Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist als Finanzberater tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbstän dig erwerbender ange schlossen.
Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 287'700.-
- festgesetzt (Mitteilung vom 29 . Ja nuar 2019, Urk. 6/98). Am 2 9. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Ver anstaltungsverbot) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an ( Urk. 6/127 ).
Nachdem die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung anfäng lich verneint hatte (vgl. Verfü gung vom 1 4. Mai 2020 [ Urk. 6/129] und Ein spracheentscheid vom 1 5. September 2020 [Urk. 6/142]), teilte sie dem Ver sicher ten am 2 6. November 2020 mit, dass sie den Einspracheentscheid vom 15. Sep tember 2020 wiedererwägungsweise aufhebe und ihm einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Dauer vom 1 7. März bis 1 6. Sep tem ber 2020 bei einem Tages an satz von Fr. 196. -- gewähre ( Urk. 6/156 f.). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 1 4. Dezember 2020, 6. Januar, 1. und 28. Fe b ru ar, 3. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August, 1. und 30. September, 2 7. Okto ber , 1. und 3 0. November 2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fall ent schä digung für die Z eit vom 17. September 2020
bis November 2021
gel tend (Urk. 6/166 f., Urk. 6/170, Urk. 6/175, Urk. 6/181, Urk. 6/185, Urk. 6/189, Urk. 6/192, Urk. 6/197, Urk. 6/201, Urk. 6/205, Urk. 6/214, Urk. 6/220 , Urk. 6/223, Urk. 6/227 ) . Die Aus gleichs kasse ge währte dem Versi cherten für die Zeit periode vom 17. Sep tember 2020 bis 31. August 2021 eine Corona-Er werbs ausfall entschä digung in folge annullierter Veranstaltungen und für den Monat September 2021 eine in folge er heblicher Umsatzeinbusse und richtete ihm eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- be ruhende Corona-Erwerbs aus fall ent schä di gung aus (vgl. Urk. 6/173, Urk. 6/179, Urk. 6/183, Urk. 6/186, Urk. 6/190, Urk. 6/193, Urk. 6/1 98, Urk. 6/202, Urk. 6/212 , Urk. 6/222 ). Für die Monate Oktober und November 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatz entschä di gung, da Personen, deren Umsatzeinbusse aus rein wirtschaftlichen Folgen entstanden sei und nicht auf eine aktuelle Massnahme vo n Bund oder Kanton zurückzuführen sei, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten
(Ver fü gungen vom
30. Novem ber [Urk. 6/229] und 28. Dezember 2021 [Urk. 6/238] ).
Die da gegen vom Versicherten am
6. De zem ber 2021
sowie 3 . und 24. Ja nuar 2022 erhobene n Ein sprache n ( Urk. 6/236, Urk. 6/ 241
f. ) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache ent scheid vom 22 . Februar 2022 ab (Urk. 6/ 247 = Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 1. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-255]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 1. März 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 ( Urk.
8) und vom 1 0. Mai 2022 ( Urk.
11) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10, Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Umsatzein busse, die dadurch entstehe, dass an den Messen keine neuen Kunden akquiriert worden seien, nicht durch die Corona-Er werbs ersatzentschädigung abgedeckt sei (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien abgesagte, verschobene und schlecht besuchte Messen infolge Maskenpflicht in Innenräumen, Zertifi kats pflicht an Veranstaltungen sowie Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen. Aus dem beigelegten Messeplan für die Jahre 2020 bis 2022 gehe hervor, dass viele Messen aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen abgesagt wor den seien. Er habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Monat Februar 2022 und allfällige weitere Monate (März bis Mai 2022). 2 .
2 .1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2 .2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführer s um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 2 S. 1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer solchen Entschädigung für die Monat e
Dezember 2021 und Februar 2022 sowie allfällige weitere Monate ( Urk. 1 S. 2 ) kann somit mangels Anfechtungsobjektes nicht ein getreten werden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 zu Recht verweigert hat. 3. 3.1
3.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 3.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes rates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom
29. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (Art. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen Version). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-1 9 -Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). 3.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober und November 202 1. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwend bar. 3.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 3.4
3.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 3.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat - li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Finanzberatung gemeldet. Gemäss eigenen Angaben gewinn t er seine Kundinnen und Kunden überwiegend an Messen ( Urk. 8 S.
2 ). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen (vgl. Urk. 6/173 , Urk. 6/179 , Urk. 6/183 , Urk. 6/186 , Urk. 6/190 , Urk. 6/193, Urk. 6/198, Urk. 6/202, Urk. 6/212 ), im September 2021 aufgrund erheblicher Um satzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 6/222 ), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/223, Urk. 6/234 ). In den Verfügung en vom 3
0. No vem ber und 2 8. Dezember 2021 sowie im Einsprache entscheid vom 22 . Fe bruar 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 10 41.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge nerel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird. 4.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober und November 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 3 .1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 4.4
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk. 1 S. 2).
Mit Ausnahme der Hochzeitsmesse « Y.___ » in Z.___ war jedoch keine dieser Veranstaltungen für Oktober oder November 2021 geplant. Die meisten dieser Veranstaltungen waren ursprünglich in den Monaten Januar bis Sep tember 2021 vorgesehen (vgl. Messeplanung 2021, Urk. 3/4 S. 2). In diesen Mona ten erhielt der Beschwerdeführer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die « A.___-Messe » in B.___ war für das Wochenende vom «…» 2020 geplant. Es ergibt sich weder aus den Akten noch aufgrund der en Homepage, dass diese Messe auch im «…» 2021 geplant gewesen wäre. Mit seiner Argumentation, wonach die Absage der Hochzeitsmesse « Y.___ » auf die im Oktober 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innenräumen zurückzuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil er keine neuen Kundinnen und Kunden habe akquirieren können ( Urk. 1, Urk. 8 ; vgl. auch
Urk. 3/4 S. 2 ), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publi kums messen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zertifikats pflicht im Oktober 2021 erlaubt (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Messen nicht entgegenstand en . Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus
resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind . Soweit der Beschwer deführer auch für den Monat November 2021 einen Erwerbsausfall infolge abgesagter Veranstaltungen wegen der Zertifikats pflicht geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Hochzeits messe « C.__ _ » fand gemäss Aktenlage statt ( Urk. 3/4 S . 2 ; Urk. 9/1 S. 7 ) . Ausserdem ergibt sich aus der Jahresstatistik der Vorjahre, dass der Be schwerde führer im November jeweils einzig an dieser Hochzeitsmesse teilge nom men hat (vgl. Urk. 9/1 S. 2-6), insofern im November 2021 gegenüber den Vor jahren keine erwerbliche Auswir kung aufgrund behördlich angeordneter Mass nahmen gegen das Coro na virus ausgewiesen ist. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich angeordneten Massnahmen zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche des Be schwerdeführers um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und Novem ber 2021 demnach zu Recht abgewiesen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Umsatzein busse, die dadurch entstehe, dass an den Messen keine neuen Kunden akquiriert worden seien, nicht durch die Corona-Er werbs ersatzentschädigung abgedeckt sei (Urk. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien abgesagte, verschobene und schlecht besuchte Messen infolge Maskenpflicht in Innenräumen, Zertifi kats pflicht an Veranstaltungen sowie Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen. Aus dem beigelegten Messeplan für die Jahre 2020 bis 2022 gehe hervor, dass viele Messen aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen abgesagt wor den seien. Er habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Monat Februar 2022 und allfällige weitere Monate (März bis Mai 2022). 2 .
2 .1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2 .2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführer s um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 2 S. 1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer solchen Entschädigung für die Monat e
Dezember 2021 und Februar 2022 sowie allfällige weitere Monate ( Urk. 1 S. 2 ) kann somit mangels Anfechtungsobjektes nicht ein getreten werden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 zu Recht verweigert hat.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-255]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 1. März 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 ( Urk.
8) und vom 1 0. Mai 2022 ( Urk.
11) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10, Urk. 13).
E. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 3.1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.
E. 3.1.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes rates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom
29. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (Art. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen Version). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-1 9 -Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022).
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober und November 202 1. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwend bar.
E. 3.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art.
E. 3.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
E. 3.4.2 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art.
E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
E. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat - li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Finanzberatung gemeldet. Gemäss eigenen Angaben gewinn t er seine Kundinnen und Kunden überwiegend an Messen ( Urk. 8 S.
2 ). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen (vgl. Urk. 6/173 , Urk. 6/179 , Urk. 6/183 , Urk. 6/186 , Urk. 6/190 , Urk. 6/193, Urk. 6/198, Urk. 6/202, Urk. 6/212 ), im September 2021 aufgrund erheblicher Um satzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 6/222 ), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/223, Urk. 6/234 ). In den Verfügung en vom 3
0. No vem ber und 2 8. Dezember 2021 sowie im Einsprache entscheid vom 22 . Fe bruar 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 10 41.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge nerel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird. 4.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober und November 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 3 .1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 4.4
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk. 1 S. 2).
Mit Ausnahme der Hochzeitsmesse « Y.___ » in Z.___ war jedoch keine dieser Veranstaltungen für Oktober oder November 2021 geplant. Die meisten dieser Veranstaltungen waren ursprünglich in den Monaten Januar bis Sep tember 2021 vorgesehen (vgl. Messeplanung 2021, Urk. 3/4 S. 2). In diesen Mona ten erhielt der Beschwerdeführer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die « A.___-Messe » in B.___ war für das Wochenende vom «…» 2020 geplant. Es ergibt sich weder aus den Akten noch aufgrund der en Homepage, dass diese Messe auch im «…» 2021 geplant gewesen wäre. Mit seiner Argumentation, wonach die Absage der Hochzeitsmesse « Y.___ » auf die im Oktober 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innenräumen zurückzuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil er keine neuen Kundinnen und Kunden habe akquirieren können ( Urk. 1, Urk. 8 ; vgl. auch
Urk. 3/4 S. 2 ), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publi kums messen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zertifikats pflicht im Oktober 2021 erlaubt (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Messen nicht entgegenstand en . Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus
resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind . Soweit der Beschwer deführer auch für den Monat November 2021 einen Erwerbsausfall infolge abgesagter Veranstaltungen wegen der Zertifikats pflicht geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Hochzeits messe « C.__ _ » fand gemäss Aktenlage statt ( Urk. 3/4 S . 2 ; Urk. 9/1 S. 7 ) . Ausserdem ergibt sich aus der Jahresstatistik der Vorjahre, dass der Be schwerde führer im November jeweils einzig an dieser Hochzeitsmesse teilge nom men hat (vgl. Urk. 9/1 S. 2-6), insofern im November 2021 gegenüber den Vor jahren keine erwerbliche Auswir kung aufgrund behördlich angeordneter Mass nahmen gegen das Coro na virus ausgewiesen ist. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich angeordneten Massnahmen zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche des Be schwerdeführers um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und Novem ber 2021 demnach zu Recht abgewiesen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00010
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 3. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, ist als Finanzberater tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbstän dig erwerbender ange schlossen.
Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 287'700.-
- festgesetzt (Mitteilung vom 29 . Ja nuar 2019, Urk. 6/98). Am 2 9. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Ver anstaltungsverbot) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an ( Urk. 6/127 ).
Nachdem die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung anfäng lich verneint hatte (vgl. Verfü gung vom 1 4. Mai 2020 [ Urk. 6/129] und Ein spracheentscheid vom 1 5. September 2020 [Urk. 6/142]), teilte sie dem Ver sicher ten am 2 6. November 2020 mit, dass sie den Einspracheentscheid vom 15. Sep tember 2020 wiedererwägungsweise aufhebe und ihm einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Dauer vom 1 7. März bis 1 6. Sep tem ber 2020 bei einem Tages an satz von Fr. 196. -- gewähre ( Urk. 6/156 f.). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 1 4. Dezember 2020, 6. Januar, 1. und 28. Fe b ru ar, 3. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August, 1. und 30. September, 2 7. Okto ber , 1. und 3 0. November 2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fall ent schä digung für die Z eit vom 17. September 2020
bis November 2021
gel tend (Urk. 6/166 f., Urk. 6/170, Urk. 6/175, Urk. 6/181, Urk. 6/185, Urk. 6/189, Urk. 6/192, Urk. 6/197, Urk. 6/201, Urk. 6/205, Urk. 6/214, Urk. 6/220 , Urk. 6/223, Urk. 6/227 ) . Die Aus gleichs kasse ge währte dem Versi cherten für die Zeit periode vom 17. Sep tember 2020 bis 31. August 2021 eine Corona-Er werbs ausfall entschä digung in folge annullierter Veranstaltungen und für den Monat September 2021 eine in folge er heblicher Umsatzeinbusse und richtete ihm eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- be ruhende Corona-Erwerbs aus fall ent schä di gung aus (vgl. Urk. 6/173, Urk. 6/179, Urk. 6/183, Urk. 6/186, Urk. 6/190, Urk. 6/193, Urk. 6/1 98, Urk. 6/202, Urk. 6/212 , Urk. 6/222 ). Für die Monate Oktober und November 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatz entschä di gung, da Personen, deren Umsatzeinbusse aus rein wirtschaftlichen Folgen entstanden sei und nicht auf eine aktuelle Massnahme vo n Bund oder Kanton zurückzuführen sei, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten
(Ver fü gungen vom
30. Novem ber [Urk. 6/229] und 28. Dezember 2021 [Urk. 6/238] ).
Die da gegen vom Versicherten am
6. De zem ber 2021
sowie 3 . und 24. Ja nuar 2022 erhobene n Ein sprache n ( Urk. 6/236, Urk. 6/ 241
f. ) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache ent scheid vom 22 . Februar 2022 ab (Urk. 6/ 247 = Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 1. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-255]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 1. März 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 ( Urk.
8) und vom 1 0. Mai 2022 ( Urk.
11) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10, Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Umsatzein busse, die dadurch entstehe, dass an den Messen keine neuen Kunden akquiriert worden seien, nicht durch die Corona-Er werbs ersatzentschädigung abgedeckt sei (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien abgesagte, verschobene und schlecht besuchte Messen infolge Maskenpflicht in Innenräumen, Zertifi kats pflicht an Veranstaltungen sowie Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen. Aus dem beigelegten Messeplan für die Jahre 2020 bis 2022 gehe hervor, dass viele Messen aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen abgesagt wor den seien. Er habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Monat Februar 2022 und allfällige weitere Monate (März bis Mai 2022). 2 .
2 .1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2 .2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 betrifft einzig die Abweisung der Gesuche des Beschwerdeführer s um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 2 S. 1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer solchen Entschädigung für die Monat e
Dezember 2021 und Februar 2022 sowie allfällige weitere Monate ( Urk. 1 S. 2 ) kann somit mangels Anfechtungsobjektes nicht ein getreten werden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 zu Recht verweigert hat. 3. 3.1
3.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 3.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes rates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom
29. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (Art. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen Version). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-1 9 -Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). 3.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober und November 202 1. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwend bar. 3.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 3.4
3.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 3.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat - li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Finanzberatung gemeldet. Gemäss eigenen Angaben gewinn t er seine Kundinnen und Kunden überwiegend an Messen ( Urk. 8 S.
2 ). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen (vgl. Urk. 6/173 , Urk. 6/179 , Urk. 6/183 , Urk. 6/186 , Urk. 6/190 , Urk. 6/193, Urk. 6/198, Urk. 6/202, Urk. 6/212 ), im September 2021 aufgrund erheblicher Um satzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 6/222 ), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/223, Urk. 6/234 ). In den Verfügung en vom 3
0. No vem ber und 2 8. Dezember 2021 sowie im Einsprache entscheid vom 22 . Fe bruar 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 10 41.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge nerel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird. 4.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober und November 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 3 .1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 4.4
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk. 1 S. 2).
Mit Ausnahme der Hochzeitsmesse « Y.___ » in Z.___ war jedoch keine dieser Veranstaltungen für Oktober oder November 2021 geplant. Die meisten dieser Veranstaltungen waren ursprünglich in den Monaten Januar bis Sep tember 2021 vorgesehen (vgl. Messeplanung 2021, Urk. 3/4 S. 2). In diesen Mona ten erhielt der Beschwerdeführer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die « A.___-Messe » in B.___ war für das Wochenende vom «…» 2020 geplant. Es ergibt sich weder aus den Akten noch aufgrund der en Homepage, dass diese Messe auch im «…» 2021 geplant gewesen wäre. Mit seiner Argumentation, wonach die Absage der Hochzeitsmesse « Y.___ » auf die im Oktober 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innenräumen zurückzuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzeinbusse resultiert sei, weil er keine neuen Kundinnen und Kunden habe akquirieren können ( Urk. 1, Urk. 8 ; vgl. auch
Urk. 3/4 S. 2 ), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publi kums messen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zertifikats pflicht im Oktober 2021 erlaubt (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Messen nicht entgegenstand en . Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus
resultierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind . Soweit der Beschwer deführer auch für den Monat November 2021 einen Erwerbsausfall infolge abgesagter Veranstaltungen wegen der Zertifikats pflicht geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Hochzeits messe « C.__ _ » fand gemäss Aktenlage statt ( Urk. 3/4 S . 2 ; Urk. 9/1 S. 7 ) . Ausserdem ergibt sich aus der Jahresstatistik der Vorjahre, dass der Be schwerde führer im November jeweils einzig an dieser Hochzeitsmesse teilge nom men hat (vgl. Urk. 9/1 S. 2-6), insofern im November 2021 gegenüber den Vor jahren keine erwerbliche Auswir kung aufgrund behördlich angeordneter Mass nahmen gegen das Coro na virus ausgewiesen ist. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich angeordneten Massnahmen zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat die Gesuche des Be schwerdeführers um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober und Novem ber 2021 demnach zu Recht abgewiesen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler