Sachverhalt
1.
1.1 Die X.___ GmbH ist gemäss Handels registereintrag vom 10. Juni 2016 im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versiche rungs fragen, einschliesslich Vermittlung von Versicherungen, tätig (Urk. 7/1/1) . Die Gesellschaft wurde per 1. Juni 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/ 7 ). Y.___
bezieh t seit dem Jahr 2017 , seine Ehefrau Z.___ seit 2018
je einen Lohn von der Gesellschaft
(Urk.
7/27/2 , Urk.
7/32/2, Urk.
7/54/2, Urk.
7/61/2 ). A m 20.
Februar 2019 (Tagesregisterdatum) wurde Y.___
als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der X.___ GmbH im Handels register ei ngetragen ( Urk. 7/132 ). Am 20 . Januar 2021 (Eingangsdatum) meldeten sich Z.___ und Y.___
bei
der Ausgleichskasse als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei
der
X.___ GmbH für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallent schä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an
(Urk. 7/ 126 - 1 28 ).
Anschliessend stellten sie mit den bei
der
Ausgleichkasse am 9.
Februar 2021 bezie hungsweise 1.
März 2021 ein gegangenen Formularen auch Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsa usfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk.
7/145-146, Urk.
7/149-150). Gestützt auf diese Gesuche
richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH
am 2. März 2021 für Z.___ und Y.___ für den Zeit raum vom
17. Septem ber 2020 bis 28. Februar 2021 je eine auf einem Tagesan satz von Fr. 196.-- ba sierende Corona-Erwerbsausfall - entschädigung aus (Urk. 7/152-155).
Nach den ents prechenden Anmeldungen folgten am 2 6. Mai 2021 die Entschä di gungen für die Monate März und April
2021 ( Urk. 7/169-170) und am 3 0. Juli 2021 die Entschä di gungen für die Monate Mai und Juni 2021 ( Urk. 7/189-190 ). 1.2 Nach Prüfung der Geschäftsbücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ AG ( Bericht
vom 1 1. August 2022, Urk. 7/ 259 ) erliess die Ausgleichskasse am 1 .
September
2022 Rückforderungs v erfügungen, mit welchen sie von der X.___ GmbH für Z.___
ausgerichtete Corona-Erwerbsausfall entschädigungen ,
für die Zeitperiode September bis Dezember 2020 teilweise und für die Monate Januar bis und mit April 2021 vollständig, in der Höhe von total Fr. 4 1' 122 . 80 zurückforderte (Urk. 7/ 215-222 , Urk. 7/224 , Urk. 7/231 ). Mit de n ebenfalls am 1. September 2022 erlassenen Verfügungen forderte die Ausgleichs kasse sodann von Z.___ für die Monate Mai und Juni 2021 ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigungen
im Betrag von Fr. 12'721.15 zurück (Urk.
8/ 11-12 ) .
G egen die sie betreffende
Verfügung erhob die X.___ GmbH am 30. September 2022 Einsprache (Urk. 7/ 247 , mit Begründungs ergänzung vom 9 . Janua r 202 3 , Urk. 7/ 270 ). Am selben Tag erhob Z.___
Einsprache gegen die an sie adressierte Rückforderung sverfü gung en vom 1.
September 2022 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Mai und Juni
2021 (Urk.
7/248).
Mit der B egründung sergänzung vom 9. Januar 2023 monierte Z.___
unter anderem , dass die Ausgleichs kasse die für Monate Mai und Juni 2021 ausbezahlte Corona-Erwerbs aus fallentschädigungen
im Betrag von Fr.
12'721.15 zu Unrecht
von ihr persönlich statt von der X.___ GmbH
gefordert habe ( Urk. 7/268/1 ). Daraufhin hielt die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 2.
Mai 2024 ( Urk. 7/325) fest, dass sie ihre Berechnung zum Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall - entschädigung nach einer erneuten Prüfung der Akten korrigieren müsse. Zum einen hätten die für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Löhne
der
Ehegatten Y.___ und Z.___ aus der Lohnde klaration für das Jahr 2019 von je
Fr. 90'000.-- nicht den nachträglich gemelde ten im Jahr 2019 tatsächlich bezogenen Löhnen in der Höhe von je Fr.
75'000.-- entsprochen (Urk. 7/325/5 7) . Zum anderen sei die Neu berechnung des Taggeldanspruchs aber auch deswegen nötig, weil den
Buch hal tungsunterlagen zu entnehmen sei , dass die Ehegatten
Y.___ und Z.___ i m zu prüfende n Zeit raum in unregelmässigen Abschnitten Lohn bezogen hätten (Urk.
7/325/7-10) .
Die ursprünglichen Berech nungen seien somit zweifellos unrichtig gewesen und die Tag geldent scheide wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 7/325/10). Des Weiteren habe sie die an Z.___ adressierte Rückforderungsv erfü gung en aufgrund der falschen Annahme, dass die Entschädigungen nicht an die X.___ GmbH, sondern an Z.___ ausbezahlt worden seien, erlassen (Urk. 7/325/1). Sie
sehe daher vor, die auf die gegenüber Z.___ erho bene Rück - forderung
zu verzichten (Urk. 7/325/2) . Stattdessen werde sie die X.___ GmbH zur Bezahlung der gesamten
Z.___ betreffenden Rückforderung im nunmehr korrigierten Betrag von Fr.
47'235.55 verpflichten . Eingedenk dessen, da ss
sie von der GmbH bislang nur Fr.
41'122.55 zurückgefordert habe, werde der vorgesehene Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen (Urk. 7/325/10) . Sie gebe der X.___ GmbH daher Gelegenheit, um zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen . Für einen allfälligen Rückzug der Einsprache werde ihr eine Frist bis 3. Juni 2024 angesetzt (Urk. 7/325/10-11) . Und schliesslich stellte die Ausgleich kasse
der X.___ GmbH m it
Schreiben vom
2.
Mai 2024 die
vom selben Tag
datierenden Verfügungen zu , mit welchen sie für
Y.___ in der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 ausge richtete Corona-Erwerbsausfall entschädigungen in der Höhe von total Fr. 4 9 ' 107 .8 5 zurückforderte ( Urk. 7/325/11, Urk. 7/ 328/1-17 ) .
Am 3.
Juni 2024 nahm
die X.___ GmbH zum Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 2024 Stellung und sie forderte erneut die Aufhebung von sämtliche n
( Z.___ betreffenden ) Rückforderungsverfügungen
vom
1. September 2022 (Urk.
7/340). Am selben Tag erhob sie überdies Einsprache
gegen die Rückforderungsverfügun gen vom 2.
Mai 2024 betreffend Corona Erwerbsausfallentschädigungen für Y.___ (Urk. 7/341). In der
Folge
hiess die Ausgleichskasse die Ein sprache von Z.___ vom 3 0. September 2022 gegen die Verfügung en vom 1. September 2022 mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2024 gut und sie h o b die Rückforderung von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Mai und Juni 2021 im Betrag von Fr. 12'721.15 gegen über Z.___ auf ( Urk. 8/78). Mit einem ebenfalls vom 11. Juli 2024 datierenden Ein sprache entscheid wies die Ausgleichskasse sodann die Einsprache der X.___ GmbH vom 30.
September 2022 ab und verpflichtete diese zur Rückerstattung von für
Z.___ ausbezahlte n Corona-Erwerbsersatz entschädigungen in der
Höhe von Fr.
4 7 '235.55 ( Urk. 2/2).
Gleichentags erging schliesslich der Einsprache ent scheid , mit welchem sie die Einsprache der X.___ GmbH vom 3. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 2. Mai
2024 betreffend Rück forderung für Y.___ zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzent schädigungen in der Höhe von Fr. 49'107.75 abwies ( Urk. 2/1) . 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH am 12 . September 2024 Beschwerde. Sie beantragte, dass die
Einspracheentscheid e vom 1 1 . Jul i 2024 aufzuheben sei en . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30 . September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten in Sachen der Beschwerde füh rerin , Urk. 7/1- 359, un d in Sachen Z.___ , Urk. 8/1-78 ) . Mit Verfügung vom 15.
Oktober 2024 wurde n
der Beschwerdeführerin e ine Kopie der Beschwer deantwort vom 30. September 2024 (Urk. 6) und die Akten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 7/1-359, Urk. 8/1-78) zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 1 .2
Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetz - lichen
Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid 19 Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine
Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent ( vom 19. Dezember 2020 bis 31. März
2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben
wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid 19 Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar erklären. Er kann Abwei chungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 1 .3
1 .3.1
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt, soweit die Bestimmungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 1 .3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)
sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeits losenver siche rung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch versichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis
18. Dezember 2020 gültig
gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40
Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durch schnitt lichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durch schnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1 .4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine
prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiederer - wägung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE
142
V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine
ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkom menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst , dass
der Einsprache entscheid
vom 11. Juli
2024 in Sachen
Y.___ ( Urk. 2/1) eine unvollständige Begründung auf weise , weil die rechtlichen Grundlagen nicht korrekt beziehungs weise unvoll stän dig wiedergegeben worden seien (Urk. 1 S. 5). 2.2
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Für die Eröffnung von Einspracheentscheiden gilt dies gleichermassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2.4). Nach der Rechtsprechung ist aber nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröff nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2) . 2.3
Es steht fest, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 in Sachen Y.___ ( Urk. 2/1 = Urk. 7/354 ) bezüglich der rechtlichen Erwägungen wie von der Beschwer deführerin beschriebenen (es fehlt an einer Ziff. 2 und es muss ferner auch eine Text passage fehlen, da der Text
beim Umbruch von Seite
2 auf Seite 3 nicht zusammenpasst, Urk. 1 S. 5) unvollständig ist (vgl. Urk. 2/ 1 S.
2 3). Der Vergleich des besagte n
Einspracheentscheid s
mit dem am selben Tag erlassenen Einsprache entscheid
in Sachen Z.___ ( Urk. 2/2)
zeigt überdies, welche rechtlichen Erwägungen im von der Beschwerdeführerin bemängelten Ein spracheentscheid fehlen (Urk.
2/2 S.
2-3). Dadurch war es aber auch für den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ohne weiteres ersichtlich, welche Rechts grundlagen die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rückforderungen der für die Ehegatten Y.___ und Z.___ zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallentschä digungen herange zogen hat .
Der Beschwerdeführerin ist somit trotz des dem Einspracheentschei d
in Sachen Y.___ (Urk.
2/1) anhaftenden Eröff nungsfehler s k ein Nach teil
entstanden , da ihr eine sachgerechte Anfechtung dennoch möglich war. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit
ihrem weiteren Vorbringen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verletzt worden sei, da der erwähnte Einspracheentscheid keine genügende und vollständige Begründung aufweise (Urk.
1 S.
5) , nicht durch . 3. 3.1
Bezüglich der Rückforderung der Beschwerdegegnerin für im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsausfall entschädigung im Betrag von Fr. 49 ' 107 . 7 5 ( Y.___ , Urk. 2/1 S. 7) und Fr. 47 ' 235 . 5 5 ( Z.___ , Urk. 2/2 S. 10) ist aus materieller Sicht zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 1 . September 2022 ( Z.___ , Urk. 7/215-222, Urk.
8/11-12 ) und vom 2. Mai 2024 ( Y.___ , Urk. 7/328/1-16 ) seit den Zusprachen beziehungsweise Auszahlungen der Entschädigungen ( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte ( Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzu folge setzt die Rück forderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 1 .4). 3.2
Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass die am 2. März, 26. Mai und 30. Juli 2021 erfolgten Auszahlungen von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Z.___ und Y.___
( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifelslos unrichtig gewesen seien. Diesbezüglich hielt
sie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 zunächst fest , dass der Taggeld ansatz für die
Entschädigung en zu hoch gewesen sei. Gemäss Art.
5 Abs. 2 ter Satz 1 der Covid 19-Verordnung Erwerbsausfall sei für die Bemessung de s Anspruch s das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend (Urk. 2/2 S.
4). Wie die Beschwerde geg nerin mit Blick auf die Kassenakten weiter zutreffend ausführte (Urk. 2/2 S. 4) , meldete die Beschwerdeführerin ihr mit Lohndeklaration vo m 9.
M ärz 2020, dass Z.___ und Y.___ im Jahr 2019 je ein Einkommen von Fr.
90'000.-- erzielt hätten (Urk. 7/61/2 ) . Es steht sodann fest, dass die ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen aufgrund der am 9.
Juni 2020 gemeldeten Ein kommen berechnet wurden ( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) . Die Beschwerdeführerin stellt ferner nicht in A brede, dass sie am 4. März 2021 ihre Lohndeklaration korrigiert hat und der Beschwerdegegnerin für Z.___ und Y.___ für das Jahr 2019 Einkommen von je Fr. 75'000.-- gemeldet hat (Urk.
7/ 158). Weil das im Jahr 2019 erzielte Einkommen Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigun gen massgebend war und der von Z.___ und Y.___ in diesem Jahr bezogene Lohn
effektiv wesentlich tiefer war, als von der Beschwerdegegnerin für ihre ursprüngliche Berechnung angenommen, war diese Berechnung zweifellos unrichtig. D as von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument des gutgläubigen Bezugs der aufgrund eines Ein kom mens 2019 in der Höhe von Fr.
90'000.-- berechneten Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung (Urk.
1 S.
6)
spielt für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung keine Rolle . Im Übrigen könnte diesem Vorbringen nur schon deswegen nicht ge folgt werden , weil
Z.___ und Y.___
der von
ihnen im Jahr 2019 tatsächlich bezo gene Lohn doch hätte bekannt sein müssen , weshalb sie bezüglich anderslau tenden Lohnangaben gegenüber der Beschwerde gegnerin so oder anders nicht gut gläu big gewesen sein k onnten . Dies auch mit Blick auf die im Jahr 2018 deklarierten Löhne von Fr. 76'000.-- und Fr. 21'000. - ( Urk. 7/54). 3.3
Die Corona-Erwerbsausfallentschädigungen, welche die Beschwerdegegnerin am
2. März, 26. Mai und 30. Juli 2021 für Z.___ und Y.___
( Urk. 7/152 155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) ausgerichtet hat , waren zudem zweifellos unrichtig, weil Z.___ und Y.___ in der fraglichen Zeit vom
17. Sep tember 2020 bis 3 0. Juni 2021 Lohn bezogen haben , die Beschwerdegegnerin aber davon ausging, dass die Voraussetzung der Lohneinbusse (E.
1.3.2) erfüllt ist. Für die Ausrichtung der Entschädigung stellt e die Beschwerdeführerin auf die jewei ligen Selbst deklarationen der Beschwerde führerin ab. In den von Z.___ ausgefüllten Anmeldeformularen wurden
die Löhne im (jeweiligen) Antrags monat mit «0» angegeben bzw. ein vollständiger Lohnausfall behauptet ( Urk. 7/126/4-5, Urk. 7/127/4-5, Urk. 7/128/4-5, Urk. 7/129/4-5, Urk. 7/130/4-5, Urk. 7/131/4-5 , Urk. 7/145/4-5, Urk. 7/146/4-5, Urk. 7/149/4-5, Urk. 7/150/4-5, Urk. 7/165/4-5, Urk. 7/166/4-5, Urk. 7/184/4-5, Urk. 7/185/4-5 ).
Entgegen diesen Angaben hat die Beschwerdeführerin Z.___ und Y.___ gemäss ihrer Buchhaltung im hier zu prüfenden Zeitraum aber Löhne ausbezahlt (vgl. dazu S. 7 ff. des Kontoblatts … : « B.___ » zum Jahresabschluss 2020, Urk. 7/281/69-71, sowie S. 1 ff. des Kontoblatts … : « B.___ …» zum Jahresabschluss 2021, Urk. 7/281/125-127). Bezüglich den einzelnen Lohnbezügen kann an dieser Stelle auf die Zusam menstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 1 1. Juli 2024 verwiesen werden ( Urk. 2/1, S. 5-6, Urk. 2/2 S. 7-8), welche von der Beschwerde führerin — mit Ausnahme der am 8. September 2020 verbuchten Zahlung an Z.___ ( Urk. 7/281/69) — anerkannt und ebenfalls als massgeblich angesehen werden ( Urk. 1 S. 6-7, Urk. 1 S. 8). Zur Rüge der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Taggeldan satzes auf die Lohn einbusse pro Monat abstellte ( Urk. 2/2 S. 9), wobei sie konsequenterweise den ganzen im September 2020 bezogenen Lohn zu berück sichtige n hat . Die Beschwerdeführer
wendet ferner ein , dass die Zah lun gen an Z.___ und Y.___ keine Ent schädigung für im Zeitraum von Mitte September 2020 bis 3 0. Juni 2021 geleisteten Arbeiten gewesen seien . Hier bei müss e beachtet werden, dass ihre Auftraggeber die Entschädigungen jeweils einige Zeit nach der Erbrin gung der Dienstleistungen bezahlen würden (Urk.
1
S.
7). Massgeblich ist jedoch — nur schon aus praktischen Gründen — der Zeitpunkt der Lohnrealisierung bei der arbeitgeberähnlichen Person und nicht der Zeitpunkt/Zeitraum einer Arbeits leistung beziehungsweise der Erwirtschaftung eines Kundenguthabens.
I n den parlamentari schen Beratungen von Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs zum Covid-19-Gesetz ( später
Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz )
wurde herausgestrichen, dass der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Er werbs- respektive Lohnausfall voraussetz e . Damit sollte verhindert werden, dass sich ein Inhaber einer AG oder GmbH trotz Umsatzeinbusse weiterhin den unveränderten Lohn auszahl t und gleichzeitig Corona-Erwerbser satz beziehen k ann (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 1 0. Mai 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis) . Mit dem ebenfalls am 1 0. Mai 2022 gefällten Urteil 9C_356/2021 (auszugsweise publ. in BGE 148 V
265 )
hielt das Bundesgericht
sodann fest , dass b ei Versicherten in arbeitgeberähnlicher Stellung sich die bei ihrer Arbeitgeberin ein getretene Umsatzeinbusse wohl regelmässig auf deren Betriebserfolg aus wirken möge; dessen (allfällige) Verschlechterung habe indessen nicht zwingend einen Lohnausfall bei der ver sicherten Person zur Folge ( E. 5.3.4.2) . Die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ergebe, dass das Erfordernis des Erwerbs- respektive Lohnausfalls nicht bereits mit der bei der Arbeitgeberin einge tretenen Umsatzeinbusse erfüllt sei. Bei einer versicherten Person in arbeit geberähnlicher Stellung sei vielmehr entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten habe (E. 5.3.5). Es ist aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich und unbestritten, dass Z.___ und Y.___ im hier zu prüfenden Zeitraum vom
17. Septem ber 2020 bis 3 0. Juni 2021 Lohn bezogen haben. Es muss daher nicht geprüft werden, ob die Beschwer deführerin in jener Zeit durch d ie Arbeitstätigkeit der Ehegatten Y.___ und Z.___ einen Umsatz generierte. Somit kann auch diesem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 3.4
Bezüglich Neuberechnung der Corona-Erwerbsentschädigungen unter Berück sich tigungen des Lohnbezugs von
Z.___ und Y.___ kann schliesslich auf die detaillierte n Zusammenstellungen in den angefochtenen Einsprache ent scheiden vom 1 1. Juli 2024 verwiesen werden ( Urk. 2/1 S. 5-7, Urk. 2/2 S. 7-10). Offen sichtliche Berechnungsfehler sind nicht auszumachen. Die Beschwerde füh rerin hat die Rückforderungen in masslicher Hinsicht nicht bestritten. 4.
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 1 1. Juli 2024 ( Urk. 2/1-2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 28 ).
Anschliessend stellten sie mit den bei
der
Ausgleichkasse am 9.
Februar 2021 bezie hungsweise 1.
März 2021 ein gegangenen Formularen auch Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsa usfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk.
7/145-146, Urk.
7/149-150). Gestützt auf diese Gesuche
richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH
am 2. März 2021 für Z.___ und Y.___ für den Zeit raum vom
17. Septem ber 2020 bis 28. Februar 2021 je eine auf einem Tagesan satz von Fr. 196.-- ba sierende Corona-Erwerbsausfall - entschädigung aus (Urk. 7/152-155).
Nach den ents prechenden Anmeldungen folgten am 2 6. Mai 2021 die Entschä di gungen für die Monate März und April
2021 ( Urk. 7/169-170) und am
E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 1 .2
Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetz - lichen
Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid 19 Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine
Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent ( vom 19. Dezember 2020 bis 31. März
2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben
wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid 19 Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar erklären. Er kann Abwei chungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 1 .3
1 .3.1
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt, soweit die Bestimmungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 1 .3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)
sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeits losenver siche rung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch versichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis
18. Dezember 2020 gültig
gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40
Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durch schnitt lichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durch schnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1 .4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine
prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiederer - wägung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE
142
V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine
ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkom menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst , dass
der Einsprache entscheid
vom 11. Juli
2024 in Sachen
Y.___ ( Urk. 2/1) eine unvollständige Begründung auf weise , weil die rechtlichen Grundlagen nicht korrekt beziehungs weise unvoll stän dig wiedergegeben worden seien (Urk. 1 S. 5). 2.2
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Für die Eröffnung von Einspracheentscheiden gilt dies gleichermassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2.4). Nach der Rechtsprechung ist aber nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröff nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2) . 2.3
Es steht fest, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 in Sachen Y.___ ( Urk. 2/1 = Urk. 7/354 ) bezüglich der rechtlichen Erwägungen wie von der Beschwer deführerin beschriebenen (es fehlt an einer Ziff. 2 und es muss ferner auch eine Text passage fehlen, da der Text
beim Umbruch von Seite
2 auf Seite 3 nicht zusammenpasst, Urk. 1 S. 5) unvollständig ist (vgl. Urk. 2/ 1 S.
2 3). Der Vergleich des besagte n
Einspracheentscheid s
mit dem am selben Tag erlassenen Einsprache entscheid
in Sachen Z.___ ( Urk. 2/2)
zeigt überdies, welche rechtlichen Erwägungen im von der Beschwerdeführerin bemängelten Ein spracheentscheid fehlen (Urk.
2/2 S.
2-3). Dadurch war es aber auch für den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ohne weiteres ersichtlich, welche Rechts grundlagen die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rückforderungen der für die Ehegatten Y.___ und Z.___ zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallentschä digungen herange zogen hat .
Der Beschwerdeführerin ist somit trotz des dem Einspracheentschei d
in Sachen Y.___ (Urk.
2/1) anhaftenden Eröff nungsfehler s k ein Nach teil
entstanden , da ihr eine sachgerechte Anfechtung dennoch möglich war. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit
ihrem weiteren Vorbringen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verletzt worden sei, da der erwähnte Einspracheentscheid keine genügende und vollständige Begründung aufweise (Urk.
1 S.
5) , nicht durch . 3.
E. 1.2 Nach Prüfung der Geschäftsbücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ AG ( Bericht
vom 1 1. August 2022, Urk. 7/ 259 ) erliess die Ausgleichskasse am 1 .
September
2022 Rückforderungs v erfügungen, mit welchen sie von der X.___ GmbH für Z.___
ausgerichtete Corona-Erwerbsausfall entschädigungen ,
für die Zeitperiode September bis Dezember 2020 teilweise und für die Monate Januar bis und mit April 2021 vollständig, in der Höhe von total Fr.
E. 3 0. Juli 2021 die Entschä di gungen für die Monate Mai und Juni 2021 ( Urk. 7/189-190 ).
E. 3.1 Bezüglich der Rückforderung der Beschwerdegegnerin für im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsausfall entschädigung im Betrag von Fr. 49 ' 107 . 7 5 ( Y.___ , Urk. 2/1 S. 7) und Fr. 47 ' 235 . 5 5 ( Z.___ , Urk. 2/2 S. 10) ist aus materieller Sicht zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 1 . September 2022 ( Z.___ , Urk. 7/215-222, Urk.
8/11-12 ) und vom 2. Mai 2024 ( Y.___ , Urk. 7/328/1-16 ) seit den Zusprachen beziehungsweise Auszahlungen der Entschädigungen ( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte ( Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzu folge setzt die Rück forderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 1 .4).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass die am 2. März, 26. Mai und 30. Juli 2021 erfolgten Auszahlungen von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Z.___ und Y.___
( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifelslos unrichtig gewesen seien. Diesbezüglich hielt
sie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 zunächst fest , dass der Taggeld ansatz für die
Entschädigung en zu hoch gewesen sei. Gemäss Art.
5 Abs. 2 ter Satz 1 der Covid 19-Verordnung Erwerbsausfall sei für die Bemessung de s Anspruch s das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend (Urk. 2/2 S.
4). Wie die Beschwerde geg nerin mit Blick auf die Kassenakten weiter zutreffend ausführte (Urk. 2/2 S. 4) , meldete die Beschwerdeführerin ihr mit Lohndeklaration vo m 9.
M ärz 2020, dass Z.___ und Y.___ im Jahr 2019 je ein Einkommen von Fr.
90'000.-- erzielt hätten (Urk. 7/61/2 ) . Es steht sodann fest, dass die ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen aufgrund der am 9.
Juni 2020 gemeldeten Ein kommen berechnet wurden ( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) . Die Beschwerdeführerin stellt ferner nicht in A brede, dass sie am 4. März 2021 ihre Lohndeklaration korrigiert hat und der Beschwerdegegnerin für Z.___ und Y.___ für das Jahr 2019 Einkommen von je Fr. 75'000.-- gemeldet hat (Urk.
7/ 158). Weil das im Jahr 2019 erzielte Einkommen Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigun gen massgebend war und der von Z.___ und Y.___ in diesem Jahr bezogene Lohn
effektiv wesentlich tiefer war, als von der Beschwerdegegnerin für ihre ursprüngliche Berechnung angenommen, war diese Berechnung zweifellos unrichtig. D as von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument des gutgläubigen Bezugs der aufgrund eines Ein kom mens 2019 in der Höhe von Fr.
90'000.-- berechneten Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung (Urk.
1 S.
6)
spielt für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung keine Rolle . Im Übrigen könnte diesem Vorbringen nur schon deswegen nicht ge folgt werden , weil
Z.___ und Y.___
der von
ihnen im Jahr 2019 tatsächlich bezo gene Lohn doch hätte bekannt sein müssen , weshalb sie bezüglich anderslau tenden Lohnangaben gegenüber der Beschwerde gegnerin so oder anders nicht gut gläu big gewesen sein k onnten . Dies auch mit Blick auf die im Jahr 2018 deklarierten Löhne von Fr. 76'000.-- und Fr. 21'000. - ( Urk. 7/54).
E. 3.3 Die Corona-Erwerbsausfallentschädigungen, welche die Beschwerdegegnerin am
2. März, 26. Mai und 30. Juli 2021 für Z.___ und Y.___
( Urk. 7/152 155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) ausgerichtet hat , waren zudem zweifellos unrichtig, weil Z.___ und Y.___ in der fraglichen Zeit vom
17. Sep tember 2020 bis 3 0. Juni 2021 Lohn bezogen haben , die Beschwerdegegnerin aber davon ausging, dass die Voraussetzung der Lohneinbusse (E.
1.3.2) erfüllt ist. Für die Ausrichtung der Entschädigung stellt e die Beschwerdeführerin auf die jewei ligen Selbst deklarationen der Beschwerde führerin ab. In den von Z.___ ausgefüllten Anmeldeformularen wurden
die Löhne im (jeweiligen) Antrags monat mit «0» angegeben bzw. ein vollständiger Lohnausfall behauptet ( Urk. 7/126/4-5, Urk. 7/127/4-5, Urk. 7/128/4-5, Urk. 7/129/4-5, Urk. 7/130/4-5, Urk. 7/131/4-5 , Urk. 7/145/4-5, Urk. 7/146/4-5, Urk. 7/149/4-5, Urk. 7/150/4-5, Urk. 7/165/4-5, Urk. 7/166/4-5, Urk. 7/184/4-5, Urk. 7/185/4-5 ).
Entgegen diesen Angaben hat die Beschwerdeführerin Z.___ und Y.___ gemäss ihrer Buchhaltung im hier zu prüfenden Zeitraum aber Löhne ausbezahlt (vgl. dazu S. 7 ff. des Kontoblatts … : « B.___ » zum Jahresabschluss 2020, Urk. 7/281/69-71, sowie S. 1 ff. des Kontoblatts … : « B.___ …» zum Jahresabschluss 2021, Urk. 7/281/125-127). Bezüglich den einzelnen Lohnbezügen kann an dieser Stelle auf die Zusam menstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 1 1. Juli 2024 verwiesen werden ( Urk. 2/1, S. 5-6, Urk. 2/2 S. 7-8), welche von der Beschwerde führerin — mit Ausnahme der am 8. September 2020 verbuchten Zahlung an Z.___ ( Urk. 7/281/69) — anerkannt und ebenfalls als massgeblich angesehen werden ( Urk. 1 S. 6-7, Urk. 1 S. 8). Zur Rüge der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Taggeldan satzes auf die Lohn einbusse pro Monat abstellte ( Urk. 2/2 S. 9), wobei sie konsequenterweise den ganzen im September 2020 bezogenen Lohn zu berück sichtige n hat . Die Beschwerdeführer
wendet ferner ein , dass die Zah lun gen an Z.___ und Y.___ keine Ent schädigung für im Zeitraum von Mitte September 2020 bis 3 0. Juni 2021 geleisteten Arbeiten gewesen seien . Hier bei müss e beachtet werden, dass ihre Auftraggeber die Entschädigungen jeweils einige Zeit nach der Erbrin gung der Dienstleistungen bezahlen würden (Urk.
1
S.
7). Massgeblich ist jedoch — nur schon aus praktischen Gründen — der Zeitpunkt der Lohnrealisierung bei der arbeitgeberähnlichen Person und nicht der Zeitpunkt/Zeitraum einer Arbeits leistung beziehungsweise der Erwirtschaftung eines Kundenguthabens.
I n den parlamentari schen Beratungen von Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs zum Covid-19-Gesetz ( später
Art.
E. 3.4 Bezüglich Neuberechnung der Corona-Erwerbsentschädigungen unter Berück sich tigungen des Lohnbezugs von
Z.___ und Y.___ kann schliesslich auf die detaillierte n Zusammenstellungen in den angefochtenen Einsprache ent scheiden vom 1 1. Juli 2024 verwiesen werden ( Urk. 2/1 S. 5-7, Urk. 2/2 S. 7-10). Offen sichtliche Berechnungsfehler sind nicht auszumachen. Die Beschwerde füh rerin hat die Rückforderungen in masslicher Hinsicht nicht bestritten. 4.
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 1 1. Juli 2024 ( Urk. 2/1-2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 4 1' 122 . 80 zurückforderte (Urk. 7/ 215-222 , Urk. 7/224 , Urk. 7/231 ). Mit de n ebenfalls am 1. September 2022 erlassenen Verfügungen forderte die Ausgleichs kasse sodann von Z.___ für die Monate Mai und Juni 2021 ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigungen
im Betrag von Fr. 12'721.15 zurück (Urk.
8/ 11-12 ) .
G egen die sie betreffende
Verfügung erhob die X.___ GmbH am 30. September 2022 Einsprache (Urk. 7/ 247 , mit Begründungs ergänzung vom
E. 9 ' 107 .8 5 zurückforderte ( Urk. 7/325/11, Urk. 7/ 328/1-17 ) .
Am 3.
Juni 2024 nahm
die X.___ GmbH zum Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 2024 Stellung und sie forderte erneut die Aufhebung von sämtliche n
( Z.___ betreffenden ) Rückforderungsverfügungen
vom
1. September 2022 (Urk.
7/340). Am selben Tag erhob sie überdies Einsprache
gegen die Rückforderungsverfügun gen vom 2.
Mai 2024 betreffend Corona Erwerbsausfallentschädigungen für Y.___ (Urk. 7/341). In der
Folge
hiess die Ausgleichskasse die Ein sprache von Z.___ vom 3 0. September 2022 gegen die Verfügung en vom 1. September 2022 mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2024 gut und sie h o b die Rückforderung von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Mai und Juni 2021 im Betrag von Fr. 12'721.15 gegen über Z.___ auf ( Urk. 8/78). Mit einem ebenfalls vom 11. Juli 2024 datierenden Ein sprache entscheid wies die Ausgleichskasse sodann die Einsprache der X.___ GmbH vom 30.
September 2022 ab und verpflichtete diese zur Rückerstattung von für
Z.___ ausbezahlte n Corona-Erwerbsersatz entschädigungen in der
Höhe von Fr.
4 7 '235.55 ( Urk. 2/2).
Gleichentags erging schliesslich der Einsprache ent scheid , mit welchem sie die Einsprache der X.___ GmbH vom 3. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 2. Mai
2024 betreffend Rück forderung für Y.___ zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzent schädigungen in der Höhe von Fr. 49'107.75 abwies ( Urk. 2/1) . 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH am
E. 12 . September 2024 Beschwerde. Sie beantragte, dass die
Einspracheentscheid e vom 1 1 . Jul i 2024 aufzuheben sei en . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30 . September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten in Sachen der Beschwerde füh rerin , Urk. 7/1- 359, un d in Sachen Z.___ , Urk. 8/1-78 ) . Mit Verfügung vom 15.
Oktober 2024 wurde n
der Beschwerdeführerin e ine Kopie der Beschwer deantwort vom 30. September 2024 (Urk. 6) und die Akten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 7/1-359, Urk. 8/1-78) zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz )
wurde herausgestrichen, dass der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Er werbs- respektive Lohnausfall voraussetz e . Damit sollte verhindert werden, dass sich ein Inhaber einer AG oder GmbH trotz Umsatzeinbusse weiterhin den unveränderten Lohn auszahl t und gleichzeitig Corona-Erwerbser satz beziehen k ann (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 1 0. Mai 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis) . Mit dem ebenfalls am 1 0. Mai 2022 gefällten Urteil 9C_356/2021 (auszugsweise publ. in BGE 148 V
265 )
hielt das Bundesgericht
sodann fest , dass b ei Versicherten in arbeitgeberähnlicher Stellung sich die bei ihrer Arbeitgeberin ein getretene Umsatzeinbusse wohl regelmässig auf deren Betriebserfolg aus wirken möge; dessen (allfällige) Verschlechterung habe indessen nicht zwingend einen Lohnausfall bei der ver sicherten Person zur Folge ( E. 5.3.4.2) . Die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ergebe, dass das Erfordernis des Erwerbs- respektive Lohnausfalls nicht bereits mit der bei der Arbeitgeberin einge tretenen Umsatzeinbusse erfüllt sei. Bei einer versicherten Person in arbeit geberähnlicher Stellung sei vielmehr entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten habe (E. 5.3.5). Es ist aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich und unbestritten, dass Z.___ und Y.___ im hier zu prüfenden Zeitraum vom
17. Septem ber 2020 bis 3 0. Juni 2021 Lohn bezogen haben. Es muss daher nicht geprüft werden, ob die Beschwer deführerin in jener Zeit durch d ie Arbeitstätigkeit der Ehegatten Y.___ und Z.___ einen Umsatz generierte. Somit kann auch diesem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich EE.2024.00007 .
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
5. Dezember 2024 in Sa chen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1 Die X.___ GmbH ist gemäss Handels registereintrag vom 10. Juni 2016 im Bereich Beratung und Vertretung in allen Versiche rungs fragen, einschliesslich Vermittlung von Versicherungen, tätig (Urk. 7/1/1) . Die Gesellschaft wurde per 1. Juni 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/ 7 ). Y.___
bezieh t seit dem Jahr 2017 , seine Ehefrau Z.___ seit 2018
je einen Lohn von der Gesellschaft
(Urk.
7/27/2 , Urk.
7/32/2, Urk.
7/54/2, Urk.
7/61/2 ). A m 20.
Februar 2019 (Tagesregisterdatum) wurde Y.___
als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der X.___ GmbH im Handels register ei ngetragen ( Urk. 7/132 ). Am 20 . Januar 2021 (Eingangsdatum) meldeten sich Z.___ und Y.___
bei
der Ausgleichskasse als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei
der
X.___ GmbH für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Dezember 2020 zum Bezug einer Erwerbsausfallent schä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an
(Urk. 7/ 126 - 1 28 ).
Anschliessend stellten sie mit den bei
der
Ausgleichkasse am 9.
Februar 2021 bezie hungsweise 1.
März 2021 ein gegangenen Formularen auch Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsa usfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2021 (Urk.
7/145-146, Urk.
7/149-150). Gestützt auf diese Gesuche
richtete die Ausgleichskasse der X.___ GmbH
am 2. März 2021 für Z.___ und Y.___ für den Zeit raum vom
17. Septem ber 2020 bis 28. Februar 2021 je eine auf einem Tagesan satz von Fr. 196.-- ba sierende Corona-Erwerbsausfall - entschädigung aus (Urk. 7/152-155).
Nach den ents prechenden Anmeldungen folgten am 2 6. Mai 2021 die Entschä di gungen für die Monate März und April
2021 ( Urk. 7/169-170) und am 3 0. Juli 2021 die Entschä di gungen für die Monate Mai und Juni 2021 ( Urk. 7/189-190 ). 1.2 Nach Prüfung der Geschäftsbücher der X.___ GmbH durch die von der Ausgleichskasse beauftragte A.___ AG ( Bericht
vom 1 1. August 2022, Urk. 7/ 259 ) erliess die Ausgleichskasse am 1 .
September
2022 Rückforderungs v erfügungen, mit welchen sie von der X.___ GmbH für Z.___
ausgerichtete Corona-Erwerbsausfall entschädigungen ,
für die Zeitperiode September bis Dezember 2020 teilweise und für die Monate Januar bis und mit April 2021 vollständig, in der Höhe von total Fr. 4 1' 122 . 80 zurückforderte (Urk. 7/ 215-222 , Urk. 7/224 , Urk. 7/231 ). Mit de n ebenfalls am 1. September 2022 erlassenen Verfügungen forderte die Ausgleichs kasse sodann von Z.___ für die Monate Mai und Juni 2021 ausbezahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigungen
im Betrag von Fr. 12'721.15 zurück (Urk.
8/ 11-12 ) .
G egen die sie betreffende
Verfügung erhob die X.___ GmbH am 30. September 2022 Einsprache (Urk. 7/ 247 , mit Begründungs ergänzung vom 9 . Janua r 202 3 , Urk. 7/ 270 ). Am selben Tag erhob Z.___
Einsprache gegen die an sie adressierte Rückforderung sverfü gung en vom 1.
September 2022 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Mai und Juni
2021 (Urk.
7/248).
Mit der B egründung sergänzung vom 9. Januar 2023 monierte Z.___
unter anderem , dass die Ausgleichs kasse die für Monate Mai und Juni 2021 ausbezahlte Corona-Erwerbs aus fallentschädigungen
im Betrag von Fr.
12'721.15 zu Unrecht
von ihr persönlich statt von der X.___ GmbH
gefordert habe ( Urk. 7/268/1 ). Daraufhin hielt die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 2.
Mai 2024 ( Urk. 7/325) fest, dass sie ihre Berechnung zum Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall - entschädigung nach einer erneuten Prüfung der Akten korrigieren müsse. Zum einen hätten die für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Löhne
der
Ehegatten Y.___ und Z.___ aus der Lohnde klaration für das Jahr 2019 von je
Fr. 90'000.-- nicht den nachträglich gemelde ten im Jahr 2019 tatsächlich bezogenen Löhnen in der Höhe von je Fr.
75'000.-- entsprochen (Urk. 7/325/5 7) . Zum anderen sei die Neu berechnung des Taggeldanspruchs aber auch deswegen nötig, weil den
Buch hal tungsunterlagen zu entnehmen sei , dass die Ehegatten
Y.___ und Z.___ i m zu prüfende n Zeit raum in unregelmässigen Abschnitten Lohn bezogen hätten (Urk.
7/325/7-10) .
Die ursprünglichen Berech nungen seien somit zweifellos unrichtig gewesen und die Tag geldent scheide wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 7/325/10). Des Weiteren habe sie die an Z.___ adressierte Rückforderungsv erfü gung en aufgrund der falschen Annahme, dass die Entschädigungen nicht an die X.___ GmbH, sondern an Z.___ ausbezahlt worden seien, erlassen (Urk. 7/325/1). Sie
sehe daher vor, die auf die gegenüber Z.___ erho bene Rück - forderung
zu verzichten (Urk. 7/325/2) . Stattdessen werde sie die X.___ GmbH zur Bezahlung der gesamten
Z.___ betreffenden Rückforderung im nunmehr korrigierten Betrag von Fr.
47'235.55 verpflichten . Eingedenk dessen, da ss
sie von der GmbH bislang nur Fr.
41'122.55 zurückgefordert habe, werde der vorgesehene Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen (Urk. 7/325/10) . Sie gebe der X.___ GmbH daher Gelegenheit, um zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen . Für einen allfälligen Rückzug der Einsprache werde ihr eine Frist bis 3. Juni 2024 angesetzt (Urk. 7/325/10-11) . Und schliesslich stellte die Ausgleich kasse
der X.___ GmbH m it
Schreiben vom
2.
Mai 2024 die
vom selben Tag
datierenden Verfügungen zu , mit welchen sie für
Y.___ in der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 ausge richtete Corona-Erwerbsausfall entschädigungen in der Höhe von total Fr. 4 9 ' 107 .8 5 zurückforderte ( Urk. 7/325/11, Urk. 7/ 328/1-17 ) .
Am 3.
Juni 2024 nahm
die X.___ GmbH zum Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 2024 Stellung und sie forderte erneut die Aufhebung von sämtliche n
( Z.___ betreffenden ) Rückforderungsverfügungen
vom
1. September 2022 (Urk.
7/340). Am selben Tag erhob sie überdies Einsprache
gegen die Rückforderungsverfügun gen vom 2.
Mai 2024 betreffend Corona Erwerbsausfallentschädigungen für Y.___ (Urk. 7/341). In der
Folge
hiess die Ausgleichskasse die Ein sprache von Z.___ vom 3 0. September 2022 gegen die Verfügung en vom 1. September 2022 mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2024 gut und sie h o b die Rückforderung von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Mai und Juni 2021 im Betrag von Fr. 12'721.15 gegen über Z.___ auf ( Urk. 8/78). Mit einem ebenfalls vom 11. Juli 2024 datierenden Ein sprache entscheid wies die Ausgleichskasse sodann die Einsprache der X.___ GmbH vom 30.
September 2022 ab und verpflichtete diese zur Rückerstattung von für
Z.___ ausbezahlte n Corona-Erwerbsersatz entschädigungen in der
Höhe von Fr.
4 7 '235.55 ( Urk. 2/2).
Gleichentags erging schliesslich der Einsprache ent scheid , mit welchem sie die Einsprache der X.___ GmbH vom 3. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 2. Mai
2024 betreffend Rück forderung für Y.___ zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzent schädigungen in der Höhe von Fr. 49'107.75 abwies ( Urk. 2/1) . 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH am 12 . September 2024 Beschwerde. Sie beantragte, dass die
Einspracheentscheid e vom 1 1 . Jul i 2024 aufzuheben sei en . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30 . September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten in Sachen der Beschwerde füh rerin , Urk. 7/1- 359, un d in Sachen Z.___ , Urk. 8/1-78 ) . Mit Verfügung vom 15.
Oktober 2024 wurde n
der Beschwerdeführerin e ine Kopie der Beschwer deantwort vom 30. September 2024 (Urk. 6) und die Akten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 7/1-359, Urk. 8/1-78) zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 1 .2
Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetz - lichen
Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid 19 Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine
Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent ( vom 19. Dezember 2020 bis 31. März
2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben
wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid 19 Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar erklären. Er kann Abwei chungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 1 .3
1 .3.1
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt, soweit die Bestimmungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 1 .3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)
sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeits losenver siche rung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch versichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis
18. Dezember 2020 gültig
gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40
Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durch schnitt lichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durch schnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1 .4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine
prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiederer - wägung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE
142
V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine
ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkom menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst , dass
der Einsprache entscheid
vom 11. Juli
2024 in Sachen
Y.___ ( Urk. 2/1) eine unvollständige Begründung auf weise , weil die rechtlichen Grundlagen nicht korrekt beziehungs weise unvoll stän dig wiedergegeben worden seien (Urk. 1 S. 5). 2.2
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Für die Eröffnung von Einspracheentscheiden gilt dies gleichermassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2.4). Nach der Rechtsprechung ist aber nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröff nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 1 0. November 2010 E. 2.2) . 2.3
Es steht fest, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 in Sachen Y.___ ( Urk. 2/1 = Urk. 7/354 ) bezüglich der rechtlichen Erwägungen wie von der Beschwer deführerin beschriebenen (es fehlt an einer Ziff. 2 und es muss ferner auch eine Text passage fehlen, da der Text
beim Umbruch von Seite
2 auf Seite 3 nicht zusammenpasst, Urk. 1 S. 5) unvollständig ist (vgl. Urk. 2/ 1 S.
2 3). Der Vergleich des besagte n
Einspracheentscheid s
mit dem am selben Tag erlassenen Einsprache entscheid
in Sachen Z.___ ( Urk. 2/2)
zeigt überdies, welche rechtlichen Erwägungen im von der Beschwerdeführerin bemängelten Ein spracheentscheid fehlen (Urk.
2/2 S.
2-3). Dadurch war es aber auch für den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ohne weiteres ersichtlich, welche Rechts grundlagen die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rückforderungen der für die Ehegatten Y.___ und Z.___ zu viel ausbezahlten Corona-Erwerbsausfallentschä digungen herange zogen hat .
Der Beschwerdeführerin ist somit trotz des dem Einspracheentschei d
in Sachen Y.___ (Urk.
2/1) anhaftenden Eröff nungsfehler s k ein Nach teil
entstanden , da ihr eine sachgerechte Anfechtung dennoch möglich war. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit
ihrem weiteren Vorbringen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verletzt worden sei, da der erwähnte Einspracheentscheid keine genügende und vollständige Begründung aufweise (Urk.
1 S.
5) , nicht durch . 3. 3.1
Bezüglich der Rückforderung der Beschwerdegegnerin für im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsausfall entschädigung im Betrag von Fr. 49 ' 107 . 7 5 ( Y.___ , Urk. 2/1 S. 7) und Fr. 47 ' 235 . 5 5 ( Z.___ , Urk. 2/2 S. 10) ist aus materieller Sicht zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen vom 1 . September 2022 ( Z.___ , Urk. 7/215-222, Urk.
8/11-12 ) und vom 2. Mai 2024 ( Y.___ , Urk. 7/328/1-16 ) seit den Zusprachen beziehungsweise Auszahlungen der Entschädigungen ( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte ( Art. 52 Abs. 1 ATSG), längst verstrichen war. Demzu folge setzt die Rück forderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 1 .4). 3.2
Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass die am 2. März, 26. Mai und 30. Juli 2021 erfolgten Auszahlungen von Corona-Erwerbsausfallentschädigungen für Z.___ und Y.___
( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifelslos unrichtig gewesen seien. Diesbezüglich hielt
sie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 11. Juli 2024 zunächst fest , dass der Taggeld ansatz für die
Entschädigung en zu hoch gewesen sei. Gemäss Art.
5 Abs. 2 ter Satz 1 der Covid 19-Verordnung Erwerbsausfall sei für die Bemessung de s Anspruch s das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend (Urk. 2/2 S.
4). Wie die Beschwerde geg nerin mit Blick auf die Kassenakten weiter zutreffend ausführte (Urk. 2/2 S. 4) , meldete die Beschwerdeführerin ihr mit Lohndeklaration vo m 9.
M ärz 2020, dass Z.___ und Y.___ im Jahr 2019 je ein Einkommen von Fr.
90'000.-- erzielt hätten (Urk. 7/61/2 ) . Es steht sodann fest, dass die ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen aufgrund der am 9.
Juni 2020 gemeldeten Ein kommen berechnet wurden ( Urk. 7/152-155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) . Die Beschwerdeführerin stellt ferner nicht in A brede, dass sie am 4. März 2021 ihre Lohndeklaration korrigiert hat und der Beschwerdegegnerin für Z.___ und Y.___ für das Jahr 2019 Einkommen von je Fr. 75'000.-- gemeldet hat (Urk.
7/ 158). Weil das im Jahr 2019 erzielte Einkommen Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigun gen massgebend war und der von Z.___ und Y.___ in diesem Jahr bezogene Lohn
effektiv wesentlich tiefer war, als von der Beschwerdegegnerin für ihre ursprüngliche Berechnung angenommen, war diese Berechnung zweifellos unrichtig. D as von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument des gutgläubigen Bezugs der aufgrund eines Ein kom mens 2019 in der Höhe von Fr.
90'000.-- berechneten Corona-Erwerbsaus fall ent schä digung (Urk.
1 S.
6)
spielt für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung keine Rolle . Im Übrigen könnte diesem Vorbringen nur schon deswegen nicht ge folgt werden , weil
Z.___ und Y.___
der von
ihnen im Jahr 2019 tatsächlich bezo gene Lohn doch hätte bekannt sein müssen , weshalb sie bezüglich anderslau tenden Lohnangaben gegenüber der Beschwerde gegnerin so oder anders nicht gut gläu big gewesen sein k onnten . Dies auch mit Blick auf die im Jahr 2018 deklarierten Löhne von Fr. 76'000.-- und Fr. 21'000. - ( Urk. 7/54). 3.3
Die Corona-Erwerbsausfallentschädigungen, welche die Beschwerdegegnerin am
2. März, 26. Mai und 30. Juli 2021 für Z.___ und Y.___
( Urk. 7/152 155, Urk. 7/169-170, Urk. 7/189-190 ) ausgerichtet hat , waren zudem zweifellos unrichtig, weil Z.___ und Y.___ in der fraglichen Zeit vom
17. Sep tember 2020 bis 3 0. Juni 2021 Lohn bezogen haben , die Beschwerdegegnerin aber davon ausging, dass die Voraussetzung der Lohneinbusse (E.
1.3.2) erfüllt ist. Für die Ausrichtung der Entschädigung stellt e die Beschwerdeführerin auf die jewei ligen Selbst deklarationen der Beschwerde führerin ab. In den von Z.___ ausgefüllten Anmeldeformularen wurden
die Löhne im (jeweiligen) Antrags monat mit «0» angegeben bzw. ein vollständiger Lohnausfall behauptet ( Urk. 7/126/4-5, Urk. 7/127/4-5, Urk. 7/128/4-5, Urk. 7/129/4-5, Urk. 7/130/4-5, Urk. 7/131/4-5 , Urk. 7/145/4-5, Urk. 7/146/4-5, Urk. 7/149/4-5, Urk. 7/150/4-5, Urk. 7/165/4-5, Urk. 7/166/4-5, Urk. 7/184/4-5, Urk. 7/185/4-5 ).
Entgegen diesen Angaben hat die Beschwerdeführerin Z.___ und Y.___ gemäss ihrer Buchhaltung im hier zu prüfenden Zeitraum aber Löhne ausbezahlt (vgl. dazu S. 7 ff. des Kontoblatts … : « B.___ » zum Jahresabschluss 2020, Urk. 7/281/69-71, sowie S. 1 ff. des Kontoblatts … : « B.___ …» zum Jahresabschluss 2021, Urk. 7/281/125-127). Bezüglich den einzelnen Lohnbezügen kann an dieser Stelle auf die Zusam menstellungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 1 1. Juli 2024 verwiesen werden ( Urk. 2/1, S. 5-6, Urk. 2/2 S. 7-8), welche von der Beschwerde führerin — mit Ausnahme der am 8. September 2020 verbuchten Zahlung an Z.___ ( Urk. 7/281/69) — anerkannt und ebenfalls als massgeblich angesehen werden ( Urk. 1 S. 6-7, Urk. 1 S. 8). Zur Rüge der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Taggeldan satzes auf die Lohn einbusse pro Monat abstellte ( Urk. 2/2 S. 9), wobei sie konsequenterweise den ganzen im September 2020 bezogenen Lohn zu berück sichtige n hat . Die Beschwerdeführer
wendet ferner ein , dass die Zah lun gen an Z.___ und Y.___ keine Ent schädigung für im Zeitraum von Mitte September 2020 bis 3 0. Juni 2021 geleisteten Arbeiten gewesen seien . Hier bei müss e beachtet werden, dass ihre Auftraggeber die Entschädigungen jeweils einige Zeit nach der Erbrin gung der Dienstleistungen bezahlen würden (Urk.
1
S.
7). Massgeblich ist jedoch — nur schon aus praktischen Gründen — der Zeitpunkt der Lohnrealisierung bei der arbeitgeberähnlichen Person und nicht der Zeitpunkt/Zeitraum einer Arbeits leistung beziehungsweise der Erwirtschaftung eines Kundenguthabens.
I n den parlamentari schen Beratungen von Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs zum Covid-19-Gesetz ( später
Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz )
wurde herausgestrichen, dass der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Er werbs- respektive Lohnausfall voraussetz e . Damit sollte verhindert werden, dass sich ein Inhaber einer AG oder GmbH trotz Umsatzeinbusse weiterhin den unveränderten Lohn auszahl t und gleichzeitig Corona-Erwerbser satz beziehen k ann (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 1 0. Mai 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis) . Mit dem ebenfalls am 1 0. Mai 2022 gefällten Urteil 9C_356/2021 (auszugsweise publ. in BGE 148 V
265 )
hielt das Bundesgericht
sodann fest , dass b ei Versicherten in arbeitgeberähnlicher Stellung sich die bei ihrer Arbeitgeberin ein getretene Umsatzeinbusse wohl regelmässig auf deren Betriebserfolg aus wirken möge; dessen (allfällige) Verschlechterung habe indessen nicht zwingend einen Lohnausfall bei der ver sicherten Person zur Folge ( E. 5.3.4.2) . Die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ergebe, dass das Erfordernis des Erwerbs- respektive Lohnausfalls nicht bereits mit der bei der Arbeitgeberin einge tretenen Umsatzeinbusse erfüllt sei. Bei einer versicherten Person in arbeit geberähnlicher Stellung sei vielmehr entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten habe (E. 5.3.5). Es ist aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich und unbestritten, dass Z.___ und Y.___ im hier zu prüfenden Zeitraum vom
17. Septem ber 2020 bis 3 0. Juni 2021 Lohn bezogen haben. Es muss daher nicht geprüft werden, ob die Beschwer deführerin in jener Zeit durch d ie Arbeitstätigkeit der Ehegatten Y.___ und Z.___ einen Umsatz generierte. Somit kann auch diesem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 3.4
Bezüglich Neuberechnung der Corona-Erwerbsentschädigungen unter Berück sich tigungen des Lohnbezugs von
Z.___ und Y.___ kann schliesslich auf die detaillierte n Zusammenstellungen in den angefochtenen Einsprache ent scheiden vom 1 1. Juli 2024 verwiesen werden ( Urk. 2/1 S. 5-7, Urk. 2/2 S. 7-10). Offen sichtliche Berechnungsfehler sind nicht auszumachen. Die Beschwerde füh rerin hat die Rückforderungen in masslicher Hinsicht nicht bestritten. 4.
Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 1 1. Juli 2024 ( Urk. 2/1-2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher