opencaselaw.ch

EE.2022.00062

Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse der Versicherten als juristische Beraterin und der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht gegeben.

Zürich SozVersG · 2022-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1985, Inhaberin der Einzelfirma Y.___, wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rück wirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Bes tätigung vom 6. Mai 2020; Urk. 5/19).

Am 2 0. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dn ung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/10; vgl. auch die darauffolgenden A nmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 5 /57, Urk. 5 /65, Urk. 5 /75, Urk. 5 /77, Urk. 5 /93-94, Urk. 5 /112-113 und Urk. 5 /124-125). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten vom 1 7. März bis zum 3 0. November 2020 und vom 1. Januar bis zum 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 63.20 beruhende Corona-Erwerb sersatzentschädigung aus (Urk. 5 /27, Urk. 5 /32, Urk. 5 /39-40, Urk. 5 /47, Urk. 5 /50, Urk. 5 /64, Urk. 5 /69, Urk. 5 /81, Urk. 5 /95, Urk. 5 /114 und Urk. 5 /130).

Am 5. November 2021 (Eingangsdatum)

machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 5 / 126-127).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5 /129). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 5 /133), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 3. Februar 2022 abwies (Urk. 5/ 143). Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde (Urk. 5/ 1 54/3-8; vgl. Verfahren Nr. EE.2022.00019).

Am 7. April 2022 (Einga ngsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen er heblicher Umsatzeinbusse für

November 2021 g eltend (Urk. 5/ 148). Mit Verfügung vom 1 4. April 2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5 /155). Da gegen erh ob die Versicherte am 1 0. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (U rk. 5/163), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Juni 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2022 (Poststempel) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 in der Höhe von Fr. 1'896.-- (Fr. 63.20 à 30 Tage) auszurichten. 3. Es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren Nr. EE.2022.00019 zu vereinen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 4. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen so wie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 202 1. Anwendbar sind daher die im November 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechenden Fassung zitiert werden. 1.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen . 1.5 1.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, an spruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Zwischen der von der Beschwerdeführerin gemeldeten Geschäftstätigkeit im Bereich Rechtsberatung für Private und KMU und den im November 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen lasse sich k ein Zusammenhang herstellen. Ihre Geschäftstätigkeit sei nicht durch eine vom Bund oder Kanton erlassene Massnahme eingeschränkt worden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei ihrem Unternehmen um ein kleines Einzelunternehmen handle, welches überwiegend ausländische Kunden mit Wohnsitz im Ausland (EU oder Drittland) betreue. Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des internationalen Personenverkehrs habe die Einreise von ausländischen Kunden beschränkt, indem sich Geimpfte hätten testen und anmelden müssen. Für Nicht geimpfte sei z ur Test- und Anmeldepflicht eine Quarantänepflicht hinzu gekommen. Diese Einreisebeschränkungen hätten zu einem Verlust von bestehenden und zur Nichterteilung von neuen Mandate n geführt. Ihr Umsatz rückgang sei darauf zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe den vor liegenden Sachverhalt zu Unrecht unter den Tatbestand der direkten Betroffen heit von den Corona- Massnahmen subsumiert. Es sei jedoch offensichtlich, dass hier der Tatbestand der indirekten Betroffenheit und somit ein Härtefall vorliege . Da die Beschwerdegegnerin die Besonderheit ihres Unternehmens, nämlich die Beratung von ausländischen Kunden, nicht berücksichtigt habe, liege eine Diskriminierung vor. In der Hotellerie-Branche, welche ebenfalls von aus ländischen Kunden abhängig sei, werde anerkannt, dass ausländische Kunden aufgrund der Einreisebeschränkungen ausbleiben würden (Urk. 1). 3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Datum vom 27. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende an gemeldet hat (Eingang 3 0. b zw. 31. März 2020; Urk. 5/8- 9). Laut Anmelde formular verfügt sie seit dem 26. April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist seit 1. Januar 2017 als Haupterwerb mit ihrer Einzelfirma « Y.___ » im Bereich Rechtsberatung tätig. Als nähere Umschreibung der Tätigkeit (vgl. Ziff. 11) wurde «Rechtsberatung für Private und KMU - nähere Bemerkungen siehe Beiblatt» angegeben. Beigelegt wurden eine an eine Privat person in Zürich adressierte Honorarnote vom 3. März 2020 «In Sachen Vertrags beratung» für vom 26. November 2019 bis 21. Februar 2020 erbrachte Leistungen mit einem Rechnun gstotal von Fr. 2'866.60 (Urk. 5/9 /5), eine an eine juristische Person in Zürich gerichtete Honorarnote vom 9. Dezember 2019 «In Sachen Werkvertrag» für vom 30. Juli bis 16. Oktober 2019 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungs total von Fr. 2'664.40 (Urk. 5/9 /6-7) sowie die Steuer erklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (Formu lar S. 1-4 ohne Beilagen; Urk. 5/9 /9-16). In ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Jahr 2017 eine Anmeldung als Selbständigerwerbende eingereicht, welche aber gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 nicht registriert sei. Da ihr das Steuer amt mitgeteilt habe, dass die Bearbeitung der Steuererklärung bei Quellensteuer pflichtigen wie ihr (der Beschwerdeführerin) mindestens zwei Jahre betrage und erst nach der Steuereinschätzung eine Abrechnung der Ausgleichskasse erfolge, habe sie bisher zugewartet. Zur Tätigkeit ihrer Unternehmung führte sie aus, diese beinhalte die Rechtsberatung ausserhalb des Anwaltsmonopols für Unternehmen und Private und insbesondere die Beratung von Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht. Das Unternehmen habe Anfang des Jahres 2017 den «Sitz» an ihrer damaligen Wohnadresse in Z.___ gehabt; im Verlauf des Jahres 2017 sei dieser an die A.___-Strasse in Z.___ verlegt worden und seit dem 1. Januar 2020 sei er wiederum an ihrer früheren Wo hnadresse in Z.___ (Urk. 5/9 /17).

Zur Begründung der Umsatzeinbusse machte die Beschwerdeführerin in den für einen Anspruch ab 17. September 2020 einzureichenden Formularen im Wesent lichen geltend, es seien keine oder nur sehr wenige neue Aufträge eingegangen und Auftraggeber hätten Aufträge abgesagt (vgl. Urk. 5/57, Urk. 5/65, Urk. 5/75, Urk. 5/77), im Beratungsberei ch fehle es an Aufträgen (Urk. 5 /93 /3) oder «Im Beratungsbereich si nd keine neuen Aufträge» (Urk. 5/94/3, Urk. 5 /112 /3). Den früher erreichten monatlichen Durchschnittsumsatz bezifferte sie jeweils mit Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.--, 2019: Fr. 114'064.-; Urk. 5/124/3). Im Anmeldeformular

für November

2021 wird die Umsatz ei nbusse (von 81.48 %) ausführlicher begründet: Der Kundenstamm bestehe aus Kunden mit Wohnsitz im Ausland (Drittland oder EU). Aufgrund der Einreise beschränkung im internationalen Personenverkehr sei es ihren Kunden nicht (Grenzschliessung) bzw. nur unter Befolgung von Test- und Anmeldepflichten möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen. Diese Einreisebeschränkung habe zum Verlust von bestehenden Verträgen und zur Nichterteilung neuer Aufträge geführt (Urk. 5/148/3). 3.2

Vorab ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 allein gestützt auf die mit der Anmeldung vom 27. März 2020 eingereichten Unterlagen rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen und in der Folge Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat, zumal die Beschwerde führerin keine Belege für die behauptete frühere Anmeldung vorgelegt und die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 ohne das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung eingereicht hatte. Die Er fassung als Selbständigerwerbende und die für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3

3.3.1

Mangels konkrete r Angaben und Unterlagen zu der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit

seit Januar 2017 lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (November

2021) aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt war. Allein aus den bei der Anmeldung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ins besondere Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht berate, und den beiden Honorarnoten vom 9. Dezember 2019 und vom 3. März 2020 (beide an eine Adresse in Zürich gerichtet) lässt sich jedenfalls noch keine spezifische Aus richtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin erblicken, welche eine solche Einschränkung nahelegen würde. Nähere Informationen zum Unternehmen und somit zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen auch im Internet nicht finden. Eine Unternehmung mit der Firma « Y.___ » oder « Y.___ (andere Schreibweise) » (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift, Urk. 1) erscheint bei der Suche nicht, sondern lediglich der Name X.___ auf der Homepage der an der Strasse-A.___ in Z.___ domizilierten Kanzlei B.___ («…»; besucht am 30 .08.2022), wobei die dort aufgeführte X.___ «mit Venia» tätig ist und somit unselbständig erwerbstätig sein dürfte. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im November 2021 noch (im Haupterwerb) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und gegebenenfalls wie sie neue Aufträge zu akquirieren versuchte. Schliesslich lässt sich auch der von der Beschwerde führerin für die Jahre 2017 bis 2019 geltend gemachte monatliche Durch schnittsumsatz von Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr . 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.-, 2019: Fr. 114'064.--) aufgrund der Akten nicht plausibilisieren. Die Beschwerdeführerin legte weder Geschäftsabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen oder zumindest vollständige Auszüge aus einem Geschäftskonto noch voll ständige Steuereinschätzungsunterlagen vor, weshalb (ausser zweier Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020, wovon einer eine Lastschrift über denselben Be trag gegenübersteht; vgl. Urk. 6/1/6-8) keine Umsatzzahlen seit ihrer Erwerbs aufnahme im Januar 2017 nachgewiesen sind geschweige denn deren Verlauf. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass sich die Auftragslage seit 1.

August 2021 offensichtlich verbessert haben muss, stellte die Beschwerdeführerin doch (er neut) eine Mitarbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 4'800.-- an (vgl. Urk. 6/ 138), weshalb für den vorliegend massgebenden Zeitraum zum Vornherein keine Umsatzeinbusse nachgewiesen ist . 3.3.2

Ab dem 1 3. September 2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie zunächst noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. E. 1.2). Durch diese Zertifikatspflicht war die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin jedoch nicht eingeschränkt. Im Weiteren mussten

gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs im November 2021 Personen ab 16 Jahren, die nicht geimpft oder genesen waren, bei der Einreise in die Schweiz (per Flugzeug oder Bus) ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 vorlegen. Auch dadurch war die Beschwerdeführerin, die nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr aufgrund dieser Testpflicht bestimmte konkrete Mandate entgangen wären, in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin indes nicht eingeschränkt. Zudem konnte von ihr auch erwartet werden, dass sie ihr Geschäftsmodell nach eineinhalb Jahren Corona-Pandemie insofern anpasst, als sie auch vermehrt juristische Beratungen an in ländische Personen in zusätzlichen Rechtsgebieten hätte anbieten sollen. All fällige (teilweise) Kontaktverbote oder eine Homeoffice-Pflicht waren im November 2021 sodann nicht in Kraft. Eine Grenzschliessung wurde nie ver ordnet. Soweit die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Anspruch mit behördlichen Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr

nicht gefolgt werden. Denn mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann in der Regel nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden (vgl. die Ausnahmeregelung für den Veranstaltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 geltenden Fassung) .

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse im November 2021 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus . 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Mit Urteil Nr. EE.2022.00019 von heute hat das Sozialversicherungsgericht (auch) die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Februar 2022 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 abgewiesen. Eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens Nr. EE.2022.00062 mit dem Verfahren Nr. EE.2022.00019 ist nicht angezeigt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1985, Inhaberin der Einzelfirma Y.___, wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rück wirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Bes tätigung vom 6. Mai 2020; Urk. 5/19).

Am 2 0. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dn ung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/10; vgl. auch die darauffolgenden A nmeldungen zum Leistungsbezug, Urk.

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art.

E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen so wie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

E. 1.3 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 202 1. Anwendbar sind daher die im November 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechenden Fassung zitiert werden.

E. 1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen .

E. 1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

E. 1.5.2 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, an spruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Zwischen der von der Beschwerdeführerin gemeldeten Geschäftstätigkeit im Bereich Rechtsberatung für Private und KMU und den im November 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen lasse sich k ein Zusammenhang herstellen. Ihre Geschäftstätigkeit sei nicht durch eine vom Bund oder Kanton erlassene Massnahme eingeschränkt worden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei ihrem Unternehmen um ein kleines Einzelunternehmen handle, welches überwiegend ausländische Kunden mit Wohnsitz im Ausland (EU oder Drittland) betreue. Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des internationalen Personenverkehrs habe die Einreise von ausländischen Kunden beschränkt, indem sich Geimpfte hätten testen und anmelden müssen. Für Nicht geimpfte sei z ur Test- und Anmeldepflicht eine Quarantänepflicht hinzu gekommen. Diese Einreisebeschränkungen hätten zu einem Verlust von bestehenden und zur Nichterteilung von neuen Mandate n geführt. Ihr Umsatz rückgang sei darauf zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe den vor liegenden Sachverhalt zu Unrecht unter den Tatbestand der direkten Betroffen heit von den Corona- Massnahmen subsumiert. Es sei jedoch offensichtlich, dass hier der Tatbestand der indirekten Betroffenheit und somit ein Härtefall vorliege . Da die Beschwerdegegnerin die Besonderheit ihres Unternehmens, nämlich die Beratung von ausländischen Kunden, nicht berücksichtigt habe, liege eine Diskriminierung vor. In der Hotellerie-Branche, welche ebenfalls von aus ländischen Kunden abhängig sei, werde anerkannt, dass ausländische Kunden aufgrund der Einreisebeschränkungen ausbleiben würden (Urk. 1). 3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Datum vom 27. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende an gemeldet hat (Eingang 3 0. b zw. 31. März 2020; Urk. 5/8- 9). Laut Anmelde formular verfügt sie seit dem 26. April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist seit 1. Januar 2017 als Haupterwerb mit ihrer Einzelfirma « Y.___ » im Bereich Rechtsberatung tätig. Als nähere Umschreibung der Tätigkeit (vgl. Ziff. 11) wurde «Rechtsberatung für Private und KMU - nähere Bemerkungen siehe Beiblatt» angegeben. Beigelegt wurden eine an eine Privat person in Zürich adressierte Honorarnote vom 3. März 2020 «In Sachen Vertrags beratung» für vom 26. November 2019 bis 21. Februar 2020 erbrachte Leistungen mit einem Rechnun gstotal von Fr. 2'866.60 (Urk. 5/9 /5), eine an eine juristische Person in Zürich gerichtete Honorarnote vom 9. Dezember 2019 «In Sachen Werkvertrag» für vom 30. Juli bis 16. Oktober 2019 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungs total von Fr. 2'664.40 (Urk. 5/9 /6-7) sowie die Steuer erklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (Formu lar S. 1-4 ohne Beilagen; Urk. 5/9 /9-16). In ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Jahr 2017 eine Anmeldung als Selbständigerwerbende eingereicht, welche aber gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 nicht registriert sei. Da ihr das Steuer amt mitgeteilt habe, dass die Bearbeitung der Steuererklärung bei Quellensteuer pflichtigen wie ihr (der Beschwerdeführerin) mindestens zwei Jahre betrage und erst nach der Steuereinschätzung eine Abrechnung der Ausgleichskasse erfolge, habe sie bisher zugewartet. Zur Tätigkeit ihrer Unternehmung führte sie aus, diese beinhalte die Rechtsberatung ausserhalb des Anwaltsmonopols für Unternehmen und Private und insbesondere die Beratung von Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht. Das Unternehmen habe Anfang des Jahres 2017 den «Sitz» an ihrer damaligen Wohnadresse in Z.___ gehabt; im Verlauf des Jahres 2017 sei dieser an die A.___-Strasse in Z.___ verlegt worden und seit dem 1. Januar 2020 sei er wiederum an ihrer früheren Wo hnadresse in Z.___ (Urk. 5/9 /17).

Zur Begründung der Umsatzeinbusse machte die Beschwerdeführerin in den für einen Anspruch ab 17. September 2020 einzureichenden Formularen im Wesent lichen geltend, es seien keine oder nur sehr wenige neue Aufträge eingegangen und Auftraggeber hätten Aufträge abgesagt (vgl. Urk. 5/57, Urk. 5/65, Urk. 5/75, Urk. 5/77), im Beratungsberei ch fehle es an Aufträgen (Urk. 5 /93 /3) oder «Im Beratungsbereich si nd keine neuen Aufträge» (Urk. 5/94/3, Urk. 5 /112 /3). Den früher erreichten monatlichen Durchschnittsumsatz bezifferte sie jeweils mit Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.--, 2019: Fr. 114'064.-; Urk. 5/124/3). Im Anmeldeformular

für November

2021 wird die Umsatz ei nbusse (von 81.48 %) ausführlicher begründet: Der Kundenstamm bestehe aus Kunden mit Wohnsitz im Ausland (Drittland oder EU). Aufgrund der Einreise beschränkung im internationalen Personenverkehr sei es ihren Kunden nicht (Grenzschliessung) bzw. nur unter Befolgung von Test- und Anmeldepflichten möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen. Diese Einreisebeschränkung habe zum Verlust von bestehenden Verträgen und zur Nichterteilung neuer Aufträge geführt (Urk. 5/148/3). 3.2

Vorab ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 allein gestützt auf die mit der Anmeldung vom 27. März 2020 eingereichten Unterlagen rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen und in der Folge Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat, zumal die Beschwerde führerin keine Belege für die behauptete frühere Anmeldung vorgelegt und die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 ohne das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung eingereicht hatte. Die Er fassung als Selbständigerwerbende und die für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3

3.3.1

Mangels konkrete r Angaben und Unterlagen zu der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit

seit Januar 2017 lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (November

2021) aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt war. Allein aus den bei der Anmeldung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ins besondere Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht berate, und den beiden Honorarnoten vom 9. Dezember 2019 und vom 3. März 2020 (beide an eine Adresse in Zürich gerichtet) lässt sich jedenfalls noch keine spezifische Aus richtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin erblicken, welche eine solche Einschränkung nahelegen würde. Nähere Informationen zum Unternehmen und somit zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen auch im Internet nicht finden. Eine Unternehmung mit der Firma « Y.___ » oder « Y.___ (andere Schreibweise) » (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift, Urk. 1) erscheint bei der Suche nicht, sondern lediglich der Name X.___ auf der Homepage der an der Strasse-A.___ in Z.___ domizilierten Kanzlei B.___ («…»; besucht am 30 .08.2022), wobei die dort aufgeführte X.___ «mit Venia» tätig ist und somit unselbständig erwerbstätig sein dürfte. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im November 2021 noch (im Haupterwerb) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und gegebenenfalls wie sie neue Aufträge zu akquirieren versuchte. Schliesslich lässt sich auch der von der Beschwerde führerin für die Jahre 2017 bis 2019 geltend gemachte monatliche Durch schnittsumsatz von Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr . 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.-, 2019: Fr. 114'064.--) aufgrund der Akten nicht plausibilisieren. Die Beschwerdeführerin legte weder Geschäftsabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen oder zumindest vollständige Auszüge aus einem Geschäftskonto noch voll ständige Steuereinschätzungsunterlagen vor, weshalb (ausser zweier Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020, wovon einer eine Lastschrift über denselben Be trag gegenübersteht; vgl. Urk. 6/1/6-8) keine Umsatzzahlen seit ihrer Erwerbs aufnahme im Januar 2017 nachgewiesen sind geschweige denn deren Verlauf. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass sich die Auftragslage seit 1.

August 2021 offensichtlich verbessert haben muss, stellte die Beschwerdeführerin doch (er neut) eine Mitarbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 4'800.-- an (vgl. Urk. 6/ 138), weshalb für den vorliegend massgebenden Zeitraum zum Vornherein keine Umsatzeinbusse nachgewiesen ist . 3.3.2

Ab dem 1 3. September 2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie zunächst noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. E. 1.2). Durch diese Zertifikatspflicht war die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin jedoch nicht eingeschränkt. Im Weiteren mussten

gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs im November 2021 Personen ab 16 Jahren, die nicht geimpft oder genesen waren, bei der Einreise in die Schweiz (per Flugzeug oder Bus) ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 vorlegen. Auch dadurch war die Beschwerdeführerin, die nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr aufgrund dieser Testpflicht bestimmte konkrete Mandate entgangen wären, in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin indes nicht eingeschränkt. Zudem konnte von ihr auch erwartet werden, dass sie ihr Geschäftsmodell nach eineinhalb Jahren Corona-Pandemie insofern anpasst, als sie auch vermehrt juristische Beratungen an in ländische Personen in zusätzlichen Rechtsgebieten hätte anbieten sollen. All fällige (teilweise) Kontaktverbote oder eine Homeoffice-Pflicht waren im November 2021 sodann nicht in Kraft. Eine Grenzschliessung wurde nie ver ordnet. Soweit die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Anspruch mit behördlichen Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr

nicht gefolgt werden. Denn mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann in der Regel nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden (vgl. die Ausnahmeregelung für den Veranstaltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 geltenden Fassung) .

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse im November 2021 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus . 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Mit Urteil Nr. EE.2022.00019 von heute hat das Sozialversicherungsgericht (auch) die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Februar 2022 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 abgewiesen. Eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens Nr. EE.2022.00062 mit dem Verfahren Nr. EE.2022.00019 ist nicht angezeigt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 5 /133), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 3. Februar 2022 abwies (Urk. 5/ 143). Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde (Urk. 5/ 1 54/3-8; vgl. Verfahren Nr. EE.2022.00019).

Am 7. April 2022 (Einga ngsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen er heblicher Umsatzeinbusse für

November 2021 g eltend (Urk. 5/ 148). Mit Verfügung vom 1 4. April 2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5 /155). Da gegen erh ob die Versicherte am 1 0. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (U rk. 5/163), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Juni 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2022 (Poststempel) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 in der Höhe von Fr. 1'896.-- (Fr. 63.20 à 30 Tage) auszurichten. 3. Es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren Nr. EE.2022.00019 zu vereinen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 4. August 2022 angezeigt wurde (Urk.

E. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art.

E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00062

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 7. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1985, Inhaberin der Einzelfirma Y.___, wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rück wirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Bes tätigung vom 6. Mai 2020; Urk. 5/19).

Am 2 0. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dn ung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/10; vgl. auch die darauffolgenden A nmeldungen zum Leistungsbezug, Urk. 5 /57, Urk. 5 /65, Urk. 5 /75, Urk. 5 /77, Urk. 5 /93-94, Urk. 5 /112-113 und Urk. 5 /124-125). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten vom 1 7. März bis zum 3 0. November 2020 und vom 1. Januar bis zum 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 63.20 beruhende Corona-Erwerb sersatzentschädigung aus (Urk. 5 /27, Urk. 5 /32, Urk. 5 /39-40, Urk. 5 /47, Urk. 5 /50, Urk. 5 /64, Urk. 5 /69, Urk. 5 /81, Urk. 5 /95, Urk. 5 /114 und Urk. 5 /130).

Am 5. November 2021 (Eingangsdatum)

machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 5 / 126-127).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5 /129). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 5 /133), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 3. Februar 2022 abwies (Urk. 5/ 143). Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde (Urk. 5/ 1 54/3-8; vgl. Verfahren Nr. EE.2022.00019).

Am 7. April 2022 (Einga ngsdatum) machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen er heblicher Umsatzeinbusse für

November 2021 g eltend (Urk. 5/ 148). Mit Verfügung vom 1 4. April 2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 5 /155). Da gegen erh ob die Versicherte am 1 0. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (U rk. 5/163), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Juni 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juli 2022 (Poststempel) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 in der Höhe von Fr. 1'896.-- (Fr. 63.20 à 30 Tage) auszurichten. 3. Es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren Nr. EE.2022.00019 zu vereinen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 2 4. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen so wie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 202 1. Anwendbar sind daher die im November 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechenden Fassung zitiert werden. 1.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen . 1.5 1.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, an spruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Zwischen der von der Beschwerdeführerin gemeldeten Geschäftstätigkeit im Bereich Rechtsberatung für Private und KMU und den im November 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen lasse sich k ein Zusammenhang herstellen. Ihre Geschäftstätigkeit sei nicht durch eine vom Bund oder Kanton erlassene Massnahme eingeschränkt worden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es sich bei ihrem Unternehmen um ein kleines Einzelunternehmen handle, welches überwiegend ausländische Kunden mit Wohnsitz im Ausland (EU oder Drittland) betreue. Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des internationalen Personenverkehrs habe die Einreise von ausländischen Kunden beschränkt, indem sich Geimpfte hätten testen und anmelden müssen. Für Nicht geimpfte sei z ur Test- und Anmeldepflicht eine Quarantänepflicht hinzu gekommen. Diese Einreisebeschränkungen hätten zu einem Verlust von bestehenden und zur Nichterteilung von neuen Mandate n geführt. Ihr Umsatz rückgang sei darauf zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe den vor liegenden Sachverhalt zu Unrecht unter den Tatbestand der direkten Betroffen heit von den Corona- Massnahmen subsumiert. Es sei jedoch offensichtlich, dass hier der Tatbestand der indirekten Betroffenheit und somit ein Härtefall vorliege . Da die Beschwerdegegnerin die Besonderheit ihres Unternehmens, nämlich die Beratung von ausländischen Kunden, nicht berücksichtigt habe, liege eine Diskriminierung vor. In der Hotellerie-Branche, welche ebenfalls von aus ländischen Kunden abhängig sei, werde anerkannt, dass ausländische Kunden aufgrund der Einreisebeschränkungen ausbleiben würden (Urk. 1). 3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Datum vom 27. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende an gemeldet hat (Eingang 3 0. b zw. 31. März 2020; Urk. 5/8- 9). Laut Anmelde formular verfügt sie seit dem 26. April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist seit 1. Januar 2017 als Haupterwerb mit ihrer Einzelfirma « Y.___ » im Bereich Rechtsberatung tätig. Als nähere Umschreibung der Tätigkeit (vgl. Ziff. 11) wurde «Rechtsberatung für Private und KMU - nähere Bemerkungen siehe Beiblatt» angegeben. Beigelegt wurden eine an eine Privat person in Zürich adressierte Honorarnote vom 3. März 2020 «In Sachen Vertrags beratung» für vom 26. November 2019 bis 21. Februar 2020 erbrachte Leistungen mit einem Rechnun gstotal von Fr. 2'866.60 (Urk. 5/9 /5), eine an eine juristische Person in Zürich gerichtete Honorarnote vom 9. Dezember 2019 «In Sachen Werkvertrag» für vom 30. Juli bis 16. Oktober 2019 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungs total von Fr. 2'664.40 (Urk. 5/9 /6-7) sowie die Steuer erklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (Formu lar S. 1-4 ohne Beilagen; Urk. 5/9 /9-16). In ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Jahr 2017 eine Anmeldung als Selbständigerwerbende eingereicht, welche aber gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 nicht registriert sei. Da ihr das Steuer amt mitgeteilt habe, dass die Bearbeitung der Steuererklärung bei Quellensteuer pflichtigen wie ihr (der Beschwerdeführerin) mindestens zwei Jahre betrage und erst nach der Steuereinschätzung eine Abrechnung der Ausgleichskasse erfolge, habe sie bisher zugewartet. Zur Tätigkeit ihrer Unternehmung führte sie aus, diese beinhalte die Rechtsberatung ausserhalb des Anwaltsmonopols für Unternehmen und Private und insbesondere die Beratung von Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht. Das Unternehmen habe Anfang des Jahres 2017 den «Sitz» an ihrer damaligen Wohnadresse in Z.___ gehabt; im Verlauf des Jahres 2017 sei dieser an die A.___-Strasse in Z.___ verlegt worden und seit dem 1. Januar 2020 sei er wiederum an ihrer früheren Wo hnadresse in Z.___ (Urk. 5/9 /17).

Zur Begründung der Umsatzeinbusse machte die Beschwerdeführerin in den für einen Anspruch ab 17. September 2020 einzureichenden Formularen im Wesent lichen geltend, es seien keine oder nur sehr wenige neue Aufträge eingegangen und Auftraggeber hätten Aufträge abgesagt (vgl. Urk. 5/57, Urk. 5/65, Urk. 5/75, Urk. 5/77), im Beratungsberei ch fehle es an Aufträgen (Urk. 5 /93 /3) oder «Im Beratungsbereich si nd keine neuen Aufträge» (Urk. 5/94/3, Urk. 5 /112 /3). Den früher erreichten monatlichen Durchschnittsumsatz bezifferte sie jeweils mit Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.--, 2019: Fr. 114'064.-; Urk. 5/124/3). Im Anmeldeformular

für November

2021 wird die Umsatz ei nbusse (von 81.48 %) ausführlicher begründet: Der Kundenstamm bestehe aus Kunden mit Wohnsitz im Ausland (Drittland oder EU). Aufgrund der Einreise beschränkung im internationalen Personenverkehr sei es ihren Kunden nicht (Grenzschliessung) bzw. nur unter Befolgung von Test- und Anmeldepflichten möglich gewesen, in die Schweiz einzureisen. Diese Einreisebeschränkung habe zum Verlust von bestehenden Verträgen und zur Nichterteilung neuer Aufträge geführt (Urk. 5/148/3). 3.2

Vorab ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 allein gestützt auf die mit der Anmeldung vom 27. März 2020 eingereichten Unterlagen rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen und in der Folge Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat, zumal die Beschwerde führerin keine Belege für die behauptete frühere Anmeldung vorgelegt und die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 ohne das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung eingereicht hatte. Die Er fassung als Selbständigerwerbende und die für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3

3.3.1

Mangels konkrete r Angaben und Unterlagen zu der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit

seit Januar 2017 lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (November

2021) aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt war. Allein aus den bei der Anmeldung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ins besondere Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht berate, und den beiden Honorarnoten vom 9. Dezember 2019 und vom 3. März 2020 (beide an eine Adresse in Zürich gerichtet) lässt sich jedenfalls noch keine spezifische Aus richtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin erblicken, welche eine solche Einschränkung nahelegen würde. Nähere Informationen zum Unternehmen und somit zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen auch im Internet nicht finden. Eine Unternehmung mit der Firma « Y.___ » oder « Y.___ (andere Schreibweise) » (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift, Urk. 1) erscheint bei der Suche nicht, sondern lediglich der Name X.___ auf der Homepage der an der Strasse-A.___ in Z.___ domizilierten Kanzlei B.___ («…»; besucht am 30 .08.2022), wobei die dort aufgeführte X.___ «mit Venia» tätig ist und somit unselbständig erwerbstätig sein dürfte. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im November 2021 noch (im Haupterwerb) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und gegebenenfalls wie sie neue Aufträge zu akquirieren versuchte. Schliesslich lässt sich auch der von der Beschwerde führerin für die Jahre 2017 bis 2019 geltend gemachte monatliche Durch schnittsumsatz von Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr . 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.-, 2019: Fr. 114'064.--) aufgrund der Akten nicht plausibilisieren. Die Beschwerdeführerin legte weder Geschäftsabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen oder zumindest vollständige Auszüge aus einem Geschäftskonto noch voll ständige Steuereinschätzungsunterlagen vor, weshalb (ausser zweier Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020, wovon einer eine Lastschrift über denselben Be trag gegenübersteht; vgl. Urk. 6/1/6-8) keine Umsatzzahlen seit ihrer Erwerbs aufnahme im Januar 2017 nachgewiesen sind geschweige denn deren Verlauf. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass sich die Auftragslage seit 1.

August 2021 offensichtlich verbessert haben muss, stellte die Beschwerdeführerin doch (er neut) eine Mitarbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 4'800.-- an (vgl. Urk. 6/ 138), weshalb für den vorliegend massgebenden Zeitraum zum Vornherein keine Umsatzeinbusse nachgewiesen ist . 3.3.2

Ab dem 1 3. September 2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie zunächst noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltungen in Innenräumen (vgl. E. 1.2). Durch diese Zertifikatspflicht war die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin jedoch nicht eingeschränkt. Im Weiteren mussten

gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs im November 2021 Personen ab 16 Jahren, die nicht geimpft oder genesen waren, bei der Einreise in die Schweiz (per Flugzeug oder Bus) ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 vorlegen. Auch dadurch war die Beschwerdeführerin, die nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr aufgrund dieser Testpflicht bestimmte konkrete Mandate entgangen wären, in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin indes nicht eingeschränkt. Zudem konnte von ihr auch erwartet werden, dass sie ihr Geschäftsmodell nach eineinhalb Jahren Corona-Pandemie insofern anpasst, als sie auch vermehrt juristische Beratungen an in ländische Personen in zusätzlichen Rechtsgebieten hätte anbieten sollen. All fällige (teilweise) Kontaktverbote oder eine Homeoffice-Pflicht waren im November 2021 sodann nicht in Kraft. Eine Grenzschliessung wurde nie ver ordnet. Soweit die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Anspruch mit behördlichen Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr

nicht gefolgt werden. Denn mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann in der Regel nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden (vgl. die Ausnahmeregelung für den Veranstaltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 geltenden Fassung) .

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzeinbusse im November 2021 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus . 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Mit Urteil Nr. EE.2022.00019 von heute hat das Sozialversicherungsgericht (auch) die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Februar 2022 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 abgewiesen. Eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens Nr. EE.2022.00062 mit dem Verfahren Nr. EE.2022.00019 ist nicht angezeigt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl