Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1953, ist im Bereich Werbung und Kommunikation tätig und der So zial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kom men von Fr. 47’10 0.- - fest gesetzt (Mitteilung vom 2 8. Januar
2019, Urk. 6/196).
Mit Anmel dun gen vom 4. März, 1. April, 4. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August, 1. Septem ber, 6.
Oktober, 2. November und 1. Dezember
202 1
machte
die Versicherte bei der Aus gleichs kasse insgesamt einen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Cor ona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) für die Zeit vom 17. September
2020
bis 2 8. Februar
2021 gel tend (Urk. 6/304 309, Urk. 6/320, Urk. 6/323, Urk. 6/332, Urk. 6/337, Urk. 6/341, Urk. 6/348, Urk. 6/353, Urk. 6/357, Urk. 6/363) .
In den Anmeldeformularen gab sie an, auf grund behörd licher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihr für die Zeit perioden vom 1. No vem ber 2020 bis 3 1. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 30 .
September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in folge erheb li cher Umsatzeinbussen aus (Urk. 6/318-319, Urk. 6/321, Urk. 6/325, Urk. 6/334, Urk. 6/340, Urk. 6/345, Urk. 6/350, Urk. 6/355). Für die Zeit vom 17. Sep tem ber bis 3 1. Oktober 2020 sowie für den Monat Februar 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung man gels Umsatz rückgang von mindestens 55 Prozent im September und Oktober 202 0 resp. 4 0 Pro zent im Februar 2021
(Urk. 6/316-317). Ebenso verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Ein schränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeord ne ten Mass nah men zusammenhänge (Verfügungen vom 9. und 2 1. Dezember 2021, Urk. 6/365 und Urk. 6/367). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 7. und 18. Ja nuar 2022 Einsprachen (Urk. 6/371, Urk. 6/374) . D ie Aus gleichs kasse wies die Einsprache betreffend den Monat November 2021 mit Einsprache entscheid vom
7. April 2022 ab (Urk. 6/398 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspacheentscheid vom 7. April 2022 erhob X.___ am 1 9. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat
November 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1 425]), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 1. Juli 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die im November 2021 geltende Zertifikatspflicht, die Homeoffice-Emp fehlung, die Mas ken pflicht sowie die beschränkten Personenzahlen in Restaurants würden ihre Tätigkeit im Eventbereich massiv einschränken (Urk. 1 S. 5) . 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März
2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni
2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfeh lung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl
wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2 3. Juni 2021). Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. Septem ber 2021 auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medien mitteilung des Bundesra tes vom 8. September 2021). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November
202 1. Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fas sungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als S elbständigerwer b ende
im Bereich Werbung und Kommunikation gemeldet (Urk. 6/28/1). Gemäss eigenen Angaben sind Events (Generalversammlungen, Diplomfeiern, Kunden präsen tationen, Verkaufsveranstaltungen, Tag der offenen Türe, Work shops und Se minare, Messen, Pressekonferenzen, Informationstage an Schulen, etc.) der grosse Umsatztreiber ihrer Agentur für inte grierte Kommunikation. Sie plane und organisiere Events und übernehme auch die Suche und Buchung von Referenten und Musikern sowie von Räum lichkeiten und Restaurants. Weiter konzi pie re sie die passende Werbung und Kommunikation zum Event, gestalte Einladungsflyer, tätige die Medienarbeit mit Redaktion für TV und Radio sowie Social Media, mache Fotos und Videos am Event usw. Die Vorbereitungszeit für einen Event betrage zwischen sechs und zwölf Monaten. Aufgrund der Planungs un sicher heiten sei die Nachfrage nach Events zurückgegangen, mithin auch die Nachfrage nach den Begleitmassnahmen. Insofern hätten d ie Masken- und Zerti fikatspflicht sowie die dringende Empfehlung des Bundesrates, Kontakte zu minimieren, einen Einfluss auf die wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Veranstal tungen (Urk. 1 S . 3
f f .). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Be schwerde gegnerin die Corona-Erwerbsaus fall ent schä di gung vom
1. No vem ber
2020 bis 3 1. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 30. September 2021 aufgrund erheblicher Umsatz einbussen auf grund einer schlechten Auftragslage infolge Planungs unsicher heiten
aus (vgl. Urk. 6/318-319, Urk. 6/321, Urk. 6/325, Urk. 6/334, Urk. 6/340, Urk. 6/345, Urk. 6/350, Urk. 6/355), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass die Be schwer deführer in im November 2021 eine Umsatz einbusse von mindes tens 30
Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 6/ 363). In de r Verfügung vom 2 1. De zember
2021 sowie im Einsprache entscheid vom 7. April
2022 äus serte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass die Beschwerde führer in von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz einbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr ge ge ben sei. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gelten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mische Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz ent schädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin im November 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt insofern eine Ein schrän kung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikats pflicht für alle Per sonen ab 16 Jahre bestand (E. 2.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme inte ressiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit die Be schwer deführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht ge folgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Gel tungs bereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädi gungs anspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Um stand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Ver schärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 3.4
Die Beschwerdeführerin spezifiziert weder in der Einsprachebegründung (U rk. 6/371) noch in der Beschwerdeschrift abgesagte Events oder Veranstal tun gen, in deren Folge ihr Aufträge entgangen wären. Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus, welche die Beschwerdeführer in
im November 2021 in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könnten, offerierte sie keine Beweismittel.
Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Argu men tation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Events auf die im No vem ber 2021 geltende Zertifikatspflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innen räu men sowie die Planungsunsicherheit zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatz ein busse resultiert sei, weil sie keine Events habe organisieren können (Urk. 1), nicht durch zu dringen. So waren Veranstaltungen in Innenräumen unter Einhal tung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im November 2021 erlaubt (vgl.
vorstehend E. 2.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe oder Veranstaltung ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals gel tenden behördlichen Massnah men der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der all gemeinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durchführung zu ver zich ten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Schliesslich ist unter juristi schen Gesichtspunkten auch irrelevant und entsprechen nicht anspruchs begründend, wenn Un ter nehmen infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von Event organi sa tionen an externe Agenturen verzichten (Urk. 1 S. 6 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im November 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich an ge ordneten Massnah men zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwer de gegnerin hat das Gesu ch der Be schwerdeführerin um Aus zahlung einer Corona-Er werbs ausfallentschä digung für den Monat November 2021 dem nach zu Recht abgewie sen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 machte
die Versicherte bei der Aus gleichs kasse insgesamt einen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Cor ona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) für die Zeit vom 17. September
2020
bis 2 8. Februar
2021 gel tend (Urk. 6/304 309, Urk. 6/320, Urk. 6/323, Urk. 6/332, Urk. 6/337, Urk. 6/341, Urk. 6/348, Urk. 6/353, Urk. 6/357, Urk. 6/363) .
In den Anmeldeformularen gab sie an, auf grund behörd licher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihr für die Zeit perioden vom 1. No vem ber 2020 bis 3 1. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 30 .
September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in folge erheb li cher Umsatzeinbussen aus (Urk. 6/318-319, Urk. 6/321, Urk. 6/325, Urk. 6/334, Urk. 6/340, Urk. 6/345, Urk. 6/350, Urk. 6/355). Für die Zeit vom 17. Sep tem ber bis 3 1. Oktober 2020 sowie für den Monat Februar 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung man gels Umsatz rückgang von mindestens 55 Prozent im September und Oktober 202 0 resp.
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).
E. 1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die im November 2021 geltende Zertifikatspflicht, die Homeoffice-Emp fehlung, die Mas ken pflicht sowie die beschränkten Personenzahlen in Restaurants würden ihre Tätigkeit im Eventbereich massiv einschränken (Urk. 1 S. 5) . 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März
2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art.
E. 4 0 Pro zent im Februar 2021
(Urk. 6/316-317). Ebenso verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Ein schränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeord ne ten Mass nah men zusammenhänge (Verfügungen vom 9. und 2 1. Dezember 2021, Urk. 6/365 und Urk. 6/367). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 7. und 18. Ja nuar 2022 Einsprachen (Urk. 6/371, Urk. 6/374) . D ie Aus gleichs kasse wies die Einsprache betreffend den Monat November 2021 mit Einsprache entscheid vom
7. April 2022 ab (Urk. 6/398 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspacheentscheid vom 7. April 2022 erhob X.___ am 1 9. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat
November 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1 425]), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 1. Juli 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni
2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfeh lung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art.
E. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2 3. Juni 2021). Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. Septem ber 2021 auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medien mitteilung des Bundesra tes vom 8. September 2021). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art.
E. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November
202 1. Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fas sungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als S elbständigerwer b ende
im Bereich Werbung und Kommunikation gemeldet (Urk. 6/28/1). Gemäss eigenen Angaben sind Events (Generalversammlungen, Diplomfeiern, Kunden präsen tationen, Verkaufsveranstaltungen, Tag der offenen Türe, Work shops und Se minare, Messen, Pressekonferenzen, Informationstage an Schulen, etc.) der grosse Umsatztreiber ihrer Agentur für inte grierte Kommunikation. Sie plane und organisiere Events und übernehme auch die Suche und Buchung von Referenten und Musikern sowie von Räum lichkeiten und Restaurants. Weiter konzi pie re sie die passende Werbung und Kommunikation zum Event, gestalte Einladungsflyer, tätige die Medienarbeit mit Redaktion für TV und Radio sowie Social Media, mache Fotos und Videos am Event usw. Die Vorbereitungszeit für einen Event betrage zwischen sechs und zwölf Monaten. Aufgrund der Planungs un sicher heiten sei die Nachfrage nach Events zurückgegangen, mithin auch die Nachfrage nach den Begleitmassnahmen. Insofern hätten d ie Masken- und Zerti fikatspflicht sowie die dringende Empfehlung des Bundesrates, Kontakte zu minimieren, einen Einfluss auf die wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Veranstal tungen (Urk. 1 S . 3
f f .). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Be schwerde gegnerin die Corona-Erwerbsaus fall ent schä di gung vom
1. No vem ber
2020 bis 3 1. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 30. September 2021 aufgrund erheblicher Umsatz einbussen auf grund einer schlechten Auftragslage infolge Planungs unsicher heiten
aus (vgl. Urk. 6/318-319, Urk. 6/321, Urk. 6/325, Urk. 6/334, Urk. 6/340, Urk. 6/345, Urk. 6/350, Urk. 6/355), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass die Be schwer deführer in im November 2021 eine Umsatz einbusse von mindes tens 30
Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 6/ 363). In de r Verfügung vom 2 1. De zember
2021 sowie im Einsprache entscheid vom 7. April
2022 äus serte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass die Beschwerde führer in von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz einbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr ge ge ben sei. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gelten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mische Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz ent schädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin im November 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt insofern eine Ein schrän kung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikats pflicht für alle Per sonen ab 16 Jahre bestand (E. 2.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme inte ressiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit die Be schwer deführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht ge folgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Gel tungs bereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädi gungs anspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Um stand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Ver schärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 3.4
Die Beschwerdeführerin spezifiziert weder in der Einsprachebegründung (U rk. 6/371) noch in der Beschwerdeschrift abgesagte Events oder Veranstal tun gen, in deren Folge ihr Aufträge entgangen wären. Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus, welche die Beschwerdeführer in
im November 2021 in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könnten, offerierte sie keine Beweismittel.
Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Argu men tation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Events auf die im No vem ber 2021 geltende Zertifikatspflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innen räu men sowie die Planungsunsicherheit zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatz ein busse resultiert sei, weil sie keine Events habe organisieren können (Urk. 1), nicht durch zu dringen. So waren Veranstaltungen in Innenräumen unter Einhal tung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im November 2021 erlaubt (vgl.
vorstehend E. 2.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe oder Veranstaltung ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals gel tenden behördlichen Massnah men der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der all gemeinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durchführung zu ver zich ten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Schliesslich ist unter juristi schen Gesichtspunkten auch irrelevant und entsprechen nicht anspruchs begründend, wenn Un ter nehmen infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von Event organi sa tionen an externe Agenturen verzichten (Urk. 1 S. 6 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im November 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich an ge ordneten Massnah men zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwer de gegnerin hat das Gesu ch der Be schwerdeführerin um Aus zahlung einer Corona-Er werbs ausfallentschä digung für den Monat November 2021 dem nach zu Recht abgewie sen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00037
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
14. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1953, ist im Bereich Werbung und Kommunikation tätig und der So zial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kom men von Fr. 47’10 0.- - fest gesetzt (Mitteilung vom 2 8. Januar
2019, Urk. 6/196).
Mit Anmel dun gen vom 4. März, 1. April, 4. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 2. August, 1. Septem ber, 6.
Oktober, 2. November und 1. Dezember
202 1
machte
die Versicherte bei der Aus gleichs kasse insgesamt einen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Cor ona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) für die Zeit vom 17. September
2020
bis 2 8. Februar
2021 gel tend (Urk. 6/304 309, Urk. 6/320, Urk. 6/323, Urk. 6/332, Urk. 6/337, Urk. 6/341, Urk. 6/348, Urk. 6/353, Urk. 6/357, Urk. 6/363) .
In den Anmeldeformularen gab sie an, auf grund behörd licher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihr für die Zeit perioden vom 1. No vem ber 2020 bis 3 1. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 30 .
September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in folge erheb li cher Umsatzeinbussen aus (Urk. 6/318-319, Urk. 6/321, Urk. 6/325, Urk. 6/334, Urk. 6/340, Urk. 6/345, Urk. 6/350, Urk. 6/355). Für die Zeit vom 17. Sep tem ber bis 3 1. Oktober 2020 sowie für den Monat Februar 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung man gels Umsatz rückgang von mindestens 55 Prozent im September und Oktober 202 0 resp. 4 0 Pro zent im Februar 2021
(Urk. 6/316-317). Ebenso verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Ein schränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeord ne ten Mass nah men zusammenhänge (Verfügungen vom 9. und 2 1. Dezember 2021, Urk. 6/365 und Urk. 6/367). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 7. und 18. Ja nuar 2022 Einsprachen (Urk. 6/371, Urk. 6/374) . D ie Aus gleichs kasse wies die Einsprache betreffend den Monat November 2021 mit Einsprache entscheid vom
7. April 2022 ab (Urk. 6/398 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspacheentscheid vom 7. April 2022 erhob X.___ am 1 9. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent scheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat
November 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1 425]), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 1. Juli 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die im November 2021 geltende Zertifikatspflicht, die Homeoffice-Emp fehlung, die Mas ken pflicht sowie die beschränkten Personenzahlen in Restaurants würden ihre Tätigkeit im Eventbereich massiv einschränken (Urk. 1 S. 5) . 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März
2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni
2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfeh lung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl
wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2 3. Juni 2021). Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. Septem ber 2021 auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medien mitteilung des Bundesra tes vom 8. September 2021). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November
202 1. Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fas sungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als S elbständigerwer b ende
im Bereich Werbung und Kommunikation gemeldet (Urk. 6/28/1). Gemäss eigenen Angaben sind Events (Generalversammlungen, Diplomfeiern, Kunden präsen tationen, Verkaufsveranstaltungen, Tag der offenen Türe, Work shops und Se minare, Messen, Pressekonferenzen, Informationstage an Schulen, etc.) der grosse Umsatztreiber ihrer Agentur für inte grierte Kommunikation. Sie plane und organisiere Events und übernehme auch die Suche und Buchung von Referenten und Musikern sowie von Räum lichkeiten und Restaurants. Weiter konzi pie re sie die passende Werbung und Kommunikation zum Event, gestalte Einladungsflyer, tätige die Medienarbeit mit Redaktion für TV und Radio sowie Social Media, mache Fotos und Videos am Event usw. Die Vorbereitungszeit für einen Event betrage zwischen sechs und zwölf Monaten. Aufgrund der Planungs un sicher heiten sei die Nachfrage nach Events zurückgegangen, mithin auch die Nachfrage nach den Begleitmassnahmen. Insofern hätten d ie Masken- und Zerti fikatspflicht sowie die dringende Empfehlung des Bundesrates, Kontakte zu minimieren, einen Einfluss auf die wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Veranstal tungen (Urk. 1 S . 3
f f .). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Be schwerde gegnerin die Corona-Erwerbsaus fall ent schä di gung vom
1. No vem ber
2020 bis 3 1. Januar 2021 sowie vom 1. März bis 30. September 2021 aufgrund erheblicher Umsatz einbussen auf grund einer schlechten Auftragslage infolge Planungs unsicher heiten
aus (vgl. Urk. 6/318-319, Urk. 6/321, Urk. 6/325, Urk. 6/334, Urk. 6/340, Urk. 6/345, Urk. 6/350, Urk. 6/355), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass die Be schwer deführer in im November 2021 eine Umsatz einbusse von mindes tens 30
Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 6/ 363). In de r Verfügung vom 2 1. De zember
2021 sowie im Einsprache entscheid vom 7. April
2022 äus serte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass die Beschwerde führer in von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz einbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr ge ge ben sei. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gelten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mische Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz ent schädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin im November 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt insofern eine Ein schrän kung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikats pflicht für alle Per sonen ab 16 Jahre bestand (E. 2.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme inte ressiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit die Be schwer deführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht ge folgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Gel tungs bereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädi gungs anspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Um stand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Ver schärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 3.4
Die Beschwerdeführerin spezifiziert weder in der Einsprachebegründung (U rk. 6/371) noch in der Beschwerdeschrift abgesagte Events oder Veranstal tun gen, in deren Folge ihr Aufträge entgangen wären. Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus, welche die Beschwerdeführer in
im November 2021 in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könnten, offerierte sie keine Beweismittel.
Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Argu men tation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Events auf die im No vem ber 2021 geltende Zertifikatspflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innen räu men sowie die Planungsunsicherheit zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatz ein busse resultiert sei, weil sie keine Events habe organisieren können (Urk. 1), nicht durch zu dringen. So waren Veranstaltungen in Innenräumen unter Einhal tung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im November 2021 erlaubt (vgl.
vorstehend E. 2.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durchführung einer Messe oder Veranstaltung ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals gel tenden behördlichen Massnah men der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der all gemeinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durchführung zu ver zich ten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Schliesslich ist unter juristi schen Gesichtspunkten auch irrelevant und entsprechen nicht anspruchs begründend, wenn Un ter nehmen infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von Event organi sa tionen an externe Agenturen verzichten (Urk. 1 S. 6 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im November 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich an ge ordneten Massnah men zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Beschwer de gegnerin hat das Gesu ch der Be schwerdeführerin um Aus zahlung einer Corona-Er werbs ausfallentschä digung für den Monat November 2021 dem nach zu Recht abgewie sen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler