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EE.2026.00001

Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die Erlassvoraussetzung der grossen Härte ist nicht gegeben, da die gesuchstellende GmbH im Zeitpunkt, als die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist, weder überschuldet noch unmittelbar von der Überschuldung bedroht war. Zudem muss der gute Glaube der Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH beim Leistungsbezug verneint werden.

Zürich SozVersG · 2026-04-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1 Die X.___ GmbH

wurde

von

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

mit

Verfügungen

vom

7.

September

2022

zur

Rückzahlung

von

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

bis

30.

Juni

2021

ausgerichteten

Corona-Erwerbsausfallentschädigungen

in

der

Höhe

von

total

Fr.

51'612.55

verpflichtet,

was

die

Ausgleichskasse

m it

Einspracheentscheid

vom

14.

Mai

2024

bestätigte

(Urk.

7/ 115).

Hiergegen

führte

die X.___ GmbH

am

14.

Juni

2024

Beschwerde

beim

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

(Urk.

7/123/3-13) .

Das

Sozialversicherungsgericht

wies

die

Beschwerde

mit

Urteil

EE.2024.00004

vom

6.

November

2024

ab

(Urk.

7/132) .

Die

von

der X.___ GmbH

dagegen

am

2 0.

Januar

2025

(Urk.

7/137/2-16)

erhobene

Beschwerde

wies

das

Bundes gericht

mit

Urteil

9C_40/2025

vom

2 2.

August

2025

ab

(Urk.

7/147).

1.2 Mit

Eingabe

vom

13 .

Oktober

2025

ersuchte

die X.___ GmbH

die

Aus gleichs kasse

um

Erlass

des

Rückforderungsbetrages

in

der

Höhe

von

Fr.

51'612.55

(Urk.

7/ 149).

Die

Ausgleichskasse

wies

das

Erlassgesuch

mit

Verfügung

vom

13 .

November

2025

ab

(Urk.

7/ 162).

Da gegen

erhob

die X.___ GmbH

am

15 .

Dezember

2025

Einsprache

(Urk.

7/ 166),

welche

die

Ausgleichskasse

mit

Einspracheentscheid

vom

14 .

Januar

202 6

abwies

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die X.___ GmbH

am

13 .

Februar

202 6

Beschwerde

(Urk.

1) .

Sie

beantragte,

dass

ihr

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

14 .

Januar

202 6

die

Rückforderung

der

zu

viel

aus gerichteten

Corona-Erwerbs ausfallentschädigung

zu

erlassen

sei.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

am

26 .

Februar

202 6

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

der

Kassenakten,

Urk.

7/1- 176),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

2 7 .

Februar

202 6

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 ATSG

sind

unrechtmässig

bezogene

Leis tungen

zurück zu er statten.

Wer

Leistungen

in

gutem

Glauben

empfangen

hat,

muss

sie

nicht

zurücker statten,

wenn

eine

grosse

Härte

vorliegt.

Dabei

wird

die

Rückerstattung

ganz

oder

teilweise

erlassen

(Art.

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.2 Nach

der

Rechtsprechung

ist

der

gute

Glaube

nicht

schon

bei

Unkenntnis

des

Rechtsmangels

gegeben.

Vielmehr

darf

sich

der

Leistungsempfänger

oder

die

Leistungsempfängerin

nicht

nur

keiner

böswilligen

Absicht,

sondern

auch

keiner

groben

Nachlässigkeit

schuldig

gemacht

haben.

Der

gute

Glaube

als

Erlassvo raussetzung

entfällt

somit

einerseits

von

vornherein,

wenn

die

zu

Unrecht

erfolgte

Leistungsausrichtung

auf

eine

arglistige

oder

grobfahrlässige

Melde-

oder

Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen

ist.

Anderseits

kann

sich

die

rückerstattungspflichtige

Person

auf

den

guten

Glauben

berufen,

wenn

ihr

fehler haftes

Verhalten

nur

leicht

fahrlässig

war

(BGE

138

V

218

E.

4,

112

V

97

E.

2c).

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich

das

Mass

der

erforderlichen

Sorgfalt

nach

einem

objektiven

Massstab,

wobei

aber

das

den

Betroffenen

in

ihrer

Subjektivität

Mögliche

und

Zumutbare

(wie

etwa

Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand,

Bildungs grad)

nicht

ausgeblendet

werden

darf

(BGE

138

V

218

E.

E. 4 Januar

2026

führte

die

Beschwer degegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

beziehungsweise

ihre

Gesellschafterin

und

ihr

Gesellschafter,

Y.___

und

Z.___,

jeweils

per

Ende

Monat

Lohnzahlungen

über

ein en

Lohndurchlauf

«neutralisiert»

hätten

und

schliesslich

als

Schuld

(Haben)

auf

das

Kontokorrent

von

Y.___

und

Z.___

gebucht

hätten.

Mit

dieser

Buchung

auf

das

Kontokorrent

habe

die

Beschwerde führerin

den

Lohn

an

Y.___

und

Z.___

entrichtet.

Denn

ab

diesem

Zeitpunkt

habe

sich

die

Schuld

der

Firma

gegenüber

den

Gesellschaftern

entsprechend

erhöht.

Daran

ändere

nichts,

dass

die

Auszahlung

vom

Firmenkonto

erst

später

auf

das

Privatkonto

der

beiden

er folgt

sei.

Eine

Lohneinbusse

sei

somit

weder

im

Zeitpunkt

der

Gesuche

noch

im

Zeitpunkt

der

Auszahlung

der

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

gegeben

gewesen.

Es

könne

folglich

nicht

von

einem

gutgläubigen

Bezug

der

zu

viel

ausgerichteten

Leistungen

ausgegangen

werden.

Weil

die

Voraussetzung

des

guten

Glaubens

nicht

erfüllt

sei

und

die

Erlassvoraus s etzungen

kumulativ

erfüllt

sein

müssten,

sei

die

Prüfung

der

Voraussetzung

der

grossen

Härte

nicht

erforderlich.

Dem

Gesuch

um

Erlass

der

Rückerstattung

der

zu

viel

ausgerichteten

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

könne

nach

dem

Gesagten

somit

nicht

entsprochen

werden

(Urk.

2

S.

2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

lässt

im

Wesentlichen

Folgendes

vorbringen :

Es

sei

zwar

zutreffend,

dass

bereits

mit

dem

später

vom

Bundesgericht

bestätigten

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

E. 4.1 mit

Hinweisen).

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

der

Frage

nach

der

Gutgläubigkeit

beim

Leistungsbezug

zu

unterscheiden

zwischen

dem

guten

Glauben

als

fehlendem

Unrechts bewusstsein

und

der

Frage,

ob

sich

jemand

unter

den

gegebenen

Umstän den

auf

den

guten

Glauben

berufen

kann

oder

ob

er

bei

zumutbarer

Aufmerksamkeit

den

bestehenden

Rechtsmangel

hätte

erkennen

sollen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_102/2020

vom

1.

Mai

2020

E.

E. 4.2 mit

Hinweisen). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

1

E. 6 .

November

2024

das

Fehlen

einer

Lohnein busse

fest gestellt

worden

sei

(Urk.

1

S.

7) .

Hierbei

könne

aber

die

unbestrittene

Tatsache,

dass

Y.___

und

Z.___

erst

nach

der

Auszahlung

der

Corona-Erwerbsaus fallsent schädigung

eine

Lohnzahlung

zur

Bestreitung

der

laufenden

Lebenshal tungs kosten

erhalten

hätten,

nicht

unberücksichtigt

bleiben

(Urk.

1

S.

7,

S.

8) .

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdegegnerin

bedeute

die

Feststel lung,

dass

eine

Lohneinbusse

weder

im

Zeitpunkt

der

Gesuche

noch

im

Zeitpunkt

der

Auszahlungen

der

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

vorgelegen

habe,

nicht

zwangsläufig,

dass

von

einem

bösgläubigen

Bezug

der

zu

viel

ausge rich teten

Leistungen

ausgegangen

werden

müsse.

Bislang

hätten

sich

das

Sozial ver sicherungsgericht

und

das

Bundesgericht

zur

Frage

des

guten

Glaubens

nicht

geäussert

(Urk.

1

S.

7) .

Zu

prüfen

sei,

ob

Z.___

und

Y.___

ihre

Angaben

namens

der

Beschwerdeführerin

im

Zuge

der

Anmeldung

zum

Bezug

einer

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

wider

besseres

Wissen

getätigt

oder

es

grob fahrlässig

unterlassen

hätten,

die

Buchhaltung

des

Unternehmens

und/oder

die

eigenen

Bankkontoauszüge

zu

konsultieren

und

den

korrekten

Lohn

zu

dekla rieren

(Urk.

1

S.

8).

Für

Ersteres

bestünden

keine

Hinweise

und

auch

Letzteres

müsse

klarerweise

verneint

werden,

da

d ie

Löhne

für

die

Zeitperiode

Januar

bis

Juni

2021

allesamt

erst

ab

19.

August

2021

mit

der

neuen

Buchhaltungssoftware

nachgebucht

worden

seien

(Urk.

1

S.

E. 9 August

2021

und

somit

nachträglich

getätigt

worden .

Am

3 1.

Januar

2021,

2 8.

Februar

2021,

3 1.

März

2021,

3 0.

April

2021,

3 1.

Mai

2021

und

3 0.

Juni

2021

hätten

Y.___

und

Z.___,

somit

(noch)

keine

Forderung

auf

den

Januar-,

Februar-,

März-,

April-,

Mai-

und

Junilohn

(2021)

haben

können,

welche

sie

jederzeit

für

sich

hätten

beziehen

können.

Eingedenk

dessen

und

bei

gegebener

Umsatzein busse

und

angenom menem

Lohn ausfall

in

den

Monaten

Januar

bis

Juni

2021

sei

vom

guten

Glauben

der

für

sie

handelnden

Y.___

und

Z.___

hinsichtlich

des

Anspruches

auf

Corona-Erwerbser satzentschädigung

auszugehen.

Eine

Grobfahrlässigkeit

habe

nicht

vorgelegen.

Bei

den

Verbu chungen

hätten

Y.___

und

Z.___

alles

ih nen

Z umutbare

unternommen,

um

alles

richtig

zu

machen

(Urk.

1

S.

10).

Die

Beschwerdeführerin

habe

die

Leis tungen

folglich

im

guten

Glauben

bezogen.

Die

Frage,

o b

zudem

auch

die

Erlass voraussetzung

der

grosse n

Härte

vorlieg e,

habe

die

Beschwer degegnerin

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

bewusst

offen

ge lassen

(Urk.

1

S.

11).

D ie

Beschwerde führerin

könnte

aber

nicht

mehr

existenzwahrend

wirtschaften,

wenn

die

für

sie

eine

grosse

Härte

darstellende

Rückforderung

nicht

erlassen

würde

(Urk.

1

S.

12). 3.

3.1

3.1.1

Wie

ausgeführt,

befasste

sich

d ie

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

einzig

mit

der

Erlassvoraussetzung

des

guten

Glaubens

(E.

2.1) .

Allerdings

ist

bereits

die

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

nicht

gegeben,

wie

die

nach folgenden

Er wägungen

zeigen. 3. 1. 2

Mit

BGE

150

V

57

betreffend

eine

um

Erlass

der

Rückerstattung

von

unrecht mässig

bezogene r

Corona-Erwerbs ausfallentschädigung

ersuchende

juris tische

Person

entschied

das

Bundesgericht,

dass

die

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

nur

bejaht

werden

könne,

wenn

eine

Überschuldung

eingetreten

sei

oder

un mittelbar

droh e .

Eine

solche

lieg e

bei

einer

GmbH

gemäss

Art.

725

in

Verbin dung

mit

Art.

820

des

Obligationenrechts

(OR,

je

in

der

bis

31.

Dezember

2022

in

Kraft

gewesenen

Fassung;

Art.

725a

i.V.m.

Art.

820

OR

in

der

ab

1.

Januar

2023

gültigen

Gesetzesfassung)

vor,

wenn

durch

Kapitalverluste

das

gesamte

Eigen ka pital

und

sogar

ein

Teil

des

Fremdkapitals

nicht

mehr

gedeckt

seien,

weder

zu

Fortfüh rungs-

noch

zu

Liquidationswerten

(BGE

150

V

57

E.

5.3. 4) . 3.1.3

Massgebend

für

die

Beurteilung,

ob

eine

grosse

Härte

vorliegt,

ist

der

Zeitpunkt,

in

welchem

über

die

Rückforderung

rechtskräftig

entschieden

ist

(Art.

4

Abs.

2

ATSV).

Die

Rückforderung

der

Beschwerdegegnerin

in

der

Höhe

von

Fr.

51'612.55

wurde

letztinstanzlich

vom

Bundesgericht

bestätigt.

Das

Bundesge richt

fällte

sein

Urteil

am

22.

August

2025

(Urk.

7/147),

womit

die

Rückforderung

der

Beschwerdegegnerin

mit

diesem

Urteil

an

jenem

Tag

in

Rechtskraft

erwachsen

ist

(Art.

61

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Zum

Beleg

für

ihr

Vorbringen,

dass

die

Begleichung

der

Rückforderung

für

sie

eine

grosse

Härte

darstellen

würde,

hat

d ie

Beschwerde führerin

mit

ihrem

Erlassgesuch

vom

E. 13 Oktober

2025

(Urk.

7/149)

die

Bilanz

per

30.

Sep tember

2025

(Urk.

7/157)

eingereicht .

In

dieser

Bilanz

wurden

Aktiven

in

der

Höhe

von

Fr.

1 79 ' 518.03

(inkl.

flüssige

Mittel

im

Betrag

von

Fr.

96'878.67

in

Form

von

Bankguthaben

auf

zwei

Konti

bei

der

PostFinance,

Urk.

7/157/1)

und

Pas siven

in

derselben

Höhe

beste hend

aus

kurzfristige m

Fremdkapital

in

der

Höhe

von

Fr.

59'737.93

(inkl.

kurz fris tiger

Rückstellungen :

Fr.

55'000.--

und

Konto korrent

von

Y.___

und

Z.___ :

Fr.

2'977.92),

langfristige m

Fremd kapital

im

Betrag

von

Fr.

0.--,

Eigenkapital

in

der

Höhe

von

Fr.

63'326.85

(Kapital:

Fr.

20'000.--

+

Reserven

bestehend

aus

Gewinnvortrag:

Fr.

43'326.85)

und

Gewinn

im

Betrag

von

Fr.

56'453.25

ausgewiesen

(Urk.

7/157/2) .

Von

einer

Über schuldung

oder

einer

unmit telbar

drohenden

Überschuldung

konnte

am

dama ligen

Bilanzstichtag

nicht

gesprochen

werde,

da

das

Vermögen

der

Beschwerde führerin

deren

Verbind lich keiten

(inkl.

der

erwarteten

Verbindlichkeiten,

für

die

die

verhältnis mässig

hohen

Rückstellungen

im

Betrag

von

Fr.

55'000.--

gebildet

wurden)

mehr

als

ausrei chend

gedeckt

hat .

Das

Bundesgericht

hielt

in

BGE

150

V

57

E.

5.3.5

fest,

dass

bei

der

Prüfung

der

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

bei

der

Rückerstattung

von

zu

viel

ausgerichteter

Corona-Erwerbs aus fallent schädigung

durch

eine

juris tische

Person

ein

strenger

Massstab

anzulegen

sei .

Es

lässt

sich

nicht

sagen,

dass

die

Begleichung

der

Rückforderung

in

der

Höhe

von

Fr.

51'612.55

(allenfalls

in

Raten)

für

die

Beschwerdeführerin

am

30.

September

2025

eine

Existenzfrage

gewesen

wäre .

Zu

ergänzen

ist,

dass

in

der

i m

Beschwerde verfahren

aufgelegten

Bilanz

per

31.

Dezember

2025

Aktiven

im

Wert

von

Fr.

150'642.47

aufgeführt

w e rden

(Urk.

3/5).

Dabei

sticht

ins

Auge,

dass

das

Anlagevermögen

in

dieser

Bilanz

deut lich

tiefer

(mit

Fr.

39'916.12

statt

mit

Fr.

57'988.02)

bewertet

wurde

(Urk .

3/5,

Urk.

7/157/1).

Es

ist

jedoch

nicht

nach voll ziehbar,

weshalb

etwa

der

Personen wagen

am

30.

September

2025

noch

Fr.

20'900.--

und

drei

Monate

später

am

31.

Dezember

2025

nur

noch

Fr.

12'540.--

Wert

gehabt

haben

sollte

(E.

3/5,

Urk.

7/157/1).

Ein

Mittelabfluss

ist

dadurch

nicht

belegt.

Dieser

Umstand

lässt

d amit

auch

den

Rückschluss

nicht

zu,

dass

die

Beschwerde führerin

(entgegen

ihre r

eigenen

Darstellung

mit

der

Bilanz

vom

30.

September

2025,

Urk.

7/157)

im

hier

massgebenden

Zeitpunkt,

als

die

Rückforderung

mit

dem

Urteil

des

Bundes gericht s

am

22.

August

2025

(Urk.

7/147)

in

Rechtskraft

erwachsen

ist,

d och

unmittelbar

von

einer

Über schuldung

be droht

gewesen

sein

könnte .

Nach

Ansicht

der

Beschwerde führerin

ist

die

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

gegeben,

weil

sich

ihre

flüssigen

Mittel

nach

der

Begleichung

der

Rück forderung

und

der

Bezahlung

der

(unbelegt

gebliebenen)

monatlichen

Fixkosten

in

der

Höhe

von

ca.

Fr.

21'000.--

bereits

in

einem

Monat

auf

rund

Fr.

18'000.--

reduzieren

würden

(Urk.

1

S.

11).

Dieses

Vorbringen

verfängt

nicht,

da

die

Beschwerdeführerin

durch

ihre

Tätigkeit

auch

Ein nahmen

generieren

könnte,

womit

nicht

allein

der

Mittel abfluss

zu

berücksichtigen

wäre .

Weitere

Abklärungen

dazu

sind

nach

dem

hiervor

Ausge führten

aber

nicht

erforderlich.

Die

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

ist

nach

dem

Gesagten

nicht

erfüllt. 3.2 3.2.1

Fehlt

es

an

der

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte,

so

muss

die

Voraus setzung

des

guten

Glaubens

an

sich

nicht

geprüft

werden,

da

beide

Vor aussetzungen

gemäss

dem

Wortlaut

von

Art.

25

Abs.

1

ATSG

zusammen

gegeben

sein

müssen

(E.

1.1).

Angesichts

dessen,

dass

sich

der

angefochtene

Entscheid

ausschliesslich

auf

diesen

Gesichtspunkt

stützt,

wird

nachfolgend

aber

aufgezeigt,

dass

aufgrund

der

vorliegenden

Akten

die

für

die

Beschwerde führerin

handelnden

Y.___

und

Z.___

sich

nicht

auf

den

guten

Glauben

berufen

könnten . 3.2.2

Die

Beschwerdeführer in

argumentiert

im

Wesentlichen

folgendermassen:

Da

sie

vor

dem

19 .

August

2021

noch

gar

nicht

mit

der

neuen

Buchhaltungs software

habe

arbeiten

k ö nne n,

heisse

dies

zwangsläufig,

dass

die

Buch haltung

per

31.

Dezember

2021

vom

E. 18 Februar

2022

erst

ab

de m

E. 19 August

2021

nachge bucht

worden

sei.

Somit

sei

es

gar

nicht

möglich

gewesen,

dass

sie

die

Löhne

für

die

hier

interessierenden

Monate

Januar

bis

und

mit

Juni

2021

jeweils

am

3 1.

Januar

2021,

2 8.

Februar

2021,

3 1.

März

2021,

3 0.

April

2021,

3 1.

Mai

2021

und

3 0.

Juni

2021

über

das

Lohntool

im

ent sprechenden

Monat

habe

verbuchen

können

(Urk.

1

S.

10) . 3.2.3

Das

Bundesgericht

hielt

in

E.

5.1.2

des

Urteils

vom

E. 22 August

2025

unter

ande rem

fest,

das

Sozialversicherungsgericht

habe

die

Abweisung

der

Beschwerde

der

Beschwerdeführerin

im

Wesentlichen

damit

begründet,

dass

die

Beschwer deführerin

nicht

habe

aufzeigen

können,

weshalb

den

von

keiner

Seite

angezweifelten

Umständen

im

Zusammenhang

mit

dem

Wechsel

auf

die

neue

Buch hal tungssoftware

eine

entscheidende

Bedeutung

zukomme.

Der

Beschwerde füh rerin

wäre

es

offen

gestanden,

mit

echtzeitlichen

Dokumenten

aus

der

Buch haltung

des

ersten

Halbjahres

2021

aufzuzeigen,

dass

die

letztlich

mit

der

neuen

Software

erstellte

und

von

der

Beschwerdeführerin

aufgelegte

Lohnbuchhaltung

für

die

Monate

Januar

bis

Juni

2021

nicht

den

echtzeitlichen

tatsächlichen

Gege ben heiten

entsprochen

habe.

Dies

habe

sie

aber

weder

im

Verfahren

vor

dem

Sozial versicherungsgericht

noch

im

bundesgerichtlichen

Verfahren

getan

und

sich

s tatt dessen

darauf

beschränkt,

auf

die

Unmöglichkeit

zu

verweisen,

in

der

neuen

Lohnbuchhaltung

vor

dem

19.

August

2021

Buchungen

zu

tätigen.

Dabei

habe

sie

nicht

nachvollziehbar

aufgezeigt,

inwiefern

die

blosse

Tatsache,

dass

die

neue

Business

S oftware

technisch

begingt

erst

ab

einem

bestimmten

Stichtag

nutzbar

gewesen

sei,

Einfluss

auf

die

Frage

nach

dem

Zeitpunkt

der

Entstehung

der

Lohn forderungen

Januar

bis

Juni

2021

gehabt

haben

soll

(Urk.

7/147/6).

Im

Lichte

dieser

Ausführungen

ist

es

bezüglich

der

hier

relevanten

Frage

des

guten

Glaubens

beim

Bezug

der

Corona-Erwerbsersatzentschädigungen

ebenso

wenig

massgebend,

ob

die

Beschwerdeführerin

beziehungsweise

deren

Gesell schafter

erst

ab

dem

19.

August

2021

mit

der

neuen

Buchhaltungssoftware

arbeiten

konnten

(E.

3.2.2)

und

dabei

alles

ihnen

Mögliche

zur

Vornahme

einer

korrekten

Buchhaltung

unternommen

haben

(E.

2.2).

Wie

mit

Urteil

des

Sozial ver sicherungsgericht

vom

6.

November

2024

festgehalten,

richtete

die

Beschwer degegnerin

die

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

unter

anderem

deswegen

aus,

weil

Y.___

und

Z.___

in

den

Antragsformularen

angegeben

hatten,

dass

die

Beschwerdeführerin

keine

Löhne

ausbezahlt

habe

(E.

3.2.1

jenes

Urteils,

Urk.

7/132/9).

Nun

könnten

die

Löhne

bereits

bei

Anwendung

des

alten

Buchhal tungsprogramms

gemäss

Bundesgerichtsurteil

arbeitete

die

Beschwer deführerin

vor

dem

Wechsel

des

Buchhaltungsprogramms

mit

einer

Software

namens

«banana»

(Urk.

7/147/5-6)

als

Gutschrift

zurückbehalten

und

damit

realisiert

worden

sei n,

hat

doch

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

6.

November

2024

ebenfalls

festgestellt,

dass

auch

die

Löhne

in

den

Jahren

2017

bis

2019

nicht

monatlich

ausbezahlt

worden

waren

(E.

3.2.4

jenes

Urteils,

Urk.

7/132/12-13) .

Daher

ist

mit

der

Beschwerde gegnerin

davon

auszugehen,

dass

Y.___

und

Z.___

die

Fragen

nach

de r

nicht

vorhandenen

Lohnzahlung

bei

einem

(allen falls)

bestehenden

Lohn guthaben

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

entweder

wider

besseren

Wissens

oder

im

eher

unwahr scheinlichen

Fall,

dass

sie

sich

an

ihre

eigenen

Buchungen

nicht

mehr

erinnern

konnten

zumindest

grobfahrlässig

falsch

beantwortet en,

da

si e

keine

Einsicht

in

die

Buchhaltung

nahmen.

Dass

in

der

fraglichen

Periode

keine

Löhne

realisiert

worden

sind,

könnte

nur

anhand

der

echtzeitlichen

Buch haltungs unterlagen

aus

der

Zeit

vo n

Januar

bis

Juni

2021

nachgewiesen

werden,

welche

dem

Sozialversicherungs gericht

von

der

Beschwer deführerin

aber

nach

wie

vor

vorenthalten

werden .

Wie

vom

Bundes gericht

fest gehalten

wurde

(E.

3.2.3),

ist

nicht

ersichtlich,

weshalb

der

Beschwerdeführerin

die

Einreichung

dieser

Buch haltungsunterlagen

nicht

möglich

sein

soll.

Demnach

wäre

auch

die

Erlassvoraussetzung

des

guten

Glaubens

zu

vernein en . 4.

Diese

Erwägungen

führen

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tomas

Kempf - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich EE.2026.00001 .

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9.

April

2026 in

Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Tomas

Kempf Webernstrasse

5,

Postfach,

8610

Uster gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1 Die X.___ GmbH

wurde

von

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse,

mit

Verfügungen

vom

7.

September

2022

zur

Rückzahlung

von

für

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

bis

30.

Juni

2021

ausgerichteten

Corona-Erwerbsausfallentschädigungen

in

der

Höhe

von

total

Fr.

51'612.55

verpflichtet,

was

die

Ausgleichskasse

m it

Einspracheentscheid

vom

14.

Mai

2024

bestätigte

(Urk.

7/ 115).

Hiergegen

führte

die X.___ GmbH

am

14.

Juni

2024

Beschwerde

beim

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

(Urk.

7/123/3-13) .

Das

Sozialversicherungsgericht

wies

die

Beschwerde

mit

Urteil

EE.2024.00004

vom

6.

November

2024

ab

(Urk.

7/132) .

Die

von

der X.___ GmbH

dagegen

am

2 0.

Januar

2025

(Urk.

7/137/2-16)

erhobene

Beschwerde

wies

das

Bundes gericht

mit

Urteil

9C_40/2025

vom

2 2.

August

2025

ab

(Urk.

7/147).

1.2 Mit

Eingabe

vom

13 .

Oktober

2025

ersuchte

die X.___ GmbH

die

Aus gleichs kasse

um

Erlass

des

Rückforderungsbetrages

in

der

Höhe

von

Fr.

51'612.55

(Urk.

7/ 149).

Die

Ausgleichskasse

wies

das

Erlassgesuch

mit

Verfügung

vom

13 .

November

2025

ab

(Urk.

7/ 162).

Da gegen

erhob

die X.___ GmbH

am

15 .

Dezember

2025

Einsprache

(Urk.

7/ 166),

welche

die

Ausgleichskasse

mit

Einspracheentscheid

vom

14 .

Januar

202 6

abwies

(Urk.

2). 2.

Dagegen

erhob

die X.___ GmbH

am

13 .

Februar

202 6

Beschwerde

(Urk.

1) .

Sie

beantragte,

dass

ihr

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

14 .

Januar

202 6

die

Rückforderung

der

zu

viel

aus gerichteten

Corona-Erwerbs ausfallentschädigung

zu

erlassen

sei.

Eventualiter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

beantragte

am

26 .

Februar

202 6

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

der

Kassenakten,

Urk.

7/1- 176),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

2 7 .

Februar

202 6

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

Art.

1

der

Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall

sind

die

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

auf

die

Entschädigungen

gemäss

dieser

Verordnung

anwendbar,

soweit

die

nachstehenden

Bestimmungen

nicht

ausdrücklich

eine

Abweichung

vom

ATSG

vorsehen.

Nach

Art.

25

Abs.

1

ATSG

sind

unrechtmässig

bezogene

Leis tungen

zurück zu er statten.

Wer

Leistungen

in

gutem

Glauben

empfangen

hat,

muss

sie

nicht

zurücker statten,

wenn

eine

grosse

Härte

vorliegt.

Dabei

wird

die

Rückerstattung

ganz

oder

teilweise

erlassen

(Art.

4

Abs.

1

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSV). 1.2

Nach

der

Rechtsprechung

ist

der

gute

Glaube

nicht

schon

bei

Unkenntnis

des

Rechtsmangels

gegeben.

Vielmehr

darf

sich

der

Leistungsempfänger

oder

die

Leistungsempfängerin

nicht

nur

keiner

böswilligen

Absicht,

sondern

auch

keiner

groben

Nachlässigkeit

schuldig

gemacht

haben.

Der

gute

Glaube

als

Erlassvo raussetzung

entfällt

somit

einerseits

von

vornherein,

wenn

die

zu

Unrecht

erfolgte

Leistungsausrichtung

auf

eine

arglistige

oder

grobfahrlässige

Melde-

oder

Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen

ist.

Anderseits

kann

sich

die

rückerstattungspflichtige

Person

auf

den

guten

Glauben

berufen,

wenn

ihr

fehler haftes

Verhalten

nur

leicht

fahrlässig

war

(BGE

138

V

218

E.

4,

112

V

97

E.

2c).

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich

das

Mass

der

erforderlichen

Sorgfalt

nach

einem

objektiven

Massstab,

wobei

aber

das

den

Betroffenen

in

ihrer

Subjektivität

Mögliche

und

Zumutbare

(wie

etwa

Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand,

Bildungs grad)

nicht

ausgeblendet

werden

darf

(BGE

138

V

218

E.

4

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_448/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

2.1).

Das

Verhalten,

das

den

guten

Glauben

ausschliesst,

braucht

nicht

in

einer

Melde-

oder

Anzeigepflichtverletzung

zu

bestehen.

Auch

ein

anderes

Verhalten,

beispiels weise

die

Unterlassung,

sich

bei

der

Verwaltung

zu

erkundigen,

fällt

in

Betracht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_102/2020

vom

1.

Mai

2020

E.

4.1

mit

Hinweisen).

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

der

Frage

nach

der

Gutgläubigkeit

beim

Leistungsbezug

zu

unterscheiden

zwischen

dem

guten

Glauben

als

fehlendem

Unrechts bewusstsein

und

der

Frage,

ob

sich

jemand

unter

den

gegebenen

Umstän den

auf

den

guten

Glauben

berufen

kann

oder

ob

er

bei

zumutbarer

Aufmerksamkeit

den

bestehenden

Rechtsmangel

hätte

erkennen

sollen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_102/2020

vom

1.

Mai

2020

E.

4.2

mit

Hinweisen). 2.

2.1

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

1 4.

Januar

2026

führte

die

Beschwer degegnerin

im

Wesentlichen

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

beziehungsweise

ihre

Gesellschafterin

und

ihr

Gesellschafter,

Y.___

und

Z.___,

jeweils

per

Ende

Monat

Lohnzahlungen

über

ein en

Lohndurchlauf

«neutralisiert»

hätten

und

schliesslich

als

Schuld

(Haben)

auf

das

Kontokorrent

von

Y.___

und

Z.___

gebucht

hätten.

Mit

dieser

Buchung

auf

das

Kontokorrent

habe

die

Beschwerde führerin

den

Lohn

an

Y.___

und

Z.___

entrichtet.

Denn

ab

diesem

Zeitpunkt

habe

sich

die

Schuld

der

Firma

gegenüber

den

Gesellschaftern

entsprechend

erhöht.

Daran

ändere

nichts,

dass

die

Auszahlung

vom

Firmenkonto

erst

später

auf

das

Privatkonto

der

beiden

er folgt

sei.

Eine

Lohneinbusse

sei

somit

weder

im

Zeitpunkt

der

Gesuche

noch

im

Zeitpunkt

der

Auszahlung

der

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

gegeben

gewesen.

Es

könne

folglich

nicht

von

einem

gutgläubigen

Bezug

der

zu

viel

ausgerichteten

Leistungen

ausgegangen

werden.

Weil

die

Voraussetzung

des

guten

Glaubens

nicht

erfüllt

sei

und

die

Erlassvoraus s etzungen

kumulativ

erfüllt

sein

müssten,

sei

die

Prüfung

der

Voraussetzung

der

grossen

Härte

nicht

erforderlich.

Dem

Gesuch

um

Erlass

der

Rückerstattung

der

zu

viel

ausgerichteten

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

könne

nach

dem

Gesagten

somit

nicht

entsprochen

werden

(Urk.

2

S.

2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

lässt

im

Wesentlichen

Folgendes

vorbringen :

Es

sei

zwar

zutreffend,

dass

bereits

mit

dem

später

vom

Bundesgericht

bestätigten

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

6 .

November

2024

das

Fehlen

einer

Lohnein busse

fest gestellt

worden

sei

(Urk.

1

S.

7) .

Hierbei

könne

aber

die

unbestrittene

Tatsache,

dass

Y.___

und

Z.___

erst

nach

der

Auszahlung

der

Corona-Erwerbsaus fallsent schädigung

eine

Lohnzahlung

zur

Bestreitung

der

laufenden

Lebenshal tungs kosten

erhalten

hätten,

nicht

unberücksichtigt

bleiben

(Urk.

1

S.

7,

S.

8) .

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdegegnerin

bedeute

die

Feststel lung,

dass

eine

Lohneinbusse

weder

im

Zeitpunkt

der

Gesuche

noch

im

Zeitpunkt

der

Auszahlungen

der

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

vorgelegen

habe,

nicht

zwangsläufig,

dass

von

einem

bösgläubigen

Bezug

der

zu

viel

ausge rich teten

Leistungen

ausgegangen

werden

müsse.

Bislang

hätten

sich

das

Sozial ver sicherungsgericht

und

das

Bundesgericht

zur

Frage

des

guten

Glaubens

nicht

geäussert

(Urk.

1

S.

7) .

Zu

prüfen

sei,

ob

Z.___

und

Y.___

ihre

Angaben

namens

der

Beschwerdeführerin

im

Zuge

der

Anmeldung

zum

Bezug

einer

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

wider

besseres

Wissen

getätigt

oder

es

grob fahrlässig

unterlassen

hätten,

die

Buchhaltung

des

Unternehmens

und/oder

die

eigenen

Bankkontoauszüge

zu

konsultieren

und

den

korrekten

Lohn

zu

dekla rieren

(Urk.

1

S.

8).

Für

Ersteres

bestünden

keine

Hinweise

und

auch

Letzteres

müsse

klarerweise

verneint

werden,

da

d ie

Löhne

für

die

Zeitperiode

Januar

bis

Juni

2021

allesamt

erst

ab

19.

August

2021

mit

der

neuen

Buchhaltungssoftware

nachgebucht

worden

seien

(Urk.

1

S.

9).

Auch

d ie

Gut schrift en

auf

dem

Konto korrent

« Y.___

und

Z.___ »

für

die

Monate

Januar

bis

Juni

2021

seien

nicht

bereits

am

3 1.

Januar

2021,

2 8.

Februar

2021,

3 1.

März

2021,

3 0.

April

2021,

3 1.

Mai

2021

und

3 0.

Juni

2021

erfolgt.

Zwar

könne

jetzt

im

Journal

der

Buchhaltung

nach gelesen

werden,

dass

d ie

jeweiligen

Buchungen

auf

das

frag liche

Konto korrent

(Konto

2100)

jeweils

per

Ende

Monat

(erstmals

per

3 1.

Januar

2021)

ge macht

worden

seien.

Diese

Buchungen

seien

aber,

wie

ausgeführt,

erst

ab

1 9.

August

2021

und

somit

nachträglich

getätigt

worden .

Am

3 1.

Januar

2021,

2 8.

Februar

2021,

3 1.

März

2021,

3 0.

April

2021,

3 1.

Mai

2021

und

3 0.

Juni

2021

hätten

Y.___

und

Z.___,

somit

(noch)

keine

Forderung

auf

den

Januar-,

Februar-,

März-,

April-,

Mai-

und

Junilohn

(2021)

haben

können,

welche

sie

jederzeit

für

sich

hätten

beziehen

können.

Eingedenk

dessen

und

bei

gegebener

Umsatzein busse

und

angenom menem

Lohn ausfall

in

den

Monaten

Januar

bis

Juni

2021

sei

vom

guten

Glauben

der

für

sie

handelnden

Y.___

und

Z.___

hinsichtlich

des

Anspruches

auf

Corona-Erwerbser satzentschädigung

auszugehen.

Eine

Grobfahrlässigkeit

habe

nicht

vorgelegen.

Bei

den

Verbu chungen

hätten

Y.___

und

Z.___

alles

ih nen

Z umutbare

unternommen,

um

alles

richtig

zu

machen

(Urk.

1

S.

10).

Die

Beschwerdeführerin

habe

die

Leis tungen

folglich

im

guten

Glauben

bezogen.

Die

Frage,

o b

zudem

auch

die

Erlass voraussetzung

der

grosse n

Härte

vorlieg e,

habe

die

Beschwer degegnerin

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

bewusst

offen

ge lassen

(Urk.

1

S.

11).

D ie

Beschwerde führerin

könnte

aber

nicht

mehr

existenzwahrend

wirtschaften,

wenn

die

für

sie

eine

grosse

Härte

darstellende

Rückforderung

nicht

erlassen

würde

(Urk.

1

S.

12). 3.

3.1

3.1.1

Wie

ausgeführt,

befasste

sich

d ie

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

einzig

mit

der

Erlassvoraussetzung

des

guten

Glaubens

(E.

2.1) .

Allerdings

ist

bereits

die

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

nicht

gegeben,

wie

die

nach folgenden

Er wägungen

zeigen. 3. 1. 2

Mit

BGE

150

V

57

betreffend

eine

um

Erlass

der

Rückerstattung

von

unrecht mässig

bezogene r

Corona-Erwerbs ausfallentschädigung

ersuchende

juris tische

Person

entschied

das

Bundesgericht,

dass

die

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

nur

bejaht

werden

könne,

wenn

eine

Überschuldung

eingetreten

sei

oder

un mittelbar

droh e .

Eine

solche

lieg e

bei

einer

GmbH

gemäss

Art.

725

in

Verbin dung

mit

Art.

820

des

Obligationenrechts

(OR,

je

in

der

bis

31.

Dezember

2022

in

Kraft

gewesenen

Fassung;

Art.

725a

i.V.m.

Art.

820

OR

in

der

ab

1.

Januar

2023

gültigen

Gesetzesfassung)

vor,

wenn

durch

Kapitalverluste

das

gesamte

Eigen ka pital

und

sogar

ein

Teil

des

Fremdkapitals

nicht

mehr

gedeckt

seien,

weder

zu

Fortfüh rungs-

noch

zu

Liquidationswerten

(BGE

150

V

57

E.

5.3. 4) . 3.1.3

Massgebend

für

die

Beurteilung,

ob

eine

grosse

Härte

vorliegt,

ist

der

Zeitpunkt,

in

welchem

über

die

Rückforderung

rechtskräftig

entschieden

ist

(Art.

4

Abs.

2

ATSV).

Die

Rückforderung

der

Beschwerdegegnerin

in

der

Höhe

von

Fr.

51'612.55

wurde

letztinstanzlich

vom

Bundesgericht

bestätigt.

Das

Bundesge richt

fällte

sein

Urteil

am

22.

August

2025

(Urk.

7/147),

womit

die

Rückforderung

der

Beschwerdegegnerin

mit

diesem

Urteil

an

jenem

Tag

in

Rechtskraft

erwachsen

ist

(Art.

61

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Zum

Beleg

für

ihr

Vorbringen,

dass

die

Begleichung

der

Rückforderung

für

sie

eine

grosse

Härte

darstellen

würde,

hat

d ie

Beschwerde führerin

mit

ihrem

Erlassgesuch

vom

13.

Oktober

2025

(Urk.

7/149)

die

Bilanz

per

30.

Sep tember

2025

(Urk.

7/157)

eingereicht .

In

dieser

Bilanz

wurden

Aktiven

in

der

Höhe

von

Fr.

1 79 ' 518.03

(inkl.

flüssige

Mittel

im

Betrag

von

Fr.

96'878.67

in

Form

von

Bankguthaben

auf

zwei

Konti

bei

der

PostFinance,

Urk.

7/157/1)

und

Pas siven

in

derselben

Höhe

beste hend

aus

kurzfristige m

Fremdkapital

in

der

Höhe

von

Fr.

59'737.93

(inkl.

kurz fris tiger

Rückstellungen :

Fr.

55'000.--

und

Konto korrent

von

Y.___

und

Z.___ :

Fr.

2'977.92),

langfristige m

Fremd kapital

im

Betrag

von

Fr.

0.--,

Eigenkapital

in

der

Höhe

von

Fr.

63'326.85

(Kapital:

Fr.

20'000.--

+

Reserven

bestehend

aus

Gewinnvortrag:

Fr.

43'326.85)

und

Gewinn

im

Betrag

von

Fr.

56'453.25

ausgewiesen

(Urk.

7/157/2) .

Von

einer

Über schuldung

oder

einer

unmit telbar

drohenden

Überschuldung

konnte

am

dama ligen

Bilanzstichtag

nicht

gesprochen

werde,

da

das

Vermögen

der

Beschwerde führerin

deren

Verbind lich keiten

(inkl.

der

erwarteten

Verbindlichkeiten,

für

die

die

verhältnis mässig

hohen

Rückstellungen

im

Betrag

von

Fr.

55'000.--

gebildet

wurden)

mehr

als

ausrei chend

gedeckt

hat .

Das

Bundesgericht

hielt

in

BGE

150

V

57

E.

5.3.5

fest,

dass

bei

der

Prüfung

der

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

bei

der

Rückerstattung

von

zu

viel

ausgerichteter

Corona-Erwerbs aus fallent schädigung

durch

eine

juris tische

Person

ein

strenger

Massstab

anzulegen

sei .

Es

lässt

sich

nicht

sagen,

dass

die

Begleichung

der

Rückforderung

in

der

Höhe

von

Fr.

51'612.55

(allenfalls

in

Raten)

für

die

Beschwerdeführerin

am

30.

September

2025

eine

Existenzfrage

gewesen

wäre .

Zu

ergänzen

ist,

dass

in

der

i m

Beschwerde verfahren

aufgelegten

Bilanz

per

31.

Dezember

2025

Aktiven

im

Wert

von

Fr.

150'642.47

aufgeführt

w e rden

(Urk.

3/5).

Dabei

sticht

ins

Auge,

dass

das

Anlagevermögen

in

dieser

Bilanz

deut lich

tiefer

(mit

Fr.

39'916.12

statt

mit

Fr.

57'988.02)

bewertet

wurde

(Urk .

3/5,

Urk.

7/157/1).

Es

ist

jedoch

nicht

nach voll ziehbar,

weshalb

etwa

der

Personen wagen

am

30.

September

2025

noch

Fr.

20'900.--

und

drei

Monate

später

am

31.

Dezember

2025

nur

noch

Fr.

12'540.--

Wert

gehabt

haben

sollte

(E.

3/5,

Urk.

7/157/1).

Ein

Mittelabfluss

ist

dadurch

nicht

belegt.

Dieser

Umstand

lässt

d amit

auch

den

Rückschluss

nicht

zu,

dass

die

Beschwerde führerin

(entgegen

ihre r

eigenen

Darstellung

mit

der

Bilanz

vom

30.

September

2025,

Urk.

7/157)

im

hier

massgebenden

Zeitpunkt,

als

die

Rückforderung

mit

dem

Urteil

des

Bundes gericht s

am

22.

August

2025

(Urk.

7/147)

in

Rechtskraft

erwachsen

ist,

d och

unmittelbar

von

einer

Über schuldung

be droht

gewesen

sein

könnte .

Nach

Ansicht

der

Beschwerde führerin

ist

die

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

gegeben,

weil

sich

ihre

flüssigen

Mittel

nach

der

Begleichung

der

Rück forderung

und

der

Bezahlung

der

(unbelegt

gebliebenen)

monatlichen

Fixkosten

in

der

Höhe

von

ca.

Fr.

21'000.--

bereits

in

einem

Monat

auf

rund

Fr.

18'000.--

reduzieren

würden

(Urk.

1

S.

11).

Dieses

Vorbringen

verfängt

nicht,

da

die

Beschwerdeführerin

durch

ihre

Tätigkeit

auch

Ein nahmen

generieren

könnte,

womit

nicht

allein

der

Mittel abfluss

zu

berücksichtigen

wäre .

Weitere

Abklärungen

dazu

sind

nach

dem

hiervor

Ausge führten

aber

nicht

erforderlich.

Die

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte

ist

nach

dem

Gesagten

nicht

erfüllt. 3.2 3.2.1

Fehlt

es

an

der

Erlassvoraussetzung

der

grossen

Härte,

so

muss

die

Voraus setzung

des

guten

Glaubens

an

sich

nicht

geprüft

werden,

da

beide

Vor aussetzungen

gemäss

dem

Wortlaut

von

Art.

25

Abs.

1

ATSG

zusammen

gegeben

sein

müssen

(E.

1.1).

Angesichts

dessen,

dass

sich

der

angefochtene

Entscheid

ausschliesslich

auf

diesen

Gesichtspunkt

stützt,

wird

nachfolgend

aber

aufgezeigt,

dass

aufgrund

der

vorliegenden

Akten

die

für

die

Beschwerde führerin

handelnden

Y.___

und

Z.___

sich

nicht

auf

den

guten

Glauben

berufen

könnten . 3.2.2

Die

Beschwerdeführer in

argumentiert

im

Wesentlichen

folgendermassen:

Da

sie

vor

dem

19 .

August

2021

noch

gar

nicht

mit

der

neuen

Buchhaltungs software

habe

arbeiten

k ö nne n,

heisse

dies

zwangsläufig,

dass

die

Buch haltung

per

31.

Dezember

2021

vom

18.

Februar

2022

erst

ab

de m

19.

August

2021

nachge bucht

worden

sei.

Somit

sei

es

gar

nicht

möglich

gewesen,

dass

sie

die

Löhne

für

die

hier

interessierenden

Monate

Januar

bis

und

mit

Juni

2021

jeweils

am

3 1.

Januar

2021,

2 8.

Februar

2021,

3 1.

März

2021,

3 0.

April

2021,

3 1.

Mai

2021

und

3 0.

Juni

2021

über

das

Lohntool

im

ent sprechenden

Monat

habe

verbuchen

können

(Urk.

1

S.

10) . 3.2.3

Das

Bundesgericht

hielt

in

E.

5.1.2

des

Urteils

vom

22.

August

2025

unter

ande rem

fest,

das

Sozialversicherungsgericht

habe

die

Abweisung

der

Beschwerde

der

Beschwerdeführerin

im

Wesentlichen

damit

begründet,

dass

die

Beschwer deführerin

nicht

habe

aufzeigen

können,

weshalb

den

von

keiner

Seite

angezweifelten

Umständen

im

Zusammenhang

mit

dem

Wechsel

auf

die

neue

Buch hal tungssoftware

eine

entscheidende

Bedeutung

zukomme.

Der

Beschwerde füh rerin

wäre

es

offen

gestanden,

mit

echtzeitlichen

Dokumenten

aus

der

Buch haltung

des

ersten

Halbjahres

2021

aufzuzeigen,

dass

die

letztlich

mit

der

neuen

Software

erstellte

und

von

der

Beschwerdeführerin

aufgelegte

Lohnbuchhaltung

für

die

Monate

Januar

bis

Juni

2021

nicht

den

echtzeitlichen

tatsächlichen

Gege ben heiten

entsprochen

habe.

Dies

habe

sie

aber

weder

im

Verfahren

vor

dem

Sozial versicherungsgericht

noch

im

bundesgerichtlichen

Verfahren

getan

und

sich

s tatt dessen

darauf

beschränkt,

auf

die

Unmöglichkeit

zu

verweisen,

in

der

neuen

Lohnbuchhaltung

vor

dem

19.

August

2021

Buchungen

zu

tätigen.

Dabei

habe

sie

nicht

nachvollziehbar

aufgezeigt,

inwiefern

die

blosse

Tatsache,

dass

die

neue

Business

S oftware

technisch

begingt

erst

ab

einem

bestimmten

Stichtag

nutzbar

gewesen

sei,

Einfluss

auf

die

Frage

nach

dem

Zeitpunkt

der

Entstehung

der

Lohn forderungen

Januar

bis

Juni

2021

gehabt

haben

soll

(Urk.

7/147/6).

Im

Lichte

dieser

Ausführungen

ist

es

bezüglich

der

hier

relevanten

Frage

des

guten

Glaubens

beim

Bezug

der

Corona-Erwerbsersatzentschädigungen

ebenso

wenig

massgebend,

ob

die

Beschwerdeführerin

beziehungsweise

deren

Gesell schafter

erst

ab

dem

19.

August

2021

mit

der

neuen

Buchhaltungssoftware

arbeiten

konnten

(E.

3.2.2)

und

dabei

alles

ihnen

Mögliche

zur

Vornahme

einer

korrekten

Buchhaltung

unternommen

haben

(E.

2.2).

Wie

mit

Urteil

des

Sozial ver sicherungsgericht

vom

6.

November

2024

festgehalten,

richtete

die

Beschwer degegnerin

die

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

unter

anderem

deswegen

aus,

weil

Y.___

und

Z.___

in

den

Antragsformularen

angegeben

hatten,

dass

die

Beschwerdeführerin

keine

Löhne

ausbezahlt

habe

(E.

3.2.1

jenes

Urteils,

Urk.

7/132/9).

Nun

könnten

die

Löhne

bereits

bei

Anwendung

des

alten

Buchhal tungsprogramms

gemäss

Bundesgerichtsurteil

arbeitete

die

Beschwer deführerin

vor

dem

Wechsel

des

Buchhaltungsprogramms

mit

einer

Software

namens

«banana»

(Urk.

7/147/5-6)

als

Gutschrift

zurückbehalten

und

damit

realisiert

worden

sei n,

hat

doch

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

6.

November

2024

ebenfalls

festgestellt,

dass

auch

die

Löhne

in

den

Jahren

2017

bis

2019

nicht

monatlich

ausbezahlt

worden

waren

(E.

3.2.4

jenes

Urteils,

Urk.

7/132/12-13) .

Daher

ist

mit

der

Beschwerde gegnerin

davon

auszugehen,

dass

Y.___

und

Z.___

die

Fragen

nach

de r

nicht

vorhandenen

Lohnzahlung

bei

einem

(allen falls)

bestehenden

Lohn guthaben

gegenüber

der

Beschwerdeführerin

entweder

wider

besseren

Wissens

oder

im

eher

unwahr scheinlichen

Fall,

dass

sie

sich

an

ihre

eigenen

Buchungen

nicht

mehr

erinnern

konnten

zumindest

grobfahrlässig

falsch

beantwortet en,

da

si e

keine

Einsicht

in

die

Buchhaltung

nahmen.

Dass

in

der

fraglichen

Periode

keine

Löhne

realisiert

worden

sind,

könnte

nur

anhand

der

echtzeitlichen

Buch haltungs unterlagen

aus

der

Zeit

vo n

Januar

bis

Juni

2021

nachgewiesen

werden,

welche

dem

Sozialversicherungs gericht

von

der

Beschwer deführerin

aber

nach

wie

vor

vorenthalten

werden .

Wie

vom

Bundes gericht

fest gehalten

wurde

(E.

3.2.3),

ist

nicht

ersichtlich,

weshalb

der

Beschwerdeführerin

die

Einreichung

dieser

Buch haltungsunterlagen

nicht

möglich

sein

soll.

Demnach

wäre

auch

die

Erlassvoraussetzung

des

guten

Glaubens

zu

vernein en . 4.

Diese

Erwägungen

führen

zur

Abweisung

der

Beschwerde. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tomas

Kempf - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Ausgleichskasse - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher