
Corona-Erwerbsausfallentschädigung
gegeben
gewesen.
Es
könne
folglich
nicht
von
einem
gutgläubigen
Bezug
der
zu
viel
ausgerichteten
Leistungen
ausgegangen
werden.
Weil
die
Voraussetzung
des
guten
Glaubens
nicht
erfüllt
sei
und
die
Erlassvoraus s etzungen
kumulativ
erfüllt
sein
müssten,
sei
die
Prüfung
der
Voraussetzung
der
grossen
Härte
nicht
erforderlich.
Dem
Gesuch
um
Erlass
der
Rückerstattung
der
zu
viel
ausgerichteten
Corona-Erwerbsersatzentschädigung
könne
nach
dem
Gesagten
somit
nicht
entsprochen
werden
(Urk.
2
S.
2). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
lässt
im
Wesentlichen
Folgendes
vorbringen :
Es
sei
zwar
zutreffend,
dass
bereits
mit
dem
später
vom
Bundesgericht
bestätigten
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
E. 4.1 mit
Hinweisen).
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
der
Frage
nach
der
Gutgläubigkeit
beim
Leistungsbezug
zu
unterscheiden
zwischen
dem
guten
Glauben
als
fehlendem
Unrechts bewusstsein
und
der
Frage,
ob
sich
jemand
unter
den
gegebenen
Umstän den
auf
den
guten
Glauben
berufen
kann
oder
ob
er
bei
zumutbarer
Aufmerksamkeit
den
bestehenden
Rechtsmangel
hätte
erkennen
sollen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_102/2020
vom
1.
Mai
2020
E.
E. 6 .
November
2024
das
Fehlen
einer
Lohnein busse
fest gestellt
worden
sei
(Urk.
1
S.
7) .
Hierbei
könne
aber
die
unbestrittene
Tatsache,
dass
Y.___
und
Z.___
erst
nach
der
Auszahlung
der
Corona-Erwerbsaus fallsent schädigung
eine
Lohnzahlung
zur
Bestreitung
der
laufenden
Lebenshal tungs kosten
erhalten
hätten,
nicht
unberücksichtigt
bleiben
(Urk.
1
S.
7,
S.
8) .
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdegegnerin
bedeute
die
Feststel lung,
dass
eine
Lohneinbusse
weder
im
Zeitpunkt
der
Gesuche
noch
im
Zeitpunkt
der
Auszahlungen
der
Corona-Erwerbsausfallentschädigung
vorgelegen
habe,
nicht
zwangsläufig,
dass
von
einem
bösgläubigen
Bezug
der
zu
viel
ausge rich teten
Leistungen
ausgegangen
werden
müsse.
Bislang
hätten
sich
das
Sozial ver sicherungsgericht
und
das
Bundesgericht
zur
Frage
des
guten
Glaubens
nicht
geäussert
(Urk.
1
S.
7) .
Zu
prüfen
sei,
ob
Z.___
und
Y.___
ihre
Angaben
namens
der
Beschwerdeführerin
im
Zuge
der
Anmeldung
zum
Bezug
einer
Corona-Erwerbsausfallentschädigung
wider
besseres
Wissen
getätigt
oder
es
grob fahrlässig
unterlassen
hätten,
die
Buchhaltung
des
Unternehmens
und/oder
die
eigenen
Bankkontoauszüge
zu
konsultieren
und
den
korrekten
Lohn
zu
dekla rieren
(Urk.
1
S.
8).
Für
Ersteres
bestünden
keine
Hinweise
und
auch
Letzteres
müsse
klarerweise
verneint
werden,
da
d ie
Löhne
für
die
Zeitperiode
Januar
bis
Juni
2021
allesamt
erst
ab
19.
August
2021
mit
der
neuen
Buchhaltungssoftware
nachgebucht
worden
seien
(Urk.
1
S.
E. 9 August
2021
und
somit
nachträglich
getätigt
worden .
Am
3 1.
Januar
2021,
2 8.
Februar
2021,
3 1.
März
2021,
3 0.
April
2021,
3 1.
Mai
2021
und
3 0.
Juni
2021
hätten
Y.___
und
Z.___,
somit
(noch)
keine
Forderung
auf
den
Januar-,
Februar-,
März-,
April-,
Mai-
und
Junilohn
(2021)
haben
können,
welche
sie
jederzeit
für
sich
hätten
beziehen
können.
Eingedenk
dessen
und
bei
gegebener
Umsatzein busse
und
angenom menem
Lohn ausfall
in
den
Monaten
Januar
bis
Juni
2021
sei
vom
guten
Glauben
der
für
sie
handelnden
Y.___
und
Z.___
hinsichtlich
des
Anspruches
auf
Corona-Erwerbser satzentschädigung
auszugehen.
Eine
Grobfahrlässigkeit
habe
nicht
vorgelegen.
Bei
den
Verbu chungen
hätten
Y.___
und
Z.___
alles
ih nen
Z umutbare
unternommen,
um
alles
richtig
zu
machen
(Urk.
1
S.
10).
Die
Beschwerdeführerin
habe
die
Leis tungen
folglich
im
guten
Glauben
bezogen.
Die
Frage,
o b
zudem
auch
die
Erlass voraussetzung
der
grosse n
Härte
vorlieg e,
habe
die
Beschwer degegnerin
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
bewusst
offen
ge lassen
(Urk.
1
S.
11).
D ie
Beschwerde führerin
könnte
aber
nicht
mehr
existenzwahrend
wirtschaften,
wenn
die
für
sie
eine
grosse
Härte
darstellende
Rückforderung
nicht
erlassen
würde
(Urk.
1
S.
12). 3.
3.1
3.1.1
Wie
ausgeführt,
befasste
sich
d ie
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
einzig
mit
der
Erlassvoraussetzung
des
guten
Glaubens
(E.
2.1) .
Allerdings
ist
bereits
die
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
nicht
gegeben,
wie
die
nach folgenden
Er wägungen
zeigen. 3. 1. 2
Mit
BGE
150
V
57
betreffend
eine
um
Erlass
der
Rückerstattung
von
unrecht mässig
bezogene r
Corona-Erwerbs ausfallentschädigung
ersuchende
juris tische
Person
entschied
das
Bundesgericht,
dass
die
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
nur
bejaht
werden
könne,
wenn
eine
Überschuldung
eingetreten
sei
oder
un mittelbar
droh e .
Eine
solche
lieg e
bei
einer
GmbH
gemäss
Art.
725
in
Verbin dung
mit
Art.
820
des
Obligationenrechts
(OR,
je
in
der
bis
31.
Dezember
2022
in
Kraft
gewesenen
Fassung;
Art.
725a
i.V.m.
Art.
820
OR
in
der
ab
1.
Januar
2023
gültigen
Gesetzesfassung)
vor,
wenn
durch
Kapitalverluste
das
gesamte
Eigen ka pital
und
sogar
ein
Teil
des
Fremdkapitals
nicht
mehr
gedeckt
seien,
weder
zu
Fortfüh rungs-
noch
zu
Liquidationswerten
(BGE
150
V
57
E.
5.3. 4) . 3.1.3
Massgebend
für
die
Beurteilung,
ob
eine
grosse
Härte
vorliegt,
ist
der
Zeitpunkt,
in
welchem
über
die
Rückforderung
rechtskräftig
entschieden
ist
(Art.
4
Abs.
2
ATSV).
Die
Rückforderung
der
Beschwerdegegnerin
in
der
Höhe
von
Fr.
51'612.55
wurde
letztinstanzlich
vom
Bundesgericht
bestätigt.
Das
Bundesge richt
fällte
sein
Urteil
am
22.
August
2025
(Urk.
7/147),
womit
die
Rückforderung
der
Beschwerdegegnerin
mit
diesem
Urteil
an
jenem
Tag
in
Rechtskraft
erwachsen
ist
(Art.
61
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Zum
Beleg
für
ihr
Vorbringen,
dass
die
Begleichung
der
Rückforderung
für
sie
eine
grosse
Härte
darstellen
würde,
hat
d ie
Beschwerde führerin
mit
ihrem
Erlassgesuch
vom
E. 13 Oktober
2025
(Urk.
7/149)
die
Bilanz
per
30.
Sep tember
2025
(Urk.
7/157)
eingereicht .
In
dieser
Bilanz
wurden
Aktiven
in
der
Höhe
von
Fr.
1 79 ' 518.03
(inkl.
flüssige
Mittel
im
Betrag
von
Fr.
96'878.67
in
Form
von
Bankguthaben
auf
zwei
Konti
bei
der
PostFinance,
Urk.
7/157/1)
und
Pas siven
in
derselben
Höhe
beste hend
aus
kurzfristige m
Fremdkapital
in
der
Höhe
von
Fr.
59'737.93
(inkl.
kurz fris tiger
Rückstellungen :
Fr.
55'000.--
und
Konto korrent
von
Y.___
und
Z.___ :
Fr.
2'977.92),
langfristige m
Fremd kapital
im
Betrag
von
Fr.
0.--,
Eigenkapital
in
der
Höhe
von
Fr.
63'326.85
(Kapital:
Fr.
20'000.--
+
Reserven
bestehend
aus
Gewinnvortrag:
Fr.
43'326.85)
und
Gewinn
im
Betrag
von
Fr.
56'453.25
ausgewiesen
(Urk.
7/157/2) .
Von
einer
Über schuldung
oder
einer
unmit telbar
drohenden
Überschuldung
konnte
am
dama ligen
Bilanzstichtag
nicht
gesprochen
werde,
da
das
Vermögen
der
Beschwerde führerin
deren
Verbind lich keiten
(inkl.
der
erwarteten
Verbindlichkeiten,
für
die
die
verhältnis mässig
hohen
Rückstellungen
im
Betrag
von
Fr.
55'000.--
gebildet
wurden)
mehr
als
ausrei chend
gedeckt
hat .
Das
Bundesgericht
hielt
in
BGE
150
V
57
E.
5.3.5
fest,
dass
bei
der
Prüfung
der
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
bei
der
Rückerstattung
von
zu
viel
ausgerichteter
Corona-Erwerbs aus fallent schädigung
durch
eine
juris tische
Person
ein
strenger
Massstab
anzulegen
sei .
Es
lässt
sich
nicht
sagen,
dass
die
Begleichung
der
Rückforderung
in
der
Höhe
von
Fr.
51'612.55
(allenfalls
in
Raten)
für
die
Beschwerdeführerin
am
30.
September
2025
eine
Existenzfrage
gewesen
wäre .
Zu
ergänzen
ist,
dass
in
der
i m
Beschwerde verfahren
aufgelegten
Bilanz
per
31.
Dezember
2025
Aktiven
im
Wert
von
Fr.
150'642.47
aufgeführt
w e rden
(Urk.
3/5).
Dabei
sticht
ins
Auge,
dass
das
Anlagevermögen
in
dieser
Bilanz
deut lich
tiefer
(mit
Fr.
39'916.12
statt
mit
Fr.
57'988.02)
bewertet
wurde
(Urk .
3/5,
Urk.
7/157/1).
Es
ist
jedoch
nicht
nach voll ziehbar,
weshalb
etwa
der
Personen wagen
am
30.
September
2025
noch
Fr.
20'900.--
und
—
drei
Monate
später
—
am
31.
Dezember
2025
nur
noch
Fr.
12'540.--
Wert
gehabt
haben
sollte
(E.
3/5,
Urk.
7/157/1).
Ein
Mittelabfluss
ist
dadurch
nicht
belegt.
Dieser
Umstand
lässt
d amit
auch
den
Rückschluss
nicht
zu,
dass
die
Beschwerde führerin
(entgegen
ihre r
eigenen
Darstellung
mit
der
Bilanz
vom
30.
September
2025,
Urk.
7/157)
im
hier
massgebenden
Zeitpunkt,
als
die
Rückforderung
mit
dem
Urteil
des
Bundes gericht s
am
22.
August
2025
(Urk.
7/147)
in
Rechtskraft
erwachsen
ist,
d och
unmittelbar
von
einer
Über schuldung
be droht
gewesen
sein
könnte .
Nach
Ansicht
der
Beschwerde führerin
ist
die
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
gegeben,
weil
sich
ihre
flüssigen
Mittel
nach
der
Begleichung
der
Rück forderung
und
der
Bezahlung
der
(unbelegt
gebliebenen)
monatlichen
Fixkosten
in
der
Höhe
von
ca.
Fr.
21'000.--
bereits
in
einem
Monat
auf
rund
Fr.
18'000.--
reduzieren
würden
(Urk.
1
S.
11).
Dieses
Vorbringen
verfängt
nicht,
da
die
Beschwerdeführerin
durch
ihre
Tätigkeit
auch
Ein nahmen
generieren
könnte,
womit
nicht
allein
der
Mittel abfluss
zu
berücksichtigen
wäre .
Weitere
Abklärungen
dazu
sind
nach
dem
hiervor
Ausge führten
aber
nicht
erforderlich.
Die
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
ist
nach
dem
Gesagten
nicht
erfüllt. 3.2 3.2.1
Fehlt
es
an
der
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte,
so
muss
die
Voraus setzung
des
guten
Glaubens
an
sich
nicht
geprüft
werden,
da
beide
Vor aussetzungen
gemäss
dem
Wortlaut
von
Art.
25
Abs.
1
ATSG
zusammen
gegeben
sein
müssen
(E.
1.1).
Angesichts
dessen,
dass
sich
der
angefochtene
Entscheid
ausschliesslich
auf
diesen
Gesichtspunkt
stützt,
wird
nachfolgend
aber
aufgezeigt,
dass
aufgrund
der
vorliegenden
Akten
die
für
die
Beschwerde führerin
handelnden
Y.___
und
Z.___
sich
nicht
auf
den
guten
Glauben
berufen
könnten . 3.2.2
Die
Beschwerdeführer in
argumentiert
im
Wesentlichen
folgendermassen:
Da
sie
vor
dem
19 .
August
2021
noch
gar
nicht
mit
der
neuen
Buchhaltungs software
habe
arbeiten
k ö nne n,
heisse
dies
zwangsläufig,
dass
die
Buch haltung
per
31.
Dezember
2021
vom
E. 19 August
2021
nachge bucht
worden
sei.
Somit
sei
es
gar
nicht
möglich
gewesen,
dass
sie
die
Löhne
für
die
hier
interessierenden
Monate
Januar
bis
und
mit
Juni
2021
jeweils
am
3 1.
Januar
2021,
2 8.
Februar
2021,
3 1.
März
2021,
3 0.
April
2021,
3 1.
Mai
2021
und
3 0.
Juni
2021
über
das
Lohntool
im
ent sprechenden
Monat
habe
verbuchen
können
(Urk.
1
S.
10) . 3.2.3
Das
Bundesgericht
hielt
in
E.
5.1.2
des
Urteils
vom
E. 22 August
2025
unter
ande rem
fest,
das
Sozialversicherungsgericht
habe
die
Abweisung
der
Beschwerde
der
Beschwerdeführerin
im
Wesentlichen
damit
begründet,
dass
die
Beschwer deführerin
nicht
habe
aufzeigen
können,
weshalb
den
—
von
keiner
Seite
angezweifelten
—
Umständen
im
Zusammenhang
mit
dem
Wechsel
auf
die
neue
Buch hal tungssoftware
eine
entscheidende
Bedeutung
zukomme.
Der
Beschwerde füh rerin
wäre
es
offen
gestanden,
mit
echtzeitlichen
Dokumenten
aus
der
Buch haltung
des
ersten
Halbjahres
2021
aufzuzeigen,
dass
die
letztlich
mit
der
neuen
Software
erstellte
und
von
der
Beschwerdeführerin
aufgelegte
Lohnbuchhaltung
für
die
Monate
Januar
bis
Juni
2021
nicht
den
echtzeitlichen
tatsächlichen
Gege ben heiten
entsprochen
habe.
Dies
habe
sie
aber
weder
im
Verfahren
vor
dem
Sozial versicherungsgericht
noch
im
bundesgerichtlichen
Verfahren
getan
und
sich
s tatt dessen
darauf
beschränkt,
auf
die
Unmöglichkeit
zu
verweisen,
in
der
neuen
Lohnbuchhaltung
vor
dem
19.
August
2021
Buchungen
zu
tätigen.
Dabei
habe
sie
nicht
nachvollziehbar
aufgezeigt,
inwiefern
die
blosse
Tatsache,
dass
die
neue
Business
S oftware
technisch
begingt
erst
ab
einem
bestimmten
Stichtag
nutzbar
gewesen
sei,
Einfluss
auf
die
Frage
nach
dem
Zeitpunkt
der
Entstehung
der
Lohn forderungen
Januar
bis
Juni
2021
gehabt
haben
soll
(Urk.
7/147/6).
Im
Lichte
dieser
Ausführungen
ist
es
bezüglich
der
hier
relevanten
Frage
des
guten
Glaubens
beim
Bezug
der
Corona-Erwerbsersatzentschädigungen
ebenso
wenig
massgebend,
ob
die
Beschwerdeführerin
beziehungsweise
deren
Gesell schafter
erst
ab
dem
19.
August
2021
mit
der
neuen
Buchhaltungssoftware
arbeiten
konnten
(E.
3.2.2)
und
dabei
alles
ihnen
Mögliche
zur
Vornahme
einer
korrekten
Buchhaltung
unternommen
haben
(E.
2.2).
Wie
mit
Urteil
des
Sozial ver sicherungsgericht
vom
6.
November
2024
festgehalten,
richtete
die
Beschwer degegnerin
die
Corona-Erwerbsausfallentschädigung
unter
anderem
deswegen
aus,
weil
Y.___
und
Z.___
in
den
Antragsformularen
angegeben
hatten,
dass
die
Beschwerdeführerin
keine
Löhne
ausbezahlt
habe
(E.
3.2.1
jenes
Urteils,
Urk.
7/132/9).
Nun
könnten
die
Löhne
bereits
bei
Anwendung
des
alten
Buchhal tungsprogramms
—
gemäss
Bundesgerichtsurteil
arbeitete
die
Beschwer deführerin
vor
dem
Wechsel
des
Buchhaltungsprogramms
mit
einer
Software
namens
«banana»
(Urk.
7/147/5-6)
—
als
Gutschrift
zurückbehalten
und
damit
realisiert
worden
sei n,
hat
doch
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
6.
November
2024
ebenfalls
festgestellt,
dass
auch
die
Löhne
in
den
Jahren
2017
bis
2019
nicht
monatlich
ausbezahlt
worden
waren
(E.
3.2.4
jenes
Urteils,
Urk.
7/132/12-13) .
Daher
ist
mit
der
Beschwerde gegnerin
davon
auszugehen,
dass
Y.___
und
Z.___
die
Fragen
nach
de r
nicht
vorhandenen
Lohnzahlung
bei
einem
(allen falls)
bestehenden
Lohn guthaben
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
entweder
wider
besseren
Wissens
oder
—
im
eher
unwahr scheinlichen
Fall,
dass
sie
sich
an
ihre
eigenen
Buchungen
nicht
mehr
erinnern
konnten
—
zumindest
grobfahrlässig
falsch
beantwortet en,
da
si e
keine
Einsicht
in
die
Buchhaltung
nahmen.
Dass
in
der
fraglichen
Periode
keine
Löhne
realisiert
worden
sind,
könnte
nur
anhand
der
echtzeitlichen
Buch haltungs unterlagen
aus
der
Zeit
vo n
Januar
bis
Juni
2021
nachgewiesen
werden,
welche
dem
Sozialversicherungs gericht
von
der
Beschwer deführerin
aber
nach
wie
vor
vorenthalten
werden .
Wie
vom
Bundes gericht
fest gehalten
wurde
(E.
3.2.3),
ist
nicht
ersichtlich,
weshalb
der
Beschwerdeführerin
die
Einreichung
dieser
Buch haltungsunterlagen
nicht
möglich
sein
soll.
Demnach
wäre
auch
die
Erlassvoraussetzung
des
guten
Glaubens
zu
vernein en . 4.
Diese
Erwägungen
führen
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tomas
Kempf - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich EE.2026.00001 .
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9.
April
2026 in
Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Tomas
Kempf Webernstrasse
5,
Postfach,
8610
Uster gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1 Die X.___ GmbH
wurde
von
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse,
mit
Verfügungen
vom
7.
September
2022
zur
Rückzahlung
von
für
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
bis
30.
Juni
2021
ausgerichteten
Corona-Erwerbsausfallentschädigungen
in
der
Höhe
von
total
Fr.
51'612.55
verpflichtet,
was
die
Ausgleichskasse
m it
Einspracheentscheid
vom
14.
Mai
2024
bestätigte
(Urk.
7/ 115).
Hiergegen
führte
die X.___ GmbH
am
14.
Juni
2024
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
(Urk.
7/123/3-13) .
Das
Sozialversicherungsgericht
wies
die
Beschwerde
mit
Urteil
EE.2024.00004
vom
6.
November
2024
ab
(Urk.
7/132) .
Die
von
der X.___ GmbH
dagegen
am
2 0.
Januar
2025
(Urk.
7/137/2-16)
erhobene
Beschwerde
wies
das
Bundes gericht
mit
Urteil
9C_40/2025
vom
2 2.
August
2025
ab
(Urk.
7/147).
1.2 Mit
Eingabe
vom
13 .
Oktober
2025
ersuchte
die X.___ GmbH
die
Aus gleichs kasse
um
Erlass
des
Rückforderungsbetrages
in
der
Höhe
von
Fr.
51'612.55
(Urk.
7/ 149).
Die
Ausgleichskasse
wies
das
Erlassgesuch
mit
Verfügung
vom
13 .
November
2025
ab
(Urk.
7/ 162).
Da gegen
erhob
die X.___ GmbH
am
15 .
Dezember
2025
Einsprache
(Urk.
7/ 166),
welche
die
Ausgleichskasse
mit
Einspracheentscheid
vom
14 .
Januar
202 6
abwies
(Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
die X.___ GmbH
am
13 .
Februar
202 6
Beschwerde
(Urk.
1) .
Sie
beantragte,
dass
ihr
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
14 .
Januar
202 6
die
Rückforderung
der
zu
viel
aus gerichteten
Corona-Erwerbs ausfallentschädigung
zu
erlassen
sei.
Eventualiter
sei
die
Sache
zur
weiteren
Abklärung
und
Neubeurteilung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
beantragte
am
26 .
Februar
202 6
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
der
Kassenakten,
Urk.
7/1- 176),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
2 7 .
Februar
202 6
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art.
1
der
Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall
sind
die
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
auf
die
Entschädigungen
gemäss
dieser
Verordnung
anwendbar,
soweit
die
nachstehenden
Bestimmungen
nicht
ausdrücklich
eine
Abweichung
vom
ATSG
vorsehen.
Nach
Art.
25
Abs.
1
ATSG
sind
unrechtmässig
bezogene
Leis tungen
zurück zu er statten.
Wer
Leistungen
in
gutem
Glauben
empfangen
hat,
muss
sie
nicht
zurücker statten,
wenn
eine
grosse
Härte
vorliegt.
Dabei
wird
die
Rückerstattung
ganz
oder
teilweise
erlassen
(Art.
4
Abs.
1
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSV). 1.2
Nach
der
Rechtsprechung
ist
der
gute
Glaube
nicht
schon
bei
Unkenntnis
des
Rechtsmangels
gegeben.
Vielmehr
darf
sich
der
Leistungsempfänger
oder
die
Leistungsempfängerin
nicht
nur
keiner
böswilligen
Absicht,
sondern
auch
keiner
groben
Nachlässigkeit
schuldig
gemacht
haben.
Der
gute
Glaube
als
Erlassvo raussetzung
entfällt
somit
einerseits
von
vornherein,
wenn
die
zu
Unrecht
erfolgte
Leistungsausrichtung
auf
eine
arglistige
oder
grobfahrlässige
Melde-
oder
Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen
ist.
Anderseits
kann
sich
die
rückerstattungspflichtige
Person
auf
den
guten
Glauben
berufen,
wenn
ihr
fehler haftes
Verhalten
nur
leicht
fahrlässig
war
(BGE
138
V
218
E.
4,
112
V
97
E.
2c).
Wie
in
anderen
Bereichen
beurteilt
sich
das
Mass
der
erforderlichen
Sorgfalt
nach
einem
objektiven
Massstab,
wobei
aber
das
den
Betroffenen
in
ihrer
Subjektivität
Mögliche
und
Zumutbare
(wie
etwa
Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand,
Bildungs grad)
nicht
ausgeblendet
werden
darf
(BGE
138
V
218
E.
4
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_448/2017
vom
3.
Januar
2018
E.
2.1).
Das
Verhalten,
das
den
guten
Glauben
ausschliesst,
braucht
nicht
in
einer
Melde-
oder
Anzeigepflichtverletzung
zu
bestehen.
Auch
ein
anderes
Verhalten,
beispiels weise
die
Unterlassung,
sich
bei
der
Verwaltung
zu
erkundigen,
fällt
in
Betracht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_102/2020
vom
1.
Mai
2020
E.
4.1
mit
Hinweisen).
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
der
Frage
nach
der
Gutgläubigkeit
beim
Leistungsbezug
zu
unterscheiden
zwischen
dem
guten
Glauben
als
fehlendem
Unrechts bewusstsein
und
der
Frage,
ob
sich
jemand
unter
den
gegebenen
Umstän den
auf
den
guten
Glauben
berufen
kann
oder
ob
er
bei
zumutbarer
Aufmerksamkeit
den
bestehenden
Rechtsmangel
hätte
erkennen
sollen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_102/2020
vom
1.
Mai
2020
E.
4.2
mit
Hinweisen). 2.
2.1
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
1 4.
Januar
2026
führte
die
Beschwer degegnerin
im
Wesentlichen
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
beziehungsweise
ihre
Gesellschafterin
und
ihr
Gesellschafter,
Y.___
und
Z.___,
jeweils
per
Ende
Monat
Lohnzahlungen
über
ein en
Lohndurchlauf
«neutralisiert»
hätten
und
schliesslich
als
Schuld
(Haben)
auf
das
Kontokorrent
von
Y.___
und
Z.___
gebucht
hätten.
Mit
dieser
Buchung
auf
das
Kontokorrent
habe
die
Beschwerde führerin
den
Lohn
an
Y.___
und
Z.___
entrichtet.
Denn
ab
diesem
Zeitpunkt
habe
sich
die
Schuld
der
Firma
gegenüber
den
Gesellschaftern
entsprechend
erhöht.
Daran
ändere
nichts,
dass
die
Auszahlung
vom
Firmenkonto
erst
später
auf
das
Privatkonto
der
beiden
er folgt
sei.
Eine
Lohneinbusse
sei
somit
weder
im
Zeitpunkt
der
Gesuche
noch
im
Zeitpunkt
der
Auszahlung
der
Corona-Erwerbsausfallentschädigung
gegeben
gewesen.
Es
könne
folglich
nicht
von
einem
gutgläubigen
Bezug
der
zu
viel
ausgerichteten
Leistungen
ausgegangen
werden.
Weil
die
Voraussetzung
des
guten
Glaubens
nicht
erfüllt
sei
und
die
Erlassvoraus s etzungen
kumulativ
erfüllt
sein
müssten,
sei
die
Prüfung
der
Voraussetzung
der
grossen
Härte
nicht
erforderlich.
Dem
Gesuch
um
Erlass
der
Rückerstattung
der
zu
viel
ausgerichteten
Corona-Erwerbsersatzentschädigung
könne
nach
dem
Gesagten
somit
nicht
entsprochen
werden
(Urk.
2
S.
2). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
lässt
im
Wesentlichen
Folgendes
vorbringen :
Es
sei
zwar
zutreffend,
dass
bereits
mit
dem
später
vom
Bundesgericht
bestätigten
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
6 .
November
2024
das
Fehlen
einer
Lohnein busse
fest gestellt
worden
sei
(Urk.
1
S.
7) .
Hierbei
könne
aber
die
unbestrittene
Tatsache,
dass
Y.___
und
Z.___
erst
nach
der
Auszahlung
der
Corona-Erwerbsaus fallsent schädigung
eine
Lohnzahlung
zur
Bestreitung
der
laufenden
Lebenshal tungs kosten
erhalten
hätten,
nicht
unberücksichtigt
bleiben
(Urk.
1
S.
7,
S.
8) .
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdegegnerin
bedeute
die
Feststel lung,
dass
eine
Lohneinbusse
weder
im
Zeitpunkt
der
Gesuche
noch
im
Zeitpunkt
der
Auszahlungen
der
Corona-Erwerbsausfallentschädigung
vorgelegen
habe,
nicht
zwangsläufig,
dass
von
einem
bösgläubigen
Bezug
der
zu
viel
ausge rich teten
Leistungen
ausgegangen
werden
müsse.
Bislang
hätten
sich
das
Sozial ver sicherungsgericht
und
das
Bundesgericht
zur
Frage
des
guten
Glaubens
nicht
geäussert
(Urk.
1
S.
7) .
Zu
prüfen
sei,
ob
Z.___
und
Y.___
ihre
Angaben
namens
der
Beschwerdeführerin
im
Zuge
der
Anmeldung
zum
Bezug
einer
Corona-Erwerbsausfallentschädigung
wider
besseres
Wissen
getätigt
oder
es
grob fahrlässig
unterlassen
hätten,
die
Buchhaltung
des
Unternehmens
und/oder
die
eigenen
Bankkontoauszüge
zu
konsultieren
und
den
korrekten
Lohn
zu
dekla rieren
(Urk.
1
S.
8).
Für
Ersteres
bestünden
keine
Hinweise
und
auch
Letzteres
müsse
klarerweise
verneint
werden,
da
d ie
Löhne
für
die
Zeitperiode
Januar
bis
Juni
2021
allesamt
erst
ab
19.
August
2021
mit
der
neuen
Buchhaltungssoftware
nachgebucht
worden
seien
(Urk.
1
S.
9).
Auch
d ie
Gut schrift en
auf
dem
Konto korrent
« Y.___
und
Z.___ »
für
die
Monate
Januar
bis
Juni
2021
seien
nicht
bereits
am
3 1.
Januar
2021,
2 8.
Februar
2021,
3 1.
März
2021,
3 0.
April
2021,
3 1.
Mai
2021
und
3 0.
Juni
2021
erfolgt.
Zwar
könne
jetzt
im
Journal
der
Buchhaltung
nach gelesen
werden,
dass
d ie
jeweiligen
Buchungen
auf
das
frag liche
Konto korrent
(Konto
2100)
jeweils
per
Ende
Monat
(erstmals
per
3 1.
Januar
2021)
ge macht
worden
seien.
Diese
Buchungen
seien
aber,
wie
ausgeführt,
erst
ab
1 9.
August
2021
und
somit
nachträglich
getätigt
worden .
Am
3 1.
Januar
2021,
2 8.
Februar
2021,
3 1.
März
2021,
3 0.
April
2021,
3 1.
Mai
2021
und
3 0.
Juni
2021
hätten
Y.___
und
Z.___,
somit
(noch)
keine
Forderung
auf
den
Januar-,
Februar-,
März-,
April-,
Mai-
und
Junilohn
(2021)
haben
können,
welche
sie
jederzeit
für
sich
hätten
beziehen
können.
Eingedenk
dessen
und
bei
gegebener
Umsatzein busse
und
angenom menem
Lohn ausfall
in
den
Monaten
Januar
bis
Juni
2021
sei
vom
guten
Glauben
der
für
sie
handelnden
Y.___
und
Z.___
hinsichtlich
des
Anspruches
auf
Corona-Erwerbser satzentschädigung
auszugehen.
Eine
Grobfahrlässigkeit
habe
nicht
vorgelegen.
Bei
den
Verbu chungen
hätten
Y.___
und
Z.___
alles
ih nen
Z umutbare
unternommen,
um
alles
richtig
zu
machen
(Urk.
1
S.
10).
Die
Beschwerdeführerin
habe
die
Leis tungen
folglich
im
guten
Glauben
bezogen.
Die
Frage,
o b
zudem
auch
die
Erlass voraussetzung
der
grosse n
Härte
vorlieg e,
habe
die
Beschwer degegnerin
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
bewusst
offen
ge lassen
(Urk.
1
S.
11).
D ie
Beschwerde führerin
könnte
aber
nicht
mehr
existenzwahrend
wirtschaften,
wenn
die
für
sie
eine
grosse
Härte
darstellende
Rückforderung
nicht
erlassen
würde
(Urk.
1
S.
12). 3.
3.1
3.1.1
Wie
ausgeführt,
befasste
sich
d ie
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
einzig
mit
der
Erlassvoraussetzung
des
guten
Glaubens
(E.
2.1) .
Allerdings
ist
bereits
die
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
nicht
gegeben,
wie
die
nach folgenden
Er wägungen
zeigen. 3. 1. 2
Mit
BGE
150
V
57
betreffend
eine
um
Erlass
der
Rückerstattung
von
unrecht mässig
bezogene r
Corona-Erwerbs ausfallentschädigung
ersuchende
juris tische
Person
entschied
das
Bundesgericht,
dass
die
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
nur
bejaht
werden
könne,
wenn
eine
Überschuldung
eingetreten
sei
oder
un mittelbar
droh e .
Eine
solche
lieg e
bei
einer
GmbH
gemäss
Art.
725
in
Verbin dung
mit
Art.
820
des
Obligationenrechts
(OR,
je
in
der
bis
31.
Dezember
2022
in
Kraft
gewesenen
Fassung;
Art.
725a
i.V.m.
Art.
820
OR
in
der
ab
1.
Januar
2023
gültigen
Gesetzesfassung)
vor,
wenn
durch
Kapitalverluste
das
gesamte
Eigen ka pital
und
sogar
ein
Teil
des
Fremdkapitals
nicht
mehr
gedeckt
seien,
weder
zu
Fortfüh rungs-
noch
zu
Liquidationswerten
(BGE
150
V
57
E.
5.3. 4) . 3.1.3
Massgebend
für
die
Beurteilung,
ob
eine
grosse
Härte
vorliegt,
ist
der
Zeitpunkt,
in
welchem
über
die
Rückforderung
rechtskräftig
entschieden
ist
(Art.
4
Abs.
2
ATSV).
Die
Rückforderung
der
Beschwerdegegnerin
in
der
Höhe
von
Fr.
51'612.55
wurde
letztinstanzlich
vom
Bundesgericht
bestätigt.
Das
Bundesge richt
fällte
sein
Urteil
am
22.
August
2025
(Urk.
7/147),
womit
die
Rückforderung
der
Beschwerdegegnerin
mit
diesem
Urteil
an
jenem
Tag
in
Rechtskraft
erwachsen
ist
(Art.
61
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Zum
Beleg
für
ihr
Vorbringen,
dass
die
Begleichung
der
Rückforderung
für
sie
eine
grosse
Härte
darstellen
würde,
hat
d ie
Beschwerde führerin
mit
ihrem
Erlassgesuch
vom
13.
Oktober
2025
(Urk.
7/149)
die
Bilanz
per
30.
Sep tember
2025
(Urk.
7/157)
eingereicht .
In
dieser
Bilanz
wurden
Aktiven
in
der
Höhe
von
Fr.
1 79 ' 518.03
(inkl.
flüssige
Mittel
im
Betrag
von
Fr.
96'878.67
in
Form
von
Bankguthaben
auf
zwei
Konti
bei
der
PostFinance,
Urk.
7/157/1)
und
Pas siven
in
derselben
Höhe
beste hend
aus
kurzfristige m
Fremdkapital
in
der
Höhe
von
Fr.
59'737.93
(inkl.
kurz fris tiger
Rückstellungen :
Fr.
55'000.--
und
Konto korrent
von
Y.___
und
Z.___ :
Fr.
2'977.92),
langfristige m
Fremd kapital
im
Betrag
von
Fr.
0.--,
Eigenkapital
in
der
Höhe
von
Fr.
63'326.85
(Kapital:
Fr.
20'000.--
+
Reserven
bestehend
aus
Gewinnvortrag:
Fr.
43'326.85)
und
Gewinn
im
Betrag
von
Fr.
56'453.25
ausgewiesen
(Urk.
7/157/2) .
Von
einer
Über schuldung
oder
einer
unmit telbar
drohenden
Überschuldung
konnte
am
dama ligen
Bilanzstichtag
nicht
gesprochen
werde,
da
das
Vermögen
der
Beschwerde führerin
deren
Verbind lich keiten
(inkl.
der
erwarteten
Verbindlichkeiten,
für
die
die
verhältnis mässig
hohen
Rückstellungen
im
Betrag
von
Fr.
55'000.--
gebildet
wurden)
mehr
als
ausrei chend
gedeckt
hat .
Das
Bundesgericht
hielt
in
BGE
150
V
57
E.
5.3.5
fest,
dass
bei
der
Prüfung
der
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
bei
der
Rückerstattung
von
zu
viel
ausgerichteter
Corona-Erwerbs aus fallent schädigung
durch
eine
juris tische
Person
ein
strenger
Massstab
anzulegen
sei .
Es
lässt
sich
nicht
sagen,
dass
die
Begleichung
der
Rückforderung
in
der
Höhe
von
Fr.
51'612.55
(allenfalls
in
Raten)
für
die
Beschwerdeführerin
am
30.
September
2025
eine
Existenzfrage
gewesen
wäre .
Zu
ergänzen
ist,
dass
in
der
i m
Beschwerde verfahren
aufgelegten
Bilanz
per
31.
Dezember
2025
Aktiven
im
Wert
von
Fr.
150'642.47
aufgeführt
w e rden
(Urk.
3/5).
Dabei
sticht
ins
Auge,
dass
das
Anlagevermögen
in
dieser
Bilanz
deut lich
tiefer
(mit
Fr.
39'916.12
statt
mit
Fr.
57'988.02)
bewertet
wurde
(Urk .
3/5,
Urk.
7/157/1).
Es
ist
jedoch
nicht
nach voll ziehbar,
weshalb
etwa
der
Personen wagen
am
30.
September
2025
noch
Fr.
20'900.--
und
—
drei
Monate
später
—
am
31.
Dezember
2025
nur
noch
Fr.
12'540.--
Wert
gehabt
haben
sollte
(E.
3/5,
Urk.
7/157/1).
Ein
Mittelabfluss
ist
dadurch
nicht
belegt.
Dieser
Umstand
lässt
d amit
auch
den
Rückschluss
nicht
zu,
dass
die
Beschwerde führerin
(entgegen
ihre r
eigenen
Darstellung
mit
der
Bilanz
vom
30.
September
2025,
Urk.
7/157)
im
hier
massgebenden
Zeitpunkt,
als
die
Rückforderung
mit
dem
Urteil
des
Bundes gericht s
am
22.
August
2025
(Urk.
7/147)
in
Rechtskraft
erwachsen
ist,
d och
unmittelbar
von
einer
Über schuldung
be droht
gewesen
sein
könnte .
Nach
Ansicht
der
Beschwerde führerin
ist
die
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
gegeben,
weil
sich
ihre
flüssigen
Mittel
nach
der
Begleichung
der
Rück forderung
und
der
Bezahlung
der
(unbelegt
gebliebenen)
monatlichen
Fixkosten
in
der
Höhe
von
ca.
Fr.
21'000.--
bereits
in
einem
Monat
auf
rund
Fr.
18'000.--
reduzieren
würden
(Urk.
1
S.
11).
Dieses
Vorbringen
verfängt
nicht,
da
die
Beschwerdeführerin
durch
ihre
Tätigkeit
auch
Ein nahmen
generieren
könnte,
womit
nicht
allein
der
Mittel abfluss
zu
berücksichtigen
wäre .
Weitere
Abklärungen
dazu
sind
nach
dem
hiervor
Ausge führten
aber
nicht
erforderlich.
Die
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte
ist
nach
dem
Gesagten
nicht
erfüllt. 3.2 3.2.1
Fehlt
es
an
der
Erlassvoraussetzung
der
grossen
Härte,
so
muss
die
Voraus setzung
des
guten
Glaubens
an
sich
nicht
geprüft
werden,
da
beide
Vor aussetzungen
gemäss
dem
Wortlaut
von
Art.
25
Abs.
1
ATSG
zusammen
gegeben
sein
müssen
(E.
1.1).
Angesichts
dessen,
dass
sich
der
angefochtene
Entscheid
ausschliesslich
auf
diesen
Gesichtspunkt
stützt,
wird
nachfolgend
aber
aufgezeigt,
dass
aufgrund
der
vorliegenden
Akten
die
für
die
Beschwerde führerin
handelnden
Y.___
und
Z.___
sich
nicht
auf
den
guten
Glauben
berufen
könnten . 3.2.2
Die
Beschwerdeführer in
argumentiert
im
Wesentlichen
folgendermassen:
Da
sie
vor
dem
19 .
August
2021
noch
gar
nicht
mit
der
neuen
Buchhaltungs software
habe
arbeiten
k ö nne n,
heisse
dies
zwangsläufig,
dass
die
Buch haltung
per
31.
Dezember
2021
vom
18.
Februar
2022
erst
ab
de m
19.
August
2021
nachge bucht
worden
sei.
Somit
sei
es
gar
nicht
möglich
gewesen,
dass
sie
die
Löhne
für
die
hier
interessierenden
Monate
Januar
bis
und
mit
Juni
2021
jeweils
am
3 1.
Januar
2021,
2 8.
Februar
2021,
3 1.
März
2021,
3 0.
April
2021,
3 1.
Mai
2021
und
3 0.
Juni
2021
über
das
Lohntool
im
ent sprechenden
Monat
habe
verbuchen
können
(Urk.
1
S.
10) . 3.2.3
Das
Bundesgericht
hielt
in
E.
5.1.2
des
Urteils
vom
22.
August
2025
unter
ande rem
fest,
das
Sozialversicherungsgericht
habe
die
Abweisung
der
Beschwerde
der
Beschwerdeführerin
im
Wesentlichen
damit
begründet,
dass
die
Beschwer deführerin
nicht
habe
aufzeigen
können,
weshalb
den
—
von
keiner
Seite
angezweifelten
—
Umständen
im
Zusammenhang
mit
dem
Wechsel
auf
die
neue
Buch hal tungssoftware
eine
entscheidende
Bedeutung
zukomme.
Der
Beschwerde füh rerin
wäre
es
offen
gestanden,
mit
echtzeitlichen
Dokumenten
aus
der
Buch haltung
des
ersten
Halbjahres
2021
aufzuzeigen,
dass
die
letztlich
mit
der
neuen
Software
erstellte
und
von
der
Beschwerdeführerin
aufgelegte
Lohnbuchhaltung
für
die
Monate
Januar
bis
Juni
2021
nicht
den
echtzeitlichen
tatsächlichen
Gege ben heiten
entsprochen
habe.
Dies
habe
sie
aber
weder
im
Verfahren
vor
dem
Sozial versicherungsgericht
noch
im
bundesgerichtlichen
Verfahren
getan
und
sich
s tatt dessen
darauf
beschränkt,
auf
die
Unmöglichkeit
zu
verweisen,
in
der
neuen
Lohnbuchhaltung
vor
dem
19.
August
2021
Buchungen
zu
tätigen.
Dabei
habe
sie
nicht
nachvollziehbar
aufgezeigt,
inwiefern
die
blosse
Tatsache,
dass
die
neue
Business
S oftware
technisch
begingt
erst
ab
einem
bestimmten
Stichtag
nutzbar
gewesen
sei,
Einfluss
auf
die
Frage
nach
dem
Zeitpunkt
der
Entstehung
der
Lohn forderungen
Januar
bis
Juni
2021
gehabt
haben
soll
(Urk.
7/147/6).
Im
Lichte
dieser
Ausführungen
ist
es
bezüglich
der
hier
relevanten
Frage
des
guten
Glaubens
beim
Bezug
der
Corona-Erwerbsersatzentschädigungen
ebenso
wenig
massgebend,
ob
die
Beschwerdeführerin
beziehungsweise
deren
Gesell schafter
erst
ab
dem
19.
August
2021
mit
der
neuen
Buchhaltungssoftware
arbeiten
konnten
(E.
3.2.2)
und
dabei
alles
ihnen
Mögliche
zur
Vornahme
einer
korrekten
Buchhaltung
unternommen
haben
(E.
2.2).
Wie
mit
Urteil
des
Sozial ver sicherungsgericht
vom
6.
November
2024
festgehalten,
richtete
die
Beschwer degegnerin
die
Corona-Erwerbsausfallentschädigung
unter
anderem
deswegen
aus,
weil
Y.___
und
Z.___
in
den
Antragsformularen
angegeben
hatten,
dass
die
Beschwerdeführerin
keine
Löhne
ausbezahlt
habe
(E.
3.2.1
jenes
Urteils,
Urk.
7/132/9).
Nun
könnten
die
Löhne
bereits
bei
Anwendung
des
alten
Buchhal tungsprogramms
—
gemäss
Bundesgerichtsurteil
arbeitete
die
Beschwer deführerin
vor
dem
Wechsel
des
Buchhaltungsprogramms
mit
einer
Software
namens
«banana»
(Urk.
7/147/5-6)
—
als
Gutschrift
zurückbehalten
und
damit
realisiert
worden
sei n,
hat
doch
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
6.
November
2024
ebenfalls
festgestellt,
dass
auch
die
Löhne
in
den
Jahren
2017
bis
2019
nicht
monatlich
ausbezahlt
worden
waren
(E.
3.2.4
jenes
Urteils,
Urk.
7/132/12-13) .
Daher
ist
mit
der
Beschwerde gegnerin
davon
auszugehen,
dass
Y.___
und
Z.___
die
Fragen
nach
de r
nicht
vorhandenen
Lohnzahlung
bei
einem
(allen falls)
bestehenden
Lohn guthaben
gegenüber
der
Beschwerdeführerin
entweder
wider
besseren
Wissens
oder
—
im
eher
unwahr scheinlichen
Fall,
dass
sie
sich
an
ihre
eigenen
Buchungen
nicht
mehr
erinnern
konnten
—
zumindest
grobfahrlässig
falsch
beantwortet en,
da
si e
keine
Einsicht
in
die
Buchhaltung
nahmen.
Dass
in
der
fraglichen
Periode
keine
Löhne
realisiert
worden
sind,
könnte
nur
anhand
der
echtzeitlichen
Buch haltungs unterlagen
aus
der
Zeit
vo n
Januar
bis
Juni
2021
nachgewiesen
werden,
welche
dem
Sozialversicherungs gericht
von
der
Beschwer deführerin
aber
nach
wie
vor
vorenthalten
werden .
Wie
vom
Bundes gericht
fest gehalten
wurde
(E.
3.2.3),
ist
nicht
ersichtlich,
weshalb
der
Beschwerdeführerin
die
Einreichung
dieser
Buch haltungsunterlagen
nicht
möglich
sein
soll.
Demnach
wäre
auch
die
Erlassvoraussetzung
des
guten
Glaubens
zu
vernein en . 4.
Diese
Erwägungen
führen
zur
Abweisung
der
Beschwerde. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tomas
Kempf - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Ausgleichskasse - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher