Sachverhalt
1.
X.___
war seit dem 1.
Januar 2017 als Einzelunternehmer der Musika gentur
Y.___
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ange schlossen (Urk.
6/20), wobei er in der Anmeldung vom 6.
Januar 2017 (Eingangs datum) als Datum der Erwerbsaufnahme den 2.
Januar 2017 angab und sein selb ständiges Erwerbseinkommen (nach zweifacher Rück frage der Ausgleichskasse, vgl. Urk.
6/15 f.) mit Eingabe vom 2 2.
September 2017 für die ersten 12 Monate auf Fr.
5’0 00.-- schätzte (Urk.
6/18; vgl. auch Urk.
6/4f.).
Für das Jahr 2019
setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für Selbstän digerwerbende nach Auf rechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbs einkommen von Fr.
5'800.-- fest (vgl. Verfügung vom 2 9.
Januar 2019, Urk.
6/27) . Am 1 8.
Juli 2019 liess d er Versicherte sein Unter nehmen als Kollek tivgesellschaft ins Handelsregister eintragen;
am 2 9.
Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich als
T eilhaber der
Z.___
erneut bei der Ausgleichkasse zum Beitragsbezug an, wobei er als Datum der Erwerbs aufnahme den 2 5.
Juli 2019 angab und sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr.
40 ’000.-- schätzte
(Urk.
6/32). A m 2 9.
März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse schliesslich
für den Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung infolge Veranstaltungsverbot gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mi t dem Coronavirus (COVID-19-Verord nung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk.
6/42 f.). Daraufhin sprach ihm die Ausgleichskasse
für den Zeitraum vom 1 7.
März
2020 bis 1 6.
September 2020 ein Taggeld in Höhe von Fr.
13.60 zu (vgl. Abrechnungen 7.
und 1 1.
Mai 2020, 2.
und 3 0.
Juni 2020, 1.
und 3 1.
August 2020, 1 6.
September 2020
Ur k.
6/48 ff., Urk.
6/52 ff., Urk.
6/56). Infolge der An meldungen zum Bezug einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung vom
2 9.
Sep tember 2020, 8.
Dezemb er 2020, 2.
Februar 2021, 1.
März 2021, 4.
Mai 2021 sowie 1.
und 3 0.
Juni 2021
(Eingangsdaten; vgl. Urk.
6/61, Urk.
6/ 67, Urk.
6/76, Urk.
6/84,
Urk.
6/96, Urk.
6/100, Urk.
6/104)
sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten auch für den Zeitraum vom 1 7.
September 2020 bis 3 0.
Juni 2021
ein Taggeld in Höhe von Fr.
13.60 zu
(vgl. Abrechnungen vom 11.
Dezember 2020, 1 0.
Februar, 1 0.
März, 1 0.
Mai, 2.
Juni und
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Januar 2017 als Einzelunternehmer der Musika gentur
Y.___
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ange schlossen (Urk.
6/20), wobei er in der Anmeldung vom 6.
Januar 2017 (Eingangs datum) als Datum der Erwerbsaufnahme den
E. 2 September 2017 für die ersten 12 Monate auf Fr.
5’0 00.-- schätzte (Urk.
6/18; vgl. auch Urk.
6/4f.).
Für das Jahr 2019
setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für Selbstän digerwerbende nach Auf rechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbs einkommen von Fr.
5'800.-- fest (vgl. Verfügung vom 2 9.
Januar 2019, Urk.
6/27) . Am 1 8.
Juli 2019 liess d er Versicherte sein Unter nehmen als Kollek tivgesellschaft ins Handelsregister eintragen;
am 2 9.
Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich als
T eilhaber der
Z.___
erneut bei der Ausgleichkasse zum Beitragsbezug an, wobei er als Datum der Erwerbs aufnahme den
E. 5 Juli 2019 angab und sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr.
40 ’000.-- schätzte
(Urk.
6/32). A m 2
E. 9 Sep tember 2020, 8.
Dezemb er 2020, 2.
Februar 2021, 1.
März 2021, 4.
Mai 2021 sowie 1.
und 3 0.
Juni 2021
(Eingangsdaten; vgl. Urk.
6/61, Urk.
6/ 67, Urk.
6/76, Urk.
6/84,
Urk.
6/96, Urk.
6/100, Urk.
6/104)
sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten auch für den Zeitraum vom 1 7.
September 2020 bis 3 0.
Juni 2021
ein Taggeld in Höhe von Fr.
13.60 zu
(vgl. Abrechnungen vom 11.
Dezember 2020, 1 0.
Februar, 1 0.
März, 1 0.
Mai, 2.
Juni und
Dispositiv
- Juli 2021 Urk. 6/71 , Urk. 6/78 f., Urk. 6/86 , Urk. 6/97, Urk. 6/101, Urk. 6/105 ). Mit E-Mail vom 1
- Februar 2021 monierte d er Versicherte , dass die Ausgleichkasse für die Ent schädigung ab dem
- Januar 2021 weiterhin auf die Bemessungsgrundlag e des Jahres 2019 abstellte ; vielmehr sei die Höhe der Entschädigung ab Januar 2021 gestützt auf die aktuellere Bemessungsgrundlage zu ermitteln . Zudem verlangte der Versicherte eine anfechtbare Verfügung ( Urk. 6/81), welches Begehren er mit E-Mail vom
- M ärz 2021 wiederholte (Urk. 6/87). Mit Verfügung vom
- März 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Nachzahlung einer höheren Entschädigung für den Zeitraum vom 17. Sept ember 2020 bis 28. Februar 2021 ( Urk. 6/90). Die am 1
- April 2021 dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 6/94) wie s sie mit E insprache entscheid vom 28. Mai 2021 ab ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Juni 2021 ( Datum Poststempel, Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2
- Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem
- Januar 2021 gestützt auf die Mitteilung über die Akontobeiträge vom 2
- September 2020 neu berechne (Urk. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer am
- August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG). Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober, 4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2 .1 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. 1.2 .2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gun gen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Ver fahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im form losen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden ( Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetz li chen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). 1.3 .1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.3 .2 Ausschlaggebend ist hier, dass der angefochtene Einspracheentscheid die Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Zeitraum vom
- Januar bis 28. Februar 2021 betrifft (vgl. Verfügung vom 22. März 2021 Urk. 6/90). Damit sind die vom Bundesrat am
- Dezember 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar. 1 .4 1.4 .1 Nach dem (rückwirkend) seit dem 1
- September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ei ngefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: - a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und - b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4 .2 Nach dem (rückwirkend) seit dem 1
- September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ei ngefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: - a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; - b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und - c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben ; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer . 1.4 .3 Nach Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab dem 1
- Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vor liegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschn ittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; mass ge bend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 1 .5 Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwer bender nach Art. 2 Abs. 1 bis lit . b Ziff. 2, Abs. 3 oder 3 bis , die bereits eine Ent schädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , Stand 1
- Dezember 2020 ; vgl. auch Rz . 1065 und 1068 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [ KS CE ] , Stand: 18. Dezember 2020 ).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid resp. in der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbsein kommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Für Anspruchsberec htigte, die bereits vor dem 16. September 2020 eine Entschädigung bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage dieselbe; sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt worden sei, könne sie nicht auf Basis einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden . Im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 2
- Februar 2021 sei die Höhe der Ent schädigung gestützt auf ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen 2019 von Fr. 5‘800.-- ermittelt worden; das Begehren um Nachzahlung eines höheren Ansatzes werde somit abgewiesen ( Urk. 2, Urk. 6/90). 2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, sein initial als Einzelfirma gegründetes Unter nehmen sei im Juli 2019 als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen worden. Mit seinem neuen Geschäftspartner sei das Unternehmen mit Bookings von Künstlern, neuen Konzepten etc. aufgebaut worden. In der Aufbauphase habe es kein Einkommen gegeben, weshalb er seine Beiträge nicht habe erhöhen kön nen. Erst im Jahre 2020 sei letzteres möglich gewesen und seien die Akonto bei träge für das Jahr 2020 gestützt au f ein Einkommen von Fr. 30'000.-- ange passt worden. Leider sei dies im Rahmen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht berücksichtigt worden. D ie s sei unlogisch. Da seine Beiträge neu gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 30'000 .-- festgesetzt worden seien, sei auch die Corona-Erwerbse rs atzentschädigung für das Jahr 2021 neu festzusetzen ( Urk. 1).
- Der Einspracheentscheid vom 2
- Mai 2021 bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin hat die Besch werdegegnerin eine Nachzahlung einer höheren Corona- Entschädigungsersatzentschädigung für den Zeitraum vom
- September 2020 bis 2
- Februar 2021 abgelehnt ( Urk. 2; vgl. Verfügung vom 2
- März 2021, Urk. 6/90) . Strittig und zu prüfen ist einzig , ob der Beschwerdeführer vom 1 . Januar bis 2
- Februar 2021 Anspruch auf ein Taggeld von mehr als Fr. 13.60 hat. 4 . 4 .1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer (u.a.) im Zeitraum vom 1
- September 2020 bis 2
- Februar 2021 infolge Veranstal tungsverbot gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der rückwirkend ab 17. September 2020 gültigen Fassung einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat (vgl. vorstehend E. 1.4.1) . 4 .2 Z uvor wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung vom 17 . M ärz bis 16. September 2020 ein Taggeld in Höhe von Fr. 13.60 zugesprochen (vgl. Abrechnungen vom
- und 1
- Mai,
- und 3
- Juni,
- und 3
- August sowie 1
- September 2020, Urk. 6/48 ff. Urk. 6/52, Urk. 6 /56); B emessungsgrundlage bildete die M itteilung vom 2
- Januar 2019, worin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 5'800.-- festgesetzt worden waren (vgl. Urk. 6 /90, Urk. 6 /27) . Gegen d ie Abrechnungen vom 7. u nd 1
- Mai,
- und 3
- Juni, 1. und 3
- August sowie 1
- September 2020 , womit seinem Leistungsb egehren entsprochen wurde, hat der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist keine Einwände erhoben, womit sie Rechtsbeständigkeit erlan gt haben (vgl. vorstehend E. 1.2 .2) . Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Leistungsabrechnungen den Bezugs zeitraum vom 17. März bis 1
- September 2020 betreffend nicht einverstanden gewesen wäre, ergeben sich vorliegend nicht und hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer bereits nach der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Erwerbsersatzentschädi gung bezogen hat, bleibt die Berechnungsgrundlage, nämlich die Akonto rech nung vom 29. Janu ar 2019, die gleiche ( vgl. E. 1.5 ). Mithin war die Beschwer de g egnerin – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1) - weder berechtigt noch ver pflichtet, die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem
- Januar 2021 auf Grundlage der Mitteilung vom 2
- September 2020, womit die Akonto beiträge für das Jahr 2020 nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 31'900. -- neu festgesetzt wurde ( Urk. 6 /59), neu zu bemessen . Die beschwerdeweisen Hinweise auf die betr iebliche Umstrukturierung resp. umsatzschwache Anfangsphase 2020 (vgl. Urk. 1; vgl. auch Urk. 6/41, Urk. 6 /44), vermag an der eingangs erläuterten Rechtslage (vgl. E. 1.5) nichts zu ändern und gehen damit ins Leere. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. ‘ Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00030
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 4.
Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
war seit dem 1.
Januar 2017 als Einzelunternehmer der Musika gentur
Y.___
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ange schlossen (Urk.
6/20), wobei er in der Anmeldung vom 6.
Januar 2017 (Eingangs datum) als Datum der Erwerbsaufnahme den 2.
Januar 2017 angab und sein selb ständiges Erwerbseinkommen (nach zweifacher Rück frage der Ausgleichskasse, vgl. Urk.
6/15 f.) mit Eingabe vom 2 2.
September 2017 für die ersten 12 Monate auf Fr.
5’0 00.-- schätzte (Urk.
6/18; vgl. auch Urk.
6/4f.).
Für das Jahr 2019
setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für Selbstän digerwerbende nach Auf rechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbs einkommen von Fr.
5'800.-- fest (vgl. Verfügung vom 2 9.
Januar 2019, Urk.
6/27) . Am 1 8.
Juli 2019 liess d er Versicherte sein Unter nehmen als Kollek tivgesellschaft ins Handelsregister eintragen;
am 2 9.
Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich als
T eilhaber der
Z.___
erneut bei der Ausgleichkasse zum Beitragsbezug an, wobei er als Datum der Erwerbs aufnahme den 2 5.
Juli 2019 angab und sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr.
40 ’000.-- schätzte
(Urk.
6/32). A m 2 9.
März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse schliesslich
für den Bezug einer Erwerbsausfallentschä digung infolge Veranstaltungsverbot gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mi t dem Coronavirus (COVID-19-Verord nung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk.
6/42 f.). Daraufhin sprach ihm die Ausgleichskasse
für den Zeitraum vom 1 7.
März
2020 bis 1 6.
September 2020 ein Taggeld in Höhe von Fr.
13.60 zu (vgl. Abrechnungen 7.
und 1 1.
Mai 2020, 2.
und 3 0.
Juni 2020, 1.
und 3 1.
August 2020, 1 6.
September 2020
Ur k.
6/48 ff., Urk.
6/52 ff., Urk.
6/56). Infolge der An meldungen zum Bezug einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung vom
2 9.
Sep tember 2020, 8.
Dezemb er 2020, 2.
Februar 2021, 1.
März 2021, 4.
Mai 2021 sowie 1.
und 3 0.
Juni 2021
(Eingangsdaten; vgl. Urk.
6/61, Urk.
6/ 67, Urk.
6/76, Urk.
6/84,
Urk.
6/96, Urk.
6/100, Urk.
6/104)
sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten auch für den Zeitraum vom 1 7.
September 2020 bis 3 0.
Juni 2021
ein Taggeld in Höhe von Fr.
13.60 zu
(vgl. Abrechnungen vom 11.
Dezember 2020, 1 0.
Februar, 1 0.
März, 1 0.
Mai, 2.
Juni und 1.
Juli 2021 Urk.
6/71, Urk.
6/78 f., Urk.
6/86, Urk.
6/97, Urk.
6/101, Urk.
6/105).
Mit E-Mail vom 1 5.
Februar 2021 monierte d er
Versicherte, dass die Ausgleichkasse für die Ent schädigung ab dem 1.
Januar 2021 weiterhin auf die Bemessungsgrundlag e des Jahres 2019 abstellte; vielmehr sei die Höhe der Entschädigung ab Januar 2021 gestützt auf die aktuellere Bemessungsgrundlage zu ermitteln . Zudem verlangte der Versicherte eine anfechtbare Verfügung
(Urk.
6/81), welches Begehren er mit E-Mail vom 12.
M ärz 2021 wiederholte (Urk.
6/87). Mit Verfügung vom 22.
März 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Nachzahlung einer höheren Entschädigung
für den Zeitraum vom 17.
Sept ember 2020 bis 28.
Februar 2021 (Urk.
6/90). Die am 1 5.
April 2021 dagegen erhobene Einspra che (Urk.
6/94) wie s sie mit E insprache entscheid vom 28.
Mai 2021 ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 2 5.
Juni 2021 (Datum Poststempel, Urk.
1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 8.
Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 1.
Januar 2021 gestützt auf die Mitteilung über die Akontobeiträge vom 2 1.
September 2020 neu berechne (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6.
Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was dem Beschwerdeführer am 2.
August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art.
185 Abs.
3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art.
7d Abs.
2 lit .
a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20.
März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17.
März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeit raum bis zum 16.
September 2020 befristet (Art.
11 Abs.
2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23.
April, 6.
Juli, 17.
September, 8.
Oktober, 4.
November und 19.
Dezember 2020 sowie am 18.
Januar, 8.
Februar, 1.
März, und 1.
April 2021) und gilt nunmehr bis zum 30.
Juni 2021 (Art.
11 Abs.
5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25.
September 2020 wurde rückwirkend per 17.
September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art.
15 in Ver bindung mit Art.
21 Abs.
3 Covid-19-Gesetz). 1.2
1.2 .1
Gemäss Art.
1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. 1.2 .2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art.
49 Abs.
1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gun gen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art.
49 Abs.
3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art.
49 Abs.
1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art.
51 Abs.
1 ATSG in einem formlosen Ver fahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art.
51 Abs.
2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im form losen Verfahren nach Art.
51 ATSG festgesetzt werden (Art.
8 Abs.
5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Wird ein – gemäss Art.
51 Abs.
1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetz li chen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE
134
V
145 E.
5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10.
Juli 2009 E.
3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE
132
V 412 E.
5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12.
März 2021 E.
3.1
und 8C_554/2015 vom 19.
Oktober 2015 E.
3.4, je mit Hinweisen). 1.3 .1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
130
V
445
E.
1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.3 .2
Ausschlaggebend ist hier, dass der angefochtene Einspracheentscheid die Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Zeitraum vom 1.
Januar bis 28.
Februar 2021 betrifft (vgl. Verfügung vom 22.
März 2021 Urk.
6/90). Damit sind die vom Bundesrat am 19.
Dezember 2020 rückwirkend per 17.
September 2020 in Kraft gesetzten Art.
2 Abs.
3 bis und Abs.
3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar. 1 .4 1.4 .1
Nach dem (rückwirkend) seit dem 1 7.
September 2020 gültigen Art.
2 Abs.
3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ei ngefügt mit der Änderung vom 4.
November 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis
Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: -
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und -
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4 .2
Nach dem (rückwirkend) seit dem 1 7.
September 2020 gültigen Art.
2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ei ngefügt mit der Änderung vom 4.
November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art.
12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: -
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; -
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und -
c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr.
10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer . 1.4 .3
Nach Art.
2 Abs.
3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab dem 1 9.
Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40
% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vor liegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von
mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschn ittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; mass ge bend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
1 .5
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwer bender nach Art.
2 Abs.
1 bis
lit . b Ziff.
2, Abs.
3 oder 3 bis, die bereits eine Ent schädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16.
September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art.
5 Abs.
2 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 1 9.
Dezember 2020; vgl. auch Rz .
1065 und 1068 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz
[ KS CE ], Stand: 18.
Dezember 2020). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid resp. in der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS
CE bilde grundsätzlich das Erwerbsein kommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Für Anspruchsberec htigte, die bereits vor dem 16.
September 2020 eine Entschädigung bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage dieselbe; sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt worden sei, könne sie nicht auf Basis einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden . Im Zeitraum vom 17.
September 2020 bis 2 8.
Februar 2021 sei die Höhe der Ent schädigung gestützt auf ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen 2019 von Fr.
5‘800.-- ermittelt worden; das Begehren um Nachzahlung eines höheren Ansatzes werde somit abgewiesen (Urk.
2, Urk.
6/90). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, sein initial als Einzelfirma gegründetes Unter nehmen sei im Juli 2019 als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen worden. Mit seinem neuen Geschäftspartner sei das Unternehmen mit Bookings von Künstlern, neuen Konzepten etc. aufgebaut worden. In der Aufbauphase habe es kein Einkommen gegeben, weshalb er seine Beiträge nicht habe erhöhen kön nen. Erst im Jahre 2020 sei letzteres möglich gewesen und seien die Akonto bei träge für das Jahr 2020 gestützt au f ein Einkommen von Fr.
30'000.-- ange passt worden. Leider sei dies im Rahmen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht berücksichtigt worden. D ie s sei unlogisch. Da seine Beiträge neu gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr.
30'000 .-- festgesetzt worden seien, sei auch die Corona-Erwerbse rs atzentschädigung für das Jahr 2021 neu festzusetzen (Urk.
1). 3.
Der Einspracheentscheid vom 2 8.
Mai 2021 bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin hat die Besch werdegegnerin eine
Nachzahlung einer höheren Corona- Entschädigungsersatzentschädigung
für den Zeitraum vom 17.
September 2020 bis 2 8.
Februar 2021
abgelehnt
(Urk.
2; vgl. Verfügung vom 2 2.
März 2021, Urk.
6/90) .
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer vom 1 .
Januar bis 2 8.
Februar 2021 Anspruch auf ein Taggeld von mehr als Fr.
13.60 hat.
4 . 4 .1
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer
(u.a.) im Zeitraum vom 1 7.
September 2020 bis 2 8.
Februar 2021 infolge Veranstal tungsverbot
gestützt auf Art.
2 Abs.
3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der rückwirkend ab 17.
September 2020 gültigen Fassung einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat (vgl. vorstehend E. 1.4.1) . 4 .2
Z uvor wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16.
September 2020 geltenden Fassung vom 17 .
M ärz bis 16.
September 2020 ein Taggeld in Höhe von Fr.
13.60 zugesprochen
(vgl. Abrechnungen vom 7.
und 1 1.
Mai, 2.
und 3 0.
Juni, 1.
und 3 1.
August sowie 1 6.
September 2020, Urk.
6/48 ff. Urk.
6/52, Urk.
6 /56); B emessungsgrundlage bildete die
M itteilung vom 2 9.
Januar 2019, worin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr.
5'800.-- festgesetzt worden waren (vgl. Urk.
6 /90, Urk.
6 /27) .
Gegen d ie Abrechnungen vom 7.
u nd 1 1.
Mai, 2.
und 3 0.
Juni, 1.
und 3 1.
August sowie 1 6.
September 2020, womit
seinem Leistungsb egehren entsprochen wurde,
hat der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist keine Einwände erhoben, womit sie Rechtsbeständigkeit erlan gt haben (vgl. vorstehend E. 1.2 .2) .
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Leistungsabrechnungen den Bezugs zeitraum vom 17.
März bis 1 6.
September 2020 betreffend nicht einverstanden gewesen wäre, ergeben sich vorliegend nicht und hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Da der Beschwerdeführer bereits nach der bis zum 16.
September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Erwerbsersatzentschädi gung bezogen hat, bleibt die Berechnungsgrundlage, nämlich die Akonto rech nung vom 29.
Janu ar 2019, die gleiche (vgl. E. 1.5).
Mithin war die Beschwer de g egnerin – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk.
1) - weder berechtigt noch ver pflichtet, die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 1.
Januar 2021 auf Grundlage der Mitteilung vom 2 1.
September 2020, womit die Akonto beiträge für das Jahr 2020 nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr.
31'900. -- neu festgesetzt wurde (Urk.
6 /59), neu zu bemessen . Die beschwerdeweisen Hinweise auf die
betr iebliche Umstrukturierung
resp.
umsatzschwache Anfangsphase 2020 (vgl. Urk.
1; vgl. auch Urk.
6/41, Urk.
6 /44), vermag an der eingangs erläuterten Rechtslage (vgl. E. 1.5) nichts zu ändern und gehen damit ins Leere.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
‘ Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger