Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist als Finanzberater tätig und der So zial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbstän dig er werbender ange schlossen. Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selb ständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 287'700.-
- fest gesetzt (Mitteilung vom 29 . Ja nuar 2019, Urk. 11 /98). Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Ver anstaltungsverbot) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an ( Urk. 11 /127 ). Nachdem die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung anfäng lich verneint hatte (vgl. Verfü gung vom 14. Mai 2020 [Urk. 11 /129] und Ein spracheentscheid vom 15. September 2020 [Urk. 11 /142]), teilte sie dem Ver sicher ten am 26. November 2020 mit, dass sie den Einspracheentscheid vom 15. Sep tember 2020 wiedererwägungsweise aufhebe und ihm einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Dau er vom 17. März bis 16. Septem ber 2020 bei einem Tages an satz von Fr. 196.-- gewähre (Urk. 11 /156
f.). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 14. Dezember 2 020, 6. Januar, 1. und 28. Feb ruar, 3. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August,
1. und 30. September, 27. Okto ber, 1. und 30. November 2021 , 3. Januar und 1. März 2022 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fall ent schä digung für die Zeit vom 17. September 2020
bis Dezember 2021
sowie vom 1. bis 16. Februar 2022 gel tend (Urk. 11 /166 f., Urk. 11/170, Urk. 11 /175, Urk. 11/181, Urk. 11 /185, Urk. 11 /189, Urk. 11 /192, Urk. 11 /197, Urk. 11/201, Urk. 11 /205, Urk. 11/ 214, Urk. 11 /220 , Urk. 11/223, Urk. 11 /227 , Urk. 11/239, Urk. 11/248 ) . Die Aus gleichs kasse ge währte dem Versi cherten für die Zeit periode vom 17. Sep tember 2020 bis 31. August 2021 eine Corona-Er werbs ausfall ent schä digung in folge annullierter Veranstaltungen und für den Monat Sep tem ber 2021 eine in folge er heblicher Umsatzeinbusse und richtete ihm eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- be ruhende Corona-Erwerbs aus fall e nt schä di gung aus (vgl. Urk. 11/173, Urk. 11/179, Urk. 11 /183 , Urk. 11/186, Urk. 11/190, Urk. 11/193, Urk. 11 /198, Urk. 11/202, Urk. 11 /212 , Urk. 11 /222). D ie Aus gleichs kasse verneinte mit Einsprache ent scheid vom
22. Februar 2022 einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatz entschä di gung für die Monate Oktober und November 2021
(Urk. 6/247). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 . März
2022 (Urk. 1 1 / 255 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.00010 vom 2
3. Juni 2022 ab (Urk. 15 im Verfahren EE.2022.00010 ). Weiter verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. März 2022 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum Dezember 2021 und 1. bis 16. Fe bruar 2022 , da Personen, deren Umsatzeinbusse aus rein wirtschaftlichen Folgen entstanden sei und nicht auf eine aktuelle Massnahme von Bund oder Kanton zurückzuführen sei, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten (Urk. 6/2 ). Die dagegen vom Versicherten am 6. April 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/1) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 14. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zu sprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Oktober bis De zem ber 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
22. Juli 2022
schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-7]) und beantragte die Vereinigung mit dem Verfahren EE.2022.00010. Sie verwies auf die im Verfahren EE.2022.00010 eingereichten Kassenakten Urk. 6/1-255 (vorliegend geführt unter Urk. 11/1-255) . Dies wurde dem Beschwerdeführer m it Ver fügung vom
29. Juli 2022 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die
Beschwerdegegnerin beantragte , dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren Nr. EE.2022.00010 zu vereinigen sei (vgl. Urk. 5 ). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass jenes Verfahren mit Urteil vom
23. Juni 2022 bereits abgeschlossen wurde, womit sich die Frage nach einer allfälligen Vereinigung der Verfahren erübrigt.
2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien abgesagte, verschobene und schlecht besuchte Messen infolge Maskenpflicht in Innenräumen, Zertifi kats pflicht an Veranstaltungen sowie Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen. Aus dem beigelegten Messeplan für die Jahre 2020 bis 2022 gehe hervor, dass viele Messen aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen abgesagt wor den seien. Er habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 s owie für den Monat Februar 2022 . 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 betrifft einzig die Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 2 S. 1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zu sprache einer solchen Entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1 S. 5) kann somit vorliegend mangels Anfechtungsobjektes nicht ein getre ten werden. Über die Entschädigung dieser Monate hat das hiesige Gericht im Verfahren EE.2022.00010 mit Urteil vom 23. Juni 2022 entschieden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 und 1. bis 16. Fe bruar 2022 zu Recht verweigert hat. 4. 4.1
4.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 4.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes ra tes vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom
29. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durch führung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mittei lung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikums messen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltun gen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (Art. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen Version). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Per sonen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). 4.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die
Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Fe bruar 2022. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestim mun gen anwend bar. 4.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 4.4
4.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 4.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tä tiger im Bereich Finanzberatung gemeldet. Gemäss eigenen Angaben gewinnt er seine Kundinnen und Kunden überwiegend an Messen (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 31. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen (vgl. Urk. 11 /173, Urk. 11 /179, Urk. 11 /183, Urk. 11 /186, Urk. 11 /190, Urk. 11 /193, Urk. 11 /198, Urk. 11 /202, Urk. 11 /212), im September 2021 auf grund erheblicher Um satzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 11 /222), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 11 /2 39 , Urk. 11 /24 8 ). In der Verfügung vom
4. März 2022 sowie im Einsprache entscheid vom
3. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 5.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel ten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird. 5.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Dezember 2021 und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Sei t 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 4 .1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Winter 2021/2022 die epidemiologische Lage verschlech terte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 5.4
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbsei nbusse (Urk. 1 S. 4 ). Mit Ausnahme der Hochzeitsmesse in Y.___ war jedoch keine dieser Veran stal tun gen für Dezember 2021 oder Februar 2022 geplant. Die « Messe Z.___ » in A.___
war ursprünglich im Januar 2022 vorgesehen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er im Januar 2022 jedoch keine Erwerbs einbusse erlitten (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit seiner Argumentation, wonach die Absage der Hochzeitsmesse in Y.___ auf die im Februar 2022 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innenräumen zurück zuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil er keine neuen Kundinnen und Kunden h abe akquirieren können (Urk. 1 S. 4 ), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzu dringen. So waren Fach- und Publi kums messen unter Einhaltung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im Februar 2 022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 4 .1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnah men der Durch führung von Messen nicht entgegenstanden. Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Soweit der Be schwer deführer auch für den Monat Dezember 2021 einen Erwerbsausfall infolge abgesagter Veranstaltungen wegen der Zertifikats pflicht geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der jährlichen Mes seplanung der Vorjahre ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember nie an einer Messe teilge nommen hat (vgl. Urk. 3/3), insofern im De zember 2021 gegenüber den Vorjahren keine erwerbliche Auswir kung aufgrund behördlich angeordneter Mass nahmen gegen das Coro na virus ausgewiesen ist. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich angeordneten Massnah men zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesu che des Be schwerdeführers um Aus zahlung einer Corona-Er werbs ausfallentschä digung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 dem nach zu Recht abgewiesen. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein zu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 / 255 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.00010 vom
E. 1.1 X.___ , geboren 1973, ist als Finanzberater tätig und der So zial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbstän dig er werbender ange schlossen. Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selb ständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 287'700.-
- fest gesetzt (Mitteilung vom 29 . Ja nuar 2019, Urk. 11 /98). Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Ver anstaltungsverbot) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an ( Urk. 11 /127 ). Nachdem die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung anfäng lich verneint hatte (vgl. Verfü gung vom 14. Mai 2020 [Urk. 11 /129] und Ein spracheentscheid vom 15. September 2020 [Urk. 11 /142]), teilte sie dem Ver sicher ten am 26. November 2020 mit, dass sie den Einspracheentscheid vom 15. Sep tember 2020 wiedererwägungsweise aufhebe und ihm einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Dau er vom 17. März bis 16. Septem ber 2020 bei einem Tages an satz von Fr. 196.-- gewähre (Urk. 11 /156
f.).
E. 1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 14. Dezember 2 020, 6. Januar, 1. und 28. Feb ruar, 3. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August,
1. und 30. September, 27. Okto ber, 1. und 30. November 2021 , 3. Januar und 1. März 2022 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fall ent schä digung für die Zeit vom 17. September 2020
bis Dezember 2021
sowie vom 1. bis 16. Februar 2022 gel tend (Urk. 11 /166 f., Urk. 11/170, Urk. 11 /175, Urk. 11/181, Urk. 11 /185, Urk. 11 /189, Urk. 11 /192, Urk. 11 /197, Urk. 11/201, Urk. 11 /205, Urk. 11/ 214, Urk. 11 /220 , Urk. 11/223, Urk. 11 /227 , Urk. 11/239, Urk. 11/248 ) . Die Aus gleichs kasse ge währte dem Versi cherten für die Zeit periode vom 17. Sep tember 2020 bis 31. August 2021 eine Corona-Er werbs ausfall ent schä digung in folge annullierter Veranstaltungen und für den Monat Sep tem ber 2021 eine in folge er heblicher Umsatzeinbusse und richtete ihm eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- be ruhende Corona-Erwerbs aus fall e nt schä di gung aus (vgl. Urk. 11/173, Urk. 11/179, Urk. 11 /183 , Urk. 11/186, Urk. 11/190, Urk. 11/193, Urk. 11 /198, Urk. 11/202, Urk. 11 /212 , Urk. 11 /222). D ie Aus gleichs kasse verneinte mit Einsprache ent scheid vom
22. Februar 2022 einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatz entschä di gung für die Monate Oktober und November 2021
(Urk. 6/247). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 14. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zu sprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Oktober bis De zem ber 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
22. Juli 2022
schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-7]) und beantragte die Vereinigung mit dem Verfahren EE.2022.00010. Sie verwies auf die im Verfahren EE.2022.00010 eingereichten Kassenakten Urk. 6/1-255 (vorliegend geführt unter Urk. 11/1-255) . Dies wurde dem Beschwerdeführer m it Ver fügung vom
29. Juli 2022 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 7).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die
Beschwerdegegnerin beantragte , dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren Nr. EE.2022.00010 zu vereinigen sei (vgl. Urk.
E. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
E. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 betrifft einzig die Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 2 S. 1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zu sprache einer solchen Entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1 S. 5) kann somit vorliegend mangels Anfechtungsobjektes nicht ein getre ten werden. Über die Entschädigung dieser Monate hat das hiesige Gericht im Verfahren EE.2022.00010 mit Urteil vom 23. Juni 2022 entschieden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 und 1. bis 16. Fe bruar 2022 zu Recht verweigert hat. 4. 4.1
4.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 4.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes ra tes vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom
29. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durch führung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mittei lung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikums messen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltun gen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (Art. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen Version). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Per sonen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). 4.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die
Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Fe bruar 2022. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestim mun gen anwend bar. 4.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art.
E. 5 ). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass jenes Verfahren mit Urteil vom
23. Juni 2022 bereits abgeschlossen wurde, womit sich die Frage nach einer allfälligen Vereinigung der Verfahren erübrigt.
2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien abgesagte, verschobene und schlecht besuchte Messen infolge Maskenpflicht in Innenräumen, Zertifi kats pflicht an Veranstaltungen sowie Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen. Aus dem beigelegten Messeplan für die Jahre 2020 bis 2022 gehe hervor, dass viele Messen aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen abgesagt wor den seien. Er habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 s owie für den Monat Februar 2022 . 3.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tä tiger im Bereich Finanzberatung gemeldet. Gemäss eigenen Angaben gewinnt er seine Kundinnen und Kunden überwiegend an Messen (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 31. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen (vgl. Urk. 11 /173, Urk. 11 /179, Urk. 11 /183, Urk. 11 /186, Urk. 11 /190, Urk. 11 /193, Urk. 11 /198, Urk. 11 /202, Urk. 11 /212), im September 2021 auf grund erheblicher Um satzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 11 /222), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 11 /2 39 , Urk. 11 /24 8 ). In der Verfügung vom
4. März 2022 sowie im Einsprache entscheid vom
3. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel ten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird.
E. 5.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Dezember 2021 und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Sei t 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 4 .1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Winter 2021/2022 die epidemiologische Lage verschlech terte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbsei nbusse (Urk. 1 S. 4 ). Mit Ausnahme der Hochzeitsmesse in Y.___ war jedoch keine dieser Veran stal tun gen für Dezember 2021 oder Februar 2022 geplant. Die « Messe Z.___ » in A.___
war ursprünglich im Januar 2022 vorgesehen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er im Januar 2022 jedoch keine Erwerbs einbusse erlitten (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit seiner Argumentation, wonach die Absage der Hochzeitsmesse in Y.___ auf die im Februar 2022 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innenräumen zurück zuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil er keine neuen Kundinnen und Kunden h abe akquirieren können (Urk. 1 S. 4 ), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzu dringen. So waren Fach- und Publi kums messen unter Einhaltung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im Februar 2 022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 4 .1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnah men der Durch führung von Messen nicht entgegenstanden. Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Soweit der Be schwer deführer auch für den Monat Dezember 2021 einen Erwerbsausfall infolge abgesagter Veranstaltungen wegen der Zertifikats pflicht geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der jährlichen Mes seplanung der Vorjahre ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember nie an einer Messe teilge nommen hat (vgl. Urk. 3/3), insofern im De zember 2021 gegenüber den Vorjahren keine erwerbliche Auswir kung aufgrund behördlich angeordneter Mass nahmen gegen das Coro na virus ausgewiesen ist. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich angeordneten Massnah men zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesu che des Be schwerdeführers um Aus zahlung einer Corona-Er werbs ausfallentschä digung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 dem nach zu Recht abgewiesen. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein zu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 4.4
4.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 4.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art.
E. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00051
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
14. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist als Finanzberater tätig und der So zial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbstän dig er werbender ange schlossen. Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selb ständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 287'700.-
- fest gesetzt (Mitteilung vom 29 . Ja nuar 2019, Urk. 11 /98). Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Ver anstaltungsverbot) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an ( Urk. 11 /127 ). Nachdem die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung anfäng lich verneint hatte (vgl. Verfü gung vom 14. Mai 2020 [Urk. 11 /129] und Ein spracheentscheid vom 15. September 2020 [Urk. 11 /142]), teilte sie dem Ver sicher ten am 26. November 2020 mit, dass sie den Einspracheentscheid vom 15. Sep tember 2020 wiedererwägungsweise aufhebe und ihm einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Dau er vom 17. März bis 16. Septem ber 2020 bei einem Tages an satz von Fr. 196.-- gewähre (Urk. 11 /156
f.). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 14. Dezember 2 020, 6. Januar, 1. und 28. Feb ruar, 3. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August,
1. und 30. September, 27. Okto ber, 1. und 30. November 2021 , 3. Januar und 1. März 2022 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fall ent schä digung für die Zeit vom 17. September 2020
bis Dezember 2021
sowie vom 1. bis 16. Februar 2022 gel tend (Urk. 11 /166 f., Urk. 11/170, Urk. 11 /175, Urk. 11/181, Urk. 11 /185, Urk. 11 /189, Urk. 11 /192, Urk. 11 /197, Urk. 11/201, Urk. 11 /205, Urk. 11/ 214, Urk. 11 /220 , Urk. 11/223, Urk. 11 /227 , Urk. 11/239, Urk. 11/248 ) . Die Aus gleichs kasse ge währte dem Versi cherten für die Zeit periode vom 17. Sep tember 2020 bis 31. August 2021 eine Corona-Er werbs ausfall ent schä digung in folge annullierter Veranstaltungen und für den Monat Sep tem ber 2021 eine in folge er heblicher Umsatzeinbusse und richtete ihm eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- be ruhende Corona-Erwerbs aus fall e nt schä di gung aus (vgl. Urk. 11/173, Urk. 11/179, Urk. 11 /183 , Urk. 11/186, Urk. 11/190, Urk. 11/193, Urk. 11 /198, Urk. 11/202, Urk. 11 /212 , Urk. 11 /222). D ie Aus gleichs kasse verneinte mit Einsprache ent scheid vom
22. Februar 2022 einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatz entschä di gung für die Monate Oktober und November 2021
(Urk. 6/247). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 . März
2022 (Urk. 1 1 / 255 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.00010 vom 2
3. Juni 2022 ab (Urk. 15 im Verfahren EE.2022.00010 ). Weiter verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. März 2022 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum Dezember 2021 und 1. bis 16. Fe bruar 2022 , da Personen, deren Umsatzeinbusse aus rein wirtschaftlichen Folgen entstanden sei und nicht auf eine aktuelle Massnahme von Bund oder Kanton zurückzuführen sei, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten (Urk. 6/2 ). Die dagegen vom Versicherten am 6. April 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/1) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 14. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zu sprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Oktober bis De zem ber 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
22. Juli 2022
schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-7]) und beantragte die Vereinigung mit dem Verfahren EE.2022.00010. Sie verwies auf die im Verfahren EE.2022.00010 eingereichten Kassenakten Urk. 6/1-255 (vorliegend geführt unter Urk. 11/1-255) . Dies wurde dem Beschwerdeführer m it Ver fügung vom
29. Juli 2022 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die
Beschwerdegegnerin beantragte , dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren Nr. EE.2022.00010 zu vereinigen sei (vgl. Urk. 5 ). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass jenes Verfahren mit Urteil vom
23. Juni 2022 bereits abgeschlossen wurde, womit sich die Frage nach einer allfälligen Vereinigung der Verfahren erübrigt.
2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 2 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien abgesagte, verschobene und schlecht besuchte Messen infolge Maskenpflicht in Innenräumen, Zertifi kats pflicht an Veranstaltungen sowie Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen. Aus dem beigelegten Messeplan für die Jahre 2020 bis 2022 gehe hervor, dass viele Messen aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen abgesagt wor den seien. Er habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 s owie für den Monat Februar 2022 . 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 betrifft einzig die Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 (Urk. 2 S. 1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zu sprache einer solchen Entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1 S. 5) kann somit vorliegend mangels Anfechtungsobjektes nicht ein getre ten werden. Über die Entschädigung dieser Monate hat das hiesige Gericht im Verfahren EE.2022.00010 mit Urteil vom 23. Juni 2022 entschieden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperioden Dezember 2021 und 1. bis 16. Fe bruar 2022 zu Recht verweigert hat. 4. 4.1
4.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 4.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes ra tes vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom
29. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durch führung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mittei lung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikums messen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltun gen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (Art. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen Version). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Per sonen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). 4.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die
Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Fe bruar 2022. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestim mun gen anwend bar. 4.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 4.4
4.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä digung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 4.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tä tiger im Bereich Finanzberatung gemeldet. Gemäss eigenen Angaben gewinnt er seine Kundinnen und Kunden überwiegend an Messen (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 31. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen (vgl. Urk. 11 /173, Urk. 11 /179, Urk. 11 /183, Urk. 11 /186, Urk. 11 /190, Urk. 11 /193, Urk. 11 /198, Urk. 11 /202, Urk. 11 /212), im September 2021 auf grund erheblicher Um satzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 11 /222), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 11 /2 39 , Urk. 11 /24 8 ). In der Verfügung vom
4. März 2022 sowie im Einsprache entscheid vom
3. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 5.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel ten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird. 5.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Dezember 2021 und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Sei t 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 4 .1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Winter 2021/2022 die epidemiologische Lage verschlech terte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 5.4
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbsei nbusse (Urk. 1 S. 4 ). Mit Ausnahme der Hochzeitsmesse in Y.___ war jedoch keine dieser Veran stal tun gen für Dezember 2021 oder Februar 2022 geplant. Die « Messe Z.___ » in A.___
war ursprünglich im Januar 2022 vorgesehen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er im Januar 2022 jedoch keine Erwerbs einbusse erlitten (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit seiner Argumentation, wonach die Absage der Hochzeitsmesse in Y.___ auf die im Februar 2022 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innenräumen zurück zuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil er keine neuen Kundinnen und Kunden h abe akquirieren können (Urk. 1 S. 4 ), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzu dringen. So waren Fach- und Publi kums messen unter Einhaltung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im Februar 2 022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 4 .1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnah men der Durch führung von Messen nicht entgegenstanden. Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Soweit der Be schwer deführer auch für den Monat Dezember 2021 einen Erwerbsausfall infolge abgesagter Veranstaltungen wegen der Zertifikats pflicht geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der jährlichen Mes seplanung der Vorjahre ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember nie an einer Messe teilge nommen hat (vgl. Urk. 3/3), insofern im De zember 2021 gegenüber den Vorjahren keine erwerbliche Auswir kung aufgrund behördlich angeordneter Mass nahmen gegen das Coro na virus ausgewiesen ist. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich angeordneten Massnah men zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesu che des Be schwerdeführers um Aus zahlung einer Corona-Er werbs ausfallentschä digung für die Zeitperioden Dezember 2021 sowie 1. bis 16. Februar 2022 dem nach zu Recht abgewiesen. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein zu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler