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EE.2022.00019

Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse der Versicherten als juristische Beraterin und der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht gegeben.

Zürich SozVersG · 2022-09-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1985, Inhaberin der Einzelfirma

Y.___, wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rück wirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwe rbende angeschlossen (vgl. Bestätigung vom 6. Mai 2020; Urk. 6/10).

Am 2 0. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/3; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug,

Urk. 6/52,

Urk. 6/60, Urk. 6/67, Urk. 6/69, Urk. 6/84-85, Urk. 6/103-104 und Urk. 6/112-113). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten vom 1 7. März bis zum 3 0. November 2020

und vom 1. Januar bis zum 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 63.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/20, Urk. 6/ 25, Urk. 6/32-33, Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/59, Urk. 6/61, Urk. 6/73, Urk. 6/86, Urk. 6/105 und Urk. 6/117).

Am 5. November 2021 (Eingangsdatum)

machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 6/ 114 -115).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen ent sprechenden Anspruch (Urk. 6/116). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Dez ember 2021 Einsprache (Urk. 6/120), welche die Ausgleichska sse mit Entscheid vom 2 3. Februar 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde mit folgenden An trägen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 2 3. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September 2021 (Fr. 63.20 à 30 Tage im Total Fr. 1'896.--) und Oktober 2021 (Fr. 63.20 à 31 Tage im Total Fr. 1'959.20) auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 8. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 5. Mai 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 8), welche der Beschwerde - gegnerin am 1 1. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen so wie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 202 1. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 1 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent schädigungen . 1 .5 1 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, an spruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse, welche dadurch entstehe, da ss die Auftragslage von 2020 bis und mit Sommer 2021 schlecht gewesen sei, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht abgedeckt. Der Zusammen hang zwischen der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton in den Monaten September und Oktober 2021 könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Massnahmen des Bundes wie Kontaktverbote, G renzschliessung und Homeoffice-P flicht die Auftragslage im Beratungsbereich massiv beschränkt hätten. Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des inter nationalen Personenverkehrs habe die Einreise von ausländischen Kunden beschränkt, indem sich Geimpfte hätten testen und anmelden müssen. Für Nicht geimpfte sei zur Test- und Anmeldepflicht noch eine Einreisequarantäne hinzu gekommen. Die fehlende n

Aufträge aus den Jahren 2020 und 2021 h ätten sich E nde 2021

noch wirtschaftlich bemerkbar gemacht. Das G esetz und die Ver ordnung

würden nicht vor schreiben, dass der Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen in der Antragsstellungsperiode resultieren müsse.

Die Beschwerde gegnerin übersehe, dass es sich beim Unternehmen der Beschwerdeführerin um ein kleines Einzelunternehmen handle, welches überwiegend ausländische Kunden mit Wohnsitz im Ausland und ausländische K unden in migrations rechtlichen Belangen berate

(Urk. 1 und Urk. 8). 3. 3 .1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Datum vom 27. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende an gemeldet hat (Eingang 3 0. bzw. 31. März 2020; Urk. 6/1-2). Laut Anmelde formular verfügt sie seit dem 26. April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist seit 1. Januar 2017 als Haupterwerb mit ihrer Einzelfirma « Y.___ » im Bereich Rechtsberatung tätig. Als nähere Umschreibung der Tätigkeit (vgl. Ziff. 11) wurde «Rechtsberatung für Private und KMU - nähere Bemerkungen siehe Beiblatt» angegeben. Beigelegt wurden eine an eine Privat person in Z.___ adressierte Honorarnote vom 3. März 2020 «In Sachen Vertrags beratung» für vom 26. November 2019 bis 21. Februar 2020 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungstotal von Fr. 2'866.60 (Urk. 6/2/5), eine an e ine juristische Person in Z.___ gerichtete Honorarnote vom 9. Dezember 2019 «In Sachen Werkvertrag» für vom 30. Juli bis 16. Oktober 2019 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungstotal von Fr. 2'664.40 (Urk. 6/2/6-7) sowie die Steuer erklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (Formular S. 1-4 ohne Beilagen; Urk. 6/2/9-16). In ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Jahr 2017 eine Anmeldung als Selbständigerwerbende eingereicht, welche aber gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 nicht registriert sei. Da ihr das Steuer amt mitgeteilt habe, dass die Bearbeitung der Steuererklärung bei Quellensteuer pflichtigen wie ihr (der Beschwerdeführerin) mindestens zwei Jahre betrage und erst nach der Steuereinschätzung eine Abrechnung der Ausgleichskasse erfolge, habe sie bisher zugewartet. Zur Tätigkeit ihrer Unternehmung führte sie aus, diese beinhalte die Rechtsberatung ausserhalb des Anwaltsmonopols für Unternehmen und Private und insbesondere die Beratung von Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht. Das Unternehmen habe Anfang des Jahres 2017 den «Sitz» an ihrer dama ligen Wohnadresse in A.___ gehabt; im Verlauf des Jahres 2017 sei die ser an die B.___-Strasse in C.___ verlegt worden und seit dem 1. Januar 2020 sei er wiederum an ihrer frü heren Wohnadresse in A.___ (Urk. 6/2/17).

Zur Begründung der Umsatzeinbusse machte die Beschwerdeführerin in den für einen Anspruch ab 17. September 2020 einzureichenden Formularen im Wesent lichen geltend, es seien keine oder nur sehr wenige neue Aufträge eingegangen und Auftraggeber hätten Aufträge abgesagt (vgl. Urk. 6/52, Urk. 6/60, Urk. 6/67, Urk. 6/69), im Beratungsbereich fehle es an Aufträgen (Urk. 6/84/3) oder «Im Beratungsbereich sind keine neuen Aufträge» (Urk. 6/85/3, Urk. 6/103/3). Den früher erreichten monatlichen Durchschnittsumsatz beziffer te sie jeweils mit Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.--, 2019:

Fr. 114'064.-). In den Anmeldeformularen für die Monate September und Oktober 2021 wird die Umsatzeinbusse (von 88.65 % resp. 77.40 %) ausführlicher begründet: Die Massnahmen des Bundesrates (u.a. Home-Office-Pflicht, Kontakt verbote) hätten im Coronajahr bis und mit Sommer 2021 zu erheblichen Auf tragseinbussen geführt. Aus den fehlenden Aufträgen aus dem Jahr 2020 resultiere die Umsatz einbusse im Jahr 202 1. Aus neuen Aufträgen aus dem Jahr 2021 ergäben sich erst im Jahr 2022 Umsätze im Beratungsbereich, denn Rechts berater würden die Entschädigung erst nach Abschluss des Mandates erhalten (Urk. 6/114/3, Urk. 6/115/3). 3.2

Vorab ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 allein gestützt auf die mit der Anmeldung vom 27. März 2020 eingereichten Unterlagen rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen und in der Folge Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat, zumal die Beschwerde führerin keine Belege für die behauptete frühere Anmeldung vorgelegt und die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 ohne das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung eingereicht hatte. Die Erfassung als Selbständigerwerbende und die für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung bilde n jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3

3.3.1

Mangels konkrete r Angaben und Unterlagen zu der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit

seit Januar 2017 lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (September und Oktober 2021) aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt war. Allein aus den bei der Anmeldung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie insbesondere Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht berate, und den beiden Honorarnoten vom 9. Dezember 2019 und vom 3. März 2020 (beid e an eine Adresse in Z.___ gerichtet) lässt sich jedenfalls noch keine spezifische Ausrichtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin erblicken, welche eine solche Einschränkung nahelegen würde. Nähere Informationen zum Unternehmen und somit zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen auch im Internet nicht finden. Eine Unternehmung mit der Firma « Y.___ » oder «D.___ » (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift, Urk. 1) erscheint bei der Suche nicht, sondern ledig lich der Name X.___ auf der Homepage der an der B.___-Strasse in C.___ domizilierten Kanzlei E.___, wobei die dort auf geführte X.___ «mit Venia» tätig ist und somit unselbständig erwerbs tätig sein dürfte. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 noch (im Haupterwerb) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und gegebenenfalls wie sie neue Aufträge zu akquirieren versuchte. Schliesslich lässt sich auch der von der Beschwerde führerin für die Jahre 2017 bis 2019 geltend gemachte monatliche Durch schnittsumsatz von Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.-, 2019: Fr. 114'064.--) aufgrund der Akten nicht plausibilisieren. Die Beschwerdeführerin legte weder Geschäftsabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen oder zumindest vollständige Auszüge aus einem Geschäftskonto noch voll ständige Steuereinschätzungsunterlagen vor, weshalb (ausser zweier Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020, wovon einer eine Lastschrift über denselben Be trag gegenübersteht; vgl. Urk. 6/1/6-8) keine Umsatzzahlen seit ihrer Erwerbs aufnahme im Januar 2017 nachgewiesen sind geschweige denn de ren Verlauf. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass sich die Auftragslage seit 1. August 2021 offensichtlich verbessert haben muss, stellte die Beschwerdeführerin doch (er neut) eine Mitarbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 4'800.-- an (vgl. Urk. 6/124), weshalb für den vorliegend massgebenden Zeitraum zum Vornherein keine Umsatzeinbusse nachgewiesen ist . 3.3.2

Ab dem 1 3. September

2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie zunächst noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltu ngen in Innenräumen (vgl. E. 1.2). Durch diese Zertifikatspflicht war die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin jedoch nicht eingeschränkt . Im Weiteren mussten

gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung de r Covid-19 -Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs im September und Oktober 2021 Personen ab 16 Jahren, die nicht ge impft oder genesen waren, bei der Einreise in die Schweiz (per Flugzeug oder Bus) ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 vorlegen. Auch dadurch war die Besch werdeführerin, die nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr aufgrund dieser Testpflicht bestimmte konkrete Mandate entgangen wären, in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin indes nicht eingeschränkt. Zudem ko nnte von ihr auch

er wartet werden, dass sie ihr Geschäftsmodell nach ein einhalb Jahren Corona-Pan demie insofern anpasst, als sie auch vermehrt juristische Beratungen an in ländische Personen in zusätzlichen

Rechtsgebieten hätte anbieten sollen . All fällige (teilweise)

Kont aktverbote oder eine Homeoffice-P flicht w aren im September und Oktober 2021 sodann

nicht in Kraft . Eine Grenzschliessung wurde nie verordnet .

Soweit die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Anspruch mit behördlichen Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr

nicht gefolgt werden. Denn mit der Auf hebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann in der Regel nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden (vgl. die Ausnahmeregelung für den Veranstaltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 geltenden Fassung) .

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatz einbusse im September und Oktober 2021 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Corona virus . 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 3. Dez ember 2021 Einsprache (Urk. 6/120), welche die Ausgleichska sse mit Entscheid vom 2 3. Februar 2022 abwies (Urk. 2).

E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen so wie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde mit folgenden An trägen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 2 3. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September 2021 (Fr. 63.20 à 30 Tage im Total Fr. 1'896.--) und Oktober 2021 (Fr. 63.20 à 31 Tage im Total Fr. 1'959.20) auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 8. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 5. Mai 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 8), welche der Beschwerde - gegnerin am 1 1. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Massnahmen des Bundes wie Kontaktverbote, G renzschliessung und Homeoffice-P flicht die Auftragslage im Beratungsbereich massiv beschränkt hätten. Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des inter nationalen Personenverkehrs habe die Einreise von ausländischen Kunden beschränkt, indem sich Geimpfte hätten testen und anmelden müssen. Für Nicht geimpfte sei zur Test- und Anmeldepflicht noch eine Einreisequarantäne hinzu gekommen. Die fehlende n

Aufträge aus den Jahren 2020 und 2021 h ätten sich E nde 2021

noch wirtschaftlich bemerkbar gemacht. Das G esetz und die Ver ordnung

würden nicht vor schreiben, dass der Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen in der Antragsstellungsperiode resultieren müsse.

Die Beschwerde gegnerin übersehe, dass es sich beim Unternehmen der Beschwerdeführerin um ein kleines Einzelunternehmen handle, welches überwiegend ausländische Kunden mit Wohnsitz im Ausland und ausländische K unden in migrations rechtlichen Belangen berate

(Urk. 1 und Urk. 8). 3. 3 .1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Datum vom 27. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende an gemeldet hat (Eingang 3 0. bzw. 31. März 2020; Urk. 6/1-2). Laut Anmelde formular verfügt sie seit dem 26. April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist seit 1. Januar 2017 als Haupterwerb mit ihrer Einzelfirma « Y.___ » im Bereich Rechtsberatung tätig. Als nähere Umschreibung der Tätigkeit (vgl. Ziff. 11) wurde «Rechtsberatung für Private und KMU - nähere Bemerkungen siehe Beiblatt» angegeben. Beigelegt wurden eine an eine Privat person in Z.___ adressierte Honorarnote vom 3. März 2020 «In Sachen Vertrags beratung» für vom 26. November 2019 bis 21. Februar 2020 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungstotal von Fr. 2'866.60 (Urk. 6/2/5), eine an e ine juristische Person in Z.___ gerichtete Honorarnote vom 9. Dezember 2019 «In Sachen Werkvertrag» für vom 30. Juli bis 16. Oktober 2019 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungstotal von Fr. 2'664.40 (Urk. 6/2/6-7) sowie die Steuer erklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (Formular S. 1-4 ohne Beilagen; Urk. 6/2/9-16). In ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Jahr 2017 eine Anmeldung als Selbständigerwerbende eingereicht, welche aber gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 nicht registriert sei. Da ihr das Steuer amt mitgeteilt habe, dass die Bearbeitung der Steuererklärung bei Quellensteuer pflichtigen wie ihr (der Beschwerdeführerin) mindestens zwei Jahre betrage und erst nach der Steuereinschätzung eine Abrechnung der Ausgleichskasse erfolge, habe sie bisher zugewartet. Zur Tätigkeit ihrer Unternehmung führte sie aus, diese beinhalte die Rechtsberatung ausserhalb des Anwaltsmonopols für Unternehmen und Private und insbesondere die Beratung von Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht. Das Unternehmen habe Anfang des Jahres 2017 den «Sitz» an ihrer dama ligen Wohnadresse in A.___ gehabt; im Verlauf des Jahres 2017 sei die ser an die B.___-Strasse in C.___ verlegt worden und seit dem 1. Januar 2020 sei er wiederum an ihrer frü heren Wohnadresse in A.___ (Urk. 6/2/17).

Zur Begründung der Umsatzeinbusse machte die Beschwerdeführerin in den für einen Anspruch ab 17. September 2020 einzureichenden Formularen im Wesent lichen geltend, es seien keine oder nur sehr wenige neue Aufträge eingegangen und Auftraggeber hätten Aufträge abgesagt (vgl. Urk. 6/52, Urk. 6/60, Urk. 6/67, Urk. 6/69), im Beratungsbereich fehle es an Aufträgen (Urk. 6/84/3) oder «Im Beratungsbereich sind keine neuen Aufträge» (Urk. 6/85/3, Urk. 6/103/3). Den früher erreichten monatlichen Durchschnittsumsatz beziffer te sie jeweils mit Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.--, 2019:

Fr. 114'064.-). In den Anmeldeformularen für die Monate September und Oktober 2021 wird die Umsatzeinbusse (von 88.65 % resp. 77.40 %) ausführlicher begründet: Die Massnahmen des Bundesrates (u.a. Home-Office-Pflicht, Kontakt verbote) hätten im Coronajahr bis und mit Sommer 2021 zu erheblichen Auf tragseinbussen geführt. Aus den fehlenden Aufträgen aus dem Jahr 2020 resultiere die Umsatz einbusse im Jahr 202 1. Aus neuen Aufträgen aus dem Jahr 2021 ergäben sich erst im Jahr 2022 Umsätze im Beratungsbereich, denn Rechts berater würden die Entschädigung erst nach Abschluss des Mandates erhalten (Urk. 6/114/3, Urk. 6/115/3).

E. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 202 1. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 1 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art.

E. 3.2 Vorab ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 allein gestützt auf die mit der Anmeldung vom 27. März 2020 eingereichten Unterlagen rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen und in der Folge Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat, zumal die Beschwerde führerin keine Belege für die behauptete frühere Anmeldung vorgelegt und die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 ohne das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung eingereicht hatte. Die Erfassung als Selbständigerwerbende und die für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung bilde n jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.3.1 Mangels konkrete r Angaben und Unterlagen zu der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit

seit Januar 2017 lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (September und Oktober 2021) aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt war. Allein aus den bei der Anmeldung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie insbesondere Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht berate, und den beiden Honorarnoten vom 9. Dezember 2019 und vom 3. März 2020 (beid e an eine Adresse in Z.___ gerichtet) lässt sich jedenfalls noch keine spezifische Ausrichtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin erblicken, welche eine solche Einschränkung nahelegen würde. Nähere Informationen zum Unternehmen und somit zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen auch im Internet nicht finden. Eine Unternehmung mit der Firma « Y.___ » oder «D.___ » (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift, Urk. 1) erscheint bei der Suche nicht, sondern ledig lich der Name X.___ auf der Homepage der an der B.___-Strasse in C.___ domizilierten Kanzlei E.___, wobei die dort auf geführte X.___ «mit Venia» tätig ist und somit unselbständig erwerbs tätig sein dürfte. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 noch (im Haupterwerb) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und gegebenenfalls wie sie neue Aufträge zu akquirieren versuchte. Schliesslich lässt sich auch der von der Beschwerde führerin für die Jahre 2017 bis 2019 geltend gemachte monatliche Durch schnittsumsatz von Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.-, 2019: Fr. 114'064.--) aufgrund der Akten nicht plausibilisieren. Die Beschwerdeführerin legte weder Geschäftsabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen oder zumindest vollständige Auszüge aus einem Geschäftskonto noch voll ständige Steuereinschätzungsunterlagen vor, weshalb (ausser zweier Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020, wovon einer eine Lastschrift über denselben Be trag gegenübersteht; vgl. Urk. 6/1/6-8) keine Umsatzzahlen seit ihrer Erwerbs aufnahme im Januar 2017 nachgewiesen sind geschweige denn de ren Verlauf. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass sich die Auftragslage seit 1. August 2021 offensichtlich verbessert haben muss, stellte die Beschwerdeführerin doch (er neut) eine Mitarbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 4'800.-- an (vgl. Urk. 6/124), weshalb für den vorliegend massgebenden Zeitraum zum Vornherein keine Umsatzeinbusse nachgewiesen ist .

E. 3.3.2 Ab dem 1 3. September

2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie zunächst noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltu ngen in Innenräumen (vgl. E. 1.2). Durch diese Zertifikatspflicht war die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin jedoch nicht eingeschränkt . Im Weiteren mussten

gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung de r Covid-19 -Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs im September und Oktober 2021 Personen ab 16 Jahren, die nicht ge impft oder genesen waren, bei der Einreise in die Schweiz (per Flugzeug oder Bus) ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 vorlegen. Auch dadurch war die Besch werdeführerin, die nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr aufgrund dieser Testpflicht bestimmte konkrete Mandate entgangen wären, in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin indes nicht eingeschränkt. Zudem ko nnte von ihr auch

er wartet werden, dass sie ihr Geschäftsmodell nach ein einhalb Jahren Corona-Pan demie insofern anpasst, als sie auch vermehrt juristische Beratungen an in ländische Personen in zusätzlichen

Rechtsgebieten hätte anbieten sollen . All fällige (teilweise)

Kont aktverbote oder eine Homeoffice-P flicht w aren im September und Oktober 2021 sodann

nicht in Kraft . Eine Grenzschliessung wurde nie verordnet .

Soweit die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Anspruch mit behördlichen Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr

nicht gefolgt werden. Denn mit der Auf hebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann in der Regel nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden (vgl. die Ausnahmeregelung für den Veranstaltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 geltenden Fassung) .

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatz einbusse im September und Oktober 2021 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Corona virus . 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent schädigungen . 1 .5 1 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art.

E. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, an spruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse, welche dadurch entstehe, da ss die Auftragslage von 2020 bis und mit Sommer 2021 schlecht gewesen sei, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht abgedeckt. Der Zusammen hang zwischen der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton in den Monaten September und Oktober 2021 könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00019

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 7. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1985, Inhaberin der Einzelfirma

Y.___, wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rück wirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwe rbende angeschlossen (vgl. Bestätigung vom 6. Mai 2020; Urk. 6/10).

Am 2 0. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/3; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug,

Urk. 6/52,

Urk. 6/60, Urk. 6/67, Urk. 6/69, Urk. 6/84-85, Urk. 6/103-104 und Urk. 6/112-113). Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten vom 1 7. März bis zum 3 0. November 2020

und vom 1. Januar bis zum 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 63.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/20, Urk. 6/ 25, Urk. 6/32-33, Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/59, Urk. 6/61, Urk. 6/73, Urk. 6/86, Urk. 6/105 und Urk. 6/117).

Am 5. November 2021 (Eingangsdatum)

machte die Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 6/ 114 -115).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen ent sprechenden Anspruch (Urk. 6/116). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Dez ember 2021 Einsprache (Urk. 6/120), welche die Ausgleichska sse mit Entscheid vom 2 3. Februar 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 Beschwerde mit folgenden An trägen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 2 3. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September 2021 (Fr. 63.20 à 30 Tage im Total Fr. 1'896.--) und Oktober 2021 (Fr. 63.20 à 31 Tage im Total Fr. 1'959.20) auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 8. April 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 5. Mai 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 8), welche der Beschwerde - gegnerin am 1 1. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen so wie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 202 1. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 1 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent schädigungen . 1 .5 1 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, an spruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ang efochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse, welche dadurch entstehe, da ss die Auftragslage von 2020 bis und mit Sommer 2021 schlecht gewesen sei, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht abgedeckt. Der Zusammen hang zwischen der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund oder Kanton in den Monaten September und Oktober 2021 könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Massnahmen des Bundes wie Kontaktverbote, G renzschliessung und Homeoffice-P flicht die Auftragslage im Beratungsbereich massiv beschränkt hätten. Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich des inter nationalen Personenverkehrs habe die Einreise von ausländischen Kunden beschränkt, indem sich Geimpfte hätten testen und anmelden müssen. Für Nicht geimpfte sei zur Test- und Anmeldepflicht noch eine Einreisequarantäne hinzu gekommen. Die fehlende n

Aufträge aus den Jahren 2020 und 2021 h ätten sich E nde 2021

noch wirtschaftlich bemerkbar gemacht. Das G esetz und die Ver ordnung

würden nicht vor schreiben, dass der Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen in der Antragsstellungsperiode resultieren müsse.

Die Beschwerde gegnerin übersehe, dass es sich beim Unternehmen der Beschwerdeführerin um ein kleines Einzelunternehmen handle, welches überwiegend ausländische Kunden mit Wohnsitz im Ausland und ausländische K unden in migrations rechtlichen Belangen berate

(Urk. 1 und Urk. 8). 3. 3 .1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Datum vom 27. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende an gemeldet hat (Eingang 3 0. bzw. 31. März 2020; Urk. 6/1-2). Laut Anmelde formular verfügt sie seit dem 26. April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist seit 1. Januar 2017 als Haupterwerb mit ihrer Einzelfirma « Y.___ » im Bereich Rechtsberatung tätig. Als nähere Umschreibung der Tätigkeit (vgl. Ziff. 11) wurde «Rechtsberatung für Private und KMU - nähere Bemerkungen siehe Beiblatt» angegeben. Beigelegt wurden eine an eine Privat person in Z.___ adressierte Honorarnote vom 3. März 2020 «In Sachen Vertrags beratung» für vom 26. November 2019 bis 21. Februar 2020 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungstotal von Fr. 2'866.60 (Urk. 6/2/5), eine an e ine juristische Person in Z.___ gerichtete Honorarnote vom 9. Dezember 2019 «In Sachen Werkvertrag» für vom 30. Juli bis 16. Oktober 2019 erbrachte Leistungen mit einem Rechnungstotal von Fr. 2'664.40 (Urk. 6/2/6-7) sowie die Steuer erklärungen für die Jahre 2017 und 2018 (Formular S. 1-4 ohne Beilagen; Urk. 6/2/9-16). In ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Jahr 2017 eine Anmeldung als Selbständigerwerbende eingereicht, welche aber gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2020 nicht registriert sei. Da ihr das Steuer amt mitgeteilt habe, dass die Bearbeitung der Steuererklärung bei Quellensteuer pflichtigen wie ihr (der Beschwerdeführerin) mindestens zwei Jahre betrage und erst nach der Steuereinschätzung eine Abrechnung der Ausgleichskasse erfolge, habe sie bisher zugewartet. Zur Tätigkeit ihrer Unternehmung führte sie aus, diese beinhalte die Rechtsberatung ausserhalb des Anwaltsmonopols für Unternehmen und Private und insbesondere die Beratung von Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht. Das Unternehmen habe Anfang des Jahres 2017 den «Sitz» an ihrer dama ligen Wohnadresse in A.___ gehabt; im Verlauf des Jahres 2017 sei die ser an die B.___-Strasse in C.___ verlegt worden und seit dem 1. Januar 2020 sei er wiederum an ihrer frü heren Wohnadresse in A.___ (Urk. 6/2/17).

Zur Begründung der Umsatzeinbusse machte die Beschwerdeführerin in den für einen Anspruch ab 17. September 2020 einzureichenden Formularen im Wesent lichen geltend, es seien keine oder nur sehr wenige neue Aufträge eingegangen und Auftraggeber hätten Aufträge abgesagt (vgl. Urk. 6/52, Urk. 6/60, Urk. 6/67, Urk. 6/69), im Beratungsbereich fehle es an Aufträgen (Urk. 6/84/3) oder «Im Beratungsbereich sind keine neuen Aufträge» (Urk. 6/85/3, Urk. 6/103/3). Den früher erreichten monatlichen Durchschnittsumsatz beziffer te sie jeweils mit Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.--, 2019:

Fr. 114'064.-). In den Anmeldeformularen für die Monate September und Oktober 2021 wird die Umsatzeinbusse (von 88.65 % resp. 77.40 %) ausführlicher begründet: Die Massnahmen des Bundesrates (u.a. Home-Office-Pflicht, Kontakt verbote) hätten im Coronajahr bis und mit Sommer 2021 zu erheblichen Auf tragseinbussen geführt. Aus den fehlenden Aufträgen aus dem Jahr 2020 resultiere die Umsatz einbusse im Jahr 202 1. Aus neuen Aufträgen aus dem Jahr 2021 ergäben sich erst im Jahr 2022 Umsätze im Beratungsbereich, denn Rechts berater würden die Entschädigung erst nach Abschluss des Mandates erhalten (Urk. 6/114/3, Urk. 6/115/3). 3.2

Vorab ist zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 allein gestützt auf die mit der Anmeldung vom 27. März 2020 eingereichten Unterlagen rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende angeschlossen und in der Folge Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet hat, zumal die Beschwerde führerin keine Belege für die behauptete frühere Anmeldung vorgelegt und die Steuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 ohne das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung eingereicht hatte. Die Erfassung als Selbständigerwerbende und die für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung bilde n jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3

3.3.1

Mangels konkrete r Angaben und Unterlagen zu der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit

seit Januar 2017 lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (September und Oktober 2021) aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt war. Allein aus den bei der Anmeldung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie insbesondere Kunden aus Deutschland zum Schweizer Recht berate, und den beiden Honorarnoten vom 9. Dezember 2019 und vom 3. März 2020 (beid e an eine Adresse in Z.___ gerichtet) lässt sich jedenfalls noch keine spezifische Ausrichtung des Unternehmens der Beschwerdeführerin erblicken, welche eine solche Einschränkung nahelegen würde. Nähere Informationen zum Unternehmen und somit zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen auch im Internet nicht finden. Eine Unternehmung mit der Firma « Y.___ » oder «D.___ » (Bezeichnung gemäss Beschwerdeschrift, Urk. 1) erscheint bei der Suche nicht, sondern ledig lich der Name X.___ auf der Homepage der an der B.___-Strasse in C.___ domizilierten Kanzlei E.___, wobei die dort auf geführte X.___ «mit Venia» tätig ist und somit unselbständig erwerbs tätig sein dürfte. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 noch (im Haupterwerb) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und gegebenenfalls wie sie neue Aufträge zu akquirieren versuchte. Schliesslich lässt sich auch der von der Beschwerde führerin für die Jahre 2017 bis 2019 geltend gemachte monatliche Durch schnittsumsatz von Fr. 8'369.-- (Umsatz 2017: Fr. 93'196.--, 2018: Fr. 94'042.-, 2019: Fr. 114'064.--) aufgrund der Akten nicht plausibilisieren. Die Beschwerdeführerin legte weder Geschäftsabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen oder zumindest vollständige Auszüge aus einem Geschäftskonto noch voll ständige Steuereinschätzungsunterlagen vor, weshalb (ausser zweier Rechnungen aus den Jahren 2019 und 2020, wovon einer eine Lastschrift über denselben Be trag gegenübersteht; vgl. Urk. 6/1/6-8) keine Umsatzzahlen seit ihrer Erwerbs aufnahme im Januar 2017 nachgewiesen sind geschweige denn de ren Verlauf. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass sich die Auftragslage seit 1. August 2021 offensichtlich verbessert haben muss, stellte die Beschwerdeführerin doch (er neut) eine Mitarbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 4'800.-- an (vgl. Urk. 6/124), weshalb für den vorliegend massgebenden Zeitraum zum Vornherein keine Umsatzeinbusse nachgewiesen ist . 3.3.2

Ab dem 1 3. September

2021 galt aufgrund der Corona-Pandemie zunächst noch eine Zertifikatspflicht für Veranstaltu ngen in Innenräumen (vgl. E. 1.2). Durch diese Zertifikatspflicht war die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin jedoch nicht eingeschränkt . Im Weiteren mussten

gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung de r Covid-19 -Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs im September und Oktober 2021 Personen ab 16 Jahren, die nicht ge impft oder genesen waren, bei der Einreise in die Schweiz (per Flugzeug oder Bus) ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 vorlegen. Auch dadurch war die Besch werdeführerin, die nicht substantiiert dargetan hat, dass ihr aufgrund dieser Testpflicht bestimmte konkrete Mandate entgangen wären, in ihrer Tätigkeit als juristische Beraterin indes nicht eingeschränkt. Zudem ko nnte von ihr auch

er wartet werden, dass sie ihr Geschäftsmodell nach ein einhalb Jahren Corona-Pan demie insofern anpasst, als sie auch vermehrt juristische Beratungen an in ländische Personen in zusätzlichen

Rechtsgebieten hätte anbieten sollen . All fällige (teilweise)

Kont aktverbote oder eine Homeoffice-P flicht w aren im September und Oktober 2021 sodann

nicht in Kraft . Eine Grenzschliessung wurde nie verordnet .

Soweit die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Anspruch mit behördlichen Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr

nicht gefolgt werden. Denn mit der Auf hebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann in der Regel nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden (vgl. die Ausnahmeregelung für den Veranstaltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 geltenden Fassung) .

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatz einbusse im September und Oktober 2021 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Corona virus . 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl