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EE.2024.00004

Eine Buchprüfung hat ergeben, dass die Löhne in der Zeit, für welche den Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung Corona-Erwerbsausfallentschädigungen ausbezahlt wurden, jeweils deren Kontokorrentkonto gutgeschrieben wurden. Die Voraussetzung der Lohneinbusse ist daher zu verneinen. Die Rückforderung der Entschädigung ist rechtens. (BGE 9C_40/2025)

Zürich SozVersG · 2024-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1 Die X.___ GmbH bezweckt gemäss Handelsregistereintrag vom 10. April 2017 alle Tätigkeiten einer Markenführungsagentur mit einer eigenen Foto- und Film produktion (Urk. 7/3/3). Im Handelsregister ist Y.___ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift und Z.___ als

Gesellschafterin

und

Geschäftsführerin

mit

Kollektivunterschrift

zu

zweien

ein getragen (Urk.

7/3/3). Sie sind überdies als Geschäftsführer, Fotograf und Filmer beziehungsweise

als

Chief

Operating

Officer

für

die

Gesellschaft

tätig

(Urk.

7/43/1). Die Gesellschaft wurde per 1.

Januar 2017 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk.

7/4/1).

Am

17.

Februar

2021

(Eingangsdatum)

meldeten

sich

Y.___ und Z.___

als

Personen

mit

arbeitgeberähnlicher

Stellung

bei

der

X.___ GmbH

für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(Covid-19;

Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an. Mit ihren Gesuchen machten sie eine wesentliche Umsatzeinbusse infolge Auftragsrückgang nach der Verschärfung der behördli chen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geltend (Urk. 7/39-42). Diese Gesuche wies die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 8.

März 2021 ab mit der

Begründung, dass Y.___ und Z.___ keinen Lohnausfall erlitten hätten (Urk.

7/49-50). Nach der Prüfung der dagegen am 8. April 2021 erhobe nen

Einsprachen (Urk.

7/52-53) richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH am 5.

Mai 2021 für Y.___ und Z.___ für den Januar 2021 je eine Coro na-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 7/54-57). In der Folge erbrachte die Ausgleichskasse auch für die Monate Februar bis Juni 2021 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung (Urk. 7/66-67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/75-76). Dabei ging sie davon aus, dass Y.___ und Z.___, wie von ihnen in den jeweiligen Anmeldeformularen

deklariert

wurde

(Urk.

7/59/4-5,

Urk.

7/60/4-5,

Urk.

7/61/4-5,

Urk.

7/68/4-5, Urk.

7/73/4-5), in der besagten Zeitperiode keinen Lohn erhalten haben. 1.2

Im weiteren Verlauf bezifferte die X.___ GmbH in der Lohnmeldung 2021 vom

21. Dezember 2021 die AHV/IV/EO-Löhne von Y.___ und Z.___ in der Zeitperiode vom 1.

Januar bis 31.

Dezember 2021 mit Fr.

60'614.40 und Fr.

59'784.-- (Urk.

7/81/3). Mit Verfügung vom 7.

April 2022 wies die Ausgleichs kasse den Antrag vom 15. Februar 2022 auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für den Monat Januar 2022 ab (Urk.

7/114). Die Anträge für die Monate Februar und März 2022 wurden sodann mit Verfügung vom 2.

Mai

2022

ebenfalls

abgewiesen

(Urk.

7/115).

Nach

der

Prüfung

der

Geschäftsbü cher

der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ AG (Urk.

7/78)

erliess

die

Ausgleichskasse

am

7.

September

2022

insgesamt

vier Verfügungen, mit welchen sie von der X.___ GmbH die in der Zeitperiode vom 1.

Januar bis 30.

Juni 2021 ausgerichtete n Corona-Erwerbsausfallentschädi gungen

in

der

Höhe

von

total

Fr.

51'612.55

zurückforderte

(Urk.

7/121-124).

Dage gen erhob die X.___ GmbH am 30.

September 2022 Einsprache (Urk.

7/129,

mit Begründungsergänzung vom 21.

Dezember 2022, Urk.

7/136). Alsdann kam der Rechtsdienst der Ausgleichskasse am 24.

Januar 2023 mit dem Rechtsvertreter der X.___ GmbH überein, dass ihm die Akten der A.___ AG zur Stel lungnahme zugestellt und die Rückforderungen eingehender begründet würden (Urk. 7/150). Dies geschah mit Schreiben vom 17. November 2023 (Urk. 7/172). Hierzu nahm die X.___ GmbH am 25. Januar 2024 Stellung (Urk. 7/191, unter Beilage von Auszügen aus dem Geschäftskonto aus der Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021, Urk. 7/188, sowie der am 18. Februar 2022 erstellten Buch haltung 2021, Urk. 7/189). Mit Einspracheent scheid vom 14. Mai 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der X.___ GmbH vom 30. September 2022 ab (Urk. 7/201). 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 14. Juni 2024 Beschwerde. Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 aufzuheben sei. Eventualiter sei die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juli 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-208), was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

8.

Juli

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Mai 2024 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass den Unterlagen der A.___ AG sowie der nachge reichten Jahresabrechnung mit Kontoblättern und Postkontoauszügen Folgendes zu entnehmen sei: Gemäss der Finanzbuchhaltung der Beschwerde führerin für das Jahr 2021 seien erstmals am 3 1. Januar 2021 und dann jeweils per Ende Monat die Löhne von Y.___ und Z.___ in der Höhe von brutto Fr. 10'033.20 (Y.___ : Fr. 5'051.20 + Z.___ : Fr. 4'982.--) als Aufwand auf dem Konto «5000 Löhne» gebucht worden (Urk.

E. 1.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Lohn ein busse bei den arbeitgeberähnlichen Personen bestanden habe. Die Löhne seien nicht eher ausbezahlt worden, als die Corona-Erwerbs ausfall ent schä di gung en dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien (Urk.

1 S.

5). Es sei zwar zutreffend, dass gemäss Finanzbuchhaltung der Beschwerde führerin für das Jahr 2021 am 31.

Januar, 28.

Februar, 31.

März, 30.

April, 31.

Mai sowie 30.

Juni 2021 der Betrag von Fr.

8’750.95 mit dem Buchungstext «Neutralisierung Lohn zahlung» beim Konto «1091 Lohndurchlaufkonto» abge bucht (Haben) und dem Konto «1010 PostFinance» gutgeschrieben (Soll) worden sei. Die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogene Schlussfolgerung, dass mit dieser Buchung auf das Konto «2100 Kontokorrent Z.___ und Y.___ » der Lohn an Z.___ und Y.___

ausbezahlt worden sei, sei jedoch falsch (Urk.

1 S.

6). Es müsse bedacht werden, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2021 auf die bekannte Business Software « B.___ » gewechselt habe. Auf diesen Wechsel hin habe sie das gesamte bisherige Jahr 2021 nachbuchen müssen. Beim Konto «1091 Lohndurch laufkonto» hand l e es sich um ein Durchlaufkonto, welches das im Buchhal tungsprogramm integrierte Lohnprogramm aus technischen Gründen zum Ver buchen verwende (doppelte Buchhaltung). Nach einem Lohnlauf sei dieses Konto jeweils ausgeglichen. Letzteres sei übrigens auch der Grund, weshalb dieses Konto in der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2021 nicht aufgeführt worden sei. Denn dieses nur aus technischen Gründen benötigte Konto weise immer eine Null auf. Das eben erwähnte Lohnprogramm sei damals so programmiert gewe sen, dass bei der Verbuchung des Lohnlaufs automatisch die Summe des Aus zahlungsbetrages aller Löhne eines einzelnen Monats als Summe gegen das Bank-/Postkonto ver bucht worden sei, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung auch tatsächlich ausgelöst worden sei oder «dank» der Corona-Krise wie im vorliegenden Fall eben nicht. Im Prinzip sei das damals falsch programmiert gewesen und es sei allge mein be kannt, dass dies bei vielen Benutzern der « B.___ »-Software zu falschen Buchun gen auf dem Bank-/Postkonto geführt habe. Um diesen Fehler zu kor rigieren, habe die falsche Buchung auf dem Bank-/Postkonto beziehungsweise hier dem Konto «1010 PostFinance» korrigiert werden müssen, indem sie eins zu eins gegengebucht worden sei (Urk. 1 S. 6) . Ein Treuhänder verwende dafür den Begriff «Neutralisierung» (Urk. 1 S. 6-7). Dies e «Neutralisierung» sei im vorliegen den Fall aus technischen Gründen unabwendbar gewesen . Der Softwarehersteller des Lohnprogramms habe übrigens in der Zwischenzeit erkannt, dass sein Produkt in diesem Bereich trotz wohl guter Absicht nicht optimal programmiert gewesen sei. Nachdem er entsprechende Anpassungen vorgenommen ha be, erfolge nun

die

Gegenbuchung

nicht

mehr

automatisch

auf

dem

Bank-/Postkonto.

Stattdessen

könne der Benutzer neu seit Januar 2024 die Lohnzahlungen überall dort manuell buchen, wo sie auch tatsächlich stattgefunden habe. Im Jahr 2021 sei dies aber noch nicht möglich gewesen, weshalb der Benutzer der Software eine «Neutrali s ierung» vorge nommen habe (Urk. 1 S. 7). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass d ie Buchungen für die Löhne Januar bis Juni 2021 erst am 1 9. August 2021 nach ge bucht worden seien . Die Buchungen seien somit erst nach der Ausrich tung

der nun zurückgeforderten Entschä digungen erfolgt (Urk. 1 S.

8). Es sei sodann

nicht gerechtfertigt, auf den buchhalterischen und somit rückwirken den

Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto 2100 «Kontokorrent von Z.___ und

Y.___ » abzustellen. Nach dem Gesagten seien die jeweiligen Buchungen auf das fragliche Kontokorrent (Konto 2100) gemäss Journal jeweils per Ende Monat (erstmals am 3 1. Januar 2021) erst ab 1 9. August 2021 und somit nachträglich erfolgt. Am 3 1. Januar 2021, 2 8. Februar 2021, 3 1. März 2021, 3 0. April 2021, 3 1. Mai 2021 und 3 0. Juni 2021 hätten Y.___ und Z.___ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin somit (noch) keine Forderung auf den Januar-, Februar-, März-, April-, Mai - und Junilohn gehabt, welche sie jederzeit hätten

für

sich

beziehen

können

(Urk.

1

S.

9).

Die

Beschwerdegegnerin

habe

schliesslich

auch

nicht bedacht, dass die Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ihren Lohn nicht einfach jederzeit beziehen könn t en .

B ei ihrem Unternehmen könnte es sonst zu

einem

Liquiditätsengpass

kommen

(Urk.

1

S.

10).

Damit

habe

sie

(die

Beschwer deführerin) aufgezeigt, dass d ie Löhne für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 erst ausbezahlt worden seien, nachdem sie die jeweiligen Corona-Erwerbsersatz entschädigungen gutgeschrieben erhalten habe. Zusammen mit den übrigen Anspruchsvoraussetzung en

habe

somit

auch

eine

Lohneinbusse

vorgelegen.

In

der

fraglichen Zeitperiode habe ein Anspruch auf die ausgerichteten Corona-Erwerbs ersatzentschädigungen bestanden. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerde gegnerin sei folglich nicht rechtens (Urk. 1 S. 10). 2 . 2 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die

bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.

7.1, 144 V 210 E.

4.3.1, je mit

Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Ver fügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sach verhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 2 .2

Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen

für

Verordnungen

des

Bundesrates

zur

Bewältigung

der

Covid-19-Epi demie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung

von

Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der

Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstde klarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) anwendbar erklären. Er kann Abwei chungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Ver fahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 2 .3

2 .3.1

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zu nächst mit Art. 1 die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt, soweit die Bestimmungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 2 .3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17.

September

2020

bis

16.

Februar

2022

gültig

gewesenen

Fassung)

sind

Selbstän digerwerbende

im

Sinne

von

Art.

12

ATSG

und

Personen

nach

Art.

31

Abs.

E. 2 S. 3-4). Gleich zeitig seien auch die darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf den Konten 5700 bis 5730 als Aufwand verbucht worden. Auf den Aktiv- und Passiv konten seien diese Lohnzah lun gen über das als Lohndurchlaufkonto bezeich nete Konto 1091 «neutralisiert» und schliesslich in der Höhe der Netto entschä digung von monat lich Fr 8'750.95 als Schuld (H aben) auf das Konto 2100 «Konto korrent von Z.___ und Y.___ » ge bucht worden (Y.___ : CHF

4'372.10

+

Z.___ : CHF 4'378.85). Die Beschwerdeführerin habe mit dieser Buchung auf das Kontokorrent der Ehe gatten den Lohn an Y.___ und Z.___ entrichtet. Denn ab diesem Zeit punkt hätten sich die Passiven der Gesellschaft entsprechend erhöht und Y.___ und Z.___ hätten der Gesellschaft gegenüber eine Forderung in dieser Höhe erworben, welche sie jederzeit für sich hätte n beziehen können. Nicht ent scheidend sein, dass die Auszahlung vom Geschäftskonto auf das Privatkonto von Y.___ und Z.___ erst später erfolgt sei. Ausschlaggebend sei, dass die Eheleute Y.___ und Z.___ mit der vorgenom menen Buchung auf das Kontokorrent einen Vermögenszuwachs erzielt hätten. Der vorliegende Fall sei diesbezüglich mit dem vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil EE.2023.00017 vom 2 8. Feb ruar 2024 beurteilten Sachverhalt verg leichbar. Es habe somit keine Lohneinbusse im Sinne von Art. 2 Abs.

E. 3 0. Juni 2021 zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsausfall entschä digung im Betrag von total Fr. 51'612.55 ist a us materieller Sicht zunächst fest zuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der vier Rückforderungsverfügungen vom 7. September 2022 (Urk. 7/121-124) seit den Zusprachen beziehungsweise Auszahlungen der Entschädigungen (Urk. 7/54-55, Urk. 7/66-67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/75-76) die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzu folge setzt die Rück forderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 2 .4).

E. 3.1 Bezüglich der Rückforderung der Beschwerdegegnerin für im Zeitraum vom 1. Januar bis

E. 3.2 4

Die Beschwerde führerin gibt ferner zu bedenken, dass die Personen mit arbeit geber ähnlicher Stellung ihren Lohn nicht einfach jederzeit beziehen könn t en, weil es bei ihrem Unternehmen sonst zu einem Liquiditätsengpass kommen könnte (Urk. 1 S.

10).

Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 16.

Februar 2021 führte Y.___ aus, dass die Löhne für den Januar 2021 zwar in der Buchhaltung verbucht, aber wohl erst im Sommer 2021 nachgezahlt würden (Urk.

7/43/2). Darüber hinaus ist den mit diesem Schreiben eingereichten Buch hal tungsunterlagen zu entnehmen, dass die Löhne in den Jahren 2017 bis 2019 effektiv auch nicht monatlich ausbezahlt wurden (Urk.

7/43/14, Urk.

7/43/19, Urk.

7/43/23). Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen verkennt die Beschwerde führe rin aber, dass die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht der Erhaltung der Liquidität des Unternehmens dient, sondern den Lohnausfall der arbeitgeber ähnlichen Gesellschafter entschädigen soll. 3. 3

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gegen die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht durchzudringen. Mit den B uchungen Lohnkonto/Kontokorrent wurden

Lohn ansprüche

realisiert (E. 3.2 .3) . Die Beschwerdegegneri n hat den entsprechenden Betrag bei der Berechnung des Lohnausfalls zu Recht

angerechnet . Da die Beschwerde gegnerin bei der Auszah lung der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen die entsprechenden ihr damals unbekannten Buchungen nicht berücksichtigt hatte beziehungsweise nicht be rücksichtigen konnte, erweisen sich die für die Zeitperiode vom 1.

Januar bis 3 0. Juni 2021 vorgenommenen Auszahlungen als zweifellos unrichtig. Die Be schwerdegegnerin war daher berechtigt, die ausgerichtete Entschädigungen rück wirkend anzupassen und zurückzufordern. In masslicher Hinsicht blieb die Rück forderung unbestritten. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als an

sich nicht Anspruchsberechtigte der Erwerbsausfallentschädigung (vgl.

Art.

8 Abs. 1 i.V.m . Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) effektiv Emp fängerin der ausbezahlten Taggelder war und daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) rückerstattungspflichtig ist. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 3.2.1 Bei der Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen ging die Be schwerdegegnerin davon aus, dass die Voraussetzung der Lohneinbusse (E.

2.3.2) erfüllt ist. Nach Lage der Akten folgte die Beschwerdegegnerin dem Vorbrin gen

von Y.___ und Z.___ in den Einsprache n vom 8. April 2021 gegen die Verfügung vom

E. 3.2.2 Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass Y.___ und Z.___ trotz der anderslautenden Angaben in den Antragsformularen in den Monaten Januar bis Juli 2021 Lohn bezogen hätten (E.

1.1), argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Über w ei sung der Löhne erst nach dem Erhalt der

Corona-Erwerbsausfallent schä di gung erfolgt sei . Die Buchungen müssten unter Berücksichtigung der Eigen hei ten des im Sommer 2021 neu angeschaff ten

Buch haltungsprogrammes gelesen werden (E.

1.2).

Die bei den Kassenak ten

liegende

Finanzbuchhaltung der Beschwerde führerin per 31.

Dezember 2021 (Bilanz, Erfolgsrechnung,

Kontenplan und Kontoblätter) mit Erstellungsdatum 1

E. 8 Februar

2022 ist gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 2 5.

Januar

2024 vollständig (Urk.

7/191/4).

Die Beschwerdeführerin

beruft sich

in

ihrer

Argumentation insbesondere auf das Kontoblatt

«1091 Lohndurch laufkonto»

(Urk. 1 S. 6-7). Stellvertretend für die übrigen Monate des hier zu

prüfenden Zeitraumes vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 — bezüglich der Bu chungsvorgänge unterscheiden sich die Angaben für die einzelnen Monate nicht

(Urk. 7/189/ 41- 42) — ist nachfolgend die Buchung für den Januar 2021 darzu stellen (für den Begriff «Gegenkonto» wird die Abkürzung «GK» verwendet): Datum: GK : GK Beschreibung : Referenz: Beschreibung : Soll: Haben: Saldo: 31.01.21 2271 Kontokorrent AHV etc. LB Lohn 01/21 Beitrag AHV etc. 642.10 642.10 31.01.21 1010 PostFinance LB Lohn 01/21 Auszahlungsbetr . 8'750.95 9'393.05 31.01.21 2270 Kontokorrent BVG etc. LB Lohn 01/21 BVG Beitrag 577.05 9'970.10 31.01.21 2273 Kontokorrent UVG LB Lohn 01/21 NBU Beitrag 63.10 10'033.20 31.01.21 5000 Löhne LB Lohn 01/21 Monatslohn 10'033.20 0.00 31.01.21 1010 PostFinance MB

6 Neutral. Lohnz . 8'750.95 -8'750.95 31. 01.21 2100 Kontokorrent Z.___ & Y.___ MB 68 Guthaben Lohnz . 8'750.95 0.00

Zum Vergleich ist die Buchung für den Dezember 2021 (Urk. 7/189/42) heran zu ziehen. Für diesen Monat wurde gemäss den Kassenakten keine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung beantragt : Datum: GK: GK Beschreibung : Referenz: Beschreibung: Soll: Haben: Saldo: 31.1 2 .21 2271 Kontokorrent AHV etc. LB Lohn 1 2 /21 Beitrag AHV etc. 738.10 738.10 31.

E. 12 /21 Monatslohn 1 1 ' 5 33.20 0.00 Mit Blick auf diese Buchungen ist festzu halten, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur technisch notwendigen

«Neutralisierung» der Lohnzah lung (E. 1.2) nicht s zu deren Gunsten ableiten lässt . Deren Ausführungen gehen an der Sache vorbei.

Die «Neutralisierung» mag technisch bedingt gewesen sein (E. 1.2), jedoch erfolgte sie gemäss dem Kontoblatt «Lohndurchlaufkonto» nur bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2021, als dem Kontokorrentkonto von Y.___ und Z.___

(Kontoblatt 2100) ein Guthaben für Lohnzahlung gut geschrieben wurde (Urk. 7/ 189/135-137). Bezüglich der Monate No vember und Dezember 2021, als die Löhne

ausbezahlt wurden (Urk. 7/188/68, Urk. 7/188/76), ist dem gegen über keine «Neutralisierung» der Lohnzahlung zu verzeichnen (Urk. 7/1 89 /42) . Kernfrage bleibt, ob mit der Gutschrift auf dem Kontokorrent konto Z.___ und Y.___ Lohn realisiert wurde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2024.00004 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

6. November 2024 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1 Die X.___ GmbH bezweckt gemäss Handelsregistereintrag vom 10. April 2017 alle Tätigkeiten einer Markenführungsagentur mit einer eigenen Foto- und Film produktion (Urk. 7/3/3). Im Handelsregister ist Y.___ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift und Z.___ als

Gesellschafterin

und

Geschäftsführerin

mit

Kollektivunterschrift

zu

zweien

ein getragen (Urk.

7/3/3). Sie sind überdies als Geschäftsführer, Fotograf und Filmer beziehungsweise

als

Chief

Operating

Officer

für

die

Gesellschaft

tätig

(Urk.

7/43/1). Die Gesellschaft wurde per 1.

Januar 2017 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk.

7/4/1).

Am

17.

Februar

2021

(Eingangsdatum)

meldeten

sich

Y.___ und Z.___

als

Personen

mit

arbeitgeberähnlicher

Stellung

bei

der

X.___ GmbH

für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(Covid-19;

Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an. Mit ihren Gesuchen machten sie eine wesentliche Umsatzeinbusse infolge Auftragsrückgang nach der Verschärfung der behördli chen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geltend (Urk. 7/39-42). Diese Gesuche wies die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 8.

März 2021 ab mit der

Begründung, dass Y.___ und Z.___ keinen Lohnausfall erlitten hätten (Urk.

7/49-50). Nach der Prüfung der dagegen am 8. April 2021 erhobe nen

Einsprachen (Urk.

7/52-53) richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH am 5.

Mai 2021 für Y.___ und Z.___ für den Januar 2021 je eine Coro na-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 7/54-57). In der Folge erbrachte die Ausgleichskasse auch für die Monate Februar bis Juni 2021 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung (Urk. 7/66-67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/75-76). Dabei ging sie davon aus, dass Y.___ und Z.___, wie von ihnen in den jeweiligen Anmeldeformularen

deklariert

wurde

(Urk.

7/59/4-5,

Urk.

7/60/4-5,

Urk.

7/61/4-5,

Urk.

7/68/4-5, Urk.

7/73/4-5), in der besagten Zeitperiode keinen Lohn erhalten haben. 1.2

Im weiteren Verlauf bezifferte die X.___ GmbH in der Lohnmeldung 2021 vom

21. Dezember 2021 die AHV/IV/EO-Löhne von Y.___ und Z.___ in der Zeitperiode vom 1.

Januar bis 31.

Dezember 2021 mit Fr.

60'614.40 und Fr.

59'784.-- (Urk.

7/81/3). Mit Verfügung vom 7.

April 2022 wies die Ausgleichs kasse den Antrag vom 15. Februar 2022 auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für den Monat Januar 2022 ab (Urk.

7/114). Die Anträge für die Monate Februar und März 2022 wurden sodann mit Verfügung vom 2.

Mai

2022

ebenfalls

abgewiesen

(Urk.

7/115).

Nach

der

Prüfung

der

Geschäftsbü cher

der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ AG (Urk.

7/78)

erliess

die

Ausgleichskasse

am

7.

September

2022

insgesamt

vier Verfügungen, mit welchen sie von der X.___ GmbH die in der Zeitperiode vom 1.

Januar bis 30.

Juni 2021 ausgerichtete n Corona-Erwerbsausfallentschädi gungen

in

der

Höhe

von

total

Fr.

51'612.55

zurückforderte

(Urk.

7/121-124).

Dage gen erhob die X.___ GmbH am 30.

September 2022 Einsprache (Urk.

7/129,

mit Begründungsergänzung vom 21.

Dezember 2022, Urk.

7/136). Alsdann kam der Rechtsdienst der Ausgleichskasse am 24.

Januar 2023 mit dem Rechtsvertreter der X.___ GmbH überein, dass ihm die Akten der A.___ AG zur Stel lungnahme zugestellt und die Rückforderungen eingehender begründet würden (Urk. 7/150). Dies geschah mit Schreiben vom 17. November 2023 (Urk. 7/172). Hierzu nahm die X.___ GmbH am 25. Januar 2024 Stellung (Urk. 7/191, unter Beilage von Auszügen aus dem Geschäftskonto aus der Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021, Urk. 7/188, sowie der am 18. Februar 2022 erstellten Buch haltung 2021, Urk. 7/189). Mit Einspracheent scheid vom 14. Mai 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der X.___ GmbH vom 30. September 2022 ab (Urk. 7/201). 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 14. Juni 2024 Beschwerde. Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 aufzuheben sei. Eventualiter sei die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juli 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-208), was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

8.

Juli

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Mai 2024 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass den Unterlagen der A.___ AG sowie der nachge reichten Jahresabrechnung mit Kontoblättern und Postkontoauszügen Folgendes zu entnehmen sei: Gemäss der Finanzbuchhaltung der Beschwerde führerin für das Jahr 2021 seien erstmals am 3 1. Januar 2021 und dann jeweils per Ende Monat die Löhne von Y.___ und Z.___ in der Höhe von brutto Fr. 10'033.20 (Y.___ : Fr. 5'051.20 + Z.___ : Fr. 4'982.--) als Aufwand auf dem Konto «5000 Löhne» gebucht worden (Urk. 2 S. 3-4). Gleich zeitig seien auch die darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf den Konten 5700 bis 5730 als Aufwand verbucht worden. Auf den Aktiv- und Passiv konten seien diese Lohnzah lun gen über das als Lohndurchlaufkonto bezeich nete Konto 1091 «neutralisiert» und schliesslich in der Höhe der Netto entschä digung von monat lich Fr 8'750.95 als Schuld (H aben) auf das Konto 2100 «Konto korrent von Z.___ und Y.___ » ge bucht worden (Y.___ : CHF

4'372.10

+

Z.___ : CHF 4'378.85). Die Beschwerdeführerin habe mit dieser Buchung auf das Kontokorrent der Ehe gatten den Lohn an Y.___ und Z.___ entrichtet. Denn ab diesem Zeit punkt hätten sich die Passiven der Gesellschaft entsprechend erhöht und Y.___ und Z.___ hätten der Gesellschaft gegenüber eine Forderung in dieser Höhe erworben, welche sie jederzeit für sich hätte n beziehen können. Nicht ent scheidend sein, dass die Auszahlung vom Geschäftskonto auf das Privatkonto von Y.___ und Z.___ erst später erfolgt sei. Ausschlaggebend sei, dass die Eheleute Y.___ und Z.___ mit der vorgenom menen Buchung auf das Kontokorrent einen Vermögenszuwachs erzielt hätten. Der vorliegende Fall sei diesbezüglich mit dem vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil EE.2023.00017 vom 2 8. Feb ruar 2024 beurteilten Sachverhalt verg leichbar. Es habe somit keine Lohneinbusse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . b der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor gelegen. Die Auszahlung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei zu Unrecht erfolgt. Die Verfügungen vom 7. September 2022 betreffend Rück forderung der Corona-Erwerbsaus fallent schädigung in der Höhe von total Fr. 51'612.55 seien demnach zu bestätigen (Urk. 2 S. 4) . 1.2

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Lohn ein busse bei den arbeitgeberähnlichen Personen bestanden habe. Die Löhne seien nicht eher ausbezahlt worden, als die Corona-Erwerbs ausfall ent schä di gung en dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien (Urk.

1 S.

5). Es sei zwar zutreffend, dass gemäss Finanzbuchhaltung der Beschwerde führerin für das Jahr 2021 am 31.

Januar, 28.

Februar, 31.

März, 30.

April, 31.

Mai sowie 30.

Juni 2021 der Betrag von Fr.

8’750.95 mit dem Buchungstext «Neutralisierung Lohn zahlung» beim Konto «1091 Lohndurchlaufkonto» abge bucht (Haben) und dem Konto «1010 PostFinance» gutgeschrieben (Soll) worden sei. Die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogene Schlussfolgerung, dass mit dieser Buchung auf das Konto «2100 Kontokorrent Z.___ und Y.___ » der Lohn an Z.___ und Y.___

ausbezahlt worden sei, sei jedoch falsch (Urk.

1 S.

6). Es müsse bedacht werden, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2021 auf die bekannte Business Software « B.___ » gewechselt habe. Auf diesen Wechsel hin habe sie das gesamte bisherige Jahr 2021 nachbuchen müssen. Beim Konto «1091 Lohndurch laufkonto» hand l e es sich um ein Durchlaufkonto, welches das im Buchhal tungsprogramm integrierte Lohnprogramm aus technischen Gründen zum Ver buchen verwende (doppelte Buchhaltung). Nach einem Lohnlauf sei dieses Konto jeweils ausgeglichen. Letzteres sei übrigens auch der Grund, weshalb dieses Konto in der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2021 nicht aufgeführt worden sei. Denn dieses nur aus technischen Gründen benötigte Konto weise immer eine Null auf. Das eben erwähnte Lohnprogramm sei damals so programmiert gewe sen, dass bei der Verbuchung des Lohnlaufs automatisch die Summe des Aus zahlungsbetrages aller Löhne eines einzelnen Monats als Summe gegen das Bank-/Postkonto ver bucht worden sei, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung auch tatsächlich ausgelöst worden sei oder «dank» der Corona-Krise wie im vorliegenden Fall eben nicht. Im Prinzip sei das damals falsch programmiert gewesen und es sei allge mein be kannt, dass dies bei vielen Benutzern der « B.___ »-Software zu falschen Buchun gen auf dem Bank-/Postkonto geführt habe. Um diesen Fehler zu kor rigieren, habe die falsche Buchung auf dem Bank-/Postkonto beziehungsweise hier dem Konto «1010 PostFinance» korrigiert werden müssen, indem sie eins zu eins gegengebucht worden sei (Urk. 1 S. 6) . Ein Treuhänder verwende dafür den Begriff «Neutralisierung» (Urk. 1 S. 6-7). Dies e «Neutralisierung» sei im vorliegen den Fall aus technischen Gründen unabwendbar gewesen . Der Softwarehersteller des Lohnprogramms habe übrigens in der Zwischenzeit erkannt, dass sein Produkt in diesem Bereich trotz wohl guter Absicht nicht optimal programmiert gewesen sei. Nachdem er entsprechende Anpassungen vorgenommen ha be, erfolge nun

die

Gegenbuchung

nicht

mehr

automatisch

auf

dem

Bank-/Postkonto.

Stattdessen

könne der Benutzer neu seit Januar 2024 die Lohnzahlungen überall dort manuell buchen, wo sie auch tatsächlich stattgefunden habe. Im Jahr 2021 sei dies aber noch nicht möglich gewesen, weshalb der Benutzer der Software eine «Neutrali s ierung» vorge nommen habe (Urk. 1 S. 7). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass d ie Buchungen für die Löhne Januar bis Juni 2021 erst am 1 9. August 2021 nach ge bucht worden seien . Die Buchungen seien somit erst nach der Ausrich tung

der nun zurückgeforderten Entschä digungen erfolgt (Urk. 1 S.

8). Es sei sodann

nicht gerechtfertigt, auf den buchhalterischen und somit rückwirken den

Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto 2100 «Kontokorrent von Z.___ und

Y.___ » abzustellen. Nach dem Gesagten seien die jeweiligen Buchungen auf das fragliche Kontokorrent (Konto 2100) gemäss Journal jeweils per Ende Monat (erstmals am 3 1. Januar 2021) erst ab 1 9. August 2021 und somit nachträglich erfolgt. Am 3 1. Januar 2021, 2 8. Februar 2021, 3 1. März 2021, 3 0. April 2021, 3 1. Mai 2021 und 3 0. Juni 2021 hätten Y.___ und Z.___ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin somit (noch) keine Forderung auf den Januar-, Februar-, März-, April-, Mai - und Junilohn gehabt, welche sie jederzeit hätten

für

sich

beziehen

können

(Urk.

1

S.

9).

Die

Beschwerdegegnerin

habe

schliesslich

auch

nicht bedacht, dass die Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ihren Lohn nicht einfach jederzeit beziehen könn t en .

B ei ihrem Unternehmen könnte es sonst zu

einem

Liquiditätsengpass

kommen

(Urk.

1

S.

10).

Damit

habe

sie

(die

Beschwer deführerin) aufgezeigt, dass d ie Löhne für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 erst ausbezahlt worden seien, nachdem sie die jeweiligen Corona-Erwerbsersatz entschädigungen gutgeschrieben erhalten habe. Zusammen mit den übrigen Anspruchsvoraussetzung en

habe

somit

auch

eine

Lohneinbusse

vorgelegen.

In

der

fraglichen Zeitperiode habe ein Anspruch auf die ausgerichteten Corona-Erwerbs ersatzentschädigungen bestanden. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerde gegnerin sei folglich nicht rechtens (Urk. 1 S. 10). 2 . 2 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die

bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.

7.1, 144 V 210 E.

4.3.1, je mit

Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Ver fügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sach verhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 2 .2

Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen

für

Verordnungen

des

Bundesrates

zur

Bewältigung

der

Covid-19-Epi demie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung

von

Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der

Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstde klarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .

Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG) anwendbar erklären. Er kann Abwei chungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Ver fahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 2 .3

2 .3.1

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zu nächst mit Art. 1 die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt, soweit die Bestimmungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 2 .3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17.

September

2020

bis

16.

Februar

2022

gültig

gewesenen

Fassung)

sind

Selbstän digerwerbende

im

Sinne

von

Art.

12

ATSG

und

Personen

nach

Art.

31

Abs.

3

lit .

b

und

lit .

c

des

Bundes gesetzes

über

die

obligatorische

Arbeits losenver sicherung

und

die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Pro zent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittli chen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden

Er werbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von

mindestens

55

Prozent

(auch

dieser

Schwellenwert

wurde

in

der

Folge,

analog

zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall). 2 .4

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiederer wägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der pro zessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums mög lich,

welcher

der

Rechtsmittelfrist

bei

formellen

Verfügungen

entspricht.

Zu

einem

späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).

Nach

Art.

53

Abs.

1

ATSG

müssen

formell

rechtskräftige

Verfügungen

und

Einspra cheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs.

2

ATSG

kann

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechts kräf t ige

Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und

wenn

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist.

Zweifellose

Unrichtig keit

meint

dabei,

dass

kein

vernünftiger

Zweifel

an

der

(von

Beginn

weg

bestehen den) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). 3. 3.1

Bezüglich der Rückforderung der Beschwerdegegnerin für im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsausfall entschä digung im Betrag von total Fr. 51'612.55 ist a us materieller Sicht zunächst fest zuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der vier Rückforderungsverfügungen vom 7. September 2022 (Urk. 7/121-124) seit den Zusprachen beziehungsweise Auszahlungen der Entschädigungen (Urk. 7/54-55, Urk. 7/66-67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/75-76) die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzu folge setzt die Rück forderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind (vgl. E. 2 .4). 3.2 3.2.1

Bei der Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen ging die Be schwerdegegnerin davon aus, dass die Voraussetzung der Lohneinbusse (E.

2.3.2) erfüllt ist. Nach Lage der Akten folgte die Beschwerdegegnerin dem Vorbrin gen

von Y.___ und Z.___ in den Einsprache n vom 8. April 2021 gegen die Verfügung vom 8.

März 2021 betreffend Abweisung des Gesuchs um Aus richtung

einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Januar 2021 (Urk.

7/ 49-50) . Sie machten geltend, dass in jenem Monat keine Löhne aus bezahlt worden

seien

(Urk.

7/52/1,

Urk.

7/53/1).

Unter

anderem

gestützt

darauf

richtete

sie

der Beschwerdeführerin am 5.

Mai 2021 für Y.___ und Z.___ für den Januar 2021 je eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 7/54-57). Be züglich

der

hier

ebenfalls

zu

prüfenden

Entschädigung en

für

die

Zeitperiode vom

1.

Feb r uar bis 3 0. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin — s oweit ersichtlich — auf die jeweiligen Selbstdeklarationen der Beschwerdeführerin ab. In den von Z.___ ausgefüllten Anmeldeformularen wurden

die AHV-pflichtigen Jahres l ö hn e gemäss Lohnausweis 2019 jeweils mit Fr. 60'517.-- (Y.___) und Fr. 59'687.-- (Z.___)

beziffert und die Löhne im (jeweiligen) Antragsmo nat

mit

«0»

angegeben

(Urk.

7/59/4-5,

Urk.

7/60/4-5,

Urk.

7/61/4-5,

Urk.

7/68/4-5,

Urk.

7/73/4-5). 3.2.2

Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass Y.___ und Z.___ trotz der anderslautenden Angaben in den Antragsformularen in den Monaten Januar bis Juli 2021 Lohn bezogen hätten (E.

1.1), argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Über w ei sung der Löhne erst nach dem Erhalt der

Corona-Erwerbsausfallent schä di gung erfolgt sei . Die Buchungen müssten unter Berücksichtigung der Eigen hei ten des im Sommer 2021 neu angeschaff ten

Buch haltungsprogrammes gelesen werden (E.

1.2).

Die bei den Kassenak ten

liegende

Finanzbuchhaltung der Beschwerde führerin per 31.

Dezember 2021 (Bilanz, Erfolgsrechnung,

Kontenplan und Kontoblätter) mit Erstellungsdatum 1 8.

Februar

2022 ist gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 2 5.

Januar

2024 vollständig (Urk.

7/191/4).

Die Beschwerdeführerin

beruft sich

in

ihrer

Argumentation insbesondere auf das Kontoblatt

«1091 Lohndurch laufkonto»

(Urk. 1 S. 6-7). Stellvertretend für die übrigen Monate des hier zu

prüfenden Zeitraumes vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 — bezüglich der Bu chungsvorgänge unterscheiden sich die Angaben für die einzelnen Monate nicht

(Urk. 7/189/ 41- 42) — ist nachfolgend die Buchung für den Januar 2021 darzu stellen (für den Begriff «Gegenkonto» wird die Abkürzung «GK» verwendet): Datum: GK : GK Beschreibung : Referenz: Beschreibung : Soll: Haben: Saldo: 31.01.21 2271 Kontokorrent AHV etc. LB Lohn 01/21 Beitrag AHV etc. 642.10 642.10 31.01.21 1010 PostFinance LB Lohn 01/21 Auszahlungsbetr . 8'750.95 9'393.05 31.01.21 2270 Kontokorrent BVG etc. LB Lohn 01/21 BVG Beitrag 577.05 9'970.10 31.01.21 2273 Kontokorrent UVG LB Lohn 01/21 NBU Beitrag 63.10 10'033.20 31.01.21 5000 Löhne LB Lohn 01/21 Monatslohn 10'033.20 0.00 31.01.21 1010 PostFinance MB

6 Neutral. Lohnz . 8'750.95 -8'750.95 31. 01.21 2100 Kontokorrent Z.___ & Y.___ MB 68 Guthaben Lohnz . 8'750.95 0.00

Zum Vergleich ist die Buchung für den Dezember 2021 (Urk. 7/189/42) heran zu ziehen. Für diesen Monat wurde gemäss den Kassenakten keine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung beantragt : Datum: GK: GK Beschreibung : Referenz: Beschreibung: Soll: Haben: Saldo: 31.1 2 .21 2271 Kontokorrent AHV etc. LB Lohn 1 2 /21 Beitrag AHV etc. 738.10 738.10 31. 12 .21 1010 PostFinance LB Lohn 1 2 /21 Auszahlungsbetr . 10 ' 136 . 10 10'136.10 31.01.21 2270 Kontokorrent BVG etc. LB Lohn 12 /21 BVG Beitrag 577.05 11’451 . 25 31.01.21 2273 Kontokorrent UVG LB Lohn 12 /21 NBU Beitrag 81 . 95 11 ' 5 33.20 31.01.21 5000 Löhne LB Lohn 12 /21 Monatslohn 1 1 ' 5 33.20 0.00 Mit Blick auf diese Buchungen ist festzu halten, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur technisch notwendigen

«Neutralisierung» der Lohnzah lung (E. 1.2) nicht s zu deren Gunsten ableiten lässt . Deren Ausführungen gehen an der Sache vorbei.

Die «Neutralisierung» mag technisch bedingt gewesen sein (E. 1.2), jedoch erfolgte sie gemäss dem Kontoblatt «Lohndurchlaufkonto» nur bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2021, als dem Kontokorrentkonto von Y.___ und Z.___

(Kontoblatt 2100) ein Guthaben für Lohnzahlung gut geschrieben wurde (Urk. 7/ 189/135-137). Bezüglich der Monate No vember und Dezember 2021, als die Löhne

ausbezahlt wurden (Urk. 7/188/68, Urk. 7/188/76), ist dem gegen über keine «Neutralisierung» der Lohnzahlung zu verzeichnen (Urk. 7/1 89 /42) . Kernfrage bleibt, ob mit der Gutschrift auf dem Kontokorrent konto Z.___ und Y.___ Lohn realisiert wurde. 3.2 .3

Diesbezüglich ist der Buchhaltung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass d er (Netto-)Lohn beider Gesellschafter regelmässig Ende Monat im Lohnkonto 5000 als Aufwand (Urk. 7/189/181) und — über das

Lohndurchlaufkonto 1091

(Urk. 7/189/41 -42)

— auf de m Konto Nr. 2100 «Kontokorrent Z.___ & Y.___ » als Guthaben

verbucht wurde (Urk. 7/189/135) . Bezüglich des hier zu prüfenden Zeitraumes vom 1.

Januar bis 3 0. Juni 20 21

kann dem Kontokorrent konto 2100 sodann

entnommen

werden,

dass

am

7.

Juni

2021

mit

dem

Vermerk

«Überweisung

für Lohn Z.___ und Y.___ Jan. bis April 8 x 4'378.95» und am 3 0. Juni 2021 mit dem Vermerk «Überweisung für Lohn Z.___ und Y.___ 2 x 4'378.95» Fr. 35'031.60 beziehungsweise Fr.

8'757.90 auf das Konto «PostFinance» gebucht wurden (Urk.

7/189/135 -136) . Dies korreliert mit den Überweisungen vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance (Urk.

7/188/26-27, Urk.

7/188/30-31).

D ie Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, weshalb dem Umstand, dass am 1 9.

August 2021 eine Nachbuchung erfolgte (E.

1 .2), eine entscheidende Bedeutung zukommen soll . Die echtzeitlichen Aufzeichnungen für

die Buchhaltung der Beschwerdeführerin aus der Zeitperiode 1. Januar bis 30. Juni 2021 wurden nicht eingereicht. Nach dem hiervor Ausgeführten geht aus

der Buchhaltung hervor, dass Y.___ und Z.___ jeweils am Monats ende Lohn ausbezahlt beziehungsweise gutgeschrieben wurde (Urk.

7/189/41, Urk.

7/189/135,

Urk.

7/189/181).

Auch

die

Corona-Erwerbsersatzentschädigungen

wurde in der Buchhaltung verbucht. Bezüglich der Entschädigung für die Monat e Februar

bis und mit April 2021 verhielt es sich wie folgt: Die Abrech nung der Beschwerde gegnerin datiert vom 1 8. Mai 2021 (Urk. 7/67). Die Gut schrift auf dem Postkonto der Beschwerde füh rerin erfolgte am 2 0. Mai 202 1 (Urk.

6/188/20 - 21) .

Die Gutschrift auf dem Konto

Nr. 5005 «Leistun gen von Sozialversicherungen, SVA, Kurz arbeitsentschädigung»

wurde mit den effektiven Daten

verbucht (Urk.

7 /189 /182). In der defini ti ven Erfolgsrechnung

1. Januar bis 31. Dezem ber

2021

werden

dann

beim

Lohnauf wand

die

Löhne

(Fr.

124'898.40)

ausgewiesen

und davon die Corona-Erwerbs ersatzentschädigungen (Fr.

51'612.75) abgezogen (Urk.

7 /189/4). Aus der Buchhaltung geht zusammengefasst hervor, dass Y.___ und Z.___ Ende des Monats die effektiven Löhne ausbezahlt wurden

beziehungsweise sie sich selber ein Guthaben in Höhe d er effektiven Löhne gutge schrieben

haben .

Überweisungen

auf

ihre

Konten

in

der

Höhe

der

Corona-Erwerbs ersatzentschädigungen

finden

sich

demgegenüber

nirgends.

Es

kann

in

diesem

Zu sammenhang sodann auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin im

vorliegenden

Verfahren

stets

nur

von

Lohnzahlung

und

nicht

etwa

von

Überwei sung

der

Corona-Erwerbsersatzentschädigungen

gesprochen

hat.

Der

Beschwerde führerin ist der Beweis für ihre Behauptung, dass die Buchhaltung, so wie sie sie geführt hat (mithin insbesondere mit Verbuchungen eines Guthabens per Ende Monat), nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat, nicht gelungen.

Ausschlaggebend ist, dass sich d urch die Verbuchung der nicht ausbezahlten Löhne im Kontokorrent das Guthaben von Z.___ und Y.___ gegenüber der Beschwerdeführerin um den entsprechenden Betrag ver grösserte, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird . Bei diesen Buchungen handelte es sich um Lohnzahlungen (Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich EE.2023.00017 vom 2 8. Februar 2024 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 78/03 vom 1 3.

September E. 6.2 und E. 6.2.1, wonach der mass gebende AHV-Lohn rechtsprechungsgemäss als realisiert gilt, wenn der Lohn in bar ausbezahlt wird, wenn er verbucht ist oder wenn eine zivilrechtliche Forde rung auf den Lohn erworben wird. Wenn der Lohn ausnahmsweise nicht ausbe zahlt wird, kann die Ausgleichskasse — vorbehältlich des Gegenbeweises der Pflichtigen und der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen — für die Beitragserhebung davon ausgehen, dass das Einkommen im Zeitpunkt der Gut schrift erzielt wurde.) .

3.2. 4

Die Beschwerde führerin gibt ferner zu bedenken, dass die Personen mit arbeit geber ähnlicher Stellung ihren Lohn nicht einfach jederzeit beziehen könn t en, weil es bei ihrem Unternehmen sonst zu einem Liquiditätsengpass kommen könnte (Urk. 1 S.

10).

Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 16.

Februar 2021 führte Y.___ aus, dass die Löhne für den Januar 2021 zwar in der Buchhaltung verbucht, aber wohl erst im Sommer 2021 nachgezahlt würden (Urk.

7/43/2). Darüber hinaus ist den mit diesem Schreiben eingereichten Buch hal tungsunterlagen zu entnehmen, dass die Löhne in den Jahren 2017 bis 2019 effektiv auch nicht monatlich ausbezahlt wurden (Urk.

7/43/14, Urk.

7/43/19, Urk.

7/43/23). Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen verkennt die Beschwerde führe rin aber, dass die Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht der Erhaltung der Liquidität des Unternehmens dient, sondern den Lohnausfall der arbeitgeber ähnlichen Gesellschafter entschädigen soll. 3. 3

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gegen die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht durchzudringen. Mit den B uchungen Lohnkonto/Kontokorrent wurden

Lohn ansprüche

realisiert (E. 3.2 .3) . Die Beschwerdegegneri n hat den entsprechenden Betrag bei der Berechnung des Lohnausfalls zu Recht

angerechnet . Da die Beschwerde gegnerin bei der Auszah lung der Corona-Erwerbsausfallentschädigungen die entsprechenden ihr damals unbekannten Buchungen nicht berücksichtigt hatte beziehungsweise nicht be rücksichtigen konnte, erweisen sich die für die Zeitperiode vom 1.

Januar bis 3 0. Juni 2021 vorgenommenen Auszahlungen als zweifellos unrichtig. Die Be schwerdegegnerin war daher berechtigt, die ausgerichtete Entschädigungen rück wirkend anzupassen und zurückzufordern. In masslicher Hinsicht blieb die Rück forderung unbestritten. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als an

sich nicht Anspruchsberechtigte der Erwerbsausfallentschädigung (vgl.

Art.

8 Abs. 1 i.V.m . Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) effektiv Emp fängerin der ausbezahlten Taggelder war und daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) rückerstattungspflichtig ist. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher