Sachverhalt
1.
Am 4. Oktober 2013 (Ein gangs datum) meldete sich X.___, geboren 1988, bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Musike rin im Z.___ Quartett zur Anerkennung und Registrierung als Selb stän dig er werbende im Nebenerwerb
(25 %) mit Erwerbsaufnahme am
1. Januar 201 3 an
(Urk. 7/1) . Gestützt auf die Angaben in der Anmeldung erhob die Ausgleichs kasse in den Jahren 2013 bis 2017 die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende
für das jeweilige Beitragsjahr (Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16). Mangels steuerlich aus ge wie se ne n Einkommen s aus selbständiger Erwerbstätig keit in den Jahren 2013/2014 entliess die Ausgleichskasse X.___ m it Schreiben vom 6. Juli 2017 rück wirkend per 1. Januar 2013 als Selbständig erwerbende aus der Kassen mit glied schaft (Urk. 7/19).
Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schädigung (Betriebsein stel lung) gestützt auf die Ver ordnung über Mass nahmen bei Erwerbs aus fall im Zu sammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Ver ord nung Erwerbs aus fall) an (Urk. 7/34). Mit Ver fü gung vom 1 7. April 2020 verneinte die Aus gleichs kasse ei nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung mangels An schluss es als selbständigerwerbende Person (Urk. 7/35) .
Am 7. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung infolge eines Veranstaltungsverbots gestützt auf die Covid-19-Ver ord nung Erwerbs aus fall an (Urk. 7/ 38f.). Am 1 0. September 2020 (Eingangsdatum) reichte sie die An mel dung als Musikerin zur Anerkennung und Registrierung als Selbständig er wer bende im Nebenerwerb mit Erwerbsaufanahme am 1. Januar 2015 zu den Ak ten (Urk. 7/40). Mit Ver fü gung vom 1 0. Dezember 2020 verneinte die Aus gleichs kasse ei nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung
(Urk. 7/101) . Die dagegen von X.___ am
21. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/104) wies die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom 2 3 . Juli 202 1 ab
(Urk. 7/113 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. September 2021 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt a uf das Veranstaltungsverbot für den Zeitraum vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2021 schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-115]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 30. September 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [ EpG ]) stütze n - am 20. März 2020 die Co vid- 19 - Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Danach wurde der Gel tungs zeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.
4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet (Art. 11 Abs. 5). Die Verordnung erfuhr mehrere Änderungen, unter anderem am 6. Juli, 17. September und 8. Okt ober 202 0. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine ge setz liche Grundlage für die Co vid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Ein rich tungen für das Publikum geschlossen, namentlich Unterhaltungs- und Freizeit betriebe (lit . d) wie Konzerthäuser und Theater . 1.2.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis
16. Sep tember 2020 gültig gewesen en Fassung) sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Co rona virus
einen Er werbs ausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass gebendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-
- liegt (so ge nannte Härtefallre gelung) .
Laut Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Er werbsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung w aren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen ge mäss Absatz 3 bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren. 1.3
Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 1 7 . September 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzie len, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ge leis tete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die ver sic herte Per son bei der Ausgleichskasse als selbständige rwerbend ange schlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz . 1025). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung [der Erwerbstätigkeit] nicht als selb ständigerwerbende Person registriert gewesen sei und daher die Anspruchsvoraus set zun gen für einen Leistungsbezug nicht erfülle . Die Anmeldung als selbständigerwerbende Person sei nach der Anmeldung für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse eingegangen . Bei einer späteren Einreichung entfalle der An spruch auf einen Leistungsbezug (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Nebenberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit als Musikerin ausübe . Mit Schreiben vom 22. Ok tober 2020 sei die se selbständige Erwerbstätigkeit seitens der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend per 1. Ja nuar 2015 anerkannt und eine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in der AHV bestätigt worden. Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 seien die ent sprechenden AHV-Beiträge erhoben worden. Aufgrund des Veranstaltungs ver bots seien diverse Konzerte in der Periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 abgesagt worden, weshalb sie einen Erwerbsausfall erlitten habe und mithin An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe (Urk. 1).
3. 3.1
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin als Musikerin des Z.___ Quartetts bei der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ab 1. Januar 2013 als Selbständig er wer ben de registriert war (Urk. 7/2) und die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für die Jahre 2013 bis 2017 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben zum Jahreseinkommen verfügte (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16). Am 6. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit, aufgrund dessen, dass sie dem kantonalen Steueramt für die Jahre 2013 und 2014 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet habe, werde sie - ohne Gegenbericht innert 30 Tagen - rückwirkend per 1. Januar 2013 als Selbständigerwerbende aus der Kassenmitgliedschaft entlassen (Urk. 7/19). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1 7. No vember 2017 vergütete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Zinsen für zuviel bezahlte Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 7/25). Am 2. No vember 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin die definitiven Beiträge für Selb ständigerwerbende für das Jahr 2013 (Urk. 7/29) und teilte der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 13. Februar 2019 schliesslich mit, dass ihr Ab rechnungskonto per 3 1. Dezember 2013 aufgehoben worden sei (Urk. 7/33). Den am 2 9. März 2020 geltend gemachten Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung infolge Betriebseinstellung (vgl. Urk. 7/34) verneinte die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2020 mangels selbständiger Er werbstätigkeit (Urk. 7/35).
Am 7. September 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung für die Periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 (Urk. 7/38f.). Kurz darauf meldete sie sich am 10. September 2020 bei der Be schwer degegnerin per 1. Januar 2015 als Selbständigerwerbende an (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 bestätigte die Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei ihr (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2015 als selbstän dig erwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 7/4 8). 4. 4.1.
Vorab ist festzuhalten, dass mit Verfügung vom 1 7. April 2020 der Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbs tätigkeit verneint wurde. Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft. Der angefochtene Entspracheentscheid vom 2 3. Juli 2021 (Urk.
2) und die damit ein hergehende erneute Ablehnung des Gesuchs im Erwerbsersatzentschädigung ist daher (einzig) unter den seit Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2020 einge tre tenen neuen Tatsachen zu prüfen. 4 .2
Die Beschwerdeführerin unterliess es, der Beschwerdegegnerin zeitnah zu melden, dass sie seit 2015 wieder einkommensrelevant als selbständigerwerbende Musike rin tätig ist und ge mäss Erfolgsrechnung in den Jahren 2015 bis 2020 ein Ein kommen von Fr. 10‘288.-- (2015), Fr. 13‘256.-- (2016), Fr. 10‘978.-- (2017) und je Fr. 17‘259.-
- (2018-2020) erzielte (Urk. 7/40/ 18-22). Dementsprechend be zahl te sie pflicht widriger weise (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 des Bun des gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[ AHVG ]) auf diesen Einkommen auch (noch) keine Beiträge.
Erst mit der Anmeldung zum Be zug einer Erwerbs au s fallentschädigung vom 7. September 2020 (Urk. 7/ 3 9) setzte sie die Beschwer de gegnerin über die Aufnahme bzw. Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis und reichte die betreffende An meldung und Erfolgs rechnung ein. Daher war sie am 1 7. März 2020, das heisst i m Zeitpunkt, ab dem sie einen Erwerbsausfall geltend machte, von der Beschwerdegegnerin noch nicht als Selbständiger wer ben de anerkannt, weshalb sie (mindestens bis am 2 2. Ok tober 2020) nicht als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konnte .
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben jedoch nur Per sonen, die im Zeit punkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Aus gleichs kasse denn auch als Selbständige rwerbende anerkannt waren (vgl. vorstehend E. 1.2 und Rz . 1025 KS CE; ferner: Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00066 vom 14. April 2021 E. 3.2). Diese Voraussetzung ist bei der Be schwerdeführer in zweifel los nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 sowohl nach
Abs. 3 als auch
nach der Härtefallregelung resp. Abs. 3 bis von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall zu verneinen ist. Daran vermag auch der am 2 2. Oktober 2020 erfolgte rückwirkende Anschluss nichts zu ändern. 5 .
Die Beschwerde erweist sich dem zu folge als un be gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 4. Oktober 2013 (Ein gangs datum) meldete sich X.___, geboren 1988, bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Musike rin im Z.___ Quartett zur Anerkennung und Registrierung als Selb stän dig er werbende im Nebenerwerb
(25 %) mit Erwerbsaufnahme am
1. Januar 201
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [ EpG ]) stütze n - am 20. März 2020 die Co vid- 19 - Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Danach wurde der Gel tungs zeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.
4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet (Art. 11 Abs. 5). Die Verordnung erfuhr mehrere Änderungen, unter anderem am 6. Juli, 17. September und 8. Okt ober 202 0. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine ge setz liche Grundlage für die Co vid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Ein rich tungen für das Publikum geschlossen, namentlich Unterhaltungs- und Freizeit betriebe (lit . d) wie Konzerthäuser und Theater .
E. 1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis
16. Sep tember 2020 gültig gewesen en Fassung) sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Co rona virus
einen Er werbs ausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass gebendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-
- liegt (so ge nannte Härtefallre gelung) .
Laut Art. 2 Abs.
E. 1.3 Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 1
E. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen ge mäss Absatz 3 bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren.
E. 3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin als Musikerin des Z.___ Quartetts bei der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ab 1. Januar 2013 als Selbständig er wer ben de registriert war (Urk. 7/2) und die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für die Jahre 2013 bis 2017 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben zum Jahreseinkommen verfügte (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16). Am 6. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit, aufgrund dessen, dass sie dem kantonalen Steueramt für die Jahre 2013 und 2014 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet habe, werde sie - ohne Gegenbericht innert 30 Tagen - rückwirkend per 1. Januar 2013 als Selbständigerwerbende aus der Kassenmitgliedschaft entlassen (Urk. 7/19). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1 7. No vember 2017 vergütete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Zinsen für zuviel bezahlte Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 7/25). Am 2. No vember 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin die definitiven Beiträge für Selb ständigerwerbende für das Jahr 2013 (Urk. 7/29) und teilte der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 13. Februar 2019 schliesslich mit, dass ihr Ab rechnungskonto per 3 1. Dezember 2013 aufgehoben worden sei (Urk. 7/33). Den am 2 9. März 2020 geltend gemachten Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung infolge Betriebseinstellung (vgl. Urk. 7/34) verneinte die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2020 mangels selbständiger Er werbstätigkeit (Urk. 7/35).
Am 7. September 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung für die Periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 (Urk. 7/38f.). Kurz darauf meldete sie sich am 10. September 2020 bei der Be schwer degegnerin per 1. Januar 2015 als Selbständigerwerbende an (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 bestätigte die Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei ihr (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2015 als selbstän dig erwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 7/4
E. 7 . September 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzie len, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ge leis tete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die ver sic herte Per son bei der Ausgleichskasse als selbständige rwerbend ange schlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz . 1025). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung [der Erwerbstätigkeit] nicht als selb ständigerwerbende Person registriert gewesen sei und daher die Anspruchsvoraus set zun gen für einen Leistungsbezug nicht erfülle . Die Anmeldung als selbständigerwerbende Person sei nach der Anmeldung für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse eingegangen . Bei einer späteren Einreichung entfalle der An spruch auf einen Leistungsbezug (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Nebenberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit als Musikerin ausübe . Mit Schreiben vom 22. Ok tober 2020 sei die se selbständige Erwerbstätigkeit seitens der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend per 1. Ja nuar 2015 anerkannt und eine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in der AHV bestätigt worden. Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 seien die ent sprechenden AHV-Beiträge erhoben worden. Aufgrund des Veranstaltungs ver bots seien diverse Konzerte in der Periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 abgesagt worden, weshalb sie einen Erwerbsausfall erlitten habe und mithin An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe (Urk. 1).
3.
E. 8 ). 4. 4.1.
Vorab ist festzuhalten, dass mit Verfügung vom 1 7. April 2020 der Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbs tätigkeit verneint wurde. Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft. Der angefochtene Entspracheentscheid vom 2 3. Juli 2021 (Urk.
2) und die damit ein hergehende erneute Ablehnung des Gesuchs im Erwerbsersatzentschädigung ist daher (einzig) unter den seit Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2020 einge tre tenen neuen Tatsachen zu prüfen. 4 .2
Die Beschwerdeführerin unterliess es, der Beschwerdegegnerin zeitnah zu melden, dass sie seit 2015 wieder einkommensrelevant als selbständigerwerbende Musike rin tätig ist und ge mäss Erfolgsrechnung in den Jahren 2015 bis 2020 ein Ein kommen von Fr. 10‘288.-- (2015), Fr. 13‘256.-- (2016), Fr. 10‘978.-- (2017) und je Fr. 17‘259.-
- (2018-2020) erzielte (Urk. 7/40/ 18-22). Dementsprechend be zahl te sie pflicht widriger weise (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 des Bun des gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[ AHVG ]) auf diesen Einkommen auch (noch) keine Beiträge.
Erst mit der Anmeldung zum Be zug einer Erwerbs au s fallentschädigung vom 7. September 2020 (Urk. 7/ 3
E. 9 ) setzte sie die Beschwer de gegnerin über die Aufnahme bzw. Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis und reichte die betreffende An meldung und Erfolgs rechnung ein. Daher war sie am 1 7. März 2020, das heisst i m Zeitpunkt, ab dem sie einen Erwerbsausfall geltend machte, von der Beschwerdegegnerin noch nicht als Selbständiger wer ben de anerkannt, weshalb sie (mindestens bis am 2 2. Ok tober 2020) nicht als Selbständigerwerbende im Sinne von Art.
E. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konnte .
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben jedoch nur Per sonen, die im Zeit punkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Aus gleichs kasse denn auch als Selbständige rwerbende anerkannt waren (vgl. vorstehend E. 1.2 und Rz . 1025 KS CE; ferner: Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00066 vom 14. April 2021 E. 3.2). Diese Voraussetzung ist bei der Be schwerdeführer in zweifel los nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 sowohl nach
Abs. 3 als auch
nach der Härtefallregelung resp. Abs. 3 bis von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall zu verneinen ist. Daran vermag auch der am 2 2. Oktober 2020 erfolgte rückwirkende Anschluss nichts zu ändern. 5 .
Die Beschwerde erweist sich dem zu folge als un be gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00039
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 2. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ GmbH Fraumünsterstrasse 11, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 4. Oktober 2013 (Ein gangs datum) meldete sich X.___, geboren 1988, bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Musike rin im Z.___ Quartett zur Anerkennung und Registrierung als Selb stän dig er werbende im Nebenerwerb
(25 %) mit Erwerbsaufnahme am
1. Januar 201 3 an
(Urk. 7/1) . Gestützt auf die Angaben in der Anmeldung erhob die Ausgleichs kasse in den Jahren 2013 bis 2017 die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende
für das jeweilige Beitragsjahr (Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16). Mangels steuerlich aus ge wie se ne n Einkommen s aus selbständiger Erwerbstätig keit in den Jahren 2013/2014 entliess die Ausgleichskasse X.___ m it Schreiben vom 6. Juli 2017 rück wirkend per 1. Januar 2013 als Selbständig erwerbende aus der Kassen mit glied schaft (Urk. 7/19).
Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schädigung (Betriebsein stel lung) gestützt auf die Ver ordnung über Mass nahmen bei Erwerbs aus fall im Zu sammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Ver ord nung Erwerbs aus fall) an (Urk. 7/34). Mit Ver fü gung vom 1 7. April 2020 verneinte die Aus gleichs kasse ei nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung mangels An schluss es als selbständigerwerbende Person (Urk. 7/35) .
Am 7. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung infolge eines Veranstaltungsverbots gestützt auf die Covid-19-Ver ord nung Erwerbs aus fall an (Urk. 7/ 38f.). Am 1 0. September 2020 (Eingangsdatum) reichte sie die An mel dung als Musikerin zur Anerkennung und Registrierung als Selbständig er wer bende im Nebenerwerb mit Erwerbsaufanahme am 1. Januar 2015 zu den Ak ten (Urk. 7/40). Mit Ver fü gung vom 1 0. Dezember 2020 verneinte die Aus gleichs kasse ei nen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung
(Urk. 7/101) . Die dagegen von X.___ am
21. Januar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/104) wies die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom 2 3 . Juli 202 1 ab
(Urk. 7/113 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. September 2021 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt a uf das Veranstaltungsverbot für den Zeitraum vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2021 schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-115]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 30. September 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [ EpG ]) stütze n - am 20. März 2020 die Co vid- 19 - Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Danach wurde der Gel tungs zeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.
4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet (Art. 11 Abs. 5). Die Verordnung erfuhr mehrere Änderungen, unter anderem am 6. Juli, 17. September und 8. Okt ober 202 0. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rück wirkend per 17. September 2020 eine ge setz liche Grundlage für die Co vid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Ein rich tungen für das Publikum geschlossen, namentlich Unterhaltungs- und Freizeit betriebe (lit . d) wie Konzerthäuser und Theater . 1.2.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis
16. Sep tember 2020 gültig gewesen en Fassung) sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Co rona virus
einen Er werbs ausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass gebendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-
- liegt (so ge nannte Härtefallre gelung) .
Laut Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Er werbsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung w aren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen ge mäss Absatz 3 bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren. 1.3
Gemäss
Rz . 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 1 7 . September 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzie len, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ge leis tete Arbeit darstellt. Bei Selbständiger werbenden ist entscheidend, ob sie von der Aus gleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die ver sic herte Per son bei der Ausgleichskasse als selbständige rwerbend ange schlo ssen ist, ist dafür ausreichend (Rz . 1025). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung [der Erwerbstätigkeit] nicht als selb ständigerwerbende Person registriert gewesen sei und daher die Anspruchsvoraus set zun gen für einen Leistungsbezug nicht erfülle . Die Anmeldung als selbständigerwerbende Person sei nach der Anmeldung für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse eingegangen . Bei einer späteren Einreichung entfalle der An spruch auf einen Leistungsbezug (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie im Nebenberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit als Musikerin ausübe . Mit Schreiben vom 22. Ok tober 2020 sei die se selbständige Erwerbstätigkeit seitens der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend per 1. Ja nuar 2015 anerkannt und eine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in der AHV bestätigt worden. Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 seien die ent sprechenden AHV-Beiträge erhoben worden. Aufgrund des Veranstaltungs ver bots seien diverse Konzerte in der Periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 abgesagt worden, weshalb sie einen Erwerbsausfall erlitten habe und mithin An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe (Urk. 1).
3. 3.1
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin als Musikerin des Z.___ Quartetts bei der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ab 1. Januar 2013 als Selbständig er wer ben de registriert war (Urk. 7/2) und die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für die Jahre 2013 bis 2017 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben zum Jahreseinkommen verfügte (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/13, Urk. 7/16). Am 6. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit, aufgrund dessen, dass sie dem kantonalen Steueramt für die Jahre 2013 und 2014 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet habe, werde sie - ohne Gegenbericht innert 30 Tagen - rückwirkend per 1. Januar 2013 als Selbständigerwerbende aus der Kassenmitgliedschaft entlassen (Urk. 7/19). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1 7. No vember 2017 vergütete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Zinsen für zuviel bezahlte Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 7/25). Am 2. No vember 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin die definitiven Beiträge für Selb ständigerwerbende für das Jahr 2013 (Urk. 7/29) und teilte der Beschwerde führerin mit Schreiben vom 13. Februar 2019 schliesslich mit, dass ihr Ab rechnungskonto per 3 1. Dezember 2013 aufgehoben worden sei (Urk. 7/33). Den am 2 9. März 2020 geltend gemachten Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung infolge Betriebseinstellung (vgl. Urk. 7/34) verneinte die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. April 2020 mangels selbständiger Er werbstätigkeit (Urk. 7/35).
Am 7. September 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung für die Periode vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 (Urk. 7/38f.). Kurz darauf meldete sie sich am 10. September 2020 bei der Be schwer degegnerin per 1. Januar 2015 als Selbständigerwerbende an (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 bestätigte die Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei ihr (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2015 als selbstän dig erwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 7/4 8). 4. 4.1.
Vorab ist festzuhalten, dass mit Verfügung vom 1 7. April 2020 der Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbs tätigkeit verneint wurde. Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft. Der angefochtene Entspracheentscheid vom 2 3. Juli 2021 (Urk.
2) und die damit ein hergehende erneute Ablehnung des Gesuchs im Erwerbsersatzentschädigung ist daher (einzig) unter den seit Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2020 einge tre tenen neuen Tatsachen zu prüfen. 4 .2
Die Beschwerdeführerin unterliess es, der Beschwerdegegnerin zeitnah zu melden, dass sie seit 2015 wieder einkommensrelevant als selbständigerwerbende Musike rin tätig ist und ge mäss Erfolgsrechnung in den Jahren 2015 bis 2020 ein Ein kommen von Fr. 10‘288.-- (2015), Fr. 13‘256.-- (2016), Fr. 10‘978.-- (2017) und je Fr. 17‘259.-
- (2018-2020) erzielte (Urk. 7/40/ 18-22). Dementsprechend be zahl te sie pflicht widriger weise (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 des Bun des gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[ AHVG ]) auf diesen Einkommen auch (noch) keine Beiträge.
Erst mit der Anmeldung zum Be zug einer Erwerbs au s fallentschädigung vom 7. September 2020 (Urk. 7/ 3 9) setzte sie die Beschwer de gegnerin über die Aufnahme bzw. Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis und reichte die betreffende An meldung und Erfolgs rechnung ein. Daher war sie am 1 7. März 2020, das heisst i m Zeitpunkt, ab dem sie einen Erwerbsausfall geltend machte, von der Beschwerdegegnerin noch nicht als Selbständiger wer ben de anerkannt, weshalb sie (mindestens bis am 2 2. Ok tober 2020) nicht als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konnte .
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben jedoch nur Per sonen, die im Zeit punkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Aus gleichs kasse denn auch als Selbständige rwerbende anerkannt waren (vgl. vorstehend E. 1.2 und Rz . 1025 KS CE; ferner: Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00066 vom 14. April 2021 E. 3.2). Diese Voraussetzung ist bei der Be schwerdeführer in zweifel los nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 sowohl nach
Abs. 3 als auch
nach der Härtefallregelung resp. Abs. 3 bis von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall zu verneinen ist. Daran vermag auch der am 2 2. Oktober 2020 erfolgte rückwirkende Anschluss nichts zu ändern. 5 .
Die Beschwerde erweist sich dem zu folge als un be gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler