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EE.2021.00051

Nachdem die Ausgleichkasse zunächst einen Anspruch verneint hatte, sprach sie nach Einsprache des Versicherten formlos eine Entschädigung zu und schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden ab. Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise höhere Entschädigung. Angefochtenen Entscheid bestätigt und Sache zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höhe der Entschädigung überwiesen.

Zürich SozVersG · 2021-12-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügungen vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 6/135, Urk. 6/136) wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Antrag von

X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Monate Januar bis Juni 20 2 1 ab. Dagegen erhob X.___ am 9. August 2021 Einsprache und beantrag t e die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzent schä digung ( Urk. 6/139). Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 sprach die Aus gleichs kasse X.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 eine Ent schädigung basierend auf einem Tagesansatz vo n Fr. 36.

zu ( Urk. 6/14 8 ). Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 schrieb die Ausgleichskasse das Ein spracheverfahren als gegenstandslos geworden ab (U rk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Oktober 2021 Beschwerde und beantrag t e die Ausrichtung einer Erwerbausfallentschädigung basierend auf einem monatli chen Bruttolohn von Fr. 7'200. -- ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag t e mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit V erfügung vom 15. November 2021 an ge zeigt wurde ( Urk. 7). Am 2 4. November 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Beilagen ein ( Urk. 8, Urk. 9/1-5). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eing eg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. 1.2

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftl ich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und A nordnungen, die nicht unter

Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abwei chend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden können ( Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1.3

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügungen vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 6/135, Urk. 6/136) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs er satzentschädigung für die Monate Januar bis Juni 20 2 1 verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Einsprache und beantrag t e die Aus richtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ( Urk. 6/139). Er stellt e dabei keinen Antrag betreffend Höhe der ihm auszurichtenden Entschädigung. Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 ( Urk. 6/148) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung entsprochen, weshalb es sich als rechtens erweist, da s s sie das Einspracheverfahren

mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 2) als gegen stands los geworden abgeschrieben hat (vgl. BGE 131 V

407 E. 2.2.1 , 125 V 118 ; K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , Art. 52 N 72).

Nachdem es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 2) um einen formellen Entscheid handelt, kann auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 betreffend Anfechtung von Nichteintretensentscheiden ). 2.2

Hinsichtlich der strittig gebliebenen Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung hat die Beschwer de gegnerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen ,

wogegen der Beschwerde führer erneut Einsprache erheben kann (vgl. E. 1.2, E. 1.3 ; BGE 131 V 407 E. 2.2.1 ) . 3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist, und die Sache zum Erlass einer Verfügung betreffend Höhe der dem Beschwer deführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.

Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse , zum Erlass einer Verfügung betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung überwiesen . 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-5 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Verfügungen vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 6/135, Urk. 6/136) wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Antrag von

X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Monate Januar bis Juni 20

E. 1.1 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen.

E. 1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftl ich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und A nordnungen, die nicht unter

Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abwei chend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden können ( Art.

E. 1.3 ; BGE 131 V 407 E. 2.2.1 ) . 3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist, und die Sache zum Erlass einer Verfügung betreffend Höhe der dem Beschwer deführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.

Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse , zum Erlass einer Verfügung betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung überwiesen . 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. Oktober 2021 Beschwerde und beantrag t e die Ausrichtung einer Erwerbausfallentschädigung basierend auf einem monatli chen Bruttolohn von Fr. 7'200. -- ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag t e mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit V erfügung vom 15. November 2021 an ge zeigt wurde ( Urk. 7). Am 2 4. November 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Beilagen ein ( Urk. 8, Urk. 9/1-5).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügungen vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 6/135, Urk. 6/136) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs er satzentschädigung für die Monate Januar bis Juni 20 2 1 verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Einsprache und beantrag t e die Aus richtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ( Urk. 6/139). Er stellt e dabei keinen Antrag betreffend Höhe der ihm auszurichtenden Entschädigung. Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 ( Urk. 6/148) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung entsprochen, weshalb es sich als rechtens erweist, da s s sie das Einspracheverfahren

mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 2) als gegen stands los geworden abgeschrieben hat (vgl. BGE 131 V

407 E. 2.2.1 , 125 V 118 ; K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , Art. 52 N 72).

Nachdem es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 2) um einen formellen Entscheid handelt, kann auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 betreffend Anfechtung von Nichteintretensentscheiden ).

E. 2.2 Hinsichtlich der strittig gebliebenen Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung hat die Beschwer de gegnerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen ,

wogegen der Beschwerde führer erneut Einsprache erheben kann (vgl. E. 1.2, E.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eing eg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 und Urk. 9/1-5 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00051

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

7. Dezember 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügungen vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 6/135, Urk. 6/136) wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Antrag von

X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Monate Januar bis Juni 20 2 1 ab. Dagegen erhob X.___ am 9. August 2021 Einsprache und beantrag t e die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzent schä digung ( Urk. 6/139). Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 sprach die Aus gleichs kasse X.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 eine Ent schädigung basierend auf einem Tagesansatz vo n Fr. 36.

zu ( Urk. 6/14 8 ). Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 schrieb die Ausgleichskasse das Ein spracheverfahren als gegenstandslos geworden ab (U rk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Oktober 2021 Beschwerde und beantrag t e die Ausrichtung einer Erwerbausfallentschädigung basierend auf einem monatli chen Bruttolohn von Fr. 7'200. -- ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantrag t e mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit V erfügung vom 15. November 2021 an ge zeigt wurde ( Urk. 7). Am 2 4. November 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Beilagen ein ( Urk. 8, Urk. 9/1-5). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eing eg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. 1.2

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftl ich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und A nordnungen, die nicht unter

Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abwei chend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden können ( Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1.3

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügungen vom 2 6. Juli 2021 ( Urk. 6/135, Urk. 6/136) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs er satzentschädigung für die Monate Januar bis Juni 20 2 1 verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Einsprache und beantrag t e die Aus richtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ( Urk. 6/139). Er stellt e dabei keinen Antrag betreffend Höhe der ihm auszurichtenden Entschädigung. Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 ( Urk. 6/148) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung entsprochen, weshalb es sich als rechtens erweist, da s s sie das Einspracheverfahren

mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 2) als gegen stands los geworden abgeschrieben hat (vgl. BGE 131 V

407 E. 2.2.1 , 125 V 118 ; K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , Art. 52 N 72).

Nachdem es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 2) um einen formellen Entscheid handelt, kann auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 betreffend Anfechtung von Nichteintretensentscheiden ). 2.2

Hinsichtlich der strittig gebliebenen Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung hat die Beschwer de gegnerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen ,

wogegen der Beschwerde führer erneut Einsprache erheben kann (vgl. E. 1.2, E. 1.3 ; BGE 131 V 407 E. 2.2.1 ) . 3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist, und die Sache zum Erlass einer Verfügung betreffend Höhe der dem Beschwer deführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.

Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse , zum Erlass einer Verfügung betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2021 zustehenden Entschädigung überwiesen . 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-5 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler