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EE.2022.00044

Coiffeurgeschäft, Kausalzusammenhang zwischen Homeoffice-, Isolations- und Quarantänepflicht und Umsatzeinbusse zu bejahen, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu bejahen

Zürich SozVersG · 2022-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH. Z.___

ist deren

G eschäftsführerin . Die Y.___ GmbH , die am 18. Juni 2015 im Handelsregister eingetragen wurde, bezweckt den Betrieb eines Coiffeursa lons (www.zefix.ch). Sie

ist der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Am

24. November 2021 (Eingangsdatum) meldete n sich X.___ und Z.___ als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung der

Y.___ GmbH bei der Ausgleichskass e für Januar 2021

zum Bezug einer Erwerbsersatz entschä digu ng (erhebliche Umsatzeinbusse ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 6/76 ; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug , U rk. 6/77-78, Urk. 6/87 und Urk. 6/89-90 ).

Die Ausgleichskasse richtete

X.___ und Z.___

im Zeitraum vom 1.

Januar bis zum 31. August 2021

eine auf eine m Tagesansatz von Fr. 49.60

bzw. Fr. 13.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/97-98 und Urk. 6/102-103).

Am

20. Dezember 2021 (Eingangsdatum)

machte n

X.___ und Z.___

einen Anspruch auf Corona-E rwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 6/88 und Urk. 6/91). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/101).

Am 22. Mä rz 2022 (Eingangsdatum) erhoben

X.___ und Z.___

erneut Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und O ktober 2021 (Urk. 6/110-111) . Am 23. März 2022 (Eingangsdatum)

machten sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für Dezember 2021, Januar 2022 und 1. bis 16. Februar 2022 geltend (Urk. 6/114-116). Mit Verfügung vom 13. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Er werbsersa tzentschädigung für September, Oktober und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022

(Urk. 6/121). Dagegen erhoben X.___ und Z.___ am 26. April 2022 Einsprache (Urk. 6/122), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Mai 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob en X.___ und Z.___ mit Eingabe vom

1. Juni 2022 Beschwerde und beantragten sinngemäss , es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerde führern am 29. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin die am 13. April 2022 verfügte Abweisung des Leis tungsbegehrens für die Monate September, Oktober und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 (Urk. 6/121) bestätigte. D en Anspruch für die Monate September und Oktober 2021 hatte sie indes bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Januar 2022 verneint. 1.2

Eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) liegt

vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegen über stehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E.

2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2).

Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis ent scheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00079 vom 1. März 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis). 1.3

Auf das zweite Leistungsbegehren für die Monate September und Oktober 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher nicht eintreten dürfen und erweist sich die Verfügung vom 13. April 2022 insoweit als nichtig. Gegenstand des Einsprache entscheids vom 10. Mai 2022 konnte in materieller Hinsicht somit lediglich der Anspruch für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 sein. 1.4

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 geltend machen, ist darauf hin zuweisen, dass sie diesbezüglich kein Gesuch gestellt haben, weshalb die Beschwerdegegnerin darüber auch nicht zu befinden hatte. 1.5

Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach der Anspruch für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022. Auf die darüberhin ausgehenden Anträge ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. 2. 2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1

7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2 .2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom

13. März

2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikats pflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnah men vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medi enmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Monaten Dezember 2021 sowie Januar und

1. bis

16. Februar 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 2 .5 2 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen (oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stel lung) , die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Eine Um satzeinbusse , die dadurch entstehe, dass Kunden der Beschwerdeführer ihre Termine aufgrund einer Quarantäne oder Isolation absagen würden , werde von der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht abgedeckt. Der Zusammenhang zwi schen der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer und den im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführe r machten demgegenüber geltend, dass vielen ihrer Kunden Quarantäne und Isolation verordnet worden sei . Aus diesem Grund hätten sie die Termine abs agen müssen, was eine Umsatzreduktion

von 36 % bis 52 % zur Folge gehabt habe . Die Umsatzeinbussen seien durch die bundesrätlichen Massnahmen verursacht worden. Weshalb etwa Taxifahrern Erwerbsersatz entschädigung zugesprochen werde, nicht aber Coiffeurgeschäften , sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1). 3 .3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass im Wirt schaftszweig der Beschwerdeführer von September 2021 bis zum 16.

Februar

2022 keine Massnahmen des Bundes oder des Kantons Zürich mehr in Kraft gewesen seien. Der Erwerbsausfall bzw. die schlechte Auftragslage der Beschwer deführer habe auf anderen Gründen beruht. Zu diesen anderen Gründen würden etwa die allgemeine Angst vor Covid-19, das vermehrte Arbeiten im Homeoffice oder allgemeine Planungsunsicherheiten gehören (Urk. 5). 4 . 4 .1

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, galten im September 2021 kaum noch behördliche Einschränkungen , weshalb die Ausgleichskassen angehalten wurden, ihr Augenmerk besonders au f die Gründe zu richten, welche die Versicherten für eine erheblich e Einschränkung geltend machten . Diese Gründe m u ssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen

(Vorwort zur Version 18

des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbser satz [ KS CE ] ; vgl. auch Rz . 1040.2

der Version 19 des ab 17. September 2021

gültigen KS CE ).

Im Weiteren waren im September und Oktober 2021 verhältnis mässig wenig Infektionen zu verzeichnen (am 15. September 2021 etwa 2'248 und am 15. Oktober 2021 994

neue Fälle in der gesamten Schweiz ; vgl.

www.covid19.admin.ch ). 4.2

Anders zu beurteilen ist die Situation ab Dezember 2021. Damals nahmen die Infektionen wieder stark zu. A m 1 5 . Dezember 2021 wurden etwa 9’580 , am 15. Januar 2022 19’353 und am 15. Februar 2022 20'625 neue Fälle reg istriert ( vgl. www.covid19.admin.ch). Dass viele Kund en der Beschwerdeführer

aufgrund der nunmehr nachweislich sehr zahlreichen Isolations- und Quarantäne anord nungen ihre Termine absagen mussten , erscheint

plausibel . Hinzu ko mmt, dass ab dem 6. Dezember 2021 erneut eine dringliche Homeoffice-Empfehlung u nd vom 20. Dezember 2021 bis zum 2. Februar 2022 wiederum eine Homeoffice-Pflicht galt (vgl. Medienmitteilungen des Bund esrates vom 3. und 17. Dezember 2021 und E. 1.2). Da die Arbeitnehmer ihrem Aussehen bzw. ihrer Frisur während der Zeit im Homeoffice

tendenziell weniger Stellenwert beigemessen haben dürf te n , dürften auch weniger Coiffeur-Termine vereinbart worden sein . Es ist des halb davon aus zugeh en, dass die Corona-Massnahmen des Bundes im Dezember 2021 , Januar 2022 und vom 1. b is zum

16. Februar 2022

einen wesentlichen Grund für die Umsatzein busse der Beschwerdeführer darstellten. Damit ist ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4 .3

In den Anmeldeformular en zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung vom 23. März 2022 (Eingangsdatum) gaben die Beschwerdeführer an, in den Jahren 2015 bis 2019 einen monatlichen Durchschnittsumsatz vo n Fr. 43'994.-- erzielt zu haben. Im D ezember 2021 hätten sie einen Umsatz von Fr. 20'946.-- , im Januar 2022 von Fr. 20'916.-- und im Februar 2022 von Fr. 23'164.--

erwirt schaftet, weshalb eine Umsatzeinbusse von 52,39 % , 52,46 % bzw. 47,35 % resultiere (Urk. 6/114/2, Urk. 6/115/2 und Urk. 6/116/2) . Damit erscheint eine Umsatzeinbusse von jeweils wenigstens 30 % als ausgewiesen . 5 .

Die Sache ist demnach zur Berech nung der Erwerbsersatz entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall der Beschwerde führer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022

an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde

gutzu heissen , soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

10. Mai 2022

aufgehoben wird . Es wird festgestellt, dass die Bes chwer deführer

für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 Anspruc h auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung haben . Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH. Z.___

ist deren

G eschäftsführerin . Die Y.___ GmbH , die am 18. Juni 2015 im Handelsregister eingetragen wurde, bezweckt den Betrieb eines Coiffeursa lons (www.zefix.ch). Sie

ist der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Am

24. November 2021 (Eingangsdatum) meldete n sich X.___ und Z.___ als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung der

Y.___ GmbH bei der Ausgleichskass e für Januar 2021

zum Bezug einer Erwerbsersatz entschä digu ng (erhebliche Umsatzeinbusse ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 6/76 ; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug , U rk. 6/77-78, Urk. 6/87 und Urk. 6/89-90 ).

Die Ausgleichskasse richtete

X.___ und Z.___

im Zeitraum vom 1.

Januar bis zum 31. August 2021

eine auf eine m Tagesansatz von Fr. 49.60

bzw. Fr. 13.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/97-98 und Urk. 6/102-103).

Am

20. Dezember 2021 (Eingangsdatum)

machte n

X.___ und Z.___

einen Anspruch auf Corona-E rwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 6/88 und Urk. 6/91). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/101).

Am 22. Mä rz 2022 (Eingangsdatum) erhoben

X.___ und Z.___

erneut Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und O ktober 2021 (Urk. 6/110-111) . Am 23. März 2022 (Eingangsdatum)

machten sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für Dezember 2021, Januar 2022 und 1. bis 16. Februar 2022 geltend (Urk. 6/114-116). Mit Verfügung vom 13. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Er werbsersa tzentschädigung für September, Oktober und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022

(Urk. 6/121). Dagegen erhoben X.___ und Z.___ am 26. April 2022 Einsprache (Urk. 6/122), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Mai 2022 abwies (Urk. 2).

E. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin die am 13. April 2022 verfügte Abweisung des Leis tungsbegehrens für die Monate September, Oktober und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 (Urk. 6/121) bestätigte. D en Anspruch für die Monate September und Oktober 2021 hatte sie indes bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Januar 2022 verneint.

E. 1.2 Eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) liegt

vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegen über stehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E.

2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2).

Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis ent scheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00079 vom 1. März 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis).

E. 1.3 Auf das zweite Leistungsbegehren für die Monate September und Oktober 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher nicht eintreten dürfen und erweist sich die Verfügung vom 13. April 2022 insoweit als nichtig. Gegenstand des Einsprache entscheids vom 10. Mai 2022 konnte in materieller Hinsicht somit lediglich der Anspruch für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 sein.

E. 1.4 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 geltend machen, ist darauf hin zuweisen, dass sie diesbezüglich kein Gesuch gestellt haben, weshalb die Beschwerdegegnerin darüber auch nicht zu befinden hatte.

E. 1.5 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach der Anspruch für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022. Auf die darüberhin ausgehenden Anträge ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. 2.

E. 2 Dagegen erhob en X.___ und Z.___ mit Eingabe vom

1. Juni 2022 Beschwerde und beantragten sinngemäss , es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerde führern am 29. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1

7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.

E. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikats pflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnah men vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medi enmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Monaten Dezember 2021 sowie Januar und

1. bis

16. Februar 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art.

E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 2 .5 2 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art.

E. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen (oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stel lung) , die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Eine Um satzeinbusse , die dadurch entstehe, dass Kunden der Beschwerdeführer ihre Termine aufgrund einer Quarantäne oder Isolation absagen würden , werde von der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht abgedeckt. Der Zusammenhang zwi schen der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer und den im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführe r machten demgegenüber geltend, dass vielen ihrer Kunden Quarantäne und Isolation verordnet worden sei . Aus diesem Grund hätten sie die Termine abs agen müssen, was eine Umsatzreduktion

von 36 % bis 52 % zur Folge gehabt habe . Die Umsatzeinbussen seien durch die bundesrätlichen Massnahmen verursacht worden. Weshalb etwa Taxifahrern Erwerbsersatz entschädigung zugesprochen werde, nicht aber Coiffeurgeschäften , sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1). 3 .3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass im Wirt schaftszweig der Beschwerdeführer von September 2021 bis zum 16.

Februar

2022 keine Massnahmen des Bundes oder des Kantons Zürich mehr in Kraft gewesen seien. Der Erwerbsausfall bzw. die schlechte Auftragslage der Beschwer deführer habe auf anderen Gründen beruht. Zu diesen anderen Gründen würden etwa die allgemeine Angst vor Covid-19, das vermehrte Arbeiten im Homeoffice oder allgemeine Planungsunsicherheiten gehören (Urk. 5). 4 . 4 .1

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, galten im September 2021 kaum noch behördliche Einschränkungen , weshalb die Ausgleichskassen angehalten wurden, ihr Augenmerk besonders au f die Gründe zu richten, welche die Versicherten für eine erheblich e Einschränkung geltend machten . Diese Gründe m u ssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen

(Vorwort zur Version 18

des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbser satz [ KS CE ] ; vgl. auch Rz . 1040.2

der Version 19 des ab 17. September 2021

gültigen KS CE ).

Im Weiteren waren im September und Oktober 2021 verhältnis mässig wenig Infektionen zu verzeichnen (am 15. September 2021 etwa 2'248 und am 15. Oktober 2021 994

neue Fälle in der gesamten Schweiz ; vgl.

www.covid19.admin.ch ). 4.2

Anders zu beurteilen ist die Situation ab Dezember 2021. Damals nahmen die Infektionen wieder stark zu. A m 1 5 . Dezember 2021 wurden etwa 9’580 , am 15. Januar 2022 19’353 und am 15. Februar 2022 20'625 neue Fälle reg istriert ( vgl. www.covid19.admin.ch). Dass viele Kund en der Beschwerdeführer

aufgrund der nunmehr nachweislich sehr zahlreichen Isolations- und Quarantäne anord nungen ihre Termine absagen mussten , erscheint

plausibel . Hinzu ko mmt, dass ab dem 6. Dezember 2021 erneut eine dringliche Homeoffice-Empfehlung u nd vom 20. Dezember 2021 bis zum 2. Februar 2022 wiederum eine Homeoffice-Pflicht galt (vgl. Medienmitteilungen des Bund esrates vom 3. und 17. Dezember 2021 und E. 1.2). Da die Arbeitnehmer ihrem Aussehen bzw. ihrer Frisur während der Zeit im Homeoffice

tendenziell weniger Stellenwert beigemessen haben dürf te n , dürften auch weniger Coiffeur-Termine vereinbart worden sein . Es ist des halb davon aus zugeh en, dass die Corona-Massnahmen des Bundes im Dezember 2021 , Januar 2022 und vom 1. b is zum

E. 16 Februar 2022

einen wesentlichen Grund für die Umsatzein busse der Beschwerdeführer darstellten. Damit ist ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4 .3

In den Anmeldeformular en zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung vom 23. März 2022 (Eingangsdatum) gaben die Beschwerdeführer an, in den Jahren 2015 bis 2019 einen monatlichen Durchschnittsumsatz vo n Fr. 43'994.-- erzielt zu haben. Im D ezember 2021 hätten sie einen Umsatz von Fr. 20'946.-- , im Januar 2022 von Fr. 20'916.-- und im Februar 2022 von Fr. 23'164.--

erwirt schaftet, weshalb eine Umsatzeinbusse von 52,39 % , 52,46 % bzw. 47,35 % resultiere (Urk. 6/114/2, Urk. 6/115/2 und Urk. 6/116/2) . Damit erscheint eine Umsatzeinbusse von jeweils wenigstens 30 % als ausgewiesen . 5 .

Die Sache ist demnach zur Berech nung der Erwerbsersatz entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall der Beschwerde führer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022

an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde

gutzu heissen , soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

10. Mai 2022

aufgehoben wird . Es wird festgestellt, dass die Bes chwer deführer

für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 Anspruc h auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung haben . Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00044

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

24. September 2022 in Sachen 1.

X.___ Y.___ GmbH 2.

Z.___ Y.___ GmbH Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ GmbH. Z.___

ist deren

G eschäftsführerin . Die Y.___ GmbH , die am 18. Juni 2015 im Handelsregister eingetragen wurde, bezweckt den Betrieb eines Coiffeursa lons (www.zefix.ch). Sie

ist der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Am

24. November 2021 (Eingangsdatum) meldete n sich X.___ und Z.___ als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung der

Y.___ GmbH bei der Ausgleichskass e für Januar 2021

zum Bezug einer Erwerbsersatz entschä digu ng (erhebliche Umsatzeinbusse ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 6/76 ; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug , U rk. 6/77-78, Urk. 6/87 und Urk. 6/89-90 ).

Die Ausgleichskasse richtete

X.___ und Z.___

im Zeitraum vom 1.

Januar bis zum 31. August 2021

eine auf eine m Tagesansatz von Fr. 49.60

bzw. Fr. 13.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/97-98 und Urk. 6/102-103).

Am

20. Dezember 2021 (Eingangsdatum)

machte n

X.___ und Z.___

einen Anspruch auf Corona-E rwerbsersatzentschädigung für September und Oktober 2021 geltend (Urk. 6/88 und Urk. 6/91). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/101).

Am 22. Mä rz 2022 (Eingangsdatum) erhoben

X.___ und Z.___

erneut Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und O ktober 2021 (Urk. 6/110-111) . Am 23. März 2022 (Eingangsdatum)

machten sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für Dezember 2021, Januar 2022 und 1. bis 16. Februar 2022 geltend (Urk. 6/114-116). Mit Verfügung vom 13. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Er werbsersa tzentschädigung für September, Oktober und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022

(Urk. 6/121). Dagegen erhoben X.___ und Z.___ am 26. April 2022 Einsprache (Urk. 6/122), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Mai 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob en X.___ und Z.___ mit Eingabe vom

1. Juni 2022 Beschwerde und beantragten sinngemäss , es sei der angefochtene Einspracheent scheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerde führern am 29. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin die am 13. April 2022 verfügte Abweisung des Leis tungsbegehrens für die Monate September, Oktober und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 (Urk. 6/121) bestätigte. D en Anspruch für die Monate September und Oktober 2021 hatte sie indes bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Januar 2022 verneint. 1.2

Eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) liegt

vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegen über stehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E.

2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2).

Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis ent scheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00079 vom 1. März 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis). 1.3

Auf das zweite Leistungsbegehren für die Monate September und Oktober 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher nicht eintreten dürfen und erweist sich die Verfügung vom 13. April 2022 insoweit als nichtig. Gegenstand des Einsprache entscheids vom 10. Mai 2022 konnte in materieller Hinsicht somit lediglich der Anspruch für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 sein. 1.4

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 geltend machen, ist darauf hin zuweisen, dass sie diesbezüglich kein Gesuch gestellt haben, weshalb die Beschwerdegegnerin darüber auch nicht zu befinden hatte. 1.5

Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach der Anspruch für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022. Auf die darüberhin ausgehenden Anträge ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. 2. 2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1

7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2 .2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom

13. März

2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikats pflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnah men vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medi enmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2 .3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Monaten Dezember 2021 sowie Januar und

1. bis

16. Februar 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 2 .5 2 .5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2 .5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen (oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stel lung) , die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Eine Um satzeinbusse , die dadurch entstehe, dass Kunden der Beschwerdeführer ihre Termine aufgrund einer Quarantäne oder Isolation absagen würden , werde von der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht abgedeckt. Der Zusammenhang zwi schen der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer und den im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführe r machten demgegenüber geltend, dass vielen ihrer Kunden Quarantäne und Isolation verordnet worden sei . Aus diesem Grund hätten sie die Termine abs agen müssen, was eine Umsatzreduktion

von 36 % bis 52 % zur Folge gehabt habe . Die Umsatzeinbussen seien durch die bundesrätlichen Massnahmen verursacht worden. Weshalb etwa Taxifahrern Erwerbsersatz entschädigung zugesprochen werde, nicht aber Coiffeurgeschäften , sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1). 3 .3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass im Wirt schaftszweig der Beschwerdeführer von September 2021 bis zum 16.

Februar

2022 keine Massnahmen des Bundes oder des Kantons Zürich mehr in Kraft gewesen seien. Der Erwerbsausfall bzw. die schlechte Auftragslage der Beschwer deführer habe auf anderen Gründen beruht. Zu diesen anderen Gründen würden etwa die allgemeine Angst vor Covid-19, das vermehrte Arbeiten im Homeoffice oder allgemeine Planungsunsicherheiten gehören (Urk. 5). 4 . 4 .1

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, galten im September 2021 kaum noch behördliche Einschränkungen , weshalb die Ausgleichskassen angehalten wurden, ihr Augenmerk besonders au f die Gründe zu richten, welche die Versicherten für eine erheblich e Einschränkung geltend machten . Diese Gründe m u ssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen

(Vorwort zur Version 18

des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbser satz [ KS CE ] ; vgl. auch Rz . 1040.2

der Version 19 des ab 17. September 2021

gültigen KS CE ).

Im Weiteren waren im September und Oktober 2021 verhältnis mässig wenig Infektionen zu verzeichnen (am 15. September 2021 etwa 2'248 und am 15. Oktober 2021 994

neue Fälle in der gesamten Schweiz ; vgl.

www.covid19.admin.ch ). 4.2

Anders zu beurteilen ist die Situation ab Dezember 2021. Damals nahmen die Infektionen wieder stark zu. A m 1 5 . Dezember 2021 wurden etwa 9’580 , am 15. Januar 2022 19’353 und am 15. Februar 2022 20'625 neue Fälle reg istriert ( vgl. www.covid19.admin.ch). Dass viele Kund en der Beschwerdeführer

aufgrund der nunmehr nachweislich sehr zahlreichen Isolations- und Quarantäne anord nungen ihre Termine absagen mussten , erscheint

plausibel . Hinzu ko mmt, dass ab dem 6. Dezember 2021 erneut eine dringliche Homeoffice-Empfehlung u nd vom 20. Dezember 2021 bis zum 2. Februar 2022 wiederum eine Homeoffice-Pflicht galt (vgl. Medienmitteilungen des Bund esrates vom 3. und 17. Dezember 2021 und E. 1.2). Da die Arbeitnehmer ihrem Aussehen bzw. ihrer Frisur während der Zeit im Homeoffice

tendenziell weniger Stellenwert beigemessen haben dürf te n , dürften auch weniger Coiffeur-Termine vereinbart worden sein . Es ist des halb davon aus zugeh en, dass die Corona-Massnahmen des Bundes im Dezember 2021 , Januar 2022 und vom 1. b is zum

16. Februar 2022

einen wesentlichen Grund für die Umsatzein busse der Beschwerdeführer darstellten. Damit ist ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4 .3

In den Anmeldeformular en zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung vom 23. März 2022 (Eingangsdatum) gaben die Beschwerdeführer an, in den Jahren 2015 bis 2019 einen monatlichen Durchschnittsumsatz vo n Fr. 43'994.-- erzielt zu haben. Im D ezember 2021 hätten sie einen Umsatz von Fr. 20'946.-- , im Januar 2022 von Fr. 20'916.-- und im Februar 2022 von Fr. 23'164.--

erwirt schaftet, weshalb eine Umsatzeinbusse von 52,39 % , 52,46 % bzw. 47,35 % resultiere (Urk. 6/114/2, Urk. 6/115/2 und Urk. 6/116/2) . Damit erscheint eine Umsatzeinbusse von jeweils wenigstens 30 % als ausgewiesen . 5 .

Die Sache ist demnach zur Berech nung der Erwerbsersatz entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall der Beschwerde führer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022

an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde

gutzu heissen , soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

10. Mai 2022

aufgehoben wird . Es wird festgestellt, dass die Bes chwer deführer

für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 Anspruc h auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung haben . Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl