opencaselaw.ch

EE.2022.00039

Ausgleichskasse ist zu Recht nicht auf Einsprache eingetreten, da diese verspätet erhoben wurde.

Zürich SozVersG · 2022-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete X.___ vom 17. März bis am

31. Oktober 2020 (Urk. 6/27, Urk. 6/28, Urk. 6/30, Urk. 6/31, U r

k. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/39) eine Entschä d igung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus . Nachdem die Au s gleichskasse in der Folge mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Urk. 6/38) einen Anspruch von X.___

v erneint hatte, richtete sie ihm vom 1. Januar bis am 30. September 2021 (Urk. 6/43, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62, Urk. 6/71, Urk. 6/75, Urk. 6/78) wie der eine Entschädigung aus. Mit Verfügung vom 16. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Entschädigung für Oktober 2021 (Urk. 6/81). Dagegen erhob dieser am 19. November 2021 Einsprache (Ur

k. 6/82). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 6/87) wies die Ausgleichskasse das von X.___ für November 2021 gestellte Leistungsbegehren ab (Urk. 6/84) . Am 10. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse

X.___ für Oktober 2021 eine Entschädigung zu (Urk. 6/90) und schrieb die gegen die Ve rfügu ng vom 16. November 2021 erho bene Einsprache als gegenstandslos geworden ab (U r

k. 6/88). Mit Eingabe vom 1. März 2022 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 21 .

Dezember 2021 betreffend Anspruch für November 2021 (U r

k. 6/100). Die Ausgleichskasse trat m it Ei nspracheentscheid

vom 28. April 2022 auf die Ein sprache nicht ein (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 23. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2022 angezeigt wurden (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan g en. Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete X.___ vom 17. März bis am

31. Oktober 2020 (Urk. 6/27, Urk. 6/28, Urk. 6/30, Urk. 6/31, U r

k. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/39) eine Entschä d igung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus . Nachdem die Au s gleichskasse in der Folge mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Urk. 6/38) einen Anspruch von X.___

v erneint hatte, richtete sie ihm vom 1. Januar bis am 30. September 2021 (Urk. 6/43, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62, Urk. 6/71, Urk. 6/75, Urk. 6/78) wie der eine Entschädigung aus. Mit Verfügung vom 16. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Entschädigung für Oktober 2021 (Urk. 6/81). Dagegen erhob dieser am 19. November 2021 Einsprache (Ur

k. 6/82). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 6/87) wies die Ausgleichskasse das von X.___ für November 2021 gestellte Leistungsbegehren ab (Urk. 6/84) . Am 10. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse

X.___ für Oktober 2021 eine Entschädigung zu (Urk. 6/90) und schrieb die gegen die Ve rfügu ng vom 16. November 2021 erho bene Einsprache als gegenstandslos geworden ab (U r

k. 6/88). Mit Eingabe vom 1. März 2022 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 21 .

Dezember 2021 betreffend Anspruch für November 2021 (U r

k. 6/100). Die Ausgleichskasse trat m it Ei nspracheentscheid

vom 28. April 2022 auf die Ein sprache nicht ein (Urk. 2) .

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 23. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2022 angezeigt wurden (Urk. 7).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan g en. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerdegegnerin ist mit dem angefochtenen E inspracheentscheid vom 28.  April 2022 (Urk. 2) auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 betreffend Entschädigung für November 2021 erhobene Ein sprache nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend (Urk. 1) , die von ihm am 19. November 2021 erhobene Einsprache beziehe sich auch auf den Anspruch für November 2021 und es sei ihm entsprechend eine Entschädigung für November 2021 auszurichten. Eine « neue Einsprache » habe er nicht erheben können, da er im Ausland geweilt habe.
  2. 2 .1      Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall]). Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). B ei e iner uneinge schrieben versandten Verfügung erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Damit die Frist gewahrt ist, muss eine schriftliche Eingabe gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Ver sicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über geben werden. Bei der Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 40 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Gesetz liche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, ste hen jedoch unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stil l (Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG).      Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen - unter anderem das Einhalten der Ein sprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 15 2 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2      Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
  3. 3.1      Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Ausrichtung einer Entschädi gung für November 2021 beantragt (Urk. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzu treten, ist im vorliegenden Verfahren doch einzig zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 21.  Dezember 2021 (Urk. 6/87) erhobene Einsprache eingetreten ist (vgl. E. 2.2) . 3.2      Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 mit Ein gabe vom
  4. März 2022 Einsprache erhoben (Urk. 6/100). Es liegen weder Anzei chen dafür vor noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Ver fügung vom 21. Dezember 2021 nicht innert der üblichen postalischen Frist zugestellt worden wäre. Aus e in em allfälligen Postrückbehaltungsauftrag wäh rend seiner Landesabwesenheit könnte der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten , musste er doch aufgrund sein e s Leistungsbegehrens vom 2. Dezember 2021 (Urk. 6/84) mit der Zustellung eines Entscheides der Beschwerdegegnerin betreffend November 2021 rechnen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.3) . Die Einsprache vom 1. März 2022 erfolgte somit mehr als zwei Monate nach der Z ustellung der Verfügung vom 21.  Dezember   2021, was sich als verspätet erweist (vgl. E. 2.1) . Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt . Er macht jedoch gel tend, dass se ine gegen die Verfügung vom 16.  November 2021 (Urk. 6/81) erho bene Einsprache vom 19. November 2021 (Urk. 6/82) auch seinen Anspruch für November 2021 betroffen habe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch , dass sich e ine Einsprache gegen eine Verfügung zu richten hat . Die Erhebung einer Einsprache gegen eine noch nicht erlassene Verfügung ist entsprechend nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch erst mit Verfügung vom 21.  D ezember  2021 über den Entschädigungsanspruch für November 2021 entschie den (Urk. 6/21) , mithin mehrere Wochen nach der Einsprache vom 19 .  November 2021 . Es kommt hinzu, dass am 19.  November 2021 noch gar kein Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für N ovember 2021 vorlag , stellte er diesen doch erst am 2.  Dezember 2021 (Urk.  6/84). Die Einsprache vom 19. November 2021 kann daher nicht als Einsprache betreffend Entschädigung für November 2021 qualifiziert werden. 3.3      Nach Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die gegen die Ver fügung vom 21. Dezember 2021 erhobene Einsprache eingetreten . Die Beschwer de erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Das Verfahren ist kostenlos.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00039

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

26. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete X.___ vom 17. März bis am

31. Oktober 2020 (Urk. 6/27, Urk. 6/28, Urk. 6/30, Urk. 6/31, U r

k. 6/32, Urk. 6/34, Urk. 6/39) eine Entschä d igung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus . Nachdem die Au s gleichskasse in der Folge mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Urk. 6/38) einen Anspruch von X.___

v erneint hatte, richtete sie ihm vom 1. Januar bis am 30. September 2021 (Urk. 6/43, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62, Urk. 6/71, Urk. 6/75, Urk. 6/78) wie der eine Entschädigung aus. Mit Verfügung vom 16. November 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Entschädigung für Oktober 2021 (Urk. 6/81). Dagegen erhob dieser am 19. November 2021 Einsprache (Ur

k. 6/82). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 6/87) wies die Ausgleichskasse das von X.___ für November 2021 gestellte Leistungsbegehren ab (Urk. 6/84) . Am 10. Januar 2022 sprach die Ausgleichskasse

X.___ für Oktober 2021 eine Entschädigung zu (Urk. 6/90) und schrieb die gegen die Ve rfügu ng vom 16. November 2021 erho bene Einsprache als gegenstandslos geworden ab (U r

k. 6/88). Mit Eingabe vom 1. März 2022 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 21 .

Dezember 2021 betreffend Anspruch für November 2021 (U r

k. 6/100). Die Ausgleichskasse trat m it Ei nspracheentscheid

vom 28. April 2022 auf die Ein sprache nicht ein (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 23. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2022 angezeigt wurden (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan g en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin ist mit dem angefochtenen E inspracheentscheid vom 28. April 2022 (Urk. 2) auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 betreffend Entschädigung für November 2021 erhobene Ein sprache nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend (Urk. 1) , die von ihm am 19. November 2021 erhobene Einsprache beziehe sich auch auf den Anspruch für November 2021 und es sei ihm entsprechend eine Entschädigung für November 2021 auszurichten. Eine « neue Einsprache » habe er nicht erheben können, da er im Ausland geweilt habe. 2. 2 .1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall]). Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

B ei e iner uneinge schrieben versandten Verfügung erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1).

Damit die Frist gewahrt ist, muss eine schriftliche Eingabe gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Ver sicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über geben werden. Bei der Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 40 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Gesetz liche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, ste hen jedoch unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stil l (Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG).

Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen

- unter anderem das Einhalten der Ein sprachefrist

- nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 15 2 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in die ser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 3. 3.1

Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Ausrichtung einer Entschädi gung für November 2021 beantragt (Urk. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzu treten, ist im vorliegenden Verfahren doch einzig zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 6/87) erhobene Einsprache eingetreten ist (vgl. E. 2.2) . 3.2

Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2021 mit Ein gabe vom

1. März 2022 Einsprache erhoben (Urk. 6/100). Es liegen weder Anzei chen dafür vor noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Ver fügung vom 21. Dezember 2021 nicht innert der üblichen postalischen Frist zugestellt worden wäre. Aus e in em allfälligen

Postrückbehaltungsauftrag wäh rend seiner Landesabwesenheit könnte der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten , musste er doch aufgrund sein e s Leistungsbegehrens vom 2. Dezember 2021 (Urk. 6/84) mit der Zustellung eines Entscheides der Beschwerdegegnerin betreffend November 2021 rechnen

(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.3) . Die Einsprache vom 1. März 2022 erfolgte somit mehr als zwei Monate nach der Z ustellung der Verfügung vom 21. Dezember

2021, was sich als verspätet erweist (vgl. E. 2.1) . Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt . Er macht jedoch gel tend, dass se ine gegen die Verfügung vom 16. November 2021 (Urk. 6/81) erho bene Einsprache vom 19. November 2021 (Urk. 6/82) auch seinen Anspruch für November 2021 betroffen habe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch , dass sich e ine Einsprache gegen eine Verfügung zu richten hat . Die Erhebung einer Einsprache gegen eine noch nicht erlassene Verfügung ist entsprechend nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch erst mit Verfügung vom 21. D ezember 2021 über den Entschädigungsanspruch für November 2021 entschie den (Urk. 6/21) , mithin mehrere Wochen nach der Einsprache vom 19 . November 2021 .

Es kommt hinzu, dass am 19. November 2021 noch gar kein Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für N ovember 2021 vorlag , stellte er

diesen doch erst am 2. Dezember 2021 (Urk. 6/84). Die Einsprache vom 19. November 2021 kann daher nicht als Einsprache betreffend Entschädigung für November 2021 qualifiziert werden. 3.3

Nach Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die gegen die Ver fügung vom 21. Dezember 2021 erhobene Einsprache eingetreten . Die Beschwer de erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler