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EE.2021.00019

Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu verneinen; Mindesteinkommen nicht erreicht, Lohnausfall nicht ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2021-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Y.___ , geboren 1965, ist Geschäftsführer der am 2. Dezember 2019 neu im Handelsregister eingetragenen X.___ GmbH (Urk. 6/1 und www.zefix.ch). Am 11. November 2020 respektive

6. Januar 2021 (Eingangsdatum ) meldete die X.___ GmbH Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit) ab 17. September 2020 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19-Verordnung Erwerbsaufall) an . Dies mit der Begründung , dass sie eine Umsatzeinbusse erlitten habe, weil die Taxifahrten infolge der Corona-P andemie stark zurück gegangen seien (Urk. 6/5 und Urk. 6/9-10) . Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch

von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/16 ). Geg en diese Verfügung erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom

16 . Februar 2021

Einsprache (Urk. 6/25 ), welche die Aus gleichskasse mit Entscheid vom

1. April 2021 abwies

(Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 29. April 2021 Beschwerde und beantragte

sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch von Y.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 ). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

27. Mai 2021 a uf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was der Beschwerdeführer in am

2. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen de n schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten h at die Ver ordnung mehrfach Änderung en erfahren und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1 .2

Gemäss dem

(rückwirkend) seit dem 17. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4. Novem ber 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

( AVIG ; d.h. Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers ), die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, an spruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindest ens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer .

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ( in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung )

als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinb usse von min destens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt ;

vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 betrug

die erforderliche Mindestumsatzeinbusse 40 Prozent und ab 1. April 2021 beträgt sie 30 Prozent . Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nach weisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min destens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Mon ate mit den höchsten Um sätzen .

1.3

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss

Rz . 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020) für die Er mittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens ent sprechend der Regelung bei Selb ständigerwerbenden ( Rz . 1069.1 in Verbindung mit Rz . 1067 KS CE, Stand: 4. November 2020). Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen des ersten Quartals 2020 abgestützt ( Rz . 1069.2 KS CE, Stand:

3. Juli 2020 und

4. November 2020 ).

Die Regelung zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung entspricht weitgehend derjenigen bei Sel b ständigerwerbenden , wonach

Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung für Selb ständigerwerbende

grundsätzlich das Erwerbseinkommen

bildet , welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu ver wenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde ( KS CE , Rz . 1065, Stand:

18. Dezember 2020) . Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss b elegt werden (bspw. Status als Selb ständige rwerbe nde , Beleg aus der Buchhaltung; Rz . 1067). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrun dlage neu berechnet werden ( Rz . 1068). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit nur für Personen b estehe, welche im Jahr 2019

bei ihr mindestens ein Jahreseinkommen von Fr. 10'000.-- abgerechnet hätten. Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 2019 und 2020 jedoch kein Einkommen abgerechnet (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, da ss Y.___ nach der Firmengründung im Dezember 2019 noch kein Lohn ausgerichtet worden sei. Anfang 2020 hätte d er ehemalige Treuhänder der Beschwerdeführerin die voraussichtliche Lohnsumme f ür das Jahr 2020 melden sollen. Der Treuhänder habe jedoch keine Meldung erstattet und sei längere Zeit nicht erreichbar ge wesen. Die Beschwerdefü hrerin habe deshalb einen neuen Buchhalter suchen müssen. Daraufhin hätten

Y.___ und seine Ehefrau beim Kundendienst der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und mitgeteilt , dass sie bis Ende Mai 2020 Kurzarbeitsentsch ädigung bezogen hätten. In den restlichen Monaten hätten sie mit dem erzielten Umsatz lediglich ihre Fixkosten decken können. Die Mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin habe die Lohndeklaration am Schalt er nicht korrekt ausgefüllt . Dies deshalb, weil sie Kurzarbeitsentschädigungen bezogen hätten und einen Angestellten beschäftigen würden . Die Beschwerdeführerin habe seit Monaten Um satzeinbussen und Lohnausfälle zu beklagen (Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 aufforderte, den Lohnausweis von 2019 und die Lohnabrechnungen des Jahres 2020 einzureichen (Urk. 6/14).

Mit Einga be vom 4. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit , dass Y.___ im Jahr 2019 noch keinen Lohn erhalten habe (Urk. 6/15/13) . In der Beilage stellte sie der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen von Y.___ von Januar bis Dezember 2020 zu, welche einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 4'500.-- ausweisen (Urk. 6/15 /1-12 ).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September bis Dezember 2020 mit der Begründung, dass er gemäss den nachgereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen) und den Angaben auf seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im fraglichen Zeitraum ke inen Lohnausfall erlitten habe (Urk. 6/16).

In der Einsprache vom 16. Februar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ein Missverständnis

gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Buch hal terin mitgeteilt , dass die Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnung en des Jahres 2020 benötige , um zu sehen, welchen Lohn Y.___ eigentlich hätte erhalten sollen. Das Geld sei ihm aber gar nicht ausbezahlt worden. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin seien aktuell sehr gering und würden lediglich di e Fixkosten decken (Urk. 6/25).

In der Lohndeklaration vom 2. März 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2020 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt habe (Urk. 6/24). 3.2

Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, hat die Beschwerdeführerin Y.___

weder im Jahr 2019 noch im Ja hr 2 020 einen beitragspflichtigen Lohn aus bezahlt. Y.___ hat demnach

zu keinem Zeitpunkt das

erforderliche Min dest einkommen erreicht und in der Folge offensichtlich auch k einen Lohnausfall erlitten. Ausführungen zu den nicht entscheidrelevanten Vorbrin gen der Be schwerdeführerin, wonach ihr ehemaliger Treuhänder die Lohndeklaration Anfan g 2020 nicht eingereicht und eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin die Lohn deklaration in der Folge nicht korrekt ausgefüllt habe, erübrigen sich. 4.

Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Tunay Sen auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Y.___ , geboren 1965, ist Geschäftsführer der am 2. Dezember 2019 neu im Handelsregister eingetragenen X.___ GmbH (Urk. 6/1 und www.zefix.ch). Am 11. November 2020 respektive

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen de n schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten h at die Ver ordnung mehrfach Änderung en erfahren und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1 .2

Gemäss dem

(rückwirkend) seit dem 17. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4. Novem ber 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

( AVIG ; d.h. Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers ), die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, an spruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindest ens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer .

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ( in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung )

als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinb usse von min destens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt ;

vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 betrug

die erforderliche Mindestumsatzeinbusse 40 Prozent und ab 1. April 2021 beträgt sie 30 Prozent . Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nach weisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min destens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Mon ate mit den höchsten Um sätzen .

E. 1.3 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss

Rz . 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020) für die Er mittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens ent sprechend der Regelung bei Selb ständigerwerbenden ( Rz . 1069.1 in Verbindung mit Rz . 1067 KS CE, Stand: 4. November 2020). Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen des ersten Quartals 2020 abgestützt ( Rz . 1069.2 KS CE, Stand:

3. Juli 2020 und

4. November 2020 ).

Die Regelung zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung entspricht weitgehend derjenigen bei Sel b ständigerwerbenden , wonach

Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung für Selb ständigerwerbende

grundsätzlich das Erwerbseinkommen

bildet , welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu ver wenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde ( KS CE , Rz . 1065, Stand:

18. Dezember 2020) . Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss b elegt werden (bspw. Status als Selb ständige rwerbe nde , Beleg aus der Buchhaltung; Rz . 1067). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrun dlage neu berechnet werden ( Rz . 1068). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit nur für Personen b estehe, welche im Jahr 2019

bei ihr mindestens ein Jahreseinkommen von Fr. 10'000.-- abgerechnet hätten. Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 2019 und 2020 jedoch kein Einkommen abgerechnet (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, da ss Y.___ nach der Firmengründung im Dezember 2019 noch kein Lohn ausgerichtet worden sei. Anfang 2020 hätte d er ehemalige Treuhänder der Beschwerdeführerin die voraussichtliche Lohnsumme f ür das Jahr 2020 melden sollen. Der Treuhänder habe jedoch keine Meldung erstattet und sei längere Zeit nicht erreichbar ge wesen. Die Beschwerdefü hrerin habe deshalb einen neuen Buchhalter suchen müssen. Daraufhin hätten

Y.___ und seine Ehefrau beim Kundendienst der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und mitgeteilt , dass sie bis Ende Mai 2020 Kurzarbeitsentsch ädigung bezogen hätten. In den restlichen Monaten hätten sie mit dem erzielten Umsatz lediglich ihre Fixkosten decken können. Die Mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin habe die Lohndeklaration am Schalt er nicht korrekt ausgefüllt . Dies deshalb, weil sie Kurzarbeitsentschädigungen bezogen hätten und einen Angestellten beschäftigen würden . Die Beschwerdeführerin habe seit Monaten Um satzeinbussen und Lohnausfälle zu beklagen (Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 aufforderte, den Lohnausweis von 2019 und die Lohnabrechnungen des Jahres 2020 einzureichen (Urk. 6/14).

Mit Einga be vom 4. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit , dass Y.___ im Jahr 2019 noch keinen Lohn erhalten habe (Urk. 6/15/13) . In der Beilage stellte sie der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen von Y.___ von Januar bis Dezember 2020 zu, welche einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 4'500.-- ausweisen (Urk. 6/15 /1-12 ).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September bis Dezember 2020 mit der Begründung, dass er gemäss den nachgereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen) und den Angaben auf seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im fraglichen Zeitraum ke inen Lohnausfall erlitten habe (Urk. 6/16).

In der Einsprache vom 16. Februar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ein Missverständnis

gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Buch hal terin mitgeteilt , dass die Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnung en des Jahres 2020 benötige , um zu sehen, welchen Lohn Y.___ eigentlich hätte erhalten sollen. Das Geld sei ihm aber gar nicht ausbezahlt worden. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin seien aktuell sehr gering und würden lediglich di e Fixkosten decken (Urk. 6/25).

In der Lohndeklaration vom 2. März 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2020 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt habe (Urk. 6/24). 3.2

Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, hat die Beschwerdeführerin Y.___

weder im Jahr 2019 noch im Ja hr 2 020 einen beitragspflichtigen Lohn aus bezahlt. Y.___ hat demnach

zu keinem Zeitpunkt das

erforderliche Min dest einkommen erreicht und in der Folge offensichtlich auch k einen Lohnausfall erlitten. Ausführungen zu den nicht entscheidrelevanten Vorbrin gen der Be schwerdeführerin, wonach ihr ehemaliger Treuhänder die Lohndeklaration Anfan g 2020 nicht eingereicht und eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin die Lohn deklaration in der Folge nicht korrekt ausgefüllt habe, erübrigen sich. 4.

Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Tunay Sen auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 Januar 2021 (Eingangsdatum ) meldete die X.___ GmbH Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit) ab 17. September 2020 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19-Verordnung Erwerbsaufall) an . Dies mit der Begründung , dass sie eine Umsatzeinbusse erlitten habe, weil die Taxifahrten infolge der Corona-P andemie stark zurück gegangen seien (Urk. 6/5 und Urk. 6/9-10) . Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch

von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/16 ). Geg en diese Verfügung erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom

16 . Februar 2021

Einsprache (Urk. 6/25 ), welche die Aus gleichskasse mit Entscheid vom

1. April 2021 abwies

(Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 29. April 2021 Beschwerde und beantragte

sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch von Y.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 ). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

27. Mai 2021 a uf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was der Beschwerdeführer in am

2. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00019

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

29. Juni 2021 in Sa chen X.___ GmbH Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Y.___ , geboren 1965, ist Geschäftsführer der am 2. Dezember 2019 neu im Handelsregister eingetragenen X.___ GmbH (Urk. 6/1 und www.zefix.ch). Am 11. November 2020 respektive

6. Januar 2021 (Eingangsdatum ) meldete die X.___ GmbH Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit) ab 17. September 2020 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19-Verordnung Erwerbsaufall) an . Dies mit der Begründung , dass sie eine Umsatzeinbusse erlitten habe, weil die Taxifahrten infolge der Corona-P andemie stark zurück gegangen seien (Urk. 6/5 und Urk. 6/9-10) . Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch

von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/16 ). Geg en diese Verfügung erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom

16 . Februar 2021

Einsprache (Urk. 6/25 ), welche die Aus gleichskasse mit Entscheid vom

1. April 2021 abwies

(Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die X.___ GmbH am 29. April 2021 Beschwerde und beantragte

sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch von Y.___

auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 ). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

27. Mai 2021 a uf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ), was der Beschwerdeführer in am

2. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen de n schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten h at die Ver ordnung mehrfach Änderung en erfahren und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1 .2

Gemäss dem

(rückwirkend) seit dem 17. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( eingefügt mit der Änderung vom 4. Novem ber 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

( AVIG ; d.h. Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers ), die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, an spruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindest ens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aus setzung proportional zu deren Dauer .

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall ( in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung )

als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinb usse von min destens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt ;

vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 betrug

die erforderliche Mindestumsatzeinbusse 40 Prozent und ab 1. April 2021 beträgt sie 30 Prozent . Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nach weisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min destens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Mon ate mit den höchsten Um sätzen .

1.3

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss

Rz . 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020) für die Er mittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens ent sprechend der Regelung bei Selb ständigerwerbenden ( Rz . 1069.1 in Verbindung mit Rz . 1067 KS CE, Stand: 4. November 2020). Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen des ersten Quartals 2020 abgestützt ( Rz . 1069.2 KS CE, Stand:

3. Juli 2020 und

4. November 2020 ).

Die Regelung zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung entspricht weitgehend derjenigen bei Sel b ständigerwerbenden , wonach

Grundlage für die Bemessung der Ent schädigung für Selb ständigerwerbende

grundsätzlich das Erwerbseinkommen

bildet , welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu ver wenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde ( KS CE , Rz . 1065, Stand:

18. Dezember 2020) . Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss b elegt werden (bspw. Status als Selb ständige rwerbe nde , Beleg aus der Buchhaltung; Rz . 1067). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrun dlage neu berechnet werden ( Rz . 1068). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit nur für Personen b estehe, welche im Jahr 2019

bei ihr mindestens ein Jahreseinkommen von Fr. 10'000.-- abgerechnet hätten. Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 2019 und 2020 jedoch kein Einkommen abgerechnet (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, da ss Y.___ nach der Firmengründung im Dezember 2019 noch kein Lohn ausgerichtet worden sei. Anfang 2020 hätte d er ehemalige Treuhänder der Beschwerdeführerin die voraussichtliche Lohnsumme f ür das Jahr 2020 melden sollen. Der Treuhänder habe jedoch keine Meldung erstattet und sei längere Zeit nicht erreichbar ge wesen. Die Beschwerdefü hrerin habe deshalb einen neuen Buchhalter suchen müssen. Daraufhin hätten

Y.___ und seine Ehefrau beim Kundendienst der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und mitgeteilt , dass sie bis Ende Mai 2020 Kurzarbeitsentsch ädigung bezogen hätten. In den restlichen Monaten hätten sie mit dem erzielten Umsatz lediglich ihre Fixkosten decken können. Die Mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin habe die Lohndeklaration am Schalt er nicht korrekt ausgefüllt . Dies deshalb, weil sie Kurzarbeitsentschädigungen bezogen hätten und einen Angestellten beschäftigen würden . Die Beschwerdeführerin habe seit Monaten Um satzeinbussen und Lohnausfälle zu beklagen (Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 aufforderte, den Lohnausweis von 2019 und die Lohnabrechnungen des Jahres 2020 einzureichen (Urk. 6/14).

Mit Einga be vom 4. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit , dass Y.___ im Jahr 2019 noch keinen Lohn erhalten habe (Urk. 6/15/13) . In der Beilage stellte sie der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen von Y.___ von Januar bis Dezember 2020 zu, welche einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 4'500.-- ausweisen (Urk. 6/15 /1-12 ).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September bis Dezember 2020 mit der Begründung, dass er gemäss den nachgereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen) und den Angaben auf seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im fraglichen Zeitraum ke inen Lohnausfall erlitten habe (Urk. 6/16).

In der Einsprache vom 16. Februar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ein Missverständnis

gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Buch hal terin mitgeteilt , dass die Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnung en des Jahres 2020 benötige , um zu sehen, welchen Lohn Y.___ eigentlich hätte erhalten sollen. Das Geld sei ihm aber gar nicht ausbezahlt worden. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin seien aktuell sehr gering und würden lediglich di e Fixkosten decken (Urk. 6/25).

In der Lohndeklaration vom 2. März 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2020 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt habe (Urk. 6/24). 3.2

Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, hat die Beschwerdeführerin Y.___

weder im Jahr 2019 noch im Ja hr 2 020 einen beitragspflichtigen Lohn aus bezahlt. Y.___ hat demnach

zu keinem Zeitpunkt das

erforderliche Min dest einkommen erreicht und in der Folge offensichtlich auch k einen Lohnausfall erlitten. Ausführungen zu den nicht entscheidrelevanten Vorbrin gen der Be schwerdeführerin, wonach ihr ehemaliger Treuhänder die Lohndeklaration Anfan g 2020 nicht eingereicht und eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin die Lohn deklaration in der Folge nicht korrekt ausgefüllt habe, erübrigen sich. 4.

Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Tunay Sen auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl