Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid 19) | Erwerbersatzordnung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.04.2023 9C 587/2022 (9C_587/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 05.04.2023 9C 587/2022 (9C_587/2022) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 05.04.2023 9C 587/2022 (9C_587/2022)
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid 19) | Erwerbersatzordnung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_587/2022 Urteil vom 5. April 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid 19), Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2022 (EE.2022.00037). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Dezember 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2022, in die Verfügung vom 27. Februar 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. März 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. April 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Stadelmann Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann