Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH ist seit ihrer Gründung im Juni
1993
der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Aus gleichskasse, als beitrags pflich tige Arbeitgeberin angeschlossen.
Y.___ , geboren 1958 , ist seit der Grün dung als Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelzeichnungs be rechtigung im Handelsregister eingetragen , dessen Ehefrau Z.___
als Gesellschafterin mit Kollektivprokura zu zweien (vgl. Internet-Handelsregister aus zug des Kanton Zürich).
Nach erfolgter Anmeldung
bezahlte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH
eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für
Z.___ für ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin in arbeitgeberähnlicher Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2022 aus ( Urk. 10/7). Gestützt auf den Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 2 9. September 2022 ( Urk. 10/5) forderte die Ausgleichskasse m it Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 die zu viel ausgerichtete Entschädigung für die Monate Januar bis
Dezember 2021 von insgesamt Fr. 6'928.70 wieder zurück ( Urk. 10/4 ).
Die von der X.___ GmbH gegen die Rück for derung am 13.
Ok tober 2022 (Urk. 10/3 ) erhobene Einsprache wies die Aus gleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 3 1. Oktober 2022 ab ( Urk. 10/1 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 8. November 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der ange foch tene Entscheid aufheben und von der Rückforderung der Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für die Monate Januar bis Dezember 2021 sei abzusehen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6.
Ja nuar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 1 8. Januar 2023 liess sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen ( Urk. 13). Diese Eingabe wurde der Beschwerde gegnerin am 1 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Rückforderung im We sent lichen , Z.___
habe als Arbeitnehmerin mit arbeit geber ähnlicher Stellung gemäss Revisionsbericht seit dem 1. Ja nuar 2021 einen Lohn bezogen, der nicht mit den angegebenen Daten auf den Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung übereinstimme. Als Folge die ses Revisionsergebnisses sei die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für das Jahr 2021 neu berechnet worden. Die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbs aus fallent schädigung werde entsprechend zurück gefordert (Urk. 2). 1 .2
Dagegen wendete die Beschwerdeführerin zusammenfassend ein, dass im Jahr 2021 kein Lohn an Z.___ ausbezahlt worden sei. Es sei ledig lich die EO-Entschädigung ausgerichtet worden ( Urk. 1). In ihrer Stellungnahme vom 1 8. Januar 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin, die Corona-Leistungen der Beschwerdegegnerin sei jeweils rückwirkend erfolgt, weshalb sie die «geschul deten Löhne» teilweise (Fr. 500.--) monatlich ausbezahlt habe
( Urk. 13) . 2. 2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Rückforderung der für die Monate Januar bis Dezember 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechenden Fassung zitiert werden. 2.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Ent schädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent schä di gungen. 2.4 2.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.4.2
Nach
Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer. 2.4.3
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der näm li chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3 bis (oder 3 quinquies [in der ab 1 8. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 1 7. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten. 2.4.4
Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus - Corona Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab 1 7. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020) für die Ermittlung des mass ge benden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädi gungs an spruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen ab ge stellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE). Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buch haltung). Für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner von Selb ständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss ( Rz 1069.3 KS
CE).
2.5
Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigun gen können zurück gefordert werden ( Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraus setzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Ver fü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraus gesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht erfüllt sind. 3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk. 10/4 ) seit de n Abrechnung en vom
16. Februar, 2. März , 26. Mai, 6. August, 1 5. September, 1 3. Oktober, 2. Novem ber, 2. Dezember 202 1 sowie 6. Januar 2022 (vgl. Urk. 10/7 ), womit Z.___ für den Zeitraum vom 1 . Ja nuar bis 3 1. Dezember 2021 Tag gelder aus ge richtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Ver fügung 30 Tagen betragen hätte (Art.
52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rück for de rung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revi sion oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hier vor) . 3.3
Z.___
hat bei der X.___ GmbH unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da sie seit dem 1 1. September 2018 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als Gesell schafterin eingetragen ist ( Internet-Handelsregister aus zug des Kanton Zürich ).
Für ihre Tätigkeit ist ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 1 ' 25 0.-- vereinbart (Urk.
1 4/B1 ).
Dieser Lohn diente der Beschwerdegegnerin als Bemessungs grund lage und bildete das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 15'000.-- (vgl. Urk. 2). In Bezug auf die einzelnen Antragsmonate gab die Beschwerde führerin an, dass der an Z.___
(ausbezahlte) Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2021
Fr. 5 35 .-- monatlich betragen habe. In den folgenden Monaten sei kein Lohn mehr aus bezahlt worden. Dementsprechend notierte sie für die erste Periode einen Lohn ausfall von Fr.
715 .-- pro Monat , für die weiteren Monate einen solchen von Fr.
1’25 0.-- ( Urk. 14/B1 ).
Vor dem Hin tergrund, dass bei Personen in arbeit geber ähnlicher Stellung sowie mitarbeiten den Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbstständig erwer ben den oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung die Entschädigung 80
Pro zent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat beträgt und für die Berechnung des Taggeldes das monatliche AHV-pflichtige Ein kom men durch 30 geteilt
wird (vgl.
E. 2.4.3 hiervor; vgl. auch Rz 1058 KS CE), er rechnete die Beschwerdegegnerin für die Monate Januar und Februar 2021 ein Taggeld von Fr. 19.20 ([Fr. 1'250.-- - Fr. 535.--] / 30 x 80 %) und für die Zeit von März bis Dezember 2021 ein solches von Fr. 33.60 (Fr. 1'250.-- / 30 x 80 %; vgl. auch Urk. 10/7). Auf dieser Grund lage
richtete die Beschwerdegegnerin folgende Corona-Erwerbsersatzentschädi gung en aus:
Fr. 633.30
für den Monat Januar 2021, Fr. 572.-- für den Monat Februar 2021, Fr. 1’108.25 für den Monat März 2021, Fr. 1'072.50 für den Monat April 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Mai 2021,
Fr. 1'072.50 für den Monat Juni 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Juli 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat August 2021, Fr. 1'072. 50 für den Monat September 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Oktober 2021, Fr. 1'072.25 für den Monat November 2021 und Fr. 1'108.25 für den Monat Dezember 202 1.
Ausbezahlt wurden die Entschädi gungen an die X.___ GmbH , und zwar jeweils im für den Anspruchsmonat folgenden Monat ( Urk. 10/7 , vgl. auch Urk. 10/4 ) . 3.4
Gemäss Revisionsbericht der A.___ AG wurden ab März 2021 weiterhin Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich an Z.___ ausbezahlt (Urk. 10/5). Dies ergibt sich auch aus der Buchungs übersic ht respektive dem Kontoblatt der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 10/6). Demnach wurde n
Z.___ am 20.
Ja nuar, 1 9. Februar, 19.
März, 20. April, 2 0. Mai, 1 8. Juni und 2 0. Juli 2021 für die Monate Januar bis Juli 2021 jeweils Fr. 500.-- und am 20. Au gust, 2 0. September, 20.
Oktober, 19.
November und 2 0. Dezember 2021 für die Monate August bis Dezember 2021 jeweils Fr. 1'000.-- überwiesen. Sodann ergibt sich aus dem Kontoblatt Löhne/Gehälter, dass am 2 0. August und 1. November 2021 zusätzlich eine Lohnnach zahlung an Z.___ im Betrag von Fr. 2'808.60 (für den Monat August 2021) bzw. Fr. 850.-- (für den Monat November 2021) erfolgte.
3.5
Davon ausgehend berechnete die Beschwerdegegnerin i n der Rück for de rungsver fügung das Taggeld für die Monate Januar bis Juli 2021 gestützt auf einem Lohn ausfall von Fr. 750.-- resp. Fr. 250.-- für die Monate September, Oktober und Dezember 2021 und setzte es auf Fr. 20.-- resp. Fr. 7.20 fest (vgl. Urk. 10/4) . Im August und November 2021 erzielte Z.___ einen Lohn von Fr. 3'808.60 resp. Fr. 1'850.--. Folglich hat sie i n diesen Monaten kein en Lohn ausfall erlitten . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass es sich bei den von der Revisionsstelle festgehaltenen Auszahlungen nicht um Löhne, sondern vielmehr um eine Art «Vorschuss» der Covid -Leistungen handelte (Urk. 1, Urk. 13), vermag sie damit nicht durchzu dringen. Die Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin erfolgten jeweils in dem Monat, für welchen der Lohn geschuldet war , und damit vor dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die einzelnen Monate überhaupt ent stehen konnte . Mithin handelte es sich um Lohnfortzahlungen. Bei einer ver si cherten Person in arbeitgeberähnlicher Stel lung ist entscheidend, ob sie selbst einen Lohn ausfall erlitten hat. Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz ist subsi diär zur Lohn fort zahlung durch die Arbeitgeberin (BGE 148 V 265 E. 5.3.5).
Weitere Beweismittel wurden keine offeriert. 3. 6
Daraus, dass Z.___ im Jahr 2021 einen geringeren Lohnausfall erlitten hat , folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 16. Fe bruar 2021, 2. März 2021, 26. Mai 2021, 6. August 2021, 1 5. September 2021, 13. Oktober 2021, 2. November 2021, 2. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 offensichtlich zu viel Taggelder ausbezahlt hat. Dieser Leistungsbezug der Be schwerdeführerin war daher unrechtmässig . D ie Voraussetzung für eine Wie dererwägung respektive prozessuale Revision sind erfüllt , weshalb die Beschwer degegnerin von der Beschwerdeführerin die Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘928.70 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern kann. 3.7
Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Unbestrittenermassen wurde die Erwerbsausfallentschädigung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ausbe zahlt (vgl. Urk. 10/7), weshalb sie rückerstattungspflichtig ist. Angesichts dessen ist es ohne Belang und braucht nicht erörtert zu werden, ob sie grundsätzlich überhaupt anspruchsberechtigte Empfängerin der Entschädigungen war (vgl. BGE 148 V 265). 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 2. Oktober 2022 die zu viel ausgerichtete Entschädigung für die Monate Januar bis
Dezember 2021 von insgesamt Fr. 6'928.70 wieder zurück ( Urk. 10/4 ).
Die von der X.___ GmbH gegen die Rück for derung am 13.
Ok tober 2022 (Urk. 10/3 ) erhobene Einsprache wies die Aus gleichs kasse mit Einsprache entscheid vom
E. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Rückforderung der für die Monate Januar bis Dezember 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechenden Fassung zitiert werden. 2.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art.
E. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht erfüllt sind.
E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk. 10/4 ) seit de n Abrechnung en vom
16. Februar, 2. März , 26. Mai, 6. August, 1 5. September, 1 3. Oktober, 2. Novem ber, 2. Dezember 202 1 sowie 6. Januar 2022 (vgl. Urk. 10/7 ), womit Z.___ für den Zeitraum vom 1 . Ja nuar bis 3 1. Dezember 2021 Tag gelder aus ge richtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Ver fügung 30 Tagen betragen hätte (Art.
52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rück for de rung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revi sion oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hier vor) .
E. 3.3 Z.___
hat bei der X.___ GmbH unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da sie seit dem 1 1. September 2018 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als Gesell schafterin eingetragen ist ( Internet-Handelsregister aus zug des Kanton Zürich ).
Für ihre Tätigkeit ist ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 1 ' 25 0.-- vereinbart (Urk.
1 4/B1 ).
Dieser Lohn diente der Beschwerdegegnerin als Bemessungs grund lage und bildete das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 15'000.-- (vgl. Urk. 2). In Bezug auf die einzelnen Antragsmonate gab die Beschwerde führerin an, dass der an Z.___
(ausbezahlte) Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2021
Fr. 5 35 .-- monatlich betragen habe. In den folgenden Monaten sei kein Lohn mehr aus bezahlt worden. Dementsprechend notierte sie für die erste Periode einen Lohn ausfall von Fr.
715 .-- pro Monat , für die weiteren Monate einen solchen von Fr.
1’25 0.-- ( Urk. 14/B1 ).
Vor dem Hin tergrund, dass bei Personen in arbeit geber ähnlicher Stellung sowie mitarbeiten den Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbstständig erwer ben den oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung die Entschädigung 80
Pro zent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat beträgt und für die Berechnung des Taggeldes das monatliche AHV-pflichtige Ein kom men durch 30 geteilt
wird (vgl.
E. 2.4.3 hiervor; vgl. auch Rz 1058 KS CE), er rechnete die Beschwerdegegnerin für die Monate Januar und Februar 2021 ein Taggeld von Fr. 19.20 ([Fr. 1'250.-- - Fr. 535.--] / 30 x 80 %) und für die Zeit von März bis Dezember 2021 ein solches von Fr. 33.60 (Fr. 1'250.-- / 30 x 80 %; vgl. auch Urk. 10/7). Auf dieser Grund lage
richtete die Beschwerdegegnerin folgende Corona-Erwerbsersatzentschädi gung en aus:
Fr. 633.30
für den Monat Januar 2021, Fr. 572.-- für den Monat Februar 2021, Fr. 1’108.25 für den Monat März 2021, Fr. 1'072.50 für den Monat April 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Mai 2021,
Fr. 1'072.50 für den Monat Juni 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Juli 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat August 2021, Fr. 1'072. 50 für den Monat September 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Oktober 2021, Fr. 1'072.25 für den Monat November 2021 und Fr. 1'108.25 für den Monat Dezember 202 1.
Ausbezahlt wurden die Entschädi gungen an die X.___ GmbH , und zwar jeweils im für den Anspruchsmonat folgenden Monat ( Urk. 10/7 , vgl. auch Urk. 10/4 ) .
E. 3.4 Gemäss Revisionsbericht der A.___ AG wurden ab März 2021 weiterhin Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich an Z.___ ausbezahlt (Urk. 10/5). Dies ergibt sich auch aus der Buchungs übersic ht respektive dem Kontoblatt der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 10/6). Demnach wurde n
Z.___ am 20.
Ja nuar, 1 9. Februar, 19.
März, 20. April, 2 0. Mai, 1 8. Juni und 2 0. Juli 2021 für die Monate Januar bis Juli 2021 jeweils Fr. 500.-- und am 20. Au gust, 2 0. September, 20.
Oktober, 19.
November und 2 0. Dezember 2021 für die Monate August bis Dezember 2021 jeweils Fr. 1'000.-- überwiesen. Sodann ergibt sich aus dem Kontoblatt Löhne/Gehälter, dass am 2 0. August und 1. November 2021 zusätzlich eine Lohnnach zahlung an Z.___ im Betrag von Fr. 2'808.60 (für den Monat August 2021) bzw. Fr. 850.-- (für den Monat November 2021) erfolgte.
E. 3.5 Davon ausgehend berechnete die Beschwerdegegnerin i n der Rück for de rungsver fügung das Taggeld für die Monate Januar bis Juli 2021 gestützt auf einem Lohn ausfall von Fr. 750.-- resp. Fr. 250.-- für die Monate September, Oktober und Dezember 2021 und setzte es auf Fr. 20.-- resp. Fr. 7.20 fest (vgl. Urk. 10/4) . Im August und November 2021 erzielte Z.___ einen Lohn von Fr. 3'808.60 resp. Fr. 1'850.--. Folglich hat sie i n diesen Monaten kein en Lohn ausfall erlitten . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass es sich bei den von der Revisionsstelle festgehaltenen Auszahlungen nicht um Löhne, sondern vielmehr um eine Art «Vorschuss» der Covid -Leistungen handelte (Urk. 1, Urk. 13), vermag sie damit nicht durchzu dringen. Die Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin erfolgten jeweils in dem Monat, für welchen der Lohn geschuldet war , und damit vor dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die einzelnen Monate überhaupt ent stehen konnte . Mithin handelte es sich um Lohnfortzahlungen. Bei einer ver si cherten Person in arbeitgeberähnlicher Stel lung ist entscheidend, ob sie selbst einen Lohn ausfall erlitten hat. Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz ist subsi diär zur Lohn fort zahlung durch die Arbeitgeberin (BGE 148 V 265 E. 5.3.5).
Weitere Beweismittel wurden keine offeriert. 3. 6
Daraus, dass Z.___ im Jahr 2021 einen geringeren Lohnausfall erlitten hat , folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 16. Fe bruar 2021, 2. März 2021, 26. Mai 2021, 6. August 2021, 1 5. September 2021, 13. Oktober 2021, 2. November 2021, 2. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 offensichtlich zu viel Taggelder ausbezahlt hat. Dieser Leistungsbezug der Be schwerdeführerin war daher unrechtmässig . D ie Voraussetzung für eine Wie dererwägung respektive prozessuale Revision sind erfüllt , weshalb die Beschwer degegnerin von der Beschwerdeführerin die Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘928.70 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern kann.
E. 3.7 Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Unbestrittenermassen wurde die Erwerbsausfallentschädigung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ausbe zahlt (vgl. Urk. 10/7), weshalb sie rückerstattungspflichtig ist. Angesichts dessen ist es ohne Belang und braucht nicht erörtert zu werden, ob sie grundsätzlich überhaupt anspruchsberechtigte Empfängerin der Entschädigungen war (vgl. BGE 148 V 265). 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
E. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Ver fü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraus gesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00078
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
9. März 2023 in Sachen X.___
GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH ist seit ihrer Gründung im Juni
1993
der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Aus gleichskasse, als beitrags pflich tige Arbeitgeberin angeschlossen.
Y.___ , geboren 1958 , ist seit der Grün dung als Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelzeichnungs be rechtigung im Handelsregister eingetragen , dessen Ehefrau Z.___
als Gesellschafterin mit Kollektivprokura zu zweien (vgl. Internet-Handelsregister aus zug des Kanton Zürich).
Nach erfolgter Anmeldung
bezahlte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH
eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für
Z.___ für ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin in arbeitgeberähnlicher Stellung bei der X.___ GmbH für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2022 aus ( Urk. 10/7). Gestützt auf den Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 2 9. September 2022 ( Urk. 10/5) forderte die Ausgleichskasse m it Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 die zu viel ausgerichtete Entschädigung für die Monate Januar bis
Dezember 2021 von insgesamt Fr. 6'928.70 wieder zurück ( Urk. 10/4 ).
Die von der X.___ GmbH gegen die Rück for derung am 13.
Ok tober 2022 (Urk. 10/3 ) erhobene Einsprache wies die Aus gleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 3 1. Oktober 2022 ab ( Urk. 10/1 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 8. November 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der ange foch tene Entscheid aufheben und von der Rückforderung der Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für die Monate Januar bis Dezember 2021 sei abzusehen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6.
Ja nuar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 1 8. Januar 2023 liess sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen ( Urk. 13). Diese Eingabe wurde der Beschwerde gegnerin am 1 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Rückforderung im We sent lichen , Z.___
habe als Arbeitnehmerin mit arbeit geber ähnlicher Stellung gemäss Revisionsbericht seit dem 1. Ja nuar 2021 einen Lohn bezogen, der nicht mit den angegebenen Daten auf den Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung übereinstimme. Als Folge die ses Revisionsergebnisses sei die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für das Jahr 2021 neu berechnet worden. Die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbs aus fallent schädigung werde entsprechend zurück gefordert (Urk. 2). 1 .2
Dagegen wendete die Beschwerdeführerin zusammenfassend ein, dass im Jahr 2021 kein Lohn an Z.___ ausbezahlt worden sei. Es sei ledig lich die EO-Entschädigung ausgerichtet worden ( Urk. 1). In ihrer Stellungnahme vom 1 8. Januar 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin, die Corona-Leistungen der Beschwerdegegnerin sei jeweils rückwirkend erfolgt, weshalb sie die «geschul deten Löhne» teilweise (Fr. 500.--) monatlich ausbezahlt habe
( Urk. 13) . 2. 2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Rückforderung der für die Monate Januar bis Dezember 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechenden Fassung zitiert werden. 2.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Ent schädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent schä di gungen. 2.4 2.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.4.2
Nach
Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer. 2.4.3
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der näm li chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3 bis (oder 3 quinquies [in der ab 1 8. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 1 7. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten. 2.4.4
Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus - Corona Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab 1 7. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020) für die Ermittlung des mass ge benden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädi gungs an spruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen ab ge stellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE). Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buch haltung). Für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner von Selb ständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss ( Rz 1069.3 KS
CE).
2.5
Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigun gen können zurück gefordert werden ( Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraus setzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Ver fü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraus gesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht erfüllt sind. 3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk. 10/4 ) seit de n Abrechnung en vom
16. Februar, 2. März , 26. Mai, 6. August, 1 5. September, 1 3. Oktober, 2. Novem ber, 2. Dezember 202 1 sowie 6. Januar 2022 (vgl. Urk. 10/7 ), womit Z.___ für den Zeitraum vom 1 . Ja nuar bis 3 1. Dezember 2021 Tag gelder aus ge richtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Ver fügung 30 Tagen betragen hätte (Art.
52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rück for de rung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revi sion oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hier vor) . 3.3
Z.___
hat bei der X.___ GmbH unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da sie seit dem 1 1. September 2018 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als Gesell schafterin eingetragen ist ( Internet-Handelsregister aus zug des Kanton Zürich ).
Für ihre Tätigkeit ist ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 1 ' 25 0.-- vereinbart (Urk.
1 4/B1 ).
Dieser Lohn diente der Beschwerdegegnerin als Bemessungs grund lage und bildete das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 15'000.-- (vgl. Urk. 2). In Bezug auf die einzelnen Antragsmonate gab die Beschwerde führerin an, dass der an Z.___
(ausbezahlte) Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2021
Fr. 5 35 .-- monatlich betragen habe. In den folgenden Monaten sei kein Lohn mehr aus bezahlt worden. Dementsprechend notierte sie für die erste Periode einen Lohn ausfall von Fr.
715 .-- pro Monat , für die weiteren Monate einen solchen von Fr.
1’25 0.-- ( Urk. 14/B1 ).
Vor dem Hin tergrund, dass bei Personen in arbeit geber ähnlicher Stellung sowie mitarbeiten den Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbstständig erwer ben den oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung die Entschädigung 80
Pro zent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat beträgt und für die Berechnung des Taggeldes das monatliche AHV-pflichtige Ein kom men durch 30 geteilt
wird (vgl.
E. 2.4.3 hiervor; vgl. auch Rz 1058 KS CE), er rechnete die Beschwerdegegnerin für die Monate Januar und Februar 2021 ein Taggeld von Fr. 19.20 ([Fr. 1'250.-- - Fr. 535.--] / 30 x 80 %) und für die Zeit von März bis Dezember 2021 ein solches von Fr. 33.60 (Fr. 1'250.-- / 30 x 80 %; vgl. auch Urk. 10/7). Auf dieser Grund lage
richtete die Beschwerdegegnerin folgende Corona-Erwerbsersatzentschädi gung en aus:
Fr. 633.30
für den Monat Januar 2021, Fr. 572.-- für den Monat Februar 2021, Fr. 1’108.25 für den Monat März 2021, Fr. 1'072.50 für den Monat April 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Mai 2021,
Fr. 1'072.50 für den Monat Juni 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Juli 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat August 2021, Fr. 1'072. 50 für den Monat September 2021, Fr. 1'108.25 für den Monat Oktober 2021, Fr. 1'072.25 für den Monat November 2021 und Fr. 1'108.25 für den Monat Dezember 202 1.
Ausbezahlt wurden die Entschädi gungen an die X.___ GmbH , und zwar jeweils im für den Anspruchsmonat folgenden Monat ( Urk. 10/7 , vgl. auch Urk. 10/4 ) . 3.4
Gemäss Revisionsbericht der A.___ AG wurden ab März 2021 weiterhin Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich an Z.___ ausbezahlt (Urk. 10/5). Dies ergibt sich auch aus der Buchungs übersic ht respektive dem Kontoblatt der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 10/6). Demnach wurde n
Z.___ am 20.
Ja nuar, 1 9. Februar, 19.
März, 20. April, 2 0. Mai, 1 8. Juni und 2 0. Juli 2021 für die Monate Januar bis Juli 2021 jeweils Fr. 500.-- und am 20. Au gust, 2 0. September, 20.
Oktober, 19.
November und 2 0. Dezember 2021 für die Monate August bis Dezember 2021 jeweils Fr. 1'000.-- überwiesen. Sodann ergibt sich aus dem Kontoblatt Löhne/Gehälter, dass am 2 0. August und 1. November 2021 zusätzlich eine Lohnnach zahlung an Z.___ im Betrag von Fr. 2'808.60 (für den Monat August 2021) bzw. Fr. 850.-- (für den Monat November 2021) erfolgte.
3.5
Davon ausgehend berechnete die Beschwerdegegnerin i n der Rück for de rungsver fügung das Taggeld für die Monate Januar bis Juli 2021 gestützt auf einem Lohn ausfall von Fr. 750.-- resp. Fr. 250.-- für die Monate September, Oktober und Dezember 2021 und setzte es auf Fr. 20.-- resp. Fr. 7.20 fest (vgl. Urk. 10/4) . Im August und November 2021 erzielte Z.___ einen Lohn von Fr. 3'808.60 resp. Fr. 1'850.--. Folglich hat sie i n diesen Monaten kein en Lohn ausfall erlitten . Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass es sich bei den von der Revisionsstelle festgehaltenen Auszahlungen nicht um Löhne, sondern vielmehr um eine Art «Vorschuss» der Covid -Leistungen handelte (Urk. 1, Urk. 13), vermag sie damit nicht durchzu dringen. Die Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin erfolgten jeweils in dem Monat, für welchen der Lohn geschuldet war , und damit vor dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die einzelnen Monate überhaupt ent stehen konnte . Mithin handelte es sich um Lohnfortzahlungen. Bei einer ver si cherten Person in arbeitgeberähnlicher Stel lung ist entscheidend, ob sie selbst einen Lohn ausfall erlitten hat. Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz ist subsi diär zur Lohn fort zahlung durch die Arbeitgeberin (BGE 148 V 265 E. 5.3.5).
Weitere Beweismittel wurden keine offeriert. 3. 6
Daraus, dass Z.___ im Jahr 2021 einen geringeren Lohnausfall erlitten hat , folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 16. Fe bruar 2021, 2. März 2021, 26. Mai 2021, 6. August 2021, 1 5. September 2021, 13. Oktober 2021, 2. November 2021, 2. Dezember 2021 und 6. Januar 2022 offensichtlich zu viel Taggelder ausbezahlt hat. Dieser Leistungsbezug der Be schwerdeführerin war daher unrechtmässig . D ie Voraussetzung für eine Wie dererwägung respektive prozessuale Revision sind erfüllt , weshalb die Beschwer degegnerin von der Beschwerdeführerin die Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘928.70 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern kann. 3.7
Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Unbestrittenermassen wurde die Erwerbsausfallentschädigung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ausbe zahlt (vgl. Urk. 10/7), weshalb sie rückerstattungspflichtig ist. Angesichts dessen ist es ohne Belang und braucht nicht erörtert zu werden, ob sie grundsätzlich überhaupt anspruchsberechtigte Empfängerin der Entschädigungen war (vgl. BGE 148 V 265). 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler