Sachverhalt
1.
X.___ betreibt eine Tanzschule. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihr vom 1 7. März bis am 1 6. September 2020 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus ( Urk. 6/81, Urk. 6/82, Urk. 6/83, Urk. 6/86, Urk. 6/88, Urk. 6/90, Urk. 6/91, Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ( Urk. 6/102) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ für die Zeit vom 1 7. September bis Ende Oktober 202 0. Vom 1.
November 2020 bis am 3 1. August 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___ wieder eine Erwerbs ersatz e ntschädigung au s ( Urk. 6/104, Urk. 6/113, Urk. 6/131 ,
Urk. 6/143, Urk. 6/144, Urk. 6/147, Urk. 6/155, Urk. 6/159; vgl. auch Urk. 6/134). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbs e rs atz e ntschädigung für September 2021 ( Urk. 6/165).
Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/
173) wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom 2 1. April 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 1 1. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für September 2021 eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte am 2 0. Juni 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 1. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2 1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für September 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden. 1.2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchs berechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b)
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in im
September 2021 gültig gewesener Fassung muss te grundsätzlich jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Ein richtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Covid-19-Verordnung b esondere Lage in der bis am 12. September 2021 gültig gewesenen Fassung, galt für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausübten, Folgendes: a)
Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Ein haltung des erforderlichen Abstands. b)
Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkungen die Artikel 14 und 15. c)
Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25. d)
Bei Aktivitäten in Innenräumen: 1.
müssen die Kontaktdaten erhoben werden, es sei denn, in einer Ein richtung oder einem Betrieb wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt; 2.
muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
Diskotheken und Tanzlokale mussten gemäss Art. 13 Abs. 1 Covid-19-Verord nung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt war, galt bis am 1 2. September 2021 unter anderem eine Auslastungsgrenze von zwei Dritteln der Kapazität. Zudem war an solchen Veranstaltungen den Besuchern das Tanzen verboten ( Art. 14 Abs. 1 lit . b und c Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung) . 1.3.2
Ab dem 1 3. September 2021 musste bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in Innenräumen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden; davon ausgenommen waren Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, regel mässig gemeinsam ausgeübt werden, n amentlich Trainings oder Proben. Es musste zudem eine wirksame Lüftung vorhanden sein ( Art. 20 lit . d Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab dem 1 3. September 2021 gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung b esondere Lage in der ab dem 13. September 202 1 gültig gewesenen Fassung, konnte für Veranstaltungen in Innenräumen darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgen de Voraus setzungen erfüllt waren: a)
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 3 0. b)
Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
c)
Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
d)
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
e)
Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.
1.4
Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), anspruchsberechtigt seien selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kunden eine gewisse Vorlauf zeit zum Reservieren und bestellen ihrer Kurse bräuchten, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt. Eine Beeinträchtigung der Geschäftstätig k eit der Beschwerdeführerin
durch die im September 2021 in Kraft ge w esenen Massn ahm en von Bund oder Kanton könne nicht nachvollzogen werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1), für die Monate Januar bis August 2021 habe sie eine Entschädigung erhalten. Die Voraussetzungen für diese Monat e seien dieselben wie für September 2021 gewesen. Ihr Einkommensverlust im September 2021 sei eine Folge der Vor schriften des Bundes. Es hätten im September 2021 behördlich angeordnete Einschrän kungen für Tanzschulen bestanden. Sie seien ihr von S wis sdance , dem Tanzlehrer Verband der Schweiz, auferlegt worden. S wissdance habe sich für alle Einzelheiten mit dem BAG und dem BASPO absprechen und dessen Weisungen übernehmen müsse n . Die Massnahmen hätten in Maskenpflicht, Abstandsregeln, Besch r änkung der Anzahl erlaub t er Teilnehmer und andere s mehr bestanden. Diese Beschränkungen hätten ganz direkt zu einem Erwerbsausfall geführt, welchen die Beschwerdegegnerin in den Monaten zuvor ja auch entschädigt habe. Es gelte zudem zu beachten, dass s elbst wenn im September 2021 keine Massnah men mehr Gültigkeit gehabt hätte n , sie einen Ausfal l erl itten hätte , da die Anmeldungen eine gewisse Vorlauf zeit benötigten. 3 . 3 .1
Die Beschwerdeführerin betreibt als
Selbständigerwerbende eine Tanzschule (vgl. beispielsweise Urk. 6/110) . In der Zeit vom 1. bis 1 2. September 2021 bestanden für sportl iche Aktivitäten, wie es Tanzen ist , praktisch keine staatliche verord neten Einschränkungen . In Art. 20 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung wurde viel mehr explizit festgehalten, dass weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhalt ung des erforderlichen Abstands galt ( lit . a ). Einzige Einschränkung war, dass
– neben einer wirksamen Lüftung - Kontaktdaten zu erheben war e n ( lit . d ). Die Erhebung von Kontaktdaten dürfte den Betrieb einer Tanzschule jedoch nicht beeinträchtigt haben, da die Tanzschüler der Tanzschule ohnehin bekannt waren . Dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen, das heisst den Räumen der Tanzschule, in welchen nicht der Tanzunterricht stattfand (beispiels weise Lift, Garderobe, Toilette, Empfangsbereich), eine Masken tragpflicht galt ( E. 1.3.1 ; vgl. Musterschutzkonzep t des Tanzlehrer-Verbandes der Schweiz vom 2 4. Juni 2021, Urk. 3/2), dürfte sich ebenfalls nicht relevant auf den Umsatz ausgewirkt haben , galt doch für das Tanzen selbst eben gerade keine Maskentragpflicht . Dass die Tanzschule der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 1 2. September 2021 irgendwelche Veranstaltungen nur eingeschränkt oder gar nicht hätte durchführen können, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 2) .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in der Zeit vom 1. b is 1 2. September 2021 keine staatlichen Massnahmen gegen die Aus breitung des Coronavirus in Kraft waren, welche den Betrieb der Tanzschule der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt hätten (vgl. auch Musterschutz konzept von Swissdance vom 2 4. Juni 2021, Urk. 3/2) . Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin a us der Tatsache, dass ihr bis Ende August 2021 eine Ent schädigung ausgerichtet worden war, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann , handelt es sich bei Taggeldleistungen doch nicht um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 ATSG und können Taggeldleistungen ohne Berufung auf den Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) ex nun c et pro futuro angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 1 0. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.], Bundes gesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30) . Nachdem der Beschwerde führerin bei denselben gesetzlichen Grundlagen wie anfangs September bis Ende August 2021 eine Entschädigung ausgerichtet worden war, erübrigen sich zudem Weiterungen zu r Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Anpassungszeit an geänderte Massnahmen zu entschädigen gewesen wäre. 3 .2
Ab dem 1 3. September 2021 waren für Personen ab 16 Jahren in Innenräumen sportliche oder kulturelle Aktivitäten
grundsätzlich nur noch mit einem Zertifikat möglich. Davon ausgenommen war en Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlich keiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt waren , regelmässig gemeinsam aus geübt w u rden, namentlich Trainings oder Proben (Art. 20 lit . d Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab dem 1 3. September 2021 gültig gewesenen Fassung ). Das heisst, ab dem 1 3. September 2021 war Tanzunter richt entweder auf beständige Gruppen bis 30 Personen oder – bei grösseren Gruppen – auf Personen mit Zertifikat beschränkt. Es ergibt sich aus den Akten nicht, in welcher Gruppengrösse normalerweise der Unterricht in der Tanzschule der Beschwerde führerin stattfindet. Wie nachfolgend zu zeigen ist , kann diese Frage jedoch offenbleiben.
Hinsichtlich beständiger Gruppen bis 30 Personen ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass ins ofern eine Einschränkung bestanden habe , a ls unter anderem eine Maskentra g pf licht, Abstandsregeln und eine Beschränkung der Teilnehmer zahl bestanden habe ( Urk. 6/173/1 -2 ). In
der ab dem 13. September 2021 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage
war eine Beschränkung der Auslastung der Kapazität auf zwei D rittel
einzig bei V erans t al t ungen im Frei en ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat ( Art. 14
Abs. 1 lit . b ) und bei Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangs besch rä nkung auf Personen mit einem Zertifikat ( Art. 14a
Abs. 1 lit . c ) verordnet . Den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 8. September 2021, Inkrafttreten der Änderung am 1 3. September 2021, des Eid genössischen Departements de s Innern EDI ist betreffend Art. 20 lit . d und e , welche die Ausübung sportlicher und kultureller Aktivitäten regeln, zu ent nehmen (S. 5): « Werden sportliche und kulturelle Aktivitäten im Rahmen einer Veranstaltung ausgeübt (z.B. Fussballturnier oder Konzert), gelten betreffend die Zugangs-, die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränku ngen die Artikel 14–15 (Bst. b).». Diese Erläuterung lässt vermuten, dass Trainings bzw. Übungen
wie T anzunterricht grundsätzlich nicht als Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 bzw. 14a g a lten, und entsprechend keine Kapazitätsbeschränkung bestand . Den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-V erordnung besondere Lage vom 8. September 2021 ist jedoch betreffend Art. 14a zu entnehmen (S. 3 f.) : «K leine Veranstaltungen mit max. 30 Personen, die sich regelmässig in dieser Zusammen setzung treffen und die dem Organisator bekannt sind, sollen auch weiterhin stattfinden dürfen, ohne dass ein Zertifikat notwendig ist (Bst. a). Dies betrifft z.B. Vereinstreffen, aber auch Chöre oder Yogagruppen, die in der gleichen Konstel lation proben bzw. praktizieren. An den übrigen Vorgaben soll sich nichts ändern (Kapazitätsbeschränkung auf zwei Drittel, Maskenpflicht nach Artikel 6 sowie Mindestabstand nach Möglichkeit, vgl. Bst. c und d ).» Aus dieser Erläu terung ergibt sich, dass auch vereinsinterne Aktivitäten , namentlich Proben, als Veranstaltung g a lten und somit eine Kapazitätsbeschränkung bestanden haben soll . Nach dem Gesagten waren die Erläuterungen des Eidgenössischen Departe ments de s Innern EDI zu den per 1 3. September 2021 in Kraft getretenen Ände rungen hinsichtlich Geltungsbereich der Kapazitätsbeschränkungen unklar. Es kann vorliegend offenbleiben, ob ab dem 1 3. September 2021 für beständige Gruppen von bis 30 Personen, welche gemeinsam Tanzunterricht nahmen, eine Kapazitätsbeschränkung galt oder nicht, musste die Beschwerdeführerin aufgrund der unklaren Anordnungen, der en Widerhandlung unter Strafandrohung stand (vgl. Art. 28 Covid-19-Verordnung besondere Lage), doch davon ausgehen, dass eine Kapazitätsbeschränkung bestand. Dies gilt umso mehr, als auch der Tanzlehrer-Ver b a nd der Schweiz, welcher Abklärungen getätigt hatte und seine Mitglieder regelmässig über die geltenden Massnahmen informierte , von einer solchen Einschränkung ausging (vgl. Urk. 6/173/9, Urk. 6/137/7) .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass unabhängig davon, ob der Tanzunterricht in Gruppen von mehr oder weniger als 30 Personen stattfand, von staatlich verordneten Einschrän kungen ausgegangen werden musste, welche den Tanzunterricht mass geblich beeinträchtigten. 3 .3
Nach dem Gesagten war der Betrieb der Tanzschule der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1 3. b is 3 0. September 2021, nicht aber in der Zeit vom 1. b is 1 2. September 2021 massgeblich durch die staatlich verordneten Massnahmen gegen die Corona-Epidemie beeinträchtigt (vgl. Urk. 6/162) . Die Beschwerde führerin hat daher für die Zeit vom 1 3. b is 3 0. S ept ember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (vgl. KS CE Rz . 1056 ) . Die Beschwerde ist in dem S inne teilweise gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschä digung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 1. April 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
1 3. bis 3 0. September 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 November 2020 bis am 3 1. August 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___ wieder eine Erwerbs ersatz e ntschädigung au s ( Urk. 6/104, Urk. 6/113, Urk. 6/131 ,
Urk. 6/143, Urk. 6/144, Urk. 6/147, Urk. 6/155, Urk. 6/159; vgl. auch Urk. 6/134). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbs e rs atz e ntschädigung für September 2021 ( Urk. 6/165).
Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/
173) wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom 2 1. April 2022 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für September 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs.
E. 1.3.1 Gemäss Art.
E. 1.3.2 Ab dem 1 3. September 2021 musste bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in Innenräumen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden; davon ausgenommen waren Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, regel mässig gemeinsam ausgeübt werden, n amentlich Trainings oder Proben. Es musste zudem eine wirksame Lüftung vorhanden sein ( Art. 20 lit . d Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab dem 1 3. September 2021 gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung b esondere Lage in der ab dem 13. September 202 1 gültig gewesenen Fassung, konnte für Veranstaltungen in Innenräumen darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgen de Voraus setzungen erfüllt waren: a)
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 3 0. b)
Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
c)
Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
d)
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
e)
Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.
E. 1.4 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 1 1. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für September 2021 eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte am 2 0. Juni 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 1. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), anspruchsberechtigt seien selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kunden eine gewisse Vorlauf zeit zum Reservieren und bestellen ihrer Kurse bräuchten, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt. Eine Beeinträchtigung der Geschäftstätig k eit der Beschwerdeführerin
durch die im September 2021 in Kraft ge w esenen Massn ahm en von Bund oder Kanton könne nicht nachvollzogen werden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1), für die Monate Januar bis August 2021 habe sie eine Entschädigung erhalten. Die Voraussetzungen für diese Monat e seien dieselben wie für September 2021 gewesen. Ihr Einkommensverlust im September 2021 sei eine Folge der Vor schriften des Bundes. Es hätten im September 2021 behördlich angeordnete Einschrän kungen für Tanzschulen bestanden. Sie seien ihr von S wis sdance , dem Tanzlehrer Verband der Schweiz, auferlegt worden. S wissdance habe sich für alle Einzelheiten mit dem BAG und dem BASPO absprechen und dessen Weisungen übernehmen müsse n . Die Massnahmen hätten in Maskenpflicht, Abstandsregeln, Besch r änkung der Anzahl erlaub t er Teilnehmer und andere s mehr bestanden. Diese Beschränkungen hätten ganz direkt zu einem Erwerbsausfall geführt, welchen die Beschwerdegegnerin in den Monaten zuvor ja auch entschädigt habe. Es gelte zudem zu beachten, dass s elbst wenn im September 2021 keine Massnah men mehr Gültigkeit gehabt hätte n , sie einen Ausfal l erl itten hätte , da die Anmeldungen eine gewisse Vorlauf zeit benötigten. 3 . 3 .1
Die Beschwerdeführerin betreibt als
Selbständigerwerbende eine Tanzschule (vgl. beispielsweise Urk. 6/110) . In der Zeit vom 1. bis 1 2. September 2021 bestanden für sportl iche Aktivitäten, wie es Tanzen ist , praktisch keine staatliche verord neten Einschränkungen . In Art. 20 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung wurde viel mehr explizit festgehalten, dass weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhalt ung des erforderlichen Abstands galt ( lit . a ). Einzige Einschränkung war, dass
– neben einer wirksamen Lüftung - Kontaktdaten zu erheben war e n ( lit . d ). Die Erhebung von Kontaktdaten dürfte den Betrieb einer Tanzschule jedoch nicht beeinträchtigt haben, da die Tanzschüler der Tanzschule ohnehin bekannt waren . Dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen, das heisst den Räumen der Tanzschule, in welchen nicht der Tanzunterricht stattfand (beispiels weise Lift, Garderobe, Toilette, Empfangsbereich), eine Masken tragpflicht galt ( E. 1.3.1 ; vgl. Musterschutzkonzep t des Tanzlehrer-Verbandes der Schweiz vom 2 4. Juni 2021, Urk. 3/2), dürfte sich ebenfalls nicht relevant auf den Umsatz ausgewirkt haben , galt doch für das Tanzen selbst eben gerade keine Maskentragpflicht . Dass die Tanzschule der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 1 2. September 2021 irgendwelche Veranstaltungen nur eingeschränkt oder gar nicht hätte durchführen können, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 2) .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in der Zeit vom 1. b is 1 2. September 2021 keine staatlichen Massnahmen gegen die Aus breitung des Coronavirus in Kraft waren, welche den Betrieb der Tanzschule der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt hätten (vgl. auch Musterschutz konzept von Swissdance vom 2 4. Juni 2021, Urk. 3/2) . Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin a us der Tatsache, dass ihr bis Ende August 2021 eine Ent schädigung ausgerichtet worden war, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann , handelt es sich bei Taggeldleistungen doch nicht um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 ATSG und können Taggeldleistungen ohne Berufung auf den Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) ex nun c et pro futuro angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 1 0. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.], Bundes gesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30) . Nachdem der Beschwerde führerin bei denselben gesetzlichen Grundlagen wie anfangs September bis Ende August 2021 eine Entschädigung ausgerichtet worden war, erübrigen sich zudem Weiterungen zu r Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Anpassungszeit an geänderte Massnahmen zu entschädigen gewesen wäre. 3 .2
Ab dem 1 3. September 2021 waren für Personen ab 16 Jahren in Innenräumen sportliche oder kulturelle Aktivitäten
grundsätzlich nur noch mit einem Zertifikat möglich. Davon ausgenommen war en Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlich keiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt waren , regelmässig gemeinsam aus geübt w u rden, namentlich Trainings oder Proben (Art. 20 lit . d Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab dem 1 3. September 2021 gültig gewesenen Fassung ). Das heisst, ab dem 1 3. September 2021 war Tanzunter richt entweder auf beständige Gruppen bis 30 Personen oder – bei grösseren Gruppen – auf Personen mit Zertifikat beschränkt. Es ergibt sich aus den Akten nicht, in welcher Gruppengrösse normalerweise der Unterricht in der Tanzschule der Beschwerde führerin stattfindet. Wie nachfolgend zu zeigen ist , kann diese Frage jedoch offenbleiben.
Hinsichtlich beständiger Gruppen bis 30 Personen ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass ins ofern eine Einschränkung bestanden habe , a ls unter anderem eine Maskentra g pf licht, Abstandsregeln und eine Beschränkung der Teilnehmer zahl bestanden habe ( Urk. 6/173/1 -2 ). In
der ab dem 13. September 2021 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage
war eine Beschränkung der Auslastung der Kapazität auf zwei D rittel
einzig bei V erans t al t ungen im Frei en ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat ( Art. 14
Abs. 1 lit . b ) und bei Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangs besch rä nkung auf Personen mit einem Zertifikat ( Art. 14a
Abs. 1 lit . c ) verordnet . Den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 8. September 2021, Inkrafttreten der Änderung am 1 3. September 2021, des Eid genössischen Departements de s Innern EDI ist betreffend Art. 20 lit . d und e , welche die Ausübung sportlicher und kultureller Aktivitäten regeln, zu ent nehmen (S. 5): « Werden sportliche und kulturelle Aktivitäten im Rahmen einer Veranstaltung ausgeübt (z.B. Fussballturnier oder Konzert), gelten betreffend die Zugangs-, die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränku ngen die Artikel 14–15 (Bst. b).». Diese Erläuterung lässt vermuten, dass Trainings bzw. Übungen
wie T anzunterricht grundsätzlich nicht als Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 bzw. 14a g a lten, und entsprechend keine Kapazitätsbeschränkung bestand . Den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-V erordnung besondere Lage vom 8. September 2021 ist jedoch betreffend Art. 14a zu entnehmen (S. 3 f.) : «K leine Veranstaltungen mit max. 30 Personen, die sich regelmässig in dieser Zusammen setzung treffen und die dem Organisator bekannt sind, sollen auch weiterhin stattfinden dürfen, ohne dass ein Zertifikat notwendig ist (Bst. a). Dies betrifft z.B. Vereinstreffen, aber auch Chöre oder Yogagruppen, die in der gleichen Konstel lation proben bzw. praktizieren. An den übrigen Vorgaben soll sich nichts ändern (Kapazitätsbeschränkung auf zwei Drittel, Maskenpflicht nach Artikel 6 sowie Mindestabstand nach Möglichkeit, vgl. Bst. c und d ).» Aus dieser Erläu terung ergibt sich, dass auch vereinsinterne Aktivitäten , namentlich Proben, als Veranstaltung g a lten und somit eine Kapazitätsbeschränkung bestanden haben soll . Nach dem Gesagten waren die Erläuterungen des Eidgenössischen Departe ments de s Innern EDI zu den per 1 3. September 2021 in Kraft getretenen Ände rungen hinsichtlich Geltungsbereich der Kapazitätsbeschränkungen unklar. Es kann vorliegend offenbleiben, ob ab dem 1 3. September 2021 für beständige Gruppen von bis 30 Personen, welche gemeinsam Tanzunterricht nahmen, eine Kapazitätsbeschränkung galt oder nicht, musste die Beschwerdeführerin aufgrund der unklaren Anordnungen, der en Widerhandlung unter Strafandrohung stand (vgl. Art. 28 Covid-19-Verordnung besondere Lage), doch davon ausgehen, dass eine Kapazitätsbeschränkung bestand. Dies gilt umso mehr, als auch der Tanzlehrer-Ver b a nd der Schweiz, welcher Abklärungen getätigt hatte und seine Mitglieder regelmässig über die geltenden Massnahmen informierte , von einer solchen Einschränkung ausging (vgl. Urk. 6/173/9, Urk. 6/137/7) .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass unabhängig davon, ob der Tanzunterricht in Gruppen von mehr oder weniger als 30 Personen stattfand, von staatlich verordneten Einschrän kungen ausgegangen werden musste, welche den Tanzunterricht mass geblich beeinträchtigten. 3 .3
Nach dem Gesagten war der Betrieb der Tanzschule der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1 3. b is 3 0. September 2021, nicht aber in der Zeit vom 1. b is 1 2. September 2021 massgeblich durch die staatlich verordneten Massnahmen gegen die Corona-Epidemie beeinträchtigt (vgl. Urk. 6/162) . Die Beschwerde führerin hat daher für die Zeit vom 1 3. b is 3 0. S ept ember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (vgl. KS CE Rz . 1056 ) . Die Beschwerde ist in dem S inne teilweise gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschä digung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 1. April 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
1 3. bis 3 0. September 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 3 ter ).
E. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in im
September 2021 gültig gewesener Fassung muss te grundsätzlich jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Ein richtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Covid-19-Verordnung b esondere Lage in der bis am 12. September 2021 gültig gewesenen Fassung, galt für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausübten, Folgendes: a)
Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Ein haltung des erforderlichen Abstands. b)
Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkungen die Artikel 14 und 15. c)
Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25. d)
Bei Aktivitäten in Innenräumen: 1.
müssen die Kontaktdaten erhoben werden, es sei denn, in einer Ein richtung oder einem Betrieb wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt; 2.
muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
Diskotheken und Tanzlokale mussten gemäss Art. 13 Abs. 1 Covid-19-Verord nung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt war, galt bis am 1 2. September 2021 unter anderem eine Auslastungsgrenze von zwei Dritteln der Kapazität. Zudem war an solchen Veranstaltungen den Besuchern das Tanzen verboten ( Art. 14 Abs. 1 lit . b und c Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00029
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 5. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ betreibt eine Tanzschule. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihr vom 1 7. März bis am 1 6. September 2020 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus ( Urk. 6/81, Urk. 6/82, Urk. 6/83, Urk. 6/86, Urk. 6/88, Urk. 6/90, Urk. 6/91, Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ( Urk. 6/102) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ für die Zeit vom 1 7. September bis Ende Oktober 202 0. Vom 1.
November 2020 bis am 3 1. August 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___ wieder eine Erwerbs ersatz e ntschädigung au s ( Urk. 6/104, Urk. 6/113, Urk. 6/131 ,
Urk. 6/143, Urk. 6/144, Urk. 6/147, Urk. 6/155, Urk. 6/159; vgl. auch Urk. 6/134). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbs e rs atz e ntschädigung für September 2021 ( Urk. 6/165).
Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/
173) wies die Ausgleichskasse m it Einspracheentscheid vom 2 1. April 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ m it Eingabe vom 1 1. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für September 2021 eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte am 2 0. Juni 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 2 1. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwaltungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2 1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für September 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden. 1.2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchs berechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b)
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in im
September 2021 gültig gewesener Fassung muss te grundsätzlich jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Ein richtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Covid-19-Verordnung b esondere Lage in der bis am 12. September 2021 gültig gewesenen Fassung, galt für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausübten, Folgendes: a)
Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Ein haltung des erforderlichen Abstands. b)
Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränkungen die Artikel 14 und 15. c)
Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25. d)
Bei Aktivitäten in Innenräumen: 1.
müssen die Kontaktdaten erhoben werden, es sei denn, in einer Ein richtung oder einem Betrieb wird bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Zertifikat beschränkt; 2.
muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
Diskotheken und Tanzlokale mussten gemäss Art. 13 Abs. 1 Covid-19-Verord nung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt war, galt bis am 1 2. September 2021 unter anderem eine Auslastungsgrenze von zwei Dritteln der Kapazität. Zudem war an solchen Veranstaltungen den Besuchern das Tanzen verboten ( Art. 14 Abs. 1 lit . b und c Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung) . 1.3.2
Ab dem 1 3. September 2021 musste bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in Innenräumen bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden; davon ausgenommen waren Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, regel mässig gemeinsam ausgeübt werden, n amentlich Trainings oder Proben. Es musste zudem eine wirksame Lüftung vorhanden sein ( Art. 20 lit . d Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab dem 1 3. September 2021 gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 Covid-19-Verordnung b esondere Lage in der ab dem 13. September 202 1 gültig gewesenen Fassung, konnte für Veranstaltungen in Innenräumen darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgen de Voraus setzungen erfüllt waren: a)
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 3 0. b)
Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
c)
Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
d)
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
e)
Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.
1.4
Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gälten. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), anspruchsberechtigt seien selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kunden eine gewisse Vorlauf zeit zum Reservieren und bestellen ihrer Kurse bräuchten, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt. Eine Beeinträchtigung der Geschäftstätig k eit der Beschwerdeführerin
durch die im September 2021 in Kraft ge w esenen Massn ahm en von Bund oder Kanton könne nicht nachvollzogen werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1), für die Monate Januar bis August 2021 habe sie eine Entschädigung erhalten. Die Voraussetzungen für diese Monat e seien dieselben wie für September 2021 gewesen. Ihr Einkommensverlust im September 2021 sei eine Folge der Vor schriften des Bundes. Es hätten im September 2021 behördlich angeordnete Einschrän kungen für Tanzschulen bestanden. Sie seien ihr von S wis sdance , dem Tanzlehrer Verband der Schweiz, auferlegt worden. S wissdance habe sich für alle Einzelheiten mit dem BAG und dem BASPO absprechen und dessen Weisungen übernehmen müsse n . Die Massnahmen hätten in Maskenpflicht, Abstandsregeln, Besch r änkung der Anzahl erlaub t er Teilnehmer und andere s mehr bestanden. Diese Beschränkungen hätten ganz direkt zu einem Erwerbsausfall geführt, welchen die Beschwerdegegnerin in den Monaten zuvor ja auch entschädigt habe. Es gelte zudem zu beachten, dass s elbst wenn im September 2021 keine Massnah men mehr Gültigkeit gehabt hätte n , sie einen Ausfal l erl itten hätte , da die Anmeldungen eine gewisse Vorlauf zeit benötigten. 3 . 3 .1
Die Beschwerdeführerin betreibt als
Selbständigerwerbende eine Tanzschule (vgl. beispielsweise Urk. 6/110) . In der Zeit vom 1. bis 1 2. September 2021 bestanden für sportl iche Aktivitäten, wie es Tanzen ist , praktisch keine staatliche verord neten Einschränkungen . In Art. 20 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis am 1 2. September 2021 gültig gewesenen Fassung wurde viel mehr explizit festgehalten, dass weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhalt ung des erforderlichen Abstands galt ( lit . a ). Einzige Einschränkung war, dass
– neben einer wirksamen Lüftung - Kontaktdaten zu erheben war e n ( lit . d ). Die Erhebung von Kontaktdaten dürfte den Betrieb einer Tanzschule jedoch nicht beeinträchtigt haben, da die Tanzschüler der Tanzschule ohnehin bekannt waren . Dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen, das heisst den Räumen der Tanzschule, in welchen nicht der Tanzunterricht stattfand (beispiels weise Lift, Garderobe, Toilette, Empfangsbereich), eine Masken tragpflicht galt ( E. 1.3.1 ; vgl. Musterschutzkonzep t des Tanzlehrer-Verbandes der Schweiz vom 2 4. Juni 2021, Urk. 3/2), dürfte sich ebenfalls nicht relevant auf den Umsatz ausgewirkt haben , galt doch für das Tanzen selbst eben gerade keine Maskentragpflicht . Dass die Tanzschule der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 1 2. September 2021 irgendwelche Veranstaltungen nur eingeschränkt oder gar nicht hätte durchführen können, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 2) .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in der Zeit vom 1. b is 1 2. September 2021 keine staatlichen Massnahmen gegen die Aus breitung des Coronavirus in Kraft waren, welche den Betrieb der Tanzschule der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt hätten (vgl. auch Musterschutz konzept von Swissdance vom 2 4. Juni 2021, Urk. 3/2) . Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin a us der Tatsache, dass ihr bis Ende August 2021 eine Ent schädigung ausgerichtet worden war, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann , handelt es sich bei Taggeldleistungen doch nicht um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 ATSG und können Taggeldleistungen ohne Berufung auf den Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 ATSG) ex nun c et pro futuro angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 1 0. Juni 2016 E. 4.4; Schmid in: Hürzeler / Kieser [Hrsg.], Bundes gesetz über die Unfallversicherung, Art. 16 N 30) . Nachdem der Beschwerde führerin bei denselben gesetzlichen Grundlagen wie anfangs September bis Ende August 2021 eine Entschädigung ausgerichtet worden war, erübrigen sich zudem Weiterungen zu r Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Anpassungszeit an geänderte Massnahmen zu entschädigen gewesen wäre. 3 .2
Ab dem 1 3. September 2021 waren für Personen ab 16 Jahren in Innenräumen sportliche oder kulturelle Aktivitäten
grundsätzlich nur noch mit einem Zertifikat möglich. Davon ausgenommen war en Aktivitäten, die in abgetrennten Räumlich keiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen Gruppe von höchstens 30 Personen, die dem Organisator bekannt waren , regelmässig gemeinsam aus geübt w u rden, namentlich Trainings oder Proben (Art. 20 lit . d Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab dem 1 3. September 2021 gültig gewesenen Fassung ). Das heisst, ab dem 1 3. September 2021 war Tanzunter richt entweder auf beständige Gruppen bis 30 Personen oder – bei grösseren Gruppen – auf Personen mit Zertifikat beschränkt. Es ergibt sich aus den Akten nicht, in welcher Gruppengrösse normalerweise der Unterricht in der Tanzschule der Beschwerde führerin stattfindet. Wie nachfolgend zu zeigen ist , kann diese Frage jedoch offenbleiben.
Hinsichtlich beständiger Gruppen bis 30 Personen ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass ins ofern eine Einschränkung bestanden habe , a ls unter anderem eine Maskentra g pf licht, Abstandsregeln und eine Beschränkung der Teilnehmer zahl bestanden habe ( Urk. 6/173/1 -2 ). In
der ab dem 13. September 2021 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage
war eine Beschränkung der Auslastung der Kapazität auf zwei D rittel
einzig bei V erans t al t ungen im Frei en ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat ( Art. 14
Abs. 1 lit . b ) und bei Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zugangs besch rä nkung auf Personen mit einem Zertifikat ( Art. 14a
Abs. 1 lit . c ) verordnet . Den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 8. September 2021, Inkrafttreten der Änderung am 1 3. September 2021, des Eid genössischen Departements de s Innern EDI ist betreffend Art. 20 lit . d und e , welche die Ausübung sportlicher und kultureller Aktivitäten regeln, zu ent nehmen (S. 5): « Werden sportliche und kulturelle Aktivitäten im Rahmen einer Veranstaltung ausgeübt (z.B. Fussballturnier oder Konzert), gelten betreffend die Zugangs-, die Personenzahl- und die Kapazitätsbeschränku ngen die Artikel 14–15 (Bst. b).». Diese Erläuterung lässt vermuten, dass Trainings bzw. Übungen
wie T anzunterricht grundsätzlich nicht als Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 bzw. 14a g a lten, und entsprechend keine Kapazitätsbeschränkung bestand . Den Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-V erordnung besondere Lage vom 8. September 2021 ist jedoch betreffend Art. 14a zu entnehmen (S. 3 f.) : «K leine Veranstaltungen mit max. 30 Personen, die sich regelmässig in dieser Zusammen setzung treffen und die dem Organisator bekannt sind, sollen auch weiterhin stattfinden dürfen, ohne dass ein Zertifikat notwendig ist (Bst. a). Dies betrifft z.B. Vereinstreffen, aber auch Chöre oder Yogagruppen, die in der gleichen Konstel lation proben bzw. praktizieren. An den übrigen Vorgaben soll sich nichts ändern (Kapazitätsbeschränkung auf zwei Drittel, Maskenpflicht nach Artikel 6 sowie Mindestabstand nach Möglichkeit, vgl. Bst. c und d ).» Aus dieser Erläu terung ergibt sich, dass auch vereinsinterne Aktivitäten , namentlich Proben, als Veranstaltung g a lten und somit eine Kapazitätsbeschränkung bestanden haben soll . Nach dem Gesagten waren die Erläuterungen des Eidgenössischen Departe ments de s Innern EDI zu den per 1 3. September 2021 in Kraft getretenen Ände rungen hinsichtlich Geltungsbereich der Kapazitätsbeschränkungen unklar. Es kann vorliegend offenbleiben, ob ab dem 1 3. September 2021 für beständige Gruppen von bis 30 Personen, welche gemeinsam Tanzunterricht nahmen, eine Kapazitätsbeschränkung galt oder nicht, musste die Beschwerdeführerin aufgrund der unklaren Anordnungen, der en Widerhandlung unter Strafandrohung stand (vgl. Art. 28 Covid-19-Verordnung besondere Lage), doch davon ausgehen, dass eine Kapazitätsbeschränkung bestand. Dies gilt umso mehr, als auch der Tanzlehrer-Ver b a nd der Schweiz, welcher Abklärungen getätigt hatte und seine Mitglieder regelmässig über die geltenden Massnahmen informierte , von einer solchen Einschränkung ausging (vgl. Urk. 6/173/9, Urk. 6/137/7) .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass unabhängig davon, ob der Tanzunterricht in Gruppen von mehr oder weniger als 30 Personen stattfand, von staatlich verordneten Einschrän kungen ausgegangen werden musste, welche den Tanzunterricht mass geblich beeinträchtigten. 3 .3
Nach dem Gesagten war der Betrieb der Tanzschule der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1 3. b is 3 0. September 2021, nicht aber in der Zeit vom 1. b is 1 2. September 2021 massgeblich durch die staatlich verordneten Massnahmen gegen die Corona-Epidemie beeinträchtigt (vgl. Urk. 6/162) . Die Beschwerde führerin hat daher für die Zeit vom 1 3. b is 3 0. S ept ember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (vgl. KS CE Rz . 1056 ) . Die Beschwerde ist in dem S inne teilweise gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschä digung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 1. April 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
1 3. bis 3 0. September 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler