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EE.2025.00002

Der Erlass der Rückforderung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurde zu Recht verweigert. Der Bezug des eigenen Lohns war bekannt und es konnte nicht in guten Treuen davon ausgegangen werden, dass für dieselbe Zeit auch noch Anspruch auf eine Entschädigung für einen (nicht gegebenen) Lohnausfall besteht. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1 Die X.___ GmbH ist gemäss Handels registereintrag vom 10. Juni 2016 im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versiche rungs fragen, einschliesslich Vermittlung von Versicherungen, tätig (Urk. 7/310/38) . Die Gesellschaft wurde per 1. Juni 2016 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Y.___ bezieht seit dem Jahr 2017, seine Ehefrau Z.___ seit 2018 je einen Lohn von der Gesellschaft. Am 20. Februar 2019 (Tagesregisterdatum) wurde Y.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handels register ein getragen (Urk. 7/310/38) . Am 20. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldeten sich Z.___ und Y.___ bei

der Aus gleichskasse als Personen mit arbeitge berähnlicher Stellung bei

der

X.___ GmbH für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfall ent schä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/ 72-7 4). Anschliessend stellten sie mit den bei

der

Aus gleichkasse am 9. Februar 2021 bezie hungsweise 1. März 2021 einge gangenen Formularen auch Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 7/ 91 - 92, Urk. 7/ 95 - 96). Gestützt auf diese Gesuche richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH am 2. März 2021 für Z.___ und Y.___ für den Zeit raum vom 17. Septem ber 2020 bis 28. Februar 2021 je eine auf einem Tagesan satz von Fr. 196.-- ba sierende Corona-Erwerbsausfall-entschä digung aus (Urk. 7/ 98 -1 01). Nach den entsprechenden Anmeldungen folgten am 26. Mai 2021 die Entschä di gungen für die Monate März und April

2021 (Urk. 7/1 15 - 116) und am 30. Juli 2021 die Entschä di gungen für die Monate Mai und Juni 2021 (Urk. 7/ 135 - 136). In der Folge forderte die Ausgleichskasse die ausgerichteten Corona-Erwerbsausfall-entschädigungen n ach Prüfung der Geschäfts bücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ (Bericht

vom 11. August 2022, Urk. 7/2 06) zurück. Gemäss den am

11. Juli 2024 ergangenen

Einsprache entscheid en hatte X.___ GmbH für

Z.___ Fr. 47'235.55 (Urk. 7/302/12) und für Y.___ Fr. 49'107.75 zurückzuerstatten (Urk. 7/30 4 / 8) . Die dagegen von der X.___ GmbH am 12.

September 2024 erhobene Beschwerde (Urk. 7/310/3-11) wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil EE.2024.00007 vom 5.

Dezember 2024 ab (Urk. 7/320). Dies es Urteil blieb unangefochten. 1.2 Alsdann ersuchte die X.___ GmbH mit Eingabe vom 7. Februar 2025 um Erlass des gesamten Rückforderungsbetrages in der Höhe von Fr. 96'343.30 (Urk. 7/322). D ie Ausgleichskasse wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 2 7. Februar 2025 ab (Urk. 7/323) . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Z.___ und Y.___

beim Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht gutgläubig gewesen seien (Urk. 7/323/2). Hiergegen erhob die X.___ GmbH am 31.

März 2025 Einsprache (Urk.

7/329), welche

die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 2 8. April 2025 ab wies (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 28 . Mai 202 5 Beschwerde. Sie beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Ein spra che entscheid s vom 28 . April 202 5 die Rückforderung der zu viel aus gerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu erlassen sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24 . Juni 202 5 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-3 42), was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 25 . Juni 202 5 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs grad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispiels weise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umstän den auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus,

Z.___ und Y.___ hätten in den Formularen für den Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezüg lich des für die Berechnung dieser Entschädigung massgebenden AHV-pflichtigen Jahreslohns 2019 und bei der Frage nach der Lohneinbusse im jeweiligen Antrags monat falsche Angaben gemacht. Sie hätten bei der gebotenen Sorgfalt aber wissen müssen, dass der fürs Jahr 2019 angegebene Lohn zu hoch gewesen sei. Sie hätten ebenfalls wissen müs sen, dass während de s Bezug s der Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Lohneinbusse bestanden habe. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung en aus gegangen werden . Da die Voraus setzung des guten Glaubens nicht gegeben sei, müsse die Voraus setzung der gros sen Härte nicht geprüft werden, denn ein Erlass der Rückfor derung könnte nur gewährt werden, wenn sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte zu be jahen seien. D em Gesuch um Erlass der zu viel aus gerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung

könne somit nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen bringen die Beschwerdeführerin beziehungsweise Z.___ und Y.___ im Wesentlichen vor, dass sie die Lohndeklaration 2019 mit den Brutto ein kommen in der Höhe von je Fr. 90'000.-- am 9. März 2020 abgegeben hätten. Damals seien die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus gar noch nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 6) . Dafür, dass sie bezüglich des in den Antragsformularen ange ge benen AHV-pflichtigen Jahreslohns 2019

gut gläubig gewesen sei en, spreche ferner auch, dass sie die am 9.

März 2020 (Urk.

1 S.

6)

abgegebene Lohndeklaration 2019 nachträglich am 1. März 2021 korrigiert hätten. Die Kor rektur der Lohn summe sei nötig geworden, weil bei der Fertig stellung des Jahres abschlusses 2019 festgestellt worden sei, dass am 9. März 2020 zu hohe Löhne deklariert worden seien (Urk. 1 S. 9) . Wenn sie bezüglich der Lohnangaben in den For mularen bösgläubig gewesen wären, hätten sie konse quenterweise auch die Lohn deklaration nicht korrigiert, da sie infolge dieser Kor rektur

weniger Corona-Entschädigung gel tend machen konnten (Urk. 1 S. 8) .

Bezüg lich der von der Beschwer deführerin an sie ausgerichteten Zahlungen habe die Beschwerde gegnerin in den Einsprache ent scheiden vom 11. Juli 2024 betreffend Rück forderung der zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallent schä di gungen inso weit richtig festge stellt, dass die Zahlungen in der Zeitperiode vom 8.

September 2020 bis 29.

Juni 2021 in sehr unregelmässigen Abständen und Höhen erfolgt sei en. Es sei ebenfalls zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin — wie in den Ein spracheentscheiden vom 11.

Juli 2024 weiter festgehalten worden sei — die Corona-Erwerbsaus fallentschä digungen für die Zeit vom 1 7 .

September 2020 bis 28.

Februar 2021 am 2.

März 2021, die Ent schädigungen für März und April 2021 am 2 6. Mai 2021 und die Entschädigung für Mai und Juni 2021 am 3 0. Juli 2021 ausbezahlt habe. Im Zusammenhang mit der Corona-Erwerbsaus fallentschä di gungen habe die Beschwerdeführerin keine Löhne ausbezahlt, ehe die Beschwer degegnerin das Geld überwiesen habe . D ie vor de n Überweisungen der Corona-Erwerbsaus fallentschädigung getä tigten Zahlungen seien Löhne für vor dem hier intere s sierenden Zeitraum

(17.

September 2020 bis 30.

Juni 2021) erbrachte Arbeits leistungen gewesen (Urk.

1 S.

6) .

Bezüglich dieser Arbeits leistungen habe es sich so verhalten, dass sie nach den Kunden g esprächen

Anträge für eine Krankenversicherung (KVG und VVG) an einen Hauptvermittler gesandt hätten . Ihre Vermittlungsprovision hätten

sie jeweils

erst nach Prüfung der An träge erhalten, weshalb bis zum Erhalt der Provision meist mehrere Monate ver g a ngen seien .

Wenn von der Beschwerdeführerin während der Corona-Pande mie eine Entschädigung ausbezahlt w orden sei, dann sei dies mithin auf eine Vorleistung zurückzuführen und nicht auf eine während der Corona-Zeit erbrachte Arbeits leistung. Beim Ausfüllen der Antrags formulare wären sie nie auf die Idee gekom men, dass eine Entschädigung für vor mehreren Monaten erbrachte Leistung als «Lohn im Antragsmonat» verstanden werden könnte. Sie seien in den Monaten, für welche sie Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung beantragt hätten, gänzlich ohne Arbeit und Auf träge gewesen, weshalb sie bei der Frage nach dem «Lohn im Antragsmonat» «CHF

0.00» angeben hätten (Urk.

1 S. 7). Eine der Voraussetzun gen für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung sei die massgebliche Einschränkung aufgrund von behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit entsprechendem Umsatzrückgang. E in solcher Umsatzrückgang beziehungsweise -verlust sei i n ihre m Fall un bestritten. Sie seien bei der Anmel dung zum Leistungsbezug somit gutgläubig gewesen (Urk.

1 S.

8).

Es dürfe auch nicht ver gessen werden, dass der Umgang mit der Corona-Erwerbsausfall-entschä digung damals für sämtliche Anspruchs steller sehr

kompliziert gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitar beiter seien nicht erreichbar gewesen, um Unklarheiten zu klären. Und schliess lich dürfe bei der Beschwerde führerin kein strengere r Massstab angesetzt werden als bei der Beschwerde geg nerin, welcher bei der Ausrichtung der Corona- Erwerbs aus falle ntschädigung

offensichtlich auch Fehler unterlaufen seien (Urk. 1 S. 8).

Angesichts de r somit zu bejahenden Erlassvoraussetzung des guten Glau bens sei die Beschwerde gut zuheissen und der Ein sprache entscheid vom 28.

April 2025 aufzuheben und

d ie Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Er lassvoraus setzung der grossen Härte prüfe (Urk.

1 S.

9). 3 . 3.1

Das Sozialversicherungsgericht hielt mit Urteil EE.2024.00007 vom 5. Dezember 2024 fest, dass

Z.___ und Y.___ der von ihnen im Jahr 2019 tatsäch lich bezogene Lohn hätte bekannt sein müssen, weshalb sie be züglich anderslau tenden Lohnangaben gegenüber der Beschwerde gegnerin so oder anders nicht hätten

gutgläubig gewesen sein k ö nnen;

d ies auch mit Blick auf die im Jahr 2018 deklarierten Löhne von Fr. 76'000.-- und Fr. 21'000.

- (E.

3.2 jenes Urteils, Urk. 7/320/10). Den bei den Kassenakten liegenden

Antrags formularen ist zu ent nehmen, dass Z.___ und Y.___ für den Bezug einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Sep tember 2020 bis 30. Juni 2021 g leichwohl, auch nach dem 1. März 2021, jeweils einen AHV pflichtige n Jahres lohn 2019 in der Höhe von je Fr. 90'000.--

an gegeben haben

(Urk.

7/74/4-5 [17.

September bis 31.

Oktober 2020], Urk. 7/72/4-5 [November 2020], Urk.

7/73/4-5 [Dezember 2020], Urk. 7/91/4-5 und Urk. 7/92/4-5 [Januar 2021], Urk. 7/95 /4-5 und Urk. 7/9 6 /4-5 [ Februar 2021], Urk. 7/111/4-5 [März 2021], Urk. 7/112/4-5 [April 2021], Urk.

7/130/4-5 [Mai 2021], Urk. 7/131/4-5 [ Jun i 2021]). Sie machte n diese An gaben entweder wider bessere s Wissen —

falls sie sich beim Ausfüll en

der Formu lar e

in der Zeit ab März 2021

noch an die deklarierten Löhne im Jahr 2019 (Urk. 7/104) zu erinnern vermochte n — oder jedenfalls grobfahrlässig, wenn sie die Buchhaltung des Unternehmens und/oder ihre eigenen Bankkontoauszüge vor dem Aus füllen de r Formular e nicht konsul tierte n oder diese keine sicher e Aussage zugelassen hätte . 3.2

Des Weiteren wurden in den Anmeldeformularen die ausbezahlten Löhne im (jewei ligen) An trags monat mit « 0 » beziffert

beziehungsweise

es wurde ein voll ständiger Lohn ausfall behauptet (Urk.

7/74/4-5 [17.

September bis 31.

Oktober 2020], Urk. 7/72/4-5 [No vember 2020], Urk.

7/73/4-5 [Dezember 2020], Urk. 7/91/4-5 und Urk. 7/92/4-5 [Januar 2021], Urk. 7/95/4-5 und Urk. 7/96/4-5 [Februar 2021], Urk. 7/111/4-5 [März 2021], Urk. 7/112/4-5 [April 2021], Urk. 7/130/4-5 [Mai 2021], Urk.

7/131/4-5 [Juni 2021]), was gemäss überprüfter Unternehmensbuchhaltung nicht den Tatsachen entsprach (Urteil EE.2024.00007 vom 5.

De zember 2024 E.

3.3,

Urk. 7/320/10) .

A uch dieser Lohnfluss musste Z.___ und Y.___

zweifellos bekannt gewesen sein. Ungeachtet dessen wie gut Z.___ und Y.___ das Konzept der Corona-Erwerbsausfall entschä digung in der damaligen Zeit verstanden haben, konnten sie sodann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass sie

beziehungsweise die Beschwerde führerin für dieselben Zeit perioden gleichzeitig Lohn und eine Lohnausfallsent schädigung (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) bezie hen

können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2008 vom 2.

Februar 2009 E.

3). Im Antragsformular wird klar nach «Lohn» bzw. «Lohnausfall» in der entspre chenden Periode gefragt und nicht nach Provisions-relevanter Tätigkeit. Es ist zudem anzu nehmen, dass den

im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versicherungs fragen tätigen Eheleuten Z.___ und Y.___

(Urk. 7/310/38) die Bedeu tung des früheren Verdiensts und der Höhe des Verdienst ausfalls für die von einer Versicherung zu erbringenden Ersatz leistungen

(vgl. namentlich für die Unfall versicherung: Art.

17 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung, UVG, und Art.

22 f. der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) bekannt war . Angesichts dessen ist es

unglaub haft, dass sie

in den Antragsf ormularen gleich zwei Fragen, die sich un mittelbar auf den Anspruch als solche n

und die Höhe der beantragten Corona-Erwerbsaufallentschä di gung aus wirkten,

ohne ihr Wissen zu ihren Gunsten falsch be antwortet haben . 3.3

Folglich haben die Beschwerdeführerin beziehungsweise

Z.___ und Y.___ die Corona-Erwerbsaufall entschä di gung en für die Zeitperiode vom

17. September 2020 bis 30. Juni 2021 nicht i n gute m Glauben bezogen. Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraus setzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da beide Vor aussetzungen zusammen gegeben sein müssen (E.

1.1). Die Beschwerde gegnerin hat das Erlass gesuch de r Beschwer de führer in demnach zu Recht abge wiesen. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs grad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispiels weise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umstän den auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus,

Z.___ und Y.___ hätten in den Formularen für den Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezüg lich des für die Berechnung dieser Entschädigung massgebenden AHV-pflichtigen Jahreslohns 2019 und bei der Frage nach der Lohneinbusse im jeweiligen Antrags monat falsche Angaben gemacht. Sie hätten bei der gebotenen Sorgfalt aber wissen müssen, dass der fürs Jahr 2019 angegebene Lohn zu hoch gewesen sei. Sie hätten ebenfalls wissen müs sen, dass während de s Bezug s der Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Lohneinbusse bestanden habe. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung en aus gegangen werden . Da die Voraus setzung des guten Glaubens nicht gegeben sei, müsse die Voraus setzung der gros sen Härte nicht geprüft werden, denn ein Erlass der Rückfor derung könnte nur gewährt werden, wenn sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte zu be jahen seien. D em Gesuch um Erlass der zu viel aus gerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung

könne somit nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen bringen die Beschwerdeführerin beziehungsweise Z.___ und Y.___ im Wesentlichen vor, dass sie die Lohndeklaration 2019 mit den Brutto ein kommen in der Höhe von je Fr. 90'000.-- am 9. März 2020 abgegeben hätten. Damals seien die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus gar noch nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 6) . Dafür, dass sie bezüglich des in den Antragsformularen ange ge benen AHV-pflichtigen Jahreslohns 2019

gut gläubig gewesen sei en, spreche ferner auch, dass sie die am 9.

März 2020 (Urk.

1 S.

6)

abgegebene Lohndeklaration 2019 nachträglich am 1. März 2021 korrigiert hätten. Die Kor rektur der Lohn summe sei nötig geworden, weil bei der Fertig stellung des Jahres abschlusses 2019 festgestellt worden sei, dass am 9. März 2020 zu hohe Löhne deklariert worden seien (Urk. 1 S.

E. 4 ). Anschliessend stellten sie mit den bei

der

Aus gleichkasse am 9. Februar 2021 bezie hungsweise 1. März 2021 einge gangenen Formularen auch Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 7/ 91 - 92, Urk. 7/ 95 - 96). Gestützt auf diese Gesuche richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH am 2. März 2021 für Z.___ und Y.___ für den Zeit raum vom 17. Septem ber 2020 bis 28. Februar 2021 je eine auf einem Tagesan satz von Fr. 196.-- ba sierende Corona-Erwerbsausfall-entschä digung aus (Urk. 7/ 98 -1 01). Nach den entsprechenden Anmeldungen folgten am 26. Mai 2021 die Entschä di gungen für die Monate März und April

2021 (Urk. 7/1 15 - 116) und am 30. Juli 2021 die Entschä di gungen für die Monate Mai und Juni 2021 (Urk. 7/ 135 - 136). In der Folge forderte die Ausgleichskasse die ausgerichteten Corona-Erwerbsausfall-entschädigungen n ach Prüfung der Geschäfts bücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ (Bericht

vom 11. August 2022, Urk. 7/2

E. 06 ) zurück. Gemäss den am

11. Juli 2024 ergangenen

Einsprache entscheid en hatte X.___ GmbH für

Z.___ Fr. 47'235.55 (Urk. 7/302/12) und für Y.___ Fr. 49'107.75 zurückzuerstatten (Urk. 7/30 4 /

E. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ) . Wenn sie bezüglich der Lohnangaben in den For mularen bösgläubig gewesen wären, hätten sie konse quenterweise auch die Lohn deklaration nicht korrigiert, da sie infolge dieser Kor rektur

weniger Corona-Entschädigung gel tend machen konnten (Urk. 1 S. 8) .

Bezüg lich der von der Beschwer deführerin an sie ausgerichteten Zahlungen habe die Beschwerde gegnerin in den Einsprache ent scheiden vom 11. Juli 2024 betreffend Rück forderung der zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallent schä di gungen inso weit richtig festge stellt, dass die Zahlungen in der Zeitperiode vom 8.

September 2020 bis 29.

Juni 2021 in sehr unregelmässigen Abständen und Höhen erfolgt sei en. Es sei ebenfalls zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin — wie in den Ein spracheentscheiden vom 11.

Juli 2024 weiter festgehalten worden sei — die Corona-Erwerbsaus fallentschä digungen für die Zeit vom 1 7 .

September 2020 bis 28.

Februar 2021 am 2.

März 2021, die Ent schädigungen für März und April 2021 am 2 6. Mai 2021 und die Entschädigung für Mai und Juni 2021 am 3 0. Juli 2021 ausbezahlt habe. Im Zusammenhang mit der Corona-Erwerbsaus fallentschä di gungen habe die Beschwerdeführerin keine Löhne ausbezahlt, ehe die Beschwer degegnerin das Geld überwiesen habe . D ie vor de n Überweisungen der Corona-Erwerbsaus fallentschädigung getä tigten Zahlungen seien Löhne für vor dem hier intere s sierenden Zeitraum

(17.

September 2020 bis 30.

Juni 2021) erbrachte Arbeits leistungen gewesen (Urk.

1 S.

6) .

Bezüglich dieser Arbeits leistungen habe es sich so verhalten, dass sie nach den Kunden g esprächen

Anträge für eine Krankenversicherung (KVG und VVG) an einen Hauptvermittler gesandt hätten . Ihre Vermittlungsprovision hätten

sie jeweils

erst nach Prüfung der An träge erhalten, weshalb bis zum Erhalt der Provision meist mehrere Monate ver g a ngen seien .

Wenn von der Beschwerdeführerin während der Corona-Pande mie eine Entschädigung ausbezahlt w orden sei, dann sei dies mithin auf eine Vorleistung zurückzuführen und nicht auf eine während der Corona-Zeit erbrachte Arbeits leistung. Beim Ausfüllen der Antrags formulare wären sie nie auf die Idee gekom men, dass eine Entschädigung für vor mehreren Monaten erbrachte Leistung als «Lohn im Antragsmonat» verstanden werden könnte. Sie seien in den Monaten, für welche sie Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung beantragt hätten, gänzlich ohne Arbeit und Auf träge gewesen, weshalb sie bei der Frage nach dem «Lohn im Antragsmonat» «CHF

0.00» angeben hätten (Urk.

1 S. 7). Eine der Voraussetzun gen für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung sei die massgebliche Einschränkung aufgrund von behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit entsprechendem Umsatzrückgang. E in solcher Umsatzrückgang beziehungsweise -verlust sei i n ihre m Fall un bestritten. Sie seien bei der Anmel dung zum Leistungsbezug somit gutgläubig gewesen (Urk.

1 S.

8).

Es dürfe auch nicht ver gessen werden, dass der Umgang mit der Corona-Erwerbsausfall-entschä digung damals für sämtliche Anspruchs steller sehr

kompliziert gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitar beiter seien nicht erreichbar gewesen, um Unklarheiten zu klären. Und schliess lich dürfe bei der Beschwerde führerin kein strengere r Massstab angesetzt werden als bei der Beschwerde geg nerin, welcher bei der Ausrichtung der Corona- Erwerbs aus falle ntschädigung

offensichtlich auch Fehler unterlaufen seien (Urk. 1 S. 8).

Angesichts de r somit zu bejahenden Erlassvoraussetzung des guten Glau bens sei die Beschwerde gut zuheissen und der Ein sprache entscheid vom 28.

April 2025 aufzuheben und

d ie Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Er lassvoraus setzung der grossen Härte prüfe (Urk.

1 S.

9). 3 . 3.1

Das Sozialversicherungsgericht hielt mit Urteil EE.2024.00007 vom 5. Dezember 2024 fest, dass

Z.___ und Y.___ der von ihnen im Jahr 2019 tatsäch lich bezogene Lohn hätte bekannt sein müssen, weshalb sie be züglich anderslau tenden Lohnangaben gegenüber der Beschwerde gegnerin so oder anders nicht hätten

gutgläubig gewesen sein k ö nnen;

d ies auch mit Blick auf die im Jahr 2018 deklarierten Löhne von Fr. 76'000.-- und Fr. 21'000.

- (E.

3.2 jenes Urteils, Urk. 7/320/10). Den bei den Kassenakten liegenden

Antrags formularen ist zu ent nehmen, dass Z.___ und Y.___ für den Bezug einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Sep tember 2020 bis 30. Juni 2021 g leichwohl, auch nach dem 1. März 2021, jeweils einen AHV pflichtige n Jahres lohn 2019 in der Höhe von je Fr. 90'000.--

an gegeben haben

(Urk.

7/74/4-5 [17.

September bis 31.

Oktober 2020], Urk. 7/72/4-5 [November 2020], Urk.

7/73/4-5 [Dezember 2020], Urk. 7/91/4-5 und Urk. 7/92/4-5 [Januar 2021], Urk. 7/95 /4-5 und Urk. 7/9 6 /4-5 [ Februar 2021], Urk. 7/111/4-5 [März 2021], Urk. 7/112/4-5 [April 2021], Urk.

7/130/4-5 [Mai 2021], Urk. 7/131/4-5 [ Jun i 2021]). Sie machte n diese An gaben entweder wider bessere s Wissen —

falls sie sich beim Ausfüll en

der Formu lar e

in der Zeit ab März 2021

noch an die deklarierten Löhne im Jahr 2019 (Urk. 7/104) zu erinnern vermochte n — oder jedenfalls grobfahrlässig, wenn sie die Buchhaltung des Unternehmens und/oder ihre eigenen Bankkontoauszüge vor dem Aus füllen de r Formular e nicht konsul tierte n oder diese keine sicher e Aussage zugelassen hätte . 3.2

Des Weiteren wurden in den Anmeldeformularen die ausbezahlten Löhne im (jewei ligen) An trags monat mit « 0 » beziffert

beziehungsweise

es wurde ein voll ständiger Lohn ausfall behauptet (Urk.

7/74/4-5 [17.

September bis 31.

Oktober 2020], Urk. 7/72/4-5 [No vember 2020], Urk.

7/73/4-5 [Dezember 2020], Urk. 7/91/4-5 und Urk. 7/92/4-5 [Januar 2021], Urk. 7/95/4-5 und Urk. 7/96/4-5 [Februar 2021], Urk. 7/111/4-5 [März 2021], Urk. 7/112/4-5 [April 2021], Urk. 7/130/4-5 [Mai 2021], Urk.

7/131/4-5 [Juni 2021]), was gemäss überprüfter Unternehmensbuchhaltung nicht den Tatsachen entsprach (Urteil EE.2024.00007 vom 5.

De zember 2024 E.

3.3,

Urk. 7/320/10) .

A uch dieser Lohnfluss musste Z.___ und Y.___

zweifellos bekannt gewesen sein. Ungeachtet dessen wie gut Z.___ und Y.___ das Konzept der Corona-Erwerbsausfall entschä digung in der damaligen Zeit verstanden haben, konnten sie sodann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass sie

beziehungsweise die Beschwerde führerin für dieselben Zeit perioden gleichzeitig Lohn und eine Lohnausfallsent schädigung (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) bezie hen

können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2008 vom 2.

Februar 2009 E.

3). Im Antragsformular wird klar nach «Lohn» bzw. «Lohnausfall» in der entspre chenden Periode gefragt und nicht nach Provisions-relevanter Tätigkeit. Es ist zudem anzu nehmen, dass den

im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versicherungs fragen tätigen Eheleuten Z.___ und Y.___

(Urk. 7/310/38) die Bedeu tung des früheren Verdiensts und der Höhe des Verdienst ausfalls für die von einer Versicherung zu erbringenden Ersatz leistungen

(vgl. namentlich für die Unfall versicherung: Art.

17 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung, UVG, und Art.

22 f. der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) bekannt war . Angesichts dessen ist es

unglaub haft, dass sie

in den Antragsf ormularen gleich zwei Fragen, die sich un mittelbar auf den Anspruch als solche n

und die Höhe der beantragten Corona-Erwerbsaufallentschä di gung aus wirkten,

ohne ihr Wissen zu ihren Gunsten falsch be antwortet haben . 3.3

Folglich haben die Beschwerdeführerin beziehungsweise

Z.___ und Y.___ die Corona-Erwerbsaufall entschä di gung en für die Zeitperiode vom

17. September 2020 bis 30. Juni 2021 nicht i n gute m Glauben bezogen. Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraus setzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da beide Vor aussetzungen zusammen gegeben sein müssen (E.

1.1). Die Beschwerde gegnerin hat das Erlass gesuch de r Beschwer de führer in demnach zu Recht abge wiesen. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2025.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 0. Dezember 2025 in Sachen X.___ GmbH c/o Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1 Die X.___ GmbH ist gemäss Handels registereintrag vom 10. Juni 2016 im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versiche rungs fragen, einschliesslich Vermittlung von Versicherungen, tätig (Urk. 7/310/38) . Die Gesellschaft wurde per 1. Juni 2016 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Y.___ bezieht seit dem Jahr 2017, seine Ehefrau Z.___ seit 2018 je einen Lohn von der Gesellschaft. Am 20. Februar 2019 (Tagesregisterdatum) wurde Y.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handels register ein getragen (Urk. 7/310/38) . Am 20. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldeten sich Z.___ und Y.___ bei

der Aus gleichskasse als Personen mit arbeitge berähnlicher Stellung bei

der

X.___ GmbH für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfall ent schä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/ 72-7 4). Anschliessend stellten sie mit den bei

der

Aus gleichkasse am 9. Februar 2021 bezie hungsweise 1. März 2021 einge gangenen Formularen auch Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk. 7/ 91 - 92, Urk. 7/ 95 - 96). Gestützt auf diese Gesuche richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH am 2. März 2021 für Z.___ und Y.___ für den Zeit raum vom 17. Septem ber 2020 bis 28. Februar 2021 je eine auf einem Tagesan satz von Fr. 196.-- ba sierende Corona-Erwerbsausfall-entschä digung aus (Urk. 7/ 98 -1 01). Nach den entsprechenden Anmeldungen folgten am 26. Mai 2021 die Entschä di gungen für die Monate März und April

2021 (Urk. 7/1 15 - 116) und am 30. Juli 2021 die Entschä di gungen für die Monate Mai und Juni 2021 (Urk. 7/ 135 - 136). In der Folge forderte die Ausgleichskasse die ausgerichteten Corona-Erwerbsausfall-entschädigungen n ach Prüfung der Geschäfts bücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ (Bericht

vom 11. August 2022, Urk. 7/2 06) zurück. Gemäss den am

11. Juli 2024 ergangenen

Einsprache entscheid en hatte X.___ GmbH für

Z.___ Fr. 47'235.55 (Urk. 7/302/12) und für Y.___ Fr. 49'107.75 zurückzuerstatten (Urk. 7/30 4 / 8) . Die dagegen von der X.___ GmbH am 12.

September 2024 erhobene Beschwerde (Urk. 7/310/3-11) wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil EE.2024.00007 vom 5.

Dezember 2024 ab (Urk. 7/320). Dies es Urteil blieb unangefochten. 1.2 Alsdann ersuchte die X.___ GmbH mit Eingabe vom 7. Februar 2025 um Erlass des gesamten Rückforderungsbetrages in der Höhe von Fr. 96'343.30 (Urk. 7/322). D ie Ausgleichskasse wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 2 7. Februar 2025 ab (Urk. 7/323) . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Z.___ und Y.___

beim Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht gutgläubig gewesen seien (Urk. 7/323/2). Hiergegen erhob die X.___ GmbH am 31.

März 2025 Einsprache (Urk.

7/329), welche

die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 2 8. April 2025 ab wies (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 28 . Mai 202 5 Beschwerde. Sie beantragte, dass ihr in Aufhebung des angefochtenen Ein spra che entscheid s vom 28 . April 202 5 die Rückforderung der zu viel aus gerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu erlassen sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24 . Juni 202 5 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-3 42), was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 25 . Juni 202 5 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs grad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispiels weise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umstän den auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus,

Z.___ und Y.___ hätten in den Formularen für den Bezug der Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezüg lich des für die Berechnung dieser Entschädigung massgebenden AHV-pflichtigen Jahreslohns 2019 und bei der Frage nach der Lohneinbusse im jeweiligen Antrags monat falsche Angaben gemacht. Sie hätten bei der gebotenen Sorgfalt aber wissen müssen, dass der fürs Jahr 2019 angegebene Lohn zu hoch gewesen sei. Sie hätten ebenfalls wissen müs sen, dass während de s Bezug s der Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu keinem Zeitpunkt eine 100%ige Lohneinbusse bestanden habe. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu viel ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung en aus gegangen werden . Da die Voraus setzung des guten Glaubens nicht gegeben sei, müsse die Voraus setzung der gros sen Härte nicht geprüft werden, denn ein Erlass der Rückfor derung könnte nur gewährt werden, wenn sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte zu be jahen seien. D em Gesuch um Erlass der zu viel aus gerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung

könne somit nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen bringen die Beschwerdeführerin beziehungsweise Z.___ und Y.___ im Wesentlichen vor, dass sie die Lohndeklaration 2019 mit den Brutto ein kommen in der Höhe von je Fr. 90'000.-- am 9. März 2020 abgegeben hätten. Damals seien die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus gar noch nicht bekannt gewesen (Urk. 1 S. 6) . Dafür, dass sie bezüglich des in den Antragsformularen ange ge benen AHV-pflichtigen Jahreslohns 2019

gut gläubig gewesen sei en, spreche ferner auch, dass sie die am 9.

März 2020 (Urk.

1 S.

6)

abgegebene Lohndeklaration 2019 nachträglich am 1. März 2021 korrigiert hätten. Die Kor rektur der Lohn summe sei nötig geworden, weil bei der Fertig stellung des Jahres abschlusses 2019 festgestellt worden sei, dass am 9. März 2020 zu hohe Löhne deklariert worden seien (Urk. 1 S. 9) . Wenn sie bezüglich der Lohnangaben in den For mularen bösgläubig gewesen wären, hätten sie konse quenterweise auch die Lohn deklaration nicht korrigiert, da sie infolge dieser Kor rektur

weniger Corona-Entschädigung gel tend machen konnten (Urk. 1 S. 8) .

Bezüg lich der von der Beschwer deführerin an sie ausgerichteten Zahlungen habe die Beschwerde gegnerin in den Einsprache ent scheiden vom 11. Juli 2024 betreffend Rück forderung der zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallent schä di gungen inso weit richtig festge stellt, dass die Zahlungen in der Zeitperiode vom 8.

September 2020 bis 29.

Juni 2021 in sehr unregelmässigen Abständen und Höhen erfolgt sei en. Es sei ebenfalls zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin — wie in den Ein spracheentscheiden vom 11.

Juli 2024 weiter festgehalten worden sei — die Corona-Erwerbsaus fallentschä digungen für die Zeit vom 1 7 .

September 2020 bis 28.

Februar 2021 am 2.

März 2021, die Ent schädigungen für März und April 2021 am 2 6. Mai 2021 und die Entschädigung für Mai und Juni 2021 am 3 0. Juli 2021 ausbezahlt habe. Im Zusammenhang mit der Corona-Erwerbsaus fallentschä di gungen habe die Beschwerdeführerin keine Löhne ausbezahlt, ehe die Beschwer degegnerin das Geld überwiesen habe . D ie vor de n Überweisungen der Corona-Erwerbsaus fallentschädigung getä tigten Zahlungen seien Löhne für vor dem hier intere s sierenden Zeitraum

(17.

September 2020 bis 30.

Juni 2021) erbrachte Arbeits leistungen gewesen (Urk.

1 S.

6) .

Bezüglich dieser Arbeits leistungen habe es sich so verhalten, dass sie nach den Kunden g esprächen

Anträge für eine Krankenversicherung (KVG und VVG) an einen Hauptvermittler gesandt hätten . Ihre Vermittlungsprovision hätten

sie jeweils

erst nach Prüfung der An träge erhalten, weshalb bis zum Erhalt der Provision meist mehrere Monate ver g a ngen seien .

Wenn von der Beschwerdeführerin während der Corona-Pande mie eine Entschädigung ausbezahlt w orden sei, dann sei dies mithin auf eine Vorleistung zurückzuführen und nicht auf eine während der Corona-Zeit erbrachte Arbeits leistung. Beim Ausfüllen der Antrags formulare wären sie nie auf die Idee gekom men, dass eine Entschädigung für vor mehreren Monaten erbrachte Leistung als «Lohn im Antragsmonat» verstanden werden könnte. Sie seien in den Monaten, für welche sie Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung beantragt hätten, gänzlich ohne Arbeit und Auf träge gewesen, weshalb sie bei der Frage nach dem «Lohn im Antragsmonat» «CHF

0.00» angeben hätten (Urk.

1 S. 7). Eine der Voraussetzun gen für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung sei die massgebliche Einschränkung aufgrund von behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit entsprechendem Umsatzrückgang. E in solcher Umsatzrückgang beziehungsweise -verlust sei i n ihre m Fall un bestritten. Sie seien bei der Anmel dung zum Leistungsbezug somit gutgläubig gewesen (Urk.

1 S.

8).

Es dürfe auch nicht ver gessen werden, dass der Umgang mit der Corona-Erwerbsausfall-entschä digung damals für sämtliche Anspruchs steller sehr

kompliziert gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitar beiter seien nicht erreichbar gewesen, um Unklarheiten zu klären. Und schliess lich dürfe bei der Beschwerde führerin kein strengere r Massstab angesetzt werden als bei der Beschwerde geg nerin, welcher bei der Ausrichtung der Corona- Erwerbs aus falle ntschädigung

offensichtlich auch Fehler unterlaufen seien (Urk. 1 S. 8).

Angesichts de r somit zu bejahenden Erlassvoraussetzung des guten Glau bens sei die Beschwerde gut zuheissen und der Ein sprache entscheid vom 28.

April 2025 aufzuheben und

d ie Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Er lassvoraus setzung der grossen Härte prüfe (Urk.

1 S.

9). 3 . 3.1

Das Sozialversicherungsgericht hielt mit Urteil EE.2024.00007 vom 5. Dezember 2024 fest, dass

Z.___ und Y.___ der von ihnen im Jahr 2019 tatsäch lich bezogene Lohn hätte bekannt sein müssen, weshalb sie be züglich anderslau tenden Lohnangaben gegenüber der Beschwerde gegnerin so oder anders nicht hätten

gutgläubig gewesen sein k ö nnen;

d ies auch mit Blick auf die im Jahr 2018 deklarierten Löhne von Fr. 76'000.-- und Fr. 21'000.

- (E.

3.2 jenes Urteils, Urk. 7/320/10). Den bei den Kassenakten liegenden

Antrags formularen ist zu ent nehmen, dass Z.___ und Y.___ für den Bezug einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Sep tember 2020 bis 30. Juni 2021 g leichwohl, auch nach dem 1. März 2021, jeweils einen AHV pflichtige n Jahres lohn 2019 in der Höhe von je Fr. 90'000.--

an gegeben haben

(Urk.

7/74/4-5 [17.

September bis 31.

Oktober 2020], Urk. 7/72/4-5 [November 2020], Urk.

7/73/4-5 [Dezember 2020], Urk. 7/91/4-5 und Urk. 7/92/4-5 [Januar 2021], Urk. 7/95 /4-5 und Urk. 7/9 6 /4-5 [ Februar 2021], Urk. 7/111/4-5 [März 2021], Urk. 7/112/4-5 [April 2021], Urk.

7/130/4-5 [Mai 2021], Urk. 7/131/4-5 [ Jun i 2021]). Sie machte n diese An gaben entweder wider bessere s Wissen —

falls sie sich beim Ausfüll en

der Formu lar e

in der Zeit ab März 2021

noch an die deklarierten Löhne im Jahr 2019 (Urk. 7/104) zu erinnern vermochte n — oder jedenfalls grobfahrlässig, wenn sie die Buchhaltung des Unternehmens und/oder ihre eigenen Bankkontoauszüge vor dem Aus füllen de r Formular e nicht konsul tierte n oder diese keine sicher e Aussage zugelassen hätte . 3.2

Des Weiteren wurden in den Anmeldeformularen die ausbezahlten Löhne im (jewei ligen) An trags monat mit « 0 » beziffert

beziehungsweise

es wurde ein voll ständiger Lohn ausfall behauptet (Urk.

7/74/4-5 [17.

September bis 31.

Oktober 2020], Urk. 7/72/4-5 [No vember 2020], Urk.

7/73/4-5 [Dezember 2020], Urk. 7/91/4-5 und Urk. 7/92/4-5 [Januar 2021], Urk. 7/95/4-5 und Urk. 7/96/4-5 [Februar 2021], Urk. 7/111/4-5 [März 2021], Urk. 7/112/4-5 [April 2021], Urk. 7/130/4-5 [Mai 2021], Urk.

7/131/4-5 [Juni 2021]), was gemäss überprüfter Unternehmensbuchhaltung nicht den Tatsachen entsprach (Urteil EE.2024.00007 vom 5.

De zember 2024 E.

3.3,

Urk. 7/320/10) .

A uch dieser Lohnfluss musste Z.___ und Y.___

zweifellos bekannt gewesen sein. Ungeachtet dessen wie gut Z.___ und Y.___ das Konzept der Corona-Erwerbsausfall entschä digung in der damaligen Zeit verstanden haben, konnten sie sodann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass sie

beziehungsweise die Beschwerde führerin für dieselben Zeit perioden gleichzeitig Lohn und eine Lohnausfallsent schädigung (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung) bezie hen

können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2008 vom 2.

Februar 2009 E.

3). Im Antragsformular wird klar nach «Lohn» bzw. «Lohnausfall» in der entspre chenden Periode gefragt und nicht nach Provisions-relevanter Tätigkeit. Es ist zudem anzu nehmen, dass den

im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versicherungs fragen tätigen Eheleuten Z.___ und Y.___

(Urk. 7/310/38) die Bedeu tung des früheren Verdiensts und der Höhe des Verdienst ausfalls für die von einer Versicherung zu erbringenden Ersatz leistungen

(vgl. namentlich für die Unfall versicherung: Art.

17 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung, UVG, und Art.

22 f. der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) bekannt war . Angesichts dessen ist es

unglaub haft, dass sie

in den Antragsf ormularen gleich zwei Fragen, die sich un mittelbar auf den Anspruch als solche n

und die Höhe der beantragten Corona-Erwerbsaufallentschä di gung aus wirkten,

ohne ihr Wissen zu ihren Gunsten falsch be antwortet haben . 3.3

Folglich haben die Beschwerdeführerin beziehungsweise

Z.___ und Y.___ die Corona-Erwerbsaufall entschä di gung en für die Zeitperiode vom

17. September 2020 bis 30. Juni 2021 nicht i n gute m Glauben bezogen. Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraus setzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da beide Vor aussetzungen zusammen gegeben sein müssen (E.

1.1). Die Beschwerde gegnerin hat das Erlass gesuch de r Beschwer de führer in demnach zu Recht abge wiesen. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher