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EE.2022.00035

Anspruch auf eine Entschädigung verneint, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Zürich SozVersG · 2022-09-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist als Selbständigerwerbender

der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Diese richtete ihm vom 1 7. März 2020 bis am 3 0. September 2021 eine Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus (Urk. 9/51, Urk. 9/52, Urk. 9/55, Urk. 9/56, Urk. 9/57, Urk. 9/75, Urk. 9/84, Urk. 9/88, Urk. 9/91, Urk. 9/102, Urk. 9/105, Urk.

9/10 9, Urk. 9/114, Urk. 9/118, Urk. 9/120, Urk. 9/125, Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag von X.___ auf eine Entschädigu ng für Oktober 2021 ab (Urk. 9/132). Dagegen er hob dieser am 1 9. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 9/133). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 (Urk. 9/134) verneinte die Ausgleichskasse auch einen Ent schädigungsanspruch für November 2021, wogegen X.___

ebenfalls Einsprache erhob (Urk. 9/135). Mit Schreiben vom 9. März 2022 (Urk. 9/150) wandte sich die Ausgleichskasse an X.___

und teilte ihm mit, er gebe an, im Limousinenservice tätig zu sein. Gemäss seiner Selbständigerwerbenden -Anmeldung sei er aber im Bereich «Dienstleistungen, Eventmanagement, Betreuungen von Liegenschaften» tätig. Die Ausgleichskasse forderte X.___ auf, mit der S el bständigerwerbenden -Ab teilung Kontakt aufzunehmen und seine Geschäftstätigkeit auf den effektiven Zu stand anpassen zu lassen. Gl eichzeitig forderte sie ihn auf, ko nkrete Absagen von Kunden für die Monat e Oktober und November 2021 sowie ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 202 1 einzureichen . Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 wandte sich die Ausgleichskasse erneut an X.___ und for derte ihn auf, die mit Schreiben vom 9. März 2022 einverlangten U n terlag en bis am 1 5. April 2022 ein zureichen. Dieses Schreiben war mit dem Hinweis verbunden, dass ohne weiterführende Unterlagen anhand der vorliegenden Dokumente entschieden werde (Urk. 9/154). Nachdem X.___ innert der angesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht hatte, wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom 1 9. April 2021 die gegen die Verfügungen vom 1 4. u nd 2 2. Dezember 2021 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 1 6. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 3 1. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam er

innert Frist nach (Urk. 6, Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor d erlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, an spruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist;

b)

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer mache geltend, im Limousinenservice tätig zu sein und die Geschäftsl eitungen verschiedener in Y.___ ansässiger Firmen zu fahren. I m Oktober und November 20 2 1 h abe keine Home-Office-Pflicht gegolten, weswegen die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht massgebend durch kantonale oder auf Bundeseben e beschlossene

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt gewesen sei. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer auf ihre Aufforderungen, Absagen seiner Aufträge in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einzureichen, nicht reagiert. Ihr lägen somit keine Unterlagen vor, welche die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den in Kraft gewesenen Massnahmen bringen liesse.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerde gegnerin, der Beschwerdeführer sei ihr nicht als Limousinenfahrer angeschlossen. Vielmehr entnähmen sie seiner Anmeldung als Selbständigerwerbender, dass er im Bereich Dienstleistungen, Eventmanagement, Betreuung von Liegenschaften tätig sei.

Der Beschwerdeführer sei ihrer Aufforderung zur Einreichung weiterer Belege zwecks Überprüfung seines Status nicht nachgekommen. Ohne seine Mit wirkung sei es nicht möglich, seinen An s pruch auf eine Entschädigung gewissen haft zu prüfen. Er habe die Folge der Beweislosigkeit zu tragen . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), er fahre Geschäftslei tungs- und Verwaltungsrat smitglieder von diversen Firmen in Y.___ . Die Aufhebung der Home-Office-Pflicht habe absolut keinen Einfluss auf s eine Tätigkeit gehabt. Die Mitglieder dieser Gremien wohnten weltwei t und es sei e n die Reise- und Gross veranstaltungseinschränkungen gewesen, welche seine Arbeit veru n möglich t hätte n . 2021 hätte n keine Generalversammlungen stattgefunden und Ver waltungsratssitzungen seien virtuell durchgeführt worden. E s seien auch keine Firmenfeste durchgeführt worden. Dies alles habe dazu geführt, dass er keine Aufträge erhalten habe . Es sei unmöglich, Belege für nicht durchgeführte Auf träge beizubringen. Die Anlässe seien ja nicht annu l liert worden, sondern hätten einfach nicht stattgefunden. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 202 1. Ge mäss seinen Anträgen hat d er Beschwerdeführer im Oktober 2021 einen Umsatz von Fr. 1'151 . erwirtschaftet und somit im Vergleich zum Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 eine Umsatzeinbusse von 37,72 % erlitten (Urk. 9/128). Für November 2021 machte er einen Umsatz von Fr. 1'287.-- bzw. eine Umsatz einbusse von 30,36 % geltend (Urk. 9/129). Die Beschwerdegegnerin erachtete die geltend gemachte Umsatzeinbusse nicht als nachvollziehbar durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus begründet, weshalb sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2022 (Urk. 9/150) aufforderte, k onkrete Absagen von Kunden für die Monat e Oktober und November 2021 sowie ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 202 1 einzureichen . Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 (Urk. 9/154) wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, die verlangten Unterlagen bis am 1 5. April 2022 nachzureichen. Dieses Schreiben war mit der Androhung verbunden, dass ohne weiterführende Unterlagen anhand der vorliegenden Dokumente entschieden werde . Der Beschwerdeführer reichte weder innert der angesetzten Frist noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens d ie einverlangten Unterlagen ein; dies mit der Begründung, dass die nicht durch geführten Anlässe nicht annulliert worden seien, sondern einfach ni cht statt gefunden hätten (E. 2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich betreffend die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Absagen als nachvoll ziehbar, erscheint es doch plausibel, dass er für allfällige nicht durchgeführte Anlässe gar nie gebucht wurde, und zwar, weil die Anlässe von vornherein nicht geplant waren bzw. die Buchung des Limousinens ervice s noch nicht erfolgt war. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb der Beschwerdeführer trotz Auf forderung durch die Beschwerdegegnerin nicht ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 2021 e ingereicht hat . Der Beschwerde führer brachte hierfür denn auch keine Gründe vor, obwohl er - wie dargelegt - gemäss seinen eigenen Angaben in den Monaten Oktober und Nov ember 2021 einen Umsatz von Fr. 1'151.-- bzw. Fr. 1'287. -- erzielt hatte . Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist angesetzt hatte (Urk. 9/154), war sie berechtigt, androhungsgemäss anhand der ihr vor liegenden Dokumente zu entscheiden (vgl. auch K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, Art. 43 N 104). 3.2

Gemäss dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer bei ihr als Selbständigerwerbender im Bereich «Dienst leistungen, Eventmanagement, Betreuung von Liegenschaften» angemeldet. Diese Bereiche und die Tätigkeit eines Limousinenservice s

waren in unterschiedlichstem Ausmass von den im Oktober und November 2021 in Kraft gewesenen behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und Säumnisandrohung durch die Beschwerdegegnerin kein Buchungsjournal eingereicht hat, ist nicht beurteilbar, in welchem Bereich er tatsächlich tätig ist bzw. in welchem Umfang die geltend gemachte Umsatzeinbusse durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie begründet war. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführte m Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Kieser,

a.o.O .) – gestützt auf die Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 als nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erwiesen erachtete und

verneinte . Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Monaten bis zum 3 0. September 2021 – zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten hatte. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefocht ene Einspracheentscheid vom 19. April 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 einzureichen . Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 wandte sich die Ausgleichskasse erneut an X.___ und for derte ihn auf, die mit Schreiben vom 9. März 2022 einverlangten U n terlag en bis am 1 5. April 2022 ein zureichen. Dieses Schreiben war mit dem Hinweis verbunden, dass ohne weiterführende Unterlagen anhand der vorliegenden Dokumente entschieden werde (Urk. 9/154). Nachdem X.___ innert der angesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht hatte, wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom 1 9. April 2021 die gegen die Verfügungen vom 1 4. u nd 2 2. Dezember 2021 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs.

E. 1.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs.

E. 2 Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 1 6. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 3 1. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam er

innert Frist nach (Urk. 6, Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer mache geltend, im Limousinenservice tätig zu sein und die Geschäftsl eitungen verschiedener in Y.___ ansässiger Firmen zu fahren. I m Oktober und November 20 2 1 h abe keine Home-Office-Pflicht gegolten, weswegen die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht massgebend durch kantonale oder auf Bundeseben e beschlossene

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt gewesen sei. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer auf ihre Aufforderungen, Absagen seiner Aufträge in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einzureichen, nicht reagiert. Ihr lägen somit keine Unterlagen vor, welche die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den in Kraft gewesenen Massnahmen bringen liesse.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerde gegnerin, der Beschwerdeführer sei ihr nicht als Limousinenfahrer angeschlossen. Vielmehr entnähmen sie seiner Anmeldung als Selbständigerwerbender, dass er im Bereich Dienstleistungen, Eventmanagement, Betreuung von Liegenschaften tätig sei.

Der Beschwerdeführer sei ihrer Aufforderung zur Einreichung weiterer Belege zwecks Überprüfung seines Status nicht nachgekommen. Ohne seine Mit wirkung sei es nicht möglich, seinen An s pruch auf eine Entschädigung gewissen haft zu prüfen. Er habe die Folge der Beweislosigkeit zu tragen .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), er fahre Geschäftslei tungs- und Verwaltungsrat smitglieder von diversen Firmen in Y.___ . Die Aufhebung der Home-Office-Pflicht habe absolut keinen Einfluss auf s eine Tätigkeit gehabt. Die Mitglieder dieser Gremien wohnten weltwei t und es sei e n die Reise- und Gross veranstaltungseinschränkungen gewesen, welche seine Arbeit veru n möglich t hätte n . 2021 hätte n keine Generalversammlungen stattgefunden und Ver waltungsratssitzungen seien virtuell durchgeführt worden. E s seien auch keine Firmenfeste durchgeführt worden. Dies alles habe dazu geführt, dass er keine Aufträge erhalten habe . Es sei unmöglich, Belege für nicht durchgeführte Auf träge beizubringen. Die Anlässe seien ja nicht annu l liert worden, sondern hätten einfach nicht stattgefunden.

E. 3 ATSG). 2.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 202 1. Ge mäss seinen Anträgen hat d er Beschwerdeführer im Oktober 2021 einen Umsatz von Fr. 1'151 . erwirtschaftet und somit im Vergleich zum Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 eine Umsatzeinbusse von 37,72 % erlitten (Urk. 9/128). Für November 2021 machte er einen Umsatz von Fr. 1'287.-- bzw. eine Umsatz einbusse von 30,36 % geltend (Urk. 9/129). Die Beschwerdegegnerin erachtete die geltend gemachte Umsatzeinbusse nicht als nachvollziehbar durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus begründet, weshalb sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2022 (Urk. 9/150) aufforderte, k onkrete Absagen von Kunden für die Monat e Oktober und November 2021 sowie ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 202 1 einzureichen . Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 (Urk. 9/154) wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, die verlangten Unterlagen bis am 1 5. April 2022 nachzureichen. Dieses Schreiben war mit der Androhung verbunden, dass ohne weiterführende Unterlagen anhand der vorliegenden Dokumente entschieden werde . Der Beschwerdeführer reichte weder innert der angesetzten Frist noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens d ie einverlangten Unterlagen ein; dies mit der Begründung, dass die nicht durch geführten Anlässe nicht annulliert worden seien, sondern einfach ni cht statt gefunden hätten (E. 2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich betreffend die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Absagen als nachvoll ziehbar, erscheint es doch plausibel, dass er für allfällige nicht durchgeführte Anlässe gar nie gebucht wurde, und zwar, weil die Anlässe von vornherein nicht geplant waren bzw. die Buchung des Limousinens ervice s noch nicht erfolgt war. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb der Beschwerdeführer trotz Auf forderung durch die Beschwerdegegnerin nicht ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 2021 e ingereicht hat . Der Beschwerde führer brachte hierfür denn auch keine Gründe vor, obwohl er - wie dargelegt - gemäss seinen eigenen Angaben in den Monaten Oktober und Nov ember 2021 einen Umsatz von Fr. 1'151.-- bzw. Fr. 1'287. -- erzielt hatte . Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist angesetzt hatte (Urk. 9/154), war sie berechtigt, androhungsgemäss anhand der ihr vor liegenden Dokumente zu entscheiden (vgl. auch K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, Art. 43 N 104).

E. 3.2 Gemäss dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer bei ihr als Selbständigerwerbender im Bereich «Dienst leistungen, Eventmanagement, Betreuung von Liegenschaften» angemeldet. Diese Bereiche und die Tätigkeit eines Limousinenservice s

waren in unterschiedlichstem Ausmass von den im Oktober und November 2021 in Kraft gewesenen behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und Säumnisandrohung durch die Beschwerdegegnerin kein Buchungsjournal eingereicht hat, ist nicht beurteilbar, in welchem Bereich er tatsächlich tätig ist bzw. in welchem Umfang die geltend gemachte Umsatzeinbusse durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie begründet war. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführte m Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Kieser,

a.o.O .) – gestützt auf die Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 als nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erwiesen erachtete und

verneinte . Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Monaten bis zum 3 0. September 2021 – zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten hatte.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00035

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 2. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist als Selbständigerwerbender

der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Diese richtete ihm vom 1 7. März 2020 bis am 3 0. September 2021 eine Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus (Urk. 9/51, Urk. 9/52, Urk. 9/55, Urk. 9/56, Urk. 9/57, Urk. 9/75, Urk. 9/84, Urk. 9/88, Urk. 9/91, Urk. 9/102, Urk. 9/105, Urk.

9/10 9, Urk. 9/114, Urk. 9/118, Urk. 9/120, Urk. 9/125, Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag von X.___ auf eine Entschädigu ng für Oktober 2021 ab (Urk. 9/132). Dagegen er hob dieser am 1 9. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 9/133). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 (Urk. 9/134) verneinte die Ausgleichskasse auch einen Ent schädigungsanspruch für November 2021, wogegen X.___

ebenfalls Einsprache erhob (Urk. 9/135). Mit Schreiben vom 9. März 2022 (Urk. 9/150) wandte sich die Ausgleichskasse an X.___

und teilte ihm mit, er gebe an, im Limousinenservice tätig zu sein. Gemäss seiner Selbständigerwerbenden -Anmeldung sei er aber im Bereich «Dienstleistungen, Eventmanagement, Betreuungen von Liegenschaften» tätig. Die Ausgleichskasse forderte X.___ auf, mit der S el bständigerwerbenden -Ab teilung Kontakt aufzunehmen und seine Geschäftstätigkeit auf den effektiven Zu stand anpassen zu lassen. Gl eichzeitig forderte sie ihn auf, ko nkrete Absagen von Kunden für die Monat e Oktober und November 2021 sowie ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 202 1 einzureichen . Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 wandte sich die Ausgleichskasse erneut an X.___ und for derte ihn auf, die mit Schreiben vom 9. März 2022 einverlangten U n terlag en bis am 1 5. April 2022 ein zureichen. Dieses Schreiben war mit dem Hinweis verbunden, dass ohne weiterführende Unterlagen anhand der vorliegenden Dokumente entschieden werde (Urk. 9/154). Nachdem X.___ innert der angesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht hatte, wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom 1 9. April 2021 die gegen die Verfügungen vom 1 4. u nd 2 2. Dezember 2021 erhobenen Einsprachen ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 1 6. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 1). Mit Ver fügung vom 3 1. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam er

innert Frist nach (Urk. 6, Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor d erlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, an spruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist;

b)

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer mache geltend, im Limousinenservice tätig zu sein und die Geschäftsl eitungen verschiedener in Y.___ ansässiger Firmen zu fahren. I m Oktober und November 20 2 1 h abe keine Home-Office-Pflicht gegolten, weswegen die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nicht massgebend durch kantonale oder auf Bundeseben e beschlossene

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eingeschränkt gewesen sei. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer auf ihre Aufforderungen, Absagen seiner Aufträge in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einzureichen, nicht reagiert. Ihr lägen somit keine Unterlagen vor, welche die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den in Kraft gewesenen Massnahmen bringen liesse.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2022 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerde gegnerin, der Beschwerdeführer sei ihr nicht als Limousinenfahrer angeschlossen. Vielmehr entnähmen sie seiner Anmeldung als Selbständigerwerbender, dass er im Bereich Dienstleistungen, Eventmanagement, Betreuung von Liegenschaften tätig sei.

Der Beschwerdeführer sei ihrer Aufforderung zur Einreichung weiterer Belege zwecks Überprüfung seines Status nicht nachgekommen. Ohne seine Mit wirkung sei es nicht möglich, seinen An s pruch auf eine Entschädigung gewissen haft zu prüfen. Er habe die Folge der Beweislosigkeit zu tragen . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), er fahre Geschäftslei tungs- und Verwaltungsrat smitglieder von diversen Firmen in Y.___ . Die Aufhebung der Home-Office-Pflicht habe absolut keinen Einfluss auf s eine Tätigkeit gehabt. Die Mitglieder dieser Gremien wohnten weltwei t und es sei e n die Reise- und Gross veranstaltungseinschränkungen gewesen, welche seine Arbeit veru n möglich t hätte n . 2021 hätte n keine Generalversammlungen stattgefunden und Ver waltungsratssitzungen seien virtuell durchgeführt worden. E s seien auch keine Firmenfeste durchgeführt worden. Dies alles habe dazu geführt, dass er keine Aufträge erhalten habe . Es sei unmöglich, Belege für nicht durchgeführte Auf träge beizubringen. Die Anlässe seien ja nicht annu l liert worden, sondern hätten einfach nicht stattgefunden. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 202 1. Ge mäss seinen Anträgen hat d er Beschwerdeführer im Oktober 2021 einen Umsatz von Fr. 1'151 . erwirtschaftet und somit im Vergleich zum Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 eine Umsatzeinbusse von 37,72 % erlitten (Urk. 9/128). Für November 2021 machte er einen Umsatz von Fr. 1'287.-- bzw. eine Umsatz einbusse von 30,36 % geltend (Urk. 9/129). Die Beschwerdegegnerin erachtete die geltend gemachte Umsatzeinbusse nicht als nachvollziehbar durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus begründet, weshalb sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2022 (Urk. 9/150) aufforderte, k onkrete Absagen von Kunden für die Monat e Oktober und November 2021 sowie ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 202 1 einzureichen . Mit Schreiben vom 2 9. März 2022 (Urk. 9/154) wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, die verlangten Unterlagen bis am 1 5. April 2022 nachzureichen. Dieses Schreiben war mit der Androhung verbunden, dass ohne weiterführende Unterlagen anhand der vorliegenden Dokumente entschieden werde . Der Beschwerdeführer reichte weder innert der angesetzten Frist noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens d ie einverlangten Unterlagen ein; dies mit der Begründung, dass die nicht durch geführten Anlässe nicht annulliert worden seien, sondern einfach ni cht statt gefunden hätten (E. 2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich betreffend die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Absagen als nachvoll ziehbar, erscheint es doch plausibel, dass er für allfällige nicht durchgeführte Anlässe gar nie gebucht wurde, und zwar, weil die Anlässe von vornherein nicht geplant waren bzw. die Buchung des Limousinens ervice s noch nicht erfolgt war. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb der Beschwerdeführer trotz Auf forderung durch die Beschwerdegegnerin nicht ein detailliertes Buchungsjournal für die Monate Oktober und November 2021 e ingereicht hat . Der Beschwerde führer brachte hierfür denn auch keine Gründe vor, obwohl er - wie dargelegt - gemäss seinen eigenen Angaben in den Monaten Oktober und Nov ember 2021 einen Umsatz von Fr. 1'151.-- bzw. Fr. 1'287. -- erzielt hatte . Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist angesetzt hatte (Urk. 9/154), war sie berechtigt, androhungsgemäss anhand der ihr vor liegenden Dokumente zu entscheiden (vgl. auch K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, Art. 43 N 104). 3.2

Gemäss dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer bei ihr als Selbständigerwerbender im Bereich «Dienst leistungen, Eventmanagement, Betreuung von Liegenschaften» angemeldet. Diese Bereiche und die Tätigkeit eines Limousinenservice s

waren in unterschiedlichstem Ausmass von den im Oktober und November 2021 in Kraft gewesenen behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und Säumnisandrohung durch die Beschwerdegegnerin kein Buchungsjournal eingereicht hat, ist nicht beurteilbar, in welchem Bereich er tatsächlich tätig ist bzw. in welchem Umfang die geltend gemachte Umsatzeinbusse durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie begründet war. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführte m Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Kieser,

a.o.O .) – gestützt auf die Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 als nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erwiesen erachtete und

verneinte . Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Monaten bis zum 3 0. September 2021 – zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten hatte. 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefocht ene Einspracheentscheid vom 19. April 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler